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RBOG 1994 Nr. 13

Tg Obergericht · 1994-02-10 · Deutsch TG
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1. Der Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der brennenden Zigarette sei nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 3. Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. 4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 StGB)

1.    Der

Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der

brennenden Zigarette sei nicht als einfache

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,

sondern höchstens als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB

zu qualifizieren.

a)    Nach  der  Rechtsprechung stellt

eine Handlung eine Tätlichkeit dar, wenn die physische

Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und

gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, ohne den

Körper oder die Gesundheit zu schädigen. Ein

Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren,

wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit bewirkt (BGE 117 IV 17 = Pra 81, 1992, Nr. 144).

Art. 123 StGB umfasst diejenigen Schädigungen am

menschlichen Körper, die nicht schwer im Sinn von Art. 122

StGB sind. Wenn sich der Angriff auf die körperliche

Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder

Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen

Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem

Mass des verursachten Schmerzes (Pra 83, 1994, Nr. 17 mit

Hinweisen). Da die Begriffe der Tätlichkeit und der

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

unbestimmte Rechtsbegriffe sind, steht dem Richter hinsichtlich

der Beurteilung ein relativ weites Ermessen zu (BGE 119 IV 1

ff. = Pra 82, 1993, Nr. 237; BGE 116 IV 315). Lediglich der

Ermessensmissbrauch kann zur Aufhebung seines Urteils

führen (BGE 107 IV 43).

b)    Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die

zu beurteilende Tathandlung als Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einerseits trifft die

Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, die "Brandwunde" sei

in die Nähe der Augen zu liegen gekommen. In Analogie zur

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur besonders empfindlichen

Haut eines jungen Opfers (vgl. Pra 82, 1993, Nr. 237) muss auch

die Verletzung eines besonders empfindlichen Körperteils -

z.B. des Gesichts - zur Bejahung einer einfachen

Körperverletzung führen, dies insbesondere dann,

wenn, wie hier, dem Geschädigten zwar eine kleine, aber

"verkrustete Brandwunde" verbleibt, welche jedenfalls noch

einen guten Tag nach der Tat sichtbar war. Gestützt auf

BGE 72 IV 21, gemäss welchem bei einer

Schürfwunde  an der  rechten Nasenseite, einer

Quetschung und einer Verfärbung der rechten

Gesichtshälfte von einer blossen Tätlichkeit

auszugehen ist, liesse sich zwar auch die Anwendung des

objektiven Tatbestands von Art. 126 StGB rechtfertigen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bezüglich

solcher Gewaltdelikte in den vergangenen bald 50 Jahren eine

gewisse Sensibilisierung der Bevölkerung eintrat; was

damals noch als Tätlichkeit galt, wird heute ohne weiteres

als Körperverletzung eingestuft. In einem neuesten

Entscheid hielt das Bundesgericht denn auch fest, ein

Faustschlag, der unterhalb des Auges einen Bluterguss

verursache, mithin einen Riss der Blutgefässe mit

nachfolgendem subkutanem Bluterguss, stelle eine einfache

Körperverletzung dar (Pra 83, 1994, Nr. 17). Da

Brandwunden, gerade auch die von Zigaretten stammenden, in der

Regel sehr schmerzhaft sind und in vielen Fällen - anders

als bei Faustschlägen - eine noch Tage und Monate

später sichtbare Hautverletzung verursachen, kann die

Körperverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr als

leichter Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

bezeichnet werden, umso weniger, als die Wunde nur ca.

zweifingerbreit unter dem rechten Auge lag.

2.    Der

Berufungskläger zieht in Zweifel, dass er die Brandwunde

verursachte. Er vermerkte indessen anlässlich seiner

Einvernahme selbst: "Zufällig hatte ich in der linken Hand

eine brennende Zigarette, als ich X einen Hieb an den Kopf

versetzte, wobei ich ihn im Gesicht traf. Offenbar kam er dabei

mit der Zigarettenglut in Kontakt."

3.    Ohne

Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven

Tatbestand der Körperverletzung.

Der Berufungskläger fährt in seiner Einvernahme fort:

"Dies (Kontakt mit der Zigarettenglut) war dann aber durch mich

nicht beabsichtigt gewesen. Ich handelte in Notwehr und schlug

deshalb auf ihn ein. Irgendwie war dies von mir eine

Abwehrreaktion. Sicher wollte ich ihm nicht gezielt

Verletzungen zufügen." In der Folge differenziert der

Berufungskläger: "Gezielt habe ich nicht auf seinen Bauch

oder sein Gesicht geboxt. In einer Hand hatte ich ja die Kamera

und in der anderen eben die brennende Zigarette. Wenn ich ihn

hätte vorsätzlich verletzen wollen, hätte ich

ihm ja die Kamera gegen den Kopf schlagen können. Die

Zigarette drückte ich also nicht gezielt auf dem

Nasenflügel oder im Gesicht aus, dies war eben die Folge

des Hiebes." Ebenso legte er in einer weiteren Einvernahme dar:

"Von unten herauf schlug ich mit meiner Hand gegen X und hatte

dabei die Zigarette in der Hand. ... Mit der Zigarette kam ich

ihm ins Gesicht, ich hielt sie in meiner linken Hand, als ich

ausholte zum Schlag. ... Ich bestreite, absichtlich die

Zigarette in seinem Gesicht ausgedrückt zu haben. Diese

kleine Brandverletzung ist eine Folge des Schlags. Ich habe

ständig eine Zigarette in der Hand, es war mir gar nicht

bewusst, dass ich eine in der Hand hatte, als ich ihm den

Schlag versetzte. ... Ich habe, wie gesagt, mit der Linken

zugeschlagen und dabei versehentlich mit der Zigarettenglut X

im Gesicht gestreift".

Es ist dem Berufungskläger durchaus zuzugestehen, dass

kein direkter Vorsatz der Verletzung seines Gegners bestand;

indessen sind die Elemente des Eventualvorsatzes erfüllt:

Er versucht zwar glaubhaft zu machen, er habe beim Ausholen zum

Schlag mit der linken Hand nicht realisiert, dass er auch noch

eine Zigarette darin halte, weil dies offenbar ständig der

Fall sei. Nach seiner eigenen Aussage hatte er aber noch

"zufällig" die Zigarette in der Hand gehabt. So oder so,

die Hand des Berufungsklägers war jedenfalls durch die

Tatsache, dass sie etwas hielt, "blockiert". Dass der

Berufungskläger dies nicht realisierte, ist

unglaubwürdig, zumal er ausdrücklich auf seine

Behinderung bezüglich der anderen Hand, die eine Kamera

hielt, hinwies. Die Tatsache, dass er mit dem Fremdkörper

in der Schlaghand gegenüber dem Geschädigten

ausholte, anstatt die Zigarette fallenzulassen, kann nicht

anders ausgelegt werden, als dass es ihm völlig

gleichgültig war, ob sein Gegenüber mit der

Zigarettenglut verletzt werde oder nicht. Es liegt damit gerade

nicht der Fall vor, in dem aufgrund einer schuldhaften

Unvorsichtigkeit darauf vertraut wurde, dass ein Kontakt mit

der Zigarettenglut nicht eintreten werde. Unter

Berücksichtigung der neuesten Kriterien des Bundesgerichts

zur Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten

Fahrlässigkeit (Pra 82, 1993, Nr. 237), nämlich die

dem Täter grundsätzlich bekannte Wahrscheinlichkeit,

dass mit der Zigarettenhand ein Kontrahent verletzt werde, und

die Tatsache, dass ein Faustschlag mit der "Zigarettenspitze"

eine erhebliche Verletzung einer Vorsichtspflicht darstellt,

ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger trotz

Leugnens die Möglichkeit des Eintretens des Erfolgs in

Kauf nahm.

E. 4 Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 10.02.1994 RBOG 1994 Nr. 13 (SB 93 26) Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 10.02.1994 RBOG 1994 Nr. 13 (SB 93 26) Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 10.02.1994 RBOG 1994 Nr. 13 (SB 93 26)

1. Der Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der brennenden Zigarette sei nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 3. Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. 4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung.

RBOG 1994 Nr. 13 RBOG 1994 Nr. 13 Einfache Körperverletzung mittels brennender Zigarette (Art. 123 Ziff. 1 StGB)

1.    Der Berufungskläger macht geltend, die Verletzung mit der brennenden Zigarette sei nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, sondern höchstens als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu qualifizieren.

a)    Nach  der  Rechtsprechung stellt eine Handlung eine Tätlichkeit dar, wenn die physische Einwirkung auf einen Menschen das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, ohne den Körper oder die Gesundheit zu schädigen. Ein Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE 117 IV 17 = Pra 81, 1992, Nr. 144). Art. 123 StGB umfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht schwer im Sinn von Art. 122 StGB sind. Wenn sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert, bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nach dem Mass des verursachten Schmerzes (Pra 83, 1994, Nr. 17 mit Hinweisen). Da die Begriffe der Tätlichkeit und der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität unbestimmte Rechtsbegriffe sind, steht dem Richter hinsichtlich der Beurteilung ein relativ weites Ermessen zu (BGE 119 IV 1 ff. = Pra 82, 1993, Nr. 237; BGE 116 IV 315). Lediglich der Ermessensmissbrauch kann zur Aufhebung seines Urteils führen (BGE 107 IV 43).

b)    Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die zu beurteilende Tathandlung als Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Einerseits trifft die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, die "Brandwunde" sei in die Nähe der Augen zu liegen gekommen. In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur besonders empfindlichen Haut eines jungen Opfers (vgl. Pra 82, 1993, Nr. 237) muss auch die Verletzung eines besonders empfindlichen Körperteils - z.B. des Gesichts - zur Bejahung einer einfachen Körperverletzung führen, dies insbesondere dann, wenn, wie hier, dem Geschädigten zwar eine kleine, aber "verkrustete Brandwunde" verbleibt, welche jedenfalls noch einen guten Tag nach der Tat sichtbar war. Gestützt auf BGE 72 IV 21, gemäss welchem bei einer Schürfwunde  an der  rechten Nasenseite, einer Quetschung und einer Verfärbung der rechten Gesichtshälfte von einer blossen Tätlichkeit auszugehen ist, liesse sich zwar auch die Anwendung des objektiven Tatbestands von Art. 126 StGB rechtfertigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bezüglich solcher Gewaltdelikte in den vergangenen bald 50 Jahren eine gewisse Sensibilisierung der Bevölkerung eintrat; was damals noch als Tätlichkeit galt, wird heute ohne weiteres als Körperverletzung eingestuft. In einem neuesten Entscheid hielt das Bundesgericht denn auch fest, ein Faustschlag, der unterhalb des Auges einen Bluterguss verursache, mithin einen Riss der Blutgefässe mit nachfolgendem subkutanem Bluterguss, stelle eine einfache Körperverletzung dar (Pra 83, 1994, Nr. 17). Da Brandwunden, gerade auch die von Zigaretten stammenden, in der Regel sehr schmerzhaft sind und in vielen Fällen - anders als bei Faustschlägen - eine noch Tage und Monate später sichtbare Hautverletzung verursachen, kann die Körperverletzung im vorliegenden Fall nicht mehr als leichter Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezeichnet werden, umso weniger, als die Wunde nur ca. zweifingerbreit unter dem rechten Auge lag.

2.    Der Berufungskläger zieht in Zweifel, dass er die Brandwunde verursachte. Er vermerkte indessen anlässlich seiner Einvernahme selbst: "Zufällig hatte ich in der linken Hand eine brennende Zigarette, als ich X einen Hieb an den Kopf versetzte, wobei ich ihn im Gesicht traf. Offenbar kam er dabei mit der Zigarettenglut in Kontakt."

3.    Ohne Erfolg bestreitet der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand der Körperverletzung. Der Berufungskläger fährt in seiner Einvernahme fort: "Dies (Kontakt mit der Zigarettenglut) war dann aber durch mich nicht beabsichtigt gewesen. Ich handelte in Notwehr und schlug deshalb auf ihn ein. Irgendwie war dies von mir eine Abwehrreaktion. Sicher wollte ich ihm nicht gezielt Verletzungen zufügen." In der Folge differenziert der Berufungskläger: "Gezielt habe ich nicht auf seinen Bauch oder sein Gesicht geboxt. In einer Hand hatte ich ja die Kamera und in der anderen eben die brennende Zigarette. Wenn ich ihn hätte vorsätzlich verletzen wollen, hätte ich ihm ja die Kamera gegen den Kopf schlagen können. Die Zigarette drückte ich also nicht gezielt auf dem Nasenflügel oder im Gesicht aus, dies war eben die Folge des Hiebes." Ebenso legte er in einer weiteren Einvernahme dar: "Von unten herauf schlug ich mit meiner Hand gegen X und hatte dabei die Zigarette in der Hand. ... Mit der Zigarette kam ich ihm ins Gesicht, ich hielt sie in meiner linken Hand, als ich ausholte zum Schlag. ... Ich bestreite, absichtlich die Zigarette in seinem Gesicht ausgedrückt zu haben. Diese kleine Brandverletzung ist eine Folge des Schlags. Ich habe ständig eine Zigarette in der Hand, es war mir gar nicht bewusst, dass ich eine in der Hand hatte, als ich ihm den Schlag versetzte. ... Ich habe, wie gesagt, mit der Linken zugeschlagen und dabei versehentlich mit der Zigarettenglut X im Gesicht gestreift". Es ist dem Berufungskläger durchaus zuzugestehen, dass kein direkter Vorsatz der Verletzung seines Gegners bestand; indessen sind die Elemente des Eventualvorsatzes erfüllt: Er versucht zwar glaubhaft zu machen, er habe beim Ausholen zum Schlag mit der linken Hand nicht realisiert, dass er auch noch eine Zigarette darin halte, weil dies offenbar ständig der Fall sei. Nach seiner eigenen Aussage hatte er aber noch "zufällig" die Zigarette in der Hand gehabt. So oder so, die Hand des Berufungsklägers war jedenfalls durch die Tatsache, dass sie etwas hielt, "blockiert". Dass der Berufungskläger dies nicht realisierte, ist unglaubwürdig, zumal er ausdrücklich auf seine Behinderung bezüglich der anderen Hand, die eine Kamera hielt, hinwies. Die Tatsache, dass er mit dem Fremdkörper in der Schlaghand gegenüber dem Geschädigten ausholte, anstatt die Zigarette fallenzulassen, kann nicht anders ausgelegt werden, als dass es ihm völlig gleichgültig war, ob sein Gegenüber mit der Zigarettenglut verletzt werde oder nicht. Es liegt damit gerade nicht der Fall vor, in dem aufgrund einer schuldhaften Unvorsichtigkeit darauf vertraut wurde, dass ein Kontakt mit der Zigarettenglut nicht eintreten werde. Unter Berücksichtigung der neuesten Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit (Pra 82, 1993, Nr. 237), nämlich die dem Täter grundsätzlich bekannte Wahrscheinlichkeit, dass mit der Zigarettenhand ein Kontrahent verletzt werde, und die Tatsache, dass ein Faustschlag mit der "Zigarettenspitze" eine erhebliche Verletzung einer Vorsichtspflicht darstellt, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger trotz Leugnens die Möglichkeit des Eintretens des Erfolgs in Kauf nahm. 4. Zusammenfassend erfüllte der Berufungskläger daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung. Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26