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RBOG 1994 Nr. 33

Tg Obergericht · 1994-03-07 · Deutsch TG
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2. Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Der Gutachter diagnostizierte bei ihm eine gravierende Persönlichkeitsstörung, welche sich in Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Der Gutachter diagnostizierte bei ihm eine gravierende Persönlichkeitsstörung, welche sich in Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere.

RBOG 1994 Nr. 33 RBOG 1994 Nr. 33 Amtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens (§ 51 StPO)

1.    Das Gesuch um amtliche Verteidigung kann jederzeit gestellt werden. Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig und zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeschuldigten übersteigt (§ 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 StPO).

2.    Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 StPO hervor. Ein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger schon während der laufenden Untersuchungen resultiert zusätzlich auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (vgl. Pra 81, 1992, Nr. 70). Die Vorinstanz bestritt dies in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nie; sie vertritt jedoch die Auffassung, weder habe X je Bedürftigkeit geltend gemacht, noch sei es zur Zeit materiell notwendig, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben.

E. 3 a)    X befindet sich seit 1. Juni 1993 in Haft.

Während der letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung

erhielt er von der Gemeinde eine Arbeitslosenunterstützung

in Höhe von Fr. 2'500.-- bis Fr. 2'700.--. Allein schon

für seine Wohnung hatte er jedoch Fr. 2'400.-- zu

bezahlen. Dass dies den Verhältnissen nicht ganz

angemessen war, sei hier nur am Rande erwähnt;

ausschlaggebend ist es für die Beurteilung der

vorliegenden Streitsache nicht. Schulden hat der

Beschwerdeführer im Umfang von ca. Fr. 13'000.--. Als

Vermögen verwies er auf sein Auto der Marke Audi, Jahrgang

1985, im Wert von angeblich Fr. 9'000.--. Dieser Wagen steht

zur Zeit offenbar in einer Garage, für welche X einen

Mietzins zu entrichten hat; er wies jedenfalls darauf hin, nach

seiner Entlassung könnte er sein Auto, welches jetzt

ungenutzt auf einem teuren Parkplatz stehe, verkaufen.

Dieselben Angaben machte er anlässlich seiner

psychiatrischen Begutachtung. Aus jenem Bericht geht

zusätzlich hervor, dass er nebst allem anderen noch mit

Schadenersatzforderungen von "ein paar hundert Tausend"

konfrontiert ist oder sein wird.

Im Kanton Luzern wird ein Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung und Offizialanwalt bzw. auf amtliche

Verteidigung von vornherein verneint, wenn der Gesuchsteller

noch Eigentümer eines Autos, welchem kein

Kompetenzcharakter zukommt, ist (LGVE 1992 I Nr. 31). Ob dieser

Rechtsprechung zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben.

Sie setzt nämlich unter allen Umständen voraus, dass

derjenige, welcher die amtliche Verteidigung verlangt, faktisch

in der Lage ist, sein Fahrzeug zu versilbern und auf diese

Weise Mittel flüssig zu machen. Daran fehlt es indessen

vorliegend. X befindet sich nun seit mehr als acht Monaten in

Haft. Dass er während seiner 14tägigen Flucht andere

Dinge im Kopf hatte, als seinen Wagen zu veräussern, kann

ihm nicht vorgeworfen werden. Sein Auto als sein einziger

Vermögensgegenstand darf demgemäss nicht dazu

führen, dass nicht von seinerseitiger Bedürftigkeit

ausgegangen wird. Diese ergibt sich vielmehr aus der Tatsache,

dass er seit Jahren kein regelmässiges Einkommen mehr hat

und in den letzten drei Monaten vor seiner Verhaftung sogar

Arbeitslosenunterstützung beziehen musste.

In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die

amtliche Verteidigung somit erfüllt.

b)    Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat der Angeklagte aufgrund von Art. 4 BV keinen

Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn es sich bei der

Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in

tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine

Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen

ist. Unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten besteht hingegen im allgemeinen schon dann ein

Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn der Angeklagte mit

einer Strafe zu rechnen hat, für welche wegen ihrer Dauer

von mehr als 18 Monaten die Gewährung des bedingten

Vollzugs ausgeschlossen ist, oder wenn eine

freiheitsentziehende Massnahme von erheblicher Tragweite in

Frage steht (BGE 113 Ia 221, 111 Ia 83 mit Hinweisen). Bei

einer weiteren Gruppe von als relativ schwer zu bezeichnenden

Strafsachen beantwortet das Bundesgericht die Frage der

Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung aufgrund der

Umstände des Einzelfalls. Dabei stellt es auf verschiedene

Kriterien ab: Neben der Schwere der vom Angeklagten zu

gewärtigenden Sanktion zieht es die Schwierigkeit des

Straffalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in

Betracht; hiefür können etwa die rechtliche

Qualifikation einer Tat und die Frage der Täterschaft

sowie der Umstand entscheidend sein, ob ein Geständnis

vorliegt. Jene Schwierigkeiten sind an den Fähigkeiten des

Angeklagten zu messen (BGE 117 Ia 279, 115 Ia 105, 103 Ia 5;

vgl. auch Pra 81, 1992, Nr. 70 zur Praxis des Europäischen

Gerichtshofs; VPB 55/IV, 1991, Nr. 52; AJP 1992 S. 664 f.).

c)    X ist bevormundet. Es bedarf keiner langen

Ausführungen, dass unter den hier vorliegenden

Umständen die Strafverteidigung die üblichen Aufgaben

eines Amtsvormunds bei weitem sprengt. Der Angeschuldigte ist

mehrfach vorbestraft. Es wird ihm die Begehung von rund 50

Delikten - und zwar nicht der leichtesten Art - vorgeworfen.

Die Untersuchungsakten umfassen heute schon mehr als 1'000

Seiten. Der Beschwerdeführer selbst lebt seit vielen

Jahren in ungeordneten Verhältnissen. Er hat ganz

spezielle Wert- und Zielvorstellungen, wobei einzuräumen

ist, dass er weder anlagemässig noch im praktischen Leben

bislang auf der Sonnenseite stand. Der Gutachter

diagnostizierte bei ihm eine gravierende

Persönlichkeitsstörung, welche sich in

Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und

mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere.

Bei Würdigung dieser massgebenden Aspekte erscheint es

unumgänglich, X bereits heute die amtliche Verteidigung zu

bewilligen. Der Straffall ist sowohl in menschlicher als auch

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - diese drei

Aspekte überschneiden sich vorliegend - derart komplex,

dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, weiterhin

ohne amtlichen Verteidiger zu bleiben. Allein schon das bislang

aufgelaufene Aktenmaterial zeigt, dass ein "relativ" schwerer

Fall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt;

entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Anklageerhebung

gar nicht mehr abgewartet werden, um "mit Bezug auf das

mögliche Strafmass klarer zu sehen". Bei Gegebenheiten wie

den vorliegenden, bei komplexen Verhältnissen mit Sach-

und Rechtsfragen nicht einfacher Art, gepaart mit einer

schwierigen Persönlichkeit des Angeschuldigten, besteht

ein unbedingter Anspruch auf amtliche Verteidigung. Daran

vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch keine

Anklage erhob, nichts zu ändern: Einerseits hat ein

Angeschuldigter schon während der laufenden

Untersuchungshandlungen Anspruch auf Hilfestellung durch einen

Anwalt; andererseits ist bereits heute rechtsgenüglich

erstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des

Gesuchs gegeben sind.

Rekurskommission, 7. März 1994, SW 94

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 07.03.1994 RBOG 1994 Nr. 33 (SW 94 3) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 07.03.1994 RBOG 1994 Nr. 33 (SW 94 3) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 07.03.1994 RBOG 1994 Nr. 33 (SW 94 3)

2. Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Der Gutachter diagnostizierte bei ihm eine gravierende Persönlichkeitsstörung, welche sich in Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere.

RBOG 1994 Nr. 33 RBOG 1994 Nr. 33 Amtliche Verteidigung während des Untersuchungsverfahrens (§ 51 StPO)

1.    Das Gesuch um amtliche Verteidigung kann jederzeit gestellt werden. Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern der Angeschuldigte bedürftig und zur Wahrung seiner Interessen unfähig ist oder eine Strafe beantragt wird, bei welcher der bedingte Strafvollzug wegen ihrer Dauer ausgeschlossen ist, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Frage kommt oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, deren Beurteilung oder Erörterung die Fähigkeiten des Angeschuldigten übersteigt (§ 51 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 StPO).

2.    Dass die amtliche Verteidigung nicht auf das Gerichtsverfahren beschränkt, sondern bereits im Untersuchungsverfahren möglich ist, geht allein schon aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 StPO hervor. Ein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger schon während der laufenden Untersuchungen resultiert zusätzlich auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (vgl. Pra 81, 1992, Nr. 70). Die Vorinstanz bestritt dies in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nie; sie vertritt jedoch die Auffassung, weder habe X je Bedürftigkeit geltend gemacht, noch sei es zur Zeit materiell notwendig, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben. 3.

a)    X befindet sich seit 1. Juni 1993 in Haft. Während der letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung erhielt er von der Gemeinde eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von Fr. 2'500.-- bis Fr. 2'700.--. Allein schon für seine Wohnung hatte er jedoch Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Dass dies den Verhältnissen nicht ganz angemessen war, sei hier nur am Rande erwähnt; ausschlaggebend ist es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht. Schulden hat der Beschwerdeführer im Umfang von ca. Fr. 13'000.--. Als Vermögen verwies er auf sein Auto der Marke Audi, Jahrgang 1985, im Wert von angeblich Fr. 9'000.--. Dieser Wagen steht zur Zeit offenbar in einer Garage, für welche X einen Mietzins zu entrichten hat; er wies jedenfalls darauf hin, nach seiner Entlassung könnte er sein Auto, welches jetzt ungenutzt auf einem teuren Parkplatz stehe, verkaufen. Dieselben Angaben machte er anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung. Aus jenem Bericht geht zusätzlich hervor, dass er nebst allem anderen noch mit Schadenersatzforderungen von "ein paar hundert Tausend" konfrontiert ist oder sein wird. Im Kanton Luzern wird ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Offizialanwalt bzw. auf amtliche Verteidigung von vornherein verneint, wenn der Gesuchsteller noch Eigentümer eines Autos, welchem kein Kompetenzcharakter zukommt, ist (LGVE 1992 I Nr. 31). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Sie setzt nämlich unter allen Umständen voraus, dass derjenige, welcher die amtliche Verteidigung verlangt, faktisch in der Lage ist, sein Fahrzeug zu versilbern und auf diese Weise Mittel flüssig zu machen. Daran fehlt es indessen vorliegend. X befindet sich nun seit mehr als acht Monaten in Haft. Dass er während seiner 14tägigen Flucht andere Dinge im Kopf hatte, als seinen Wagen zu veräussern, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sein Auto als sein einziger Vermögensgegenstand darf demgemäss nicht dazu führen, dass nicht von seinerseitiger Bedürftigkeit ausgegangen wird. Diese ergibt sich vielmehr aus der Tatsache, dass er seit Jahren kein regelmässiges Einkommen mehr hat und in den letzten drei Monaten vor seiner Verhaftung sogar Arbeitslosenunterstützung beziehen musste. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung somit erfüllt.

b)    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Angeklagte aufgrund von Art. 4 BV keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn es sich bei der Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist. Unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten besteht hingegen im allgemeinen schon dann ein Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn der Angeklagte mit einer Strafe zu rechnen hat, für welche wegen ihrer Dauer von mehr als 18 Monaten die Gewährung des bedingten Vollzugs ausgeschlossen ist, oder wenn eine freiheitsentziehende Massnahme von erheblicher Tragweite in Frage steht (BGE 113 Ia 221, 111 Ia 83 mit Hinweisen). Bei einer weiteren Gruppe von als relativ schwer zu bezeichnenden Strafsachen beantwortet das Bundesgericht die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Dabei stellt es auf verschiedene Kriterien ab: Neben der Schwere der vom Angeklagten zu gewärtigenden Sanktion zieht es die Schwierigkeit des Straffalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Betracht; hiefür können etwa die rechtliche Qualifikation einer Tat und die Frage der Täterschaft sowie der Umstand entscheidend sein, ob ein Geständnis vorliegt. Jene Schwierigkeiten sind an den Fähigkeiten des Angeklagten zu messen (BGE 117 Ia 279, 115 Ia 105, 103 Ia 5; vgl. auch Pra 81, 1992, Nr. 70 zur Praxis des Europäischen Gerichtshofs; VPB 55/IV, 1991, Nr. 52; AJP 1992 S. 664 f.).

c)    X ist bevormundet. Es bedarf keiner langen Ausführungen, dass unter den hier vorliegenden Umständen die Strafverteidigung die üblichen Aufgaben eines Amtsvormunds bei weitem sprengt. Der Angeschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Es wird ihm die Begehung von rund 50 Delikten - und zwar nicht der leichtesten Art - vorgeworfen. Die Untersuchungsakten umfassen heute schon mehr als 1'000 Seiten. Der Beschwerdeführer selbst lebt seit vielen Jahren in ungeordneten Verhältnissen. Er hat ganz spezielle Wert- und Zielvorstellungen, wobei einzuräumen ist, dass er weder anlagemässig noch im praktischen Leben bislang auf der Sonnenseite stand. Der Gutachter diagnostizierte bei ihm eine gravierende Persönlichkeitsstörung, welche sich in Impulsivität, Haltarmut, Realitätsfremdheit und mangelhafter Gesetzeskonformität präsentiere. Bei Würdigung dieser massgebenden Aspekte erscheint es unumgänglich, X bereits heute die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der Straffall ist sowohl in menschlicher als auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - diese drei Aspekte überschneiden sich vorliegend - derart komplex, dass dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, weiterhin ohne amtlichen Verteidiger zu bleiben. Allein schon das bislang aufgelaufene Aktenmaterial zeigt, dass ein "relativ" schwerer Fall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt; entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die Anklageerhebung gar nicht mehr abgewartet werden, um "mit Bezug auf das mögliche Strafmass klarer zu sehen". Bei Gegebenheiten wie den vorliegenden, bei komplexen Verhältnissen mit Sach- und Rechtsfragen nicht einfacher Art, gepaart mit einer schwierigen Persönlichkeit des Angeschuldigten, besteht ein unbedingter Anspruch auf amtliche Verteidigung. Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhob, nichts zu ändern: Einerseits hat ein Angeschuldigter schon während der laufenden Untersuchungshandlungen Anspruch auf Hilfestellung durch einen Anwalt; andererseits ist bereits heute rechtsgenüglich erstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs gegeben sind. Rekurskommission, 7. März 1994, SW 94 3