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RBOG 1998 Nr. 6

Tg Obergericht · 1998-04-06 · Deutsch TG
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2. a) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. Ausgehend davon, dass am Vermittlungsvorstand über die Frage des neuen Vermögens nicht diskutiert wurde, lag demnach unter keinem Titel eine Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt vor, sie verfüge nicht über neues Vermögen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a)    Will der Betriebene Rechtsvorschlag

erheben, muss er dies sofort dem  Überbringer des

Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung

dem  Betreibungsamt mündlich oder schriftlich

erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der

Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, hat er dies

im Rechtsvorschlag ausdrücklich  zu erklären;

andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG).

Das  Betreibungsamt führt über seine

Amtstätigkeiten sowie die bei ihm eingehenden Begehren

und  Erklärungen Protokoll (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die

Protokolle und Register sind bis zum Beweis  des

Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8

Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB). Das  Betreibungsamt berichtigt

einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag

einer  betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 SchKG). Die

Erklärung des Schuldners, er erhebe  Rechtsvorschlag,

ist mithin vom Betreibungsbeamten gestützt auf Art. 8 Abs.

1 SchKG zu  protokollieren (Walder, Der Rechtsvorschlag,

in: SJZ 68, 1972, S. 18 Ziff. 2a; Amonn/Gasser,  Grundriss

des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 18 N 12;

Art. 10 VFRR;  Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 31

vom 12. Juli 1949 betreffend die Führung des

Betreibungsbuchs in Kartenform, in: BGE 75 III 33).

b)    Mit Art. 8 Abs. 2 SchKG ist nicht gesagt,

dass nur das, was die  Protokolle ausweisen, gültig

sei, dass mithin das Protokoll konstitutiven Charakter

habe  (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 8a  N 7). Die

Protokolle stellen aber öffentliche Urkunden dar, welche

authentisch Auskunft über  den Geschäftsgang

geben. Ihnen kommt als amtlichen Protokollen vorrangige

Beweiskraft zu.  Ihr Inhalt gilt als richtig, solange

nicht das Gegenteil bewiesen ist (Amonn/ Gasser, § 4

N  13). Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen

Urkunde kann mit allen Beweismitteln  geführt werden

(Art. 9 Abs. 2 ZGB). Zu beweisen ist die Unrichtigkeit, mithin

die Tatsache,  dass der Urkundeninhalt falsch ist, nicht

aber der richtige Sachverhalt. Allerdings ergibt  sich aus

der Natur der Sache, dass das Beweismass für den

Gegenbeweis gegenüber öffentlichen  Urkunden

hoch anzusetzen ist, weshalb der Unterschied zu einer

gesetzlichen Vermutung kaum  ins Gewicht fällt

(Schmid, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,

Schweizerisches  Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a. M.

1996, Art. 9 N 30; Kummer, Berner Kommentar, Art. 9  ZGB N

64 f.). Unrichtig ist der Inhalt, wenn er die zu bezeugenden

Erklärungen falsch oder  unvollständig

wiedergibt, oder wenn er die festzuhaltenden Tatsachen oder

Rechtsfolgen  falsch aufführt (Kummer, Art. 9 ZGB N

66). Der Schuldner trägt im Fall der mündlichen

Erklärung des Rechtsvorschlags die Gefahr ihrer richtigen

Protokollierung durch das  Betreibungsamt (BlSchK 16,

1952, S. 110 f. mit Hinweisen).

E. 3 a)    Das Protokoll in der fraglichen Betreibung

enthält zwar den Vermerk,  dass Rechtsvorschlag

erhoben wurde; es fehlt aber der Hinweis auf die Einrede des

fehlenden  neuen Vermögens. Vorbehältlich des

Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin lediglich den allgemeinen

Rechtsvorschlag nach Art. 74 SchKG erhob und  damit die

Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt ist.

b)    Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den  Inhalt

des Betreibungsprotokolls als unrichtig erscheinen zu lassen.

Gegen die Erhebung der  Einrede "kein neues Vermögen"

spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

das  Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls in der

Rubrik "Rechtsvorschlag" ohne einen Zusatz

unterzeichnete. Es liegt somit eine schriftliche Erklärung

vor, welche überdies mit dem  entsprechenden

Betreibungsprotokoll übereinstimmt. Dass die

Beschwerdeführerin anlässlich  der

Unterzeichnung des Gläubigerexemplars mündlich den

entsprechenden Einwand "kein neues  Vermögen" erhoben

habe, behauptete sie selbst nicht.

Hingegen führte die Beschwerdeführerin aus, es habe

mit Bezug auf eine  andere Forderung desselben

Gläubigers ein Vermittlungsvorstand stattgefunden, an

welchem sie  mehrfach auf einen früheren Konkurs

hingewiesen und ihr fehlendes Vermögen erwähnt habe;

die  als Friedensrichterin amtende Betreibungsbeamtin habe

eine entsprechende Protokollierung  unterlassen.

Allerdings ist die Sachdarstellung der Betreibungsbeamtin

glaubwürdig, wonach  eine derartige Erklärung

("kein neues Vermögen") im Zusammenhang mit der

unterschriftlich  erfolgten Klageanerkennung ebenfalls ins

Protokoll des Vermittlungsvorstands aufgenommen  worden

wäre: Zwar hätte es sich nicht um eine eigentliche

Erklärung zum Rechtsbegehren im  Sinn von § 119

Abs. 1 ZPO gehandelt, die ohnehin nur bei Unterzeichnung durch

die  Beschwerdeführerin Rechtsverbindlichkeit

hätte entfalten können (RBOG 1943 Nr. 12);

erfolgen  aber schon mit der Klageanerkennung solche

Mitteilungen, wird sich jeder Gläubiger die

Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen genau

überlegen, woran das Betreibungsamt aus

begreiflichen Gründen interessiert ist. Ausgehend davon,

dass am Vermittlungsvorstand über  die Frage des

neuen Vermögens nicht diskutiert wurde, lag demnach unter

keinem Titel eine  Erklärung der

Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt vor,

sie verfüge nicht über  neues Vermögen.

Selbst wenn indessen am Vermittlungsvorstand über diese

Frage diskutiert  worden wäre, wäre der Einwand

im Rahmen einer anderen Klage und nicht im Zusammenhang

mit  der fraglichen Betreibung erhoben worden. Beim

Vermittlungsvorstand ging es nicht um  dieselbe

Angelegenheit wie bei der fraglichen Betreibung, was sich schon

aus den  verschiedenen Forderungssummen ergibt. Da es

einem Schuldner freisteht, ob er die Einrede  erheben will

oder nicht, muss er auch unmissverständlich kundtun, auf

welche Betreibung sich  gegebenenfalls ein entsprechender

Einwand bezieht. Es ist denkbar und rechtlich möglich,

die  Einrede des fehlenden neuen Vermögens in der

einen Betreibung zu erheben, in einer anderen  aber aus

irgendwelchen Gründen darauf zu verzichten. Alsdann ist es

nicht Sache des  Betreibungsbeamten, den Schuldner

entsprechend zu befragen, ausser die Äusserungen des

Schuldners seien missverständlich. Wenn somit ein

Schuldner gegenüber dem Friedensrichter,  der auch

die Funktion eines Betreibungsbeamten ausübt,

äussert, er habe kein neues Vermögen,  muss der

Friedensrichter bzw. Betreibungsbeamte daraus nicht schliessen,

es werde mit Bezug  auf ein anderes Betreibungsverfahren,

welches nicht Gegenstand des Vermittlungsvorstands  ist,

die Einrede "kein neues Vermögen" erhoben.

Rekurskommission, 6. April 1998, BS 98 4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 06.04.1998 RBOG 1998 Nr. 6 (BS 98 4) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 06.04.1998 RBOG 1998 Nr. 6 (BS 98 4) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 06.04.1998 RBOG 1998 Nr. 6 (BS 98 4)

2. a) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. Ausgehend davon, dass am Vermittlungsvorstand über die Frage des neuen Vermögens nicht diskutiert wurde, lag demnach unter keinem Titel eine Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt vor, sie verfüge nicht über neues Vermögen.

RBOG 1998 Nr. 6 RBOG 1998 Nr. 6 Bei Streitigkeiten über die Erhebung der Einrede "kein neues Vermögen" im  Rechtsvorschlag ist unter Vorbehalt des Gegenbeweises das Betreibungsprotokoll massgebend (Art. 75 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZGB)

1.    Die Schuldnerin verlangte, es sei im Zahlungsbefehl bzw. im Betreibungsprotokoll der Rechtsvorschlag mit der Einrede "kein neues Vermögen" zu ergänzen,  was vom Betreibungsamt und auf Beschwerde hin von der Vorinstanz abgelehnt wurde; die  Schuldnerin habe nicht nachweisen können, dass sie entgegen der erfolgten Protokollierung  die Einrede "kein neues Vermögen" erhoben habe. 2.

a)    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, muss er dies sofort dem  Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem  Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich  zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das  Betreibungsamt führt über seine Amtstätigkeiten sowie die bei ihm eingehenden Begehren und  Erklärungen Protokoll (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis  des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB). Das  Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer  betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 SchKG). Die Erklärung des Schuldners, er erhebe  Rechtsvorschlag, ist mithin vom Betreibungsbeamten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SchKG zu  protokollieren (Walder, Der Rechtsvorschlag, in: SJZ 68, 1972, S. 18 Ziff. 2a; Amonn/Gasser,  Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 18 N 12; Art. 10 VFRR;  Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 31 vom 12. Juli 1949 betreffend die Führung des Betreibungsbuchs in Kartenform, in: BGE 75 III 33).

b)    Mit Art. 8 Abs. 2 SchKG ist nicht gesagt, dass nur das, was die  Protokolle ausweisen, gültig sei, dass mithin das Protokoll konstitutiven Charakter habe  (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 8a  N 7). Die Protokolle stellen aber öffentliche Urkunden dar, welche authentisch Auskunft über  den Geschäftsgang geben. Ihnen kommt als amtlichen Protokollen vorrangige Beweiskraft zu.  Ihr Inhalt gilt als richtig, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Amonn/ Gasser, § 4 N  13). Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln  geführt werden (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Zu beweisen ist die Unrichtigkeit, mithin die Tatsache,  dass der Urkundeninhalt falsch ist, nicht aber der richtige Sachverhalt. Allerdings ergibt  sich aus der Natur der Sache, dass das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen  Urkunden hoch anzusetzen ist, weshalb der Unterschied zu einer gesetzlichen Vermutung kaum  ins Gewicht fällt (Schmid, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches  Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Art. 9 N 30; Kummer, Berner Kommentar, Art. 9  ZGB N 64 f.). Unrichtig ist der Inhalt, wenn er die zu bezeugenden Erklärungen falsch oder  unvollständig wiedergibt, oder wenn er die festzuhaltenden Tatsachen oder Rechtsfolgen  falsch aufführt (Kummer, Art. 9 ZGB N 66). Der Schuldner trägt im Fall der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das  Betreibungsamt (BlSchK 16, 1952, S. 110 f. mit Hinweisen). 3.

a)    Das Protokoll in der fraglichen Betreibung enthält zwar den Vermerk,  dass Rechtsvorschlag erhoben wurde; es fehlt aber der Hinweis auf die Einrede des fehlenden  neuen Vermögens. Vorbehältlich des Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich den allgemeinen Rechtsvorschlag nach Art. 74 SchKG erhob und  damit die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt ist.

b)    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den  Inhalt des Betreibungsprotokolls als unrichtig erscheinen zu lassen. Gegen die Erhebung der  Einrede "kein neues Vermögen" spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das  Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls in der Rubrik "Rechtsvorschlag" ohne einen Zusatz unterzeichnete. Es liegt somit eine schriftliche Erklärung vor, welche überdies mit dem  entsprechenden Betreibungsprotokoll übereinstimmt. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich  der Unterzeichnung des Gläubigerexemplars mündlich den entsprechenden Einwand "kein neues  Vermögen" erhoben habe, behauptete sie selbst nicht. Hingegen führte die Beschwerdeführerin aus, es habe mit Bezug auf eine  andere Forderung desselben Gläubigers ein Vermittlungsvorstand stattgefunden, an welchem sie  mehrfach auf einen früheren Konkurs hingewiesen und ihr fehlendes Vermögen erwähnt habe; die  als Friedensrichterin amtende Betreibungsbeamtin habe eine entsprechende Protokollierung  unterlassen. Allerdings ist die Sachdarstellung der Betreibungsbeamtin glaubwürdig, wonach  eine derartige Erklärung ("kein neues Vermögen") im Zusammenhang mit der unterschriftlich  erfolgten Klageanerkennung ebenfalls ins Protokoll des Vermittlungsvorstands aufgenommen  worden wäre: Zwar hätte es sich nicht um eine eigentliche Erklärung zum Rechtsbegehren im  Sinn von § 119 Abs. 1 ZPO gehandelt, die ohnehin nur bei Unterzeichnung durch die  Beschwerdeführerin Rechtsverbindlichkeit hätte entfalten können (RBOG 1943 Nr. 12); erfolgen  aber schon mit der Klageanerkennung solche Mitteilungen, wird sich jeder Gläubiger die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen genau überlegen, woran das Betreibungsamt aus begreiflichen Gründen interessiert ist. Ausgehend davon, dass am Vermittlungsvorstand über  die Frage des neuen Vermögens nicht diskutiert wurde, lag demnach unter keinem Titel eine  Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt vor, sie verfüge nicht über  neues Vermögen. Selbst wenn indessen am Vermittlungsvorstand über diese Frage diskutiert  worden wäre, wäre der Einwand im Rahmen einer anderen Klage und nicht im Zusammenhang mit  der fraglichen Betreibung erhoben worden. Beim Vermittlungsvorstand ging es nicht um  dieselbe Angelegenheit wie bei der fraglichen Betreibung, was sich schon aus den  verschiedenen Forderungssummen ergibt. Da es einem Schuldner freisteht, ob er die Einrede  erheben will oder nicht, muss er auch unmissverständlich kundtun, auf welche Betreibung sich  gegebenenfalls ein entsprechender Einwand bezieht. Es ist denkbar und rechtlich möglich, die  Einrede des fehlenden neuen Vermögens in der einen Betreibung zu erheben, in einer anderen  aber aus irgendwelchen Gründen darauf zu verzichten. Alsdann ist es nicht Sache des  Betreibungsbeamten, den Schuldner entsprechend zu befragen, ausser die Äusserungen des Schuldners seien missverständlich. Wenn somit ein Schuldner gegenüber dem Friedensrichter,  der auch die Funktion eines Betreibungsbeamten ausübt, äussert, er habe kein neues Vermögen,  muss der Friedensrichter bzw. Betreibungsbeamte daraus nicht schliessen, es werde mit Bezug  auf ein anderes Betreibungsverfahren, welches nicht Gegenstand des Vermittlungsvorstands  ist, die Einrede "kein neues Vermögen" erhoben. Rekurskommission, 6. April 1998, BS 98 4