1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Allein schon aus dem Wortlaut von
§§ 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 ZPO geht hervor, dass die
unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen
Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Dies hat die
Konsequenz, dass es grundsätzlich unmassgebend ist, ob die
finanzielle Notlage des Gesuchstellers selbstverschuldeter
Natur ist oder nicht, so lange er sich um eine ihm in Ausmass
und Art zumutbare Tätigkeit bemüht (RBOG 1992 Nr. 27
mit Hinweisen). Diese Praxis der Rekurskommission vermag sich
auch auf die Analogie zu § 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG;
RB 850) abzustützen, wonach derjenige Anspruch auf
Unterstützung durch die Gemeinde hat, welcher nicht
über hinreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts verfügt, sofern von ihm nicht verlangt
werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen,
und keine andere Hilfe möglich ist. Demnach geht auch das
Sozialhilfegesetz nicht vom Automatismus staatlicher
Fürsorgeleistungen aus, sondern stellt auf die
Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch eigene Arbeit ab. Es
steht damit nicht alleine da: Die Sozialhilfegesetze aller
Kantone halten die unterstützte Person an, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ergibt sich
überdies auch aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem
Grundsatz der Selbsthilfe (Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 25 ff.; zum Begriff der
zumutbaren Arbeit insbesondere S. 109 f.). Auch die Praxis
verneint die Unterstützungspflicht, wenn der
Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann
(SOG 1984 Nr. 34; Sträuli/Messmer, Kommentar zur
Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 84 N 3;
AGVE 1984 Nr. 19 S. 79).
b) Mit diesen gesetzlichen Grundlagen und der
entsprechenden Praxis lässt sich der ebenfalls
unbestrittene Grundsatz vereinbaren, dass die
selbstverschuldete Mittellosigkeit den Anspruch auf Sozialhilfe
nicht ausschliesst (BGE 108 Ia 108 ff. = Pra 71, 1982, Nr. 233,
BGE 101 Ia 134, 99 Ia 441; EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 116; TVR 1985
Nr. 18 S. 100). Das Bundesgericht lehnt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nur bei Rechtsmissbrauch ab (Ries,
Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen
Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 87 Anm. 75 mit
Hinweisen).
Der Gedanke, dass ein Verschulden bezüglich des Anspruchs
auf Sozialhilfe grundsätzlich keine Rolle spielt, ist
retrospektiv gerichtet, während die Voraussetzung einer
Arbeitsaufnahme für die Zukunft gilt. EGVSZ 1988 Nr. 44
formuliert dies zwar nicht mit dieser Deutlichkeit,
unterscheidet aber gleichwohl, indem ein Anspruch auf
Sozialhilfe auch bei "Selbstverschulden" grundsätzlich
bejaht wird, bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe jedoch massgeblich auf Bereitschaft und Mitarbeit der
unterstützungsbedürftigen Person abgestellt wird.
"Grundsätzlich muss somit verlangt werden, dass der
Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten wird, wo
Möglichkeiten in persönlicher und arbeitsmarktlicher
Hinsicht bestehen. Wer somit bewusst deshalb nicht arbeitet,
weil die öffentliche Fürsorge sowieso einspringt,
nützt diese staatliche Einrichtung aus, ja missbraucht
sie. Ein solcher Gesuchsteller ist anders zu behandeln als
derjenige, welcher eigene Initiative gezeigt hat, aber aus
arbeitsmarktlichen Gründen und/oder persönlichen,
familiären oder psychischen Problemen zeitweise oder auf
Dauer nicht imstande ist, eine Arbeit zufriedenstellend
auszuführen" (EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 119; AGVE 1984 Nr. 19
S. 79; Ries, S. 87 Anm. 76 mit weiteren Hinweisen).
c) Wie im allgemeinen Sozialhilferecht
(Wolffers, S. 105 ff.) hat der Gesuchsteller auch bei der
Beanspruchung der unentgeltlichen Prozessführung seine
Mitwirkungspflichten zu erfüllen (BGE 120 Ia 179 ff.),
d.h. namentlich nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit objektiv nicht möglich oder
zumindest subjektiv nicht zumutbar ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen
Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit
Offizialanwalt die entsprechenden Voraussetzungen
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind. Es gilt
die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und
der Gesuchsteller der in § 80 Abs. 2 ZPO vorgesehenen
Mitwirkungspflicht nachzukommen hat. So ist zwar aus
prozessökonomischen Gründen erwünscht, aber
nicht vorgeschrieben, dass der Gesuchsteller das Gesuch von
Anfang an hinreichend begründet und belegt. Ein "Nachweis"
kann hingegen erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten des
Gesuchstellers gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verlangt
werden. Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu
berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache
handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden
darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine
Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (SJZ 89, 1993,
Nr. 15 S. 144).
E. 2 a) Der Rekurrent beschränkt sich auf den
Hinweis, er habe keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, er
sei selbständig als Uebersetzer tätig. Er verdiene
nicht einmal soviel, dass er bescheidenst davon leben
könnte. Er werde im wesentlichen von seinem Bruder
unterstützt und lebe in einem Abbruchobjekt.
Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe
des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die
Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer
ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit. Ungenügend ist
auch der Hinweis vor Vorinstanz, die Umstände und die
Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten brächten es
mit sich, "dass er nur ganz langsam soweit sein wird, für
seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen".
Indessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe
seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO
verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch
Belege verlangt wurden. Gestützt auf die beschränkte
Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss
§ 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse
genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen
gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven
Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
möglich bzw. zumutbar ist. In Frage kommt dabei
insbesondere eine - auch in § 80 Abs. 1 ZPO vorgesehene -
Einvernahme des Rekurrenten sowie die Edition von Urkunden
(letzte Steuererklärung und Steuerrechnung, evtl.
Buchhaltung, Belege über Zahlungen des Bundes etc.).
b) Der Rekurrent kam somit hinsichtlich
seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit
Offizialanwalt bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht nach;
eine Verletzung dieser Pflicht kann ihm indessen nicht
vorgeworfen werden, da die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung (noch)
nicht anhielt. Die Verhältnisse sind auch im
Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache
praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Diese wird - ausgehend von den
Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Entscheids (SJZ 89,
1993, Nr. 15 S. 143) - insbesondere zu prüfen haben, ob
dem Rekurrenten die Aufnahme einer (allenfalls
beschränkten) Arbeits- und Erwerbstätigkeit objektiv
möglich oder subjektiv zumutbar ist.
Rekurskommission, 13. Mai 1994, ZR 94 67
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 13.05.1994 RBOG 1994 Nr. 24 (ZR 94 67) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 13.05.1994 RBOG 1994 Nr. 24 (ZR 94 67) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 13.05.1994 RBOG 1994 Nr. 24 (ZR 94 67)
1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs.
RBOG 1994 Nr. 24 RBOG 1994 Nr. 24 Selbstverschuldete Mittellosigkeit schliesst die unentgeltliche Prozessführung nicht aus; Verpflichtung des Gerichts, die Verhältnisse des Gesuchstellers abzuklären und ihn zur Mitwirkung anzuhalten (§§ 80 ff. ZPO) 1.
a) Allein schon aus dem Wortlaut von §§ 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Prozessführung nichts anderes als einen Spezialfall staatlicher Sozialhilfe darstellt. Dies hat die Konsequenz, dass es grundsätzlich unmassgebend ist, ob die finanzielle Notlage des Gesuchstellers selbstverschuldeter Natur ist oder nicht, so lange er sich um eine ihm in Ausmass und Art zumutbare Tätigkeit bemüht (RBOG 1992 Nr. 27 mit Hinweisen). Diese Praxis der Rekurskommission vermag sich auch auf die Analogie zu § 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG; RB 850) abzustützen, wonach derjenige Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde hat, welcher nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, sofern von ihm nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist. Demnach geht auch das Sozialhilfegesetz nicht vom Automatismus staatlicher Fürsorgeleistungen aus, sondern stellt auf die Zumutbarkeit der Mittelbeschaffung durch eigene Arbeit ab. Es steht damit nicht alleine da: Die Sozialhilfegesetze aller Kantone halten die unterstützte Person an, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ergibt sich überdies auch aus dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Selbsthilfe (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 25 ff.; zum Begriff der zumutbaren Arbeit insbesondere S. 109 f.). Auch die Praxis verneint die Unterstützungspflicht, wenn der Unterstützte den Lebensunterhalt selbst verdienen kann (SOG 1984 Nr. 34; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 84 N 3; AGVE 1984 Nr. 19 S. 79).
b) Mit diesen gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Praxis lässt sich der ebenfalls unbestrittene Grundsatz vereinbaren, dass die selbstverschuldete Mittellosigkeit den Anspruch auf Sozialhilfe nicht ausschliesst (BGE 108 Ia 108 ff. = Pra 71, 1982, Nr. 233, BGE 101 Ia 134, 99 Ia 441; EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 116; TVR 1985 Nr. 18 S. 100). Das Bundesgericht lehnt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur bei Rechtsmissbrauch ab (Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 87 Anm. 75 mit Hinweisen). Der Gedanke, dass ein Verschulden bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe grundsätzlich keine Rolle spielt, ist retrospektiv gerichtet, während die Voraussetzung einer Arbeitsaufnahme für die Zukunft gilt. EGVSZ 1988 Nr. 44 formuliert dies zwar nicht mit dieser Deutlichkeit, unterscheidet aber gleichwohl, indem ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei "Selbstverschulden" grundsätzlich bejaht wird, bezüglich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe jedoch massgeblich auf Bereitschaft und Mitarbeit der unterstützungsbedürftigen Person abgestellt wird. "Grundsätzlich muss somit verlangt werden, dass der Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten wird, wo Möglichkeiten in persönlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen. Wer somit bewusst deshalb nicht arbeitet, weil die öffentliche Fürsorge sowieso einspringt, nützt diese staatliche Einrichtung aus, ja missbraucht sie. Ein solcher Gesuchsteller ist anders zu behandeln als derjenige, welcher eigene Initiative gezeigt hat, aber aus arbeitsmarktlichen Gründen und/oder persönlichen, familiären oder psychischen Problemen zeitweise oder auf Dauer nicht imstande ist, eine Arbeit zufriedenstellend auszuführen" (EGVSZ 1988 Nr. 44 S. 119; AGVE 1984 Nr. 19 S. 79; Ries, S. 87 Anm. 76 mit weiteren Hinweisen).
c) Wie im allgemeinen Sozialhilferecht (Wolffers, S. 105 ff.) hat der Gesuchsteller auch bei der Beanspruchung der unentgeltlichen Prozessführung seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen (BGE 120 Ia 179 ff.), d.h. namentlich nachzuweisen, dass ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit objektiv nicht möglich oder zumindest subjektiv nicht zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind. Es gilt die Offizialmaxime, allerdings mit den Beschränkungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts lediglich auf Gesuch hin zu prüfen sind und der Gesuchsteller der in § 80 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat. So ist zwar aus prozessökonomischen Gründen erwünscht, aber nicht vorgeschrieben, dass der Gesuchsteller das Gesuch von Anfang an hinreichend begründet und belegt. Ein "Nachweis" kann hingegen erst im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verlangt werden. Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 144). 2.
a) Der Rekurrent beschränkt sich auf den Hinweis, er habe keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, er sei selbständig als Uebersetzer tätig. Er verdiene nicht einmal soviel, dass er bescheidenst davon leben könnte. Er werde im wesentlichen von seinem Bruder unterstützt und lebe in einem Abbruchobjekt. Abgesehen davon, dass keinerlei Angaben über die Höhe des Einkommens gemacht werden, fehlen auch Belege für die Suche nach einer Arbeit mit einem besseren Einkommen oder einer ausgedehnteren Uebersetzertätigkeit. Ungenügend ist auch der Hinweis vor Vorinstanz, die Umstände und die Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten brächten es mit sich, "dass er nur ganz langsam soweit sein wird, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen". Indessen kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflichten gemäss § 80 Abs. 2 ZPO verletzt, da von ihm offensichtlich weder Auskünfte noch Belege verlangt wurden. Gestützt auf die beschränkte Offizialmaxime sowie die richterliche Fragepflicht gemäss § 95 Abs. 2 ZPO wären daher die Verhältnisse genauer abzuklären und insbesondere zu prüfen gewesen, ob dem Rekurrenten aus objektiven oder subjektiven Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. In Frage kommt dabei insbesondere eine - auch in § 80 Abs. 1 ZPO vorgesehene - Einvernahme des Rekurrenten sowie die Edition von Urkunden (letzte Steuererklärung und Steuerrechnung, evtl. Buchhaltung, Belege über Zahlungen des Bundes etc.).
b) Der Rekurrent kam somit hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt bislang seiner Mitwirkungspflicht nicht nach; eine Verletzung dieser Pflicht kann ihm indessen nicht vorgeworfen werden, da die Vorinstanz ihn zur Mitwirkung (noch) nicht anhielt. Die Verhältnisse sind auch im Rekursverfahren nicht abgeklärt, so dass die Streitsache praxisgemäss zu weiteren Erhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird - ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt ihres Entscheids (SJZ 89, 1993, Nr. 15 S. 143) - insbesondere zu prüfen haben, ob dem Rekurrenten die Aufnahme einer (allenfalls beschränkten) Arbeits- und Erwerbstätigkeit objektiv möglich oder subjektiv zumutbar ist. Rekurskommission, 13. Mai 1994, ZR 94 67