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RBOG 1999 Nr. 1

Tg Obergericht · 1999-05-21 · Deutsch TG
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Da 80% des Lohns über Taggelder finanziert wurden, forderte der Berufungskläger von seiner früheren Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge zurück. Die rechtliche Qualifikation seitens des Berufungsklägers ist somit mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Taggeldzahlungen korrekt. Die Rekurskommission teilt vollumfänglich die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse akzeptieren, entweder lediglich 80% des Lohns ohne Sozialabzüge oder...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 21.05.1999 RBOG 1999 Nr. 1 (ZBR.1999.17) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 21.05.1999 RBOG 1999 Nr. 1 (ZBR.1999.17) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 21.05.1999 RBOG 1999 Nr. 1 (ZBR.1999.17)

Da 80% des Lohns über Taggelder finanziert wurden, forderte der Berufungskläger von seiner früheren Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge zurück. Die rechtliche Qualifikation seitens des Berufungsklägers ist somit mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Taggeldzahlungen korrekt. Die Rekurskommission teilt vollumfänglich die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse akzeptieren, entweder lediglich 80% des Lohns ohne Sozialabzüge oder...

RBOG 1999 Nr. 1 RBOG 1999 Nr. 1 Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Beitragsfreiheit von Krankentaggeldern (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV)

1.    Der Berufungskläger war während zehn Jahren bei der Berufungsbeklagten als  Bauleiter angestellt. In den letzten Monaten bis zur Kündigung des Arbeitsvertrags war er  krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig, wobei er den vollen Lohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt erhielt. Da 80% des Lohns über Taggelder finanziert  wurden, forderte der Berufungskläger von seiner früheren Arbeitgeberin die  Sozialversicherungsbeiträge zurück.

2.    Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er an sich nur 80% des Lohns  zugut gehabt hätte. Richtig ist auch, dass sich die Berufungsbeklagte auf der 100%-igen  Auszahlung des Lohns während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit behaften lassen muss.  Zutreffend ist ferner, dass Sozialversicherungsbeiträge auf Taggeldern bezüglich UVG und  AHV/IV/EO/ALV nicht geschuldet sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Art. 115 Abs. 1 i.V.m.  Art. 22 Abs. 2 UVV). Die rechtliche Qualifikation seitens des Berufungsklägers ist somit mit  Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf  Taggeldzahlungen korrekt. Seine Forderung stellt indessen Rechtsmissbrauch dar. Die  Rekurskommission teilt vollumfänglich die Auffassung der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse akzeptieren, entweder lediglich 80% des Lohns ohne Sozialabzüge oder aber den vollen  Lohn abzüglich Sozialabgaben zu erhalten. Keiner langen Ausführungen bedarf es, dass dann,  wenn nach der letzterwähnten Variante abgerechnet wird, sich dies finanziell zu seinem  Vorteil auswirkt. Trotz 13-monatiger Krankheit wurde er von seiner Arbeitgeberin gleich bezahlt wie ein tagtäglich zur Arbeit erscheinender Mitarbeiter. Gleiche Rechte ziehen  bekanntlich gleiche Pflichten nach sich; die Rechnung muss "unter dem Strich" aufgehen. In  den Augen eines vernünftigen Durchschnittsbürgers kann dies nichts anderes bedeuten, als  dass ein kranker Arbeitnehmer nicht mehr verdienen kann als ein gesunder. Wird ersterem wie  einer voll einsatzfähigen Person der Lohn zu 100% ausbezahlt, kann er sich nicht zu seinen  Gunsten darauf berufen, es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es widerspricht krass dem Rechtsempfinden - und zwar völlig  ungeachtet der Frage, ob die Berufungsbeklagte die Abzüge tatsächlich abführte oder nicht -,  wenn ein Mitarbeiter dem Arbeitsplatz krankheitshalber 13 Monate fernbleibt, während dieser  Zeit den vollen Lohn bezieht und nachträglich die abgezogenen Sozialleistungen zurückfordern  will. Die Argumentation des Berufungsklägers stellt verpönten Rechtspositivismus in  Reinkultur dar. Massgebend muss unter Gegebenheiten wie den hier aktuellen sein, was der  Berufungskläger tatsächlich ausbezahlt erhielt. Vorliegend war dies erwiesenermassen einiges  mehr, als er an sich Anspruch hatte; trotz fälschlicherweise erfolgter Sozialabzüge erhielt  er das ihm zustehende Taggeld bei weitem ausbezahlt. Unter diesen Umständen die Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern, ist rechtsmissbräuchlich. Rekurskommission, 21. Mai 1999, ZBR.1999.17