Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am
3. Januar 1978 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wohnte von Juni 2006 bis Mai 2012 in C und danach von Juni 2012 bis im Frühjahr 2024 in D. Im Mai 2024 zog er nach E, Kanton Zürich. Am 12. März 2018 stellte er beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau ein Gesuch um Einbürgerung. In der Folge wurde auch seine am 3. März 2018 geborene Tochter F in das Gesuch miteinbezogen. Am 21. Februar 2020 wies die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde D (nachfolgend PG D) das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Rekurs, welchen das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) am 18. Juni 2020 guthiess; die Sache wurde zwecks Neuentscheids an die Einbürgerungskommission der PG D zurückgewiesen. Mit Entscheid vom 14. Juni 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch die PG D erneut abgewiesen. Am 5. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen wiederum beim DJS Rekurs. Neu wurde auch der am 6. August 2021 geborene Sohn des Beschwerdeführers, G, in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 wies das DJS den Rekurs ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben liess (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.23/E vom 10. August 2022, in Aktenblock "C" ["Akten Beschwerdeverfahren VG.2022.23] der von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 eingereichten Akten [nachfolgend "act." zitiert], […]).
Mit Entscheid VG.2022.23/E vom 10. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 2. Februar 2022 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2022 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.23/E vom 10. August 2022 auf und wies die Einbürgerungskommission der PG D an, dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Kindern F und G das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
VG.2025.27/E/ 4
Am 25. Oktober 2023/21. November 2023 erteilte die Einbürgerungskommission der PG D dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G das Gemeindebürgerrecht (act. 1 [gemäss dem von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 eingereichten separaten Aktenverzeichnis]).
Auf entsprechende Empfehlung des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2024 erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern am 15. Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung (Beilage 4 des Beschwerdeführers).
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte das DJS bei der Vorinstanz die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer und an seine beiden Kinder (act. 3).
Am 11. September 2024 teilte die Justizkommission der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe beschlossen, der Vorinstanz einen Antrag auf Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 4). Am 26. September 2024 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen und geltend machen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien (act. 5).
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch an der Sitzung vom 23. Oktober 2024, eventualiter innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist, zu behandeln. Mit Entscheid VG.2024.118/E vom 18. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Dagegen wiederum erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
An der Sitzung vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zur Erreichung des Kantonsbürgerrechts ab. Ein entsprechender
VG.2025.27/E/ 5 Auszug aus dem Grossratsprotokoll wurde - allerdings ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung - im Amtsblatt des Kantons Thurgau (ABl.) Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 S. 535 veröffentlicht (Beilage 9 des Beschwerdeführers).
Nachdem die Vorinstanz an ihrer Sitzung vom 19. Februar 2025 das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers behandelt hatte, worüber dieser das Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2025 in Kenntnis setzte, schrieb das Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 28. Dezember 2024 mit Verfügung 1D_7/2024 vom 9. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 3. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
" In Aufhebung des Beschlusses des Grossen Rates vom 19. Februar 2025 sei dem Beschwerdeführer (geb. 3. Januar 1978) und seinen Kindern F (geb. 3. März 2018) und G (geb. 6. August 2021) das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer."
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unklar, ob die Vorinstanz gedenke, ihren öffentlich gefassten und im Amtsblatt publizierten Beschluss dem Beschwerdeführer auch noch mit schriftlicher Begründung zu eröffnen. Um seine Rechte zu wahren und nicht zu riskieren, dass er bezüglich Fristwahrung auf die Publikation im Amtsblatt verwiesen würde, warte er (mit der Beschwerdeerhebung) nicht länger zu. Das SEM habe alle formellen und materiellen Voraussetzungen erneut geprüft und ihm, dem Beschwerdeführer, am 15. Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt. Diese verliere nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. Dies spiele vorliegend jedoch keine Rolle, da die Vorinstanz als zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2025 und somit noch innerhalb der Jahresfrist über das Einbürgerungsgesuch entschieden habe. In materieller Hinsicht sei der Sinn der Gültigkeitsbeschränkung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu beachten. Dieser bestehe darin zu vermeiden, dass nach ihrer Erteilung neue Umstände einträten, bei deren Kenntnis der Bund die Bewilligung nicht erteilt hätte. Als Konsequenz davon
VG.2025.27/E/ 6 bestimme Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0), dass die zuständige kantonale Behörde hernach die Einbürgerung nur dann noch ablehnen dürfe, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt würden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Wie sich aus dem Bericht der Justizkommission zuhanden der Vorinstanz (Beilage 7 des Beschwerdeführers) ergebe, bestehe der Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs in der (nach wie vor bestehenden) Schuld des Beschwerdeführers von Fr. 11'562.55 gegenüber der Fürsorgekommission C. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts der PG D habe sich jedoch das Bundesgericht letztinstanzlich in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 bereits mit dieser Schuld befasst und die Ablehnung des Bürgerrechtsgesuches wegen dieser Schuld als unzulässig bzw. willkürlich qualifiziert. Seit der Beurteilung durch das Bundesgericht habe sich nichts ereignet oder geändert, das gegen eine Einbürgerung spräche. Auch die Schuld sei dieselbe geblieben, weil er, der Beschwerdeführer, in der Zwischenzeit weiterhin kein vermögensbildendes Einkommen erzielt habe und daher auch nichts habe abzahlen können bzw. müssen. Er betreue nach wie vor Haushalt und Kinder, beziehe noch immer eine halbe IV-Rente und laboriere weiterhin an seinen zeitweise massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da die Vorinstanz offensichtlich weder willens noch in der Lage sei, nach gesetzlichen Gesichtspunkten Recht zu sprechen, wäre eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sinn- und aussichtslos. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht direkt anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern das Kantonsbürgerrecht erteilt werde.
Mit Eingabe vom 19. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht mit, dass an der Sitzung vom 19. Februar 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit 72 : 42 Stimmen abgelehnt worden sei. Es habe - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nie die Absicht bestanden, den mündlich gefassten Ablehnungsentscheid nicht nachträglich schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Hierfür werde jedoch eine angemessene Zeit benötigt. Es gebe aktuell daher noch kein Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde eigentlich nicht einzutreten
VG.2025.27/E/ 7 sei. Dies würde jedoch prozessökonomisch keinen Sinn machen. Es werde daher beantragt, das Verfahren zu sistieren, bis der schriftliche Entscheid vorliege.
Am 26. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer zum Sistierungsantrag vernehmen. Dabei brachte er vor, da sich der angefochtene Entscheid ohne Willkür nicht begründen lasse, komme eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens aus seiner Sicht nicht in Frage. An der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025 halte er ohnehin fest.
Auf entsprechende Aufforderung des verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten hin (Schreiben vom 31. März 2025) teilte die Vorinstanz am 3. April 2025 mit, dass der schriftlich begründete Entscheid betreffend das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers am 7. Mai 2025 versandt werde.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 reichte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht den schriftlich begründeten Entscheid vom 19. Februar 2025 ein, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgelehnt worden war. Die Vorinstanz beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. An ihrer Sitzung vom 19. Februar 2025 sei sie, die Vorinstanz, unter Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mehrere materielle Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle: So seien insbesondere seine finanziellen Verhältnisse nicht geordnet, und er biete keine Gewähr für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben. Darüber hinaus verfüge er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und sei nicht erfolgreich in die kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse integriert. Es obliege ihr, der Vorinstanz, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts vorlägen. Sie sei weder an Gerichtsentscheide gebunden, die sich nicht mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts befasst hätten, noch an die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers korrekt ausgeübt. Mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 reichte die Vorinstanz weitere Akten ein in Form der Verfahrensakten (act. 1 bis 13 gemäss separatem Aktenverzeichnis) sowie diverser Vorakten (im separaten Aktenverzeichnis als Aktenblöcke A, B, C und D bezeichnet […]).
VG.2025.27/E/ 8
Mit Replik vom 14. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2025 auf eine Duplik, wobei sie am angefochtenen Entscheid und an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt.
Am 22. Mai 2025 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die Beschwerde enthält eine Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und entspricht somit den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdeführer ist zur Rechtsmittelerhebung legitimiert.
E. 1.2 Die anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2025 von der Vorinstanz beschlossene Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers zur Erreichung des Kantonsbürgerrechts bzw. der entsprechende Auszug aus dem Grossratsprotokoll wurde - allerdings ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung - im ABl.
VG.2025.27/E/ 9 Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025, S. 535 (Beilage 9 des Beschwerdeführers), publiziert. Der begründete, schriftliche Entscheid wurde erst nach der Beschwerdeerhebung vom 3. März 2025 ausgefertigt und am 7. Mai 2025 versandt (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2025). Eine rechtswirksame Eröffnung des Entscheids erfolgte somit erst mit dem Versand der schriftlichen und begründeten Fassung desselben. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgebracht, ist daher auf die Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025, soweit sie sich gegen die Publikation im ABl. Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 richtet, nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 15. Mai 2025 an seinen Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung festhielt, ist der erst am 7. Mai 2025 versandte schriftliche, begründete Entscheid aber als mitangefochten zu betrachten.
E. 1.25 Stunden zu kürzen. Die übrigen Aufwandpositionen gemäss der Aufwandübersicht des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters erscheinen angemessen bzw. als "notwendig" im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG. Insgesamt ist der in der Aufwandübersicht geltend gemachte Zeitaufwand von 28.9 Stunden somit um total 7.5 Stunden zu reduzieren. Der resultierende Zeitaufwand von insgesamt 21.4 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als angemessen.
VG.2025.27/E/ 27
E. 2 Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) wurde dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G mit Entscheid vom 25. Oktober 2023/21. November 2023 das Gemeindebürgerrecht der PG D erteilt (act. 1). Am 15. Mai 2024 stellte das SEM die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung aus (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe, keine Gewähr für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben biete, nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und nicht erfolgreich in die kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse integriert sei. Damit seien mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu Recht abgelehnt hat.
VG.2025.27/E/ 10
E. 3 der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
E. 3.1 Nachdem das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers im März 2018 und somit nach dem 1. Januar 2018 gestellt wurde, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.00, in Kraft gesetzt per 1. Januar
2018) und der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01, ebenfalls in Kraft gesetzt per 1. Januar 2018) massgeblich (Art. 50 Abs. 2 BüG). Darüber hinaus sind in Zusammenhang mit dem Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden die Verfassung des Kantons Thurgau (KV, RB 101), das kantonale Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, RB 141.1) und die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV, RB 141.11) zu beachten.
E. 3.2.1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 BüG). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung
VG.2025.27/E/ 11 oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG).
E. 3.2.2 Auf kantonaler Ebene verlangt § 5 KBüG, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine Einbürgerung geeignet ist. Dies erfordert insbesondere, dass die Ausländerin oder der Ausländer: 1. erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist; 2. mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; 3. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt; 4. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (§ 5 Abs. 2 KBüG). Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus: 1. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 2. die Respektierung der Rechtsordnung; 3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen; 4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; 5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (§ 6 Abs. 1 KBüG). Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind (§ 6 Abs. 2 KBüG). Kann eine Person die Integrationskriterien von Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher
VG.2025.27/E/ 12 Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 KBüG).
E. 3.2.3 Nach § 2 KBüV liegen geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sowie die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen (Abs. 1). Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere nicht vor, wenn Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen oder wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt werden (Abs. 2). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 4 Abs. 1 KBüV und Art. 7 Abs. 1 BüV). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (§ 4 Abs. 2 KBüV und Art. 7 Abs. 2 BüV). Wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (§ 4 Abs. 3 KBüV und Art. 7 Abs. 3 BüV).
E. 3.2.4 Nach Art. 9 BüV berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Art. 6, 7 und 11 Abs. 1 lit. b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände,
VG.2025.27/E/ 13 namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut,
E. 3.2.5 Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4 mit Verweis unter anderem auf BGE 141 I 60 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.1).
VG.2025.27/E/ 14
E. 3.2.6 Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Ein- bürgerungsverfügung erfüllt sein (Staatssekretariat für Migration [SEM], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 18; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C- 2412/2009 vom 19. November 2012 E. 3.1 sowie - für das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben - Art. 7 Abs. 1 BüV, und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00410 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1).
E. 3.2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BüG trifft die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Thurgau die Vorinstanz, vgl. § 13 KBüG) den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. Nach Art. 14 Abs. 2 BüG lehnt die kantonale Behörde die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Der Erwerb des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie das Schweizer Bürgerrechts erfolgt laut Art. 14 Abs. 3 BüG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids.
E. 4 Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse bzw. der gesicherten Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 4 und §
E. 4.1.1 Dies wird im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer seit 11. Juni 2018 gegenüber der
VG.2025.27/E/ 15 Fürsorgekommission C eine Schuld aus Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 11'562.55 habe. Wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt würden, lägen - so die Vorinstanz - a priori keine geordneten finanziellen Verhältnisse vor (§ 2 Abs. 2 KBüV). Es spiele dabei keine Rolle, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Rückforderung der offenen Schulden (noch) nicht gegeben seien. Vielmehr falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren nicht in der Lage sei, seine früheren Schulden aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten zu erfüllen oder zumindest versucht habe, die Schulden teilweise abzuzahlen. Ihm könne deshalb auch für die Zukunft keine günstige Prognose für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben gestellt werden. Einkommensrelevante Arbeitsbemühungen im von der IV festgelegten zumutbaren Arbeitspensum von 50% seien keine ersichtlich - abgesehen von kurzen Gelegenheitsjobs. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Justizkommission in seiner Stellungnahme vom 26. September 2024 nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe oder er künftig zu unternehmen beabsichtige, um seine offenen Schulden abzubauen. Auch habe er nicht aufgezeigt, dass er in einem zumutbaren Umfang am Wirtschaftsleben teilnehme. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft wieder eine Sozialhilfeabhängigkeit drohe. Es sei ebenfalls sehr wahrscheinlich, dass die offene Schuld aus Alimentenbevorschussung abgeschrieben werden müsse (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids).
E. 4.1.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 in E. 3.7 mit der betreffenden Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgekommission C aus Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 11'562.55 auseinandergesetzt. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe im November 2017 mit der Fürsorgekommission C vereinbart, dass im Falle einer weiteren Rückzahlung von Fr. 6'000.-- und Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht nur die bestehenden Verlustscheine im Betreibungsregister zu löschen, sondern dass auch für die verbleibende Restschuld von Fr. 11'562.55 nur dann
VG.2025.27/E/ 16 Inkassomassnahmen zu veranlassen seien, wenn der Beschwerdeführer über ein vermögensbildendes Einkommen verfüge. Dem Beschwerdeführer könne kein treuwidriges Verhalten in Bezug auf die vereinbarte Löschung der Verlustscheine vorgeworfen werden. Sodann könnten auch keine nachteiligen Rückschlüsse auf seine Bereitschaft zur Schuldentilgung gezogen werden. Der Beschwerdeführer habe sich, so das Bundesgericht weiter, ernsthaft bemüht, sich nebst seiner Tätigkeit als Dolmetscher auch mit weiteren Tätigkeiten eine berufliche Zukunft aufzubauen. Dass seine zahlreichen beruflichen Anstrengungen (u.a. als Hausabwart, Kursleiter an der Migros Klubschule, Fitnessinstruktor, Dolmetscher und Food Truck-Betreiber) bisher nicht zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg geführt hätten, könne ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.4). Das Bundesgericht erwog weiter, dass selbst wenn die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers möglicherweise nicht immer makellos gewesen sei, berücksichtigt werden müsse, dass es sich vorliegend teils um weiter zurückliegende Schulden (aus den Jahren 2012 bis 2017) handle und der Beschwerdeführer sich darum bemüht habe, seine Schulden (aus der Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe) abzubauen und mit der Fürsorgekommission C nach einer Lösung zu suchen (Abschluss der Vereinbarung vom 20. November 2017). Es sei nicht haltbar, so das Bundesgericht, dass diese Bemühungen ausgeblendet bzw. einseitig zu seinen Ungunsten gewertet würden und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abgesprochen werde (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.6). Mit Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben stellte das Bundesgericht in E. 4.4.2 seines Urteils weiter fest, dass seit Gesuchseinreichung sowohl die Lebenshaltungskosten gedeckt und die (gerichtlich festgelegten) Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen beiden Söhnen aus erster Ehe erfüllt würden. Das Bundesgericht berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewählte Rollenverteilung mit der Haushaltsführung und Betreuung der mittlerweile 4- und 7-jährigen Kinder durch ihn sowie die gesundheitlich bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50%. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsleistungen für die Kinder aus
VG.2025.27/E/ 17 erster Ehe führte das Bundesgericht aus, es könne bei der Frage der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen nicht darauf ankommen, ob eine Mankosituation vorgelegen habe bzw. ein "gebührender" Unterhalt bezahlt werde. Massgebend sei der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbetrag. Vorliegend sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen seit Gesuchseinreichung pünktlich und als Ergänzung zu den IV-Kinderrenten jeweils vollständig bezahle. Es sei nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, einen von den Zivilgerichten zugesprochenen Kindesunterhalt zu hinterfragen; eine solche Überprüfung sei den Zivilgerichten zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 4.5).
E. 4.1.3 Die Würdigung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Frage nach der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend dessen Schuld gegenüber der Fürsorgekommission C, ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrundelag, in relevanter Weise geändert hätte. Entsprechendes wird auch von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Nach Art. 14 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung bzw. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die kantonale Behörde nur dann abgelehnt werden, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 nur zum Gemeindebürgerrecht und nicht zum Kantonsbürgerrecht geäussert hat, da für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. §§ 1, 5 und 6 KBüG). Die bundesgerichtlichen Erwägungen im erwähnten Urteil sind daher auch für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts massgebend. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs.
VG.2025.27/E/ 18 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG (geordnete finanzielle Verhältnisse bzw. gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben) nach wie vor erfüllt.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz erachtet auch das Einbürgerungskriterium der ausreichenden Sprach- bzw. Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 KBüG nicht oder nur teilweise als erfüllt, indem der Beschwerdeführer das Modul Lesen B1 der Zertifikatsprüfung B1/B2 für die ordentliche Einbürgerung (Kurs BP-9203-19) vom
16. Februar 2019 nicht bestanden habe. Die diesbezüglich vom Kanton geforderten Voraussetzungen gingen, so die Vorinstanz, über die Minimalanforderungen des Bundes hinaus.
E. 4.2.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Modul Lesen B1 als Teil der Zertifikatsprüfung B1/B2 nicht bestanden hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Auch damit hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (vgl. dort E. 5) auseinandergesetzt. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass ein einzelnes, knapp nicht bestandenes Modul im Rahmen der aus mehreren Modulen bestehenden schriftlichen Zertifikatsprüfung für die Beurteilung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers allein nicht genügend aussagekräftig sein könne, zumal er die Module "Hören B1" und "Schreiben B1" bestanden habe, letzteres mit dem Prädikat sehr gut. Auch die mündliche Prüfung B2 habe er mit der Note sehr gut abgeschlossen. Überdies sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eine Dolmetscherausbildung verfüge und in der Dolmetscherliste des Kantons Thurgau eingetragen sei. Im Kanton Thurgau würden gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV, RB 271.11) handlungsfähige, gut beleumdete Personen ins Dolmetscherregister aufgenommen, welche die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschten und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung böten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, zumal auch die Einbürgerungskommission (der PG D) ihm gute Deutsch- und Sprachkenntnisse zuerkannt habe. Vor diesem
VG.2025.27/E/ 19 Hintergrund sei - so das Bundesgericht weiter - vorliegend nicht zu prüfen, ob unter dem Aspekt des in Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Vorrangs des Bundesrechts eine kantonale Regelung - wie im Kanton Thurgau - überhaupt zulässig sei, welche ein höheres Sprachniveau als das bundesrechtlich in Art. 6 Abs. 1 BüV vorgesehene vorschreibe (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5).
E. 4.2.3 Nachdem, wie angeführt, für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 4.1.3 vorstehend), sind auch diese bundesgerichtlichen Erwägungen für die Beurteilung der mit Blick auf die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu erfüllenden Einbürgerungsvoraussetzung in Form der ausreichenden Sprachkenntnisse zu beachten. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Bundesgerichts insgesamt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und damit fähig ist, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 KBüG). Nicht zuletzt auch angesichts der bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BGE 146 I 49 E. 4.4; vgl. hierzu E. 4.4 nachfolgend) kann ein knapp ungenügendes Ergebnis einer Teilprüfung nicht ausschlaggebend sein.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, die Voraussetzungen einer allgemeinen Integration des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG) seien nicht gegeben. So bringe er mit seiner Haltung zu seinen offenen Schulden aus Alimentenbevorschussung zum Ausdruck, dass er die Rechtsordnung und die ihr zugrunde liegenden Werte und Normen der Gesellschaft nicht respektiere, wozu auch die Tilgung von Schulden und insbesondere das Einhalten von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehörten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich an die Vereinbarung zwischen ihm und der Fürsorgekommission halte,
VG.2025.27/E/ 20 möge zwar stimmen, entbinde ihn aber nicht davon, alles zu unternehmen, um diese offenen Schulden schnellstmöglich abzubauen. Den Nachweis solcher Anstrengungen habe er die letzten sieben Jahre nicht erbringen können. Die Gesamtwürdigung falle daher negativ aus.
E. 4.3.2 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 nicht gefolgt werden. Wie dargestellt, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er halte seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht ein, nachdem er seine gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe unbestrittenermassen erfüllt. Dabei spielt es gemäss Bundesgericht keine Rolle, ob eine Mankosituation vorlag (E. 4.5 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer seine Schuld gegenüber der Fürsorgekommission C in Höhe von Fr. 11'562.55 bislang nicht zurückbezahlt hat. Zwar werden vom Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend feststellt, keine Anstrengungen für den Abbau der nach wie vor bestehenden Restschulden gegenüber der Fürsorgekommission C nachgewiesen. Jedoch stellte das Bundesgericht fest, es sei nicht haltbar, die (früheren) Bemühungen zur Schuldentilgung bzw. Rückzahlung von Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe auszublenden bzw. einseitig zu seinen Ungunsten zu werten und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesgericht - zu erkennen gegeben, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sobald sein Gesundheitszustand sowie die Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung dies erlauben würden. Es gebe keinen Grund, ihm das Gegenteil zu unterstellen (vgl. E. 3.7.6 des Urteils des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sich seit dem 20. November 2017 leider nie in einer erheblich besseren finanziellen Situation befunden und auch nie über ein vermögensbildendes Einkommen verfügt habe. An Letzterem hinderten ihn schon seine gesundheitlichen Einschränkungen. Er beziehe nach wie vor eine halbe IV-Rente. In Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme bleibe es
VG.2025.27/E/ 21 zwangsläufig auch bei der Rollenteilung mit seiner Ehefrau, wonach sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er hauptsächlich die Kinder und den Haushalt betreue (vgl. S. 16 f. der Beschwerde vom 3. März 2025). Wie dargestellt, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an den dem bundesgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen seit der Ausfällung jenes Urteils - und damit auch nicht seit Erlass der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Mai 2024 (Beilage 4 des Beschwerdeführers) - in entscheidrelevanter Weise etwas geändert hätte. Es ist auch nachvollziehbar, dass die mittlerweile 4- und 7-jährigen Kinder des Beschwerdeführers zumindest im aktuellen Zeitpunkt noch in relativ erheblichem Umfang betreut werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss trotz des bislang unterbliebenen Schuldenabbaus die Voraussetzung der allgemeinen Integration (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG) als erfüllt betrachtet werden.
E. 4.4 Letztlich ist auch eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall vorzunehmen (BGE 146 I 49 E. 4.4). Wie angeführt, gelten für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Nachdem sich seit der Beurteilung durch das Bundesgericht und damit auch seit der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Mai 2024 keine entscheiderheblichen Änderungen im Sachverhalt ergeben haben, ist auch die vorliegende Gesamtwürdigung in Anlehnung an diejenige des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.2) vorzunehmen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit ca. 19 Jahren in der Schweiz lebt. Von Juni 2006 bis Mai 2012 wohnte er in C und von Juni 2012 bis Mai 2024 in D; seit April 2024 ist er in E, Kanton Zürich, wohnhaft. Mit einem gewissen Vorbehalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration erfüllt er sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen. Die festgestellten Mängel sind jedoch nicht derart gewichtig, dass sie für sich alleine einer Einbürgerung entgegenstehen würden. Es liegt höchstens ein geringfügiger Mangel vor, der durch die übrigen Kriterien genügend aufgewogen wird. Die
VG.2025.27/E/ 22 Verweigerung der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beruht - wie vom Bundesgericht in E. 6.2 seines Urteils 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 hinsichtlich der Verweigerung des Gemeindebürgerrechts festgestellt wurde - auf einem Missverhältnis bei der Abwägung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen.
E. 4.5 Dies führt zum Ergebnis, dass der Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensteht. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erfolgte dementsprechend zu Unrecht. Die Beschwerde ist begründet und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten aus den Dossiers VG.2022.23, VG.2023.148 und VG.2024.118 verzichtet werden, da sich daraus keine für den vorliegenden Entscheid ausschlaggebenden Erkenntnisse ergeben würden. Ebenso kann auf den beantragten Beizug der Livestreams der Sitzung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 verzichtet werden, da sich die massgeblichen Sachverhalts- elemente aus den Akten ergeben und diese Livestreams - zumindest bis zum aktuellen Zeitpunkt - ohnehin öffentlich im Internet abrufbar und einsehbar sind (https://grvisio.tg.ch/shareparl/). Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Gehörsanspruchs im Verfahren vor der Vorinstanz ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass ihm und seinen Kindern F und G das Kantonsbürgerrecht direkt durch das Verwaltungsgericht erteilt werde. Diesen Antrag begründet er damit, dass der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz noch vor Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ergangen sei. Damit könne ihm auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Gericht das Kantonsbürgerrecht erteilt werden, ohne dass vorerst nochmals eine Bewilligung des Bundes eingeholt werden müsste. Dies zeige schon die knappe Befristung der Gültigkeit auf ein Jahr; innert so kurzer Frist könnte der
VG.2025.27/E/ 23 Rechtsmittelweg in den meisten Fällen gar nicht durchlaufen werden. Ausserdem entfalte zumindest die ordentliche kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (S. 7 der Beschwerde vom 3. März 2025). Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung läuft von Gesetzes wegen und unabhängig von einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach einem Jahr ab (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BüG). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist seit der Inkraftsetzung der total revidierten und vorliegend anwendbaren Fassung des BüG nicht mehr möglich (vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011 in BBl 2011 2825, S. 2852 f.). Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (§ 62 i.V. mit § 48 Abs. 1 VRG) bezieht sich grundsätzlich nur auf das jeweilige Anfechtungsobjekt. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde kann daher nicht dazu führen, dass sich die Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet) verlängert. Wie auch das SEM in seinem Schreiben an den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vom 4. April 2025 (Beilage 11 des Beschwerdeführers, eingereicht mit Replik vom 14. Mai 2025) ausführt, ist für den Fall, dass auf dem Rechtsmittelweg der Entscheid, mit welchem die Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgelehnt wurde, aufgehoben wird (das heisst die Einbürgerungsvoraussetzungen von der Rechtsmittelinstanz als gegeben erachtet werden), eine neue eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Nach dem Vorliegen der erneut auszustellenden eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird in Anwendung von § 13 KBüG durch die hierfür zuständige Vorinstanz das Kantonsbürgerrecht zu erteilen sein.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem
VG.2025.27/E/ 24 Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G - nach erfolgter (erneuter) Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
E. 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG erfüllt.
E. 6.1 Die Verfahrensgebühr wird auf 2'000.-- festgesetzt und dem zur Hauptsache unterliegenden Staat Thurgau auferlegt (§ 77 VRG), von dem sie nicht erhoben wird (§ 78 Abs. 3 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihm zurückerstattet.
E. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache obsiegt, steht ihm ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80 Abs. 1 VRG).
E. 6.2.1 Gemäss § 80 Abs. 3 VRG sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird sinngemäss angewendet. Die ausseramtliche Entschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10’000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 1 ATVG).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat dem Gericht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 eine detaillierte Aufwandübersicht zugestellt, gemäss welcher er einen Zeitaufwand von total 28.9 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 146.-- geltend macht. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- (vgl. TVR 2021 Nr. 6) würde dies einem Honorar von Fr. 7'225.-- (zuzüglich Barauslagen) entsprechen. Zu prüfen ist nachfolgend, inwieweit der in der
VG.2025.27/E/ 25 Aufwandübersicht geltend gemachte Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers als angemessen bzw. "notwendig" im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG zu qualifizieren ist.
E. 6.2.3 Vorweg ist festzustellen, dass ein Grossteil der in der Aufwandübersicht des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters aufgeführten Positionen Leistungen betreffen, die vor der am 8. Mai 2025 vorgenommenen Eröffnung des begründeten und anfechtbaren Entscheids der Vorinstanz erbracht wurden. Wie in E. 1.2 vorstehend ausgeführt, handelte es sich bei der Publikation im ABl. Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 nicht um einen anfechtbaren Entscheid, was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte klar sein müssen. Ohne Vorliegen eines begründeten Entscheides war für den Beschwerdeführer gar nicht ersichtlich, welchen Aufwand er für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde zu betreiben haben würde. Der Beschwerdeführer hätte daher mit der Beschwerdeerhebung bis zum Vorliegen eines begründeten und anfechtbaren Entscheids zuwarten müssen. Dementsprechend handelt es sich bei den in der Aufwandübersicht für den Zeitraum vom 19. Februar 2025 bis 29. April 2025 aufgeführten Leistungen grundsätzlich nicht um "notwendigen" Aufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG. Jedoch dürften einzelne, vor dem 8. Mai 2025 erbrachte Leistungen, so etwa Arbeiten an der Beschwerde oder die Kontaktaufnahme mit dem SEM, teilweise dazu geführt haben, dass der Aufwand nach Erhalt des begründeten Entscheids seitens des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters entsprechend geringer ausfiel. Daher ist nachfolgend auch auf die Positionen vor dem 8. Mai 2025 einzugehen.
E. 6.2.4 In der Position vom 19. Februar 2025 wird ein Zeitaufwand von 5 Stunden für "Sitzung GR, Auswertung Protokoll, Zusammenfassungen, Bespr. m. Kli, Aktennotiz" geltend gemacht. Zum einen ist aus dieser Position nicht ersichtlich, welcher Zeitaufwand für welche der aufgeführten Tätigkeiten erbracht wurde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht die anlässlich der Sitzung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 abgegebenen Voten massgebend sein konnten, sondern einzig die Begründung des erst später
VG.2025.27/E/ 26 noch zu eröffnenden, schriftlichen und begründeten Entscheids. So musste auch dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter klar sein, dass die Voten der Mitglieder der Vorinstanz nicht eins zu eins in die Begründung des noch zu eröffnenden, schriftlichen Entscheids einfliessen würden. Der in der Position vom
19. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden für diese lediglich vorbereitenden Tätigkeiten erweist sich als überhöht. Die betreffende Aufwandposition ist um 2 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen. Für "Div. Abklärungen, Arbeit an VGB, Entwurf Kli" wurde in der Position vom 27. Februar 2025 gemäss der Aufwandübersicht ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden eingesetzt. Diesbezüglich ist unklar, welcher Art die vermerkten diversen Abklärungen gewesen sein sollen. Dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter waren die Vorgeschichte, der Sachverhalt, die sich stellenden Rechtsfragen sowie der Standpunkt der Justizkommission bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zeitaufwand von maximal 4 Stunden für die betreffende Position vom 27. Februar 2025 als angemessen, was einer Kürzung von 3.5 Stunden entspricht. Mit der Position vom 3. März 2025 wird ein Zeitaufwand von 3.25 Stunden für "Tel v. Kli, Überarbeitung VGB, Tel. an StK, Eingabe an VG, Schr. an Kli." geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist nicht nachvollziehbar bzw. erscheint als überhöht, zumal für die Erarbeitung der Beschwerde bereits ein Zeitaufwand von 4 Stunden als anrechenbar betrachtet wird. Die betreffende Position ist daher um 2 Stunden auf
E. 6.2.5 Bei einem Zeitaufwand von 21.4 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.-
- ergibt sich ein Honorar von Fr. 5'350.--. Die vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 146.-- sind als ausgewiesen zu betrachten. Damit hat der Staat Thurgau den Beschwerdeführer mit Fr. 5'496.--, inklusive Barauslagen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
versandt:
Dispositiv
- Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G - nach erfolgter (erneuter) Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
- Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Staat Thurgau auferlegt, von dem sie nicht erhoben wird. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihm zurückerstattet.
- Der Staat Thurgau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5'496.--, inklusive Barauslagen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
- Mitteilung an: - RA Dr. Andreas Brauchli, zuhanden des Beschwerdeführers - Grosser Rat des Kantons Thurgau, Parlamentsdienste, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2025.27/E/ 3 Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am
- Januar 1978 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wohnte von Juni 2006 bis Mai 2012 in C und danach von Juni 2012 bis im Frühjahr 2024 in D. Im Mai 2024 zog er nach E, Kanton Zürich. Am 12. März 2018 stellte er beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau ein Gesuch um Einbürgerung. In der Folge wurde auch seine am 3. März 2018 geborene Tochter F in das Gesuch miteinbezogen. Am 21. Februar 2020 wies die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde D (nachfolgend PG D) das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Rekurs, welchen das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) am 18. Juni 2020 guthiess; die Sache wurde zwecks Neuentscheids an die Einbürgerungskommission der PG D zurückgewiesen. Mit Entscheid vom 14. Juni 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch die PG D erneut abgewiesen. Am 5. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen wiederum beim DJS Rekurs. Neu wurde auch der am 6. August 2021 geborene Sohn des Beschwerdeführers, G, in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 wies das DJS den Rekurs ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben liess (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.23/E vom 10. August 2022, in Aktenblock "C" ["Akten Beschwerdeverfahren VG.2022.23] der von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 eingereichten Akten [nachfolgend "act." zitiert], […]). Mit Entscheid VG.2022.23/E vom 10. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 2. Februar 2022 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2022 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.23/E vom 10. August 2022 auf und wies die Einbürgerungskommission der PG D an, dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Kindern F und G das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. VG.2025.27/E/ 4 Am 25. Oktober 2023/21. November 2023 erteilte die Einbürgerungskommission der PG D dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G das Gemeindebürgerrecht (act. 1 [gemäss dem von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 eingereichten separaten Aktenverzeichnis]). Auf entsprechende Empfehlung des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2024 erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern am 15. Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte das DJS bei der Vorinstanz die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer und an seine beiden Kinder (act. 3). Am
- September 2024 teilte die Justizkommission der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe beschlossen, der Vorinstanz einen Antrag auf Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 4). Am 26. September 2024 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen und geltend machen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien (act. 5). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch an der Sitzung vom 23. Oktober 2024, eventualiter innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist, zu behandeln. Mit Entscheid VG.2024.118/E vom 18. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Dagegen wiederum erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. An der Sitzung vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zur Erreichung des Kantonsbürgerrechts ab. Ein entsprechender VG.2025.27/E/ 5 Auszug aus dem Grossratsprotokoll wurde - allerdings ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung - im Amtsblatt des Kantons Thurgau (ABl.) Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 S. 535 veröffentlicht (Beilage 9 des Beschwerdeführers). Nachdem die Vorinstanz an ihrer Sitzung vom
- Februar 2025 das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers behandelt hatte, worüber dieser das Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2025 in Kenntnis setzte, schrieb das Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 28. Dezember 2024 mit Verfügung 1D_7/2024 vom 9. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 3. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: " In Aufhebung des Beschlusses des Grossen Rates vom 19. Februar 2025 sei dem Beschwerdeführer (geb. 3. Januar 1978) und seinen Kindern F (geb. 3. März 2018) und G (geb. 6. August 2021) das Kantonsbürgerrecht zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer." Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unklar, ob die Vorinstanz gedenke, ihren öffentlich gefassten und im Amtsblatt publizierten Beschluss dem Beschwerdeführer auch noch mit schriftlicher Begründung zu eröffnen. Um seine Rechte zu wahren und nicht zu riskieren, dass er bezüglich Fristwahrung auf die Publikation im Amtsblatt verwiesen würde, warte er (mit der Beschwerdeerhebung) nicht länger zu. Das SEM habe alle formellen und materiellen Voraussetzungen erneut geprüft und ihm, dem Beschwerdeführer, am 15. Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt. Diese verliere nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. Dies spiele vorliegend jedoch keine Rolle, da die Vorinstanz als zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2025 und somit noch innerhalb der Jahresfrist über das Einbürgerungsgesuch entschieden habe. In materieller Hinsicht sei der Sinn der Gültigkeitsbeschränkung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu beachten. Dieser bestehe darin zu vermeiden, dass nach ihrer Erteilung neue Umstände einträten, bei deren Kenntnis der Bund die Bewilligung nicht erteilt hätte. Als Konsequenz davon VG.2025.27/E/ 6 bestimme Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0), dass die zuständige kantonale Behörde hernach die Einbürgerung nur dann noch ablehnen dürfe, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt würden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Wie sich aus dem Bericht der Justizkommission zuhanden der Vorinstanz (Beilage 7 des Beschwerdeführers) ergebe, bestehe der Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs in der (nach wie vor bestehenden) Schuld des Beschwerdeführers von Fr. 11'562.55 gegenüber der Fürsorgekommission C. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts der PG D habe sich jedoch das Bundesgericht letztinstanzlich in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 bereits mit dieser Schuld befasst und die Ablehnung des Bürgerrechtsgesuches wegen dieser Schuld als unzulässig bzw. willkürlich qualifiziert. Seit der Beurteilung durch das Bundesgericht habe sich nichts ereignet oder geändert, das gegen eine Einbürgerung spräche. Auch die Schuld sei dieselbe geblieben, weil er, der Beschwerdeführer, in der Zwischenzeit weiterhin kein vermögensbildendes Einkommen erzielt habe und daher auch nichts habe abzahlen können bzw. müssen. Er betreue nach wie vor Haushalt und Kinder, beziehe noch immer eine halbe IV-Rente und laboriere weiterhin an seinen zeitweise massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da die Vorinstanz offensichtlich weder willens noch in der Lage sei, nach gesetzlichen Gesichtspunkten Recht zu sprechen, wäre eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sinn- und aussichtslos. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht direkt anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern das Kantonsbürgerrecht erteilt werde. Mit Eingabe vom 19. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht mit, dass an der Sitzung vom 19. Februar 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit 72 : 42 Stimmen abgelehnt worden sei. Es habe - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nie die Absicht bestanden, den mündlich gefassten Ablehnungsentscheid nicht nachträglich schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Hierfür werde jedoch eine angemessene Zeit benötigt. Es gebe aktuell daher noch kein Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde eigentlich nicht einzutreten VG.2025.27/E/ 7 sei. Dies würde jedoch prozessökonomisch keinen Sinn machen. Es werde daher beantragt, das Verfahren zu sistieren, bis der schriftliche Entscheid vorliege. Am 26. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer zum Sistierungsantrag vernehmen. Dabei brachte er vor, da sich der angefochtene Entscheid ohne Willkür nicht begründen lasse, komme eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens aus seiner Sicht nicht in Frage. An der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025 halte er ohnehin fest. Auf entsprechende Aufforderung des verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten hin (Schreiben vom 31. März 2025) teilte die Vorinstanz am 3. April 2025 mit, dass der schriftlich begründete Entscheid betreffend das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers am 7. Mai 2025 versandt werde. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 reichte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht den schriftlich begründeten Entscheid vom 19. Februar 2025 ein, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgelehnt worden war. Die Vorinstanz beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. An ihrer Sitzung vom 19. Februar 2025 sei sie, die Vorinstanz, unter Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mehrere materielle Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle: So seien insbesondere seine finanziellen Verhältnisse nicht geordnet, und er biete keine Gewähr für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben. Darüber hinaus verfüge er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und sei nicht erfolgreich in die kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse integriert. Es obliege ihr, der Vorinstanz, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts vorlägen. Sie sei weder an Gerichtsentscheide gebunden, die sich nicht mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts befasst hätten, noch an die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers korrekt ausgeübt. Mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 reichte die Vorinstanz weitere Akten ein in Form der Verfahrensakten (act. 1 bis 13 gemäss separatem Aktenverzeichnis) sowie diverser Vorakten (im separaten Aktenverzeichnis als Aktenblöcke A, B, C und D bezeichnet […]). VG.2025.27/E/ 8 Mit Replik vom 14. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2025 auf eine Duplik, wobei sie am angefochtenen Entscheid und an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt. Am 22. Mai 2025 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
- 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die Beschwerde enthält eine Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und entspricht somit den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdeführer ist zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. 1.2 Die anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2025 von der Vorinstanz beschlossene Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers zur Erreichung des Kantonsbürgerrechts bzw. der entsprechende Auszug aus dem Grossratsprotokoll wurde - allerdings ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung - im ABl. VG.2025.27/E/ 9 Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025, S. 535 (Beilage 9 des Beschwerdeführers), publiziert. Der begründete, schriftliche Entscheid wurde erst nach der Beschwerdeerhebung vom 3. März 2025 ausgefertigt und am 7. Mai 2025 versandt (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2025). Eine rechtswirksame Eröffnung des Entscheids erfolgte somit erst mit dem Versand der schriftlichen und begründeten Fassung desselben. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgebracht, ist daher auf die Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025, soweit sie sich gegen die Publikation im ABl. Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 richtet, nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 15. Mai 2025 an seinen Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung festhielt, ist der erst am 7. Mai 2025 versandte schriftliche, begründete Entscheid aber als mitangefochten zu betrachten.
- Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) wurde dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G mit Entscheid vom 25. Oktober 2023/21. November 2023 das Gemeindebürgerrecht der PG D erteilt (act. 1). Am 15. Mai 2024 stellte das SEM die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung aus (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe, keine Gewähr für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben biete, nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und nicht erfolgreich in die kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse integriert sei. Damit seien mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu Recht abgelehnt hat. VG.2025.27/E/ 10
- 3.1 Nachdem das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers im März 2018 und somit nach dem 1. Januar 2018 gestellt wurde, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.00, in Kraft gesetzt per 1. Januar 2018) und der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01, ebenfalls in Kraft gesetzt per 1. Januar 2018) massgeblich (Art. 50 Abs. 2 BüG). Darüber hinaus sind in Zusammenhang mit dem Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden die Verfassung des Kantons Thurgau (KV, RB 101), das kantonale Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, RB 141.1) und die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV, RB 141.11) zu beachten. 3.2 3.2.1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 BüG). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung VG.2025.27/E/ 11 oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). 3.2.2 Auf kantonaler Ebene verlangt § 5 KBüG, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine Einbürgerung geeignet ist. Dies erfordert insbesondere, dass die Ausländerin oder der Ausländer: 1. erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist; 2. mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; 3. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt; 4. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (§ 5 Abs. 2 KBüG). Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus: 1. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 2. die Respektierung der Rechtsordnung; 3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen; 4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; 5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (§ 6 Abs. 1 KBüG). Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind (§ 6 Abs. 2 KBüG). Kann eine Person die Integrationskriterien von Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher VG.2025.27/E/ 12 Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 KBüG). 3.2.3 Nach § 2 KBüV liegen geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sowie die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen (Abs. 1). Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere nicht vor, wenn Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen oder wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt werden (Abs. 2). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 4 Abs. 1 KBüV und Art. 7 Abs. 1 BüV). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (§ 4 Abs. 2 KBüV und Art. 7 Abs. 2 BüV). Wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (§ 4 Abs. 3 KBüV und Art. 7 Abs. 3 BüV). 3.2.4 Nach Art. 9 BüV berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Art. 6, 7 und 11 Abs. 1 lit. b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, VG.2025.27/E/ 13 namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut,
- der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
- Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde. 3.2.5 Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4 mit Verweis unter anderem auf BGE 141 I 60 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.1). VG.2025.27/E/ 14 3.2.6 Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Ein- bürgerungsverfügung erfüllt sein (Staatssekretariat für Migration [SEM], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 18; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C- 2412/2009 vom 19. November 2012 E. 3.1 sowie - für das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben - Art. 7 Abs. 1 BüV, und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00410 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1). 3.2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BüG trifft die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Thurgau die Vorinstanz, vgl. § 13 KBüG) den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. Nach Art. 14 Abs. 2 BüG lehnt die kantonale Behörde die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Der Erwerb des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie das Schweizer Bürgerrechts erfolgt laut Art. 14 Abs. 3 BüG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids.
- 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse bzw. der gesicherten Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG erfüllt. 4.1.1 Dies wird im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer seit 11. Juni 2018 gegenüber der VG.2025.27/E/ 15 Fürsorgekommission C eine Schuld aus Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 11'562.55 habe. Wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt würden, lägen - so die Vorinstanz - a priori keine geordneten finanziellen Verhältnisse vor (§ 2 Abs. 2 KBüV). Es spiele dabei keine Rolle, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Rückforderung der offenen Schulden (noch) nicht gegeben seien. Vielmehr falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren nicht in der Lage sei, seine früheren Schulden aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten zu erfüllen oder zumindest versucht habe, die Schulden teilweise abzuzahlen. Ihm könne deshalb auch für die Zukunft keine günstige Prognose für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben gestellt werden. Einkommensrelevante Arbeitsbemühungen im von der IV festgelegten zumutbaren Arbeitspensum von 50% seien keine ersichtlich - abgesehen von kurzen Gelegenheitsjobs. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Justizkommission in seiner Stellungnahme vom 26. September 2024 nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe oder er künftig zu unternehmen beabsichtige, um seine offenen Schulden abzubauen. Auch habe er nicht aufgezeigt, dass er in einem zumutbaren Umfang am Wirtschaftsleben teilnehme. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft wieder eine Sozialhilfeabhängigkeit drohe. Es sei ebenfalls sehr wahrscheinlich, dass die offene Schuld aus Alimentenbevorschussung abgeschrieben werden müsse (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). 4.1.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 in E. 3.7 mit der betreffenden Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgekommission C aus Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 11'562.55 auseinandergesetzt. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe im November 2017 mit der Fürsorgekommission C vereinbart, dass im Falle einer weiteren Rückzahlung von Fr. 6'000.-- und Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht nur die bestehenden Verlustscheine im Betreibungsregister zu löschen, sondern dass auch für die verbleibende Restschuld von Fr. 11'562.55 nur dann VG.2025.27/E/ 16 Inkassomassnahmen zu veranlassen seien, wenn der Beschwerdeführer über ein vermögensbildendes Einkommen verfüge. Dem Beschwerdeführer könne kein treuwidriges Verhalten in Bezug auf die vereinbarte Löschung der Verlustscheine vorgeworfen werden. Sodann könnten auch keine nachteiligen Rückschlüsse auf seine Bereitschaft zur Schuldentilgung gezogen werden. Der Beschwerdeführer habe sich, so das Bundesgericht weiter, ernsthaft bemüht, sich nebst seiner Tätigkeit als Dolmetscher auch mit weiteren Tätigkeiten eine berufliche Zukunft aufzubauen. Dass seine zahlreichen beruflichen Anstrengungen (u.a. als Hausabwart, Kursleiter an der Migros Klubschule, Fitnessinstruktor, Dolmetscher und Food Truck-Betreiber) bisher nicht zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg geführt hätten, könne ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.4). Das Bundesgericht erwog weiter, dass selbst wenn die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers möglicherweise nicht immer makellos gewesen sei, berücksichtigt werden müsse, dass es sich vorliegend teils um weiter zurückliegende Schulden (aus den Jahren 2012 bis 2017) handle und der Beschwerdeführer sich darum bemüht habe, seine Schulden (aus der Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe) abzubauen und mit der Fürsorgekommission C nach einer Lösung zu suchen (Abschluss der Vereinbarung vom 20. November 2017). Es sei nicht haltbar, so das Bundesgericht, dass diese Bemühungen ausgeblendet bzw. einseitig zu seinen Ungunsten gewertet würden und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abgesprochen werde (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.6). Mit Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben stellte das Bundesgericht in E. 4.4.2 seines Urteils weiter fest, dass seit Gesuchseinreichung sowohl die Lebenshaltungskosten gedeckt und die (gerichtlich festgelegten) Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen beiden Söhnen aus erster Ehe erfüllt würden. Das Bundesgericht berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewählte Rollenverteilung mit der Haushaltsführung und Betreuung der mittlerweile 4- und 7-jährigen Kinder durch ihn sowie die gesundheitlich bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50%. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsleistungen für die Kinder aus VG.2025.27/E/ 17 erster Ehe führte das Bundesgericht aus, es könne bei der Frage der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen nicht darauf ankommen, ob eine Mankosituation vorgelegen habe bzw. ein "gebührender" Unterhalt bezahlt werde. Massgebend sei der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbetrag. Vorliegend sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen seit Gesuchseinreichung pünktlich und als Ergänzung zu den IV-Kinderrenten jeweils vollständig bezahle. Es sei nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, einen von den Zivilgerichten zugesprochenen Kindesunterhalt zu hinterfragen; eine solche Überprüfung sei den Zivilgerichten zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 4.5). 4.1.3 Die Würdigung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Frage nach der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend dessen Schuld gegenüber der Fürsorgekommission C, ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrundelag, in relevanter Weise geändert hätte. Entsprechendes wird auch von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Nach Art. 14 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung bzw. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die kantonale Behörde nur dann abgelehnt werden, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 nur zum Gemeindebürgerrecht und nicht zum Kantonsbürgerrecht geäussert hat, da für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. §§ 1, 5 und 6 KBüG). Die bundesgerichtlichen Erwägungen im erwähnten Urteil sind daher auch für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts massgebend. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. VG.2025.27/E/ 18 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG (geordnete finanzielle Verhältnisse bzw. gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben) nach wie vor erfüllt. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz erachtet auch das Einbürgerungskriterium der ausreichenden Sprach- bzw. Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 KBüG nicht oder nur teilweise als erfüllt, indem der Beschwerdeführer das Modul Lesen B1 der Zertifikatsprüfung B1/B2 für die ordentliche Einbürgerung (Kurs BP-9203-19) vom
- Februar 2019 nicht bestanden habe. Die diesbezüglich vom Kanton geforderten Voraussetzungen gingen, so die Vorinstanz, über die Minimalanforderungen des Bundes hinaus. 4.2.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Modul Lesen B1 als Teil der Zertifikatsprüfung B1/B2 nicht bestanden hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Auch damit hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (vgl. dort E. 5) auseinandergesetzt. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass ein einzelnes, knapp nicht bestandenes Modul im Rahmen der aus mehreren Modulen bestehenden schriftlichen Zertifikatsprüfung für die Beurteilung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers allein nicht genügend aussagekräftig sein könne, zumal er die Module "Hören B1" und "Schreiben B1" bestanden habe, letzteres mit dem Prädikat sehr gut. Auch die mündliche Prüfung B2 habe er mit der Note sehr gut abgeschlossen. Überdies sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eine Dolmetscherausbildung verfüge und in der Dolmetscherliste des Kantons Thurgau eingetragen sei. Im Kanton Thurgau würden gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV, RB 271.11) handlungsfähige, gut beleumdete Personen ins Dolmetscherregister aufgenommen, welche die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschten und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung böten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, zumal auch die Einbürgerungskommission (der PG D) ihm gute Deutsch- und Sprachkenntnisse zuerkannt habe. Vor diesem VG.2025.27/E/ 19 Hintergrund sei - so das Bundesgericht weiter - vorliegend nicht zu prüfen, ob unter dem Aspekt des in Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Vorrangs des Bundesrechts eine kantonale Regelung - wie im Kanton Thurgau - überhaupt zulässig sei, welche ein höheres Sprachniveau als das bundesrechtlich in Art. 6 Abs. 1 BüV vorgesehene vorschreibe (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5). 4.2.3 Nachdem, wie angeführt, für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 4.1.3 vorstehend), sind auch diese bundesgerichtlichen Erwägungen für die Beurteilung der mit Blick auf die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu erfüllenden Einbürgerungsvoraussetzung in Form der ausreichenden Sprachkenntnisse zu beachten. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Bundesgerichts insgesamt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und damit fähig ist, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 KBüG). Nicht zuletzt auch angesichts der bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BGE 146 I 49 E. 4.4; vgl. hierzu E. 4.4 nachfolgend) kann ein knapp ungenügendes Ergebnis einer Teilprüfung nicht ausschlaggebend sein. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, die Voraussetzungen einer allgemeinen Integration des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG) seien nicht gegeben. So bringe er mit seiner Haltung zu seinen offenen Schulden aus Alimentenbevorschussung zum Ausdruck, dass er die Rechtsordnung und die ihr zugrunde liegenden Werte und Normen der Gesellschaft nicht respektiere, wozu auch die Tilgung von Schulden und insbesondere das Einhalten von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehörten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich an die Vereinbarung zwischen ihm und der Fürsorgekommission halte, VG.2025.27/E/ 20 möge zwar stimmen, entbinde ihn aber nicht davon, alles zu unternehmen, um diese offenen Schulden schnellstmöglich abzubauen. Den Nachweis solcher Anstrengungen habe er die letzten sieben Jahre nicht erbringen können. Die Gesamtwürdigung falle daher negativ aus. 4.3.2 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 nicht gefolgt werden. Wie dargestellt, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er halte seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht ein, nachdem er seine gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe unbestrittenermassen erfüllt. Dabei spielt es gemäss Bundesgericht keine Rolle, ob eine Mankosituation vorlag (E. 4.5 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer seine Schuld gegenüber der Fürsorgekommission C in Höhe von Fr. 11'562.55 bislang nicht zurückbezahlt hat. Zwar werden vom Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend feststellt, keine Anstrengungen für den Abbau der nach wie vor bestehenden Restschulden gegenüber der Fürsorgekommission C nachgewiesen. Jedoch stellte das Bundesgericht fest, es sei nicht haltbar, die (früheren) Bemühungen zur Schuldentilgung bzw. Rückzahlung von Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe auszublenden bzw. einseitig zu seinen Ungunsten zu werten und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesgericht - zu erkennen gegeben, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sobald sein Gesundheitszustand sowie die Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung dies erlauben würden. Es gebe keinen Grund, ihm das Gegenteil zu unterstellen (vgl. E. 3.7.6 des Urteils des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sich seit dem 20. November 2017 leider nie in einer erheblich besseren finanziellen Situation befunden und auch nie über ein vermögensbildendes Einkommen verfügt habe. An Letzterem hinderten ihn schon seine gesundheitlichen Einschränkungen. Er beziehe nach wie vor eine halbe IV-Rente. In Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme bleibe es VG.2025.27/E/ 21 zwangsläufig auch bei der Rollenteilung mit seiner Ehefrau, wonach sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er hauptsächlich die Kinder und den Haushalt betreue (vgl. S. 16 f. der Beschwerde vom 3. März 2025). Wie dargestellt, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an den dem bundesgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen seit der Ausfällung jenes Urteils - und damit auch nicht seit Erlass der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Mai 2024 (Beilage 4 des Beschwerdeführers) - in entscheidrelevanter Weise etwas geändert hätte. Es ist auch nachvollziehbar, dass die mittlerweile 4- und 7-jährigen Kinder des Beschwerdeführers zumindest im aktuellen Zeitpunkt noch in relativ erheblichem Umfang betreut werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss trotz des bislang unterbliebenen Schuldenabbaus die Voraussetzung der allgemeinen Integration (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG) als erfüllt betrachtet werden. 4.4 Letztlich ist auch eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall vorzunehmen (BGE 146 I 49 E. 4.4). Wie angeführt, gelten für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Nachdem sich seit der Beurteilung durch das Bundesgericht und damit auch seit der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Mai 2024 keine entscheiderheblichen Änderungen im Sachverhalt ergeben haben, ist auch die vorliegende Gesamtwürdigung in Anlehnung an diejenige des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.2) vorzunehmen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit ca. 19 Jahren in der Schweiz lebt. Von Juni 2006 bis Mai 2012 wohnte er in C und von Juni 2012 bis Mai 2024 in D; seit April 2024 ist er in E, Kanton Zürich, wohnhaft. Mit einem gewissen Vorbehalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration erfüllt er sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen. Die festgestellten Mängel sind jedoch nicht derart gewichtig, dass sie für sich alleine einer Einbürgerung entgegenstehen würden. Es liegt höchstens ein geringfügiger Mangel vor, der durch die übrigen Kriterien genügend aufgewogen wird. Die VG.2025.27/E/ 22 Verweigerung der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beruht - wie vom Bundesgericht in E. 6.2 seines Urteils 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 hinsichtlich der Verweigerung des Gemeindebürgerrechts festgestellt wurde - auf einem Missverhältnis bei der Abwägung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. 4.5 Dies führt zum Ergebnis, dass der Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensteht. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erfolgte dementsprechend zu Unrecht. Die Beschwerde ist begründet und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten aus den Dossiers VG.2022.23, VG.2023.148 und VG.2024.118 verzichtet werden, da sich daraus keine für den vorliegenden Entscheid ausschlaggebenden Erkenntnisse ergeben würden. Ebenso kann auf den beantragten Beizug der Livestreams der Sitzung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 verzichtet werden, da sich die massgeblichen Sachverhalts- elemente aus den Akten ergeben und diese Livestreams - zumindest bis zum aktuellen Zeitpunkt - ohnehin öffentlich im Internet abrufbar und einsehbar sind (https://grvisio.tg.ch/shareparl/). Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Gehörsanspruchs im Verfahren vor der Vorinstanz ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 4.6 Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass ihm und seinen Kindern F und G das Kantonsbürgerrecht direkt durch das Verwaltungsgericht erteilt werde. Diesen Antrag begründet er damit, dass der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz noch vor Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ergangen sei. Damit könne ihm auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Gericht das Kantonsbürgerrecht erteilt werden, ohne dass vorerst nochmals eine Bewilligung des Bundes eingeholt werden müsste. Dies zeige schon die knappe Befristung der Gültigkeit auf ein Jahr; innert so kurzer Frist könnte der VG.2025.27/E/ 23 Rechtsmittelweg in den meisten Fällen gar nicht durchlaufen werden. Ausserdem entfalte zumindest die ordentliche kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (S. 7 der Beschwerde vom 3. März 2025). Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung läuft von Gesetzes wegen und unabhängig von einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach einem Jahr ab (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BüG). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist seit der Inkraftsetzung der total revidierten und vorliegend anwendbaren Fassung des BüG nicht mehr möglich (vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011 in BBl 2011 2825, S. 2852 f.). Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (§ 62 i.V. mit § 48 Abs. 1 VRG) bezieht sich grundsätzlich nur auf das jeweilige Anfechtungsobjekt. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde kann daher nicht dazu führen, dass sich die Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet) verlängert. Wie auch das SEM in seinem Schreiben an den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vom 4. April 2025 (Beilage 11 des Beschwerdeführers, eingereicht mit Replik vom 14. Mai 2025) ausführt, ist für den Fall, dass auf dem Rechtsmittelweg der Entscheid, mit welchem die Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgelehnt wurde, aufgehoben wird (das heisst die Einbürgerungsvoraussetzungen von der Rechtsmittelinstanz als gegeben erachtet werden), eine neue eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Nach dem Vorliegen der erneut auszustellenden eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird in Anwendung von § 13 KBüG durch die hierfür zuständige Vorinstanz das Kantonsbürgerrecht zu erteilen sein.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem VG.2025.27/E/ 24 Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G - nach erfolgter (erneuter) Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
- 6.1 Die Verfahrensgebühr wird auf 2'000.-- festgesetzt und dem zur Hauptsache unterliegenden Staat Thurgau auferlegt (§ 77 VRG), von dem sie nicht erhoben wird (§ 78 Abs. 3 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihm zurückerstattet. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache obsiegt, steht ihm ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80 Abs. 1 VRG). 6.2.1 Gemäss § 80 Abs. 3 VRG sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird sinngemäss angewendet. Die ausseramtliche Entschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10’000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 1 ATVG). 6.2.2 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat dem Gericht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 eine detaillierte Aufwandübersicht zugestellt, gemäss welcher er einen Zeitaufwand von total 28.9 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 146.-- geltend macht. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- (vgl. TVR 2021 Nr. 6) würde dies einem Honorar von Fr. 7'225.-- (zuzüglich Barauslagen) entsprechen. Zu prüfen ist nachfolgend, inwieweit der in der VG.2025.27/E/ 25 Aufwandübersicht geltend gemachte Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers als angemessen bzw. "notwendig" im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG zu qualifizieren ist. 6.2.3 Vorweg ist festzustellen, dass ein Grossteil der in der Aufwandübersicht des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters aufgeführten Positionen Leistungen betreffen, die vor der am 8. Mai 2025 vorgenommenen Eröffnung des begründeten und anfechtbaren Entscheids der Vorinstanz erbracht wurden. Wie in E. 1.2 vorstehend ausgeführt, handelte es sich bei der Publikation im ABl. Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 nicht um einen anfechtbaren Entscheid, was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte klar sein müssen. Ohne Vorliegen eines begründeten Entscheides war für den Beschwerdeführer gar nicht ersichtlich, welchen Aufwand er für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde zu betreiben haben würde. Der Beschwerdeführer hätte daher mit der Beschwerdeerhebung bis zum Vorliegen eines begründeten und anfechtbaren Entscheids zuwarten müssen. Dementsprechend handelt es sich bei den in der Aufwandübersicht für den Zeitraum vom 19. Februar 2025 bis 29. April 2025 aufgeführten Leistungen grundsätzlich nicht um "notwendigen" Aufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG. Jedoch dürften einzelne, vor dem 8. Mai 2025 erbrachte Leistungen, so etwa Arbeiten an der Beschwerde oder die Kontaktaufnahme mit dem SEM, teilweise dazu geführt haben, dass der Aufwand nach Erhalt des begründeten Entscheids seitens des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters entsprechend geringer ausfiel. Daher ist nachfolgend auch auf die Positionen vor dem 8. Mai 2025 einzugehen. 6.2.4 In der Position vom 19. Februar 2025 wird ein Zeitaufwand von 5 Stunden für "Sitzung GR, Auswertung Protokoll, Zusammenfassungen, Bespr. m. Kli, Aktennotiz" geltend gemacht. Zum einen ist aus dieser Position nicht ersichtlich, welcher Zeitaufwand für welche der aufgeführten Tätigkeiten erbracht wurde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht die anlässlich der Sitzung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 abgegebenen Voten massgebend sein konnten, sondern einzig die Begründung des erst später VG.2025.27/E/ 26 noch zu eröffnenden, schriftlichen und begründeten Entscheids. So musste auch dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter klar sein, dass die Voten der Mitglieder der Vorinstanz nicht eins zu eins in die Begründung des noch zu eröffnenden, schriftlichen Entscheids einfliessen würden. Der in der Position vom
- Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden für diese lediglich vorbereitenden Tätigkeiten erweist sich als überhöht. Die betreffende Aufwandposition ist um 2 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen. Für "Div. Abklärungen, Arbeit an VGB, Entwurf Kli" wurde in der Position vom 27. Februar 2025 gemäss der Aufwandübersicht ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden eingesetzt. Diesbezüglich ist unklar, welcher Art die vermerkten diversen Abklärungen gewesen sein sollen. Dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter waren die Vorgeschichte, der Sachverhalt, die sich stellenden Rechtsfragen sowie der Standpunkt der Justizkommission bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zeitaufwand von maximal 4 Stunden für die betreffende Position vom 27. Februar 2025 als angemessen, was einer Kürzung von 3.5 Stunden entspricht. Mit der Position vom 3. März 2025 wird ein Zeitaufwand von 3.25 Stunden für "Tel v. Kli, Überarbeitung VGB, Tel. an StK, Eingabe an VG, Schr. an Kli." geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist nicht nachvollziehbar bzw. erscheint als überhöht, zumal für die Erarbeitung der Beschwerde bereits ein Zeitaufwand von 4 Stunden als anrechenbar betrachtet wird. Die betreffende Position ist daher um 2 Stunden auf 1.25 Stunden zu kürzen. Die übrigen Aufwandpositionen gemäss der Aufwandübersicht des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters erscheinen angemessen bzw. als "notwendig" im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG. Insgesamt ist der in der Aufwandübersicht geltend gemachte Zeitaufwand von 28.9 Stunden somit um total 7.5 Stunden zu reduzieren. Der resultierende Zeitaufwand von insgesamt 21.4 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als angemessen. VG.2025.27/E/ 27 6.2.5 Bei einem Zeitaufwand von 21.4 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.- - ergibt sich ein Honorar von Fr. 5'350.--. Die vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 146.-- sind als ausgewiesen zu betrachten. Damit hat der Staat Thurgau den Beschwerdeführer mit Fr. 5'496.--, inklusive Barauslagen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: versandt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________
VG.2025.27/E
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
in der Besetzung: Dr. M. Stähli, Vizepräsident
M. Alde
S. Krauter
C. Locher
Dr. M. Randacher J. Laager, Gerichtsschreiber
hat am 10. September 2025
in Sachen
A, Beschwerdeführer v.d. RA Dr. Andreas Brauchli,
gegen
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Parlamentsdienste, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld Vorinstanz
betreffend Einbürgerung (Erteilung des Kantonsbürgerrechts)
- Entscheid vom 19. Februar 2025
- Beschwerde vom 3. März 2025
VG.2025.27/E/ 2 entschieden:
1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G - nach erfolgter (erneuter) Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Staat Thurgau auferlegt, von dem sie nicht erhoben wird. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihm zurückerstattet.
3. Der Staat Thurgau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5'496.--, inklusive Barauslagen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
4. Mitteilung an: - RA Dr. Andreas Brauchli, zuhanden des Beschwerdeführers
- Grosser Rat des Kantons Thurgau, Parlamentsdienste, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
VG.2025.27/E/ 3 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am
3. Januar 1978 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wohnte von Juni 2006 bis Mai 2012 in C und danach von Juni 2012 bis im Frühjahr 2024 in D. Im Mai 2024 zog er nach E, Kanton Zürich. Am 12. März 2018 stellte er beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau ein Gesuch um Einbürgerung. In der Folge wurde auch seine am 3. März 2018 geborene Tochter F in das Gesuch miteinbezogen. Am 21. Februar 2020 wies die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde D (nachfolgend PG D) das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Rekurs, welchen das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) am 18. Juni 2020 guthiess; die Sache wurde zwecks Neuentscheids an die Einbürgerungskommission der PG D zurückgewiesen. Mit Entscheid vom 14. Juni 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch die PG D erneut abgewiesen. Am 5. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen wiederum beim DJS Rekurs. Neu wurde auch der am 6. August 2021 geborene Sohn des Beschwerdeführers, G, in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 wies das DJS den Rekurs ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben liess (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.23/E vom 10. August 2022, in Aktenblock "C" ["Akten Beschwerdeverfahren VG.2022.23] der von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 eingereichten Akten [nachfolgend "act." zitiert], […]).
Mit Entscheid VG.2022.23/E vom 10. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 2. Februar 2022 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2022 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.23/E vom 10. August 2022 auf und wies die Einbürgerungskommission der PG D an, dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Kindern F und G das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
VG.2025.27/E/ 4
Am 25. Oktober 2023/21. November 2023 erteilte die Einbürgerungskommission der PG D dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G das Gemeindebürgerrecht (act. 1 [gemäss dem von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 eingereichten separaten Aktenverzeichnis]).
Auf entsprechende Empfehlung des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2024 erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern am 15. Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung (Beilage 4 des Beschwerdeführers).
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte das DJS bei der Vorinstanz die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer und an seine beiden Kinder (act. 3).
Am 11. September 2024 teilte die Justizkommission der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe beschlossen, der Vorinstanz einen Antrag auf Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 4). Am 26. September 2024 liess sich der Beschwerdeführer hierzu vernehmen und geltend machen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien (act. 5).
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Anträgen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch an der Sitzung vom 23. Oktober 2024, eventualiter innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist, zu behandeln. Mit Entscheid VG.2024.118/E vom 18. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Dagegen wiederum erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
An der Sitzung vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zur Erreichung des Kantonsbürgerrechts ab. Ein entsprechender
VG.2025.27/E/ 5 Auszug aus dem Grossratsprotokoll wurde - allerdings ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung - im Amtsblatt des Kantons Thurgau (ABl.) Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 S. 535 veröffentlicht (Beilage 9 des Beschwerdeführers).
Nachdem die Vorinstanz an ihrer Sitzung vom 19. Februar 2025 das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers behandelt hatte, worüber dieser das Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2025 in Kenntnis setzte, schrieb das Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 28. Dezember 2024 mit Verfügung 1D_7/2024 vom 9. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 3. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
" In Aufhebung des Beschlusses des Grossen Rates vom 19. Februar 2025 sei dem Beschwerdeführer (geb. 3. Januar 1978) und seinen Kindern F (geb. 3. März 2018) und G (geb. 6. August 2021) das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer."
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unklar, ob die Vorinstanz gedenke, ihren öffentlich gefassten und im Amtsblatt publizierten Beschluss dem Beschwerdeführer auch noch mit schriftlicher Begründung zu eröffnen. Um seine Rechte zu wahren und nicht zu riskieren, dass er bezüglich Fristwahrung auf die Publikation im Amtsblatt verwiesen würde, warte er (mit der Beschwerdeerhebung) nicht länger zu. Das SEM habe alle formellen und materiellen Voraussetzungen erneut geprüft und ihm, dem Beschwerdeführer, am 15. Mai 2024 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt. Diese verliere nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. Dies spiele vorliegend jedoch keine Rolle, da die Vorinstanz als zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2025 und somit noch innerhalb der Jahresfrist über das Einbürgerungsgesuch entschieden habe. In materieller Hinsicht sei der Sinn der Gültigkeitsbeschränkung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu beachten. Dieser bestehe darin zu vermeiden, dass nach ihrer Erteilung neue Umstände einträten, bei deren Kenntnis der Bund die Bewilligung nicht erteilt hätte. Als Konsequenz davon
VG.2025.27/E/ 6 bestimme Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0), dass die zuständige kantonale Behörde hernach die Einbürgerung nur dann noch ablehnen dürfe, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt würden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Wie sich aus dem Bericht der Justizkommission zuhanden der Vorinstanz (Beilage 7 des Beschwerdeführers) ergebe, bestehe der Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs in der (nach wie vor bestehenden) Schuld des Beschwerdeführers von Fr. 11'562.55 gegenüber der Fürsorgekommission C. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts der PG D habe sich jedoch das Bundesgericht letztinstanzlich in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 bereits mit dieser Schuld befasst und die Ablehnung des Bürgerrechtsgesuches wegen dieser Schuld als unzulässig bzw. willkürlich qualifiziert. Seit der Beurteilung durch das Bundesgericht habe sich nichts ereignet oder geändert, das gegen eine Einbürgerung spräche. Auch die Schuld sei dieselbe geblieben, weil er, der Beschwerdeführer, in der Zwischenzeit weiterhin kein vermögensbildendes Einkommen erzielt habe und daher auch nichts habe abzahlen können bzw. müssen. Er betreue nach wie vor Haushalt und Kinder, beziehe noch immer eine halbe IV-Rente und laboriere weiterhin an seinen zeitweise massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da die Vorinstanz offensichtlich weder willens noch in der Lage sei, nach gesetzlichen Gesichtspunkten Recht zu sprechen, wäre eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sinn- und aussichtslos. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht direkt anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern das Kantonsbürgerrecht erteilt werde.
Mit Eingabe vom 19. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht mit, dass an der Sitzung vom 19. Februar 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts mit 72 : 42 Stimmen abgelehnt worden sei. Es habe - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nie die Absicht bestanden, den mündlich gefassten Ablehnungsentscheid nicht nachträglich schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Hierfür werde jedoch eine angemessene Zeit benötigt. Es gebe aktuell daher noch kein Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde eigentlich nicht einzutreten
VG.2025.27/E/ 7 sei. Dies würde jedoch prozessökonomisch keinen Sinn machen. Es werde daher beantragt, das Verfahren zu sistieren, bis der schriftliche Entscheid vorliege.
Am 26. März 2025 liess sich der Beschwerdeführer zum Sistierungsantrag vernehmen. Dabei brachte er vor, da sich der angefochtene Entscheid ohne Willkür nicht begründen lasse, komme eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens aus seiner Sicht nicht in Frage. An der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025 halte er ohnehin fest.
Auf entsprechende Aufforderung des verfahrensleitenden Vizegerichtspräsidenten hin (Schreiben vom 31. März 2025) teilte die Vorinstanz am 3. April 2025 mit, dass der schriftlich begründete Entscheid betreffend das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers am 7. Mai 2025 versandt werde.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 reichte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht den schriftlich begründeten Entscheid vom 19. Februar 2025 ein, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgelehnt worden war. Die Vorinstanz beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. An ihrer Sitzung vom 19. Februar 2025 sei sie, die Vorinstanz, unter Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mehrere materielle Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle: So seien insbesondere seine finanziellen Verhältnisse nicht geordnet, und er biete keine Gewähr für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben. Darüber hinaus verfüge er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und sei nicht erfolgreich in die kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse integriert. Es obliege ihr, der Vorinstanz, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts vorlägen. Sie sei weder an Gerichtsentscheide gebunden, die sich nicht mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts befasst hätten, noch an die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers korrekt ausgeübt. Mit ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 reichte die Vorinstanz weitere Akten ein in Form der Verfahrensakten (act. 1 bis 13 gemäss separatem Aktenverzeichnis) sowie diverser Vorakten (im separaten Aktenverzeichnis als Aktenblöcke A, B, C und D bezeichnet […]).
VG.2025.27/E/ 8
Mit Replik vom 14. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem mit Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2025 auf eine Duplik, wobei sie am angefochtenen Entscheid und an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt.
Am 22. Mai 2025 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die Beschwerde enthält eine Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und entspricht somit den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdeführer ist zur Rechtsmittelerhebung legitimiert.
1.2 Die anlässlich der Sitzung vom 19. Februar 2025 von der Vorinstanz beschlossene Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers zur Erreichung des Kantonsbürgerrechts bzw. der entsprechende Auszug aus dem Grossratsprotokoll wurde - allerdings ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung - im ABl.
VG.2025.27/E/ 9 Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025, S. 535 (Beilage 9 des Beschwerdeführers), publiziert. Der begründete, schriftliche Entscheid wurde erst nach der Beschwerdeerhebung vom 3. März 2025 ausgefertigt und am 7. Mai 2025 versandt (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Mai 2025). Eine rechtswirksame Eröffnung des Entscheids erfolgte somit erst mit dem Versand der schriftlichen und begründeten Fassung desselben. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgebracht, ist daher auf die Beschwerdeeingabe vom 3. März 2025, soweit sie sich gegen die Publikation im ABl. Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 richtet, nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 15. Mai 2025 an seinen Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung festhielt, ist der erst am 7. Mai 2025 versandte schriftliche, begründete Entscheid aber als mitangefochten zu betrachten.
2. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (Beilage 2 des Beschwerdeführers) wurde dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G mit Entscheid vom 25. Oktober 2023/21. November 2023 das Gemeindebürgerrecht der PG D erteilt (act. 1). Am 15. Mai 2024 stellte das SEM die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung aus (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe, keine Gewähr für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben biete, nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und nicht erfolgreich in die kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse integriert sei. Damit seien mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu Recht abgelehnt hat.
VG.2025.27/E/ 10 3. 3.1 Nachdem das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers im März 2018 und somit nach dem 1. Januar 2018 gestellt wurde, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.00, in Kraft gesetzt per 1. Januar
2018) und der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01, ebenfalls in Kraft gesetzt per 1. Januar 2018) massgeblich (Art. 50 Abs. 2 BüG). Darüber hinaus sind in Zusammenhang mit dem Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden die Verfassung des Kantons Thurgau (KV, RB 101), das kantonale Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, RB 141.1) und die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV, RB 141.11) zu beachten.
3.2
3.2.1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 BüG). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung
VG.2025.27/E/ 11 oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG).
3.2.2 Auf kantonaler Ebene verlangt § 5 KBüG, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine Einbürgerung geeignet ist. Dies erfordert insbesondere, dass die Ausländerin oder der Ausländer: 1. erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist; 2. mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; 3. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt; 4. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (§ 5 Abs. 2 KBüG). Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus: 1. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 2. die Respektierung der Rechtsordnung; 3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen; 4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; 5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (§ 6 Abs. 1 KBüG). Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind (§ 6 Abs. 2 KBüG). Kann eine Person die Integrationskriterien von Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher
VG.2025.27/E/ 12 Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen, ist ihrer Situation angemessen Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 KBüG).
3.2.3 Nach § 2 KBüV liegen geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sowie die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen (Abs. 1). Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere nicht vor, wenn Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausstände bestehen oder wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt werden (Abs. 2). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 4 Abs. 1 KBüV und Art. 7 Abs. 1 BüV). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (§ 4 Abs. 2 KBüV und Art. 7 Abs. 2 BüV). Wer in den fünf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (§ 4 Abs. 3 KBüV und Art. 7 Abs. 3 BüV).
3.2.4 Nach Art. 9 BüV berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Art. 6, 7 und 11 Abs. 1 lit. b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände,
VG.2025.27/E/ 13 namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, 4. Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
3.2.5 Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4 mit Verweis unter anderem auf BGE 141 I 60 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.1).
VG.2025.27/E/ 14
3.2.6 Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Ein- bürgerungsverfügung erfüllt sein (Staatssekretariat für Migration [SEM], Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 18; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C- 2412/2009 vom 19. November 2012 E. 3.1 sowie - für das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben - Art. 7 Abs. 1 BüV, und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00410 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1).
3.2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BüG trifft die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Thurgau die Vorinstanz, vgl. § 13 KBüG) den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit. Nach Art. 14 Abs. 2 BüG lehnt die kantonale Behörde die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Der Erwerb des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie das Schweizer Bürgerrechts erfolgt laut Art. 14 Abs. 3 BüG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids.
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse bzw. der gesicherten Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG erfüllt.
4.1.1 Dies wird im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer seit 11. Juni 2018 gegenüber der
VG.2025.27/E/ 15 Fürsorgekommission C eine Schuld aus Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 11'562.55 habe. Wenn familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt würden, lägen - so die Vorinstanz - a priori keine geordneten finanziellen Verhältnisse vor (§ 2 Abs. 2 KBüV). Es spiele dabei keine Rolle, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Rückforderung der offenen Schulden (noch) nicht gegeben seien. Vielmehr falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren nicht in der Lage sei, seine früheren Schulden aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten zu erfüllen oder zumindest versucht habe, die Schulden teilweise abzuzahlen. Ihm könne deshalb auch für die Zukunft keine günstige Prognose für eine gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben gestellt werden. Einkommensrelevante Arbeitsbemühungen im von der IV festgelegten zumutbaren Arbeitspensum von 50% seien keine ersichtlich - abgesehen von kurzen Gelegenheitsjobs. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Justizkommission in seiner Stellungnahme vom 26. September 2024 nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe oder er künftig zu unternehmen beabsichtige, um seine offenen Schulden abzubauen. Auch habe er nicht aufgezeigt, dass er in einem zumutbaren Umfang am Wirtschaftsleben teilnehme. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft wieder eine Sozialhilfeabhängigkeit drohe. Es sei ebenfalls sehr wahrscheinlich, dass die offene Schuld aus Alimentenbevorschussung abgeschrieben werden müsse (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids).
4.1.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 in E. 3.7 mit der betreffenden Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgekommission C aus Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 11'562.55 auseinandergesetzt. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe im November 2017 mit der Fürsorgekommission C vereinbart, dass im Falle einer weiteren Rückzahlung von Fr. 6'000.-- und Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht nur die bestehenden Verlustscheine im Betreibungsregister zu löschen, sondern dass auch für die verbleibende Restschuld von Fr. 11'562.55 nur dann
VG.2025.27/E/ 16 Inkassomassnahmen zu veranlassen seien, wenn der Beschwerdeführer über ein vermögensbildendes Einkommen verfüge. Dem Beschwerdeführer könne kein treuwidriges Verhalten in Bezug auf die vereinbarte Löschung der Verlustscheine vorgeworfen werden. Sodann könnten auch keine nachteiligen Rückschlüsse auf seine Bereitschaft zur Schuldentilgung gezogen werden. Der Beschwerdeführer habe sich, so das Bundesgericht weiter, ernsthaft bemüht, sich nebst seiner Tätigkeit als Dolmetscher auch mit weiteren Tätigkeiten eine berufliche Zukunft aufzubauen. Dass seine zahlreichen beruflichen Anstrengungen (u.a. als Hausabwart, Kursleiter an der Migros Klubschule, Fitnessinstruktor, Dolmetscher und Food Truck-Betreiber) bisher nicht zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg geführt hätten, könne ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.4). Das Bundesgericht erwog weiter, dass selbst wenn die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers möglicherweise nicht immer makellos gewesen sei, berücksichtigt werden müsse, dass es sich vorliegend teils um weiter zurückliegende Schulden (aus den Jahren 2012 bis 2017) handle und der Beschwerdeführer sich darum bemüht habe, seine Schulden (aus der Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe) abzubauen und mit der Fürsorgekommission C nach einer Lösung zu suchen (Abschluss der Vereinbarung vom 20. November 2017). Es sei nicht haltbar, so das Bundesgericht, dass diese Bemühungen ausgeblendet bzw. einseitig zu seinen Ungunsten gewertet würden und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abgesprochen werde (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.7.6). Mit Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben stellte das Bundesgericht in E. 4.4.2 seines Urteils weiter fest, dass seit Gesuchseinreichung sowohl die Lebenshaltungskosten gedeckt und die (gerichtlich festgelegten) Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen beiden Söhnen aus erster Ehe erfüllt würden. Das Bundesgericht berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewählte Rollenverteilung mit der Haushaltsführung und Betreuung der mittlerweile 4- und 7-jährigen Kinder durch ihn sowie die gesundheitlich bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50%. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsleistungen für die Kinder aus
VG.2025.27/E/ 17 erster Ehe führte das Bundesgericht aus, es könne bei der Frage der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen nicht darauf ankommen, ob eine Mankosituation vorgelegen habe bzw. ein "gebührender" Unterhalt bezahlt werde. Massgebend sei der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbetrag. Vorliegend sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen seit Gesuchseinreichung pünktlich und als Ergänzung zu den IV-Kinderrenten jeweils vollständig bezahle. Es sei nicht Aufgabe der Einbürgerungsbehörde, einen von den Zivilgerichten zugesprochenen Kindesunterhalt zu hinterfragen; eine solche Überprüfung sei den Zivilgerichten zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 4.5).
4.1.3 Die Würdigung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Frage nach der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend dessen Schuld gegenüber der Fürsorgekommission C, ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrundelag, in relevanter Weise geändert hätte. Entsprechendes wird auch von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Nach Art. 14 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung bzw. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die kantonale Behörde nur dann abgelehnt werden, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 nur zum Gemeindebürgerrecht und nicht zum Kantonsbürgerrecht geäussert hat, da für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. §§ 1, 5 und 6 KBüG). Die bundesgerichtlichen Erwägungen im erwähnten Urteil sind daher auch für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts massgebend. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs.
VG.2025.27/E/ 18 2 Ziff. 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 4 KBüG (geordnete finanzielle Verhältnisse bzw. gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben) nach wie vor erfüllt.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz erachtet auch das Einbürgerungskriterium der ausreichenden Sprach- bzw. Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 KBüG nicht oder nur teilweise als erfüllt, indem der Beschwerdeführer das Modul Lesen B1 der Zertifikatsprüfung B1/B2 für die ordentliche Einbürgerung (Kurs BP-9203-19) vom
16. Februar 2019 nicht bestanden habe. Die diesbezüglich vom Kanton geforderten Voraussetzungen gingen, so die Vorinstanz, über die Minimalanforderungen des Bundes hinaus.
4.2.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Modul Lesen B1 als Teil der Zertifikatsprüfung B1/B2 nicht bestanden hatte, was von ihm nicht bestritten wird. Auch damit hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 (vgl. dort E. 5) auseinandergesetzt. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass ein einzelnes, knapp nicht bestandenes Modul im Rahmen der aus mehreren Modulen bestehenden schriftlichen Zertifikatsprüfung für die Beurteilung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers allein nicht genügend aussagekräftig sein könne, zumal er die Module "Hören B1" und "Schreiben B1" bestanden habe, letzteres mit dem Prädikat sehr gut. Auch die mündliche Prüfung B2 habe er mit der Note sehr gut abgeschlossen. Überdies sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eine Dolmetscherausbildung verfüge und in der Dolmetscherliste des Kantons Thurgau eingetragen sei. Im Kanton Thurgau würden gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV, RB 271.11) handlungsfähige, gut beleumdete Personen ins Dolmetscherregister aufgenommen, welche die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschten und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung böten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, zumal auch die Einbürgerungskommission (der PG D) ihm gute Deutsch- und Sprachkenntnisse zuerkannt habe. Vor diesem
VG.2025.27/E/ 19 Hintergrund sei - so das Bundesgericht weiter - vorliegend nicht zu prüfen, ob unter dem Aspekt des in Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Vorrangs des Bundesrechts eine kantonale Regelung - wie im Kanton Thurgau - überhaupt zulässig sei, welche ein höheres Sprachniveau als das bundesrechtlich in Art. 6 Abs. 1 BüV vorgesehene vorschreibe (Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5).
4.2.3 Nachdem, wie angeführt, für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 4.1.3 vorstehend), sind auch diese bundesgerichtlichen Erwägungen für die Beurteilung der mit Blick auf die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu erfüllenden Einbürgerungsvoraussetzung in Form der ausreichenden Sprachkenntnisse zu beachten. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Bundesgerichts insgesamt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und damit fähig ist, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 KBüG). Nicht zuletzt auch angesichts der bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BGE 146 I 49 E. 4.4; vgl. hierzu E. 4.4 nachfolgend) kann ein knapp ungenügendes Ergebnis einer Teilprüfung nicht ausschlaggebend sein.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, die Voraussetzungen einer allgemeinen Integration des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG) seien nicht gegeben. So bringe er mit seiner Haltung zu seinen offenen Schulden aus Alimentenbevorschussung zum Ausdruck, dass er die Rechtsordnung und die ihr zugrunde liegenden Werte und Normen der Gesellschaft nicht respektiere, wozu auch die Tilgung von Schulden und insbesondere das Einhalten von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehörten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich an die Vereinbarung zwischen ihm und der Fürsorgekommission halte,
VG.2025.27/E/ 20 möge zwar stimmen, entbinde ihn aber nicht davon, alles zu unternehmen, um diese offenen Schulden schnellstmöglich abzubauen. Den Nachweis solcher Anstrengungen habe er die letzten sieben Jahre nicht erbringen können. Die Gesamtwürdigung falle daher negativ aus.
4.3.2 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 nicht gefolgt werden. Wie dargestellt, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er halte seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht ein, nachdem er seine gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe unbestrittenermassen erfüllt. Dabei spielt es gemäss Bundesgericht keine Rolle, ob eine Mankosituation vorlag (E. 4.5 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer seine Schuld gegenüber der Fürsorgekommission C in Höhe von Fr. 11'562.55 bislang nicht zurückbezahlt hat. Zwar werden vom Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend feststellt, keine Anstrengungen für den Abbau der nach wie vor bestehenden Restschulden gegenüber der Fürsorgekommission C nachgewiesen. Jedoch stellte das Bundesgericht fest, es sei nicht haltbar, die (früheren) Bemühungen zur Schuldentilgung bzw. Rückzahlung von Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe auszublenden bzw. einseitig zu seinen Ungunsten zu werten und ihm deswegen eine genügende wirtschaftliche Integration abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe - so das Bundesgericht - zu erkennen gegeben, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sobald sein Gesundheitszustand sowie die Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung dies erlauben würden. Es gebe keinen Grund, ihm das Gegenteil zu unterstellen (vgl. E. 3.7.6 des Urteils des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sich seit dem 20. November 2017 leider nie in einer erheblich besseren finanziellen Situation befunden und auch nie über ein vermögensbildendes Einkommen verfügt habe. An Letzterem hinderten ihn schon seine gesundheitlichen Einschränkungen. Er beziehe nach wie vor eine halbe IV-Rente. In Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme bleibe es
VG.2025.27/E/ 21 zwangsläufig auch bei der Rollenteilung mit seiner Ehefrau, wonach sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er hauptsächlich die Kinder und den Haushalt betreue (vgl. S. 16 f. der Beschwerde vom 3. März 2025). Wie dargestellt, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an den dem bundesgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen seit der Ausfällung jenes Urteils - und damit auch nicht seit Erlass der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Mai 2024 (Beilage 4 des Beschwerdeführers) - in entscheidrelevanter Weise etwas geändert hätte. Es ist auch nachvollziehbar, dass die mittlerweile 4- und 7-jährigen Kinder des Beschwerdeführers zumindest im aktuellen Zeitpunkt noch in relativ erheblichem Umfang betreut werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss trotz des bislang unterbliebenen Schuldenabbaus die Voraussetzung der allgemeinen Integration (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 KBüG) als erfüllt betrachtet werden.
4.4 Letztlich ist auch eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall vorzunehmen (BGE 146 I 49 E. 4.4). Wie angeführt, gelten für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts dieselben materiell-rechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen wie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). Nachdem sich seit der Beurteilung durch das Bundesgericht und damit auch seit der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vom 15. Mai 2024 keine entscheiderheblichen Änderungen im Sachverhalt ergeben haben, ist auch die vorliegende Gesamtwürdigung in Anlehnung an diejenige des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.2) vorzunehmen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit ca. 19 Jahren in der Schweiz lebt. Von Juni 2006 bis Mai 2012 wohnte er in C und von Juni 2012 bis Mai 2024 in D; seit April 2024 ist er in E, Kanton Zürich, wohnhaft. Mit einem gewissen Vorbehalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration erfüllt er sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen. Die festgestellten Mängel sind jedoch nicht derart gewichtig, dass sie für sich alleine einer Einbürgerung entgegenstehen würden. Es liegt höchstens ein geringfügiger Mangel vor, der durch die übrigen Kriterien genügend aufgewogen wird. Die
VG.2025.27/E/ 22 Verweigerung der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beruht - wie vom Bundesgericht in E. 6.2 seines Urteils 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 hinsichtlich der Verweigerung des Gemeindebürgerrechts festgestellt wurde - auf einem Missverhältnis bei der Abwägung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen.
4.5 Dies führt zum Ergebnis, dass der Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensteht. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erfolgte dementsprechend zu Unrecht. Die Beschwerde ist begründet und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten aus den Dossiers VG.2022.23, VG.2023.148 und VG.2024.118 verzichtet werden, da sich daraus keine für den vorliegenden Entscheid ausschlaggebenden Erkenntnisse ergeben würden. Ebenso kann auf den beantragten Beizug der Livestreams der Sitzung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 verzichtet werden, da sich die massgeblichen Sachverhalts- elemente aus den Akten ergeben und diese Livestreams - zumindest bis zum aktuellen Zeitpunkt - ohnehin öffentlich im Internet abrufbar und einsehbar sind (https://grvisio.tg.ch/shareparl/). Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Gehörsanspruchs im Verfahren vor der Vorinstanz ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
4.6 Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass ihm und seinen Kindern F und G das Kantonsbürgerrecht direkt durch das Verwaltungsgericht erteilt werde. Diesen Antrag begründet er damit, dass der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz noch vor Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ergangen sei. Damit könne ihm auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Gericht das Kantonsbürgerrecht erteilt werden, ohne dass vorerst nochmals eine Bewilligung des Bundes eingeholt werden müsste. Dies zeige schon die knappe Befristung der Gültigkeit auf ein Jahr; innert so kurzer Frist könnte der
VG.2025.27/E/ 23 Rechtsmittelweg in den meisten Fällen gar nicht durchlaufen werden. Ausserdem entfalte zumindest die ordentliche kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (S. 7 der Beschwerde vom 3. März 2025). Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung läuft von Gesetzes wegen und unabhängig von einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach einem Jahr ab (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BüG). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist seit der Inkraftsetzung der total revidierten und vorliegend anwendbaren Fassung des BüG nicht mehr möglich (vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011 in BBl 2011 2825, S. 2852 f.). Die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (§ 62 i.V. mit § 48 Abs. 1 VRG) bezieht sich grundsätzlich nur auf das jeweilige Anfechtungsobjekt. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde kann daher nicht dazu führen, dass sich die Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet) verlängert. Wie auch das SEM in seinem Schreiben an den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vom 4. April 2025 (Beilage 11 des Beschwerdeführers, eingereicht mit Replik vom 14. Mai 2025) ausführt, ist für den Fall, dass auf dem Rechtsmittelweg der Entscheid, mit welchem die Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgelehnt wurde, aufgehoben wird (das heisst die Einbürgerungsvoraussetzungen von der Rechtsmittelinstanz als gegeben erachtet werden), eine neue eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Nach dem Vorliegen der erneut auszustellenden eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird in Anwendung von § 13 KBüG durch die hierfür zuständige Vorinstanz das Kantonsbürgerrecht zu erteilen sein.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem
VG.2025.27/E/ 24 Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern F und G - nach erfolgter (erneuter) Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - das Kantonsbürgerrecht zu erteilen.
6.
6.1 Die Verfahrensgebühr wird auf 2'000.-- festgesetzt und dem zur Hauptsache unterliegenden Staat Thurgau auferlegt (§ 77 VRG), von dem sie nicht erhoben wird (§ 78 Abs. 3 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihm zurückerstattet.
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache obsiegt, steht ihm ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zu (§ 80 Abs. 1 VRG).
6.2.1 Gemäss § 80 Abs. 3 VRG sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wird sinngemäss angewendet. Die ausseramtliche Entschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG, RB 176.61) nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10’000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 1 ATVG).
6.2.2 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat dem Gericht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 eine detaillierte Aufwandübersicht zugestellt, gemäss welcher er einen Zeitaufwand von total 28.9 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 146.-- geltend macht. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- (vgl. TVR 2021 Nr. 6) würde dies einem Honorar von Fr. 7'225.-- (zuzüglich Barauslagen) entsprechen. Zu prüfen ist nachfolgend, inwieweit der in der
VG.2025.27/E/ 25 Aufwandübersicht geltend gemachte Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers als angemessen bzw. "notwendig" im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG zu qualifizieren ist.
6.2.3 Vorweg ist festzustellen, dass ein Grossteil der in der Aufwandübersicht des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters aufgeführten Positionen Leistungen betreffen, die vor der am 8. Mai 2025 vorgenommenen Eröffnung des begründeten und anfechtbaren Entscheids der Vorinstanz erbracht wurden. Wie in E. 1.2 vorstehend ausgeführt, handelte es sich bei der Publikation im ABl. Nr. 9/2025 vom 28. Februar 2025 nicht um einen anfechtbaren Entscheid, was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätte klar sein müssen. Ohne Vorliegen eines begründeten Entscheides war für den Beschwerdeführer gar nicht ersichtlich, welchen Aufwand er für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde zu betreiben haben würde. Der Beschwerdeführer hätte daher mit der Beschwerdeerhebung bis zum Vorliegen eines begründeten und anfechtbaren Entscheids zuwarten müssen. Dementsprechend handelt es sich bei den in der Aufwandübersicht für den Zeitraum vom 19. Februar 2025 bis 29. April 2025 aufgeführten Leistungen grundsätzlich nicht um "notwendigen" Aufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG. Jedoch dürften einzelne, vor dem 8. Mai 2025 erbrachte Leistungen, so etwa Arbeiten an der Beschwerde oder die Kontaktaufnahme mit dem SEM, teilweise dazu geführt haben, dass der Aufwand nach Erhalt des begründeten Entscheids seitens des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters entsprechend geringer ausfiel. Daher ist nachfolgend auch auf die Positionen vor dem 8. Mai 2025 einzugehen.
6.2.4 In der Position vom 19. Februar 2025 wird ein Zeitaufwand von 5 Stunden für "Sitzung GR, Auswertung Protokoll, Zusammenfassungen, Bespr. m. Kli, Aktennotiz" geltend gemacht. Zum einen ist aus dieser Position nicht ersichtlich, welcher Zeitaufwand für welche der aufgeführten Tätigkeiten erbracht wurde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht die anlässlich der Sitzung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 abgegebenen Voten massgebend sein konnten, sondern einzig die Begründung des erst später
VG.2025.27/E/ 26 noch zu eröffnenden, schriftlichen und begründeten Entscheids. So musste auch dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter klar sein, dass die Voten der Mitglieder der Vorinstanz nicht eins zu eins in die Begründung des noch zu eröffnenden, schriftlichen Entscheids einfliessen würden. Der in der Position vom
19. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden für diese lediglich vorbereitenden Tätigkeiten erweist sich als überhöht. Die betreffende Aufwandposition ist um 2 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen. Für "Div. Abklärungen, Arbeit an VGB, Entwurf Kli" wurde in der Position vom 27. Februar 2025 gemäss der Aufwandübersicht ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden eingesetzt. Diesbezüglich ist unklar, welcher Art die vermerkten diversen Abklärungen gewesen sein sollen. Dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter waren die Vorgeschichte, der Sachverhalt, die sich stellenden Rechtsfragen sowie der Standpunkt der Justizkommission bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zeitaufwand von maximal 4 Stunden für die betreffende Position vom 27. Februar 2025 als angemessen, was einer Kürzung von 3.5 Stunden entspricht. Mit der Position vom 3. März 2025 wird ein Zeitaufwand von 3.25 Stunden für "Tel v. Kli, Überarbeitung VGB, Tel. an StK, Eingabe an VG, Schr. an Kli." geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist nicht nachvollziehbar bzw. erscheint als überhöht, zumal für die Erarbeitung der Beschwerde bereits ein Zeitaufwand von 4 Stunden als anrechenbar betrachtet wird. Die betreffende Position ist daher um 2 Stunden auf 1.25 Stunden zu kürzen. Die übrigen Aufwandpositionen gemäss der Aufwandübersicht des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters erscheinen angemessen bzw. als "notwendig" im Sinne von § 3 Abs. 1 ATVG. Insgesamt ist der in der Aufwandübersicht geltend gemachte Zeitaufwand von 28.9 Stunden somit um total 7.5 Stunden zu reduzieren. Der resultierende Zeitaufwand von insgesamt 21.4 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als angemessen.
VG.2025.27/E/ 27 6.2.5 Bei einem Zeitaufwand von 21.4 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.-
- ergibt sich ein Honorar von Fr. 5'350.--. Die vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 146.-- sind als ausgewiesen zu betrachten. Damit hat der Staat Thurgau den Beschwerdeführer mit Fr. 5'496.--, inklusive Barauslagen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
versandt: