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RBOG 1994 Nr. 3

Tg Obergericht · 1994-03-08 · Deutsch TG
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1. a) Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei bezüglich des persönlichen Unterhaltsanspruchs an ihren anlässlich des Instruktionsverfahrens gestellten Antrag - mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. Es genügt somit, wenn die Parteien bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich auch keine Bindung an Aeusserungen einer Partei bezüglich der Höhe von Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a)    Der Berufungskläger macht geltend,

die Berufungsbeklagte sei bezüglich des persönlichen

Unterhaltsanspruchs an ihren anlässlich des

Instruktionsverfahrens gestellten Antrag - mithin

Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat - gebunden.

Ein Abweichen von diesem Antrag komme nur in Frage, wenn

besondere Umstände vorlägen.

b)    Die Ansprüche der Ehegatten aus Art.

151 und 152 ZGB sowie aus Güterrecht unterstehen

vollständig der Verhandlungsmaxime, unter Vorbehalt der

richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen. Insbesondere

besteht daher auch bei Unterhaltsrenten Bindung an die

Parteianträge. Das setzt freilich voraus, dass der Richter

in Ausübung seiner Fragepflicht die Parteien zur Stellung

überlegter und vollständiger Anträge anhält

(Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen

Zivilprozessordnung, 2.A., § 202 N 31). Diese für das

zürcherische Prozessrecht geltende Praxis kann nicht

unbesehen auf den nach thurgauischem Verfahrensrecht

durchzuführenden Scheidungsprozess angewandt werden. Im

zürcherischen Ehescheidungsprozess findet ein eigentliches

Instruktionsverfahren, welches der Ermittlung des Tatbestandes

dient, in der Regel nicht statt (vgl. § 198 ZPO ZH, §

153 ZPO), sondern die Parteien werden in der Regel in der

Hauptverhandlung persönlich befragt; mithin haben sie

schon im Hauptverfahren alle Anträge zu den Nebenfolgen zu

stellen (Sträuli/Messmer, § 202 N 23). Nach §

153 ZPO TG ist indessen ein der Hauptverhandlung vorgelagertes

Verfahren zur Sammlung des Beweismaterials zwingend

erforderlich, so dass die Beweiswürdigung und die

Urteilsfällung mit der Hauptverhandlung vor sich gehen

können. Es besteht indessen keine Pflicht der Parteien,

anlässlich des Instruktionsverfahrens bereits bestimmte

Anträge bezüglich der Regelung der Nebenfolgen

abzugeben; so ist in der Praxis häufig anzutreffen, dass

eine Partei auf die Frage, wie sie sich die Regelung der

Nebenfolgen vorstellt, zu Protokoll gibt, diese seien nach

Gesetz zu regeln, oder die Höhe des Unterhaltsbeitrags

könne erst nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter

festgelegt werden. Es genügt somit, wenn die Parteien

bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der

Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen. Aus diesem

Grund besteht grundsätzlich auch keine Bindung an

Aeusserungen einer Partei bezüglich der Höhe von

Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren.

E. 2 Anders verhält es sich allerdings dann, wenn im Rahmen des Instruktionsverfahrens bezüglich der Nebenfolgen eine Scheidungskonvention zustande kommt. So kann beispielsweise die Stellung bestimmter Anträge einer Partei im Instruktionsverfahren als Offerte an die Adresse der Gegenpartei verstanden werden; nimmt diese an, kann aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge eine Scheidungsvereinbarung ausgearbeitet werden (vgl. RBOG 1991 Nr. 3). Im vorliegenden Fall gab der Berufungskläger anlässlich des Instruktionsverfahrens indessen zu Protokoll, über die Frauenrente - das heisst die von der Berufungsbeklagten beantragten Fr. 400.-- pro Monat - könne er sich noch nicht äussern; zudem stimmten die Anträge der Parteien auch bezüglich der Kinderalimente nicht überein. Der Berufungskläger akzeptierte mithin die allenfalls im Antrag der Berufungsbeklagten zu erblickende Offerte nicht. Damit aber entfiel auf jeden Fall die Bindung der Berufungsbeklagten an ihren vor dem Instruktionsrichter gestellten Antrag. Obergericht, 8. März 1994, ZB 93 110

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 08.03.1994 RBOG 1994 Nr. 3 (ZB 93 110) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 08.03.1994 RBOG 1994 Nr. 3 (ZB 93 110) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 08.03.1994 RBOG 1994 Nr. 3 (ZB 93 110)

1. a) Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei bezüglich des persönlichen Unterhaltsanspruchs an ihren anlässlich des Instruktionsverfahrens gestellten Antrag - mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. Es genügt somit, wenn die Parteien bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich auch keine Bindung an Aeusserungen einer Partei bezüglich der Höhe von Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren.

RBOG 1994 Nr. 3 RBOG 1994 Nr. 3 Nebenfolgen der Scheidung; keine Bindung an die Anträge im Instruktionsverfahren (Art. 151, 152 ZGB; § 153 ZPO) 1.

a)    Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei bezüglich des persönlichen Unterhaltsanspruchs an ihren anlässlich des Instruktionsverfahrens gestellten Antrag - mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat - gebunden. Ein Abweichen von diesem Antrag komme nur in Frage, wenn besondere Umstände vorlägen.

b)    Die Ansprüche der Ehegatten aus Art. 151 und 152 ZGB sowie aus Güterrecht unterstehen vollständig der Verhandlungsmaxime, unter Vorbehalt der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen. Insbesondere besteht daher auch bei Unterhaltsrenten Bindung an die Parteianträge. Das setzt freilich voraus, dass der Richter in Ausübung seiner Fragepflicht die Parteien zur Stellung überlegter und vollständiger Anträge anhält (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 202 N 31). Diese für das zürcherische Prozessrecht geltende Praxis kann nicht unbesehen auf den nach thurgauischem Verfahrensrecht durchzuführenden Scheidungsprozess angewandt werden. Im zürcherischen Ehescheidungsprozess findet ein eigentliches Instruktionsverfahren, welches der Ermittlung des Tatbestandes dient, in der Regel nicht statt (vgl. § 198 ZPO ZH, § 153 ZPO), sondern die Parteien werden in der Regel in der Hauptverhandlung persönlich befragt; mithin haben sie schon im Hauptverfahren alle Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen (Sträuli/Messmer, § 202 N 23). Nach § 153 ZPO TG ist indessen ein der Hauptverhandlung vorgelagertes Verfahren zur Sammlung des Beweismaterials zwingend erforderlich, so dass die Beweiswürdigung und die Urteilsfällung mit der Hauptverhandlung vor sich gehen können. Es besteht indessen keine Pflicht der Parteien, anlässlich des Instruktionsverfahrens bereits bestimmte Anträge bezüglich der Regelung der Nebenfolgen abzugeben; so ist in der Praxis häufig anzutreffen, dass eine Partei auf die Frage, wie sie sich die Regelung der Nebenfolgen vorstellt, zu Protokoll gibt, diese seien nach Gesetz zu regeln, oder die Höhe des Unterhaltsbeitrags könne erst nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter festgelegt werden. Es genügt somit, wenn die Parteien bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich auch keine Bindung an Aeusserungen einer Partei bezüglich der Höhe von Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren. 2. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn im Rahmen des Instruktionsverfahrens bezüglich der Nebenfolgen eine Scheidungskonvention zustande kommt. So kann beispielsweise die Stellung bestimmter Anträge einer Partei im Instruktionsverfahren als Offerte an die Adresse der Gegenpartei verstanden werden; nimmt diese an, kann aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge eine Scheidungsvereinbarung ausgearbeitet werden (vgl. RBOG 1991 Nr. 3). Im vorliegenden Fall gab der Berufungskläger anlässlich des Instruktionsverfahrens indessen zu Protokoll, über die Frauenrente - das heisst die von der Berufungsbeklagten beantragten Fr. 400.-- pro Monat - könne er sich noch nicht äussern; zudem stimmten die Anträge der Parteien auch bezüglich der Kinderalimente nicht überein. Der Berufungskläger akzeptierte mithin die allenfalls im Antrag der Berufungsbeklagten zu erblickende Offerte nicht. Damit aber entfiel auf jeden Fall die Bindung der Berufungsbeklagten an ihren vor dem Instruktionsrichter gestellten Antrag. Obergericht, 8. März 1994, ZB 93 110