Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die an- deren Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irre- levant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, son- dern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen27. Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden28. Die Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht29. Im Fall eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die
22 Act. 13 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 23 Act. 15 und 15a des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 24 Act. 17 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 25 Act. 18 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 26 Act. 20 und 20a des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 27 BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 28 Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2 29 BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1
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Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zu- lässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bis- herigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind30.
E. 2 Das Bundesgericht erwog im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 in materieller Hinsicht zusammengefasst Folgendes:
E. 2.1 Anlass zur Beschwerde gebe die Finanzierung der Fremdplatzierung von D.________ zwischen Juli 2019 und Dezember 2020. Unbestritten sei, dass grundsätzlich die Ge- meinde die Kosten der Massnahme getragen habe. Die Beschwerdeführer hätten sich mit einer Tagespauschale in Höhe von Fr. 25.00 sowie der Übernahme gewisser Neben- kosten an diesen Aufwendungen beteiligt31. Das Obergericht und die Gemeinde verträten die Ansicht, Letztere habe mit ihrer Leis- tung einen von den Eltern geschuldeten Unterhaltsbeitrag bevorschusst. Der Unterhalts- anspruch des Kindes sei daher in diesem Umfang auf die Gemeinde übergegangen und könne von dieser zivilrechtlich geltend gemacht werden, soweit er nicht bereits durch die Eltern erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, es habe sich nicht um Unterhalt gehandelt, sondern um öffentlich-rechtliche, nicht rückforderbare Subven- tionsleistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) und der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 18. September 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrich- tungen (IVSE-Verordnung32). Soweit während der Unterbringung ihres Kindes Kosten mit Unterhaltscharakter entstanden seien, hätten die Eltern diese bereits bezahlt33.
E. 2.2 Die Kindesschutzbehörde habe nach Art. 307 Abs. 1 ZGB geeignete Massnahmen zu treffen, wenn das Kindeswohl gefährdet sei und die Eltern nicht selbst für Abhilfe sorgen könnten. Die Kosten solcher Massnahmen, insbesondere auch einer Fremdplatzierung
30 BGE 150 III 132 E. 3; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1 31 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 3.1 32 RB 850.61 33 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 3.2
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gemäss Art. 310 ZGB, gehörten nach Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und seien in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Wenn das Gemeinwesen anstelle der Eltern Unterhalt leiste, gehe der Anspruch auf dieses über, allerdings nur im Umfang der konkret bevorschussten Leistungen. Der Übergang betreffe nicht das Stammrecht, sondern nur die einzelnen Leistungen. Diese Ansprüche seien zivilrechtli- cher Natur und seien durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern gel- tend zu machen34. Könnten weder die Eltern noch das Kind die Kosten des Unterhalts bestreiten oder kä- men die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, bestimme sich nach kantonalem Recht, ob das Gemeinwesen im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt aufkomme. Gleiches gelte für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in dem es um die Erstrei- tung eines Unterhaltstitels gehe, geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen der öffentlichen Hand35. Unterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 2 ZGB liege jedoch nur vor, wenn die Leistungen nicht durch öffentliche Beiträge finanziert würden. Falls solche Beiträge vorlägen, ent- stünden dem Kind keine Kosten, die zum Lebensbedarf gehörten. Dadurch verringere sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang dieser Leistungen. Öffentliche Bei- träge seien nach Art. 5 Abs. 1 BV nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grund- lage beruhten. Zu denken sei beispielsweise an die Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen. Da das Gemeinwesen insoweit kei- nen Unterhalt bezahle, komme in dieser Konstellation ein Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in Frage36. Öffentlich-rechtliche Beiträge beruhten nach Art. 5 Abs. 1 BV zwangsläufig auf einer ge- setzlichen Grundlage, die vom zuständigen Gemeinwesen geschaffen sein müsse. Sei ein Kind im Schulalter betroffen, gelte es bei Fremdplatzierungen wie der vorliegenden ausserdem gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten. Mit solchen Beiträgen werde eine ei- gene Zielsetzung verfolgt, weshalb sie auch vor dem Hintergrund unproblematisch seien, dass die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten eine ab- schliessende Regelung im Bundeszivilrecht fänden37.
34 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1 35 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1 36 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.2 37 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.2
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E. 2.3 Folglich stelle sich die Frage, ob die Gemeinde – wie vom Obergericht angenommen – eine bevorschusste Unterhaltsleistung erbracht habe, oder ob sie mit der Bezahlung der Fremdplatzierung ("à fonds perdu") einen öffentlich-rechtlichen Beitrag geleistet habe. Nur im ersten Fall sei zu prüfen, ob ein Forderungsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden habe, sodass die Gemeinde den Betrag zivilrechtlich von den Eltern zu- rückfordern könne. Andernfalls habe das Obergericht zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung angewendet, was eine Bundesrechtsverletzung darstelle. Sofern sich dagegen ergeben sollte, dass keine Unterhaltsleistung erbracht worden sei, hätte das Obergericht zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung anstatt der ein- schlägigen interkantonalen oder kantonalrechtlichen Regelung zur Anwendung ge- bracht, worin eine Bundesrechtsverletzung liegen würde38. Die Überlegung des Obergerichts und der Gemeinde, wonach das Bundesrecht generell Vorrang vor dem kantonalen öffentlichen Recht habe, greife zu kurz. Das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, dass ein solcher Vorrang nur bei Vorliegen einer Unterhalts- leistung bestehe, nicht aber bei öffentlich-rechtlichen Beiträgen39. Auch der Auffassung der Gemeinde, wonach das kantonale Recht erst dann zur Anwen- dung komme, wenn die Eltern oder das Kind die Kosten des Unterhalts nicht selbst tra- gen könnten, sei nicht zu folgen40. Ebenfalls bleibe das Vorbringen der Gemeinde ohne Erfolg, die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer sei bereits durch die KESB im Rah- men der Platzierung des Kindes rechtskräftig festgelegt worden. Ohnehin habe die Be- hörde keine (hinreichend bestimmte) Anordnung zum Unterhalt des Kindes getroffen, sondern eine Unterhaltspflicht der Eltern bloss in allgemeiner Weise vorbehalten bezie- hungsweise auf diese verwiesen41.
E. 2.4 Die Beschwerdeführer beriefen sich in erster Linie auf die IVSE42, aus der sich die öf- fentlich-rechtliche Natur des von der Gemeinde bezahlten Beitrags ergebe. Der zu be- urteilende Sachverhalt werde grundsätzlich vom Anwendungsbereich der interkantona- len Vereinbarung erfasst; jedoch könnten die Beschwerdeführer nur dann etwas aus der
38 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1 39 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2.1 40 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2.2 41 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2.3 42 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002; RB 850.6
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Vereinbarung zu ihren Gunsten ableiten, wenn diese für sie unmittelbar anwendbare Regelungen enthalte43. Bei der IVSE handle es sich um die Nachfolgevereinbarung der Interkantonalen Verein- barung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zu Gunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen vom 2. Februar 198444. Sie bezwecke gemäss Art. 1 Abs. 1 IVSE, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, sehe die IVSE Regeln für die gegenseitige Kostenübernahme vor, die insbesondere ein Scheitern der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen verhindern sollten, wenn die Eltern die Kos- ten nicht tragen könnten oder wollten. In diesem Sinn regle die IVSE allein das Aussen- verhältnis zwischen den Kantonen. Aus dieser Zwecksetzung ergäben sich keine An- haltspunkte, dass das Konkordat unmittelbar auf die betroffenen Personen Anwendung finden könnte. Vielmehr deute sie darauf hin, dass die Vereinbarung, wie auch das Ober- gericht dies im Ergebnis annehme, allein das (Abrechnungs-)Verhältnis unter den be- troffenen Einrichtungen und Kantonen regle45. Im hier interessierenden Bereich beschränke sich die IVSE ihrem Zweck entsprechend auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den zahlungspflichtigen Stellen des Wohn- kantons und den Einrichtungen des Standortkantons und äussere sich nicht zur Rechts- stellung der betroffenen Personen. Hieran ändere entgegen den Berufungsklägern nichts, dass die Leistungsabgeltung nach Art. 20 und 21 IVSE im Kommentar IVSE als "Subventionsanteil" bezeichnet werde46. Zuletzt erschiene es auch mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht als unproblematisch, würde der IVSE die von den Berufungsklägern ge- wünschte Bedeutung beigelegt: Das Konkordat regle allein interkantonale Sachverhalte. Es gelange im innerkantonalen Verhältnis, wenn also Wohn- und Standortkanton iden- tisch seien, nicht zur Anwendung. Die Finanzierung der Massnahme bestimme sich in diesen Fällen nach dem einschlägigen kantonalen Recht. Eine unmittelbare Anwendung der IVSE auf die betroffenen Personen würde daher dazu führen, dass sich die Kosten- beteiligung der unterhaltspflichtigen Personen abhängig davon nach unterschiedlichen
43 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1 44 Heimvereinbarung; IHV 45 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.2 46 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.3
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Regeln richten würde, ob die betroffene Person im Kanton ihres Wohnsitzes unterge- bracht werden könne oder nicht. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass mit Ab- schluss der IVSE eine solche Regelung habe eingeführt werden sollen47. Zusammenfassend sei die IVSE nicht unmittelbar auf das Verhältnis des Gemeinwesens zu den betroffenen Privatpersonen anwendbar. Aus dem Konkordat lasse sich daher nicht ableiten, dass die Gemeinde für diese öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet habe48.
E. 2.5 Die Beschwerdeführer seien weiter der Ansicht, der Charakter der von der Gemeinde bezahlten Leistung als öffentlich-rechtlicher Beitrag ergebe sich aus den § 8 Abs. 1 Ziff. 1/1.3 sowie den §§ 17 und 18 IVSE-Verordnung. Zwar stelle sich die Frage nach einer Verletzung von Bundesrecht, weil dieses zu Unrecht angewandt worden sein solle. Die Anwendung und Auslegung des in diesem Zusammenhang angerufenen kantonalen Rechts prüfe das Bundesgericht indes nicht frei, sondern allein im Rahmen der nach Art. 95 BGG zulässigen Rügegründe49. Das Obergericht sei zu Unrecht von einem generellen Vorrang der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt vor dem kantonalen öffentlichen Recht ausgegan- gen und habe erwogen, da sich die Möglichkeit, die streitbetroffenen Beträge von den Beschwerdeführern zurückzufordern, bereits aus Bundesrecht ergebe, bleibe unerheb- lich, ob der Kanton eine entsprechende Regelung erlassen habe. Entsprechend habe das Obergericht offen gelassen, ob die IVSE-Verordnung hierzu eine hinreichende ge- setzliche Grundlage biete. Zum kantonalen Recht, und zwar zum Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau vom 29. März 198450 sowie zur IVSE-Verordnung, liessen sich dem angefochtenen Entscheid sodann allgemeine Darstellungen ohne Bezug zum hier zu beurteilenden Einzelfall entnehmen. Aufgrund eines falschen Verständnisses des Bun- desrechts habe das Obergericht die Prüfung unterlassen, ob dieses vorliegend über- haupt zur Anwendung gelange. Hierin liege eine Bundesrechtsverletzung51.
47 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.4 48 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.5 49 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 7.1 50 SHG; RB 850.1 51 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 7.2
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E. 2.6 Damit erweise sich die Rüge der Verletzung von Art. 276 Abs. 2 ZGB als begründet. Antragsgemäss seien daher die Ziffern 1a, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids auf- zuheben. Es sei indessen nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals unter Berück- sichtigung der weiter in Frage stehenden Rechtsgrundlagen zur Anwendbarkeit der bun- desrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt zu äussern, zumal diese Frage (auch) von der Tragweite des einschlägigen kantonalen Rechts abhänge, das das Bun- desgericht nicht frei prüfe. Die Angelegenheit sei daher entsprechend dem Eventualan- trag der Beschwerdeführer zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis sei nicht weiter darauf einzugehen, ob das Obergericht den An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV missachtet habe oder ihm eine andere Verfassungsverletzung vorzuwerfen sei52. Das Obergericht werde in seinem erneuten Entscheid zu beurteilen haben, ob die Ge- meinde einen Unterhaltsbeitrag bevorschusse oder ob sie einen öffentlich-rechtlichen Beitrag ("à fonds perdu") bezahlt habe. Nur im ersten Fall sei weiter zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch in Sinn von Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 ZGB auf die Gemeinde übergegangen sei und welchen Betrag die Gemeinde unter diesem Titel von den Eltern zurückverlangen könne. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Das Obergericht werde sodann neu über die Kos- tenfolgen des kantonalen Verfahrens zu befinden haben, weshalb auch die Ziffern 4 und
E. 2.7.1 Ausgehend von den Erwägungen des Bundesgerichts ist folglich zu prüfen, ob im kan- tonalen thurgauischen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, welche die von der Gemeinde erbrachten Leistungen nicht als bevorschussten zivilrechtlichen Unterhalt, sondern als endgültige, öffentlich-rechtliche Beiträge ("à fonds perdu") quali- fiziert. Nur unter dieser Voraussetzung entfällt eine Rückgriffsmöglichkeit auf die unter- haltspflichtigen Eltern.
E. 2.7.2 Das Obergericht erkannte im Entscheid, die Anschlussberufung der Gemeinde sei un- begründet, soweit darauf eingetreten werde54. Dieser Punkt bildete nicht Gegenstand
52 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 8.1 53 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 8.2 54 Entscheid des Obergerichts ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 Dispositiv Ziff. 1b
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des bundesgerichtlichen Verfahrens, und entsprechend hob das Bundesgericht diese Dispositivziffer auch nicht auf. Die Anschlussberufung ist folglich rechtskräftig erledigt.
E. 2.7.3 Auch die Zuständigkeit des Obergerichts, die im ersten Verfahren von den Berufungs- klägern in Frage gestellt wurde55, ist durch den Entscheid des Bundesgerichts (implizit) geklärt. Darauf ist in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen. 3. 3.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleo- logischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sach- lich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der "ratio legis". Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Metho- denpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen56. 3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben57. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht ent- scheidend; anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusam- men mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richt- schnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung
55 Entscheid des Obergerichts ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 56 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 150 II 390 E. 5.2.1; 150 III 174 E. 4 57 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 150 V 33 E. 5.1; 149 IV 376 E. 6.6
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oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umstän- den anpasst oder es ergänzt58. Es ist ein Auslegungsergebnis anzustreben, das prakti- kabel ist und Rechtssicherheit schafft59. 4. 4.1. Am 18. September 2007 erliess der Regierungsrat die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Verordnung)60; sie trat am 1. Januar 2008 in Kraft. 4.2. Gemäss § 1 IVSE-Verordnung gilt die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrich- tungen (IVSE) im Kanton Thurgau für die Bereiche A (stationäre Einrichtungen für Per- sonen bis zum vollendeten 20. Altersjahr), B (Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen) und D (Einrichtungen der externen Sonderschulung) und ist direkt anwend- bar, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kan- tons gelten. 4.3. Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons gemäss Art. 19 Abs. 2 IVSE die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. Gestützt auf § 8 Abs. 1 Ziff. 1.3 IVSE-Verordnung ist im Bereich A der IVSE (stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche) die betroffene Gemeinde zahlungspflichtige Stelle gemäss Art. 19 IVSE, soweit der Aufenthalt im Rahmen von Kindesschutzmass- nahmen angeordnet worden oder erforderlich ist. 4.4. 4.4.1. Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVSE den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine
58 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 144 V 224 E. 4.1 59 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 150 III 174 E. 4 60 RB 850.61
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Person in einfachen Verhältnissen. Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können nach Art. 22 Abs. 2 IVSE der Sozialhilfe belastet werden. Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen61. Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe62. 4.4.2. Unter "6. Leistungsabgeltung und Kostenbeteiligung" wird in der IVSE-Verordnung Fol- gendes geregelt: "§ 16 Grundsatz 1 Die Leistungsabgeltung richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE. Diese wird von der zah- lungspflichtigen Stelle unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Per- son, des Unterhaltspflichtigen oder der Sozialhilfe geschuldet. § 17 Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen: a) Höhe 1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsver- trages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt. § 18 b) Weiterverrechnung 1 Die von der Sozialhilfe übernommenen Beiträge der Unterhaltspflichtigen ge- mäss Art. 22 Abs. 2 IVSE gelten als Fürsorgeleistungen und können nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger weiterver- rechnet werden. § 19 Kostenbeteiligung erwachsener Personen 1 Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 IVSE umfasst:
1. anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistun- gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2. Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt sind."
61 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVSE 62 Art. 25 Abs. 3 IVSE
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E. 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien53.
E. 5.1 Geht man vom Wortlaut von § 17 IVSE-Verordnung aus, so beträgt der Beitrag der Un- terhaltspflichtigen Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich je- doch, dass dieser Betrag nicht als absoluter Maximalbetrag zu verstehen ist, sondern es ist eine höhere Beteiligung der Eltern grundsätzlich vorgesehen, sofern eine entspre- chende Grundlage (Urteil oder Vertrag) besteht und sich diese im Einzelfall auch sach- lich rechtfertigt. Eine Bestimmung, dass sämtliche Kosten oberhalb dieses Beitrags durch den Staat im Sinn einer "à fonds perdu"-Leistung übernommen werden müssten, findet sich in der IVSE-Verordnung nicht.
E. 5.2.1 Zur Entstehung der RRV IVSE liegen zwei Fassungen von Erläuterungen des Departe- ments für Finanzen und Soziales (DFS) vor: Die erste stammt aus dem Juli 200763; die zweite ist eine überarbeitete Korrekturversion mit dem Datum 13. September 200764. Daraus ergibt sich, dass die heutige Nummerierung der Paragraphen nicht dem ur- sprünglichen Entwurf entspricht. Die heutigen §§ 16-19 IVSE-Verordnung waren ur- sprünglich als §§ 17-20 bezeichnet.
E. 5.2.2 In der Fassung vom Juli 2007 hielt das DFS zu § 17 (in der Verordnung schliesslich § 16) fest, dieser Paragraf verweise auf die massgeblichen Bestimmungen in der IVSE und erkläre ausdrücklich, dass die zahlungspflichtigen Stellen für die Leistungsabgeltung ein- stehen müssten "unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Personen". Die zweite Fassung übernimmt zu § 16 den ersten Satzteil, wonach die zahlungspflich- tigen Stellen für die Leistungsabgeltung einstehen müssen, dies aber "unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Personen, der Unterhaltspflichtigen oder der Sozial- hilfe". Die geltende § 16 IVSE-Verordnung hält dasselbe fest.
63 Act. 2A des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 64 Act. 13A des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35)
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E. 5.2.3 Die Erläuterungen zu den §§ 17-19 (ursprünglich §§ 18-20) lauten in beiden Fassungen der Erläuterungen wie folgt: "Die Leistungsabgeltung berechnet sich nach der Richtlinie zur Leistungsabgel- tung und Kostenrechnung gemäss IVSE. Davon kann der individuelle Betrag ab- gezogen werden, welchen die Einrichtung der betroffenen Person direkt in Rech- nung stellt. Die zahlungspflichtige Stelle hat somit nur den nach Abzug des indi- viduellen Beitrages verbleibenden Betrag zu übernehmen. Im Bereich A darf der Betrag der Leistungspflichtigen die mittleren Tagesaufwen- dungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen nicht über- steigen. Laut Kommentar zur IVSE soll dieser zwischen Fr. 20.00 und Fr. 30.00 pro Tag angesetzt werden. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVSE wird daher auf Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag gemäss Art. 24 Abs. 1 festgesetzt. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder auf- zukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Wenn weder die Eltern noch das Kind die Kosten des Unterhalts zu tragen vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit – vorbehältlich der Ver- wandtenunterstützung – nach dem öffentlichen Recht (Art. 293 ZGB). Gemäss § 8 SHG hat die Gemeinde für die notwendige Unterstützung zu sorgen, wenn von einem Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch ei- gene Arbeit zu beschaffen. Gestützt auf § 8 ist daher der Betrag der Unterhalts- pflichtigen von Fr. 25.00 von der zuständigen Fürsorge zu übernehmen, wenn die Eltern für diesen Betrag nicht aufkommen könnten. Die so von der Fürsorge übernommenen Beträge gelten als Fürsorgeleistungen und unterliegen – im Ge- gensatz zu den von der zahlungspflichtigen Stelle übernommenen Kosten der Leistungsabgeltung – den Bestimmungen der Sozialhilfe. (…)"
E. 5.3.1 Die Materialien gehen damit von einer grundsätzlichen Zweiteilung der vom Wohnkanton gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE zu leistenden Leistungsabgeltung aus.
- 19 - ZBR.2024.35
E. 5.3.2 Der "individuelle Betrag" im Sinn von Art. 22 IVSE wird der betroffenen Person durch die Einrichtung direkt in Rechnung gestellt. Dieser beläuft sich gemäss § 17 IVSE-Verord- nung auf Fr. 25.00 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsvertrags oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt. Können die Eltern für diesen Betrag nicht aufkommen, so ist dieser "von der zuständigen Fürsorge zu übernehmen", und unterliegt diesfalls – "im Gegensatz zu den von der zahlungspflichtigen Stelle über- nommenen Kosten der Leistungsabgeltung – den Bestimmungen der Sozialhilfe". Die historischen Materialien zur RRV IVSE – insbesondere die Erläuterungen des De- partements für Finanzen und Soziales (DFS) vom Juli und September 2007 – bestätigen, dass die Festlegung eines pauschalen Beitrags der unterhaltspflichtigen Eltern in Höhe von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag im Bereich A (Kinder und Jugendliche) auf dem Grund- satz der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB beruht. Die Materialien enthalten keine Hinweise darauf, dass dieser Betrag als abschliessend oder haftungs- begrenzend zu verstehen wäre.
E. 5.3.3 Beim übrigen Teil der Leistungsabgeltung (abzüglich des individuellen) Betrags soll es sich hingegen gemäss den Materialien nicht um eine "Fürsorgeleistung" handeln. Dass dieser Betrag jedoch von der "zahlungspflichtigen Stelle" endgültig ("à fonds perdu") zu tragen sei, ist damit nicht gesagt.
E. 5.4.1 Eine Regelung, dass den Eltern – ungeachtet ihrer Leistungspflicht – nur ein fixer Beitrag von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag überbunden werden könnte, entspricht auch nicht der Systematik des übrigen kantonalen Rechts, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bezweckte.
E. 5.4.2 § 102 KESV65 hält fest, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zum Unterhalt des Kindes gehören und in der Regel den Eltern auferlegt werden.
65 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung; RB 211.24
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E. 5.4.3 § 8 Abs. 1 SHG66 bestimmt, dass die Gemeinde für die notwendige Unterstützung sorgt, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für sich oder ihre Angehörigen mit gleichem Wohnsitz selbst aufzukommen und keine andere Hilfe möglich ist. Daraus ergibt sich eine subsidiäre Leistungspflicht der öffentlichen Hand. Im Kapitel "Finanzierung" sieht § 17 Ziff. 1 SHG zur Herkunft der Mittel für die Gemein- den vor, dass sie die Kosten für Leistungen an Hilfsbedürftige insbesondere aus fami- lienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen bestreiten. § 21a SHG regelt die Beiträge des Kantons an die Gemeinde für stationäre Aufenthalte von Hilfsbedürftigen und § 21b SHG Beiträge an Restdefizite. Nach § 21b Abs. 1 SHG richtet der Kanton der Gemeinde "Beiträge an die Nettotageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit)" aus, die dieser gestützt auf die IVSE67 entstehen. Das "Kostgeld" entspricht dem individuellen Beitrag nach Art. 22 IVSE und § 17 IVSE-Verordnung, welches der betroffenen Person durch die Einrichtung direkt in Rechnung gestellt wird. Eine Konkretisierung dieser Kantonsbeiträge findet sich in §§ 28a SHV68 (Kapitel 2.4 "Beiträge des Kantons")69. Basis für die Berechnung der Kantonsbeiträge sind die aner- kannten Aufenthaltskosten im Sinn von § 28b SHV – unter anderem die Taxe pro Tag (Ziff. 1) oder die Aufenthaltskosten gemäss IVSE (Ziff. 2). Davon sind die "anrechenba- ren Beiträge" nach § 28c SHV abzuziehen; diese umfassen insbesondere das eigene Einkommen (Ziff. 1), das eigene Vermögen (Ziff. 2), Unterhaltsbeiträge (Ziff. 3) und Un- terstützungsbeiträge (Ziff. 4). In § 28d SHV ("Höhe der Beiträge") ist festgehalten, dass Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge durch gerichtliche oder Kindes- oder Erwachse- nenschutzbehörden festzulegen sind. Sie werden in dem Mass berücksichtigt, wie sie effektiv geltend gemacht werden können.
E. 5.5 Die Regelungen in der KESV, im SHG und in der SHV sehen somit keine Ausnahme vom zivilrechtlichen Grundsatz vor, dass die Eltern für die Unterhaltskosten – ein- schliesslich solcher aus Kindesschutzmassnahmen – aufzukommen haben70. Es findet
66 Sozialhilfegesetz; RB 850.1 67 Früher gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrich- tungen (Heimvereinbarung) 68 Sozialhilfeverordnung; RB 850.11 69 Vgl. § 21b Abs 2 i.V.m. § 21a Abs. 2 SHG 70 Art. 276 Abs. 2 ZGB
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sich im kantonalen Recht auch sonst keine Norm, die festhält, dass die von der Ge- meinde geleisteten Beiträge bei einer IVSE-Platzierung nicht als bevorschusster zivil- rechtlicher Unterhalt, sondern als endgültige, öffentlich-rechtliche Leistungen ("à fonds perdu") zu qualifizieren wären. Solches bringen auch die Parteien nicht vor. Insbeson- dere stützen sich die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren ZBR.2024.35 aus- schliesslich auf die IVSE sowie die IVSE-Verordnung71. Zusammenfassend hat die Gemeinde mit ihrer Zahlung keine endgültige öffentlich-recht- liche Leistung erbracht, sondern zivilrechtlichen Unterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 2 ZGB bevorschusst.
E. 6.1 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dabei geht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht das Stammrecht über, sondern die dar- aus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge72.
E. 6.2 Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden stellte im Entscheid vom 24. Januar 2022 fest, die Berufungsbeklagte habe Fremdplatzierungskosten von Fr. 255'794.00 be- zahlt73. Die Berufungskläger beanstandeten dies im Berufungsverfahren ZBR.2022.5 nicht74. Der Umfang der von der Berufungsbeklagten getragenen Kosten ergibt sich so- dann aus den mit der Klageschrift eingereichten Rechnungen mit Zahlungsvermerken75. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge von Fr. 255'794.00 effektiv bevorschusste, und der Unterhaltsanspruch in diesem Umfang auf sie überging.
E. 7 November 2024 nicht. Im Berufungsverfahren ZBR.2024.35 äusserten sich die Par- teien zu dieser Frage nicht näher und reichten hierzu keine (zulässigen) Noven ein. Da- mit besteht keine Veranlassung, von den diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 abzuweichen, weshalb darauf verwiesen wird88.
E. 7.1 Zur Berechnung der Beteiligung der Berufungskläger erwog das Obergericht im Ent- scheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022, es sei von gehobenen Verhältnissen aus-
71 Act. 3, 8 72 BGE 148 III 296 E. 6; 148 III 270 E. 6.5 73 Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Weinfelden vom 24. Januar 2022 S. 22 E. 12.2.1.h 74 Act. 2 S. 23 f. (Verfahren ZBR.2022.5) 75 Act, 3/3-5 (Verfahren F.2021.11)
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zugehen. Die Berufungskläger erzielten unbestrittenermassen zusammen ein monatli- ches Einkommen von über Fr. 13'000.00 und hätten zwei Kinder. Die Mankosituation resultiere dadurch, dass D.________ fremdplatziert sei. Mit dem Bezirksgericht hielt es fest, es wäre stossend, rückwirkend von den Eltern eine Einschränkung auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu verlangen und ging daher vom familienrechtlichen Existenzminimum aus76. Weiter führte das Obergericht aus, es rechtfertige sich nicht, das Vermögen der Eltern für den Unterhalt anzutasten. Die von den Berufungsklägern behauptete Sparquote sei jedoch unbelegt77.
E. 7.2 Das Obergericht ermittelte einen Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'275.70, des Be- rufungsklägers von Fr. 3'565.89, der volljährigen Tochter C.________ (noch in der Lehre) von Fr. 1'367.56 und von D.________ von Fr. 15'242.1778. Weiter sei von folgenden Einnahmen auszugehen: Fr. 5'191.78 für die Berufungskläge- rin, Fr. 8'064.33 für den Berufungskläger, Fr. 607.50 für C.________ und kein Einkom- men für D.________79. Aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Familienmitglieder zeige sich bei den Eltern ein Überschuss von insgesamt Fr. 6'414.52, aufgeteilt auf Fr. 1'916.08 (Berufungsklägerin) beziehungsweise Fr. 4'498.44 (Berufungskläger), und bei den Kindern ein Manko von Fr. 760.06 (C.________) beziehungsweise Fr. 15'242.17 (D.________), insgesamt Fr. 16'002.2380.
E. 7.3 Umstritten sei die Berücksichtigung des Mankos von C.________ beziehungsweise die Aufteilung des Überschusses der Eltern auf die beiden Kinder81. Aus dem Überschuss der Eltern, der aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen und Bedarf resultiere, sei in einem ersten Schritt das Manko von C.________ abzuziehen. Weiter seien die Kosten von D.________, welche die Eltern für ihn zu Hause übernom- men hätten, zu subtrahieren. Daraus errechne sich der effektive Überschuss der Eltern. Dieser sei mit 18 Monaten zu multiplizieren, und davon seien wiederum die bereits an
76 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.5 77 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.5 78 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 7.10 79 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 8.4 80 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 9.2 81 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1
- 23 - ZBR.2024.35
die Fremdplatzierungskosten geleisteten Zahlungen (Tagespauschalen und Nebenkos- ten) abzuziehen, woraus die Nachzahlung der Eltern resultiere. Diese belaufe sich für die gesamte Zeitdauer von Juli 2019 bis Dezember 2020 auf gerundet Fr. 69'715.10. Monatlich mache dies einen Betrag von gerundet Fr. 3'873.05 aus82.
E. 7.4 Das verbleibende Manko im Bedarf von D.________83 berechne sich, indem von seinem Bedarf die bereits geleisteten Zahlungen (bestehend aus Tagespauschalen, Nebenkos- ten und die von den Eltern für D.________ zu Hause bezahlen Kosten) sowie die Nach- zahlung von Fr. 69'715.19 abgezogen würden. Bedarf D.________ (18 Monate)
Fr. 274'359.06 Abzüglich bezahlte Tagespauschalen (18 Monate)
Fr.
- 13'500.00 Abzüglich bezahlte Nebenkosten (18 Monate)
Fr.
- 4'740.55 Abzüglich Kosten D.________ zu Hause (18 Monate)
Fr.
- 13'824.54 Abzüglich Nachzahlung (18 Monate)
Fr.
- 69'715.19 Manko D.________ (18 Monate)
Fr. 172'578.78 Monatlich (Fr. 172'578.78 geteilt durch 18)
Fr. 9'587.71
Das Manko im Bedarf von D.________ betrage dementsprechend gerundet Fr. 172'578.80 für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2020 und somit monatlich gerun- det Fr. 9'587.7084. Die Berufungskläger lebten in ungetrennter Ehe. Sie trügen daher die Kosten des Kin- derunterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts85 und somit gemeinsam, was zur solidarischen Zahlungsverpflichtung nach Art. 166 Abs. 3 ZGB führe86. Antragsgemäss sei der ausstehende Unterhalt mit 5 % seit 31. Dezember 2020 zu verzinsen, dies als Rente im Sinn von Art. 105 Abs. 1 OR87.
82 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.3 83 Vgl. Art. 286a Abs. 1 ZGB 84 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.4 85 Art. 278 Abs. 1 ZGB 86 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.5 87 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.6
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E. 7.5 Das Bundesgericht beurteilte die Berechnung in seinem Entscheid 5A_342/2023 vom
E. 7.6 Folglich ist die Klage teilweise zu schützen und die Berufungskläger sind zu verpflichten, unter solidarischer Haftung an die Berufungsbeklagte an den Unterhalt von D.________ für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 69'715.10 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Zudem ist festzustellen, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Berufungsklä- ger der gebührende Unterhalt von D.________ in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. De- zember 2020 im Sinn von Art. 286a ZGB im Umfang von Fr. 172'578.80 (monatlich Fr. 9'587.70) nicht gedeckt ist.
E. 8.1 Das Bundesgericht hielt fest, das Obergericht habe über die Kostenfolgen des kantona- len Verfahrens neu zu befinden89. Da der neuerliche Entscheid des Obergerichts in quantitativer Hinsicht unverändert ist, besteht kein Anlass, in Bezug auf die Kostenfolgen vom Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 abzuweichen. Zusätzlich zu be- rücksichtigen sind jedoch die Aufwendungen der Parteien im Verfahren ZBR.2024.35.
E. 8.2 Am 1. Januar 2025 traten in der ZPO diverse geänderte Bestimmungen in Kraft, darunter auch Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO, welche eine neue Regelung für die Liquidation der Prozesskosten vorsehen. Da dieses Verfahren jedoch am 1. Januar 2025 bereits beim Obergericht hängig war, findet noch das alte Recht Anwendung90. Weiter wurde der im Kanton Thurgau für dieses Verfahren geltende Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT)91 per 1. Januar 2025 revidiert; für die zu diesem Zeitpunkt hän-
88 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 6-10 89 Urteil des Bundessgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 8.2 90 Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO 91 RB 176.31
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gigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum Abschluss vor der be- troffenen Instanz92. In diesem Verfahren ist somit noch das bis Ende 2024 geltende Recht93 anwendbar.
E. 8.3.1 Demnach sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 den Berufungsklä- gern entsprechend dem Ausgang des Verfahrens94 im Umfang von Fr. 1'200.00 und der Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 600.00 aufzuerlegen und mit dem von der Beru- fungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 zu verrechnen. Die Beru- fungskläger haben der Berufungsbeklagten in solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen95.
E. 8.3.2 Weiter sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von insgesamt Fr. 380.00 zu zwei Drittel (Fr. 253.00) den Berufungsklägern und zu einem Drittel (Fr. 127.00) der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. Da die Berufungsbeklagte die Kosten des Schlichtungs- verfahrens vollumfänglich beglich, haben die Berufungskläger ihr diese im Umfang von Fr. 253.00 zu ersetzen96.
E. 8.3.3 Die Berufungskläger haben sodann die Berufungsbeklagte für das erstinstanzliche Ver- fahren mit Fr. 4'142.3097 (einschliesslich Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen98.
E. 8.4.1 Auch für die Höhe der obergerichtlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung bleibt es beim Entscheid ZBR.2022.5 von 15. Dezember 2022. Es ist weiterhin von einem Streitwert von Fr. 112'000.00 und von einem Obsiegen der Berufungsbeklagten von rund zwei Dritteln auszugehen. Von der Verfahrensgebühr von insgesamt Fr. 5'000.00 haben
92 § 17 nAnwT 93 aAnwT 94 Die Berufungsbeklagte beantragte eine Zahlung von gerundet Fr. 112'000.00, zugesprochen werden gerundet Fr. 70'000.00. Damit unterliegt sie zu gut einem Drittel. 95 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.1 96 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.2 97 Ein Drittel von Fr. 12'426.88 98 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.3
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die Berufungskläger folglich zwei Drittel (Fr. 3'333.00) und die Berufungsbeklagte einen Drittel (Fr. 1'667.00) zu bezahlen99. Die Berufungskläger bezahlten im Verfahren ZBR.2022.5 einen Vorschuss von Fr. 3'000.00 und die Berufungsbeklagte einen solchen von Fr. 2'000.00. Der Berufungs- beklagten ist daher das Rückgriffsrecht auf die Berufungskläger im Umfang von Fr. 333.00 einzuräumen100.
E. 8.4.2 In Bezug auf die Parteientschädigung erwog das Obergericht im Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022, bei einem Streitwert von rund Fr. 112'000.00 betrage die inter- polierte Grundgebühr Fr. 9'330.00101. Davon würden im Rechtsmittelverfahren zwei Drit- tel berechnet102, was Fr. 6'220.00 ergebe. Hinzu kämen Barauslagen von geschätzt Fr. 80.00 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Berufungskläger die Berufungsbeklagte unter solidarischer Haftung für das Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahren im Umfang von einem Drittel, entsprechend Fr. 2'100.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen103. Das ist ebenfalls nicht zu korrigieren.
E. 8.4.3 Für die im Verfahren ZBR.2024.35 neu hinzugekommenen Aufwendungen für die Stel- lungnahmen zu den Materialien ist ein Zuschlag nach § 3 lit. a aAnwT von Fr. 622.00 (10 % von Fr. 6'220.00) angemessen. Dazu kommen Barauslagen von geschätzt Fr. 23.00, womit ein Betrag von Fr. 645.00 resultiert. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger die Berufungs- beklagte unter solidarischer Haftung für das Berufungsverfahren ZBR.2024.35 mit Fr. 215.00 (ein Drittel von Fr. 645.00) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. ___________
99 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 11.2.1 100 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.2.1 101 § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, AnwT (RB 176.31) 102 § 7 Abs. 1 AnwT 103 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 11.2.2
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Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. ___________ Frauenfeld, 10. Juli 2025
Der Vizepräsident des Obergerichts: Sig. Ogg Die Obergerichtsschreiberin: Sig. Schneider Dr. Marcel Ogg Karin Schneider
Exp.: 30. September 2025
Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (5A_947/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ZBR.2024.35
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU
Besetzung
Obergerichtsvizepräsident Dr. Marcel Ogg, Oberrichterin Marianne Bommer, Oberrichterin Irene Herzog, Obergerichtsschreiberin Karin Schneider
Entscheid vom 10. Juli 2025
in Sachen A.A.______, B.B.______,
- Berufungskläger - beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Linus Cantieni,
gegen U.________,
- Berufungsbeklagte - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Silvio Hänsenberger,
betreffend Unterhalt (Neubeurteilung)
- Entscheid 5A_342/2023 des Bundesgerichts (Neubeurteilung) vom 7. November 2024 - ___________
- 2 - ZBR.2024.35
Das Obergericht erkennt:
1. Die Berufung ist teilweise begründet.
2. Die Klage wird teilweise geschützt und die Berufungskläger bezahlen unter soli- darischer Haftung an die Berufungsbeklagte an den Unterhalt von D.________, geboren __.______ 2003, für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 69'715.10 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020.
3. Es wird festgestellt, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Berufungs- kläger der gebührende Unterhalt von D.________ in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 im Sinn von Art. 286a ZGB im Umfang von Fr. 172'578.80 (monatlich Fr. 9'587.70) nicht gedeckt ist.
4. a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 werden den Beru- fungsklägern im Umfang von Fr. 1'200.00 und der Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 600.00 auferlegt und mit dem von der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 verrechnet.
b) Die Berufungskläger ersetzen unter solidarischer Haftung der Berufungsbe- klagten für das erstinstanzliche Verfahren den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 im Umfang von Fr. 1'200.00 und die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von Fr. 380.00 im Umfang von Fr. 253.00. c) Die Berufungskläger entschädigen die Berufungsbeklagte für das erstin- stanzliche Verfahren mit Fr. 4'142.30 (einschliesslich Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer).
5. a) Die Berufungskläger bezahlen für das Berufungs- und Anschlussberufungs- verfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 3'333.00, die Berufungsbeklagte bezahlt Fr. 1'667.00. Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Berufungs- kläger unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss Fr. 3'000.00 an das Obergericht bezahlen, und die Berufungsbe- klagte unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss und mit Rückgriff im Umfang von Fr. 333.00 auf die Berufungskläger Fr. 2'000.00.
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b) Die Berufungskläger entschädigen die Berufungsbeklagte unter solidari- scher Haftung für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit Fr. 2'100.00 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer und mit Fr. 215.00 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.
6. Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz. ___________ Ergebnisse: 1. 1.1. A.A.______ und B.B.______ sind die Eltern von D.________, geboren am __.______ 2003, und von C.________, geboren am __.______ 2001. 1.2. Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden A.A.______ und B.B.______ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ und platzierte ihn per 8. Juli 2019 in der Modellstation E.________, V.________1. Gleichzeitig ersuchte sie die Wohnsitzgemeinde von D.________ um Kos- tengutsprache und nahm davon Vormerk, dass die Kosten für die Unterbringung gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB grundsätzlich von den Eltern zu tragen seien. Entsprechend seien A.A.______ und B.B.______ verpflichtet, die bevorschussten Kosten der zuständigen Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstatten2. Mit Entscheid vom 30. Juli 2019 (recte: 2020) platzierte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde D.________ per 31. Juli 2020 in einer Pflegefamilie und anschliessend
1 Act. 3/2 des Bezirksgerichts Weinfelden, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 4. Juli 2019 2 Act. 3/2 des Bezirksgerichts Weinfelden, Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 4. Juli 2019
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per 6. August 2020 im Jugendheim F.________, W.________ (SG)3. Wiederum er- suchte sie die Wohnsitzgemeinde von D.________ um Kostengutsprache und nahm Vormerk von der Rückerstattungspflicht der Eltern4. Diese Entscheide wurden nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft. 1.3. Mit Klagebewilligung vom 30. September 20205 machte die Wohnsitzgemeinde von D.________, die Gemeinde U.________ (TG), eine Unterhaltsklage beim Bezirksgericht Weinfelden anhängig und beantragte, A.A.______ und B.B.______ seien zu verpflich- ten, "die Kosten für die Fremdplatzierung ihres Kindes von Juli 2019 bis Dezember 2020 im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit von total Fr. 112'192.30 (Anteil B.B.______ Fr. 76'290.75 / Anteil A.B.______ Fr. 35'901.55) zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Dezem- ber 2020 gemeinsam und solidarisch zu bezahlen"6. A.A.______ und B.B.______ beantragten am 22. April 2021 die Abweisung der Klage7. 1.4. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden schützte die Klage mit Entscheid vom
24. Januar 2022 teilweise und verpflichtete A.A.______ und B.B.______, für den Unter- halt von D.________ für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2020 Fr. 75'087.85 zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Weiter stellte er fest, dass damit der gebührende Unterhalt im Umfang von Fr. 180'655.74 (monatlich Fr. 10'036.43) nicht gedeckt sei8. 2. 2.1. Dagegen erhoben A.A.______ und B.B.______ am 23. Februar 2022 Berufung und be- antragten nebst der Abweisung der Klage die Aufhebung der Feststellung, in welchem Umfang der Unterhalt von D.________ nicht gedeckt sei, sowie die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen9.
3 Act. 2a/7 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5), Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 30. Juli 2019 (recte: 2020) 4 Act 2a/7 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5), Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 30. Juli 2019 (recte: 2020) 5 Act. 2 des Bezirksgerichts Weinfelden 6 Act. 1 des Bezirksgerichts Weinfelden 7 Act. 6 des Bezirksgerichts Weinfelden 8 Act. 20 des Bezirksgerichts Weinfelden 9 Act. 2 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5)
- 5 - ZBR.2024.35
2.2. Die Gemeinde U.________ beantragte am 4. April 2022 die Abweisung der Berufung, erhob gleichzeitig Anschlussberufung und beantragte die Kostenübernahme durch A.A.______ und B.B.______ im Umfang von Fr. 114'746.00 zuzüglich 5 % Zins seit
31. Dezember 2020 sowie die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens10. 2.3. Am 25. Mai 2022 beantragten A.A.______ und B.B.______, das Urteil des Bezirksge- richts sei zufolge fehlender Zuständigkeit als nichtig zu erklären, und auf die Anschluss- berufung sei nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt beantragten sie die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts, die Feststellung, dass sie ihrer Unterhaltspflicht gegen- über D.________ vollumfänglich nachgekommen seien, und die Abweisung der An- schlussberufung11. 2.4. Mit Duplik vom 25. August 2022 beantragte die Gemeinde U.________ die Abweisung der Berufung, und sie hielt an den in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest12. 2.5. Am 5. Oktober 2022 reichten A.A.______ und B.B.______ die Anschlussberufungsdup- lik und eine Stellungnahme zur Berufungsduplik ein13. 2.6. Mit Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 erkannte das Obergericht die Beru- fung als teilweise begründet und die Anschlussberufung als unbegründet, soweit darauf eingetreten werde. Es schützte die Klage der Gemeinde U.________ und verpflichtete A.A.______ und B.B.______ unter solidarischer Haftung an den Unterhalt von D.________ für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 69'715.10 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 zu bezahlen14.
10 Act. 6 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5) 11 Act. 9 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5) 12 Act. 15 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5) 13 Act. 19 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5) 14 Act. 22 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5)
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3. 3.1. Am 8. Mai 2023 erhoben A.A.______ und B.B.______ Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Obergerichts sei teilweise aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie ihrer Unterhaltspflicht gegenüber D.________ vollständig nach- gekommen seien und nicht zu verpflichten seien, der Gemeinde U.________ weitere Kosten an den Unterhalt von D.________ zu zahlen. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und die Sache sei zur Gutheissung der Berufung und Aufhe- bung des erstinstanzlichen Entscheids an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventu- ell seien sie zu verpflichten, der Gemeinde U.________ im Maximum einen Unterhalts- beitrag von Fr. 11'077.85 zu zahlen; im Übrigen sei festzustellen, dass sie ihrer Unter- haltspflicht gegenüber D.________ vollständig nachgekommen seien15. 3.2. Mit Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 202416 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut, hob Ziff. 1a sowie Ziff. 2-5 des Entscheids des Obergerichts ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück; im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. 4. 4.1. Das Obergericht zog am 7. Februar 2025 von der Staatskanzlei des Kantons Thurgau die Erläuterungen des Departements für Finanzen zur IVSE-Verordnung17 bei18. 4.2. Dazu äusserten sich die Berufungskläger am 25. Februar sowie am 1. April 202519 und die Berufungsbeklagte am 21. März 202520. 4.3. Am 7. Mai 2025 erfolgte eine weitere Anfrage bei der Staatskanzlei, weil die Erläuterun- gen nicht gleich nummeriert waren wie die Verordnung21. Die Staatskanzlei stellte dem Obergericht am 8. Mai 2025 die Erläuterungen zur IVSE-Verordnung in der Form eines
15 Act. 26 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2022.5) 16 Teilweise publiziert in BGE 151 III 249 ff. 17 Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE-Verordnung, RB 850.61 18 Act. 2, 2A, 2B des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 19 Act. 3 und 8 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 20 Act. 6 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 21 Act. 12 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35)
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Worddokuments im Änderungsmodus22 und am 9. Mai 2025 den dazugehörenden Re- gierungsratsbeschluss23 zu. Im Staatsarchiv konnte die Staatskanzlei keine weiteren Ma- terialien ausfindig machen24. Den Parteien wurden die Korrespondenz des Obergerichts mit der Staatskanzlei und die erhaltenen Unterlagen am 16. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht25. Es gingen keine Stel- lungnahmen der Parteien ein. 4.4. Auf Anfrage vom 25. Juni 2025 stellte das Bundesgericht dem Obergericht am 2. Juli 2025 die Eingaben der Parteien im Verfahren 5A_342/2023 zu26. Erwägungen: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die an- deren Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irre- levant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, son- dern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen27. Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden28. Die Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundes- recht29. Im Fall eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die
22 Act. 13 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 23 Act. 15 und 15a des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 24 Act. 17 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 25 Act. 18 des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 26 Act. 20 und 20a des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 27 BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 28 Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2 29 BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1
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Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zu- lässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bis- herigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind30. 2. Das Bundesgericht erwog im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 in materieller Hinsicht zusammengefasst Folgendes: 2.1. Anlass zur Beschwerde gebe die Finanzierung der Fremdplatzierung von D.________ zwischen Juli 2019 und Dezember 2020. Unbestritten sei, dass grundsätzlich die Ge- meinde die Kosten der Massnahme getragen habe. Die Beschwerdeführer hätten sich mit einer Tagespauschale in Höhe von Fr. 25.00 sowie der Übernahme gewisser Neben- kosten an diesen Aufwendungen beteiligt31. Das Obergericht und die Gemeinde verträten die Ansicht, Letztere habe mit ihrer Leis- tung einen von den Eltern geschuldeten Unterhaltsbeitrag bevorschusst. Der Unterhalts- anspruch des Kindes sei daher in diesem Umfang auf die Gemeinde übergegangen und könne von dieser zivilrechtlich geltend gemacht werden, soweit er nicht bereits durch die Eltern erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, es habe sich nicht um Unterhalt gehandelt, sondern um öffentlich-rechtliche, nicht rückforderbare Subven- tionsleistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) und der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 18. September 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrich- tungen (IVSE-Verordnung32). Soweit während der Unterbringung ihres Kindes Kosten mit Unterhaltscharakter entstanden seien, hätten die Eltern diese bereits bezahlt33. 2.2. Die Kindesschutzbehörde habe nach Art. 307 Abs. 1 ZGB geeignete Massnahmen zu treffen, wenn das Kindeswohl gefährdet sei und die Eltern nicht selbst für Abhilfe sorgen könnten. Die Kosten solcher Massnahmen, insbesondere auch einer Fremdplatzierung
30 BGE 150 III 132 E. 3; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1 31 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 3.1 32 RB 850.61 33 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 3.2
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gemäss Art. 310 ZGB, gehörten nach Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und seien in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Wenn das Gemeinwesen anstelle der Eltern Unterhalt leiste, gehe der Anspruch auf dieses über, allerdings nur im Umfang der konkret bevorschussten Leistungen. Der Übergang betreffe nicht das Stammrecht, sondern nur die einzelnen Leistungen. Diese Ansprüche seien zivilrechtli- cher Natur und seien durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern gel- tend zu machen34. Könnten weder die Eltern noch das Kind die Kosten des Unterhalts bestreiten oder kä- men die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, bestimme sich nach kantonalem Recht, ob das Gemeinwesen im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt aufkomme. Gleiches gelte für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in dem es um die Erstrei- tung eines Unterhaltstitels gehe, geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leis- tungen der öffentlichen Hand35. Unterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 2 ZGB liege jedoch nur vor, wenn die Leistungen nicht durch öffentliche Beiträge finanziert würden. Falls solche Beiträge vorlägen, ent- stünden dem Kind keine Kosten, die zum Lebensbedarf gehörten. Dadurch verringere sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang dieser Leistungen. Öffentliche Bei- träge seien nach Art. 5 Abs. 1 BV nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grund- lage beruhten. Zu denken sei beispielsweise an die Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen. Da das Gemeinwesen insoweit kei- nen Unterhalt bezahle, komme in dieser Konstellation ein Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in Frage36. Öffentlich-rechtliche Beiträge beruhten nach Art. 5 Abs. 1 BV zwangsläufig auf einer ge- setzlichen Grundlage, die vom zuständigen Gemeinwesen geschaffen sein müsse. Sei ein Kind im Schulalter betroffen, gelte es bei Fremdplatzierungen wie der vorliegenden ausserdem gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten. Mit solchen Beiträgen werde eine ei- gene Zielsetzung verfolgt, weshalb sie auch vor dem Hintergrund unproblematisch seien, dass die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten eine ab- schliessende Regelung im Bundeszivilrecht fänden37.
34 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1 35 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1 36 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.2 37 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.2
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2.3. Folglich stelle sich die Frage, ob die Gemeinde – wie vom Obergericht angenommen – eine bevorschusste Unterhaltsleistung erbracht habe, oder ob sie mit der Bezahlung der Fremdplatzierung ("à fonds perdu") einen öffentlich-rechtlichen Beitrag geleistet habe. Nur im ersten Fall sei zu prüfen, ob ein Forderungsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden habe, sodass die Gemeinde den Betrag zivilrechtlich von den Eltern zu- rückfordern könne. Andernfalls habe das Obergericht zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung angewendet, was eine Bundesrechtsverletzung darstelle. Sofern sich dagegen ergeben sollte, dass keine Unterhaltsleistung erbracht worden sei, hätte das Obergericht zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung anstatt der ein- schlägigen interkantonalen oder kantonalrechtlichen Regelung zur Anwendung ge- bracht, worin eine Bundesrechtsverletzung liegen würde38. Die Überlegung des Obergerichts und der Gemeinde, wonach das Bundesrecht generell Vorrang vor dem kantonalen öffentlichen Recht habe, greife zu kurz. Das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, dass ein solcher Vorrang nur bei Vorliegen einer Unterhalts- leistung bestehe, nicht aber bei öffentlich-rechtlichen Beiträgen39. Auch der Auffassung der Gemeinde, wonach das kantonale Recht erst dann zur Anwen- dung komme, wenn die Eltern oder das Kind die Kosten des Unterhalts nicht selbst tra- gen könnten, sei nicht zu folgen40. Ebenfalls bleibe das Vorbringen der Gemeinde ohne Erfolg, die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführer sei bereits durch die KESB im Rah- men der Platzierung des Kindes rechtskräftig festgelegt worden. Ohnehin habe die Be- hörde keine (hinreichend bestimmte) Anordnung zum Unterhalt des Kindes getroffen, sondern eine Unterhaltspflicht der Eltern bloss in allgemeiner Weise vorbehalten bezie- hungsweise auf diese verwiesen41. 2.4. Die Beschwerdeführer beriefen sich in erster Linie auf die IVSE42, aus der sich die öf- fentlich-rechtliche Natur des von der Gemeinde bezahlten Beitrags ergebe. Der zu be- urteilende Sachverhalt werde grundsätzlich vom Anwendungsbereich der interkantona- len Vereinbarung erfasst; jedoch könnten die Beschwerdeführer nur dann etwas aus der
38 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1 39 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2.1 40 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2.2 41 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2.3 42 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002; RB 850.6
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Vereinbarung zu ihren Gunsten ableiten, wenn diese für sie unmittelbar anwendbare Regelungen enthalte43. Bei der IVSE handle es sich um die Nachfolgevereinbarung der Interkantonalen Verein- barung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zu Gunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen vom 2. Februar 198444. Sie bezwecke gemäss Art. 1 Abs. 1 IVSE, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, sehe die IVSE Regeln für die gegenseitige Kostenübernahme vor, die insbesondere ein Scheitern der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen verhindern sollten, wenn die Eltern die Kos- ten nicht tragen könnten oder wollten. In diesem Sinn regle die IVSE allein das Aussen- verhältnis zwischen den Kantonen. Aus dieser Zwecksetzung ergäben sich keine An- haltspunkte, dass das Konkordat unmittelbar auf die betroffenen Personen Anwendung finden könnte. Vielmehr deute sie darauf hin, dass die Vereinbarung, wie auch das Ober- gericht dies im Ergebnis annehme, allein das (Abrechnungs-)Verhältnis unter den be- troffenen Einrichtungen und Kantonen regle45. Im hier interessierenden Bereich beschränke sich die IVSE ihrem Zweck entsprechend auf die Regelung des Verhältnisses zwischen den zahlungspflichtigen Stellen des Wohn- kantons und den Einrichtungen des Standortkantons und äussere sich nicht zur Rechts- stellung der betroffenen Personen. Hieran ändere entgegen den Berufungsklägern nichts, dass die Leistungsabgeltung nach Art. 20 und 21 IVSE im Kommentar IVSE als "Subventionsanteil" bezeichnet werde46. Zuletzt erschiene es auch mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht als unproblematisch, würde der IVSE die von den Berufungsklägern ge- wünschte Bedeutung beigelegt: Das Konkordat regle allein interkantonale Sachverhalte. Es gelange im innerkantonalen Verhältnis, wenn also Wohn- und Standortkanton iden- tisch seien, nicht zur Anwendung. Die Finanzierung der Massnahme bestimme sich in diesen Fällen nach dem einschlägigen kantonalen Recht. Eine unmittelbare Anwendung der IVSE auf die betroffenen Personen würde daher dazu führen, dass sich die Kosten- beteiligung der unterhaltspflichtigen Personen abhängig davon nach unterschiedlichen
43 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1 44 Heimvereinbarung; IHV 45 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.2 46 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.3
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Regeln richten würde, ob die betroffene Person im Kanton ihres Wohnsitzes unterge- bracht werden könne oder nicht. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass mit Ab- schluss der IVSE eine solche Regelung habe eingeführt werden sollen47. Zusammenfassend sei die IVSE nicht unmittelbar auf das Verhältnis des Gemeinwesens zu den betroffenen Privatpersonen anwendbar. Aus dem Konkordat lasse sich daher nicht ableiten, dass die Gemeinde für diese öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet habe48. 2.5. Die Beschwerdeführer seien weiter der Ansicht, der Charakter der von der Gemeinde bezahlten Leistung als öffentlich-rechtlicher Beitrag ergebe sich aus den § 8 Abs. 1 Ziff. 1/1.3 sowie den §§ 17 und 18 IVSE-Verordnung. Zwar stelle sich die Frage nach einer Verletzung von Bundesrecht, weil dieses zu Unrecht angewandt worden sein solle. Die Anwendung und Auslegung des in diesem Zusammenhang angerufenen kantonalen Rechts prüfe das Bundesgericht indes nicht frei, sondern allein im Rahmen der nach Art. 95 BGG zulässigen Rügegründe49. Das Obergericht sei zu Unrecht von einem generellen Vorrang der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt vor dem kantonalen öffentlichen Recht ausgegan- gen und habe erwogen, da sich die Möglichkeit, die streitbetroffenen Beträge von den Beschwerdeführern zurückzufordern, bereits aus Bundesrecht ergebe, bleibe unerheb- lich, ob der Kanton eine entsprechende Regelung erlassen habe. Entsprechend habe das Obergericht offen gelassen, ob die IVSE-Verordnung hierzu eine hinreichende ge- setzliche Grundlage biete. Zum kantonalen Recht, und zwar zum Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau vom 29. März 198450 sowie zur IVSE-Verordnung, liessen sich dem angefochtenen Entscheid sodann allgemeine Darstellungen ohne Bezug zum hier zu beurteilenden Einzelfall entnehmen. Aufgrund eines falschen Verständnisses des Bun- desrechts habe das Obergericht die Prüfung unterlassen, ob dieses vorliegend über- haupt zur Anwendung gelange. Hierin liege eine Bundesrechtsverletzung51.
47 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.4 48 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.5 49 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 7.1 50 SHG; RB 850.1 51 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 7.2
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2.6. Damit erweise sich die Rüge der Verletzung von Art. 276 Abs. 2 ZGB als begründet. Antragsgemäss seien daher die Ziffern 1a, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids auf- zuheben. Es sei indessen nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals unter Berück- sichtigung der weiter in Frage stehenden Rechtsgrundlagen zur Anwendbarkeit der bun- desrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt zu äussern, zumal diese Frage (auch) von der Tragweite des einschlägigen kantonalen Rechts abhänge, das das Bun- desgericht nicht frei prüfe. Die Angelegenheit sei daher entsprechend dem Eventualan- trag der Beschwerdeführer zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis sei nicht weiter darauf einzugehen, ob das Obergericht den An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV missachtet habe oder ihm eine andere Verfassungsverletzung vorzuwerfen sei52. Das Obergericht werde in seinem erneuten Entscheid zu beurteilen haben, ob die Ge- meinde einen Unterhaltsbeitrag bevorschusse oder ob sie einen öffentlich-rechtlichen Beitrag ("à fonds perdu") bezahlt habe. Nur im ersten Fall sei weiter zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch in Sinn von Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 ZGB auf die Gemeinde übergegangen sei und welchen Betrag die Gemeinde unter diesem Titel von den Eltern zurückverlangen könne. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Das Obergericht werde sodann neu über die Kos- tenfolgen des kantonalen Verfahrens zu befinden haben, weshalb auch die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien53. 2.7. 2.7.1. Ausgehend von den Erwägungen des Bundesgerichts ist folglich zu prüfen, ob im kan- tonalen thurgauischen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, welche die von der Gemeinde erbrachten Leistungen nicht als bevorschussten zivilrechtlichen Unterhalt, sondern als endgültige, öffentlich-rechtliche Beiträge ("à fonds perdu") quali- fiziert. Nur unter dieser Voraussetzung entfällt eine Rückgriffsmöglichkeit auf die unter- haltspflichtigen Eltern. 2.7.2. Das Obergericht erkannte im Entscheid, die Anschlussberufung der Gemeinde sei un- begründet, soweit darauf eingetreten werde54. Dieser Punkt bildete nicht Gegenstand
52 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 8.1 53 Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 8.2 54 Entscheid des Obergerichts ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 Dispositiv Ziff. 1b
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des bundesgerichtlichen Verfahrens, und entsprechend hob das Bundesgericht diese Dispositivziffer auch nicht auf. Die Anschlussberufung ist folglich rechtskräftig erledigt. 2.7.3. Auch die Zuständigkeit des Obergerichts, die im ersten Verfahren von den Berufungs- klägern in Frage gestellt wurde55, ist durch den Entscheid des Bundesgerichts (implizit) geklärt. Darauf ist in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen. 3. 3.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleo- logischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sach- lich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der "ratio legis". Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Metho- denpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen56. 3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben57. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht ent- scheidend; anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusam- men mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richt- schnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung
55 Entscheid des Obergerichts ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 56 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 150 II 390 E. 5.2.1; 150 III 174 E. 4 57 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 150 V 33 E. 5.1; 149 IV 376 E. 6.6
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oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umstän- den anpasst oder es ergänzt58. Es ist ein Auslegungsergebnis anzustreben, das prakti- kabel ist und Rechtssicherheit schafft59. 4. 4.1. Am 18. September 2007 erliess der Regierungsrat die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-Verordnung)60; sie trat am 1. Januar 2008 in Kraft. 4.2. Gemäss § 1 IVSE-Verordnung gilt die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrich- tungen (IVSE) im Kanton Thurgau für die Bereiche A (stationäre Einrichtungen für Per- sonen bis zum vollendeten 20. Altersjahr), B (Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen) und D (Einrichtungen der externen Sonderschulung) und ist direkt anwend- bar, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kan- tons gelten. 4.3. Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons gemäss Art. 19 Abs. 2 IVSE die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. Gestützt auf § 8 Abs. 1 Ziff. 1.3 IVSE-Verordnung ist im Bereich A der IVSE (stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche) die betroffene Gemeinde zahlungspflichtige Stelle gemäss Art. 19 IVSE, soweit der Aufenthalt im Rahmen von Kindesschutzmass- nahmen angeordnet worden oder erforderlich ist. 4.4. 4.4.1. Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVSE den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine
58 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 144 V 224 E. 4.1 59 BGE 151 III 35 E. 2.4.2; 150 III 174 E. 4 60 RB 850.61
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Person in einfachen Verhältnissen. Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können nach Art. 22 Abs. 2 IVSE der Sozialhilfe belastet werden. Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen61. Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe62. 4.4.2. Unter "6. Leistungsabgeltung und Kostenbeteiligung" wird in der IVSE-Verordnung Fol- gendes geregelt: "§ 16 Grundsatz 1 Die Leistungsabgeltung richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE. Diese wird von der zah- lungspflichtigen Stelle unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Per- son, des Unterhaltspflichtigen oder der Sozialhilfe geschuldet. § 17 Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen: a) Höhe 1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsver- trages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt. § 18 b) Weiterverrechnung 1 Die von der Sozialhilfe übernommenen Beiträge der Unterhaltspflichtigen ge- mäss Art. 22 Abs. 2 IVSE gelten als Fürsorgeleistungen und können nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger weiterver- rechnet werden. § 19 Kostenbeteiligung erwachsener Personen 1 Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 IVSE umfasst:
1. anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistun- gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2. Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt sind."
61 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVSE 62 Art. 25 Abs. 3 IVSE
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5. 5.1. Geht man vom Wortlaut von § 17 IVSE-Verordnung aus, so beträgt der Beitrag der Un- terhaltspflichtigen Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich je- doch, dass dieser Betrag nicht als absoluter Maximalbetrag zu verstehen ist, sondern es ist eine höhere Beteiligung der Eltern grundsätzlich vorgesehen, sofern eine entspre- chende Grundlage (Urteil oder Vertrag) besteht und sich diese im Einzelfall auch sach- lich rechtfertigt. Eine Bestimmung, dass sämtliche Kosten oberhalb dieses Beitrags durch den Staat im Sinn einer "à fonds perdu"-Leistung übernommen werden müssten, findet sich in der IVSE-Verordnung nicht. 5.2. 5.2.1. Zur Entstehung der RRV IVSE liegen zwei Fassungen von Erläuterungen des Departe- ments für Finanzen und Soziales (DFS) vor: Die erste stammt aus dem Juli 200763; die zweite ist eine überarbeitete Korrekturversion mit dem Datum 13. September 200764. Daraus ergibt sich, dass die heutige Nummerierung der Paragraphen nicht dem ur- sprünglichen Entwurf entspricht. Die heutigen §§ 16-19 IVSE-Verordnung waren ur- sprünglich als §§ 17-20 bezeichnet. 5.2.2. In der Fassung vom Juli 2007 hielt das DFS zu § 17 (in der Verordnung schliesslich § 16) fest, dieser Paragraf verweise auf die massgeblichen Bestimmungen in der IVSE und erkläre ausdrücklich, dass die zahlungspflichtigen Stellen für die Leistungsabgeltung ein- stehen müssten "unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Personen". Die zweite Fassung übernimmt zu § 16 den ersten Satzteil, wonach die zahlungspflich- tigen Stellen für die Leistungsabgeltung einstehen müssen, dies aber "unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Personen, der Unterhaltspflichtigen oder der Sozial- hilfe". Die geltende § 16 IVSE-Verordnung hält dasselbe fest.
63 Act. 2A des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35) 64 Act. 13A des Obergerichts (Verfahren ZBR.2024.35)
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5.2.3. Die Erläuterungen zu den §§ 17-19 (ursprünglich §§ 18-20) lauten in beiden Fassungen der Erläuterungen wie folgt: "Die Leistungsabgeltung berechnet sich nach der Richtlinie zur Leistungsabgel- tung und Kostenrechnung gemäss IVSE. Davon kann der individuelle Betrag ab- gezogen werden, welchen die Einrichtung der betroffenen Person direkt in Rech- nung stellt. Die zahlungspflichtige Stelle hat somit nur den nach Abzug des indi- viduellen Beitrages verbleibenden Betrag zu übernehmen. Im Bereich A darf der Betrag der Leistungspflichtigen die mittleren Tagesaufwen- dungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen nicht über- steigen. Laut Kommentar zur IVSE soll dieser zwischen Fr. 20.00 und Fr. 30.00 pro Tag angesetzt werden. Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVSE wird daher auf Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag gemäss Art. 24 Abs. 1 festgesetzt. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder auf- zukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Wenn weder die Eltern noch das Kind die Kosten des Unterhalts zu tragen vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit – vorbehältlich der Ver- wandtenunterstützung – nach dem öffentlichen Recht (Art. 293 ZGB). Gemäss § 8 SHG hat die Gemeinde für die notwendige Unterstützung zu sorgen, wenn von einem Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch ei- gene Arbeit zu beschaffen. Gestützt auf § 8 ist daher der Betrag der Unterhalts- pflichtigen von Fr. 25.00 von der zuständigen Fürsorge zu übernehmen, wenn die Eltern für diesen Betrag nicht aufkommen könnten. Die so von der Fürsorge übernommenen Beträge gelten als Fürsorgeleistungen und unterliegen – im Ge- gensatz zu den von der zahlungspflichtigen Stelle übernommenen Kosten der Leistungsabgeltung – den Bestimmungen der Sozialhilfe. (…)" 5.3. 5.3.1. Die Materialien gehen damit von einer grundsätzlichen Zweiteilung der vom Wohnkanton gemäss Art. 19 Abs. 1 IVSE zu leistenden Leistungsabgeltung aus.
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5.3.2. Der "individuelle Betrag" im Sinn von Art. 22 IVSE wird der betroffenen Person durch die Einrichtung direkt in Rechnung gestellt. Dieser beläuft sich gemäss § 17 IVSE-Verord- nung auf Fr. 25.00 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsvertrags oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt. Können die Eltern für diesen Betrag nicht aufkommen, so ist dieser "von der zuständigen Fürsorge zu übernehmen", und unterliegt diesfalls – "im Gegensatz zu den von der zahlungspflichtigen Stelle über- nommenen Kosten der Leistungsabgeltung – den Bestimmungen der Sozialhilfe". Die historischen Materialien zur RRV IVSE – insbesondere die Erläuterungen des De- partements für Finanzen und Soziales (DFS) vom Juli und September 2007 – bestätigen, dass die Festlegung eines pauschalen Beitrags der unterhaltspflichtigen Eltern in Höhe von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag im Bereich A (Kinder und Jugendliche) auf dem Grund- satz der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB beruht. Die Materialien enthalten keine Hinweise darauf, dass dieser Betrag als abschliessend oder haftungs- begrenzend zu verstehen wäre. 5.3.3. Beim übrigen Teil der Leistungsabgeltung (abzüglich des individuellen) Betrags soll es sich hingegen gemäss den Materialien nicht um eine "Fürsorgeleistung" handeln. Dass dieser Betrag jedoch von der "zahlungspflichtigen Stelle" endgültig ("à fonds perdu") zu tragen sei, ist damit nicht gesagt. 5.4. 5.4.1. Eine Regelung, dass den Eltern – ungeachtet ihrer Leistungspflicht – nur ein fixer Beitrag von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag überbunden werden könnte, entspricht auch nicht der Systematik des übrigen kantonalen Rechts, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bezweckte. 5.4.2. § 102 KESV65 hält fest, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zum Unterhalt des Kindes gehören und in der Regel den Eltern auferlegt werden.
65 Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung; RB 211.24
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5.4.3. § 8 Abs. 1 SHG66 bestimmt, dass die Gemeinde für die notwendige Unterstützung sorgt, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für sich oder ihre Angehörigen mit gleichem Wohnsitz selbst aufzukommen und keine andere Hilfe möglich ist. Daraus ergibt sich eine subsidiäre Leistungspflicht der öffentlichen Hand. Im Kapitel "Finanzierung" sieht § 17 Ziff. 1 SHG zur Herkunft der Mittel für die Gemein- den vor, dass sie die Kosten für Leistungen an Hilfsbedürftige insbesondere aus fami- lienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen bestreiten. § 21a SHG regelt die Beiträge des Kantons an die Gemeinde für stationäre Aufenthalte von Hilfsbedürftigen und § 21b SHG Beiträge an Restdefizite. Nach § 21b Abs. 1 SHG richtet der Kanton der Gemeinde "Beiträge an die Nettotageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit)" aus, die dieser gestützt auf die IVSE67 entstehen. Das "Kostgeld" entspricht dem individuellen Beitrag nach Art. 22 IVSE und § 17 IVSE-Verordnung, welches der betroffenen Person durch die Einrichtung direkt in Rechnung gestellt wird. Eine Konkretisierung dieser Kantonsbeiträge findet sich in §§ 28a SHV68 (Kapitel 2.4 "Beiträge des Kantons")69. Basis für die Berechnung der Kantonsbeiträge sind die aner- kannten Aufenthaltskosten im Sinn von § 28b SHV – unter anderem die Taxe pro Tag (Ziff. 1) oder die Aufenthaltskosten gemäss IVSE (Ziff. 2). Davon sind die "anrechenba- ren Beiträge" nach § 28c SHV abzuziehen; diese umfassen insbesondere das eigene Einkommen (Ziff. 1), das eigene Vermögen (Ziff. 2), Unterhaltsbeiträge (Ziff. 3) und Un- terstützungsbeiträge (Ziff. 4). In § 28d SHV ("Höhe der Beiträge") ist festgehalten, dass Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge durch gerichtliche oder Kindes- oder Erwachse- nenschutzbehörden festzulegen sind. Sie werden in dem Mass berücksichtigt, wie sie effektiv geltend gemacht werden können. 5.5. Die Regelungen in der KESV, im SHG und in der SHV sehen somit keine Ausnahme vom zivilrechtlichen Grundsatz vor, dass die Eltern für die Unterhaltskosten – ein- schliesslich solcher aus Kindesschutzmassnahmen – aufzukommen haben70. Es findet
66 Sozialhilfegesetz; RB 850.1 67 Früher gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrich- tungen (Heimvereinbarung) 68 Sozialhilfeverordnung; RB 850.11 69 Vgl. § 21b Abs 2 i.V.m. § 21a Abs. 2 SHG 70 Art. 276 Abs. 2 ZGB
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sich im kantonalen Recht auch sonst keine Norm, die festhält, dass die von der Ge- meinde geleisteten Beiträge bei einer IVSE-Platzierung nicht als bevorschusster zivil- rechtlicher Unterhalt, sondern als endgültige, öffentlich-rechtliche Leistungen ("à fonds perdu") zu qualifizieren wären. Solches bringen auch die Parteien nicht vor. Insbeson- dere stützen sich die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren ZBR.2024.35 aus- schliesslich auf die IVSE sowie die IVSE-Verordnung71. Zusammenfassend hat die Gemeinde mit ihrer Zahlung keine endgültige öffentlich-recht- liche Leistung erbracht, sondern zivilrechtlichen Unterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 2 ZGB bevorschusst. 6. 6.1. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dabei geht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht das Stammrecht über, sondern die dar- aus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge72. 6.2. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden stellte im Entscheid vom 24. Januar 2022 fest, die Berufungsbeklagte habe Fremdplatzierungskosten von Fr. 255'794.00 be- zahlt73. Die Berufungskläger beanstandeten dies im Berufungsverfahren ZBR.2022.5 nicht74. Der Umfang der von der Berufungsbeklagten getragenen Kosten ergibt sich so- dann aus den mit der Klageschrift eingereichten Rechnungen mit Zahlungsvermerken75. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge von Fr. 255'794.00 effektiv bevorschusste, und der Unterhaltsanspruch in diesem Umfang auf sie überging. 7. 7.1. Zur Berechnung der Beteiligung der Berufungskläger erwog das Obergericht im Ent- scheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022, es sei von gehobenen Verhältnissen aus-
71 Act. 3, 8 72 BGE 148 III 296 E. 6; 148 III 270 E. 6.5 73 Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Weinfelden vom 24. Januar 2022 S. 22 E. 12.2.1.h 74 Act. 2 S. 23 f. (Verfahren ZBR.2022.5) 75 Act, 3/3-5 (Verfahren F.2021.11)
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zugehen. Die Berufungskläger erzielten unbestrittenermassen zusammen ein monatli- ches Einkommen von über Fr. 13'000.00 und hätten zwei Kinder. Die Mankosituation resultiere dadurch, dass D.________ fremdplatziert sei. Mit dem Bezirksgericht hielt es fest, es wäre stossend, rückwirkend von den Eltern eine Einschränkung auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu verlangen und ging daher vom familienrechtlichen Existenzminimum aus76. Weiter führte das Obergericht aus, es rechtfertige sich nicht, das Vermögen der Eltern für den Unterhalt anzutasten. Die von den Berufungsklägern behauptete Sparquote sei jedoch unbelegt77. 7.2. Das Obergericht ermittelte einen Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'275.70, des Be- rufungsklägers von Fr. 3'565.89, der volljährigen Tochter C.________ (noch in der Lehre) von Fr. 1'367.56 und von D.________ von Fr. 15'242.1778. Weiter sei von folgenden Einnahmen auszugehen: Fr. 5'191.78 für die Berufungskläge- rin, Fr. 8'064.33 für den Berufungskläger, Fr. 607.50 für C.________ und kein Einkom- men für D.________79. Aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Familienmitglieder zeige sich bei den Eltern ein Überschuss von insgesamt Fr. 6'414.52, aufgeteilt auf Fr. 1'916.08 (Berufungsklägerin) beziehungsweise Fr. 4'498.44 (Berufungskläger), und bei den Kindern ein Manko von Fr. 760.06 (C.________) beziehungsweise Fr. 15'242.17 (D.________), insgesamt Fr. 16'002.2380. 7.3. Umstritten sei die Berücksichtigung des Mankos von C.________ beziehungsweise die Aufteilung des Überschusses der Eltern auf die beiden Kinder81. Aus dem Überschuss der Eltern, der aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen und Bedarf resultiere, sei in einem ersten Schritt das Manko von C.________ abzuziehen. Weiter seien die Kosten von D.________, welche die Eltern für ihn zu Hause übernom- men hätten, zu subtrahieren. Daraus errechne sich der effektive Überschuss der Eltern. Dieser sei mit 18 Monaten zu multiplizieren, und davon seien wiederum die bereits an
76 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.5 77 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.5 78 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 7.10 79 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 8.4 80 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 9.2 81 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1
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die Fremdplatzierungskosten geleisteten Zahlungen (Tagespauschalen und Nebenkos- ten) abzuziehen, woraus die Nachzahlung der Eltern resultiere. Diese belaufe sich für die gesamte Zeitdauer von Juli 2019 bis Dezember 2020 auf gerundet Fr. 69'715.10. Monatlich mache dies einen Betrag von gerundet Fr. 3'873.05 aus82. 7.4. Das verbleibende Manko im Bedarf von D.________83 berechne sich, indem von seinem Bedarf die bereits geleisteten Zahlungen (bestehend aus Tagespauschalen, Nebenkos- ten und die von den Eltern für D.________ zu Hause bezahlen Kosten) sowie die Nach- zahlung von Fr. 69'715.19 abgezogen würden. Bedarf D.________ (18 Monate)
Fr. 274'359.06 Abzüglich bezahlte Tagespauschalen (18 Monate)
Fr.
- 13'500.00 Abzüglich bezahlte Nebenkosten (18 Monate)
Fr.
- 4'740.55 Abzüglich Kosten D.________ zu Hause (18 Monate)
Fr.
- 13'824.54 Abzüglich Nachzahlung (18 Monate)
Fr.
- 69'715.19 Manko D.________ (18 Monate)
Fr. 172'578.78 Monatlich (Fr. 172'578.78 geteilt durch 18)
Fr. 9'587.71
Das Manko im Bedarf von D.________ betrage dementsprechend gerundet Fr. 172'578.80 für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2020 und somit monatlich gerun- det Fr. 9'587.7084. Die Berufungskläger lebten in ungetrennter Ehe. Sie trügen daher die Kosten des Kin- derunterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts85 und somit gemeinsam, was zur solidarischen Zahlungsverpflichtung nach Art. 166 Abs. 3 ZGB führe86. Antragsgemäss sei der ausstehende Unterhalt mit 5 % seit 31. Dezember 2020 zu verzinsen, dies als Rente im Sinn von Art. 105 Abs. 1 OR87.
82 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.3 83 Vgl. Art. 286a Abs. 1 ZGB 84 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.4 85 Art. 278 Abs. 1 ZGB 86 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.5 87 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.6
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7.5. Das Bundesgericht beurteilte die Berechnung in seinem Entscheid 5A_342/2023 vom
7. November 2024 nicht. Im Berufungsverfahren ZBR.2024.35 äusserten sich die Par- teien zu dieser Frage nicht näher und reichten hierzu keine (zulässigen) Noven ein. Da- mit besteht keine Veranlassung, von den diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 abzuweichen, weshalb darauf verwiesen wird88. 7.6. Folglich ist die Klage teilweise zu schützen und die Berufungskläger sind zu verpflichten, unter solidarischer Haftung an die Berufungsbeklagte an den Unterhalt von D.________ für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 69'715.10 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Zudem ist festzustellen, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Berufungsklä- ger der gebührende Unterhalt von D.________ in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. De- zember 2020 im Sinn von Art. 286a ZGB im Umfang von Fr. 172'578.80 (monatlich Fr. 9'587.70) nicht gedeckt ist. 8. 8.1. Das Bundesgericht hielt fest, das Obergericht habe über die Kostenfolgen des kantona- len Verfahrens neu zu befinden89. Da der neuerliche Entscheid des Obergerichts in quantitativer Hinsicht unverändert ist, besteht kein Anlass, in Bezug auf die Kostenfolgen vom Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 abzuweichen. Zusätzlich zu be- rücksichtigen sind jedoch die Aufwendungen der Parteien im Verfahren ZBR.2024.35. 8.2. Am 1. Januar 2025 traten in der ZPO diverse geänderte Bestimmungen in Kraft, darunter auch Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO, welche eine neue Regelung für die Liquidation der Prozesskosten vorsehen. Da dieses Verfahren jedoch am 1. Januar 2025 bereits beim Obergericht hängig war, findet noch das alte Recht Anwendung90. Weiter wurde der im Kanton Thurgau für dieses Verfahren geltende Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT)91 per 1. Januar 2025 revidiert; für die zu diesem Zeitpunkt hän-
88 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 6-10 89 Urteil des Bundessgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 8.2 90 Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO 91 RB 176.31
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gigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum Abschluss vor der be- troffenen Instanz92. In diesem Verfahren ist somit noch das bis Ende 2024 geltende Recht93 anwendbar. 8.3. 8.3.1. Demnach sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 den Berufungsklä- gern entsprechend dem Ausgang des Verfahrens94 im Umfang von Fr. 1'200.00 und der Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 600.00 aufzuerlegen und mit dem von der Beru- fungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 zu verrechnen. Die Beru- fungskläger haben der Berufungsbeklagten in solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen95. 8.3.2. Weiter sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von insgesamt Fr. 380.00 zu zwei Drittel (Fr. 253.00) den Berufungsklägern und zu einem Drittel (Fr. 127.00) der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. Da die Berufungsbeklagte die Kosten des Schlichtungs- verfahrens vollumfänglich beglich, haben die Berufungskläger ihr diese im Umfang von Fr. 253.00 zu ersetzen96. 8.3.3. Die Berufungskläger haben sodann die Berufungsbeklagte für das erstinstanzliche Ver- fahren mit Fr. 4'142.3097 (einschliesslich Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen98. 8.4. 8.4.1. Auch für die Höhe der obergerichtlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung bleibt es beim Entscheid ZBR.2022.5 von 15. Dezember 2022. Es ist weiterhin von einem Streitwert von Fr. 112'000.00 und von einem Obsiegen der Berufungsbeklagten von rund zwei Dritteln auszugehen. Von der Verfahrensgebühr von insgesamt Fr. 5'000.00 haben
92 § 17 nAnwT 93 aAnwT 94 Die Berufungsbeklagte beantragte eine Zahlung von gerundet Fr. 112'000.00, zugesprochen werden gerundet Fr. 70'000.00. Damit unterliegt sie zu gut einem Drittel. 95 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.1 96 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.2 97 Ein Drittel von Fr. 12'426.88 98 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.3
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die Berufungskläger folglich zwei Drittel (Fr. 3'333.00) und die Berufungsbeklagte einen Drittel (Fr. 1'667.00) zu bezahlen99. Die Berufungskläger bezahlten im Verfahren ZBR.2022.5 einen Vorschuss von Fr. 3'000.00 und die Berufungsbeklagte einen solchen von Fr. 2'000.00. Der Berufungs- beklagten ist daher das Rückgriffsrecht auf die Berufungskläger im Umfang von Fr. 333.00 einzuräumen100. 8.4.2. In Bezug auf die Parteientschädigung erwog das Obergericht im Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022, bei einem Streitwert von rund Fr. 112'000.00 betrage die inter- polierte Grundgebühr Fr. 9'330.00101. Davon würden im Rechtsmittelverfahren zwei Drit- tel berechnet102, was Fr. 6'220.00 ergebe. Hinzu kämen Barauslagen von geschätzt Fr. 80.00 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Berufungskläger die Berufungsbeklagte unter solidarischer Haftung für das Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahren im Umfang von einem Drittel, entsprechend Fr. 2'100.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen103. Das ist ebenfalls nicht zu korrigieren. 8.4.3. Für die im Verfahren ZBR.2024.35 neu hinzugekommenen Aufwendungen für die Stel- lungnahmen zu den Materialien ist ein Zuschlag nach § 3 lit. a aAnwT von Fr. 622.00 (10 % von Fr. 6'220.00) angemessen. Dazu kommen Barauslagen von geschätzt Fr. 23.00, womit ein Betrag von Fr. 645.00 resultiert. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger die Berufungs- beklagte unter solidarischer Haftung für das Berufungsverfahren ZBR.2024.35 mit Fr. 215.00 (ein Drittel von Fr. 645.00) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. ___________
99 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 11.2.1 100 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 10.2.1 101 § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, AnwT (RB 176.31) 102 § 7 Abs. 1 AnwT 103 Entscheid ZBR.2022.5 vom 15. Dezember 2022 E. 11.2.2
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Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. ___________ Frauenfeld, 10. Juli 2025
Der Vizepräsident des Obergerichts: Sig. Ogg Die Obergerichtsschreiberin: Sig. Schneider Dr. Marcel Ogg Karin Schneider
Exp.: 30. September 2025
Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (5A_947/2025).