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RBOG 1999 Nr. 8

Tg Obergericht · 1999-05-21 · Deutsch TG
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Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung mit der Begründung, die Prämie für die Basisversicherung nach KVG müsse notwendigerweise mittels Verfügung festgelegt werden: Erst mit dieser Verfügung liege ein Rechtsöffnungstitel vor, gestützt auf welchen stets definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei; die provisorische Rechtsöffnung stehe nur für Forderungen aus dem Privatrecht zur Verfügung. 2. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten ...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 21.05.1999 RBOG 1999 Nr. 8 (BR.1999.50) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 21.05.1999 RBOG 1999 Nr. 8 (BR.1999.50) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 21.05.1999 RBOG 1999 Nr. 8 (BR.1999.50)

Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung mit der Begründung, die Prämie für die Basisversicherung nach KVG müsse notwendigerweise mittels Verfügung festgelegt werden: Erst mit dieser Verfügung liege ein Rechtsöffnungstitel vor, gestützt auf welchen stets definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei; die provisorische Rechtsöffnung stehe nur für Forderungen aus dem Privatrecht zur Verfügung. 2. a) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten ...

RBOG 1999 Nr. 8 RBOG 1999 Nr. 8 Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne  formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien (Art. 80, 82 SchKG; Art.  80 KVG)

1.    Die Rekurrentin verlangte provisorische Rechtsöffnung für ausstehende  Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Die Vorinstanz verweigerte die Rechtsöffnung mit der Begründung, die Prämie für die Basisversicherung nach KVG müsse notwendigerweise mittels Verfügung festgelegt werden: Erst mit dieser Verfügung liege ein Rechtsöffnungstitel vor, gestützt auf welchen stets definitive Rechtsöffnung zu erteilen  sei; die provisorische Rechtsöffnung stehe nur für Forderungen aus dem Privatrecht zur  Verfügung. 2.

a)    Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch  Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische  Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Dem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerkennung, die einen  vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung erbringt, d.h. die neben der  Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der  Forderung und deren Fälligkeit äussert, und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur  Zahlung seiner Schuld zu einer bestimmten Zeit bzw. unter bestimmten Bedingungen ergibt  (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68;  Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 82 N  9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8).

b)    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil  oder einem Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde über öffentlich-rechtliche  Verpflichtungen, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch  Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 und 81 SchKG; vgl. auch Art. 1 ff. des Konkordats über  die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche). Als Verwaltungsakt gilt die schriftliche Mitteilung, durch welche die  Verwaltung den Adressaten über den Schuldgrund, dessen Betrag und dessen Fälligkeit klar  orientiert. Zur definitiven Rechtsöffnung kann er nur berechtigen, wenn er von der  zuständigen Behörde ausgeht und rechtskräftig sowie vollstreckbar ist  (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Art. 80 N 15; Panchaud/Caprez, § 122). 3.

a)    Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die Basisversicherung sei  nicht in das Belieben des Versicherungsnehmers gestellt; es handle sich vielmehr um eine  obligatorische Versicherung, welche dem öffentlichen Recht unterstehe. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, eine verwaltungsrechtliche  Verfügung zu erlassen und auf diese Weise stets die Voraussetzungen für die definitive  Rechtsöffnung zu schaffen. aa)    Eine Krankenkasse ist im Rahmen von Art. 80 KVG berechtigt,  durch Verfügung einen gegenüber der Einforderung von Beiträgen erhobenen Rechtsvorschlag  eines Versicherungsnehmers zu beseitigen und nach Rechtskraft dieser Verfügung ohne weiteres die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. In jenen Fällen aber, wo die fragliche  Verfügung der Krankenkasse vor der Betreibung erging und sich damit auch nicht auf die  Beseitigung des Rechtsvorschlags bezieht, obliegt es der betreibenden Kasse, vom Richter  eine definitive Rechtsöffnung zu erwirken, bevor sie die Fortsetzung der Betreibung  verlangen kann (RBOG 1991 Nr. 34 mit Hinweisen). bb)    Nun besteht aber für die Krankenkasse auch im Rahmen der  Basisversicherung keine Verpflichtung, die Prämien für die Zusatzversicherung mittels  Verfügung festzulegen. Nach Art. 80 Abs. 1 KVG muss die Kasse eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene schriftliche Verfügung nur erlassen, wenn der Versicherte ausdrücklich oder durch  sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er mit der von der Kasse in einem formlosen  Entscheid getroffenen Regelung nicht einverstanden ist (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 158 f.; RSKV 1990 S. 81).  Der Grund hiefür liegt darin, dass der Versicherer im Bereich der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung oft nicht im Besitz eines vom Versicherten unterzeichneten Antragsformulars ist, welches als Schuldanerkennung dienen könnte, d.h. das diejenigen  Angaben enthält, welche notwendig sind, damit gestützt darauf die provisorische  Rechtsöffnung erteilt werden könnte (Forderungsbetrag, Fälligkeit, unterschriftliche  Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung). Ist dies hingegen der Fall, und sei dies auch nur, weil der Versicherte im Rahmen einer mit der Kasse geführten Korrespondenz ausdrücklich anerkannte, die verlangten Prämien zu schulden, was als Schuldanerkennung genügt, ist es dem  Versicherer unbenommen, gestützt auf diese Schuldanerkennung der einen oder anderen Art  (unterzeichnetes Antragsformular, briefliches Akzept) provisorische Rechtsöffnung zu verlangen, mit anderen Worten darauf zu verzichten, eine Verfügung zu erlassen und damit die  Einreden des Schuldners zu beschränken. Dass die Forderung als solche öffentlich-rechtlicher  Natur ist, steht dem nicht entgegen; dies gilt insbesondere, da gemäss § 69a Abs. 1 Ziff. 1  und 2 VRG sowohl Streitigkeiten aus der obligatorischen als auch aus der Zusatzversicherung  in einem allfälligen Aberkennungsprozess vom Versicherungsgericht zu beurteilen sind. Der Rechtsöffnungsrichter hat stets nur zu prüfen, ob die vom Gläubiger eingereichten Unterlagen  für die Bewilligung der verlangten Rechtsöffnung ausreichen, nicht aber darüber hinaus auch  noch, ob es an sich auch noch einen einfacheren, weniger beschwerlichen Weg zur Erreichung  des gewünschten Ziels gegeben hätte, was fraglos zutrifft, wenn der Betriebene im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung grundsätzlich nur noch die Einreden der Tilgung,  Stundung oder Verjährung der Schuld erheben kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

b)    Die Rekursgegnerin füllte das Antragsformular für die Aufnahme in  die Kranken- und Unfallversicherung 1994 aus. Nebst ihren Personalien enthält es Angaben  über die von ihr gewünschten Versicherungen: Sie entschied sich für die Grundversicherung  mit einer Monatsprämie von Fr. 52.-- und zwei Zusatzversicherungen (Fr. 15.-- und Fr. 26.--  pro Monat). Gesamthaft belief sich die von ihr geschuldete Prämie folglich bei  Vertragsbeginn auf Fr. 93.--. Das Formular ist von der Rekursgegnerin unterzeichnet. Nicht nur für die Zusatzversicherungen, sondern auch für die  Grundversicherung verfügt die Rekurrentin somit über eine Schuldanerkennung. Gestützt darauf  kann sie jedoch nur so lange provisorische Rechtsöffnung verlangen, als sich die Prämien  nicht veränderten; die Schuldanerkennung deckt nur den im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns  geschuldeten Forderungsbetrag ab. Im Antragsformular verpflichtete sich die Rekursgegnerin  zur Bezahlung von monatlich Fr. 93.--, wobei in dieser Summe Zusatzversicherungen in Höhe  von Fr. 41.-- enthalten sind. Die Grundversicherung kostete ursprünglich monatlich Fr.  52.--. Für diese Summe, multipliziert mit der Anzahl ausstehender Monate, könnte theoretisch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die Prämien erhöhten sich jedoch  zwischenzeitlich wesentlich. Für die Grundversicherung beliefen sie sich  1997 auf monatlich  Fr. 121.-- und 1998 auf monatlich Fr. 135.--. Die Rekursgegnerin anerkannte diese Erhöhungen  offenbar nirgends unterschriftlich; jedenfalls liegen bei den Akten keine dahingehenden Akzepte. Demgemäss könnte der Rekurrentin hinsichtlich der Grundversicherung auf jeden Fall  nur für Fr. 52.-- pro Monat provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Um zur darüber  hinausgehenden geschuldeten Monatsprämie zu gelangen, wäre sie folglich gezwungen, eine  verwaltungsrechtliche Verfügung zu erlassen. Ein solches Vorgehen macht jedoch keinen Sinn.  Ist die Krankenkasse im Besitz einer Schuldanerkennung, in welcher die Höhe der monatlich geschuldeten Forderung mit der in Betreibung gesetzten übereinstimmt, kann sie ohne jede  Weiterungen provisorische Rechtsöffnung verlangen. Wurden indessen zwischenzeitlich  Erhöhungen vorgenommen, welche dem Versicherungsnehmer lediglich formlos mitgeteilt wurden, hat der Versicherer dann, wenn der Versicherte die geschuldeten Prämien nicht bezahlt, eine  formelle Verfügung zu erlassen, und zwar für den gesamthaft geschuldeten Betrag und nicht  bloss für denjenigen, welcher über den von der Schuldanerkennung gedeckten hinausgeht.

c)    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurrentin für die zur  Diskussion stehenden Summen keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Demgemäss  ist der Rekurs abzuweisen. Rekurskommission, 21. Mai 1999, BR.1999.50