1. X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall ...
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall ...
RBOG 1994 Nr. 34 RBOG 1994 Nr. 34 Protokoll der Gerichtsverhandlung; notwendige Abklärungen im Einspracheverfahren; Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Rückweisungen (§§ 74, 46, 136 Abs. 3 StPO)
1. X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Bezirksgerichtliche Kommission ab.
E. 2 a) In formeller Hinsicht rügt X, dass
der Appellationsbrief der Bezirksgerichtlichen Kommission
keinen Protokollauszug über die erstinstanzliche
Hauptverhandlung enthält.
b) Gemäss § 46 Abs. 1 StPO ist
während der Gerichtsverhandlung ein Protokoll zu
führen. Dieses hat die Angaben des Orts und der Zeit der
Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten, die Anträge
und wesentlichen Ausführungen, den Gang des Verfahrens und
die dabei beobachteten gesetzlichen Formvorschriften sowie die
getroffenen Entscheidungen zu enthalten. Jede Partei kann
innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichtsprotokolls bei
Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen beim Gericht die
Berichtigung des Protokolls beantragen (§ 47 StPO).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, ein
Protokoll, welches den obgenannten Bestimmungen entsprechen
würde, zu erstellen; sie liess es dabei bewenden, die
Ausführungen der Einsprecherin anlässlich der
Verhandlung vor Bezirksgerichtlicher Kommission in das Urteil
zu integrieren. Solches Vorgehen muss nicht von vornherein als
vorschriftswidrig bezeichnet werden. Bedingung ist jedoch, dass
die notwendigen Angaben und Parteivorbringen dann, wenn auf ein
separates Protokoll verzichtet wird, im Entscheid selbst
(korrekt) enthalten sind. Daran fehlt es vorliegend jedoch nach
Auffassung der Berufungsklägerin. Sie bestreitet, je vor
Vorinstanz gesagt zu haben, am Kollisionsort werde man "oft
rechts überholt". Diese Aussage würde denn auch im
Widerspruch stehen zu ihrer unbestritten gebliebenen, ebenfalls
protokollierten Bemerkung, man werde im Bereich der
Unfallstelle "oft überholt". Dass zwischen diesen beiden
Feststellungen ein gravierender Unterschied mit bedeutsamen
rechtlichen Konsequenzen liegt, bedarf keiner langen
Erörterungen. Um feststellen zu können, welche
Aussagen die Berufungsklägerin tatsächlich machte,
und um ihr insbesondere auch Gelegenheit zu geben, allenfalls
eine rotokollberichtigungsbeschwerde einzureichen, wäre an
sich unabdingbar, die Vorinstanz anzuhalten, ein korrektes
Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Hierauf kann jedoch zur
Vermeidung unnötiger Weiterungen aus folgenden
Gründen verzichtet werden:
E. 3 a) In einer Strafuntersuchung sind alle
sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären,
welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des
Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von
Bedeutung sein können. Der Untersuchungsrichter und die
gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden
Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 74
StPO). Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist vom
staatlichen Ankläger zu erbringen (§ 151 Abs. 1
StPO). Hiefür ist dann, wenn es nicht bei einer
bezirksamtlichen Strafverfügung sein Bewenden hat, in
aller Regel erforderlich, dass Beweismassnahmen getroffen
werden. Unumgänglich ist insbesondere, dass das
zuständige Bezirksamt im Rahmen seiner Verpflichtung, die
vom Einsprecher erhobenen Einwendungen abzuklären (§
136 Abs. 3 StPO), Personen, welche das Unfallgeschehen
mitverfolgen konnten, als Zeugen einvernimmt. Sie sind - nach
Feststellung ihrer Personalien sowie ihrer Beziehungen zu den
am Verfahren Beteiligten - über die Zeugnispflicht und
gegebenenfalls über die Zeugnisverweigerungsgründe
aufzuklären, zur Wahrheit zu ermahnen und auf die
Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93
StPO).
b) Dritte, welche eine objektive Darstellung
des Unfallgeschehens liefern könnten, gibt es vorliegend
nicht. Im Recht liegen einzig die Aussagen der beiden
Unfallbeteiligten. Diese divergieren in nicht unwesentlichen
Punkten.
Im Grunde steht hier folglich Aussage gegen Aussage, wobei sich
beide Unfallbeteiligten lediglich vor der Polizei zur Sache
äusserten. Im vorliegenden Fall ist es aber unabdingbar,
dass das Bezirksamt im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere
Abklärungen tätigt. Im gerichtlichen Verfahren ist
das polizeiliche Unfall-Aufnahmeprotokoll bei sich
widersprechenden Angaben der Befragten stets ein
ungenügendes Beweismittel. Es kann zwar zusammen mit den
anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der
Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache
erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als
Zeugen bzw. allenfalls als Auskunftsperson (vgl. § 89 Abs.
2 und § 97 Abs. 1 StPO) einzuvernehmen und auch die
Einsprecherin selbst untersuchungsrichterlich zu befragen. Die
Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine
Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem
Fall unumgänglich - es gilt auch hier das Gebot der
Verhältnismässigkeit (RBOG 1988 Nr. 46 als
Präzisierung von RBOG 1986 Nr. 32): Je nach den
Verhältnissen des konkreten Falls und der Begründung
der Einsprache kann es bei den bereits getroffenen Ermittlungen
oder Beweisabnahmen sein Bewenden haben. Unter den gegebenen
Umständen, wo keine objektiven Schilderungen des
Unfallhergangs existieren und die Kollisionsbeteiligten direkt
nach dem Unfall eine 100%ig gegensätzliche Darstellung der
Geschehnisse zu Protokoll gaben, kommt das Bezirksamt aber
nicht umhin, auch die von der Möglichkeit der Einsprache
Gebrauch machende Partei - allenfalls nach Einsichtnahme in das
Protokoll der Zeugeneinvernahme - noch zu befragen.
4. Im
Grunde müsste die Streitsache somit zwecks
Durchführung korrekter Einvernahmen an die Vorinstanz
zurückgeschickt werden. Auch bei Rückweisungen ist
jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Zur Diskussion steht nach der Strafverfügung des
Bezirksamts eine Busse von Fr. 50.--. Dazu kommen Auslagen in
Höhe von Fr. 80.--. Den Staatsapparat wegen insgesamt Fr.
130.-- nochmals in Bewegung zu setzen, wird der Sache nicht
gerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bald ein
Jahr nach dem Unfall nicht anzunehmen ist, dass die
Unfallbeteiligten noch in der Lage sind, Angaben zur Kollision
zu machen, die nunmehr eine klare Schuldzuweisung
ermöglichen würden. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sowohl X als auch Y an ihren einstigen Depositionen
festhalten würden.
Gestützt auf die heute vorhandenen Akten lässt sich
der Schuldspruch gegenüber der Berufungsklägerin
indessen wegen der erwähnten Widersprüchlichkeiten
resp. mangels rechtsgenüglichen Beweises ihrer Schuld
nicht halten. Bekanntlich darf aus der blossen Tatsache einer
Kollision nicht auf ein schuldhaftes Verhalten geschlossen
werden. Konkrete bzw. beweismässig ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Berufungsklägerin
nicht an die den Fahrzeuglenkern obliegenden Verpflichtungen
hielt, existieren vorliegend nicht. Demgemäss ist das
angefochtene Urteil ohne Weiterungen des Verfahrens aufzuheben
und X freizusprechen.
Rekurskommission, 10. Januar 1994, SB 93
33
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 10.01.1994 RBOG 1994 Nr. 34 (SB 93 33) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 10.01.1994 RBOG 1994 Nr. 34 (SB 93 33) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 10.01.1994 RBOG 1994 Nr. 34 (SB 93 33)
1. X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall ...
RBOG 1994 Nr. 34 RBOG 1994 Nr. 34 Protokoll der Gerichtsverhandlung; notwendige Abklärungen im Einspracheverfahren; Prinzip der Verhältnismässigkeit bei Rückweisungen (§§ 74, 46, 136 Abs. 3 StPO)
1. X wollte nach rechts abbiegen und kollidierte dabei mit Y. Das Bezirksamt büsste sie wegen ungenügenden Rechtsfahrens im Zusammenhang mit Rechtsabbiegen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Bezirksgerichtliche Kommission ab. 2.
a) In formeller Hinsicht rügt X, dass der Appellationsbrief der Bezirksgerichtlichen Kommission keinen Protokollauszug über die erstinstanzliche Hauptverhandlung enthält.
b) Gemäss § 46 Abs. 1 StPO ist während der Gerichtsverhandlung ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Angaben des Orts und der Zeit der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten, die Anträge und wesentlichen Ausführungen, den Gang des Verfahrens und die dabei beobachteten gesetzlichen Formvorschriften sowie die getroffenen Entscheidungen zu enthalten. Jede Partei kann innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme des Gerichtsprotokolls bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen beim Gericht die Berichtigung des Protokolls beantragen (§ 47 StPO). Es trifft zu, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, ein Protokoll, welches den obgenannten Bestimmungen entsprechen würde, zu erstellen; sie liess es dabei bewenden, die Ausführungen der Einsprecherin anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgerichtlicher Kommission in das Urteil zu integrieren. Solches Vorgehen muss nicht von vornherein als vorschriftswidrig bezeichnet werden. Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben und Parteivorbringen dann, wenn auf ein separates Protokoll verzichtet wird, im Entscheid selbst (korrekt) enthalten sind. Daran fehlt es vorliegend jedoch nach Auffassung der Berufungsklägerin. Sie bestreitet, je vor Vorinstanz gesagt zu haben, am Kollisionsort werde man "oft rechts überholt". Diese Aussage würde denn auch im Widerspruch stehen zu ihrer unbestritten gebliebenen, ebenfalls protokollierten Bemerkung, man werde im Bereich der Unfallstelle "oft überholt". Dass zwischen diesen beiden Feststellungen ein gravierender Unterschied mit bedeutsamen rechtlichen Konsequenzen liegt, bedarf keiner langen Erörterungen. Um feststellen zu können, welche Aussagen die Berufungsklägerin tatsächlich machte, und um ihr insbesondere auch Gelegenheit zu geben, allenfalls eine rotokollberichtigungsbeschwerde einzureichen, wäre an sich unabdingbar, die Vorinstanz anzuhalten, ein korrektes Verhandlungsprotokoll zu erstellen. Hierauf kann jedoch zur Vermeidung unnötiger Weiterungen aus folgenden Gründen verzichtet werden: 3.
a) In einer Strafuntersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Der Untersuchungsrichter und die gerichtliche Polizei haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln (§ 74 StPO). Der Beweis für die Schuld des Angeklagten ist vom staatlichen Ankläger zu erbringen (§ 151 Abs. 1 StPO). Hiefür ist dann, wenn es nicht bei einer bezirksamtlichen Strafverfügung sein Bewenden hat, in aller Regel erforderlich, dass Beweismassnahmen getroffen werden. Unumgänglich ist insbesondere, dass das zuständige Bezirksamt im Rahmen seiner Verpflichtung, die vom Einsprecher erhobenen Einwendungen abzuklären (§ 136 Abs. 3 StPO), Personen, welche das Unfallgeschehen mitverfolgen konnten, als Zeugen einvernimmt. Sie sind - nach Feststellung ihrer Personalien sowie ihrer Beziehungen zu den am Verfahren Beteiligten - über die Zeugnispflicht und gegebenenfalls über die Zeugnisverweigerungsgründe aufzuklären, zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen hinzuweisen (§ 93 StPO).
b) Dritte, welche eine objektive Darstellung des Unfallgeschehens liefern könnten, gibt es vorliegend nicht. Im Recht liegen einzig die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten. Diese divergieren in nicht unwesentlichen Punkten. Im Grunde steht hier folglich Aussage gegen Aussage, wobei sich beide Unfallbeteiligten lediglich vor der Polizei zur Sache äusserten. Im vorliegenden Fall ist es aber unabdingbar, dass das Bezirksamt im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Abklärungen tätigt. Im gerichtlichen Verfahren ist das polizeiliche Unfall-Aufnahmeprotokoll bei sich widersprechenden Angaben der Befragten stets ein ungenügendes Beweismittel. Es kann zwar zusammen mit den anderen polizeilichen Erhebungen durchaus als Grundlage der Strafverfügung dienen; nachdem X indessen Einsprache erhob, wäre das Bezirksamt verpflichtet gewesen, Y als Zeugen bzw. allenfalls als Auskunftsperson (vgl. § 89 Abs. 2 und § 97 Abs. 1 StPO) einzuvernehmen und auch die Einsprecherin selbst untersuchungsrichterlich zu befragen. Die Einvernahme des Verurteilten bei Einsprache gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts ist zwar nicht in jedem Fall unumgänglich - es gilt auch hier das Gebot der Verhältnismässigkeit (RBOG 1988 Nr. 46 als Präzisierung von RBOG 1986 Nr. 32): Je nach den Verhältnissen des konkreten Falls und der Begründung der Einsprache kann es bei den bereits getroffenen Ermittlungen oder Beweisabnahmen sein Bewenden haben. Unter den gegebenen Umständen, wo keine objektiven Schilderungen des Unfallhergangs existieren und die Kollisionsbeteiligten direkt nach dem Unfall eine 100%ig gegensätzliche Darstellung der Geschehnisse zu Protokoll gaben, kommt das Bezirksamt aber nicht umhin, auch die von der Möglichkeit der Einsprache Gebrauch machende Partei - allenfalls nach Einsichtnahme in das Protokoll der Zeugeneinvernahme - noch zu befragen.
4. Im Grunde müsste die Streitsache somit zwecks Durchführung korrekter Einvernahmen an die Vorinstanz zurückgeschickt werden. Auch bei Rückweisungen ist jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zur Diskussion steht nach der Strafverfügung des Bezirksamts eine Busse von Fr. 50.--. Dazu kommen Auslagen in Höhe von Fr. 80.--. Den Staatsapparat wegen insgesamt Fr. 130.-- nochmals in Bewegung zu setzen, wird der Sache nicht gerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bald ein Jahr nach dem Unfall nicht anzunehmen ist, dass die Unfallbeteiligten noch in der Lage sind, Angaben zur Kollision zu machen, die nunmehr eine klare Schuldzuweisung ermöglichen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl X als auch Y an ihren einstigen Depositionen festhalten würden. Gestützt auf die heute vorhandenen Akten lässt sich der Schuldspruch gegenüber der Berufungsklägerin indessen wegen der erwähnten Widersprüchlichkeiten resp. mangels rechtsgenüglichen Beweises ihrer Schuld nicht halten. Bekanntlich darf aus der blossen Tatsache einer Kollision nicht auf ein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Konkrete bzw. beweismässig ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Berufungsklägerin nicht an die den Fahrzeuglenkern obliegenden Verpflichtungen hielt, existieren vorliegend nicht. Demgemäss ist das angefochtene Urteil ohne Weiterungen des Verfahrens aufzuheben und X freizusprechen. Rekurskommission, 10. Januar 1994, SB 93 33