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VG.2025.7

VG.2025.7

Thurgau · 2025-09-10 · Deutsch TG
Sachverhalt

Mit Beschluss vom 22. November 2021 gab der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde den Gestaltungsplan E, der die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grund- buch Arbon, umfasst, zur öffentlichen Auflage frei, wobei auf der Liegenschaft Nr. xx, auf welcher sich aktuell noch das Hotel F befindet, die Erstellung zweier Hochhäuser vorgesehen ist (act. 14.14 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend "act." zitiert], vgl. auch die Visualisierung im "G" vom 5. April 2019 [act. 14.11] sowie das Dossier "Ge- staltungsplan E", eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). Während der Auflagefrist erhob unter anderem der Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Einsprache mit dem Antrag, der Gestaltungsplan sei abzulehnen, wobei auch beantragt wurde, das Projekt sei von einer übergeordne- ten Fachinstanz, namentlich der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommis- sion (ENHK), begutachten zu lassen (act. 14.18). Am 25. April 2022 verzichtete die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) (act. 14.22). Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2022 wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Einsprache des Verfahrensbeteiligten gegen den Gestaltungsplan E ab (act. 14.25). Nachdem gegen den Gestaltungsplan E das fakultative Referendum zustande ge- kommen war, beschloss die verfahrensbeteiligte Gemeinde, die Urnenabstimmung über den Gestaltungsplan gleichzeitig mit jener über die revidierte Ortsplanung durchzuführen. Diese fand am 18. Juni 2023 statt, wobei beide Vorlagen angenom- men wurden. Die vom Verfahrensbeteiligten zuvor während der öffentlichen Auflage des Rahmennutzungsplanes (bestehend aus Zonenplan und Baureglement [nachfol- gend BauR] samt Konzept zur Anordnung höherer Häuser und Hochhäuser) dage- gen erhobene Einsprache wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid vom

25. April 2023 ab (in act. 4).

VG.2025.7/E/ 5 Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 (in act. 4) erhob der Verfahrensbeteiligte, nun vertreten durch RA Dr. Andreas Brauchli, am 7. Juli 2023 beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) Rekurs mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einspracheentscheide des Stadtrates Arbon vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 seien aufzuheben.

2. Es sei ein Gutachten der ENHK (eventuell zusammen mit der EKD) einzuholen zur Frage, ob die durch die geänderte Ortsplanung (Zo- nenplan und Baureglement) bzw. durch den Gestaltungsplan E ermög- lichten Hochhäuser auf Parzelle xx mit den bundesrechtlichen Vorga- ben im ISOS vereinbar sind.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ortsplanung und den Gestaltungs- plan E auf das Ergebnis des Fachgutachtens abzustimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." Das DBU überwies die Sache aufgrund des Ausstandes des Departementschefs (früherer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde) an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung (in act. 30). Der gegen die Rahmennutzungsplanung erhobene Rekurs, für welchen ein separates Verfahren eröffnet worden war, wurde durch das DIV mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben (vgl. act. 27 und 29). An dem gegen den Gestaltungsplan E erhobenen Rekurs, der unter der Nr. 215/2023 eröffnet wurde, liess sich die Beschwerdeführerin 1 am Verfahren beteiligen. Sie er- stattete mit Eingabe vom 22. Januar 2024 eine Vernehmlassung und beantragte bei der Vorinstanz unter anderem den Erlass eines förmlichen Vorentscheides zur Frage der Legitimation des Verfahrensbeteiligten (act. 15). Am 9. Juli 2024 liess auch die Beschwerdeführerin 2 mitteilen, dass sie sich ebenfalls am Rekursverfahren beteilige (act. 28). Nach einem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 26. November 2024 einen Vorentscheid mit folgenden Anordnungen:

VG.2025.7/E/ 6 "1. Es wird festgestellt, dass der Rekurrent im Rekursverfahren Nr. 215/2023 legitimiert ist,

2. Es wird festgestellt, dass der Verein K im Rekursverfahren Nr. 215/2023 nicht Partei ist.

3. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung verbleiben bei der Hauptsache." Gegen diesen Vorentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 13. Ja- nuar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgen- dem Rechtsbegehren: " 1. Der Vorentscheid Nr. 215/2023 vom 26. November 2024 sei, mit Aus- nähme von dessen Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben.

2. Die Legitimation des privatrechtlichen Vereins Verein D seien statt- dessen zu verneinen, womit auf den Rekurs vom 7. Juli 2023 nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen ist; eventualiter sei die Angele- genheit zur erneuten, verbesserten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins Verein D sowie, eventualiter, des Vereins Verein K." Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass es auf der Liegenschaft Nr. xx weder ein NHG-Schutzobjekt gebe noch diese Lie- genschaft als rechtlich relevante Umgebung eines NHG-Schutzobjektes geschützt sei. Hieraus könne der Verfahrensbeteiligte keine Legitimation ableiten, wobei irrele- vant sei, dass die Liegenschaft Nr. xx im ISOS aufscheine. Unzutreffend sei zudem, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Uberlagerung mit einer Gestaltungs- planpflicht dazu diene, den Vorgaben des ISOS nachzukommen und das betreffende Ortsbild im Sinne von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) zu schützen. Hochhäuser, wie sie auf der Liegen- schaft Nr. xx erstellt werden sollen, benötigten zwingend eine Grundlage in Form ei- nes Sondernutzungsplanes. Dass im Rahmen des Planungsberichts zum Gestal- tungsplan E nebst vielen anderen Grundlagen und Rahmenbedingungen auch noch das ISOS mit seiner Umgebungsschutzzone U-Zo l angesprochen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Für die Liegenschaft Nr. xx sei die Zuweisung zu bzw. die

VG.2025.7/E/ 7 Uberlagerung mit einer Schutzzone, wie sie sowohl das aktuelle als auch das neue BauR der verfahrensbeteiligten Gemeinde kenne, als nicht erforderlich bezeichnet worden. Das Grundstück gehöre vielmehr nach neuer Rahmennutzungsplanung zur Kernzone, deren Zonenvorschriften keinerlei Anhaltspunkte für ein einzuhaltendes Schutzziel enthielten. Dass die auf der anderen Seite der L-Strasse geschützten Ob- jekte (M-Komplex) einen bis zur Liegenschaft Nr. xx reichenden Umgebungsschutz begründen sollen, sei eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz. Nach dem TG NHG sei ein Einzelobjekt und allenfalls noch der Vorgarten dieser Gebäude ge- schützt, was aber keine grundeigentümerverbindlichen Auswirkungen auf andere Grundstücke haben könne. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Beschwer- deabweisung. Unberechtigt sei der Vorwurf, der angefochtene Vorentscheid sei un- zureichend begründet. Als nahe von der Liegenschaft Nr. xx liegende Schutzobjekte seien nicht nur der M-Komplex ennet der L-Strasse, sondern ausdrücklich auch die nördlich an die Bauparzelle angrenzende Liegenschaft Nr. zz mit einem geschützten Gebäude erwähnt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sei die massgebliche Umgebung eines Schutzobjektes nicht per se auf dessen Vorgar- tenbereich beschränkt, sondern umfasse denjenigen Bereich, der zum Wert des Denkmals beitrage und für die Wirkung des Denkmals erforderlich sei. Ob die Bau- parzelle tatsächlich zur relevanten Umgebung (Wirkungsbereich) der umliegenden Schutzobjekte gehöre bzw. ob das strittige Bauvorhaben die umliegenden Schutzob- jekte tatsächlich beeinträchtige und/oder deren Umgebungsschutz missachte, sei nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Legitimation, sondern bilde Gegenstand der materiellen Beurteilung. Nach dem Konzept für Hochhäuser und höhere Häuser sei- en auch andere (geeignete) Gebiete der Kernzone zugewiesen, ohne dass eine Uberlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht erfolgt sei. Es treffe somit nicht zu, dass die Gestaltungsplanpflicht über die Liegenschaft Nr. xx einzig dem Zweck die- ne, die Erstellung der beiden geplanten Hochhäuser zu ermöglichen. Die Gemeinden

VG.2025.7/E/ 8 hätten bei der Ergreifung von Schutzmassnahmen nach NHG mehrere Möglichkei- ten, wobei die verfahrensbeteiligte Gemeinde, wie dem Planungsbericht zum Gestal- tungsplan E zu entnehmen sei, von einer Auszonung oder der Zuweisung zu einem Freihaltegebiet abgesehen und stattdessen eine Gestaltungsplanpflicht erlassen ha- be. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbeteiligte, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten und es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne; unter Kosten- und Entschädigungsfoige. Die Beschwerdeführerin 1 sei zu keiner Zeit Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft Nr. xx gewesen, weshalb ihr kein Recht zustehe, sich am vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Daran ändere die Behauptung nichts, diese Firma habe die Gestaltungsplanung begleitet bzw. arbeite als Schwesterfirma schweizweit eng mit der Beschwerdeführerin 2 als Grundeigentümerin zusammen. Der Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 gründe in der diffusen Formulierung des Rechtsbegehrens. Indem die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Rekurses verlange, verkenne sie, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Rekurslegiti- mation des Verfahrensbeteiligten gehe. Unzutreffend sei, dass der Verfahrensbetei- ligte mit dem Verzicht auf einen Rekurs die Korrektheit der Ortsplanung der verfah- rensbeteiligten Gemeinde auch in Bezug auf das ISOS anerkannt habe. Die revidier- te Ortsplanung sei noch immer nicht genehmigt. Zudem seien im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung (ARE) in verschiedener Hinsicht massive Bedenken, allen voran von der Denkmalpflege, angemeldet worden. Das ARE habe schon in jenem frühen Zeitpunkt empfohlen, den Gestaltungsplan samt Leitfaden für höhere Häuser und Hochhäuser der EKD bzw. ENHK zur Begutachtung zu unterbreiten. Dies habe im Rekursverfahren auch das Amt für Denkmalpflege (ADP) im Amtsbe- rieht vom 22. Februar 2024 bestätigt. Im Vorprüfungsbericht sei schliesslich darauf hingewiesen worden, dass gemäss der Empfehlung des ISOS die Umgebungszone l und die Uferpartie keinesfalls verdichtet überbaut werden sollte, was mit dem Gestal- tungsplan E nun aber beabsichtigt werde. Die Rekurslegitimation des Verfahrensbe- teiligten leite sich auch aus einer Verletzung des Umgebungsschutzes des geschütz-

VG.2025.7/E/ 9 ten M-Komplexes (Gebäude an der L-Strasse 32-40) sowie weiterer erhaltenswerter Bauten ab. Mit Replik vom 24. April 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Be- schwerdeanträgen fest. Der Verfahrensbeteiligte erstattete am 7. Mai 2025 eine Duplik und hielt an seinen Ausführungen in derVernehmlassung vom 12. Februar 2025 fest. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 6. Mai 2025 bzw. 7. Mai 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Am 4. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Aufforderung des verfahrensleitenden Vorsitzenden vom 5. September 2025) reichte die Vorinstanz am 10. September 2025 das Dossier "Gestaltungsplan E", den Mailverkehr mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde betref- fend Genehmigung von Ortsplanung und Gestaltungsplan E sowie ein Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 8. Juli 2024 samt Antwortschreiben der Vo- rinstanz betreffend weiteres Vorgehen bei der Behandlung der Genehmigungsgesu- ehe (Ortsplanung, Gestaltungsplan E und Gewässerraumplan) ein. Dies wurde den Verfahrensparteien am 17. September 2025 angezeigt, wobei keine weiteren Stel- lungnahmen eingingen. Am 10. Oktober 2025 wurde die Ortsplanungsrevision der verfahrensbeteiligten Ge- meinde durch die Vorinstanz genehmigt. Allerdings wurden alle Teile, die das Projekt E betreffen, ausgeklammert (vgl. Artikel in der Thurgauer Zeitung vom 9. Oktober 2025, abrufbar unter https://www.thurgauerzeitung.ch/ostschweiz/oberthurgau/arbon- kanton-genehmigt-ortsplanungsrevision-ld.4026895).

VG.2025.7/E/10 Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG.

E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024, welcher sich nur zur Legitimation des Verfahrensbeteiligten zur Erhebung eines Rekurses gegen den Gestaltungs- plan E äussert. Nachdem Dispositiv-Ziff. 2 des Rekursentscheids unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass der Verein K nicht Partei des noch fortzuführenden Rekursverfahrens ist.

E. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens eventuali- ter die Abweisung des Rekurses beantragen, sprengt dies den Verfahrensge- genstand, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein materieller Ent- scheid über den Rekurs zu ergehen hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. xx ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Näher zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin 1 zur Rechtsmittelerhebung berechtigt ist.

VG.2025.7/E/11

E. 1.4.1 Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Verfügungsadressaten sind in der Regel ohne wei- teres materiell beschwert und damit zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Als Dritte gelten diejenigen Personen, deren materiell-rechtliche Rechtsstellung die Verfügung indirekt - im Sinne einer „Drittwirkung" - in schutzwürdigen Inte- ressen besonders berührt, obwohl ihnen durch die Verfügung weder direkt Rechte eingeräumt noch direkt Pflichten auferlegt werden. Da Dritte nicht zu den Adressaten einer Verfügung gehören, bedarf ihre Beschwerdeberechti- gung einer speziellen Rechtfertigung und es kommt insbesondere den Krite- rien der materiellen Beschwer - besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse - eine besondere Bedeutung zu. Der beschwerdeführende Dritte muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in direkter Weise beeinflusst werden. Besonders berührt ist eine Drittperson, wenn sie in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der ange- fochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tat- sachliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkre- te persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen (TVR 2018 Nr. 7 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 44 N. 12).

E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben sich zu den Einwendungen des Verfah- rensbeteiligten in dessen Beschwerdeantwort nicht geäussert und sich auf die Bestreitung der behaupteten fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin 1 beschränkt. Da das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Verfah- rensparteien zu Recht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Rekursverfahrens zu berücksichtigen. Mit Rekursstellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. 25) wur-

VG.2025.7/E/12 de geltend gemacht, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei im Bewilligungs- verfahren zum "Regelbauprojekt", welches Gegenstand des separat geführten Beschwerdeverfahrens VG.2024.161 bildet, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xx sei. Ihre Berechtigung, sich an jenem Bewilligungsverfahren zu beteiligen, ergebe sich aber aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Gesuchstellerin im "Regelbauprojekt" sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem den Wettbe- werb ausgelebt, aus welchem das Projekt E als Sieger hen/orgegangen sei, und sie habe auf Seiten der Grundeigentümerschaft die Gestaltungsplanung begleitet. Als Schwesterunternehmen sei die Beschwerdeführerin 1 Entwickle- rin und die Beschwerdeführerin 2 Investorin.

E. 1.4.3 Entgegen der beschwerdeführerischerseits vertretenen Auffassung vermag die Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Baugesuchstellerin für das "Re- gelbauprojekt" ihre Verfahrensbeteiligung und damit ihre Rechtsmittellegitima- tion im Rechtsmitteiverfahren betreffend den Gestaltungsplan E nicht zu be- gründen. So ist kein seh utzwürd iges Interesse der Beschwerdeführerin 1 am Ausgang des vorliegenden planungsrechtlichen Rekurs- und Beschwerdever- fahrens ersichtlich. Dasselbe gilt für ihre Eigenschaft als "Wettbewerbsaus- loberin" und als Schwesterfirma der Beschwerdeführerin 2. Da ein schutzwür- diges Interesse an einer Verfahrensbeteiligung nicht gegeben ist, kommt der Beschwerdeführerin 1 keine Beschwerdelegitimation zu.

E. 1.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit mangels Rechtsmittel- legitimation nicht einzutreten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist dagegen insoweit einzutreten, als mit dieser nicht in materieller Hinsicht die Abweisung des Rekurses beantragt wird (vgl. E. 1.3 vorstehend).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten.

VG.2025.7/E/13

E. 2.2 Gemäss § 44 Ziff. 2 VRG ist jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde zum Rekurs berechtigt. Verbände, welche die Wahrung öffentlicher Interessen zum Zweck haben, sind in verschiedenen Spezialgesetzen ausdrücklich zu einem Rechtsmittel ermächtigt (sogenannte "ideelle Verbandsbeschwerde"). Die Voraussetzungen für die Legitimation be- stimmen sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften (Müller, a.a.0. § 44 N. 17).

E. 2.3 Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sieht eine allgemeine Beschwerdeermächtigung vor bei den Organi- sationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter den Voraussetzungen, dass die Orga- nisation gesamtschweizerisch tätig ist (lit. b Ziff. 1) und rein ideelle Zwecke verfolgt, wobei allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen müssen (lit. b Ziff. 2). Voraussetzung ist ausserdem, dass der mit Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 NHG angefochtene Entscheid in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist (vgl. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 5). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass einerseits der Erlass des Gestaltungsplans E nicht in Erfüllung einer Bundesaufgabe erfolgt ist, und andererseits, dass es sich beim Verfah- rensbeteiligten nicht um eine gesamtschweizerisch tätige Organisation han- delt. Folglich entfällt eine allfällige Beschwerdeberechtigung des Verfahrens- beteiligten gestützt auf Art. 12 NHG.

E. 2.4 Die vorliegend massgebende spezialgesetzliche Regelung findet sich in § 24 Abs. 1 des (Thurgauer) Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1). Gemäss dieser Bestimmung steht kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zie- len widmen, die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen von § 7 Abs. 1 erster Satz und § 10, 12 und 13 TG NHG zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Unbestritten ist, dass es sich beim Verfahrens-

VG.2025.7/E/14 beteiligten um eine grundsätzlich rechtsmittelberechtigte Organisation handelt (vgl. Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz und zur Pflege der Natur und der Heimat, TG NHV, RB 450.11). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verfahrens- beteiligten mit Blick auf § 7 Abs. 1 erster Satz, § 10, 12 und/oder 13 TG NHG, aufweiche § 24 Abs. 1 TG NHG verweist, die Rekurslegitimation zukommt.

E. 3.1 Für die Frage der Rechtsmittelberechtigung des Verfahrensbeteiligten steht § 10 TG NHG im Vordergrund. Nach Abs. 1 von § 10TG NHG sichern die Gemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach PBG. Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid fällen. Gemäss § 10 Abs. 2 TG NHG können die Anordnungen der Gemeinde in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirt- schaftungsvorschriften bestehen (Satz 1). Sie haben den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren, wobei insbe- sondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (Satz 2).

E. 3.2 Wie vom Verwaltungsgericht in TVR 2010 Nr. 5 E. 2.7 festgehalten wurde, muss die Rechtsmittelberechtigung der ideellen Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 TG NHG im Einzelfall - auch bei der Anfechtung von planerischen Massnahmen - grundsätzlich bejaht werden, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit im konkreten Fall - insbesondere auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit dem Fall Rüti (BGE 135 II 209)- verhält.

VG.2025.7/E/15

E. 3.3 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besondere Masse der ungeschmälerten Erhaltung bedarf, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz an eine Inte- ressenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ 104/2008, S. 85).

E. 3.4 Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kanto- nalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Pla- nungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere

VG.2025.7/E/16 in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anord- nung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart aus- gestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Bundesin- ventare - eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, URP 2005 S. 634 ff., und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff. und 565). Die Pflicht zur Beachtung findet, so das Bundesge- rieht im Leitfall Rüti weiter, "zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum ändern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimat- schutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll" (BGE 135 II 209 E. 2.1, vgl. auch TVR 2015 Nr. 14 E. 2.4.2).

E. 3.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass eines Gestaltungspla- nes. Dabei handelte die verfahrensbeteiligte Gemeinde unbestrittenermassen nicht in Ausführung einer Bundesaufgabe. Es ist somit zu prüfen, ob nach Massgabe der eben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Entscheid über den Gestaltungsplan dessen Vereinbarkeit mit dem ISOS und/oder mit ortsbildschützenden gesetzlichen Bestimmungen eine Interes- senabwägung vorzunehmen ist, welche die Rechtsmittellegitimation des Ver- fahrensbeteiligten begründet.

E. 3.5.1 Zwar trifft es, wie beschwerdeführerischerseits geltend gemacht wird, zu, dass die Liegenschaft Nr. xx gemäss alter und neuer Nutzungsordnung weder einer Schutzzone angehört, noch mit einer solchen überlagert ist. Es befindet sich zudem weder auf diesem Grundstück noch auf der Liegenschaft Nr. yy, wel- ehe ebenfalls zum Perimeter des Gestaltungsplans E gehört, ein geschütztes Gebäude. Soweit die Beschwerdeführerin 2 daraus ableitet, im Einsprachever- fahren vor der verfahrensbeteiligten Gemeinde würden sich keine Fragen des Ortsbildschutzes stellen, weshalb die Legitimation des Verfahrensbeteiligten verneint werden müsse, greift dies aber zu kurz.

VG.2025.7/E/17

E. 3.5.2 Erhaltenswerte Objekte, wie sie in § 10 TG NHG angesprochen werden, kön- nen gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 4 TG NHG unter anderem Siedlungen, Siedlungs- teile, Baugruppen sowie Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die sich zum Beispiel durch architektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen, sein. Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich gemäss § 2 Abs. 2 TG NHG vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden. Die Vorinstanz hat in E.II.1.C zutreffend auf die Zugehörigkeit von Arbon zum ISOS als "Kleinstadt/Flecken" hingewiesen. Ausgewiesen ist auch, dass sich das Gestaltungsplangebiet innerhalb der Umgebungszone U-Zo ("Teilweise aufgeschüttetes Seeufer mit aufwändig ge- stalteter Grünanlage und Promenade") befindet und diese Aufnahmekategorie "a" ("unerlässlicher Teil des Ortsbilds, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen") zugeordnet ist. Es gilt das Erhaltungsziel "a" ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten bewah- ren, störende Veränderungen beseitigen"). Zusätzlich haben folgende Erhal- tungshinweise Geltung: "kein Baugebiet, strenge Gestaltungsvorschriften für standortgebundene Bauten, spezielle Vorschriften für Veränderungen an Alt- bauten". Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).

E. 3.5.3 Die im Recht liegenden Akten zeigen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Zugehörigkeit des Gestaltungsplangebietes zum Schutzbereich des ISOS beim Erlass des Gestaltungsplans E und der diesem zugrunde gelegten revi- dierten Rahmennutzungsplanung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin 2 durchaus Rechnung getragen hat. So wird im Planungsbericht vom

18. September 2023 zum Gestaltungsplan E (eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025) bestätigt, dass das ISOS beim Erlass des Sondernutzungsplanes als Bewertungsgrundlage und im Rahmen der In-

VG.2025.7/E/18 teressenabwägung zu berücksichtigen sei. Da das Plangebiet bereits seit 1850 bebaut ist (zur Zeit mit dem Hotel "F", früher auch mit anderen, zwi- schenzeitlich wieder abgebrochenen Gebäulichkeiten) und rechtskräftig einer Zone des Baugebiets zugewiesen ist, seien die Massnahmen bestmöglich an- geglichen worden. So habe die verfahrensbeteiligte Gemeinde verschiedene Gutachten erarbeiten lassen, um die Bedeutung des Areals und speziell die Bedeutung der heutigen Bebauung abzuklären (aufwändige Prüfung der Schutzwürdigkeit des Hotels "F"). Die Nutzungszuweisung der Zentrums- bzw. Kernzone sei geprüft worden. Da das Areal verschiedenen Ansprüchen genü- gen solle, sei die bisherige Nutzungszuweisung beibehalten worden. Eine komplette Auszonung des Areals wäre gemäss Planungsbericht unverhältnis- massig und nicht zielführend. Ein Teil des Areals werde jedoch der Freihalte- zone zugewiesen; der Fussabdruck sei ein massgebendes Kriterium bei der Beurteilung der Wettbewerbseingaben gewesen (vgl. Ziff. 2.4.1 des Planungs- berichtes zum Gestaltungsplan E, eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). Über das Gebiet wurde schliesslich eine Gestal- tungsplanpflicht erlassen, was entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 nicht einzig durch die Schaffung der planerischen Grundvoraussetzung für den Bau eines Hochhauses oder eines höheren Hauses, sondern zumindest auch durch Anliegen des Ortsbildschutzes begründet war/ist. In Kapitel 6 des Pla- nungsberichts ("Gesamt-lnteressenabwägung") nimmt denn auch das Kriteri- um einer möglichst guten Einpassung der geplanten beiden Hochhäuser und der Vereinbarkeit der Sondernutzungsplanung mit dem ISOS breiten Raum ein (vgl. insbesondere Ziff. 6.6 des Planungsberichts, eingereicht von der Vo- rinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025).

E. 3.6 Der Gestaltungsplan E weicht erheblich von der Regelbauweise ab. Sodann mussten die Vereinbarkeit mit dem ISOS und die Einpassung ins Ortsbild beim Planerlass berücksichtigt werden. Damit ist die Rechtsmittellegitimation des Verfahrensbeteiligten bezüglich des Sondernutzungsplans/ Gestaltungsplans E aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des Verfahrensbeteiligten eingetreten.

VG.2025.7/E/19

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 nicht einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

E. 5.1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 5'QOO.- festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrech- nung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe - auferlegt.

E. 5.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1 VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterlie- gende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Ent- schädigung verpflichtet. Art. 106 derZivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung be- misst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versi- cherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewie- senen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwert- Steuer. Eine Kostennote für die anwaltliche Vertretung wurde vom Verfah- rensbeteiligten nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung durch das Ge- rieht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von

VG.2025.7/E/ 20 Fr. 1'500.- (6 Stunden ä Fr. 250.-) für eine sachgerechte Vertretung als an- gemessen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben - unter solidarischer Haftbarkeit - den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: versandt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.
  3. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 5'000.- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit und unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.~ auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer ausseramt- lich zu entschädigen.
  5. Mitteilung an: - RA Dr. Mike Gessner, zuhanden der Beschwerde- führerinnen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon RA Dr. Andreas Brauchli, zuhanden des Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- rieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2025.7/E/4 Sachverhalt Mit Beschluss vom 22. November 2021 gab der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde den Gestaltungsplan E, der die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grund- buch Arbon, umfasst, zur öffentlichen Auflage frei, wobei auf der Liegenschaft Nr. xx, auf welcher sich aktuell noch das Hotel F befindet, die Erstellung zweier Hochhäuser vorgesehen ist (act. 14.14 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend "act." zitiert], vgl. auch die Visualisierung im "G" vom 5. April 2019 [act. 14.11] sowie das Dossier "Ge- staltungsplan E", eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). Während der Auflagefrist erhob unter anderem der Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Einsprache mit dem Antrag, der Gestaltungsplan sei abzulehnen, wobei auch beantragt wurde, das Projekt sei von einer übergeordne- ten Fachinstanz, namentlich der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommis- sion (ENHK), begutachten zu lassen (act. 14.18). Am 25. April 2022 verzichtete die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) (act. 14.22). Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2022 wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Einsprache des Verfahrensbeteiligten gegen den Gestaltungsplan E ab (act. 14.25). Nachdem gegen den Gestaltungsplan E das fakultative Referendum zustande ge- kommen war, beschloss die verfahrensbeteiligte Gemeinde, die Urnenabstimmung über den Gestaltungsplan gleichzeitig mit jener über die revidierte Ortsplanung durchzuführen. Diese fand am 18. Juni 2023 statt, wobei beide Vorlagen angenom- men wurden. Die vom Verfahrensbeteiligten zuvor während der öffentlichen Auflage des Rahmennutzungsplanes (bestehend aus Zonenplan und Baureglement [nachfol- gend BauR] samt Konzept zur Anordnung höherer Häuser und Hochhäuser) dage- gen erhobene Einsprache wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid vom
  6. April 2023 ab (in act. 4). VG.2025.7/E/ 5 Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 (in act. 4) erhob der Verfahrensbeteiligte, nun vertreten durch RA Dr. Andreas Brauchli, am 7. Juli 2023 beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) Rekurs mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einspracheentscheide des Stadtrates Arbon vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 seien aufzuheben.
  7. Es sei ein Gutachten der ENHK (eventuell zusammen mit der EKD) einzuholen zur Frage, ob die durch die geänderte Ortsplanung (Zo- nenplan und Baureglement) bzw. durch den Gestaltungsplan E ermög- lichten Hochhäuser auf Parzelle xx mit den bundesrechtlichen Vorga- ben im ISOS vereinbar sind.
  8. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ortsplanung und den Gestaltungs- plan E auf das Ergebnis des Fachgutachtens abzustimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." Das DBU überwies die Sache aufgrund des Ausstandes des Departementschefs (früherer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde) an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung (in act. 30). Der gegen die Rahmennutzungsplanung erhobene Rekurs, für welchen ein separates Verfahren eröffnet worden war, wurde durch das DIV mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben (vgl. act. 27 und 29). An dem gegen den Gestaltungsplan E erhobenen Rekurs, der unter der Nr. 215/2023 eröffnet wurde, liess sich die Beschwerdeführerin 1 am Verfahren beteiligen. Sie er- stattete mit Eingabe vom 22. Januar 2024 eine Vernehmlassung und beantragte bei der Vorinstanz unter anderem den Erlass eines förmlichen Vorentscheides zur Frage der Legitimation des Verfahrensbeteiligten (act. 15). Am 9. Juli 2024 liess auch die Beschwerdeführerin 2 mitteilen, dass sie sich ebenfalls am Rekursverfahren beteilige (act. 28). Nach einem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 26. November 2024 einen Vorentscheid mit folgenden Anordnungen: VG.2025.7/E/ 6 "1. Es wird festgestellt, dass der Rekurrent im Rekursverfahren Nr. 215/2023 legitimiert ist,
  9. Es wird festgestellt, dass der Verein K im Rekursverfahren Nr. 215/2023 nicht Partei ist.
  10. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung verbleiben bei der Hauptsache." Gegen diesen Vorentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 13. Ja- nuar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgen- dem Rechtsbegehren: " 1. Der Vorentscheid Nr. 215/2023 vom 26. November 2024 sei, mit Aus- nähme von dessen Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben.
  11. Die Legitimation des privatrechtlichen Vereins Verein D seien statt- dessen zu verneinen, womit auf den Rekurs vom 7. Juli 2023 nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen ist; eventualiter sei die Angele- genheit zur erneuten, verbesserten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins Verein D sowie, eventualiter, des Vereins Verein K." Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass es auf der Liegenschaft Nr. xx weder ein NHG-Schutzobjekt gebe noch diese Lie- genschaft als rechtlich relevante Umgebung eines NHG-Schutzobjektes geschützt sei. Hieraus könne der Verfahrensbeteiligte keine Legitimation ableiten, wobei irrele- vant sei, dass die Liegenschaft Nr. xx im ISOS aufscheine. Unzutreffend sei zudem, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Uberlagerung mit einer Gestaltungs- planpflicht dazu diene, den Vorgaben des ISOS nachzukommen und das betreffende Ortsbild im Sinne von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) zu schützen. Hochhäuser, wie sie auf der Liegen- schaft Nr. xx erstellt werden sollen, benötigten zwingend eine Grundlage in Form ei- nes Sondernutzungsplanes. Dass im Rahmen des Planungsberichts zum Gestal- tungsplan E nebst vielen anderen Grundlagen und Rahmenbedingungen auch noch das ISOS mit seiner Umgebungsschutzzone U-Zo l angesprochen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Für die Liegenschaft Nr. xx sei die Zuweisung zu bzw. die VG.2025.7/E/ 7 Uberlagerung mit einer Schutzzone, wie sie sowohl das aktuelle als auch das neue BauR der verfahrensbeteiligten Gemeinde kenne, als nicht erforderlich bezeichnet worden. Das Grundstück gehöre vielmehr nach neuer Rahmennutzungsplanung zur Kernzone, deren Zonenvorschriften keinerlei Anhaltspunkte für ein einzuhaltendes Schutzziel enthielten. Dass die auf der anderen Seite der L-Strasse geschützten Ob- jekte (M-Komplex) einen bis zur Liegenschaft Nr. xx reichenden Umgebungsschutz begründen sollen, sei eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz. Nach dem TG NHG sei ein Einzelobjekt und allenfalls noch der Vorgarten dieser Gebäude ge- schützt, was aber keine grundeigentümerverbindlichen Auswirkungen auf andere Grundstücke haben könne. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Beschwer- deabweisung. Unberechtigt sei der Vorwurf, der angefochtene Vorentscheid sei un- zureichend begründet. Als nahe von der Liegenschaft Nr. xx liegende Schutzobjekte seien nicht nur der M-Komplex ennet der L-Strasse, sondern ausdrücklich auch die nördlich an die Bauparzelle angrenzende Liegenschaft Nr. zz mit einem geschützten Gebäude erwähnt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sei die massgebliche Umgebung eines Schutzobjektes nicht per se auf dessen Vorgar- tenbereich beschränkt, sondern umfasse denjenigen Bereich, der zum Wert des Denkmals beitrage und für die Wirkung des Denkmals erforderlich sei. Ob die Bau- parzelle tatsächlich zur relevanten Umgebung (Wirkungsbereich) der umliegenden Schutzobjekte gehöre bzw. ob das strittige Bauvorhaben die umliegenden Schutzob- jekte tatsächlich beeinträchtige und/oder deren Umgebungsschutz missachte, sei nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Legitimation, sondern bilde Gegenstand der materiellen Beurteilung. Nach dem Konzept für Hochhäuser und höhere Häuser sei- en auch andere (geeignete) Gebiete der Kernzone zugewiesen, ohne dass eine Uberlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht erfolgt sei. Es treffe somit nicht zu, dass die Gestaltungsplanpflicht über die Liegenschaft Nr. xx einzig dem Zweck die- ne, die Erstellung der beiden geplanten Hochhäuser zu ermöglichen. Die Gemeinden VG.2025.7/E/ 8 hätten bei der Ergreifung von Schutzmassnahmen nach NHG mehrere Möglichkei- ten, wobei die verfahrensbeteiligte Gemeinde, wie dem Planungsbericht zum Gestal- tungsplan E zu entnehmen sei, von einer Auszonung oder der Zuweisung zu einem Freihaltegebiet abgesehen und stattdessen eine Gestaltungsplanpflicht erlassen ha- be. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbeteiligte, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten und es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne; unter Kosten- und Entschädigungsfoige. Die Beschwerdeführerin 1 sei zu keiner Zeit Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft Nr. xx gewesen, weshalb ihr kein Recht zustehe, sich am vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Daran ändere die Behauptung nichts, diese Firma habe die Gestaltungsplanung begleitet bzw. arbeite als Schwesterfirma schweizweit eng mit der Beschwerdeführerin 2 als Grundeigentümerin zusammen. Der Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 gründe in der diffusen Formulierung des Rechtsbegehrens. Indem die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Rekurses verlange, verkenne sie, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Rekurslegiti- mation des Verfahrensbeteiligten gehe. Unzutreffend sei, dass der Verfahrensbetei- ligte mit dem Verzicht auf einen Rekurs die Korrektheit der Ortsplanung der verfah- rensbeteiligten Gemeinde auch in Bezug auf das ISOS anerkannt habe. Die revidier- te Ortsplanung sei noch immer nicht genehmigt. Zudem seien im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung (ARE) in verschiedener Hinsicht massive Bedenken, allen voran von der Denkmalpflege, angemeldet worden. Das ARE habe schon in jenem frühen Zeitpunkt empfohlen, den Gestaltungsplan samt Leitfaden für höhere Häuser und Hochhäuser der EKD bzw. ENHK zur Begutachtung zu unterbreiten. Dies habe im Rekursverfahren auch das Amt für Denkmalpflege (ADP) im Amtsbe- rieht vom 22. Februar 2024 bestätigt. Im Vorprüfungsbericht sei schliesslich darauf hingewiesen worden, dass gemäss der Empfehlung des ISOS die Umgebungszone l und die Uferpartie keinesfalls verdichtet überbaut werden sollte, was mit dem Gestal- tungsplan E nun aber beabsichtigt werde. Die Rekurslegitimation des Verfahrensbe- teiligten leite sich auch aus einer Verletzung des Umgebungsschutzes des geschütz- VG.2025.7/E/ 9 ten M-Komplexes (Gebäude an der L-Strasse 32-40) sowie weiterer erhaltenswerter Bauten ab. Mit Replik vom 24. April 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Be- schwerdeanträgen fest. Der Verfahrensbeteiligte erstattete am 7. Mai 2025 eine Duplik und hielt an seinen Ausführungen in derVernehmlassung vom 12. Februar 2025 fest. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 6. Mai 2025 bzw. 7. Mai 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Am 4. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Aufforderung des verfahrensleitenden Vorsitzenden vom 5. September 2025) reichte die Vorinstanz am 10. September 2025 das Dossier "Gestaltungsplan E", den Mailverkehr mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde betref- fend Genehmigung von Ortsplanung und Gestaltungsplan E sowie ein Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 8. Juli 2024 samt Antwortschreiben der Vo- rinstanz betreffend weiteres Vorgehen bei der Behandlung der Genehmigungsgesu- ehe (Ortsplanung, Gestaltungsplan E und Gewässerraumplan) ein. Dies wurde den Verfahrensparteien am 17. September 2025 angezeigt, wobei keine weiteren Stel- lungnahmen eingingen. Am 10. Oktober 2025 wurde die Ortsplanungsrevision der verfahrensbeteiligten Ge- meinde durch die Vorinstanz genehmigt. Allerdings wurden alle Teile, die das Projekt E betreffen, ausgeklammert (vgl. Artikel in der Thurgauer Zeitung vom 9. Oktober 2025, abrufbar unter https://www.thurgauerzeitung.ch/ostschweiz/oberthurgau/arbon- kanton-genehmigt-ortsplanungsrevision-ld.4026895). VG.2025.7/E/10 Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
  13. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024, welcher sich nur zur Legitimation des Verfahrensbeteiligten zur Erhebung eines Rekurses gegen den Gestaltungs- plan E äussert. Nachdem Dispositiv-Ziff. 2 des Rekursentscheids unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass der Verein K nicht Partei des noch fortzuführenden Rekursverfahrens ist. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens eventuali- ter die Abweisung des Rekurses beantragen, sprengt dies den Verfahrensge- genstand, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein materieller Ent- scheid über den Rekurs zu ergehen hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. xx ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Näher zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin 1 zur Rechtsmittelerhebung berechtigt ist. VG.2025.7/E/11 1.4.1 Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Verfügungsadressaten sind in der Regel ohne wei- teres materiell beschwert und damit zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Als Dritte gelten diejenigen Personen, deren materiell-rechtliche Rechtsstellung die Verfügung indirekt - im Sinne einer „Drittwirkung" - in schutzwürdigen Inte- ressen besonders berührt, obwohl ihnen durch die Verfügung weder direkt Rechte eingeräumt noch direkt Pflichten auferlegt werden. Da Dritte nicht zu den Adressaten einer Verfügung gehören, bedarf ihre Beschwerdeberechti- gung einer speziellen Rechtfertigung und es kommt insbesondere den Krite- rien der materiellen Beschwer - besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse - eine besondere Bedeutung zu. Der beschwerdeführende Dritte muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in direkter Weise beeinflusst werden. Besonders berührt ist eine Drittperson, wenn sie in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der ange- fochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tat- sachliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkre- te persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen (TVR 2018 Nr. 7 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 44 N. 12). 1.4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben sich zu den Einwendungen des Verfah- rensbeteiligten in dessen Beschwerdeantwort nicht geäussert und sich auf die Bestreitung der behaupteten fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin 1 beschränkt. Da das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Verfah- rensparteien zu Recht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Rekursverfahrens zu berücksichtigen. Mit Rekursstellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. 25) wur- VG.2025.7/E/12 de geltend gemacht, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei im Bewilligungs- verfahren zum "Regelbauprojekt", welches Gegenstand des separat geführten Beschwerdeverfahrens VG.2024.161 bildet, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xx sei. Ihre Berechtigung, sich an jenem Bewilligungsverfahren zu beteiligen, ergebe sich aber aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Gesuchstellerin im "Regelbauprojekt" sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem den Wettbe- werb ausgelebt, aus welchem das Projekt E als Sieger hen/orgegangen sei, und sie habe auf Seiten der Grundeigentümerschaft die Gestaltungsplanung begleitet. Als Schwesterunternehmen sei die Beschwerdeführerin 1 Entwickle- rin und die Beschwerdeführerin 2 Investorin. 1.4.3 Entgegen der beschwerdeführerischerseits vertretenen Auffassung vermag die Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Baugesuchstellerin für das "Re- gelbauprojekt" ihre Verfahrensbeteiligung und damit ihre Rechtsmittellegitima- tion im Rechtsmitteiverfahren betreffend den Gestaltungsplan E nicht zu be- gründen. So ist kein seh utzwürd iges Interesse der Beschwerdeführerin 1 am Ausgang des vorliegenden planungsrechtlichen Rekurs- und Beschwerdever- fahrens ersichtlich. Dasselbe gilt für ihre Eigenschaft als "Wettbewerbsaus- loberin" und als Schwesterfirma der Beschwerdeführerin 2. Da ein schutzwür- diges Interesse an einer Verfahrensbeteiligung nicht gegeben ist, kommt der Beschwerdeführerin 1 keine Beschwerdelegitimation zu. 1.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit mangels Rechtsmittel- legitimation nicht einzutreten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist dagegen insoweit einzutreten, als mit dieser nicht in materieller Hinsicht die Abweisung des Rekurses beantragt wird (vgl. E. 1.3 vorstehend).
  14. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten. VG.2025.7/E/13 2.2 Gemäss § 44 Ziff. 2 VRG ist jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde zum Rekurs berechtigt. Verbände, welche die Wahrung öffentlicher Interessen zum Zweck haben, sind in verschiedenen Spezialgesetzen ausdrücklich zu einem Rechtsmittel ermächtigt (sogenannte "ideelle Verbandsbeschwerde"). Die Voraussetzungen für die Legitimation be- stimmen sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften (Müller, a.a.0. § 44 N. 17). 2.3 Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sieht eine allgemeine Beschwerdeermächtigung vor bei den Organi- sationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter den Voraussetzungen, dass die Orga- nisation gesamtschweizerisch tätig ist (lit. b Ziff. 1) und rein ideelle Zwecke verfolgt, wobei allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen müssen (lit. b Ziff. 2). Voraussetzung ist ausserdem, dass der mit Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 NHG angefochtene Entscheid in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist (vgl. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 5). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass einerseits der Erlass des Gestaltungsplans E nicht in Erfüllung einer Bundesaufgabe erfolgt ist, und andererseits, dass es sich beim Verfah- rensbeteiligten nicht um eine gesamtschweizerisch tätige Organisation han- delt. Folglich entfällt eine allfällige Beschwerdeberechtigung des Verfahrens- beteiligten gestützt auf Art. 12 NHG. 2.4 Die vorliegend massgebende spezialgesetzliche Regelung findet sich in § 24 Abs. 1 des (Thurgauer) Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1). Gemäss dieser Bestimmung steht kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zie- len widmen, die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen von § 7 Abs. 1 erster Satz und § 10, 12 und 13 TG NHG zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Unbestritten ist, dass es sich beim Verfahrens- VG.2025.7/E/14 beteiligten um eine grundsätzlich rechtsmittelberechtigte Organisation handelt (vgl. Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz und zur Pflege der Natur und der Heimat, TG NHV, RB 450.11). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verfahrens- beteiligten mit Blick auf § 7 Abs. 1 erster Satz, § 10, 12 und/oder 13 TG NHG, aufweiche § 24 Abs. 1 TG NHG verweist, die Rekurslegitimation zukommt.
  15. 3.1 Für die Frage der Rechtsmittelberechtigung des Verfahrensbeteiligten steht § 10 TG NHG im Vordergrund. Nach Abs. 1 von § 10TG NHG sichern die Gemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach PBG. Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid fällen. Gemäss § 10 Abs. 2 TG NHG können die Anordnungen der Gemeinde in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirt- schaftungsvorschriften bestehen (Satz 1). Sie haben den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren, wobei insbe- sondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (Satz 2). 3.2 Wie vom Verwaltungsgericht in TVR 2010 Nr. 5 E. 2.7 festgehalten wurde, muss die Rechtsmittelberechtigung der ideellen Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 TG NHG im Einzelfall - auch bei der Anfechtung von planerischen Massnahmen - grundsätzlich bejaht werden, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit im konkreten Fall - insbesondere auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit dem Fall Rüti (BGE 135 II 209)- verhält. VG.2025.7/E/15 3.3 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besondere Masse der ungeschmälerten Erhaltung bedarf, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz an eine Inte- ressenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ 104/2008, S. 85). 3.4 Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kanto- nalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Pla- nungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere VG.2025.7/E/16 in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anord- nung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart aus- gestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Bundesin- ventare - eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, URP 2005 S. 634 ff., und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff. und 565). Die Pflicht zur Beachtung findet, so das Bundesge- rieht im Leitfall Rüti weiter, "zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum ändern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimat- schutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll" (BGE 135 II 209 E. 2.1, vgl. auch TVR 2015 Nr. 14 E. 2.4.2). 3.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass eines Gestaltungspla- nes. Dabei handelte die verfahrensbeteiligte Gemeinde unbestrittenermassen nicht in Ausführung einer Bundesaufgabe. Es ist somit zu prüfen, ob nach Massgabe der eben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Entscheid über den Gestaltungsplan dessen Vereinbarkeit mit dem ISOS und/oder mit ortsbildschützenden gesetzlichen Bestimmungen eine Interes- senabwägung vorzunehmen ist, welche die Rechtsmittellegitimation des Ver- fahrensbeteiligten begründet. 3.5.1 Zwar trifft es, wie beschwerdeführerischerseits geltend gemacht wird, zu, dass die Liegenschaft Nr. xx gemäss alter und neuer Nutzungsordnung weder einer Schutzzone angehört, noch mit einer solchen überlagert ist. Es befindet sich zudem weder auf diesem Grundstück noch auf der Liegenschaft Nr. yy, wel- ehe ebenfalls zum Perimeter des Gestaltungsplans E gehört, ein geschütztes Gebäude. Soweit die Beschwerdeführerin 2 daraus ableitet, im Einsprachever- fahren vor der verfahrensbeteiligten Gemeinde würden sich keine Fragen des Ortsbildschutzes stellen, weshalb die Legitimation des Verfahrensbeteiligten verneint werden müsse, greift dies aber zu kurz. VG.2025.7/E/17 3.5.2 Erhaltenswerte Objekte, wie sie in § 10 TG NHG angesprochen werden, kön- nen gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 4 TG NHG unter anderem Siedlungen, Siedlungs- teile, Baugruppen sowie Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die sich zum Beispiel durch architektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen, sein. Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich gemäss § 2 Abs. 2 TG NHG vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden. Die Vorinstanz hat in E.II.1.C zutreffend auf die Zugehörigkeit von Arbon zum ISOS als "Kleinstadt/Flecken" hingewiesen. Ausgewiesen ist auch, dass sich das Gestaltungsplangebiet innerhalb der Umgebungszone U-Zo ("Teilweise aufgeschüttetes Seeufer mit aufwändig ge- stalteter Grünanlage und Promenade") befindet und diese Aufnahmekategorie "a" ("unerlässlicher Teil des Ortsbilds, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen") zugeordnet ist. Es gilt das Erhaltungsziel "a" ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten bewah- ren, störende Veränderungen beseitigen"). Zusätzlich haben folgende Erhal- tungshinweise Geltung: "kein Baugebiet, strenge Gestaltungsvorschriften für standortgebundene Bauten, spezielle Vorschriften für Veränderungen an Alt- bauten". Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). 3.5.3 Die im Recht liegenden Akten zeigen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Zugehörigkeit des Gestaltungsplangebietes zum Schutzbereich des ISOS beim Erlass des Gestaltungsplans E und der diesem zugrunde gelegten revi- dierten Rahmennutzungsplanung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin 2 durchaus Rechnung getragen hat. So wird im Planungsbericht vom
  16. September 2023 zum Gestaltungsplan E (eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025) bestätigt, dass das ISOS beim Erlass des Sondernutzungsplanes als Bewertungsgrundlage und im Rahmen der In- VG.2025.7/E/18 teressenabwägung zu berücksichtigen sei. Da das Plangebiet bereits seit 1850 bebaut ist (zur Zeit mit dem Hotel "F", früher auch mit anderen, zwi- schenzeitlich wieder abgebrochenen Gebäulichkeiten) und rechtskräftig einer Zone des Baugebiets zugewiesen ist, seien die Massnahmen bestmöglich an- geglichen worden. So habe die verfahrensbeteiligte Gemeinde verschiedene Gutachten erarbeiten lassen, um die Bedeutung des Areals und speziell die Bedeutung der heutigen Bebauung abzuklären (aufwändige Prüfung der Schutzwürdigkeit des Hotels "F"). Die Nutzungszuweisung der Zentrums- bzw. Kernzone sei geprüft worden. Da das Areal verschiedenen Ansprüchen genü- gen solle, sei die bisherige Nutzungszuweisung beibehalten worden. Eine komplette Auszonung des Areals wäre gemäss Planungsbericht unverhältnis- massig und nicht zielführend. Ein Teil des Areals werde jedoch der Freihalte- zone zugewiesen; der Fussabdruck sei ein massgebendes Kriterium bei der Beurteilung der Wettbewerbseingaben gewesen (vgl. Ziff. 2.4.1 des Planungs- berichtes zum Gestaltungsplan E, eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). Über das Gebiet wurde schliesslich eine Gestal- tungsplanpflicht erlassen, was entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 nicht einzig durch die Schaffung der planerischen Grundvoraussetzung für den Bau eines Hochhauses oder eines höheren Hauses, sondern zumindest auch durch Anliegen des Ortsbildschutzes begründet war/ist. In Kapitel 6 des Pla- nungsberichts ("Gesamt-lnteressenabwägung") nimmt denn auch das Kriteri- um einer möglichst guten Einpassung der geplanten beiden Hochhäuser und der Vereinbarkeit der Sondernutzungsplanung mit dem ISOS breiten Raum ein (vgl. insbesondere Ziff. 6.6 des Planungsberichts, eingereicht von der Vo- rinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). 3.6 Der Gestaltungsplan E weicht erheblich von der Regelbauweise ab. Sodann mussten die Vereinbarkeit mit dem ISOS und die Einpassung ins Ortsbild beim Planerlass berücksichtigt werden. Damit ist die Rechtsmittellegitimation des Verfahrensbeteiligten bezüglich des Sondernutzungsplans/ Gestaltungsplans E aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des Verfahrensbeteiligten eingetreten. VG.2025.7/E/19
  17. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 nicht einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
  18. 5.1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 5'QOO.- festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrech- nung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe - auferlegt. 5.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1 VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterlie- gende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Ent- schädigung verpflichtet. Art. 106 derZivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung be- misst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versi- cherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewie- senen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwert- Steuer. Eine Kostennote für die anwaltliche Vertretung wurde vom Verfah- rensbeteiligten nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung durch das Ge- rieht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von VG.2025.7/E/ 20 Fr. 1'500.- (6 Stunden ä Fr. 250.-) für eine sachgerechte Vertretung als an- gemessen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben - unter solidarischer Haftbarkeit - den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: versandt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU VG.2025.7/E Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in der Besetzung: Dr. M. Randacher, Vizepräsidentin D. Clematide S. Krauter C. Löcher S. Zlabinger J. Laager, Gerichtsschreiber hat am 11. März 2026 in Sachen A AG, B AG, beide v.d. RA Dr. Mike Gessner, gegen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld und Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320Arbon Beschwerdeführerin 1 Beschwerdeführerin 2 Vorinstanz verfahrensbeteiligte Gemeinde

VG.2025.7/E/ 2 sowie Verein D, Verfahrensbeteiligter v.d. RA Dr. Andreas Brauchli, betreffend Gestaltungsplan "E'VRechtsmittelberechtigung Entscheid vom 26. November 2024 Beschwerde vom 13. Januar 2025

VG.2025.7/E/ 3 entschieden:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist.

3. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 5'000.- festgesetzt und den Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit und unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.~ auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer ausseramt- lich zu entschädigen.

5. Mitteilung an: - RA Dr. Mike Gessner, zuhanden der Beschwerde- führerinnen Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3, 8510 Frauenfeld Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon RA Dr. Andreas Brauchli, zuhanden des Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- rieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

VG.2025.7/E/4 Sachverhalt Mit Beschluss vom 22. November 2021 gab der Stadtrat der verfahrensbeteiligten Gemeinde den Gestaltungsplan E, der die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grund- buch Arbon, umfasst, zur öffentlichen Auflage frei, wobei auf der Liegenschaft Nr. xx, auf welcher sich aktuell noch das Hotel F befindet, die Erstellung zweier Hochhäuser vorgesehen ist (act. 14.14 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend "act." zitiert], vgl. auch die Visualisierung im "G" vom 5. April 2019 [act. 14.11] sowie das Dossier "Ge- staltungsplan E", eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). Während der Auflagefrist erhob unter anderem der Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Einsprache mit dem Antrag, der Gestaltungsplan sei abzulehnen, wobei auch beantragt wurde, das Projekt sei von einer übergeordne- ten Fachinstanz, namentlich der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommis- sion (ENHK), begutachten zu lassen (act. 14.18). Am 25. April 2022 verzichtete die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) (act. 14.22). Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2022 wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Einsprache des Verfahrensbeteiligten gegen den Gestaltungsplan E ab (act. 14.25). Nachdem gegen den Gestaltungsplan E das fakultative Referendum zustande ge- kommen war, beschloss die verfahrensbeteiligte Gemeinde, die Urnenabstimmung über den Gestaltungsplan gleichzeitig mit jener über die revidierte Ortsplanung durchzuführen. Diese fand am 18. Juni 2023 statt, wobei beide Vorlagen angenom- men wurden. Die vom Verfahrensbeteiligten zuvor während der öffentlichen Auflage des Rahmennutzungsplanes (bestehend aus Zonenplan und Baureglement [nachfol- gend BauR] samt Konzept zur Anordnung höherer Häuser und Hochhäuser) dage- gen erhobene Einsprache wies die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid vom

25. April 2023 ab (in act. 4).

VG.2025.7/E/ 5 Gegen die abschlägigen Einspracheentscheide vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 (in act. 4) erhob der Verfahrensbeteiligte, nun vertreten durch RA Dr. Andreas Brauchli, am 7. Juli 2023 beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) Rekurs mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einspracheentscheide des Stadtrates Arbon vom 11. Juli 2022 und 25. April 2023 seien aufzuheben.

2. Es sei ein Gutachten der ENHK (eventuell zusammen mit der EKD) einzuholen zur Frage, ob die durch die geänderte Ortsplanung (Zo- nenplan und Baureglement) bzw. durch den Gestaltungsplan E ermög- lichten Hochhäuser auf Parzelle xx mit den bundesrechtlichen Vorga- ben im ISOS vereinbar sind.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ortsplanung und den Gestaltungs- plan E auf das Ergebnis des Fachgutachtens abzustimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." Das DBU überwies die Sache aufgrund des Ausstandes des Departementschefs (früherer Stadtpräsident der verfahrensbeteiligten Gemeinde) an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung (in act. 30). Der gegen die Rahmennutzungsplanung erhobene Rekurs, für welchen ein separates Verfahren eröffnet worden war, wurde durch das DIV mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben (vgl. act. 27 und 29). An dem gegen den Gestaltungsplan E erhobenen Rekurs, der unter der Nr. 215/2023 eröffnet wurde, liess sich die Beschwerdeführerin 1 am Verfahren beteiligen. Sie er- stattete mit Eingabe vom 22. Januar 2024 eine Vernehmlassung und beantragte bei der Vorinstanz unter anderem den Erlass eines förmlichen Vorentscheides zur Frage der Legitimation des Verfahrensbeteiligten (act. 15). Am 9. Juli 2024 liess auch die Beschwerdeführerin 2 mitteilen, dass sie sich ebenfalls am Rekursverfahren beteilige (act. 28). Nach einem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 26. November 2024 einen Vorentscheid mit folgenden Anordnungen:

VG.2025.7/E/ 6 "1. Es wird festgestellt, dass der Rekurrent im Rekursverfahren Nr. 215/2023 legitimiert ist,

2. Es wird festgestellt, dass der Verein K im Rekursverfahren Nr. 215/2023 nicht Partei ist.

3. Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung verbleiben bei der Hauptsache." Gegen diesen Vorentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 13. Ja- nuar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgen- dem Rechtsbegehren: " 1. Der Vorentscheid Nr. 215/2023 vom 26. November 2024 sei, mit Aus- nähme von dessen Dispositiv-Ziffer 2, aufzuheben.

2. Die Legitimation des privatrechtlichen Vereins Verein D seien statt- dessen zu verneinen, womit auf den Rekurs vom 7. Juli 2023 nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen ist; eventualiter sei die Angele- genheit zur erneuten, verbesserten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins Verein D sowie, eventualiter, des Vereins Verein K." Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, dass es auf der Liegenschaft Nr. xx weder ein NHG-Schutzobjekt gebe noch diese Lie- genschaft als rechtlich relevante Umgebung eines NHG-Schutzobjektes geschützt sei. Hieraus könne der Verfahrensbeteiligte keine Legitimation ableiten, wobei irrele- vant sei, dass die Liegenschaft Nr. xx im ISOS aufscheine. Unzutreffend sei zudem, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Uberlagerung mit einer Gestaltungs- planpflicht dazu diene, den Vorgaben des ISOS nachzukommen und das betreffende Ortsbild im Sinne von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) zu schützen. Hochhäuser, wie sie auf der Liegen- schaft Nr. xx erstellt werden sollen, benötigten zwingend eine Grundlage in Form ei- nes Sondernutzungsplanes. Dass im Rahmen des Planungsberichts zum Gestal- tungsplan E nebst vielen anderen Grundlagen und Rahmenbedingungen auch noch das ISOS mit seiner Umgebungsschutzzone U-Zo l angesprochen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Für die Liegenschaft Nr. xx sei die Zuweisung zu bzw. die

VG.2025.7/E/ 7 Uberlagerung mit einer Schutzzone, wie sie sowohl das aktuelle als auch das neue BauR der verfahrensbeteiligten Gemeinde kenne, als nicht erforderlich bezeichnet worden. Das Grundstück gehöre vielmehr nach neuer Rahmennutzungsplanung zur Kernzone, deren Zonenvorschriften keinerlei Anhaltspunkte für ein einzuhaltendes Schutzziel enthielten. Dass die auf der anderen Seite der L-Strasse geschützten Ob- jekte (M-Komplex) einen bis zur Liegenschaft Nr. xx reichenden Umgebungsschutz begründen sollen, sei eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz. Nach dem TG NHG sei ein Einzelobjekt und allenfalls noch der Vorgarten dieser Gebäude ge- schützt, was aber keine grundeigentümerverbindlichen Auswirkungen auf andere Grundstücke haben könne. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 teilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Beschwer- deabweisung. Unberechtigt sei der Vorwurf, der angefochtene Vorentscheid sei un- zureichend begründet. Als nahe von der Liegenschaft Nr. xx liegende Schutzobjekte seien nicht nur der M-Komplex ennet der L-Strasse, sondern ausdrücklich auch die nördlich an die Bauparzelle angrenzende Liegenschaft Nr. zz mit einem geschützten Gebäude erwähnt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sei die massgebliche Umgebung eines Schutzobjektes nicht per se auf dessen Vorgar- tenbereich beschränkt, sondern umfasse denjenigen Bereich, der zum Wert des Denkmals beitrage und für die Wirkung des Denkmals erforderlich sei. Ob die Bau- parzelle tatsächlich zur relevanten Umgebung (Wirkungsbereich) der umliegenden Schutzobjekte gehöre bzw. ob das strittige Bauvorhaben die umliegenden Schutzob- jekte tatsächlich beeinträchtige und/oder deren Umgebungsschutz missachte, sei nicht eine Frage des Eintretens bzw. der Legitimation, sondern bilde Gegenstand der materiellen Beurteilung. Nach dem Konzept für Hochhäuser und höhere Häuser sei- en auch andere (geeignete) Gebiete der Kernzone zugewiesen, ohne dass eine Uberlagerung mit einer Gestaltungsplanpflicht erfolgt sei. Es treffe somit nicht zu, dass die Gestaltungsplanpflicht über die Liegenschaft Nr. xx einzig dem Zweck die- ne, die Erstellung der beiden geplanten Hochhäuser zu ermöglichen. Die Gemeinden

VG.2025.7/E/ 8 hätten bei der Ergreifung von Schutzmassnahmen nach NHG mehrere Möglichkei- ten, wobei die verfahrensbeteiligte Gemeinde, wie dem Planungsbericht zum Gestal- tungsplan E zu entnehmen sei, von einer Auszonung oder der Zuweisung zu einem Freihaltegebiet abgesehen und stattdessen eine Gestaltungsplanpflicht erlassen ha- be. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 beantragte der Verfahrensbeteiligte, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten und es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne; unter Kosten- und Entschädigungsfoige. Die Beschwerdeführerin 1 sei zu keiner Zeit Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft Nr. xx gewesen, weshalb ihr kein Recht zustehe, sich am vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Daran ändere die Behauptung nichts, diese Firma habe die Gestaltungsplanung begleitet bzw. arbeite als Schwesterfirma schweizweit eng mit der Beschwerdeführerin 2 als Grundeigentümerin zusammen. Der Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 2 gründe in der diffusen Formulierung des Rechtsbegehrens. Indem die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Rekurses verlange, verkenne sie, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Rekurslegiti- mation des Verfahrensbeteiligten gehe. Unzutreffend sei, dass der Verfahrensbetei- ligte mit dem Verzicht auf einen Rekurs die Korrektheit der Ortsplanung der verfah- rensbeteiligten Gemeinde auch in Bezug auf das ISOS anerkannt habe. Die revidier- te Ortsplanung sei noch immer nicht genehmigt. Zudem seien im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung (ARE) in verschiedener Hinsicht massive Bedenken, allen voran von der Denkmalpflege, angemeldet worden. Das ARE habe schon in jenem frühen Zeitpunkt empfohlen, den Gestaltungsplan samt Leitfaden für höhere Häuser und Hochhäuser der EKD bzw. ENHK zur Begutachtung zu unterbreiten. Dies habe im Rekursverfahren auch das Amt für Denkmalpflege (ADP) im Amtsbe- rieht vom 22. Februar 2024 bestätigt. Im Vorprüfungsbericht sei schliesslich darauf hingewiesen worden, dass gemäss der Empfehlung des ISOS die Umgebungszone l und die Uferpartie keinesfalls verdichtet überbaut werden sollte, was mit dem Gestal- tungsplan E nun aber beabsichtigt werde. Die Rekurslegitimation des Verfahrensbe- teiligten leite sich auch aus einer Verletzung des Umgebungsschutzes des geschütz-

VG.2025.7/E/ 9 ten M-Komplexes (Gebäude an der L-Strasse 32-40) sowie weiterer erhaltenswerter Bauten ab. Mit Replik vom 24. April 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Be- schwerdeanträgen fest. Der Verfahrensbeteiligte erstattete am 7. Mai 2025 eine Duplik und hielt an seinen Ausführungen in derVernehmlassung vom 12. Februar 2025 fest. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 6. Mai 2025 bzw. 7. Mai 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Am 4. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Stellungnahme ein Auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Aufforderung des verfahrensleitenden Vorsitzenden vom 5. September 2025) reichte die Vorinstanz am 10. September 2025 das Dossier "Gestaltungsplan E", den Mailverkehr mit der verfahrensbeteiligten Gemeinde betref- fend Genehmigung von Ortsplanung und Gestaltungsplan E sowie ein Schreiben der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 8. Juli 2024 samt Antwortschreiben der Vo- rinstanz betreffend weiteres Vorgehen bei der Behandlung der Genehmigungsgesu- ehe (Ortsplanung, Gestaltungsplan E und Gewässerraumplan) ein. Dies wurde den Verfahrensparteien am 17. September 2025 angezeigt, wobei keine weiteren Stel- lungnahmen eingingen. Am 10. Oktober 2025 wurde die Ortsplanungsrevision der verfahrensbeteiligten Ge- meinde durch die Vorinstanz genehmigt. Allerdings wurden alle Teile, die das Projekt E betreffen, ausgeklammert (vgl. Artikel in der Thurgauer Zeitung vom 9. Oktober 2025, abrufbar unter https://www.thurgauerzeitung.ch/ostschweiz/oberthurgau/arbon- kanton-genehmigt-ortsplanungsrevision-ld.4026895).

VG.2025.7/E/10 Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vorentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024, welcher sich nur zur Legitimation des Verfahrensbeteiligten zur Erhebung eines Rekurses gegen den Gestaltungs- plan E äussert. Nachdem Dispositiv-Ziff. 2 des Rekursentscheids unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass der Verein K nicht Partei des noch fortzuführenden Rekursverfahrens ist. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens eventuali- ter die Abweisung des Rekurses beantragen, sprengt dies den Verfahrensge- genstand, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein materieller Ent- scheid über den Rekurs zu ergehen hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Grundeigentümerin der Liegenschaft Nr. xx ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Näher zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin 1 zur Rechtsmittelerhebung berechtigt ist.

VG.2025.7/E/11 1.4.1 Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 i.V. mit § 62 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Verfügungsadressaten sind in der Regel ohne wei- teres materiell beschwert und damit zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Als Dritte gelten diejenigen Personen, deren materiell-rechtliche Rechtsstellung die Verfügung indirekt - im Sinne einer „Drittwirkung" - in schutzwürdigen Inte- ressen besonders berührt, obwohl ihnen durch die Verfügung weder direkt Rechte eingeräumt noch direkt Pflichten auferlegt werden. Da Dritte nicht zu den Adressaten einer Verfügung gehören, bedarf ihre Beschwerdeberechti- gung einer speziellen Rechtfertigung und es kommt insbesondere den Krite- rien der materiellen Beschwer - besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse - eine besondere Bedeutung zu. Der beschwerdeführende Dritte muss über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in direkter Weise beeinflusst werden. Besonders berührt ist eine Drittperson, wenn sie in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der ange- fochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde. Dabei genügt ein tat- sachliches (faktisches), wirtschaftliches oder ideelles Interesse, wobei konkre- te persönliche Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen zu stehen haben; es genügt nicht, wenn lediglich allgemeine Nachteile drohen, die jedermann treffen (TVR 2018 Nr. 7 E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 44 N. 12). 1.4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben sich zu den Einwendungen des Verfah- rensbeteiligten in dessen Beschwerdeantwort nicht geäussert und sich auf die Bestreitung der behaupteten fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin 1 beschränkt. Da das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Verfah- rensparteien zu Recht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Rekursverfahrens zu berücksichtigen. Mit Rekursstellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. 25) wur-

VG.2025.7/E/12 de geltend gemacht, die verfahrensbeteiligte Gemeinde sei im Bewilligungs- verfahren zum "Regelbauprojekt", welches Gegenstand des separat geführten Beschwerdeverfahrens VG.2024.161 bildet, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xx sei. Ihre Berechtigung, sich an jenem Bewilligungsverfahren zu beteiligen, ergebe sich aber aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 Gesuchstellerin im "Regelbauprojekt" sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem den Wettbe- werb ausgelebt, aus welchem das Projekt E als Sieger hen/orgegangen sei, und sie habe auf Seiten der Grundeigentümerschaft die Gestaltungsplanung begleitet. Als Schwesterunternehmen sei die Beschwerdeführerin 1 Entwickle- rin und die Beschwerdeführerin 2 Investorin. 1.4.3 Entgegen der beschwerdeführerischerseits vertretenen Auffassung vermag die Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Baugesuchstellerin für das "Re- gelbauprojekt" ihre Verfahrensbeteiligung und damit ihre Rechtsmittellegitima- tion im Rechtsmitteiverfahren betreffend den Gestaltungsplan E nicht zu be- gründen. So ist kein seh utzwürd iges Interesse der Beschwerdeführerin 1 am Ausgang des vorliegenden planungsrechtlichen Rekurs- und Beschwerdever- fahrens ersichtlich. Dasselbe gilt für ihre Eigenschaft als "Wettbewerbsaus- loberin" und als Schwesterfirma der Beschwerdeführerin 2. Da ein schutzwür- diges Interesse an einer Verfahrensbeteiligung nicht gegeben ist, kommt der Beschwerdeführerin 1 keine Beschwerdelegitimation zu. 1.5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit mangels Rechtsmittel- legitimation nicht einzutreten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist dagegen insoweit einzutreten, als mit dieser nicht in materieller Hinsicht die Abweisung des Rekurses beantragt wird (vgl. E. 1.3 vorstehend). 2. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rekurslegitimation des Verfahrensbeteiligten.

VG.2025.7/E/13 2.2 Gemäss § 44 Ziff. 2 VRG ist jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde zum Rekurs berechtigt. Verbände, welche die Wahrung öffentlicher Interessen zum Zweck haben, sind in verschiedenen Spezialgesetzen ausdrücklich zu einem Rechtsmittel ermächtigt (sogenannte "ideelle Verbandsbeschwerde"). Die Voraussetzungen für die Legitimation be- stimmen sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften (Müller, a.a.0. § 44 N. 17). 2.3 Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sieht eine allgemeine Beschwerdeermächtigung vor bei den Organi- sationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter den Voraussetzungen, dass die Orga- nisation gesamtschweizerisch tätig ist (lit. b Ziff. 1) und rein ideelle Zwecke verfolgt, wobei allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen müssen (lit. b Ziff. 2). Voraussetzung ist ausserdem, dass der mit Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 NHG angefochtene Entscheid in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist (vgl. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 5). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass einerseits der Erlass des Gestaltungsplans E nicht in Erfüllung einer Bundesaufgabe erfolgt ist, und andererseits, dass es sich beim Verfah- rensbeteiligten nicht um eine gesamtschweizerisch tätige Organisation han- delt. Folglich entfällt eine allfällige Beschwerdeberechtigung des Verfahrens- beteiligten gestützt auf Art. 12 NHG. 2.4 Die vorliegend massgebende spezialgesetzliche Regelung findet sich in § 24 Abs. 1 des (Thurgauer) Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1). Gemäss dieser Bestimmung steht kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zie- len widmen, die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen von § 7 Abs. 1 erster Satz und § 10, 12 und 13 TG NHG zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Unbestritten ist, dass es sich beim Verfahrens-

VG.2025.7/E/14 beteiligten um eine grundsätzlich rechtsmittelberechtigte Organisation handelt (vgl. Anhang 1 zur Verordnung zum Gesetz und zur Pflege der Natur und der Heimat, TG NHV, RB 450.11). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Verfahrens- beteiligten mit Blick auf § 7 Abs. 1 erster Satz, § 10, 12 und/oder 13 TG NHG, aufweiche § 24 Abs. 1 TG NHG verweist, die Rekurslegitimation zukommt. 3. 3.1 Für die Frage der Rechtsmittelberechtigung des Verfahrensbeteiligten steht § 10 TG NHG im Vordergrund. Nach Abs. 1 von § 10TG NHG sichern die Gemeinden Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach PBG. Zum gleichen Zweck können die Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid fällen. Gemäss § 10 Abs. 2 TG NHG können die Anordnungen der Gemeinde in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirt- schaftungsvorschriften bestehen (Satz 1). Sie haben den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren, wobei insbe- sondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (Satz 2). 3.2 Wie vom Verwaltungsgericht in TVR 2010 Nr. 5 E. 2.7 festgehalten wurde, muss die Rechtsmittelberechtigung der ideellen Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 TG NHG im Einzelfall - auch bei der Anfechtung von planerischen Massnahmen - grundsätzlich bejaht werden, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit im konkreten Fall - insbesondere auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit dem Fall Rüti (BGE 135 II 209)- verhält.

VG.2025.7/E/15 3.3 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besondere Masse der ungeschmälerten Erhaltung bedarf, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- und angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz an eine Inte- ressenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ 104/2008, S. 85). 3.4 Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesauf- gaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kanto- nalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Pla- nungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere

VG.2025.7/E/16 in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anord- nung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart aus- gestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren (BGE 135 II 209 E. 2 mit Hinweis auf Marti, Bundesin- ventare - eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, URP 2005 S. 634 ff., und Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff. und 565). Die Pflicht zur Beachtung findet, so das Bundesge- rieht im Leitfall Rüti weiter, "zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum ändern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimat- schutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll" (BGE 135 II 209 E. 2.1, vgl. auch TVR 2015 Nr. 14 E. 2.4.2). 3.5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass eines Gestaltungspla- nes. Dabei handelte die verfahrensbeteiligte Gemeinde unbestrittenermassen nicht in Ausführung einer Bundesaufgabe. Es ist somit zu prüfen, ob nach Massgabe der eben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim Entscheid über den Gestaltungsplan dessen Vereinbarkeit mit dem ISOS und/oder mit ortsbildschützenden gesetzlichen Bestimmungen eine Interes- senabwägung vorzunehmen ist, welche die Rechtsmittellegitimation des Ver- fahrensbeteiligten begründet. 3.5.1 Zwar trifft es, wie beschwerdeführerischerseits geltend gemacht wird, zu, dass die Liegenschaft Nr. xx gemäss alter und neuer Nutzungsordnung weder einer Schutzzone angehört, noch mit einer solchen überlagert ist. Es befindet sich zudem weder auf diesem Grundstück noch auf der Liegenschaft Nr. yy, wel- ehe ebenfalls zum Perimeter des Gestaltungsplans E gehört, ein geschütztes Gebäude. Soweit die Beschwerdeführerin 2 daraus ableitet, im Einsprachever- fahren vor der verfahrensbeteiligten Gemeinde würden sich keine Fragen des Ortsbildschutzes stellen, weshalb die Legitimation des Verfahrensbeteiligten verneint werden müsse, greift dies aber zu kurz.

VG.2025.7/E/17 3.5.2 Erhaltenswerte Objekte, wie sie in § 10 TG NHG angesprochen werden, kön- nen gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 4 TG NHG unter anderem Siedlungen, Siedlungs- teile, Baugruppen sowie Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die sich zum Beispiel durch architektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen, sein. Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich gemäss § 2 Abs. 2 TG NHG vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden. Die Vorinstanz hat in E.II.1.C zutreffend auf die Zugehörigkeit von Arbon zum ISOS als "Kleinstadt/Flecken" hingewiesen. Ausgewiesen ist auch, dass sich das Gestaltungsplangebiet innerhalb der Umgebungszone U-Zo ("Teilweise aufgeschüttetes Seeufer mit aufwändig ge- stalteter Grünanlage und Promenade") befindet und diese Aufnahmekategorie "a" ("unerlässlicher Teil des Ortsbilds, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen") zugeordnet ist. Es gilt das Erhaltungsziel "a" ("Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten bewah- ren, störende Veränderungen beseitigen"). Zusätzlich haben folgende Erhal- tungshinweise Geltung: "kein Baugebiet, strenge Gestaltungsvorschriften für standortgebundene Bauten, spezielle Vorschriften für Veränderungen an Alt- bauten". Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). 3.5.3 Die im Recht liegenden Akten zeigen, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Zugehörigkeit des Gestaltungsplangebietes zum Schutzbereich des ISOS beim Erlass des Gestaltungsplans E und der diesem zugrunde gelegten revi- dierten Rahmennutzungsplanung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin 2 durchaus Rechnung getragen hat. So wird im Planungsbericht vom

18. September 2023 zum Gestaltungsplan E (eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025) bestätigt, dass das ISOS beim Erlass des Sondernutzungsplanes als Bewertungsgrundlage und im Rahmen der In-

VG.2025.7/E/18 teressenabwägung zu berücksichtigen sei. Da das Plangebiet bereits seit 1850 bebaut ist (zur Zeit mit dem Hotel "F", früher auch mit anderen, zwi- schenzeitlich wieder abgebrochenen Gebäulichkeiten) und rechtskräftig einer Zone des Baugebiets zugewiesen ist, seien die Massnahmen bestmöglich an- geglichen worden. So habe die verfahrensbeteiligte Gemeinde verschiedene Gutachten erarbeiten lassen, um die Bedeutung des Areals und speziell die Bedeutung der heutigen Bebauung abzuklären (aufwändige Prüfung der Schutzwürdigkeit des Hotels "F"). Die Nutzungszuweisung der Zentrums- bzw. Kernzone sei geprüft worden. Da das Areal verschiedenen Ansprüchen genü- gen solle, sei die bisherige Nutzungszuweisung beibehalten worden. Eine komplette Auszonung des Areals wäre gemäss Planungsbericht unverhältnis- massig und nicht zielführend. Ein Teil des Areals werde jedoch der Freihalte- zone zugewiesen; der Fussabdruck sei ein massgebendes Kriterium bei der Beurteilung der Wettbewerbseingaben gewesen (vgl. Ziff. 2.4.1 des Planungs- berichtes zum Gestaltungsplan E, eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). Über das Gebiet wurde schliesslich eine Gestal- tungsplanpflicht erlassen, was entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 nicht einzig durch die Schaffung der planerischen Grundvoraussetzung für den Bau eines Hochhauses oder eines höheren Hauses, sondern zumindest auch durch Anliegen des Ortsbildschutzes begründet war/ist. In Kapitel 6 des Pla- nungsberichts ("Gesamt-lnteressenabwägung") nimmt denn auch das Kriteri- um einer möglichst guten Einpassung der geplanten beiden Hochhäuser und der Vereinbarkeit der Sondernutzungsplanung mit dem ISOS breiten Raum ein (vgl. insbesondere Ziff. 6.6 des Planungsberichts, eingereicht von der Vo- rinstanz mit Eingabe vom 10. September 2025). 3.6 Der Gestaltungsplan E weicht erheblich von der Regelbauweise ab. Sodann mussten die Vereinbarkeit mit dem ISOS und die Einpassung ins Ortsbild beim Planerlass berücksichtigt werden. Damit ist die Rechtsmittellegitimation des Verfahrensbeteiligten bezüglich des Sondernutzungsplans/ Gestaltungsplans E aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des Verfahrensbeteiligten eingetreten.

VG.2025.7/E/19

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 nicht einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. 5.1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrensgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 5'QOO.- festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 - unter solidarischer Haftbarkeit (§ 4a VGG) und unter Verrech- nung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe - auferlegt. 5.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1 VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterlie- gende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Ent- schädigung verpflichtet. Art. 106 derZivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung be- misst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versi- cherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den (ausgewie- senen) Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwert- Steuer. Eine Kostennote für die anwaltliche Vertretung wurde vom Verfah- rensbeteiligten nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung durch das Ge- rieht nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erweist sich eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von

VG.2025.7/E/ 20 Fr. 1'500.- (6 Stunden ä Fr. 250.-) für eine sachgerechte Vertretung als an- gemessen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben - unter solidarischer Haftbarkeit - den Verfahrensbeteiligten mit Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: versandt: