1. Der Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der brennenden Zigarette sei nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 3. Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. 4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 StGB)
1. Der
Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der
brennenden Zigarette sei nicht als einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
sondern höchstens als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB
zu qualifizieren.
a) Nach der Rechtsprechung stellt
eine Handlung eine Tätlichkeit dar, wenn die physische
Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, ohne den
Körper oder die Gesundheit zu schädigen. Ein
Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren,
wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit bewirkt (BGE 117 IV 17 = Pra 81, 1992, Nr. 144).
Art. 123 StGB umfasst diejenigen Schädigungen am
menschlichen Körper, die nicht schwer im Sinn von Art. 122
StGB sind. Wenn sich der Angriff auf die körperliche
Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder
Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen
Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem
Mass des verursachten Schmerzes (Pra 83, 1994, Nr. 17 mit
Hinweisen). Da die Begriffe der Tätlichkeit und der
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
unbestimmte Rechtsbegriffe sind, steht dem Richter hinsichtlich
der Beurteilung ein relativ weites Ermessen zu (BGE 119 IV 1
ff. = Pra 82, 1993, Nr. 237; BGE 116 IV 315). Lediglich der
Ermessensmissbrauch kann zur Aufhebung seines Urteils
führen (BGE 107 IV 43).
b) Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die
zu beurteilende Tathandlung als Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einerseits trifft die
Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, die "Brandwunde" sei
in die Nähe der Augen zu liegen gekommen. In Analogie zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur besonders empfindlichen
Haut eines jungen Opfers (vgl. Pra 82, 1993, Nr. 237) muss auch
die Verletzung eines besonders empfindlichen Körperteils -
z.B. des Gesichts - zur Bejahung einer einfachen
Körperverletzung führen, dies insbesondere dann,
wenn, wie hier, dem Geschädigten zwar eine kleine, aber
"verkrustete Brandwunde" verbleibt, welche jedenfalls noch
einen guten Tag nach der Tat sichtbar war. Gestützt auf
BGE 72 IV 21, gemäss welchem bei einer
Schürfwunde an der rechten Nasenseite, einer
Quetschung und einer Verfärbung der rechten
Gesichtshälfte von einer blossen Tätlichkeit
auszugehen ist, liesse sich zwar auch die Anwendung des
objektiven Tatbestands von Art. 126 StGB rechtfertigen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bezüglich
solcher Gewaltdelikte in den vergangenen bald 50 Jahren eine
gewisse Sensibilisierung der Bevölkerung eintrat; was
damals noch als Tätlichkeit galt, wird heute ohne weiteres
als Körperverletzung eingestuft. In einem neuesten
Entscheid hielt das Bundesgericht denn auch fest, ein
Faustschlag, der unterhalb des Auges einen Bluterguss
verursache, mithin einen Riss der Blutgefässe mit
nachfolgendem subkutanem Bluterguss, stelle eine einfache
Körperverletzung dar (Pra 83, 1994, Nr. 17). Da
Brandwunden, gerade auch die von Zigaretten stammenden, in der
Regel sehr schmerzhaft sind und in vielen Fällen - anders
als bei Faustschlägen - eine noch Tage und Monate
später sichtbare Hautverletzung verursachen, kann die
Körperverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr als
leichter Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
bezeichnet werden, umso weniger, als die Wunde nur ca.
zweifingerbreit unter dem rechten Auge lag.
2. Der
Berufungskläger zieht in Zweifel, dass er die Brandwunde
verursachte. Er vermerkte indessen anlässlich seiner
Einvernahme selbst: "Zufällig hatte ich in der linken Hand
eine brennende Zigarette, als ich X einen Hieb an den Kopf
versetzte, wobei ich ihn im Gesicht traf. Offenbar kam er dabei
mit der Zigarettenglut in Kontakt."
3. Ohne
Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven
Tatbestand der Körperverletzung.
Der Berufungskläger fährt in seiner Einvernahme fort:
"Dies (Kontakt mit der Zigarettenglut) war dann aber durch mich
nicht beabsichtigt gewesen. Ich handelte in Notwehr und schlug
deshalb auf ihn ein. Irgendwie war dies von mir eine
Abwehrreaktion. Sicher wollte ich ihm nicht gezielt
Verletzungen zufügen." In der Folge differenziert der
Berufungskläger: "Gezielt habe ich nicht auf seinen Bauch
oder sein Gesicht geboxt. In einer Hand hatte ich ja die Kamera
und in der anderen eben die brennende Zigarette. Wenn ich ihn
hätte vorsätzlich verletzen wollen, hätte ich
ihm ja die Kamera gegen den Kopf schlagen können. Die
Zigarette drückte ich also nicht gezielt auf dem
Nasenflügel oder im Gesicht aus, dies war eben die Folge
des Hiebes." Ebenso legte er in einer weiteren Einvernahme dar:
"Von unten herauf schlug ich mit meiner Hand gegen X und hatte
dabei die Zigarette in der Hand. ... Mit der Zigarette kam ich
ihm ins Gesicht, ich hielt sie in meiner linken Hand, als ich
ausholte zum Schlag. ... Ich bestreite, absichtlich die
Zigarette in seinem Gesicht ausgedrückt zu haben. Diese
kleine Brandverletzung ist eine Folge des Schlags. Ich habe
ständig eine Zigarette in der Hand, es war mir gar nicht
bewusst, dass ich eine in der Hand hatte, als ich ihm den
Schlag versetzte. ... Ich habe, wie gesagt, mit der Linken
zugeschlagen und dabei versehentlich mit der Zigarettenglut X
im Gesicht gestreift".
Es ist dem Berufungskläger durchaus zuzugestehen, dass
kein direkter Vorsatz der Verletzung seines Gegners bestand;
indessen sind die Elemente des Eventualvorsatzes erfüllt:
Er versucht zwar glaubhaft zu machen, er habe beim Ausholen zum
Schlag mit der linken Hand nicht realisiert, dass er auch noch
eine Zigarette darin halte, weil dies offenbar ständig der
Fall sei. Nach seiner eigenen Aussage hatte er aber noch
"zufällig" die Zigarette in der Hand gehabt. So oder so,
die Hand des Berufungsklägers war jedenfalls durch die
Tatsache, dass sie etwas hielt, "blockiert". Dass der
Berufungskläger dies nicht realisierte, ist
unglaubwürdig, zumal er ausdrücklich auf seine
Behinderung bezüglich der anderen Hand, die eine Kamera
hielt, hinwies. Die Tatsache, dass er mit dem Fremdkörper
in der Schlaghand gegenüber dem Geschädigten
ausholte, anstatt die Zigarette fallenzulassen, kann nicht
anders ausgelegt werden, als dass es ihm völlig
gleichgültig war, ob sein Gegenüber mit der
Zigarettenglut verletzt werde oder nicht. Es liegt damit gerade
nicht der Fall vor, in dem aufgrund einer schuldhaften
Unvorsichtigkeit darauf vertraut wurde, dass ein Kontakt mit
der Zigarettenglut nicht eintreten werde. Unter
Berücksichtigung der neuesten Kriterien des Bundesgerichts
zur Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten
Fahrlässigkeit (Pra 82, 1993, Nr. 237), nämlich die
dem Täter grundsätzlich bekannte Wahrscheinlichkeit,
dass mit der Zigarettenhand ein Kontrahent verletzt werde, und
die Tatsache, dass ein Faustschlag mit der "Zigarettenspitze"
eine erhebliche Verletzung einer Vorsichtspflicht darstellt,
ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger trotz
Leugnens die Möglichkeit des Eintretens des Erfolgs in
Kauf nahm.
E. 4 Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 10.02.1994 RBOG 1994 Nr. 13 (SB 93 26) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 10.02.1994 RBOG 1994 Nr. 13 (SB 93 26) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 10.02.1994 RBOG 1994 Nr. 13 (SB 93 26)
1. Der Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der brennenden Zigarette sei nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 3. Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. 4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung.
RBOG 1994 Nr. 13 RBOG 1994 Nr. 13 Einfache Körperverletzung mittels brennender Zigarette (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
1. Der Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der brennenden Zigarette sei nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, sondern höchstens als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu qualifizieren.
a) Nach der Rechtsprechung stellt eine Handlung eine Tätlichkeit dar, wenn die physische Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, ohne den Körper oder die Gesundheit zu schädigen. Ein Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE 117 IV 17 = Pra 81, 1992, Nr. 144). Art. 123 StGB umfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht schwer im Sinn von Art. 122 StGB sind. Wenn sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (Pra 83, 1994, Nr. 17 mit Hinweisen). Da die Begriffe der Tätlichkeit und der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität unbestimmte Rechtsbegriffe sind, steht dem Richter hinsichtlich der Beurteilung ein relativ weites Ermessen zu (BGE 119 IV 1 ff. = Pra 82, 1993, Nr. 237; BGE 116 IV 315). Lediglich der Ermessensmissbrauch kann zur Aufhebung seines Urteils führen (BGE 107 IV 43).
b) Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die zu beurteilende Tathandlung als Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einerseits trifft die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, die "Brandwunde" sei in die Nähe der Augen zu liegen gekommen. In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur besonders empfindlichen Haut eines jungen Opfers (vgl. Pra 82, 1993, Nr. 237) muss auch die Verletzung eines besonders empfindlichen Körperteils - z.B. des Gesichts - zur Bejahung einer einfachen Körperverletzung führen, dies insbesondere dann, wenn, wie hier, dem Geschädigten zwar eine kleine, aber "verkrustete Brandwunde" verbleibt, welche jedenfalls noch einen guten Tag nach der Tat sichtbar war. Gestützt auf BGE 72 IV 21, gemäss welchem bei einer Schürfwunde an der rechten Nasenseite, einer Quetschung und einer Verfärbung der rechten Gesichtshälfte von einer blossen Tätlichkeit auszugehen ist, liesse sich zwar auch die Anwendung des objektiven Tatbestands von Art. 126 StGB rechtfertigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bezüglich solcher Gewaltdelikte in den vergangenen bald 50 Jahren eine gewisse Sensibilisierung der Bevölkerung eintrat; was damals noch als Tätlichkeit galt, wird heute ohne weiteres als Körperverletzung eingestuft. In einem neuesten Entscheid hielt das Bundesgericht denn auch fest, ein Faustschlag, der unterhalb des Auges einen Bluterguss verursache, mithin einen Riss der Blutgefässe mit nachfolgendem subkutanem Bluterguss, stelle eine einfache Körperverletzung dar (Pra 83, 1994, Nr. 17). Da Brandwunden, gerade auch die von Zigaretten stammenden, in der Regel sehr schmerzhaft sind und in vielen Fällen - anders als bei Faustschlägen - eine noch Tage und Monate später sichtbare Hautverletzung verursachen, kann die Körperverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr als leichter Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezeichnet werden, umso weniger, als die Wunde nur ca. zweifingerbreit unter dem rechten Auge lag.
2. Der Berufungskläger zieht in Zweifel, dass er die Brandwunde verursachte. Er vermerkte indessen anlässlich seiner Einvernahme selbst: "Zufällig hatte ich in der linken Hand eine brennende Zigarette, als ich X einen Hieb an den Kopf versetzte, wobei ich ihn im Gesicht traf. Offenbar kam er dabei mit der Zigarettenglut in Kontakt."
3. Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. Der Berufungskläger fährt in seiner Einvernahme fort: "Dies (Kontakt mit der Zigarettenglut) war dann aber durch mich nicht beabsichtigt gewesen. Ich handelte in Notwehr und schlug deshalb auf ihn ein. Irgendwie war dies von mir eine Abwehrreaktion. Sicher wollte ich ihm nicht gezielt Verletzungen zufügen." In der Folge differenziert der Berufungskläger: "Gezielt habe ich nicht auf seinen Bauch oder sein Gesicht geboxt. In einer Hand hatte ich ja die Kamera und in der anderen eben die brennende Zigarette. Wenn ich ihn hätte vorsätzlich verletzen wollen, hätte ich ihm ja die Kamera gegen den Kopf schlagen können. Die Zigarette drückte ich also nicht gezielt auf dem Nasenflügel oder im Gesicht aus, dies war eben die Folge des Hiebes." Ebenso legte er in einer weiteren Einvernahme dar: "Von unten herauf schlug ich mit meiner Hand gegen X und hatte dabei die Zigarette in der Hand. ... Mit der Zigarette kam ich ihm ins Gesicht, ich hielt sie in meiner linken Hand, als ich ausholte zum Schlag. ... Ich bestreite, absichtlich die Zigarette in seinem Gesicht ausgedrückt zu haben. Diese kleine Brandverletzung ist eine Folge des Schlags. Ich habe ständig eine Zigarette in der Hand, es war mir gar nicht bewusst, dass ich eine in der Hand hatte, als ich ihm den Schlag versetzte. ... Ich habe, wie gesagt, mit der Linken zugeschlagen und dabei versehentlich mit der Zigarettenglut X im Gesicht gestreift". Es ist dem Berufungskläger durchaus zuzugestehen, dass kein direkter Vorsatz der Verletzung seines Gegners bestand; indessen sind die Elemente des Eventualvorsatzes erfüllt: Er versucht zwar glaubhaft zu machen, er habe beim Ausholen zum Schlag mit der linken Hand nicht realisiert, dass er auch noch eine Zigarette darin halte, weil dies offenbar ständig der Fall sei. Nach seiner eigenen Aussage hatte er aber noch "zufällig" die Zigarette in der Hand gehabt. So oder so, die Hand des Berufungsklägers war jedenfalls durch die Tatsache, dass sie etwas hielt, "blockiert". Dass der Berufungskläger dies nicht realisierte, ist unglaubwürdig, zumal er ausdrücklich auf seine Behinderung bezüglich der anderen Hand, die eine Kamera hielt, hinwies. Die Tatsache, dass er mit dem Fremdkörper in der Schlaghand gegenüber dem Geschädigten ausholte, anstatt die Zigarette fallenzulassen, kann nicht anders ausgelegt werden, als dass es ihm völlig gleichgültig war, ob sein Gegenüber mit der Zigarettenglut verletzt werde oder nicht. Es liegt damit gerade nicht der Fall vor, in dem aufgrund einer schuldhaften Unvorsichtigkeit darauf vertraut wurde, dass ein Kontakt mit der Zigarettenglut nicht eintreten werde. Unter Berücksichtigung der neuesten Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit (Pra 82, 1993, Nr. 237), nämlich die dem Täter grundsätzlich bekannte Wahrscheinlichkeit, dass mit der Zigarettenhand ein Kontrahent verletzt werde, und die Tatsache, dass ein Faustschlag mit der "Zigarettenspitze" eine erhebliche Verletzung einer Vorsichtspflicht darstellt, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger trotz Leugnens die Möglichkeit des Eintretens des Erfolgs in Kauf nahm. 4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26