1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung ...
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung seitens des Friedensrichters.
E. 2 a) Nach § 130 Abs. 2 ZPO hat die
klagende Partei die ordentlichen Kosten des
Vermittlungsverfahrens und der Weisung zu bezahlen, wenn der
Vermittlungsvorstand ohne Einigung schliesst. Die
Mitteilung auf der Ladung vor Friedensrichteramt, der
Kläger habe die Kosten des Vermittlungsvorstands von
Fr. 500.-- nach der Verhandlung bar zu bezahlen, ist
daher korrekt. Mangels gesetzlicher Grundlage nicht
zulässig wäre es hingegen, die
Durchführung des Vermittlungsvorstands bzw. die
Ausstellung der Weisung generell von der vorgängigen
Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig zu machen.
§ 76 ZPO sieht eine Kostenvorschusspflicht nur
für das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren,
Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr.
50'000.--, im Aberkennungsprozess, in den vom Obergericht
als einziger kantonaler Instanz zu beurteilenden
Streitigkeiten, in den Rechtsmittelverfahren sowie
für die Kosten von Beweisabnahmen in allen Verfahren vor.
Dass für das Vermittlungsverfahren eine generelle
Kostenvorschusspflicht nicht besteht, ergibt sich auch
aus einem Vergleich zwischen § 76 Abs. 3 und § 77
Abs. 3 ZPO: Kostenvorschüsse setzen der
Gerichtspräsident oder das Gericht fest, während nach
§ 77 Abs. 3 ZPO Kautionsverfügungen für
das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen
werden können. Auch die Gebührenverordnung
sieht keine Pflicht zur Vorauszahlung vor, weshalb die
Aushändigung der Weisung nicht von der Barzahlung der
Weisungskosten abhängig gemacht werden kann. Zwar
werden Weisungen gewöhnlich per Nachnahme zugestellt, aber
der Kläger ist nicht verpflichtet, die Nachnahme
auch einzulösen. Wird die Nachnahme nicht eingelöst,
hat eine gewöhnliche Zustellung als eingeschriebene
Sendung zu erfolgen (RBOG 1990 Nr. 26). Alsdann gelten -
wie mit Bezug auf die Fälligkeit von Gerichtsgebühren
- die allgemeinen Grundsätze: Erst mit Kenntnisnahme
des gerichtlichen Entscheids bzw. der entsprechenden
Kostenregelung kann das Gericht die ihm zukommenden
Gebühren von den Parteien verlangen; mithin werden
gerichtliche Gebühren erst mit ihrer Kenntnisnahme
fällig, was die Eröffnung des Entscheids
voraussetzt (RBOG 1936 Nr. 6).
b) Zusammenfassend kann daher der
Friedensrichter für die Kosten des
Vermittlungsverfahrens bzw. der Weisung keinen Vorschuss
verlangen. Sofern hingegen die Voraussetzungen von §
77 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, kann der Friedensrichter
für die mutmasslichen amtlichen Kosten und
gegebenenfalls für die Parteientschädigung eine
Kautionsverfügung für das Vermittlungsverfahren
erlassen. Eine solche Kautionsverfügung kann mit
Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen
werden (RBOG 1995 S. 21, 1992 Nr. 31 S. 126). Allerdings
kann eine Kautionsverfügung vom Friedensrichter nicht bzw.
nicht mehr erlassen werden, sobald die klagende Partei
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt:
Einerseits gilt der verfassungsmässige Minimalanspruch auf
unentgeltliche Prozessführung unabhängig von
der Rechtsnatur für jedes staatliche Verfahren, in
welches eine Partei einbezogen wird oder dessen sie zur
Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 121 I 62;
Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des
Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 281 N 1c mit
Hinweisen), mithin auch für das Vermittlungsverfahren.
Andererseits befreit die unentgeltliche
Prozessführung gemäss § 81 Abs. 1 ZPO von der
Pflicht zur Leistung von Kautionen, und bis zur
Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung haben nach ständiger Praxis
sämtliche Prozesshandlungen zu unterbleiben (vgl. RBOG
1966 Nr. 13, Entscheide der Rekurskommission des
Obergerichts, ZR.1998.77 und 1999.17, vom 24. August 1998
bzw. 15. Februar 1999, je S. 6 mit Hinweisen). Zuständig
zum Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist nach dem klaren Wortlaut von § 80
Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident. Sobald daher die
klagende Partei ein entsprechendes Gesuch im
Vermittlungsverfahren stellt, hat es der Friedensrichter an das
Bezirksgerichtspräsidium zum Entscheid
weiterzuleiten. Zudem ist der Friedensrichter nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet, bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen
Vermittlungsvorstand anzusetzen. Dabei muss die klagende
Partei die durch ihr Gesuch bedingten allfälligen
Verzögerungen des Verfahrens auf sich nehmen; dies gilt
umso mehr, als es regelmässig diese Partei selbst
ist, die mit ihrem Gesuch einen Zwischenentscheid verlangt
(RBOG 1998 S. 8).
c) Entsprechend diesen Grundsätzen war
zwar die vom Beschwerdeführer behauptete
Aufforderung der Friedensrichterin, zuerst die Gebühren
von Fr. 500.-- zu bezahlen, mangels einer gesetzlichen
Grundlage nicht korrekt, sofern darin die Aufforderung
zur Leistung eines Kostenvorschusses zu erblicken ist. Unter
den Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO hätte
allerdings eine Kautionsverfügung erlassen werden
können. Weil der Beschwerdeführer aber bereits
mit dem Vorstandsbegehren ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, war bzw.
ist dies bis zur Erledigung dieses Gesuchs durch das
Bezirksgerichtspräsidium bzw. allenfalls die
Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Richtig war aber
die Anordnung der Friedensrichterin, bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt keine
weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen. Es war mithin
völlig korrekt, dass die Friedensrichterin
vorläufig nicht zu einem neuen Vermittlungsvorstand
vorlud. Darin ist weder eine Rechtsverzögerung noch
eine Rechtsverweigerung zu sehen. Dass die Friedensrichterin
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht von sich aus dem
Bezirksgerichtspräsidium weiterleitete, schadete dem
Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil er selbst
bereits mit einer "Beschwerde" an das Gerichtspräsidium
gelangt war, welches diese Eingabe als Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Hand
nahm und das Begehren mit dem angefochtenen Entscheid
abwies. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten
Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war
und der Beschwerdeführer gegenüber der
Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er
werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die
Durchführung des Vermittlungsvorstands bis zur
rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit
zwingend aussetzen.
d) Zusammenfassend erweist sich die
Aufsichtsbeschwerde als unbegründet. Dies gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer lediglich rügte,
die Friedensrichterin habe keinen neuen Termin für
den Vermittlungsvorstand angesetzt, und beantragte, das
Friedensrichteramt sei zu veranlassen, unverzüglich einen
entsprechenden Termin anzusetzen. Gerade dies aber ist
nicht möglich, solange nicht rechtskräftig über
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung entschieden ist.
Obergericht, 17. Januar 2000, AJR.1999.4;
ZR.1999.132
Dispositiv
- Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung ... RBOG 2000 Nr. 22 RBOG 2000 Nr. 22 Kostenvorschusspflicht, Kautionierung und unentgeltliche Prozessführung im Vermittlungsverfahren (§§ 76, 80, 81 Abs. 1 ZPO)
- Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung seitens des Friedensrichters.
- a) Nach § 130 Abs. 2 ZPO hat die klagende Partei die ordentlichen Kosten des Vermittlungsverfahrens und der Weisung zu bezahlen, wenn der Vermittlungsvorstand ohne Einigung schliesst. Die Mitteilung auf der Ladung vor Friedensrichteramt, der Kläger habe die Kosten des Vermittlungsvorstands von Fr. 500.-- nach der Verhandlung bar zu bezahlen, ist daher korrekt. Mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig wäre es hingegen, die Durchführung des Vermittlungsvorstands bzw. die Ausstellung der Weisung generell von der vorgängigen Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig zu machen. § 76 ZPO sieht eine Kostenvorschusspflicht nur für das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren, Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 50'000.--, im Aberkennungsprozess, in den vom Obergericht als einziger kantonaler Instanz zu beurteilenden Streitigkeiten, in den Rechtsmittelverfahren sowie für die Kosten von Beweisabnahmen in allen Verfahren vor. Dass für das Vermittlungsverfahren eine generelle Kostenvorschusspflicht nicht besteht, ergibt sich auch aus einem Vergleich zwischen § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 ZPO: Kostenvorschüsse setzen der Gerichtspräsident oder das Gericht fest, während nach § 77 Abs. 3 ZPO Kautionsverfügungen für das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen werden können. Auch die Gebührenverordnung sieht keine Pflicht zur Vorauszahlung vor, weshalb die Aushändigung der Weisung nicht von der Barzahlung der Weisungskosten abhängig gemacht werden kann. Zwar werden Weisungen gewöhnlich per Nachnahme zugestellt, aber der Kläger ist nicht verpflichtet, die Nachnahme auch einzulösen. Wird die Nachnahme nicht eingelöst, hat eine gewöhnliche Zustellung als eingeschriebene Sendung zu erfolgen (RBOG 1990 Nr. 26). Alsdann gelten - wie mit Bezug auf die Fälligkeit von Gerichtsgebühren - die allgemeinen Grundsätze: Erst mit Kenntnisnahme des gerichtlichen Entscheids bzw. der entsprechenden Kostenregelung kann das Gericht die ihm zukommenden Gebühren von den Parteien verlangen; mithin werden gerichtliche Gebühren erst mit ihrer Kenntnisnahme fällig, was die Eröffnung des Entscheids voraussetzt (RBOG 1936 Nr. 6). b) Zusammenfassend kann daher der Friedensrichter für die Kosten des Vermittlungsverfahrens bzw. der Weisung keinen Vorschuss verlangen. Sofern hingegen die Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, kann der Friedensrichter für die mutmasslichen amtlichen Kosten und gegebenenfalls für die Parteientschädigung eine Kautionsverfügung für das Vermittlungsverfahren erlassen. Eine solche Kautionsverfügung kann mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden (RBOG 1995 S. 21, 1992 Nr. 31 S. 126). Allerdings kann eine Kautionsverfügung vom Friedensrichter nicht bzw. nicht mehr erlassen werden, sobald die klagende Partei ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt: Einerseits gilt der verfassungsmässige Minimalanspruch auf unentgeltliche Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur für jedes staatliche Verfahren, in welches eine Partei einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 121 I 62; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 281 N 1c mit Hinweisen), mithin auch für das Vermittlungsverfahren. Andererseits befreit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 81 Abs. 1 ZPO von der Pflicht zur Leistung von Kautionen, und bis zur Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung haben nach ständiger Praxis sämtliche Prozesshandlungen zu unterbleiben (vgl. RBOG 1966 Nr. 13, Entscheide der Rekurskommission des Obergerichts, ZR.1998.77 und 1999.17, vom 24. August 1998 bzw. 15. Februar 1999, je S. 6 mit Hinweisen). Zuständig zum Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem klaren Wortlaut von § 80 Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident. Sobald daher die klagende Partei ein entsprechendes Gesuch im Vermittlungsverfahren stellt, hat es der Friedensrichter an das Bezirksgerichtspräsidium zum Entscheid weiterzuleiten. Zudem ist der Friedensrichter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen Vermittlungsvorstand anzusetzen. Dabei muss die klagende Partei die durch ihr Gesuch bedingten allfälligen Verzögerungen des Verfahrens auf sich nehmen; dies gilt umso mehr, als es regelmässig diese Partei selbst ist, die mit ihrem Gesuch einen Zwischenentscheid verlangt (RBOG 1998 S. 8). c) Entsprechend diesen Grundsätzen war zwar die vom Beschwerdeführer behauptete Aufforderung der Friedensrichterin, zuerst die Gebühren von Fr. 500.-- zu bezahlen, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht korrekt, sofern darin die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zu erblicken ist. Unter den Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO hätte allerdings eine Kautionsverfügung erlassen werden können. Weil der Beschwerdeführer aber bereits mit dem Vorstandsbegehren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, war bzw. ist dies bis zur Erledigung dieses Gesuchs durch das Bezirksgerichtspräsidium bzw. allenfalls die Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Richtig war aber die Anordnung der Friedensrichterin, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt keine weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen. Es war mithin völlig korrekt, dass die Friedensrichterin vorläufig nicht zu einem neuen Vermittlungsvorstand vorlud. Darin ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung zu sehen. Dass die Friedensrichterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von sich aus dem Bezirksgerichtspräsidium weiterleitete, schadete dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil er selbst bereits mit einer "Beschwerde" an das Gerichtspräsidium gelangt war, welches diese Eingabe als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Hand nahm und das Begehren mit dem angefochtenen Entscheid abwies. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung des Vermittlungsvorstands bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit zwingend aussetzen. d) Zusammenfassend erweist sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich rügte, die Friedensrichterin habe keinen neuen Termin für den Vermittlungsvorstand angesetzt, und beantragte, das Friedensrichteramt sei zu veranlassen, unverzüglich einen entsprechenden Termin anzusetzen. Gerade dies aber ist nicht möglich, solange nicht rechtskräftig über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden ist. Obergericht, 17. Januar 2000, AJR.1999.4; ZR.1999.132
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 22 (AJR.1999.4) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 22 (AJR.1999.4) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 22 (AJR.1999.4)
1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung ...
RBOG 2000 Nr. 22 RBOG 2000 Nr. 22 Kostenvorschusspflicht, Kautionierung und unentgeltliche Prozessführung im Vermittlungsverfahren (§§ 76, 80, 81 Abs. 1 ZPO) 1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung seitens des Friedensrichters. 2.
a) Nach § 130 Abs. 2 ZPO hat die klagende Partei die ordentlichen Kosten des Vermittlungsverfahrens und der Weisung zu bezahlen, wenn der Vermittlungsvorstand ohne Einigung schliesst. Die Mitteilung auf der Ladung vor Friedensrichteramt, der Kläger habe die Kosten des Vermittlungsvorstands von Fr. 500.-- nach der Verhandlung bar zu bezahlen, ist daher korrekt. Mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig wäre es hingegen, die Durchführung des Vermittlungsvorstands bzw. die Ausstellung der Weisung generell von der vorgängigen Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig zu machen. § 76 ZPO sieht eine Kostenvorschusspflicht nur für das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren, Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 50'000.--, im Aberkennungsprozess, in den vom Obergericht als einziger kantonaler Instanz zu beurteilenden Streitigkeiten, in den Rechtsmittelverfahren sowie für die Kosten von Beweisabnahmen in allen Verfahren vor. Dass für das Vermittlungsverfahren eine generelle Kostenvorschusspflicht nicht besteht, ergibt sich auch aus einem Vergleich zwischen § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 ZPO: Kostenvorschüsse setzen der Gerichtspräsident oder das Gericht fest, während nach § 77 Abs. 3 ZPO Kautionsverfügungen für das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen werden können. Auch die Gebührenverordnung sieht keine Pflicht zur Vorauszahlung vor, weshalb die Aushändigung der Weisung nicht von der Barzahlung der Weisungskosten abhängig gemacht werden kann. Zwar werden Weisungen gewöhnlich per Nachnahme zugestellt, aber der Kläger ist nicht verpflichtet, die Nachnahme auch einzulösen. Wird die Nachnahme nicht eingelöst, hat eine gewöhnliche Zustellung als eingeschriebene Sendung zu erfolgen (RBOG 1990 Nr. 26). Alsdann gelten - wie mit Bezug auf die Fälligkeit von Gerichtsgebühren
- die allgemeinen Grundsätze: Erst mit Kenntnisnahme des gerichtlichen Entscheids bzw. der entsprechenden Kostenregelung kann das Gericht die ihm zukommenden Gebühren von den Parteien verlangen; mithin werden gerichtliche Gebühren erst mit ihrer Kenntnisnahme fällig, was die Eröffnung des Entscheids voraussetzt (RBOG 1936 Nr. 6).
b) Zusammenfassend kann daher der Friedensrichter für die Kosten des Vermittlungsverfahrens bzw. der Weisung keinen Vorschuss verlangen. Sofern hingegen die Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, kann der Friedensrichter für die mutmasslichen amtlichen Kosten und gegebenenfalls für die Parteientschädigung eine Kautionsverfügung für das Vermittlungsverfahren erlassen. Eine solche Kautionsverfügung kann mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden (RBOG 1995 S. 21, 1992 Nr. 31 S. 126). Allerdings kann eine Kautionsverfügung vom Friedensrichter nicht bzw. nicht mehr erlassen werden, sobald die klagende Partei ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt: Einerseits gilt der verfassungsmässige Minimalanspruch auf unentgeltliche Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur für jedes staatliche Verfahren, in welches eine Partei einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 121 I 62; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 281 N 1c mit Hinweisen), mithin auch für das Vermittlungsverfahren. Andererseits befreit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 81 Abs. 1 ZPO von der Pflicht zur Leistung von Kautionen, und bis zur Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung haben nach ständiger Praxis sämtliche Prozesshandlungen zu unterbleiben (vgl. RBOG 1966 Nr. 13, Entscheide der Rekurskommission des Obergerichts, ZR.1998.77 und 1999.17, vom 24. August 1998 bzw. 15. Februar 1999, je S. 6 mit Hinweisen). Zuständig zum Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem klaren Wortlaut von § 80 Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident. Sobald daher die klagende Partei ein entsprechendes Gesuch im Vermittlungsverfahren stellt, hat es der Friedensrichter an das Bezirksgerichtspräsidium zum Entscheid weiterzuleiten. Zudem ist der Friedensrichter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen Vermittlungsvorstand anzusetzen. Dabei muss die klagende Partei die durch ihr Gesuch bedingten allfälligen Verzögerungen des Verfahrens auf sich nehmen; dies gilt umso mehr, als es regelmässig diese Partei selbst ist, die mit ihrem Gesuch einen Zwischenentscheid verlangt (RBOG 1998 S. 8).
c) Entsprechend diesen Grundsätzen war zwar die vom Beschwerdeführer behauptete Aufforderung der Friedensrichterin, zuerst die Gebühren von Fr. 500.-- zu bezahlen, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht korrekt, sofern darin die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zu erblicken ist. Unter den Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO hätte allerdings eine Kautionsverfügung erlassen werden können. Weil der Beschwerdeführer aber bereits mit dem Vorstandsbegehren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, war bzw. ist dies bis zur Erledigung dieses Gesuchs durch das Bezirksgerichtspräsidium bzw. allenfalls die Rechtsmittelinstanz nicht möglich. Richtig war aber die Anordnung der Friedensrichterin, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt keine weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen. Es war mithin völlig korrekt, dass die Friedensrichterin vorläufig nicht zu einem neuen Vermittlungsvorstand vorlud. Darin ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung zu sehen. Dass die Friedensrichterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von sich aus dem Bezirksgerichtspräsidium weiterleitete, schadete dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil er selbst bereits mit einer "Beschwerde" an das Gerichtspräsidium gelangt war, welches diese Eingabe als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Hand nahm und das Begehren mit dem angefochtenen Entscheid abwies. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung des Vermittlungsvorstands bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit zwingend aussetzen.
d) Zusammenfassend erweist sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich rügte, die Friedensrichterin habe keinen neuen Termin für den Vermittlungsvorstand angesetzt, und beantragte, das Friedensrichteramt sei zu veranlassen, unverzüglich einen entsprechenden Termin anzusetzen. Gerade dies aber ist nicht möglich, solange nicht rechtskräftig über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden ist. Obergericht, 17. Januar 2000, AJR.1999.4; ZR.1999.132