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RBOG 1994 Nr. 24

Tg Obergericht · 1994-05-13 · Deutsch TG
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1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a)    Allein schon aus dem Wortlaut von

§§ 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 ZPO geht hervor, dass die

unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen

Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Dies hat die

Konsequenz, dass es grundsätzlich unmassgebend ist, ob die

finanzielle Notlage des Gesuchstellers selbstverschuldeter

Natur ist oder nicht, so lange er sich um eine ihm in Ausmass

und Art zumutbare Tätigkeit bemüht (RBOG 1992 Nr. 27

mit Hinweisen). Diese Praxis der Rekurskommission vermag sich

auch auf die Analogie zu § 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG;

RB 850) abzustützen, wonach derjenige Anspruch auf

Unterstützung durch die Gemeinde hat, welcher nicht

über hinreichende Mittel zur Bestreitung des

Lebensunterhalts verfügt, sofern von ihm nicht verlangt

werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen,

und keine andere Hilfe möglich ist. Demnach geht auch das

Sozialhilfegesetz nicht vom Automatismus staatlicher

Fürsorgeleistungen aus, sondern stellt auf die

Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch eigene Arbeit ab. Es

steht damit nicht alleine da: Die Sozialhilfegesetze aller

Kantone halten die unterstützte Person an, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ergibt sich

überdies auch aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem

Grundsatz der Selbsthilfe (Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 25 ff.; zum Begriff der

zumutbaren Arbeit insbesondere S. 109 f.). Auch die Praxis

verneint die Unterstützungspflicht, wenn der

Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann

(SOG 1984 Nr. 34; Sträuli/Messmer, Kommentar zur

Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 84 N 3;

AGVE 1984 Nr. 19 S. 79).

b)    Mit diesen gesetzlichen Grundlagen und der

entsprechenden Praxis lässt sich der ebenfalls

unbestrittene Grundsatz vereinbaren, dass die

selbstverschuldete Mittellosigkeit den Anspruch auf Sozialhilfe

nicht ausschliesst (BGE 108 Ia 108 ff. = Pra 71, 1982, Nr. 233,

BGE 101 Ia 134, 99 Ia 441; EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 116; TVR 1985

Nr. 18 S. 100). Das Bundesgericht lehnt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nur bei Rechtsmissbrauch ab (Ries,

Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen

Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 87 Anm. 75 mit

Hinweisen).

Der Gedanke, dass ein Verschulden bezüglich des Anspruchs

auf Sozialhilfe grundsätzlich keine Rolle spielt, ist

retrospektiv gerichtet, während die Voraussetzung einer

Arbeitsaufnahme für die Zukunft gilt. EGVSZ 1988 Nr. 44

formuliert dies zwar nicht mit dieser Deutlichkeit,

unterscheidet aber gleichwohl, indem ein Anspruch auf

Sozialhilfe auch bei "Selbstverschulden" grundsätzlich

bejaht wird, bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe jedoch massgeblich auf Bereitschaft und Mitarbeit der

unterstützungsbedürftigen Person abgestellt wird.

"Grundsätzlich muss somit verlangt werden, dass der

Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten wird, wo

Möglichkeiten in persönlicher und arbeitsmarktlicher

Hinsicht bestehen. Wer somit bewusst deshalb nicht arbeitet,

weil die öffentliche Fürsorge sowieso einspringt,

nützt diese staatliche Einrichtung aus, ja missbraucht

sie. Ein solcher Gesuchsteller ist anders zu behandeln als

derjenige, welcher eigene Initiative gezeigt hat, aber aus

arbeitsmarktlichen Gründen und/oder persönlichen,

familiären oder psychischen Problemen zeitweise oder auf

Dauer nicht imstande ist, eine Arbeit zufriedenstellend

auszuführen" (EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 119; AGVE 1984 Nr. 19

S. 79; Ries, S. 87 Anm. 76 mit weiteren Hinweisen).

c)    Wie im allgemeinen Sozialhilferecht

(Wolffers, S. 105 ff.) hat der Gesuchsteller auch bei der

Beanspruchung der unentgeltlichen Prozessführung seine

Mitwirkungspflichten zu erfüllen (BGE 120 Ia 179 ff.),

d.h. namentlich nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit objektiv nicht möglich oder

zumindest subjektiv nicht zumutbar ist. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen

Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit

Offizialanwalt die entsprechenden Voraussetzungen

grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind. Es gilt

die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen,

dass die Voraussetzungen für die Gewährung des

Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und

der Gesuchsteller der in § 80 Abs. 2 ZPO vorgesehenen

Mitwirkungspflicht nachzukommen hat. So ist zwar aus

prozessökonomischen Gründen erwünscht, aber

nicht vorgeschrieben, dass der Gesuchsteller das Gesuch von

Anfang an hinreichend begründet und belegt. Ein "Nachweis"

kann hingegen erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten des

Gesuchstellers gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verlangt

werden. Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu

berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache

handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden

darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine

Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (SJZ 89, 1993,

Nr. 15 S. 144).

E. 2 a)    Der Rekurrent beschränkt sich auf den

Hinweis, er habe keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, er

sei selbständig als Uebersetzer tätig. Er verdiene

nicht einmal soviel, dass er bescheidenst davon leben

könnte. Er werde im wesentlichen von seinem Bruder

unterstützt und lebe in einem Abbruchobjekt.

Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe

des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die

Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer

ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit. Ungenügend ist

auch der Hinweis vor Vorinstanz, die Umstände und die

Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten brächten es

mit sich, "dass er nur ganz langsam soweit sein wird, für

seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen".

Indessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe

seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO

verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch

Belege verlangt wurden. Gestützt auf die beschränkte

Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss

§ 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse

genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen

gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven

Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

möglich bzw. zumutbar ist. In Frage kommt dabei

insbesondere eine - auch in § 80 Abs. 1 ZPO vorgesehene -

Einvernahme des Rekurrenten sowie die Edition von Urkunden

(letzte Steuererklärung und Steuerrechnung, evtl.

Buchhaltung, Belege über Zahlungen des Bundes etc.).

b)    Der Rekurrent kam somit hinsichtlich

seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit

Offizialanwalt bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht nach;

eine Verletzung dieser Pflicht kann ihm indessen nicht

vorgeworfen werden, da die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung (noch)

nicht anhielt. Die Verhältnisse sind auch im

Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache

praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist. Diese wird - ausgehend von den

Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Entscheids (SJZ 89,

1993, Nr. 15 S. 143) - insbesondere zu prüfen haben, ob

dem Rekurrenten die Aufnahme einer (allenfalls

beschränkten) Arbeits- und Erwerbstätigkeit objektiv

möglich oder subjektiv zumutbar ist.

Rekurskommission, 13. Mai 1994, ZR 94 67

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 13.05.1994 RBOG 1994 Nr. 24 (ZR 94 67) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 13.05.1994 RBOG 1994 Nr. 24 (ZR 94 67) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 13.05.1994 RBOG 1994 Nr. 24 (ZR 94 67)

1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs.

RBOG 1994 Nr. 24 RBOG 1994 Nr. 24 Selbstverschuldete Mittellosigkeit schliesst die unentgeltliche Prozessführung nicht aus; Verpflichtung des Gerichts, die Verhältnisse des Gesuchstellers abzuklären und ihn zur Mitwirkung anzuhalten (§§ 80 ff. ZPO) 1.

a)    Allein schon aus dem Wortlaut von §§ 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Dies hat die Konsequenz, dass es grundsätzlich unmassgebend ist, ob die finanzielle Notlage des Gesuchstellers selbstverschuldeter Natur ist oder nicht, so lange er sich um eine ihm in Ausmass und Art zumutbare Tätigkeit bemüht (RBOG 1992 Nr. 27 mit Hinweisen). Diese Praxis der Rekurskommission vermag sich auch auf die Analogie zu § 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG; RB 850) abzustützen, wonach derjenige Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde hat, welcher nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, sofern von ihm nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist. Demnach geht auch das Sozialhilfegesetz nicht vom Automatismus staatlicher Fürsorgeleistungen aus, sondern stellt auf die Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch eigene Arbeit ab. Es steht damit nicht alleine da: Die Sozialhilfegesetze aller Kantone halten die unterstützte Person an, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ergibt sich überdies auch aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Selbsthilfe (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 25 ff.; zum Begriff der zumutbaren Arbeit insbesondere S. 109 f.). Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. 34; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 84 N 3; AGVE 1984 Nr. 19 S. 79).

b)    Mit diesen gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Praxis lässt sich der ebenfalls unbestrittene Grundsatz vereinbaren, dass die selbstverschuldete Mittellosigkeit den Anspruch auf Sozialhilfe nicht ausschliesst (BGE 108 Ia 108 ff. = Pra 71, 1982, Nr. 233, BGE 101 Ia 134, 99 Ia 441; EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 116; TVR 1985 Nr. 18 S. 100). Das Bundesgericht lehnt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur bei Rechtsmissbrauch ab (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 87 Anm. 75 mit Hinweisen). Der Gedanke, dass ein Verschulden bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe grundsätzlich keine Rolle spielt, ist retrospektiv gerichtet, während die Voraussetzung einer Arbeitsaufnahme für die Zukunft gilt. EGVSZ 1988 Nr. 44 formuliert dies zwar nicht mit dieser Deutlichkeit, unterscheidet aber gleichwohl, indem ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei "Selbstverschulden" grundsätzlich bejaht wird, bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe jedoch massgeblich auf Bereitschaft und Mitarbeit der unterstützungsbedürftigen Person abgestellt wird. "Grundsätzlich muss somit verlangt werden, dass der Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten wird, wo Möglichkeiten in persönlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen. Wer somit bewusst deshalb nicht arbeitet, weil die öffentliche Fürsorge sowieso einspringt, nützt diese staatliche Einrichtung aus, ja missbraucht sie. Ein solcher Gesuchsteller ist anders zu behandeln als derjenige, welcher eigene Initiative gezeigt hat, aber aus arbeitsmarktlichen Gründen und/oder persönlichen, familiären oder psychischen Problemen zeitweise oder auf Dauer nicht imstande ist, eine Arbeit zufriedenstellend auszuführen" (EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 119; AGVE 1984 Nr. 19 S. 79; Ries, S. 87 Anm. 76 mit weiteren Hinweisen).

c)    Wie im allgemeinen Sozialhilferecht (Wolffers, S. 105 ff.) hat der Gesuchsteller auch bei der Beanspruchung der unentgeltlichen Prozessführung seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen (BGE 120 Ia 179 ff.), d.h. namentlich nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiv nicht möglich oder zumindest subjektiv nicht zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat. So ist zwar aus prozessökonomischen Gründen erwünscht, aber nicht vorgeschrieben, dass der Gesuchsteller das Gesuch von Anfang an hinreichend begründet und belegt. Ein "Nachweis" kann hingegen erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verlangt werden. Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 144). 2.

a)    Der Rekurrent beschränkt sich auf den Hinweis, er habe keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, er sei selbständig als Uebersetzer tätig. Er verdiene nicht einmal soviel, dass er bescheidenst davon leben könnte. Er werde im wesentlichen von seinem Bruder unterstützt und lebe in einem Abbruchobjekt. Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit. Ungenügend ist auch der Hinweis vor Vorinstanz, die Umstände und die Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten brächten es mit sich, "dass er nur ganz langsam soweit sein wird, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen". Indessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch Belege verlangt wurden. Gestützt auf die beschränkte Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss § 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. In Frage kommt dabei insbesondere eine - auch in § 80 Abs. 1 ZPO vorgesehene - Einvernahme des Rekurrenten sowie die Edition von Urkunden (letzte Steuererklärung und Steuerrechnung, evtl. Buchhaltung, Belege über Zahlungen des Bundes etc.).

b)    Der Rekurrent kam somit hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht nach; eine Verletzung dieser Pflicht kann ihm indessen nicht vorgeworfen werden, da die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung (noch) nicht anhielt. Die Verhältnisse sind auch im Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird - ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Entscheids (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 143) - insbesondere zu prüfen haben, ob dem Rekurrenten die Aufnahme einer (allenfalls beschränkten) Arbeits- und Erwerbstätigkeit objektiv möglich oder subjektiv zumutbar ist. Rekurskommission, 13. Mai 1994, ZR 94 67