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RBOG 2000 Nr. 28

Tg Obergericht · 1999-03-30 · Deutsch TG
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1. Umstritten ist, ob das erste Urteil des Obergerichts eine dahingehende Bindungswirkung aufweist, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse zumindest teilweise in Rechtskraft erwachsen sind und sich die Berufungsbeklagte auf die Einrede der beurteilten Sache berufen kann. 62), konnte somit dem ersten Entscheid des Obergerichts betreffend die Rückweisung an die Vorinstanz keine materielle Rechtskraft zukommen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Umstritten ist, ob das erste Urteil des Obergerichts eine dahingehende  Bindungswirkung aufweist, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse zumindest teilweise in Rechtskraft erwachsen sind und sich die Berufungsbeklagte auf die Einrede der beurteilten  Sache berufen kann.

E. 2 a)    Das Obergericht wies im ersten Urteil die

Streitsache zur  Durchführung eines Beweisverfahrens

und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das

Dispositiv betraf die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im

Umfang der Berufungsanträge  und die Anordnung,

weitere Fragen abzuklären und danach ein neues Urteil zu

fällen. Damit  ist das erste obergerichtliche Urteil

nicht als ein Teilurteil im Sinn von § 110 ZPO zu

qualifizieren, sondern als Entscheid im Sinn von § 233

Abs. 2 ZPO. Nachdem die Rechtskraft  der abgeurteilten

Sache sich vorab auf das Dispositiv bezieht (Pra 81, 1992, Nr.

62), konnte  somit dem ersten Entscheid des Obergerichts

betreffend die Rückweisung an die Vorinstanz  keine

materielle Rechtskraft zukommen. Folglich wäre das

Bundesgericht mangels der in Art.  50 Abs. 1 OG genannten

Voraussetzungen auf eine gegen das erste obergerichtliche

Urteil  erhobene bundesrechtliche Berufung wohl nicht

eingetreten, was allerdings für die Rechtslage  nach

kantonalem Prozessrecht ohne Belang bleibt.

b)    Weist die Rechtsmittelinstanz den Prozess

an die untere Instanz  zurück, ist letztere

grundsätzlich an die Rechtsauffassung der oberen Instanz

gebunden. Im  thurgauischen Prozessrecht ergibt sich dies

zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, jedoch  aus der

Struktur der Berufung als einem Rechtsmittel mit voller

Kognition und der  Zulässigkeit des Einbringens von

Noven. Die Bindung an die rechtliche Auffassung besteht,

solange der Sachverhalt gleich bleibt (vgl.

Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 270 N 7;

Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess-  und

Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 770), wobei nicht

ausgeschlossen ist, dass auch nach  der Rückweisung

neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden

dürfen (Guldener,  Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3.A., S. 487 f.).

c)    Demgegenüber ist die zweite Instanz

an die in ihrem ersten Entscheid  in den Motiven

niedergelegte Rechtsauffassung nicht gebunden. Faktisch wird

sich indessen  eine Änderung der Rechtsauffassung der

Rechtsmittelinstanz nur dann aufdrängen, wenn im

zweiten Rechtsmittelverfahren neue Argumente und Tatsachen

vorgetragen werden, welche im  ersten

Rechtsmittelverfahren noch nicht Thema waren. Gleiches

würde gelten, wenn der erste  Rechtsmittelentscheid

ein offensichtlicher Fehlentscheid wäre, oder wenn

Revisionsgründe  vorliegen würden, wie etwa,

wenn das Gericht vorgebrachte erhebliche Tatsachen aus

Versehen  gar nicht oder offensichtlich in

irrtümlicher Weise gewürdigt hätte (§ 246

Ziff. 1 lit. a  ZPO).

d)    Nachdem vom ersten obergerichtlichen

Urteil keine Rechtskraftwirkung  mit Bezug auf die

teilweise Beurteilung der Klage der Berufungsklägerin

vorliegt, kann die  Berufungsklägerin in diesem

Berufungsverfahren ohne weiteres erneut die gesamte

Forderungssumme einklagen. Auf die Berufung ist damit

vollumfänglich einzutreten.

Obergericht, 30. März 1999,

ZBO.1998.101

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 30.03.1999 RBOG 2000 Nr. 28 (ZBO.1998.101) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 30.03.1999 RBOG 2000 Nr. 28 (ZBO.1998.101) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 30.03.1999 RBOG 2000 Nr. 28 (ZBO.1998.101)

1. Umstritten ist, ob das erste Urteil des Obergerichts eine dahingehende Bindungswirkung aufweist, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse zumindest teilweise in Rechtskraft erwachsen sind und sich die Berufungsbeklagte auf die Einrede der beurteilten Sache berufen kann. 62), konnte somit dem ersten Entscheid des Obergerichts betreffend die Rückweisung an die Vorinstanz keine materielle Rechtskraft zukommen.

RBOG 2000 Nr. 28 RBOG 2000 Nr. 28 Bindung der unteren Instanz an die Rechtsauffassung der oberen Instanz bei  Rückweisung (§ 233 Abs. 2 ZPO) 1. Umstritten ist, ob das erste Urteil des Obergerichts eine dahingehende  Bindungswirkung aufweist, dass die darin enthaltenen Erkenntnisse zumindest teilweise in Rechtskraft erwachsen sind und sich die Berufungsbeklagte auf die Einrede der beurteilten  Sache berufen kann. 2.

a)    Das Obergericht wies im ersten Urteil die Streitsache zur  Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Dispositiv betraf die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Umfang der Berufungsanträge  und die Anordnung, weitere Fragen abzuklären und danach ein neues Urteil zu fällen. Damit  ist das erste obergerichtliche Urteil nicht als ein Teilurteil im Sinn von § 110 ZPO zu qualifizieren, sondern als Entscheid im Sinn von § 233 Abs. 2 ZPO. Nachdem die Rechtskraft  der abgeurteilten Sache sich vorab auf das Dispositiv bezieht (Pra 81, 1992, Nr. 62), konnte  somit dem ersten Entscheid des Obergerichts betreffend die Rückweisung an die Vorinstanz  keine materielle Rechtskraft zukommen. Folglich wäre das Bundesgericht mangels der in Art.  50 Abs. 1 OG genannten Voraussetzungen auf eine gegen das erste obergerichtliche Urteil  erhobene bundesrechtliche Berufung wohl nicht eingetreten, was allerdings für die Rechtslage  nach kantonalem Prozessrecht ohne Belang bleibt.

b)    Weist die Rechtsmittelinstanz den Prozess an die untere Instanz  zurück, ist letztere grundsätzlich an die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden. Im  thurgauischen Prozessrecht ergibt sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, jedoch  aus der Struktur der Berufung als einem Rechtsmittel mit voller Kognition und der  Zulässigkeit des Einbringens von Noven. Die Bindung an die rechtliche Auffassung besteht, solange der Sachverhalt gleich bleibt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 270 N 7; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess-  und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 770), wobei nicht ausgeschlossen ist, dass auch nach  der Rückweisung neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden dürfen (Guldener,  Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 487 f.).

c)    Demgegenüber ist die zweite Instanz an die in ihrem ersten Entscheid  in den Motiven niedergelegte Rechtsauffassung nicht gebunden. Faktisch wird sich indessen  eine Änderung der Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz nur dann aufdrängen, wenn im zweiten Rechtsmittelverfahren neue Argumente und Tatsachen vorgetragen werden, welche im  ersten Rechtsmittelverfahren noch nicht Thema waren. Gleiches würde gelten, wenn der erste  Rechtsmittelentscheid ein offensichtlicher Fehlentscheid wäre, oder wenn Revisionsgründe  vorliegen würden, wie etwa, wenn das Gericht vorgebrachte erhebliche Tatsachen aus Versehen  gar nicht oder offensichtlich in irrtümlicher Weise gewürdigt hätte (§ 246 Ziff. 1 lit. a  ZPO).

d)    Nachdem vom ersten obergerichtlichen Urteil keine Rechtskraftwirkung  mit Bezug auf die teilweise Beurteilung der Klage der Berufungsklägerin vorliegt, kann die  Berufungsklägerin in diesem Berufungsverfahren ohne weiteres erneut die gesamte Forderungssumme einklagen. Auf die Berufung ist damit vollumfänglich einzutreten. Obergericht, 30. März 1999, ZBO.1998.101