Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Leistungsnachweis als Auflage § 4 Abs. 4 StipG Erreicht eine Schülerin den rechtskräftig als Auflage festgelegten NotenÂdurchschnitt nicht, darf die Auszahlung von Stipendien verweigert werden. D beantragte die Gewährung von staatlichen Ausbildungsbeiträgen für die Ausbildung zur Kauffrau an der Bénédict-Schule in St. Gallen. Das DFS sprach ihr ein Stipendium in der Höhe von Fr. 9'300.â zu, wobei es die Auszahlung an die Auflage knüpfte, dass die Ausbildung mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis für kaufmännische Angestellte abgeÂschlossen werde und der Notendurchschnitt nach dem ersten Semester minÂdestens 4.3 betragen müsse. Am Ende des ersten Semesters wies D einen Notendurchschnitt von 4.2 auf. Daher lehnte es das Amt für Mittel- und Hochschulen ab, den Ausbildungsbeitrag auszuzahlen. Dieser Entscheid wurde beim DEK angefochten, das abwies. Hiergegen führte D beim Verwaltungsgericht Beschwerde, in der sie die Aufhebung des vorinstanzliÂchen Entscheids verlangt. Das Verwaltungsgericht weist ab. Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne für die Behörde nicht darauf ankommen, ob sie eine Adresse «postlagernd» habe oder nicht. Dies ist zweifelsfrei richtig, doch war es für den Entscheid der Vorinstanz, ob der Beschwerdeführerin die Stipendiengelder ausbezahlt werÂden oder nicht, überhaupt nicht entscheidend. Damit wurde lediglich die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin im Kanton Thurgau noch stiÂpendienberechtigt sei. Letztlich wurde die Frage aber offen gelassen, denn die Vorinstanz hat ihren Entscheid hauptsächlich mit dem fehlenden Notendurchschnitt begründet, was überhaupt nicht zu beanstanden ist, zumal die Höhe des verlangten Notendurchschnitts in einem Rechtmittelverfahren festgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr verlangte Note nicht erreicht, weshalb ihr die Auszahlung des Stipendienbeitrags zu Recht verweigert wurde. Nebenbei bemerkt sei, dass das Gericht die Note 4.7 im Fach »Deutsch» angesichts der sprachlichen Qualität der Beschwerdeschrift für sehr wohlwollend hält. Entscheid vom 26. September 2007 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 30. November 2007 nicht eingetreten (2C_666/2007). ×