Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim ...
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt.
a) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass nach Überstellung eines Verurteilten in die Schweiz das schweizerische Recht eine Überprüfung der Sanktion des Urteilsstaats zulasse. Dies ergebe sich aus Art. 4 BV. Es handle sich um die Anpassung einer Sanktion, womit für den schweizerischen Richter eine materielle Bindung an das ausländische Urteil zwar bestehe; überprüft werden dürfe nur, ob die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem ordre public umfasse auch die Frage der Strafzumessung. Bei Würdigung des vorliegenden Falls sei vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das amerikanische Urteil den Einsatz von V-Leuten zu wenig oder gar nicht berücksichtigt habe. Dies sei mit der schweizerischen Rechtsprechung nicht vereinbar.
b) Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe. Die Überschreitung des in der Schweiz festgesetzten Höchstmasses der auszufällenden Strafe verletze den schweizerischen ordre public, weshalb die Vorinstanz das vom amerikanischen Gericht festgesetzte Strafmass auf das in der Schweiz gesetzlich höchstens zulässige Strafmass reduzierte.
E. 3 a) Das Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen vom 21. März
1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung
einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, die gegen sie
verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen.
Zweck dieses Übereinkommens ist unter anderem, eine
Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne
triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu
verhindern, nachdem die ausländischen Insassen von
ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit
einer fremden Kultur und Religion sowie mit anderen
Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden (BBl 1986 III
771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984
S. 513). Das Überstellungsübereinkommen
ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat
gefällten Strafurteils im Heimatstaat des
Verurteilten als Vollstreckungsstaat. Es zielt nicht auf
die Neubeurteilung von Straftaten durch den Staat, in
welchem die Strafe schliesslich vollstreckt werden soll.
Die Aufnahme des ausländischen Urteils im
Vollstreckungsstaat bedeutet das Übergreifen resp.
die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils-
und Vollstreckungsstaat einerseits sowie die
Überwindung inkompatibler Momente zwischen den
Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat
andererseits.
b) Damit ist eine Einpassung des
ausländischen Strafurteils in das Rechtssystem des
Vollstreckungsstaats vorzunehmen. Zunächst muss
geprüft werden, welche Legitimation dem
Freiheitsentzug im Vollstreckungsstaat zugrunde liegen soll.
Das Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei
verschiedene Verfahren vor, welche auf unterschiedlichen
dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in
den Heimatstaat - Ein internationales Konzept wider den
Strafvollzug in der Fremde, Diss. Trier 1997, S. 212 f.;
Informationsschrift des Bundesamts für Polizeiwesen zum
Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen, S. 2; Bartsch, S. 516); die Verfahren
betreffen die Einpassung bzw. Einfügung des
ausländischen Strafurteils als fremder Hoheitsakt in
die eigene Rechtsordnung. Einerseits ist die Anerkennung
und Vollstreckung gleich einem eigenen Urteil
möglich; andererseits kommt die Transformation in eine
innerstaatliche Entscheidung in Betracht. Letztere Form,
die Anpassung, sollte stets dann gewährleistet sein,
wenn Strafandrohung, das Recht der Strafzumessung oder
das Sanktionensystem nicht weitgehend gleichartig oder
kompatibel sind. Freilich kann auch die Anpassung nur in engen
Grenzen erfolgen, welche im
Überstellungsübereinkommen festgelegt wurden. Das
Verfahren für die Vollstreckung muss für den
Urteilsstaat stets erfassbar bleiben.
Die eine Alternative zur Einpassung des Urteils ist die
Fortsetzung der Vollstreckung (Art. 9 Ziff. 1 lit. a
ÜberstÜbk). Dabei muss die im ausländischen
Urteil gefällte Sanktion unmittelbar und
unverändert vollstreckt respektive weiter
vollstreckt werden. Die Anordnung der Vollstreckung
erfolgt in einem einfachen Übernahmeverfahren; der
Vollstreckungsstaat ist an Art und Dauer der vom Urteilsstaat
ausgesprochenen Strafe gebunden (Art. 10 Abs. 1
ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Wenn die Art oder die
Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht
vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine
Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des
Vollstreckungsstaats möglich. Dies erfordert einen
Gerichts- oder einen Verwaltungsentscheid, mit welchem die Art
und die Dauer der Sanktion nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats festgesetzt werden. Massgeblicher
Anknüpfungspunkt ist dabei die Strafe oder die Massnahme,
die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für eine
Straftat derselben Art vorgesehen ist. Somit darf der
Vollzug der weiterzuführenden Sanktion auch nicht
das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene
Höchstmass einer Strafe überschreiten; der Vollzug
der Freiheitsstrafe ist folglich an die Schranken des
innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats
anzupassen. Die angepasste Sanktion muss im Hinblick auf
die Strafart aber weiterhin der im Urteilsstaat
verhängten Sanktion entsprechen (Weber, S. 214 f.; vgl.
Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).
Das andere Verfahren betrifft die Umwandlung des
ausländischen Urteils in eine eigene Entscheidung
des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine
Verwaltungsbehörde. Die im Urteilsstaat verhängte
Strafe wirkt sich damit nur noch mittelbar aus. Indessen
sind auch im Umwandlungsverfahren enge Grenzen gesetzt: Die
für die Umwandlung zuständige Behörde ist
an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie
sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im
Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben. Die
freiheitsentziehende Sanktion darf nicht in eine Geldstrafe
oder Busse umgewandelt werden, die zuständige
Behörde muss den bereits vollzogenen Freiheitsentzug
anrechnen, und sie darf die strafrechtliche Lage der
verurteilten Person nicht erschweren, wobei sie an ein
Mindestmass des nach dem Recht des Vollstreckungsstaats
vorgesehenen Strafmasses für die begangene Straftat
nicht gebunden ist (Art. 11 Ziff. 1 ÜberstÜbk;
Bartsch, S. 516).
c) Die Vertragsstaaten des
Überstellungsübereinkommens konnten bei der
Ratifizierung die Anwendung eines dieser Verfahren zur
Einpassung des ausländischen Urteils ausschliessen
(Art. 3 Ziff. 3 ÜberstÜbk), wobei es der Wortlaut
dieser Bestimmung erlaubt, dass sich sowohl der
Vollstreckungsstaat als auch der Urteilsstaat für die
Anwendung eines Verfahrens entscheiden und die Anwendung
eines Verfahrens für die Anerkennung und
Vollstreckung eigener Urteile in einem anderen Staat
ausschliessen können. Dies kann bei bestimmten
Konstellationen die Anwendung des
Überstellungsübereinkommens sogar
verunmöglichen (Weber, S. 216; Bartsch, S. 517).
Die Schweiz schloss die Anwendung des Umwandlungsverfahrens
gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11
ÜberstÜbk aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a des
Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1987 betreffend die
Genehmigung des Übereinkommens über die
Überstellung verurteilter Personen, BBl 1986 III
782; Weber, S. 217; Informationsschrift, S. 3). Die
Vereinigten Staaten von Amerika gaben diesbezüglich
weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung ab. Ein in
der Schweiz zu vollstreckendes Strafurteil ist somit im
einfachen Verfahren der fortgesetzten Vollstreckung
gemäss Art. 10 ÜberstÜbk zu übernehmen.
d) Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist
der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die
Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt
worden sind, gebunden (Art. 10 Ziff. 1
ÜberstÜbk). Ist diese Sanktion indessen nach Dauer
oder Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht
vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, kann
dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht
für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder
Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss
ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion
entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung
verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer
die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht
verschärfen und das nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht
überschreiten (Art. 10 Ziff. 2
ÜberstÜbk).
Das Abkommen legt somit klare Grenzen fest, wie der Vollzug
des ausländischen Urteils auszugestalten ist. Das
ausländische Urteil selbst bleibt unberührt; es
sind keine Änderungen des ausländischen Strafurteils
zulässig. Die Einpassungen haben sich lediglich auf
die Frage der Vollstreckung dieses Urteils und damit auf den
Vollzug der Strafe zu beschränken, wobei zugestanden
wird, dass der Strafvollzug die im Vollstreckungsstaat
geltende Höchststrafe nicht überschreiten darf. Das
Erfordernis der Wahrung der Höchststrafe
ermöglicht die Einhaltung des ordre public. Für den
Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen
des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen
Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des
Vollstreckungsstaats (vgl. Art. 9 Abs. 3
ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516).
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 4 BV
einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen
Gericht ausgefällte Strafe neu überprüft
werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der
Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten
verschuldensvermindernd zu berücksichtigen sei, ist
im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung
des amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen.
E. 4 a) Voraussetzung für die
Überstellung und damit für die Fortsetzung des
Strafvollzugs ist unter anderem, dass die Handlungen,
derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt
wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine
Straftat darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. e
ÜberstÜbk). Auszugehen ist dabei vom Verhalten,
welches zur Verurteilung führte. Zur Würdigung
dieses Verhaltens ist auf die Sachverhaltsfeststellungen
des Gerichts des Urteilsstaats abzustellen (vgl.
Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A.,
S. 71 und Art. 97 IRSG).
Für den Sachverhalt ist in diesem Verfahren die
entsprechende Faktensammlung (statement of facts), welche
sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen
amerikanischem Verteidiger als richtig anerkannt wurde,
massgebend.
b) Der gegenüber dem
Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch
betrifft "conspiracy to commit money laundering". Die
Vorinstanz ordnete diesen Schuldspruch der
Geldwäscherei zu, wobei sie von einem schweren Fall
ausging (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Dieser Punkt blieb
vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer nicht nur
Vorbereitungshandlungen zur Geldwäscherei, sondern
eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand
des "statement of facts" offensichtlich. Zusammen mit
seinem Komplizen verschob er unter anderem Gelder auf
diverse Konten, wobei stets darauf geachtet wurde, dass die
Höhe der Einzahlungen unterhalb des in den
Vereinigten Staaten massgeblichen meldepflichtigen Betrags
lagen. Das entsprechende Verhalten wäre unter den
Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren.
Ebenfalls unbestritten ist, dass der Tatbestand des schweren
Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt
ist. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn eine
organisierte oder bandenmässige Tatbegehung gegeben ist
oder mit gewerbsmässiger Tatbegehung ein erheblicher
Gewinn erzielt wird (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Ackermann,
Kommentar zur Geldwäscherei, Bd. I, Zürich
1998, Art. 305bis StGB N 440). Im vorliegenden Fall ist
die bandenmässige Tatbegehung evident: Der
Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen
zusammen, wobei die Federführung beim
Beschwerdeführer lag. Die Maximalstrafe für den
im amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch
beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf
Jahre Zuchthaus.
c) Die im amerikanischen Urteil
ausgefällte Freiheitsstrafe (imprisonment) ist nicht
näher definiert. Wesentlich ist indessen, dass es sich um
eine Freiheitsstrafe handelt, wobei die Dauer das
ausschlaggebende Element ist. Da das Verhalten unter
einen Verbrechenstatbestand zu subsumieren wäre, ist die
Freiheitsstrafe als Zuchthausstrafe zu vollstrecken.
Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers
zu erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und
Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich erfolgt (vgl.
Art. 37 StGB; Rehberg, Grundriss des Strafrechts II, Strafen
und Massnahmen, 6.A., S. 30).
d) Die vorgeworfenen Handlungen wurden
zwischen Februar und August 1996 begangen. Die
Verfolgungsverjährung beträgt für die
vorgeworfenen Delikte zehn Jahre (Art. 70 StGB). Die
Straftaten sind damit noch nicht verjährt.
5. Der
Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das
Verschulden vor, welches nach seiner Auffassung Einfluss
auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben
müsse.
a) Das amerikanische Urteil ist im Zug der
Fortsetzung des Strafvollzugs gemäss Art. 10
ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr
zugänglich. Somit sind die Feststellungen zum
Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen
Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich
der Strafzumessung für den Richter im Verfahren
betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die
Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat
gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit
dem schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die
Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78 Monaten
nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu
vollstreckende Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen.
b) Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die
Rolle der V-Leute der Drug Enforcement Administration
(DEA). Dass der Beschwerdeführer den "undercover agents"
der DEA ins Netz ging, nachdem seitens dieser
Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung
der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in
diesem Verfahren keine Rolle. Der Einsatz der DEA
erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht.
Die Fahndungsmethode ist nicht zu
berücksichtigen.
c) Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum
schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei,
welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant
ist. Bei der Einpassung des ausländischen
Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung
des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die
Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie die Beachtung
der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu
berücksichtigen (Art. 10 Ziff. 2
ÜberstÜbk).
d) Ebenfalls nicht statthaft ist die relative
Anpassung des Strafmasses, indem das Verhältnis der
ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe
in den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das
schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen ist
dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des
ausländischen Entscheids in das Recht des
Vollstreckungsstaats gemäss dem
Überstellungsübereinkommen nicht vorgesehen.
Zum andern würde die Übernahme eines solchen
Verhältnisses der tatsächlich ausgefällten
Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff
in die Autorität des Urteilsstaats bedeuten. Wer im
Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden
Strafrecht unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet
auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere
Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem
diesbezüglichen Argument erhofft sich der
Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines
Verhaltens unter schweizerischem Recht. Ein derartiges
Vorgehen käme indessen einer Revision des
rechtskräftigen ausländischen Entscheids gleich
und ist bei Anwendung des Überstellungsübereinkommens
unzulässig.
e) Dass es dem Beschwerdeführer
letztlich nur um die Herabsetzung der gegen ihn
ausgefällten Strafe geht, zeigt auch der Umstand, dass die
gegen ihn ausgefällte Gefängnisstrafe von 78
Monaten gestützt auf ein "plea agreement" zustandekam,
welches sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen
Verteidiger unterzeichneten. Auch wenn es dieses Institut
im schweizerischen Recht nicht gibt, ändert dies nichts an
der Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb des
hierzulande höchstzulässigen Strafmasses. Immerhin
zeigt der Verfahrensausgang vor dem amerikanischen
Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch
grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im
Übernahmeverfahren nicht bestreitet; darüber
hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es
kann aber nicht Sinn des Überstellungsabkommens
sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten -
im Verhältnis zum Urteilsstaat gegen Treu und
Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.
f) Dass die Vorinstanz im Rahmen der
Einpassung den Vollzug der im amerikanischen Urteil
ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz
für die qualifizierte Geldwäscherei
zulässige Höchstmass von fünf Jahren
herabsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Rekurskommission, 25. Oktober 1999,
SW.1999.13
Eine dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24.
Novbember 2000 ab.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 25.10.1999 RBOG 1999 Nr. 22 (SW.1999.13) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 25.10.1999 RBOG 1999 Nr. 22 (SW.1999.13) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 25.10.1999 RBOG 1999 Nr. 22 (SW.1999.13)
Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim ...
RBOG 1999 Nr. 22 RBOG 1999 Nr. 22 Kriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische Recht (Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)
1. Der Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen "conspiracy to commit money laundering" zu einer Freiheitsstrafe (imprisonment) von 78 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Auf entsprechendes Begehren wurde er zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die Schweiz überstellt. Seitdem befindet er sich im Strafvollzug. Die Vorinstanz setzte die Freiheitsstrafe von 78 Monaten auf eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren herab. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) auf maximal 18 Monate zu reduzieren. 2. Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt.
a) Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass nach Überstellung eines Verurteilten in die Schweiz das schweizerische Recht eine Überprüfung der Sanktion des Urteilsstaats zulasse. Dies ergebe sich aus Art. 4 BV. Es handle sich um die Anpassung einer Sanktion, womit für den schweizerischen Richter eine materielle Bindung an das ausländische Urteil zwar bestehe; überprüft werden dürfe nur, ob die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem ordre public umfasse auch die Frage der Strafzumessung. Bei Würdigung des vorliegenden Falls sei vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das amerikanische Urteil den Einsatz von V-Leuten zu wenig oder gar nicht berücksichtigt habe. Dies sei mit der schweizerischen Rechtsprechung nicht vereinbar.
b) Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe. Die Überschreitung des in der Schweiz festgesetzten Höchstmasses der auszufällenden Strafe verletze den schweizerischen ordre public, weshalb die Vorinstanz das vom amerikanischen Gericht festgesetzte Strafmass auf das in der Schweiz gesetzlich höchstens zulässige Strafmass reduzierte. 3.
a) Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen. Zweck dieses Übereinkommens ist unter anderem, eine Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu verhindern, nachdem die ausländischen Insassen von ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit einer fremden Kultur und Religion sowie mit anderen Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden (BBl 1986 III 771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984 S. 513). Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat gefällten Strafurteils im Heimatstaat des Verurteilten als Vollstreckungsstaat. Es zielt nicht auf die Neubeurteilung von Straftaten durch den Staat, in welchem die Strafe schliesslich vollstreckt werden soll. Die Aufnahme des ausländischen Urteils im Vollstreckungsstaat bedeutet das Übergreifen resp. die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils- und Vollstreckungsstaat einerseits sowie die Überwindung inkompatibler Momente zwischen den Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat andererseits.
b) Damit ist eine Einpassung des ausländischen Strafurteils in das Rechtssystem des Vollstreckungsstaats vorzunehmen. Zunächst muss geprüft werden, welche Legitimation dem Freiheitsentzug im Vollstreckungsstaat zugrunde liegen soll. Das Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei verschiedene Verfahren vor, welche auf unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in den Heimatstaat - Ein internationales Konzept wider den Strafvollzug in der Fremde, Diss. Trier 1997, S. 212 f.; Informationsschrift des Bundesamts für Polizeiwesen zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, S. 2; Bartsch, S. 516); die Verfahren betreffen die Einpassung bzw. Einfügung des ausländischen Strafurteils als fremder Hoheitsakt in die eigene Rechtsordnung. Einerseits ist die Anerkennung und Vollstreckung gleich einem eigenen Urteil möglich; andererseits kommt die Transformation in eine innerstaatliche Entscheidung in Betracht. Letztere Form, die Anpassung, sollte stets dann gewährleistet sein, wenn Strafandrohung, das Recht der Strafzumessung oder das Sanktionensystem nicht weitgehend gleichartig oder kompatibel sind. Freilich kann auch die Anpassung nur in engen Grenzen erfolgen, welche im Überstellungsübereinkommen festgelegt wurden. Das Verfahren für die Vollstreckung muss für den Urteilsstaat stets erfassbar bleiben. Die eine Alternative zur Einpassung des Urteils ist die Fortsetzung der Vollstreckung (Art. 9 Ziff. 1 lit. a ÜberstÜbk). Dabei muss die im ausländischen Urteil gefällte Sanktion unmittelbar und unverändert vollstreckt respektive weiter vollstreckt werden. Die Anordnung der Vollstreckung erfolgt in einem einfachen Übernahmeverfahren; der Vollstreckungsstaat ist an Art und Dauer der vom Urteilsstaat ausgesprochenen Strafe gebunden (Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Wenn die Art oder die Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des Vollstreckungsstaats möglich. Dies erfordert einen Gerichts- oder einen Verwaltungsentscheid, mit welchem die Art und die Dauer der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats festgesetzt werden. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Strafe oder die Massnahme, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für eine Straftat derselben Art vorgesehen ist. Somit darf der Vollzug der weiterzuführenden Sanktion auch nicht das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass einer Strafe überschreiten; der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich an die Schranken des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats anzupassen. Die angepasste Sanktion muss im Hinblick auf die Strafart aber weiterhin der im Urteilsstaat verhängten Sanktion entsprechen (Weber, S. 214 f.; vgl. Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk). Das andere Verfahren betrifft die Umwandlung des ausländischen Urteils in eine eigene Entscheidung des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde. Die im Urteilsstaat verhängte Strafe wirkt sich damit nur noch mittelbar aus. Indessen sind auch im Umwandlungsverfahren enge Grenzen gesetzt: Die für die Umwandlung zuständige Behörde ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben. Die freiheitsentziehende Sanktion darf nicht in eine Geldstrafe oder Busse umgewandelt werden, die zuständige Behörde muss den bereits vollzogenen Freiheitsentzug anrechnen, und sie darf die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren, wobei sie an ein Mindestmass des nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Strafmasses für die begangene Straftat nicht gebunden ist (Art. 11 Ziff. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516).
c) Die Vertragsstaaten des Überstellungsübereinkommens konnten bei der Ratifizierung die Anwendung eines dieser Verfahren zur Einpassung des ausländischen Urteils ausschliessen (Art. 3 Ziff. 3 ÜberstÜbk), wobei es der Wortlaut dieser Bestimmung erlaubt, dass sich sowohl der Vollstreckungsstaat als auch der Urteilsstaat für die Anwendung eines Verfahrens entscheiden und die Anwendung eines Verfahrens für die Anerkennung und Vollstreckung eigener Urteile in einem anderen Staat ausschliessen können. Dies kann bei bestimmten Konstellationen die Anwendung des Überstellungsübereinkommens sogar verunmöglichen (Weber, S. 216; Bartsch, S. 517). Die Schweiz schloss die Anwendung des Umwandlungsverfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 ÜberstÜbk aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1987 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, BBl 1986 III 782; Weber, S. 217; Informationsschrift, S. 3). Die Vereinigten Staaten von Amerika gaben diesbezüglich weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung ab. Ein in der Schweiz zu vollstreckendes Strafurteil ist somit im einfachen Verfahren der fortgesetzten Vollstreckung gemäss Art. 10 ÜberstÜbk zu übernehmen.
d) Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden (Art. 10 Ziff. 1 ÜberstÜbk). Ist diese Sanktion indessen nach Dauer oder Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk). Das Abkommen legt somit klare Grenzen fest, wie der Vollzug des ausländischen Urteils auszugestalten ist. Das ausländische Urteil selbst bleibt unberührt; es sind keine Änderungen des ausländischen Strafurteils zulässig. Die Einpassungen haben sich lediglich auf die Frage der Vollstreckung dieses Urteils und damit auf den Vollzug der Strafe zu beschränken, wobei zugestanden wird, dass der Strafvollzug die im Vollstreckungsstaat geltende Höchststrafe nicht überschreiten darf. Das Erfordernis der Wahrung der Höchststrafe ermöglicht die Einhaltung des ordre public. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen Gericht ausgefällte Strafe neu überprüft werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten verschuldensvermindernd zu berücksichtigen sei, ist im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung des amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen. 4.
a) Voraussetzung für die Überstellung und damit für die Fortsetzung des Strafvollzugs ist unter anderem, dass die Handlungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. e ÜberstÜbk). Auszugehen ist dabei vom Verhalten, welches zur Verurteilung führte. Zur Würdigung dieses Verhaltens ist auf die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts des Urteilsstaats abzustellen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., S. 71 und Art. 97 IRSG). Für den Sachverhalt ist in diesem Verfahren die entsprechende Faktensammlung (statement of facts), welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen amerikanischem Verteidiger als richtig anerkannt wurde, massgebend.
b) Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch betrifft "conspiracy to commit money laundering". Die Vorinstanz ordnete diesen Schuldspruch der Geldwäscherei zu, wobei sie von einem schweren Fall ausging (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Dieser Punkt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht nur Vorbereitungshandlungen zur Geldwäscherei, sondern eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand des "statement of facts" offensichtlich. Zusammen mit seinem Komplizen verschob er unter anderem Gelder auf diverse Konten, wobei stets darauf geachtet wurde, dass die Höhe der Einzahlungen unterhalb des in den Vereinigten Staaten massgeblichen meldepflichtigen Betrags lagen. Das entsprechende Verhalten wäre unter den Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Tatbestand des schweren Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt ist. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn eine organisierte oder bandenmässige Tatbegehung gegeben ist oder mit gewerbsmässiger Tatbegehung ein erheblicher Gewinn erzielt wird (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Ackermann, Kommentar zur Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 440). Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim Beschwerdeführer lag. Die Maximalstrafe für den im amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf Jahre Zuchthaus.
c) Die im amerikanischen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe (imprisonment) ist nicht näher definiert. Wesentlich ist indessen, dass es sich um eine Freiheitsstrafe handelt, wobei die Dauer das ausschlaggebende Element ist. Da das Verhalten unter einen Verbrechenstatbestand zu subsumieren wäre, ist die Freiheitsstrafe als Zuchthausstrafe zu vollstrecken. Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich erfolgt (vgl. Art. 37 StGB; Rehberg, Grundriss des Strafrechts II, Strafen und Massnahmen, 6.A., S. 30).
d) Die vorgeworfenen Handlungen wurden zwischen Februar und August 1996 begangen. Die Verfolgungsverjährung beträgt für die vorgeworfenen Delikte zehn Jahre (Art. 70 StGB). Die Straftaten sind damit noch nicht verjährt.
5. Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das Verschulden vor, welches nach seiner Auffassung Einfluss auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben müsse.
a) Das amerikanische Urteil ist im Zug der Fortsetzung des Strafvollzugs gemäss Art. 10 ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr zugänglich. Somit sind die Feststellungen zum Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung für den Richter im Verfahren betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78 Monaten nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu vollstreckende Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen.
b) Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die Rolle der V-Leute der Drug Enforcement Administration (DEA). Dass der Beschwerdeführer den "undercover agents" der DEA ins Netz ging, nachdem seitens dieser Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in diesem Verfahren keine Rolle. Der Einsatz der DEA erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht. Die Fahndungsmethode ist nicht zu berücksichtigen.
c) Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei, welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant ist. Bei der Einpassung des ausländischen Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).
d) Ebenfalls nicht statthaft ist die relative Anpassung des Strafmasses, indem das Verhältnis der ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe in den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen ist dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des ausländischen Entscheids in das Recht des Vollstreckungsstaats gemäss dem Überstellungsübereinkommen nicht vorgesehen. Zum andern würde die Übernahme eines solchen Verhältnisses der tatsächlich ausgefällten Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff in die Autorität des Urteilsstaats bedeuten. Wer im Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden Strafrecht unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem diesbezüglichen Argument erhofft sich der Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines Verhaltens unter schweizerischem Recht. Ein derartiges Vorgehen käme indessen einer Revision des rechtskräftigen ausländischen Entscheids gleich und ist bei Anwendung des Überstellungsübereinkommens unzulässig.
e) Dass es dem Beschwerdeführer letztlich nur um die Herabsetzung der gegen ihn ausgefällten Strafe geht, zeigt auch der Umstand, dass die gegen ihn ausgefällte Gefängnisstrafe von 78 Monaten gestützt auf ein "plea agreement" zustandekam, welches sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Verteidiger unterzeichneten. Auch wenn es dieses Institut im schweizerischen Recht nicht gibt, ändert dies nichts an der Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb des hierzulande höchstzulässigen Strafmasses. Immerhin zeigt der Verfahrensausgang vor dem amerikanischen Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im Übernahmeverfahren nicht bestreitet; darüber hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es kann aber nicht Sinn des Überstellungsabkommens sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten - im Verhältnis zum Urteilsstaat gegen Treu und Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.
f) Dass die Vorinstanz im Rahmen der Einpassung den Vollzug der im amerikanischen Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz für die qualifizierte Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren herabsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Rekurskommission, 25. Oktober 1999, SW.1999.13 Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Novbember 2000 ab.