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VG.2022.145

VG.2022.145

Thurgau · 2022-12-02 · Deutsch TG
Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. März 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, die Bewil- ligung zur selbständigen Berufsausausübung als Chefärztin in der Klinik X mit einem Beschäftigungsgrad von 90%. Am 3. Juli 2015 wurde ihr zudem eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausausübung als Ärztin zu 10% an der Adresse C erteilt (act. 1.1). Sie ist ärztliche Direktorin für Psychotherapie und Psychosomatik in der Klinik X (vgl. Beschwerdeschrift, S. 1).

Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch D, Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge gewährte das Amt für Gesundheit (AfG) der Klinik X und D die Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 21. Dezember 2021 reichte E Aufsichtsbe- schwerde gegen D und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unter- zeichneten Mandatsvereinbarung (act. 10) zog das AfG die H AG zur juristischen Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärun- gen am 3. März 2022 Stellung zur SRF-Berichtserstattung (act. 11). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie D gekündigt habe (act. 12). In der Folge nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen vor Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 58).

Die Beschwerdeführerin teilte dem AfG am 28. Oktober 2022 mit, dass sie die Ne- bentätigkeit in der Praxis C aufgebe (act. 60).

Am 10. November 2022 gewährte das AfG der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie (act. 63 ff.). Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte RA B dem AfG das Vertre- tungsverhältnis mit und ersuchte um Fristerstreckung (act. 64). Am 1. Dezember 2022 reichte B die Stellungnahme zum Entscheidentwurf (act. 68) ein.

VG.2022.145/E/ 4 Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Busse von Fr. 10'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.--.

Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin am

23. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 sei vollumfäng- lich aufzuheben; 2. Das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen A sei umgehend ein- zustellen und es sei auf eine Disziplinierung von A zu verzich- ten; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates."

Mit der Beschwerde stellte sie zudem den Antrag auf Einsicht in die vollumfänglichen Akten und Möglichkeit zur Replik.

Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine unzulässige Delegation der Untersuchungshandlungen an eine privatrechtliche Aktiengesellschaft vor. Die H AG habe de facto das Aufsichtsverfahren geführt. Im Weiteren sei eine Verletzung von Verfahrensgarantien aufgrund der Befragung durch nicht befugte Personen erfolgt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin massiv verletzt und es seien Aussagen von unbekannten Drittper- sonen und angeblichen Hinweispersonen erfolgt. Der Sachverhalt sei unvollständig resp. unrichtig festgestellt worden. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Disziplinie- rung und es liege keine Verletzung von Berufspflichten vor. Der guten Ordnung hal- ber sei noch zu erwähnen, dass die Höhe der Busse von Fr. 10'000.-- vollends un- verhältnismässig sei. Eine Überwälzung der Kosten des externen Anwaltsbüros sei nicht statthaft und die Gebühr von Fr. 10'000.-- habe keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung und zwar auch für das vorinstanzliche Verfahren.

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In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz um Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift sei weitschweifig und weise zahlreiche Wiederholungen auf. Das AfG sei bei den Abklärungen federführend gewesen. Die H AG habe zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidkompetenz gehabt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe Eingang in den definitiven Entscheid gefunden. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs können keine Rede sein. Der Entscheid stel- le nicht auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Erst der massive mediale Druck habe die Beschwerdeführerin und die Klinikleitung dazu gebracht, wirksame Massnahmen zu ergreifen. Es sei belegt, dass D zumindest im Fall der Patientin G die erforderliche Distanz zum Thema rituelle Gewalt verloren habe. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass das in den Traumatherapie-Stationen praktizier- te methodische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich sogar krankheitsför- dernd gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die problematischen Tagungen zumindest teilweise persönlich genehmigt. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit unter fachli- cher Aufsicht aufsichtspflichtig gewesen sei, könne diese nicht ernsthaft bestreiten. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie erst mit der Ausstrahlung der SRF-Sendung (…) von der Problematik in Zusammenhang mit D erfahren habe.

Mit Replik vom 12. April 2023 und Duplik vom 3. Mai 2023 hielten die Parteien voll- umfänglich an ihren Anträgen fest. Am 1. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung und RA B reichte am 22. Juni 2023 die Kostennote ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den An- forderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Während die Parteianträge den Entscheidungsbereich des Verwaltungsge- richts beschränken, in dem sie den Streitgegenstand bestimmen, spielt die Beschwerdebegründung diesbezüglich keine Rolle. Der Grundsatz iura novit curia (das Gericht kennt das Recht; Rechtsanwendung von Amtes wegen) verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt diejenigen Rechtsnormen anzuwenden, die es als einschlägig erachtet, und den ange- wandten Rechtssätzen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge des Kantons Thurgau, 2014, § 61 N. 3).

E. 2.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medi- zinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verant- wortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalbe- ruf ausgeübt wird. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, ver- trauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand- freie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, ver-

VG.2022.145/E/ 7 fügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer den Arztberuf in eigener fachlicher Verant- wortung ausüben will, braucht gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG zusätzlich ei- nen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten (Art. 40 MedBG):

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fä- higkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch le- benslange Fortbildung.

c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.

d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesund- heitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften.

g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.

h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ih- rer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

E. 2.2 Gemäss Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Me- dizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Diese Aufsichts- behörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder

VG.2022.145/E/ 8 von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehör- de folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a. eine Verwarnung;

b. einen Verweis;

c. eine Busse bis zu Fr. 20'000.--;

d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);

e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verant- wortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

Für die Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. b können nur Diszipli- narmassnahmen gemäss Abs. 1 lit. a bis c verhängt werden. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilli- gung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Art. 43 MedBG).

E. 2.3 Im Kanton Thurgau ist gestützt auf § 3 Abs. 2 Ziff. 3 i.V. mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) die Vorinstanz für die Aufsicht zuständig. Sie kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durch- führen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen (§ 49 Abs. 1 GG).

E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über eine kantonale Bewilli- gung zur selbständigen Berufsausübung als Chefärztin in der Klinik X verfügt (act. 1). Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser erteilten Bewilli- gung einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt. Seit der Revision des MedBG per 1. Februar 2020 (Streichung des Ausdrucks "privatwirtschaftlich") untersteht die Beschwerdeführerin somit

VG.2022.145/E/ 9 auch in ihrer Tätigkeit als Chefärztin in der Klinik X dem MedBG. Folglich hat sie sich an die Berufspflichten von Art. 40 MedBG zu halten.

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtet lit. a von Art. 40 MedBG als verletzt (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 9 ff.). Gemäss dieser Bestimmung üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausü- ben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbil- dung erworben haben. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ihre Auf- sicht über D nicht pflichtgemäss ausgeübt zu haben.

E. 3.3.1 Die Berufspflichten für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, regelt das Bundesrecht in Art. 40 MedBG abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2, BGE 143 I 352 E. 3.3). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen wer- den, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013, E. 3.2 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im MedBG in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf (vgl. dazu auch Fellmann in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Me- dizinalberufegesetz, Kommentar, 2009, Art. 40 N. 29). Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2, 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3, 2C_1083/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1).

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E. 3.3.2 Gleich verhält es sich mit Blick auf das kantonale Recht. Die kantonalen Vor- schriften sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV solange vereinbar, als sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten von Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2018 vom 12. Mai 2020 E. 6 ff.; zum Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV], SR 101; vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Sie dürfen die Berufs- pflichten indes nicht erweitern (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesge- richts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2).

E. 3.4.1 Art. 40 lit. a MedBG verlangt eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs durch den in eigener fachlicher Verantwortlichen Arzt bzw. die Ärztin. Die Sorgfaltspflicht bestimmt somit, wie der Beauftragte die aus dem Auftrag fliessende Haupt- und Nebenleistungspflicht erfüllen muss. Bezugs- punkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungs- ziel (Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 45). Eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integri- tät der betroffenen Medizinalperson zu beeinträchtigen (Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 52). Zu einer Aufsichtspflicht über andere Fachpersonen äussert sich Art. Art. 40 lit. a MedBG (und auch die Medizinalberufeverordnung [MedBV], SR 811.120.0) hingegen nicht und diese kann auch nicht ohne wei- teres unter eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs subsu- miert werden. Es stellt sich somit die Frage, ob eine entsprechende Präzisie- rung durch die Standesregeln oder das kantonale Recht erfolgt ist.

E. 3.4.2 Die Standesordnung der FMH äussert sich nicht zur Aufsicht von in eigener fachlicher Verantwortung handelnden Ärzten und Ärztinnen über Kolle- gen/Kolleginnen in nicht eigener fachlicher Verantwortung.

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E. 3.4.3 Auch im kantonalen GG finden sich keine Vorschriften, ob und in welchem Umfang eine solche Aufsicht auszuführen wäre. Eine entsprechende Auf- sichtspflicht wurde nirgends definiert oder auch nur erwähnt. § 8 Abs. 2 GG enthält lediglich die Bestimmung, dass den Beruf unselbständig ausübt, wer unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist. Diese Aufsicht und Verantwortung wird aber nicht weiter präzisiert und es wird insbesondere nirgends festgehalten, dass die Berufspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG auch auf die Aufsicht und Verantwortung über unselb- ständig (d.h. in nicht eigener fachlicher Verantwortung) tätige Personen aus- gedehnt würde. Folglich fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage, um die Be- schwerdeführerin im Hinblick auf das ihr vorgeworfene Verhalten gestützt auf Art. 43 MedBG zu büssen. Dies im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 zu- grunde lag: Dort ging es um die Aufsicht über eine Assistenzärztin in einer Praxis. Dabei regelte das anwendbare kantonale Recht des Kantons Zug aber detailliert, wie eine Assistenz zu beaufsichtigen war. Folglich hielt das Bundesgericht schlüssig fest, die kantonalen Vorschriften zur Beaufsichti- gung von Assistentinnen und Assistenten stellten eine Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG dar. Insofern habe das kantonale Recht auch präzisieren dürfen, in welchem Umfang eine Person, die einen universitären Medizinal- beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübe, zur Beaufsichtigung der Assistenz vor Ort anwesend sein müsse. Die kantonale Aufsichts- und An- wesenheitspflicht sei folglich mit den in Art. 40 MedBG abschliessend gere- gelten Berufspflichten vereinbar (vgl. E. 5.3.3 des Entscheids des Bundesge- richts 2C_95/2021 vom 27. August 2021). Eine entsprechende oder ver- gleichbare Bestimmung fehlt - wie bereits ausgeführt wurde - jedoch im Kan- ton Thurgau gänzlich.

E. 3.4.4 Hinzu kommt, dass D nicht eine Bewilligung zur unselbständigen Berufsaus- übung unter persönlicher Aufsicht der Beschwerdeführerin erhalten hat. Zu- dem handelt es sich bei ihm auch nicht um eine Hilfsperson (vgl. dazu auch § 22 Abs. 1 GG), sondern gemäss den Angaben der Vorinstanz um einen

VG.2022.145/E/ 12 Oberarzt mit langjähriger Berufserfahrung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1).

E. 3.5 Zusammengefasst fehlt es somit an einer genügenden gesetzlichen Grund- lage, um der Beschwerdeführerin aufgrund des beanstandeten Sachverhal- tes gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 40 lit. a MedBG eine Busse aufzuerlegen. Ihr wird denn auch nicht vorgeworfen, ihre Tätigkeit als Ärztin selber nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt zu haben. Der Vorwurf der Vorinstanz erschöpft sich in der beanstandeten Aufsichtspflicht über D. Die Beschwerde ist in diesem Sinne daher gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 ist aufzuheben.

E. 4 Ausgangsgemäss fällt die von der Vorinstanz erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 10'000.-- weg. Es erübrigt sich daher vorliegend, zur Höhe und Zu- lässigkeit einer solchen Verfahrensgebühr Stellung zu nehmen.

E. 5.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh- ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist der Beschwerdeführe- rin zurückzuerstatten.

E. 5.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). In den übrigen Verwaltungsverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen (§ 80 Abs. 5 VRG).

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E. 5.3.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Ver- tretung notwendigen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwi- schen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barausla- gen und der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG).

E. 5.3.2 RA Dr. B reichte am 22. Juni 2023 eine Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von 49,15 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 587.80 geltend.

E. 5.3.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint viel zu hoch. RA B vertrat die Be- schwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführerin wurde am 10. November 2022 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Ent- scheid gewährt (act. 63). Dabei wurden ihr alle Akten mittels USB-Stick zu- gestellt (vgl. act. 65). Am 18. November 2022 zeigte RA B das Vertretungs- verhältnis an (act. 64). Die Vollmacht datiert bereits vom 15. November 2022 (act. 64.1). In der Folge gewährte ihm das AfG am 21. November 2022 eine erste Fristerstreckung bis 25. November 2022 (act. 65) und nochmals eine Fristerstreckung bis 1. Dezember 2022 (act. 67). Ihm standen zwischen der Mandatierung am 15. November 2022 und der letztmals erstreckten Frist bis

1. Dezember 2022 somit noch etwas mehr als vierzehn Tage für das Studium der Akten zur Verfügung. Er kann sich somit nicht darauf berufen, dass die Rechtsschriften deshalb lang ausgefallen seien, weil er die Akten nicht habe studieren können. Ein solches Vorgehen (Stellungnahme und Beschwerde- schrift ohne Kenntnis der massgeblichen Akten) würden zudem der anwaltli- chen Sorgfaltspflicht zuwiderlaufen. Im Übrigen sind die Eingaben im Be- schwerdeverfahren äusserst weitschweifig ausgefallen und enthalten viele Wiederholungen. Es ist daher von einem (maximalen Aufwand) von einer

VG.2022.145/E/ 14 Stunde für das Studieren des vorinstanzlichen und des vorliegenden Urteils, von zwei Stunden für das (erneute) Studieren der Akten, von sieben Stunden für das Erstellen der Beschwerdeschrift (und der diesbezüglichen Korres- pondenz, unter anderem mit der Beschwerdeführerin), von drei Stunden für die Replik und von einer Stunde für die ergänzende Stellungnahme (und der diesbezüglichen Korrespondenz, unter anderem auch mit der Beschwerde- führerin) auszugehen. Dies ergibt einen vertretbaren Aufwand von 14 Stunden. Dabei ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen (TVR 2021 Nr. 6), wovon auch vorliegend nicht abzuweichen ist. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--.

E. 5.3.4 Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin Barauslagen von Fr. 587.80 aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht, wie auch das Obergericht (RBOG 2011 Nr. 34), für die ersten 100 Kopien einen An- satz von Fr. 0.50 pro Kopie und für die weiteren Kopien (bis zu 999 Kopien) einen solchen von Fr. 0.20 zur Anwendung bringt. Bei 734 Kopien resultieren somit Barauslagen von Fr. 176.80. Hinzu kommen die übrigen ausgewiese- nen Barauslagen von Fr. 74.--.

E. 5.3.5 Der Staat hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 3'750.80 (Fr. 3'500.-- + Fr. 176.80 + Fr. 74.--) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu ent- schädigen.

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

versandt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz vom
  2. Dezember 2022 aufgehoben.
  3. Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.-- festge- setzt und dem Staat auferlegt, von dem sie nicht erhoben wird. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird ihr zurücker- stattet.
  4. Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit Fr. 3'750.80 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.
  5. Mitteilung an: - RA B, zuhanden der Beschwerdeführerin - Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. VG.2022.145/E/ 3 Sachverhalt Mit Entscheid vom 25. März 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, die Bewil- ligung zur selbständigen Berufsausausübung als Chefärztin in der Klinik X mit einem Beschäftigungsgrad von 90%. Am 3. Juli 2015 wurde ihr zudem eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausausübung als Ärztin zu 10% an der Adresse C erteilt (act. 1.1). Sie ist ärztliche Direktorin für Psychotherapie und Psychosomatik in der Klinik X (vgl. Beschwerdeschrift, S. 1). Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch D, Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge gewährte das Amt für Gesundheit (AfG) der Klinik X und D die Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 21. Dezember 2021 reichte E Aufsichtsbe- schwerde gegen D und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unter- zeichneten Mandatsvereinbarung (act. 10) zog das AfG die H AG zur juristischen Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärun- gen am 3. März 2022 Stellung zur SRF-Berichtserstattung (act. 11). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie D gekündigt habe (act. 12). In der Folge nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen vor Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 58). Die Beschwerdeführerin teilte dem AfG am 28. Oktober 2022 mit, dass sie die Ne- bentätigkeit in der Praxis C aufgebe (act. 60). Am 10. November 2022 gewährte das AfG der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie (act. 63 ff.). Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte RA B dem AfG das Vertre- tungsverhältnis mit und ersuchte um Fristerstreckung (act. 64). Am 1. Dezember 2022 reichte B die Stellungnahme zum Entscheidentwurf (act. 68) ein. VG.2022.145/E/ 4 Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Busse von Fr. 10'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.--. Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin am
  6. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 sei vollumfäng- lich aufzuheben;
  7. Das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen A sei umgehend ein- zustellen und es sei auf eine Disziplinierung von A zu verzich- ten;
  8. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates." Mit der Beschwerde stellte sie zudem den Antrag auf Einsicht in die vollumfänglichen Akten und Möglichkeit zur Replik. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine unzulässige Delegation der Untersuchungshandlungen an eine privatrechtliche Aktiengesellschaft vor. Die H AG habe de facto das Aufsichtsverfahren geführt. Im Weiteren sei eine Verletzung von Verfahrensgarantien aufgrund der Befragung durch nicht befugte Personen erfolgt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin massiv verletzt und es seien Aussagen von unbekannten Drittper- sonen und angeblichen Hinweispersonen erfolgt. Der Sachverhalt sei unvollständig resp. unrichtig festgestellt worden. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Disziplinie- rung und es liege keine Verletzung von Berufspflichten vor. Der guten Ordnung hal- ber sei noch zu erwähnen, dass die Höhe der Busse von Fr. 10'000.-- vollends un- verhältnismässig sei. Eine Überwälzung der Kosten des externen Anwaltsbüros sei nicht statthaft und die Gebühr von Fr. 10'000.-- habe keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung und zwar auch für das vorinstanzliche Verfahren. VG.2022.145/E/ 5 In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz um Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift sei weitschweifig und weise zahlreiche Wiederholungen auf. Das AfG sei bei den Abklärungen federführend gewesen. Die H AG habe zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidkompetenz gehabt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe Eingang in den definitiven Entscheid gefunden. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs können keine Rede sein. Der Entscheid stel- le nicht auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Erst der massive mediale Druck habe die Beschwerdeführerin und die Klinikleitung dazu gebracht, wirksame Massnahmen zu ergreifen. Es sei belegt, dass D zumindest im Fall der Patientin G die erforderliche Distanz zum Thema rituelle Gewalt verloren habe. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass das in den Traumatherapie-Stationen praktizier- te methodische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich sogar krankheitsför- dernd gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die problematischen Tagungen zumindest teilweise persönlich genehmigt. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit unter fachli- cher Aufsicht aufsichtspflichtig gewesen sei, könne diese nicht ernsthaft bestreiten. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie erst mit der Ausstrahlung der SRF-Sendung (…) von der Problematik in Zusammenhang mit D erfahren habe. Mit Replik vom 12. April 2023 und Duplik vom 3. Mai 2023 hielten die Parteien voll- umfänglich an ihren Anträgen fest. Am 1. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung und RA B reichte am 22. Juni 2023 die Kostennote ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. VG.2022.145/E/ 6 Erwägungen
  9. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den An- forderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Während die Parteianträge den Entscheidungsbereich des Verwaltungsge- richts beschränken, in dem sie den Streitgegenstand bestimmen, spielt die Beschwerdebegründung diesbezüglich keine Rolle. Der Grundsatz iura novit curia (das Gericht kennt das Recht; Rechtsanwendung von Amtes wegen) verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt diejenigen Rechtsnormen anzuwenden, die es als einschlägig erachtet, und den ange- wandten Rechtssätzen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge des Kantons Thurgau, 2014, § 61 N. 3).
  10. 2.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medi- zinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verant- wortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalbe- ruf ausgeübt wird. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, ver- trauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand- freie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, ver- VG.2022.145/E/ 7 fügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer den Arztberuf in eigener fachlicher Verant- wortung ausüben will, braucht gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG zusätzlich ei- nen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten (Art. 40 MedBG): a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fä- higkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch le- benslange Fortbildung. c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesund- heitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften. g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit. h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ih- rer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht. 2.2 Gemäss Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Me- dizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Diese Aufsichts- behörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder VG.2022.145/E/ 8 von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehör- de folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu Fr. 20'000.--; d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verant- wortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. Für die Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. b können nur Diszipli- narmassnahmen gemäss Abs. 1 lit. a bis c verhängt werden. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilli- gung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Art. 43 MedBG). 2.3 Im Kanton Thurgau ist gestützt auf § 3 Abs. 2 Ziff. 3 i.V. mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) die Vorinstanz für die Aufsicht zuständig. Sie kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durch- führen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen (§ 49 Abs. 1 GG).
  11. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über eine kantonale Bewilli- gung zur selbständigen Berufsausübung als Chefärztin in der Klinik X verfügt (act. 1). Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser erteilten Bewilli- gung einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt. Seit der Revision des MedBG per 1. Februar 2020 (Streichung des Ausdrucks "privatwirtschaftlich") untersteht die Beschwerdeführerin somit VG.2022.145/E/ 9 auch in ihrer Tätigkeit als Chefärztin in der Klinik X dem MedBG. Folglich hat sie sich an die Berufspflichten von Art. 40 MedBG zu halten. 3.2 Die Vorinstanz erachtet lit. a von Art. 40 MedBG als verletzt (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 9 ff.). Gemäss dieser Bestimmung üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausü- ben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbil- dung erworben haben. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ihre Auf- sicht über D nicht pflichtgemäss ausgeübt zu haben. 3.3 3.3.1 Die Berufspflichten für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, regelt das Bundesrecht in Art. 40 MedBG abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2, BGE 143 I 352 E. 3.3). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen wer- den, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013, E. 3.2 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im MedBG in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf (vgl. dazu auch Fellmann in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Me- dizinalberufegesetz, Kommentar, 2009, Art. 40 N. 29). Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2, 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3, 2C_1083/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1). VG.2022.145/E/ 10 3.3.2 Gleich verhält es sich mit Blick auf das kantonale Recht. Die kantonalen Vor- schriften sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV solange vereinbar, als sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten von Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2018 vom 12. Mai 2020 E. 6 ff.; zum Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV], SR 101; vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Sie dürfen die Berufs- pflichten indes nicht erweitern (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesge- richts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2). 3.4 3.4.1 Art. 40 lit. a MedBG verlangt eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs durch den in eigener fachlicher Verantwortlichen Arzt bzw. die Ärztin. Die Sorgfaltspflicht bestimmt somit, wie der Beauftragte die aus dem Auftrag fliessende Haupt- und Nebenleistungspflicht erfüllen muss. Bezugs- punkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungs- ziel (Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 45). Eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integri- tät der betroffenen Medizinalperson zu beeinträchtigen (Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 52). Zu einer Aufsichtspflicht über andere Fachpersonen äussert sich Art. Art. 40 lit. a MedBG (und auch die Medizinalberufeverordnung [MedBV], SR 811.120.0) hingegen nicht und diese kann auch nicht ohne wei- teres unter eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs subsu- miert werden. Es stellt sich somit die Frage, ob eine entsprechende Präzisie- rung durch die Standesregeln oder das kantonale Recht erfolgt ist. 3.4.2 Die Standesordnung der FMH äussert sich nicht zur Aufsicht von in eigener fachlicher Verantwortung handelnden Ärzten und Ärztinnen über Kolle- gen/Kolleginnen in nicht eigener fachlicher Verantwortung. VG.2022.145/E/ 11 3.4.3 Auch im kantonalen GG finden sich keine Vorschriften, ob und in welchem Umfang eine solche Aufsicht auszuführen wäre. Eine entsprechende Auf- sichtspflicht wurde nirgends definiert oder auch nur erwähnt. § 8 Abs. 2 GG enthält lediglich die Bestimmung, dass den Beruf unselbständig ausübt, wer unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist. Diese Aufsicht und Verantwortung wird aber nicht weiter präzisiert und es wird insbesondere nirgends festgehalten, dass die Berufspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG auch auf die Aufsicht und Verantwortung über unselb- ständig (d.h. in nicht eigener fachlicher Verantwortung) tätige Personen aus- gedehnt würde. Folglich fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage, um die Be- schwerdeführerin im Hinblick auf das ihr vorgeworfene Verhalten gestützt auf Art. 43 MedBG zu büssen. Dies im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 zu- grunde lag: Dort ging es um die Aufsicht über eine Assistenzärztin in einer Praxis. Dabei regelte das anwendbare kantonale Recht des Kantons Zug aber detailliert, wie eine Assistenz zu beaufsichtigen war. Folglich hielt das Bundesgericht schlüssig fest, die kantonalen Vorschriften zur Beaufsichti- gung von Assistentinnen und Assistenten stellten eine Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG dar. Insofern habe das kantonale Recht auch präzisieren dürfen, in welchem Umfang eine Person, die einen universitären Medizinal- beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübe, zur Beaufsichtigung der Assistenz vor Ort anwesend sein müsse. Die kantonale Aufsichts- und An- wesenheitspflicht sei folglich mit den in Art. 40 MedBG abschliessend gere- gelten Berufspflichten vereinbar (vgl. E. 5.3.3 des Entscheids des Bundesge- richts 2C_95/2021 vom 27. August 2021). Eine entsprechende oder ver- gleichbare Bestimmung fehlt - wie bereits ausgeführt wurde - jedoch im Kan- ton Thurgau gänzlich. 3.4.4 Hinzu kommt, dass D nicht eine Bewilligung zur unselbständigen Berufsaus- übung unter persönlicher Aufsicht der Beschwerdeführerin erhalten hat. Zu- dem handelt es sich bei ihm auch nicht um eine Hilfsperson (vgl. dazu auch § 22 Abs. 1 GG), sondern gemäss den Angaben der Vorinstanz um einen VG.2022.145/E/ 12 Oberarzt mit langjähriger Berufserfahrung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1). 3.5 Zusammengefasst fehlt es somit an einer genügenden gesetzlichen Grund- lage, um der Beschwerdeführerin aufgrund des beanstandeten Sachverhal- tes gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 40 lit. a MedBG eine Busse aufzuerlegen. Ihr wird denn auch nicht vorgeworfen, ihre Tätigkeit als Ärztin selber nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt zu haben. Der Vorwurf der Vorinstanz erschöpft sich in der beanstandeten Aufsichtspflicht über D. Die Beschwerde ist in diesem Sinne daher gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 ist aufzuheben.
  12. Ausgangsgemäss fällt die von der Vorinstanz erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 10'000.-- weg. Es erübrigt sich daher vorliegend, zur Höhe und Zu- lässigkeit einer solchen Verfahrensgebühr Stellung zu nehmen.
  13. 5.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh- ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist der Beschwerdeführe- rin zurückzuerstatten. 5.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). In den übrigen Verwaltungsverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen (§ 80 Abs. 5 VRG). VG.2022.145/E/ 13 5.3 5.3.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Ver- tretung notwendigen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwi- schen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barausla- gen und der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG). 5.3.2 RA Dr. B reichte am 22. Juni 2023 eine Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von 49,15 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 587.80 geltend. 5.3.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint viel zu hoch. RA B vertrat die Be- schwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführerin wurde am 10. November 2022 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Ent- scheid gewährt (act. 63). Dabei wurden ihr alle Akten mittels USB-Stick zu- gestellt (vgl. act. 65). Am 18. November 2022 zeigte RA B das Vertretungs- verhältnis an (act. 64). Die Vollmacht datiert bereits vom 15. November 2022 (act. 64.1). In der Folge gewährte ihm das AfG am 21. November 2022 eine erste Fristerstreckung bis 25. November 2022 (act. 65) und nochmals eine Fristerstreckung bis 1. Dezember 2022 (act. 67). Ihm standen zwischen der Mandatierung am 15. November 2022 und der letztmals erstreckten Frist bis
  14. Dezember 2022 somit noch etwas mehr als vierzehn Tage für das Studium der Akten zur Verfügung. Er kann sich somit nicht darauf berufen, dass die Rechtsschriften deshalb lang ausgefallen seien, weil er die Akten nicht habe studieren können. Ein solches Vorgehen (Stellungnahme und Beschwerde- schrift ohne Kenntnis der massgeblichen Akten) würden zudem der anwaltli- chen Sorgfaltspflicht zuwiderlaufen. Im Übrigen sind die Eingaben im Be- schwerdeverfahren äusserst weitschweifig ausgefallen und enthalten viele Wiederholungen. Es ist daher von einem (maximalen Aufwand) von einer VG.2022.145/E/ 14 Stunde für das Studieren des vorinstanzlichen und des vorliegenden Urteils, von zwei Stunden für das (erneute) Studieren der Akten, von sieben Stunden für das Erstellen der Beschwerdeschrift (und der diesbezüglichen Korres- pondenz, unter anderem mit der Beschwerdeführerin), von drei Stunden für die Replik und von einer Stunde für die ergänzende Stellungnahme (und der diesbezüglichen Korrespondenz, unter anderem auch mit der Beschwerde- führerin) auszugehen. Dies ergibt einen vertretbaren Aufwand von 14 Stunden. Dabei ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen (TVR 2021 Nr. 6), wovon auch vorliegend nicht abzuweichen ist. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--. 5.3.4 Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin Barauslagen von Fr. 587.80 aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht, wie auch das Obergericht (RBOG 2011 Nr. 34), für die ersten 100 Kopien einen An- satz von Fr. 0.50 pro Kopie und für die weiteren Kopien (bis zu 999 Kopien) einen solchen von Fr. 0.20 zur Anwendung bringt. Bei 734 Kopien resultieren somit Barauslagen von Fr. 176.80. Hinzu kommen die übrigen ausgewiese- nen Barauslagen von Fr. 74.--. 5.3.5 Der Staat hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 3'750.80 (Fr. 3'500.-- + Fr. 176.80 + Fr. 74.--) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________

VG.2022.145/E

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau

in der Besetzung: R. Weber, Präsident D. Clematide S. Krauter C. Locher Dr. M. Randacher L. Vontobel, Gerichtsschreiber

hat am 30. August 2023

in Sachen

A Beschwerdeführerin v.d. RA B

gegen

Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Vorinstanz

betreffend aufsichtsrechtliches Verfahren / Busse

- Entscheid vom 2. Dezember 2022

- Beschwerde vom 23. Dezember 2022

VG.2022.145/E/ 2 entschieden:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz vom

2. Dezember 2022 aufgehoben.

2. Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.-- festge- setzt und dem Staat auferlegt, von dem sie nicht erhoben wird. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird ihr zurücker- stattet.

3. Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramt- lich mit Fr. 3'750.80 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu ent- schädigen.

4. Mitteilung an: - RA B, zuhanden der Beschwerdeführerin

- Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

VG.2022.145/E/ 3 Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. März 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, die Bewil- ligung zur selbständigen Berufsausausübung als Chefärztin in der Klinik X mit einem Beschäftigungsgrad von 90%. Am 3. Juli 2015 wurde ihr zudem eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausausübung als Ärztin zu 10% an der Adresse C erteilt (act. 1.1). Sie ist ärztliche Direktorin für Psychotherapie und Psychosomatik in der Klinik X (vgl. Beschwerdeschrift, S. 1).

Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch D, Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge gewährte das Amt für Gesundheit (AfG) der Klinik X und D die Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 21. Dezember 2021 reichte E Aufsichtsbe- schwerde gegen D und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unter- zeichneten Mandatsvereinbarung (act. 10) zog das AfG die H AG zur juristischen Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärun- gen am 3. März 2022 Stellung zur SRF-Berichtserstattung (act. 11). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie D gekündigt habe (act. 12). In der Folge nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen vor Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 58).

Die Beschwerdeführerin teilte dem AfG am 28. Oktober 2022 mit, dass sie die Ne- bentätigkeit in der Praxis C aufgebe (act. 60).

Am 10. November 2022 gewährte das AfG der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie (act. 63 ff.). Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte RA B dem AfG das Vertre- tungsverhältnis mit und ersuchte um Fristerstreckung (act. 64). Am 1. Dezember 2022 reichte B die Stellungnahme zum Entscheidentwurf (act. 68) ein.

VG.2022.145/E/ 4 Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Busse von Fr. 10'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.--.

Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin am

23. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 sei vollumfäng- lich aufzuheben; 2. Das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen A sei umgehend ein- zustellen und es sei auf eine Disziplinierung von A zu verzich- ten; 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates."

Mit der Beschwerde stellte sie zudem den Antrag auf Einsicht in die vollumfänglichen Akten und Möglichkeit zur Replik.

Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine unzulässige Delegation der Untersuchungshandlungen an eine privatrechtliche Aktiengesellschaft vor. Die H AG habe de facto das Aufsichtsverfahren geführt. Im Weiteren sei eine Verletzung von Verfahrensgarantien aufgrund der Befragung durch nicht befugte Personen erfolgt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin massiv verletzt und es seien Aussagen von unbekannten Drittper- sonen und angeblichen Hinweispersonen erfolgt. Der Sachverhalt sei unvollständig resp. unrichtig festgestellt worden. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Disziplinie- rung und es liege keine Verletzung von Berufspflichten vor. Der guten Ordnung hal- ber sei noch zu erwähnen, dass die Höhe der Busse von Fr. 10'000.-- vollends un- verhältnismässig sei. Eine Überwälzung der Kosten des externen Anwaltsbüros sei nicht statthaft und die Gebühr von Fr. 10'000.-- habe keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung und zwar auch für das vorinstanzliche Verfahren.

VG.2022.145/E/ 5

In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz um Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift sei weitschweifig und weise zahlreiche Wiederholungen auf. Das AfG sei bei den Abklärungen federführend gewesen. Die H AG habe zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidkompetenz gehabt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe Eingang in den definitiven Entscheid gefunden. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs können keine Rede sein. Der Entscheid stel- le nicht auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Erst der massive mediale Druck habe die Beschwerdeführerin und die Klinikleitung dazu gebracht, wirksame Massnahmen zu ergreifen. Es sei belegt, dass D zumindest im Fall der Patientin G die erforderliche Distanz zum Thema rituelle Gewalt verloren habe. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass das in den Traumatherapie-Stationen praktizier- te methodische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich sogar krankheitsför- dernd gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die problematischen Tagungen zumindest teilweise persönlich genehmigt. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit unter fachli- cher Aufsicht aufsichtspflichtig gewesen sei, könne diese nicht ernsthaft bestreiten. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie erst mit der Ausstrahlung der SRF-Sendung (…) von der Problematik in Zusammenhang mit D erfahren habe.

Mit Replik vom 12. April 2023 und Duplik vom 3. Mai 2023 hielten die Parteien voll- umfänglich an ihren Anträgen fest. Am 1. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung und RA B reichte am 22. Juni 2023 die Kostennote ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

VG.2022.145/E/ 6 Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den An- forderungen von § 57 Abs. 1 VRG. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Da auch alle übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Während die Parteianträge den Entscheidungsbereich des Verwaltungsge- richts beschränken, in dem sie den Streitgegenstand bestimmen, spielt die Beschwerdebegründung diesbezüglich keine Rolle. Der Grundsatz iura novit curia (das Gericht kennt das Recht; Rechtsanwendung von Amtes wegen) verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt diejenigen Rechtsnormen anzuwenden, die es als einschlägig erachtet, und den ange- wandten Rechtssätzen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge des Kantons Thurgau, 2014, § 61 N. 3).

2. 2.1 Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medi- zinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verant- wortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalbe- ruf ausgeübt wird. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, ver- trauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand- freie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, ver-

VG.2022.145/E/ 7 fügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Wer den Arztberuf in eigener fachlicher Verant- wortung ausüben will, braucht gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG zusätzlich ei- nen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten (Art. 40 MedBG):

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fä- higkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch le- benslange Fortbildung.

c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.

d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesund- heitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vor- schriften.

g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.

h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ih- rer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

2.2 Gemäss Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Me- dizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Diese Aufsichts- behörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder

VG.2022.145/E/ 8 von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehör- de folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a. eine Verwarnung;

b. einen Verweis;

c. eine Busse bis zu Fr. 20'000.--;

d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);

e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verant- wortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

Für die Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. b können nur Diszipli- narmassnahmen gemäss Abs. 1 lit. a bis c verhängt werden. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilli- gung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Art. 43 MedBG).

2.3 Im Kanton Thurgau ist gestützt auf § 3 Abs. 2 Ziff. 3 i.V. mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) die Vorinstanz für die Aufsicht zuständig. Sie kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durch- führen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen (§ 49 Abs. 1 GG).

3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über eine kantonale Bewilli- gung zur selbständigen Berufsausübung als Chefärztin in der Klinik X verfügt (act. 1). Es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser erteilten Bewilli- gung einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt. Seit der Revision des MedBG per 1. Februar 2020 (Streichung des Ausdrucks "privatwirtschaftlich") untersteht die Beschwerdeführerin somit

VG.2022.145/E/ 9 auch in ihrer Tätigkeit als Chefärztin in der Klinik X dem MedBG. Folglich hat sie sich an die Berufspflichten von Art. 40 MedBG zu halten.

3.2 Die Vorinstanz erachtet lit. a von Art. 40 MedBG als verletzt (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 9 ff.). Gemäss dieser Bestimmung üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausü- ben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbil- dung erworben haben. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ihre Auf- sicht über D nicht pflichtgemäss ausgeübt zu haben.

3.3

3.3.1 Die Berufspflichten für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, regelt das Bundesrecht in Art. 40 MedBG abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2, BGE 143 I 352 E. 3.3). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen wer- den, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013, E. 3.2 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im MedBG in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf (vgl. dazu auch Fellmann in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Me- dizinalberufegesetz, Kommentar, 2009, Art. 40 N. 29). Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2, 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3, 2C_1083/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1).

VG.2022.145/E/ 10 3.3.2 Gleich verhält es sich mit Blick auf das kantonale Recht. Die kantonalen Vor- schriften sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV solange vereinbar, als sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten von Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2018 vom 12. Mai 2020 E. 6 ff.; zum Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV], SR 101; vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Sie dürfen die Berufs- pflichten indes nicht erweitern (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesge- richts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2).

3.4 3.4.1 Art. 40 lit. a MedBG verlangt eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs durch den in eigener fachlicher Verantwortlichen Arzt bzw. die Ärztin. Die Sorgfaltspflicht bestimmt somit, wie der Beauftragte die aus dem Auftrag fliessende Haupt- und Nebenleistungspflicht erfüllen muss. Bezugs- punkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungs- ziel (Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 45). Eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integri- tät der betroffenen Medizinalperson zu beeinträchtigen (Fellmann, a.a.O., Art. 40 N. 52). Zu einer Aufsichtspflicht über andere Fachpersonen äussert sich Art. Art. 40 lit. a MedBG (und auch die Medizinalberufeverordnung [MedBV], SR 811.120.0) hingegen nicht und diese kann auch nicht ohne wei- teres unter eine sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs subsu- miert werden. Es stellt sich somit die Frage, ob eine entsprechende Präzisie- rung durch die Standesregeln oder das kantonale Recht erfolgt ist.

3.4.2 Die Standesordnung der FMH äussert sich nicht zur Aufsicht von in eigener fachlicher Verantwortung handelnden Ärzten und Ärztinnen über Kolle- gen/Kolleginnen in nicht eigener fachlicher Verantwortung.

VG.2022.145/E/ 11 3.4.3 Auch im kantonalen GG finden sich keine Vorschriften, ob und in welchem Umfang eine solche Aufsicht auszuführen wäre. Eine entsprechende Auf- sichtspflicht wurde nirgends definiert oder auch nur erwähnt. § 8 Abs. 2 GG enthält lediglich die Bestimmung, dass den Beruf unselbständig ausübt, wer unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist. Diese Aufsicht und Verantwortung wird aber nicht weiter präzisiert und es wird insbesondere nirgends festgehalten, dass die Berufspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG auch auf die Aufsicht und Verantwortung über unselb- ständig (d.h. in nicht eigener fachlicher Verantwortung) tätige Personen aus- gedehnt würde. Folglich fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage, um die Be- schwerdeführerin im Hinblick auf das ihr vorgeworfene Verhalten gestützt auf Art. 43 MedBG zu büssen. Dies im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 zu- grunde lag: Dort ging es um die Aufsicht über eine Assistenzärztin in einer Praxis. Dabei regelte das anwendbare kantonale Recht des Kantons Zug aber detailliert, wie eine Assistenz zu beaufsichtigen war. Folglich hielt das Bundesgericht schlüssig fest, die kantonalen Vorschriften zur Beaufsichti- gung von Assistentinnen und Assistenten stellten eine Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG dar. Insofern habe das kantonale Recht auch präzisieren dürfen, in welchem Umfang eine Person, die einen universitären Medizinal- beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübe, zur Beaufsichtigung der Assistenz vor Ort anwesend sein müsse. Die kantonale Aufsichts- und An- wesenheitspflicht sei folglich mit den in Art. 40 MedBG abschliessend gere- gelten Berufspflichten vereinbar (vgl. E. 5.3.3 des Entscheids des Bundesge- richts 2C_95/2021 vom 27. August 2021). Eine entsprechende oder ver- gleichbare Bestimmung fehlt - wie bereits ausgeführt wurde - jedoch im Kan- ton Thurgau gänzlich.

3.4.4 Hinzu kommt, dass D nicht eine Bewilligung zur unselbständigen Berufsaus- übung unter persönlicher Aufsicht der Beschwerdeführerin erhalten hat. Zu- dem handelt es sich bei ihm auch nicht um eine Hilfsperson (vgl. dazu auch § 22 Abs. 1 GG), sondern gemäss den Angaben der Vorinstanz um einen

VG.2022.145/E/ 12 Oberarzt mit langjähriger Berufserfahrung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1).

3.5 Zusammengefasst fehlt es somit an einer genügenden gesetzlichen Grund- lage, um der Beschwerdeführerin aufgrund des beanstandeten Sachverhal- tes gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 40 lit. a MedBG eine Busse aufzuerlegen. Ihr wird denn auch nicht vorgeworfen, ihre Tätigkeit als Ärztin selber nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt zu haben. Der Vorwurf der Vorinstanz erschöpft sich in der beanstandeten Aufsichtspflicht über D. Die Beschwerde ist in diesem Sinne daher gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 ist aufzuheben.

4. Ausgangsgemäss fällt die von der Vorinstanz erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 10'000.-- weg. Es erübrigt sich daher vorliegend, zur Höhe und Zu- lässigkeit einer solchen Verfahrensgebühr Stellung zu nehmen.

5. 5.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh- ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist der Beschwerdeführe- rin zurückzuerstatten.

5.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). In den übrigen Verwaltungsverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen (§ 80 Abs. 5 VRG).

VG.2022.145/E/ 13 5.3 5.3.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nach der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Ver- tretung notwendigen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwi- schen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barausla- gen und der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG).

5.3.2 RA Dr. B reichte am 22. Juni 2023 eine Kostennote ein und machte darin einen Aufwand von 49,15 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 587.80 geltend.

5.3.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint viel zu hoch. RA B vertrat die Be- schwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführerin wurde am 10. November 2022 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Ent- scheid gewährt (act. 63). Dabei wurden ihr alle Akten mittels USB-Stick zu- gestellt (vgl. act. 65). Am 18. November 2022 zeigte RA B das Vertretungs- verhältnis an (act. 64). Die Vollmacht datiert bereits vom 15. November 2022 (act. 64.1). In der Folge gewährte ihm das AfG am 21. November 2022 eine erste Fristerstreckung bis 25. November 2022 (act. 65) und nochmals eine Fristerstreckung bis 1. Dezember 2022 (act. 67). Ihm standen zwischen der Mandatierung am 15. November 2022 und der letztmals erstreckten Frist bis

1. Dezember 2022 somit noch etwas mehr als vierzehn Tage für das Studium der Akten zur Verfügung. Er kann sich somit nicht darauf berufen, dass die Rechtsschriften deshalb lang ausgefallen seien, weil er die Akten nicht habe studieren können. Ein solches Vorgehen (Stellungnahme und Beschwerde- schrift ohne Kenntnis der massgeblichen Akten) würden zudem der anwaltli- chen Sorgfaltspflicht zuwiderlaufen. Im Übrigen sind die Eingaben im Be- schwerdeverfahren äusserst weitschweifig ausgefallen und enthalten viele Wiederholungen. Es ist daher von einem (maximalen Aufwand) von einer

VG.2022.145/E/ 14 Stunde für das Studieren des vorinstanzlichen und des vorliegenden Urteils, von zwei Stunden für das (erneute) Studieren der Akten, von sieben Stunden für das Erstellen der Beschwerdeschrift (und der diesbezüglichen Korres- pondenz, unter anderem mit der Beschwerdeführerin), von drei Stunden für die Replik und von einer Stunde für die ergänzende Stellungnahme (und der diesbezüglichen Korrespondenz, unter anderem auch mit der Beschwerde- führerin) auszugehen. Dies ergibt einen vertretbaren Aufwand von 14 Stunden. Dabei ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen (TVR 2021 Nr. 6), wovon auch vorliegend nicht abzuweichen ist. Daraus resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--.

5.3.4 Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin Barauslagen von Fr. 587.80 aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht, wie auch das Obergericht (RBOG 2011 Nr. 34), für die ersten 100 Kopien einen An- satz von Fr. 0.50 pro Kopie und für die weiteren Kopien (bis zu 999 Kopien) einen solchen von Fr. 0.20 zur Anwendung bringt. Bei 734 Kopien resultieren somit Barauslagen von Fr. 176.80. Hinzu kommen die übrigen ausgewiese- nen Barauslagen von Fr. 74.--.

5.3.5 Der Staat hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 3'750.80 (Fr. 3'500.-- + Fr. 176.80 + Fr. 74.--) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu ent- schädigen.

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

versandt: