Kinderzulagen sind bei Entscheiden betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 Abs. 2 ZGB) nicht in die Einkommens- und Überschussberechnung einzubeziehen; sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, was sich ohne weiteres auch aus Art. 285 Abs. 2 ZGB ergibt.
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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 05 Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 05 Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 05
RBOG 2000 Nr. 05 Skip to main content Show navigation Kinderzulagen sind bei Entscheiden betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 Abs. 2 ZGB) nicht in die Einkommens- und Überschussberechnung einzubeziehen; sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, was sich ohne weiteres auch aus Art. 285 Abs. 2 ZGB ergibt. Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 175 ZGB, Art. 285 ZGB Obergericht, 23. Oktober 2000, ZR.2000.91 × JavaScript errors detected Please note, these errors can depend on your browser setup. If this problem persists, please contact our support. Contact Support Close