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RBOG 1999 Nr. 32

Tg Obergericht · 1999-11-16 · Deutsch TG
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Für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich die Weisungen des EJPD über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 15. Dezember 1994 massgebend; werden die darin erwähnten Voraussetzungen erfüllt, darf auf die Messwerte ohne weiteres abgestellt werden. 6 VZV; Entscheid der Rekurskommission, SB 97 12, vom 10. Juli 1997, S. 12). Somit sind Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahrkontrollen durchaus beweiskräftig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 16.11.1999 RBOG 1999 Nr. 32 (SBR.1998.33) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 16.11.1999 RBOG 1999 Nr. 32 (SBR.1998.33) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 16.11.1999 RBOG 1999 Nr. 32 (SBR.1998.33)

Für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich die Weisungen des EJPD über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 15. Dezember 1994 massgebend; werden die darin erwähnten Voraussetzungen erfüllt, darf auf die Messwerte ohne weiteres abgestellt werden. 6 VZV; Entscheid der Rekurskommission, SB 97 12, vom 10. Juli 1997, S. 12). Somit sind Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahrkontrollen durchaus beweiskräftig.

RBOG 1999 Nr. 32 RBOG 1999 Nr. 32 Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahrkontrollen sind beweiskräftig (§ 151 StPO;  Art. 90 SVG) Für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich die  Weisungen des EJPD über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 15. Dezember 1994  massgebend; werden die darin erwähnten Voraussetzungen erfüllt, darf auf die Messwerte ohne weiteres abgestellt werden. Geschwindigkeitsmessungen können allerdings auch dann zur  Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung genommen werden, wenn nicht alle Vorschriften  der Weisungen peinlich genau eingehalten wurden; Voraussetzung ist, dass der Richter von der Richtigkeit der Messung dennoch überzeugt ist (vgl. SJZ 80, 1984, S. 268 f. Nr. 47).  Flagrante Übertretungen können freilich von der Polizei auch auf andere Weise als durch  Messungen festgestellt werden, z.B. durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ohne  geeichten Geschwindigkeitsmesser; dem kommt allerdings nur geringer Beweiswert zu, wenn der  angeschuldigte Fahrzeuglenker die Geschwindigkeitsüberschreitung bestreitet und das Nachfahren nur durch einen Polizeibeamten ohne Begleitung erfolgte (vgl. Entscheid der  Rekurskommission vom 19. Februar 1990, R 38, S. 5). In solchen oder ähnlich gelagerten  Fällen kommt den Aussagen der Polizeibeamten aber besondere Bedeutung zu. Zwar kann nicht  davon ausgegangen werden, ihre Angaben hätten erhöhte Beweiskraft; vielmehr sind die  Aussagen von Polizeibeamten nach denselben Kriterien zu prüfen wie die Aussagen anderer  Zeugen. Immerhin ist die besondere Schulung der Beobachtungsfähigkeit und objektiven Wiedergabefähigkeit von Polizeibeamten zu beachten (vgl. Staub, Kommentar zum Strafverfahren  des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/ Wien 1992, S. 614). Sind Beobachtungen der verzeigenden  Polizisten umstritten, sind diese als Zeugen einzuvernehmen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.A., Art. 89 N 1.3). Mithin gilt auch bezüglich  des Nachweises einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich dasselbe wie beim Führen  eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand: Die geeignete Untersuchungsmassnahme zur  Feststellung der Angetrunkenheit ist nach Art. 138 Abs. 1 VZV zwar die Blutprobe. Aber es  sind auch andere Beweismittel des kantonalen Prozessrechts sowie die Feststellung der  Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigen oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen zulässig, wenn die Blutprobe nicht entnommen werden  konnte (Art. 138 Abs. 6 VZV; Entscheid der Rekurskommission, SB 97 12, vom 10. Juli 1997, S.  12). Somit sind Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahrkontrollen durchaus beweiskräftig. Rekurskommission, 16. November 1999, SBR.1998.33