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RBOG 2000 Nr. 23

Tg Obergericht · 2000-12-04 · Deutsch TG
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Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin geltend macht, es sei ihr zufolge der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs gar nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss einzubezahlen, weil sie keine Dispositionen über ihr Vermögen mehr habe tätigen können: Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann sich nicht auf die Befugnis des Gemeinschuldners beziehen, einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren zu leisten und diesen Vorschuss seinem Vermögen zu entnehmen, weil sonst...

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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 04.12.2000 RBOG 2000 Nr. 23 (BR.2000.110) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 04.12.2000 RBOG 2000 Nr. 23 (BR.2000.110) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 04.12.2000 RBOG 2000 Nr. 23 (BR.2000.110)

Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin geltend macht, es sei ihr zufolge der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs gar nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss einzubezahlen, weil sie keine Dispositionen über ihr Vermögen mehr habe tätigen können: Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann sich nicht auf die Befugnis des Gemeinschuldners beziehen, einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren zu leisten und diesen Vorschuss seinem Vermögen zu entnehmen, weil sonst...

RBOG 2000 Nr. 23 RBOG 2000 Nr. 23 (§ 76 Abs. 1 ZPO; Art. 174 Abs. 1 und 3, 204 SchKG) Nachdem die X AG den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte,  kann androhungsgemäss auf ihren Rekurs gegen die Konkurseröffnung nicht eingetreten werden.  Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin geltend macht, es sei ihr zufolge der Verweigerung  der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs gar nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss  einzubezahlen, weil sie keine Dispositionen über ihr Vermögen mehr habe tätigen können: Die  Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann sich nicht auf die Befugnis des  Gemeinschuldners beziehen, einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren zu leisten und diesen Vorschuss seinem Vermögen zu  entnehmen, weil sonst die Rechtsmittelmöglichkeit vereitelt würde; der Gemeinschuldner ist  trotz Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stets berechtigt, den Kostenvorschuss für das  Rekursverfahren zu bezahlen. Dies ergibt sich letztlich schon aus der Verfügung, mit welcher einerseits die aufschiebende Wirkung verweigert und andererseits Frist für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde: Würde sich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung  auch auf die Befugnis, für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten, auswirken,  wäre diese Verfügung in sich völlig widersprüchlich. Die Rekurrentin kann sich demgemäss  nicht ernsthaft darauf berufen, die Rechtslage sei ihr nicht klar gewesen; falls aber eine Unklarheit bestanden hätte, wäre ihr zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich während laufender Frist zur Vorschussleistung bei der Rechtsmittelinstanz zu erkundigen. Sich nunmehr - eine  Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist - auf Unklarheiten im Zusammenhang mit der Vorschussleistung zu berufen, geht nicht an. Obergericht, 4. Dezember 2000, BR.2000.110