2. a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ...
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften
bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen
Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht
(Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, 3.A., Bd. I, § 8 N 34;
Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 6.A., § 6 N 53). Damit ist
grundsätzlich analog die ZPO anzuwenden: Gemäss
§ 234 Ziff. 3 ZPO können prozessleitende
Entscheide nur in Ausnahmefällen angefochten werden, unter
anderem dann, wenn es um vorsorgliche Massnahmen geht. Da
die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung indessen keine vorsorgliche Massnahme darstellt
(Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von
Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich
1982, S. 43 f. mit Hinweisen; Meier, Grundlagen des
einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 83
f.), ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Damit besteht gegen die Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung entsprechend § 234 Ziff. 3 ZPO
keine Rechtsmittelmöglichkeit.
Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn auf die allgemeinen,
für das Bundesrecht geltenden Grundsätze
abgestellt wird: Danach können mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde funktionsgemäss
nur Verfügungen oder Unterlassungen der
Vollstreckungsorgane angefochten werden, d.h. konkrete,
auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen. Nicht
anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen
Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen
über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit
Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 36 N
4; Fritzsche/ Walder, § 8 N 30).
b) Da die Vorinstanz einstweilen nur
über die aufschiebende Wirkung entschieden hat und
sich das Rechtsmittel der Schuldnerin nur gegen diesen
Zwischenentscheid richtet, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
E. 3 Nachdem es in diesem Beschwerdeverfahren nur um die Frage der aufschiebenden Wirkung geht, ist aus denselben Gründen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht möglich. Rekurskommission, 16. September 1998, BS 98 25
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 16.09.1998 RBOG 1998 Nr. 5 (BS 98 25) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 16.09.1998 RBOG 1998 Nr. 5 (BS 98 25) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 16.09.1998 RBOG 1998 Nr. 5 (BS 98 25)
2. a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ...
RBOG 1998 Nr. 5 RBOG 1998 Nr. 5 Kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Art. 17, 36 SchKG; § 234 Ziff. 3 ZPO)
1. Das Betreibungsamt erliess die Steigerungsanzeige, worauf die Schuldnerin bei der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragte, dem Betreibungsamt sei zu untersagen, die angekündigte Versteigerung vorzunehmen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, worauf die Schuldnerin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beantragte, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.
a) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, richtet sich das Verfahren der kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. I, § 8 N 34; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 6 N 53). Damit ist grundsätzlich analog die ZPO anzuwenden: Gemäss § 234 Ziff. 3 ZPO können prozessleitende Entscheide nur in Ausnahmefällen angefochten werden, unter anderem dann, wenn es um vorsorgliche Massnahmen geht. Da die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung indessen keine vorsorgliche Massnahme darstellt (Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1982, S. 43 f. mit Hinweisen; Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 83 f.), ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit besteht gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 234 Ziff. 3 ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit. Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn auf die allgemeinen, für das Bundesrecht geltenden Grundsätze abgestellt wird: Danach können mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde funktionsgemäss nur Verfügungen oder Unterlassungen der Vollstreckungsorgane angefochten werden, d.h. konkrete, auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen. Nicht anfechtbar sind die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide wie prozessleitende Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Amonn/Gasser, § 6 N 8 mit Hinweisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 36 N 4; Fritzsche/ Walder, § 8 N 30).
b) Da die Vorinstanz einstweilen nur über die aufschiebende Wirkung entschieden hat und sich das Rechtsmittel der Schuldnerin nur gegen diesen Zwischenentscheid richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Nachdem es in diesem Beschwerdeverfahren nur um die Frage der aufschiebenden Wirkung geht, ist aus denselben Gründen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht möglich. Rekurskommission, 16. September 1998, BS 98 25