Sachverhalt
Am 16. August 2023 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Teilklage gegen die Beklagte mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag im Umfang von mind. CHF 76'380.14 zzgl. Zins seit Klageeinlei- tung zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten." In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin die Einreichung diverser Akten durch die Beklagte. In der Folge sei der Klägerin nach Empfang der Verfahrensakten Frist zur Stellungnahme sowie zur definitiven Bezifferung der Forderung einzuräu- men. Zur Begründung der Klage wird vorgebracht, die Beklagte habe mit der Klägerin eine Vereinbarung über eine Stromlieferung zu den Einkaufskonditionen des Elektrizitäts- werks (EW) E für die 3. Tranche Stromlieferung 2022 sowie die Aufnahme in die Grundversorgung abgeschlossen. Im Vertrauen darauf habe die Klägerin die beste- henden Lieferverträge gekündigt. Dadurch, dass sich die Beklagte nicht an ihre ver- traglichen Verpflichtungen gehalten habe, sei der Klägerin infolge Einkaufs zu teure- ren Lieferkonditionen ein Schaden entstanden. Beim Gemeinderat handle es sich um mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen in Ausübung amtlicher Verrichtung. Die Beklagte habe ihre verträgliche Leistungspflicht gebrochen, womit ein widerrechtli- ches Verhalten vorliege. Bei der Staatshaftung handle es sich um eine ausschliessli- ehe Staatshaftung. Aufgrund des kurzfristigen Einkaufs bei einem Drittanbieter sowie in der Zwischenzeit stark angestiegener Preise habe die Klägerin für die noch feh- lende Tranche einen Betrag von mindestens Fr. 76'380.14 mehr bezahlt, als sie dies ohne den Vertrag der Gemeinde getan hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Tätigkeit (Nichterfüllung Vertrag) sowie den dadurch entstande-
VG.2023.96/E/4 nen Schaden durch Einkauf bei einem Drittanbieter infolge der gestiegenen Strom- preise liege auf der Hand. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beklagte habe der Klägerin mit- geteilt, dass und aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen eine Wiederauf- nähme in die Grundversorgung respektive eine Belieferung mit Elektrizität zu Grund- versorgungs-Tarifen nicht möglich sei. Die Konditionen einer Strombelieferung seien nie zur Sprache gekommen. Es liege keine amtliche Verrichtung vor. Weder sei die Klägerin verpflichtetet gewesen, ihren Strom über die Beklagte zu beschaffen, noch habe diese in irgendeiner Pflicht gestanden, die Klägerin mit Strom zu beliefern. Da- mit betreffe der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt aber klar nicht eine wesens- massig staatliche Aufgabe. Ebenfalls bestehe keine Widerrechtlichkeit. Die Beklagte mache nichts anderes als einen blossen Vermögensschaden geltend. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Ebenso wenig liege eine Kausalität vor. Die Klägerin ha- be ihre bestehende Lieferbeziehung mit F gekündigt, ohne auch nur im Ansatz zu wissen, zu welchen Konditionen sie hernach allenfalls Elektrizität über die Beklagte werde beziehen können. Sie sei selber und eigenverantwortlich ein offenes, bekann- tes unternehmerisches Risiko eingegangen. Die klägerische Darstellung betreffend den angeblichen Schaden sei falsch. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin auch bei Nicht-Auflösung der Geschäftsbeziehung mit F in etwa gleich viel hätte aufwenden müssen, wie dies für die Strombeschaffung über die beiden Tranchen 1 und 2 der Fall gewesen sei. Und damit sei gar kein Schaden nachgewiesen. Hätte die Beklagte im Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Lieferbeziehung zu F gekündigt habe, die massge- blichen 174'461 RWh beschafft, hätte das einen Aufwand von Fr. 10'987.- verur- sacht. Die Klägerin habe den Betrag von Fr. 23'918.- aufgewendet. Die Einsparun- gen hätten somit höchstens Fr. 12'931.~ betragen können. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 reduzierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf einen Betrag von Fr. 69'391.10. Ein Nachklagerecht werde ausdrücklich vorbehalten.
VG.2023.96/E/ 5 Mit Duplik vom 21. Februar 2024 hielt die Beklagten an ihren Sach- und Rechtsdar- Stellungen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit entscheid- wesentlich, im Nachfolgenden eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten aus ver- waltungsrechtlichen Verträgen (§ 64 Ziff. 1a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG, RB 170.1]) und Klagen gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit (VerantwG, RB 170.3) sowie vermö- gensrechtliche Ansprüche gegen öffentliche Versicherungskassen (§ 64 Ziff. 4 VRG).
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 69 i.V. mit § 62 und § 5 Abs. 2 VRG).
E. 2.1 Die Klägerin beruft sich darauf, mit der Beklagten eine Vereinbarung über eine Stromlieferung abgeschlossen zu haben. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines solchen Vertrages.
E. 2.2.1 Vorab ist zu prüfen, was für ein Vertrag zur Diskussion steht. Die Beklagte bietet die Versorgung mit Energie durch ihr EW an.
VG.2023.96/E/6
E. 2.2.2 Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist die auf übereinstimmenden Willenser- klärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinba- rung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechts- beziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 64 N. 5).
E. 2.2.3 Für die Abgrenzung von Privat- und öffentlichem Recht hat die Lehre mehre- re Methoden entwickelt, namentlich die Interessen-, Funktions- und Subordi- nationstheorie. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf ver- schiedene Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Me- thodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgren- zungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen pri- vatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal er- fassen lassen (BGE 138 l 274 E. 1.2 mit Hinweisen). Es wird nach der Inte- ressentheorie eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem privaten Recht danach zugeordnet, ob sie die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen bezwecken und nach der Funktionstheorie wird eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zugeordnet, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar der Besorgung von Verwaltungsaufgaben dient, sofern das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivilrecht unterstellt (BGE 138 U 134 E. 4.1; 138 l 274 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.1).
E. 2.2.4 Das Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) ist am
1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die frühere Rechtslage hat sich damit grundlegend geändert (dazu noch TVR 1995 Nr. 7). Das StromVG bezweckt als Spezialregelung zur wettbewerbsrechtlichen Lage (BGE 129 II 497) und in Anlehnung an die Strommarktliberalisierung in der EU, die Voraussetzun-
VG.2023.96/E/7 gen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientier- ten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Wesentliches Element ist dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätsprodukti- on (Art. 10 ff. StromVG), was erst einen diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 13 ff. StromVG) erlaubt. Quersubventionierungen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Das Gesetz legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf. Diese Preiskompo- nenten müssen auf der Rechnung an den Endkunden transparent ausgewie- sen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 StromVG) und werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) reguliert (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG). Die Preise für die Energielieferung werden im Netzzugangsmo- dell, bei welchem die Endverbraucher freie Wahl des Lieferanten haben, zivil- rechtlich bzw. verträglich festgelegt und sind einer staatlichen Beeinflussung entzogen (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.3; vgl. zum Ganzen BGE 138 l 454 E. 3.6.3),
E. 2.2.5 Sind Elektrizitätslieferungsverhältnisse ausserhalb der Grundversorgung in aller Regel privatrechtlicher Natur (BGE 138 l 454 E. 3.6.3; Urteil des Bun- desgerichts 2C_12/2016, 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.2), gilt es im Bereich der Grundversorgung zu differenzieren: Wurde das Rechtsver- hältnis der Elektrizitätslieferung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch das anwendbare (kantonale oder kommunale) Recht ausdrücklich dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet oder ein spezifischer Rechtsweg vorgeschrieben, hat die spezialgesetzliche Regelung Vorrang. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Zuordnung, ist zu prüfen, ob das Elekt- rizitätslieferungsverhältnis durch das objektive Gesetzesrecht weitgehend abschliessend bestimmt wird und keinen Raum für eine rechtsgeschäftliche Gestaltung lässt; diesfalls untersteht es dem öffentlichen Recht, andernfalls
VG.2023.96/E/8 sind auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse denkbar (Urteil des Bundesge- richts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.2).
E. 2.2.6 Bei freier Wahl des Lieferanten, wenn also ein Recht auf Netzzugang besteht (Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG e contrario) und davon auch Gebrauch ge- macht wurde (Art. 13 Abs. 1 StromVG), untersteht das Verhältnis nicht mehr der Grundversorgung, die Preise sind verhandelbar - die Beziehung ist dies- falls als zivilrechtliche bzw. privatrechtliche einzustufen. Im Bereich der Grundversorgung, also insbesondere bei festen Endverbrauchern, ist der Stromtarif hingegen im StromVG vorgegeben - er muss "angemessen" sein - und wird von der EICom reguliert (BGE 142 II 451 E. 4). Die Energieliefe- rungsverhältnisse im Bereich dieser Grundversorgung wurden im Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 als öffentlich-rechtlich ein- gestuft (BGE 144 III 111 E. 5.1 mitVen/veisaufdieRechtsprechung).
E. 2.2.7 Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen festen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StromVG. Sie unterliegt daher nicht mehr der Grund- Versorgung, sondern profitiert von der Öffnung des Strommarktes für Gross- künden. Sie hat daher auch nicht den vom lokalen Elektrizitätsversorgungs- unternehmen angebotenen Strompreis zu akzeptieren, sondern kann den Versorger frei wählen. Dies hat die Vorgängerin der Klägerin, die G, seit
1. Januar 2017 getan (vgl. act. 1 der Beklagten). Am 5. Dezember 2019 wur- de die Klägerin gegründet, wobei eine Sachübernahme erfolgte (act. 1 der Klägerin). Im Februar 2020 (vgl. act. 5 der Beklagten) gelangte die Klägerin an die Beklagte mit dem Wunsch, den Strom wieder bei dieser zu beziehen (wobei nicht genau ersichtlich ist, wann das in dem E-Mail vom 21. Februar 2020 erwähnte vorgängige Gespräch stattgefunden hat). Gleichzeitig erkun- digte sich die Klägerin aber auch beim bisherigen Anbieter F nach dem neu- esten Stand der Strombeschaffung (act. 5 der Klägerin). Nach wie vor kaufte sie den Strom dann auch bei der F ein (act. 7 der Klägerin) und diese ver- wies auf eine Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren bis 2023 (act. 5
VG.2023.96/E/9 der Klägerin). Es ist daher klarerweise davon auszugeben, dass hier kein Fall der Grundversorgung vorliegt, die Klägerin den Anbieter frei wählen konnte und die Preise grundsätzlich verhandelbar waren, auch wenn H der Klägerin ausschliesslich den Marktpreis zusichern konnte, weil das EW E mit dem Energieverkauf kein Geld verdiene (act. 15 der Klägerin). Auch die Klägerin bringt nicht substantiiert vor, weshalb sie unter die Grundversorgung fallen sollte, oder dass keine Wahlmöglichkeit bestanden hätte. Eine verträgliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Stromversor- gung wäre daher als zivil- bzw. privatrechtlich einzustufen (vgl. E. 2.2.6 oben).
E. 2.2.8 Die Klägerin erhebt im Grundsatz eine Staatshaftungsklage gestützt auf das VerantwG, begründet diese dann jedoch vorab mit einem Vertragsverhältnis (S. 18 der Klage: "Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Tätigkeit [Nichterfüllen des Vertrags] sowie..."). Damit wird eine Haftung aus Vertrag im Sinne von § 64 Abs. 1a VRG mit Elementen einer Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit nach § 64 Abs. 4 VRG vermischt. Nachdem es sich indes um ein privatrechtlich bzw. zivilrechtliches Vertragsverhältnis handelt, wäre für eine Klage aus diesem Vertragsverhältnis (und in Bezug auf alles, was mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang steht) nicht das Ver- waltungsgericht, sondern der Zivilrichter zuständig. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darüber zu befinden, ob ein solcher privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Soweit die Klägerin somit ihre Schaden- ersatzforderungen auf ein bestehendes (privatrechtliches) Vertragsverhältnis stützt, ist auf die Klage von vornherein nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht hat nicht zu erfolgen (vgl. dazu auch Fedi/Meyer/Müller, a.a.0., § 5 N. 10). Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob eine Staatshaftung nach dem VerantwG gegeben ist.
VG.2023.96/E/10
E. 3.1.1 Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betrau- te Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zu- fügt, dass sie dessen Rechte verletzt (§ 4 Abs. 1 VerantwG).
E. 3.1.2 Die Anwendung des Staatshaftungsrechts setzt das Vorliegen eines Scha- dens, ein schädigendes Verhalten und eine Zurechnung zum Staat voraus (Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 82 ff.).
E. 3.2 Die Beklagte untersteht als Gemeinde dem VerantwG und ist bei einer ent- sprechenden Klage passivlegitimiert.
E. 3.3.1 Amtliche Tätigkeit meint die einem Gemeinwesen gesetzlich übertragenen Aufgaben, die es empfehlend, informierend, durchsetzend, eingreifend, re- gelnd, anbietend, verfügend und (öffentlich-rechtlich) verträglich wahrnimmt. Gewerblich und damit privatrechtlich sind dagegen solche Tätigkeiten, die dem Gemeinwesen nicht als unausweisliche Aufgabe zugewiesen sind (Bi- aggini/Häner/Sax/Schott [Hrsg.:], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz.29.54ff.).
E. 3.3.2 Eine gewerbliche Tätigkeit von öffentlichen Beamten oder Angestellten un- tersteht nicht dem VerantwG, sondern dem Obligationenrecht (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tätigkeitsbereichen fällt mit der allgemeinen Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrecht- lichem Handeln zusammen. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird statt auf das Kriterium der Hoheitlichkeit in erster Linie darauf abgestellt, ob die schädigende Tätigkeit in unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufga- be erfolgt (Funktionstheorie); andernfalls liegt zivilrechtliches (bzw. "gewerb- liches") Handeln vor. Ob das Gemeinwesen mit einer Verrichtung öffentliche Aufgaben erfüllt, ist danach in erster Linie aufgrund der einschlägigen ge-
VG.2023.96/E/11 setzlichen Grundlagen zu entscheiden. Ist etwa der Betrieb von öffentlichen Sportanlagen - insbesondere Bädern - dem Gemeinwesen vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, so ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe als nicht- gewerbliche Verrichtung zu qualifizieren; dies umso mehr, wenn die Benut- zung der Anlagen für die Öffentlichkeit unentgeltlich ist. Nicht gewerblich wä- re demnach z. B. auch die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Schulung und Forschung oder der Betrieb der LSVA-Erhebungsinfrastruktur durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Eine gewerbliche Verrichtung liegt dagegen etwa vor, wenn eine Gemeinde - ohne gesetzlichen Auftrag - Maschinen oder sonstiges Werkzeug mit Bedienungspersonal Dritten entgelt- lich zur Verfügung stellt (Kessler, Basier Kommentar Obligationenrecht l,
E. 3.3.3 Vorliegend geht es - wie oben ausgeführt wurde - um das Zustandekommen oder eben nicht Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrages bezie- hungsweise um eine diesbezügliche Vertragsverletzung oder, folgt man der Klägerin, um eine Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Stromlieferung, welche jedoch privatrechtlich zu qualifizieren ist, weil kein Fall von Grundversorgung vorliegt. Daher kann folglich nicht gesagt werden, dass die von der Beklagten damit betrauten Personen eine amtliche Verrichtung ausgeübt hätten. Eine Staatshaftung gestützt auf § 4 VerantwG scheidet daher bereits mangels Ausübung einer amtlichen Tätigkeit aus, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen einer Haftung aus widerrechtli- eher Tätigkeit nicht weiter eingegangen werden muss. Wenn die Klägerin somit Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht aus einem privatrecht- lichen Vertrag geltend machen will, hätte sie diese mit dem OR (Art. 41 ff. OR; vgl. Kessler, a.a.0., Art. 60 N. 9) und nicht mit dem VerantwG zu be-
VG.2023.96/E/12 gründen. Zuständig dafür wäre - wie auch für eine Klage aus einem privat- rechtlichen Vertrag - ebenfalls der Zivilrichter.
E. 3.4 Im Ergebnis ist die Klage daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann. 4. 4.1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Un- terliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kos- ten auferlegt (§ 77 VRG). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 4'500.~ festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 2.3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- aufzuerlegen. 4.2 4.2.1 Gemäss § 80 Abs. 4 VRG wird in der Regel Gemeinwesen keine Parteient- schädigung zugesprochen. Dieser Regelfall ist vorliegend jedoch nicht gege- ben. Vielmehr wird die Beklagte aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage in ihren eigenen Vermögensinteressen tangiert und somit stehen sich die Beklagte und die Klägerin wie zwei Private gegenüber (vgl. TVR 2002 Nr. 31 E. 3; Fedi/Meyer/Müller, a.a.0, § 80 N. 13). Der Beklagten steht da- her aufgrund ihres Obsiegens ein Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung zu (§ 80 Abs.1 und 3 VRG). 4.2.2 Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den ausgewiesenen Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der
VG.2023.96/E/13 Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien die Klägerin die Beklagte vorliegend mit Fr. S'OOO.- (12 Stunden ä Fr. 250.-) ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei ist keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, da sie diese im Bereich der Elektrizitätsver- sorgung als Vorsteuer in Abzug bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016). Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: versandt:
E. 7 Aufl, 2020, Art. 61 OR N. 6 f. mit Verweis auf die Lehre und Rechtspre- chung). Für das Tatbestandsmerkmal der Ausübung amtlicher Verrichtungen ist nach Lehre und Rechtsprechung schliesslich erforderlich, dass die schä- digende Handlung des Beamten in einem funktionellen Zusammenhang mit seinen Amtspflichten steht (Kessler, a.a.0., Art. 60 OR N. 8a).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Klägerin unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- auferlegt.
- Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 3'QOO.- ausseramtlich zu entschädigen.
- Mitteilung an: - RA B, zubanden der Klägerin RA D, zuhanden der Beklagten Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- rieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2023.96/E/ 3 Sachverhalt Am 16. August 2023 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Teilklage gegen die Beklagte mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag im Umfang von mind. CHF 76'380.14 zzgl. Zins seit Klageeinlei- tung zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten." In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin die Einreichung diverser Akten durch die Beklagte. In der Folge sei der Klägerin nach Empfang der Verfahrensakten Frist zur Stellungnahme sowie zur definitiven Bezifferung der Forderung einzuräu- men. Zur Begründung der Klage wird vorgebracht, die Beklagte habe mit der Klägerin eine Vereinbarung über eine Stromlieferung zu den Einkaufskonditionen des Elektrizitäts- werks (EW) E für die 3. Tranche Stromlieferung 2022 sowie die Aufnahme in die Grundversorgung abgeschlossen. Im Vertrauen darauf habe die Klägerin die beste- henden Lieferverträge gekündigt. Dadurch, dass sich die Beklagte nicht an ihre ver- traglichen Verpflichtungen gehalten habe, sei der Klägerin infolge Einkaufs zu teure- ren Lieferkonditionen ein Schaden entstanden. Beim Gemeinderat handle es sich um mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen in Ausübung amtlicher Verrichtung. Die Beklagte habe ihre verträgliche Leistungspflicht gebrochen, womit ein widerrechtli- ches Verhalten vorliege. Bei der Staatshaftung handle es sich um eine ausschliessli- ehe Staatshaftung. Aufgrund des kurzfristigen Einkaufs bei einem Drittanbieter sowie in der Zwischenzeit stark angestiegener Preise habe die Klägerin für die noch feh- lende Tranche einen Betrag von mindestens Fr. 76'380.14 mehr bezahlt, als sie dies ohne den Vertrag der Gemeinde getan hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Tätigkeit (Nichterfüllung Vertrag) sowie den dadurch entstande- VG.2023.96/E/4 nen Schaden durch Einkauf bei einem Drittanbieter infolge der gestiegenen Strom- preise liege auf der Hand. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beklagte habe der Klägerin mit- geteilt, dass und aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen eine Wiederauf- nähme in die Grundversorgung respektive eine Belieferung mit Elektrizität zu Grund- versorgungs-Tarifen nicht möglich sei. Die Konditionen einer Strombelieferung seien nie zur Sprache gekommen. Es liege keine amtliche Verrichtung vor. Weder sei die Klägerin verpflichtetet gewesen, ihren Strom über die Beklagte zu beschaffen, noch habe diese in irgendeiner Pflicht gestanden, die Klägerin mit Strom zu beliefern. Da- mit betreffe der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt aber klar nicht eine wesens- massig staatliche Aufgabe. Ebenfalls bestehe keine Widerrechtlichkeit. Die Beklagte mache nichts anderes als einen blossen Vermögensschaden geltend. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Ebenso wenig liege eine Kausalität vor. Die Klägerin ha- be ihre bestehende Lieferbeziehung mit F gekündigt, ohne auch nur im Ansatz zu wissen, zu welchen Konditionen sie hernach allenfalls Elektrizität über die Beklagte werde beziehen können. Sie sei selber und eigenverantwortlich ein offenes, bekann- tes unternehmerisches Risiko eingegangen. Die klägerische Darstellung betreffend den angeblichen Schaden sei falsch. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin auch bei Nicht-Auflösung der Geschäftsbeziehung mit F in etwa gleich viel hätte aufwenden müssen, wie dies für die Strombeschaffung über die beiden Tranchen 1 und 2 der Fall gewesen sei. Und damit sei gar kein Schaden nachgewiesen. Hätte die Beklagte im Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Lieferbeziehung zu F gekündigt habe, die massge- blichen 174'461 RWh beschafft, hätte das einen Aufwand von Fr. 10'987.- verur- sacht. Die Klägerin habe den Betrag von Fr. 23'918.- aufgewendet. Die Einsparun- gen hätten somit höchstens Fr. 12'931.~ betragen können. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 reduzierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf einen Betrag von Fr. 69'391.10. Ein Nachklagerecht werde ausdrücklich vorbehalten. VG.2023.96/E/ 5 Mit Duplik vom 21. Februar 2024 hielt die Beklagten an ihren Sach- und Rechtsdar- Stellungen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit entscheid- wesentlich, im Nachfolgenden eingegangen. Erwägungen
- 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten aus ver- waltungsrechtlichen Verträgen (§ 64 Ziff. 1a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG, RB 170.1]) und Klagen gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit (VerantwG, RB 170.3) sowie vermö- gensrechtliche Ansprüche gegen öffentliche Versicherungskassen (§ 64 Ziff. 4 VRG). 1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 69 i.V. mit § 62 und § 5 Abs. 2 VRG).
- 2.1 Die Klägerin beruft sich darauf, mit der Beklagten eine Vereinbarung über eine Stromlieferung abgeschlossen zu haben. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines solchen Vertrages. 2.2 2.2.1 Vorab ist zu prüfen, was für ein Vertrag zur Diskussion steht. Die Beklagte bietet die Versorgung mit Energie durch ihr EW an. VG.2023.96/E/6 2.2.2 Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist die auf übereinstimmenden Willenser- klärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinba- rung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechts- beziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 64 N. 5). 2.2.3 Für die Abgrenzung von Privat- und öffentlichem Recht hat die Lehre mehre- re Methoden entwickelt, namentlich die Interessen-, Funktions- und Subordi- nationstheorie. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf ver- schiedene Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Me- thodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgren- zungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen pri- vatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal er- fassen lassen (BGE 138 l 274 E. 1.2 mit Hinweisen). Es wird nach der Inte- ressentheorie eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem privaten Recht danach zugeordnet, ob sie die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen bezwecken und nach der Funktionstheorie wird eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zugeordnet, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar der Besorgung von Verwaltungsaufgaben dient, sofern das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivilrecht unterstellt (BGE 138 U 134 E. 4.1; 138 l 274 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.1). 2.2.4 Das Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) ist am
- Januar 2008 in Kraft getreten. Die frühere Rechtslage hat sich damit grundlegend geändert (dazu noch TVR 1995 Nr. 7). Das StromVG bezweckt als Spezialregelung zur wettbewerbsrechtlichen Lage (BGE 129 II 497) und in Anlehnung an die Strommarktliberalisierung in der EU, die Voraussetzun- VG.2023.96/E/7 gen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientier- ten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Wesentliches Element ist dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätsprodukti- on (Art. 10 ff. StromVG), was erst einen diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 13 ff. StromVG) erlaubt. Quersubventionierungen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Das Gesetz legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf. Diese Preiskompo- nenten müssen auf der Rechnung an den Endkunden transparent ausgewie- sen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 StromVG) und werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) reguliert (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG). Die Preise für die Energielieferung werden im Netzzugangsmo- dell, bei welchem die Endverbraucher freie Wahl des Lieferanten haben, zivil- rechtlich bzw. verträglich festgelegt und sind einer staatlichen Beeinflussung entzogen (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.3; vgl. zum Ganzen BGE 138 l 454 E. 3.6.3), 2.2.5 Sind Elektrizitätslieferungsverhältnisse ausserhalb der Grundversorgung in aller Regel privatrechtlicher Natur (BGE 138 l 454 E. 3.6.3; Urteil des Bun- desgerichts 2C_12/2016, 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.2), gilt es im Bereich der Grundversorgung zu differenzieren: Wurde das Rechtsver- hältnis der Elektrizitätslieferung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch das anwendbare (kantonale oder kommunale) Recht ausdrücklich dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet oder ein spezifischer Rechtsweg vorgeschrieben, hat die spezialgesetzliche Regelung Vorrang. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Zuordnung, ist zu prüfen, ob das Elekt- rizitätslieferungsverhältnis durch das objektive Gesetzesrecht weitgehend abschliessend bestimmt wird und keinen Raum für eine rechtsgeschäftliche Gestaltung lässt; diesfalls untersteht es dem öffentlichen Recht, andernfalls VG.2023.96/E/8 sind auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse denkbar (Urteil des Bundesge- richts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.2). 2.2.6 Bei freier Wahl des Lieferanten, wenn also ein Recht auf Netzzugang besteht (Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG e contrario) und davon auch Gebrauch ge- macht wurde (Art. 13 Abs. 1 StromVG), untersteht das Verhältnis nicht mehr der Grundversorgung, die Preise sind verhandelbar - die Beziehung ist dies- falls als zivilrechtliche bzw. privatrechtliche einzustufen. Im Bereich der Grundversorgung, also insbesondere bei festen Endverbrauchern, ist der Stromtarif hingegen im StromVG vorgegeben - er muss "angemessen" sein - und wird von der EICom reguliert (BGE 142 II 451 E. 4). Die Energieliefe- rungsverhältnisse im Bereich dieser Grundversorgung wurden im Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 als öffentlich-rechtlich ein- gestuft (BGE 144 III 111 E. 5.1 mitVen/veisaufdieRechtsprechung). 2.2.7 Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen festen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StromVG. Sie unterliegt daher nicht mehr der Grund- Versorgung, sondern profitiert von der Öffnung des Strommarktes für Gross- künden. Sie hat daher auch nicht den vom lokalen Elektrizitätsversorgungs- unternehmen angebotenen Strompreis zu akzeptieren, sondern kann den Versorger frei wählen. Dies hat die Vorgängerin der Klägerin, die G, seit
- Januar 2017 getan (vgl. act. 1 der Beklagten). Am 5. Dezember 2019 wur- de die Klägerin gegründet, wobei eine Sachübernahme erfolgte (act. 1 der Klägerin). Im Februar 2020 (vgl. act. 5 der Beklagten) gelangte die Klägerin an die Beklagte mit dem Wunsch, den Strom wieder bei dieser zu beziehen (wobei nicht genau ersichtlich ist, wann das in dem E-Mail vom 21. Februar 2020 erwähnte vorgängige Gespräch stattgefunden hat). Gleichzeitig erkun- digte sich die Klägerin aber auch beim bisherigen Anbieter F nach dem neu- esten Stand der Strombeschaffung (act. 5 der Klägerin). Nach wie vor kaufte sie den Strom dann auch bei der F ein (act. 7 der Klägerin) und diese ver- wies auf eine Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren bis 2023 (act. 5 VG.2023.96/E/9 der Klägerin). Es ist daher klarerweise davon auszugeben, dass hier kein Fall der Grundversorgung vorliegt, die Klägerin den Anbieter frei wählen konnte und die Preise grundsätzlich verhandelbar waren, auch wenn H der Klägerin ausschliesslich den Marktpreis zusichern konnte, weil das EW E mit dem Energieverkauf kein Geld verdiene (act. 15 der Klägerin). Auch die Klägerin bringt nicht substantiiert vor, weshalb sie unter die Grundversorgung fallen sollte, oder dass keine Wahlmöglichkeit bestanden hätte. Eine verträgliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Stromversor- gung wäre daher als zivil- bzw. privatrechtlich einzustufen (vgl. E. 2.2.6 oben). 2.2.8 Die Klägerin erhebt im Grundsatz eine Staatshaftungsklage gestützt auf das VerantwG, begründet diese dann jedoch vorab mit einem Vertragsverhältnis (S. 18 der Klage: "Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Tätigkeit [Nichterfüllen des Vertrags] sowie..."). Damit wird eine Haftung aus Vertrag im Sinne von § 64 Abs. 1a VRG mit Elementen einer Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit nach § 64 Abs. 4 VRG vermischt. Nachdem es sich indes um ein privatrechtlich bzw. zivilrechtliches Vertragsverhältnis handelt, wäre für eine Klage aus diesem Vertragsverhältnis (und in Bezug auf alles, was mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang steht) nicht das Ver- waltungsgericht, sondern der Zivilrichter zuständig. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darüber zu befinden, ob ein solcher privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Soweit die Klägerin somit ihre Schaden- ersatzforderungen auf ein bestehendes (privatrechtliches) Vertragsverhältnis stützt, ist auf die Klage von vornherein nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht hat nicht zu erfolgen (vgl. dazu auch Fedi/Meyer/Müller, a.a.0., § 5 N. 10). Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob eine Staatshaftung nach dem VerantwG gegeben ist. VG.2023.96/E/10
- 3.1 3.1.1 Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betrau- te Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zu- fügt, dass sie dessen Rechte verletzt (§ 4 Abs. 1 VerantwG). 3.1.2 Die Anwendung des Staatshaftungsrechts setzt das Vorliegen eines Scha- dens, ein schädigendes Verhalten und eine Zurechnung zum Staat voraus (Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 82 ff.). 3.2. Die Beklagte untersteht als Gemeinde dem VerantwG und ist bei einer ent- sprechenden Klage passivlegitimiert. 3.3 3.3.1 Amtliche Tätigkeit meint die einem Gemeinwesen gesetzlich übertragenen Aufgaben, die es empfehlend, informierend, durchsetzend, eingreifend, re- gelnd, anbietend, verfügend und (öffentlich-rechtlich) verträglich wahrnimmt. Gewerblich und damit privatrechtlich sind dagegen solche Tätigkeiten, die dem Gemeinwesen nicht als unausweisliche Aufgabe zugewiesen sind (Bi- aggini/Häner/Sax/Schott [Hrsg.:], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz.29.54ff.). 3.3.2 Eine gewerbliche Tätigkeit von öffentlichen Beamten oder Angestellten un- tersteht nicht dem VerantwG, sondern dem Obligationenrecht (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tätigkeitsbereichen fällt mit der allgemeinen Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrecht- lichem Handeln zusammen. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird statt auf das Kriterium der Hoheitlichkeit in erster Linie darauf abgestellt, ob die schädigende Tätigkeit in unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufga- be erfolgt (Funktionstheorie); andernfalls liegt zivilrechtliches (bzw. "gewerb- liches") Handeln vor. Ob das Gemeinwesen mit einer Verrichtung öffentliche Aufgaben erfüllt, ist danach in erster Linie aufgrund der einschlägigen ge- VG.2023.96/E/11 setzlichen Grundlagen zu entscheiden. Ist etwa der Betrieb von öffentlichen Sportanlagen - insbesondere Bädern - dem Gemeinwesen vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, so ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe als nicht- gewerbliche Verrichtung zu qualifizieren; dies umso mehr, wenn die Benut- zung der Anlagen für die Öffentlichkeit unentgeltlich ist. Nicht gewerblich wä- re demnach z. B. auch die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Schulung und Forschung oder der Betrieb der LSVA-Erhebungsinfrastruktur durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Eine gewerbliche Verrichtung liegt dagegen etwa vor, wenn eine Gemeinde - ohne gesetzlichen Auftrag - Maschinen oder sonstiges Werkzeug mit Bedienungspersonal Dritten entgelt- lich zur Verfügung stellt (Kessler, Basier Kommentar Obligationenrecht l,
- Aufl, 2020, Art. 61 OR N. 6 f. mit Verweis auf die Lehre und Rechtspre- chung). Für das Tatbestandsmerkmal der Ausübung amtlicher Verrichtungen ist nach Lehre und Rechtsprechung schliesslich erforderlich, dass die schä- digende Handlung des Beamten in einem funktionellen Zusammenhang mit seinen Amtspflichten steht (Kessler, a.a.0., Art. 60 OR N. 8a). 3.3.3 Vorliegend geht es - wie oben ausgeführt wurde - um das Zustandekommen oder eben nicht Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrages bezie- hungsweise um eine diesbezügliche Vertragsverletzung oder, folgt man der Klägerin, um eine Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Stromlieferung, welche jedoch privatrechtlich zu qualifizieren ist, weil kein Fall von Grundversorgung vorliegt. Daher kann folglich nicht gesagt werden, dass die von der Beklagten damit betrauten Personen eine amtliche Verrichtung ausgeübt hätten. Eine Staatshaftung gestützt auf § 4 VerantwG scheidet daher bereits mangels Ausübung einer amtlichen Tätigkeit aus, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen einer Haftung aus widerrechtli- eher Tätigkeit nicht weiter eingegangen werden muss. Wenn die Klägerin somit Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht aus einem privatrecht- lichen Vertrag geltend machen will, hätte sie diese mit dem OR (Art. 41 ff. OR; vgl. Kessler, a.a.0., Art. 60 N. 9) und nicht mit dem VerantwG zu be- VG.2023.96/E/12 gründen. Zuständig dafür wäre - wie auch für eine Klage aus einem privat- rechtlichen Vertrag - ebenfalls der Zivilrichter. 3.4 Im Ergebnis ist die Klage daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann.
- 4.1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Un- terliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kos- ten auferlegt (§ 77 VRG). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 4'500.~ festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 2.3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- aufzuerlegen. 4.2 4.2.1 Gemäss § 80 Abs. 4 VRG wird in der Regel Gemeinwesen keine Parteient- schädigung zugesprochen. Dieser Regelfall ist vorliegend jedoch nicht gege- ben. Vielmehr wird die Beklagte aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage in ihren eigenen Vermögensinteressen tangiert und somit stehen sich die Beklagte und die Klägerin wie zwei Private gegenüber (vgl. TVR 2002 Nr. 31 E. 3; Fedi/Meyer/Müller, a.a.0, § 80 N. 13). Der Beklagten steht da- her aufgrund ihres Obsiegens ein Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung zu (§ 80 Abs.1 und 3 VRG). 4.2.2 Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den ausgewiesenen Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der VG.2023.96/E/13 Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien die Klägerin die Beklagte vorliegend mit Fr. S'OOO.- (12 Stunden ä Fr. 250.-) ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei ist keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, da sie diese im Bereich der Elektrizitätsver- sorgung als Vorsteuer in Abzug bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU VG.2023.96/E Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in der Besetzung: R. Weber, Präsident M. Alde D. Clematide C. Löcher Dr. M. Randacher D. Frischknecht, Gerichtsschreiber hat am 24. April 2024 in Sachen A v.d. RA B gegen Politische Gemeinde C v.d. RA D Klägerin Beklagte betreffend Verantwortlichkeit/ Schadenersatz (Teilklage) Klage vom 17. August 2023
VG.2023.96/E/2 entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrensgebühr wird auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Klägerin unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- auferlegt.
3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 3'QOO.- ausseramtlich zu entschädigen.
4. Mitteilung an: - RA B, zubanden der Klägerin RA D, zuhanden der Beklagten Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- rieht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
VG.2023.96/E/ 3 Sachverhalt Am 16. August 2023 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Teilklage gegen die Beklagte mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag im Umfang von mind. CHF 76'380.14 zzgl. Zins seit Klageeinlei- tung zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten." In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin die Einreichung diverser Akten durch die Beklagte. In der Folge sei der Klägerin nach Empfang der Verfahrensakten Frist zur Stellungnahme sowie zur definitiven Bezifferung der Forderung einzuräu- men. Zur Begründung der Klage wird vorgebracht, die Beklagte habe mit der Klägerin eine Vereinbarung über eine Stromlieferung zu den Einkaufskonditionen des Elektrizitäts- werks (EW) E für die 3. Tranche Stromlieferung 2022 sowie die Aufnahme in die Grundversorgung abgeschlossen. Im Vertrauen darauf habe die Klägerin die beste- henden Lieferverträge gekündigt. Dadurch, dass sich die Beklagte nicht an ihre ver- traglichen Verpflichtungen gehalten habe, sei der Klägerin infolge Einkaufs zu teure- ren Lieferkonditionen ein Schaden entstanden. Beim Gemeinderat handle es sich um mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen in Ausübung amtlicher Verrichtung. Die Beklagte habe ihre verträgliche Leistungspflicht gebrochen, womit ein widerrechtli- ches Verhalten vorliege. Bei der Staatshaftung handle es sich um eine ausschliessli- ehe Staatshaftung. Aufgrund des kurzfristigen Einkaufs bei einem Drittanbieter sowie in der Zwischenzeit stark angestiegener Preise habe die Klägerin für die noch feh- lende Tranche einen Betrag von mindestens Fr. 76'380.14 mehr bezahlt, als sie dies ohne den Vertrag der Gemeinde getan hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Tätigkeit (Nichterfüllung Vertrag) sowie den dadurch entstande-
VG.2023.96/E/4 nen Schaden durch Einkauf bei einem Drittanbieter infolge der gestiegenen Strom- preise liege auf der Hand. Mit Klageantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beklagte habe der Klägerin mit- geteilt, dass und aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen eine Wiederauf- nähme in die Grundversorgung respektive eine Belieferung mit Elektrizität zu Grund- versorgungs-Tarifen nicht möglich sei. Die Konditionen einer Strombelieferung seien nie zur Sprache gekommen. Es liege keine amtliche Verrichtung vor. Weder sei die Klägerin verpflichtetet gewesen, ihren Strom über die Beklagte zu beschaffen, noch habe diese in irgendeiner Pflicht gestanden, die Klägerin mit Strom zu beliefern. Da- mit betreffe der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt aber klar nicht eine wesens- massig staatliche Aufgabe. Ebenfalls bestehe keine Widerrechtlichkeit. Die Beklagte mache nichts anderes als einen blossen Vermögensschaden geltend. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Ebenso wenig liege eine Kausalität vor. Die Klägerin ha- be ihre bestehende Lieferbeziehung mit F gekündigt, ohne auch nur im Ansatz zu wissen, zu welchen Konditionen sie hernach allenfalls Elektrizität über die Beklagte werde beziehen können. Sie sei selber und eigenverantwortlich ein offenes, bekann- tes unternehmerisches Risiko eingegangen. Die klägerische Darstellung betreffend den angeblichen Schaden sei falsch. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin auch bei Nicht-Auflösung der Geschäftsbeziehung mit F in etwa gleich viel hätte aufwenden müssen, wie dies für die Strombeschaffung über die beiden Tranchen 1 und 2 der Fall gewesen sei. Und damit sei gar kein Schaden nachgewiesen. Hätte die Beklagte im Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Lieferbeziehung zu F gekündigt habe, die massge- blichen 174'461 RWh beschafft, hätte das einen Aufwand von Fr. 10'987.- verur- sacht. Die Klägerin habe den Betrag von Fr. 23'918.- aufgewendet. Die Einsparun- gen hätten somit höchstens Fr. 12'931.~ betragen können. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 reduzierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf einen Betrag von Fr. 69'391.10. Ein Nachklagerecht werde ausdrücklich vorbehalten.
VG.2023.96/E/ 5 Mit Duplik vom 21. Februar 2024 hielt die Beklagten an ihren Sach- und Rechtsdar- Stellungen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit entscheid- wesentlich, im Nachfolgenden eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten aus ver- waltungsrechtlichen Verträgen (§ 64 Ziff. 1a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG, RB 170.1]) und Klagen gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit (VerantwG, RB 170.3) sowie vermö- gensrechtliche Ansprüche gegen öffentliche Versicherungskassen (§ 64 Ziff. 4 VRG). 1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 69 i.V. mit § 62 und § 5 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Klägerin beruft sich darauf, mit der Beklagten eine Vereinbarung über eine Stromlieferung abgeschlossen zu haben. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines solchen Vertrages. 2.2 2.2.1 Vorab ist zu prüfen, was für ein Vertrag zur Diskussion steht. Die Beklagte bietet die Versorgung mit Energie durch ihr EW an.
VG.2023.96/E/6 2.2.2 Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist die auf übereinstimmenden Willenser- klärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinba- rung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechts- beziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 64 N. 5). 2.2.3 Für die Abgrenzung von Privat- und öffentlichem Recht hat die Lehre mehre- re Methoden entwickelt, namentlich die Interessen-, Funktions- und Subordi- nationstheorie. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf ver- schiedene Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Me- thodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgren- zungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen pri- vatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal er- fassen lassen (BGE 138 l 274 E. 1.2 mit Hinweisen). Es wird nach der Inte- ressentheorie eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem privaten Recht danach zugeordnet, ob sie die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen bezwecken und nach der Funktionstheorie wird eine Norm oder ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zugeordnet, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln unmittelbar der Besorgung von Verwaltungsaufgaben dient, sofern das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivilrecht unterstellt (BGE 138 U 134 E. 4.1; 138 l 274 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.1). 2.2.4 Das Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) ist am
1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die frühere Rechtslage hat sich damit grundlegend geändert (dazu noch TVR 1995 Nr. 7). Das StromVG bezweckt als Spezialregelung zur wettbewerbsrechtlichen Lage (BGE 129 II 497) und in Anlehnung an die Strommarktliberalisierung in der EU, die Voraussetzun-
VG.2023.96/E/7 gen für eine sichere Elektrizitätsversorgung und einen wettbewerbsorientier- ten Elektrizitätsmarkt zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Wesentliches Element ist dabei die Entflechtung von Netzbetrieb und Elektrizitätsprodukti- on (Art. 10 ff. StromVG), was erst einen diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 13 ff. StromVG) erlaubt. Quersubventionierungen sind untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Das Gesetz legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für den Endverbraucher enthalten darf. Diese Preiskompo- nenten müssen auf der Rechnung an den Endkunden transparent ausgewie- sen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 StromVG) und werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) reguliert (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG). Die Preise für die Energielieferung werden im Netzzugangsmo- dell, bei welchem die Endverbraucher freie Wahl des Lieferanten haben, zivil- rechtlich bzw. verträglich festgelegt und sind einer staatlichen Beeinflussung entzogen (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.3; vgl. zum Ganzen BGE 138 l 454 E. 3.6.3), 2.2.5 Sind Elektrizitätslieferungsverhältnisse ausserhalb der Grundversorgung in aller Regel privatrechtlicher Natur (BGE 138 l 454 E. 3.6.3; Urteil des Bun- desgerichts 2C_12/2016, 2C_13/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.2), gilt es im Bereich der Grundversorgung zu differenzieren: Wurde das Rechtsver- hältnis der Elektrizitätslieferung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch das anwendbare (kantonale oder kommunale) Recht ausdrücklich dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet oder ein spezifischer Rechtsweg vorgeschrieben, hat die spezialgesetzliche Regelung Vorrang. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Zuordnung, ist zu prüfen, ob das Elekt- rizitätslieferungsverhältnis durch das objektive Gesetzesrecht weitgehend abschliessend bestimmt wird und keinen Raum für eine rechtsgeschäftliche Gestaltung lässt; diesfalls untersteht es dem öffentlichen Recht, andernfalls
VG.2023.96/E/8 sind auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse denkbar (Urteil des Bundesge- richts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.2). 2.2.6 Bei freier Wahl des Lieferanten, wenn also ein Recht auf Netzzugang besteht (Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG e contrario) und davon auch Gebrauch ge- macht wurde (Art. 13 Abs. 1 StromVG), untersteht das Verhältnis nicht mehr der Grundversorgung, die Preise sind verhandelbar - die Beziehung ist dies- falls als zivilrechtliche bzw. privatrechtliche einzustufen. Im Bereich der Grundversorgung, also insbesondere bei festen Endverbrauchern, ist der Stromtarif hingegen im StromVG vorgegeben - er muss "angemessen" sein - und wird von der EICom reguliert (BGE 142 II 451 E. 4). Die Energieliefe- rungsverhältnisse im Bereich dieser Grundversorgung wurden im Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 als öffentlich-rechtlich ein- gestuft (BGE 144 III 111 E. 5.1 mitVen/veisaufdieRechtsprechung). 2.2.7 Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen festen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StromVG. Sie unterliegt daher nicht mehr der Grund- Versorgung, sondern profitiert von der Öffnung des Strommarktes für Gross- künden. Sie hat daher auch nicht den vom lokalen Elektrizitätsversorgungs- unternehmen angebotenen Strompreis zu akzeptieren, sondern kann den Versorger frei wählen. Dies hat die Vorgängerin der Klägerin, die G, seit
1. Januar 2017 getan (vgl. act. 1 der Beklagten). Am 5. Dezember 2019 wur- de die Klägerin gegründet, wobei eine Sachübernahme erfolgte (act. 1 der Klägerin). Im Februar 2020 (vgl. act. 5 der Beklagten) gelangte die Klägerin an die Beklagte mit dem Wunsch, den Strom wieder bei dieser zu beziehen (wobei nicht genau ersichtlich ist, wann das in dem E-Mail vom 21. Februar 2020 erwähnte vorgängige Gespräch stattgefunden hat). Gleichzeitig erkun- digte sich die Klägerin aber auch beim bisherigen Anbieter F nach dem neu- esten Stand der Strombeschaffung (act. 5 der Klägerin). Nach wie vor kaufte sie den Strom dann auch bei der F ein (act. 7 der Klägerin) und diese ver- wies auf eine Vertragslaufzeit von mindestens drei Jahren bis 2023 (act. 5
VG.2023.96/E/9 der Klägerin). Es ist daher klarerweise davon auszugeben, dass hier kein Fall der Grundversorgung vorliegt, die Klägerin den Anbieter frei wählen konnte und die Preise grundsätzlich verhandelbar waren, auch wenn H der Klägerin ausschliesslich den Marktpreis zusichern konnte, weil das EW E mit dem Energieverkauf kein Geld verdiene (act. 15 der Klägerin). Auch die Klägerin bringt nicht substantiiert vor, weshalb sie unter die Grundversorgung fallen sollte, oder dass keine Wahlmöglichkeit bestanden hätte. Eine verträgliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Stromversor- gung wäre daher als zivil- bzw. privatrechtlich einzustufen (vgl. E. 2.2.6 oben). 2.2.8 Die Klägerin erhebt im Grundsatz eine Staatshaftungsklage gestützt auf das VerantwG, begründet diese dann jedoch vorab mit einem Vertragsverhältnis (S. 18 der Klage: "Der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Tätigkeit [Nichterfüllen des Vertrags] sowie..."). Damit wird eine Haftung aus Vertrag im Sinne von § 64 Abs. 1a VRG mit Elementen einer Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit nach § 64 Abs. 4 VRG vermischt. Nachdem es sich indes um ein privatrechtlich bzw. zivilrechtliches Vertragsverhältnis handelt, wäre für eine Klage aus diesem Vertragsverhältnis (und in Bezug auf alles, was mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang steht) nicht das Ver- waltungsgericht, sondern der Zivilrichter zuständig. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darüber zu befinden, ob ein solcher privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Soweit die Klägerin somit ihre Schaden- ersatzforderungen auf ein bestehendes (privatrechtliches) Vertragsverhältnis stützt, ist auf die Klage von vornherein nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht hat nicht zu erfolgen (vgl. dazu auch Fedi/Meyer/Müller, a.a.0., § 5 N. 10). Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob eine Staatshaftung nach dem VerantwG gegeben ist.
VG.2023.96/E/10 3. 3.1 3.1.1 Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betrau- te Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zu- fügt, dass sie dessen Rechte verletzt (§ 4 Abs. 1 VerantwG). 3.1.2 Die Anwendung des Staatshaftungsrechts setzt das Vorliegen eines Scha- dens, ein schädigendes Verhalten und eine Zurechnung zum Staat voraus (Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, S. 82 ff.). 3.2. Die Beklagte untersteht als Gemeinde dem VerantwG und ist bei einer ent- sprechenden Klage passivlegitimiert. 3.3 3.3.1 Amtliche Tätigkeit meint die einem Gemeinwesen gesetzlich übertragenen Aufgaben, die es empfehlend, informierend, durchsetzend, eingreifend, re- gelnd, anbietend, verfügend und (öffentlich-rechtlich) verträglich wahrnimmt. Gewerblich und damit privatrechtlich sind dagegen solche Tätigkeiten, die dem Gemeinwesen nicht als unausweisliche Aufgabe zugewiesen sind (Bi- aggini/Häner/Sax/Schott [Hrsg.:], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz.29.54ff.). 3.3.2 Eine gewerbliche Tätigkeit von öffentlichen Beamten oder Angestellten un- tersteht nicht dem VerantwG, sondern dem Obligationenrecht (Art. 61 Abs. 2 OR). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tätigkeitsbereichen fällt mit der allgemeinen Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrecht- lichem Handeln zusammen. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird statt auf das Kriterium der Hoheitlichkeit in erster Linie darauf abgestellt, ob die schädigende Tätigkeit in unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufga- be erfolgt (Funktionstheorie); andernfalls liegt zivilrechtliches (bzw. "gewerb- liches") Handeln vor. Ob das Gemeinwesen mit einer Verrichtung öffentliche Aufgaben erfüllt, ist danach in erster Linie aufgrund der einschlägigen ge-
VG.2023.96/E/11 setzlichen Grundlagen zu entscheiden. Ist etwa der Betrieb von öffentlichen Sportanlagen - insbesondere Bädern - dem Gemeinwesen vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, so ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe als nicht- gewerbliche Verrichtung zu qualifizieren; dies umso mehr, wenn die Benut- zung der Anlagen für die Öffentlichkeit unentgeltlich ist. Nicht gewerblich wä- re demnach z. B. auch die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Schulung und Forschung oder der Betrieb der LSVA-Erhebungsinfrastruktur durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Eine gewerbliche Verrichtung liegt dagegen etwa vor, wenn eine Gemeinde - ohne gesetzlichen Auftrag - Maschinen oder sonstiges Werkzeug mit Bedienungspersonal Dritten entgelt- lich zur Verfügung stellt (Kessler, Basier Kommentar Obligationenrecht l,
7. Aufl, 2020, Art. 61 OR N. 6 f. mit Verweis auf die Lehre und Rechtspre- chung). Für das Tatbestandsmerkmal der Ausübung amtlicher Verrichtungen ist nach Lehre und Rechtsprechung schliesslich erforderlich, dass die schä- digende Handlung des Beamten in einem funktionellen Zusammenhang mit seinen Amtspflichten steht (Kessler, a.a.0., Art. 60 OR N. 8a). 3.3.3 Vorliegend geht es - wie oben ausgeführt wurde - um das Zustandekommen oder eben nicht Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrages bezie- hungsweise um eine diesbezügliche Vertragsverletzung oder, folgt man der Klägerin, um eine Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Stromlieferung, welche jedoch privatrechtlich zu qualifizieren ist, weil kein Fall von Grundversorgung vorliegt. Daher kann folglich nicht gesagt werden, dass die von der Beklagten damit betrauten Personen eine amtliche Verrichtung ausgeübt hätten. Eine Staatshaftung gestützt auf § 4 VerantwG scheidet daher bereits mangels Ausübung einer amtlichen Tätigkeit aus, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen einer Haftung aus widerrechtli- eher Tätigkeit nicht weiter eingegangen werden muss. Wenn die Klägerin somit Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht aus einem privatrecht- lichen Vertrag geltend machen will, hätte sie diese mit dem OR (Art. 41 ff. OR; vgl. Kessler, a.a.0., Art. 60 N. 9) und nicht mit dem VerantwG zu be-
VG.2023.96/E/12 gründen. Zuständig dafür wäre - wie auch für eine Klage aus einem privat- rechtlichen Vertrag - ebenfalls der Zivilrichter. 3.4 Im Ergebnis ist die Klage daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann. 4. 4.1 In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Un- terliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kos- ten auferlegt (§ 77 VRG). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 4'500.~ festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 2.3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- aufzuerlegen. 4.2 4.2.1 Gemäss § 80 Abs. 4 VRG wird in der Regel Gemeinwesen keine Parteient- schädigung zugesprochen. Dieser Regelfall ist vorliegend jedoch nicht gege- ben. Vielmehr wird die Beklagte aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage in ihren eigenen Vermögensinteressen tangiert und somit stehen sich die Beklagte und die Klägerin wie zwei Private gegenüber (vgl. TVR 2002 Nr. 31 E. 3; Fedi/Meyer/Müller, a.a.0, § 80 N. 13). Der Beklagten steht da- her aufgrund ihres Obsiegens ein Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung zu (§ 80 Abs.1 und 3 VRG). 4.2.2 Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den ausgewiesenen Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'OQO.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichts über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der
VG.2023.96/E/13 Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien die Klägerin die Beklagte vorliegend mit Fr. S'OOO.- (12 Stunden ä Fr. 250.-) ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei ist keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, da sie diese im Bereich der Elektrizitätsver- sorgung als Vorsteuer in Abzug bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016). Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: versandt: