1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen ...
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Zwischen X und Y ist der Scheidungsprozess hängig. Für rückständige Unterhaltsansprüche von X kam es zur betreibungsamtlichen Versteigerung des landwirtschaftlichen Betriebs von Y. Auf Gesuch von X ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 178 ZGB superprovisorisch an, dass der Erlös bis zum Erlass einer weiteren richterlichen Anordnung einzubehalten sei. Z, der Vater von Y, machte am Erlös einen Gewinnanteil geltend und leitete gegen Y die Betreibung ein. In der Folge pfändete das Betreibungsamt den Erlös. Die Beschwerdeführerin X beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen.
E. 2 Soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen
der Familie oder die Erfüllung einer
vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen
Gemeinschaft erfordert, kann der Richter gemäss Art. 178
Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung
über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung
abhängig machen. Der Richter trifft die geeigneten
sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt
auf Art. 178 ZGB sichergestellter Vermögenswert eines
Ehepartners sei der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten
entzogen. Durch die Verfügungsbeschränkung werde
dafür gesorgt, dass der Vermögensstand quantitativ
und qualitativ erhalten bleibe. Dies sei aber nicht
gewährleistet, wenn auch Dritte auf dem
Zwangsvollstreckungsweg Zugriff auf diese Vermögenswerte
hätten. Art. 178 ZGB ziele somit darauf ab, eine
Verminderung des sichergestellten Vermögenssubstrats zu
verhindern.
a) Mit der Verfügungsbeschränkung
gemäss Art. 178 ZGB soll der wirtschaftlichen
Schädigung des andern Ehegatten in schweren Ehekrisen
begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im
Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe
vorgebeugt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum
Eherecht, Art. 178 ZGB N 5; BGE 118 II 381). Der Inhalt der
angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte
Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit
Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. Es
handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser
Massnahme nicht um eine Beschränkung der
Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht. Was
unter Verfügung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den
allgemeinen Regeln des Obligationen- und Sachenrechts. Es geht
dabei ebenso um Veräusserungen jeder Art (u.a.
Uebertragung von Eigentum an einer Sache und Verzicht auf ein
dingliches Recht zugunsten eines Dritten) wie auch um die
Belastung mit dinglichen Rechten und um Vormerkungen
persönlicher Rechte (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB
N 11). Umstritten ist, ob der Ausdruck "Verfügung" nur
Verfügungsgeschäfte im technischen Sinn oder auch
Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung im
engeren Sinn führen, umfasst. Nach Hausheer/Reusser/Geiser
(Art. 178 ZGB N 12) ist Art. 178 ZGB nicht auf
Verpflichtungsgeschäfte anwendbar; andere Autoren halten
dafür, der Sinn von Art. 178 ZGB liege darin zu
verhindern, dass ein Ehegatte in einer Ehekrise
Wohnungsgegenstände verkaufe, verschwenderische Geschenke
mache, Dritten treuhänderisch Sachen übertrage sowie
Grundstücke veräussere oder unvernünftig hoch
belaste und so den anderen schädige. Verfügungen
umfassten daher auch die Verpflichtungsgeschäfte, die zu
einer Verfügung führten (Ott, Der Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im neuen Eherecht, in: Festschrift
für Max Keller, Zürich 1989, S. 81 mit Hinweisen;
Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im
Zivilgesetzbuch, 2. A., N 490 ff.).
aa) Sollte Art. 178 ZGB auch auf
Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum
vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in
der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung
den anderen Ehegatten bzw. die eheliche Gemeinschaft zu
schädigen. Von einer solchen Sachlage kann im vorliegenden
Fall indessen nicht gesprochen werden: Das Rechtsgeschäft,
welches zum nunmehr strittigen Anspruch des Schwiegervaters der
Beschwerdeführerin führte, erfolgte nicht in der
Absicht, in schädigender Weise auf die Ehe oder auf die
eheliche Gemeinschaft einzuwirken. Die jetzige Scheidung hat
aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell
wurde. Kommt hinzu, dass der Anspruch von Z - so er besteht -
mit der (zwangsweisen) Veräusserung des Gewerbes entstand,
mithin zu einem Zeitpunkt, als eine
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB noch
nicht erlassen war. Es ist daher bereits fraglich, ob die
superprovisorisch angeordnete Verfügung der Vorinstanz auf
den vorher entstandenen Gewinnbeteiligungsanspruch
überhaupt Wirkungen entfalten kann.
bb) Zutreffend ist die Auffassung der
Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in
der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein
Verpflichtungsgeschäft dar. Dies hat nichts mit
angeblicher "Formaljurisprudenz" zu tun, sondern damit, dass
das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verminderung des
Vermögens führt, welche in einer Zunahme der Passiven
besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Bd. I, S. 195). Das Erheben oder
Unterlassen eines Rechtsvorschlags bringt indessen keine
Zunahme der Passiven, sondern beschlägt lediglich den
Fortgang der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer auf dem
Betreibungsweg geltend gemachten, in Tat und Wahrheit nicht
existenten Forderung entsteht diese nicht durch Unterlassung
des Rechtsvorschlags bzw. durch die erfolgreiche
Durchführung des Betreibungsverfahrens, was insbesondere
Art. 86 Abs. 1 SchKG (Rückforderung einer bezahlten
Nichtschuld) zeigt. Daraus ergibt sich auch, dass ein
unterlassener Rechtsvorschlag nicht einem
Verpflichtungsgeschäft gleichgesetzt werden kann.
b) Nach der herrschenden Meinung steht die
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem
gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte
Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines
Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178
ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen
(Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch
Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74).
Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem
gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie
dies auch für die Pfändung zutrifft
(Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18). Dem Gesetz lassen
sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur
Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen
Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es
vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen
Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die
Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder,
gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne
Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des
Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB
N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes
Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen
wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen
müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser
Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche
Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4
aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen
wurde.
Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein
Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre
gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein
Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte
Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne
dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse
Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter
Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden
kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB
belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet
in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2
Abs. 2 ZGB Abhilfe.
c) Es kann nicht bestritten werden, dass Z
gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein
Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen
Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen
Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem
Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen
Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem
Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine
oder andere Weise zurückerstattet. In diesem Zusammenhang
ist schliesslich die Motivation, weshalb Y sich nicht gegen die
in Betreibung gesetzte Forderung wehrt, nicht von Bedeutung;
entscheidend ist allein, ob Z sich rechtsmissbräuchlich
verhält bzw. seinem Sohn bei einer Gesetzesumgehung hilft.
Dafür bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte.
Daran ändert auch nichts, dass Vater und Sohn nunmehr
gemeinsam das von Z erworbene Riegelhaus bewohnen. Zwar
mögen im Verhalten von Y Anzeichen für seine Absicht,
die Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB zu umgehen,
erblickt werden. Dies genügt indessen nicht, um die von Z
angehobene Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen
zu lassen.
d) Die Beschwerdeführerin steht indessen
nicht gänzlich schutzlos da. Sollte sich nämlich
erweisen, dass die ihr zustehenden Ansprüche ganz oder
teilweise unbefriedigt bleiben, kann sie allenfalls eine
Anfechtungsklage gestützt auf Art. 288 i.V.m. Art. 285
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana
können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners,
durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes
Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird,
angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der
Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer
grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen
(Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss
gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber
überhöht ist.
Rekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93
41
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 21.02.1994 RBOG 1994 Nr. 9 (BS 93 41) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 21.02.1994 RBOG 1994 Nr. 9 (BS 93 41) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 21.02.1994 RBOG 1994 Nr. 9 (BS 93 41)
1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen ...
RBOG 1994 Nr. 9 RBOG 1994 Nr. 9 Pfändung von Vermögenswerten eines Ehegatten trotz richterlich angeordneter Verfügungsbeschränkung (Art. 88 ff. SchKG; Art. 178 ZGB) 1. Zwischen X und Y ist der Scheidungsprozess hängig. Für rückständige Unterhaltsansprüche von X kam es zur betreibungsamtlichen Versteigerung des landwirtschaftlichen Betriebs von Y. Auf Gesuch von X ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 178 ZGB superprovisorisch an, dass der Erlös bis zum Erlass einer weiteren richterlichen Anordnung einzubehalten sei. Z, der Vater von Y, machte am Erlös einen Gewinnanteil geltend und leitete gegen Y die Betreibung ein. In der Folge pfändete das Betreibungsamt den Erlös. Die Beschwerdeführerin X beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändung festzustellen. 2. Soweit es die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Der Richter trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein gestützt auf Art. 178 ZGB sichergestellter Vermögenswert eines Ehepartners sei der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten entzogen. Durch die Verfügungsbeschränkung werde dafür gesorgt, dass der Vermögensstand quantitativ und qualitativ erhalten bleibe. Dies sei aber nicht gewährleistet, wenn auch Dritte auf dem Zwangsvollstreckungsweg Zugriff auf diese Vermögenswerte hätten. Art. 178 ZGB ziele somit darauf ab, eine Verminderung des sichergestellten Vermögenssubstrats zu verhindern.
a) Mit der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB soll der wirtschaftlichen Schädigung des andern Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 178 ZGB N 5; BGE 118 II 381). Der Inhalt der angeordneten Massnahme besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte, d.h. nicht nur über Sachen, nur mit Zustimmung des andern Ehegatten verfügt werden kann. Es handelt sich entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei dieser Massnahme nicht um eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis, sondern der Verfügungsmacht. Was unter Verfügung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln des Obligationen- und Sachenrechts. Es geht dabei ebenso um Veräusserungen jeder Art (u.a. Uebertragung von Eigentum an einer Sache und Verzicht auf ein dingliches Recht zugunsten eines Dritten) wie auch um die Belastung mit dinglichen Rechten und um Vormerkungen persönlicher Rechte (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 11). Umstritten ist, ob der Ausdruck "Verfügung" nur Verfügungsgeschäfte im technischen Sinn oder auch Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung im engeren Sinn führen, umfasst. Nach Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 178 ZGB N 12) ist Art. 178 ZGB nicht auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar; andere Autoren halten dafür, der Sinn von Art. 178 ZGB liege darin zu verhindern, dass ein Ehegatte in einer Ehekrise Wohnungsgegenstände verkaufe, verschwenderische Geschenke mache, Dritten treuhänderisch Sachen übertrage sowie Grundstücke veräussere oder unvernünftig hoch belaste und so den anderen schädige. Verfügungen umfassten daher auch die Verpflichtungsgeschäfte, die zu einer Verfügung führten (Ott, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft im neuen Eherecht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 81 mit Hinweisen; Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. A., N 490 ff.). aa) Sollte Art. 178 ZGB auch auf Verpflichtungsgeschäfte anwendbar sein, können zum vornherein nur solche gemeint sein, die der eine Ehegatte in der Absicht eingeht, mit der darauf beruhenden Verfügung den anderen Ehegatten bzw. die eheliche Gemeinschaft zu schädigen. Von einer solchen Sachlage kann im vorliegenden Fall indessen nicht gesprochen werden: Das Rechtsgeschäft, welches zum nunmehr strittigen Anspruch des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin führte, erfolgte nicht in der Absicht, in schädigender Weise auf die Ehe oder auf die eheliche Gemeinschaft einzuwirken. Die jetzige Scheidung hat aber letztlich zur Folge, dass dieser Anspruch nunmehr aktuell wurde. Kommt hinzu, dass der Anspruch von Z - so er besteht - mit der (zwangsweisen) Veräusserung des Gewerbes entstand, mithin zu einem Zeitpunkt, als eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB noch nicht erlassen war. Es ist daher bereits fraglich, ob die superprovisorisch angeordnete Verfügung der Vorinstanz auf den vorher entstandenen Gewinnbeteiligungsanspruch überhaupt Wirkungen entfalten kann. bb) Zutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der unterlassene Rechtsvorschlag des Schuldners in der von seinem Vater angehobenen Betreibung stelle kein Verpflichtungsgeschäft dar. Dies hat nichts mit angeblicher "Formaljurisprudenz" zu tun, sondern damit, dass das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verminderung des Vermögens führt, welche in einer Zunahme der Passiven besteht (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 195). Das Erheben oder Unterlassen eines Rechtsvorschlags bringt indessen keine Zunahme der Passiven, sondern beschlägt lediglich den Fortgang der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer auf dem Betreibungsweg geltend gemachten, in Tat und Wahrheit nicht existenten Forderung entsteht diese nicht durch Unterlassung des Rechtsvorschlags bzw. durch die erfolgreiche Durchführung des Betreibungsverfahrens, was insbesondere Art. 86 Abs. 1 SchKG (Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld) zeigt. Daraus ergibt sich auch, dass ein unterlassener Rechtsvorschlag nicht einem Verpflichtungsgeschäft gleichgesetzt werden kann.
b) Nach der herrschenden Meinung steht die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB einem gesetzlich vorgesehenen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte sowie der Zwangsvollstreckung seitens eines Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178 ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 15; vgl. auch Deschenaux, Schweiz. Privatrecht, V/3 I, S. 404 bei Anm. 74). Ebenso entfaltet die Verfügungsbeschränkung dem gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung, wie dies auch für die Pfändung zutrifft (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 178 N 18). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB zur Unpfändbarkeit der von der Verfügung betroffenen Vermögenswerte führen sollte. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr darum, der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dadurch zu begegnen, dass er die Verfügungsmacht des einen Ehegatten beschränkte oder, gestützt auf sichernde Massnahmen des Richters, einzelne Vermögenswerte der Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten entzieht (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 178 ZGB N 20). Hätte der Gesetzgeber ein bestimmtes Vermögenssubstrat generell dem Zugriff Dritter entziehen wollen, hätte er dies im Gesetz ausdrücklich anordnen müssen. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich im Umstand, dass das altrechtliche Konkursprivileg gemäss Art. 211 aZGB bzw. Art. 219 Abs. 4 aSchKG mit der Revision des Eherechts ersatzlos gestrichen wurde. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass ein Ehegatte unter Umständen eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB unterlaufen kann, indem etwa ein Dritter gegen ihn nicht bestehende oder überhöhte Forderungen auf dem Zwangsvollstreckungsweg geltend macht, ohne dass der Ehegatte sich dagegen wehrt. Die blosse Möglichkeit, dass der beabsichtigte Schutz unter Umständen in Ausnahmefällen nicht erreicht werden kann, rechtfertigt aber die Annahme nicht, mit einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB belegte Vermögenswerte seien unpfändbar. Hier bietet in der Tat nur das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB Abhilfe.
c) Es kann nicht bestritten werden, dass Z gestützt auf Art. 619 aZGB grundsätzlich ein Gewinnanteilanspruch am veräusserten landwirtschaftlichen Gewerbe zusteht. Auch bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte, dass Z nur oder doch hauptsächlich aus dem Grund die Betreibung gegen seinen Sohn einleitete, um dessen Ehefrau zu schädigen, etwa in dem Sinn, dass er seinem Sohn im nachhinein einen Teil des Gewinnanteils auf die eine oder andere Weise zurückerstattet. In diesem Zusammenhang ist schliesslich die Motivation, weshalb Y sich nicht gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wehrt, nicht von Bedeutung; entscheidend ist allein, ob Z sich rechtsmissbräuchlich verhält bzw. seinem Sohn bei einer Gesetzesumgehung hilft. Dafür bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass Vater und Sohn nunmehr gemeinsam das von Z erworbene Riegelhaus bewohnen. Zwar mögen im Verhalten von Y Anzeichen für seine Absicht, die Verfügungssperre nach Art. 178 ZGB zu umgehen, erblickt werden. Dies genügt indessen nicht, um die von Z angehobene Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.
d) Die Beschwerdeführerin steht indessen nicht gänzlich schutzlos da. Sollte sich nämlich erweisen, dass die ihr zustehenden Ansprüche ganz oder teilweise unbefriedigt bleiben, kann sie allenfalls eine Anfechtungsklage gestützt auf Art. 288 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erheben; mit der Deliktspauliana können nämlich alle Rechtshandlungen des Schuldners, durch die sein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen zum Nachteil der Gläubiger vermindert wird, angefochten werden. Das ist etwa auch der Fall bei der Unterlassung eines Rechtsvorschlags in der Absicht, einer grundlosen Forderung zur Befriedigung zu verhelfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 66 N 22). Dasselbe muss gelten, wenn die Forderung zwar nicht grundlos, aber überhöht ist. Rekurskommission, 21. Februar 1994, BS 93 41