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RBOG 1998 Nr. 5

Tg Obergericht · 1998-09-16 · Deutsch TG
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2. a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a)    Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften

bestehen, richtet sich  das Verfahren der kantonalen

Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht

(Fritzsche/Walder,  Schuldbetreibung und Konkurs nach

schweizerischem Recht, 3.A., Bd. I, § 8 N 34;

Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 6.A., § 6 N 53). Damit ist

grundsätzlich analog die ZPO anzuwenden: Gemäss

§ 234 Ziff. 3 ZPO können prozessleitende

Entscheide nur in Ausnahmefällen angefochten werden, unter

anderem dann, wenn es um  vorsorgliche Massnahmen geht. Da

die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden

Wirkung  indessen keine vorsorgliche Massnahme darstellt

(Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im  Spannungsfeld von

Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich

1982, S. 43 f.  mit Hinweisen; Meier, Grundlagen des

einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 83

f.),  ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht

gegeben. Damit besteht gegen die Verweigerung  der

aufschiebenden Wirkung entsprechend § 234 Ziff. 3 ZPO

keine Rechtsmittelmöglichkeit.

Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn auf die allgemeinen,

für das Bundesrecht  geltenden Grundsätze

abgestellt wird: Danach können mit der

betreibungsrechtlichen  Beschwerde funktionsgemäss

nur Verfügungen oder Unterlassungen der

Vollstreckungsorgane  angefochten werden, d.h. konkrete,

auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen. Nicht

anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen

Zwischenentscheide wie prozessleitende  Verfügungen

über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden

Wirkung einer Beschwerde  (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit

Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz

über  Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 36 N

4; Fritzsche/ Walder, § 8 N 30).

b)    Da die Vorinstanz einstweilen nur

über die aufschiebende Wirkung  entschieden hat und

sich das Rechtsmittel der Schuldnerin nur gegen diesen

Zwischenentscheid  richtet, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden.

E. 3 Nachdem es in diesem Beschwerdeverfahren nur um die Frage der aufschiebenden  Wirkung geht, ist aus denselben Gründen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht möglich. Rekurskommission, 16. September 1998, BS 98 25

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 16.09.1998 RBOG 1998 Nr. 5 (BS 98 25) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 16.09.1998 RBOG 1998 Nr. 5 (BS 98 25) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 16.09.1998 RBOG 1998 Nr. 5 (BS 98 25)

2. a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ...

RBOG 1998 Nr. 5 RBOG 1998 Nr. 5 Kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Art. 17, 36 SchKG; § 234 Ziff. 3 ZPO)

1.    Das Betreibungsamt erliess die Steigerungsanzeige, worauf die Schuldnerin  bei der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragte, dem Betreibungsamt sei zu untersagen,  die angekündigte Versteigerung vorzunehmen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu  erteilen. Die Vorinstanz erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, worauf die  Schuldnerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beantragte, die Verweigerung der  aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu  erteilen. 2.

a)    Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich  das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder,  Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. I, § 8 N 34; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 6 N 53). Damit ist grundsätzlich analog die ZPO anzuwenden: Gemäss § 234 Ziff. 3 ZPO können prozessleitende Entscheide nur in Ausnahmefällen angefochten werden, unter anderem dann, wenn es um  vorsorgliche Massnahmen geht. Da die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung  indessen keine vorsorgliche Massnahme darstellt (Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im  Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1982, S. 43 f.  mit Hinweisen; Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 83 f.),  ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit besteht gegen die Verweigerung  der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 234 Ziff. 3 ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit. Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn auf die allgemeinen, für das Bundesrecht  geltenden Grundsätze abgestellt wird: Danach können mit der betreibungsrechtlichen  Beschwerde funktionsgemäss nur Verfügungen oder Unterlassungen der Vollstreckungsorgane  angefochten werden, d.h. konkrete, auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende  Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde  (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 36 N 4; Fritzsche/ Walder, § 8 N 30).

b)    Da die Vorinstanz einstweilen nur über die aufschiebende Wirkung  entschieden hat und sich das Rechtsmittel der Schuldnerin nur gegen diesen Zwischenentscheid  richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Nachdem es in diesem Beschwerdeverfahren nur um die Frage der aufschiebenden  Wirkung geht, ist aus denselben Gründen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht möglich. Rekurskommission, 16. September 1998, BS 98 25