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RBOG 2000 Nr. 18

Tg Obergericht · 2000-08-14 · Deutsch TG
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18 Kinderunterhaltsbeiträge bleiben bei Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt Sind im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge strittig, ist der gerichtliche Streitwert bei anwaltlicher Vertretung der Partei auch für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebend (vgl. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden nach konstanter Praxis bei Festsetzung des Streitwerts stets unberücksichtigt gelassen (Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts vom 21. Mai 1990, R 111, S. 6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 14.08.2000 RBOG 2000 Nr. 18 (ZR.2000.57) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 14.08.2000 RBOG 2000 Nr. 18 (ZR.2000.57) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 14.08.2000 RBOG 2000 Nr. 18 (ZR.2000.57)

18 Kinderunterhaltsbeiträge bleiben bei Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt Sind im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge strittig, ist der gerichtliche Streitwert bei anwaltlicher Vertretung der Partei auch für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebend (vgl. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden nach konstanter Praxis bei Festsetzung des Streitwerts stets unberücksichtigt gelassen (Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts vom 21. Mai 1990, R 111, S. 6).

RBOG 2000 Nr. 18 RBOG 2000 Nr. 18 Kinderunterhaltsbeiträge bleiben bei Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt (§  2 Abs. 3 AT; Art. 137 Abs. 2, 143 ZGB) Sind im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge strittig, ist der gerichtliche  Streitwert bei anwaltlicher Vertretung der Partei auch für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebend (vgl. § 2 Abs. 3 AT). Die Kinderunterhaltsbeiträge werden  nach konstanter Praxis bei Festsetzung des Streitwerts stets unberücksichtigt gelassen  (Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts vom 21. Mai 1990, R 111, S. 6). Obergericht, 14. August 2000, ZR.2000.57