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RBOG 2000 Nr. 22

Tg Obergericht · 2000-01-17 · Deutsch TG
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1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung ...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters,  das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der  unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sieht  darin eine Rechtsverweigerung seitens des Friedensrichters.

E. 2 a)    Nach § 130 Abs. 2 ZPO hat die

klagende Partei die ordentlichen  Kosten des

Vermittlungsverfahrens und der Weisung zu bezahlen, wenn der

Vermittlungsvorstand  ohne Einigung schliesst. Die

Mitteilung auf der Ladung vor Friedensrichteramt, der

Kläger  habe die Kosten des Vermittlungsvorstands von

Fr. 500.-- nach der Verhandlung bar zu  bezahlen, ist

daher korrekt. Mangels gesetzlicher Grundlage nicht

zulässig wäre es hingegen,  die

Durchführung des Vermittlungsvorstands bzw. die

Ausstellung der Weisung generell von der  vorgängigen

Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig zu machen.

§ 76 ZPO sieht eine  Kostenvorschusspflicht nur

für das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren,

Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr.

50'000.--, im Aberkennungsprozess, in  den vom Obergericht

als einziger kantonaler Instanz zu beurteilenden

Streitigkeiten, in den  Rechtsmittelverfahren sowie

für die Kosten von Beweisabnahmen in allen Verfahren vor.

Dass  für das Vermittlungsverfahren eine generelle

Kostenvorschusspflicht nicht besteht, ergibt  sich auch

aus einem Vergleich zwischen § 76 Abs. 3 und § 77

Abs. 3 ZPO: Kostenvorschüsse  setzen der

Gerichtspräsident oder das Gericht fest, während nach

§ 77 Abs. 3 ZPO  Kautionsverfügungen für

das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen

werden  können. Auch die Gebührenverordnung

sieht keine Pflicht zur Vorauszahlung vor, weshalb die

Aushändigung der Weisung nicht von der Barzahlung der

Weisungskosten abhängig gemacht werden  kann. Zwar

werden Weisungen gewöhnlich per Nachnahme zugestellt, aber

der Kläger ist nicht  verpflichtet, die Nachnahme

auch einzulösen. Wird die Nachnahme nicht eingelöst,

hat eine  gewöhnliche Zustellung als eingeschriebene

Sendung zu erfolgen (RBOG 1990 Nr. 26). Alsdann  gelten -

wie mit Bezug auf die Fälligkeit von Gerichtsgebühren

- die allgemeinen Grundsätze:  Erst mit Kenntnisnahme

des gerichtlichen Entscheids bzw. der entsprechenden

Kostenregelung  kann das Gericht die ihm zukommenden

Gebühren von den Parteien verlangen; mithin werden

gerichtliche Gebühren erst mit ihrer Kenntnisnahme

fällig, was die Eröffnung des Entscheids

voraussetzt (RBOG 1936 Nr. 6).

b)    Zusammenfassend kann daher der

Friedensrichter für die Kosten des

Vermittlungsverfahrens bzw. der Weisung keinen Vorschuss

verlangen. Sofern hingegen die  Voraussetzungen von §

77 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, kann der Friedensrichter

für die  mutmasslichen amtlichen Kosten und

gegebenenfalls für die Parteientschädigung eine

Kautionsverfügung für das Vermittlungsverfahren

erlassen. Eine solche Kautionsverfügung kann  mit

Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen

werden (RBOG 1995 S. 21, 1992 Nr.  31 S. 126). Allerdings

kann eine Kautionsverfügung vom Friedensrichter nicht bzw.

nicht mehr  erlassen werden, sobald die klagende Partei

ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung  stellt:

Einerseits gilt der verfassungsmässige Minimalanspruch auf

unentgeltliche  Prozessführung unabhängig von

der Rechtsnatur für jedes staatliche Verfahren, in

welches  eine Partei einbezogen wird oder dessen sie zur

Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 121 I 62;

Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des

Kantons St. Gallen, Bern  1999, Art. 281 N 1c mit

Hinweisen), mithin auch für das Vermittlungsverfahren.

Andererseits  befreit die unentgeltliche

Prozessführung gemäss § 81 Abs. 1 ZPO von der

Pflicht zur  Leistung von Kautionen, und bis zur

Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung  haben nach ständiger Praxis

sämtliche Prozesshandlungen zu unterbleiben (vgl. RBOG

1966 Nr.  13, Entscheide der Rekurskommission des

Obergerichts, ZR.1998.77 und 1999.17, vom 24. August  1998

bzw. 15. Februar 1999, je S. 6 mit Hinweisen). Zuständig

zum Entscheid über ein Gesuch  um unentgeltliche

Prozessführung ist nach dem klaren Wortlaut von § 80

Abs. 1 ZPO der  Gerichtspräsident. Sobald daher die

klagende Partei ein entsprechendes Gesuch im

Vermittlungsverfahren stellt, hat es der Friedensrichter an das

Bezirksgerichtspräsidium zum  Entscheid

weiterzuleiten. Zudem ist der Friedensrichter nicht nur

berechtigt, sondern  verpflichtet, bis zum

rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen

Vermittlungsvorstand  anzusetzen. Dabei muss die klagende

Partei die durch ihr Gesuch bedingten allfälligen

Verzögerungen des Verfahrens auf sich nehmen; dies gilt

umso mehr, als es regelmässig diese  Partei selbst

ist, die mit ihrem Gesuch einen Zwischenentscheid verlangt

(RBOG 1998 S. 8).

c)    Entsprechend diesen Grundsätzen war

zwar die vom Beschwerdeführer  behauptete

Aufforderung der Friedensrichterin, zuerst die Gebühren

von Fr. 500.-- zu  bezahlen, mangels einer gesetzlichen

Grundlage nicht korrekt, sofern darin die Aufforderung

zur Leistung eines Kostenvorschusses zu erblicken ist. Unter

den Voraussetzungen von § 77  Abs. 1 ZPO hätte

allerdings eine Kautionsverfügung erlassen werden

können. Weil der  Beschwerdeführer aber bereits

mit dem Vorstandsbegehren ein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, war bzw.

ist dies bis zur Erledigung dieses  Gesuchs durch das

Bezirksgerichtspräsidium bzw. allenfalls die

Rechtsmittelinstanz nicht  möglich. Richtig war aber

die Anordnung der Friedensrichterin, bis zur

rechtskräftigen  Erledigung des Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt keine

weiteren  Prozesshandlungen vorzunehmen. Es war mithin

völlig korrekt, dass die Friedensrichterin

vorläufig nicht zu einem neuen Vermittlungsvorstand

vorlud. Darin ist weder eine  Rechtsverzögerung noch

eine Rechtsverweigerung zu sehen. Dass die Friedensrichterin

das  Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung nicht von sich aus dem

Bezirksgerichtspräsidium weiterleitete, schadete dem

Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil  er selbst

bereits mit einer "Beschwerde" an das Gerichtspräsidium

gelangt war, welches diese  Eingabe als Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Hand

nahm und  das Begehren mit dem angefochtenen Entscheid

abwies. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des  anberaumten

Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war

und der  Beschwerdeführer gegenüber der

Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er

werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die

Durchführung des  Vermittlungsvorstands bis zur

rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit

zwingend  aussetzen.

d)    Zusammenfassend erweist sich die

Aufsichtsbeschwerde als  unbegründet. Dies gilt umso

mehr, als der Beschwerdeführer lediglich rügte,

die  Friedensrichterin habe keinen neuen Termin für

den Vermittlungsvorstand angesetzt, und  beantragte, das

Friedensrichteramt sei zu veranlassen, unverzüglich einen

entsprechenden  Termin anzusetzen. Gerade dies aber ist

nicht möglich, solange nicht rechtskräftig über

das  Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung entschieden ist.

Obergericht, 17. Januar 2000, AJR.1999.4;

ZR.1999.132

Dispositiv
  1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung ... RBOG 2000 Nr. 22 RBOG 2000 Nr. 22 Kostenvorschusspflicht, Kautionierung und unentgeltliche Prozessführung im  Vermittlungsverfahren (§§ 76, 80, 81 Abs. 1 ZPO)
  2. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters,  das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der  unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sieht  darin eine Rechtsverweigerung seitens des Friedensrichters.
  3. a)    Nach § 130 Abs. 2 ZPO hat die klagende Partei die ordentlichen  Kosten des Vermittlungsverfahrens und der Weisung zu bezahlen, wenn der Vermittlungsvorstand  ohne Einigung schliesst. Die Mitteilung auf der Ladung vor Friedensrichteramt, der Kläger  habe die Kosten des Vermittlungsvorstands von Fr. 500.-- nach der Verhandlung bar zu  bezahlen, ist daher korrekt. Mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig wäre es hingegen,  die Durchführung des Vermittlungsvorstands bzw. die Ausstellung der Weisung generell von der  vorgängigen Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig zu machen. § 76 ZPO sieht eine  Kostenvorschusspflicht nur für das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren, Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 50'000.--, im Aberkennungsprozess, in  den vom Obergericht als einziger kantonaler Instanz zu beurteilenden Streitigkeiten, in den  Rechtsmittelverfahren sowie für die Kosten von Beweisabnahmen in allen Verfahren vor. Dass  für das Vermittlungsverfahren eine generelle Kostenvorschusspflicht nicht besteht, ergibt  sich auch aus einem Vergleich zwischen § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 ZPO: Kostenvorschüsse  setzen der Gerichtspräsident oder das Gericht fest, während nach § 77 Abs. 3 ZPO  Kautionsverfügungen für das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen werden  können. Auch die Gebührenverordnung sieht keine Pflicht zur Vorauszahlung vor, weshalb die Aushändigung der Weisung nicht von der Barzahlung der Weisungskosten abhängig gemacht werden  kann. Zwar werden Weisungen gewöhnlich per Nachnahme zugestellt, aber der Kläger ist nicht  verpflichtet, die Nachnahme auch einzulösen. Wird die Nachnahme nicht eingelöst, hat eine  gewöhnliche Zustellung als eingeschriebene Sendung zu erfolgen (RBOG 1990 Nr. 26). Alsdann  gelten - wie mit Bezug auf die Fälligkeit von Gerichtsgebühren - die allgemeinen Grundsätze:  Erst mit Kenntnisnahme des gerichtlichen Entscheids bzw. der entsprechenden Kostenregelung  kann das Gericht die ihm zukommenden Gebühren von den Parteien verlangen; mithin werden gerichtliche Gebühren erst mit ihrer Kenntnisnahme fällig, was die Eröffnung des Entscheids voraussetzt (RBOG 1936 Nr. 6). b)    Zusammenfassend kann daher der Friedensrichter für die Kosten des Vermittlungsverfahrens bzw. der Weisung keinen Vorschuss verlangen. Sofern hingegen die  Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, kann der Friedensrichter für die  mutmasslichen amtlichen Kosten und gegebenenfalls für die Parteientschädigung eine Kautionsverfügung für das Vermittlungsverfahren erlassen. Eine solche Kautionsverfügung kann  mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden (RBOG 1995 S. 21, 1992 Nr.  31 S. 126). Allerdings kann eine Kautionsverfügung vom Friedensrichter nicht bzw. nicht mehr  erlassen werden, sobald die klagende Partei ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung  stellt: Einerseits gilt der verfassungsmässige Minimalanspruch auf unentgeltliche  Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur für jedes staatliche Verfahren, in welches  eine Partei einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 121 I 62; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern  1999, Art. 281 N 1c mit Hinweisen), mithin auch für das Vermittlungsverfahren. Andererseits  befreit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 81 Abs. 1 ZPO von der Pflicht zur  Leistung von Kautionen, und bis zur Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung  haben nach ständiger Praxis sämtliche Prozesshandlungen zu unterbleiben (vgl. RBOG 1966 Nr.  13, Entscheide der Rekurskommission des Obergerichts, ZR.1998.77 und 1999.17, vom 24. August  1998 bzw. 15. Februar 1999, je S. 6 mit Hinweisen). Zuständig zum Entscheid über ein Gesuch  um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem klaren Wortlaut von § 80 Abs. 1 ZPO der  Gerichtspräsident. Sobald daher die klagende Partei ein entsprechendes Gesuch im Vermittlungsverfahren stellt, hat es der Friedensrichter an das Bezirksgerichtspräsidium zum  Entscheid weiterzuleiten. Zudem ist der Friedensrichter nicht nur berechtigt, sondern  verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen Vermittlungsvorstand  anzusetzen. Dabei muss die klagende Partei die durch ihr Gesuch bedingten allfälligen Verzögerungen des Verfahrens auf sich nehmen; dies gilt umso mehr, als es regelmässig diese  Partei selbst ist, die mit ihrem Gesuch einen Zwischenentscheid verlangt (RBOG 1998 S. 8). c)    Entsprechend diesen Grundsätzen war zwar die vom Beschwerdeführer  behauptete Aufforderung der Friedensrichterin, zuerst die Gebühren von Fr. 500.-- zu  bezahlen, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht korrekt, sofern darin die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zu erblicken ist. Unter den Voraussetzungen von § 77  Abs. 1 ZPO hätte allerdings eine Kautionsverfügung erlassen werden können. Weil der  Beschwerdeführer aber bereits mit dem Vorstandsbegehren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, war bzw. ist dies bis zur Erledigung dieses  Gesuchs durch das Bezirksgerichtspräsidium bzw. allenfalls die Rechtsmittelinstanz nicht  möglich. Richtig war aber die Anordnung der Friedensrichterin, bis zur rechtskräftigen  Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt keine weiteren  Prozesshandlungen vorzunehmen. Es war mithin völlig korrekt, dass die Friedensrichterin vorläufig nicht zu einem neuen Vermittlungsvorstand vorlud. Darin ist weder eine  Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung zu sehen. Dass die Friedensrichterin das  Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von sich aus dem Bezirksgerichtspräsidium weiterleitete, schadete dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil  er selbst bereits mit einer "Beschwerde" an das Gerichtspräsidium gelangt war, welches diese  Eingabe als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Hand nahm und  das Begehren mit dem angefochtenen Entscheid abwies. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des  anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der  Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung des  Vermittlungsvorstands bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit zwingend  aussetzen. d)    Zusammenfassend erweist sich die Aufsichtsbeschwerde als  unbegründet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich rügte, die  Friedensrichterin habe keinen neuen Termin für den Vermittlungsvorstand angesetzt, und  beantragte, das Friedensrichteramt sei zu veranlassen, unverzüglich einen entsprechenden  Termin anzusetzen. Gerade dies aber ist nicht möglich, solange nicht rechtskräftig über das  Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden ist. Obergericht, 17. Januar 2000, AJR.1999.4; ZR.1999.132
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 22 (AJR.1999.4) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 22 (AJR.1999.4) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 22 (AJR.1999.4)

1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters, das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung ...

RBOG 2000 Nr. 22 RBOG 2000 Nr. 22 Kostenvorschusspflicht, Kautionierung und unentgeltliche Prozessführung im  Vermittlungsverfahren (§§ 76, 80, 81 Abs. 1 ZPO) 1. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde ist die Weigerung des Friedensrichters,  das Vermittlungsverfahren durchzuführen, bis über das Gesuch um Gewährung der  unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer sieht  darin eine Rechtsverweigerung seitens des Friedensrichters. 2.

a)    Nach § 130 Abs. 2 ZPO hat die klagende Partei die ordentlichen  Kosten des Vermittlungsverfahrens und der Weisung zu bezahlen, wenn der Vermittlungsvorstand  ohne Einigung schliesst. Die Mitteilung auf der Ladung vor Friedensrichteramt, der Kläger  habe die Kosten des Vermittlungsvorstands von Fr. 500.-- nach der Verhandlung bar zu  bezahlen, ist daher korrekt. Mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig wäre es hingegen,  die Durchführung des Vermittlungsvorstands bzw. die Ausstellung der Weisung generell von der  vorgängigen Bezahlung der entsprechenden Kosten abhängig zu machen. § 76 ZPO sieht eine  Kostenvorschusspflicht nur für das erstinstanzliche Untersuchungsverfahren, Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 50'000.--, im Aberkennungsprozess, in  den vom Obergericht als einziger kantonaler Instanz zu beurteilenden Streitigkeiten, in den  Rechtsmittelverfahren sowie für die Kosten von Beweisabnahmen in allen Verfahren vor. Dass  für das Vermittlungsverfahren eine generelle Kostenvorschusspflicht nicht besteht, ergibt  sich auch aus einem Vergleich zwischen § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 ZPO: Kostenvorschüsse  setzen der Gerichtspräsident oder das Gericht fest, während nach § 77 Abs. 3 ZPO  Kautionsverfügungen für das Vermittlungsverfahren durch die Friedensrichter erlassen werden  können. Auch die Gebührenverordnung sieht keine Pflicht zur Vorauszahlung vor, weshalb die Aushändigung der Weisung nicht von der Barzahlung der Weisungskosten abhängig gemacht werden  kann. Zwar werden Weisungen gewöhnlich per Nachnahme zugestellt, aber der Kläger ist nicht  verpflichtet, die Nachnahme auch einzulösen. Wird die Nachnahme nicht eingelöst, hat eine  gewöhnliche Zustellung als eingeschriebene Sendung zu erfolgen (RBOG 1990 Nr. 26). Alsdann  gelten - wie mit Bezug auf die Fälligkeit von Gerichtsgebühren

- die allgemeinen Grundsätze:  Erst mit Kenntnisnahme des gerichtlichen Entscheids bzw. der entsprechenden Kostenregelung  kann das Gericht die ihm zukommenden Gebühren von den Parteien verlangen; mithin werden gerichtliche Gebühren erst mit ihrer Kenntnisnahme fällig, was die Eröffnung des Entscheids voraussetzt (RBOG 1936 Nr. 6).

b)    Zusammenfassend kann daher der Friedensrichter für die Kosten des Vermittlungsverfahrens bzw. der Weisung keinen Vorschuss verlangen. Sofern hingegen die  Voraussetzungen von § 77 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, kann der Friedensrichter für die  mutmasslichen amtlichen Kosten und gegebenenfalls für die Parteientschädigung eine Kautionsverfügung für das Vermittlungsverfahren erlassen. Eine solche Kautionsverfügung kann  mit Rekurs an das Bezirksgerichtspräsidium weitergezogen werden (RBOG 1995 S. 21, 1992 Nr.  31 S. 126). Allerdings kann eine Kautionsverfügung vom Friedensrichter nicht bzw. nicht mehr  erlassen werden, sobald die klagende Partei ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung  stellt: Einerseits gilt der verfassungsmässige Minimalanspruch auf unentgeltliche  Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur für jedes staatliche Verfahren, in welches  eine Partei einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 121 I 62; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern  1999, Art. 281 N 1c mit Hinweisen), mithin auch für das Vermittlungsverfahren. Andererseits  befreit die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 81 Abs. 1 ZPO von der Pflicht zur  Leistung von Kautionen, und bis zur Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung  haben nach ständiger Praxis sämtliche Prozesshandlungen zu unterbleiben (vgl. RBOG 1966 Nr.  13, Entscheide der Rekurskommission des Obergerichts, ZR.1998.77 und 1999.17, vom 24. August  1998 bzw. 15. Februar 1999, je S. 6 mit Hinweisen). Zuständig zum Entscheid über ein Gesuch  um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem klaren Wortlaut von § 80 Abs. 1 ZPO der  Gerichtspräsident. Sobald daher die klagende Partei ein entsprechendes Gesuch im Vermittlungsverfahren stellt, hat es der Friedensrichter an das Bezirksgerichtspräsidium zum  Entscheid weiterzuleiten. Zudem ist der Friedensrichter nicht nur berechtigt, sondern  verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch keinen Vermittlungsvorstand  anzusetzen. Dabei muss die klagende Partei die durch ihr Gesuch bedingten allfälligen Verzögerungen des Verfahrens auf sich nehmen; dies gilt umso mehr, als es regelmässig diese  Partei selbst ist, die mit ihrem Gesuch einen Zwischenentscheid verlangt (RBOG 1998 S. 8).

c)    Entsprechend diesen Grundsätzen war zwar die vom Beschwerdeführer  behauptete Aufforderung der Friedensrichterin, zuerst die Gebühren von Fr. 500.-- zu  bezahlen, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht korrekt, sofern darin die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zu erblicken ist. Unter den Voraussetzungen von § 77  Abs. 1 ZPO hätte allerdings eine Kautionsverfügung erlassen werden können. Weil der  Beschwerdeführer aber bereits mit dem Vorstandsbegehren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hatte, war bzw. ist dies bis zur Erledigung dieses  Gesuchs durch das Bezirksgerichtspräsidium bzw. allenfalls die Rechtsmittelinstanz nicht  möglich. Richtig war aber die Anordnung der Friedensrichterin, bis zur rechtskräftigen  Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt keine weiteren  Prozesshandlungen vorzunehmen. Es war mithin völlig korrekt, dass die Friedensrichterin vorläufig nicht zu einem neuen Vermittlungsvorstand vorlud. Darin ist weder eine  Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung zu sehen. Dass die Friedensrichterin das  Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von sich aus dem Bezirksgerichtspräsidium weiterleitete, schadete dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil  er selbst bereits mit einer "Beschwerde" an das Gerichtspräsidium gelangt war, welches diese  Eingabe als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an die Hand nahm und  das Begehren mit dem angefochtenen Entscheid abwies. Da dieser Entscheid zum Zeitpunkt des  anberaumten Vermittlungsvorstands noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der  Beschwerdeführer gegenüber der Friedensrichterin bereits in Aussicht gestellt hatte, er werde Rekurs erheben, musste die Friedensrichterin die Durchführung des  Vermittlungsvorstands bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit zwingend  aussetzen.

d)    Zusammenfassend erweist sich die Aufsichtsbeschwerde als  unbegründet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich rügte, die  Friedensrichterin habe keinen neuen Termin für den Vermittlungsvorstand angesetzt, und  beantragte, das Friedensrichteramt sei zu veranlassen, unverzüglich einen entsprechenden  Termin anzusetzen. Gerade dies aber ist nicht möglich, solange nicht rechtskräftig über das  Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden ist. Obergericht, 17. Januar 2000, AJR.1999.4; ZR.1999.132