Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt. Auf dieser Liegenschaft befindet sich (unter anderem) das Schloss Sonnenberg, das gemäss Schutzplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde rechtskräftig unter Denkmal- schutz steht und gemäss Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege des Kantons Thurgau als besonders wertvoll eingestuft ist. Das Schloss gehört gemäss dem Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, wel- che gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufwei- sen. Gemäss ISOS sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen.
Am 18. April 2013, 23. Oktober 2014 und 9. Juni 2016 erteilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde Baubewilligungen für den Umbau des Schlosses und die dafür nötigen Baustelleneinrichtungen. Im Zusammenhang damit wurde unter anderem ein Baukran neben dem Schloss Sonnenberg aufgestellt (act. 3.16 der Akten der Vorinstanz, nach- folgend "act." genannt). Die Bauarbeiten wurden bis dato nicht abgeschlossen und der Baukran steht nach wie vor neben dem Schlossgebäude.
Mit Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 27. Mai 2021 wurden die Be- schwerdeführer (unter anderem) verpflichtet, den Baukran bis am 30. Juni 2021 abzu- brechen und fachgerecht zu deponieren (act. 3.1). In der Folge schlossen die Be- schwerdeführer und die verfahrensbeteiligte Gemeinde am 9./11. November 2021 eine Durchführungsvereinbarung ab, worin der Rückbau des Baukrans nach Fertigstellung der Fassade im Sommer 2022 vereinbart wurde (act. 3.2 und act. 3.3 Ziff. 6 des An- hangs zur Durchführungsvereinbarung). Die Fassadenarbeiten wurde zwischenzeitlich vollendet und das Fassadengerüst im Herbst 2024 abgebaut (act. 3.16).
Am 12. Juni 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführern mit, dass sie beabsichtige, eine Verfügung zu treffen, worin sie verpflichtet würden, den
VG.2026.25/E/ 5 Baukran - unter Androhung der Ersatzvornahme - innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids abzubrechen und wegzuführen. Hierzu wurde den Be- schwerdeführern am 17. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt (act. 3.9). In der Folge teilten die Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 mit, der Baukran werde insbeson- dere für die Fertigstellung des Dachs des Nebengebäudes auf der Westseite des Schlosses und für den Bau des Pools noch gebraucht (act. 3.12). Gestützt auf diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 18. August 2025 eine überarbeitete Fassung des Entwurfs der vorgesehenen Verfügung mitgeteilt. Neu wurde den Be- schwerdeführern eine Frist bis spätestens am 28. Februar 2026 für den vollständigen Rückbau und die Wegführung des Baukrans angesetzt (act. 3.13). Die Beschwerde- führer verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu (act. 3.14 und act. 2 S. 4).
Am 2. Oktober 2025 erliess die verfahrensbeteiligte Gemeinde folgenden Entscheid (act. 3.16):
" 1. Der Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443 im Grundbuch Stettfurt, derzeit B, c/o S, Schloss Sonnenberg, 9507 Stettfurt, sowie die Bauherrschaft S, werden verpflichtet, den auf der Liegenschaft Nr. 443 beim Schloss stehenden Baukran bis spätestens 28. Februar 2026 vollständig abzubauen und wegzuführen.
2. Sollte der Verpflichtete innert der angesetzten Frist den Baukran nicht vollständig abbauen und wegführen, so wird ihm die Ersatz- vornahme im Sinne von § 86 VRG angedroht. Dies bedeutet, dass die Gemeinde den Baukran auf Kosten des Grundeigentümers ab- brechen lassen, wegführen und sachgerecht deponieren wird. Vor der Festsetzung der Zwangsvollstreckung ist dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den dann bekannt zu geben- den Details der Ersatzvornahme (zu beauftragende Unterneh- mung, Ort der Deponierung und mutmassliche Kosten) zu äus- sern.
3. Die aufschiebende Wirkung wird entzogen.
4. B und die S haben unter solidarischer Haftbarkeit eine Verfahrens- gebühr von CHF 1000.00 zu bezahlen.
5. Mitteilung an […]"
VG.2026.25/E/ 6 Zur Begründung führte die verfahrensbeteiligte Gemeinde aus, es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den stark störenden Kran so rasch wie möglich vollstän- dig zu entfernen. Beim Schloss Sonnenberg handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Im ISOS sei festgehalten, dass wesentlicher Bestandteil des Ortshintergrunds von Stettfurt das "Schloss Sonnenberg hoch oben" sei. Entspre- chend sei es angezeigt, dass auch die Ansicht des gesamten Dorfes und insbesondere auch des Schlosses möglichst geschützt werde. In zeitlicher Hinsicht sei die Vollen- dung der baulichen Tätigkeiten, soweit dafür überhaupt ein Baukran zur Verfügung stehen müsse, innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres mög- lich. Grundsätzlich seien Bauarbeiten nach § 110 Abs. 1 des Planungs- und Bauge- setzes (PBG, RB 700) ohne erhebliche Verzögerungen zu Ende zu führen.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 5. November 2025 (act. 2) wies die Vorinstanz am 12. Januar 2026 ab (act. 1). Zur Begründung führte sie aus, gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) würden Eingriffe in geschützte Objekte einer Bewilligung bedür- fen. Die denkmalschutzrechtliche Eingriffsbewilligung werde zusammen mit der Bau- bewilligung erteilt. Infolgedessen seien die entsprechenden Baustelleninstallationen grundsätzlich sowohl von der Bau- als auch von der Eingriffsbewilligung miterfasst. Es gelte indes zu beachten, dass nach § 8 Abs. 2 TG NHG (bewilligte) Eingriffe in ge- schützte Objekte schonend auszuführen seien. Dieses Gebot sei missachtet worden. Da davon auszugehen sei, dass die noch ausstehenden Bauarbeiten auch ohne Bau- kran erledigt werden könnten, sei die angesetzte Frist nicht zu beanstanden. Somit erweise sich die angefochtene Anordnung auch als verhältnismässig.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Thurgau und stellten folgendes Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt vom 12. Ja- nuar 2026 in der Rekurssache 955/2025 und der Entscheid des Ge- meinderats Stettfurt vom 2. Oktober 2025 betreffend Verpflichtung zum Rückbau des Baukrans auf Schloss Sonnenberg, Parzelle 433 GB Stettfurt, seien aufzuheben.
VG.2026.25/E/ 7
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels.
Die verfahrensleitende Vizepräsidentin teilte am 16. Februar 2026 mit, einer Be- schwerde beim Verwaltungsgericht komme die aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz nicht entzogen worden, weshalb sie auch nicht wieder herzustel- len sei.
Die Vorinstanz beantragte am 19. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 den Antrag, die Beschwerde sei - unter Ansetzung einer neuen Frist von höchs- tens drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zum Rückbau des Baukrans - ab- zuweisen.
Die Beschwerdeführer teilten in der Replik vom 20. März 2026 mit, sie würden an den materiellen Anträgen in der Beschwerdeschrift festhalten; der prozessuale Antrag er- weise sich effektiv als gegenstandslos. Zudem ergänzten sie ihre bisherigen Ausfüh- rungen.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde erneuerte in ihrer Duplik vom 30. März 2026 den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung und ergänzte ihre bisherigen Ausführungen ebenfalls.
Die Vorinstanz liess sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr ver- nehmen.
VG.2026.25/E/ 8 Auf die Vorbringen der Beteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Be- schwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde- führer sind durch den angefochtenen Rekursentscheid berührt und zur Rechts- mittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wur- den, den neben dem Schloss Sonnenberg erstellten Baukran innert bestimm- ter Frist abzubauen.
E. 3 Wird ein Zustand geschaffen, der dieses Gesetz oder die gestützt darauf er- lassenen Pläne, Bauvorschriften oder Verfügungen verletzt, trifft die Gemein- debehörde die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen (§ 114 PBG). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) so- wie § 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (KV, RB 101) verpflichten die Behörden von Gemeinden und Kanton einzuschreiten, wenn sie von einem
VG.2026.25/E/ 9 widerrechtlichen Zustand erfahren, und verpflichten sie, diesen zu beseitigen (Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, 2021, § 114, S. 410; Kägi, in: Bereuter/Frei/Ritter, Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, Art. 159 N. 3). Demnach war die verfahrensbeteiligte Gemeinde berechtigt und auch verpflichtet, einzuschrei- ten, wenn durch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten ein gesetzeswidriger Zustand geschaffen wurde.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid damit, § 110 Abs. 1 Satz 2 PBG, welchen die verfahrensbeteiligte Gemeinde zur Begründung ihres Entscheids zitiert habe, gebe den Baubehörden eine gesetzliche Grundlage, um Fristen für die Vollendung von ungebührlich in die Länge gezogenen Bau- arbeiten anzusetzen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe den Beschwer- deführern keine Frist für die Fertigstellung des Umbauvorhabens angesetzt, sondern sie einzig verpflichtet, bis Ende Februar 2026 den Baukran zu entfer- nen. Da ein Baukran den Bauablauf beschleunigen könne, sei es fraglich, ob die angefochtene Anordnung zu einer speditiven Vollendung der Bauarbeiten beitrage. Da sich die angefochtene Anordnung auf eine andere Rechtsgrund- lage abstützen lasse, müsse dem jedoch nicht auf den Grund gegangen wer- den. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 TG NHG würden Eingriffe in geschützte Ob- jekte einer Bewilligung bedürfen. Die denkmalschutzrechtliche Eingriffsbewil- ligung werde zusammen mit der Baubewilligung erteilt. Infolgedessen seien die entsprechenden Baustelleninstallationen grundsätzlich sowohl von der Bau- als auch von der Eingriffsbewilligung miterfasst. Es gelte indes zu beach- ten, dass nach § 8 Abs. 2 TG NHG (bewilligte) Eingriffe in geschützte Objekte schonend auszuführen seien. In Bezug auf Baustelleninstallationen, die das Erscheinungsbild des Schutzobjektes beeinträchtigen würden, bedeute dies, dass solche Einrichtungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden müssten. Weil der Baukran das Erscheinungsbild des geschützten Schlosses
VG.2026.25/E/ 10 störe und nicht mehr zwingend für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sei, liege ein Verstoss gegen § 8 Abs. 2 TG NHG vor. Die angefochtene An- ordnung finde demnach ihre rechtliche Grundlage in dieser Bestimmung. Da davon auszugehen sei, dass die noch ausstehenden Bauarbeiten auch ohne Baukran erledigt werden könnten, sei die angesetzte Frist nicht zu beanstan- den. Somit erweise sich die angefochtene Anordnung auch als verhältnismäs- sig.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dem angefochtenen Entscheid fehle die gesetzliche Grundlage. § 110 Abs. 1 PBG sehe nicht vor, dass ge- wisse Arbeiten zu priorisieren bzw. innert einer bestimmten Frist abzuschlies- sen wären. Die Bestimmung verlange nur, dass die Arbeiten ohne erhebliche Verzögerung zu Ende geführt werden müssten. Dies beziehe sich auf die Ge- samtheit der bewilligungsgegenständlichen Arbeiten und nicht auf Teilas- pekte. Solange die Bauherrschaft die bewilligungsgegenständlichen Arbeiten (insgesamt) ohne erhebliche Verzögerungen weiterführe, bewege sie sich im Rahmen von § 110 Abs. 1 PBG. Ebenfalls nicht einschlägig sei § 8 Abs. 2 TG NHG. Diese Bestimmung verlange eine schonende Ausführung der Eingriffe. Sie sei nicht auf den Umfang und die Dauer der Baustelleninstallation anwend- bar, sondern nur auf physische Eingriffe in das Schutzobjekt. Ein "Eingriff" in ein Schutzobjekt durch den Kran sei vorliegend zu verneinen. Anerkannter- massen müsse noch ein Dach ersetzt bzw. fertiggestellt werden. Ob hierfür ein Kran zwingend nötig sei, sei nicht entscheidend. Angesichts der Arbeit in der Höhe und des Umstands, dass die fragliche Baute - von der Zufahrt her betrachtet - schwer zugänglich hinter dem Schloss liege, sei die Verwendung eines Krans die naheliegende und übliche Lösung. Die vorläufige Beibehal- tung des Krans diene also nicht nur der Beschleunigung von Arbeiten, sondern auch dem Verzicht auf ein teures Ab- und wieder Aufbauen des Krans. Sofern das Verwaltungsgericht der Meinung sei, dass eine hinreichende Rechts- grundlage bestehe, sei zu beachten, dass die Arbeiten am Dach wegen der winterlichen Verhältnisse noch nicht in Angriff genommen worden seien. Ge- plant seien diese Arbeiten für den kommenden Sommer/Herbst. Der Pool
VG.2026.25/E/ 11 könne erst anschliessend gebaut werden, weil er sich im Bereich der genann- ten Baute befinde. Im Ergebnis erweise sich damit auch die Länge der gesetz- ten Frist als unrechtmässig.
E. 4.1.3 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde führte hierzu aus, der Sinn von § 110 Abs. 1 PBG sei es, zu lange dauernde Baustellen zu verhindern. Das gelte nicht nur für die Gesamtheit der Arbeiten, sondern auch für Teilaspekte, wenn einzelne Bauvorgänge aus übergeordnetem öffentlichen Interesse so rasch wie mög- lich zu vollenden seien, während andere Teilaspekte, durch welche die Öffent- lichkeit nicht gestört werde, durchaus auch mehr Zeit in Anspruch nehmen dürften. Es könne nicht richtig sein, dass ein komplexes Bauvorhaben ohne (erkennbares) Konzept und ohne Rücksicht auf die öffentlichen Interessen zö- gerlich vorangetrieben werde. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit seit Erteilung der Baubewilligung würden die Ausführungen der Beschwerdeführer nichts anderes bedeuten, als dass es noch Jahre oder Jahrzehnte dauern könne, bis das Schloss Sonnenberg inklusive seiner Zusatzbauten und Ne- bengebäude saniert sei. Einer zu langen Zeitspanne stehe das öffentliche In- teresse, welches sich nicht nur in § 110 Abs. 1 PBG und § 8 Abs. 2 TG NHG manifestiere, entgegen. Der Baukran an sich sei kein Eingriff in ein geschütz- tes Objekt. Er gehöre vielmehr zur Ausführung der Eingriffe und unterstehe damit dem Gebot der schonenden Ausführung. Wer seit Herbst 2024 wisse, dass ein relativ kleines Dach noch zu reparieren sei, der könne im Februar 2026 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, den Bau ohne erhebliche Ver- zögerung zu Ende zu führen. Stattdessen würden die Beschwerdeführer in maximierter Unverbindlichkeit auf nicht definierte Arbeiten im kommenden Sommer/Herbst und anschliessenden weiteren Arbeiten am Pool verweisen. Bei der nun fast 13-jährigen Bauzeit würde es den Beschwerdeführern oblie- gen, detailliert zu begründen, weshalb sich der Bauablauf derart schleppend hinziehen müsse. Vorliegend sei dafür kein auch nur annähernd hinreichender Grund erkennbar. Dass ein Kran für die Arbeiten beigezogen werde und die Silhouette des Schlosses stören würde, sei mit der Bewilligung des Eingriffs in Kauf genommen worden. Was aber nicht in Kauf zu nehmen sei, sei die
VG.2026.25/E/ 12 fortwährende Störung, die vermeidbar wäre, wenn man die wenigen Bauarbei- ten, für die der Kran noch nützlich sei, zügig vorantreiben würde. Dass diese Auflage nachträglich verfügt werde, sei durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres gedeckt. Bei Erteilung der Baubewilligung dürfe sie vermuten, dass die zügige Vollendung der Arbeiten auch im Interesse der Bauherrschaft liege und es müssten entsprechend keine zusätzlichen Verfü- gungen getroffen werden. Würden sich die Verzögerung und die damit verbun- denen Nachteile aber als derart gross erweisen, dass nicht mehr von einer schonenden Ausübung des Eingriffs und nicht mehr von einer unerheblichen Verzögerung gesprochen werden könne, dann würden § 8 Abs. 2 TG NHG und § 110 Abs. 1 PBG die Möglichkeit eröffnen, nachträglich eingreifen zu können.
E. 4.2.1 Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 Abs. 1 BV). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 735). Die Wirtschaftsfreiheit ist eben- falls gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV i.V. mit Art. 94 BV). Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen - d.h. auch von juristischen Personen des Privatrechts -, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirt- schaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben. Der Erwerbstätige entscheidet frei über Kapitalinvestitionen sowie den Einsatz von Maschinen und anderen tech- nischen Einrichtungen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rzn. 766, 782 und 795). Die Verpflichtung der Beschwerdeführer zum Abbau und zur Weg- führung des auf der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt, neben dem Schloss Sonnenberg stehenden Baukrans stellt für sie einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte und damit in die Eigentumsgarantie respektive in die Garan- tie der Wirtschaftsfreiheit dar (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 735 mit Hinweis auf BGE 141 I 20 E. 4 und Rz. 756; siehe auch BGE 132 I 201 E. 7.1, BGE 127 I 60 E. 3b und BGE 151 I 194 E. 4.3.2).
VG.2026.25/E/ 13
E. 4.2.2 Alle Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grund- lage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgese- hen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Einschränkungen von Grund- rechten müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Weiter müs- sen die Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).
E. 4.3.1 Für den Eingriff in das Eigentumsrecht respektive die Wirtschaftsfreiheit bedarf es einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie respektive die Wirtschaftsfreiheit ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (BGE 130 I 360 E. 14.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde stützte sich in ihrem Entscheid auf § 110 Abs. 1 PBG, während sich die Vorinstanz auf § 8 Abs. 2 TG NHG berief.
E. 4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 VRG). Dieses Prinzip berechtigt und verpflichtet die Behörde, auf den festge- stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als zutreffend an- sieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Sie ist mithin weder an die Begründung der Parteien noch an die Rechtsauffassung einer unteren Instanz gebunden (Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2024, § 16 N 10 mit Hinweis auf BGE 133 V 196 E. 1.4 und BGE 131 II 200 E. 4.2).
E. 4.3.3 Laut § 7 Abs. 1 TG NHG bedürfen Eingriffe in geschützte Objekte einer Bewil- ligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die angestrebten Eingriffe den Zielen und Vorschriften für den Schutz des betreffenden Objekts nicht zuwi- derlaufen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen oder
VG.2026.25/E/ 14 kantonalen Rechtes verletzen (§ 8 Abs. 1 TG NHG). Eingriffe in geschützte Objekte sind schonend auszuführen (§ 8 Abs. 2 TG NHG).
E. 4.3.4 Beim Schloss Sonnenberg handelt es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung (siehe Schutzplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 14. Februar 2003 mit Änderungen am 14. August 2019 und 7. Mai 2024; www.stettfurt.ch). Das Schloss gehört gemäss dem ISOS, Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, welche gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufweisen. Dem Ortsbil- dinventar nach ISOS kann zu Stettfurt entnommen werden, dass wesentlicher Bestandteil des Ortshintergrunds das Schloss Sonnenberg hoch oben ist. Im kantonalen Hinweisinventar wird das Schloss Sonnenberg mit dem Prädikat "besonders wertvoll" eingestuft. Unter Schutzziele ist zum Thema "Eigenwert" festgehalten, dass die Substanz des Gebäudes, das im Äusseren von heraus- ragender kulturhistorischer Bedeutung ist, zu pflegen und zu erhalten ist. Zum Thema "Situationswert/Umgebung" ist aufgeführt, dass die ortsbauliche Situ- ation mit ihrer charakteristischen Umgebung, in welcher das wertvolle Objekt wirkt und wahrgenommen wird, zu erhalten und zu pflegen ist. In Übereinstim- mung damit hält Ziffer 1.10 des kantonalen Richtplans (KRP) unter dem Titel "Erhaltenswerte Bauten" fest: "Bauten, die im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) als er- haltenswerte Objekte gelten, sind zu schützen und zu pflegen. Der Schutz schliesst auch das Innere der Bauten (Ausstattung) und die Umgebung ein. Eingriffe sind fachgerecht vorzunehmen".
E. 4.3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegt mit den am 18. April 2013, 23. Ok- tober 2014 und 9. Juni 2016 erteilten Baubewilligungen eine Eingriffsbewilli- gung in Bezug auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten von Schloss Sonnen- berg vor (act. 1 S. 5). Zur Ausführung dieser Arbeiten wurde vor mehr als zehn Jahren ein Baukran neben dem Schloss aufgestellt, für den nun die verfah- rensbeteiligte Gemeinde eine Rückbauverpflichtung verfügt hat. Der von den Beschwerdeführern aufgestellte Kran stellt an sich keinen unzulässigen
VG.2026.25/E/ 15 Eingriff in das Schutzobjekt dar. Der Kran ist als Teil der Baustelleninstallation auf dem Baugrundstück durch die erteilte Baubewilligung grundsätzlich miter- fasst und sein Aufstellen ist zur Ausführung des bewilligten Eingriffs erlaubt. Auch die Ausführung des Eingriffs untersteht jedoch dem Gebot der schonen- den Ausübung nach § 8 Abs. 2 TG NHG, was mit einer Minimierung der Be- einträchtigung einher geht. Diesbezüglich ist auch nicht gefordert, dass die bereits aus dem Gesetz hervorgehende schonende Ausführung von Eingriffen in ein Schutzobjekt als Auflage zum Bauablauf verfügt werden muss, um Wir- kung zu entfalten. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn.
E. 4.4 Jedes öffentliche Interesse, das nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst und nicht rein fiskalisch ist, kann grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 739). Der Schutz der Baudenkmäler geniesst sowohl auf Bundesebene (Art. 78 BV) als auch auf Kantonsebene (§ 76 KV) Verfassungsrang. Dass der Baukran für die geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten beigezogen wird und damit auch die Silhouette des Schlosses Sonnenberg (während einer ge- wissen Zeit) stört, wurde mit der Erteilung der Bau- respektive der Eingriffsbe- willigung in Kauf genommen. Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 TG NHG das Gebot der schonenden Ausführung des Eingriffs. Dass der Baukran das Er- scheinungsbild des Schlosses Sonnenberg, bei dem es sich um ein Schutzob- jekt von nationaler Bedeutung handelt, weitherum beeinträchtigt, ist ausgewie- sen und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese Beein- trächtigung so kurz wie möglich zu halten.
E. 4.5 Eine staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Inte- resse verfolgten Zweck herbeizuführen. Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck auch erforderlich sein, das heisst, sie hat zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange- strebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen.
VG.2026.25/E/ 16 Anders ausgedrückt: eine Massnahme ist nicht erforderlich und damit unver- hältnismässig, wenn das Ziel auch mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff erreicht werden könnte. Schliesslich sind immer auch die öffentlichen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine An- ordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 337 f.).
E. 4.6.1 Seit dem Beginn der Arbeiten am 4. November 2014 (vgl. act. 3.1 S. 2 "die Arbeiten gestützt auf die Bewilligung Nr. 2012-0021 sind am 4. November 2014 aufgenommen worden") sind bis zum Entscheid der verfahrensbeteilig- ten Gemeinde am 2. Oktober 2025 beinahe elf Jahre vergangen. Mit Blick auf die Beeinträchtigung der Umgebung des Schlosses durch den aufgestellten Kran kann längst nicht mehr von einer schonenden Ausübung des Eingriffs gesprochen werden. Die zögerliche Ausführung der seit 2014 andauernden Bauarbeiten war schon Thema des Entscheids der verfahrensbeteiligten Ge- meinde vom 27. Mai 2021 (act. 3.1), der zum Abschluss der Durchführungs- vereinbarung vom 9./11. November 2021 geführt hatte. Darin wurde in Bezug auf den Baukran festgehalten, dass dieser nach Fertigstellung der Fassade im Sommer 2022 zurückzubauen ist. Als Bauende wurde das Jahr 2023 genannt (act. 3.2 und act. 3.3 Ziff. 6 des Anhangs zur Durchführungsvereinbarung). Dieser Zeitplan wurde nicht eingehalten, obwohl zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem geplanten Ende der Fassadenarbeiten ("Fertigstellung Sommer 2022") etwas mehr als ein halbes Jahr lag, womit nicht verständlich ist, wieso sich die damaligen Annahmen im Nachhinein im erfolgten Ausmass als nicht zutreffend erwiesen haben. Die Fassadenarbeiten wurden zwischen- zeitlich vollendet (act. 3.16) und das Fassadengerüst abgebaut (act. 3 S. 4). Entgegen der Vereinbarung erfolgte indes kein Abbau des Baukrans. Vielmehr wurde im Herbst 2024 erstmals von den Beschwerdeführern geltend gemacht, der Baukran werde auch für die Reparatur des defekten Dachs des Nebenge- bäudes auf der Westseite des Schlosses gebraucht (act. 3 S. 4 und act. 3.12,
VG.2026.25/E/ 17 vgl. act. 3.5 f. und act. 3.8). Seither, also weder bis zum 2. Oktober 2025 noch bis dato, erfolgte trotz vergleichsweiser kleiner Dachfläche diesbezüglich kein Baufortschritt. Dass die Beschwerdeführer für die Ausführung dieser Arbeiten zwingend auf den Baukran angewiesen sind, wird von ihnen nicht substantiiert geltend gemacht (Beschwerdeschrift N. 28 ff.) und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Zufahrt zur fraglichen Baute nur schwer möglich ist, ist einerseits unbelegt, andererseits führt dies weiterhin nicht dazu, dass der neben dem Schloss stehende Baukran zwingend gebraucht wird. Ohnehin ist fraglich, ob die scheinbar für die Erstellung des Pools am 18. April 2013 erteilte Baubewil- ligung nicht schon längst erloschen ist (E. 5.3, 5,5 hernach). Bei dieser Sach- lage kann auf den anbegehrten Augenschein verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Damit über- wiegen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die erheblichen öffentli- chen Interessen die betroffenen privaten Interessen. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, das Dach des Nebengebäudes zu sanieren und den Pool zu erstellen. Die ange- fochtene Verfügung datiert vom 2. Oktober 2025 und den Beschwerdeführern verbleiben selbst nach Zustellung dieses Entscheids weitere drei Monate, um der Rückbauverpflichtung nachzukommen. In allgemeiner Weise ist sodann daran zu erinnern, dass die Sanierungs- und Umbauarbeiten von Schloss Son- nenberg seit mehr als elf Jahren andauern, wobei der zögerliche Baufortschritt von den Beschwerdeführern nicht hinreichend begründet wird. In Übereinstim- mung mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde ist denn auch festzuhalten, dass der Spielraum, den die Beschwerdeführer für sich bei der Gestaltung des Bau- ablaufs in Anspruch nehmen, rechtlich nicht im geltend gemachten Umfang besteht.
E. 4.6.2 Die angeordnete Rückbauverpflichtung war folglich verhältnismässig. Der Ein- griff in das Eigentum des Beschwerdeführers 1 respektive in die Wirtschafts- freiheit der Beschwerdeführerin 2 erweisen sich damit auch als gerechtfertigt.
VG.2026.25/E/ 18
E. 4.7 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat den Beschwerdeführern eine Frist bis spätestens am 28. Februar 2026 angesetzt, um den beim Schloss Sonnenberg stehenden Baukran abzubauen und wegzuführen. Diese Frist ist zwischenzeit- lich verstrichen, weshalb eine neue Frist für den Rückbau anzusetzen ist. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beantragt eine Frist zum Rückbau des Krans von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids. Eine Frist von drei Mona- ten erweist sich in Anbetracht der Umstände - insbesondere mit Blick darauf, dass die Sanierung des Dachs und der Bau des Pools im Interesse des Be- schwerdeführers 1 liegen - mehr als angemessen, zumal für die beiden Bau- vorhaben die zwingende Nutzung des Baukrans nicht nachgewiesen ist und auch die Witterungseinflüsse im Sommer und Herbst (grundsätzlich) günstig sind.
E. 5.1 Die Baubewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG, SR 700) stellt die behördliche Feststellung dar, dass einem Bau- vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, und über- windet das formelle Bauverbot (BGE 150 II 566 E. 2.2.1). Der Bewilligungsent- scheid umfasst dabei nicht nur das Hauptbauwerk, sondern erstreckt sich auf alle Massnahmen, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind und erhebliche räumliche Folgen haben. Massstab für die Bewilligungspflicht von Teilaspekten ist, ob mit diesen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige Folgen für Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 150 II 379 E. 3.1). Da das Aufstellen eines Baukrans typischerweise erhebliche Eingriffe in die Nachbarschaft (z.B. durch Überschreitung von Grenzabstän- den, Lärm oder Gefahr durch Herabfallen von Gegenständen) mit sich bringt und für die Errichtung der bewilligten Anlage konstitutiv ist, fällt diese Mass- nahme - wie bereits sowohl die Vorinstanz als auch die verfahrensbeteiligte Gemeinde richtig erkannt haben - grundsätzlich in den sachlichen
VG.2026.25/E/ 19 Geltungsbereich der erteilten Baubewilligung. Fällt die Baubewilligung dahin, fällt auch die Bewilligung, einen Baukran zu stellen und stehen zu lassen, da- hin.
E. 5.2 Bauvorhaben sind ohne erhebliche Verzögerung zu Ende zu führen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 PBG). Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ordnungsvorschrift, jedoch kann daraus implizit abgeleitet werden, dass beim Verstoss dagegen auch die erteilte Baubewilligung dahinfallen kann. Den Massstab, wann eine Baubewilligung auf jeden Fall dahinfällt, setzt § 109 PBG. Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jah- ren seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbro- chen werden (§ 109 Abs. 1 PBG). Sowohl die Geltungsdauer von zwei Jahren als auch die Frist, wonach die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten während mehr als einem Jahr unterbrochen werden, sind Verwirkungsfristen (Janser, a.a.O., § 109 Abs. 1, S. 393 f.). Für die Frage, ob ein im Sinne von § 109 Abs. 1 PBG relevanter Unterbruch vorliegt, ist darauf abzustellen, ob Ak- tivitäten auf der Baustelle vorhanden sind, die auf das Ziel gerichtet sind, das Bauwerk zu vollenden. Ein Unterbruch der Bauarbeiten liegt auch dann vor, wenn an einer Baute zwar regelmässig, aber derart langsam gearbeitet wird, dass die Gesamtdauer der Bauarbeiten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Bauvolumen beziehungsweise der Bauaufgabe mehr steht. Nicht massge- bend ist und zu einem Unterbruch führt auch, wenn die Bauherrschaft jeweils nur kleinere Bauarbeiten ausführt (Müller/Steiner, in: Fritz- sche/Bösch/Wipf/Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 7. Aufl. 2024, S. 693 f., unter Verweis auf die Urteile des Zürcher Verwaltungs- gerichts VB.2014.00026 E. 3.1.2 sowie VB.2000.00046 E. 3a).
E. 5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass den Beschwerdeführern bisher drei Baubewilligungen erteilt wurden: die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Parzelle Nr. 443, die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2014-0020 vom 23. Oktober 2014 betreffend Baustelleneinrichtung, Parzelle Nr. 443 sowie die Bewilligung zu Baugesuch
VG.2026.25/E/ 20 Nr. 2015-0028 vom 9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443 (act. 3/16). Mit den Bauarbeiten wurde am 4. November 2014 begonnen (vgl. act. 3.1 S. 2 "die Arbeiten gestützt auf die Bewilligung Nr. 2012-0021 sind am 4. November 2014 aufgenommen wor- den"). Laut der Feststellung der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Entscheid vom 28. Mai 2021 (act. 3.1) haben seit Anfang 2019 bis zum Entscheiddatum (am 28. Mai 2021) auf der Baustelle keine Aktivitäten stattgefunden, die auf das Ziel gerichtet gewesen wären, das Bauwerk zu vollenden. Die verfahrens- beteiligte Gemeinde hat denn im Entscheid vom 28. Mai 2021 auch folgerichtig festgestellt, dass nicht nur die Bewilligung Nr. 2014-0020 vom 23. Oktober 2014 betreffend Baustelleneinrichtung, welche bis am 31. Dezember 2016 be- fristet war, erloschen ist, sondern auch die Baubewilligung Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Par- zelle Nr.443, sowie die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2015-0028 vom 9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443 (Dispositiv Ziffer 3.1, S. 11). Somit waren alle drei Baubewilligungen von Gesetzes wegen erloschen. Daran ändert nichts, dass im November 2021 zwischen den Beteiligten eine Durchführungsvereinbarung getroffen wurde, wonach ein gegen den Entscheid vom 28. Mai 2021 eingereichter Rekurs zu- folge Wiedererwägung abgeschrieben werden sollte (act. 3/2). Da es sich bei der Frist von § 109 Abs. 1 PBG um eine Verwirkungsfrist handelt, waren die genannten Baubewilligungen, und damit auch die Bewilligung, einen Baukran aufzustellen, nicht mehr gültig.
E. 5.4 Gemäss der zwischen dem Eigentümer, den Bauherren und der Gemeinde am 9./11. November 2021 geschlossenen Durchführungsvereinbarung war der Kran nach Fertigstellung der Fassade zurückzubauen, da er dann für den Bau nicht mehr benötigt werde (Ziffer 6 des Anhangs zur Durchführungsver- einbarung, act. 3.3). Als Zielplanung war für die Fassade der Sommer 2022 festgehalten worden. Tatsächlich war die Fassade offenbar erst 2024 fertigge- stellt worden. Auf jeden Fall war das Fassadengerüst erst in diesem Zeitpunkt zurückgebaut worden (act. 3/16). Selbst gestützt auf die Vereinbarung vom
VG.2026.25/E/ 21 9./11. November 2021 hätte also der Baukran längst abgebrochen werden müssen. Nebenbei bemerkt sei, dass die Vereinbarung vom 9./11. November 2021 selbstverständlich keine Baubewilligung im Rechtssinne darstellt oder gar an ihre Stelle tritt, sondern lediglich Ausdruck des Verhältnismässigkeits- prinzips war, wonach zunächst versucht wurde, den gesetzmässigen Zustand (Abbau des Krans) mittels einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung wiederherzustellen.
E. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Bewilligung für das Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Parzelle Nr.443, sowie die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2015-0028 vom
E. 5.6.1 Kann ein Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat die Gemeindebehörde dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine ange- messene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Anlagen anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 VRG anzudrohen (§ 115 Abs. 2 PBG). Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute oder An- lage im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des
VG.2026.25/E/ 22 Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören nament- lich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grund-sätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann un- terbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bau- herr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwer- wiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hin- weis). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Ausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gut- gläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse be- rücksichtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.1, BGE 132 II 21 E. 6.4, vgl. insbesondere auch TVR 2017 Nr. 16 E. 6.1).
E. 5.6.2 Beim von den Beschwerdeführern aufgestellten Baukran handelt es sich um eine Anlage. Auf kantonaler Ebene schreibt § 98 PBG die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen vor, ergänzt mit einer - beispielhaften, nicht abschlies- senden - Aufzählung. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde er- möglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
VG.2026.25/E/ 23 Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsord- nung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. TVR 2013 Nr. 21, E. 2.2, und TVR 2015 Nr. 11, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen, so namentlich auf BGE 139 II 134 E. 5.2 und BGE 123 II 256 E. 3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3.1). Nicht bewilligungspflichtig sind bauliche Kleinvorhaben, die zum einen nur ein geringes Ausmass und zum andern weder öffentliche noch nachbarliche Inte- ressen tangieren. Dazu zählen etwa geringfügige bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden, für kurze Zeit aufgestellte Fahrnisbauten (wie z.B. Zelte), Gehege für Kleintiere, kleine Gartenteiche, kleinere Fahrradunter- stände und andere Anlagen, die keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken. Letztlich hängt die Frage der Bewilli- gungspflicht allerdings nicht nur vom Vorhaben selbst, sondern auch von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung ab, in welcher das Vorhaben verwirk- licht werden soll (vgl. TVR 2018 Nr. 18 E. 3.2 unter Verweis auf TVR 2015 Nr.
E. 5.6.3 Der seit elf Jahren stehende Baukran kann nicht als für eine kurze Zeit erstellte Fahrnisbaute angesehen werden. Die optische Wirkung auf das unter Schutz gestellte Schloss Sonnenberg ist erheblich. Dem Baukran als Anlage könnte keine Baubewilligung erteilt werden. Folglich war die verfahrensbeteiligte Ge- meinde nach der gescheiterten, weil seitens der Beschwerdeführer nicht ein- gehaltenen Vereinbarung vom 9./11. November 2021 gehalten, den Be- schwerdeführern eine letzte Frist zur Beseitigung des Baukrans und damit zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands anzusetzen und gleichzeitig die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 VRG anzudrohen (§ 115 Abs. 2 PBG). Die am 2. Oktober 2025 angesetzte Frist dauerte bis zum 28. Februar 2026, mithin praktisch sechs Monate. Dies wäre zweifelsfrei ausreichend Zeit gewe- sen, allfällige Arbeiten am Dach und für den Swimmingpool, wofür die Be- schwerdeführer die Notwendigkeit eines Baukrans reklamierten, noch auszu- führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Notwendigkeit des Krans für diese Arbeiten nicht nachgewiesen ist und andererseits aufgrund
VG.2026.25/E/ 24 der offensichtlich mehrfach unterbrochenen Baufortsetzung die Baubewilligun- gen hierfür mit Blick auf § 109 Abs. 1 PBG ohnehin schon längst abgelaufen sind. Da die im Entscheid vom 2. Oktober 2025 angesetzte Frist bereits abge- laufen ist, muss mit diesem Entscheid, wie bereits in E. 4.7 ausgeführt, eine neue Frist angesetzt werden, welche auf drei Monate ab Zustellung dieses Entscheids anzusetzen ist. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Unter- liegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 2'000.-- fest-zusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und den unterlie- genden Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- - aufzuerlegen.
Die Vizepräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
versandt:
E. 9 Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443, mit denen die Bewilligung zur Erstellung des Baukrans initial einher ging, längst zufolge des überjährigen Unterbruchs ab 2019 verwirkt und damit nicht mehr gültig sind. Damit fiel auch die Bewilligung zum Aufstellen eines Baukrans dahin. Auch gestützt auf die Vereinbarung vom 9./11. Novem- ber 2021 hätte der Baukran längst abgebrochen werden müssen. Es besteht somit ein gesetzwidriger Zustand, weshalb die verfahrensbeteiligte Gemeinde in Anwendung von § 114 PBG zwingend zwangsweise die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu treffen hatte, nachdem sich die Beschwerdeführer nicht an die im Rahmen der Vereinba- rung vom 9./11. November 2021 getroffenen Abmachungen gehalten hatten.
E. 11 E. 2.2, mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den auf der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt, beim Schloss Sonnenberg stehenden Baukran bis spätes- tens drei Monate nach Zustellung dieses Entscheids vollständig abzubauen und wegzuführen.
- Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- und unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Mitteilung an: - RA P - Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld - RA H Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2026.25/E/ 4 Sachverhalt Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt. Auf dieser Liegenschaft befindet sich (unter anderem) das Schloss Sonnenberg, das gemäss Schutzplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde rechtskräftig unter Denkmal- schutz steht und gemäss Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege des Kantons Thurgau als besonders wertvoll eingestuft ist. Das Schloss gehört gemäss dem Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, wel- che gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufwei- sen. Gemäss ISOS sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. Am 18. April 2013, 23. Oktober 2014 und 9. Juni 2016 erteilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde Baubewilligungen für den Umbau des Schlosses und die dafür nötigen Baustelleneinrichtungen. Im Zusammenhang damit wurde unter anderem ein Baukran neben dem Schloss Sonnenberg aufgestellt (act. 3.16 der Akten der Vorinstanz, nach- folgend "act." genannt). Die Bauarbeiten wurden bis dato nicht abgeschlossen und der Baukran steht nach wie vor neben dem Schlossgebäude. Mit Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 27. Mai 2021 wurden die Be- schwerdeführer (unter anderem) verpflichtet, den Baukran bis am 30. Juni 2021 abzu- brechen und fachgerecht zu deponieren (act. 3.1). In der Folge schlossen die Be- schwerdeführer und die verfahrensbeteiligte Gemeinde am 9./11. November 2021 eine Durchführungsvereinbarung ab, worin der Rückbau des Baukrans nach Fertigstellung der Fassade im Sommer 2022 vereinbart wurde (act. 3.2 und act. 3.3 Ziff. 6 des An- hangs zur Durchführungsvereinbarung). Die Fassadenarbeiten wurde zwischenzeitlich vollendet und das Fassadengerüst im Herbst 2024 abgebaut (act. 3.16). Am 12. Juni 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführern mit, dass sie beabsichtige, eine Verfügung zu treffen, worin sie verpflichtet würden, den VG.2026.25/E/ 5 Baukran - unter Androhung der Ersatzvornahme - innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids abzubrechen und wegzuführen. Hierzu wurde den Be- schwerdeführern am 17. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt (act. 3.9). In der Folge teilten die Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 mit, der Baukran werde insbeson- dere für die Fertigstellung des Dachs des Nebengebäudes auf der Westseite des Schlosses und für den Bau des Pools noch gebraucht (act. 3.12). Gestützt auf diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 18. August 2025 eine überarbeitete Fassung des Entwurfs der vorgesehenen Verfügung mitgeteilt. Neu wurde den Be- schwerdeführern eine Frist bis spätestens am 28. Februar 2026 für den vollständigen Rückbau und die Wegführung des Baukrans angesetzt (act. 3.13). Die Beschwerde- führer verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu (act. 3.14 und act. 2 S. 4). Am 2. Oktober 2025 erliess die verfahrensbeteiligte Gemeinde folgenden Entscheid (act. 3.16): " 1. Der Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443 im Grundbuch Stettfurt, derzeit B, c/o S, Schloss Sonnenberg, 9507 Stettfurt, sowie die Bauherrschaft S, werden verpflichtet, den auf der Liegenschaft Nr. 443 beim Schloss stehenden Baukran bis spätestens 28. Februar 2026 vollständig abzubauen und wegzuführen.
- Sollte der Verpflichtete innert der angesetzten Frist den Baukran nicht vollständig abbauen und wegführen, so wird ihm die Ersatz- vornahme im Sinne von § 86 VRG angedroht. Dies bedeutet, dass die Gemeinde den Baukran auf Kosten des Grundeigentümers ab- brechen lassen, wegführen und sachgerecht deponieren wird. Vor der Festsetzung der Zwangsvollstreckung ist dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den dann bekannt zu geben- den Details der Ersatzvornahme (zu beauftragende Unterneh- mung, Ort der Deponierung und mutmassliche Kosten) zu äus- sern.
- Die aufschiebende Wirkung wird entzogen.
- B und die S haben unter solidarischer Haftbarkeit eine Verfahrens- gebühr von CHF 1000.00 zu bezahlen.
- Mitteilung an […]" VG.2026.25/E/ 6 Zur Begründung führte die verfahrensbeteiligte Gemeinde aus, es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den stark störenden Kran so rasch wie möglich vollstän- dig zu entfernen. Beim Schloss Sonnenberg handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Im ISOS sei festgehalten, dass wesentlicher Bestandteil des Ortshintergrunds von Stettfurt das "Schloss Sonnenberg hoch oben" sei. Entspre- chend sei es angezeigt, dass auch die Ansicht des gesamten Dorfes und insbesondere auch des Schlosses möglichst geschützt werde. In zeitlicher Hinsicht sei die Vollen- dung der baulichen Tätigkeiten, soweit dafür überhaupt ein Baukran zur Verfügung stehen müsse, innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres mög- lich. Grundsätzlich seien Bauarbeiten nach § 110 Abs. 1 des Planungs- und Bauge- setzes (PBG, RB 700) ohne erhebliche Verzögerungen zu Ende zu führen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 5. November 2025 (act. 2) wies die Vorinstanz am 12. Januar 2026 ab (act. 1). Zur Begründung führte sie aus, gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) würden Eingriffe in geschützte Objekte einer Bewilligung bedür- fen. Die denkmalschutzrechtliche Eingriffsbewilligung werde zusammen mit der Bau- bewilligung erteilt. Infolgedessen seien die entsprechenden Baustelleninstallationen grundsätzlich sowohl von der Bau- als auch von der Eingriffsbewilligung miterfasst. Es gelte indes zu beachten, dass nach § 8 Abs. 2 TG NHG (bewilligte) Eingriffe in ge- schützte Objekte schonend auszuführen seien. Dieses Gebot sei missachtet worden. Da davon auszugehen sei, dass die noch ausstehenden Bauarbeiten auch ohne Bau- kran erledigt werden könnten, sei die angesetzte Frist nicht zu beanstanden. Somit erweise sich die angefochtene Anordnung auch als verhältnismässig. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Thurgau und stellten folgendes Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt vom 12. Ja- nuar 2026 in der Rekurssache 955/2025 und der Entscheid des Ge- meinderats Stettfurt vom 2. Oktober 2025 betreffend Verpflichtung zum Rückbau des Baukrans auf Schloss Sonnenberg, Parzelle 433 GB Stettfurt, seien aufzuheben. VG.2026.25/E/ 7
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Die verfahrensleitende Vizepräsidentin teilte am 16. Februar 2026 mit, einer Be- schwerde beim Verwaltungsgericht komme die aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz nicht entzogen worden, weshalb sie auch nicht wieder herzustel- len sei. Die Vorinstanz beantragte am 19. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 den Antrag, die Beschwerde sei - unter Ansetzung einer neuen Frist von höchs- tens drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zum Rückbau des Baukrans - ab- zuweisen. Die Beschwerdeführer teilten in der Replik vom 20. März 2026 mit, sie würden an den materiellen Anträgen in der Beschwerdeschrift festhalten; der prozessuale Antrag er- weise sich effektiv als gegenstandslos. Zudem ergänzten sie ihre bisherigen Ausfüh- rungen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde erneuerte in ihrer Duplik vom 30. März 2026 den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung und ergänzte ihre bisherigen Ausführungen ebenfalls. Die Vorinstanz liess sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr ver- nehmen. VG.2026.25/E/ 8 Auf die Vorbringen der Beteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
- Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Be- schwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde- führer sind durch den angefochtenen Rekursentscheid berührt und zur Rechts- mittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
- Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wur- den, den neben dem Schloss Sonnenberg erstellten Baukran innert bestimm- ter Frist abzubauen.
- Wird ein Zustand geschaffen, der dieses Gesetz oder die gestützt darauf er- lassenen Pläne, Bauvorschriften oder Verfügungen verletzt, trifft die Gemein- debehörde die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen (§ 114 PBG). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) so- wie § 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (KV, RB 101) verpflichten die Behörden von Gemeinden und Kanton einzuschreiten, wenn sie von einem VG.2026.25/E/ 9 widerrechtlichen Zustand erfahren, und verpflichten sie, diesen zu beseitigen (Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, 2021, § 114, S. 410; Kägi, in: Bereuter/Frei/Ritter, Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, Art. 159 N. 3). Demnach war die verfahrensbeteiligte Gemeinde berechtigt und auch verpflichtet, einzuschrei- ten, wenn durch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten ein gesetzeswidriger Zustand geschaffen wurde.
- 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid damit, § 110 Abs. 1 Satz 2 PBG, welchen die verfahrensbeteiligte Gemeinde zur Begründung ihres Entscheids zitiert habe, gebe den Baubehörden eine gesetzliche Grundlage, um Fristen für die Vollendung von ungebührlich in die Länge gezogenen Bau- arbeiten anzusetzen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe den Beschwer- deführern keine Frist für die Fertigstellung des Umbauvorhabens angesetzt, sondern sie einzig verpflichtet, bis Ende Februar 2026 den Baukran zu entfer- nen. Da ein Baukran den Bauablauf beschleunigen könne, sei es fraglich, ob die angefochtene Anordnung zu einer speditiven Vollendung der Bauarbeiten beitrage. Da sich die angefochtene Anordnung auf eine andere Rechtsgrund- lage abstützen lasse, müsse dem jedoch nicht auf den Grund gegangen wer- den. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 TG NHG würden Eingriffe in geschützte Ob- jekte einer Bewilligung bedürfen. Die denkmalschutzrechtliche Eingriffsbewil- ligung werde zusammen mit der Baubewilligung erteilt. Infolgedessen seien die entsprechenden Baustelleninstallationen grundsätzlich sowohl von der Bau- als auch von der Eingriffsbewilligung miterfasst. Es gelte indes zu beach- ten, dass nach § 8 Abs. 2 TG NHG (bewilligte) Eingriffe in geschützte Objekte schonend auszuführen seien. In Bezug auf Baustelleninstallationen, die das Erscheinungsbild des Schutzobjektes beeinträchtigen würden, bedeute dies, dass solche Einrichtungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden müssten. Weil der Baukran das Erscheinungsbild des geschützten Schlosses VG.2026.25/E/ 10 störe und nicht mehr zwingend für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sei, liege ein Verstoss gegen § 8 Abs. 2 TG NHG vor. Die angefochtene An- ordnung finde demnach ihre rechtliche Grundlage in dieser Bestimmung. Da davon auszugehen sei, dass die noch ausstehenden Bauarbeiten auch ohne Baukran erledigt werden könnten, sei die angesetzte Frist nicht zu beanstan- den. Somit erweise sich die angefochtene Anordnung auch als verhältnismäs- sig. 4.1.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dem angefochtenen Entscheid fehle die gesetzliche Grundlage. § 110 Abs. 1 PBG sehe nicht vor, dass ge- wisse Arbeiten zu priorisieren bzw. innert einer bestimmten Frist abzuschlies- sen wären. Die Bestimmung verlange nur, dass die Arbeiten ohne erhebliche Verzögerung zu Ende geführt werden müssten. Dies beziehe sich auf die Ge- samtheit der bewilligungsgegenständlichen Arbeiten und nicht auf Teilas- pekte. Solange die Bauherrschaft die bewilligungsgegenständlichen Arbeiten (insgesamt) ohne erhebliche Verzögerungen weiterführe, bewege sie sich im Rahmen von § 110 Abs. 1 PBG. Ebenfalls nicht einschlägig sei § 8 Abs. 2 TG NHG. Diese Bestimmung verlange eine schonende Ausführung der Eingriffe. Sie sei nicht auf den Umfang und die Dauer der Baustelleninstallation anwend- bar, sondern nur auf physische Eingriffe in das Schutzobjekt. Ein "Eingriff" in ein Schutzobjekt durch den Kran sei vorliegend zu verneinen. Anerkannter- massen müsse noch ein Dach ersetzt bzw. fertiggestellt werden. Ob hierfür ein Kran zwingend nötig sei, sei nicht entscheidend. Angesichts der Arbeit in der Höhe und des Umstands, dass die fragliche Baute - von der Zufahrt her betrachtet - schwer zugänglich hinter dem Schloss liege, sei die Verwendung eines Krans die naheliegende und übliche Lösung. Die vorläufige Beibehal- tung des Krans diene also nicht nur der Beschleunigung von Arbeiten, sondern auch dem Verzicht auf ein teures Ab- und wieder Aufbauen des Krans. Sofern das Verwaltungsgericht der Meinung sei, dass eine hinreichende Rechts- grundlage bestehe, sei zu beachten, dass die Arbeiten am Dach wegen der winterlichen Verhältnisse noch nicht in Angriff genommen worden seien. Ge- plant seien diese Arbeiten für den kommenden Sommer/Herbst. Der Pool VG.2026.25/E/ 11 könne erst anschliessend gebaut werden, weil er sich im Bereich der genann- ten Baute befinde. Im Ergebnis erweise sich damit auch die Länge der gesetz- ten Frist als unrechtmässig. 4.1.3 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde führte hierzu aus, der Sinn von § 110 Abs. 1 PBG sei es, zu lange dauernde Baustellen zu verhindern. Das gelte nicht nur für die Gesamtheit der Arbeiten, sondern auch für Teilaspekte, wenn einzelne Bauvorgänge aus übergeordnetem öffentlichen Interesse so rasch wie mög- lich zu vollenden seien, während andere Teilaspekte, durch welche die Öffent- lichkeit nicht gestört werde, durchaus auch mehr Zeit in Anspruch nehmen dürften. Es könne nicht richtig sein, dass ein komplexes Bauvorhaben ohne (erkennbares) Konzept und ohne Rücksicht auf die öffentlichen Interessen zö- gerlich vorangetrieben werde. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit seit Erteilung der Baubewilligung würden die Ausführungen der Beschwerdeführer nichts anderes bedeuten, als dass es noch Jahre oder Jahrzehnte dauern könne, bis das Schloss Sonnenberg inklusive seiner Zusatzbauten und Ne- bengebäude saniert sei. Einer zu langen Zeitspanne stehe das öffentliche In- teresse, welches sich nicht nur in § 110 Abs. 1 PBG und § 8 Abs. 2 TG NHG manifestiere, entgegen. Der Baukran an sich sei kein Eingriff in ein geschütz- tes Objekt. Er gehöre vielmehr zur Ausführung der Eingriffe und unterstehe damit dem Gebot der schonenden Ausführung. Wer seit Herbst 2024 wisse, dass ein relativ kleines Dach noch zu reparieren sei, der könne im Februar 2026 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, den Bau ohne erhebliche Ver- zögerung zu Ende zu führen. Stattdessen würden die Beschwerdeführer in maximierter Unverbindlichkeit auf nicht definierte Arbeiten im kommenden Sommer/Herbst und anschliessenden weiteren Arbeiten am Pool verweisen. Bei der nun fast 13-jährigen Bauzeit würde es den Beschwerdeführern oblie- gen, detailliert zu begründen, weshalb sich der Bauablauf derart schleppend hinziehen müsse. Vorliegend sei dafür kein auch nur annähernd hinreichender Grund erkennbar. Dass ein Kran für die Arbeiten beigezogen werde und die Silhouette des Schlosses stören würde, sei mit der Bewilligung des Eingriffs in Kauf genommen worden. Was aber nicht in Kauf zu nehmen sei, sei die VG.2026.25/E/ 12 fortwährende Störung, die vermeidbar wäre, wenn man die wenigen Bauarbei- ten, für die der Kran noch nützlich sei, zügig vorantreiben würde. Dass diese Auflage nachträglich verfügt werde, sei durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres gedeckt. Bei Erteilung der Baubewilligung dürfe sie vermuten, dass die zügige Vollendung der Arbeiten auch im Interesse der Bauherrschaft liege und es müssten entsprechend keine zusätzlichen Verfü- gungen getroffen werden. Würden sich die Verzögerung und die damit verbun- denen Nachteile aber als derart gross erweisen, dass nicht mehr von einer schonenden Ausübung des Eingriffs und nicht mehr von einer unerheblichen Verzögerung gesprochen werden könne, dann würden § 8 Abs. 2 TG NHG und § 110 Abs. 1 PBG die Möglichkeit eröffnen, nachträglich eingreifen zu können. 4.2 4.2.1 Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 Abs. 1 BV). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 735). Die Wirtschaftsfreiheit ist eben- falls gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV i.V. mit Art. 94 BV). Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen - d.h. auch von juristischen Personen des Privatrechts -, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirt- schaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben. Der Erwerbstätige entscheidet frei über Kapitalinvestitionen sowie den Einsatz von Maschinen und anderen tech- nischen Einrichtungen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rzn. 766, 782 und 795). Die Verpflichtung der Beschwerdeführer zum Abbau und zur Weg- führung des auf der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt, neben dem Schloss Sonnenberg stehenden Baukrans stellt für sie einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte und damit in die Eigentumsgarantie respektive in die Garan- tie der Wirtschaftsfreiheit dar (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 735 mit Hinweis auf BGE 141 I 20 E. 4 und Rz. 756; siehe auch BGE 132 I 201 E. 7.1, BGE 127 I 60 E. 3b und BGE 151 I 194 E. 4.3.2). VG.2026.25/E/ 13 4.2.2 Alle Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grund- lage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgese- hen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Einschränkungen von Grund- rechten müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Weiter müs- sen die Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). 4.3 4.3.1 Für den Eingriff in das Eigentumsrecht respektive die Wirtschaftsfreiheit bedarf es einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie respektive die Wirtschaftsfreiheit ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (BGE 130 I 360 E. 14.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde stützte sich in ihrem Entscheid auf § 110 Abs. 1 PBG, während sich die Vorinstanz auf § 8 Abs. 2 TG NHG berief. 4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 VRG). Dieses Prinzip berechtigt und verpflichtet die Behörde, auf den festge- stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als zutreffend an- sieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Sie ist mithin weder an die Begründung der Parteien noch an die Rechtsauffassung einer unteren Instanz gebunden (Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2024, § 16 N 10 mit Hinweis auf BGE 133 V 196 E. 1.4 und BGE 131 II 200 E. 4.2). 4.3.3 Laut § 7 Abs. 1 TG NHG bedürfen Eingriffe in geschützte Objekte einer Bewil- ligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die angestrebten Eingriffe den Zielen und Vorschriften für den Schutz des betreffenden Objekts nicht zuwi- derlaufen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen oder VG.2026.25/E/ 14 kantonalen Rechtes verletzen (§ 8 Abs. 1 TG NHG). Eingriffe in geschützte Objekte sind schonend auszuführen (§ 8 Abs. 2 TG NHG). 4.3.4 Beim Schloss Sonnenberg handelt es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung (siehe Schutzplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 14. Februar 2003 mit Änderungen am 14. August 2019 und 7. Mai 2024; www.stettfurt.ch). Das Schloss gehört gemäss dem ISOS, Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, welche gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufweisen. Dem Ortsbil- dinventar nach ISOS kann zu Stettfurt entnommen werden, dass wesentlicher Bestandteil des Ortshintergrunds das Schloss Sonnenberg hoch oben ist. Im kantonalen Hinweisinventar wird das Schloss Sonnenberg mit dem Prädikat "besonders wertvoll" eingestuft. Unter Schutzziele ist zum Thema "Eigenwert" festgehalten, dass die Substanz des Gebäudes, das im Äusseren von heraus- ragender kulturhistorischer Bedeutung ist, zu pflegen und zu erhalten ist. Zum Thema "Situationswert/Umgebung" ist aufgeführt, dass die ortsbauliche Situ- ation mit ihrer charakteristischen Umgebung, in welcher das wertvolle Objekt wirkt und wahrgenommen wird, zu erhalten und zu pflegen ist. In Übereinstim- mung damit hält Ziffer 1.10 des kantonalen Richtplans (KRP) unter dem Titel "Erhaltenswerte Bauten" fest: "Bauten, die im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) als er- haltenswerte Objekte gelten, sind zu schützen und zu pflegen. Der Schutz schliesst auch das Innere der Bauten (Ausstattung) und die Umgebung ein. Eingriffe sind fachgerecht vorzunehmen". 4.3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegt mit den am 18. April 2013, 23. Ok- tober 2014 und 9. Juni 2016 erteilten Baubewilligungen eine Eingriffsbewilli- gung in Bezug auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten von Schloss Sonnen- berg vor (act. 1 S. 5). Zur Ausführung dieser Arbeiten wurde vor mehr als zehn Jahren ein Baukran neben dem Schloss aufgestellt, für den nun die verfah- rensbeteiligte Gemeinde eine Rückbauverpflichtung verfügt hat. Der von den Beschwerdeführern aufgestellte Kran stellt an sich keinen unzulässigen VG.2026.25/E/ 15 Eingriff in das Schutzobjekt dar. Der Kran ist als Teil der Baustelleninstallation auf dem Baugrundstück durch die erteilte Baubewilligung grundsätzlich miter- fasst und sein Aufstellen ist zur Ausführung des bewilligten Eingriffs erlaubt. Auch die Ausführung des Eingriffs untersteht jedoch dem Gebot der schonen- den Ausübung nach § 8 Abs. 2 TG NHG, was mit einer Minimierung der Be- einträchtigung einher geht. Diesbezüglich ist auch nicht gefordert, dass die bereits aus dem Gesetz hervorgehende schonende Ausführung von Eingriffen in ein Schutzobjekt als Auflage zum Bauablauf verfügt werden muss, um Wir- kung zu entfalten. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. 4.4 Jedes öffentliche Interesse, das nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst und nicht rein fiskalisch ist, kann grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 739). Der Schutz der Baudenkmäler geniesst sowohl auf Bundesebene (Art. 78 BV) als auch auf Kantonsebene (§ 76 KV) Verfassungsrang. Dass der Baukran für die geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten beigezogen wird und damit auch die Silhouette des Schlosses Sonnenberg (während einer ge- wissen Zeit) stört, wurde mit der Erteilung der Bau- respektive der Eingriffsbe- willigung in Kauf genommen. Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 TG NHG das Gebot der schonenden Ausführung des Eingriffs. Dass der Baukran das Er- scheinungsbild des Schlosses Sonnenberg, bei dem es sich um ein Schutzob- jekt von nationaler Bedeutung handelt, weitherum beeinträchtigt, ist ausgewie- sen und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese Beein- trächtigung so kurz wie möglich zu halten. 4.5 Eine staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Inte- resse verfolgten Zweck herbeizuführen. Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck auch erforderlich sein, das heisst, sie hat zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange- strebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen. VG.2026.25/E/ 16 Anders ausgedrückt: eine Massnahme ist nicht erforderlich und damit unver- hältnismässig, wenn das Ziel auch mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff erreicht werden könnte. Schliesslich sind immer auch die öffentlichen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine An- ordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 337 f.). 4.6 4.6.1 Seit dem Beginn der Arbeiten am 4. November 2014 (vgl. act. 3.1 S. 2 "die Arbeiten gestützt auf die Bewilligung Nr. 2012-0021 sind am 4. November 2014 aufgenommen worden") sind bis zum Entscheid der verfahrensbeteilig- ten Gemeinde am 2. Oktober 2025 beinahe elf Jahre vergangen. Mit Blick auf die Beeinträchtigung der Umgebung des Schlosses durch den aufgestellten Kran kann längst nicht mehr von einer schonenden Ausübung des Eingriffs gesprochen werden. Die zögerliche Ausführung der seit 2014 andauernden Bauarbeiten war schon Thema des Entscheids der verfahrensbeteiligten Ge- meinde vom 27. Mai 2021 (act. 3.1), der zum Abschluss der Durchführungs- vereinbarung vom 9./11. November 2021 geführt hatte. Darin wurde in Bezug auf den Baukran festgehalten, dass dieser nach Fertigstellung der Fassade im Sommer 2022 zurückzubauen ist. Als Bauende wurde das Jahr 2023 genannt (act. 3.2 und act. 3.3 Ziff. 6 des Anhangs zur Durchführungsvereinbarung). Dieser Zeitplan wurde nicht eingehalten, obwohl zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem geplanten Ende der Fassadenarbeiten ("Fertigstellung Sommer 2022") etwas mehr als ein halbes Jahr lag, womit nicht verständlich ist, wieso sich die damaligen Annahmen im Nachhinein im erfolgten Ausmass als nicht zutreffend erwiesen haben. Die Fassadenarbeiten wurden zwischen- zeitlich vollendet (act. 3.16) und das Fassadengerüst abgebaut (act. 3 S. 4). Entgegen der Vereinbarung erfolgte indes kein Abbau des Baukrans. Vielmehr wurde im Herbst 2024 erstmals von den Beschwerdeführern geltend gemacht, der Baukran werde auch für die Reparatur des defekten Dachs des Nebenge- bäudes auf der Westseite des Schlosses gebraucht (act. 3 S. 4 und act. 3.12, VG.2026.25/E/ 17 vgl. act. 3.5 f. und act. 3.8). Seither, also weder bis zum 2. Oktober 2025 noch bis dato, erfolgte trotz vergleichsweiser kleiner Dachfläche diesbezüglich kein Baufortschritt. Dass die Beschwerdeführer für die Ausführung dieser Arbeiten zwingend auf den Baukran angewiesen sind, wird von ihnen nicht substantiiert geltend gemacht (Beschwerdeschrift N. 28 ff.) und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Zufahrt zur fraglichen Baute nur schwer möglich ist, ist einerseits unbelegt, andererseits führt dies weiterhin nicht dazu, dass der neben dem Schloss stehende Baukran zwingend gebraucht wird. Ohnehin ist fraglich, ob die scheinbar für die Erstellung des Pools am 18. April 2013 erteilte Baubewil- ligung nicht schon längst erloschen ist (E. 5.3, 5,5 hernach). Bei dieser Sach- lage kann auf den anbegehrten Augenschein verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Damit über- wiegen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die erheblichen öffentli- chen Interessen die betroffenen privaten Interessen. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, das Dach des Nebengebäudes zu sanieren und den Pool zu erstellen. Die ange- fochtene Verfügung datiert vom 2. Oktober 2025 und den Beschwerdeführern verbleiben selbst nach Zustellung dieses Entscheids weitere drei Monate, um der Rückbauverpflichtung nachzukommen. In allgemeiner Weise ist sodann daran zu erinnern, dass die Sanierungs- und Umbauarbeiten von Schloss Son- nenberg seit mehr als elf Jahren andauern, wobei der zögerliche Baufortschritt von den Beschwerdeführern nicht hinreichend begründet wird. In Übereinstim- mung mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde ist denn auch festzuhalten, dass der Spielraum, den die Beschwerdeführer für sich bei der Gestaltung des Bau- ablaufs in Anspruch nehmen, rechtlich nicht im geltend gemachten Umfang besteht. 4.6.2 Die angeordnete Rückbauverpflichtung war folglich verhältnismässig. Der Ein- griff in das Eigentum des Beschwerdeführers 1 respektive in die Wirtschafts- freiheit der Beschwerdeführerin 2 erweisen sich damit auch als gerechtfertigt. VG.2026.25/E/ 18 4.7. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat den Beschwerdeführern eine Frist bis spätestens am 28. Februar 2026 angesetzt, um den beim Schloss Sonnenberg stehenden Baukran abzubauen und wegzuführen. Diese Frist ist zwischenzeit- lich verstrichen, weshalb eine neue Frist für den Rückbau anzusetzen ist. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beantragt eine Frist zum Rückbau des Krans von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids. Eine Frist von drei Mona- ten erweist sich in Anbetracht der Umstände - insbesondere mit Blick darauf, dass die Sanierung des Dachs und der Bau des Pools im Interesse des Be- schwerdeführers 1 liegen - mehr als angemessen, zumal für die beiden Bau- vorhaben die zwingende Nutzung des Baukrans nicht nachgewiesen ist und auch die Witterungseinflüsse im Sommer und Herbst (grundsätzlich) günstig sind.
- 5.1 Die Baubewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG, SR 700) stellt die behördliche Feststellung dar, dass einem Bau- vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, und über- windet das formelle Bauverbot (BGE 150 II 566 E. 2.2.1). Der Bewilligungsent- scheid umfasst dabei nicht nur das Hauptbauwerk, sondern erstreckt sich auf alle Massnahmen, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind und erhebliche räumliche Folgen haben. Massstab für die Bewilligungspflicht von Teilaspekten ist, ob mit diesen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige Folgen für Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 150 II 379 E. 3.1). Da das Aufstellen eines Baukrans typischerweise erhebliche Eingriffe in die Nachbarschaft (z.B. durch Überschreitung von Grenzabstän- den, Lärm oder Gefahr durch Herabfallen von Gegenständen) mit sich bringt und für die Errichtung der bewilligten Anlage konstitutiv ist, fällt diese Mass- nahme - wie bereits sowohl die Vorinstanz als auch die verfahrensbeteiligte Gemeinde richtig erkannt haben - grundsätzlich in den sachlichen VG.2026.25/E/ 19 Geltungsbereich der erteilten Baubewilligung. Fällt die Baubewilligung dahin, fällt auch die Bewilligung, einen Baukran zu stellen und stehen zu lassen, da- hin. 5.2 Bauvorhaben sind ohne erhebliche Verzögerung zu Ende zu führen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 PBG). Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ordnungsvorschrift, jedoch kann daraus implizit abgeleitet werden, dass beim Verstoss dagegen auch die erteilte Baubewilligung dahinfallen kann. Den Massstab, wann eine Baubewilligung auf jeden Fall dahinfällt, setzt § 109 PBG. Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jah- ren seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbro- chen werden (§ 109 Abs. 1 PBG). Sowohl die Geltungsdauer von zwei Jahren als auch die Frist, wonach die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten während mehr als einem Jahr unterbrochen werden, sind Verwirkungsfristen (Janser, a.a.O., § 109 Abs. 1, S. 393 f.). Für die Frage, ob ein im Sinne von § 109 Abs. 1 PBG relevanter Unterbruch vorliegt, ist darauf abzustellen, ob Ak- tivitäten auf der Baustelle vorhanden sind, die auf das Ziel gerichtet sind, das Bauwerk zu vollenden. Ein Unterbruch der Bauarbeiten liegt auch dann vor, wenn an einer Baute zwar regelmässig, aber derart langsam gearbeitet wird, dass die Gesamtdauer der Bauarbeiten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Bauvolumen beziehungsweise der Bauaufgabe mehr steht. Nicht massge- bend ist und zu einem Unterbruch führt auch, wenn die Bauherrschaft jeweils nur kleinere Bauarbeiten ausführt (Müller/Steiner, in: Fritz- sche/Bösch/Wipf/Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 7. Aufl. 2024, S. 693 f., unter Verweis auf die Urteile des Zürcher Verwaltungs- gerichts VB.2014.00026 E. 3.1.2 sowie VB.2000.00046 E. 3a). 5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass den Beschwerdeführern bisher drei Baubewilligungen erteilt wurden: die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Parzelle Nr. 443, die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2014-0020 vom 23. Oktober 2014 betreffend Baustelleneinrichtung, Parzelle Nr. 443 sowie die Bewilligung zu Baugesuch VG.2026.25/E/ 20 Nr. 2015-0028 vom 9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443 (act. 3/16). Mit den Bauarbeiten wurde am 4. November 2014 begonnen (vgl. act. 3.1 S. 2 "die Arbeiten gestützt auf die Bewilligung Nr. 2012-0021 sind am 4. November 2014 aufgenommen wor- den"). Laut der Feststellung der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Entscheid vom 28. Mai 2021 (act. 3.1) haben seit Anfang 2019 bis zum Entscheiddatum (am 28. Mai 2021) auf der Baustelle keine Aktivitäten stattgefunden, die auf das Ziel gerichtet gewesen wären, das Bauwerk zu vollenden. Die verfahrens- beteiligte Gemeinde hat denn im Entscheid vom 28. Mai 2021 auch folgerichtig festgestellt, dass nicht nur die Bewilligung Nr. 2014-0020 vom 23. Oktober 2014 betreffend Baustelleneinrichtung, welche bis am 31. Dezember 2016 be- fristet war, erloschen ist, sondern auch die Baubewilligung Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Par- zelle Nr.443, sowie die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2015-0028 vom 9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443 (Dispositiv Ziffer 3.1, S. 11). Somit waren alle drei Baubewilligungen von Gesetzes wegen erloschen. Daran ändert nichts, dass im November 2021 zwischen den Beteiligten eine Durchführungsvereinbarung getroffen wurde, wonach ein gegen den Entscheid vom 28. Mai 2021 eingereichter Rekurs zu- folge Wiedererwägung abgeschrieben werden sollte (act. 3/2). Da es sich bei der Frist von § 109 Abs. 1 PBG um eine Verwirkungsfrist handelt, waren die genannten Baubewilligungen, und damit auch die Bewilligung, einen Baukran aufzustellen, nicht mehr gültig. 5.4 Gemäss der zwischen dem Eigentümer, den Bauherren und der Gemeinde am 9./11. November 2021 geschlossenen Durchführungsvereinbarung war der Kran nach Fertigstellung der Fassade zurückzubauen, da er dann für den Bau nicht mehr benötigt werde (Ziffer 6 des Anhangs zur Durchführungsver- einbarung, act. 3.3). Als Zielplanung war für die Fassade der Sommer 2022 festgehalten worden. Tatsächlich war die Fassade offenbar erst 2024 fertigge- stellt worden. Auf jeden Fall war das Fassadengerüst erst in diesem Zeitpunkt zurückgebaut worden (act. 3/16). Selbst gestützt auf die Vereinbarung vom VG.2026.25/E/ 21 9./11. November 2021 hätte also der Baukran längst abgebrochen werden müssen. Nebenbei bemerkt sei, dass die Vereinbarung vom 9./11. November 2021 selbstverständlich keine Baubewilligung im Rechtssinne darstellt oder gar an ihre Stelle tritt, sondern lediglich Ausdruck des Verhältnismässigkeits- prinzips war, wonach zunächst versucht wurde, den gesetzmässigen Zustand (Abbau des Krans) mittels einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung wiederherzustellen. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Bewilligung für das Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Parzelle Nr.443, sowie die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2015-0028 vom
- Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443, mit denen die Bewilligung zur Erstellung des Baukrans initial einher ging, längst zufolge des überjährigen Unterbruchs ab 2019 verwirkt und damit nicht mehr gültig sind. Damit fiel auch die Bewilligung zum Aufstellen eines Baukrans dahin. Auch gestützt auf die Vereinbarung vom 9./11. Novem- ber 2021 hätte der Baukran längst abgebrochen werden müssen. Es besteht somit ein gesetzwidriger Zustand, weshalb die verfahrensbeteiligte Gemeinde in Anwendung von § 114 PBG zwingend zwangsweise die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu treffen hatte, nachdem sich die Beschwerdeführer nicht an die im Rahmen der Vereinba- rung vom 9./11. November 2021 getroffenen Abmachungen gehalten hatten. 5.6 5.6.1 Kann ein Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat die Gemeindebehörde dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine ange- messene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Anlagen anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 VRG anzudrohen (§ 115 Abs. 2 PBG). Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute oder An- lage im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des VG.2026.25/E/ 22 Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören nament- lich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grund-sätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann un- terbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bau- herr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwer- wiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hin- weis). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Ausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gut- gläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse be- rücksichtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.1, BGE 132 II 21 E. 6.4, vgl. insbesondere auch TVR 2017 Nr. 16 E. 6.1). 5.6.2 Beim von den Beschwerdeführern aufgestellten Baukran handelt es sich um eine Anlage. Auf kantonaler Ebene schreibt § 98 PBG die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen vor, ergänzt mit einer - beispielhaften, nicht abschlies- senden - Aufzählung. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde er- möglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner VG.2026.25/E/ 23 Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsord- nung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. TVR 2013 Nr. 21, E. 2.2, und TVR 2015 Nr. 11, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen, so namentlich auf BGE 139 II 134 E. 5.2 und BGE 123 II 256 E. 3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3.1). Nicht bewilligungspflichtig sind bauliche Kleinvorhaben, die zum einen nur ein geringes Ausmass und zum andern weder öffentliche noch nachbarliche Inte- ressen tangieren. Dazu zählen etwa geringfügige bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden, für kurze Zeit aufgestellte Fahrnisbauten (wie z.B. Zelte), Gehege für Kleintiere, kleine Gartenteiche, kleinere Fahrradunter- stände und andere Anlagen, die keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken. Letztlich hängt die Frage der Bewilli- gungspflicht allerdings nicht nur vom Vorhaben selbst, sondern auch von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung ab, in welcher das Vorhaben verwirk- licht werden soll (vgl. TVR 2018 Nr. 18 E. 3.2 unter Verweis auf TVR 2015 Nr. 11 E. 2.2, mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6.3 Der seit elf Jahren stehende Baukran kann nicht als für eine kurze Zeit erstellte Fahrnisbaute angesehen werden. Die optische Wirkung auf das unter Schutz gestellte Schloss Sonnenberg ist erheblich. Dem Baukran als Anlage könnte keine Baubewilligung erteilt werden. Folglich war die verfahrensbeteiligte Ge- meinde nach der gescheiterten, weil seitens der Beschwerdeführer nicht ein- gehaltenen Vereinbarung vom 9./11. November 2021 gehalten, den Be- schwerdeführern eine letzte Frist zur Beseitigung des Baukrans und damit zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands anzusetzen und gleichzeitig die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 VRG anzudrohen (§ 115 Abs. 2 PBG). Die am 2. Oktober 2025 angesetzte Frist dauerte bis zum 28. Februar 2026, mithin praktisch sechs Monate. Dies wäre zweifelsfrei ausreichend Zeit gewe- sen, allfällige Arbeiten am Dach und für den Swimmingpool, wofür die Be- schwerdeführer die Notwendigkeit eines Baukrans reklamierten, noch auszu- führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Notwendigkeit des Krans für diese Arbeiten nicht nachgewiesen ist und andererseits aufgrund VG.2026.25/E/ 24 der offensichtlich mehrfach unterbrochenen Baufortsetzung die Baubewilligun- gen hierfür mit Blick auf § 109 Abs. 1 PBG ohnehin schon längst abgelaufen sind. Da die im Entscheid vom 2. Oktober 2025 angesetzte Frist bereits abge- laufen ist, muss mit diesem Entscheid, wie bereits in E. 4.7 ausgeführt, eine neue Frist angesetzt werden, welche auf drei Monate ab Zustellung dieses Entscheids anzusetzen ist. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Unter- liegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 2'000.-- fest-zusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und den unterlie- genden Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- - aufzuerlegen. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: versandt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________
VG.2026.25/E
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
in der Besetzung: Dr. M. Randacher, Vizepräsidentin M. Alde C. Locher J. Zehnder, Gerichtsschreiber
hat am 27. Mai 2026
in Sachen
B Beschwerdeführer 1
S Beschwerdeführerin 2
beide v.d. RA P
gegen
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Vorinstanz
und
Politische Gemeinde Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt verfahrensbeteiligte Gemeinde v.d. RA H
VG.2026.25/E/ 2
betreffend Rückbauverpflichtung für Baukran
- Entscheid vom 12. Januar 2026
- Beschwerde vom 12. Februar 2026
VG.2026.25/E/ 3 entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den auf der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt, beim Schloss Sonnenberg stehenden Baukran bis spätes- tens drei Monate nach Zustellung dieses Entscheids vollständig abzubauen und wegzuführen.
2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Mitteilung an: - RA P
- Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld
- RA H
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
VG.2026.25/E/ 4 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt. Auf dieser Liegenschaft befindet sich (unter anderem) das Schloss Sonnenberg, das gemäss Schutzplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde rechtskräftig unter Denkmal- schutz steht und gemäss Hinweisinventar des Amtes für Denkmalpflege des Kantons Thurgau als besonders wertvoll eingestuft ist. Das Schloss gehört gemäss dem Bun- desinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, wel- che gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufwei- sen. Gemäss ISOS sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen.
Am 18. April 2013, 23. Oktober 2014 und 9. Juni 2016 erteilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde Baubewilligungen für den Umbau des Schlosses und die dafür nötigen Baustelleneinrichtungen. Im Zusammenhang damit wurde unter anderem ein Baukran neben dem Schloss Sonnenberg aufgestellt (act. 3.16 der Akten der Vorinstanz, nach- folgend "act." genannt). Die Bauarbeiten wurden bis dato nicht abgeschlossen und der Baukran steht nach wie vor neben dem Schlossgebäude.
Mit Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 27. Mai 2021 wurden die Be- schwerdeführer (unter anderem) verpflichtet, den Baukran bis am 30. Juni 2021 abzu- brechen und fachgerecht zu deponieren (act. 3.1). In der Folge schlossen die Be- schwerdeführer und die verfahrensbeteiligte Gemeinde am 9./11. November 2021 eine Durchführungsvereinbarung ab, worin der Rückbau des Baukrans nach Fertigstellung der Fassade im Sommer 2022 vereinbart wurde (act. 3.2 und act. 3.3 Ziff. 6 des An- hangs zur Durchführungsvereinbarung). Die Fassadenarbeiten wurde zwischenzeitlich vollendet und das Fassadengerüst im Herbst 2024 abgebaut (act. 3.16).
Am 12. Juni 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführern mit, dass sie beabsichtige, eine Verfügung zu treffen, worin sie verpflichtet würden, den
VG.2026.25/E/ 5 Baukran - unter Androhung der Ersatzvornahme - innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids abzubrechen und wegzuführen. Hierzu wurde den Be- schwerdeführern am 17. Juni 2025 das rechtliche Gehör gewährt (act. 3.9). In der Folge teilten die Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 mit, der Baukran werde insbeson- dere für die Fertigstellung des Dachs des Nebengebäudes auf der Westseite des Schlosses und für den Bau des Pools noch gebraucht (act. 3.12). Gestützt auf diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 18. August 2025 eine überarbeitete Fassung des Entwurfs der vorgesehenen Verfügung mitgeteilt. Neu wurde den Be- schwerdeführern eine Frist bis spätestens am 28. Februar 2026 für den vollständigen Rückbau und die Wegführung des Baukrans angesetzt (act. 3.13). Die Beschwerde- führer verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu (act. 3.14 und act. 2 S. 4).
Am 2. Oktober 2025 erliess die verfahrensbeteiligte Gemeinde folgenden Entscheid (act. 3.16):
" 1. Der Eigentümer der Liegenschaft Nr. 443 im Grundbuch Stettfurt, derzeit B, c/o S, Schloss Sonnenberg, 9507 Stettfurt, sowie die Bauherrschaft S, werden verpflichtet, den auf der Liegenschaft Nr. 443 beim Schloss stehenden Baukran bis spätestens 28. Februar 2026 vollständig abzubauen und wegzuführen.
2. Sollte der Verpflichtete innert der angesetzten Frist den Baukran nicht vollständig abbauen und wegführen, so wird ihm die Ersatz- vornahme im Sinne von § 86 VRG angedroht. Dies bedeutet, dass die Gemeinde den Baukran auf Kosten des Grundeigentümers ab- brechen lassen, wegführen und sachgerecht deponieren wird. Vor der Festsetzung der Zwangsvollstreckung ist dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den dann bekannt zu geben- den Details der Ersatzvornahme (zu beauftragende Unterneh- mung, Ort der Deponierung und mutmassliche Kosten) zu äus- sern.
3. Die aufschiebende Wirkung wird entzogen.
4. B und die S haben unter solidarischer Haftbarkeit eine Verfahrens- gebühr von CHF 1000.00 zu bezahlen.
5. Mitteilung an […]"
VG.2026.25/E/ 6 Zur Begründung führte die verfahrensbeteiligte Gemeinde aus, es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, den stark störenden Kran so rasch wie möglich vollstän- dig zu entfernen. Beim Schloss Sonnenberg handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Im ISOS sei festgehalten, dass wesentlicher Bestandteil des Ortshintergrunds von Stettfurt das "Schloss Sonnenberg hoch oben" sei. Entspre- chend sei es angezeigt, dass auch die Ansicht des gesamten Dorfes und insbesondere auch des Schlosses möglichst geschützt werde. In zeitlicher Hinsicht sei die Vollen- dung der baulichen Tätigkeiten, soweit dafür überhaupt ein Baukran zur Verfügung stehen müsse, innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres mög- lich. Grundsätzlich seien Bauarbeiten nach § 110 Abs. 1 des Planungs- und Bauge- setzes (PBG, RB 700) ohne erhebliche Verzögerungen zu Ende zu führen.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 5. November 2025 (act. 2) wies die Vorinstanz am 12. Januar 2026 ab (act. 1). Zur Begründung führte sie aus, gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) würden Eingriffe in geschützte Objekte einer Bewilligung bedür- fen. Die denkmalschutzrechtliche Eingriffsbewilligung werde zusammen mit der Bau- bewilligung erteilt. Infolgedessen seien die entsprechenden Baustelleninstallationen grundsätzlich sowohl von der Bau- als auch von der Eingriffsbewilligung miterfasst. Es gelte indes zu beachten, dass nach § 8 Abs. 2 TG NHG (bewilligte) Eingriffe in ge- schützte Objekte schonend auszuführen seien. Dieses Gebot sei missachtet worden. Da davon auszugehen sei, dass die noch ausstehenden Bauarbeiten auch ohne Bau- kran erledigt werden könnten, sei die angesetzte Frist nicht zu beanstanden. Somit erweise sich die angefochtene Anordnung auch als verhältnismässig.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Thurgau und stellten folgendes Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt vom 12. Ja- nuar 2026 in der Rekurssache 955/2025 und der Entscheid des Ge- meinderats Stettfurt vom 2. Oktober 2025 betreffend Verpflichtung zum Rückbau des Baukrans auf Schloss Sonnenberg, Parzelle 433 GB Stettfurt, seien aufzuheben.
VG.2026.25/E/ 7
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels.
Die verfahrensleitende Vizepräsidentin teilte am 16. Februar 2026 mit, einer Be- schwerde beim Verwaltungsgericht komme die aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Vorliegend sei die aufschiebende Wirkung durch die Vorinstanz nicht entzogen worden, weshalb sie auch nicht wieder herzustel- len sei.
Die Vorinstanz beantragte am 19. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 den Antrag, die Beschwerde sei - unter Ansetzung einer neuen Frist von höchs- tens drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zum Rückbau des Baukrans - ab- zuweisen.
Die Beschwerdeführer teilten in der Replik vom 20. März 2026 mit, sie würden an den materiellen Anträgen in der Beschwerdeschrift festhalten; der prozessuale Antrag er- weise sich effektiv als gegenstandslos. Zudem ergänzten sie ihre bisherigen Ausfüh- rungen.
Die verfahrensbeteiligte Gemeinde erneuerte in ihrer Duplik vom 30. März 2026 den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung und ergänzte ihre bisherigen Ausführungen ebenfalls.
Die Vorinstanz liess sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr ver- nehmen.
VG.2026.25/E/ 8 Auf die Vorbringen der Beteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Be- schwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde- führer sind durch den angefochtenen Rekursentscheid berührt und zur Rechts- mittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wur- den, den neben dem Schloss Sonnenberg erstellten Baukran innert bestimm- ter Frist abzubauen.
3. Wird ein Zustand geschaffen, der dieses Gesetz oder die gestützt darauf er- lassenen Pläne, Bauvorschriften oder Verfügungen verletzt, trifft die Gemein- debehörde die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen (§ 114 PBG). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) so- wie § 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (KV, RB 101) verpflichten die Behörden von Gemeinden und Kanton einzuschreiten, wenn sie von einem
VG.2026.25/E/ 9 widerrechtlichen Zustand erfahren, und verpflichten sie, diesen zu beseitigen (Janser, Wegweiser durch das Thurgauer Planungs- und Baugesetz, 2021, § 114, S. 410; Kägi, in: Bereuter/Frei/Ritter, Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, 2020, Art. 159 N. 3). Demnach war die verfahrensbeteiligte Gemeinde berechtigt und auch verpflichtet, einzuschrei- ten, wenn durch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten ein gesetzeswidriger Zustand geschaffen wurde.
4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid damit, § 110 Abs. 1 Satz 2 PBG, welchen die verfahrensbeteiligte Gemeinde zur Begründung ihres Entscheids zitiert habe, gebe den Baubehörden eine gesetzliche Grundlage, um Fristen für die Vollendung von ungebührlich in die Länge gezogenen Bau- arbeiten anzusetzen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe den Beschwer- deführern keine Frist für die Fertigstellung des Umbauvorhabens angesetzt, sondern sie einzig verpflichtet, bis Ende Februar 2026 den Baukran zu entfer- nen. Da ein Baukran den Bauablauf beschleunigen könne, sei es fraglich, ob die angefochtene Anordnung zu einer speditiven Vollendung der Bauarbeiten beitrage. Da sich die angefochtene Anordnung auf eine andere Rechtsgrund- lage abstützen lasse, müsse dem jedoch nicht auf den Grund gegangen wer- den. Gemäss § 7 Abs. 1 Satz 1 TG NHG würden Eingriffe in geschützte Ob- jekte einer Bewilligung bedürfen. Die denkmalschutzrechtliche Eingriffsbewil- ligung werde zusammen mit der Baubewilligung erteilt. Infolgedessen seien die entsprechenden Baustelleninstallationen grundsätzlich sowohl von der Bau- als auch von der Eingriffsbewilligung miterfasst. Es gelte indes zu beach- ten, dass nach § 8 Abs. 2 TG NHG (bewilligte) Eingriffe in geschützte Objekte schonend auszuführen seien. In Bezug auf Baustelleninstallationen, die das Erscheinungsbild des Schutzobjektes beeinträchtigen würden, bedeute dies, dass solche Einrichtungen auf das notwendige Minimum beschränkt werden müssten. Weil der Baukran das Erscheinungsbild des geschützten Schlosses
VG.2026.25/E/ 10 störe und nicht mehr zwingend für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sei, liege ein Verstoss gegen § 8 Abs. 2 TG NHG vor. Die angefochtene An- ordnung finde demnach ihre rechtliche Grundlage in dieser Bestimmung. Da davon auszugehen sei, dass die noch ausstehenden Bauarbeiten auch ohne Baukran erledigt werden könnten, sei die angesetzte Frist nicht zu beanstan- den. Somit erweise sich die angefochtene Anordnung auch als verhältnismäs- sig.
4.1.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dem angefochtenen Entscheid fehle die gesetzliche Grundlage. § 110 Abs. 1 PBG sehe nicht vor, dass ge- wisse Arbeiten zu priorisieren bzw. innert einer bestimmten Frist abzuschlies- sen wären. Die Bestimmung verlange nur, dass die Arbeiten ohne erhebliche Verzögerung zu Ende geführt werden müssten. Dies beziehe sich auf die Ge- samtheit der bewilligungsgegenständlichen Arbeiten und nicht auf Teilas- pekte. Solange die Bauherrschaft die bewilligungsgegenständlichen Arbeiten (insgesamt) ohne erhebliche Verzögerungen weiterführe, bewege sie sich im Rahmen von § 110 Abs. 1 PBG. Ebenfalls nicht einschlägig sei § 8 Abs. 2 TG NHG. Diese Bestimmung verlange eine schonende Ausführung der Eingriffe. Sie sei nicht auf den Umfang und die Dauer der Baustelleninstallation anwend- bar, sondern nur auf physische Eingriffe in das Schutzobjekt. Ein "Eingriff" in ein Schutzobjekt durch den Kran sei vorliegend zu verneinen. Anerkannter- massen müsse noch ein Dach ersetzt bzw. fertiggestellt werden. Ob hierfür ein Kran zwingend nötig sei, sei nicht entscheidend. Angesichts der Arbeit in der Höhe und des Umstands, dass die fragliche Baute - von der Zufahrt her betrachtet - schwer zugänglich hinter dem Schloss liege, sei die Verwendung eines Krans die naheliegende und übliche Lösung. Die vorläufige Beibehal- tung des Krans diene also nicht nur der Beschleunigung von Arbeiten, sondern auch dem Verzicht auf ein teures Ab- und wieder Aufbauen des Krans. Sofern das Verwaltungsgericht der Meinung sei, dass eine hinreichende Rechts- grundlage bestehe, sei zu beachten, dass die Arbeiten am Dach wegen der winterlichen Verhältnisse noch nicht in Angriff genommen worden seien. Ge- plant seien diese Arbeiten für den kommenden Sommer/Herbst. Der Pool
VG.2026.25/E/ 11 könne erst anschliessend gebaut werden, weil er sich im Bereich der genann- ten Baute befinde. Im Ergebnis erweise sich damit auch die Länge der gesetz- ten Frist als unrechtmässig.
4.1.3 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde führte hierzu aus, der Sinn von § 110 Abs. 1 PBG sei es, zu lange dauernde Baustellen zu verhindern. Das gelte nicht nur für die Gesamtheit der Arbeiten, sondern auch für Teilaspekte, wenn einzelne Bauvorgänge aus übergeordnetem öffentlichen Interesse so rasch wie mög- lich zu vollenden seien, während andere Teilaspekte, durch welche die Öffent- lichkeit nicht gestört werde, durchaus auch mehr Zeit in Anspruch nehmen dürften. Es könne nicht richtig sein, dass ein komplexes Bauvorhaben ohne (erkennbares) Konzept und ohne Rücksicht auf die öffentlichen Interessen zö- gerlich vorangetrieben werde. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit seit Erteilung der Baubewilligung würden die Ausführungen der Beschwerdeführer nichts anderes bedeuten, als dass es noch Jahre oder Jahrzehnte dauern könne, bis das Schloss Sonnenberg inklusive seiner Zusatzbauten und Ne- bengebäude saniert sei. Einer zu langen Zeitspanne stehe das öffentliche In- teresse, welches sich nicht nur in § 110 Abs. 1 PBG und § 8 Abs. 2 TG NHG manifestiere, entgegen. Der Baukran an sich sei kein Eingriff in ein geschütz- tes Objekt. Er gehöre vielmehr zur Ausführung der Eingriffe und unterstehe damit dem Gebot der schonenden Ausführung. Wer seit Herbst 2024 wisse, dass ein relativ kleines Dach noch zu reparieren sei, der könne im Februar 2026 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, den Bau ohne erhebliche Ver- zögerung zu Ende zu führen. Stattdessen würden die Beschwerdeführer in maximierter Unverbindlichkeit auf nicht definierte Arbeiten im kommenden Sommer/Herbst und anschliessenden weiteren Arbeiten am Pool verweisen. Bei der nun fast 13-jährigen Bauzeit würde es den Beschwerdeführern oblie- gen, detailliert zu begründen, weshalb sich der Bauablauf derart schleppend hinziehen müsse. Vorliegend sei dafür kein auch nur annähernd hinreichender Grund erkennbar. Dass ein Kran für die Arbeiten beigezogen werde und die Silhouette des Schlosses stören würde, sei mit der Bewilligung des Eingriffs in Kauf genommen worden. Was aber nicht in Kauf zu nehmen sei, sei die
VG.2026.25/E/ 12 fortwährende Störung, die vermeidbar wäre, wenn man die wenigen Bauarbei- ten, für die der Kran noch nützlich sei, zügig vorantreiben würde. Dass diese Auflage nachträglich verfügt werde, sei durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres gedeckt. Bei Erteilung der Baubewilligung dürfe sie vermuten, dass die zügige Vollendung der Arbeiten auch im Interesse der Bauherrschaft liege und es müssten entsprechend keine zusätzlichen Verfü- gungen getroffen werden. Würden sich die Verzögerung und die damit verbun- denen Nachteile aber als derart gross erweisen, dass nicht mehr von einer schonenden Ausübung des Eingriffs und nicht mehr von einer unerheblichen Verzögerung gesprochen werden könne, dann würden § 8 Abs. 2 TG NHG und § 110 Abs. 1 PBG die Möglichkeit eröffnen, nachträglich eingreifen zu können.
4.2 4.2.1 Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 Abs. 1 BV). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 735). Die Wirtschaftsfreiheit ist eben- falls gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV i.V. mit Art. 94 BV). Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen - d.h. auch von juristischen Personen des Privatrechts -, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirt- schaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben. Der Erwerbstätige entscheidet frei über Kapitalinvestitionen sowie den Einsatz von Maschinen und anderen tech- nischen Einrichtungen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rzn. 766, 782 und 795). Die Verpflichtung der Beschwerdeführer zum Abbau und zur Weg- führung des auf der Liegenschaft Nr. 443, Grundbuch Stettfurt, neben dem Schloss Sonnenberg stehenden Baukrans stellt für sie einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte und damit in die Eigentumsgarantie respektive in die Garan- tie der Wirtschaftsfreiheit dar (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 735 mit Hinweis auf BGE 141 I 20 E. 4 und Rz. 756; siehe auch BGE 132 I 201 E. 7.1, BGE 127 I 60 E. 3b und BGE 151 I 194 E. 4.3.2).
VG.2026.25/E/ 13 4.2.2 Alle Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grund- lage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgese- hen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Einschränkungen von Grund- rechten müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Weiter müs- sen die Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).
4.3 4.3.1 Für den Eingriff in das Eigentumsrecht respektive die Wirtschaftsfreiheit bedarf es einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie respektive die Wirtschaftsfreiheit ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (BGE 130 I 360 E. 14.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.1). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde stützte sich in ihrem Entscheid auf § 110 Abs. 1 PBG, während sich die Vorinstanz auf § 8 Abs. 2 TG NHG berief.
4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 VRG). Dieses Prinzip berechtigt und verpflichtet die Behörde, auf den festge- stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als zutreffend an- sieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist. Sie ist mithin weder an die Begründung der Parteien noch an die Rechtsauffassung einer unteren Instanz gebunden (Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2024, § 16 N 10 mit Hinweis auf BGE 133 V 196 E. 1.4 und BGE 131 II 200 E. 4.2).
4.3.3 Laut § 7 Abs. 1 TG NHG bedürfen Eingriffe in geschützte Objekte einer Bewil- ligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die angestrebten Eingriffe den Zielen und Vorschriften für den Schutz des betreffenden Objekts nicht zuwi- derlaufen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen oder
VG.2026.25/E/ 14 kantonalen Rechtes verletzen (§ 8 Abs. 1 TG NHG). Eingriffe in geschützte Objekte sind schonend auszuführen (§ 8 Abs. 2 TG NHG).
4.3.4 Beim Schloss Sonnenberg handelt es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung (siehe Schutzplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 14. Februar 2003 mit Änderungen am 14. August 2019 und 7. Mai 2024; www.stettfurt.ch). Das Schloss gehört gemäss dem ISOS, Gemeinde Stettfurt, zu den Gebäuden der Schlossanlage Sonnenberg, welche gemäss ISOS Ziff. 0.4 die Aufnahmekategorie und das Erhaltungsziel A aufweisen. Dem Ortsbil- dinventar nach ISOS kann zu Stettfurt entnommen werden, dass wesentlicher Bestandteil des Ortshintergrunds das Schloss Sonnenberg hoch oben ist. Im kantonalen Hinweisinventar wird das Schloss Sonnenberg mit dem Prädikat "besonders wertvoll" eingestuft. Unter Schutzziele ist zum Thema "Eigenwert" festgehalten, dass die Substanz des Gebäudes, das im Äusseren von heraus- ragender kulturhistorischer Bedeutung ist, zu pflegen und zu erhalten ist. Zum Thema "Situationswert/Umgebung" ist aufgeführt, dass die ortsbauliche Situ- ation mit ihrer charakteristischen Umgebung, in welcher das wertvolle Objekt wirkt und wahrgenommen wird, zu erhalten und zu pflegen ist. In Übereinstim- mung damit hält Ziffer 1.10 des kantonalen Richtplans (KRP) unter dem Titel "Erhaltenswerte Bauten" fest: "Bauten, die im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) als er- haltenswerte Objekte gelten, sind zu schützen und zu pflegen. Der Schutz schliesst auch das Innere der Bauten (Ausstattung) und die Umgebung ein. Eingriffe sind fachgerecht vorzunehmen".
4.3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegt mit den am 18. April 2013, 23. Ok- tober 2014 und 9. Juni 2016 erteilten Baubewilligungen eine Eingriffsbewilli- gung in Bezug auf die Sanierungs- und Umbauarbeiten von Schloss Sonnen- berg vor (act. 1 S. 5). Zur Ausführung dieser Arbeiten wurde vor mehr als zehn Jahren ein Baukran neben dem Schloss aufgestellt, für den nun die verfah- rensbeteiligte Gemeinde eine Rückbauverpflichtung verfügt hat. Der von den Beschwerdeführern aufgestellte Kran stellt an sich keinen unzulässigen
VG.2026.25/E/ 15 Eingriff in das Schutzobjekt dar. Der Kran ist als Teil der Baustelleninstallation auf dem Baugrundstück durch die erteilte Baubewilligung grundsätzlich miter- fasst und sein Aufstellen ist zur Ausführung des bewilligten Eingriffs erlaubt. Auch die Ausführung des Eingriffs untersteht jedoch dem Gebot der schonen- den Ausübung nach § 8 Abs. 2 TG NHG, was mit einer Minimierung der Be- einträchtigung einher geht. Diesbezüglich ist auch nicht gefordert, dass die bereits aus dem Gesetz hervorgehende schonende Ausführung von Eingriffen in ein Schutzobjekt als Auflage zum Bauablauf verfügt werden muss, um Wir- kung zu entfalten. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn.
4.4 Jedes öffentliche Interesse, das nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst und nicht rein fiskalisch ist, kann grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 739). Der Schutz der Baudenkmäler geniesst sowohl auf Bundesebene (Art. 78 BV) als auch auf Kantonsebene (§ 76 KV) Verfassungsrang. Dass der Baukran für die geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten beigezogen wird und damit auch die Silhouette des Schlosses Sonnenberg (während einer ge- wissen Zeit) stört, wurde mit der Erteilung der Bau- respektive der Eingriffsbe- willigung in Kauf genommen. Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 TG NHG das Gebot der schonenden Ausführung des Eingriffs. Dass der Baukran das Er- scheinungsbild des Schlosses Sonnenberg, bei dem es sich um ein Schutzob- jekt von nationaler Bedeutung handelt, weitherum beeinträchtigt, ist ausgewie- sen und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese Beein- trächtigung so kurz wie möglich zu halten.
4.5 Eine staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Inte- resse verfolgten Zweck herbeizuführen. Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck auch erforderlich sein, das heisst, sie hat zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange- strebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen.
VG.2026.25/E/ 16 Anders ausgedrückt: eine Massnahme ist nicht erforderlich und damit unver- hältnismässig, wenn das Ziel auch mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff erreicht werden könnte. Schliesslich sind immer auch die öffentlichen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine An- ordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 337 f.).
4.6 4.6.1 Seit dem Beginn der Arbeiten am 4. November 2014 (vgl. act. 3.1 S. 2 "die Arbeiten gestützt auf die Bewilligung Nr. 2012-0021 sind am 4. November 2014 aufgenommen worden") sind bis zum Entscheid der verfahrensbeteilig- ten Gemeinde am 2. Oktober 2025 beinahe elf Jahre vergangen. Mit Blick auf die Beeinträchtigung der Umgebung des Schlosses durch den aufgestellten Kran kann längst nicht mehr von einer schonenden Ausübung des Eingriffs gesprochen werden. Die zögerliche Ausführung der seit 2014 andauernden Bauarbeiten war schon Thema des Entscheids der verfahrensbeteiligten Ge- meinde vom 27. Mai 2021 (act. 3.1), der zum Abschluss der Durchführungs- vereinbarung vom 9./11. November 2021 geführt hatte. Darin wurde in Bezug auf den Baukran festgehalten, dass dieser nach Fertigstellung der Fassade im Sommer 2022 zurückzubauen ist. Als Bauende wurde das Jahr 2023 genannt (act. 3.2 und act. 3.3 Ziff. 6 des Anhangs zur Durchführungsvereinbarung). Dieser Zeitplan wurde nicht eingehalten, obwohl zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem geplanten Ende der Fassadenarbeiten ("Fertigstellung Sommer 2022") etwas mehr als ein halbes Jahr lag, womit nicht verständlich ist, wieso sich die damaligen Annahmen im Nachhinein im erfolgten Ausmass als nicht zutreffend erwiesen haben. Die Fassadenarbeiten wurden zwischen- zeitlich vollendet (act. 3.16) und das Fassadengerüst abgebaut (act. 3 S. 4). Entgegen der Vereinbarung erfolgte indes kein Abbau des Baukrans. Vielmehr wurde im Herbst 2024 erstmals von den Beschwerdeführern geltend gemacht, der Baukran werde auch für die Reparatur des defekten Dachs des Nebenge- bäudes auf der Westseite des Schlosses gebraucht (act. 3 S. 4 und act. 3.12,
VG.2026.25/E/ 17 vgl. act. 3.5 f. und act. 3.8). Seither, also weder bis zum 2. Oktober 2025 noch bis dato, erfolgte trotz vergleichsweiser kleiner Dachfläche diesbezüglich kein Baufortschritt. Dass die Beschwerdeführer für die Ausführung dieser Arbeiten zwingend auf den Baukran angewiesen sind, wird von ihnen nicht substantiiert geltend gemacht (Beschwerdeschrift N. 28 ff.) und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Zufahrt zur fraglichen Baute nur schwer möglich ist, ist einerseits unbelegt, andererseits führt dies weiterhin nicht dazu, dass der neben dem Schloss stehende Baukran zwingend gebraucht wird. Ohnehin ist fraglich, ob die scheinbar für die Erstellung des Pools am 18. April 2013 erteilte Baubewil- ligung nicht schon längst erloschen ist (E. 5.3, 5,5 hernach). Bei dieser Sach- lage kann auf den anbegehrten Augenschein verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Damit über- wiegen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die erheblichen öffentli- chen Interessen die betroffenen privaten Interessen. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, das Dach des Nebengebäudes zu sanieren und den Pool zu erstellen. Die ange- fochtene Verfügung datiert vom 2. Oktober 2025 und den Beschwerdeführern verbleiben selbst nach Zustellung dieses Entscheids weitere drei Monate, um der Rückbauverpflichtung nachzukommen. In allgemeiner Weise ist sodann daran zu erinnern, dass die Sanierungs- und Umbauarbeiten von Schloss Son- nenberg seit mehr als elf Jahren andauern, wobei der zögerliche Baufortschritt von den Beschwerdeführern nicht hinreichend begründet wird. In Übereinstim- mung mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde ist denn auch festzuhalten, dass der Spielraum, den die Beschwerdeführer für sich bei der Gestaltung des Bau- ablaufs in Anspruch nehmen, rechtlich nicht im geltend gemachten Umfang besteht.
4.6.2 Die angeordnete Rückbauverpflichtung war folglich verhältnismässig. Der Ein- griff in das Eigentum des Beschwerdeführers 1 respektive in die Wirtschafts- freiheit der Beschwerdeführerin 2 erweisen sich damit auch als gerechtfertigt.
VG.2026.25/E/ 18 4.7. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat den Beschwerdeführern eine Frist bis spätestens am 28. Februar 2026 angesetzt, um den beim Schloss Sonnenberg stehenden Baukran abzubauen und wegzuführen. Diese Frist ist zwischenzeit- lich verstrichen, weshalb eine neue Frist für den Rückbau anzusetzen ist. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beantragt eine Frist zum Rückbau des Krans von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids. Eine Frist von drei Mona- ten erweist sich in Anbetracht der Umstände - insbesondere mit Blick darauf, dass die Sanierung des Dachs und der Bau des Pools im Interesse des Be- schwerdeführers 1 liegen - mehr als angemessen, zumal für die beiden Bau- vorhaben die zwingende Nutzung des Baukrans nicht nachgewiesen ist und auch die Witterungseinflüsse im Sommer und Herbst (grundsätzlich) günstig sind.
5. 5.1 Die Baubewilligung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG, SR 700) stellt die behördliche Feststellung dar, dass einem Bau- vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, und über- windet das formelle Bauverbot (BGE 150 II 566 E. 2.2.1). Der Bewilligungsent- scheid umfasst dabei nicht nur das Hauptbauwerk, sondern erstreckt sich auf alle Massnahmen, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind und erhebliche räumliche Folgen haben. Massstab für die Bewilligungspflicht von Teilaspekten ist, ob mit diesen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige Folgen für Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 150 II 379 E. 3.1). Da das Aufstellen eines Baukrans typischerweise erhebliche Eingriffe in die Nachbarschaft (z.B. durch Überschreitung von Grenzabstän- den, Lärm oder Gefahr durch Herabfallen von Gegenständen) mit sich bringt und für die Errichtung der bewilligten Anlage konstitutiv ist, fällt diese Mass- nahme - wie bereits sowohl die Vorinstanz als auch die verfahrensbeteiligte Gemeinde richtig erkannt haben - grundsätzlich in den sachlichen
VG.2026.25/E/ 19 Geltungsbereich der erteilten Baubewilligung. Fällt die Baubewilligung dahin, fällt auch die Bewilligung, einen Baukran zu stellen und stehen zu lassen, da- hin.
5.2 Bauvorhaben sind ohne erhebliche Verzögerung zu Ende zu führen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 PBG). Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ordnungsvorschrift, jedoch kann daraus implizit abgeleitet werden, dass beim Verstoss dagegen auch die erteilte Baubewilligung dahinfallen kann. Den Massstab, wann eine Baubewilligung auf jeden Fall dahinfällt, setzt § 109 PBG. Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jah- ren seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbro- chen werden (§ 109 Abs. 1 PBG). Sowohl die Geltungsdauer von zwei Jahren als auch die Frist, wonach die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten während mehr als einem Jahr unterbrochen werden, sind Verwirkungsfristen (Janser, a.a.O., § 109 Abs. 1, S. 393 f.). Für die Frage, ob ein im Sinne von § 109 Abs. 1 PBG relevanter Unterbruch vorliegt, ist darauf abzustellen, ob Ak- tivitäten auf der Baustelle vorhanden sind, die auf das Ziel gerichtet sind, das Bauwerk zu vollenden. Ein Unterbruch der Bauarbeiten liegt auch dann vor, wenn an einer Baute zwar regelmässig, aber derart langsam gearbeitet wird, dass die Gesamtdauer der Bauarbeiten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Bauvolumen beziehungsweise der Bauaufgabe mehr steht. Nicht massge- bend ist und zu einem Unterbruch führt auch, wenn die Bauherrschaft jeweils nur kleinere Bauarbeiten ausführt (Müller/Steiner, in: Fritz- sche/Bösch/Wipf/Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 7. Aufl. 2024, S. 693 f., unter Verweis auf die Urteile des Zürcher Verwaltungs- gerichts VB.2014.00026 E. 3.1.2 sowie VB.2000.00046 E. 3a).
5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass den Beschwerdeführern bisher drei Baubewilligungen erteilt wurden: die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Parzelle Nr. 443, die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2014-0020 vom 23. Oktober 2014 betreffend Baustelleneinrichtung, Parzelle Nr. 443 sowie die Bewilligung zu Baugesuch
VG.2026.25/E/ 20 Nr. 2015-0028 vom 9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443 (act. 3/16). Mit den Bauarbeiten wurde am 4. November 2014 begonnen (vgl. act. 3.1 S. 2 "die Arbeiten gestützt auf die Bewilligung Nr. 2012-0021 sind am 4. November 2014 aufgenommen wor- den"). Laut der Feststellung der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Entscheid vom 28. Mai 2021 (act. 3.1) haben seit Anfang 2019 bis zum Entscheiddatum (am 28. Mai 2021) auf der Baustelle keine Aktivitäten stattgefunden, die auf das Ziel gerichtet gewesen wären, das Bauwerk zu vollenden. Die verfahrens- beteiligte Gemeinde hat denn im Entscheid vom 28. Mai 2021 auch folgerichtig festgestellt, dass nicht nur die Bewilligung Nr. 2014-0020 vom 23. Oktober 2014 betreffend Baustelleneinrichtung, welche bis am 31. Dezember 2016 be- fristet war, erloschen ist, sondern auch die Baubewilligung Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Par- zelle Nr.443, sowie die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2015-0028 vom 9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443 (Dispositiv Ziffer 3.1, S. 11). Somit waren alle drei Baubewilligungen von Gesetzes wegen erloschen. Daran ändert nichts, dass im November 2021 zwischen den Beteiligten eine Durchführungsvereinbarung getroffen wurde, wonach ein gegen den Entscheid vom 28. Mai 2021 eingereichter Rekurs zu- folge Wiedererwägung abgeschrieben werden sollte (act. 3/2). Da es sich bei der Frist von § 109 Abs. 1 PBG um eine Verwirkungsfrist handelt, waren die genannten Baubewilligungen, und damit auch die Bewilligung, einen Baukran aufzustellen, nicht mehr gültig.
5.4 Gemäss der zwischen dem Eigentümer, den Bauherren und der Gemeinde am 9./11. November 2021 geschlossenen Durchführungsvereinbarung war der Kran nach Fertigstellung der Fassade zurückzubauen, da er dann für den Bau nicht mehr benötigt werde (Ziffer 6 des Anhangs zur Durchführungsver- einbarung, act. 3.3). Als Zielplanung war für die Fassade der Sommer 2022 festgehalten worden. Tatsächlich war die Fassade offenbar erst 2024 fertigge- stellt worden. Auf jeden Fall war das Fassadengerüst erst in diesem Zeitpunkt zurückgebaut worden (act. 3/16). Selbst gestützt auf die Vereinbarung vom
VG.2026.25/E/ 21 9./11. November 2021 hätte also der Baukran längst abgebrochen werden müssen. Nebenbei bemerkt sei, dass die Vereinbarung vom 9./11. November 2021 selbstverständlich keine Baubewilligung im Rechtssinne darstellt oder gar an ihre Stelle tritt, sondern lediglich Ausdruck des Verhältnismässigkeits- prinzips war, wonach zunächst versucht wurde, den gesetzmässigen Zustand (Abbau des Krans) mittels einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung wiederherzustellen.
5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Bewilligung für das Baugesuch Nr. 2012-0021 vom 18. April 2013 betreffend Umbau Schloss Sonnenberg Parzelle Nr.443, sowie die Bewilligung zu Baugesuch Nr. 2015-0028 vom
9. Juni 2016 betreffend diverse Änderungen Umbau Schloss Sonnenberg, Parzelle Nr. 443, mit denen die Bewilligung zur Erstellung des Baukrans initial einher ging, längst zufolge des überjährigen Unterbruchs ab 2019 verwirkt und damit nicht mehr gültig sind. Damit fiel auch die Bewilligung zum Aufstellen eines Baukrans dahin. Auch gestützt auf die Vereinbarung vom 9./11. Novem- ber 2021 hätte der Baukran längst abgebrochen werden müssen. Es besteht somit ein gesetzwidriger Zustand, weshalb die verfahrensbeteiligte Gemeinde in Anwendung von § 114 PBG zwingend zwangsweise die zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen zu treffen hatte, nachdem sich die Beschwerdeführer nicht an die im Rahmen der Vereinba- rung vom 9./11. November 2021 getroffenen Abmachungen gehalten hatten.
5.6 5.6.1 Kann ein Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat die Gemeindebehörde dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine ange- messene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Anlagen anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 VRG anzudrohen (§ 115 Abs. 2 PBG). Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute oder An- lage im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des
VG.2026.25/E/ 22 Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören nament- lich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grund-sätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann un- terbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bau- herr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwer- wiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hin- weis). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Ausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gut- gläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse be- rücksichtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.1, BGE 132 II 21 E. 6.4, vgl. insbesondere auch TVR 2017 Nr. 16 E. 6.1).
5.6.2 Beim von den Beschwerdeführern aufgestellten Baukran handelt es sich um eine Anlage. Auf kantonaler Ebene schreibt § 98 PBG die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen vor, ergänzt mit einer - beispielhaften, nicht abschlies- senden - Aufzählung. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde er- möglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
VG.2026.25/E/ 23 Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsord- nung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (vgl. TVR 2013 Nr. 21, E. 2.2, und TVR 2015 Nr. 11, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen, so namentlich auf BGE 139 II 134 E. 5.2 und BGE 123 II 256 E. 3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3.1). Nicht bewilligungspflichtig sind bauliche Kleinvorhaben, die zum einen nur ein geringes Ausmass und zum andern weder öffentliche noch nachbarliche Inte- ressen tangieren. Dazu zählen etwa geringfügige bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden, für kurze Zeit aufgestellte Fahrnisbauten (wie z.B. Zelte), Gehege für Kleintiere, kleine Gartenteiche, kleinere Fahrradunter- stände und andere Anlagen, die keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken. Letztlich hängt die Frage der Bewilli- gungspflicht allerdings nicht nur vom Vorhaben selbst, sondern auch von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung ab, in welcher das Vorhaben verwirk- licht werden soll (vgl. TVR 2018 Nr. 18 E. 3.2 unter Verweis auf TVR 2015 Nr. 11 E. 2.2, mit weiteren Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.6.3 Der seit elf Jahren stehende Baukran kann nicht als für eine kurze Zeit erstellte Fahrnisbaute angesehen werden. Die optische Wirkung auf das unter Schutz gestellte Schloss Sonnenberg ist erheblich. Dem Baukran als Anlage könnte keine Baubewilligung erteilt werden. Folglich war die verfahrensbeteiligte Ge- meinde nach der gescheiterten, weil seitens der Beschwerdeführer nicht ein- gehaltenen Vereinbarung vom 9./11. November 2021 gehalten, den Be- schwerdeführern eine letzte Frist zur Beseitigung des Baukrans und damit zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands anzusetzen und gleichzeitig die Ersatzvornahme im Sinne von § 86 VRG anzudrohen (§ 115 Abs. 2 PBG). Die am 2. Oktober 2025 angesetzte Frist dauerte bis zum 28. Februar 2026, mithin praktisch sechs Monate. Dies wäre zweifelsfrei ausreichend Zeit gewe- sen, allfällige Arbeiten am Dach und für den Swimmingpool, wofür die Be- schwerdeführer die Notwendigkeit eines Baukrans reklamierten, noch auszu- führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Notwendigkeit des Krans für diese Arbeiten nicht nachgewiesen ist und andererseits aufgrund
VG.2026.25/E/ 24 der offensichtlich mehrfach unterbrochenen Baufortsetzung die Baubewilligun- gen hierfür mit Blick auf § 109 Abs. 1 PBG ohnehin schon längst abgelaufen sind. Da die im Entscheid vom 2. Oktober 2025 angesetzte Frist bereits abge- laufen ist, muss mit diesem Entscheid, wie bereits in E. 4.7 ausgeführt, eine neue Frist angesetzt werden, welche auf drei Monate ab Zustellung dieses Entscheids anzusetzen ist. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Unter- liegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 2'000.-- fest-zusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und den unterlie- genden Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- - aufzuerlegen.
Die Vizepräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
versandt: