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RBOG 1994 Nr. 9

Tg Obergericht · 1994-02-21 · Deutsch TG
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1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen ...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Zwischen X und Y ist der Scheidungsprozess hängig. Für rückständige Unterhaltsansprüche von X kam es zur betreibungsamtlichen Versteigerung des landwirtschaftlichen Betriebs von Y. Auf Gesuch von X ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 178 ZGB superprovisorisch an, dass der Erlös bis zum Erlass einer weiteren richterlichen Anordnung einzubehalten sei. Z, der Vater von Y, machte am Erlös einen Gewinnanteil geltend und leitete gegen Y die Betreibung ein. In der Folge pfändete das Betreibungsamt den Erlös. Die Beschwerdeführerin X beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen.

E. 2 Soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen

der Familie oder die Erfüllung einer

vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen

Gemeinschaft erfordert, kann der Richter gemäss Art. 178

Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung

über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung

abhängig machen. Der Richter trifft die geeigneten

sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt

auf Art. 178 ZGB sichergestellter Vermögenswert eines

Ehepartners sei der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten

entzogen. Durch die Verfügungsbeschränkung werde

dafür gesorgt, dass der Vermögensstand quantitativ

und qualitativ erhalten bleibe. Dies sei aber nicht

gewährleistet, wenn auch Dritte auf dem

Zwangsvollstreckungsweg Zugriff auf diese Vermögenswerte

hätten. Art. 178 ZGB ziele somit darauf ab, eine

Verminderung des sichergestellten Vermögenssubstrats zu

verhindern.

a)    Mit der Verfügungsbeschränkung

gemäss Art. 178 ZGB soll der wirtschaftlichen

Schädigung des andern Ehegatten in schweren Ehekrisen

begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im

Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe

vorgebeugt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum

Eherecht, Art. 178 ZGB N 5; BGE 118 II 381). Der Inhalt der

angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte

Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit

Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. Es

handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser

Massnahme nicht um eine Beschränkung der

Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht. Was

unter Verfügung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den

allgemeinen Regeln des Obligationen- und Sachenrechts. Es geht

dabei ebenso um Veräusserungen jeder Art (u.a.

Uebertragung von Eigentum an einer Sache und Verzicht auf ein

dingliches Recht zugunsten eines Dritten) wie auch um die

Belastung mit dinglichen Rechten und um Vormerkungen

persönlicher Rechte (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB

N 11). Umstritten ist, ob der Ausdruck "Verfügung" nur

Verfügungsgeschäfte im technischen Sinn oder auch

Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung im

engeren Sinn führen, umfasst. Nach Hausheer/Reusser/Geiser

(Art. 178 ZGB N 12) ist Art. 178 ZGB nicht auf

Verpflichtungsgeschäfte anwendbar; andere Autoren halten

dafür, der Sinn von Art. 178 ZGB liege darin zu

verhindern, dass ein Ehegatte in einer Ehekrise

Wohnungsgegenstände verkaufe, verschwenderische Geschenke

mache, Dritten treuhänderisch Sachen übertrage sowie

Grundstücke veräussere oder unvernünftig hoch

belaste und so den anderen schädige. Verfügungen

umfassten daher auch die Verpflichtungsgeschäfte, die zu

einer Verfügung führten (Ott, Der Schutz der

ehelichen Gemeinschaft im neuen Eherecht, in: Festschrift

für Max Keller, Zürich 1989, S. 81 mit Hinweisen;

Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im

Zivilgesetzbuch, 2. A., N 490 ff.).

aa)    Sollte Art. 178 ZGB auch auf

Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum

vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in

der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung

den anderen Ehegatten bzw. die eheliche Gemeinschaft zu

schädigen. Von einer solchen Sachlage kann im vorliegenden

Fall indessen nicht gesprochen werden: Das Rechtsgeschäft,

welches zum nunmehr strittigen Anspruch des Schwiegervaters der

Beschwerdeführerin führte, erfolgte nicht in der

Absicht, in schädigender Weise auf die Ehe oder auf die

eheliche Gemeinschaft einzuwirken. Die jetzige Scheidung hat

aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell

wurde. Kommt hinzu, dass der Anspruch von Z - so er besteht -

mit der (zwangsweisen) Veräusserung des Gewerbes entstand,

mithin zu einem Zeitpunkt, als eine

Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB noch

nicht erlassen war. Es ist daher bereits fraglich, ob die

superprovisorisch angeordnete Verfügung der Vorinstanz auf

den vorher entstandenen Gewinnbeteiligungsanspruch

überhaupt Wirkungen entfalten kann.

bb)    Zutreffend ist die Auffassung der

Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in

der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein

Verpflichtungsgeschäft dar. Dies hat nichts mit

angeblicher "Formaljurisprudenz" zu tun, sondern damit, dass

das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verminderung des

Vermögens führt, welche in einer Zunahme der Passiven

besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen

Obligationenrechts, Bd. I, S. 195). Das Erheben oder

Unterlassen eines Rechtsvorschlags bringt indessen keine

Zunahme der Passiven, sondern beschlägt lediglich den

Fortgang der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer auf dem

Betreibungsweg geltend gemachten, in Tat und Wahrheit nicht

existenten Forderung entsteht diese nicht durch Unterlassung

des Rechtsvorschlags bzw. durch die erfolgreiche

Durchführung des Betreibungsverfahrens, was insbesondere

Art. 86 Abs. 1 SchKG (Rückforderung einer bezahlten

Nichtschuld) zeigt. Daraus ergibt sich auch, dass ein

unterlassener Rechtsvorschlag nicht einem

Verpflichtungsgeschäft gleichgesetzt werden kann.

b)    Nach der herrschenden Meinung steht die

Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem

gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte

Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines

Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178

ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen

(Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch

Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74).

Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem

gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie

dies auch für die Pfändung zutrifft

(Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18). Dem Gesetz lassen

sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine

Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur

Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen

Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es

vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen

Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die

Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder,

gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne

Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des

Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB

N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes

Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen

wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen

müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser

Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche

Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4

aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen

wurde.

Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein

Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre

gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein

Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte

Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne

dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse

Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter

Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden

kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer

Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB

belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet

in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2

Abs. 2 ZGB Abhilfe.

c)    Es kann nicht bestritten werden, dass Z

gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein

Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen

Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen

Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem

Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen

Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem

Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine

oder andere Weise zurückerstattet. In diesem Zusammenhang

ist schliesslich die Motivation, weshalb Y sich nicht gegen die

in Betreibung gesetzte Forderung wehrt, nicht von Bedeutung;

entscheidend ist allein, ob Z sich rechtsmissbräuchlich

verhält bzw. seinem Sohn bei einer Gesetzesumgehung hilft.

Dafür bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte.

Daran ändert auch nichts, dass Vater und Sohn nunmehr

gemeinsam das von Z erworbene Riegelhaus bewohnen. Zwar

mögen im Verhalten von Y Anzeichen für seine Absicht,

die Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB zu umgehen,

erblickt werden. Dies genügt indessen nicht, um die von Z

angehobene Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen

zu lassen.

d)    Die Beschwerdeführerin steht indessen

nicht gänzlich schutzlos da. Sollte sich nämlich

erweisen, dass die ihr zustehenden Ansprüche ganz oder

teilweise unbefriedigt bleiben, kann sie allenfalls eine

Anfechtungsklage gestützt auf Art. 288 i.V.m. Art. 285

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana

können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners,

durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes

Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird,

angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der

Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer

grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen

(Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach

schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss

gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber

überhöht ist.

Rekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93

41

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 21.02.1994 RBOG 1994 Nr. 9 (BS 93 41) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 21.02.1994 RBOG 1994 Nr. 9 (BS 93 41) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 21.02.1994 RBOG 1994 Nr. 9 (BS 93 41)

1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen ...

RBOG 1994 Nr. 9 RBOG 1994 Nr. 9 Pfändung von Vermögenswerten eines Ehegatten trotz richterlich angeordneter Verfügungsbeschränkung (Art. 88 ff. SchKG; Art. 178 ZGB) 1. Zwischen X und Y ist der Scheidungsprozess hängig. Für rückständige Unterhaltsansprüche von X kam es zur betreibungsamtlichen Versteigerung des landwirtschaftlichen Betriebs von Y. Auf Gesuch von X ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 178 ZGB superprovisorisch an, dass der Erlös bis zum Erlass einer weiteren richterlichen Anordnung einzubehalten sei. Z, der Vater von Y, machte am Erlös einen Gewinnanteil geltend und leitete gegen Y die Betreibung ein. In der Folge pfändete das Betreibungsamt den Erlös. Die Beschwerdeführerin X beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen. 2. Soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Richter trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt auf Art. 178 ZGB sichergestellter Vermögenswert eines Ehepartners sei der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten entzogen. Durch die Verfügungsbeschränkung werde dafür gesorgt, dass der Vermögensstand quantitativ und qualitativ erhalten bleibe. Dies sei aber nicht gewährleistet, wenn auch Dritte auf dem Zwangsvollstreckungsweg Zugriff auf diese Vermögenswerte hätten. Art. 178 ZGB ziele somit darauf ab, eine Verminderung des sichergestellten Vermögenssubstrats zu verhindern.

a)    Mit der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB soll der wirtschaftlichen Schädigung des andern Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 178 ZGB N 5; BGE 118 II 381). Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. Es handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser Massnahme nicht um eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht. Was unter Verfügung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln des Obligationen- und Sachenrechts. Es geht dabei ebenso um Veräusserungen jeder Art (u.a. Uebertragung von Eigentum an einer Sache und Verzicht auf ein dingliches Recht zugunsten eines Dritten) wie auch um die Belastung mit dinglichen Rechten und um Vormerkungen persönlicher Rechte (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 11). Umstritten ist, ob der Ausdruck "Verfügung" nur Verfügungsgeschäfte im technischen Sinn oder auch Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung im engeren Sinn führen, umfasst. Nach Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 178 ZGB N 12) ist Art. 178 ZGB nicht auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar; andere Autoren halten dafür, der Sinn von Art. 178 ZGB liege darin zu verhindern, dass ein Ehegatte in einer Ehekrise Wohnungsgegenstände verkaufe, verschwenderische Geschenke mache, Dritten treuhänderisch Sachen übertrage sowie Grundstücke veräussere oder unvernünftig hoch belaste und so den anderen schädige. Verfügungen umfassten daher auch die Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung führten (Ott, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft im neuen Eherecht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 81 mit Hinweisen; Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. A., N 490 ff.). aa)    Sollte Art. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen Ehegatten bzw. die eheliche Gemeinschaft zu schädigen. Von einer solchen Sachlage kann im vorliegenden Fall indessen nicht gesprochen werden: Das Rechtsgeschäft, welches zum nunmehr strittigen Anspruch des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin führte, erfolgte nicht in der Absicht, in schädigender Weise auf die Ehe oder auf die eheliche Gemeinschaft einzuwirken. Die jetzige Scheidung hat aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell wurde. Kommt hinzu, dass der Anspruch von Z - so er besteht - mit der (zwangsweisen) Veräusserung des Gewerbes entstand, mithin zu einem Zeitpunkt, als eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB noch nicht erlassen war. Es ist daher bereits fraglich, ob die superprovisorisch angeordnete Verfügung der Vorinstanz auf den vorher entstandenen Gewinnbeteiligungsanspruch überhaupt Wirkungen entfalten kann. bb)    Zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein Verpflichtungsgeschäft dar. Dies hat nichts mit angeblicher "Formaljurisprudenz" zu tun, sondern damit, dass das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verminderung des Vermögens führt, welche in einer Zunahme der Passiven besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 195). Das Erheben oder Unterlassen eines Rechtsvorschlags bringt indessen keine Zunahme der Passiven, sondern beschlägt lediglich den Fortgang der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer auf dem Betreibungsweg geltend gemachten, in Tat und Wahrheit nicht existenten Forderung entsteht diese nicht durch Unterlassung des Rechtsvorschlags bzw. durch die erfolgreiche Durchführung des Betreibungsverfahrens, was insbesondere Art. 86 Abs. 1 SchKG (Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld) zeigt. Daraus ergibt sich auch, dass ein unterlassener Rechtsvorschlag nicht einem Verpflichtungsgeschäft gleichgesetzt werden kann.

b)    Nach der herrschenden Meinung steht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178 ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74). Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie dies auch für die Pfändung zutrifft (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder, gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4 aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen wurde. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB Abhilfe.

c)    Es kann nicht bestritten werden, dass Z gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine oder andere Weise zurückerstattet. In diesem Zusammenhang ist schliesslich die Motivation, weshalb Y sich nicht gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wehrt, nicht von Bedeutung; entscheidend ist allein, ob Z sich rechtsmissbräuchlich verhält bzw. seinem Sohn bei einer Gesetzesumgehung hilft. Dafür bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass Vater und Sohn nunmehr gemeinsam das von Z erworbene Riegelhaus bewohnen. Zwar mögen im Verhalten von Y Anzeichen für seine Absicht, die Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB zu umgehen, erblickt werden. Dies genügt indessen nicht, um die von Z angehobene Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

d)    Die Beschwerdeführerin steht indessen nicht gänzlich schutzlos da. Sollte sich nämlich erweisen, dass die ihr zustehenden Ansprüche ganz oder teilweise unbefriedigt bleiben, kann sie allenfalls eine Anfechtungsklage gestützt auf Art. 288 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners, durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird, angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber überhöht ist. Rekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93 41