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VG.2023.12

VG.2023.12

Thurgau · 2022-12-02 · Deutsch TG
Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. April 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, geboren am 2. Juni 1960, eine bis

31. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X. Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlän- gert (act. 1.1).

Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch der Beschwerdeführer, als Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge forderte ihn das Amt für Gesundheit (AfG) auf, zu den von ihm gemachten Aussagen als Fachperson Stellung zu nehmen (act. 4), wozu er sich am 31. Januar 2022 äusserte (act. 8). Am 21. Dezember 2021 reichte C eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unterzeichneten Mandatsvereinbarung (act.

9) zog das AfG die H AG als juristische Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärungen am 3. März 2022 Stellung zur SRF- Berichtserstattung (act. 10). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie dem Beschwerdeführer gekündigt hätte (act. 11). Im Folgenden nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen bei der Klinik X vor (vgl. dazu insbesondere auch die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid, S. 2 ff.). Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 18. August 2022 auch eine Befragung des Beschwerdeführers (act. 31). Den nach diesen Abklärungen erstellten vorläufigen Bericht der H AG vom

21. September 2022 (act. 34.1) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt am 26. September 2022 (act. 34) zur Stellungnahme zu (act. 34). Dieser nahm am 24. Oktober 2022 Stellung (act. 37). Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG schliesslich den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 38).

Mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährte das AfG dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im gegen ihn durchgeführten auf- sichtsrechtlichen Verfahren (act. 40 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer am

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18. November 2022 Stellung genommen hatte (act. 41), entzog ihm die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht.

Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Entscheid des Departements für Finanzen und Sozi- ales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 aufzuheben.

Eventualiter: 2. Es sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer habe wöchentliche Besprechungen mit seiner Vorgesetzten durchführen müssen und sei im Rahmen von Supervisionen überwacht und begleitet worden. Die Klinikdirektion habe die Zustimmung für das Interview zum Thema rituelle Gewalt erteilt. In der Reportage vom (...) 2021 seien einzelne Aussagen ausgestrahlt und teilweise aus dem Kontext gerissen worden. In seiner Stellungnahme gegenüber dem AfG (act. 8) habe sich der Beschwerdeführer in aller Form von den erwähnten Verschwörungstheorien distanziert. Die H AG sei zur juristischen Unterstützung bei- gezogen worden. Sie habe die Untersuchung aber im Alleingang durchgeführt, was im Widerspruch zum erteilten Auftrag stehe. Die Delegation hoheitlicher Aufgaben an eine private Institution sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Der von der H AG verfasste Untersuchungsbericht sowie alle im Rahmen der Untersuchung produ- zierten Dokumente seien daher aus dem Recht zu weisen. Zudem könne von einer ergebnisoffenen, unvoreingenommenen und fairen Untersuchung nicht die Rede sein. Die H AG habe zwischen "Verschwörungstheorie" und "ritueller Gewalt" nicht differenziert. Die H AG habe zwei Fachpersonen beigezogen und diese als Gutachter deklariert. Dem Beschwerdeführer sei aber nie das Recht eingeräumt worden, sich

VG.2023.12/E/ 5 zur Wahl der Gutachter und den gestellten Fragen vernehmen zu lassen. Unabhän- gig von der hierarchischen Stellung sei es allen MitarbeiterInnen der Klinik X bewusst gewesen, was von ihnen erwartet werde, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung zu den Vorkommnissen befragt werden. Erhöht worden sei der Druck ausserdem dadurch, dass die Mitarbeiter von ihren Vorgesetzten oder vom Rechtsvertreter der Klinik X begleitet worden seien. Ein weiterer Einfluss habe die Anwesenheit des Par- teigutachters D ausgelöst. Formell falsch erfolgt sei zudem die Belehrung der befrag- ten Personen bezüglich der Wahrheitspflicht. Die Auswahl der befragten Mitarbeiter sei einseitig, zumal lediglich Mitarbeiter der Kinik X befragt worden seien. Wichtige Informationsquellen seien demgegenüber ausgeblendet worden. So habe es die H AG nicht für notwendig gehalten, die (externen) Supervisoren zu befragen. Die Fra- gen seien nicht ergebnisoffen, sondern einseitig gestellt worden. Ausserdem hätten sich die Fragen nicht selten als suggestiv erwiesen. Die Vorwürfe in der von C einge- reichten Aufsichtsbeschwerde seien falsch. Da diese weiterhin im Recht liege, sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin die Sache beurteile, bzw. inwieweit dies Ein- fluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt habe. Die H AG habe neun Patien- tendossiers beigezogen und spreche von Stichproben. Es sei nicht klar, um welche Dossier es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Dossiers erhalten. Die Standards für die Erstellung eines objektiven, unabhängigen Gutachtens seien nicht eingehalten worden. Die entlastende Beurteilung der von der Klinik X beigezogenen Fachleute E und F vom 16. Februar 2022 (act. 29.6) sei unbe- rücksichtigt geblieben. Stattdessen übernehme die Beschwerdegegnerin ohne kriti- sche Auseinandersetzung den Standpunkt der H AG. Ohne zu begründen, was der Beschwerdeführer falsch gemacht haben soll, behaupte sie, er habe Patientinnen falsch behandelt und trage die Hauptverantwortung für die "dokumentierten Miss- stände in der Klinik X".

Am 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Schlusszeugnis vom

1. Januar 2023 nach.

Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde. Die H AG habe die Untersuchung keineswegs im Alleingang ge- führt. Das Aufsichtsverfahren diene lediglich der Abklärung eines Sachverhaltes, der

VG.2023.12/E/ 6 im öffentliche Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordere bzw. erfordern könnte. Die vorliegend nicht wortgetreu protokollierten Befragungen würden keine förmlichen Zeugeneinvernahmen darstellen. Sie seien auch nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen bestimmte Personen durchgeführt worden. Die Verfeh- lungen des Beschwerdeführers ergäben sich im Übrigen bereits eindeutig aus den weiteren im Recht liegenden Unterlagen. Der angefochtene Entscheid stelle mit kei- nem Wort auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Es sei nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten zum Ergeb- nis gelangt sei, dass das Behandlungskonzept auf Theorien und Therapiekonzeptio- nen basieren würde, die nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprä- chen. Eine Gesamtbetrachtung der im Recht liegenden Unterlagen lasse keinen an- deren Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an die Verschwörungserzählung "rituelle Gewalt/mind control" glaube und diese Eingang in die therapeutische Be- handlung von Patienten gefunden habe. Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde und werfe dem Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung seiner Berufspflichten vor. Die Professoren E und F hätten die beurteilten Patientendossiers nicht gesichtet und könnten diesbezüglich unmöglich eine "entlastende Beurteilung" abgeben. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass gegen ihn nicht eine Disziplinarmassnahme wegen einzelner Verfehlungen erlassen worden sei. Vielmehr sei ihm aufgrund seines Ver- haltens und seiner Überzeugung die Vertrauenswürdigkeit als Medizinalperson ab- gesprochen worden.

Mit Replik vom 26. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Recht auf ein faires Verfahren sei eine Ausprägung des Rechtsstaatsprin- zips. Die Vorinstanz nehme nur sehr oberflächlich zur Beschwerde Stellung. Den im Recht liegenden Unterlagen könne unschwer entnommen werden, dass nicht das AfG die Untersuchung geleitet und Abklärungen getätigt habe, sondern vielmehr die H AG. Der Vorinstanz sei es nicht darum gegangen, Klarheit zu schaffen. Vielmehr habe sie bereits eine Vorverurteilung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenom- men. Die Behauptung der Vorinstanz, die Abklärung des Sachverhaltes richte sich in der Regel nicht gegen einzelne Personen, sei vorliegend widerlegt. Ebenso unrichtig sei, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Verfahrenskonstellation keine Parteistel-

VG.2023.12/E/ 7 lung zukomme. Der Hinweis, es habe sich nicht um Zeugeneinvernahmen gehandelt, möge formell nicht falsch sein. Wenn die Vorinstanz die Aussagen solcher Personen dem Beschwerdeführer aber direkt entgegenhalte bzw. darauf abstelle, ohne dass er sich einbringen könne, so bedeute dies eine klare Verletzung seiner Rechte. Es gehe schlicht nicht darum Informationen zu sammeln, um dann selektiv zu entscheiden, welche Informationen man dem Betroffenen gegenüber offenlegen wolle. Die Vor- instanz stelle auf das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten ab. Das Er- gebnis aus dem gleichen Gutachten, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien, ignoriere die Vorinstanz indessen beharrlich. Ausser- dem blende sie aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Teil einer grösseren Orga- nisation (X) gewesen sei. Der Verweis auf KESB-Unterlagen, in denen sich der Be- schwerdeführer für eine Patientin eingesetzt und dabei die Wahrnehmung der Pati- entin geschildert habe, werde negativ ausgelegt. Es sei korrekt, dass sich der ange- fochtene Entscheid nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde äussere. In- des liege die Aufsichtsbeschwerde im Recht und sei alles andere als nachvollzieh- bar.

Mit Duplik vom 15. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Ent- scheid und die Stellungnahme vom 27. Februar 2023. Es seien Mitarbeiter des Am- tes bei allen wesentlichen Untersuchungshandlungen anwesend gewesen. Berück- sichtigt worden seien auch entlastende Elemente wie die mangelnde Aufsicht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Die weitreichenden Untersuchungen hätten sich keineswegs direkt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet, sondern hätten der Abklärung des gesamten für die Aufsichtstätigkeit relevanten Sachverhal- tes gedient. Dies zeige sich auch darin, dass nach Eröffnung entsprechender Verfah- ren auch gegenüber weiteren natürlichen und juristischen Personen aufsichtsrechtli- che Massnahmen ergriffen worden seien. Gegen den Beschwerdeführer sei ausser- dem keine Disziplinar- sondern eine Administrativmassnahme ausgesprochen wor- den. Der Beschwerdeführer habe sich vor Erlass des Entscheids sowohl zum Unter- suchungsbericht der H AG als auch zum Entscheidentwurf und sämtlichen Verfah- rensakten äussern können. Das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zum Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien. Gegen

VG.2023.12/E/ 8 den Beschwerdeführer sei ausserdem kein Berufsverbot ausgesprochen worden, sondern es sei ihm die Bewilligung entzogen worden.

Am 1. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den An- forderungen von § 57 Abs. 1 VRG.

E. 1.2 Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer am 25. April 2013 die bis

31. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1). Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlängert (act. 1.1). Das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers wurde per 1. Januar 2023 aufgelöst (act. 1 zur Eingabe vom

E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) zu Recht die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachli- cher Aufsicht entzogen hat. Bei diesem Entzug handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausübungsverbot als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizi- nalberufegesetz [MedBG], SR 811.11).

E. 2 Februar 2023). Nachdem die Bewilligung explizit die Berufsausübung in der Klinik X betraf, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auf- lösung des entsprechenden Anstellungsverhältnisses überhaupt noch ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zukommt. Zudem datierte die Bewilligung nur bis zum 31. März 2023 und wäre somit zwischenzeitlich ausgelaufen. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Entzug der Bewilligung auch einer erneuten Bewilligung bei einem anderen Arbeitgeber im Kanton

VG.2023.12/E/ 9 Thurgau entgegenstehen und sich auch sonst negativ auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers auswirken könnte, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Für die Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt enthält das MedBG diesbezüglich keine Bestimmungen. Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesund- heitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) bedürfen Ärzte und Ärztin- nen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen für die selbständige und unselbständi- ge Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Ge- sundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung wird er- teilt, wenn die gesuchstellende Person: 1. über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt; 2. Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung bietet und 3. vertrauenswürdig ist (§ 10 Abs. 1 GG). Bewilligungen können mit Auflagen verbunden und befristet werden (§ 10 Abs. 3 GG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:

1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt; 2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält; 3. andere Handlungen oder Unterlassun-

VG.2023.12/E/ 10 gen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 12 GG).

E. 2.2 Die Vorinstanz vollzieht das Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist (§ 5 Abs. 1 GG). Die zuständigen Organe können jederzeit Inspektionen und Kon- trollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zu- standes erforderlichen Massnahmen anordnen. Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände ent- schädigungslos einzuziehen. Die Verhältnismässigkeit und der Datenschutz sind zu wahren (§ 49 Abs. 1 und 2 GG).

E. 2.3 Im Bereich der reglementierten Berufe wird unterschieden zwischen admi- nistrativen und disziplinarischen Massnahmen. Administrative Massnahmen sollen die schädliche Wirkung einer Tätigkeit für die Zukunft vermeiden und ihr – falls die Tätigkeit bereits ausgeübt wird – ein Ende setzen; sie haben ei- nen Sicherungszweck. Sie werden verhängt, wenn gesetzliche Vorausset- zungen für die Ausübung des Berufs nicht oder nicht mehr gegeben sind. Disziplinarische Massnahmen wirken dagegen repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Disziplinarmassnah- men haben in der Regel keinen pönalen Charakter, sondern sollen den Be- willigungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch wird mittel- bar auch das Publikum geschützt. Die Zwecke von Administrativ- und Diszip- linarmassnahmen überschneiden sich somit im Bereich des Publikumsschut- zes (Entscheid des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).

E. 2.4 Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung stellt für die betroffene Per- son eine schwere Einschränkung der durch Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit dar. Eine Einschränkung

VG.2023.12/E/ 11 bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Inte- resse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

E. 3.1 Am (...) 2021 strahlte SRF die Reportage mit dem Titel "(…)" aus. In der Fol- ge forderte das AfG den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 zur Stel- lungnahme auf (act. 4). C reichte seine Aufsichtsbeschwerde gegen den Be- schwerdeführer und die Klinik X sodann erst am 21. Dezember 2021 ein (act. 3). Das AfG ist somit bereits vor und nicht erst aufgrund der Aufsichtsbe- schwerde von C tätig geworden.

E. 3.2 Bei der Klinik X handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Aktienge- sellschaft. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie - oder einer ihrer Ärzte - ge- stützt auf § 71 f. VRG fällt daher ausser Betracht. Eine eigentliche Aufsichts- beschwerde - welche von der Vorinstanz oder dem AfG behandelt werden müsste - sieht zudem auch das GG nicht vor. Eine Aufsichtsbeschwerde kann vorliegend daher höchstens Anlass bieten, ein aufsichtsrechtliches Ver- fahren an die Hand zu nehmen, ist jedoch kein Rechtsmittel, welches An- spruch auf einen entsprechenden Entscheid geben würde. Es besteht jedoch auch kein Anlass, die entsprechende Aufsichtsbeschwerde aus den Akten zu nehmen. Vielmehr stellt sie Teil der Untersuchungen gegen den Beschwer- deführer und die Klinik X dar. Ob die darin gemachten Vorwürfe zutreffen, erwiesen und verwertbar sind oder nicht stellt eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung dar.

E. 3.3 Aufgrund der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage eröffnete das AfG ein Abklärungsverfahren gegenüber der Klinik X und dem Beschwerdeführer. Das AfG musste dem doch relevanten Umstand nachgehen, ob in der Klinik X Patienten der Traumastation falsch behandelt wurden und/oder Verschwö- rungstheorien Eingang in die Behandlungen gefunden hatten. Dass dieses Abklärungsverfahren subjektiv-einseitig geführt worden wäre, ergibt sich auf-

VG.2023.12/E/ 12 grund der Akten nicht. Nachdem der Beschwerdeführer das Interview in der Reportage gegeben hatte, ist es nachvollziehbar, dass er neben der Klinik X selber im Mittelpunkt der Abklärungen stand. Von den entsprechenden Ab- klärungen wusste er spätestens seit dem Schreiben vom 17. Dezember 2021 (act. 4). Die Abklärungen dienten in der Folge der Aufarbeitung der durch die Reportage hervorgerufenen Fragen zu allfälligen Missständen und stellten kein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer dar. Am

26. September 2022 (act. 34) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt den Bericht der H AG zur Stellungnahme zu. Am

E. 4 November 2022 (act. 40) gewährte es ihm zudem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Entscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seiner Verfahrensrechte, zumindest bezüglich des massgeblichen Interviews, ist daher nicht ersichtlich. Ob die Abklärungen an- sonsten genügend fachgerecht (unter Wahrung der Rechte des Beschwerde- führers) und transparent geführt wurden, um einen Entzug der Bewilligung unabhängig vom aussagekräftigen Interview rechtfertigen zu können, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. dazu nachfolgend E. 6 und 7).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich die Rechtmässigkeit eines Beizugs der H AG .

E. 4.2 Weder das MedBG noch das GG enthalten nähere Bestimmungen dazu, wer die Abklärungen im Fall eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen hat bzw. ob das zuständige Amt Hilfspersonen beiziehen kann.

E. 4.3 Gemäss § 12 VRG ermittelt die Behörde oder ihr Beauftragter den Sachver- halt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteilig- ten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise. Grundsätzlich lässt es das VRG daher explizit zu, dass

VG.2023.12/E/ 13 Abklärungen an aussenstehende Dritte delegiert werden können (dies im Gegensatz zum Kanton St. Gallen, welcher in Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1] festhält, die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittle den Sachverhalt und erhebe die Beweise von Amtes wegen, oder dem Kanton Zürich: "Die Verwaltungs- behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen" [§ 7 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes, VRG, LS 175.2]). Dabei darf die Delegation aber wohl auch im Kanton Thurgau nicht so weit gehen, dass sich die Behörde ih- rer vom Gesetz übertragenen Aufgabe gänzlich entzieht und diese muss auch die rechtliche Würdigung selber vornehmen. In welchem Umfang Auf- gaben an Dritte delegiert werden dürfen, hängt somit vom Einzelfall ab und ist durch die Behörde genau zu bestimmen und zu bezeichnen. Ein solcher Beizug sollte auch nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden, da es sich um genuine Verwaltungsaufgaben handelt. Zudem ist in jedem Fall das Amtsgeheimnis sicher zu stellen, was aber nicht zu grösseren Schwierigkei- ten führen dürfte, wenn die beigezogenen Dritten als Hilfspersonen handeln (vgl. Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Wird ein Rechtsanwalt beigezogen, bietet zudem das Anwaltsge- heimnis einen weiteren Schutz (vgl. dazu auch Fritsche/Studer, in: Baz- zani/Ferrari-Visca/Nadelhofer [Hrsg.], Interne Untersuchungen, 2022, § 6 N. 6.35).

E. 4.4 Am 16. Februar 2022 schlossen das AfG und die H AG eine Mandatsverein- barung (act. 9). Daraus und aus der entsprechenden Anfrage vom 7. Februar 2022 (act. 9.1) ergibt sich, dass die H AG als juristische Unterstützung bei- gezogen wurde. Eine solche fachliche Unterstützung ist dadurch gedeckt, dass § 12 VRG eine Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung von Be- weisen durch beauftragte Drittpersonen ohne weiteres zulässt. Es lässt sich daher auch nicht beanstanden, dass die Mitarbeiter der H AG an den fol- genden Beweiserhebungen teilnahmen bzw. diese durchführten. Zudem war jeweils auch ein Vertreter des AfG anwesend (vgl. act. 31 und 37.1 ff.). Im vertraulichen Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2022 (act. 38) fasste H AG in der Folge ihre Erkenntnisse zusammen und gab Empfehlungen ab.

VG.2023.12/E/ 14 Diese betrafen jedoch nicht das weitere Vorgehen gegenüber dem Be- schwerdeführer selber und die H AG äusserte sich auch nicht zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen ist o- der nicht. Folglich kann vorliegend aber nicht gesagt werden, dass sich das AfG der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben gänzlich entzogen oder die rechtliche Würdigung nicht selber vorgenommen hätte. Auf die Abklärungen durch die H AG ist daher abzustellen, sofern sie beweisrechtlich zu über- zeugen vermögen. Nicht stattfinden konnten hingegen formelle Zeugenbe- fragungen durch die H AG (als durch das AfG beigezogene Drittperson). Solche förmlichen Zeugeneinvernahmen hätte auch das AfG selber nicht durchführen können, da diese ausschliesslich in die Kompetenz des Regie- rungsrates, seiner Departemente (somit der Vorinstanz selber), des Verwal- tungsgerichts, der Rekurskommissionen und der Enteignungskommission fal- len (§ 12 Abs. 2 VRG). Die geführten Gespräche können daher nur als Be- fragung von Beteiligten und Auskunftspersonen (§ 12 Abs. 1 VRG) entge- gengenommen und gewürdigt werden.

E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren den Beizug von D (act. 39.23) und G (act. 39.24). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, Einwendungen gegen die beiden Gutachter vorzubringen oder zu den Fragen bzw. der Thematik vorgängig Stellung zu nehmen. Dies bedeutet hingegen nicht, dass den ent- sprechenden Ausführungen von D und G - sofern diese für das vorliegende Verfahren relevant sind - keine Aussagekraft zukommen würde. Es handelt sich dabei aber nur um Privatgutachten, welchen kein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen ist.

VG.2023.12/E/ 15

E. 6.1 Die Abklärungen von allfälligen Vorkommnissen im Zusammenhang mit "sa- tanic panic" und "mind control" in der Klinik X waren (wie in E. 3.1 dieses Entscheids schon ausgeführt wurde) Folge der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage. Im Nachgang zu dieser Reportage kam es medial zu einer weiteren Aufarbeitung des Themas (und zu diversen Folgesendungen und Reportagen). Interviewpartner und Teil der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF- Reportage war auch der als Oberarzt und Verantwortlicher der Trauma- Station T in x (vgl. act. 31) tätige Beschwerdeführer, Auch wenn davon aus- zugehen ist, dass das Interview nur in einem kleinen Teil ausgestrahlt wurde und somit automatisch eine gewisse Verzerrung des Kontextes erfolgte, wur- de in der Reportage (…) folgender Dialog gezeigt:

Journalist: Hallo A: …. und Sie sind Journalist? Journalist: Genau, genau, und wir recherchieren genau in dieser Ge- schichte. Gibt es das tatsächlich, oder sind das Erinnerun- gen, wie ein Patient z.B. beschreibt, wie er das erlebt hat, also, oder gibt es das tatsächlich in der Schweiz? A: Nachdem, was wir von der Schweiz, aber auch international wissen, gibt es das. Journalist: Also es gibt rituell organisierter satanistischer Missbrauch? A: Ja, mein grösster Lehrer ist kein, äh Buch, kein Kongress, sondern mein grösster Lehrer sind die Betroffenen. Ich bin mit sehr vielen Therapeuten in Kontakt, auch international in Kontakt, und da fällt auf, dass diese Schilderungen abso- lut zusammenpassen. Dass das organisierte Strukturen sind und die auch sehr genau wissen, was sie tun. Journalist: Was machen die, also was passiert da? Dass man sich das vorstellen kann. A: Da Sie das ja auch äh senden wollen, bisschen vorsichtig sein. Es passieren unvorstellbare Gewalttaten, mit körperli- cher Gewalt, mit körperlicher Verletzung mit allen nur vor-

VG.2023.12/E/ 16 stellbaren Instrumenten. Das, was wir auch so aus dem drit- ten Reich als Foltermethoden in den Konzentrationslagern kannten, wird alles dort angewendet. Wie eine Parallelwelt, die extrem gut, sich extrem gut zu schützen weiss, so dass es sehr sehr schwierig ist, dieser Menschen habhaft zu werden. Journalist: Denn ist es auch schwer, dass für einen Therapeuten, das zu entdecken? A: Richtig, das ist schwierig. Journalist: Wie macht man denn das? A: Ähm, dass Sie, äh fällt es manchen gar nicht auf, dass je- mand in die Weite guckt, oder kein Augenkontakt aufnimmt. Das sind meistens nur ganz kleine Zeichen, wo's erstmal wichtig ist, dass ich die in einem Erstgespräch überhaupt wahrnehme. Und wenn's dann zu mehreren Gesprächen kommt und ich merke, jemand ist immer Mal wieder nicht ansprechbar, dass ich dann nicht sage, das ist jemand, der hat einfach keine Lust, oder mal wieder jemand Unmotivier- tes, sondern ich frage nach, was ist bei Ihnen los, warum sind Sie immer wieder nicht ansprechbar und dann kann es durchaus passieren, dass ich dann etwas entdecke, was überhaupt nicht mehr zu der bisherigen Depression, Borderline-Störung oder dergleichen passt, sondern in eine völlig andere Richtung geht. Journalist: Ja, aber wir reden da sicher auf einem Level, das unvor- stellbar ist. Also wir reden da von Menschenopfern, Bluttrin- ken habe ich schon mal gehört… A: Äh, also wirklich alle Grausamkeiten, die Menschen ersin- nen können, äh, finden dort statt. Journalist: Vielen Dank. A: Ich glaube, das ist auch für Sie… Journalist: Es ist viel zu verarbeiten, aber ja …. Äh.

VG.2023.12/E/ 17 A: Und das was ich Ihnen gerne empfehlen möchte, ist das, was wir auch tun, das was jetzt in Ihnen tobt, auszuspre- chen. Denn das sind ganz ganz heftige Dinge. Journalist: Das stimmt, das müssen wir machen.

E. 6.2 Folgt man diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer an organisierte rituelle Gewalt in der Schweiz und auch im Ausland glaubte (so auch der Bericht der H AG, act. 38, S. 38). Die Formulierungen lassen nicht darauf schliessen, dass lediglich Schilderungen der Patienten wiedergegeben worden wären (vgl. auch act. 31, S. 10). Bereits solche öf- fentlich getätigten massiv verstörenden Äusserungen schliessen die Eignung des Beschwerdeführers aus, schwer traumatisierte Patienten adäquat zu be- handeln. Die (falsche) Überzeugung, Opfer (organisierter) ritueller Gewalt geworden und nicht in der Lage zu sein, zwischen Erlebtem und nicht Erleb- tem zu unterscheiden, führt nicht für die betroffene Person, sondern auch für ihr Umfeld zu massivem, nicht absehbarem Leid und Konflikten (vgl. dazu beispielsweise den aktuellen Entscheid des Bundegerichts 5A_706/2022 vom 21. März 2023). Wenn eine solche "false memory" noch durch die be- handelnde Fachperson als Realität entgegengenommen und entsprechend falsch therapiert wird, ist dies mit deren Stellung und Verantwortung nicht zu vereinbaren. Bereits gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der SRF-Reportage (und seiner entsprechenden unkritischen Haltung zu ritueller Gewalt) ist der Entzug der erteilten Berufsausübungsbewilligung ge- stützt auf § 12 GG sowohl im öffentlichen Interesse wie auch verhältnismäs- sig und zu schützen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Bewilligung bis 31. März 2023 befristet war und die Anstellung bei der Klinik X per 1. Januar 2023 aufgelöst wurde (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023). Der Entzug hat zu- dem keine (direkte) Auswirkung auf eine allfällige Bewilligung im Ausland (der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seine Aus- bildung in Deutschland absolviert) und es könnte auch im Kanton Thurgau (oder in einem anderen Kanton) grundsätzlich wiederum um eine Bewilligung ersucht werden, wenn der Beschwerdeführer ein neues Anstellungsverhältnis

VG.2023.12/E/ 18 eingeht (und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind).

E. 6.3 Neben den Ausführungen des Beschwerdeführers in der am (...) 2021 aus- gestrahlten SRF-Reportage sind insbesondere auch seine Äusserungen ge- genüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K zu berück- sichtigen. So zeigt sich aus dem Schreiben der KESB K vom 7. Dezember 2020 (act. 2.1), dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beiständin einer seiner Patientinnen ausgeführt hatte, diese leide an einer dissoziativen Iden- titätsstörung und sei "ritueller Gewalt" ausgesetzt gewesen. An ihrem Ge- burtstag im Februar 2021 würde sie vom Opfer zur Täterin mutieren, dies ei- nem 7-Jahre-Zyklus folgend. Der Beschwerdeführer hat der KESB K zudem mitgeteilt, er gehe davon aus, dass diese Patientin von Dritten im Rahmen der rituellen Gewalt am 10. Februar 2021 umgebracht werde (act. 2.2). Sämt- liche dieser Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten bereits vor der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage und verdeutlichen seine unkriti- sche Haltung zur (organisierten) rituellen Gewalt.

E. 7.1 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Akten bzw. Abklä- rungen zumindest nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei offengelassen werden kann, ob diese für sich gesehen für einen Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung reichen würden, nachdem einem Teil der Erhebungen aufgrund des gewählten Vorgehens nur ein eher geringer Beweiswert zu- kommt.

E. 7.2 Die Aufsichtsbeschwerde vom 27. September 2019 (act. 3.1) gibt die Ansicht von C wieder. Inwiefern diese Vorhalte zutreffen, lässt sich nicht beurteilen und kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwie- fern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde entge- gengehalten hätte.

VG.2023.12/E/ 19

E. 7.3 Aus den verschiedenen Besprechungsnotizen mit Mitarbeitern der Klinik X (vgl. dazu auch die Zusammenfassungen in act. 38, S. 27 ff.) zeigt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar die nötige Distanz verloren zu haben schien (act. 39.3, S. 3; act. 39.5, S. 2; vgl. auch act. 38, S. 33) und zumindest ge- wisse Arbeitskollegen davon ausgingen, dass er an rituelle satanische Ge- walt glaubte. So erachtete er denn anscheinend einen entsprechenden Schutzaufenthalt für Patienten als notwendig (act. 39.5, S. 2 f.). Zudem war er offenbar Mitglied im INPS (Netzwerkgruppe Gegen Rituelle Gewalt; act. 39.6, S. 2). Auch wenn diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind und davon auszugehen ist, dass sich die befragten Personen selber nicht be- lasten wollten, widersprechen sie jedoch den Ausführungen des Beschwer- deführers selber anlässlich des Interviews in der am (...) ausgestrahlten SRF- Reportage nicht. Ob noch weitere Personen und Angestellte der Klinik X an (organisierte) rituelle Gewalt glaubten, spielt dabei für das vorliegende Ver- fahren keine Rolle und es geht einzig darum zu beurteilen, ob der Beschwer- deführer noch über die notwendigen Voraussetzungen zur unselbständigen (d.h. nicht in eigener fachlicher Verantwortung) Berufsausübung in einer psy- chiatrischen Klinik im Kanton Thurgau verfügte.

E. 7.4 Aus der Beurteilung von D (act. 39.23) zu dem im August 2021 in den Räum- lichkeiten der Klinik X abgehaltenen (und vom Beschwerdeführer organisier- ten) Workshop zum Thema "organisierte rituelle Gewalt" geht hervor, dass die Referentin H sehr unplausible und nicht belegte Fakten als Theorien dar- stellte. Auch G (act. 39.24) bezeichnete den Workshop nicht als übliche Fort- bildung. Im Weiteren kritisiert G aber auch den (grundsätzlichen) Umgang der Traumtherapeuten der Klinik X mit schweren und schwersten Straftaten (S. 12). Die diesbezügliche Kritik nimmt zwar nicht direkt Bezug auf den Be- schwerdeführer, zeigt aber trotzdem auf, dass zumindest ein (starker) Ver- dacht besteht, dass das in der Traumastation (unter anderem durch den Be- schwerdeführer) praktizierte medizinische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich krankheitsfördernd gewesen ist (S. 11). Weshalb dies bei den durchgeführten Supervisionen nicht aufgefallen ist, lässt sich nicht abschlies- send beurteilen, stellt jedoch die Frage in den Raum, wie fachgerecht diese

VG.2023.12/E/ 20 Supervisionen durchgeführt wurden. Aus einer mangelnden Überwachung bzw. Supervision kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Guns- ten ableiten.

E. 7.5 Die vonder H AG überprüften Patientendossiers (vgl. act. 38, S. 40) liegen nicht im Recht und lassen sich nicht überprüfen. Auch der Beschwerdeführer konnte sich dazu daher nicht fundiert äussern. Auf die Ausführungen von G (act. 39.24, S. 3 ff.) kann daher auch nicht direkt abgestellt werden, bzw. die- sen kommt nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die von der H AG angeführten Aussagen von Patienten und Patientinnen (act. 38, S. 21). Auch diese lassen sich nicht überprüfen. Jedoch stehen diese Ausführungen auch nicht in einem Widerspruch zum Gesamtbild, sondern ergänzen dieses noch.

E. 7.6 Am 16. Februar 2022 erstatteten E und F eine Evaluation im Auftrag der Kli- nik X (Beilage zu act. 29.5). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die diesbezügliche Evaluation erst nach der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF- Reportage im Januar 2022 stattfand (S. 8) und der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt nicht mehr für die Klinik X arbeitete. Zur Station T. führten die Privatgutachter aus, dass auf der Station engagierte und fachlich kompetente Arbeit geleistet werde. Schulung der Mitarbeitenden, klinisch-therapeutische Arbeit, Supervision und Fortbildung würden sich aber mehrheitlich an der Mehrdimensionalen Psychodynamischen Traumatherapie nach Gottfried Fi- scher sowie am Konzept der strukturellen Dissoziation nach Eller Nijenhuis richten. Beide Ansätze verfügten über keinen empirischen Wirksamkeits- nachweis und könnten deshalb heute nicht mehr als aktuell bezeichnet wer- den (S. 11). Im vorliegenden Fall ist aber nicht grundsätzlich über Therapie- ansätze zu befinden und das Privatgutachten sagt nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer - oder auch weitere Mitarbeiter - die von ihm in der SRF- Reportage wiedergegebene Meinung bezüglich rituellem Missbrauch und "mind control" tatsächlich in seine Arbeit miteinfliessen liess oder nicht.

VG.2023.12/E/ 21

E. 8 Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer die bis 31. März 2023 erteilte Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1.1) aufgrund seines Interviews in der am (...) 2021 ausgestrahltem SRF- Reportage sowie seinen Äusserungen gegenüber der KESB Münchwilen und auch der übrigen, das Gesamtbild ergänzenden Abklärungen, somit zu Recht entzogen. Der Entzug basiert auf einer genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage und liegt im Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Schutz der Be- völkerung vor nicht fachgerechter Behandlung durch einen praktizierenden Arzt. Zudem ist er auch verhältnismässig (vgl. E. 6.2). Die Beschwerde ist diesbezüglich daher abzuweisen. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde, steht es ihm jedoch je- derzeit frei, im Rahmen einer neuen Anstellung wieder um eine entsprechen- de Bewilligung zu ersuchen. Darauf muss vorliegend jedoch nicht weiter ein- gegangen werden.

E. 9.1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen. Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen. Die Kosten- regelung kann selbständig oder mit der Hauptsache angefochten werden (§ 76 VRG).

E. 9.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20'000.--. Diese beanstandet er in der Höhe zwar nicht explizit. In- dem mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 der Antrag gestellt wurde, der Entscheid sei (integral) aufzuheben sind jedoch auch die Kostenfolgen implizit mitangefochten. Dass mit Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- vorlie- gend das Kostendeckungsprinzip verletzt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Äquivalenzprinzip besagt demgegenüber, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fedi/Meyer/Müller, Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 2014, § 76 N. 3). Nach-

VG.2023.12/E/ 22 dem die widerrufene Bewilligung nur noch bis 31. März 2023 gültig gewesen wäre, stellt sich hier die Frage, ob das Äquivalenzprinzip mit Kosten in Höhe von Fr. 20'000.-- nicht verletzt worden wäre.

E. 9.3 Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Ge- bühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV, RB 631.1) erheben die Departemente Gebühren zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'500.-- (vgl. dazu auch TVR 2018 Nr. 16). Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache. Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der Ansatz ist in diesem Fall zu begründen (§ 5 Abs. 1 und 2 VGV).

E. 9.4 Ebenfalls zu ersetzen sind gemäss § 76 Abs. 1 VRG anfallende Barausla- gen. Davon erfasst werden die in einem Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere besondere Ausgaben (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 VGV). Hingegen werden Personal-, Raum und Materialkosten bereits mit den Gebühren abgegolten (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 76 N. 6). Interne Kosten fallen daher grundsätz- lich ausser Betracht, dies gilt auch für die Kosten der H AG, da diese als Hilfsperson des zuständigen Amtes beigezogen wurde und (genuine) Aufga- ben des Amtes übernommen hat. Folglich könnten dem Beschwerdeführer nur allfällige Kosten für externe Gutachten oder Zeugenentschädigungen auferlegt werden. Das Letzteres ausgerichtet worden wäre, wird von der Vo- rinstanz nicht behauptet. Zudem weist die Vorinstanz auch nicht aus, welche exakten Kosten für Gutachten (damit könnten höchsten Kosten für die Pri- vatgutachten von D und G gemeint sein) angefallen sind und sie begründete nicht, warum und in welchem Umfang diese dem Beschwerdeführer als Bar- auslagen aufzuerlegen wären, nachdem der Beschwerdeführer zu den Gut- achtern nicht Stellung nehmen, keine Ausstandsgründe vorbringen und auch keine Zusatzfragen stellen konnte, das Gutachten von D vorwiegend zur Weitebildung in der X Stellung nimmt (act. 39.23) und das Gutachten von G "zur Praxis der Klinik X im Umgang mit dissoziativer Identitätsstörung und ri-

VG.2023.12/E/ 23 tueller Gewalt" (act. 39.24) die X als Ganzes betrifft, sich jedoch nicht explizit zum Beschwerdeführer selber äussert.

E. 9.5 Somit bleibt es bei der Verfahrensgebühr gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 VGV, wobei der Rahmen gemäss § 5 Abs. 2 VGV bei besonders grossem Aufwand überschritten werden kann. Von eine solchen grossen Aufwand ist vorliegend sicherlich auszugehen. Eine Erhöhung um das Achtfache von Fr. 2'500.-- auf Fr. 20'000.-- hält jedoch in Anbetracht des im VGV festgelegten Rahmens nicht stand und widerspricht dem Vertrauen der Bevölkerung, in welchem Ausmass Verfahrensgebühren anfallen können. Bei mehr als einer Verdop- pelung der Ansätze, werden diese von § 9 Abs. 1 VGV nicht mehr getragen und sind nicht mehr gesetzesmässig. Dies entspricht denn auch der Rege- lung von § 3 Abs. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, BR 638.1), wonach die Gerichtsbehörden die Verfahrensgebühr (mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo eine Erhöhung bis auf das Vierfache möglich ist) bis auf höchstens das Doppelte erhöhen können. Somit hätten im vorliegenden Verfahren dem Be- schwerdeführer maximale Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt wer- den dürfen. Bei Verfahrenskosten in dieser Höhe wird vorliegend auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt.

E. 10 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 (act. 43) bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung daher zu schützen. Aufzuheben ist hingegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids und die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 11.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh-

VG.2023.12/E/ 24 ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und aus- gangsgemäss im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

E. 11.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Vertretung notwen- digen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehr- wertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Ver- ordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskom- mission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote hat RA B nicht eingereicht und das kantonale Gericht muss auch nicht von sich aus eine solche einholen (TVR 2010 Nr. 24; vgl. auch Entscheid des Bun- desgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1). Unter Berück- sichtigung der angeführten Kriterien erweist sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 250.-- (eine Stunde à Fr. 250.-- gemäss § 3 Abs. 2 ATVG) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als ange- messen, zumal die Höhe der vorinstanzlichen Kosten vom Beschwerdeführer nicht einmal gerügt wurde.

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

versandt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheids der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 insofern abgeändert, als dass die Verfahrensgebühr der Vorinstanz auf Fr. 5'000.-- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
  2. Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 8'000.-- festge- setzt und im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat auferlegt, von dem sie jedoch nicht erhoben wird. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- wird ihm in Höhe von Fr. 500.-- zurückerstattet.
  3. Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 250.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen.
  4. Mitteilung an: - RA B, zuhanden des Beschwerdeführers - Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2023.12/E/ 3 Sachverhalt Mit Entscheid vom 25. April 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, geboren am 2. Juni 1960, eine bis
  5. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X. Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlän- gert (act. 1.1). Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch der Beschwerdeführer, als Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge forderte ihn das Amt für Gesundheit (AfG) auf, zu den von ihm gemachten Aussagen als Fachperson Stellung zu nehmen (act. 4), wozu er sich am 31. Januar 2022 äusserte (act. 8). Am 21. Dezember 2021 reichte C eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unterzeichneten Mandatsvereinbarung (act. 9) zog das AfG die H AG als juristische Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärungen am 3. März 2022 Stellung zur SRF- Berichtserstattung (act. 10). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie dem Beschwerdeführer gekündigt hätte (act. 11). Im Folgenden nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen bei der Klinik X vor (vgl. dazu insbesondere auch die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid, S. 2 ff.). Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 18. August 2022 auch eine Befragung des Beschwerdeführers (act. 31). Den nach diesen Abklärungen erstellten vorläufigen Bericht der H AG vom
  6. September 2022 (act. 34.1) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt am 26. September 2022 (act. 34) zur Stellungnahme zu (act. 34). Dieser nahm am 24. Oktober 2022 Stellung (act. 37). Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG schliesslich den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 38). Mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährte das AfG dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im gegen ihn durchgeführten auf- sichtsrechtlichen Verfahren (act. 40 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer am VG.2023.12/E/ 4
  7. November 2022 Stellung genommen hatte (act. 41), entzog ihm die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht. Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid des Departements für Finanzen und Sozi- ales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 aufzuheben. Eventualiter:
  8. Es sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer habe wöchentliche Besprechungen mit seiner Vorgesetzten durchführen müssen und sei im Rahmen von Supervisionen überwacht und begleitet worden. Die Klinikdirektion habe die Zustimmung für das Interview zum Thema rituelle Gewalt erteilt. In der Reportage vom (...) 2021 seien einzelne Aussagen ausgestrahlt und teilweise aus dem Kontext gerissen worden. In seiner Stellungnahme gegenüber dem AfG (act. 8) habe sich der Beschwerdeführer in aller Form von den erwähnten Verschwörungstheorien distanziert. Die H AG sei zur juristischen Unterstützung bei- gezogen worden. Sie habe die Untersuchung aber im Alleingang durchgeführt, was im Widerspruch zum erteilten Auftrag stehe. Die Delegation hoheitlicher Aufgaben an eine private Institution sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Der von der H AG verfasste Untersuchungsbericht sowie alle im Rahmen der Untersuchung produ- zierten Dokumente seien daher aus dem Recht zu weisen. Zudem könne von einer ergebnisoffenen, unvoreingenommenen und fairen Untersuchung nicht die Rede sein. Die H AG habe zwischen "Verschwörungstheorie" und "ritueller Gewalt" nicht differenziert. Die H AG habe zwei Fachpersonen beigezogen und diese als Gutachter deklariert. Dem Beschwerdeführer sei aber nie das Recht eingeräumt worden, sich VG.2023.12/E/ 5 zur Wahl der Gutachter und den gestellten Fragen vernehmen zu lassen. Unabhän- gig von der hierarchischen Stellung sei es allen MitarbeiterInnen der Klinik X bewusst gewesen, was von ihnen erwartet werde, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung zu den Vorkommnissen befragt werden. Erhöht worden sei der Druck ausserdem dadurch, dass die Mitarbeiter von ihren Vorgesetzten oder vom Rechtsvertreter der Klinik X begleitet worden seien. Ein weiterer Einfluss habe die Anwesenheit des Par- teigutachters D ausgelöst. Formell falsch erfolgt sei zudem die Belehrung der befrag- ten Personen bezüglich der Wahrheitspflicht. Die Auswahl der befragten Mitarbeiter sei einseitig, zumal lediglich Mitarbeiter der Kinik X befragt worden seien. Wichtige Informationsquellen seien demgegenüber ausgeblendet worden. So habe es die H AG nicht für notwendig gehalten, die (externen) Supervisoren zu befragen. Die Fra- gen seien nicht ergebnisoffen, sondern einseitig gestellt worden. Ausserdem hätten sich die Fragen nicht selten als suggestiv erwiesen. Die Vorwürfe in der von C einge- reichten Aufsichtsbeschwerde seien falsch. Da diese weiterhin im Recht liege, sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin die Sache beurteile, bzw. inwieweit dies Ein- fluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt habe. Die H AG habe neun Patien- tendossiers beigezogen und spreche von Stichproben. Es sei nicht klar, um welche Dossier es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Dossiers erhalten. Die Standards für die Erstellung eines objektiven, unabhängigen Gutachtens seien nicht eingehalten worden. Die entlastende Beurteilung der von der Klinik X beigezogenen Fachleute E und F vom 16. Februar 2022 (act. 29.6) sei unbe- rücksichtigt geblieben. Stattdessen übernehme die Beschwerdegegnerin ohne kriti- sche Auseinandersetzung den Standpunkt der H AG. Ohne zu begründen, was der Beschwerdeführer falsch gemacht haben soll, behaupte sie, er habe Patientinnen falsch behandelt und trage die Hauptverantwortung für die "dokumentierten Miss- stände in der Klinik X". Am 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Schlusszeugnis vom
  10. Januar 2023 nach. Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde. Die H AG habe die Untersuchung keineswegs im Alleingang ge- führt. Das Aufsichtsverfahren diene lediglich der Abklärung eines Sachverhaltes, der VG.2023.12/E/ 6 im öffentliche Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordere bzw. erfordern könnte. Die vorliegend nicht wortgetreu protokollierten Befragungen würden keine förmlichen Zeugeneinvernahmen darstellen. Sie seien auch nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen bestimmte Personen durchgeführt worden. Die Verfeh- lungen des Beschwerdeführers ergäben sich im Übrigen bereits eindeutig aus den weiteren im Recht liegenden Unterlagen. Der angefochtene Entscheid stelle mit kei- nem Wort auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Es sei nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten zum Ergeb- nis gelangt sei, dass das Behandlungskonzept auf Theorien und Therapiekonzeptio- nen basieren würde, die nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprä- chen. Eine Gesamtbetrachtung der im Recht liegenden Unterlagen lasse keinen an- deren Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an die Verschwörungserzählung "rituelle Gewalt/mind control" glaube und diese Eingang in die therapeutische Be- handlung von Patienten gefunden habe. Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde und werfe dem Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung seiner Berufspflichten vor. Die Professoren E und F hätten die beurteilten Patientendossiers nicht gesichtet und könnten diesbezüglich unmöglich eine "entlastende Beurteilung" abgeben. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass gegen ihn nicht eine Disziplinarmassnahme wegen einzelner Verfehlungen erlassen worden sei. Vielmehr sei ihm aufgrund seines Ver- haltens und seiner Überzeugung die Vertrauenswürdigkeit als Medizinalperson ab- gesprochen worden. Mit Replik vom 26. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Recht auf ein faires Verfahren sei eine Ausprägung des Rechtsstaatsprin- zips. Die Vorinstanz nehme nur sehr oberflächlich zur Beschwerde Stellung. Den im Recht liegenden Unterlagen könne unschwer entnommen werden, dass nicht das AfG die Untersuchung geleitet und Abklärungen getätigt habe, sondern vielmehr die H AG. Der Vorinstanz sei es nicht darum gegangen, Klarheit zu schaffen. Vielmehr habe sie bereits eine Vorverurteilung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenom- men. Die Behauptung der Vorinstanz, die Abklärung des Sachverhaltes richte sich in der Regel nicht gegen einzelne Personen, sei vorliegend widerlegt. Ebenso unrichtig sei, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Verfahrenskonstellation keine Parteistel- VG.2023.12/E/ 7 lung zukomme. Der Hinweis, es habe sich nicht um Zeugeneinvernahmen gehandelt, möge formell nicht falsch sein. Wenn die Vorinstanz die Aussagen solcher Personen dem Beschwerdeführer aber direkt entgegenhalte bzw. darauf abstelle, ohne dass er sich einbringen könne, so bedeute dies eine klare Verletzung seiner Rechte. Es gehe schlicht nicht darum Informationen zu sammeln, um dann selektiv zu entscheiden, welche Informationen man dem Betroffenen gegenüber offenlegen wolle. Die Vor- instanz stelle auf das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten ab. Das Er- gebnis aus dem gleichen Gutachten, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien, ignoriere die Vorinstanz indessen beharrlich. Ausser- dem blende sie aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Teil einer grösseren Orga- nisation (X) gewesen sei. Der Verweis auf KESB-Unterlagen, in denen sich der Be- schwerdeführer für eine Patientin eingesetzt und dabei die Wahrnehmung der Pati- entin geschildert habe, werde negativ ausgelegt. Es sei korrekt, dass sich der ange- fochtene Entscheid nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde äussere. In- des liege die Aufsichtsbeschwerde im Recht und sei alles andere als nachvollzieh- bar. Mit Duplik vom 15. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Ent- scheid und die Stellungnahme vom 27. Februar 2023. Es seien Mitarbeiter des Am- tes bei allen wesentlichen Untersuchungshandlungen anwesend gewesen. Berück- sichtigt worden seien auch entlastende Elemente wie die mangelnde Aufsicht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Die weitreichenden Untersuchungen hätten sich keineswegs direkt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet, sondern hätten der Abklärung des gesamten für die Aufsichtstätigkeit relevanten Sachverhal- tes gedient. Dies zeige sich auch darin, dass nach Eröffnung entsprechender Verfah- ren auch gegenüber weiteren natürlichen und juristischen Personen aufsichtsrechtli- che Massnahmen ergriffen worden seien. Gegen den Beschwerdeführer sei ausser- dem keine Disziplinar- sondern eine Administrativmassnahme ausgesprochen wor- den. Der Beschwerdeführer habe sich vor Erlass des Entscheids sowohl zum Unter- suchungsbericht der H AG als auch zum Entscheidentwurf und sämtlichen Verfah- rensakten äussern können. Das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zum Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien. Gegen VG.2023.12/E/ 8 den Beschwerdeführer sei ausserdem kein Berufsverbot ausgesprochen worden, sondern es sei ihm die Bewilligung entzogen worden. Am 1. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen Erwägungen
  11. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den An- forderungen von § 57 Abs. 1 VRG. 1.2 Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer am 25. April 2013 die bis
  12. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1). Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlängert (act. 1.1). Das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers wurde per 1. Januar 2023 aufgelöst (act. 1 zur Eingabe vom
  13. Februar 2023). Nachdem die Bewilligung explizit die Berufsausübung in der Klinik X betraf, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auf- lösung des entsprechenden Anstellungsverhältnisses überhaupt noch ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zukommt. Zudem datierte die Bewilligung nur bis zum 31. März 2023 und wäre somit zwischenzeitlich ausgelaufen. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Entzug der Bewilligung auch einer erneuten Bewilligung bei einem anderen Arbeitgeber im Kanton VG.2023.12/E/ 9 Thurgau entgegenstehen und sich auch sonst negativ auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers auswirken könnte, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. 1.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) zu Recht die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachli- cher Aufsicht entzogen hat. Bei diesem Entzug handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausübungsverbot als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizi- nalberufegesetz [MedBG], SR 811.11).
  14. 2.1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Für die Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt enthält das MedBG diesbezüglich keine Bestimmungen. Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesund- heitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) bedürfen Ärzte und Ärztin- nen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen für die selbständige und unselbständi- ge Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Ge- sundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung wird er- teilt, wenn die gesuchstellende Person: 1. über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt; 2. Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung bietet und 3. vertrauenswürdig ist (§ 10 Abs. 1 GG). Bewilligungen können mit Auflagen verbunden und befristet werden (§ 10 Abs. 3 GG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:
  15. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt; 2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält; 3. andere Handlungen oder Unterlassun- VG.2023.12/E/ 10 gen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 12 GG). 2.2 Die Vorinstanz vollzieht das Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist (§ 5 Abs. 1 GG). Die zuständigen Organe können jederzeit Inspektionen und Kon- trollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zu- standes erforderlichen Massnahmen anordnen. Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände ent- schädigungslos einzuziehen. Die Verhältnismässigkeit und der Datenschutz sind zu wahren (§ 49 Abs. 1 und 2 GG). 2.3 Im Bereich der reglementierten Berufe wird unterschieden zwischen admi- nistrativen und disziplinarischen Massnahmen. Administrative Massnahmen sollen die schädliche Wirkung einer Tätigkeit für die Zukunft vermeiden und ihr – falls die Tätigkeit bereits ausgeübt wird – ein Ende setzen; sie haben ei- nen Sicherungszweck. Sie werden verhängt, wenn gesetzliche Vorausset- zungen für die Ausübung des Berufs nicht oder nicht mehr gegeben sind. Disziplinarische Massnahmen wirken dagegen repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Disziplinarmassnah- men haben in der Regel keinen pönalen Charakter, sondern sollen den Be- willigungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch wird mittel- bar auch das Publikum geschützt. Die Zwecke von Administrativ- und Diszip- linarmassnahmen überschneiden sich somit im Bereich des Publikumsschut- zes (Entscheid des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). 2.4 Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung stellt für die betroffene Per- son eine schwere Einschränkung der durch Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit dar. Eine Einschränkung VG.2023.12/E/ 11 bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Inte- resse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
  16. 3.1 Am (...) 2021 strahlte SRF die Reportage mit dem Titel "(…)" aus. In der Fol- ge forderte das AfG den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 zur Stel- lungnahme auf (act. 4). C reichte seine Aufsichtsbeschwerde gegen den Be- schwerdeführer und die Klinik X sodann erst am 21. Dezember 2021 ein (act. 3). Das AfG ist somit bereits vor und nicht erst aufgrund der Aufsichtsbe- schwerde von C tätig geworden. 3.2 Bei der Klinik X handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Aktienge- sellschaft. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie - oder einer ihrer Ärzte - ge- stützt auf § 71 f. VRG fällt daher ausser Betracht. Eine eigentliche Aufsichts- beschwerde - welche von der Vorinstanz oder dem AfG behandelt werden müsste - sieht zudem auch das GG nicht vor. Eine Aufsichtsbeschwerde kann vorliegend daher höchstens Anlass bieten, ein aufsichtsrechtliches Ver- fahren an die Hand zu nehmen, ist jedoch kein Rechtsmittel, welches An- spruch auf einen entsprechenden Entscheid geben würde. Es besteht jedoch auch kein Anlass, die entsprechende Aufsichtsbeschwerde aus den Akten zu nehmen. Vielmehr stellt sie Teil der Untersuchungen gegen den Beschwer- deführer und die Klinik X dar. Ob die darin gemachten Vorwürfe zutreffen, erwiesen und verwertbar sind oder nicht stellt eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung dar. 3.3 Aufgrund der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage eröffnete das AfG ein Abklärungsverfahren gegenüber der Klinik X und dem Beschwerdeführer. Das AfG musste dem doch relevanten Umstand nachgehen, ob in der Klinik X Patienten der Traumastation falsch behandelt wurden und/oder Verschwö- rungstheorien Eingang in die Behandlungen gefunden hatten. Dass dieses Abklärungsverfahren subjektiv-einseitig geführt worden wäre, ergibt sich auf- VG.2023.12/E/ 12 grund der Akten nicht. Nachdem der Beschwerdeführer das Interview in der Reportage gegeben hatte, ist es nachvollziehbar, dass er neben der Klinik X selber im Mittelpunkt der Abklärungen stand. Von den entsprechenden Ab- klärungen wusste er spätestens seit dem Schreiben vom 17. Dezember 2021 (act. 4). Die Abklärungen dienten in der Folge der Aufarbeitung der durch die Reportage hervorgerufenen Fragen zu allfälligen Missständen und stellten kein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer dar. Am
  17. September 2022 (act. 34) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt den Bericht der H AG zur Stellungnahme zu. Am
  18. November 2022 (act. 40) gewährte es ihm zudem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Entscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seiner Verfahrensrechte, zumindest bezüglich des massgeblichen Interviews, ist daher nicht ersichtlich. Ob die Abklärungen an- sonsten genügend fachgerecht (unter Wahrung der Rechte des Beschwerde- führers) und transparent geführt wurden, um einen Entzug der Bewilligung unabhängig vom aussagekräftigen Interview rechtfertigen zu können, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. dazu nachfolgend E. 6 und 7).
  19. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich die Rechtmässigkeit eines Beizugs der H AG . 4.2 Weder das MedBG noch das GG enthalten nähere Bestimmungen dazu, wer die Abklärungen im Fall eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen hat bzw. ob das zuständige Amt Hilfspersonen beiziehen kann. 4.3 Gemäss § 12 VRG ermittelt die Behörde oder ihr Beauftragter den Sachver- halt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteilig- ten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise. Grundsätzlich lässt es das VRG daher explizit zu, dass VG.2023.12/E/ 13 Abklärungen an aussenstehende Dritte delegiert werden können (dies im Gegensatz zum Kanton St. Gallen, welcher in Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1] festhält, die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittle den Sachverhalt und erhebe die Beweise von Amtes wegen, oder dem Kanton Zürich: "Die Verwaltungs- behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen" [§ 7 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes, VRG, LS 175.2]). Dabei darf die Delegation aber wohl auch im Kanton Thurgau nicht so weit gehen, dass sich die Behörde ih- rer vom Gesetz übertragenen Aufgabe gänzlich entzieht und diese muss auch die rechtliche Würdigung selber vornehmen. In welchem Umfang Auf- gaben an Dritte delegiert werden dürfen, hängt somit vom Einzelfall ab und ist durch die Behörde genau zu bestimmen und zu bezeichnen. Ein solcher Beizug sollte auch nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden, da es sich um genuine Verwaltungsaufgaben handelt. Zudem ist in jedem Fall das Amtsgeheimnis sicher zu stellen, was aber nicht zu grösseren Schwierigkei- ten führen dürfte, wenn die beigezogenen Dritten als Hilfspersonen handeln (vgl. Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Wird ein Rechtsanwalt beigezogen, bietet zudem das Anwaltsge- heimnis einen weiteren Schutz (vgl. dazu auch Fritsche/Studer, in: Baz- zani/Ferrari-Visca/Nadelhofer [Hrsg.], Interne Untersuchungen, 2022, § 6 N. 6.35). 4.4 Am 16. Februar 2022 schlossen das AfG und die H AG eine Mandatsverein- barung (act. 9). Daraus und aus der entsprechenden Anfrage vom 7. Februar 2022 (act. 9.1) ergibt sich, dass die H AG als juristische Unterstützung bei- gezogen wurde. Eine solche fachliche Unterstützung ist dadurch gedeckt, dass § 12 VRG eine Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung von Be- weisen durch beauftragte Drittpersonen ohne weiteres zulässt. Es lässt sich daher auch nicht beanstanden, dass die Mitarbeiter der H AG an den fol- genden Beweiserhebungen teilnahmen bzw. diese durchführten. Zudem war jeweils auch ein Vertreter des AfG anwesend (vgl. act. 31 und 37.1 ff.). Im vertraulichen Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2022 (act. 38) fasste H AG in der Folge ihre Erkenntnisse zusammen und gab Empfehlungen ab. VG.2023.12/E/ 14 Diese betrafen jedoch nicht das weitere Vorgehen gegenüber dem Be- schwerdeführer selber und die H AG äusserte sich auch nicht zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen ist o- der nicht. Folglich kann vorliegend aber nicht gesagt werden, dass sich das AfG der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben gänzlich entzogen oder die rechtliche Würdigung nicht selber vorgenommen hätte. Auf die Abklärungen durch die H AG ist daher abzustellen, sofern sie beweisrechtlich zu über- zeugen vermögen. Nicht stattfinden konnten hingegen formelle Zeugenbe- fragungen durch die H AG (als durch das AfG beigezogene Drittperson). Solche förmlichen Zeugeneinvernahmen hätte auch das AfG selber nicht durchführen können, da diese ausschliesslich in die Kompetenz des Regie- rungsrates, seiner Departemente (somit der Vorinstanz selber), des Verwal- tungsgerichts, der Rekurskommissionen und der Enteignungskommission fal- len (§ 12 Abs. 2 VRG). Die geführten Gespräche können daher nur als Be- fragung von Beteiligten und Auskunftspersonen (§ 12 Abs. 1 VRG) entge- gengenommen und gewürdigt werden.
  20. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren den Beizug von D (act. 39.23) und G (act. 39.24). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, Einwendungen gegen die beiden Gutachter vorzubringen oder zu den Fragen bzw. der Thematik vorgängig Stellung zu nehmen. Dies bedeutet hingegen nicht, dass den ent- sprechenden Ausführungen von D und G - sofern diese für das vorliegende Verfahren relevant sind - keine Aussagekraft zukommen würde. Es handelt sich dabei aber nur um Privatgutachten, welchen kein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen ist. VG.2023.12/E/ 15
  21. 6.1 Die Abklärungen von allfälligen Vorkommnissen im Zusammenhang mit "sa- tanic panic" und "mind control" in der Klinik X waren (wie in E. 3.1 dieses Entscheids schon ausgeführt wurde) Folge der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage. Im Nachgang zu dieser Reportage kam es medial zu einer weiteren Aufarbeitung des Themas (und zu diversen Folgesendungen und Reportagen). Interviewpartner und Teil der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF- Reportage war auch der als Oberarzt und Verantwortlicher der Trauma- Station T in x (vgl. act. 31) tätige Beschwerdeführer, Auch wenn davon aus- zugehen ist, dass das Interview nur in einem kleinen Teil ausgestrahlt wurde und somit automatisch eine gewisse Verzerrung des Kontextes erfolgte, wur- de in der Reportage (…) folgender Dialog gezeigt: Journalist: Hallo A: …. und Sie sind Journalist? Journalist: Genau, genau, und wir recherchieren genau in dieser Ge- schichte. Gibt es das tatsächlich, oder sind das Erinnerun- gen, wie ein Patient z.B. beschreibt, wie er das erlebt hat, also, oder gibt es das tatsächlich in der Schweiz? A: Nachdem, was wir von der Schweiz, aber auch international wissen, gibt es das. Journalist: Also es gibt rituell organisierter satanistischer Missbrauch? A: Ja, mein grösster Lehrer ist kein, äh Buch, kein Kongress, sondern mein grösster Lehrer sind die Betroffenen. Ich bin mit sehr vielen Therapeuten in Kontakt, auch international in Kontakt, und da fällt auf, dass diese Schilderungen abso- lut zusammenpassen. Dass das organisierte Strukturen sind und die auch sehr genau wissen, was sie tun. Journalist: Was machen die, also was passiert da? Dass man sich das vorstellen kann. A: Da Sie das ja auch äh senden wollen, bisschen vorsichtig sein. Es passieren unvorstellbare Gewalttaten, mit körperli- cher Gewalt, mit körperlicher Verletzung mit allen nur vor- VG.2023.12/E/ 16 stellbaren Instrumenten. Das, was wir auch so aus dem drit- ten Reich als Foltermethoden in den Konzentrationslagern kannten, wird alles dort angewendet. Wie eine Parallelwelt, die extrem gut, sich extrem gut zu schützen weiss, so dass es sehr sehr schwierig ist, dieser Menschen habhaft zu werden. Journalist: Denn ist es auch schwer, dass für einen Therapeuten, das zu entdecken? A: Richtig, das ist schwierig. Journalist: Wie macht man denn das? A: Ähm, dass Sie, äh fällt es manchen gar nicht auf, dass je- mand in die Weite guckt, oder kein Augenkontakt aufnimmt. Das sind meistens nur ganz kleine Zeichen, wo's erstmal wichtig ist, dass ich die in einem Erstgespräch überhaupt wahrnehme. Und wenn's dann zu mehreren Gesprächen kommt und ich merke, jemand ist immer Mal wieder nicht ansprechbar, dass ich dann nicht sage, das ist jemand, der hat einfach keine Lust, oder mal wieder jemand Unmotivier- tes, sondern ich frage nach, was ist bei Ihnen los, warum sind Sie immer wieder nicht ansprechbar und dann kann es durchaus passieren, dass ich dann etwas entdecke, was überhaupt nicht mehr zu der bisherigen Depression, Borderline-Störung oder dergleichen passt, sondern in eine völlig andere Richtung geht. Journalist: Ja, aber wir reden da sicher auf einem Level, das unvor- stellbar ist. Also wir reden da von Menschenopfern, Bluttrin- ken habe ich schon mal gehört… A: Äh, also wirklich alle Grausamkeiten, die Menschen ersin- nen können, äh, finden dort statt. Journalist: Vielen Dank. A: Ich glaube, das ist auch für Sie… Journalist: Es ist viel zu verarbeiten, aber ja …. Äh. VG.2023.12/E/ 17 A: Und das was ich Ihnen gerne empfehlen möchte, ist das, was wir auch tun, das was jetzt in Ihnen tobt, auszuspre- chen. Denn das sind ganz ganz heftige Dinge. Journalist: Das stimmt, das müssen wir machen. 6.2 Folgt man diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer an organisierte rituelle Gewalt in der Schweiz und auch im Ausland glaubte (so auch der Bericht der H AG, act. 38, S. 38). Die Formulierungen lassen nicht darauf schliessen, dass lediglich Schilderungen der Patienten wiedergegeben worden wären (vgl. auch act. 31, S. 10). Bereits solche öf- fentlich getätigten massiv verstörenden Äusserungen schliessen die Eignung des Beschwerdeführers aus, schwer traumatisierte Patienten adäquat zu be- handeln. Die (falsche) Überzeugung, Opfer (organisierter) ritueller Gewalt geworden und nicht in der Lage zu sein, zwischen Erlebtem und nicht Erleb- tem zu unterscheiden, führt nicht für die betroffene Person, sondern auch für ihr Umfeld zu massivem, nicht absehbarem Leid und Konflikten (vgl. dazu beispielsweise den aktuellen Entscheid des Bundegerichts 5A_706/2022 vom 21. März 2023). Wenn eine solche "false memory" noch durch die be- handelnde Fachperson als Realität entgegengenommen und entsprechend falsch therapiert wird, ist dies mit deren Stellung und Verantwortung nicht zu vereinbaren. Bereits gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der SRF-Reportage (und seiner entsprechenden unkritischen Haltung zu ritueller Gewalt) ist der Entzug der erteilten Berufsausübungsbewilligung ge- stützt auf § 12 GG sowohl im öffentlichen Interesse wie auch verhältnismäs- sig und zu schützen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Bewilligung bis 31. März 2023 befristet war und die Anstellung bei der Klinik X per 1. Januar 2023 aufgelöst wurde (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023). Der Entzug hat zu- dem keine (direkte) Auswirkung auf eine allfällige Bewilligung im Ausland (der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seine Aus- bildung in Deutschland absolviert) und es könnte auch im Kanton Thurgau (oder in einem anderen Kanton) grundsätzlich wiederum um eine Bewilligung ersucht werden, wenn der Beschwerdeführer ein neues Anstellungsverhältnis VG.2023.12/E/ 18 eingeht (und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind). 6.3 Neben den Ausführungen des Beschwerdeführers in der am (...) 2021 aus- gestrahlten SRF-Reportage sind insbesondere auch seine Äusserungen ge- genüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K zu berück- sichtigen. So zeigt sich aus dem Schreiben der KESB K vom 7. Dezember 2020 (act. 2.1), dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beiständin einer seiner Patientinnen ausgeführt hatte, diese leide an einer dissoziativen Iden- titätsstörung und sei "ritueller Gewalt" ausgesetzt gewesen. An ihrem Ge- burtstag im Februar 2021 würde sie vom Opfer zur Täterin mutieren, dies ei- nem 7-Jahre-Zyklus folgend. Der Beschwerdeführer hat der KESB K zudem mitgeteilt, er gehe davon aus, dass diese Patientin von Dritten im Rahmen der rituellen Gewalt am 10. Februar 2021 umgebracht werde (act. 2.2). Sämt- liche dieser Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten bereits vor der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage und verdeutlichen seine unkriti- sche Haltung zur (organisierten) rituellen Gewalt.
  22. 7.1 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Akten bzw. Abklä- rungen zumindest nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei offengelassen werden kann, ob diese für sich gesehen für einen Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung reichen würden, nachdem einem Teil der Erhebungen aufgrund des gewählten Vorgehens nur ein eher geringer Beweiswert zu- kommt. 7.2 Die Aufsichtsbeschwerde vom 27. September 2019 (act. 3.1) gibt die Ansicht von C wieder. Inwiefern diese Vorhalte zutreffen, lässt sich nicht beurteilen und kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwie- fern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde entge- gengehalten hätte. VG.2023.12/E/ 19 7.3 Aus den verschiedenen Besprechungsnotizen mit Mitarbeitern der Klinik X (vgl. dazu auch die Zusammenfassungen in act. 38, S. 27 ff.) zeigt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar die nötige Distanz verloren zu haben schien (act. 39.3, S. 3; act. 39.5, S. 2; vgl. auch act. 38, S. 33) und zumindest ge- wisse Arbeitskollegen davon ausgingen, dass er an rituelle satanische Ge- walt glaubte. So erachtete er denn anscheinend einen entsprechenden Schutzaufenthalt für Patienten als notwendig (act. 39.5, S. 2 f.). Zudem war er offenbar Mitglied im INPS (Netzwerkgruppe Gegen Rituelle Gewalt; act. 39.6, S. 2). Auch wenn diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind und davon auszugehen ist, dass sich die befragten Personen selber nicht be- lasten wollten, widersprechen sie jedoch den Ausführungen des Beschwer- deführers selber anlässlich des Interviews in der am (...) ausgestrahlten SRF- Reportage nicht. Ob noch weitere Personen und Angestellte der Klinik X an (organisierte) rituelle Gewalt glaubten, spielt dabei für das vorliegende Ver- fahren keine Rolle und es geht einzig darum zu beurteilen, ob der Beschwer- deführer noch über die notwendigen Voraussetzungen zur unselbständigen (d.h. nicht in eigener fachlicher Verantwortung) Berufsausübung in einer psy- chiatrischen Klinik im Kanton Thurgau verfügte. 7.4 Aus der Beurteilung von D (act. 39.23) zu dem im August 2021 in den Räum- lichkeiten der Klinik X abgehaltenen (und vom Beschwerdeführer organisier- ten) Workshop zum Thema "organisierte rituelle Gewalt" geht hervor, dass die Referentin H sehr unplausible und nicht belegte Fakten als Theorien dar- stellte. Auch G (act. 39.24) bezeichnete den Workshop nicht als übliche Fort- bildung. Im Weiteren kritisiert G aber auch den (grundsätzlichen) Umgang der Traumtherapeuten der Klinik X mit schweren und schwersten Straftaten (S. 12). Die diesbezügliche Kritik nimmt zwar nicht direkt Bezug auf den Be- schwerdeführer, zeigt aber trotzdem auf, dass zumindest ein (starker) Ver- dacht besteht, dass das in der Traumastation (unter anderem durch den Be- schwerdeführer) praktizierte medizinische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich krankheitsfördernd gewesen ist (S. 11). Weshalb dies bei den durchgeführten Supervisionen nicht aufgefallen ist, lässt sich nicht abschlies- send beurteilen, stellt jedoch die Frage in den Raum, wie fachgerecht diese VG.2023.12/E/ 20 Supervisionen durchgeführt wurden. Aus einer mangelnden Überwachung bzw. Supervision kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Guns- ten ableiten. 7.5 Die vonder H AG überprüften Patientendossiers (vgl. act. 38, S. 40) liegen nicht im Recht und lassen sich nicht überprüfen. Auch der Beschwerdeführer konnte sich dazu daher nicht fundiert äussern. Auf die Ausführungen von G (act. 39.24, S. 3 ff.) kann daher auch nicht direkt abgestellt werden, bzw. die- sen kommt nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die von der H AG angeführten Aussagen von Patienten und Patientinnen (act. 38, S. 21). Auch diese lassen sich nicht überprüfen. Jedoch stehen diese Ausführungen auch nicht in einem Widerspruch zum Gesamtbild, sondern ergänzen dieses noch. 7.6 Am 16. Februar 2022 erstatteten E und F eine Evaluation im Auftrag der Kli- nik X (Beilage zu act. 29.5). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die diesbezügliche Evaluation erst nach der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF- Reportage im Januar 2022 stattfand (S. 8) und der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt nicht mehr für die Klinik X arbeitete. Zur Station T. führten die Privatgutachter aus, dass auf der Station engagierte und fachlich kompetente Arbeit geleistet werde. Schulung der Mitarbeitenden, klinisch-therapeutische Arbeit, Supervision und Fortbildung würden sich aber mehrheitlich an der Mehrdimensionalen Psychodynamischen Traumatherapie nach Gottfried Fi- scher sowie am Konzept der strukturellen Dissoziation nach Eller Nijenhuis richten. Beide Ansätze verfügten über keinen empirischen Wirksamkeits- nachweis und könnten deshalb heute nicht mehr als aktuell bezeichnet wer- den (S. 11). Im vorliegenden Fall ist aber nicht grundsätzlich über Therapie- ansätze zu befinden und das Privatgutachten sagt nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer - oder auch weitere Mitarbeiter - die von ihm in der SRF- Reportage wiedergegebene Meinung bezüglich rituellem Missbrauch und "mind control" tatsächlich in seine Arbeit miteinfliessen liess oder nicht. VG.2023.12/E/ 21
  23. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer die bis 31. März 2023 erteilte Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1.1) aufgrund seines Interviews in der am (...) 2021 ausgestrahltem SRF- Reportage sowie seinen Äusserungen gegenüber der KESB Münchwilen und auch der übrigen, das Gesamtbild ergänzenden Abklärungen, somit zu Recht entzogen. Der Entzug basiert auf einer genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage und liegt im Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Schutz der Be- völkerung vor nicht fachgerechter Behandlung durch einen praktizierenden Arzt. Zudem ist er auch verhältnismässig (vgl. E. 6.2). Die Beschwerde ist diesbezüglich daher abzuweisen. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde, steht es ihm jedoch je- derzeit frei, im Rahmen einer neuen Anstellung wieder um eine entsprechen- de Bewilligung zu ersuchen. Darauf muss vorliegend jedoch nicht weiter ein- gegangen werden.
  24. 9.1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen. Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen. Die Kosten- regelung kann selbständig oder mit der Hauptsache angefochten werden (§ 76 VRG). 9.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20'000.--. Diese beanstandet er in der Höhe zwar nicht explizit. In- dem mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 der Antrag gestellt wurde, der Entscheid sei (integral) aufzuheben sind jedoch auch die Kostenfolgen implizit mitangefochten. Dass mit Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- vorlie- gend das Kostendeckungsprinzip verletzt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Äquivalenzprinzip besagt demgegenüber, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fedi/Meyer/Müller, Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 2014, § 76 N. 3). Nach- VG.2023.12/E/ 22 dem die widerrufene Bewilligung nur noch bis 31. März 2023 gültig gewesen wäre, stellt sich hier die Frage, ob das Äquivalenzprinzip mit Kosten in Höhe von Fr. 20'000.-- nicht verletzt worden wäre. 9.3 Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Ge- bühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV, RB 631.1) erheben die Departemente Gebühren zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'500.-- (vgl. dazu auch TVR 2018 Nr. 16). Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache. Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der Ansatz ist in diesem Fall zu begründen (§ 5 Abs. 1 und 2 VGV). 9.4 Ebenfalls zu ersetzen sind gemäss § 76 Abs. 1 VRG anfallende Barausla- gen. Davon erfasst werden die in einem Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere besondere Ausgaben (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 VGV). Hingegen werden Personal-, Raum und Materialkosten bereits mit den Gebühren abgegolten (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 76 N. 6). Interne Kosten fallen daher grundsätz- lich ausser Betracht, dies gilt auch für die Kosten der H AG, da diese als Hilfsperson des zuständigen Amtes beigezogen wurde und (genuine) Aufga- ben des Amtes übernommen hat. Folglich könnten dem Beschwerdeführer nur allfällige Kosten für externe Gutachten oder Zeugenentschädigungen auferlegt werden. Das Letzteres ausgerichtet worden wäre, wird von der Vo- rinstanz nicht behauptet. Zudem weist die Vorinstanz auch nicht aus, welche exakten Kosten für Gutachten (damit könnten höchsten Kosten für die Pri- vatgutachten von D und G gemeint sein) angefallen sind und sie begründete nicht, warum und in welchem Umfang diese dem Beschwerdeführer als Bar- auslagen aufzuerlegen wären, nachdem der Beschwerdeführer zu den Gut- achtern nicht Stellung nehmen, keine Ausstandsgründe vorbringen und auch keine Zusatzfragen stellen konnte, das Gutachten von D vorwiegend zur Weitebildung in der X Stellung nimmt (act. 39.23) und das Gutachten von G "zur Praxis der Klinik X im Umgang mit dissoziativer Identitätsstörung und ri- VG.2023.12/E/ 23 tueller Gewalt" (act. 39.24) die X als Ganzes betrifft, sich jedoch nicht explizit zum Beschwerdeführer selber äussert. 9.5 Somit bleibt es bei der Verfahrensgebühr gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 VGV, wobei der Rahmen gemäss § 5 Abs. 2 VGV bei besonders grossem Aufwand überschritten werden kann. Von eine solchen grossen Aufwand ist vorliegend sicherlich auszugehen. Eine Erhöhung um das Achtfache von Fr. 2'500.-- auf Fr. 20'000.-- hält jedoch in Anbetracht des im VGV festgelegten Rahmens nicht stand und widerspricht dem Vertrauen der Bevölkerung, in welchem Ausmass Verfahrensgebühren anfallen können. Bei mehr als einer Verdop- pelung der Ansätze, werden diese von § 9 Abs. 1 VGV nicht mehr getragen und sind nicht mehr gesetzesmässig. Dies entspricht denn auch der Rege- lung von § 3 Abs. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, BR 638.1), wonach die Gerichtsbehörden die Verfahrensgebühr (mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo eine Erhöhung bis auf das Vierfache möglich ist) bis auf höchstens das Doppelte erhöhen können. Somit hätten im vorliegenden Verfahren dem Be- schwerdeführer maximale Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt wer- den dürfen. Bei Verfahrenskosten in dieser Höhe wird vorliegend auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt.
  25. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 (act. 43) bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung daher zu schützen. Aufzuheben ist hingegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids und die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
  26. 11.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh- VG.2023.12/E/ 24 ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und aus- gangsgemäss im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 11.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Vertretung notwen- digen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehr- wertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Ver- ordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskom- mission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote hat RA B nicht eingereicht und das kantonale Gericht muss auch nicht von sich aus eine solche einholen (TVR 2010 Nr. 24; vgl. auch Entscheid des Bun- desgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1). Unter Berück- sichtigung der angeführten Kriterien erweist sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 250.-- (eine Stunde à Fr. 250.-- gemäss § 3 Abs. 2 ATVG) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als ange- messen, zumal die Höhe der vorinstanzlichen Kosten vom Beschwerdeführer nicht einmal gerügt wurde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________

VG.2023.12/E

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau

in der Besetzung: R. Weber, Präsident D. Clematide S. Krauter C. Locher Dr. M. Randacher L. Vontobel, Gerichtsschreiber

hat am 30. August 2023

in Sachen

A Beschwerdeführer v.d. RA B

gegen

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Vorinstanz

betreffend aufsichtsrechtliches Verfahren / Entzug der Berufsausübungs- bewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht

- Entscheid vom 2. Dezember 2022

- Beschwerde vom 27. Januar 2023

VG.2023.12/E/ 2 entschieden:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheids der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 insofern abgeändert, als dass die Verfahrensgebühr der Vorinstanz auf Fr. 5'000.-- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 8'000.-- festge- setzt und im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat auferlegt, von dem sie jedoch nicht erhoben wird. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- wird ihm in Höhe von Fr. 500.-- zurückerstattet.

3. Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 250.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen.

4. Mitteilung an: - RA B, zuhanden des Beschwerdeführers

- Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

VG.2023.12/E/ 3 Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. April 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, geboren am 2. Juni 1960, eine bis

31. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X. Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlän- gert (act. 1.1).

Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch der Beschwerdeführer, als Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge forderte ihn das Amt für Gesundheit (AfG) auf, zu den von ihm gemachten Aussagen als Fachperson Stellung zu nehmen (act. 4), wozu er sich am 31. Januar 2022 äusserte (act. 8). Am 21. Dezember 2021 reichte C eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unterzeichneten Mandatsvereinbarung (act.

9) zog das AfG die H AG als juristische Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärungen am 3. März 2022 Stellung zur SRF- Berichtserstattung (act. 10). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie dem Beschwerdeführer gekündigt hätte (act. 11). Im Folgenden nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen bei der Klinik X vor (vgl. dazu insbesondere auch die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid, S. 2 ff.). Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 18. August 2022 auch eine Befragung des Beschwerdeführers (act. 31). Den nach diesen Abklärungen erstellten vorläufigen Bericht der H AG vom

21. September 2022 (act. 34.1) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt am 26. September 2022 (act. 34) zur Stellungnahme zu (act. 34). Dieser nahm am 24. Oktober 2022 Stellung (act. 37). Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG schliesslich den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 38).

Mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährte das AfG dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im gegen ihn durchgeführten auf- sichtsrechtlichen Verfahren (act. 40 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer am

VG.2023.12/E/ 4

18. November 2022 Stellung genommen hatte (act. 41), entzog ihm die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht.

Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Entscheid des Departements für Finanzen und Sozi- ales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 aufzuheben.

Eventualiter: 2. Es sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer habe wöchentliche Besprechungen mit seiner Vorgesetzten durchführen müssen und sei im Rahmen von Supervisionen überwacht und begleitet worden. Die Klinikdirektion habe die Zustimmung für das Interview zum Thema rituelle Gewalt erteilt. In der Reportage vom (...) 2021 seien einzelne Aussagen ausgestrahlt und teilweise aus dem Kontext gerissen worden. In seiner Stellungnahme gegenüber dem AfG (act. 8) habe sich der Beschwerdeführer in aller Form von den erwähnten Verschwörungstheorien distanziert. Die H AG sei zur juristischen Unterstützung bei- gezogen worden. Sie habe die Untersuchung aber im Alleingang durchgeführt, was im Widerspruch zum erteilten Auftrag stehe. Die Delegation hoheitlicher Aufgaben an eine private Institution sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Der von der H AG verfasste Untersuchungsbericht sowie alle im Rahmen der Untersuchung produ- zierten Dokumente seien daher aus dem Recht zu weisen. Zudem könne von einer ergebnisoffenen, unvoreingenommenen und fairen Untersuchung nicht die Rede sein. Die H AG habe zwischen "Verschwörungstheorie" und "ritueller Gewalt" nicht differenziert. Die H AG habe zwei Fachpersonen beigezogen und diese als Gutachter deklariert. Dem Beschwerdeführer sei aber nie das Recht eingeräumt worden, sich

VG.2023.12/E/ 5 zur Wahl der Gutachter und den gestellten Fragen vernehmen zu lassen. Unabhän- gig von der hierarchischen Stellung sei es allen MitarbeiterInnen der Klinik X bewusst gewesen, was von ihnen erwartet werde, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung zu den Vorkommnissen befragt werden. Erhöht worden sei der Druck ausserdem dadurch, dass die Mitarbeiter von ihren Vorgesetzten oder vom Rechtsvertreter der Klinik X begleitet worden seien. Ein weiterer Einfluss habe die Anwesenheit des Par- teigutachters D ausgelöst. Formell falsch erfolgt sei zudem die Belehrung der befrag- ten Personen bezüglich der Wahrheitspflicht. Die Auswahl der befragten Mitarbeiter sei einseitig, zumal lediglich Mitarbeiter der Kinik X befragt worden seien. Wichtige Informationsquellen seien demgegenüber ausgeblendet worden. So habe es die H AG nicht für notwendig gehalten, die (externen) Supervisoren zu befragen. Die Fra- gen seien nicht ergebnisoffen, sondern einseitig gestellt worden. Ausserdem hätten sich die Fragen nicht selten als suggestiv erwiesen. Die Vorwürfe in der von C einge- reichten Aufsichtsbeschwerde seien falsch. Da diese weiterhin im Recht liege, sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin die Sache beurteile, bzw. inwieweit dies Ein- fluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt habe. Die H AG habe neun Patien- tendossiers beigezogen und spreche von Stichproben. Es sei nicht klar, um welche Dossier es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Dossiers erhalten. Die Standards für die Erstellung eines objektiven, unabhängigen Gutachtens seien nicht eingehalten worden. Die entlastende Beurteilung der von der Klinik X beigezogenen Fachleute E und F vom 16. Februar 2022 (act. 29.6) sei unbe- rücksichtigt geblieben. Stattdessen übernehme die Beschwerdegegnerin ohne kriti- sche Auseinandersetzung den Standpunkt der H AG. Ohne zu begründen, was der Beschwerdeführer falsch gemacht haben soll, behaupte sie, er habe Patientinnen falsch behandelt und trage die Hauptverantwortung für die "dokumentierten Miss- stände in der Klinik X".

Am 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Schlusszeugnis vom

1. Januar 2023 nach.

Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde. Die H AG habe die Untersuchung keineswegs im Alleingang ge- führt. Das Aufsichtsverfahren diene lediglich der Abklärung eines Sachverhaltes, der

VG.2023.12/E/ 6 im öffentliche Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordere bzw. erfordern könnte. Die vorliegend nicht wortgetreu protokollierten Befragungen würden keine förmlichen Zeugeneinvernahmen darstellen. Sie seien auch nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen bestimmte Personen durchgeführt worden. Die Verfeh- lungen des Beschwerdeführers ergäben sich im Übrigen bereits eindeutig aus den weiteren im Recht liegenden Unterlagen. Der angefochtene Entscheid stelle mit kei- nem Wort auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Es sei nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten zum Ergeb- nis gelangt sei, dass das Behandlungskonzept auf Theorien und Therapiekonzeptio- nen basieren würde, die nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprä- chen. Eine Gesamtbetrachtung der im Recht liegenden Unterlagen lasse keinen an- deren Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an die Verschwörungserzählung "rituelle Gewalt/mind control" glaube und diese Eingang in die therapeutische Be- handlung von Patienten gefunden habe. Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde und werfe dem Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung seiner Berufspflichten vor. Die Professoren E und F hätten die beurteilten Patientendossiers nicht gesichtet und könnten diesbezüglich unmöglich eine "entlastende Beurteilung" abgeben. Der Be- schwerdeführer verkenne, dass gegen ihn nicht eine Disziplinarmassnahme wegen einzelner Verfehlungen erlassen worden sei. Vielmehr sei ihm aufgrund seines Ver- haltens und seiner Überzeugung die Vertrauenswürdigkeit als Medizinalperson ab- gesprochen worden.

Mit Replik vom 26. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Recht auf ein faires Verfahren sei eine Ausprägung des Rechtsstaatsprin- zips. Die Vorinstanz nehme nur sehr oberflächlich zur Beschwerde Stellung. Den im Recht liegenden Unterlagen könne unschwer entnommen werden, dass nicht das AfG die Untersuchung geleitet und Abklärungen getätigt habe, sondern vielmehr die H AG. Der Vorinstanz sei es nicht darum gegangen, Klarheit zu schaffen. Vielmehr habe sie bereits eine Vorverurteilung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenom- men. Die Behauptung der Vorinstanz, die Abklärung des Sachverhaltes richte sich in der Regel nicht gegen einzelne Personen, sei vorliegend widerlegt. Ebenso unrichtig sei, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Verfahrenskonstellation keine Parteistel-

VG.2023.12/E/ 7 lung zukomme. Der Hinweis, es habe sich nicht um Zeugeneinvernahmen gehandelt, möge formell nicht falsch sein. Wenn die Vorinstanz die Aussagen solcher Personen dem Beschwerdeführer aber direkt entgegenhalte bzw. darauf abstelle, ohne dass er sich einbringen könne, so bedeute dies eine klare Verletzung seiner Rechte. Es gehe schlicht nicht darum Informationen zu sammeln, um dann selektiv zu entscheiden, welche Informationen man dem Betroffenen gegenüber offenlegen wolle. Die Vor- instanz stelle auf das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten ab. Das Er- gebnis aus dem gleichen Gutachten, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien, ignoriere die Vorinstanz indessen beharrlich. Ausser- dem blende sie aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Teil einer grösseren Orga- nisation (X) gewesen sei. Der Verweis auf KESB-Unterlagen, in denen sich der Be- schwerdeführer für eine Patientin eingesetzt und dabei die Wahrnehmung der Pati- entin geschildert habe, werde negativ ausgelegt. Es sei korrekt, dass sich der ange- fochtene Entscheid nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde äussere. In- des liege die Aufsichtsbeschwerde im Recht und sei alles andere als nachvollzieh- bar.

Mit Duplik vom 15. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Ent- scheid und die Stellungnahme vom 27. Februar 2023. Es seien Mitarbeiter des Am- tes bei allen wesentlichen Untersuchungshandlungen anwesend gewesen. Berück- sichtigt worden seien auch entlastende Elemente wie die mangelnde Aufsicht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Die weitreichenden Untersuchungen hätten sich keineswegs direkt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet, sondern hätten der Abklärung des gesamten für die Aufsichtstätigkeit relevanten Sachverhal- tes gedient. Dies zeige sich auch darin, dass nach Eröffnung entsprechender Verfah- ren auch gegenüber weiteren natürlichen und juristischen Personen aufsichtsrechtli- che Massnahmen ergriffen worden seien. Gegen den Beschwerdeführer sei ausser- dem keine Disziplinar- sondern eine Administrativmassnahme ausgesprochen wor- den. Der Beschwerdeführer habe sich vor Erlass des Entscheids sowohl zum Unter- suchungsbericht der H AG als auch zum Entscheidentwurf und sämtlichen Verfah- rensakten äussern können. Das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zum Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien. Gegen

VG.2023.12/E/ 8 den Beschwerdeführer sei ausserdem kein Berufsverbot ausgesprochen worden, sondern es sei ihm die Bewilligung entzogen worden.

Am 1. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen

Erwägungen

1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den An- forderungen von § 57 Abs. 1 VRG.

1.2 Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer am 25. April 2013 die bis

31. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1). Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlängert (act. 1.1). Das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers wurde per 1. Januar 2023 aufgelöst (act. 1 zur Eingabe vom

2. Februar 2023). Nachdem die Bewilligung explizit die Berufsausübung in der Klinik X betraf, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auf- lösung des entsprechenden Anstellungsverhältnisses überhaupt noch ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zukommt. Zudem datierte die Bewilligung nur bis zum 31. März 2023 und wäre somit zwischenzeitlich ausgelaufen. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Entzug der Bewilligung auch einer erneuten Bewilligung bei einem anderen Arbeitgeber im Kanton

VG.2023.12/E/ 9 Thurgau entgegenstehen und sich auch sonst negativ auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers auswirken könnte, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.

1.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) zu Recht die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachli- cher Aufsicht entzogen hat. Bei diesem Entzug handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausübungsverbot als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizi- nalberufegesetz [MedBG], SR 811.11).

2. 2.1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Für die Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt enthält das MedBG diesbezüglich keine Bestimmungen. Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesund- heitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) bedürfen Ärzte und Ärztin- nen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen für die selbständige und unselbständi- ge Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Ge- sundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung wird er- teilt, wenn die gesuchstellende Person: 1. über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt; 2. Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung bietet und 3. vertrauenswürdig ist (§ 10 Abs. 1 GG). Bewilligungen können mit Auflagen verbunden und befristet werden (§ 10 Abs. 3 GG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:

1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt; 2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält; 3. andere Handlungen oder Unterlassun-

VG.2023.12/E/ 10 gen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 12 GG).

2.2 Die Vorinstanz vollzieht das Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist (§ 5 Abs. 1 GG). Die zuständigen Organe können jederzeit Inspektionen und Kon- trollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zu- standes erforderlichen Massnahmen anordnen. Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände ent- schädigungslos einzuziehen. Die Verhältnismässigkeit und der Datenschutz sind zu wahren (§ 49 Abs. 1 und 2 GG).

2.3 Im Bereich der reglementierten Berufe wird unterschieden zwischen admi- nistrativen und disziplinarischen Massnahmen. Administrative Massnahmen sollen die schädliche Wirkung einer Tätigkeit für die Zukunft vermeiden und ihr – falls die Tätigkeit bereits ausgeübt wird – ein Ende setzen; sie haben ei- nen Sicherungszweck. Sie werden verhängt, wenn gesetzliche Vorausset- zungen für die Ausübung des Berufs nicht oder nicht mehr gegeben sind. Disziplinarische Massnahmen wirken dagegen repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Disziplinarmassnah- men haben in der Regel keinen pönalen Charakter, sondern sollen den Be- willigungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch wird mittel- bar auch das Publikum geschützt. Die Zwecke von Administrativ- und Diszip- linarmassnahmen überschneiden sich somit im Bereich des Publikumsschut- zes (Entscheid des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).

2.4 Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung stellt für die betroffene Per- son eine schwere Einschränkung der durch Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit dar. Eine Einschränkung

VG.2023.12/E/ 11 bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Inte- resse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

3. 3.1 Am (...) 2021 strahlte SRF die Reportage mit dem Titel "(…)" aus. In der Fol- ge forderte das AfG den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 zur Stel- lungnahme auf (act. 4). C reichte seine Aufsichtsbeschwerde gegen den Be- schwerdeführer und die Klinik X sodann erst am 21. Dezember 2021 ein (act. 3). Das AfG ist somit bereits vor und nicht erst aufgrund der Aufsichtsbe- schwerde von C tätig geworden.

3.2 Bei der Klinik X handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Aktienge- sellschaft. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie - oder einer ihrer Ärzte - ge- stützt auf § 71 f. VRG fällt daher ausser Betracht. Eine eigentliche Aufsichts- beschwerde - welche von der Vorinstanz oder dem AfG behandelt werden müsste - sieht zudem auch das GG nicht vor. Eine Aufsichtsbeschwerde kann vorliegend daher höchstens Anlass bieten, ein aufsichtsrechtliches Ver- fahren an die Hand zu nehmen, ist jedoch kein Rechtsmittel, welches An- spruch auf einen entsprechenden Entscheid geben würde. Es besteht jedoch auch kein Anlass, die entsprechende Aufsichtsbeschwerde aus den Akten zu nehmen. Vielmehr stellt sie Teil der Untersuchungen gegen den Beschwer- deführer und die Klinik X dar. Ob die darin gemachten Vorwürfe zutreffen, erwiesen und verwertbar sind oder nicht stellt eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung dar.

3.3 Aufgrund der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage eröffnete das AfG ein Abklärungsverfahren gegenüber der Klinik X und dem Beschwerdeführer. Das AfG musste dem doch relevanten Umstand nachgehen, ob in der Klinik X Patienten der Traumastation falsch behandelt wurden und/oder Verschwö- rungstheorien Eingang in die Behandlungen gefunden hatten. Dass dieses Abklärungsverfahren subjektiv-einseitig geführt worden wäre, ergibt sich auf-

VG.2023.12/E/ 12 grund der Akten nicht. Nachdem der Beschwerdeführer das Interview in der Reportage gegeben hatte, ist es nachvollziehbar, dass er neben der Klinik X selber im Mittelpunkt der Abklärungen stand. Von den entsprechenden Ab- klärungen wusste er spätestens seit dem Schreiben vom 17. Dezember 2021 (act. 4). Die Abklärungen dienten in der Folge der Aufarbeitung der durch die Reportage hervorgerufenen Fragen zu allfälligen Missständen und stellten kein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer dar. Am

26. September 2022 (act. 34) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt den Bericht der H AG zur Stellungnahme zu. Am

4. November 2022 (act. 40) gewährte es ihm zudem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Entscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seiner Verfahrensrechte, zumindest bezüglich des massgeblichen Interviews, ist daher nicht ersichtlich. Ob die Abklärungen an- sonsten genügend fachgerecht (unter Wahrung der Rechte des Beschwerde- führers) und transparent geführt wurden, um einen Entzug der Bewilligung unabhängig vom aussagekräftigen Interview rechtfertigen zu können, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. dazu nachfolgend E. 6 und 7).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich die Rechtmässigkeit eines Beizugs der H AG .

4.2 Weder das MedBG noch das GG enthalten nähere Bestimmungen dazu, wer die Abklärungen im Fall eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen hat bzw. ob das zuständige Amt Hilfspersonen beiziehen kann.

4.3 Gemäss § 12 VRG ermittelt die Behörde oder ihr Beauftragter den Sachver- halt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteilig- ten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise. Grundsätzlich lässt es das VRG daher explizit zu, dass

VG.2023.12/E/ 13 Abklärungen an aussenstehende Dritte delegiert werden können (dies im Gegensatz zum Kanton St. Gallen, welcher in Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1] festhält, die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittle den Sachverhalt und erhebe die Beweise von Amtes wegen, oder dem Kanton Zürich: "Die Verwaltungs- behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen" [§ 7 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes, VRG, LS 175.2]). Dabei darf die Delegation aber wohl auch im Kanton Thurgau nicht so weit gehen, dass sich die Behörde ih- rer vom Gesetz übertragenen Aufgabe gänzlich entzieht und diese muss auch die rechtliche Würdigung selber vornehmen. In welchem Umfang Auf- gaben an Dritte delegiert werden dürfen, hängt somit vom Einzelfall ab und ist durch die Behörde genau zu bestimmen und zu bezeichnen. Ein solcher Beizug sollte auch nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden, da es sich um genuine Verwaltungsaufgaben handelt. Zudem ist in jedem Fall das Amtsgeheimnis sicher zu stellen, was aber nicht zu grösseren Schwierigkei- ten führen dürfte, wenn die beigezogenen Dritten als Hilfspersonen handeln (vgl. Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Wird ein Rechtsanwalt beigezogen, bietet zudem das Anwaltsge- heimnis einen weiteren Schutz (vgl. dazu auch Fritsche/Studer, in: Baz- zani/Ferrari-Visca/Nadelhofer [Hrsg.], Interne Untersuchungen, 2022, § 6 N. 6.35).

4.4 Am 16. Februar 2022 schlossen das AfG und die H AG eine Mandatsverein- barung (act. 9). Daraus und aus der entsprechenden Anfrage vom 7. Februar 2022 (act. 9.1) ergibt sich, dass die H AG als juristische Unterstützung bei- gezogen wurde. Eine solche fachliche Unterstützung ist dadurch gedeckt, dass § 12 VRG eine Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung von Be- weisen durch beauftragte Drittpersonen ohne weiteres zulässt. Es lässt sich daher auch nicht beanstanden, dass die Mitarbeiter der H AG an den fol- genden Beweiserhebungen teilnahmen bzw. diese durchführten. Zudem war jeweils auch ein Vertreter des AfG anwesend (vgl. act. 31 und 37.1 ff.). Im vertraulichen Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2022 (act. 38) fasste H AG in der Folge ihre Erkenntnisse zusammen und gab Empfehlungen ab.

VG.2023.12/E/ 14 Diese betrafen jedoch nicht das weitere Vorgehen gegenüber dem Be- schwerdeführer selber und die H AG äusserte sich auch nicht zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen ist o- der nicht. Folglich kann vorliegend aber nicht gesagt werden, dass sich das AfG der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben gänzlich entzogen oder die rechtliche Würdigung nicht selber vorgenommen hätte. Auf die Abklärungen durch die H AG ist daher abzustellen, sofern sie beweisrechtlich zu über- zeugen vermögen. Nicht stattfinden konnten hingegen formelle Zeugenbe- fragungen durch die H AG (als durch das AfG beigezogene Drittperson). Solche förmlichen Zeugeneinvernahmen hätte auch das AfG selber nicht durchführen können, da diese ausschliesslich in die Kompetenz des Regie- rungsrates, seiner Departemente (somit der Vorinstanz selber), des Verwal- tungsgerichts, der Rekurskommissionen und der Enteignungskommission fal- len (§ 12 Abs. 2 VRG). Die geführten Gespräche können daher nur als Be- fragung von Beteiligten und Auskunftspersonen (§ 12 Abs. 1 VRG) entge- gengenommen und gewürdigt werden.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren den Beizug von D (act. 39.23) und G (act. 39.24). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, Einwendungen gegen die beiden Gutachter vorzubringen oder zu den Fragen bzw. der Thematik vorgängig Stellung zu nehmen. Dies bedeutet hingegen nicht, dass den ent- sprechenden Ausführungen von D und G - sofern diese für das vorliegende Verfahren relevant sind - keine Aussagekraft zukommen würde. Es handelt sich dabei aber nur um Privatgutachten, welchen kein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen ist.

VG.2023.12/E/ 15 6. 6.1 Die Abklärungen von allfälligen Vorkommnissen im Zusammenhang mit "sa- tanic panic" und "mind control" in der Klinik X waren (wie in E. 3.1 dieses Entscheids schon ausgeführt wurde) Folge der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage. Im Nachgang zu dieser Reportage kam es medial zu einer weiteren Aufarbeitung des Themas (und zu diversen Folgesendungen und Reportagen). Interviewpartner und Teil der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF- Reportage war auch der als Oberarzt und Verantwortlicher der Trauma- Station T in x (vgl. act. 31) tätige Beschwerdeführer, Auch wenn davon aus- zugehen ist, dass das Interview nur in einem kleinen Teil ausgestrahlt wurde und somit automatisch eine gewisse Verzerrung des Kontextes erfolgte, wur- de in der Reportage (…) folgender Dialog gezeigt:

Journalist: Hallo A: …. und Sie sind Journalist? Journalist: Genau, genau, und wir recherchieren genau in dieser Ge- schichte. Gibt es das tatsächlich, oder sind das Erinnerun- gen, wie ein Patient z.B. beschreibt, wie er das erlebt hat, also, oder gibt es das tatsächlich in der Schweiz? A: Nachdem, was wir von der Schweiz, aber auch international wissen, gibt es das. Journalist: Also es gibt rituell organisierter satanistischer Missbrauch? A: Ja, mein grösster Lehrer ist kein, äh Buch, kein Kongress, sondern mein grösster Lehrer sind die Betroffenen. Ich bin mit sehr vielen Therapeuten in Kontakt, auch international in Kontakt, und da fällt auf, dass diese Schilderungen abso- lut zusammenpassen. Dass das organisierte Strukturen sind und die auch sehr genau wissen, was sie tun. Journalist: Was machen die, also was passiert da? Dass man sich das vorstellen kann. A: Da Sie das ja auch äh senden wollen, bisschen vorsichtig sein. Es passieren unvorstellbare Gewalttaten, mit körperli- cher Gewalt, mit körperlicher Verletzung mit allen nur vor-

VG.2023.12/E/ 16 stellbaren Instrumenten. Das, was wir auch so aus dem drit- ten Reich als Foltermethoden in den Konzentrationslagern kannten, wird alles dort angewendet. Wie eine Parallelwelt, die extrem gut, sich extrem gut zu schützen weiss, so dass es sehr sehr schwierig ist, dieser Menschen habhaft zu werden. Journalist: Denn ist es auch schwer, dass für einen Therapeuten, das zu entdecken? A: Richtig, das ist schwierig. Journalist: Wie macht man denn das? A: Ähm, dass Sie, äh fällt es manchen gar nicht auf, dass je- mand in die Weite guckt, oder kein Augenkontakt aufnimmt. Das sind meistens nur ganz kleine Zeichen, wo's erstmal wichtig ist, dass ich die in einem Erstgespräch überhaupt wahrnehme. Und wenn's dann zu mehreren Gesprächen kommt und ich merke, jemand ist immer Mal wieder nicht ansprechbar, dass ich dann nicht sage, das ist jemand, der hat einfach keine Lust, oder mal wieder jemand Unmotivier- tes, sondern ich frage nach, was ist bei Ihnen los, warum sind Sie immer wieder nicht ansprechbar und dann kann es durchaus passieren, dass ich dann etwas entdecke, was überhaupt nicht mehr zu der bisherigen Depression, Borderline-Störung oder dergleichen passt, sondern in eine völlig andere Richtung geht. Journalist: Ja, aber wir reden da sicher auf einem Level, das unvor- stellbar ist. Also wir reden da von Menschenopfern, Bluttrin- ken habe ich schon mal gehört… A: Äh, also wirklich alle Grausamkeiten, die Menschen ersin- nen können, äh, finden dort statt. Journalist: Vielen Dank. A: Ich glaube, das ist auch für Sie… Journalist: Es ist viel zu verarbeiten, aber ja …. Äh.

VG.2023.12/E/ 17 A: Und das was ich Ihnen gerne empfehlen möchte, ist das, was wir auch tun, das was jetzt in Ihnen tobt, auszuspre- chen. Denn das sind ganz ganz heftige Dinge. Journalist: Das stimmt, das müssen wir machen.

6.2 Folgt man diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer an organisierte rituelle Gewalt in der Schweiz und auch im Ausland glaubte (so auch der Bericht der H AG, act. 38, S. 38). Die Formulierungen lassen nicht darauf schliessen, dass lediglich Schilderungen der Patienten wiedergegeben worden wären (vgl. auch act. 31, S. 10). Bereits solche öf- fentlich getätigten massiv verstörenden Äusserungen schliessen die Eignung des Beschwerdeführers aus, schwer traumatisierte Patienten adäquat zu be- handeln. Die (falsche) Überzeugung, Opfer (organisierter) ritueller Gewalt geworden und nicht in der Lage zu sein, zwischen Erlebtem und nicht Erleb- tem zu unterscheiden, führt nicht für die betroffene Person, sondern auch für ihr Umfeld zu massivem, nicht absehbarem Leid und Konflikten (vgl. dazu beispielsweise den aktuellen Entscheid des Bundegerichts 5A_706/2022 vom 21. März 2023). Wenn eine solche "false memory" noch durch die be- handelnde Fachperson als Realität entgegengenommen und entsprechend falsch therapiert wird, ist dies mit deren Stellung und Verantwortung nicht zu vereinbaren. Bereits gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der SRF-Reportage (und seiner entsprechenden unkritischen Haltung zu ritueller Gewalt) ist der Entzug der erteilten Berufsausübungsbewilligung ge- stützt auf § 12 GG sowohl im öffentlichen Interesse wie auch verhältnismäs- sig und zu schützen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Bewilligung bis 31. März 2023 befristet war und die Anstellung bei der Klinik X per 1. Januar 2023 aufgelöst wurde (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023). Der Entzug hat zu- dem keine (direkte) Auswirkung auf eine allfällige Bewilligung im Ausland (der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seine Aus- bildung in Deutschland absolviert) und es könnte auch im Kanton Thurgau (oder in einem anderen Kanton) grundsätzlich wiederum um eine Bewilligung ersucht werden, wenn der Beschwerdeführer ein neues Anstellungsverhältnis

VG.2023.12/E/ 18 eingeht (und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind).

6.3 Neben den Ausführungen des Beschwerdeführers in der am (...) 2021 aus- gestrahlten SRF-Reportage sind insbesondere auch seine Äusserungen ge- genüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K zu berück- sichtigen. So zeigt sich aus dem Schreiben der KESB K vom 7. Dezember 2020 (act. 2.1), dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beiständin einer seiner Patientinnen ausgeführt hatte, diese leide an einer dissoziativen Iden- titätsstörung und sei "ritueller Gewalt" ausgesetzt gewesen. An ihrem Ge- burtstag im Februar 2021 würde sie vom Opfer zur Täterin mutieren, dies ei- nem 7-Jahre-Zyklus folgend. Der Beschwerdeführer hat der KESB K zudem mitgeteilt, er gehe davon aus, dass diese Patientin von Dritten im Rahmen der rituellen Gewalt am 10. Februar 2021 umgebracht werde (act. 2.2). Sämt- liche dieser Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten bereits vor der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage und verdeutlichen seine unkriti- sche Haltung zur (organisierten) rituellen Gewalt.

7. 7.1 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Akten bzw. Abklä- rungen zumindest nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei offengelassen werden kann, ob diese für sich gesehen für einen Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung reichen würden, nachdem einem Teil der Erhebungen aufgrund des gewählten Vorgehens nur ein eher geringer Beweiswert zu- kommt.

7.2 Die Aufsichtsbeschwerde vom 27. September 2019 (act. 3.1) gibt die Ansicht von C wieder. Inwiefern diese Vorhalte zutreffen, lässt sich nicht beurteilen und kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwie- fern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde entge- gengehalten hätte.

VG.2023.12/E/ 19 7.3 Aus den verschiedenen Besprechungsnotizen mit Mitarbeitern der Klinik X (vgl. dazu auch die Zusammenfassungen in act. 38, S. 27 ff.) zeigt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar die nötige Distanz verloren zu haben schien (act. 39.3, S. 3; act. 39.5, S. 2; vgl. auch act. 38, S. 33) und zumindest ge- wisse Arbeitskollegen davon ausgingen, dass er an rituelle satanische Ge- walt glaubte. So erachtete er denn anscheinend einen entsprechenden Schutzaufenthalt für Patienten als notwendig (act. 39.5, S. 2 f.). Zudem war er offenbar Mitglied im INPS (Netzwerkgruppe Gegen Rituelle Gewalt; act. 39.6, S. 2). Auch wenn diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind und davon auszugehen ist, dass sich die befragten Personen selber nicht be- lasten wollten, widersprechen sie jedoch den Ausführungen des Beschwer- deführers selber anlässlich des Interviews in der am (...) ausgestrahlten SRF- Reportage nicht. Ob noch weitere Personen und Angestellte der Klinik X an (organisierte) rituelle Gewalt glaubten, spielt dabei für das vorliegende Ver- fahren keine Rolle und es geht einzig darum zu beurteilen, ob der Beschwer- deführer noch über die notwendigen Voraussetzungen zur unselbständigen (d.h. nicht in eigener fachlicher Verantwortung) Berufsausübung in einer psy- chiatrischen Klinik im Kanton Thurgau verfügte.

7.4 Aus der Beurteilung von D (act. 39.23) zu dem im August 2021 in den Räum- lichkeiten der Klinik X abgehaltenen (und vom Beschwerdeführer organisier- ten) Workshop zum Thema "organisierte rituelle Gewalt" geht hervor, dass die Referentin H sehr unplausible und nicht belegte Fakten als Theorien dar- stellte. Auch G (act. 39.24) bezeichnete den Workshop nicht als übliche Fort- bildung. Im Weiteren kritisiert G aber auch den (grundsätzlichen) Umgang der Traumtherapeuten der Klinik X mit schweren und schwersten Straftaten (S. 12). Die diesbezügliche Kritik nimmt zwar nicht direkt Bezug auf den Be- schwerdeführer, zeigt aber trotzdem auf, dass zumindest ein (starker) Ver- dacht besteht, dass das in der Traumastation (unter anderem durch den Be- schwerdeführer) praktizierte medizinische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich krankheitsfördernd gewesen ist (S. 11). Weshalb dies bei den durchgeführten Supervisionen nicht aufgefallen ist, lässt sich nicht abschlies- send beurteilen, stellt jedoch die Frage in den Raum, wie fachgerecht diese

VG.2023.12/E/ 20 Supervisionen durchgeführt wurden. Aus einer mangelnden Überwachung bzw. Supervision kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Guns- ten ableiten.

7.5 Die vonder H AG überprüften Patientendossiers (vgl. act. 38, S. 40) liegen nicht im Recht und lassen sich nicht überprüfen. Auch der Beschwerdeführer konnte sich dazu daher nicht fundiert äussern. Auf die Ausführungen von G (act. 39.24, S. 3 ff.) kann daher auch nicht direkt abgestellt werden, bzw. die- sen kommt nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die von der H AG angeführten Aussagen von Patienten und Patientinnen (act. 38, S. 21). Auch diese lassen sich nicht überprüfen. Jedoch stehen diese Ausführungen auch nicht in einem Widerspruch zum Gesamtbild, sondern ergänzen dieses noch.

7.6 Am 16. Februar 2022 erstatteten E und F eine Evaluation im Auftrag der Kli- nik X (Beilage zu act. 29.5). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die diesbezügliche Evaluation erst nach der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF- Reportage im Januar 2022 stattfand (S. 8) und der Beschwerdeführer zu die- sem Zeitpunkt nicht mehr für die Klinik X arbeitete. Zur Station T. führten die Privatgutachter aus, dass auf der Station engagierte und fachlich kompetente Arbeit geleistet werde. Schulung der Mitarbeitenden, klinisch-therapeutische Arbeit, Supervision und Fortbildung würden sich aber mehrheitlich an der Mehrdimensionalen Psychodynamischen Traumatherapie nach Gottfried Fi- scher sowie am Konzept der strukturellen Dissoziation nach Eller Nijenhuis richten. Beide Ansätze verfügten über keinen empirischen Wirksamkeits- nachweis und könnten deshalb heute nicht mehr als aktuell bezeichnet wer- den (S. 11). Im vorliegenden Fall ist aber nicht grundsätzlich über Therapie- ansätze zu befinden und das Privatgutachten sagt nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer - oder auch weitere Mitarbeiter - die von ihm in der SRF- Reportage wiedergegebene Meinung bezüglich rituellem Missbrauch und "mind control" tatsächlich in seine Arbeit miteinfliessen liess oder nicht.

VG.2023.12/E/ 21 8. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer die bis 31. März 2023 erteilte Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1.1) aufgrund seines Interviews in der am (...) 2021 ausgestrahltem SRF- Reportage sowie seinen Äusserungen gegenüber der KESB Münchwilen und auch der übrigen, das Gesamtbild ergänzenden Abklärungen, somit zu Recht entzogen. Der Entzug basiert auf einer genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage und liegt im Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Schutz der Be- völkerung vor nicht fachgerechter Behandlung durch einen praktizierenden Arzt. Zudem ist er auch verhältnismässig (vgl. E. 6.2). Die Beschwerde ist diesbezüglich daher abzuweisen. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde, steht es ihm jedoch je- derzeit frei, im Rahmen einer neuen Anstellung wieder um eine entsprechen- de Bewilligung zu ersuchen. Darauf muss vorliegend jedoch nicht weiter ein- gegangen werden.

9.

9.1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen. Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen. Die Kosten- regelung kann selbständig oder mit der Hauptsache angefochten werden (§ 76 VRG).

9.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20'000.--. Diese beanstandet er in der Höhe zwar nicht explizit. In- dem mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 der Antrag gestellt wurde, der Entscheid sei (integral) aufzuheben sind jedoch auch die Kostenfolgen implizit mitangefochten. Dass mit Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- vorlie- gend das Kostendeckungsprinzip verletzt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Äquivalenzprinzip besagt demgegenüber, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fedi/Meyer/Müller, Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 2014, § 76 N. 3). Nach-

VG.2023.12/E/ 22 dem die widerrufene Bewilligung nur noch bis 31. März 2023 gültig gewesen wäre, stellt sich hier die Frage, ob das Äquivalenzprinzip mit Kosten in Höhe von Fr. 20'000.-- nicht verletzt worden wäre.

9.3 Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Ge- bühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV, RB 631.1) erheben die Departemente Gebühren zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'500.-- (vgl. dazu auch TVR 2018 Nr. 16). Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache. Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der Ansatz ist in diesem Fall zu begründen (§ 5 Abs. 1 und 2 VGV).

9.4 Ebenfalls zu ersetzen sind gemäss § 76 Abs. 1 VRG anfallende Barausla- gen. Davon erfasst werden die in einem Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere besondere Ausgaben (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 VGV). Hingegen werden Personal-, Raum und Materialkosten bereits mit den Gebühren abgegolten (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 76 N. 6). Interne Kosten fallen daher grundsätz- lich ausser Betracht, dies gilt auch für die Kosten der H AG, da diese als Hilfsperson des zuständigen Amtes beigezogen wurde und (genuine) Aufga- ben des Amtes übernommen hat. Folglich könnten dem Beschwerdeführer nur allfällige Kosten für externe Gutachten oder Zeugenentschädigungen auferlegt werden. Das Letzteres ausgerichtet worden wäre, wird von der Vo- rinstanz nicht behauptet. Zudem weist die Vorinstanz auch nicht aus, welche exakten Kosten für Gutachten (damit könnten höchsten Kosten für die Pri- vatgutachten von D und G gemeint sein) angefallen sind und sie begründete nicht, warum und in welchem Umfang diese dem Beschwerdeführer als Bar- auslagen aufzuerlegen wären, nachdem der Beschwerdeführer zu den Gut- achtern nicht Stellung nehmen, keine Ausstandsgründe vorbringen und auch keine Zusatzfragen stellen konnte, das Gutachten von D vorwiegend zur Weitebildung in der X Stellung nimmt (act. 39.23) und das Gutachten von G "zur Praxis der Klinik X im Umgang mit dissoziativer Identitätsstörung und ri-

VG.2023.12/E/ 23 tueller Gewalt" (act. 39.24) die X als Ganzes betrifft, sich jedoch nicht explizit zum Beschwerdeführer selber äussert.

9.5 Somit bleibt es bei der Verfahrensgebühr gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 VGV, wobei der Rahmen gemäss § 5 Abs. 2 VGV bei besonders grossem Aufwand überschritten werden kann. Von eine solchen grossen Aufwand ist vorliegend sicherlich auszugehen. Eine Erhöhung um das Achtfache von Fr. 2'500.-- auf Fr. 20'000.-- hält jedoch in Anbetracht des im VGV festgelegten Rahmens nicht stand und widerspricht dem Vertrauen der Bevölkerung, in welchem Ausmass Verfahrensgebühren anfallen können. Bei mehr als einer Verdop- pelung der Ansätze, werden diese von § 9 Abs. 1 VGV nicht mehr getragen und sind nicht mehr gesetzesmässig. Dies entspricht denn auch der Rege- lung von § 3 Abs. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, BR 638.1), wonach die Gerichtsbehörden die Verfahrensgebühr (mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo eine Erhöhung bis auf das Vierfache möglich ist) bis auf höchstens das Doppelte erhöhen können. Somit hätten im vorliegenden Verfahren dem Be- schwerdeführer maximale Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt wer- den dürfen. Bei Verfahrenskosten in dieser Höhe wird vorliegend auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt.

10. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 (act. 43) bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung daher zu schützen. Aufzuheben ist hingegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids und die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

11. 11.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzuset- zen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh-

VG.2023.12/E/ 24 ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und aus- gangsgemäss im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

11.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Vertretung notwen- digen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehr- wertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Ver- ordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskom- mission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote hat RA B nicht eingereicht und das kantonale Gericht muss auch nicht von sich aus eine solche einholen (TVR 2010 Nr. 24; vgl. auch Entscheid des Bun- desgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1). Unter Berück- sichtigung der angeführten Kriterien erweist sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 250.-- (eine Stunde à Fr. 250.-- gemäss § 3 Abs. 2 ATVG) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als ange- messen, zumal die Höhe der vorinstanzlichen Kosten vom Beschwerdeführer nicht einmal gerügt wurde.

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

versandt: