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VG.2024.22

VG.2024.22

Thurgau ·VG · 2024-06-06 · Deutsch TG
Sachverhalt

Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beabsichtigt die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grundbuch E, (Wohn- und Arbeitszone 3, überlagert mit der Zone für Gestaltungs- planpflicht und der Gefahrenzone; genehmigt mit Entscheid Departement für Bau und Umwelt [DBU] Nr. 54 vom 5. August 2021) mittels eines Gestaltungsplans der Baureife zuzuführen. Hierfür legte sie einen entsprechenden Gestaltungsplan (GP „Bachgallen Ost") vom 12. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 öffentlich auf. Innert Frist gingen bei der verfahrensbeteiligte Gemeinde keine Einsprachen dagegen ein. Mit Gesuch vom 16. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer als Stockwerkeigen- tümer der Liegenschaft Nr. zz AA des GP-Gebiets die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 wies die verfahrensbeteiligte Gemein- de das Gesuch ab. Am 5. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der verfah- rensbeteiligten Gemeinde Einsprache und beantragten die Aufhebung des GP „Bachgallen Ost". Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 trat die verfahrensbeteiligte Ge- meinde auf die Einsprache nicht ein. Gegen den Entscheid betreffend Wiederherstel- lung der Einsprachefrist erhoben die Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 bei derVor- instanz Rekurs (Verfahren 943/2023). Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer am 14. August 2023 Rekurs bei der Vorinstanz (Verfahren 1003/2023). Die Vorinstanz hat am 6. Februar 2024 die Rekurse vereinigt und abgewiesen. Dagegen wurde am 8. März 2024 Be- schwerde erhoben. Die Verfahrensbeteiligten verlangten am 25. März 2024, der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Dieses Gesuch wurde mit präsidialem Zwischen- entscheid vom 17. Mai 2024 abgewiesen, die amtlichen Kosten der Verfahren s bete i- ligten auferlegt und diese verpflichtet, die Beschwerdeführer ausseramtlich zu ent- schädigen. Am 7. Juni 2024 reichte die Verfahrensbeteiligte vom 6. Juni 2024 datierende Schreiben der Beschwerdeführer ein, gemäss welchen diese die von ihnen erhobene

VG.2024.22/PE 5/5 Beschwerde unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung zurückziehen würden. Auf eine Parteientschädigung werde verzichtet. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerdeführer weiterhin vertrete.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Beschwerderückzugserklärungen der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2024 durch das Präsidium des Verwaltungs- gerichts gemäss § 61 a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG, RB 170.2) am Protokoll abzuschreiben.

E. 2 Die Kosten des Verfahrens werden gemäss § 14 Abs. 3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafveriblgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, RB 638.1) auf Fr. 1'500.- festgesetzt und in Anwendung von § 77 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Verrech- nung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'OOQ.- auferlegt. Fr. 4'500.~ werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Der Präsident: R. Weber versandt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.~ auferlegt. Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
  3. Mitteilung an: - RA Thomas Frey, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen unter Beilage der Eingabe derVerfah- rensbeteiligten vom 7. Juni 2024 und den Schreiben der Beschwerdeführer persönlich vom 6. Juni 2024 Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld unter Beilage der Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 7. Juni 2024,den Schreiben der Beschwerdeführer persönlich vom 6.Juni 2024 und der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.Juni 2024 RA Dr. Hans Münz, Advokatur im Lindenhof, Hauptstrasse 31, Postfach 27, 9320 Arbon unter Beilage der Eingabe derVerfahrensbeteiligten vom 7. Juni 2024, den Schreiben der Beschwerdeführer persönlich vom
  4. Juni 2024 und der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.Juni 2024 RA Dr. Markus Neff, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.Juni 2024 Rechts m ittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Schweizeri- sehen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Be- weismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizeri- sehen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden. VG.2024.22/PE 4/5 Sachverhalt Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beabsichtigt die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grundbuch E, (Wohn- und Arbeitszone 3, überlagert mit der Zone für Gestaltungs- planpflicht und der Gefahrenzone; genehmigt mit Entscheid Departement für Bau und Umwelt [DBU] Nr. 54 vom 5. August 2021) mittels eines Gestaltungsplans der Baureife zuzuführen. Hierfür legte sie einen entsprechenden Gestaltungsplan (GP „Bachgallen Ost") vom 12. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 öffentlich auf. Innert Frist gingen bei der verfahrensbeteiligte Gemeinde keine Einsprachen dagegen ein. Mit Gesuch vom 16. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer als Stockwerkeigen- tümer der Liegenschaft Nr. zz AA des GP-Gebiets die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 wies die verfahrensbeteiligte Gemein- de das Gesuch ab. Am 5. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der verfah- rensbeteiligten Gemeinde Einsprache und beantragten die Aufhebung des GP „Bachgallen Ost". Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 trat die verfahrensbeteiligte Ge- meinde auf die Einsprache nicht ein. Gegen den Entscheid betreffend Wiederherstel- lung der Einsprachefrist erhoben die Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 bei derVor- instanz Rekurs (Verfahren 943/2023). Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer am 14. August 2023 Rekurs bei der Vorinstanz (Verfahren 1003/2023). Die Vorinstanz hat am 6. Februar 2024 die Rekurse vereinigt und abgewiesen. Dagegen wurde am 8. März 2024 Be- schwerde erhoben. Die Verfahrensbeteiligten verlangten am 25. März 2024, der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Dieses Gesuch wurde mit präsidialem Zwischen- entscheid vom 17. Mai 2024 abgewiesen, die amtlichen Kosten der Verfahren s bete i- ligten auferlegt und diese verpflichtet, die Beschwerdeführer ausseramtlich zu ent- schädigen. Am 7. Juni 2024 reichte die Verfahrensbeteiligte vom 6. Juni 2024 datierende Schreiben der Beschwerdeführer ein, gemäss welchen diese die von ihnen erhobene VG.2024.22/PE 5/5 Beschwerde unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung zurückziehen würden. Auf eine Parteientschädigung werde verzichtet. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerdeführer weiterhin vertrete. Erwägungen
  5. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Beschwerderückzugserklärungen der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2024 durch das Präsidium des Verwaltungs- gerichts gemäss § 61 a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG, RB 170.2) am Protokoll abzuschreiben.
  6. Die Kosten des Verfahrens werden gemäss § 14 Abs. 3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafveriblgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, RB 638.1) auf Fr. 1'500.- festgesetzt und in Anwendung von § 77 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Verrech- nung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'OOQ.- auferlegt. Fr. 4'500.~ werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PRÄSIDIUM DES VERWALTUNGSGERICHTS DES KANTONS THURGAU Weinfelden, 18. Juni 2024 We/loc VG.2024.22/PE Der Präsident des Verwaltungsgerichtes hat in Sachen A und B beide v.d. RA Thomas Frey, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen gegen Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld und Politische Gemeinde E, v.d. RA Dr. Hans Münz, Advokatur im Lindenhof, Hauptstrasse 31, Postfach 27, 9320 Arbon sowie v.d. RA Dr. Markus Neff, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen Beschwerdeführer 1 Beschwerdeführerin 2 Vorinstanz verfahrensbeteiligte Gemeinde Verfahrensbeteiligte

VG.2024.22/PE 2/5 betreffend Entscheid Nr. 12; BOA/PG Nr. 2023.05-006 Gestaltungsplan "Bach- galten Ost" und Entscheid 943; 1003/2023/DBU/SK Gestaltungsplan "Bachgallen Ost"; Wiederherstellung der Einsprachefrist und Ein- Sprache gegen GP Entscheid vom 6. Februar 2024 Beschwerde vom 8. März 2024

VG.2024.22/PE 3/5 entschieden:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.~ auferlegt. Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Mitteilung an: - RA Thomas Frey, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen unter Beilage der Eingabe derVerfah- rensbeteiligten vom 7. Juni 2024 und den Schreiben der Beschwerdeführer persönlich vom 6. Juni 2024 Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld unter Beilage der Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 7. Juni 2024,den Schreiben der Beschwerdeführer persönlich vom 6.Juni 2024 und der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.Juni 2024 RA Dr. Hans Münz, Advokatur im Lindenhof, Hauptstrasse 31, Postfach 27, 9320 Arbon unter Beilage der Eingabe derVerfahrensbeteiligten vom 7. Juni 2024, den Schreiben der Beschwerdeführer persönlich vom

6. Juni 2024 und der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.Juni 2024 RA Dr. Markus Neff, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13.Juni 2024 Rechts m ittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Schweizeri- sehen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Be- weismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizeri- sehen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden.

VG.2024.22/PE 4/5 Sachverhalt Die verfahrensbeteiligte Gemeinde beabsichtigt die Liegenschaften Nrn. xx und yy, Grundbuch E, (Wohn- und Arbeitszone 3, überlagert mit der Zone für Gestaltungs- planpflicht und der Gefahrenzone; genehmigt mit Entscheid Departement für Bau und Umwelt [DBU] Nr. 54 vom 5. August 2021) mittels eines Gestaltungsplans der Baureife zuzuführen. Hierfür legte sie einen entsprechenden Gestaltungsplan (GP „Bachgallen Ost") vom 12. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 öffentlich auf. Innert Frist gingen bei der verfahrensbeteiligte Gemeinde keine Einsprachen dagegen ein. Mit Gesuch vom 16. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer als Stockwerkeigen- tümer der Liegenschaft Nr. zz AA des GP-Gebiets die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 wies die verfahrensbeteiligte Gemein- de das Gesuch ab. Am 5. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der verfah- rensbeteiligten Gemeinde Einsprache und beantragten die Aufhebung des GP „Bachgallen Ost". Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 trat die verfahrensbeteiligte Ge- meinde auf die Einsprache nicht ein. Gegen den Entscheid betreffend Wiederherstel- lung der Einsprachefrist erhoben die Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 bei derVor- instanz Rekurs (Verfahren 943/2023). Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer am 14. August 2023 Rekurs bei der Vorinstanz (Verfahren 1003/2023). Die Vorinstanz hat am 6. Februar 2024 die Rekurse vereinigt und abgewiesen. Dagegen wurde am 8. März 2024 Be- schwerde erhoben. Die Verfahrensbeteiligten verlangten am 25. März 2024, der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Dieses Gesuch wurde mit präsidialem Zwischen- entscheid vom 17. Mai 2024 abgewiesen, die amtlichen Kosten der Verfahren s bete i- ligten auferlegt und diese verpflichtet, die Beschwerdeführer ausseramtlich zu ent- schädigen. Am 7. Juni 2024 reichte die Verfahrensbeteiligte vom 6. Juni 2024 datierende Schreiben der Beschwerdeführer ein, gemäss welchen diese die von ihnen erhobene

VG.2024.22/PE 5/5 Beschwerde unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung zurückziehen würden. Auf eine Parteientschädigung werde verzichtet. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerdeführer weiterhin vertrete. Erwägungen

1. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Beschwerderückzugserklärungen der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2024 durch das Präsidium des Verwaltungs- gerichts gemäss § 61 a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG, RB 170.2) am Protokoll abzuschreiben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gemäss § 14 Abs. 3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafveriblgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, RB 638.1) auf Fr. 1'500.- festgesetzt und in Anwendung von § 77 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Verrech- nung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'OOQ.- auferlegt. Fr. 4'500.~ werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Der Präsident: R. Weber versandt: