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RBOG 1998 Nr. 3

Tg Obergericht · 1998-04-30 · Deutsch TG
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1. Auf Gesuch des Willensvollstreckers wurden die Rekurrenten (Mieter) aus der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft ausgewiesen. Zürich 1965, S. 92, 98). Indessen besteht die Prozesslegitimation nur soweit, als dem Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht. Der Erbe kann aber im Prozess des Willensvollstreckers als Nebenintervenient auftreten oder allenfalls als Hauptintervenient mit der Behauptung, dem Willensvollstrecker fehle die erforderliche Verwaltungsbefugnis ...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf Gesuch des Willensvollstreckers wurden die Rekurrenten (Mieter) aus der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft ausgewiesen. Zürich 1965, S. 92, 98). Indessen besteht die Prozesslegitimation nur soweit, als dem Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht. Der Erbe kann aber im Prozess des Willensvollstreckers als Nebenintervenient auftreten oder allenfalls als Hauptintervenient mit der Behauptung, dem Willensvollstrecker fehle die erforderliche Verwaltungsbefugnis ...

RBOG 1998 Nr. 3 RBOG 1998 Nr. 3 Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers als Ausfluss seiner  Verwaltungskompetenzen (Art. 518 Abs.

E. 2 a)    Der Willensvollstrecker hat den Willen des

Erblassers zu vertreten  und gilt unter anderem als

beauftragt, die Erbschaft zu verwalten (Art. 518 Abs. 2

ZGB);  seine Kompetenzen sind sehr weitreichend. Der

Willensvollstrecker hat das ausschliessliche  Besitz-,

Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Erbschaft,

derweil die diesbezüglichen  Rechte der Erben

sistiert sind. Er handelt aus eigenem Recht frei und

selbständig, muss  keine Anweisungen der Erben

befolgen und kann von den Erben nicht abgesetzt werden.

Der  Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen

vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe

erforderlich sind (Karrer, in: Kommentar zum Schweizerischen

Privatrecht, Schweizerisches  Zivilgesetzbuch II,

Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 518 N 14). Die

Verwaltungsbefugnis des  Willensvollstreckers umfasst alle

tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen über

die  Erbschaft, die der Wahrung der

Vermögensinteressen dienen, so etwa bei der

Liegenschaftenverwaltung den Abschluss und die Kündigung

von Mietverträgen, das  Mietzinsinkasso sowie den

laufenden Betrieb und den Unterhalt der Liegenschaft;

gegenüber  Mietern hat der Willensvollstrecker die

Stellung eines Vermieters, obwohl das Eigentum an  der

Liegenschaft bei den Erben liegt (Karrer, Art. 518 ZGB N 30;

Küng, Entscheide des  Bundesgerichts zum Erbrecht,

Bern 1991, S. 205, 217). Die prozessuale Rechtsstellung

des  Willensvollstreckers ergibt sich aus Art. 596 Abs. 1

ZGB (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 596  Abs. 1 ZGB); danach

hat er unter anderem die Aufgabe, die Rechte und Pflichten

des  Erblassers, soweit nötig, gerichtlich

feststellen zu lassen (Karrer, Art. 518 ZGB N 68). Die

Prozesslegitimation ist Ausfluss der Verwaltungsbefugnis des

Willensvollstreckers. Auch bei  der Prozessführung

handelt der Willensvollstrecker selbständig, weshalb er

hiefür keine  Zustimmung der Erben benötigt

(Karrer, Art. 518 ZGB N 70; Wetzel, Interessenkonflikte

des  Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, N 103;

Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss.  Zürich 1965,

S. 92, 98). Indessen besteht die Prozesslegitimation nur

soweit, als dem  Willensvollstrecker die

Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht. Ist diese

eingeschränkt  (z.B. durch testamentarische

Anordnungen), ist es auch die Prozesslegitimation; fehlt

dem  Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis für

einzelne Bereiche des Nachlasses, fehlt ihm  in diesem

Umfang auch die Prozesslegitimation (Karrer, Art. 518 ZGB N

69). Soweit die  Aktivlegitimation des

Willensvollstreckers besteht, ist umgekehrt die Befugnis der

Erben zur  Prozessführung ausgeschlossen, und zwar im

eigenen Namen wie auch als Vertreter der

Erbengemeinschaft (Pra 79, 1990, Nr. 186). Der Erbe kann aber

im Prozess des  Willensvollstreckers als Nebenintervenient

auftreten oder allenfalls als Hauptintervenient  mit der

Behauptung, dem Willensvollstrecker fehle die erforderliche

Verwaltungsbefugnis und  somit auch die Aktivlegitimation

(Karrer, Art. 518 ZGB N 76; Bracher, S. 93 f.).

b)    Dass dem Willensvollstrecker keine

Verwaltungsbefugnis über die  Liegenschaft, welche

unbestrittenermassen zum Nachlass gehört, zukommen soll,

wird weder von  den Rekurrenten noch von den Erben

behauptet und ist auch den Akten nicht zu entnehmen.

Vielmehr ergibt sich daraus gerade das Gegenteil, nämlich

dass bereits der Mietvertrag vom  Willensvollstrecker im

Namen der Erbengemeinschaft abgeschlossen wurde. Im Rahmen

seiner  Aufgabe als Willensvollstrecker war er daher auch

berechtigt, im Namen der Erbengemeinschaft  und zur

Wahrung von deren Vermögensinteressen die gerichtliche

Ausweisung der Rekurrenten zu  verlangen, ohne dass er

hiefür die Zustimmung der Mitglieder der Erbengemeinschaft

hätte  einholen müssen.

Rekurskommission, 30. April 1998, ZR 98

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 30.04.1998 RBOG 1998 Nr. 3 (ZR 98 32) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 30.04.1998 RBOG 1998 Nr. 3 (ZR 98 32) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 30.04.1998 RBOG 1998 Nr. 3 (ZR 98 32)

1. Auf Gesuch des Willensvollstreckers wurden die Rekurrenten (Mieter) aus der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft ausgewiesen. Zürich 1965, S. 92, 98). Indessen besteht die Prozesslegitimation nur soweit, als dem Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht. Der Erbe kann aber im Prozess des Willensvollstreckers als Nebenintervenient auftreten oder allenfalls als Hauptintervenient mit der Behauptung, dem Willensvollstrecker fehle die erforderliche Verwaltungsbefugnis ...

RBOG 1998 Nr. 3 RBOG 1998 Nr. 3 Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers als Ausfluss seiner  Verwaltungskompetenzen (Art. 518 Abs. 2 ZGB)

1.    Auf Gesuch des Willensvollstreckers wurden die Rekurrenten (Mieter) aus der  zum Nachlass gehörenden Liegenschaft ausgewiesen. Die Mieter machen geltend, es habe ihm die Ermächtigung der Erbengemeinschaft gefehlt, um in deren Namen die Ausweisung verlangen zu  können. 2.

a)    Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten  und gilt unter anderem als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten (Art. 518 Abs. 2 ZGB);  seine Kompetenzen sind sehr weitreichend. Der Willensvollstrecker hat das ausschliessliche  Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Erbschaft, derweil die diesbezüglichen  Rechte der Erben sistiert sind. Er handelt aus eigenem Recht frei und selbständig, muss  keine Anweisungen der Erben befolgen und kann von den Erben nicht abgesetzt werden. Der  Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind (Karrer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches  Zivilgesetzbuch II, Basel/Frankfurt a. M. 1998, Art. 518 N 14). Die Verwaltungsbefugnis des  Willensvollstreckers umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen über die  Erbschaft, die der Wahrung der Vermögensinteressen dienen, so etwa bei der Liegenschaftenverwaltung den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, das  Mietzinsinkasso sowie den laufenden Betrieb und den Unterhalt der Liegenschaft; gegenüber  Mietern hat der Willensvollstrecker die Stellung eines Vermieters, obwohl das Eigentum an  der Liegenschaft bei den Erben liegt (Karrer, Art. 518 ZGB N 30; Küng, Entscheide des  Bundesgerichts zum Erbrecht, Bern 1991, S. 205, 217). Die prozessuale Rechtsstellung des  Willensvollstreckers ergibt sich aus Art. 596 Abs. 1 ZGB (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 596  Abs. 1 ZGB); danach hat er unter anderem die Aufgabe, die Rechte und Pflichten des  Erblassers, soweit nötig, gerichtlich feststellen zu lassen (Karrer, Art. 518 ZGB N 68). Die Prozesslegitimation ist Ausfluss der Verwaltungsbefugnis des Willensvollstreckers. Auch bei  der Prozessführung handelt der Willensvollstrecker selbständig, weshalb er hiefür keine  Zustimmung der Erben benötigt (Karrer, Art. 518 ZGB N 70; Wetzel, Interessenkonflikte des  Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, N 103; Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss.  Zürich 1965, S. 92, 98). Indessen besteht die Prozesslegitimation nur soweit, als dem  Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis tatsächlich zusteht. Ist diese eingeschränkt  (z.B. durch testamentarische Anordnungen), ist es auch die Prozesslegitimation; fehlt dem  Willensvollstrecker die Verwaltungsbefugnis für einzelne Bereiche des Nachlasses, fehlt ihm  in diesem Umfang auch die Prozesslegitimation (Karrer, Art. 518 ZGB N 69). Soweit die  Aktivlegitimation des Willensvollstreckers besteht, ist umgekehrt die Befugnis der Erben zur  Prozessführung ausgeschlossen, und zwar im eigenen Namen wie auch als Vertreter der Erbengemeinschaft (Pra 79, 1990, Nr. 186). Der Erbe kann aber im Prozess des  Willensvollstreckers als Nebenintervenient auftreten oder allenfalls als Hauptintervenient  mit der Behauptung, dem Willensvollstrecker fehle die erforderliche Verwaltungsbefugnis und  somit auch die Aktivlegitimation (Karrer, Art. 518 ZGB N 76; Bracher, S. 93 f.).

b)    Dass dem Willensvollstrecker keine Verwaltungsbefugnis über die  Liegenschaft, welche unbestrittenermassen zum Nachlass gehört, zukommen soll, wird weder von  den Rekurrenten noch von den Erben behauptet und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus gerade das Gegenteil, nämlich dass bereits der Mietvertrag vom  Willensvollstrecker im Namen der Erbengemeinschaft abgeschlossen wurde. Im Rahmen seiner  Aufgabe als Willensvollstrecker war er daher auch berechtigt, im Namen der Erbengemeinschaft  und zur Wahrung von deren Vermögensinteressen die gerichtliche Ausweisung der Rekurrenten zu  verlangen, ohne dass er hiefür die Zustimmung der Mitglieder der Erbengemeinschaft hätte  einholen müssen. Rekurskommission, 30. April 1998, ZR 98 32