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RBOG 2000 Nr. 21

Tg Obergericht · 2000-01-17 · Deutsch TG
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1. Der Rekurrent - ein juristischer Laie - stellte ein Gesuch um Fristerstreckung mit der Begründung, sein Administrativberater habe wegen Arbeitsüberlastung momentan keine Zeit. Wenn daher - wie die Praxis dies immer wieder zeigt - Fristerstreckungsgesuche von Rechtsanwälten bei blosser Begründung mit momentaner Arbeitsüberlastung ohne weiteres bewilligt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch dann gelten sollte, wenn ein Laie mit derselben Begründung oder mit dem Hinweis ...

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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 21 (BR.1999.149) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 21 (BR.1999.149) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 17.01.2000 RBOG 2000 Nr. 21 (BR.1999.149)

1. Der Rekurrent - ein juristischer Laie - stellte ein Gesuch um Fristerstreckung mit der Begründung, sein Administrativberater habe wegen Arbeitsüberlastung momentan keine Zeit. Wenn daher - wie die Praxis dies immer wieder zeigt - Fristerstreckungsgesuche von Rechtsanwälten bei blosser Begründung mit momentaner Arbeitsüberlastung ohne weiteres bewilligt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch dann gelten sollte, wenn ein Laie mit derselben Begründung oder mit dem Hinweis ...

RBOG 2000 Nr. 21 RBOG 2000 Nr. 21 Bei der Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen gelten bei Anwälten und Laien  dieselben Kriterien (§ 71 ZPO; Art. 8 BV)

1.    Der Rekurrent - ein juristischer Laie - stellte ein Gesuch um Fristerstreckung mit der Begründung, sein Administrativberater habe wegen Arbeitsüberlastung momentan keine Zeit. Die Vorinstanz wies das Gesuch mangels zureichender Gründe ab.

2.    Beim Entscheid darüber, ob zureichende Gründe für die Erstreckung einer  Frist vorliegen (§ 71 ZPO), verfügen die Gerichtspräsidien ohne Zweifel über ein erhebliches  Ermessen. Allerdings gebietet der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), dass bei der Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen mit gleichen Ellen gemessen wird. Wenn  daher - wie die Praxis dies immer wieder zeigt - Fristerstreckungsgesuche von Rechtsanwälten  bei blosser Begründung mit momentaner Arbeitsüberlastung ohne weiteres bewilligt werden, ist  nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch dann gelten sollte, wenn ein Laie mit derselben Begründung oder mit dem Hinweis darauf, sein Berater oder Treuhänder sei abwesend oder  überlastet, um Fristerstreckung ersucht. Obergericht, 17. Januar 2000, BR.1999.149