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RBOG 1999 Nr. 22

Tg Obergericht · 1999-10-25 · Deutsch TG
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Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim ...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen  Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt.

a)    Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass  nach Überstellung eines Verurteilten in die Schweiz das schweizerische Recht eine  Überprüfung der Sanktion des Urteilsstaats zulasse. Dies ergebe sich aus Art. 4 BV. Es  handle sich um die Anpassung einer Sanktion, womit für den schweizerischen Richter eine  materielle Bindung an das ausländische Urteil zwar bestehe; überprüft werden dürfe nur, ob  die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Die Prüfung der Vereinbarkeit  mit dem ordre public umfasse auch die Frage der Strafzumessung. Bei Würdigung des  vorliegenden Falls sei vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das amerikanische  Urteil den Einsatz von V-Leuten zu wenig oder gar nicht berücksichtigt habe. Dies sei mit  der schweizerischen Rechtsprechung nicht vereinbar.

b)    Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte  Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe. Die Überschreitung des in der Schweiz festgesetzten Höchstmasses der  auszufällenden Strafe verletze den schweizerischen ordre public, weshalb die Vorinstanz das  vom amerikanischen Gericht festgesetzte Strafmass auf das in der Schweiz gesetzlich höchstens zulässige Strafmass reduzierte.

E. 3 a)    Das Übereinkommen über die

Überstellung verurteilter Personen vom  21. März

1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung

einer Straftat ihre Freiheit  entzogen ist, die gegen sie

verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen.

Zweck dieses  Übereinkommens ist unter anderem, eine

Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne

triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu

verhindern, nachdem die  ausländischen Insassen von

ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit

einer  fremden Kultur und Religion sowie mit anderen

Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden  (BBl 1986 III

771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984

S. 513). Das  Überstellungsübereinkommen

ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat

gefällten  Strafurteils im Heimatstaat des

Verurteilten als Vollstreckungsstaat. Es zielt nicht auf

die  Neubeurteilung von Straftaten durch den Staat, in

welchem die Strafe schliesslich  vollstreckt werden soll.

Die Aufnahme des ausländischen Urteils im

Vollstreckungsstaat  bedeutet das Übergreifen resp.

die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils-

und  Vollstreckungsstaat einerseits sowie die

Überwindung inkompatibler Momente zwischen den

Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat

andererseits.

b)    Damit ist eine Einpassung des

ausländischen Strafurteils in das  Rechtssystem des

Vollstreckungsstaats vorzunehmen. Zunächst muss

geprüft werden, welche  Legitimation dem

Freiheitsentzug im Vollstreckungsstaat zugrunde liegen soll.

Das  Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei

verschiedene Verfahren vor, welche auf  unterschiedlichen

dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in

den Heimatstaat -  Ein internationales Konzept wider den

Strafvollzug in der Fremde, Diss. Trier 1997, S. 212  f.;

Informationsschrift des Bundesamts für Polizeiwesen zum

Übereinkommen über die  Überstellung

verurteilter Personen, S. 2; Bartsch, S. 516); die Verfahren

betreffen die  Einpassung bzw. Einfügung des

ausländischen Strafurteils als fremder Hoheitsakt in

die  eigene Rechtsordnung. Einerseits ist die Anerkennung

und Vollstreckung gleich einem eigenen  Urteil

möglich; andererseits kommt die Transformation in eine

innerstaatliche Entscheidung  in Betracht. Letztere Form,

die Anpassung, sollte stets dann gewährleistet sein,

wenn  Strafandrohung, das Recht der Strafzumessung oder

das Sanktionensystem nicht weitgehend  gleichartig oder

kompatibel sind. Freilich kann auch die Anpassung nur in engen

Grenzen  erfolgen, welche im

Überstellungsübereinkommen festgelegt wurden. Das

Verfahren für die  Vollstreckung muss für den

Urteilsstaat stets erfassbar bleiben.

Die eine Alternative zur Einpassung des Urteils ist die

Fortsetzung der  Vollstreckung (Art. 9 Ziff. 1 lit. a

ÜberstÜbk). Dabei muss die im ausländischen

Urteil  gefällte Sanktion unmittelbar und

unverändert vollstreckt respektive weiter

vollstreckt  werden. Die Anordnung der Vollstreckung

erfolgt in einem einfachen Übernahmeverfahren; der

Vollstreckungsstaat ist an Art und Dauer der vom Urteilsstaat

ausgesprochenen Strafe  gebunden (Art. 10 Abs. 1

ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Wenn die Art oder die

Dauer mit dem  Recht des Vollstreckungsstaats nicht

vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine

Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des

Vollstreckungsstaats möglich. Dies  erfordert einen

Gerichts- oder einen Verwaltungsentscheid, mit welchem die Art

und die Dauer  der Sanktion nach dem Recht des

Vollstreckungsstaats festgesetzt werden. Massgeblicher

Anknüpfungspunkt ist dabei die Strafe oder die Massnahme,

die nach dem Recht des  Vollstreckungsstaats für eine

Straftat derselben Art vorgesehen ist. Somit darf der

Vollzug  der weiterzuführenden Sanktion auch nicht

das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats  vorgesehene

Höchstmass einer Strafe überschreiten; der Vollzug

der Freiheitsstrafe ist  folglich an die Schranken des

innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats

anzupassen.  Die angepasste Sanktion muss im Hinblick auf

die Strafart aber weiterhin der im Urteilsstaat

verhängten Sanktion entsprechen (Weber, S. 214 f.; vgl.

Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk).

Das andere Verfahren betrifft die Umwandlung des

ausländischen Urteils in  eine eigene Entscheidung

des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine

Verwaltungsbehörde. Die im Urteilsstaat verhängte

Strafe wirkt sich damit nur noch mittelbar  aus. Indessen

sind auch im Umwandlungsverfahren enge Grenzen gesetzt: Die

für die Umwandlung  zuständige Behörde ist

an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie

sich  ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im

Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben. Die

freiheitsentziehende Sanktion darf nicht in eine Geldstrafe

oder Busse umgewandelt werden,  die zuständige

Behörde muss den bereits vollzogenen Freiheitsentzug

anrechnen, und sie darf  die strafrechtliche Lage der

verurteilten Person nicht erschweren, wobei sie an ein

Mindestmass des nach dem Recht des Vollstreckungsstaats

vorgesehenen Strafmasses für die  begangene Straftat

nicht gebunden ist (Art. 11 Ziff. 1 ÜberstÜbk;

Bartsch, S. 516).

c)    Die Vertragsstaaten des

Überstellungsübereinkommens konnten bei der

Ratifizierung die Anwendung eines dieser Verfahren zur

Einpassung des ausländischen Urteils  ausschliessen

(Art. 3 Ziff. 3 ÜberstÜbk), wobei es der Wortlaut

dieser Bestimmung erlaubt,  dass sich sowohl der

Vollstreckungsstaat als auch der Urteilsstaat für die

Anwendung eines  Verfahrens entscheiden und die Anwendung

eines Verfahrens für die Anerkennung und

Vollstreckung eigener Urteile in einem anderen Staat

ausschliessen können. Dies kann bei  bestimmten

Konstellationen die Anwendung des

Überstellungsübereinkommens sogar

verunmöglichen (Weber, S. 216; Bartsch, S. 517).

Die Schweiz schloss die Anwendung des Umwandlungsverfahrens

gemäss Art. 9  Abs. 1 lit. b und Art. 11

ÜberstÜbk aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a des

Bundesbeschlusses vom 18.  Juni 1987 betreffend die

Genehmigung des Übereinkommens über die

Überstellung verurteilter  Personen, BBl 1986 III

782; Weber, S. 217; Informationsschrift, S. 3). Die

Vereinigten  Staaten von Amerika gaben diesbezüglich

weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung ab. Ein in

der Schweiz zu vollstreckendes Strafurteil ist somit im

einfachen Verfahren der  fortgesetzten Vollstreckung

gemäss Art. 10 ÜberstÜbk zu übernehmen.

d)    Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist

der Vollstreckungsstaat  an die rechtliche Art und die

Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt

worden  sind, gebunden (Art. 10 Ziff. 1

ÜberstÜbk). Ist diese Sanktion indessen nach Dauer

oder Art  mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht

vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor,  kann

dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder

Verwaltungsentscheidung an die nach  seinem eigenen Recht

für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder

Massnahme  anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss

ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion

entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung

verhängt worden ist. Sie darf nach  Art oder Dauer

die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht

verschärfen und das nach dem  Recht des

Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht

überschreiten (Art. 10 Ziff. 2

ÜberstÜbk).

Das Abkommen legt somit klare Grenzen fest, wie der Vollzug

des  ausländischen Urteils auszugestalten ist. Das

ausländische Urteil selbst bleibt unberührt;  es

sind keine Änderungen des ausländischen Strafurteils

zulässig. Die Einpassungen haben  sich lediglich auf

die Frage der Vollstreckung dieses Urteils und damit auf den

Vollzug der  Strafe zu beschränken, wobei zugestanden

wird, dass der Strafvollzug die im  Vollstreckungsstaat

geltende Höchststrafe nicht überschreiten darf. Das

Erfordernis der  Wahrung der Höchststrafe

ermöglicht die Einhaltung des ordre public. Für den

Strafvollzug  selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen

des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel  unterliegen

Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des

Vollstreckungsstaats  (vgl. Art. 9 Abs. 3

ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der

Beschwerdeführer habe  gestützt auf Art. 4 BV

einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen

Gericht  ausgefällte Strafe neu überprüft

werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der

Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten

verschuldensvermindernd zu  berücksichtigen sei, ist

im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung

des  amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen.

E. 4 a)    Voraussetzung für die

Überstellung und damit für die Fortsetzung des

Strafvollzugs ist unter anderem, dass die Handlungen,

derentwegen die Sanktion im  Urteilsstaat verhängt

wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine

Straftat  darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. e

ÜberstÜbk). Auszugehen ist dabei vom Verhalten,

welches  zur Verurteilung führte. Zur Würdigung

dieses Verhaltens ist auf die  Sachverhaltsfeststellungen

des Gerichts des Urteilsstaats abzustellen (vgl.

Hauser/Schweri,  Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A.,

S. 71 und Art. 97 IRSG).

Für den Sachverhalt ist in diesem Verfahren die

entsprechende Faktensammlung  (statement of facts), welche

sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen

amerikanischem  Verteidiger als richtig anerkannt wurde,

massgebend.

b)    Der gegenüber dem

Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch

betrifft  "conspiracy to commit money laundering". Die

Vorinstanz ordnete diesen Schuldspruch der

Geldwäscherei zu, wobei sie von einem schweren Fall

ausging (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).  Dieser Punkt blieb

vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer nicht nur

Vorbereitungshandlungen zur  Geldwäscherei, sondern

eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand

des  "statement of facts" offensichtlich. Zusammen mit

seinem Komplizen verschob er unter anderem  Gelder auf

diverse Konten, wobei stets darauf geachtet wurde, dass die

Höhe der Einzahlungen  unterhalb des in den

Vereinigten Staaten massgeblichen meldepflichtigen Betrags

lagen. Das  entsprechende Verhalten wäre unter den

Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Tatbestand des schweren

Falls gemäss  Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt

ist. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn eine

organisierte oder bandenmässige Tatbegehung gegeben ist

oder mit gewerbsmässiger Tatbegehung  ein erheblicher

Gewinn erzielt wird (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Ackermann,

Kommentar zur  Geldwäscherei, Bd. I, Zürich

1998, Art. 305bis StGB N 440). Im vorliegenden Fall ist

die  bandenmässige Tatbegehung evident: Der

Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen

zusammen, wobei die Federführung beim

Beschwerdeführer lag. Die Maximalstrafe für den

im  amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch

beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf

Jahre Zuchthaus.

c)    Die im amerikanischen Urteil

ausgefällte Freiheitsstrafe  (imprisonment) ist nicht

näher definiert. Wesentlich ist indessen, dass es sich um

eine  Freiheitsstrafe handelt, wobei die Dauer das

ausschlaggebende Element ist. Da das Verhalten  unter

einen Verbrechenstatbestand zu subsumieren wäre, ist die

Freiheitsstrafe als  Zuchthausstrafe zu vollstrecken.

Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers

zu  erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und

Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich  erfolgt (vgl.

Art. 37 StGB; Rehberg, Grundriss des Strafrechts II, Strafen

und Massnahmen,  6.A., S. 30).

d)    Die vorgeworfenen Handlungen wurden

zwischen Februar und August 1996  begangen. Die

Verfolgungsverjährung beträgt für die

vorgeworfenen Delikte zehn Jahre (Art.  70 StGB). Die

Straftaten sind damit noch nicht verjährt.

5.    Der

Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das

Verschulden vor,  welches nach seiner Auffassung Einfluss

auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben

müsse.

a)    Das amerikanische Urteil ist im Zug der

Fortsetzung des  Strafvollzugs gemäss Art. 10

ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr

zugänglich. Somit  sind die Feststellungen zum

Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen

Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich

der Strafzumessung für den Richter  im Verfahren

betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die

Frage der  Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat

gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit

dem  schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die

Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78  Monaten

nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu

vollstreckende  Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen.

b)    Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die

Rolle der V-Leute der Drug  Enforcement Administration

(DEA). Dass der Beschwerdeführer den "undercover agents"

der DEA  ins Netz ging, nachdem seitens dieser

Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung

der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in

diesem Verfahren keine Rolle. Der  Einsatz der DEA

erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht.

Die  Fahndungsmethode ist nicht zu

berücksichtigen.

c)    Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum

schweizerischen Tatbestand  der Geldwäscherei,

welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant

ist. Bei  der Einpassung des ausländischen

Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung

des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die

Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie  die Beachtung

der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu

berücksichtigen (Art. 10  Ziff. 2

ÜberstÜbk).

d)    Ebenfalls nicht statthaft ist die relative

Anpassung des  Strafmasses, indem das Verhältnis der

ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe

in  den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das

schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen  ist

dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des

ausländischen Entscheids  in das Recht des

Vollstreckungsstaats gemäss dem

Überstellungsübereinkommen nicht  vorgesehen.

Zum andern würde die Übernahme eines solchen

Verhältnisses der tatsächlich  ausgefällten

Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff

in die Autorität des  Urteilsstaats bedeuten. Wer im

Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden

Strafrecht  unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet

auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere

Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem

diesbezüglichen Argument erhofft sich der

Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines

Verhaltens unter schweizerischem Recht.  Ein derartiges

Vorgehen käme indessen einer Revision des

rechtskräftigen ausländischen  Entscheids gleich

und ist bei Anwendung des Überstellungsübereinkommens

unzulässig.

e)    Dass es dem Beschwerdeführer

letztlich nur um die Herabsetzung der  gegen ihn

ausgefällten Strafe geht, zeigt auch der Umstand, dass die

gegen ihn ausgefällte  Gefängnisstrafe von 78

Monaten gestützt auf ein "plea agreement" zustandekam,

welches sowohl  der Beschwerdeführer als auch dessen

Verteidiger unterzeichneten. Auch wenn es dieses  Institut

im schweizerischen Recht nicht gibt, ändert dies nichts an

der Vollstreckbarkeit  des Urteils innerhalb des

hierzulande höchstzulässigen Strafmasses. Immerhin

zeigt der  Verfahrensausgang vor dem amerikanischen

Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch

grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im

Übernahmeverfahren nicht bestreitet;  darüber

hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es

kann aber nicht Sinn des  Überstellungsabkommens

sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten -

im Verhältnis zum  Urteilsstaat gegen Treu und

Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.

f)    Dass die Vorinstanz im Rahmen der

Einpassung den Vollzug der im  amerikanischen Urteil

ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz

für die  qualifizierte Geldwäscherei

zulässige Höchstmass von fünf Jahren

herabsetzte, ist deshalb  nicht zu beanstanden.

Rekurskommission, 25. Oktober 1999,

SW.1999.13

Eine dagegen erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24.

Novbember 2000 ab.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 25.10.1999 RBOG 1999 Nr. 22 (SW.1999.13) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 25.10.1999 RBOG 1999 Nr. 22 (SW.1999.13) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 25.10.1999 RBOG 1999 Nr. 22 (SW.1999.13)

Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. Für den Strafvollzug selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats (vgl. Im vorliegenden Fall ist die bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim ...

RBOG 1999 Nr. 22 RBOG 1999 Nr. 22 Kriterien zur Einpassung eines ausländischen Strafurteils in das schweizerische  Recht (Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

1.    Der Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen  "conspiracy to commit money laundering" zu einer Freiheitsstrafe (imprisonment) von 78  Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Auf entsprechendes Begehren wurde er zur  Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die Schweiz überstellt. Seitdem befindet er sich im Strafvollzug. Die Vorinstanz setzte die Freiheitsstrafe von 78 Monaten auf eine  Zuchthausstrafe von fünf Jahren herab. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer, die gegen  ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) auf  maximal 18 Monate zu reduzieren. 2. Umstritten ist, ob und in welchem Mass eine Einpassung des US-amerikanischen  Urteils in das schweizerische Recht eine allfällige Reduktion der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufdrängt.

a)    Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass  nach Überstellung eines Verurteilten in die Schweiz das schweizerische Recht eine  Überprüfung der Sanktion des Urteilsstaats zulasse. Dies ergebe sich aus Art. 4 BV. Es  handle sich um die Anpassung einer Sanktion, womit für den schweizerischen Richter eine  materielle Bindung an das ausländische Urteil zwar bestehe; überprüft werden dürfe nur, ob  die Strafe gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Die Prüfung der Vereinbarkeit  mit dem ordre public umfasse auch die Frage der Strafzumessung. Bei Würdigung des  vorliegenden Falls sei vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das amerikanische  Urteil den Einsatz von V-Leuten zu wenig oder gar nicht berücksichtigt habe. Dies sei mit  der schweizerischen Rechtsprechung nicht vereinbar.

b)    Die Vorinstanz erwog, dass das im US-amerikanischen Urteil gefällte  Strafmass von 78 Monaten über die in der Schweiz für Geldwäscherei vorgesehene Höchststrafe hinausgehe. Die Überschreitung des in der Schweiz festgesetzten Höchstmasses der  auszufällenden Strafe verletze den schweizerischen ordre public, weshalb die Vorinstanz das  vom amerikanischen Gericht festgesetzte Strafmass auf das in der Schweiz gesetzlich höchstens zulässige Strafmass reduzierte. 3.

a)    Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom  21. März 1983 ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit  entzogen ist, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen. Zweck dieses  Übereinkommens ist unter anderem, eine Benachteiligung ausländischer Strafgefangener ohne triftigen Grund im Vergleich zu anderen Strafgefangenen zu verhindern, nachdem die  ausländischen Insassen von ihren Familien und Freunden abgeschnitten sind und mit einer  fremden Kultur und Religion sowie mit anderen Sitten im Strafvollzug konfrontiert werden  (BBl 1986 III 771; Bartsch, Strafvollstreckung im Heimatstaat, in: NJW 1984 S. 513). Das  Überstellungsübereinkommen ermöglicht die Vollstreckung eines im Urteilsstaat gefällten  Strafurteils im Heimatstaat des Verurteilten als Vollstreckungsstaat. Es zielt nicht auf die  Neubeurteilung von Straftaten durch den Staat, in welchem die Strafe schliesslich  vollstreckt werden soll. Die Aufnahme des ausländischen Urteils im Vollstreckungsstaat  bedeutet das Übergreifen resp. die Anerkennung staatlicher Hoheitsakte zwischen Urteils- und  Vollstreckungsstaat einerseits sowie die Überwindung inkompatibler Momente zwischen den Strafrechtssystemen von Urteils- und Vollstreckungsstaat andererseits.

b)    Damit ist eine Einpassung des ausländischen Strafurteils in das  Rechtssystem des Vollstreckungsstaats vorzunehmen. Zunächst muss geprüft werden, welche  Legitimation dem Freiheitsentzug im Vollstreckungsstaat zugrunde liegen soll. Das  Überstellungsabkommen sieht hiefür zwei verschiedene Verfahren vor, welche auf  unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen beruhen (Weber, Überstellung in den Heimatstaat -  Ein internationales Konzept wider den Strafvollzug in der Fremde, Diss. Trier 1997, S. 212  f.; Informationsschrift des Bundesamts für Polizeiwesen zum Übereinkommen über die  Überstellung verurteilter Personen, S. 2; Bartsch, S. 516); die Verfahren betreffen die  Einpassung bzw. Einfügung des ausländischen Strafurteils als fremder Hoheitsakt in die  eigene Rechtsordnung. Einerseits ist die Anerkennung und Vollstreckung gleich einem eigenen  Urteil möglich; andererseits kommt die Transformation in eine innerstaatliche Entscheidung  in Betracht. Letztere Form, die Anpassung, sollte stets dann gewährleistet sein, wenn  Strafandrohung, das Recht der Strafzumessung oder das Sanktionensystem nicht weitgehend  gleichartig oder kompatibel sind. Freilich kann auch die Anpassung nur in engen Grenzen  erfolgen, welche im Überstellungsübereinkommen festgelegt wurden. Das Verfahren für die  Vollstreckung muss für den Urteilsstaat stets erfassbar bleiben. Die eine Alternative zur Einpassung des Urteils ist die Fortsetzung der  Vollstreckung (Art. 9 Ziff. 1 lit. a ÜberstÜbk). Dabei muss die im ausländischen Urteil  gefällte Sanktion unmittelbar und unverändert vollstreckt respektive weiter vollstreckt  werden. Die Anordnung der Vollstreckung erfolgt in einem einfachen Übernahmeverfahren; der Vollstreckungsstaat ist an Art und Dauer der vom Urteilsstaat ausgesprochenen Strafe  gebunden (Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Wenn die Art oder die Dauer mit dem  Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, ist als letzte Möglichkeit eine Anpassung der Strafe an das Sanktionensystem des Vollstreckungsstaats möglich. Dies  erfordert einen Gerichts- oder einen Verwaltungsentscheid, mit welchem die Art und die Dauer  der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats festgesetzt werden. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Strafe oder die Massnahme, die nach dem Recht des  Vollstreckungsstaats für eine Straftat derselben Art vorgesehen ist. Somit darf der Vollzug  der weiterzuführenden Sanktion auch nicht das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats  vorgesehene Höchstmass einer Strafe überschreiten; der Vollzug der Freiheitsstrafe ist  folglich an die Schranken des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats anzupassen.  Die angepasste Sanktion muss im Hinblick auf die Strafart aber weiterhin der im Urteilsstaat verhängten Sanktion entsprechen (Weber, S. 214 f.; vgl. Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk). Das andere Verfahren betrifft die Umwandlung des ausländischen Urteils in  eine eigene Entscheidung des Vollstreckungsstaats durch eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde. Die im Urteilsstaat verhängte Strafe wirkt sich damit nur noch mittelbar  aus. Indessen sind auch im Umwandlungsverfahren enge Grenzen gesetzt: Die für die Umwandlung  zuständige Behörde ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich  ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben. Die freiheitsentziehende Sanktion darf nicht in eine Geldstrafe oder Busse umgewandelt werden,  die zuständige Behörde muss den bereits vollzogenen Freiheitsentzug anrechnen, und sie darf  die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren, wobei sie an ein Mindestmass des nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Strafmasses für die  begangene Straftat nicht gebunden ist (Art. 11 Ziff. 1 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516).

c)    Die Vertragsstaaten des Überstellungsübereinkommens konnten bei der Ratifizierung die Anwendung eines dieser Verfahren zur Einpassung des ausländischen Urteils  ausschliessen (Art. 3 Ziff. 3 ÜberstÜbk), wobei es der Wortlaut dieser Bestimmung erlaubt,  dass sich sowohl der Vollstreckungsstaat als auch der Urteilsstaat für die Anwendung eines  Verfahrens entscheiden und die Anwendung eines Verfahrens für die Anerkennung und Vollstreckung eigener Urteile in einem anderen Staat ausschliessen können. Dies kann bei  bestimmten Konstellationen die Anwendung des Überstellungsübereinkommens sogar verunmöglichen (Weber, S. 216; Bartsch, S. 517). Die Schweiz schloss die Anwendung des Umwandlungsverfahrens gemäss Art. 9  Abs. 1 lit. b und Art. 11 ÜberstÜbk aus (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesbeschlusses vom 18.  Juni 1987 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter  Personen, BBl 1986 III 782; Weber, S. 217; Informationsschrift, S. 3). Die Vereinigten  Staaten von Amerika gaben diesbezüglich weder einen Vorbehalt noch eine Erklärung ab. Ein in der Schweiz zu vollstreckendes Strafurteil ist somit im einfachen Verfahren der  fortgesetzten Vollstreckung gemäss Art. 10 ÜberstÜbk zu übernehmen.

d)    Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat  an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden  sind, gebunden (Art. 10 Ziff. 1 ÜberstÜbk). Ist diese Sanktion indessen nach Dauer oder Art  mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor,  kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach  seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme  anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach  Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem  Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten (Art. 10 Ziff. 2 ÜberstÜbk). Das Abkommen legt somit klare Grenzen fest, wie der Vollzug des  ausländischen Urteils auszugestalten ist. Das ausländische Urteil selbst bleibt unberührt;  es sind keine Änderungen des ausländischen Strafurteils zulässig. Die Einpassungen haben  sich lediglich auf die Frage der Vollstreckung dieses Urteils und damit auf den Vollzug der  Strafe zu beschränken, wobei zugestanden wird, dass der Strafvollzug die im  Vollstreckungsstaat geltende Höchststrafe nicht überschreiten darf. Das Erfordernis der  Wahrung der Höchststrafe ermöglicht die Einhaltung des ordre public. Für den Strafvollzug  selbst gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats; zum Beispiel  unterliegen Entscheidungen über die bedingte Entlassung dem Recht des Vollstreckungsstaats  (vgl. Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk; Bartsch, S. 516). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe  gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass die vom amerikanischen Gericht  ausgefällte Strafe neu überprüft werde, oder dass der von den Verfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten angeordnete Einsatz von V-Leuten verschuldensvermindernd zu  berücksichtigen sei, ist im Verfahren betreffend die Fortsetzung der Vollstreckung des  amerikanischen Strafurteils nicht einzugehen. 4.

a)    Voraussetzung für die Überstellung und damit für die Fortsetzung des Strafvollzugs ist unter anderem, dass die Handlungen, derentwegen die Sanktion im  Urteilsstaat verhängt wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat  darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. e ÜberstÜbk). Auszugehen ist dabei vom Verhalten, welches  zur Verurteilung führte. Zur Würdigung dieses Verhaltens ist auf die  Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts des Urteilsstaats abzustellen (vgl. Hauser/Schweri,  Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A., S. 71 und Art. 97 IRSG). Für den Sachverhalt ist in diesem Verfahren die entsprechende Faktensammlung  (statement of facts), welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen amerikanischem  Verteidiger als richtig anerkannt wurde, massgebend.

b)    Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällte Schuldspruch betrifft  "conspiracy to commit money laundering". Die Vorinstanz ordnete diesen Schuldspruch der Geldwäscherei zu, wobei sie von einem schweren Fall ausging (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).  Dieser Punkt blieb vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht nur Vorbereitungshandlungen zur  Geldwäscherei, sondern eigentliche Geldwäschereihandlungen vollzog, ist anhand des  "statement of facts" offensichtlich. Zusammen mit seinem Komplizen verschob er unter anderem  Gelder auf diverse Konten, wobei stets darauf geachtet wurde, dass die Höhe der Einzahlungen  unterhalb des in den Vereinigten Staaten massgeblichen meldepflichtigen Betrags lagen. Das  entsprechende Verhalten wäre unter den Tatbestand der Geldwäscherei zu subsumieren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Tatbestand des schweren Falls gemäss  Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt ist. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn eine organisierte oder bandenmässige Tatbegehung gegeben ist oder mit gewerbsmässiger Tatbegehung  ein erheblicher Gewinn erzielt wird (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; Ackermann, Kommentar zur  Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N 440). Im vorliegenden Fall ist die  bandenmässige Tatbegehung evident: Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit seinem Komplizen zusammen, wobei die Federführung beim Beschwerdeführer lag. Die Maximalstrafe für den im  amerikanischen Urteil gefällten Schuldspruch beträgt damit nach schweizerischem Recht fünf Jahre Zuchthaus.

c)    Die im amerikanischen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe  (imprisonment) ist nicht näher definiert. Wesentlich ist indessen, dass es sich um eine  Freiheitsstrafe handelt, wobei die Dauer das ausschlaggebende Element ist. Da das Verhalten  unter einen Verbrechenstatbestand zu subsumieren wäre, ist die Freiheitsstrafe als  Zuchthausstrafe zu vollstrecken. Darin ist keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zu  erblicken, nachdem der Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen ohnehin einheitlich  erfolgt (vgl. Art. 37 StGB; Rehberg, Grundriss des Strafrechts II, Strafen und Massnahmen,  6.A., S. 30).

d)    Die vorgeworfenen Handlungen wurden zwischen Februar und August 1996  begangen. Die Verfolgungsverjährung beträgt für die vorgeworfenen Delikte zehn Jahre (Art.  70 StGB). Die Straftaten sind damit noch nicht verjährt.

5.    Der Beschwerdeführer bringt weitere Rügen betreffend das Verschulden vor,  welches nach seiner Auffassung Einfluss auf eine neu durchzuführende Strafzumessung haben müsse.

a)    Das amerikanische Urteil ist im Zug der Fortsetzung des  Strafvollzugs gemäss Art. 10 ÜberstÜbk keiner erneuten Überprüfung mehr zugänglich. Somit  sind die Feststellungen zum Sachverhalt, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand und die rechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung für den Richter  im Verfahren betreffend die Einpassung bindend. Zu prüfen ist nur die Frage der  Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat gefällten Sanktion resp. deren Übereinstimmung mit dem  schweizerischen ordre public. Da mit Bezug auf die Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78  Monaten nicht mit dem hiesigen ordre public vereinbar ist, ist das zu vollstreckende  Strafmass auf 60 Monate herabzusetzen.

b)    Nicht mehr in Betracht zu ziehen ist die Rolle der V-Leute der Drug  Enforcement Administration (DEA). Dass der Beschwerdeführer den "undercover agents" der DEA  ins Netz ging, nachdem seitens dieser Behörde offenbar ein fiktives Konstrukt zur Begehung der Geldwäscherei aufgezogen worden war, spielt deshalb in diesem Verfahren keine Rolle. Der  Einsatz der DEA erfolgte offensichtlich nach amerikanischem Prozessrecht. Die  Fahndungsmethode ist nicht zu berücksichtigen.

c)    Keine Bedeutung hat der Strafrahmen zum schweizerischen Tatbestand  der Geldwäscherei, welcher lediglich in der eigentlichen Strafzumessung relevant ist. Bei  der Einpassung des ausländischen Strafurteils ist allein das Verbot der Schlechterstellung des Überstellten im Vollstreckungsstaat bzw. die Nichtbeachtung einer Minimalstrafe sowie  die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen (Art. 10  Ziff. 2 ÜberstÜbk).

d)    Ebenfalls nicht statthaft ist die relative Anpassung des  Strafmasses, indem das Verhältnis der ausgefällten Strafe von 78 Monaten zur Höchststrafe in  den Vereinigten Staaten von 20 Jahren in das schweizerische Recht übertragen wird. Zum einen  ist dieses Vorgehen innerhalb der engen Grenzen zur Einpassung des ausländischen Entscheids  in das Recht des Vollstreckungsstaats gemäss dem Überstellungsübereinkommen nicht  vorgesehen. Zum andern würde die Übernahme eines solchen Verhältnisses der tatsächlich  ausgefällten Strafe zur Höchststrafe einen unzulässigen Eingriff in die Autorität des  Urteilsstaats bedeuten. Wer im Ausland delinquiert, hat sich dem dort geltenden Strafrecht  unterzuordnen. Diese Unterordnung bedeutet auch die Unterstellung unter allenfalls schärfere Strafbestimmungen als im Heimatstaat. Mit seinem diesbezüglichen Argument erhofft sich der Beschwerdeführer die faktische Neubeurteilung seines Verhaltens unter schweizerischem Recht.  Ein derartiges Vorgehen käme indessen einer Revision des rechtskräftigen ausländischen  Entscheids gleich und ist bei Anwendung des Überstellungsübereinkommens unzulässig.

e)    Dass es dem Beschwerdeführer letztlich nur um die Herabsetzung der  gegen ihn ausgefällten Strafe geht, zeigt auch der Umstand, dass die gegen ihn ausgefällte  Gefängnisstrafe von 78 Monaten gestützt auf ein "plea agreement" zustandekam, welches sowohl  der Beschwerdeführer als auch dessen Verteidiger unterzeichneten. Auch wenn es dieses  Institut im schweizerischen Recht nicht gibt, ändert dies nichts an der Vollstreckbarkeit  des Urteils innerhalb des hierzulande höchstzulässigen Strafmasses. Immerhin zeigt der  Verfahrensausgang vor dem amerikanischen Gericht, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch grundsätzlich akzeptierte, was er mit Recht auch im Übernahmeverfahren nicht bestreitet;  darüber hinaus aber anerkannte er auch ein bestimmtes Strafmass. Es kann aber nicht Sinn des  Überstellungsabkommens sein, gerade in solchen Fällen einen Überstellten - im Verhältnis zum  Urteilsstaat gegen Treu und Glauben - noch zusätzlich zu privilegieren.

f)    Dass die Vorinstanz im Rahmen der Einpassung den Vollzug der im  amerikanischen Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe auf das in der Schweiz für die  qualifizierte Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren herabsetzte, ist deshalb  nicht zu beanstanden. Rekurskommission, 25. Oktober 1999, SW.1999.13 Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Novbember 2000 ab.