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RBOG 1997 Nr. 44

Tg Obergericht · 1997-06-10 · Deutsch TG
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1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, ihm die gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung zu bezahlen. 13). Dementsprechend bleibt der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, sondern bedeutet, dass aus der Anerkennung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsklägerin nicht auf deren Anerkennung allfälliger ...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, ihm die gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung zu bezahlen. Zu prüfen ist, ob dieser Antrag als Klageanerkennung zu verstehen ist.

E. 2 a)    Als Klageanerkennung wird die einseitige

Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht

bezeichnet, dass er sich dem Rechtsbegehren anschliesse, es als

begründet bezeichne oder den eingeklagten Anspruch

anerkenne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A.,

S. 399 f.; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 25 N 10).

Die Anerkennung der Klage hat in unmissverständlicher

Weise durch eine an das Gericht adressierte schriftliche

Erklärung oder durch eine entsprechende mündliche

Erklärung zuhanden des Protokolls zu erfolgen; sie darf

nicht mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sein (Walder,

§ 25 N 12; Sträuli/Messmer, Kommentar zur

Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 188 N 21;

ZR 52, 1953, Nr. 159; RBOG 1989 Nr. 5).

b)    Diesen Anforderungen genügt das von

der Berufungsklägerin anlässlich der

Berufungsverhandlung erhobene Rechtsbegehren, indem sie darin

bestimmt erklärt, sie werde dem Berufungsbeklagten die ihm

gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung

bezahlen. Zwar steht diese Erklärung unter dem Vorbehalt

der fehlenden Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein solcher

Vorbehalt hat aber im derzeitigen Prozess keine

selbständige Bedeutung, sondern entfaltet Wirkung nur im

Hinblick auf eine allfällige neue Klage des

Berufungsbeklagten für Mehrforderungen. Insofern

verhält es sich gleich wie bei einem Antrag der klagenden

Partei, es sei von der Möglichkeit zur Nachklage Vormerk

zu nehmen; ein solcher Nachklagevorbehalt ist ohne Einfluss auf

den konkreten Prozess (RBOG 1981 Nr. 13). Dementsprechend

bleibt der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ohne

Relevanz für das vorliegende Verfahren, sondern bedeutet,

dass aus der Anerkennung des angefochtenen Urteils durch die

Berufungsklägerin nicht auf deren Anerkennung

allfälliger weiterer Ansprüche des Berufungsbeklagten

geschlossen werden darf. Mithin ist die Berufung zufolge

Klageanerkennung durch die Berufungsklägerin

gegenstandslos (§§ 254 f. ZPO).

Obergericht, 10. Juni 1997, ZB 96 159

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 10.06.1997 RBOG 1997 Nr. 44 (ZB 96 159) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 10.06.1997 RBOG 1997 Nr. 44 (ZB 96 159) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 10.06.1997 RBOG 1997 Nr. 44 (ZB 96 159)

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, ihm die gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung zu bezahlen. 13). Dementsprechend bleibt der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, sondern bedeutet, dass aus der Anerkennung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsklägerin nicht auf deren Anerkennung allfälliger ...

RBOG 1997 Nr. 44 RBOG 1997 Nr. 44 Klageanerkennung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (§ 254 ZPO) 1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, ihm die gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung zu bezahlen. Zu prüfen ist, ob dieser Antrag als Klageanerkennung zu verstehen ist. 2.

a)    Als Klageanerkennung wird die einseitige Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht bezeichnet, dass er sich dem Rechtsbegehren anschliesse, es als begründet bezeichne oder den eingeklagten Anspruch anerkenne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 399 f.; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 25 N 10). Die Anerkennung der Klage hat in unmissverständlicher Weise durch eine an das Gericht adressierte schriftliche Erklärung oder durch eine entsprechende mündliche Erklärung zuhanden des Protokolls zu erfolgen; sie darf nicht mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sein (Walder, § 25 N 12; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 188 N 21; ZR 52, 1953, Nr. 159; RBOG 1989 Nr. 5).

b)    Diesen Anforderungen genügt das von der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung erhobene Rechtsbegehren, indem sie darin bestimmt erklärt, sie werde dem Berufungsbeklagten die ihm gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung bezahlen. Zwar steht diese Erklärung unter dem Vorbehalt der fehlenden Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein solcher Vorbehalt hat aber im derzeitigen Prozess keine selbständige Bedeutung, sondern entfaltet Wirkung nur im Hinblick auf eine allfällige neue Klage des Berufungsbeklagten für Mehrforderungen. Insofern verhält es sich gleich wie bei einem Antrag der klagenden Partei, es sei von der Möglichkeit zur Nachklage Vormerk zu nehmen; ein solcher Nachklagevorbehalt ist ohne Einfluss auf den konkreten Prozess (RBOG 1981 Nr. 13). Dementsprechend bleibt der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, sondern bedeutet, dass aus der Anerkennung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsklägerin nicht auf deren Anerkennung allfälliger weiterer Ansprüche des Berufungsbeklagten geschlossen werden darf. Mithin ist die Berufung zufolge Klageanerkennung durch die Berufungsklägerin gegenstandslos (§§ 254 f. ZPO). Obergericht, 10. Juni 1997, ZB 96 159