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RBOG 1999 Nr. 31

Tg Obergericht · 1999-04-12 · Deutsch TG
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Umstritten ist, ob der Verzicht auf die Zeugeneinvernahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 50.-- - der Berufungskläger bezeichnete den zu beurteilenden Vorfall selber als Lappalie - auf die kostenintensive und aufwändige förmliche Zeugeneinvernahme zu verzichten. Vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Umstände des Falls oder die Interessen des Angeklagten die Vornahme förmlicher Zeugeneinvernahmen verlangen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 12.04.1999 RBOG 1999 Nr. 31 (SBR.1999.15) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 12.04.1999 RBOG 1999 Nr. 31 (SBR.1999.15) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 12.04.1999 RBOG 1999 Nr. 31 (SBR.1999.15)

Umstritten ist, ob der Verzicht auf die Zeugeneinvernahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 50.-- - der Berufungskläger bezeichnete den zu beurteilenden Vorfall selber als Lappalie - auf die kostenintensive und aufwändige förmliche Zeugeneinvernahme zu verzichten. Vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Umstände des Falls oder die Interessen des Angeklagten die Vornahme förmlicher Zeugeneinvernahmen verlangen.

RBOG 1999 Nr. 31 RBOG 1999 Nr. 31 Verzicht auf die Durchführung förmlicher Zeugeneinvernahmen in Fällen, in welchen  mit geringfügigen Bussen gerechnet werden muss (§ 98 Abs. 1 StPO) Umstritten ist, ob der Verzicht auf die Zeugeneinvernahme eine Verletzung  des rechtlichen Gehörs darstellt. Eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs ist rechtmässig, wenn sie sich auf  eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und  verhältnismässig ist (Häfelin/ Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4.A., N 1131). Gemäss § 98 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsrichter zur Abklärung von  Übertretungen und Einsprachen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens  anstelle der Zeugniseinvernahme die polizeiliche Befragung zu Protokoll anordnen. Dem  Untersuchungsrichter bietet sich daher die gesetzliche Möglichkeit, bei Straffällen mit  geringfügigen Folgen wie beispielsweise Bussen von Fr. 50.-- - der Berufungskläger  bezeichnete den zu beurteilenden Vorfall selber als Lappalie - auf die kostenintensive und  aufwändige förmliche Zeugeneinvernahme zu verzichten. Damit wird dem Prinzip der  Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. § 98 Abs. 1 StPO darf jedoch nicht schematisch  angewendet werden. Vielmehr ist nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die  Umstände des Falls oder die Interessen des Angeklagten die Vornahme förmlicher  Zeugeneinvernahmen verlangen. Bestehen beispielsweise in einer Strassenverkehrssache nur  einander widersprechende Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei, so ist  unabdingbar, dass weitere Abklärungen getätigt werden, indem zusätzliche Einvernahmen  durchgeführt werden (RBOG 1994 Nr. 34); ebenso müssen bei divergierenden Sachdarstellungen  der Polizei und des Angeschuldigten nötigenfalls Personen, die das Geschehen beobachteten,  als Zeugen einvernommen werden (Entscheid der Rekurskommission vom 30. November 1992, R 382,  S. 8 f.). Liegen jedoch Aussagen von Polizeibeamten über ihre eigenen direkten Beobachtungen  vor und decken sich diese Angaben mit den Aussagen von Drittpersonen, die am Ausgang des  Verfahrens nicht interessiert sind, können sich unter Umständen weitere Beweismassnahmen  erübrigen, wenn die Aussagen des Angeschuldigten widersprüchlich sind: Offensichtliche  Schutzbehauptungen eines Angeklagten rechtfertigen in Straffällen, in welchen mit  geringfügigen Bussen gerechnet werden muss, keine Durchführung von förmlichen  Zeugeneinvernahmen. Rekurskommission, 12. April 1999, SBR.1999.15