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SBR.2024.1

SBR.2024.1 (Drohnen)

Thurgau · 2024-04-23 · Deutsch TG
Sachverhalt

festzustellen und die Fahrt zunächst mittels (Drohnen-)Videoaufnahme elektronisch auf- zuzeichnen. Dass es sich bei einer Videoaufnahme um ein nach dem Stand der Wissen- schaft geeignetes Beweismittel handelt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden und ist an sich auch nicht bestritten. Die Videoaufnahme ist damit ein rechtmässiges Beweis- mittel, auf welches abgestellt werden darf. 6. Selbst wenn bei Beginn der Videoaufnahme kein Tatverdacht vorgelegen hätte, wäre diese zumindest die massive Geschwindigkeitsüberschreitung betreffend aus nachfol- genden Gründen verwertbar. 6.1. 6.1.1. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet wer- den, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, die Ausforschungsbeweise als absolut unverwertbar erklären würde. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht eine Interessenabwägung vor. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt162. 6.1.2. Bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG handelt es sich um ein Verbrechen163, bei einer einfachen Verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Übertretung164. Die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Licht der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umständen 162 Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4 163 Art. 10 Abs. 2 StGB 164 Art. 103 StGB

- 30 - SBR.2024.1 und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen165. Im Fall einer Über- schreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 100 km/h bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines schweren Falles, auch wenn die Strecke über- sichtlich, gerade und frei von Gegenverkehr gewesen sei166. 6.2. 6.2.1. Gemäss Berufungskläger verkenne die Vorinstanz, wenn sie im Sinn eines Eventual- standpunkts davon ausgehe, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme selbst im Fall einer widerrechtlichen Geschwindigkeitskontrolle zu bejahen sei, weil es sich um eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 StPO handle, dass diese Bestimmung den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schütze und nicht umgekehrt. Beweismittel, die ohne Anlass und gesetzliche Grundlage von der Polizei systematisch erhoben werden, seien absolut unverwertbar167. Die Frage der besonderen Schwere einer Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO stelle sich überhaupt nicht. Im Sinn eines Eventualstandpunkts sei die Verteidigung jedoch auch andernfalls der Meinung, bei einer 2,369-sekündigen Fahrt mit 213 km/h auf völlig freier, schnurgerader Strecke handle es sich um keine schwere Straftat im Sinn der Bestimmung168. Trotz des neusten Entscheids des Bundes- gerichts169 müsse auch bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG auf die konkreten Gegebenheiten und nicht auf den Tatbestand an sich abgestellt werden. Die konkreten Umstände der hier in Frage stehenden Fahrt würden weder für eine besondere Gefahr, noch für die Möglichkeit einer Fremdgefährdung sprechen. Als erstmals auf über 80 km/h beschleunigt werde, seien entgegen der vorinstanzlichen Er- wägungen weder in gleicher Richtung noch in Gegenrichtung andere Verkehrsteilneh- mende oder irgendwelche Menschen anwesend. Auch die Gefahr einer Eigengefähr- dung sei minim einzustufen, da eine solch kurze Beschleunigung bei diesen Strassen- bedingungen technisch unproblematisch sei. Selbst unter dem Aspekt von Art. 141 Abs. 2 StPO bliebe es daher aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit bei einer Raser- fahrt, diese wäre aber nicht als schwere Straftat im Sinn dieser Bestimmung einzustu- fen170. 165 BGE 147 IV 16 E. 6 166 Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 167 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 168 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f. 169 Mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 170 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15

- 31 - SBR.2024.1 6.2.2. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Aufnahmen der Aufklärung einer schweren Straftat dienen und daher selbst dann verwertet werden dürften, wenn die Aufnahmen unzulässige Beweismittel seien171. 6.2.3. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich vorliegend bei den relevanten Bestimmungen (ins- besondere die des Strassenverkehrsrechts und des Datenschutzgesetzes) um Gültig- keitsvorschriften handeln würden. Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, ausserorts mit mindestens 133 km/h schneller als erlaubt gefahren zu sein und damit eine qualifi- ziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG begangen zu haben. Die konkret vorgeworfene Tat wiege schwer. Die geltende Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h sei massiv überschritten worden. Dass die Strecke über- sichtlich und gerade gewesen sei, ändere nichts an der Schwere der Straftat. Das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat sei höher zu gewichten als dasjenige des Berufungsklägers an der rechtskonformen Erhebung. Es handele sich somit um eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO. Weiter seien die Videoaufnahmen zur Aufklärung dieser qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung unerlässlich, da kein anderes Beweismittel zur Verfügung stehe. Selbst wenn die Videoaufnahmen also rechtswidrig erlangt worden seien, würden sie verwertet werden können. Dies gelte selbst im Fall einer Fishing Expedition172. 6.2.4. Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Wie aufzuzeigen sein wird, handelt es sich vorliegend um eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG. Es liegt eine massive Überschreitung der geltenden Höchstge- schwindigkeit vor, auch wenn dem Berufungskläger zuzustimmen ist, dass die Fahrt auf einer freien, schnurgeraden Strecke durchgeführt wurde. Wie aus den Videoaufnahmen ersichtlich ist, hatte es sowohl auf der Fahrbahn des Berufungsklägers als auch auf der Gegenfahrbahn je ein anderes Fahrzeug. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitung dauerte. Selbst bei einer nur kurzen Zeitspanne können sich sehr schwerwiegende Unfälle ereignen. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob eine derart kurze Beschleunigung auf 213 km/h bei diesen Strassenbedingungen technisch unproblematisch sein soll. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Ge- schwindigkeitsüberschreitung würde das private Interesse des Berufungsklägers an der 171 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21 172 Angefochtener Entscheid, S. 20

- 32 - SBR.2024.1 Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen überwiegen, falls von einer Un- verwertbarkeit auszugehen wäre. 6.3. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen im Zusammenhang mit Geschwin- digkeitskontrollen keinen konkreten Anfangsverdacht oder einen Tatverdacht zur Legiti- mation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen vorschreiben. Anlass- freie Kontrollen im Strassenverkehr sind zulässig173. Das Bundesgericht wies zurecht bereits daraufhin, dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren diene. Dies lasse sich nicht vermeiden und än- dere nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleit- erscheinung von Verkehrskontrollen darstelle174. Selbst wenn angenommen werden würde, dass die Verkehrsüberwachung als Ganzes in den Bereich der verkehrspolizeili- chen Aufgaben gehört und keine strikte Trennung zur Ermittlungstätigkeit der Polizei möglich wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der Videoaufnahme ändern. Anlass- freie Überwachungen wären auch im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Ein Verwertbarkeitsverbot der Videoaufnahme würde sich daraus nicht ergeben. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt und die Videoaufnahme jedenfalls betreffend die massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung daher auch verwertbar wäre, wenn deren Erhebung nicht rechtmässig gewesen wäre. 7. In einem nächsten Schritt ist der Sachverhalt zu erstellen. Dieser ist im Grundsatz nicht bestritten. Der Berufungskläger rügt jedoch einzelne Punkte, auf die nachfolgend einzu- gehen ist. 7.1. 7.1.1. Der Berufungskläger moniert, dass die Zuweisung der Videoaufnahmen zum Lenker scheitere. Keine Zeuge habe den Täter als Lenker auf der Videoaufnahme identifizieren 173 Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3 174 Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1

- 33 - SBR.2024.1 können. Geradezu abwegig sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungsklä- ger die Raserfahrt an seiner ersten Einvernahme eingestanden habe175. Er habe zuge- geben, mit dem Motorrad in die Polizeikontrolle geraten und der Lenker gewesen zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht mit dem Video konfrontiert worden, da dieses noch nicht vorgelegen habe. Er habe also nicht ausgesagt, dass auf den Videosequen- zen seine Fahrt zu erkennen sei176. 7.1.2. 7.1.2.1. An der Einvernahme vom 9. September 2022 eröffnete die Kantonspolizei dem Beru- fungskläger, dass sie gleichentags ausserorts auf der B._________-Strasse zwischen C._________ und D._________ eine Verkehrsüberwachung durchgeführt hätten. Um ca. 17:02 Uhr habe beobachtet werden können, wie ein schwarzes Motorrad "KTM 1290 Super Duke" mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von C._________ Richtung D._________ gefahren sei. Aufgrund der akustischen und visuellen Wahrnehmung be- stehe der hinreichende Tatverdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, weshalb die Fahrt mittels einem Videoaufzeichnungsgerät aufgenommen worden sei. Auf die Frage, wie sich der Berufungskläger zu diesem Tatvorwurf äussere, sagte dieser aus, er habe eine Probefahrt gemacht177. Auf die nachfolgende Frage, ob er den vorge- haltenen Sachverhalt anerkenne, gab er zu Protokoll, dass er diese Fahrt gemacht habe und zum Rest nichts mehr sage178. Etwas später fügte er hinzu: "Es war auf dieser Pro- befahrt, als Sie mich angehalten haben"179. 7.1.2.2. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. November 2022 ergibt sich, dass das Mo- torrad "KTM", TG ______ durch eine Patrouille der Verkehrs- und Seepolizei zur Kon- trolle habe angehalten werden können. Beim Lenker habe es sich um den Berufungs- kläger gehandelt180. 7.1.2.3. Auf der Videoaufnahme ist oben links zu sehen, dass die Aufnahme am 9. September 2022, 17:02 Uhr auf der B._________-Strasse, Abschnitt C._________-D._________, 175 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 mit Verweis auf die Berufungserklärung vom

29. Dezember 2023 176 Act. 3, S. 6 f. 177 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft (Frage 1) 178 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft (Frage 2) 179 Act. E 7 der Staatsanwaltschaft (Frage 46) 180 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft, erster Abschnitt unter Sachverhalt, am Ende

- 34 - SBR.2024.1 erstellt wurde181. Auch die aufgeführten Koordinaten stimmen mit den Örtlichkeiten über- ein. Diese verändern sich zudem während der Aufnahme. Das ist insbesondere ab Se- kunde 7 ersichtlich, wo die Drohne merklich bewegt wird. 7.1.3. Sowohl die Einvernahme als auch der Polizeirapport legen dar, dass der Berufungsklä- ger der in die Geschwindigkeitskontrolle geratene Lenker gewesen ist. Dass er zum Zeit- punkt der Einvernahme nicht mit der Videosequenz konfrontiert worden war, ändert nichts an der Tatsache, dass er eingestanden hat, die rapportierte Fahrt an jenem

9. September 2022 durchgeführt zu haben. Dass der Berufungskläger die gefilmte Fahrt durchgeführt hat, ist somit belegt. Das zeigt zusätzlich die Beschriftung der Videoauf- nahme. Diese bezieht sich auf das richtige Datum, der zutreffende Zeitpunkt sowie die korrekten Örtlichkeiten, welche insbesondere mit den aktuellen Koordinaten der Drohne versehen sind. Es ist anzunehmen, dass diese Angaben automatisch auf der Videodatei vermerkt werden und nicht manuell hinzugefügt worden sind, zumal sich insbesondere die Koordinaten laufend anpassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschriftung oder gar die Aufnahme an sich nicht dem rapportierten Sachverhalt entsprechen, sind nicht ersichtlich. 7.2. 7.2.1. Alsdann rügt der Berufungskläger eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsat- zes in dubio pro reo, indem er verurteilt worden sei, obwohl keinerlei Beweismittel gegen ihn vorliegen würden, mithin keine Zeugenaussage über die Fahrt vor oder auch wäh- rend der Drohnenaufzeichnung ihn belaste, kein unabhängiger Experte das unzulässige Überwachungsvideo zuhanden des Gerichts ausgewertet hätte182 oder überhaupt eine bundesrechtlich vorgesehene Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt worden wäre, mit- hin ein Messresultat vorläge183. Zwischen Videoauswertung und Polizeibericht würden zudem diverse Widersprüche bestehen184. 7.2.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Videoaufnahme mittels Drohne handle es sich nicht um eine Messung. Es sei ein Beweismittel, das verwertet werden könne. Insofern würde 181 Act. A 5 der Staatsanwaltschaft 182 Mit Verweis auf Art. 182 ff. StPO 183 Act. 3, S. 5 184 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 ff.

- 35 - SBR.2024.1 eine sachverständige Person gestützt auf diese Videoaufnahmen ein Gutachten erstel- len können, sofern die Voraussetzungen nach Art. 182 StPO erfüllt wären185. Dies sei aber nicht der Fall, da zur Feststellung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts keine besonderen Fachkenntnisse benötigt würden. Für das Auswertungsprotokoll mit der Weg-/Zeitberechnung brauche es kein spezifisches Fachwissen, weshalb ein Sach- verständigengutachten nicht erforderlich sei186. 7.2.3. 7.2.3.1. Die Würdigung der Beweismittel wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Be- weiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung187. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über- zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entschei- den, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten188. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an objektivierende Denk-, Natur- und Erfah- rungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden189. Der Beweiswürdigung geht die Sammlung und Sichtung von prozessual zulässigen Be- weismitteln voraus, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts bei- tragen können190. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können191. Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen192. Die anschliessende Be- weiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel193. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezoge- nen Beweisregeln oder -theorien194. Solange das Sachgericht den Standards der Be- weiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. 185 Angefochtener Entscheid, S. 21 186 Angefochtener Entscheid, S. 22 187 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Hofer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 10 StPO N. 41 f. und 54 ff.; Jositsch/Schmid, Art. 10 StPO N. 4; Wohlers, Art. 10 StPO N. 25 188 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 127 IV 172 E. 3. a) 189 BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2022 vom

2. August 2023 E. 4.3.1 190 Vgl. Art. 139 ff. StPO 191 Sogenannte "Beweiseignung" 192 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen 193 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 115 IV 267 E. 1 194 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen

- 36 - SBR.2024.1 7.2.3.2. Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person"195, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass die wegen einer strafbaren Handlung be- schuldigte Person unschuldig ist, kommt bei der Feststellung des Sachverhalts in zwei Aspekten zur Anwendung. Einerseits betrifft er die Verteilung der Beweislast und ande- rerseits die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet das Prinzip, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Das Gericht muss freispre- chen, wenn es nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Der Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" ist als Beweiswürdigungsregel erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind196. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Fall einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsi- cherheiten behaftet bleiben197. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifel- haft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zu- lässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Wenn zu ei- ner entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Ein- schätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für die beschuldigte Person günstige- ren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen198. Zum Tragen kommt die Regel "im Zweifel für die beschuldigte Person" erst bei der Be- urteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung 195 "in dubio pro reo" 196 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3 197 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen 198 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1(nicht publiziert in BGE 147 IV 409)

- 37 - SBR.2024.1 der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tat- sachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammen- setzt199. Der Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" als Beweiswürdigungs- regel ist verletzt, wenn das Gericht entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach, oder wenn es nicht zweifelte und schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestanden hätte. Dabei gelten nur Zweifel als erheblich, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen200. Für die richterliche Überzeugung ist nicht absolute, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschliessende Gewissheit erforder- lich, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Mass an Sicherheit, demge- genüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, ungeachtet jener Zweifel, die nicht auf realen Anknüpfungspunkten, sondern lediglich auf der Annahme einer bloss gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit beruhen201. Bloss abstrakte und theo- retische Zweifel sind immer möglich und daher nicht massgebend; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden202. Theoretische, entfernte Möglichkeiten, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigen keinen Freispruch. Wenn aber erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abspielte, wie er angeklagt ist, so ist die beschuldigte Person freizusprechen, andernfalls ist nicht nur die Maxime "im Zweifel für die beschuldigte Person" verletzt203, sondern verfällt das Gericht auch in Willkür204. 7.2.3.3. Das Beweisergebnis kann durch direkte oder indirekte Beweise entstehen. Direkte Be- weise liefern unmittelbar den Beleg für einen sich so und nicht anders abgespielten Sachverhalt. Indirekte Beweise205 hingegen deuten – in Verbindung mit der allgemeinen Lebensverfahrung – auf einen bestimmten Sachverhalt hin206. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Verschie- 199 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 200 BGE 144 IV 345 E. 2.2.2; 127 I 38 E. 2. a) 201 BGE 144 IV 345 E. 2.2.2 202 BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 203 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 204 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2. a); 124 IV 86 E. 2. a) 205 Sogenannte Indizien 206 Vgl. BGE 102 IV 33

- 38 - SBR.2024.1 dene Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können zu einer Indizienkette verknüpft werden. Eine Mehrzahl von Indi- zien, die einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat207. Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig. Ist dieser schlüssig, erbringt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft208. Ob die Indizien ein tragfähiges Gesamtbild ergeben, entscheidet das Gericht in freier rich- terlicher Beweiswürdigung. Es ist weder an Prozentzahlen gebunden noch kommt einem bestimmten Indiz von vornherein vorrangige Bedeutung zu. Vielmehr muss das Gericht verschiedene Indizien jeweils relativ zu ihrer Aussagekraft gewichten, gruppieren und dann in einer Gesamtwürdigung verarbeiten209. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte210. 7.2.4. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind211. Sachverständige Personen müssen beigezogen werden, wenn zur Beurteilung eines Sachverhaltes be- sonderes Wissen aus dem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist212. Berechnun- gen von Geschwindigkeiten betreffen regelmässig nur einfache physikalische Gesetz- mässigkeiten, welche einer durchschnittlich gebildeten Person bekannt sind213. 7.3. 7.3.1. Der Berufungskläger geht von der Prämisse aus, dass weder die Videoaufnahme noch der Polizeirapport samt Auswertungsbericht verwertbare Beweismittel wären. Dass 207 Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.2; 7B_263/2022 vom

8. April 2024 E. 2.1.3 208 Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 149 IV 248); 6B_1097/2021 und 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 209 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 4.3 210 Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 149 IV 248); 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3 211 Art. 182 StPO 212 Jositsch/Schmid, Art. 182 StPO N. 3 213 Heer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 182 StPO N. 2

- 39 - SBR.2024.1 diese verwertbar sind, wurde bereits aufgezeigt. Daher geht die Behauptung, dass der Berufungskläger verurteilt wurde, ohne dass Beweismittel gegen ihn vorliegen würden, fehl. 7.3.2. Dasselbe gilt für die fehlende Zeugenaussage: Eine solche ist für die Erstellung des Sachverhaltes nicht notwendig und wurde vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der Berufungskläger kann gestützt auf seine eigenen Aussagen, den Ausführungen im Polizeibericht sowie den Beschriftungen in der Videodatei als Motorradfahrer in der Vi- deoaufnahme identifiziert werden. Weitere Zeugenaussagen sind diesbezüglich nicht notwendig. 7.3.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass für die Berechnung der Ge- schwindigkeit kein externes Gutachten einzuholen war beziehungsweise ist. Die Ge- schwindigkeit wird mittels der einfachen Formel "Weg x Zeit" berechnet. Für diese Be- rechnung ist kein Gutachten einzuholen. Das Gericht ist selbst in der Lage, die durch den – beim Eidgenössischen Institut für Metrologie "METAS" weitergebildeten – Polizis- ten vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Es liegt mithin keine Situation vor, in welcher das Gericht ein Gutachten einzuholen hätte, da keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten notwendig sind. Die geltend gemachte Verlet- zung von Art. 182 ff. StPO führt daher ins Leere. 7.3.4. Ebenso wenig ändert der durch den Berufungskläger vorgebrachte Einwand, zwischen Videoaufnahme und Bericht der Kantonspolizei bestehe ein Widerspruch, etwas an der Feststellung des Sachverhaltes. 7.3.4.1. Der Berufungskläger führt aus, auf Seite 2 des Auswertungsprotokolls werde ausgeführt, dass das Motorrad gewendet und auf der Rückfahrt massiv beschleunigt, ein Wheelie gemacht und danach weiter massiv beschleunigt habe. Im nächsten Absatz heisse es: "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeugs mittels Drohne (Videoauf- zeichnung) aufgezeichnet"214. Die Aufnahme sei "also nach dem Beschleunigen, nach dem Wheelie und nach dem Weiterbeschleunigen in der Folge […] aufgezeichnet" wor- den215. Dies werfe grosse Zweifel auf: "Die Beschleunigung vor dem (angeblichen) 214 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 (mit Verweis auf act. A 6 der Staatsanwaltschaft) 215 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12

- 40 - SBR.2024.1 Wheelie, das Wheelie selbst sowie die Beschleunigung danach sind auf der Aufzeich- nung bekanntlich zu sehen. Sie kann also nicht 'in der Folge' gestartet worden sein"216. 7.3.4.2. Die vom Berufungskläger zitierten Auszüge aus dem Auswertungsprotokoll sind korrekt wiedergegeben. Ebenso korrekt ist, dass das Wheelie sowie die nachfolgende Beschleu- nigung auf der Videoaufnahme ersichtlich sind. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger jedoch, wenn dieser ausführt, dass die Beschleunigung vor dem Wheelie auf der Aufnahme zu sehen ist. Das Video beginnt mit dem Motorradfahrer auf Höhe der sich auf der linken Strassenseite217 befindlichen Tanne nach dem Feldweg mit dem Schild "E._________". Das Motorrad ist dabei knapp vor dem entgegenkommenden weissen Auto zu sehen; es befinden sich vier (kleine) Sicher- heitslinien dazwischen. Das vordere Rad des Motorrades ist in der Höhe. Es ist bereits im Wheelie. Bereits vor Sekunde 1 des Videos ist zu sehen, dass das vordere Rad des Motorrads sich auf die Strasse senkt. Auf der Höhe des Sockel-Leitpfostens ist erkenn- bar, wie sich das Motorrad senkt und merklich abfedert. Kurz darauf blinkt das linke hin- tere Licht des Motorrads zweimal schnell auf. Daraufhin, ab Sekunde 2, als das Motorrad gerade den nächsten Sockel-Leitpfosten, der noch vor dem blauen Anhänger steht, pas- siert, ist die Beschleunigung des Motorrads erkennbar. Diese dauert bis ungefähr Se- kunde 11 des Videos, da ab Sekunde 12 das Bremslicht des Motorrads aufleuchtet. Das mehrmalige kurze Aufleuchten des Bremslichts – mutmasslich ein adaptives Brems- licht – deutet dabei daraufhin, dass eine starke Bremsung vollzogen wurde. Die Videoaufnahme beginnt also eine Sekunde bevor sich das Motorrad aus dem Whee- lie wieder zur Strasse senkt. Die Beschleunigung vor dem Wheelie ist nicht aufgezeich- net. Insofern ist auch klar, dass der Satz im Auswertungsbericht "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeuges mittels Drohne (Videoaufzeichnung) aufgezeichnet"218, der nach dem Beschrieb des gesamten Videos eingefügt wurde, an der falschen Stelle steht. Da bereits das Ende des Wheelies aufgezeichnet wurde, kann die Videoaufnahme nicht erst gestartet worden sein, als das Motorrad die ungefähr 900 Meter zurückgelegt hat. Dass sich der rapportierende Polizist hier etwas ungenau ausgedrückt hat, ist zwar unschön, ändert aber nichts daran, dass auf den Auswertungsbericht abgestellt und dass 216 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 217 Fahrtrichtung Motorrad nach D._________ 218 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft

- 41 - SBR.2024.1 dieser für richtig anerkannt werden kann. Mit der Videoaufnahme selbst ist der Startzeit- punkt der Aufnahme genau erkennbar. Der Rapport vom 18. November 2022 ist diesbezüglich sprachlich deutlicher. Hier wird der Startzeitpunkt des Videos genauer festgehalten. Das Video wurde gestartet, nach- dem die Geschwindigkeit auch vom Drohnenstandort aus bestätigt werden konnte219. Darauf ist abzustellen. Dieser Rapport umschreibt den gesamten Ablauf detaillierter, während der Videoauswertungsbericht sich – wie der Name sagt – auf die Auswertung des Videos und insbesondere die entsprechende Geschwindigkeitsberechnung kon- zentriert. Aus dem vom Berufungskläger aufgezeigten Widerspruch kann er sich nichts ableiten. 7.3.5. Der Berufungskläger rügt des Weiteren eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, indem sich die Vorinstanz aktenwidrig auf die Behauptung stütze, der Berufungskläger sei schon lange vor der Drohnenaufnahme mit massiv übersetzter Geschwindigkeit ge- fahren, weshalb die Polizei die Drohnenaufnahmen überhaupt erst gestartet habe, ob- wohl die Drohnenüberwachung mit laufender Kamera ganz offensichtlich permanent, mithin schon vor einer Verkehrsregelverletzung durch den Berufungskläger, gelaufen sei220. Wie aufgezeigt wurde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich an der Drohne befestigte Videokamera durchgehend aufgenommen hätte. Dies zeigt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der Videoaufnahme selbst. Die Vorinstanz geht zudem nicht davon aus, dass der Berufungskläger auf der Hinfahrt bereits zu schnell unterwegs gewesen sei. Vielmehr hält sie fest, dass die Beschleunigung erst nach dem Wendema- növer auf der Rückfahrt Richtung D._________ stattgefunden habe221. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht auszu- machen. 7.4. Weitere Rügen den Sachverhalt betreffend wurden nicht geltend gemacht. Dieser kann somit erstellt werden. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Berufungsklägers, die 219 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft, Sachverhalt, erster Absatz 220 Act. 3, S. 4 f. 221 Angefochtener Entscheid, S. 15

- 42 - SBR.2024.1 Videoaufnahme der Motorradfahrt, deren Auswertungsprotokoll sowie der Polizeirapport vor. Polizeirapport und Videoaufnahme zeigen, dass die Motorradfahrt am Freitag, 9. Sep- tember 2022, um 17:02 Uhr, auf der B._________-Strasse in C._________ in Fahrtrich- tung D._________ mittels dem Motorrad "KTM"222 durchgeführt wurde223. Das bestätigte der Berufungskläger an der gleichentags durchgeführten Einvernahme224. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt. Hierzu wurden die Videoaufzeichnungen mit der Software "Video2Images Exporter" bearbeitet. Diese erlaubt es, das Video in Einzelbilder225 aufzusplitten und diese einzelnen Frames zu betrachten. Die gestützt darauf durchgeführte Weg-Zeit-Berechnung ist nachvollzieh- bar und nicht zu beanstanden226. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen oder Ungenauigkeiten, die zu Lasten des Berufungsklägers verwendet worden wären. Gleiches gilt für die Berechnungen, welche durch die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten vorgenommen wurden227. Darauf kann verwiesen werden, zumal die Berechnung nachvollziehbar ist und auch nicht konkret gerügt wurde. Wie die Berufungsbeklagte richtigerweise ausführt, kommt die Vorinstanz bei der Be- rechnung auf eine um 2 km/h geringere Geschwindigkeit als im Auswertungsbericht. Die Vorinstanz stellt auf die insofern abstrakte Wegstrecke von 16 Leitlinien à je neun Meter ab228, während die Kantonspolizei die vor Ort ausgemessenen Strecke als Grundlage genommen hat229. Die Berufungsbeklagte hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die ab- strakte Berechnung gemäss Einheitsgrössen der Abstandslinien weniger genau ist, da die Linienführung den konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss230. Das zeigt entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers jedoch nicht, dass Unklarheiten be- stehen würden, die bei "legalen Messungen" nicht vorkämen231. Im Ergebnis bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten gefahrenen Geschwindigkeit von 211 km/h. 222 Händlerkennzeichen TG ______ 223 Act. A 2 f. und A 4 der Staatsanwaltschaft 224 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft 225 Sogenannte Frames 226 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft 227 Angefochtener Entscheid, S. 23 ff. 228 Angefochtener Entscheid, S. 23 f. 229 Act. A 14 der Staatsanwaltschaft 230 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 231 Vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25

- 43 - SBR.2024.1 7.4.1. Ganz zu Beginn der Videoaufnahme ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger für kurze Zeit nur auf dem Hinterrad (Wheelie) gefahren ist. Im Auswertungsbericht heisst es zudem: "Nach einer kurzen Stillstandphase beschleunigte der Motorradlenker die Ge- schwindigkeit massiv, sodass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad fuhr (Wheelie)"232. Somit ist der Sachverhalt betreffend dem Wheelie erstellt. 7.4.2. Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er dem Berufungskläger mit der Anklageschrift vor- geworfen und durch die Vorinstanz beurteilt wurde, rechtmässig erstellt. 8. Gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen. 8.1. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen233. Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilde- rungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtens- werten Beweggründen gehandelt hat234. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde235. Eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt236. 8.1.1. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefähr- dungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2 bis 4 der Nachweis einer – je nach 232 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft 233 Art. 90 Abs. 3 SVG 234 Art. 90 Abs. 3bis SVG 235 Art. 90 Abs. 3ter SVG 236 Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG

- 44 - SBR.2024.1 Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG gefor- derte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch un- ausweichlich sein. Mit anderen Worten ist es das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt237. Der Gesetzge- ber hat zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen – der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) – eine dritte Kategorie von als Ver- brechen strafbaren qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG schützen Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer238. 8.1.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Even- tualvorsatz genügt239. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Er- folg herbeizuführen, ist nicht erforderlich240. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt241. Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein242. Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt"243. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, 237 Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen 238 Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.3 f. 239 BGE 142 IV 137 E. 3.3 240 Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 (nicht publiziert in BGE 149 IV 50); 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1; Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 90 SVG N. 145 ff.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2.A., Art. 90 N. 159 241 Art. 12 Abs. 2 StGB 242 BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 je mit weiteren Hinweisen 243 BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen

- 45 - SBR.2024.1 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Fall eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandsele- mente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, ohne einen Vor- satz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spiel- raum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vor- liegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Not- fallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen spre- chen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der sub- jektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3244. An seiner in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundes- gericht wiederholt festgehalten245. 8.2. 8.2.1. Der Berufungskläger hält fest, bei einer 2,369-sekündigen Fahrt mit 213 km/h auf völlig freier, schnurgerader Strecke handle es sich um keine schwere Straftat: Nicht jede Ge- schwindigkeitsüberschreitung, die aufgrund der völlig abstrakten Geschwindigkeitsanga- ben in Art. 90 Abs. 3 SVG mit bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden könnte, sei eine schwere Straftat. Die gesamten Umstände der konkreten Fahrt würden weder für eine besondere Gefahr, noch mangels Anwesenheit auch nur für die Möglichkeit einer Fremdgefährdung sprechen. Ab dem Zeitpunkt nach dem angeblichen Wheelie, als erst- mals über 80 km/h beschleunigt werde, seien weder in gleicher noch in Gegenrichtung oder am Strassenrand irgendwelche Menschen anwesend. Auch eine Gefahr der Selbst- gefährdung sei als minim einzustufen246. 244 BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1 245 BGE 143 IV 508 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3 (nicht publiziert in BGE 149 IV 50); 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1 246 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15

- 46 - SBR.2024.1 8.2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger sei mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 211 km/h gefahren, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt gewesen sei. Er sei somit mindestens 131 km/h zu schnell gefahren und erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ob die Fahrt unspektakulär war, die Sicht ausser- ordentlich gut, die Strecke gerade und das Wetter perfekt, spiele diesbezüglich keine Rolle. Zudem werde nicht vorausgesetzt, dass jemand geschädigt oder konkret gefähr- det werde, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle. Der Berufungskläger habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2022 angegeben, das sei ihre Probefahrtstrecke. Die kenne er sehr gut, seit 25 Jahren fahre er sie täglich. Er habe damit gewusst, dass auf dieser Strecke die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h be- trage. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung habe er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf genommen. Der Berufungskläger habe sich daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht247. 8.3. 8.3.1. Der Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 211 km/h, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt war. Er fuhr somit mindestens 131 km/h zu schnell. Da bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine beson- ders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, muss von einer ausserordentlichen Fahrt gesprochen werden. Umstände, die das Verschulden des Be- rufungsklägers ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Namentlich gelten gute Strassen- und Sichtverhältnisse, wie sie in casu herrschten, praxisgemäss nicht als derlei Umstände248. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind er- fahrungsgemäss eine der Hauptursachen für schwere Unfälle. Bekanntlich sind gerade bei offenen Überlandstrassen auch die Notwendigkeit einer Notbremsung infolge plötz- lichem Auftauchen von Wildtieren oder auf der Strasse liegende Gegenstände nicht aus- geschlossen. Daran ändert deshalb auch die Darstellung des Berufungsklägers nichts, wonach gemäss Videoaufnahme kein Verkehrsaufkommen auszumachen sei. Bei einer solchen Raserfahrt ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, wobei es oft nur dem Zufall zu verdanken ist, dass sie sich nicht verwirklicht. 247 Angefochtener Entscheid, S. 27 248 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2, am Ende, mit wei- teren Hinweisen

- 47 - SBR.2024.1 Geschwindigkeitsüberschreitungen sind abstrakte Gefährdungsdelikte, womit keine kon- krete Gefahr vorliegen muss. 8.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei objektiver Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive Tatbe- stand, sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung, zu bejahen. Eine mit den von der Lehre genannten Beispielen ver- gleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise ausschliessen würde, ist bei der Probefahrt mit dem reparierten Motorrad eines Kunden nicht ersichtlich und wird durch den Berufungskläger auch nicht aufgezeigt. Angesichts der Höhe des bei Überschreitung der normierten Schwellenwerte eingegangenen Risikos und der imma- nenten Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit, einen Unfall bei Auftreten eines Hindernis- ses oder dem Verlust der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, musste sich dem Beru- fungskläger der Eintritt des Erfolgs – in Form eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Berufungskläger erfüllt den subjektiven Tatbestand. 8.3.3. Der Berufungskläger ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 9. 9.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt249. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann250. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahr- zeugs erschwert251. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet 249 Art. 90 Abs. 1 SVG 250 Art. 31 Abs. 1 SVG 251 Art. 3 Abs. 1 VRV

- 48 - SBR.2024.1 sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen252. Eine Verlet- zung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tat- sächlich beeinträchtigt wird253. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber expli- zit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung ge- hen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherr- schung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinn eines Gefährdungsde- likts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaf- fen254. 9.2. 9.2.1. Bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung sei gemäss Berufungskläger zu be- achten, dass ein Entlasten und Anheben des Vorderrades gesetzlich nicht verboten sei. Damit gehe weder automatisch, noch im konkreten Fall ein Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges einher. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nichtbeherrschen würden Text- bausteine darstellen, die beliebig jedem Motorradfahrer vorgehalten werden könnten ohne jede Stütze in den konkreten Akten oder in der Dynamik des Motorradfahrens. Selbst durch die Videosequenz sei kein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erstellt. Es würden sämtliche Elemente des Kontrollverlusts fehlen255. 9.2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger habe das Motorrad während der Anhe- bung des Vorderrads nur noch erschwert bedienen können. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sofort auf das Motorrad einzuwirken und hätte bei einem plötzlichen Ereignis nicht unverzüglich reagieren können. Er hätte abwarten müssen, bis sich das Vorderrad wieder gesenkt hätte, bevor er beispielsweise hätte lenken oder bremsen können. Da nicht erst eine allfällige Fehlreaktion tatbestandsmässig sei, habe der Berufungskläger bereits in der Zeit, in welcher er auf dem Hinterrad fuhr, das Motorrad nicht beherrscht und den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Dass das Gesetz ein Wheelie nicht explizit verbiete, bedeute nicht, dass es erlaubt sei. Diverse 252 BGE 127 II 302 E. 3. c); 122 IV 225 E. 2. b); Urteile des Bundesgerichts 6B_677/2021 vom

28. September 2022 E. 3.3; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2 253 Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 63 E. 2. c) 254 BGE 120 IV 63 E. 2. a), Urteile des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 255 Act. 3, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16

- 49 - SBR.2024.1 Bedienungen des Fahrzeugs beziehungsweise Verhaltensweisen des Führers könnten unter das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs fallen, obwohl sie nicht explizit gesetzlich geregelt seien, wie korrekte Fahrzeugeinstellungen, Schuhwerk, Vertrautheit mit dem Fahrzeug und so weiter. Das Motorrad dürfe im Strassenverkehr nur so stark beschleu- nigt werden, dass man es jederzeit beherrsche, mithin auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig reagieren könne. Beschleunige man das Motorrad so stark, dass sich das Vorderrad über mehrere Meter anhebe, könne man nicht akkurat auf das Fahrzeug einwirken. Der Berufungskläger hätte nicht derart stark beschleunigen dürfen. Auch wenn der Berufungskläger nicht bewusst ein Wheelie habe machen wollen, habe er doch aufgrund der massiven Beschleunigung zumindest in Kauf genommen, dass er über mehrere Meter nur auf dem Hinterrad fuhr. Der subjektive Tatbestand sei damit erfüllt. Der Berufungskläger habe sich daher der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht256. 9.3. Im Gegensatz zu einem Abheben von Vorderrädern anlässlich eines Motorradrennens befand sich der Berufungskläger im Zeitpunkt der Beschleunigung mit Wheelie auf einer öffentlichen Strasse, auf der er seinen Vorsichtspflichten nachkommen können musste. Eine Beschleunigung in der Weise, dass das Vorderrad während einigen Metern abhebt, verzögert seine Reaktionsmöglichkeit und erschwert somit die Bedienung seines Motor- rads. Da nicht erst eine allfällige Fehlreaktion tatbestandsmässig ist, hat der Berufungs- kläger in der Zeit, in welcher er auf dem Hinterrad fuhr, das Motorrad nicht ausreichend beherrscht und den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass selbst wenn der Berufungskläger nicht bewusst ein Wheelie hätte machen wollen, er doch aufgrund der massiven Beschleunigung zu- mindest in Kauf nahm, dass er über mehrere Meter nur auf dem Hinterrad fuhr und dadurch die Bedienbarkeit seines Motorrads erschwerte. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Berufungskläger hat sich daher der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 10. Dafür ist der Berufungskläger angemessen zu bestrafen. 256 Angefochtener Entscheid, S. 29 f.

- 50 - SBR.2024.1 10.1. Der Berufungskläger beantragte einen Freispruch sowohl vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als auch von der einfachen Verkehrsregelverletzung. Mit Verweis auf die Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 hielt der Berufungsklä- ger eventualiter daran fest, dass im Fall einer Verurteilung im Sinn der neuen Kann- Vorschrift257 auf eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu erken- nen sei. Das Fehlen irgendwelcher anderer Verkehrsteilnehmer, die nur 2,369 Sekunden dauernde Schnellfahrt, der völlig ungetrübte Leumund über Jahrzehnte sowie die Tatsa- che, dass es sich um keine Vergnügungsfahrt, sondern eine professionelle und notwen- dige Probefahrt gehandelt habe, müssten zwingend zu einer Geldstrafe führen. Abgese- hen von dieser kurzzeitig sehr hohen Geschwindigkeit weise diese Fahrt kein einziges Element einer Raserfahrt und der Berufungskläger keines eines Rasers auf. Insbeson- dere fehle es an Gefährdeten oder gar Geschädigten sowie an Rücksichtslosigkeit ge- genüber anderen Verkehrsteilnehmern. Genau für solche Fälle sei diese Milderung ein- geführt worden258. 10.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet diesen Ausführungen, dass gemäss den Empfehlun- gen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz die Mindeststrafe bei Raserde- likten nur in Ausnahmefällen unterschritten werden soll, da diese weiterhin mit der nöti- gen Härte zu bestrafen seien. Es handle sich immer noch um eine Kann-Vorschrift259. Es sei zu betonen, dass der Berufungskläger mit mindestens 213 km/h unterwegs ge- wesen sei und das auf einer 80er Strecke. Es stelle sich die Frage, ob es dabei wirklich angebracht sei, diese Kann-Vorschrift anzuwenden. Es handle sich zudem um eine (fa- kultative) Erweiterung des Strafrahmens. Das heisse, selbst wenn die Kann-Vorschrift zum Zug kommen würde, bliebe die Höchststrafe bei vier Jahren Freiheitsstrafe beste- hen. Somit verändere sich der Strafrahmen faktisch von einem Jahr bis vier Jahren Frei- heitsstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Die konkrete Strafzumessung habe dann wiederum, unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren, in diesem Spektrum zu erfolgen260. Der Berufungskläger habe die er- laubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten. Unter diesen Umständen könne es nicht angebracht sein, den Strafrahmen im Sinn von Art. 90 257 Art. 90 Abs. 3ter SVG 258 Act. 3, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 259 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22 f. 260 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23

- 51 - SBR.2024.1 Abs. 3ter SVG zu erweitern. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit könne die Strafe zudem nicht im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden261. 10.3. 10.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, Art. 90 Abs. 3 SVG sehe einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse. Es komme daher jeweils nur die Freiheitsstrafe beziehungsweise die Busse als Sanktionsart in Frage. Es handle sich um ungleichartige Strafen, weshalb betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung eine Freiheitsstrafe und betreffend Wheelie eine Busse auszufällen sei262. 10.3.2. In Bezug auf die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung habe der Berufungskläger die Verkehrssicherheit massiv verletzt. Er sei bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h ohne ersichtlichen Grund mit mindestens 211 km/h gefahren. Den Ra- sertatbestand erfülle bereits jemand, der ausserorts mit mindestens 60 km/h zu schnell, mithin mit 140 km/h, fahre. Der Berufungskläger sei mit mindestens 131 km/h zu schnell gefahren, somit über das Doppelte von dem, was bereits den Rasertatbestand erfüllen würde. Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 131 km/h habe der Berufungskläger die Geschwindigkeitsgrenze des Rasertatbestands somit erheblich überschritten. Daran ändere auch nichts, dass mit einem Motorrad rascher sehr hohe Geschwindigkeiten erzielt werde als mit einem Personenwagen und deshalb die Gefahr einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich grösser sei; dies müsse jedem Motorradfahrer stets bewusst sein. Immerhin seien die Wetter-, Sicht- und Strassenver- hältnisse gut gewesen. Der Berufungskläger habe in seiner polizeilichen Einvernahme das Verkehrsaufkommen zwar als gering beschrieben, habe jedoch trotzdem angege- ben, dass ein Stück weiter hinten ein Kleinbus und vor ihm noch ein Personenwagen gewesen sei. Es hätten sich somit (wie auch auf dem Video ersichtlich) weitere Ver- kehrsteilnehmer auf der Strasse befunden. Zu berücksichtigen sei, dass er mit dem Mo- torrad unterwegs und damit die Gefahr sich selbst zu gefährden am höchsten gewesen sei. Der Schuldgehalt bei einem Motorrad sei kleiner als bei einem Auto. Berücksichtigt werde zudem, dass er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eine Probefahrt mit ei- nem fremden beziehungsweise reparierten Motorrad durchgeführt und nicht einfach im persönlichen Interesse beziehungsweise zum Spass gefahren sei. Dennoch habe er sich 261 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24 262 Angefochtener Entscheid, S. 30

- 52 - SBR.2024.1 als Motorradmechaniker an die Strassenverkehrsregeln zu halten. Gesamthaft betrach- tet wiege das Verschulden des Berufungsklägers mittelschwer. Es rechtfertige sich des- halb, die Freiheitsstrafe über der Minimalstrafe von 12 Monaten auszusprechen. Der Berufungskläger sei lediglich bezüglich der Lenkerschaft geständig gewesen, was ange- sichts dessen, dass ihn die Polizei unmittelbar nach der Fahrt angehalten habe, nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus habe er mehrheitlich die Aussagen verweigert und keine Reue gezeigt, was sich neutral auswirke. Abgesehen von den vor- liegend zu beurteilenden Vorfällen sei der Berufungskläger bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, auch Verfehlungen im Strassenverkehr seien keine bekannt. Dies sei neutral zu werten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine er- sichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige es sich vorliegend für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen263. Die Vorinstanz erachtete eine unbedingte Strafe als nicht notwendig, sprach die Strafe bedingt aus und auferlegte ihm eine Probezeit von zwei Jahren264. Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 aus265. 10.3.3. Die einfache Verkehrsregelverletzung betreffend hielt die Vorinstanz fest, dass noch wei- tere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien und er ohne Zeitverzögerung weder hätte lenken noch bremsen können. Immerhin habe es sich nur um einige Meter gehandelt, die er nur auf dem Hinterreifen gefahren sei. Er habe nicht bewusst ein Whee- lie machen wollen, sondern habe dies aufgrund der massiven Beschleunigung in Kauf genommen. Insgesamt sei gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigte sich für die Übertretung eine Busse von Fr. 300.00, aspiriert um Fr. 200.00266. 10.3.4. In Ergebnis verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger zusätzlich zur bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten mit einer Busse von Fr. 2'200.00 bei einer Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tagen267. 263 Angefochtener Entscheid, S. 31 f. 264 Angefochtener Entscheid, S. 32 265 Angefochtener Entscheid, S. 33 266 Angefochtener Entscheid, S. 33 f. 267 Angefochtener Entscheid, S. 34

- 53 - SBR.2024.1 10.4. 10.4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Laut Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschul- den nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Schwere des Verschul- dens bildet das zentrale Kriterium bei der Strafzumessung. Zu beachten sind die Tat- komponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, Beweggründe – sowie die Täterkomponenten, namentlich Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfind- lichkeit268. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Tä- ters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht269. Das Gericht ist ge- halten, im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu erör- tern, um für die Parteien, aber auch die Rechtsmittelinstanz, den Gedankengang trans- parent zu machen. Nach konstanter Praxis ist es jedoch nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumes- sungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigte270. Ent- sprechendes gilt auch für die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht 268 BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.2.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4.A., Art. 47 StGB N. 85 269 Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; 6B_759/2014 vom

24. November 2014 E. 3.2 270 BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2

- 54 - SBR.2024.1 muss seine Überlegungen in den Grundzügen darstellen und die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar machen271. 10.4.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wich- tigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht für schuldadäquat und zweckmässig, kann es eine Gesamtfreiheits- strafe bilden272. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen273. 10.4.3. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden kön- nen, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht274. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die 271 BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.2.2; Wiprächtiger/Echle, Art. 50 StGB N. 14 272 BGE 147 IV 245; 134 IV 100 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 273 Art. 41 Abs. 2 StGB 274 BGE 146 IV 145 E. 2.2.; 134 IV 60 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom

12. Juli 2023 E. 1.3.1

- 55 - SBR.2024.1 unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbin- dungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich bedingte Strafe und die damit verbun- dene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, ist die Obergrenze grundsätzlich auf 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt275. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse müssen so ausgesprochen werden, dass sie insgesamt in ihrer Summe schuldangemessen sind. Auch die Kombination von Sanktio- nen nach Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt lediglich eine Sanktion innerhalb der schuldange- messenen Strafe276. Die unbedingte Verbindungsbusse darf im Rahmen der Strafkom- bination von Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzli- che Strafe ermöglichen277. 10.4.4. Der "zeitliche Geltungsbereich" des Strafgesetzbuches in seiner revidierten Fassung be- stimmt sich nach Art. 2 StGB. Demnach wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht278. Hat der Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist279. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist280. Die Rück- wirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr beziehungsweise weniger strafwürdig erscheint281. Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist282. Ob 275 BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2 276 BGE 146 IV 145 E.2.2; 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 277 BGE 134 IV 53 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch RBOG 2023 Nr. 34 E. 14.1.7 278 Art. 2 Abs. 1 StGB 279 Art. 2 Abs. 2 StGB 280 BGE 129 IV 49 E. 5.1; 281 BGE 134 IV 82 E. 6.1; 89 IV 113 E. I. 1. a); Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 und 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.4 282 BGE 134 IV 82 E. 6.2

- 56 - SBR.2024.1 das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt283. Erst aus dem Zusam- menspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist284. 10.5. 10.5.1. Der im Zeitpunkt der Fahrt vom 9. September 2022 geltende Art. 90 SVG ist per 1. Ok- tober 2023 in revidierter Fassung in Kraft gesetzt worden. Neu wurden die Absätze 3bis und 3ter ergänzt, welche wie folgt lauten: Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungs- grund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat285. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht in- nerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Ver- letzung oder Tötung anderer verurteilt wurde286. Im Gegensatz zur im Zeitpunkt der Tat gültigen Version präsentiert sich die aktuell gül- tige Version im Hinblick auf die Strafandrohung als milder, zumal in besonders gelager- ten Fällen die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG unterschritten werden kann. Daher ist das aktuell gültige als das mildere Recht anzuwenden. 10.5.2. Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB liegt beim Berufungskläger offensichtlich nicht vor, weshalb eine Unterschreitung aus diesem Grund entfällt. Der Strafregisteraus- zug287 des Berufungsklägers zeigt keine Vorstrafen. Der Strafrahmen öffnet sich daher gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG grundsätzlich nach unten und umfasst eine Geldstrafe bis eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. 283 BGE 126 IV 5 E. 2. c) 284 BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 285 Art. 90 Abs. 3bis SVG 286 Art. 90 Abs. 3ter SVG 287 Act. 20

- 57 - SBR.2024.1 10.5.3. In Bezug auf die objektive und die subjektive Tatschwere der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verkehrsaufkommen war zwar gering, die Fahrt erfolgte jedoch freitags zeitlich bei Ein- setzen des Feierabendverkehrs und andere Verkehrsteilnehmer waren ebenfalls auf der Strasse. Hinzu kommt, dass auch Zufahrten und Nebenstrassen in die vom Berufungs- kläger befahrene Strasse einmünden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht generell festgehalten werden, dass der Schuldgehalt beim Motorrad kleiner sei als bei einem Personenwagen. Mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h besteht bei einem Zusammenstoss mit jeglichen Verkehrsteilnehmenden ein sehr hohes Risiko einer le- bensgefährlichen Verletzung. Die Gefährdung des Rechtsguts Leib und Leben erscheint als sehr hoch. Jedoch dauerte die Fahrt nur wenige Sekunden und nur über eine ver- gleichsweise kurze Strecke. Ebenfalls nicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu be- rücksichtigen, dass er die Probefahrt nach einer von ihm durchgeführten Reparatur durchführte. Eine Probefahrt ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeiten gehört nicht auf öffentliche Strassen und nicht zu den Berufspflichten. Dem Berufungskläger wäre eine solche Probefahrt zudem auf einer Autobahn allenfalls auch in Deutschland offen gestanden. Dieser Geschwindigkeitsexzess ist nur schwer nachvollziehbar. Der Berufungskläger stand unter keinem Zwang oder Druck und wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, seine "Testfahrt" im Rahmen der zugelassenen Geschwindigkeiten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens und relativ zum Unrechtsgehalt als mittelschwer einzuschätzen. Aufgrund des mittelschweren Verschuldens kommt auch unter Berücksichtigung des nach unten geöffneten Strafrahmens nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Eine Geldstrafe wäre deutlich nicht mehr verschuldensangemessen. Die hypothetische schuldangemes- sene Strafe ist bei 19 Monaten anzusetzen. Täterbezogene Straferhöhungsgründe oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Die Strafe ist aufgrund der dem Berufungskläger attestierten günstigen Prognose be- dingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit der Vorinstanz ist eine Verbindungsbusse auszusprechen, zumal es sich bei den SVG-Delikten um Massende- linquenz handelt und der Berufungskläger nicht bessergestellt werden soll, wie wenn er eine Geschwindigkeitsüberschreitung im geringfügigeren Bereich begangen hätte. Die Strafe wird daher aufgeteilt in eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine (Verbindungs-)Busse von Fr. 3'000.00. Bei dieser Aufteilung bleibt auch der akzessori- sche Charakter der Verbindungsbusse ohne Weiteres gewahrt.

- 58 - SBR.2024.1 10.5.4. In Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung (Wheelie) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich vorliegend für diese Übertretung eine Busse in der Höhe von Fr. 300.00. Da für die zwei Verkehrsregelverletzungen unterschiedliche Strafen ausgefällt werden288, sind die Strafen zu kumulieren. 10.5.5. Aufgrund des Verschlechterungsverbot bleibt es insgesamt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, nämlich 18 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 (Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tage). 11. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch und die ausgesprochene Sank- tion zu bestätigen. Der Berufungskläger hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) bestraft. 12. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet. 12.1. 12.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Fall eines Schuldspruchs auf der An- nahme, dass sie die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat289. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Bezahlung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'340.00 und der Gerichtskosten 288 Freiheitsstrafe und Busse 289 BGE 138 IV 255

- 59 - SBR.2024.1 von Fr. 1'500.00. Die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Da die Berufung abge- wiesen und die Schuldsprüche bestätigt werden, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Berufungsklägers. 12.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen290. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 3 VGG auf Fr. 3'000.00 festgelegt werden, zu tragen hat. 12.3. 12.3.1. Der Staat entschädigt die amtliche Verteidigung für die angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren. Die Höhe der Entschädigung für die Ausübung der Verfahrens- rechte richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, den die Verteidigung für die Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person benötigt hat. Der Honoraransatz, der vom Staat entschädigt wird, beträgt für die Offizialverteidigung Fr. 200.00291. 12.3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2022292 wurde Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich mit Wirkung am 9. September 2022 zur amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers er- nannt. Auf entsprechendes Gesuch hin293 übertrug die Generalstaatsanwältin das amtli- che Mandant mit Verfügung vom 27. September 2022294 auf den jetzigen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Sutter, mit Wirkung ab 23. September 2022. 12.3.3. Von der bereits bezahlten Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich, Frauenfeld, von Fr. 1'255.10 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) ist Vormerk zu nehmen. Zu bestätigen ist die von der Vo- 290 Art. 428 Abs. 1 StPO 291 § 13 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT), RB 176.31 292 Act. RA 2 der Staatsanwaltschaft 293 Act. RA 5 ff. der Staatsanwaltschaft 294 Act. RA 8 f. der Staatsanwaltschaft

- 60 - SBR.2024.1 rinstanz ausgesprochene Entschädigung des aktuellen Verteidigers, Rechtsanwalt An- dreas Sutter, Winterthur, von Fr. 7'132.20 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwert- steuer). Die Entschädigungen sind angemessen. 12.3.4. Für seine Aufwände im Berufungsverfahren legte Rechtsanwalt Andreas Sutter seine Honorarnote ins Recht295. Geltend gemacht werden unter anderem Aufwände für Kor- respondenzen mit einer Journalistin. Zu entschädigen sind jedoch nur Aufwände, welche notwendig und verhältnismässig sind296. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Korrespon- denz mit einer Journalistin für diesen Fall notwendig gewesen wäre. Die entsprechenden Aufwände sind zu streichen. Entgegen der Schätzung dauerte die Berufungsverhand- lung lediglich eine Stunde297, was zu korrigieren ist. Zu erhöhen sind die Positionen "Prü- fung Urteil" und "Schlussbesprechung mit Klient". Dafür wird praxisgemäss eine Stunde vorgesehen. Aufgrund des angepassten Mehrwertsteuersatzes seit 1. Januar 2024 ist die Entschädi- gung für die Jahre 2023 und 2024 je separat zu berechnen. Für das Jahr 2023 werden insgesamt 8,5 Stunden298 zu Fr. 200.00299 und Auslagen von Fr. 27.60300 entschädigt. Hinzukommen 7,7 % Mehrwertsteuer301 womit die Entschädigung für das Jahr 2023 ge- rundet Fr. 1'860.65 ausmacht. Für die Aufwände im Jahr 2024 werden zwei Stunden für die Berufungsverhandlung ge- strichen, jedoch eine halbe Stunde für die Lektüre und Besprechung des Urteils hinzu- gefügt. Insgesamt werden somit 1.5 Stunden gestrichen. Entschädigt werden 15.25 Stunden zu Fr. 200.00302, Fr. 57.40 für Auslagen und Fr. 251.70 für die Mehrwert- steuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %, insgesamt Fr. 3'359.10. Somit beträgt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ins- gesamt Fr. 5'219.75303. 295 Act. 26 296 Ruckstuhl, Balser Kommentar, 3.A., Art.135 StPO N. 3 297 Protokoll der Berufungsverhandlung, Deckblatt, S. 1 298 Anstatt der geltend gemachten 9,92 Stunden 299 Fr. 1'700.00 300 Abgezogen wurden Fr. 1.10 für Porto im Zusammenhang mit den gestrichenen Aufwänden betreffend Korrespondenz mit der Journalistin 301 Fr. 133.03 302 Fr. 3'050.00 303 Inklusive Barauslagen und 7,7 % beziehungsweise 8,1 % Mehrwertsteuer

- 61 - SBR.2024.1 12.3.5. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzah- lung der vom Staat getragenen Verteidigungskosten verpflichtet. __________ Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. __________ Frauenfeld, 23. April 2024 Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. Glauser Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. Podhradsky Anna Katharina Glauser Jung Ramona Podhradsky Exp.: 26. Juli 2024 Der Entscheid ist rechtskräftig.

Erwägungen (93 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das es dem Berufungskläger beziehungsweise der Berufungsklägerin erlaubt, den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich überprüfen zu lassen31. Im Berufungsverfahren gilt indessen die Dispositionsmaxime32. Das Berufungs- gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt der Ausdehnung zwecks Vermeidung gesetzeswidriger oder unbilliger Ergebnisse – nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte 23 Act. 20 24 Act. 21 25 Act. 22 und act. 22A 26 Act. 23 27 Act. 25 (nachfolgend: Protokoll der Berufungsverhandlung) 28 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f. 29 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 30 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 31 Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO 32 Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 148 IV 22); 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3

- 8 - SBR.2024.1 überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern33. Nicht an- gefochtene Punkte werden – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig34.

E. 1.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, wenn es diesen bei- pflichtet. Zu neuen tatsächlichen oder rechtlichen Einwänden, die erstmals im Rechts- mittelverfahren vorgebracht werden, hat sich die Rechtsmittelinstanz indes zu äussern. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von der Begründungs- pflicht und findet seine Grenzen dort, wo sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmitte- linstanz sind35.

E. 1.3 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten er- griffen worden ist36. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob eine Verletzung des Verschlechterungsgebot vorliegt, ist das Dispositiv massgebend37. Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Ver- schlechterungsverbot auf38.

E. 1.4 Der Berufungskläger ficht das Urteil form- und fristgerecht vollumfänglich an: Er bean- tragt einen Freispruch, eventualiter eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe. Ange- fochten ist demnach auch die Strafzumessung. Zudem seien sowohl die Untersuchungs- kosten sowie die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren als auch die Ver- teidigerkosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Entsprechend kann das Urteil nicht zu Ungunsten des Beru- fungsklägers abgeändert werden. 33 Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO 34 Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_539/2023 vom

E. 3 Weiter ist die Zulässigkeit von Videoaufnahmen mit Drohnen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verordnungen betreffend Geschwindigkeitskontrollen zu prüfen.

E. 3.1.1 Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs71 regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statischen Erhebun- gen72. Sie hält weiter fest, dass die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassen- transportunternehmung, der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei obliegt73. Das kantonale Polizeigesetz74 hält entsprechend fest: Die verkehrspolizeilichen Aufgaben 71 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV), SR 741.013 72 Art. 1 SKV 73 Art. 3 Abs. 1 SKV 74 PolG, RB 551.1

- 14 - SBR.2024.1 umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffent- lichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, ein- schliesslich des Verkehrs auf Schienen75.

E. 3.1.2 Die Strassenverkehrskontrollverordnung bestimmt, dass unter anderem bei der Kontrolle der Geschwindigkeit nach Möglichkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden sollen76. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten gemäss Art. 9 Abs. 1bis SKV die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200677 und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, mithin die Ver- ordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwa- chung im Strassenverkehr vom 28. November 200878. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Mess- systeme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge79. Gestützt darauf hat das ASTRA die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung vom 22. Mai 200880 erlassen. Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Fest- stellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Mess- mittelverordnung sowie allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen81.

E. 3.1.3 Messmittel im Sinn der Messmittelverordnung sind Massverkörperungen, Referenzma- terialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren82. Das Messverfahren ist die Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse83. 75 § 17 Abs. 1 PolG 76 Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV 77 MessMV; SR 941.210 78 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261 79 Art. 9 Abs. 2 SKV 80 VSKV-ASTRA; SR 741.013.1 81 Art. 3 Abs. 1 VSKV-ASTRA 82 Art. 4 lit. a MessMV 83 Art. 4 lit. b MessMV

- 15 - SBR.2024.1 Die Geschwindigkeits-Messmittelverordnung konkretisiert, was als Messmittel für Ge- schwindigkeitskontrolle gilt. Es sind dies alle Teile eines Messsystems, die zur Feststel- lung der Geschwindigkeit sowie zu deren Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug erfor- derlich sind84. Dazu gehören insbesondere auch alle Teile, die zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Einbauten im Fahrbahnbelag, Ab- deckungen oder Einrichtungen für den Witterungsschutz, oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertestelle übertragenen Daten haben können85.

E. 3.1.4 Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie Messungen mit stationären Messsystemen, durch Messperson beaufsichtigt86 oder autonom betrie- ben87, mobile Messungen88 und Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen89 zu wählen. Mo- bilie Messungen sind entweder Moving-Geschwindigkeitsmessungen, also aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter90, oder durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen91. Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahr- messsystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschrän- ken92.

E. 3.2.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, dass keine Rechtsgrundlage für eine Geschwindig- keitskontrolle mit Drohnen vorliegen würde. Bei der am 9. September 2022 mit einer nicht geeichten China-Drohne durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle in D._________ habe es sich um eine Strassenverkehrskontrolle gehandelt und nicht um strafprozessuale Ermittlungen nach einer schweren Straftat93. Vorliegend gehe es darum, dass die von der Kantonspolizei Thurgau durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen mittels Drohnen gerichtlich bestätigt würden. Dies wider- spreche unserer Demokratie, da die Kantonspolizei als Exekutive keine gesetzeswidrige 84 Art. 3 Abs. 1 lit. a Geschwindigkeits-Messmittelverordnung 85 Art. 3 Abs. 2 Geschwindigkeits-Messmittelverordnung 86 Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA 87 Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA 88 Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA 89 Art. 6 lit. d VSKV-ASTRA 90 Art. 6 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA 91 Nachfahrkontrollen; Art. 6 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA 92 Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA 93 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5

- 16 - SBR.2024.1 Praxis einführen könne. Die gesetzliche Grundlage könne ebenso wenig im Strafprozess in einem Einzelfall durch die Judikative geschaffen werden. Dies widerspreche dem Grundprinzip der Gewaltenteilung94. Von der Vorinstanz sei anerkannt worden, dass Geschwindigkeitskontrollen mit Drohnen sowohl die bundesrechtlichen Vorschriften zu den für Verkehrskontrollen erlaubten Messmitteln, zu den Messarten als auch zu den Messmethoden verletzen. Die Vo- rinstanz habe festgehalten, dass die Drohne mit Kamera kein Messmittel im Sinn der Bundesverordnungen sei. Daraus folgere die Vorinstanz aber zu Unrecht, dass die VSKV-ASTRA und die zugehörigen ASTRA-Weisungen nicht befolgt werden müssten. Gestützt auf die Erkenntnis, dass die Drohne die zwingenden Vorgaben von SKV, VSKA- ASTRA, MessMV und Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung verletzte, hätte die Vo- rinstanz den Berufungskläger freisprechen müssen95. Mit einer Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils würden innovativen, neuen Ideen weit ausserhalb der gesetzlichen Grundlagen Tür und Tor geöffnet. Dadurch würden die Freiheit und der Schutz der Bür- ger massiv eingeschränkt und die Automobilisten wären jeder Willkür ausgesetzt. Man- gels Rechtsgrundlage wären auch Messgenauigkeit, Eichung, Ausbildung der Opera- teure, Sicherstellung der Manipulationssicherheit et cetera nicht geregelt, nicht durch- setzbar und damit – wie vorliegend – nicht überprüfbar. Wenn solche Technologien ein- geführt werden möchten, müssten sie bundesrechtlich geregelt werden96.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die Drohne mit Videokamera keine Messung vornehme. Sie mache Videoaufzeichnungen mit einer Weitwinkel- und einer Zoomkamera. Damit handle es sich weder um ein Messgerät noch um einen Teil eines Messsystems, das die Geschwindigkeit feststelle. Es werde kein Wert festgestellt, sondern gestützt auf die Vi- deoaufzeichnungen eine Weg-/Zeitberechnung vorgenommen. Es werde mit der Drohne im Gegensatz zu Geschwindigkeitsmessungen, wie sie in den Weisungen des ASTRA97 erläutert werden, keine Messungen der Geschwindigkeit vorgenommen. Es finde kein Messverfahren statt, womit die Drohne kein technisches Hilfsmittel sei, das Messzwe- cken diene. Es handle sich daher nicht um ein Messmittel im Sinn der Strassenverkehrs- gesetzgebung. Die Drohne müsse deshalb auch nicht geeicht sein98. 94 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 95 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 96 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 97 Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Stras- senverkehr (Hrsg.: Bundesamt für Strassen ASTRA) vom 22. Mai 2008 98 Angefochtener Entscheid, S. 12

- 17 - SBR.2024.1

E. 3.3.1 Dass die Kantonspolizei Geschwindigkeitskontrollen durchführen kann, steht ausser Frage. Zu klären ist, ob sie dies mittels Drohnenvideoaufnahme machen durfte.

E. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Drohne kein Messmittel im Sinn der Mess- mittelverordnung ist: Die Drohne dient nicht der Bestimmung der Werte einer physikali- schen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren. Somit er- füllt sie die Definition als Messmittel gemäss Messmittelverordnung99 nicht. Daher unter- steht sie auch nicht der Messmittelverordnung, da diese nur Messmittel umfasst100. Ebenso wenig untersteht sie der Geschwindigkeits-Messmittelverordnung, da sie nicht zu einem Messsystem gehört101: Die Geschwindigkeits-Messmittelverordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren für das Inverkehrbringen sowie zur Erhaltung der Mess- beständigkeit von Messmittel102. Wenn die Drohne kein Messmittel darstellt, dann kann sie die Bestimmungen der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung nicht einhalten, da diese nur durch Messmittel erfüllt werden können und auch nur für Messmittel anwend- bar ist. Deshalb geht auch die Rüge des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Fest- stellung, wonach die Verordnungen nicht anwendbar seien, weil deren Bestimmungen nicht eingehalten werden103, fehl. Vorliegend wird die Geschwindigkeit aufgrund der Videoaufzeichnungen anhand einer Weg-/Zeitberechnung ausgerechnet. Dies im Unterschied zu den Geschwindigkeitsmes- sungen, welche in den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot- lichtüberwachung im Strassenverkehr vom ASTRA vom 22. Mai 2008 erläutert werden. Diese Weisungen halten denn auch fest, dass für Widerhandlungen, die nicht im Ord- nungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, die Weisungen im Rahmen des kanto- nalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen seien. Unberührt von den Wei- sungen bleibe die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (zum Beispiel 99 Art. 4 lit. a MessMV 100 Art. 3 Abs. 1 MessMV: "Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung" 101 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung 102 Art. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung 103 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7, Rz. 11 am Ende

- 18 - SBR.2024.1 bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte104.

E. 3.3.3 Auch die Vorschriften zur Geschwindigkeitskontrolle in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung105 lassen andere Messarten zu: Die Aufzählung verschiedener Messarten in Art. 6 VSKV-ASTRA ist per se nicht abschliessend, wie des- sen Einleitungssatz mit "in erster Linie" festhält. Das zeigt auch die Überschrift von Art. 7 VSKV-ASTRA, die "Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen" lau- tet. Die Verwendung anderer, nicht in der Verordnung explizit genannten Technologien ist daher zulässig. Zudem hält Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA fest, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu be- schränken sind. Das heisst, dass auch die VSKV-ASTRA nicht kalibrierte Messungen bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässt. Selbst wenn also der Schluss gezogen werden müsste, dass die mittels Drohne erstellte Videoaufnahme spezifisch kalibriert hätte werden müssen, dann würde das im vorliegenden Fall nichts an deren Verwertbarkeit ändern, da hier ein Fall von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, für welchen eine Ausnahme der Kalibrierungspflicht vorgesehen ist. Auch in die- sem Fall dürfte – für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber für die Übertre- tung – auf die Videoaufnahme abgestellt werden.

E. 3.3.4 Dasselbe Ergebnis zeigt ein Vergleich mit dem Entscheid RBOG 2022 Nr. 37, in wel- chem eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit Videoaufzeichnung106 Thema war. Das Obergericht hält fest107, dass die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt sei, nicht geeicht sein müsse. Eine Messung sei nur für das Messmittel, also das Lasergeschwin- digkeitsmessgerät, erforderlich. Die Videokamera muss also auch in dem Fall, in dem nebst einem Messmittel eine Videoaufnahme vorliegt, nicht die Anforderungen eines Messmittels erfüllen, da die Videoaufnahme kein Messmittel darstellt. Dass die Video- aufnahme kein Messmittel darstellt und demnach nicht geeicht werden muss, gilt auch 104 Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachun- gen im Strassenverkehr, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 SKV, Art. 2-10 VSKV-ASTRA, Art. 2 Bst. b OBG 105 VSKV-ASTRA 106 Gemäss Art. 9 VSKV-ASTRA 107 RBOG 2022 Nr. 37 E. 2.a)

- 19 - SBR.2024.1 dann, wenn nebst der Videoaufnahme – wie hier – keine Lasermessung durchgeführt wird.

E. 3.4 Die Verordnungen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitskontrollen schliessen somit eine Videoaufnahme mit Drohne und eine darauf basierende Berechnung der gefahre- nen Geschwindigkeit nicht aus. Eine Rechtsverletzung ist nicht auszumachen. Auch die Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung geht fehl, da keine gesetzeswidrige Praxis durch die Polizei eingeführt beziehungsweise durch die Gerichte bestätigt wird. Wenn die Gerichte eine Gesetzesnorm auslegen und Lücken füllen und damit den durch den Gesetzgeber offen gelassenen Spielraum konkretisieren, liegt keine Verletzung der Ge- waltenteilung vor. Die Videoaufnahme ist daher ein verwertbares Beweismittel, deren Beweiswert eine Frage der Beweiswürdigung darstellt.

E. 4.1 An der Verwertbarkeit der Videoaufnahme ändert auch der Einwand des Berufungsklä- gers im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz nichts. Er bringt vor, dass die Vo- rinstanz Bundesrecht verletze, indem sie eine widerrechtlich erstellte Videosequenz als Beweismittel zulasse und sie davon ausgehe, dass das Datenschutzgesetz für die Kan- tonspolizei Thurgau bei einer Drohnenüberwachung nicht anwendbar sei108.

E. 4.2 Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane109. Dem Gesetz über den Datenschutz des Kantons Thurgau110 unterstehen als öffentliche Organe der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemein- wesen betraut sind, seien sie Behördenmitglieder, Beamte oder Angestellte111 sowie pri- vate Organisationen und Einzelpersonen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind112. Die "Bearbeitung von Personendaten" ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten113. Gemäss Bundesgericht stellt das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf 108 Act. 3, S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f. 109 Art. 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1 110 TG DSG, RB 170.7 111 § 2 Abs. 2 Ziff. 1 TG DSG 112 § 2 Abs. 2 Ziff. 2 TG DSG 113 § 3 Abs. 3 TG DSG

- 20 - SBR.2024.1 denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personen- daten im Sinn des (eidgenössischen) Datenschutzgesetzes dar114. Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient115. Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein116. Zudem dürfen sie nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben wer- den, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist117. Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten118. Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen119. Die Falldaten beinhalten Audio- und Videodaten120.

E. 4.3 Das eidgenössische Datenschutzgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da nicht die Tä- tigkeit von Bundesbeamten betroffen ist. Die Videoaufnahme der Kantonspolizei Thurgau mittels Drohne stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinn des kantonalen Datenschutzgesetzes dar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Zweck der Videoaufnahme mittels Drohne vorliegend der Beweis für eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eines Wheelies eines Strassen- verkehrsteilnehmers ist. Eine solche Aufnahme ist geeignet und bei gewissen Strassen- abschnitten erforderlich, um das Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers nachzuweisen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Videoüberwachung im Sinn einer optischen Unterstützung der den Verkehr überwachenden Verkehrspolizisten und einer permanen- ten Videoaufzeichnung, welche alle Fahrer und Fahrten abspeichert. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist erstellt, dass die Videoaufzeichnung erst gestartet wurde, als der zufolge Verkehrsüberwachung fehlbare Lenker wahrgenommen wurde, und nicht eine permanente Drohnenaufzeichnung stattfand. Die Kantonspolizei erstellte diese Aufnah- men im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu Beweiszwecken, weshalb die Video- aufnahmen mit dem kantonalen Datenschutzgesetz vereinbar sind. 114 BGE 146 IV 226 E. 3.1 115 § 4 Abs. 1 TG DSG 116 § 4 Abs. 2 TG DSG 117 § 4 Abs. 3 TG DSG 118 § 1 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kan- tonspolizei (RB 551.6; nachfolgend: VO-RR Datenbearbeitung Kantonspolizei) 119 § 7 Abs. 1 VO-RR Datenbearbeitung Kantonspolizei 120 § 7 2 Ziff. 6 VO-RR Datenbearbeitung Kantonspolizei

- 21 - SBR.2024.1

E. 5 Alsdann moniert der Berufungskläger, dass kein Anfangsverdacht gemäss Strafprozess- ordnung vor dem Start der Videoaufnahme vorgelegen habe, die Strafprozessordnung entsprechend nicht anwendbar sei und die Aufnahme kein zulässiges Beweismittel dar- stelle.

E. 5.1.1 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Be- hörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft121. Im Ermittlungsverfahren stellt sie auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststel- lungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest122. Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten123, geschädigte und tatverdächtige Per- sonen zu ermitteln und zu befragen124 sowie tatverdächtige Personen nötigenfalls anzu- halten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden125. Sie richtet sich bei ihrer Tätig- keit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangs- massnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes (StPO)126. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind127. Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Ak- ten128.

E. 5.1.2 Während für die Ermittlungstätigkeiten der Polizei die Strafprozessordnung anwendbar ist, fallen die weiteren polizeilichen Aufgaben in die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen. Die Aufgaben der Kantonspolizei Thurgau sind in § 11 ff. des kantonalen Po- lizeigesetzes129 geregelt. Nebst allgemeinen, kriminal- und sicherheitspolizeilichen Auf- gaben gehören auch verkehrspolizeiliche Aufgaben dazu. Diese umfassen die Aufrecht- erhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit 121 Art. 15 Abs. 2 StPO 122 Art. 306 Abs. 1 StPO 123 Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO 124 Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO 125 Art. 306 Abs. 2 lit. c StPO 126 Art. 306 Abs. 3 StPO 127 Art. 139 Abs. 1 StPO 128 Art. 192 Abs. 1 StPO 129 Polizeigesetz (PolG), RB 551.1

- 22 - SBR.2024.1 und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Ver- kehrs auf Schienen130. Die anwendbare Rechtsgrundlage bestimmt sich im Einzelfall nach dem mit dem polizeilichen Handeln verfolgten Zweck. Ermittlungen, also die ge- richtspolizeiliche Tätigkeit, bezwecken die Klärung einer strafrechtlichen Verdachtslage und die Verfolgung von Straftaten131.

E. 5.1.3 Entscheidend zur Abgrenzung der Ermittlungstätigkeit zur allgemeinen polizeilichen Tä- tigkeit ist der sogenannte Anfangsverdacht: Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise ge- sammelt132. Dieser Verdacht liegt vor, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Be- strafung des Täters spricht. Aufgrund wahrgenommener tatsächlicher Anhaltspunkte muss es zumindest möglich erscheinen, dass sich ein strafrechtlich relevantes Gesche- hen abgespielt hat133.

E. 5.1.4 Unter einem Beweismittel ist ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsobjekt zu verstehen, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen – in der Vergan- genheit oder in der Gegenwart – gezogen werden können134. Die Strafprozessordnung enthält den Grundsatz der Beweisfreiheit, das heisst, sie kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Sie will vielmehr alle nach dem Stand der Wissenschaft geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel berücksichtigt sehen, unabhängig davon, ob die Beweismethoden zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bekannt waren oder nicht135. Eine Beweiserhebung, die in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich gere- gelt ist, muss nicht nur die Gewähr für eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung geben, sondern auch rechtlich zulässig, also insbesondere grundrechtskonform sein136. Mit Be- weiserhebungen gehen regelmässig Eingriffe in Freiheitsrechte einher, weshalb diese grundrechtskonform sein müssen, womit die den Schutzbereich berührende Mass- nahme nur dann zulässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht137, im 130 § 17 PolG 131 Galella/Rhyner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 306 StPO N. 6 132 Art. 299 Abs. 2 StPO 133 Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 299 N. 26; Riedo/Boner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 300 StPO N. 5 134 Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 139 StPO N. 13 135 Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 139 N. 1; Wohlers, Art. 139 StPO N. 3 136 Gless, Art. 139 StPO N. 16; Wohlers, Art. 139 StPO N. 4 137 Art. 36 Abs. 1 BV

- 23 - SBR.2024.1 öffentlichen Interesse liegt138 und verhältnismässig ist139. Ebenso muss der Kerngehalt des in Frage stehenden Freiheitsrechts gewahrt sein140.

E. 5.2 Der Berufungskläger führt aus, die Berufungsbeklagte habe betont, dass die bundes- rechtlichen Vorschriften zu Verkehrskontrollen nicht zur Anwendung kommen würden, weil es sich um keine Verkehrskontrolle im Rahmen des Polizeirechts, sondern um die Verfolgung einer Straftat gehandelt habe. Die Polizisten seien deshalb nicht an das ein- schlägige Bundesrecht gebunden, sondern es würden ihnen die ganze Palette von Be- weismitteln zur Verfügung stehen141. Diese Behauptung widerspreche in eklatanter und willkürlicher Weise der offensichtlichen Aktenlage. Der Berufungskläger habe in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, er sei zuerst Richtung C._________ gefahren und habe auf halber Strecke gewendet. Diese Aussage sei unbestritten geblieben. Der Berufungs- kläger sei nicht von C._________ her angebraust gekommen, sodass der Polizei genü- gend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um Drohne und Video zu starten. Der Beru- fungskläger habe bei einem Feldweg gewendet und zwar wenige Meter vor dem Punkt, wo die streitbetroffene Videodatei starten würde. Zurecht anerkenne die Vorinstanz da- her, dass der Motorradlenker das Motorrad auf halber Strecke gewendet und sich auf der Hinfahrt keiner Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht habe142. Die Vo- rinstanz befinde sich aber in einem unauflöslichen Widerspruch. Das Video könne nicht erst gestartet worden sein, nachdem ein Polizist das massiv zu schnelle Motorrad wahr- genommen habe. Denn die massive Beschleunigung habe erst auf dem Rückweg, nach dem Start aus dem Stand der Kreuzung zum Feldweg, nach dem angeblichen Wheelie, begonnen. Dieser Feldweg, wo der Berufungskläger gewendet habe, sei auf dem Weit- winkel-Video ganz zu Beginn erkennbar. Ungefähr 100 Meter weiter vorne sehe man das Motorrad. Auf diesen 100 Meter habe kein Polizist eine massive Geschwindigkeits- überschreitung oder ein massiv zu schnelles Motorrad feststellen können, wie die Staats- anwaltschaft wiederholt habe. Diese Behauptung sei frei erfunden und durch nichts be- legt. Das Motorrad sei ganz am Anfang des Videos ganz offensichtlich nicht zu schnell gefahren, sondern langsamer und dann etwa gleichschnell wie der Lieferwagen hinter ihm143. 138 Art. 36 Abs. 2 BV 139 Art. 36 Abs. 3 BV 140 Art. 36 Abs. 4 BV; zum Ganzen: Gless, Art. 139 StPO N. 16; Wohlers, Art. 139 StPO N. 4 141 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 142 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 143 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11

- 24 - SBR.2024.1 Beweismittel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung und damit für einen Anfangsver- dacht vor Start der Drohnenaufnahme würden genau so fehlen wie für eine lückenlose Aufzeichnung auch früherer Videosequenzen. Es habe kein Polizist ausgesagt, wann er wo wen mit welcher Geschwindigkeit gesehen und deshalb die Drohne gestartet habe. Damit sei nicht nur das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt, sondern es fehle an einem Beweismittel für die Behauptung, dass zuerst ein Raserdelikt festgestellt und erst dann die Drohnenaufnahme gestartet worden sei144. Genau so würde es sich mit dem Auswertungsprotokoll verhalten. Dieses stelle kein Be- weismittel dar, weil keiner der zitierten Polizisten strafprozessual genügend und unter Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte einvernommen worden sei. Zudem wider- spreche es der Videoaufnahme eklatant. Auf Seite 2 des Auswertungsprotokolls oben werde ausgeführt, das Motorrad habe gewendet und auf der Rückfahrt massiv beschleu- nigt, ein Wheelie gemacht und danach weiter massiv beschleunigt. Im nächsten Absatz heisse es: "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeugs mittels Drohne (Videoaufzeichnung) aufgezeichnet"145. Also nach dem Beschleunigen, nach dem Wheelie und nach dem Weiterbeschleunigen; in der Folge sei die Fahrt des oben er- wähnten Fahrzeuges mittels Drohne aufgezeichnet worden. Dies gehe an der Realität vorbei und werfe grosse Zweifel auf. Die Beschleunigung vor dem (angeblichen) Whee- lie, das Wheelie selbst sowie die Beschleunigung danach seien auf der Aufzeichnung zu sehen. Diese könne also nicht "in der Folge" gestartet worden sein146. Es falle auf, dass es dem Verfasser des Protokolls, der Vorinstanz sowie der Berufungs- beklagten ein grosses Anliegen gewesen sei, dass die Aufnahme erst nach Feststellung eines Raserdelikts gestartet worden sei. Dies habe nun aber spätestens an der Beru- fungsverhandlung widerlegt werden können. Dies bedeute aber auch, dass die Vo- rinstanz im umgekehrten Fall, also im Fall einer von der Verteidigung monierten, wider- rechtlichen Überwachung anders hätte entscheiden müssen. Dies sei zweifelslos der Fall gewesen. Die Polizei habe gemäss Auswertungsprotokoll während sechs Stunden unter der Leitung des Dienstzweiges SVG Ermittlungen eine Verkehrsüberwachung durchgeführt. Diese Überwachung müsse mittels Drohne erfolgt sein; nur so mache sie Sinn. Wenn die Überwachung tatsächlich vom Boden aus und nicht durch die Drohne stattgefunden hätte und die Polizisten eine Raserfahrt vom Boden aus gesehen hätten, 144 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 145 Mit Verweis auf das Auswertungsprotokoll vom 29. September 2022 (act. A 6 der Staatsan- waltschaft) 146 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12

- 25 - SBR.2024.1 wie das der weitere Text im Auswertungsprotokoll und die Vorinstanz insinuieren wür- den, stelle sich die Frage, wozu überhaupt eine Drohne zum Einsatz gekommen sei. Die Polizisten hätten ebenso gut ein legales Messmittel, wie beispielsweise ein Lasermess- gerät verwenden können, wenn sie von ihrem Standort aus eine Raserfahrt hätten sehen können147. Der Berufungskläger sei deshalb freizusprechen. Die Polizei habe zwecks Geschwindig- keitskontrolle eine widerrechtliche Drohnenüberwachung betrieben, ohne gegen den Be- rufungskläger zuvor einen begründeten Anfangsverdacht gehabt zu haben oder bei ihm zuvor gar eine Raserfahrt festgestellt zu haben148.

E. 5.3 Dem entgegnet die Berufungsbeklagte, dass die Aufnahme der Videokamera erst auf konkreten Anfangsverdacht hin gestartet werde. Dieser habe sich daraus ergeben, dass die Polizei habe beobachten können, wie ein Motorrad zunächst von D._________ Rich- tung C._________ gefahren sei, der Motorradlenker auf halber Strecke die Geschwin- digkeit verlangsamt und das Motorrad gewendet habe und sodann, nach einer kurzen Stillstandphase, die Geschwindigkeit massiv beschleunigt habe. Aufgrund dieser visuel- len und akustischen Feststellungen, insbesondere da bekannte "Raserstrecken" häufig zuerst nach Radarkästen oder Polizeikontrollen ausgekundschaftet würden sowie in- folge der massiven Beschleunigung, habe sich im konkreten Fall ein Anfangsverdacht ergeben149.

E. 5.4 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass gemäss Auswertungsprotokoll der Kantons- polizei Thurgau keine lückenlose Videoüberwachung über Stunden mittels Drohne durchgeführt worden sei. Die Polizisten hätten eine Überwachung am Boden vorgenom- men und erst als sie das massiv beschleunigende Motorrad akustisch und visuell wahr- genommen hätten, sei die Videoaufzeichnung mittels Drohne gestartet worden. Ab die- sem Zeitpunkt habe ein Anfangsverdacht bestanden. Auf der Fahrt Richtung C._________ habe noch kein Anfangsverdacht bestanden und die Aufnahme sei daher nicht gestartet worden. Erst nachdem der Motorradfahrer massiv beschleunigt habe, sei das Video gestartet worden. Enden würde das Video, als das Motorrad nach der Kurve nicht mehr sichtbar gewesen sei. Weitere Videoaufnahmen würden nicht bestehen150. 147 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13 148 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 149 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 150 Angefochtener Entscheid, S. 15

- 26 - SBR.2024.1 Die Polizei habe eine für Geschwindigkeitsüberschreitungen bekannte Strecke über- wacht. Bei dieser Überwachung sei das Polizeigesetz anwendbar. Ab dem Zeitpunkt, ab dem das massiv beschleunigende Motorrad entdeckt worden sei, habe die Polizei ermit- telt, weshalb ab diesem Moment die Strafprozessordnung anwendbar gewesen sei. Die Videoaufnahme sei nicht während der Überwachung, mithin der präventivpolizeilichen Tätigkeit, erstellt worden, sondern während der Überwachung habe sich der Polizei eine Verdachtslage ergeben, welche sie veranlasst habe, die Videoaufzeichnung zu starten. Das Video sei somit im Rahmen der Ermittlungstätigkeit erstellt worden, weshalb dies- bezüglich die Strafprozessordnung anwendbar sei151.

E. 5.5.1 Dass sowohl der Polizeibericht als auch dessen Beilagen verwertbar sind und keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder der Teilnahmerechte des Berufungsklägers vorliegt, wurde bereits dargelegt.

E. 5.5.2 Nicht durchzudringen vermag der Berufungskläger mit seinem Argument, die Videoka- mera der Drohne müsse lückenlos Aufnahmen getätigt haben. Aus dem Rapport der Kantonspolizei und dem Videoauswertungsbericht geht deutlich hervor, dass die Auf- nahme erst auf entsprechenden Verdacht hin gestartet wurde. Es bestehen keine An- haltspunkte daran zu zweifeln, dass es sich um eine abgeschlossene Aufzeichnung han- delt und nicht um eine Sequenz aus einer lückenlosen Aufzeichnung. Solche vermag der Berufungskläger auch nicht effektiv aufzuzeigen. Eine lückenlose Aufzeichnung der Vi- deoaufnahme liegt nicht vor.

E. 5.5.3 Im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen, zur Erhöhung der Verkehrssi- cherheit und zur Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht darf die Kantons- polizei Thurgau anlassfreie Geschwindigkeitskontrollen vornehmen und zu diesem Zweck den Verkehr überwachen. Die Polizisten der Kantonspolizei Thurgau durften so- mit den Verkehr und die Strasse zwischen C._________ und D._________ zwecks Ge- schwindigkeitskontrolle überwachen. 151 Angefochtener Entscheid, S. 15 f.

- 27 - SBR.2024.1

E. 5.5.4 Dem Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei Thurgau vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass am 9. September 2022 um 17.02 Uhr vom Drohnenstandort habe be- obachtet werden können, wie ein dunkles Motorrad von D._________ Richtung C._________ gefahren sei. Auf halber Strecke habe der Motorradlenker die Geschwin- digkeit reduziert, gewendet und die Geschwindigkeit so massiv beschleunigt, dass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad gefahren sei (Wheelie). Anschlies- send habe sich das Vorderrad wieder zur Strasse gesenkt und die Geschwindigkeit sei über ca. 900 Meter weiter massiv beschleunigt worden152. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 18. November 2022 sei am 9. Sep- tember 2022 um 17.02 Uhr vom Beobachtungsposten über Funk gemeldet worden, dass ein schwarzes Motorrad der Marke "KTM" stark beschleunige und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von C._________ Richtung D._________ fahre. Die massiv übersetzte Geschwindigkeit habe vom Drohnenstandort ebenfalls bestätigt werden können. In der Folge sei die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeuges mittels Drohne (Videoaufzeich- nung) aufgezeichnet worden. Bei dem zur Kontrolle angehaltenen Lenker habe es sich um den Berufungskläger gehandelt153. An seiner Einvernahme vom 9. September 2022 bestätigte der Berufungskläger, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der erwähnten Verkehrsüberwachung gelenkt habe154. Auf Bitte des einvernehmenden Polizisten, seine Fahrt auf der B._________-Strasse in Richtung D._________ zu erläutern, sagte der Berufungskläger folgendes aus: "Ich bin zuerst von der 'Bude' weggefahren in Richtung C._________. Auf der halben Strecke bin ich rechts raus und habe gekehrt. Dann bin ich in Richtung D._________ gefahren. Ich wollte das Motorrad auf ihre Funktion überprüfen."155 Er führte weiter aus, dass er beim Motorrad einen Service gemacht habe und deshalb die Funktionen des Motorrads

– unter anderem das Funktionieren von Bremsen, Schaltung und Lenkung – habe über- prüfen müssen156.

E. 5.5.5 Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, ist davon auszugehen, dass er zuerst Rich- tung C._________ fuhr, dort auf halber Strecke wendete und dann wieder zurück Rich- tung D._________ fuhr. Ebenso richtig ist, dass dem Berufungskläger nicht unterstellt 152 Act. A 6 f. der Staatsanwaltschaft 153 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft 154 Act. E 4 der Staatsanwaltschaft (Frage 12) 155 Act. E 4 der Staatsanwaltschaft (Frage 13) 156 Act. E 4 der Staatsanwaltschaft (Fragen 14 und 15)

- 28 - SBR.2024.1 wird, dass er sich auf der Hinfahrt zur Wendestelle einer Geschwindigkeitsüberschrei- tung schuldig gemacht hat. Das geht auch aus der Anklageschrift hervor, welche auf die Fahrt in Richtung D._________ verweist157. Insofern ergibt sich der Anfangsverdacht auch nicht daraus, dass der Berufungskläger auf der Hinfahrt zu schnell gefahren wäre. Vielmehr begründet sich dieser daraus, dass der Berufungskläger von D._________ her- kommend auf halber Strecke auf einem Feldweg wendete und alsdann nach einer kur- zen Stillstandphase die Geschwindigkeit – nun in Richtung D._________ fahrend – mas- siv beschleunigte. Es ist allgemein bekannt, dass auf bekannten "Raserstrecken" oftmals zuerst "Kontrollfahrten" absolviert werden, um zu überprüfen, ob Geschwindigkeitskon- trollen auf der Strecke durchgeführt werden. Da der Berufungskläger, wie er selbst aus- führt, auf halber Strecke wendete, durften die Polizisten annehmen, dass er eine solche Kontrollfahrt mit anschliessender Geschwindigkeitsübertretung durchführen will. Diese Vermutung hat sich nach dem Wendemanöver erhärtet, auch wenn– wie der Be- rufungskläger vorbringt158 –, er zuerst noch langsamer gefahren sein soll. Die Videoauf- nahme beginnt nämlich mit dem Motorrad auf dem Hinterrad, im sogenannten Wheelie. Dass der Berufungskläger zuvor, also vor dem Start der Videoaufnahme, bereits stark beschleunigte, ist daher nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr wahrscheinlich. Dies zeigt der Polizeirapport, in welchem festgehalten wird, dass vom Beobachtungsposten via Funk ein starkes Beschleunigen und massiv zu schnell fahrendes Motorfahrzeug ge- meldet worden sei, was vom Drohnenstandort bestätigt worden sei159. Dass das Motor- rad bei Beginn der Videoaufnahme, wie der Berufungskläger geltend macht, "ganz of- fensichtlich noch nicht zu schnell, sondern zuerst noch langsamer und dann etwas gleichschnell wie der Lieferwagen hinter ihm"160 sei, steht den Ausführungen des Poli- zeirapports ebenfalls nicht entgegen. Die massive Beschleunigung wurde gemäss Rap- port vor der Aktivierung der Videokamera festgestellt. Gemäss Auswertungsprotokoll führte diese Beschleunigung dazu, dass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad fuhr161. Dieses Wheelie ist denn auf der Videoaufzeichnung auch ersichtlich. So entspricht die Videoaufzeichnung auch den Ausführungen im Polizeirapport. Gleich- zeitig zeigt dies, dass die Aufnahme erst auf konkreten Tatverdacht gestartet wurde, da zwar das Wheelie, aber nicht die zuvor stattgefundene Beschleunigung auf der Video- aufnahme zu sehen ist. 157 Anklageschrift, Seite 2, erster Absatz unter Ziffer 2 158 Vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 159 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft 160 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 161 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft

- 29 - SBR.2024.1

E. 5.5.6 Somit ist festzuhalten, dass bei Start der Videoaufnahme bereits ein Anfangsverdacht bestand. Während die bis dorthin durchgeführte Verkehrsüberwachung zu den verkehrs- polizeilichen Aufgaben gehörte, wechselte die polizeiliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Wendemanövers ins Ermittlungsverfahren. Damit einhergehend war ab diesem Zeit- punkt die Strafprozessordnung anwendbar. Es stand der Kantonspolizei also zu, im Rah- men des Ermittlungsverfahrens den für eine mögliche Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen und die Fahrt zunächst mittels (Drohnen-)Videoaufnahme elektronisch auf- zuzeichnen. Dass es sich bei einer Videoaufnahme um ein nach dem Stand der Wissen- schaft geeignetes Beweismittel handelt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden und ist an sich auch nicht bestritten. Die Videoaufnahme ist damit ein rechtmässiges Beweis- mittel, auf welches abgestellt werden darf.

E. 6 Selbst wenn bei Beginn der Videoaufnahme kein Tatverdacht vorgelegen hätte, wäre diese zumindest die massive Geschwindigkeitsüberschreitung betreffend aus nachfol- genden Gründen verwertbar.

E. 6.1.1 Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet wer- den, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, die Ausforschungsbeweise als absolut unverwertbar erklären würde. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht eine Interessenabwägung vor. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt162.

E. 6.1.2 Bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG handelt es sich um ein Verbrechen163, bei einer einfachen Verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Übertretung164. Die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Licht der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umständen 162 Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4 163 Art. 10 Abs. 2 StGB 164 Art. 103 StGB

- 30 - SBR.2024.1 und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen165. Im Fall einer Über- schreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 100 km/h bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines schweren Falles, auch wenn die Strecke über- sichtlich, gerade und frei von Gegenverkehr gewesen sei166.

E. 6.2.1 Gemäss Berufungskläger verkenne die Vorinstanz, wenn sie im Sinn eines Eventual- standpunkts davon ausgehe, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme selbst im Fall einer widerrechtlichen Geschwindigkeitskontrolle zu bejahen sei, weil es sich um eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 StPO handle, dass diese Bestimmung den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schütze und nicht umgekehrt. Beweismittel, die ohne Anlass und gesetzliche Grundlage von der Polizei systematisch erhoben werden, seien absolut unverwertbar167. Die Frage der besonderen Schwere einer Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO stelle sich überhaupt nicht. Im Sinn eines Eventualstandpunkts sei die Verteidigung jedoch auch andernfalls der Meinung, bei einer 2,369-sekündigen Fahrt mit 213 km/h auf völlig freier, schnurgerader Strecke handle es sich um keine schwere Straftat im Sinn der Bestimmung168. Trotz des neusten Entscheids des Bundes- gerichts169 müsse auch bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG auf die konkreten Gegebenheiten und nicht auf den Tatbestand an sich abgestellt werden. Die konkreten Umstände der hier in Frage stehenden Fahrt würden weder für eine besondere Gefahr, noch für die Möglichkeit einer Fremdgefährdung sprechen. Als erstmals auf über 80 km/h beschleunigt werde, seien entgegen der vorinstanzlichen Er- wägungen weder in gleicher Richtung noch in Gegenrichtung andere Verkehrsteilneh- mende oder irgendwelche Menschen anwesend. Auch die Gefahr einer Eigengefähr- dung sei minim einzustufen, da eine solch kurze Beschleunigung bei diesen Strassen- bedingungen technisch unproblematisch sei. Selbst unter dem Aspekt von Art. 141 Abs. 2 StPO bliebe es daher aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit bei einer Raser- fahrt, diese wäre aber nicht als schwere Straftat im Sinn dieser Bestimmung einzustu- fen170. 165 BGE 147 IV 16 E. 6 166 Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 167 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 168 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f. 169 Mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 170 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15

- 31 - SBR.2024.1

E. 6.2.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Aufnahmen der Aufklärung einer schweren Straftat dienen und daher selbst dann verwertet werden dürften, wenn die Aufnahmen unzulässige Beweismittel seien171.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz erwägt, dass es sich vorliegend bei den relevanten Bestimmungen (ins- besondere die des Strassenverkehrsrechts und des Datenschutzgesetzes) um Gültig- keitsvorschriften handeln würden. Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, ausserorts mit mindestens 133 km/h schneller als erlaubt gefahren zu sein und damit eine qualifi- ziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG begangen zu haben. Die konkret vorgeworfene Tat wiege schwer. Die geltende Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h sei massiv überschritten worden. Dass die Strecke über- sichtlich und gerade gewesen sei, ändere nichts an der Schwere der Straftat. Das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat sei höher zu gewichten als dasjenige des Berufungsklägers an der rechtskonformen Erhebung. Es handele sich somit um eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO. Weiter seien die Videoaufnahmen zur Aufklärung dieser qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung unerlässlich, da kein anderes Beweismittel zur Verfügung stehe. Selbst wenn die Videoaufnahmen also rechtswidrig erlangt worden seien, würden sie verwertet werden können. Dies gelte selbst im Fall einer Fishing Expedition172.

E. 6.2.4 Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Wie aufzuzeigen sein wird, handelt es sich vorliegend um eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG. Es liegt eine massive Überschreitung der geltenden Höchstge- schwindigkeit vor, auch wenn dem Berufungskläger zuzustimmen ist, dass die Fahrt auf einer freien, schnurgeraden Strecke durchgeführt wurde. Wie aus den Videoaufnahmen ersichtlich ist, hatte es sowohl auf der Fahrbahn des Berufungsklägers als auch auf der Gegenfahrbahn je ein anderes Fahrzeug. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitung dauerte. Selbst bei einer nur kurzen Zeitspanne können sich sehr schwerwiegende Unfälle ereignen. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob eine derart kurze Beschleunigung auf 213 km/h bei diesen Strassenbedingungen technisch unproblematisch sein soll. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Ge- schwindigkeitsüberschreitung würde das private Interesse des Berufungsklägers an der 171 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21 172 Angefochtener Entscheid, S. 20

- 32 - SBR.2024.1 Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen überwiegen, falls von einer Un- verwertbarkeit auszugehen wäre.

E. 6.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen im Zusammenhang mit Geschwin- digkeitskontrollen keinen konkreten Anfangsverdacht oder einen Tatverdacht zur Legiti- mation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen vorschreiben. Anlass- freie Kontrollen im Strassenverkehr sind zulässig173. Das Bundesgericht wies zurecht bereits daraufhin, dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren diene. Dies lasse sich nicht vermeiden und än- dere nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleit- erscheinung von Verkehrskontrollen darstelle174. Selbst wenn angenommen werden würde, dass die Verkehrsüberwachung als Ganzes in den Bereich der verkehrspolizeili- chen Aufgaben gehört und keine strikte Trennung zur Ermittlungstätigkeit der Polizei möglich wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der Videoaufnahme ändern. Anlass- freie Überwachungen wären auch im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Ein Verwertbarkeitsverbot der Videoaufnahme würde sich daraus nicht ergeben.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt und die Videoaufnahme jedenfalls betreffend die massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung daher auch verwertbar wäre, wenn deren Erhebung nicht rechtmässig gewesen wäre.

E. 7 In einem nächsten Schritt ist der Sachverhalt zu erstellen. Dieser ist im Grundsatz nicht bestritten. Der Berufungskläger rügt jedoch einzelne Punkte, auf die nachfolgend einzu- gehen ist.

E. 7.1.1 Der Berufungskläger moniert, dass die Zuweisung der Videoaufnahmen zum Lenker scheitere. Keine Zeuge habe den Täter als Lenker auf der Videoaufnahme identifizieren 173 Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3 174 Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1

- 33 - SBR.2024.1 können. Geradezu abwegig sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungsklä- ger die Raserfahrt an seiner ersten Einvernahme eingestanden habe175. Er habe zuge- geben, mit dem Motorrad in die Polizeikontrolle geraten und der Lenker gewesen zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht mit dem Video konfrontiert worden, da dieses noch nicht vorgelegen habe. Er habe also nicht ausgesagt, dass auf den Videosequen- zen seine Fahrt zu erkennen sei176.

E. 7.1.2.1 An der Einvernahme vom 9. September 2022 eröffnete die Kantonspolizei dem Beru- fungskläger, dass sie gleichentags ausserorts auf der B._________-Strasse zwischen C._________ und D._________ eine Verkehrsüberwachung durchgeführt hätten. Um ca. 17:02 Uhr habe beobachtet werden können, wie ein schwarzes Motorrad "KTM 1290 Super Duke" mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von C._________ Richtung D._________ gefahren sei. Aufgrund der akustischen und visuellen Wahrnehmung be- stehe der hinreichende Tatverdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, weshalb die Fahrt mittels einem Videoaufzeichnungsgerät aufgenommen worden sei. Auf die Frage, wie sich der Berufungskläger zu diesem Tatvorwurf äussere, sagte dieser aus, er habe eine Probefahrt gemacht177. Auf die nachfolgende Frage, ob er den vorge- haltenen Sachverhalt anerkenne, gab er zu Protokoll, dass er diese Fahrt gemacht habe und zum Rest nichts mehr sage178. Etwas später fügte er hinzu: "Es war auf dieser Pro- befahrt, als Sie mich angehalten haben"179.

E. 7.1.2.2 Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. November 2022 ergibt sich, dass das Mo- torrad "KTM", TG ______ durch eine Patrouille der Verkehrs- und Seepolizei zur Kon- trolle habe angehalten werden können. Beim Lenker habe es sich um den Berufungs- kläger gehandelt180.

E. 7.1.2.3 Auf der Videoaufnahme ist oben links zu sehen, dass die Aufnahme am 9. September 2022, 17:02 Uhr auf der B._________-Strasse, Abschnitt C._________-D._________, 175 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 mit Verweis auf die Berufungserklärung vom

29. Dezember 2023 176 Act. 3, S. 6 f. 177 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft (Frage 1) 178 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft (Frage 2) 179 Act. E 7 der Staatsanwaltschaft (Frage 46) 180 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft, erster Abschnitt unter Sachverhalt, am Ende

- 34 - SBR.2024.1 erstellt wurde181. Auch die aufgeführten Koordinaten stimmen mit den Örtlichkeiten über- ein. Diese verändern sich zudem während der Aufnahme. Das ist insbesondere ab Se- kunde 7 ersichtlich, wo die Drohne merklich bewegt wird.

E. 7.1.3 Sowohl die Einvernahme als auch der Polizeirapport legen dar, dass der Berufungsklä- ger der in die Geschwindigkeitskontrolle geratene Lenker gewesen ist. Dass er zum Zeit- punkt der Einvernahme nicht mit der Videosequenz konfrontiert worden war, ändert nichts an der Tatsache, dass er eingestanden hat, die rapportierte Fahrt an jenem

E. 7.2.1 Alsdann rügt der Berufungskläger eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsat- zes in dubio pro reo, indem er verurteilt worden sei, obwohl keinerlei Beweismittel gegen ihn vorliegen würden, mithin keine Zeugenaussage über die Fahrt vor oder auch wäh- rend der Drohnenaufzeichnung ihn belaste, kein unabhängiger Experte das unzulässige Überwachungsvideo zuhanden des Gerichts ausgewertet hätte182 oder überhaupt eine bundesrechtlich vorgesehene Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt worden wäre, mit- hin ein Messresultat vorläge183. Zwischen Videoauswertung und Polizeibericht würden zudem diverse Widersprüche bestehen184.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz erwägt, bei der Videoaufnahme mittels Drohne handle es sich nicht um eine Messung. Es sei ein Beweismittel, das verwertet werden könne. Insofern würde 181 Act. A 5 der Staatsanwaltschaft 182 Mit Verweis auf Art. 182 ff. StPO 183 Act. 3, S. 5 184 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 ff.

- 35 - SBR.2024.1 eine sachverständige Person gestützt auf diese Videoaufnahmen ein Gutachten erstel- len können, sofern die Voraussetzungen nach Art. 182 StPO erfüllt wären185. Dies sei aber nicht der Fall, da zur Feststellung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts keine besonderen Fachkenntnisse benötigt würden. Für das Auswertungsprotokoll mit der Weg-/Zeitberechnung brauche es kein spezifisches Fachwissen, weshalb ein Sach- verständigengutachten nicht erforderlich sei186.

E. 7.2.3.1 Die Würdigung der Beweismittel wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Be- weiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung187. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über- zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entschei- den, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten188. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an objektivierende Denk-, Natur- und Erfah- rungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden189. Der Beweiswürdigung geht die Sammlung und Sichtung von prozessual zulässigen Be- weismitteln voraus, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts bei- tragen können190. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können191. Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen192. Die anschliessende Be- weiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel193. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezoge- nen Beweisregeln oder -theorien194. Solange das Sachgericht den Standards der Be- weiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. 185 Angefochtener Entscheid, S. 21 186 Angefochtener Entscheid, S. 22 187 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Hofer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 10 StPO N. 41 f. und 54 ff.; Jositsch/Schmid, Art. 10 StPO N. 4; Wohlers, Art. 10 StPO N. 25 188 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 127 IV 172 E. 3. a) 189 BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2022 vom

2. August 2023 E. 4.3.1 190 Vgl. Art. 139 ff. StPO 191 Sogenannte "Beweiseignung" 192 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen 193 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 115 IV 267 E. 1 194 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen

- 36 - SBR.2024.1

E. 7.2.3.2 Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person"195, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass die wegen einer strafbaren Handlung be- schuldigte Person unschuldig ist, kommt bei der Feststellung des Sachverhalts in zwei Aspekten zur Anwendung. Einerseits betrifft er die Verteilung der Beweislast und ande- rerseits die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet das Prinzip, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Das Gericht muss freispre- chen, wenn es nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Der Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" ist als Beweiswürdigungsregel erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind196. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Fall einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsi- cherheiten behaftet bleiben197. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifel- haft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zu- lässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Wenn zu ei- ner entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Ein- schätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für die beschuldigte Person günstige- ren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen198. Zum Tragen kommt die Regel "im Zweifel für die beschuldigte Person" erst bei der Be- urteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung 195 "in dubio pro reo" 196 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3 197 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen 198 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1(nicht publiziert in BGE 147 IV 409)

- 37 - SBR.2024.1 der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tat- sachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammen- setzt199. Der Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" als Beweiswürdigungs- regel ist verletzt, wenn das Gericht entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach, oder wenn es nicht zweifelte und schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestanden hätte. Dabei gelten nur Zweifel als erheblich, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen200. Für die richterliche Überzeugung ist nicht absolute, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschliessende Gewissheit erforder- lich, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Mass an Sicherheit, demge- genüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, ungeachtet jener Zweifel, die nicht auf realen Anknüpfungspunkten, sondern lediglich auf der Annahme einer bloss gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit beruhen201. Bloss abstrakte und theo- retische Zweifel sind immer möglich und daher nicht massgebend; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden202. Theoretische, entfernte Möglichkeiten, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigen keinen Freispruch. Wenn aber erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abspielte, wie er angeklagt ist, so ist die beschuldigte Person freizusprechen, andernfalls ist nicht nur die Maxime "im Zweifel für die beschuldigte Person" verletzt203, sondern verfällt das Gericht auch in Willkür204.

E. 7.2.3.3 Das Beweisergebnis kann durch direkte oder indirekte Beweise entstehen. Direkte Be- weise liefern unmittelbar den Beleg für einen sich so und nicht anders abgespielten Sachverhalt. Indirekte Beweise205 hingegen deuten – in Verbindung mit der allgemeinen Lebensverfahrung – auf einen bestimmten Sachverhalt hin206. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Verschie- 199 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 200 BGE 144 IV 345 E. 2.2.2; 127 I 38 E. 2. a) 201 BGE 144 IV 345 E. 2.2.2 202 BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 203 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 204 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2. a); 124 IV 86 E. 2. a) 205 Sogenannte Indizien 206 Vgl. BGE 102 IV 33

- 38 - SBR.2024.1 dene Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können zu einer Indizienkette verknüpft werden. Eine Mehrzahl von Indi- zien, die einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat207. Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig. Ist dieser schlüssig, erbringt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft208. Ob die Indizien ein tragfähiges Gesamtbild ergeben, entscheidet das Gericht in freier rich- terlicher Beweiswürdigung. Es ist weder an Prozentzahlen gebunden noch kommt einem bestimmten Indiz von vornherein vorrangige Bedeutung zu. Vielmehr muss das Gericht verschiedene Indizien jeweils relativ zu ihrer Aussagekraft gewichten, gruppieren und dann in einer Gesamtwürdigung verarbeiten209. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte210.

E. 7.2.4 Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind211. Sachverständige Personen müssen beigezogen werden, wenn zur Beurteilung eines Sachverhaltes be- sonderes Wissen aus dem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist212. Berechnun- gen von Geschwindigkeiten betreffen regelmässig nur einfache physikalische Gesetz- mässigkeiten, welche einer durchschnittlich gebildeten Person bekannt sind213.

E. 7.3.1 Der Berufungskläger geht von der Prämisse aus, dass weder die Videoaufnahme noch der Polizeirapport samt Auswertungsbericht verwertbare Beweismittel wären. Dass 207 Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.2; 7B_263/2022 vom

8. April 2024 E. 2.1.3 208 Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 149 IV 248); 6B_1097/2021 und 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 209 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 4.3 210 Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 149 IV 248); 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3 211 Art. 182 StPO 212 Jositsch/Schmid, Art. 182 StPO N. 3 213 Heer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 182 StPO N. 2

- 39 - SBR.2024.1 diese verwertbar sind, wurde bereits aufgezeigt. Daher geht die Behauptung, dass der Berufungskläger verurteilt wurde, ohne dass Beweismittel gegen ihn vorliegen würden, fehl.

E. 7.3.2 Dasselbe gilt für die fehlende Zeugenaussage: Eine solche ist für die Erstellung des Sachverhaltes nicht notwendig und wurde vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der Berufungskläger kann gestützt auf seine eigenen Aussagen, den Ausführungen im Polizeibericht sowie den Beschriftungen in der Videodatei als Motorradfahrer in der Vi- deoaufnahme identifiziert werden. Weitere Zeugenaussagen sind diesbezüglich nicht notwendig.

E. 7.3.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass für die Berechnung der Ge- schwindigkeit kein externes Gutachten einzuholen war beziehungsweise ist. Die Ge- schwindigkeit wird mittels der einfachen Formel "Weg x Zeit" berechnet. Für diese Be- rechnung ist kein Gutachten einzuholen. Das Gericht ist selbst in der Lage, die durch den – beim Eidgenössischen Institut für Metrologie "METAS" weitergebildeten – Polizis- ten vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Es liegt mithin keine Situation vor, in welcher das Gericht ein Gutachten einzuholen hätte, da keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten notwendig sind. Die geltend gemachte Verlet- zung von Art. 182 ff. StPO führt daher ins Leere.

E. 7.3.4 Ebenso wenig ändert der durch den Berufungskläger vorgebrachte Einwand, zwischen Videoaufnahme und Bericht der Kantonspolizei bestehe ein Widerspruch, etwas an der Feststellung des Sachverhaltes.

E. 7.3.4.1 Der Berufungskläger führt aus, auf Seite 2 des Auswertungsprotokolls werde ausgeführt, dass das Motorrad gewendet und auf der Rückfahrt massiv beschleunigt, ein Wheelie gemacht und danach weiter massiv beschleunigt habe. Im nächsten Absatz heisse es: "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeugs mittels Drohne (Videoauf- zeichnung) aufgezeichnet"214. Die Aufnahme sei "also nach dem Beschleunigen, nach dem Wheelie und nach dem Weiterbeschleunigen in der Folge […] aufgezeichnet" wor- den215. Dies werfe grosse Zweifel auf: "Die Beschleunigung vor dem (angeblichen) 214 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 (mit Verweis auf act. A 6 der Staatsanwaltschaft) 215 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12

- 40 - SBR.2024.1 Wheelie, das Wheelie selbst sowie die Beschleunigung danach sind auf der Aufzeich- nung bekanntlich zu sehen. Sie kann also nicht 'in der Folge' gestartet worden sein"216.

E. 7.3.4.2 Die vom Berufungskläger zitierten Auszüge aus dem Auswertungsprotokoll sind korrekt wiedergegeben. Ebenso korrekt ist, dass das Wheelie sowie die nachfolgende Beschleu- nigung auf der Videoaufnahme ersichtlich sind. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger jedoch, wenn dieser ausführt, dass die Beschleunigung vor dem Wheelie auf der Aufnahme zu sehen ist. Das Video beginnt mit dem Motorradfahrer auf Höhe der sich auf der linken Strassenseite217 befindlichen Tanne nach dem Feldweg mit dem Schild "E._________". Das Motorrad ist dabei knapp vor dem entgegenkommenden weissen Auto zu sehen; es befinden sich vier (kleine) Sicher- heitslinien dazwischen. Das vordere Rad des Motorrades ist in der Höhe. Es ist bereits im Wheelie. Bereits vor Sekunde 1 des Videos ist zu sehen, dass das vordere Rad des Motorrads sich auf die Strasse senkt. Auf der Höhe des Sockel-Leitpfostens ist erkenn- bar, wie sich das Motorrad senkt und merklich abfedert. Kurz darauf blinkt das linke hin- tere Licht des Motorrads zweimal schnell auf. Daraufhin, ab Sekunde 2, als das Motorrad gerade den nächsten Sockel-Leitpfosten, der noch vor dem blauen Anhänger steht, pas- siert, ist die Beschleunigung des Motorrads erkennbar. Diese dauert bis ungefähr Se- kunde 11 des Videos, da ab Sekunde 12 das Bremslicht des Motorrads aufleuchtet. Das mehrmalige kurze Aufleuchten des Bremslichts – mutmasslich ein adaptives Brems- licht – deutet dabei daraufhin, dass eine starke Bremsung vollzogen wurde. Die Videoaufnahme beginnt also eine Sekunde bevor sich das Motorrad aus dem Whee- lie wieder zur Strasse senkt. Die Beschleunigung vor dem Wheelie ist nicht aufgezeich- net. Insofern ist auch klar, dass der Satz im Auswertungsbericht "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeuges mittels Drohne (Videoaufzeichnung) aufgezeichnet"218, der nach dem Beschrieb des gesamten Videos eingefügt wurde, an der falschen Stelle steht. Da bereits das Ende des Wheelies aufgezeichnet wurde, kann die Videoaufnahme nicht erst gestartet worden sein, als das Motorrad die ungefähr 900 Meter zurückgelegt hat. Dass sich der rapportierende Polizist hier etwas ungenau ausgedrückt hat, ist zwar unschön, ändert aber nichts daran, dass auf den Auswertungsbericht abgestellt und dass 216 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 217 Fahrtrichtung Motorrad nach D._________ 218 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft

- 41 - SBR.2024.1 dieser für richtig anerkannt werden kann. Mit der Videoaufnahme selbst ist der Startzeit- punkt der Aufnahme genau erkennbar. Der Rapport vom 18. November 2022 ist diesbezüglich sprachlich deutlicher. Hier wird der Startzeitpunkt des Videos genauer festgehalten. Das Video wurde gestartet, nach- dem die Geschwindigkeit auch vom Drohnenstandort aus bestätigt werden konnte219. Darauf ist abzustellen. Dieser Rapport umschreibt den gesamten Ablauf detaillierter, während der Videoauswertungsbericht sich – wie der Name sagt – auf die Auswertung des Videos und insbesondere die entsprechende Geschwindigkeitsberechnung kon- zentriert. Aus dem vom Berufungskläger aufgezeigten Widerspruch kann er sich nichts ableiten.

E. 7.3.5 Der Berufungskläger rügt des Weiteren eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, indem sich die Vorinstanz aktenwidrig auf die Behauptung stütze, der Berufungskläger sei schon lange vor der Drohnenaufnahme mit massiv übersetzter Geschwindigkeit ge- fahren, weshalb die Polizei die Drohnenaufnahmen überhaupt erst gestartet habe, ob- wohl die Drohnenüberwachung mit laufender Kamera ganz offensichtlich permanent, mithin schon vor einer Verkehrsregelverletzung durch den Berufungskläger, gelaufen sei220. Wie aufgezeigt wurde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich an der Drohne befestigte Videokamera durchgehend aufgenommen hätte. Dies zeigt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der Videoaufnahme selbst. Die Vorinstanz geht zudem nicht davon aus, dass der Berufungskläger auf der Hinfahrt bereits zu schnell unterwegs gewesen sei. Vielmehr hält sie fest, dass die Beschleunigung erst nach dem Wendema- növer auf der Rückfahrt Richtung D._________ stattgefunden habe221. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht auszu- machen.

E. 7.4 Weitere Rügen den Sachverhalt betreffend wurden nicht geltend gemacht. Dieser kann somit erstellt werden. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Berufungsklägers, die 219 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft, Sachverhalt, erster Absatz 220 Act. 3, S. 4 f. 221 Angefochtener Entscheid, S. 15

- 42 - SBR.2024.1 Videoaufnahme der Motorradfahrt, deren Auswertungsprotokoll sowie der Polizeirapport vor. Polizeirapport und Videoaufnahme zeigen, dass die Motorradfahrt am Freitag, 9. Sep- tember 2022, um 17:02 Uhr, auf der B._________-Strasse in C._________ in Fahrtrich- tung D._________ mittels dem Motorrad "KTM"222 durchgeführt wurde223. Das bestätigte der Berufungskläger an der gleichentags durchgeführten Einvernahme224. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt. Hierzu wurden die Videoaufzeichnungen mit der Software "Video2Images Exporter" bearbeitet. Diese erlaubt es, das Video in Einzelbilder225 aufzusplitten und diese einzelnen Frames zu betrachten. Die gestützt darauf durchgeführte Weg-Zeit-Berechnung ist nachvollzieh- bar und nicht zu beanstanden226. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen oder Ungenauigkeiten, die zu Lasten des Berufungsklägers verwendet worden wären. Gleiches gilt für die Berechnungen, welche durch die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten vorgenommen wurden227. Darauf kann verwiesen werden, zumal die Berechnung nachvollziehbar ist und auch nicht konkret gerügt wurde. Wie die Berufungsbeklagte richtigerweise ausführt, kommt die Vorinstanz bei der Be- rechnung auf eine um 2 km/h geringere Geschwindigkeit als im Auswertungsbericht. Die Vorinstanz stellt auf die insofern abstrakte Wegstrecke von 16 Leitlinien à je neun Meter ab228, während die Kantonspolizei die vor Ort ausgemessenen Strecke als Grundlage genommen hat229. Die Berufungsbeklagte hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die ab- strakte Berechnung gemäss Einheitsgrössen der Abstandslinien weniger genau ist, da die Linienführung den konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss230. Das zeigt entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers jedoch nicht, dass Unklarheiten be- stehen würden, die bei "legalen Messungen" nicht vorkämen231. Im Ergebnis bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten gefahrenen Geschwindigkeit von 211 km/h. 222 Händlerkennzeichen TG ______ 223 Act. A 2 f. und A 4 der Staatsanwaltschaft 224 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft 225 Sogenannte Frames 226 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft 227 Angefochtener Entscheid, S. 23 ff. 228 Angefochtener Entscheid, S. 23 f. 229 Act. A 14 der Staatsanwaltschaft 230 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 231 Vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25

- 43 - SBR.2024.1

E. 7.4.1 Ganz zu Beginn der Videoaufnahme ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger für kurze Zeit nur auf dem Hinterrad (Wheelie) gefahren ist. Im Auswertungsbericht heisst es zudem: "Nach einer kurzen Stillstandphase beschleunigte der Motorradlenker die Ge- schwindigkeit massiv, sodass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad fuhr (Wheelie)"232. Somit ist der Sachverhalt betreffend dem Wheelie erstellt.

E. 7.4.2 Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er dem Berufungskläger mit der Anklageschrift vor- geworfen und durch die Vorinstanz beurteilt wurde, rechtmässig erstellt. 8. Gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen. 8.1. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen233. Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilde- rungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtens- werten Beweggründen gehandelt hat234. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde235. Eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt236. 8.1.1. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefähr- dungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2 bis 4 der Nachweis einer – je nach 232 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft 233 Art. 90 Abs. 3 SVG 234 Art. 90 Abs. 3bis SVG 235 Art. 90 Abs. 3ter SVG 236 Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG

- 44 - SBR.2024.1 Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG gefor- derte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch un- ausweichlich sein. Mit anderen Worten ist es das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt237. Der Gesetzge- ber hat zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen – der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) – eine dritte Kategorie von als Ver- brechen strafbaren qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG schützen Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer238. 8.1.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Even- tualvorsatz genügt239. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Er- folg herbeizuführen, ist nicht erforderlich240. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt241. Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein242. Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt"243. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, 237 Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen 238 Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.3 f. 239 BGE 142 IV 137 E. 3.3 240 Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 (nicht publiziert in BGE 149 IV 50); 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1; Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 90 SVG N. 145 ff.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2.A., Art. 90 N. 159 241 Art. 12 Abs. 2 StGB 242 BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 je mit weiteren Hinweisen 243 BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen

- 45 - SBR.2024.1 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Fall eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandsele- mente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, ohne einen Vor- satz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spiel- raum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vor- liegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Not- fallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen spre- chen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der sub- jektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3244. An seiner in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundes- gericht wiederholt festgehalten245. 8.2. 8.2.1. Der Berufungskläger hält fest, bei einer 2,369-sekündigen Fahrt mit 213 km/h auf völlig freier, schnurgerader Strecke handle es sich um keine schwere Straftat: Nicht jede Ge- schwindigkeitsüberschreitung, die aufgrund der völlig abstrakten Geschwindigkeitsanga- ben in Art. 90 Abs. 3 SVG mit bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden könnte, sei eine schwere Straftat. Die gesamten Umstände der konkreten Fahrt würden weder für eine besondere Gefahr, noch mangels Anwesenheit auch nur für die Möglichkeit einer Fremdgefährdung sprechen. Ab dem Zeitpunkt nach dem angeblichen Wheelie, als erst- mals über 80 km/h beschleunigt werde, seien weder in gleicher noch in Gegenrichtung oder am Strassenrand irgendwelche Menschen anwesend. Auch eine Gefahr der Selbst- gefährdung sei als minim einzustufen246. 244 BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1 245 BGE 143 IV 508 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3 (nicht publiziert in BGE 149 IV 50); 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1 246 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15

- 46 - SBR.2024.1 8.2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger sei mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 211 km/h gefahren, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt gewesen sei. Er sei somit mindestens 131 km/h zu schnell gefahren und erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ob die Fahrt unspektakulär war, die Sicht ausser- ordentlich gut, die Strecke gerade und das Wetter perfekt, spiele diesbezüglich keine Rolle. Zudem werde nicht vorausgesetzt, dass jemand geschädigt oder konkret gefähr- det werde, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle. Der Berufungskläger habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2022 angegeben, das sei ihre Probefahrtstrecke. Die kenne er sehr gut, seit 25 Jahren fahre er sie täglich. Er habe damit gewusst, dass auf dieser Strecke die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h be- trage. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung habe er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf genommen. Der Berufungskläger habe sich daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht247. 8.3. 8.3.1. Der Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 211 km/h, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt war. Er fuhr somit mindestens 131 km/h zu schnell. Da bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine beson- ders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, muss von einer ausserordentlichen Fahrt gesprochen werden. Umstände, die das Verschulden des Be- rufungsklägers ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Namentlich gelten gute Strassen- und Sichtverhältnisse, wie sie in casu herrschten, praxisgemäss nicht als derlei Umstände248. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind er- fahrungsgemäss eine der Hauptursachen für schwere Unfälle. Bekanntlich sind gerade bei offenen Überlandstrassen auch die Notwendigkeit einer Notbremsung infolge plötz- lichem Auftauchen von Wildtieren oder auf der Strasse liegende Gegenstände nicht aus- geschlossen. Daran ändert deshalb auch die Darstellung des Berufungsklägers nichts, wonach gemäss Videoaufnahme kein Verkehrsaufkommen auszumachen sei. Bei einer solchen Raserfahrt ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, wobei es oft nur dem Zufall zu verdanken ist, dass sie sich nicht verwirklicht. 247 Angefochtener Entscheid, S. 27 248 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2, am Ende, mit wei- teren Hinweisen

- 47 - SBR.2024.1 Geschwindigkeitsüberschreitungen sind abstrakte Gefährdungsdelikte, womit keine kon- krete Gefahr vorliegen muss. 8.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei objektiver Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive Tatbe- stand, sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung, zu bejahen. Eine mit den von der Lehre genannten Beispielen ver- gleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise ausschliessen würde, ist bei der Probefahrt mit dem reparierten Motorrad eines Kunden nicht ersichtlich und wird durch den Berufungskläger auch nicht aufgezeigt. Angesichts der Höhe des bei Überschreitung der normierten Schwellenwerte eingegangenen Risikos und der imma- nenten Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit, einen Unfall bei Auftreten eines Hindernis- ses oder dem Verlust der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, musste sich dem Beru- fungskläger der Eintritt des Erfolgs – in Form eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Berufungskläger erfüllt den subjektiven Tatbestand. 8.3.3. Der Berufungskläger ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig.

E. 9 September 2022 durchgeführt zu haben. Dass der Berufungskläger die gefilmte Fahrt durchgeführt hat, ist somit belegt. Das zeigt zusätzlich die Beschriftung der Videoauf- nahme. Diese bezieht sich auf das richtige Datum, der zutreffende Zeitpunkt sowie die korrekten Örtlichkeiten, welche insbesondere mit den aktuellen Koordinaten der Drohne versehen sind. Es ist anzunehmen, dass diese Angaben automatisch auf der Videodatei vermerkt werden und nicht manuell hinzugefügt worden sind, zumal sich insbesondere die Koordinaten laufend anpassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschriftung oder gar die Aufnahme an sich nicht dem rapportierten Sachverhalt entsprechen, sind nicht ersichtlich.

E. 9.1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt249. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann250. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahr- zeugs erschwert251. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet 249 Art. 90 Abs. 1 SVG 250 Art. 31 Abs. 1 SVG 251 Art. 3 Abs. 1 VRV

- 48 - SBR.2024.1 sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen252. Eine Verlet- zung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tat- sächlich beeinträchtigt wird253. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber expli- zit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung ge- hen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherr- schung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinn eines Gefährdungsde- likts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaf- fen254.

E. 9.2.1 Bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung sei gemäss Berufungskläger zu be- achten, dass ein Entlasten und Anheben des Vorderrades gesetzlich nicht verboten sei. Damit gehe weder automatisch, noch im konkreten Fall ein Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges einher. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nichtbeherrschen würden Text- bausteine darstellen, die beliebig jedem Motorradfahrer vorgehalten werden könnten ohne jede Stütze in den konkreten Akten oder in der Dynamik des Motorradfahrens. Selbst durch die Videosequenz sei kein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erstellt. Es würden sämtliche Elemente des Kontrollverlusts fehlen255.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger habe das Motorrad während der Anhe- bung des Vorderrads nur noch erschwert bedienen können. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sofort auf das Motorrad einzuwirken und hätte bei einem plötzlichen Ereignis nicht unverzüglich reagieren können. Er hätte abwarten müssen, bis sich das Vorderrad wieder gesenkt hätte, bevor er beispielsweise hätte lenken oder bremsen können. Da nicht erst eine allfällige Fehlreaktion tatbestandsmässig sei, habe der Berufungskläger bereits in der Zeit, in welcher er auf dem Hinterrad fuhr, das Motorrad nicht beherrscht und den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Dass das Gesetz ein Wheelie nicht explizit verbiete, bedeute nicht, dass es erlaubt sei. Diverse 252 BGE 127 II 302 E. 3. c); 122 IV 225 E. 2. b); Urteile des Bundesgerichts 6B_677/2021 vom

28. September 2022 E. 3.3; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2 253 Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 63 E. 2. c) 254 BGE 120 IV 63 E. 2. a), Urteile des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 255 Act. 3, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16

- 49 - SBR.2024.1 Bedienungen des Fahrzeugs beziehungsweise Verhaltensweisen des Führers könnten unter das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs fallen, obwohl sie nicht explizit gesetzlich geregelt seien, wie korrekte Fahrzeugeinstellungen, Schuhwerk, Vertrautheit mit dem Fahrzeug und so weiter. Das Motorrad dürfe im Strassenverkehr nur so stark beschleu- nigt werden, dass man es jederzeit beherrsche, mithin auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig reagieren könne. Beschleunige man das Motorrad so stark, dass sich das Vorderrad über mehrere Meter anhebe, könne man nicht akkurat auf das Fahrzeug einwirken. Der Berufungskläger hätte nicht derart stark beschleunigen dürfen. Auch wenn der Berufungskläger nicht bewusst ein Wheelie habe machen wollen, habe er doch aufgrund der massiven Beschleunigung zumindest in Kauf genommen, dass er über mehrere Meter nur auf dem Hinterrad fuhr. Der subjektive Tatbestand sei damit erfüllt. Der Berufungskläger habe sich daher der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht256.

E. 9.3 Im Gegensatz zu einem Abheben von Vorderrädern anlässlich eines Motorradrennens befand sich der Berufungskläger im Zeitpunkt der Beschleunigung mit Wheelie auf einer öffentlichen Strasse, auf der er seinen Vorsichtspflichten nachkommen können musste. Eine Beschleunigung in der Weise, dass das Vorderrad während einigen Metern abhebt, verzögert seine Reaktionsmöglichkeit und erschwert somit die Bedienung seines Motor- rads. Da nicht erst eine allfällige Fehlreaktion tatbestandsmässig ist, hat der Berufungs- kläger in der Zeit, in welcher er auf dem Hinterrad fuhr, das Motorrad nicht ausreichend beherrscht und den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass selbst wenn der Berufungskläger nicht bewusst ein Wheelie hätte machen wollen, er doch aufgrund der massiven Beschleunigung zu- mindest in Kauf nahm, dass er über mehrere Meter nur auf dem Hinterrad fuhr und dadurch die Bedienbarkeit seines Motorrads erschwerte. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Berufungskläger hat sich daher der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

E. 10 Dafür ist der Berufungskläger angemessen zu bestrafen. 256 Angefochtener Entscheid, S. 29 f.

- 50 - SBR.2024.1

E. 10.1 Der Berufungskläger beantragte einen Freispruch sowohl vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als auch von der einfachen Verkehrsregelverletzung. Mit Verweis auf die Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 hielt der Berufungsklä- ger eventualiter daran fest, dass im Fall einer Verurteilung im Sinn der neuen Kann- Vorschrift257 auf eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu erken- nen sei. Das Fehlen irgendwelcher anderer Verkehrsteilnehmer, die nur 2,369 Sekunden dauernde Schnellfahrt, der völlig ungetrübte Leumund über Jahrzehnte sowie die Tatsa- che, dass es sich um keine Vergnügungsfahrt, sondern eine professionelle und notwen- dige Probefahrt gehandelt habe, müssten zwingend zu einer Geldstrafe führen. Abgese- hen von dieser kurzzeitig sehr hohen Geschwindigkeit weise diese Fahrt kein einziges Element einer Raserfahrt und der Berufungskläger keines eines Rasers auf. Insbeson- dere fehle es an Gefährdeten oder gar Geschädigten sowie an Rücksichtslosigkeit ge- genüber anderen Verkehrsteilnehmern. Genau für solche Fälle sei diese Milderung ein- geführt worden258.

E. 10.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet diesen Ausführungen, dass gemäss den Empfehlun- gen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz die Mindeststrafe bei Raserde- likten nur in Ausnahmefällen unterschritten werden soll, da diese weiterhin mit der nöti- gen Härte zu bestrafen seien. Es handle sich immer noch um eine Kann-Vorschrift259. Es sei zu betonen, dass der Berufungskläger mit mindestens 213 km/h unterwegs ge- wesen sei und das auf einer 80er Strecke. Es stelle sich die Frage, ob es dabei wirklich angebracht sei, diese Kann-Vorschrift anzuwenden. Es handle sich zudem um eine (fa- kultative) Erweiterung des Strafrahmens. Das heisse, selbst wenn die Kann-Vorschrift zum Zug kommen würde, bliebe die Höchststrafe bei vier Jahren Freiheitsstrafe beste- hen. Somit verändere sich der Strafrahmen faktisch von einem Jahr bis vier Jahren Frei- heitsstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Die konkrete Strafzumessung habe dann wiederum, unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren, in diesem Spektrum zu erfolgen260. Der Berufungskläger habe die er- laubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten. Unter diesen Umständen könne es nicht angebracht sein, den Strafrahmen im Sinn von Art. 90 257 Art. 90 Abs. 3ter SVG 258 Act. 3, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 259 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22 f. 260 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23

- 51 - SBR.2024.1 Abs. 3ter SVG zu erweitern. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit könne die Strafe zudem nicht im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden261.

E. 10.3.1 Die Vorinstanz hielt fest, Art. 90 Abs. 3 SVG sehe einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse. Es komme daher jeweils nur die Freiheitsstrafe beziehungsweise die Busse als Sanktionsart in Frage. Es handle sich um ungleichartige Strafen, weshalb betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung eine Freiheitsstrafe und betreffend Wheelie eine Busse auszufällen sei262.

E. 10.3.2 In Bezug auf die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung habe der Berufungskläger die Verkehrssicherheit massiv verletzt. Er sei bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h ohne ersichtlichen Grund mit mindestens 211 km/h gefahren. Den Ra- sertatbestand erfülle bereits jemand, der ausserorts mit mindestens 60 km/h zu schnell, mithin mit 140 km/h, fahre. Der Berufungskläger sei mit mindestens 131 km/h zu schnell gefahren, somit über das Doppelte von dem, was bereits den Rasertatbestand erfüllen würde. Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 131 km/h habe der Berufungskläger die Geschwindigkeitsgrenze des Rasertatbestands somit erheblich überschritten. Daran ändere auch nichts, dass mit einem Motorrad rascher sehr hohe Geschwindigkeiten erzielt werde als mit einem Personenwagen und deshalb die Gefahr einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich grösser sei; dies müsse jedem Motorradfahrer stets bewusst sein. Immerhin seien die Wetter-, Sicht- und Strassenver- hältnisse gut gewesen. Der Berufungskläger habe in seiner polizeilichen Einvernahme das Verkehrsaufkommen zwar als gering beschrieben, habe jedoch trotzdem angege- ben, dass ein Stück weiter hinten ein Kleinbus und vor ihm noch ein Personenwagen gewesen sei. Es hätten sich somit (wie auch auf dem Video ersichtlich) weitere Ver- kehrsteilnehmer auf der Strasse befunden. Zu berücksichtigen sei, dass er mit dem Mo- torrad unterwegs und damit die Gefahr sich selbst zu gefährden am höchsten gewesen sei. Der Schuldgehalt bei einem Motorrad sei kleiner als bei einem Auto. Berücksichtigt werde zudem, dass er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eine Probefahrt mit ei- nem fremden beziehungsweise reparierten Motorrad durchgeführt und nicht einfach im persönlichen Interesse beziehungsweise zum Spass gefahren sei. Dennoch habe er sich 261 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24 262 Angefochtener Entscheid, S. 30

- 52 - SBR.2024.1 als Motorradmechaniker an die Strassenverkehrsregeln zu halten. Gesamthaft betrach- tet wiege das Verschulden des Berufungsklägers mittelschwer. Es rechtfertige sich des- halb, die Freiheitsstrafe über der Minimalstrafe von 12 Monaten auszusprechen. Der Berufungskläger sei lediglich bezüglich der Lenkerschaft geständig gewesen, was ange- sichts dessen, dass ihn die Polizei unmittelbar nach der Fahrt angehalten habe, nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus habe er mehrheitlich die Aussagen verweigert und keine Reue gezeigt, was sich neutral auswirke. Abgesehen von den vor- liegend zu beurteilenden Vorfällen sei der Berufungskläger bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, auch Verfehlungen im Strassenverkehr seien keine bekannt. Dies sei neutral zu werten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine er- sichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige es sich vorliegend für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen263. Die Vorinstanz erachtete eine unbedingte Strafe als nicht notwendig, sprach die Strafe bedingt aus und auferlegte ihm eine Probezeit von zwei Jahren264. Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 aus265.

E. 10.3.3 Die einfache Verkehrsregelverletzung betreffend hielt die Vorinstanz fest, dass noch wei- tere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien und er ohne Zeitverzögerung weder hätte lenken noch bremsen können. Immerhin habe es sich nur um einige Meter gehandelt, die er nur auf dem Hinterreifen gefahren sei. Er habe nicht bewusst ein Whee- lie machen wollen, sondern habe dies aufgrund der massiven Beschleunigung in Kauf genommen. Insgesamt sei gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigte sich für die Übertretung eine Busse von Fr. 300.00, aspiriert um Fr. 200.00266.

E. 10.3.4 In Ergebnis verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger zusätzlich zur bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten mit einer Busse von Fr. 2'200.00 bei einer Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tagen267. 263 Angefochtener Entscheid, S. 31 f. 264 Angefochtener Entscheid, S. 32 265 Angefochtener Entscheid, S. 33 266 Angefochtener Entscheid, S. 33 f. 267 Angefochtener Entscheid, S. 34

- 53 - SBR.2024.1

E. 10.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Laut Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschul- den nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Schwere des Verschul- dens bildet das zentrale Kriterium bei der Strafzumessung. Zu beachten sind die Tat- komponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, Beweggründe – sowie die Täterkomponenten, namentlich Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfind- lichkeit268. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Tä- ters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht269. Das Gericht ist ge- halten, im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu erör- tern, um für die Parteien, aber auch die Rechtsmittelinstanz, den Gedankengang trans- parent zu machen. Nach konstanter Praxis ist es jedoch nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumes- sungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigte270. Ent- sprechendes gilt auch für die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht 268 BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.2.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4.A., Art. 47 StGB N. 85 269 Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; 6B_759/2014 vom

24. November 2014 E. 3.2 270 BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2

- 54 - SBR.2024.1 muss seine Überlegungen in den Grundzügen darstellen und die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar machen271.

E. 10.4.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wich- tigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht für schuldadäquat und zweckmässig, kann es eine Gesamtfreiheits- strafe bilden272. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen273.

E. 10.4.3 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden kön- nen, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht274. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die 271 BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.2.2; Wiprächtiger/Echle, Art. 50 StGB N. 14 272 BGE 147 IV 245; 134 IV 100 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 273 Art. 41 Abs. 2 StGB 274 BGE 146 IV 145 E. 2.2.; 134 IV 60 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom

E. 10.4.4 Der "zeitliche Geltungsbereich" des Strafgesetzbuches in seiner revidierten Fassung be- stimmt sich nach Art. 2 StGB. Demnach wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht278. Hat der Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist279. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist280. Die Rück- wirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr beziehungsweise weniger strafwürdig erscheint281. Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist282. Ob 275 BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2 276 BGE 146 IV 145 E.2.2; 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 277 BGE 134 IV 53 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch RBOG 2023 Nr. 34 E. 14.1.7 278 Art. 2 Abs. 1 StGB 279 Art. 2 Abs. 2 StGB 280 BGE 129 IV 49 E. 5.1; 281 BGE 134 IV 82 E. 6.1; 89 IV 113 E. I. 1. a); Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 und 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.4 282 BGE 134 IV 82 E. 6.2

- 56 - SBR.2024.1 das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt283. Erst aus dem Zusam- menspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist284.

E. 10.5.1 Der im Zeitpunkt der Fahrt vom 9. September 2022 geltende Art. 90 SVG ist per 1. Ok- tober 2023 in revidierter Fassung in Kraft gesetzt worden. Neu wurden die Absätze 3bis und 3ter ergänzt, welche wie folgt lauten: Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungs- grund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat285. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht in- nerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Ver- letzung oder Tötung anderer verurteilt wurde286. Im Gegensatz zur im Zeitpunkt der Tat gültigen Version präsentiert sich die aktuell gül- tige Version im Hinblick auf die Strafandrohung als milder, zumal in besonders gelager- ten Fällen die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG unterschritten werden kann. Daher ist das aktuell gültige als das mildere Recht anzuwenden.

E. 10.5.2 Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB liegt beim Berufungskläger offensichtlich nicht vor, weshalb eine Unterschreitung aus diesem Grund entfällt. Der Strafregisteraus- zug287 des Berufungsklägers zeigt keine Vorstrafen. Der Strafrahmen öffnet sich daher gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG grundsätzlich nach unten und umfasst eine Geldstrafe bis eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. 283 BGE 126 IV 5 E. 2. c) 284 BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 285 Art. 90 Abs. 3bis SVG 286 Art. 90 Abs. 3ter SVG 287 Act. 20

- 57 - SBR.2024.1

E. 10.5.3 In Bezug auf die objektive und die subjektive Tatschwere der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verkehrsaufkommen war zwar gering, die Fahrt erfolgte jedoch freitags zeitlich bei Ein- setzen des Feierabendverkehrs und andere Verkehrsteilnehmer waren ebenfalls auf der Strasse. Hinzu kommt, dass auch Zufahrten und Nebenstrassen in die vom Berufungs- kläger befahrene Strasse einmünden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht generell festgehalten werden, dass der Schuldgehalt beim Motorrad kleiner sei als bei einem Personenwagen. Mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h besteht bei einem Zusammenstoss mit jeglichen Verkehrsteilnehmenden ein sehr hohes Risiko einer le- bensgefährlichen Verletzung. Die Gefährdung des Rechtsguts Leib und Leben erscheint als sehr hoch. Jedoch dauerte die Fahrt nur wenige Sekunden und nur über eine ver- gleichsweise kurze Strecke. Ebenfalls nicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu be- rücksichtigen, dass er die Probefahrt nach einer von ihm durchgeführten Reparatur durchführte. Eine Probefahrt ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeiten gehört nicht auf öffentliche Strassen und nicht zu den Berufspflichten. Dem Berufungskläger wäre eine solche Probefahrt zudem auf einer Autobahn allenfalls auch in Deutschland offen gestanden. Dieser Geschwindigkeitsexzess ist nur schwer nachvollziehbar. Der Berufungskläger stand unter keinem Zwang oder Druck und wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, seine "Testfahrt" im Rahmen der zugelassenen Geschwindigkeiten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens und relativ zum Unrechtsgehalt als mittelschwer einzuschätzen. Aufgrund des mittelschweren Verschuldens kommt auch unter Berücksichtigung des nach unten geöffneten Strafrahmens nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Eine Geldstrafe wäre deutlich nicht mehr verschuldensangemessen. Die hypothetische schuldangemes- sene Strafe ist bei 19 Monaten anzusetzen. Täterbezogene Straferhöhungsgründe oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Die Strafe ist aufgrund der dem Berufungskläger attestierten günstigen Prognose be- dingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit der Vorinstanz ist eine Verbindungsbusse auszusprechen, zumal es sich bei den SVG-Delikten um Massende- linquenz handelt und der Berufungskläger nicht bessergestellt werden soll, wie wenn er eine Geschwindigkeitsüberschreitung im geringfügigeren Bereich begangen hätte. Die Strafe wird daher aufgeteilt in eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine (Verbindungs-)Busse von Fr. 3'000.00. Bei dieser Aufteilung bleibt auch der akzessori- sche Charakter der Verbindungsbusse ohne Weiteres gewahrt.

- 58 - SBR.2024.1

E. 10.5.4 In Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung (Wheelie) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich vorliegend für diese Übertretung eine Busse in der Höhe von Fr. 300.00. Da für die zwei Verkehrsregelverletzungen unterschiedliche Strafen ausgefällt werden288, sind die Strafen zu kumulieren.

E. 10.5.5 Aufgrund des Verschlechterungsverbot bleibt es insgesamt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, nämlich 18 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 (Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tage). 11. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch und die ausgesprochene Sank- tion zu bestätigen. Der Berufungskläger hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) bestraft.

E. 12 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet.

E. 12.1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Fall eines Schuldspruchs auf der An- nahme, dass sie die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat289. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Bezahlung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'340.00 und der Gerichtskosten 288 Freiheitsstrafe und Busse 289 BGE 138 IV 255

- 59 - SBR.2024.1 von Fr. 1'500.00. Die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Da die Berufung abge- wiesen und die Schuldsprüche bestätigt werden, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Berufungsklägers.

E. 12.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen290. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 3 VGG auf Fr. 3'000.00 festgelegt werden, zu tragen hat.

E. 12.3.1 Der Staat entschädigt die amtliche Verteidigung für die angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren. Die Höhe der Entschädigung für die Ausübung der Verfahrens- rechte richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, den die Verteidigung für die Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person benötigt hat. Der Honoraransatz, der vom Staat entschädigt wird, beträgt für die Offizialverteidigung Fr. 200.00291.

E. 12.3.2 Mit Verfügung vom 13. September 2022292 wurde Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich mit Wirkung am 9. September 2022 zur amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers er- nannt. Auf entsprechendes Gesuch hin293 übertrug die Generalstaatsanwältin das amtli- che Mandant mit Verfügung vom 27. September 2022294 auf den jetzigen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Sutter, mit Wirkung ab 23. September 2022.

E. 12.3.3 Von der bereits bezahlten Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich, Frauenfeld, von Fr. 1'255.10 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) ist Vormerk zu nehmen. Zu bestätigen ist die von der Vo- 290 Art. 428 Abs. 1 StPO 291 § 13 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT), RB 176.31 292 Act. RA 2 der Staatsanwaltschaft 293 Act. RA 5 ff. der Staatsanwaltschaft 294 Act. RA 8 f. der Staatsanwaltschaft

- 60 - SBR.2024.1 rinstanz ausgesprochene Entschädigung des aktuellen Verteidigers, Rechtsanwalt An- dreas Sutter, Winterthur, von Fr. 7'132.20 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwert- steuer). Die Entschädigungen sind angemessen.

E. 12.3.4 Für seine Aufwände im Berufungsverfahren legte Rechtsanwalt Andreas Sutter seine Honorarnote ins Recht295. Geltend gemacht werden unter anderem Aufwände für Kor- respondenzen mit einer Journalistin. Zu entschädigen sind jedoch nur Aufwände, welche notwendig und verhältnismässig sind296. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Korrespon- denz mit einer Journalistin für diesen Fall notwendig gewesen wäre. Die entsprechenden Aufwände sind zu streichen. Entgegen der Schätzung dauerte die Berufungsverhand- lung lediglich eine Stunde297, was zu korrigieren ist. Zu erhöhen sind die Positionen "Prü- fung Urteil" und "Schlussbesprechung mit Klient". Dafür wird praxisgemäss eine Stunde vorgesehen. Aufgrund des angepassten Mehrwertsteuersatzes seit 1. Januar 2024 ist die Entschädi- gung für die Jahre 2023 und 2024 je separat zu berechnen. Für das Jahr 2023 werden insgesamt 8,5 Stunden298 zu Fr. 200.00299 und Auslagen von Fr. 27.60300 entschädigt. Hinzukommen 7,7 % Mehrwertsteuer301 womit die Entschädigung für das Jahr 2023 ge- rundet Fr. 1'860.65 ausmacht. Für die Aufwände im Jahr 2024 werden zwei Stunden für die Berufungsverhandlung ge- strichen, jedoch eine halbe Stunde für die Lektüre und Besprechung des Urteils hinzu- gefügt. Insgesamt werden somit 1.5 Stunden gestrichen. Entschädigt werden 15.25 Stunden zu Fr. 200.00302, Fr. 57.40 für Auslagen und Fr. 251.70 für die Mehrwert- steuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %, insgesamt Fr. 3'359.10. Somit beträgt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ins- gesamt Fr. 5'219.75303. 295 Act. 26 296 Ruckstuhl, Balser Kommentar, 3.A., Art.135 StPO N. 3 297 Protokoll der Berufungsverhandlung, Deckblatt, S. 1 298 Anstatt der geltend gemachten 9,92 Stunden 299 Fr. 1'700.00 300 Abgezogen wurden Fr. 1.10 für Porto im Zusammenhang mit den gestrichenen Aufwänden betreffend Korrespondenz mit der Journalistin 301 Fr. 133.03 302 Fr. 3'050.00 303 Inklusive Barauslagen und 7,7 % beziehungsweise 8,1 % Mehrwertsteuer

- 61 - SBR.2024.1

E. 12.3.5 Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzah- lung der vom Staat getragenen Verteidigungskosten verpflichtet. __________ Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. __________ Frauenfeld, 23. April 2024 Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. Glauser Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. Podhradsky Anna Katharina Glauser Jung Ramona Podhradsky Exp.: 26. Juli 2024 Der Entscheid ist rechtskräftig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SBR.2024.1 OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU Besetzung Obergerichtspräsidentin Anna Katharina Glauser Jung, Oberrichter Dr. Cornel Inauen, Oberrichter Dr. Christian Stähle, Obergerichtsschreiberin Ramona Podhradsky Entscheid vom 23. April 2024 _____________________ in Sachen A._________,

- Berufungskläger - vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Sutter, gegen Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld

- Berufungsbeklagte - vertreten durch Staatsanwältin MLaw Michèle Nobs, betreffend Qualifizierte grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln

- Entscheid S1.2023.8 des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 13. September 2023 - __________

- 2 - SBR.2024.1 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung ist unbegründet. 2. Der Berufungskläger ist schuldig

- der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und

- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 3

a) Der Berufungskläger wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten so- wie mit einer Busse von Fr. 2'200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen.

b) Dem Berufungskläger wird für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. 4. Der Berufungskläger bezahlt die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens von Fr. 4'840.00 sowie für das Berufungsverfahren eine Verfah- rensgebühr von Fr. 3'000.00. 5.

a) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich, Frauen- feld, bereits mit Fr. 1'255.10 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) entschädigt hat.

b) Der Staat (Staatsanwaltschaft) entschädigt den amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt Andreas Sutter, Winterthur, für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 7'132.20 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) und für das Be- rufungsverfahren mit Fr. 5'219.75 (inklusive Barauslagen und 7,7 % bezie- hungsweise 8,1 % Mehrwertsteuer).

c) Der Berufungskläger hat die Verteidigungskosten unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich zurückzuerstatten.

- 3 - SBR.2024.1 6. Mitteilung an:

- den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte (mit dem Protokoll der Beru- fungsverhandlung vom 23. April 2024),

- das Bezirksgericht Frauenfeld (Vorinstanz),

- das Amt für Justizvollzug (Vollzugs- und Bewährungsdienste)

sowie nach Rechtskraft an

- das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und

- die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau (Inkassostelle NUP, im Dispositiv). __________ Ergebnisse: 1. Am 3. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Frauenfeld beim Bezirksgericht Frauenfeld Anklage gegen A._________. Sie wirft ihm Folgendes vor1: Am Freitag, 9. September 2022, 17:02 Uhr, lenkte A._________ das Motorrad "KTM", TG ______ (Händlerkennzeichen), auf der B._________-Strasse in C._________ in Fahrtrichtung D._________. Während er das Motorrad be- schleunigte, fuhr er über eine Distanz von mindestens 18 Metern mit angehobe- nem Vorderrad und somit einzig auf dem Hinterrad (Wheelie). Im Wissen um die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts fuhr A._________ sodann mit einer Geschwindigkeit von mindestens 213 km/h und damit mindestens 133 km/h schneller als erlaubt. A._________ führte das Fahrmanöver – das Lenken auf nur dem Hinterrad – be- wusst und im Wissen darum aus, dadurch die ständige Beherrschung über das Motorrad zu verlieren, indem das Lenken sowie das Bremsen mit dem Vorderrad verunmöglicht wurde. Des Weiteren nahm er mit seiner massiven Geschwindig- keitsüberschreitung zumindest in Kauf, dass er nicht nur für sich selbst, sondern insbesondere auch für korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer eine erhebliche 1 Register Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

- 4 - SBR.2024.1 Unfallgefahr schuf, bei deren Verwirklichung mit Schwerverletzten oder Todes- opfern zu rechnen war. Bei auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen, auf der Fahrbahn befindlichen respektive gehenden Personen, die Fahrbahn überque- renden oder am Strassenrand befindlichen Fussgängern und / oder Velofahrern sowie von den Feldwegen plötzlich einfahrenden Fahrzeugen, Gegenverkehr oder allfälligem Fehlverhalten Dritter – womit zu dieser Uhrzeit und auf der ge- fahrenen Strecke jederzeit gerechnet werden musste – hätte A._________ nicht rechtzeitig ausweichen oder abbremsen oder anderweitig situationsadäquat rea- gieren können, wodurch sowohl er selbst als auch die anderen Verkehrsteilneh- mer in erhöhter Gefahr waren. Die Staatsanwaltschaft beantragte2, A._________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV3 und der einfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'200.00 zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen an deren Stelle treten soll. Zudem seien A._________ die Verfahrens- und Untersuchungskosten aufzuerlegen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die ursprünglich als amtliche Verteidigerin eingesetzte Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich am 12. Oktober 2022 für ihren Aufwand mit Fr. 1'255.104 entschädigt worden sei und es sei Rechtsanwalt Andreas Sutter für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger seit dem 23. September 2022, unter dem Vor- behalt der Rückzahlung durch A._________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. 2. 2.1. Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am 13. September 2023 statt5. Mit Urteil glei- chen Datums6 sprach das Bezirksgericht A._________ der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und der einfachen Verletzung der 2 Anklageschrift, Ziffer 7 3 Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11 4 Inklusive Mehrwertsteuer 5 Act. 9 der Vorinstanz (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) 6 Mündlich eröffnet an der Hauptverhandlung (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 61 ff. der Vo- rinstanz)

- 5 - SBR.2024.1 Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig7. Es bestrafte A._________ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'200.00, wobei es eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen für das schuld- hafte Nichtbezahlen der Busse aussprach8. Des Weiteren auferlegte die Vorinstanz A._________ die Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'340.00 und die Gerichtskosten von Fr. 1'500.009. Sie nahm davon Vormerk, dass die Staatsanwaltschaft der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Stepha- nie Fröhlich, bereits Fr. 1'255.1010 ausbezahlte11, entschädigte den amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Andreas Sutter, mit Fr. 7'132.2012 und verpflichtete A._________ zur Rückerstattung der Gesamtentschädigung seiner Verteidigerkosten von Fr. 8'387.30, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 135 Abs. 4 StPO erlau- ben13. 2.2. Unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Urteils an der Hauptverhandlung mel- dete A._________ mündlich die Berufung an und beantragte eine Begründung des Ur- teils14. Die Berufungsanmeldung hielt A._________ am 14. September 2023 schriftlich fest15. Das begründete Urteil versandte die Vorinstanz am 8. Dezember 202316. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 beantragte A._________, der ange- fochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und er sei sowohl vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung ausser- orts) als auch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ("Wheelie") freizu- sprechen; eventualiter sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 180 Tages-sätzen zu je Fr. 110.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu reduzieren. Ausgangsgemäss seien A._________ weder eine Entscheidge- bühr, noch Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen und die Kosten des 7 Dispositiv-Ziffer 1 8 Dispositiv-Ziffer 2 9 Dispositiv-Ziffer 3 10 Inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer 11 Dispositiv-Ziffer 4 a) 12 Inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer; Dispositiv-Ziffer 4 b) 13 Dispositiv-Ziffer 4 c) 14 Protokoll der Hauptverhandlung, S. 63 15 Act. 14 der Vorinstanz 16 Act. 16 der Vorinstanz (nachfolgend: Angefochtener Entscheid)

- 6 - SBR.2024.1 Berufungsverfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen17. 3.2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 hielt die Präsidentin des Obergerichts verfahrenslei- tend fest, die Berufungsanmeldung und -erklärung seien fristgerecht eingereicht worden. Die Berufung erscheine als zulässig. Die verbindlichen Anträge würden sich auf den Schuldpunkt (Antrag auf Freispruch), die Strafzumessung sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beziehen. Der Staatsanwaltschaft eröffnete die Obergerichtspräsi- dentin eine Frist von 20 Tagen, um begründet Nichteintreten zu verlangen oder An- schlussberufung zu erklären18. 3.3. Am 18. März 2024 teilte die Obergerichtspräsidentin den Parteien mit, dass verfahrens- leitend als Beweisergänzung vorgesehen sei, das Polizeikommando zu ersuchen, die technischen Angaben (Produktbeschrieb), insbesondere in Bezug auf die Video- und Zeitmessung zuzustellen, damit nachvollzogen werden könne, wie die Zeitmessung er- folgte und deren Präzision sichergestellt sei. Den Parteien eröffnete die Obergerichts- präsidentin eine Frist von zehn Tagen für allfällige weiteren Ergänzungsfragen19. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 22. März 2024 fest, dass sie in diesem Zusammenhang keine Ergänzungsfragen stelle20. Auch A._________ verzichtete am

5. April 2024 auf Ergänzungsfragen. Er hielt jedoch fest, dass die Verfügung des Ober- gerichts bestätige, dass das Berufungsgericht jedenfalls die Zeitmessung und Präzision gestützt auf die vorinstanzliche Aktenlage nicht nachvollziehen könne21. 3.4. Mit Verfügung vom 8. April 2024 ersuchte die Präsidentin des Obergerichts wie ange- kündigt das Polizeikommando der Kantonspolizei Thurgau um Auskunft betreffend die technischen Angaben (Produktbeschrieb) der mit der Drohne "DJI Matric 300" und der zugehörigen Kamera "Zenmuse H20T" erstellten Videoaufnahme22. 17 Act. 3 18 Act. 4 19 Act. 14 20 Act. 15 21 Act. 18 22 Act. 19

- 7 - SBR.2024.1 3.5. Das Obergericht holte am 9. April 2024 einen aktuellen Strafregisterauszug von A._________ ein23, welchen es den Parteien in Kopie zustellte24. 3.6. Die Auskunft der Kantonspolizei Thurgau, Verkehrs- und Seepolizei, Verkehrstechnik, SVG Ermittlungen, ging am 15. April 2024 beim Obergericht ein25 und wurde den Par- teien gleichentags weitergeleitet26. 3.7. Die Berufungsverhandlung fand am 23. April 2024 statt27. An dieser wurde A._________ zur Person und Sache befragt28. Er hielt an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest29. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils30. Erwägungen: 1. 1.1. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das es dem Berufungskläger beziehungsweise der Berufungsklägerin erlaubt, den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich überprüfen zu lassen31. Im Berufungsverfahren gilt indessen die Dispositionsmaxime32. Das Berufungs- gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt der Ausdehnung zwecks Vermeidung gesetzeswidriger oder unbilliger Ergebnisse – nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte 23 Act. 20 24 Act. 21 25 Act. 22 und act. 22A 26 Act. 23 27 Act. 25 (nachfolgend: Protokoll der Berufungsverhandlung) 28 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f. 29 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 30 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 31 Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO 32 Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 148 IV 22); 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3

- 8 - SBR.2024.1 überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern33. Nicht an- gefochtene Punkte werden – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig34. 1.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, wenn es diesen bei- pflichtet. Zu neuen tatsächlichen oder rechtlichen Einwänden, die erstmals im Rechts- mittelverfahren vorgebracht werden, hat sich die Rechtsmittelinstanz indes zu äussern. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von der Begründungs- pflicht und findet seine Grenzen dort, wo sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmitte- linstanz sind35. 1.3. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten er- griffen worden ist36. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob eine Verletzung des Verschlechterungsgebot vorliegt, ist das Dispositiv massgebend37. Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Ver- schlechterungsverbot auf38. 1.4. Der Berufungskläger ficht das Urteil form- und fristgerecht vollumfänglich an: Er bean- tragt einen Freispruch, eventualiter eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe. Ange- fochten ist demnach auch die Strafzumessung. Zudem seien sowohl die Untersuchungs- kosten sowie die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren als auch die Ver- teidigerkosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Entsprechend kann das Urteil nicht zu Ungunsten des Beru- fungsklägers abgeändert werden. 33 Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO 34 Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_539/2023 vom

3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 35 BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 36 Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius" 37 BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6 38 BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2

- 9 - SBR.2024.1 2. 2.1. Der Berufungskläger rügt, sowohl die Videoaufnahme als auch das Auswertungsproto- koll und der Polizeirapport seien absolut unverwertbar im Sinn von Art. 141 Abs. 1 StPO, da seine Teilnahmerechte bei den Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO verletzt wor- den seien, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Das rechtliche Gehör des Be- rufungsklägers sei massiv verletzt worden, da die das Protokoll und den Rapport erstel- lenden Polizisten nicht einvernommen worden seien und der Berufungskläger somit keine Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt habe39. 2.2. 2.2.1. Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest40. Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse41. Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Be- richten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Ver- mögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft42. Diese Polizeiberichte stellen ge- setzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar43. 2.2.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen44. Die- ses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden45. Es bezieht sich auf Einvernahmen und Augenscheine, nicht aber auf Massnahmen der Beweissicherung. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nur auf die Beweisabnahme als solche, nicht aber auf deren Vorbereitung, so dass das Teilnahmerecht die Erstattung 39 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 f., S. 14 f. 40 Art. 306 Abs. 1 StPO 41 Art. 307 Abs. 1 StPO 42 Art. 307 Abs. 3 StPO 43 Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2 44 Art. 147 Abs. 1 StPO 45 Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 und 6B_1099/2020 vom 26. Oktober 2022 N. 2.4.1

- 10 - SBR.2024.1 eines Gutachtens umfasst, nicht aber dessen Erstellung46. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war47. 2.2.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Teilgehalt davon ist das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern48. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen49. Sodann besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörden, ihre Ver- fügungen und Entscheide zu begründen50. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Per- son soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Be- gründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt51. Das Gericht darf sich indes auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen52. 2.2.4. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht, Beweisanträge zu stellen53. Umfasst davon ist das Recht der Parteien, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können und die Pflicht der Behörde, rechtzeitig, formgerecht gestellte und 46 Schleiminger/Schaffner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 147 StPO N. 6; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 147 StPO N. 1 47 Art. 147 Abs. 4 StPO 48 Art. 107 lit. d StPO 49 Vest, Basler Kommentar, 3.A., Art. 107 StPO N. 32 50 BGE 129 I 232 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_347/2019 vom

16. September 2019 E. 3.1 51 BGE 129 I 232 E. 3.2 52 BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen 53 Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO

- 11 - SBR.2024.1 erhebliche Anträge zu berücksichtigen54. Die Behörde hat alle erheblichen und rechtzei- tigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und rechtzeitig angebotene Beweise abzu- nehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen55. Die Parteien haben zudem das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen56. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von seinem Ver- teidiger beziehungsweise seiner Verteidigerin ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch an- zunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht ent- sprechende Anträge zu stellen57. Beweisanträge sind im Berufungsverfahren – Noven vorbehalten – in der Berufungserklärung58 oder spätestens vor Abschluss des Beweis- verfahrens stellen59. 2.3. 2.3.1. Der Rapport der Kantonspolizei vom 18. November 202260 enthält in der Beilage61 das Auswertungsprotokoll vom 29. September 202262. Dass sowohl Rapport als auch Aus- wertungsprotokoll Beweismittel im Sinn von Art. 139 StPO darstellen, steht ausser Frage. Indizien, die darauf hinweisen würden, dass falsch rapportiert würden, liegen keine vor. Der Berufungskläger wendet jedoch ein, dass diese Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, da seine Teilnahmerechte bei der Beweiserhebung nicht eingehalten worden seien. Ein Teilnahmerecht bei der Erstellung der Berichte ist allerdings nicht vorgesehen und wäre auch kaum umsetzbar. Die Berichte sind durch die Polizei zu Handen der Staatsanwaltschaft verfasst worden. Der Berufungskläger konnte Einsicht in die Akten nehmen und hat den Bericht mit Beilagen erhalten. Er konnte sich ohne Weiteres und ohne Einschränkungen dazu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht feststellbar. 54 Vest, Art. 107 StPO N. 34 55 BGE 141 I 60 E. 3.3 56 Art. 147 Abs. 1 StPO 57 BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen 58 Vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO 59 BGE 143 IV 214 Regeste und E. 5.2 mit weiteren Hinweisen 60 Act. A 2 ff. der Staatsanwaltschaft 61 Vgl. Act. A 4 der Staatsanwaltschaft 62 Act. A 6 ff. der Staatsanwaltschaft

- 12 - SBR.2024.1 2.3.2. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die die Berichte erstellenden Polizisten hätten einvernommen werden müssen. 2.3.2.1. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Berufungskläger mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und er innert 14 Tagen Beweisanträge stellen könne63. Darauf reagierte der Berufungskläger nicht. Nach Anklageerhebung er- öffnete die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Schreiben vom 12. Mai 2023 eine wei- tere Frist zur Stellung von Beweisanträgen64. Wiederum verzichtete der Berufungskläger darauf65. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht äusserte sich der Berufungs- kläger im Sinn einer Vorfrage zum Beweisergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft und beantragte, dass das mit der Drohne erstellte Video aus dem Recht gewiesen werde66. Weitere Anträge stellte er nicht. Mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 er- suchte der Berufungskläger um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung der Vo- rinstanz und hielt fest, dass sich die Verteidigung zu allfällig weiteren Beweisanträgen noch nicht abschliessend äussern könne und ersuchte daher um Fristansetzung vor der Berufungsverhandlung67. Diesem Antrag kam die Obergerichtspräsidentin mit Schreiben vom 19. Februar 2024 nach und setzte dem Berufungskläger eine Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen68. Darauf reagierte der Berufungskläger nicht. Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte die Obergerichtspräsidentin den Parteien mit, dass verfahrens- leitend beim Polizeikommando eine Beweisergänzung eingeholt werde und erteilte den Parteien Gelegenheit, weitere Ergänzungsfragen zum Auswertungsprotokoll zu stellen69. Der Berufungskläger hielt mit Schreiben vom 5. April 2024 fest, keine weiteren Ergän- zungsfragen zum Auswertungsprotokoll zu haben70. Auch anderweitige Beweisanträge folgten seitens des Berufungsklägers weder im Vorfeld noch an der Berufungsverhand- lung. 2.3.2.2. Dem Berufungskläger wurde somit mehrfach die Möglichkeit zur Stellung von Beweis- anträgen eingeräumt. Er nahm keine davon wahr. Zudem wäre es ihm möglich gewesen, 63 Act. RA 22 der Staatsanwaltschaft 64 Act. 1 der Vorinstanz 65 Act. 4 der Vorinstanz 66 Act. 9, S. 3 und 5 ff. der Vorinstanz 67 Act. 3, S. 9 68 Act. 8 69 Act. 14 70 Act. 18

- 13 - SBR.2024.1 jederzeit auch ohne entsprechende Aufforderung der Behörden einen Beweisantrag zu stellen. Auch darauf verzichtete er. Wenn der Berufungskläger nun an der Berufungsverhandlung geltend macht, die Poli- zeiberichte dürften nicht verwendet werden, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dringt er mit dieser Rüge nicht durch. Er hätte die Einvernahme der entsprechenden Polizisten bereits im Untersuchungsverfahren, spätestens aber an der Hauptverhandlung, beantragen müssen. Da er dies nicht tat, durften sowohl die Staats- anwaltschaft als auch die Vorinstanz davon ausgehen, dass er auf eine entsprechende Einvernahme verzichte. Das gilt auch für das Obergericht, unterliess der Berufungsklä- ger doch einen entsprechenden Beweisantrag auch an der Berufungsverhandlung. In- dem er darauf verzichtete, verzichtete er auch auf sein Recht zur Stellung von Ergän- zungsfragen. Selbst wenn man den Einwand des Berufungsklägers betreffend Einver- nahme der Polizisten als konkludenten Antrag auf eine solche qualifizieren wollte, wäre dieser nicht explizit gestellte Antrag im Rahmen der Berufungsbegründung an der Beru- fungsverhandlung verspätet. 2.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers ist nicht auszumachen. Der Polizeirapport samt Beilagen ist damit grundsätzlich verwertbar. 3. Weiter ist die Zulässigkeit von Videoaufnahmen mit Drohnen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verordnungen betreffend Geschwindigkeitskontrollen zu prüfen. 3.1. 3.1.1. Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs71 regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statischen Erhebun- gen72. Sie hält weiter fest, dass die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassen- transportunternehmung, der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei obliegt73. Das kantonale Polizeigesetz74 hält entsprechend fest: Die verkehrspolizeilichen Aufgaben 71 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV), SR 741.013 72 Art. 1 SKV 73 Art. 3 Abs. 1 SKV 74 PolG, RB 551.1

- 14 - SBR.2024.1 umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffent- lichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, ein- schliesslich des Verkehrs auf Schienen75. 3.1.2. Die Strassenverkehrskontrollverordnung bestimmt, dass unter anderem bei der Kontrolle der Geschwindigkeit nach Möglichkeit technische Hilfsmittel eingesetzt werden sollen76. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten gemäss Art. 9 Abs. 1bis SKV die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200677 und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, mithin die Ver- ordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwa- chung im Strassenverkehr vom 28. November 200878. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Mess- systeme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge79. Gestützt darauf hat das ASTRA die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung vom 22. Mai 200880 erlassen. Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Fest- stellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Mess- mittelverordnung sowie allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen81. 3.1.3. Messmittel im Sinn der Messmittelverordnung sind Massverkörperungen, Referenzma- terialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren82. Das Messverfahren ist die Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse83. 75 § 17 Abs. 1 PolG 76 Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV 77 MessMV; SR 941.210 78 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261 79 Art. 9 Abs. 2 SKV 80 VSKV-ASTRA; SR 741.013.1 81 Art. 3 Abs. 1 VSKV-ASTRA 82 Art. 4 lit. a MessMV 83 Art. 4 lit. b MessMV

- 15 - SBR.2024.1 Die Geschwindigkeits-Messmittelverordnung konkretisiert, was als Messmittel für Ge- schwindigkeitskontrolle gilt. Es sind dies alle Teile eines Messsystems, die zur Feststel- lung der Geschwindigkeit sowie zu deren Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug erfor- derlich sind84. Dazu gehören insbesondere auch alle Teile, die zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Einbauten im Fahrbahnbelag, Ab- deckungen oder Einrichtungen für den Witterungsschutz, oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertestelle übertragenen Daten haben können85. 3.1.4. Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie Messungen mit stationären Messsystemen, durch Messperson beaufsichtigt86 oder autonom betrie- ben87, mobile Messungen88 und Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen89 zu wählen. Mo- bilie Messungen sind entweder Moving-Geschwindigkeitsmessungen, also aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter90, oder durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen91. Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahr- messsystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschrän- ken92. 3.2. 3.2.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, dass keine Rechtsgrundlage für eine Geschwindig- keitskontrolle mit Drohnen vorliegen würde. Bei der am 9. September 2022 mit einer nicht geeichten China-Drohne durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle in D._________ habe es sich um eine Strassenverkehrskontrolle gehandelt und nicht um strafprozessuale Ermittlungen nach einer schweren Straftat93. Vorliegend gehe es darum, dass die von der Kantonspolizei Thurgau durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen mittels Drohnen gerichtlich bestätigt würden. Dies wider- spreche unserer Demokratie, da die Kantonspolizei als Exekutive keine gesetzeswidrige 84 Art. 3 Abs. 1 lit. a Geschwindigkeits-Messmittelverordnung 85 Art. 3 Abs. 2 Geschwindigkeits-Messmittelverordnung 86 Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA 87 Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA 88 Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA 89 Art. 6 lit. d VSKV-ASTRA 90 Art. 6 lit. c Ziff. 1 VSKV-ASTRA 91 Nachfahrkontrollen; Art. 6 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA 92 Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA 93 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5

- 16 - SBR.2024.1 Praxis einführen könne. Die gesetzliche Grundlage könne ebenso wenig im Strafprozess in einem Einzelfall durch die Judikative geschaffen werden. Dies widerspreche dem Grundprinzip der Gewaltenteilung94. Von der Vorinstanz sei anerkannt worden, dass Geschwindigkeitskontrollen mit Drohnen sowohl die bundesrechtlichen Vorschriften zu den für Verkehrskontrollen erlaubten Messmitteln, zu den Messarten als auch zu den Messmethoden verletzen. Die Vo- rinstanz habe festgehalten, dass die Drohne mit Kamera kein Messmittel im Sinn der Bundesverordnungen sei. Daraus folgere die Vorinstanz aber zu Unrecht, dass die VSKV-ASTRA und die zugehörigen ASTRA-Weisungen nicht befolgt werden müssten. Gestützt auf die Erkenntnis, dass die Drohne die zwingenden Vorgaben von SKV, VSKA- ASTRA, MessMV und Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung verletzte, hätte die Vo- rinstanz den Berufungskläger freisprechen müssen95. Mit einer Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils würden innovativen, neuen Ideen weit ausserhalb der gesetzlichen Grundlagen Tür und Tor geöffnet. Dadurch würden die Freiheit und der Schutz der Bür- ger massiv eingeschränkt und die Automobilisten wären jeder Willkür ausgesetzt. Man- gels Rechtsgrundlage wären auch Messgenauigkeit, Eichung, Ausbildung der Opera- teure, Sicherstellung der Manipulationssicherheit et cetera nicht geregelt, nicht durch- setzbar und damit – wie vorliegend – nicht überprüfbar. Wenn solche Technologien ein- geführt werden möchten, müssten sie bundesrechtlich geregelt werden96. 3.2.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Drohne mit Videokamera keine Messung vornehme. Sie mache Videoaufzeichnungen mit einer Weitwinkel- und einer Zoomkamera. Damit handle es sich weder um ein Messgerät noch um einen Teil eines Messsystems, das die Geschwindigkeit feststelle. Es werde kein Wert festgestellt, sondern gestützt auf die Vi- deoaufzeichnungen eine Weg-/Zeitberechnung vorgenommen. Es werde mit der Drohne im Gegensatz zu Geschwindigkeitsmessungen, wie sie in den Weisungen des ASTRA97 erläutert werden, keine Messungen der Geschwindigkeit vorgenommen. Es finde kein Messverfahren statt, womit die Drohne kein technisches Hilfsmittel sei, das Messzwe- cken diene. Es handle sich daher nicht um ein Messmittel im Sinn der Strassenverkehrs- gesetzgebung. Die Drohne müsse deshalb auch nicht geeicht sein98. 94 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 95 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 96 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 97 Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Stras- senverkehr (Hrsg.: Bundesamt für Strassen ASTRA) vom 22. Mai 2008 98 Angefochtener Entscheid, S. 12

- 17 - SBR.2024.1 3.3. 3.3.1. Dass die Kantonspolizei Geschwindigkeitskontrollen durchführen kann, steht ausser Frage. Zu klären ist, ob sie dies mittels Drohnenvideoaufnahme machen durfte. 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Drohne kein Messmittel im Sinn der Mess- mittelverordnung ist: Die Drohne dient nicht der Bestimmung der Werte einer physikali- schen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren. Somit er- füllt sie die Definition als Messmittel gemäss Messmittelverordnung99 nicht. Daher unter- steht sie auch nicht der Messmittelverordnung, da diese nur Messmittel umfasst100. Ebenso wenig untersteht sie der Geschwindigkeits-Messmittelverordnung, da sie nicht zu einem Messsystem gehört101: Die Geschwindigkeits-Messmittelverordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren für das Inverkehrbringen sowie zur Erhaltung der Mess- beständigkeit von Messmittel102. Wenn die Drohne kein Messmittel darstellt, dann kann sie die Bestimmungen der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung nicht einhalten, da diese nur durch Messmittel erfüllt werden können und auch nur für Messmittel anwend- bar ist. Deshalb geht auch die Rüge des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Fest- stellung, wonach die Verordnungen nicht anwendbar seien, weil deren Bestimmungen nicht eingehalten werden103, fehl. Vorliegend wird die Geschwindigkeit aufgrund der Videoaufzeichnungen anhand einer Weg-/Zeitberechnung ausgerechnet. Dies im Unterschied zu den Geschwindigkeitsmes- sungen, welche in den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot- lichtüberwachung im Strassenverkehr vom ASTRA vom 22. Mai 2008 erläutert werden. Diese Weisungen halten denn auch fest, dass für Widerhandlungen, die nicht im Ord- nungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, die Weisungen im Rahmen des kanto- nalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen seien. Unberührt von den Wei- sungen bleibe die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (zum Beispiel 99 Art. 4 lit. a MessMV 100 Art. 3 Abs. 1 MessMV: "Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung" 101 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung 102 Art. 1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung 103 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7, Rz. 11 am Ende

- 18 - SBR.2024.1 bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte104. 3.3.3. Auch die Vorschriften zur Geschwindigkeitskontrolle in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung105 lassen andere Messarten zu: Die Aufzählung verschiedener Messarten in Art. 6 VSKV-ASTRA ist per se nicht abschliessend, wie des- sen Einleitungssatz mit "in erster Linie" festhält. Das zeigt auch die Überschrift von Art. 7 VSKV-ASTRA, die "Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen" lau- tet. Die Verwendung anderer, nicht in der Verordnung explizit genannten Technologien ist daher zulässig. Zudem hält Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA fest, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu be- schränken sind. Das heisst, dass auch die VSKV-ASTRA nicht kalibrierte Messungen bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässt. Selbst wenn also der Schluss gezogen werden müsste, dass die mittels Drohne erstellte Videoaufnahme spezifisch kalibriert hätte werden müssen, dann würde das im vorliegenden Fall nichts an deren Verwertbarkeit ändern, da hier ein Fall von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, für welchen eine Ausnahme der Kalibrierungspflicht vorgesehen ist. Auch in die- sem Fall dürfte – für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber für die Übertre- tung – auf die Videoaufnahme abgestellt werden. 3.3.4. Dasselbe Ergebnis zeigt ein Vergleich mit dem Entscheid RBOG 2022 Nr. 37, in wel- chem eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit Videoaufzeichnung106 Thema war. Das Obergericht hält fest107, dass die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt sei, nicht geeicht sein müsse. Eine Messung sei nur für das Messmittel, also das Lasergeschwin- digkeitsmessgerät, erforderlich. Die Videokamera muss also auch in dem Fall, in dem nebst einem Messmittel eine Videoaufnahme vorliegt, nicht die Anforderungen eines Messmittels erfüllen, da die Videoaufnahme kein Messmittel darstellt. Dass die Video- aufnahme kein Messmittel darstellt und demnach nicht geeicht werden muss, gilt auch 104 Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachun- gen im Strassenverkehr, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 SKV, Art. 2-10 VSKV-ASTRA, Art. 2 Bst. b OBG 105 VSKV-ASTRA 106 Gemäss Art. 9 VSKV-ASTRA 107 RBOG 2022 Nr. 37 E. 2.a)

- 19 - SBR.2024.1 dann, wenn nebst der Videoaufnahme – wie hier – keine Lasermessung durchgeführt wird. 3.4. Die Verordnungen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitskontrollen schliessen somit eine Videoaufnahme mit Drohne und eine darauf basierende Berechnung der gefahre- nen Geschwindigkeit nicht aus. Eine Rechtsverletzung ist nicht auszumachen. Auch die Rüge der Verletzung der Gewaltenteilung geht fehl, da keine gesetzeswidrige Praxis durch die Polizei eingeführt beziehungsweise durch die Gerichte bestätigt wird. Wenn die Gerichte eine Gesetzesnorm auslegen und Lücken füllen und damit den durch den Gesetzgeber offen gelassenen Spielraum konkretisieren, liegt keine Verletzung der Ge- waltenteilung vor. Die Videoaufnahme ist daher ein verwertbares Beweismittel, deren Beweiswert eine Frage der Beweiswürdigung darstellt. 4. 4.1. An der Verwertbarkeit der Videoaufnahme ändert auch der Einwand des Berufungsklä- gers im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz nichts. Er bringt vor, dass die Vo- rinstanz Bundesrecht verletze, indem sie eine widerrechtlich erstellte Videosequenz als Beweismittel zulasse und sie davon ausgehe, dass das Datenschutzgesetz für die Kan- tonspolizei Thurgau bei einer Drohnenüberwachung nicht anwendbar sei108. 4.2. Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane109. Dem Gesetz über den Datenschutz des Kantons Thurgau110 unterstehen als öffentliche Organe der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemein- wesen betraut sind, seien sie Behördenmitglieder, Beamte oder Angestellte111 sowie pri- vate Organisationen und Einzelpersonen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind112. Die "Bearbeitung von Personendaten" ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten113. Gemäss Bundesgericht stellt das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf 108 Act. 3, S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f. 109 Art. 2 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1 110 TG DSG, RB 170.7 111 § 2 Abs. 2 Ziff. 1 TG DSG 112 § 2 Abs. 2 Ziff. 2 TG DSG 113 § 3 Abs. 3 TG DSG

- 20 - SBR.2024.1 denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personen- daten im Sinn des (eidgenössischen) Datenschutzgesetzes dar114. Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient115. Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein116. Zudem dürfen sie nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben wer- den, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist117. Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten118. Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen119. Die Falldaten beinhalten Audio- und Videodaten120. 4.3. Das eidgenössische Datenschutzgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da nicht die Tä- tigkeit von Bundesbeamten betroffen ist. Die Videoaufnahme der Kantonspolizei Thurgau mittels Drohne stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinn des kantonalen Datenschutzgesetzes dar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Zweck der Videoaufnahme mittels Drohne vorliegend der Beweis für eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eines Wheelies eines Strassen- verkehrsteilnehmers ist. Eine solche Aufnahme ist geeignet und bei gewissen Strassen- abschnitten erforderlich, um das Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers nachzuweisen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Videoüberwachung im Sinn einer optischen Unterstützung der den Verkehr überwachenden Verkehrspolizisten und einer permanen- ten Videoaufzeichnung, welche alle Fahrer und Fahrten abspeichert. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist erstellt, dass die Videoaufzeichnung erst gestartet wurde, als der zufolge Verkehrsüberwachung fehlbare Lenker wahrgenommen wurde, und nicht eine permanente Drohnenaufzeichnung stattfand. Die Kantonspolizei erstellte diese Aufnah- men im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu Beweiszwecken, weshalb die Video- aufnahmen mit dem kantonalen Datenschutzgesetz vereinbar sind. 114 BGE 146 IV 226 E. 3.1 115 § 4 Abs. 1 TG DSG 116 § 4 Abs. 2 TG DSG 117 § 4 Abs. 3 TG DSG 118 § 1 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kan- tonspolizei (RB 551.6; nachfolgend: VO-RR Datenbearbeitung Kantonspolizei) 119 § 7 Abs. 1 VO-RR Datenbearbeitung Kantonspolizei 120 § 7 2 Ziff. 6 VO-RR Datenbearbeitung Kantonspolizei

- 21 - SBR.2024.1 5. Alsdann moniert der Berufungskläger, dass kein Anfangsverdacht gemäss Strafprozess- ordnung vor dem Start der Videoaufnahme vorgelegen habe, die Strafprozessordnung entsprechend nicht anwendbar sei und die Aufnahme kein zulässiges Beweismittel dar- stelle. 5.1. 5.1.1. Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Be- hörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft121. Im Ermittlungsverfahren stellt sie auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststel- lungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest122. Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten123, geschädigte und tatverdächtige Per- sonen zu ermitteln und zu befragen124 sowie tatverdächtige Personen nötigenfalls anzu- halten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden125. Sie richtet sich bei ihrer Tätig- keit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangs- massnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes (StPO)126. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind127. Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Ak- ten128. 5.1.2. Während für die Ermittlungstätigkeiten der Polizei die Strafprozessordnung anwendbar ist, fallen die weiteren polizeilichen Aufgaben in die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen. Die Aufgaben der Kantonspolizei Thurgau sind in § 11 ff. des kantonalen Po- lizeigesetzes129 geregelt. Nebst allgemeinen, kriminal- und sicherheitspolizeilichen Auf- gaben gehören auch verkehrspolizeiliche Aufgaben dazu. Diese umfassen die Aufrecht- erhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern sowie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit 121 Art. 15 Abs. 2 StPO 122 Art. 306 Abs. 1 StPO 123 Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO 124 Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO 125 Art. 306 Abs. 2 lit. c StPO 126 Art. 306 Abs. 3 StPO 127 Art. 139 Abs. 1 StPO 128 Art. 192 Abs. 1 StPO 129 Polizeigesetz (PolG), RB 551.1

- 22 - SBR.2024.1 und die Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Ver- kehrs auf Schienen130. Die anwendbare Rechtsgrundlage bestimmt sich im Einzelfall nach dem mit dem polizeilichen Handeln verfolgten Zweck. Ermittlungen, also die ge- richtspolizeiliche Tätigkeit, bezwecken die Klärung einer strafrechtlichen Verdachtslage und die Verfolgung von Straftaten131. 5.1.3. Entscheidend zur Abgrenzung der Ermittlungstätigkeit zur allgemeinen polizeilichen Tä- tigkeit ist der sogenannte Anfangsverdacht: Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise ge- sammelt132. Dieser Verdacht liegt vor, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Be- strafung des Täters spricht. Aufgrund wahrgenommener tatsächlicher Anhaltspunkte muss es zumindest möglich erscheinen, dass sich ein strafrechtlich relevantes Gesche- hen abgespielt hat133. 5.1.4. Unter einem Beweismittel ist ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsobjekt zu verstehen, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen – in der Vergan- genheit oder in der Gegenwart – gezogen werden können134. Die Strafprozessordnung enthält den Grundsatz der Beweisfreiheit, das heisst, sie kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Sie will vielmehr alle nach dem Stand der Wissenschaft geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel berücksichtigt sehen, unabhängig davon, ob die Beweismethoden zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bekannt waren oder nicht135. Eine Beweiserhebung, die in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich gere- gelt ist, muss nicht nur die Gewähr für eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung geben, sondern auch rechtlich zulässig, also insbesondere grundrechtskonform sein136. Mit Be- weiserhebungen gehen regelmässig Eingriffe in Freiheitsrechte einher, weshalb diese grundrechtskonform sein müssen, womit die den Schutzbereich berührende Mass- nahme nur dann zulässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht137, im 130 § 17 PolG 131 Galella/Rhyner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 306 StPO N. 6 132 Art. 299 Abs. 2 StPO 133 Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 299 N. 26; Riedo/Boner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 300 StPO N. 5 134 Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 139 StPO N. 13 135 Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 139 N. 1; Wohlers, Art. 139 StPO N. 3 136 Gless, Art. 139 StPO N. 16; Wohlers, Art. 139 StPO N. 4 137 Art. 36 Abs. 1 BV

- 23 - SBR.2024.1 öffentlichen Interesse liegt138 und verhältnismässig ist139. Ebenso muss der Kerngehalt des in Frage stehenden Freiheitsrechts gewahrt sein140. 5.2. Der Berufungskläger führt aus, die Berufungsbeklagte habe betont, dass die bundes- rechtlichen Vorschriften zu Verkehrskontrollen nicht zur Anwendung kommen würden, weil es sich um keine Verkehrskontrolle im Rahmen des Polizeirechts, sondern um die Verfolgung einer Straftat gehandelt habe. Die Polizisten seien deshalb nicht an das ein- schlägige Bundesrecht gebunden, sondern es würden ihnen die ganze Palette von Be- weismitteln zur Verfügung stehen141. Diese Behauptung widerspreche in eklatanter und willkürlicher Weise der offensichtlichen Aktenlage. Der Berufungskläger habe in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, er sei zuerst Richtung C._________ gefahren und habe auf halber Strecke gewendet. Diese Aussage sei unbestritten geblieben. Der Berufungs- kläger sei nicht von C._________ her angebraust gekommen, sodass der Polizei genü- gend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um Drohne und Video zu starten. Der Beru- fungskläger habe bei einem Feldweg gewendet und zwar wenige Meter vor dem Punkt, wo die streitbetroffene Videodatei starten würde. Zurecht anerkenne die Vorinstanz da- her, dass der Motorradlenker das Motorrad auf halber Strecke gewendet und sich auf der Hinfahrt keiner Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gemacht habe142. Die Vo- rinstanz befinde sich aber in einem unauflöslichen Widerspruch. Das Video könne nicht erst gestartet worden sein, nachdem ein Polizist das massiv zu schnelle Motorrad wahr- genommen habe. Denn die massive Beschleunigung habe erst auf dem Rückweg, nach dem Start aus dem Stand der Kreuzung zum Feldweg, nach dem angeblichen Wheelie, begonnen. Dieser Feldweg, wo der Berufungskläger gewendet habe, sei auf dem Weit- winkel-Video ganz zu Beginn erkennbar. Ungefähr 100 Meter weiter vorne sehe man das Motorrad. Auf diesen 100 Meter habe kein Polizist eine massive Geschwindigkeits- überschreitung oder ein massiv zu schnelles Motorrad feststellen können, wie die Staats- anwaltschaft wiederholt habe. Diese Behauptung sei frei erfunden und durch nichts be- legt. Das Motorrad sei ganz am Anfang des Videos ganz offensichtlich nicht zu schnell gefahren, sondern langsamer und dann etwa gleichschnell wie der Lieferwagen hinter ihm143. 138 Art. 36 Abs. 2 BV 139 Art. 36 Abs. 3 BV 140 Art. 36 Abs. 4 BV; zum Ganzen: Gless, Art. 139 StPO N. 16; Wohlers, Art. 139 StPO N. 4 141 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 142 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 143 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11

- 24 - SBR.2024.1 Beweismittel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung und damit für einen Anfangsver- dacht vor Start der Drohnenaufnahme würden genau so fehlen wie für eine lückenlose Aufzeichnung auch früherer Videosequenzen. Es habe kein Polizist ausgesagt, wann er wo wen mit welcher Geschwindigkeit gesehen und deshalb die Drohne gestartet habe. Damit sei nicht nur das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt, sondern es fehle an einem Beweismittel für die Behauptung, dass zuerst ein Raserdelikt festgestellt und erst dann die Drohnenaufnahme gestartet worden sei144. Genau so würde es sich mit dem Auswertungsprotokoll verhalten. Dieses stelle kein Be- weismittel dar, weil keiner der zitierten Polizisten strafprozessual genügend und unter Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte einvernommen worden sei. Zudem wider- spreche es der Videoaufnahme eklatant. Auf Seite 2 des Auswertungsprotokolls oben werde ausgeführt, das Motorrad habe gewendet und auf der Rückfahrt massiv beschleu- nigt, ein Wheelie gemacht und danach weiter massiv beschleunigt. Im nächsten Absatz heisse es: "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeugs mittels Drohne (Videoaufzeichnung) aufgezeichnet"145. Also nach dem Beschleunigen, nach dem Wheelie und nach dem Weiterbeschleunigen; in der Folge sei die Fahrt des oben er- wähnten Fahrzeuges mittels Drohne aufgezeichnet worden. Dies gehe an der Realität vorbei und werfe grosse Zweifel auf. Die Beschleunigung vor dem (angeblichen) Whee- lie, das Wheelie selbst sowie die Beschleunigung danach seien auf der Aufzeichnung zu sehen. Diese könne also nicht "in der Folge" gestartet worden sein146. Es falle auf, dass es dem Verfasser des Protokolls, der Vorinstanz sowie der Berufungs- beklagten ein grosses Anliegen gewesen sei, dass die Aufnahme erst nach Feststellung eines Raserdelikts gestartet worden sei. Dies habe nun aber spätestens an der Beru- fungsverhandlung widerlegt werden können. Dies bedeute aber auch, dass die Vo- rinstanz im umgekehrten Fall, also im Fall einer von der Verteidigung monierten, wider- rechtlichen Überwachung anders hätte entscheiden müssen. Dies sei zweifelslos der Fall gewesen. Die Polizei habe gemäss Auswertungsprotokoll während sechs Stunden unter der Leitung des Dienstzweiges SVG Ermittlungen eine Verkehrsüberwachung durchgeführt. Diese Überwachung müsse mittels Drohne erfolgt sein; nur so mache sie Sinn. Wenn die Überwachung tatsächlich vom Boden aus und nicht durch die Drohne stattgefunden hätte und die Polizisten eine Raserfahrt vom Boden aus gesehen hätten, 144 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 145 Mit Verweis auf das Auswertungsprotokoll vom 29. September 2022 (act. A 6 der Staatsan- waltschaft) 146 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12

- 25 - SBR.2024.1 wie das der weitere Text im Auswertungsprotokoll und die Vorinstanz insinuieren wür- den, stelle sich die Frage, wozu überhaupt eine Drohne zum Einsatz gekommen sei. Die Polizisten hätten ebenso gut ein legales Messmittel, wie beispielsweise ein Lasermess- gerät verwenden können, wenn sie von ihrem Standort aus eine Raserfahrt hätten sehen können147. Der Berufungskläger sei deshalb freizusprechen. Die Polizei habe zwecks Geschwindig- keitskontrolle eine widerrechtliche Drohnenüberwachung betrieben, ohne gegen den Be- rufungskläger zuvor einen begründeten Anfangsverdacht gehabt zu haben oder bei ihm zuvor gar eine Raserfahrt festgestellt zu haben148. 5.3. Dem entgegnet die Berufungsbeklagte, dass die Aufnahme der Videokamera erst auf konkreten Anfangsverdacht hin gestartet werde. Dieser habe sich daraus ergeben, dass die Polizei habe beobachten können, wie ein Motorrad zunächst von D._________ Rich- tung C._________ gefahren sei, der Motorradlenker auf halber Strecke die Geschwin- digkeit verlangsamt und das Motorrad gewendet habe und sodann, nach einer kurzen Stillstandphase, die Geschwindigkeit massiv beschleunigt habe. Aufgrund dieser visuel- len und akustischen Feststellungen, insbesondere da bekannte "Raserstrecken" häufig zuerst nach Radarkästen oder Polizeikontrollen ausgekundschaftet würden sowie in- folge der massiven Beschleunigung, habe sich im konkreten Fall ein Anfangsverdacht ergeben149. 5.4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass gemäss Auswertungsprotokoll der Kantons- polizei Thurgau keine lückenlose Videoüberwachung über Stunden mittels Drohne durchgeführt worden sei. Die Polizisten hätten eine Überwachung am Boden vorgenom- men und erst als sie das massiv beschleunigende Motorrad akustisch und visuell wahr- genommen hätten, sei die Videoaufzeichnung mittels Drohne gestartet worden. Ab die- sem Zeitpunkt habe ein Anfangsverdacht bestanden. Auf der Fahrt Richtung C._________ habe noch kein Anfangsverdacht bestanden und die Aufnahme sei daher nicht gestartet worden. Erst nachdem der Motorradfahrer massiv beschleunigt habe, sei das Video gestartet worden. Enden würde das Video, als das Motorrad nach der Kurve nicht mehr sichtbar gewesen sei. Weitere Videoaufnahmen würden nicht bestehen150. 147 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13 148 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 149 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 150 Angefochtener Entscheid, S. 15

- 26 - SBR.2024.1 Die Polizei habe eine für Geschwindigkeitsüberschreitungen bekannte Strecke über- wacht. Bei dieser Überwachung sei das Polizeigesetz anwendbar. Ab dem Zeitpunkt, ab dem das massiv beschleunigende Motorrad entdeckt worden sei, habe die Polizei ermit- telt, weshalb ab diesem Moment die Strafprozessordnung anwendbar gewesen sei. Die Videoaufnahme sei nicht während der Überwachung, mithin der präventivpolizeilichen Tätigkeit, erstellt worden, sondern während der Überwachung habe sich der Polizei eine Verdachtslage ergeben, welche sie veranlasst habe, die Videoaufzeichnung zu starten. Das Video sei somit im Rahmen der Ermittlungstätigkeit erstellt worden, weshalb dies- bezüglich die Strafprozessordnung anwendbar sei151. 5.5. 5.5.1. Dass sowohl der Polizeibericht als auch dessen Beilagen verwertbar sind und keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder der Teilnahmerechte des Berufungsklägers vorliegt, wurde bereits dargelegt. 5.5.2. Nicht durchzudringen vermag der Berufungskläger mit seinem Argument, die Videoka- mera der Drohne müsse lückenlos Aufnahmen getätigt haben. Aus dem Rapport der Kantonspolizei und dem Videoauswertungsbericht geht deutlich hervor, dass die Auf- nahme erst auf entsprechenden Verdacht hin gestartet wurde. Es bestehen keine An- haltspunkte daran zu zweifeln, dass es sich um eine abgeschlossene Aufzeichnung han- delt und nicht um eine Sequenz aus einer lückenlosen Aufzeichnung. Solche vermag der Berufungskläger auch nicht effektiv aufzuzeigen. Eine lückenlose Aufzeichnung der Vi- deoaufnahme liegt nicht vor. 5.5.3. Im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen, zur Erhöhung der Verkehrssi- cherheit und zur Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht darf die Kantons- polizei Thurgau anlassfreie Geschwindigkeitskontrollen vornehmen und zu diesem Zweck den Verkehr überwachen. Die Polizisten der Kantonspolizei Thurgau durften so- mit den Verkehr und die Strasse zwischen C._________ und D._________ zwecks Ge- schwindigkeitskontrolle überwachen. 151 Angefochtener Entscheid, S. 15 f.

- 27 - SBR.2024.1 5.5.4. Dem Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei Thurgau vom 29. September 2022 ist zu entnehmen, dass am 9. September 2022 um 17.02 Uhr vom Drohnenstandort habe be- obachtet werden können, wie ein dunkles Motorrad von D._________ Richtung C._________ gefahren sei. Auf halber Strecke habe der Motorradlenker die Geschwin- digkeit reduziert, gewendet und die Geschwindigkeit so massiv beschleunigt, dass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad gefahren sei (Wheelie). Anschlies- send habe sich das Vorderrad wieder zur Strasse gesenkt und die Geschwindigkeit sei über ca. 900 Meter weiter massiv beschleunigt worden152. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 18. November 2022 sei am 9. Sep- tember 2022 um 17.02 Uhr vom Beobachtungsposten über Funk gemeldet worden, dass ein schwarzes Motorrad der Marke "KTM" stark beschleunige und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von C._________ Richtung D._________ fahre. Die massiv übersetzte Geschwindigkeit habe vom Drohnenstandort ebenfalls bestätigt werden können. In der Folge sei die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeuges mittels Drohne (Videoaufzeich- nung) aufgezeichnet worden. Bei dem zur Kontrolle angehaltenen Lenker habe es sich um den Berufungskläger gehandelt153. An seiner Einvernahme vom 9. September 2022 bestätigte der Berufungskläger, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der erwähnten Verkehrsüberwachung gelenkt habe154. Auf Bitte des einvernehmenden Polizisten, seine Fahrt auf der B._________-Strasse in Richtung D._________ zu erläutern, sagte der Berufungskläger folgendes aus: "Ich bin zuerst von der 'Bude' weggefahren in Richtung C._________. Auf der halben Strecke bin ich rechts raus und habe gekehrt. Dann bin ich in Richtung D._________ gefahren. Ich wollte das Motorrad auf ihre Funktion überprüfen."155 Er führte weiter aus, dass er beim Motorrad einen Service gemacht habe und deshalb die Funktionen des Motorrads

– unter anderem das Funktionieren von Bremsen, Schaltung und Lenkung – habe über- prüfen müssen156. 5.5.5. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, ist davon auszugehen, dass er zuerst Rich- tung C._________ fuhr, dort auf halber Strecke wendete und dann wieder zurück Rich- tung D._________ fuhr. Ebenso richtig ist, dass dem Berufungskläger nicht unterstellt 152 Act. A 6 f. der Staatsanwaltschaft 153 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft 154 Act. E 4 der Staatsanwaltschaft (Frage 12) 155 Act. E 4 der Staatsanwaltschaft (Frage 13) 156 Act. E 4 der Staatsanwaltschaft (Fragen 14 und 15)

- 28 - SBR.2024.1 wird, dass er sich auf der Hinfahrt zur Wendestelle einer Geschwindigkeitsüberschrei- tung schuldig gemacht hat. Das geht auch aus der Anklageschrift hervor, welche auf die Fahrt in Richtung D._________ verweist157. Insofern ergibt sich der Anfangsverdacht auch nicht daraus, dass der Berufungskläger auf der Hinfahrt zu schnell gefahren wäre. Vielmehr begründet sich dieser daraus, dass der Berufungskläger von D._________ her- kommend auf halber Strecke auf einem Feldweg wendete und alsdann nach einer kur- zen Stillstandphase die Geschwindigkeit – nun in Richtung D._________ fahrend – mas- siv beschleunigte. Es ist allgemein bekannt, dass auf bekannten "Raserstrecken" oftmals zuerst "Kontrollfahrten" absolviert werden, um zu überprüfen, ob Geschwindigkeitskon- trollen auf der Strecke durchgeführt werden. Da der Berufungskläger, wie er selbst aus- führt, auf halber Strecke wendete, durften die Polizisten annehmen, dass er eine solche Kontrollfahrt mit anschliessender Geschwindigkeitsübertretung durchführen will. Diese Vermutung hat sich nach dem Wendemanöver erhärtet, auch wenn– wie der Be- rufungskläger vorbringt158 –, er zuerst noch langsamer gefahren sein soll. Die Videoauf- nahme beginnt nämlich mit dem Motorrad auf dem Hinterrad, im sogenannten Wheelie. Dass der Berufungskläger zuvor, also vor dem Start der Videoaufnahme, bereits stark beschleunigte, ist daher nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr wahrscheinlich. Dies zeigt der Polizeirapport, in welchem festgehalten wird, dass vom Beobachtungsposten via Funk ein starkes Beschleunigen und massiv zu schnell fahrendes Motorfahrzeug ge- meldet worden sei, was vom Drohnenstandort bestätigt worden sei159. Dass das Motor- rad bei Beginn der Videoaufnahme, wie der Berufungskläger geltend macht, "ganz of- fensichtlich noch nicht zu schnell, sondern zuerst noch langsamer und dann etwas gleichschnell wie der Lieferwagen hinter ihm"160 sei, steht den Ausführungen des Poli- zeirapports ebenfalls nicht entgegen. Die massive Beschleunigung wurde gemäss Rap- port vor der Aktivierung der Videokamera festgestellt. Gemäss Auswertungsprotokoll führte diese Beschleunigung dazu, dass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad fuhr161. Dieses Wheelie ist denn auf der Videoaufzeichnung auch ersichtlich. So entspricht die Videoaufzeichnung auch den Ausführungen im Polizeirapport. Gleich- zeitig zeigt dies, dass die Aufnahme erst auf konkreten Tatverdacht gestartet wurde, da zwar das Wheelie, aber nicht die zuvor stattgefundene Beschleunigung auf der Video- aufnahme zu sehen ist. 157 Anklageschrift, Seite 2, erster Absatz unter Ziffer 2 158 Vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 159 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft 160 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 161 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft

- 29 - SBR.2024.1 5.5.6. Somit ist festzuhalten, dass bei Start der Videoaufnahme bereits ein Anfangsverdacht bestand. Während die bis dorthin durchgeführte Verkehrsüberwachung zu den verkehrs- polizeilichen Aufgaben gehörte, wechselte die polizeiliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Wendemanövers ins Ermittlungsverfahren. Damit einhergehend war ab diesem Zeit- punkt die Strafprozessordnung anwendbar. Es stand der Kantonspolizei also zu, im Rah- men des Ermittlungsverfahrens den für eine mögliche Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen und die Fahrt zunächst mittels (Drohnen-)Videoaufnahme elektronisch auf- zuzeichnen. Dass es sich bei einer Videoaufnahme um ein nach dem Stand der Wissen- schaft geeignetes Beweismittel handelt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden und ist an sich auch nicht bestritten. Die Videoaufnahme ist damit ein rechtmässiges Beweis- mittel, auf welches abgestellt werden darf. 6. Selbst wenn bei Beginn der Videoaufnahme kein Tatverdacht vorgelegen hätte, wäre diese zumindest die massive Geschwindigkeitsüberschreitung betreffend aus nachfol- genden Gründen verwertbar. 6.1. 6.1.1. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet wer- den, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, die Ausforschungsbeweise als absolut unverwertbar erklären würde. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht eine Interessenabwägung vor. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt162. 6.1.2. Bei der Straftat der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG handelt es sich um ein Verbrechen163, bei einer einfachen Verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Übertretung164. Die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Licht der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umständen 162 Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4 163 Art. 10 Abs. 2 StGB 164 Art. 103 StGB

- 30 - SBR.2024.1 und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen165. Im Fall einer Über- schreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 100 km/h bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines schweren Falles, auch wenn die Strecke über- sichtlich, gerade und frei von Gegenverkehr gewesen sei166. 6.2. 6.2.1. Gemäss Berufungskläger verkenne die Vorinstanz, wenn sie im Sinn eines Eventual- standpunkts davon ausgehe, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme selbst im Fall einer widerrechtlichen Geschwindigkeitskontrolle zu bejahen sei, weil es sich um eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 StPO handle, dass diese Bestimmung den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schütze und nicht umgekehrt. Beweismittel, die ohne Anlass und gesetzliche Grundlage von der Polizei systematisch erhoben werden, seien absolut unverwertbar167. Die Frage der besonderen Schwere einer Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO stelle sich überhaupt nicht. Im Sinn eines Eventualstandpunkts sei die Verteidigung jedoch auch andernfalls der Meinung, bei einer 2,369-sekündigen Fahrt mit 213 km/h auf völlig freier, schnurgerader Strecke handle es sich um keine schwere Straftat im Sinn der Bestimmung168. Trotz des neusten Entscheids des Bundes- gerichts169 müsse auch bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG auf die konkreten Gegebenheiten und nicht auf den Tatbestand an sich abgestellt werden. Die konkreten Umstände der hier in Frage stehenden Fahrt würden weder für eine besondere Gefahr, noch für die Möglichkeit einer Fremdgefährdung sprechen. Als erstmals auf über 80 km/h beschleunigt werde, seien entgegen der vorinstanzlichen Er- wägungen weder in gleicher Richtung noch in Gegenrichtung andere Verkehrsteilneh- mende oder irgendwelche Menschen anwesend. Auch die Gefahr einer Eigengefähr- dung sei minim einzustufen, da eine solch kurze Beschleunigung bei diesen Strassen- bedingungen technisch unproblematisch sei. Selbst unter dem Aspekt von Art. 141 Abs. 2 StPO bliebe es daher aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit bei einer Raser- fahrt, diese wäre aber nicht als schwere Straftat im Sinn dieser Bestimmung einzustu- fen170. 165 BGE 147 IV 16 E. 6 166 Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 167 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 168 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14 f. 169 Mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 170 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15

- 31 - SBR.2024.1 6.2.2. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Aufnahmen der Aufklärung einer schweren Straftat dienen und daher selbst dann verwertet werden dürften, wenn die Aufnahmen unzulässige Beweismittel seien171. 6.2.3. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich vorliegend bei den relevanten Bestimmungen (ins- besondere die des Strassenverkehrsrechts und des Datenschutzgesetzes) um Gültig- keitsvorschriften handeln würden. Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, ausserorts mit mindestens 133 km/h schneller als erlaubt gefahren zu sein und damit eine qualifi- ziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG begangen zu haben. Die konkret vorgeworfene Tat wiege schwer. Die geltende Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h sei massiv überschritten worden. Dass die Strecke über- sichtlich und gerade gewesen sei, ändere nichts an der Schwere der Straftat. Das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat sei höher zu gewichten als dasjenige des Berufungsklägers an der rechtskonformen Erhebung. Es handele sich somit um eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO. Weiter seien die Videoaufnahmen zur Aufklärung dieser qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung unerlässlich, da kein anderes Beweismittel zur Verfügung stehe. Selbst wenn die Videoaufnahmen also rechtswidrig erlangt worden seien, würden sie verwertet werden können. Dies gelte selbst im Fall einer Fishing Expedition172. 6.2.4. Der Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Wie aufzuzeigen sein wird, handelt es sich vorliegend um eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG. Es liegt eine massive Überschreitung der geltenden Höchstge- schwindigkeit vor, auch wenn dem Berufungskläger zuzustimmen ist, dass die Fahrt auf einer freien, schnurgeraden Strecke durchgeführt wurde. Wie aus den Videoaufnahmen ersichtlich ist, hatte es sowohl auf der Fahrbahn des Berufungsklägers als auch auf der Gegenfahrbahn je ein anderes Fahrzeug. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die mas- sive Geschwindigkeitsüberschreitung dauerte. Selbst bei einer nur kurzen Zeitspanne können sich sehr schwerwiegende Unfälle ereignen. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob eine derart kurze Beschleunigung auf 213 km/h bei diesen Strassenbedingungen technisch unproblematisch sein soll. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Ge- schwindigkeitsüberschreitung würde das private Interesse des Berufungsklägers an der 171 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21 172 Angefochtener Entscheid, S. 20

- 32 - SBR.2024.1 Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen überwiegen, falls von einer Un- verwertbarkeit auszugehen wäre. 6.3. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen im Zusammenhang mit Geschwin- digkeitskontrollen keinen konkreten Anfangsverdacht oder einen Tatverdacht zur Legiti- mation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen vorschreiben. Anlass- freie Kontrollen im Strassenverkehr sind zulässig173. Das Bundesgericht wies zurecht bereits daraufhin, dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren diene. Dies lasse sich nicht vermeiden und än- dere nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleit- erscheinung von Verkehrskontrollen darstelle174. Selbst wenn angenommen werden würde, dass die Verkehrsüberwachung als Ganzes in den Bereich der verkehrspolizeili- chen Aufgaben gehört und keine strikte Trennung zur Ermittlungstätigkeit der Polizei möglich wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der Videoaufnahme ändern. Anlass- freie Überwachungen wären auch im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Ein Verwertbarkeitsverbot der Videoaufnahme würde sich daraus nicht ergeben. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt und die Videoaufnahme jedenfalls betreffend die massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung daher auch verwertbar wäre, wenn deren Erhebung nicht rechtmässig gewesen wäre. 7. In einem nächsten Schritt ist der Sachverhalt zu erstellen. Dieser ist im Grundsatz nicht bestritten. Der Berufungskläger rügt jedoch einzelne Punkte, auf die nachfolgend einzu- gehen ist. 7.1. 7.1.1. Der Berufungskläger moniert, dass die Zuweisung der Videoaufnahmen zum Lenker scheitere. Keine Zeuge habe den Täter als Lenker auf der Videoaufnahme identifizieren 173 Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3 174 Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1

- 33 - SBR.2024.1 können. Geradezu abwegig sei die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungsklä- ger die Raserfahrt an seiner ersten Einvernahme eingestanden habe175. Er habe zuge- geben, mit dem Motorrad in die Polizeikontrolle geraten und der Lenker gewesen zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht mit dem Video konfrontiert worden, da dieses noch nicht vorgelegen habe. Er habe also nicht ausgesagt, dass auf den Videosequen- zen seine Fahrt zu erkennen sei176. 7.1.2. 7.1.2.1. An der Einvernahme vom 9. September 2022 eröffnete die Kantonspolizei dem Beru- fungskläger, dass sie gleichentags ausserorts auf der B._________-Strasse zwischen C._________ und D._________ eine Verkehrsüberwachung durchgeführt hätten. Um ca. 17:02 Uhr habe beobachtet werden können, wie ein schwarzes Motorrad "KTM 1290 Super Duke" mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von C._________ Richtung D._________ gefahren sei. Aufgrund der akustischen und visuellen Wahrnehmung be- stehe der hinreichende Tatverdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, weshalb die Fahrt mittels einem Videoaufzeichnungsgerät aufgenommen worden sei. Auf die Frage, wie sich der Berufungskläger zu diesem Tatvorwurf äussere, sagte dieser aus, er habe eine Probefahrt gemacht177. Auf die nachfolgende Frage, ob er den vorge- haltenen Sachverhalt anerkenne, gab er zu Protokoll, dass er diese Fahrt gemacht habe und zum Rest nichts mehr sage178. Etwas später fügte er hinzu: "Es war auf dieser Pro- befahrt, als Sie mich angehalten haben"179. 7.1.2.2. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. November 2022 ergibt sich, dass das Mo- torrad "KTM", TG ______ durch eine Patrouille der Verkehrs- und Seepolizei zur Kon- trolle habe angehalten werden können. Beim Lenker habe es sich um den Berufungs- kläger gehandelt180. 7.1.2.3. Auf der Videoaufnahme ist oben links zu sehen, dass die Aufnahme am 9. September 2022, 17:02 Uhr auf der B._________-Strasse, Abschnitt C._________-D._________, 175 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 mit Verweis auf die Berufungserklärung vom

29. Dezember 2023 176 Act. 3, S. 6 f. 177 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft (Frage 1) 178 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft (Frage 2) 179 Act. E 7 der Staatsanwaltschaft (Frage 46) 180 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft, erster Abschnitt unter Sachverhalt, am Ende

- 34 - SBR.2024.1 erstellt wurde181. Auch die aufgeführten Koordinaten stimmen mit den Örtlichkeiten über- ein. Diese verändern sich zudem während der Aufnahme. Das ist insbesondere ab Se- kunde 7 ersichtlich, wo die Drohne merklich bewegt wird. 7.1.3. Sowohl die Einvernahme als auch der Polizeirapport legen dar, dass der Berufungsklä- ger der in die Geschwindigkeitskontrolle geratene Lenker gewesen ist. Dass er zum Zeit- punkt der Einvernahme nicht mit der Videosequenz konfrontiert worden war, ändert nichts an der Tatsache, dass er eingestanden hat, die rapportierte Fahrt an jenem

9. September 2022 durchgeführt zu haben. Dass der Berufungskläger die gefilmte Fahrt durchgeführt hat, ist somit belegt. Das zeigt zusätzlich die Beschriftung der Videoauf- nahme. Diese bezieht sich auf das richtige Datum, der zutreffende Zeitpunkt sowie die korrekten Örtlichkeiten, welche insbesondere mit den aktuellen Koordinaten der Drohne versehen sind. Es ist anzunehmen, dass diese Angaben automatisch auf der Videodatei vermerkt werden und nicht manuell hinzugefügt worden sind, zumal sich insbesondere die Koordinaten laufend anpassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschriftung oder gar die Aufnahme an sich nicht dem rapportierten Sachverhalt entsprechen, sind nicht ersichtlich. 7.2. 7.2.1. Alsdann rügt der Berufungskläger eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsat- zes in dubio pro reo, indem er verurteilt worden sei, obwohl keinerlei Beweismittel gegen ihn vorliegen würden, mithin keine Zeugenaussage über die Fahrt vor oder auch wäh- rend der Drohnenaufzeichnung ihn belaste, kein unabhängiger Experte das unzulässige Überwachungsvideo zuhanden des Gerichts ausgewertet hätte182 oder überhaupt eine bundesrechtlich vorgesehene Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt worden wäre, mit- hin ein Messresultat vorläge183. Zwischen Videoauswertung und Polizeibericht würden zudem diverse Widersprüche bestehen184. 7.2.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Videoaufnahme mittels Drohne handle es sich nicht um eine Messung. Es sei ein Beweismittel, das verwertet werden könne. Insofern würde 181 Act. A 5 der Staatsanwaltschaft 182 Mit Verweis auf Art. 182 ff. StPO 183 Act. 3, S. 5 184 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 ff.

- 35 - SBR.2024.1 eine sachverständige Person gestützt auf diese Videoaufnahmen ein Gutachten erstel- len können, sofern die Voraussetzungen nach Art. 182 StPO erfüllt wären185. Dies sei aber nicht der Fall, da zur Feststellung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts keine besonderen Fachkenntnisse benötigt würden. Für das Auswertungsprotokoll mit der Weg-/Zeitberechnung brauche es kein spezifisches Fachwissen, weshalb ein Sach- verständigengutachten nicht erforderlich sei186. 7.2.3. 7.2.3.1. Die Würdigung der Beweismittel wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Be- weiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung187. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über- zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entschei- den, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten188. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an objektivierende Denk-, Natur- und Erfah- rungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden189. Der Beweiswürdigung geht die Sammlung und Sichtung von prozessual zulässigen Be- weismitteln voraus, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts bei- tragen können190. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können191. Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen192. Die anschliessende Be- weiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel193. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezoge- nen Beweisregeln oder -theorien194. Solange das Sachgericht den Standards der Be- weiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. 185 Angefochtener Entscheid, S. 21 186 Angefochtener Entscheid, S. 22 187 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Hofer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 10 StPO N. 41 f. und 54 ff.; Jositsch/Schmid, Art. 10 StPO N. 4; Wohlers, Art. 10 StPO N. 25 188 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 127 IV 172 E. 3. a) 189 BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2022 vom

2. August 2023 E. 4.3.1 190 Vgl. Art. 139 ff. StPO 191 Sogenannte "Beweiseignung" 192 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen 193 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 115 IV 267 E. 1 194 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit weiteren Hinweisen

- 36 - SBR.2024.1 7.2.3.2. Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person"195, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass die wegen einer strafbaren Handlung be- schuldigte Person unschuldig ist, kommt bei der Feststellung des Sachverhalts in zwei Aspekten zur Anwendung. Einerseits betrifft er die Verteilung der Beweislast und ande- rerseits die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet das Prinzip, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Das Gericht muss freispre- chen, wenn es nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Der Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" ist als Beweiswürdigungsregel erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind196. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Fall einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsi- cherheiten behaftet bleiben197. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifel- haft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zu- lässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Wenn zu ei- ner entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Ein- schätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für die beschuldigte Person günstige- ren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen198. Zum Tragen kommt die Regel "im Zweifel für die beschuldigte Person" erst bei der Be- urteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung 195 "in dubio pro reo" 196 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3 197 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit weiteren Hinweisen 198 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1(nicht publiziert in BGE 147 IV 409)

- 37 - SBR.2024.1 der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tat- sachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammen- setzt199. Der Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" als Beweiswürdigungs- regel ist verletzt, wenn das Gericht entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach, oder wenn es nicht zweifelte und schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestanden hätte. Dabei gelten nur Zweifel als erheblich, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen200. Für die richterliche Überzeugung ist nicht absolute, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschliessende Gewissheit erforder- lich, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Mass an Sicherheit, demge- genüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, ungeachtet jener Zweifel, die nicht auf realen Anknüpfungspunkten, sondern lediglich auf der Annahme einer bloss gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit beruhen201. Bloss abstrakte und theo- retische Zweifel sind immer möglich und daher nicht massgebend; absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden202. Theoretische, entfernte Möglichkeiten, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigen keinen Freispruch. Wenn aber erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abspielte, wie er angeklagt ist, so ist die beschuldigte Person freizusprechen, andernfalls ist nicht nur die Maxime "im Zweifel für die beschuldigte Person" verletzt203, sondern verfällt das Gericht auch in Willkür204. 7.2.3.3. Das Beweisergebnis kann durch direkte oder indirekte Beweise entstehen. Direkte Be- weise liefern unmittelbar den Beleg für einen sich so und nicht anders abgespielten Sachverhalt. Indirekte Beweise205 hingegen deuten – in Verbindung mit der allgemeinen Lebensverfahrung – auf einen bestimmten Sachverhalt hin206. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Verschie- 199 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 200 BGE 144 IV 345 E. 2.2.2; 127 I 38 E. 2. a) 201 BGE 144 IV 345 E. 2.2.2 202 BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 203 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 204 BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2. a); 124 IV 86 E. 2. a) 205 Sogenannte Indizien 206 Vgl. BGE 102 IV 33

- 38 - SBR.2024.1 dene Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können zu einer Indizienkette verknüpft werden. Eine Mehrzahl von Indi- zien, die einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat207. Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig. Ist dieser schlüssig, erbringt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft208. Ob die Indizien ein tragfähiges Gesamtbild ergeben, entscheidet das Gericht in freier rich- terlicher Beweiswürdigung. Es ist weder an Prozentzahlen gebunden noch kommt einem bestimmten Indiz von vornherein vorrangige Bedeutung zu. Vielmehr muss das Gericht verschiedene Indizien jeweils relativ zu ihrer Aussagekraft gewichten, gruppieren und dann in einer Gesamtwürdigung verarbeiten209. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte210. 7.2.4. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind211. Sachverständige Personen müssen beigezogen werden, wenn zur Beurteilung eines Sachverhaltes be- sonderes Wissen aus dem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist212. Berechnun- gen von Geschwindigkeiten betreffen regelmässig nur einfache physikalische Gesetz- mässigkeiten, welche einer durchschnittlich gebildeten Person bekannt sind213. 7.3. 7.3.1. Der Berufungskläger geht von der Prämisse aus, dass weder die Videoaufnahme noch der Polizeirapport samt Auswertungsbericht verwertbare Beweismittel wären. Dass 207 Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2023 vom 29. April 2024 E. 1.2.2; 7B_263/2022 vom

8. April 2024 E. 2.1.3 208 Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 149 IV 248); 6B_1097/2021 und 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214) 209 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 4.3 210 Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 (nicht publiziert in BGE 149 IV 248); 6B_245/2020, 6B_246/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3 211 Art. 182 StPO 212 Jositsch/Schmid, Art. 182 StPO N. 3 213 Heer, Basler Kommentar, 3.A., Art. 182 StPO N. 2

- 39 - SBR.2024.1 diese verwertbar sind, wurde bereits aufgezeigt. Daher geht die Behauptung, dass der Berufungskläger verurteilt wurde, ohne dass Beweismittel gegen ihn vorliegen würden, fehl. 7.3.2. Dasselbe gilt für die fehlende Zeugenaussage: Eine solche ist für die Erstellung des Sachverhaltes nicht notwendig und wurde vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der Berufungskläger kann gestützt auf seine eigenen Aussagen, den Ausführungen im Polizeibericht sowie den Beschriftungen in der Videodatei als Motorradfahrer in der Vi- deoaufnahme identifiziert werden. Weitere Zeugenaussagen sind diesbezüglich nicht notwendig. 7.3.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass für die Berechnung der Ge- schwindigkeit kein externes Gutachten einzuholen war beziehungsweise ist. Die Ge- schwindigkeit wird mittels der einfachen Formel "Weg x Zeit" berechnet. Für diese Be- rechnung ist kein Gutachten einzuholen. Das Gericht ist selbst in der Lage, die durch den – beim Eidgenössischen Institut für Metrologie "METAS" weitergebildeten – Polizis- ten vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Es liegt mithin keine Situation vor, in welcher das Gericht ein Gutachten einzuholen hätte, da keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten notwendig sind. Die geltend gemachte Verlet- zung von Art. 182 ff. StPO führt daher ins Leere. 7.3.4. Ebenso wenig ändert der durch den Berufungskläger vorgebrachte Einwand, zwischen Videoaufnahme und Bericht der Kantonspolizei bestehe ein Widerspruch, etwas an der Feststellung des Sachverhaltes. 7.3.4.1. Der Berufungskläger führt aus, auf Seite 2 des Auswertungsprotokolls werde ausgeführt, dass das Motorrad gewendet und auf der Rückfahrt massiv beschleunigt, ein Wheelie gemacht und danach weiter massiv beschleunigt habe. Im nächsten Absatz heisse es: "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeugs mittels Drohne (Videoauf- zeichnung) aufgezeichnet"214. Die Aufnahme sei "also nach dem Beschleunigen, nach dem Wheelie und nach dem Weiterbeschleunigen in der Folge […] aufgezeichnet" wor- den215. Dies werfe grosse Zweifel auf: "Die Beschleunigung vor dem (angeblichen) 214 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 (mit Verweis auf act. A 6 der Staatsanwaltschaft) 215 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12

- 40 - SBR.2024.1 Wheelie, das Wheelie selbst sowie die Beschleunigung danach sind auf der Aufzeich- nung bekanntlich zu sehen. Sie kann also nicht 'in der Folge' gestartet worden sein"216. 7.3.4.2. Die vom Berufungskläger zitierten Auszüge aus dem Auswertungsprotokoll sind korrekt wiedergegeben. Ebenso korrekt ist, dass das Wheelie sowie die nachfolgende Beschleu- nigung auf der Videoaufnahme ersichtlich sind. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger jedoch, wenn dieser ausführt, dass die Beschleunigung vor dem Wheelie auf der Aufnahme zu sehen ist. Das Video beginnt mit dem Motorradfahrer auf Höhe der sich auf der linken Strassenseite217 befindlichen Tanne nach dem Feldweg mit dem Schild "E._________". Das Motorrad ist dabei knapp vor dem entgegenkommenden weissen Auto zu sehen; es befinden sich vier (kleine) Sicher- heitslinien dazwischen. Das vordere Rad des Motorrades ist in der Höhe. Es ist bereits im Wheelie. Bereits vor Sekunde 1 des Videos ist zu sehen, dass das vordere Rad des Motorrads sich auf die Strasse senkt. Auf der Höhe des Sockel-Leitpfostens ist erkenn- bar, wie sich das Motorrad senkt und merklich abfedert. Kurz darauf blinkt das linke hin- tere Licht des Motorrads zweimal schnell auf. Daraufhin, ab Sekunde 2, als das Motorrad gerade den nächsten Sockel-Leitpfosten, der noch vor dem blauen Anhänger steht, pas- siert, ist die Beschleunigung des Motorrads erkennbar. Diese dauert bis ungefähr Se- kunde 11 des Videos, da ab Sekunde 12 das Bremslicht des Motorrads aufleuchtet. Das mehrmalige kurze Aufleuchten des Bremslichts – mutmasslich ein adaptives Brems- licht – deutet dabei daraufhin, dass eine starke Bremsung vollzogen wurde. Die Videoaufnahme beginnt also eine Sekunde bevor sich das Motorrad aus dem Whee- lie wieder zur Strasse senkt. Die Beschleunigung vor dem Wheelie ist nicht aufgezeich- net. Insofern ist auch klar, dass der Satz im Auswertungsbericht "In der Folge wurde die Fahrt des oben erwähnten Fahrzeuges mittels Drohne (Videoaufzeichnung) aufgezeichnet"218, der nach dem Beschrieb des gesamten Videos eingefügt wurde, an der falschen Stelle steht. Da bereits das Ende des Wheelies aufgezeichnet wurde, kann die Videoaufnahme nicht erst gestartet worden sein, als das Motorrad die ungefähr 900 Meter zurückgelegt hat. Dass sich der rapportierende Polizist hier etwas ungenau ausgedrückt hat, ist zwar unschön, ändert aber nichts daran, dass auf den Auswertungsbericht abgestellt und dass 216 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 217 Fahrtrichtung Motorrad nach D._________ 218 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft

- 41 - SBR.2024.1 dieser für richtig anerkannt werden kann. Mit der Videoaufnahme selbst ist der Startzeit- punkt der Aufnahme genau erkennbar. Der Rapport vom 18. November 2022 ist diesbezüglich sprachlich deutlicher. Hier wird der Startzeitpunkt des Videos genauer festgehalten. Das Video wurde gestartet, nach- dem die Geschwindigkeit auch vom Drohnenstandort aus bestätigt werden konnte219. Darauf ist abzustellen. Dieser Rapport umschreibt den gesamten Ablauf detaillierter, während der Videoauswertungsbericht sich – wie der Name sagt – auf die Auswertung des Videos und insbesondere die entsprechende Geschwindigkeitsberechnung kon- zentriert. Aus dem vom Berufungskläger aufgezeigten Widerspruch kann er sich nichts ableiten. 7.3.5. Der Berufungskläger rügt des Weiteren eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, indem sich die Vorinstanz aktenwidrig auf die Behauptung stütze, der Berufungskläger sei schon lange vor der Drohnenaufnahme mit massiv übersetzter Geschwindigkeit ge- fahren, weshalb die Polizei die Drohnenaufnahmen überhaupt erst gestartet habe, ob- wohl die Drohnenüberwachung mit laufender Kamera ganz offensichtlich permanent, mithin schon vor einer Verkehrsregelverletzung durch den Berufungskläger, gelaufen sei220. Wie aufgezeigt wurde bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich an der Drohne befestigte Videokamera durchgehend aufgenommen hätte. Dies zeigt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der Videoaufnahme selbst. Die Vorinstanz geht zudem nicht davon aus, dass der Berufungskläger auf der Hinfahrt bereits zu schnell unterwegs gewesen sei. Vielmehr hält sie fest, dass die Beschleunigung erst nach dem Wendema- növer auf der Rückfahrt Richtung D._________ stattgefunden habe221. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht auszu- machen. 7.4. Weitere Rügen den Sachverhalt betreffend wurden nicht geltend gemacht. Dieser kann somit erstellt werden. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Berufungsklägers, die 219 Act. A 3 der Staatsanwaltschaft, Sachverhalt, erster Absatz 220 Act. 3, S. 4 f. 221 Angefochtener Entscheid, S. 15

- 42 - SBR.2024.1 Videoaufnahme der Motorradfahrt, deren Auswertungsprotokoll sowie der Polizeirapport vor. Polizeirapport und Videoaufnahme zeigen, dass die Motorradfahrt am Freitag, 9. Sep- tember 2022, um 17:02 Uhr, auf der B._________-Strasse in C._________ in Fahrtrich- tung D._________ mittels dem Motorrad "KTM"222 durchgeführt wurde223. Das bestätigte der Berufungskläger an der gleichentags durchgeführten Einvernahme224. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt. Hierzu wurden die Videoaufzeichnungen mit der Software "Video2Images Exporter" bearbeitet. Diese erlaubt es, das Video in Einzelbilder225 aufzusplitten und diese einzelnen Frames zu betrachten. Die gestützt darauf durchgeführte Weg-Zeit-Berechnung ist nachvollzieh- bar und nicht zu beanstanden226. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen oder Ungenauigkeiten, die zu Lasten des Berufungsklägers verwendet worden wären. Gleiches gilt für die Berechnungen, welche durch die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten vorgenommen wurden227. Darauf kann verwiesen werden, zumal die Berechnung nachvollziehbar ist und auch nicht konkret gerügt wurde. Wie die Berufungsbeklagte richtigerweise ausführt, kommt die Vorinstanz bei der Be- rechnung auf eine um 2 km/h geringere Geschwindigkeit als im Auswertungsbericht. Die Vorinstanz stellt auf die insofern abstrakte Wegstrecke von 16 Leitlinien à je neun Meter ab228, während die Kantonspolizei die vor Ort ausgemessenen Strecke als Grundlage genommen hat229. Die Berufungsbeklagte hält diesbezüglich zu Recht fest, dass die ab- strakte Berechnung gemäss Einheitsgrössen der Abstandslinien weniger genau ist, da die Linienführung den konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss230. Das zeigt entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers jedoch nicht, dass Unklarheiten be- stehen würden, die bei "legalen Messungen" nicht vorkämen231. Im Ergebnis bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten gefahrenen Geschwindigkeit von 211 km/h. 222 Händlerkennzeichen TG ______ 223 Act. A 2 f. und A 4 der Staatsanwaltschaft 224 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft 225 Sogenannte Frames 226 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft 227 Angefochtener Entscheid, S. 23 ff. 228 Angefochtener Entscheid, S. 23 f. 229 Act. A 14 der Staatsanwaltschaft 230 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 231 Vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25

- 43 - SBR.2024.1 7.4.1. Ganz zu Beginn der Videoaufnahme ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger für kurze Zeit nur auf dem Hinterrad (Wheelie) gefahren ist. Im Auswertungsbericht heisst es zudem: "Nach einer kurzen Stillstandphase beschleunigte der Motorradlenker die Ge- schwindigkeit massiv, sodass das Motorrad für einige Meter nur noch auf dem Hinterrad fuhr (Wheelie)"232. Somit ist der Sachverhalt betreffend dem Wheelie erstellt. 7.4.2. Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie er dem Berufungskläger mit der Anklageschrift vor- geworfen und durch die Vorinstanz beurteilt wurde, rechtmässig erstellt. 8. Gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen. 8.1. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen233. Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilde- rungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtens- werten Beweggründen gehandelt hat234. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde235. Eine besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt236. 8.1.1. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben abstrakte Gefähr- dungsdelikte und es genügt auch für die Absätze 2 bis 4 der Nachweis einer – je nach 232 Act. A 7 der Staatsanwaltschaft 233 Art. 90 Abs. 3 SVG 234 Art. 90 Abs. 3bis SVG 235 Art. 90 Abs. 3ter SVG 236 Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG

- 44 - SBR.2024.1 Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt mithin keine konkrete Gefährdung Dritter voraus. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG gefor- derte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr vorliegen. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch un- ausweichlich sein. Mit anderen Worten ist es das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt237. Der Gesetzge- ber hat zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen – der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) – eine dritte Kategorie von als Ver- brechen strafbaren qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG schützen Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer238. 8.1.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Even- tualvorsatz genügt239. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Er- folg herbeizuführen, ist nicht erforderlich240. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt241. Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein242. Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt"243. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, 237 Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen 238 Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.3 f. 239 BGE 142 IV 137 E. 3.3 240 Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 (nicht publiziert in BGE 149 IV 50); 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1; Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 90 SVG N. 145 ff.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2.A., Art. 90 N. 159 241 Art. 12 Abs. 2 StGB 242 BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 je mit weiteren Hinweisen 243 BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen

- 45 - SBR.2024.1 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Fall eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandsele- mente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, ohne einen Vor- satz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spiel- raum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vor- liegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Not- fallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen spre- chen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der sub- jektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3244. An seiner in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundes- gericht wiederholt festgehalten245. 8.2. 8.2.1. Der Berufungskläger hält fest, bei einer 2,369-sekündigen Fahrt mit 213 km/h auf völlig freier, schnurgerader Strecke handle es sich um keine schwere Straftat: Nicht jede Ge- schwindigkeitsüberschreitung, die aufgrund der völlig abstrakten Geschwindigkeitsanga- ben in Art. 90 Abs. 3 SVG mit bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden könnte, sei eine schwere Straftat. Die gesamten Umstände der konkreten Fahrt würden weder für eine besondere Gefahr, noch mangels Anwesenheit auch nur für die Möglichkeit einer Fremdgefährdung sprechen. Ab dem Zeitpunkt nach dem angeblichen Wheelie, als erst- mals über 80 km/h beschleunigt werde, seien weder in gleicher noch in Gegenrichtung oder am Strassenrand irgendwelche Menschen anwesend. Auch eine Gefahr der Selbst- gefährdung sei als minim einzustufen246. 244 BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1 245 BGE 143 IV 508 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3 (nicht publiziert in BGE 149 IV 50); 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1 246 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15

- 46 - SBR.2024.1 8.2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger sei mit einer Geschwindigkeit von mindes- tens 211 km/h gefahren, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt gewesen sei. Er sei somit mindestens 131 km/h zu schnell gefahren und erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ob die Fahrt unspektakulär war, die Sicht ausser- ordentlich gut, die Strecke gerade und das Wetter perfekt, spiele diesbezüglich keine Rolle. Zudem werde nicht vorausgesetzt, dass jemand geschädigt oder konkret gefähr- det werde, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle. Der Berufungskläger habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2022 angegeben, das sei ihre Probefahrtstrecke. Die kenne er sehr gut, seit 25 Jahren fahre er sie täglich. Er habe damit gewusst, dass auf dieser Strecke die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h be- trage. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung habe er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf genommen. Der Berufungskläger habe sich daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht247. 8.3. 8.3.1. Der Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 211 km/h, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt war. Er fuhr somit mindestens 131 km/h zu schnell. Da bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h eine beson- ders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, muss von einer ausserordentlichen Fahrt gesprochen werden. Umstände, die das Verschulden des Be- rufungsklägers ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Namentlich gelten gute Strassen- und Sichtverhältnisse, wie sie in casu herrschten, praxisgemäss nicht als derlei Umstände248. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind er- fahrungsgemäss eine der Hauptursachen für schwere Unfälle. Bekanntlich sind gerade bei offenen Überlandstrassen auch die Notwendigkeit einer Notbremsung infolge plötz- lichem Auftauchen von Wildtieren oder auf der Strasse liegende Gegenstände nicht aus- geschlossen. Daran ändert deshalb auch die Darstellung des Berufungsklägers nichts, wonach gemäss Videoaufnahme kein Verkehrsaufkommen auszumachen sei. Bei einer solchen Raserfahrt ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, wobei es oft nur dem Zufall zu verdanken ist, dass sie sich nicht verwirklicht. 247 Angefochtener Entscheid, S. 27 248 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1325/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2.2, am Ende, mit wei- teren Hinweisen

- 47 - SBR.2024.1 Geschwindigkeitsüberschreitungen sind abstrakte Gefährdungsdelikte, womit keine kon- krete Gefahr vorliegen muss. 8.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei objektiver Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG normierten Schwellenwerte grundsätzlich auch der subjektive Tatbe- stand, sowohl bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Risikoverwirklichung, zu bejahen. Eine mit den von der Lehre genannten Beispielen ver- gleichbare besondere Situation, welche den Vorsatz ausnahmsweise ausschliessen würde, ist bei der Probefahrt mit dem reparierten Motorrad eines Kunden nicht ersichtlich und wird durch den Berufungskläger auch nicht aufgezeigt. Angesichts der Höhe des bei Überschreitung der normierten Schwellenwerte eingegangenen Risikos und der imma- nenten Schwierigkeit oder gar Unmöglichkeit, einen Unfall bei Auftreten eines Hindernis- ses oder dem Verlust der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden, musste sich dem Beru- fungskläger der Eintritt des Erfolgs – in Form eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Berufungskläger erfüllt den subjektiven Tatbestand. 8.3.3. Der Berufungskläger ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 9. 9.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt249. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann250. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahr- zeugs erschwert251. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet 249 Art. 90 Abs. 1 SVG 250 Art. 31 Abs. 1 SVG 251 Art. 3 Abs. 1 VRV

- 48 - SBR.2024.1 sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen252. Eine Verlet- zung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tat- sächlich beeinträchtigt wird253. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber expli- zit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung ge- hen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherr- schung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinn eines Gefährdungsde- likts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaf- fen254. 9.2. 9.2.1. Bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung sei gemäss Berufungskläger zu be- achten, dass ein Entlasten und Anheben des Vorderrades gesetzlich nicht verboten sei. Damit gehe weder automatisch, noch im konkreten Fall ein Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges einher. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nichtbeherrschen würden Text- bausteine darstellen, die beliebig jedem Motorradfahrer vorgehalten werden könnten ohne jede Stütze in den konkreten Akten oder in der Dynamik des Motorradfahrens. Selbst durch die Videosequenz sei kein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erstellt. Es würden sämtliche Elemente des Kontrollverlusts fehlen255. 9.2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Berufungskläger habe das Motorrad während der Anhe- bung des Vorderrads nur noch erschwert bedienen können. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sofort auf das Motorrad einzuwirken und hätte bei einem plötzlichen Ereignis nicht unverzüglich reagieren können. Er hätte abwarten müssen, bis sich das Vorderrad wieder gesenkt hätte, bevor er beispielsweise hätte lenken oder bremsen können. Da nicht erst eine allfällige Fehlreaktion tatbestandsmässig sei, habe der Berufungskläger bereits in der Zeit, in welcher er auf dem Hinterrad fuhr, das Motorrad nicht beherrscht und den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Dass das Gesetz ein Wheelie nicht explizit verbiete, bedeute nicht, dass es erlaubt sei. Diverse 252 BGE 127 II 302 E. 3. c); 122 IV 225 E. 2. b); Urteile des Bundesgerichts 6B_677/2021 vom

28. September 2022 E. 3.3; 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2 253 Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 63 E. 2. c) 254 BGE 120 IV 63 E. 2. a), Urteile des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 4.2; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 255 Act. 3, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16

- 49 - SBR.2024.1 Bedienungen des Fahrzeugs beziehungsweise Verhaltensweisen des Führers könnten unter das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs fallen, obwohl sie nicht explizit gesetzlich geregelt seien, wie korrekte Fahrzeugeinstellungen, Schuhwerk, Vertrautheit mit dem Fahrzeug und so weiter. Das Motorrad dürfe im Strassenverkehr nur so stark beschleu- nigt werden, dass man es jederzeit beherrsche, mithin auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig reagieren könne. Beschleunige man das Motorrad so stark, dass sich das Vorderrad über mehrere Meter anhebe, könne man nicht akkurat auf das Fahrzeug einwirken. Der Berufungskläger hätte nicht derart stark beschleunigen dürfen. Auch wenn der Berufungskläger nicht bewusst ein Wheelie habe machen wollen, habe er doch aufgrund der massiven Beschleunigung zumindest in Kauf genommen, dass er über mehrere Meter nur auf dem Hinterrad fuhr. Der subjektive Tatbestand sei damit erfüllt. Der Berufungskläger habe sich daher der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht256. 9.3. Im Gegensatz zu einem Abheben von Vorderrädern anlässlich eines Motorradrennens befand sich der Berufungskläger im Zeitpunkt der Beschleunigung mit Wheelie auf einer öffentlichen Strasse, auf der er seinen Vorsichtspflichten nachkommen können musste. Eine Beschleunigung in der Weise, dass das Vorderrad während einigen Metern abhebt, verzögert seine Reaktionsmöglichkeit und erschwert somit die Bedienung seines Motor- rads. Da nicht erst eine allfällige Fehlreaktion tatbestandsmässig ist, hat der Berufungs- kläger in der Zeit, in welcher er auf dem Hinterrad fuhr, das Motorrad nicht ausreichend beherrscht und den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass selbst wenn der Berufungskläger nicht bewusst ein Wheelie hätte machen wollen, er doch aufgrund der massiven Beschleunigung zu- mindest in Kauf nahm, dass er über mehrere Meter nur auf dem Hinterrad fuhr und dadurch die Bedienbarkeit seines Motorrads erschwerte. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Berufungskläger hat sich daher der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 10. Dafür ist der Berufungskläger angemessen zu bestrafen. 256 Angefochtener Entscheid, S. 29 f.

- 50 - SBR.2024.1 10.1. Der Berufungskläger beantragte einen Freispruch sowohl vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als auch von der einfachen Verkehrsregelverletzung. Mit Verweis auf die Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 hielt der Berufungsklä- ger eventualiter daran fest, dass im Fall einer Verurteilung im Sinn der neuen Kann- Vorschrift257 auf eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu erken- nen sei. Das Fehlen irgendwelcher anderer Verkehrsteilnehmer, die nur 2,369 Sekunden dauernde Schnellfahrt, der völlig ungetrübte Leumund über Jahrzehnte sowie die Tatsa- che, dass es sich um keine Vergnügungsfahrt, sondern eine professionelle und notwen- dige Probefahrt gehandelt habe, müssten zwingend zu einer Geldstrafe führen. Abgese- hen von dieser kurzzeitig sehr hohen Geschwindigkeit weise diese Fahrt kein einziges Element einer Raserfahrt und der Berufungskläger keines eines Rasers auf. Insbeson- dere fehle es an Gefährdeten oder gar Geschädigten sowie an Rücksichtslosigkeit ge- genüber anderen Verkehrsteilnehmern. Genau für solche Fälle sei diese Milderung ein- geführt worden258. 10.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet diesen Ausführungen, dass gemäss den Empfehlun- gen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz die Mindeststrafe bei Raserde- likten nur in Ausnahmefällen unterschritten werden soll, da diese weiterhin mit der nöti- gen Härte zu bestrafen seien. Es handle sich immer noch um eine Kann-Vorschrift259. Es sei zu betonen, dass der Berufungskläger mit mindestens 213 km/h unterwegs ge- wesen sei und das auf einer 80er Strecke. Es stelle sich die Frage, ob es dabei wirklich angebracht sei, diese Kann-Vorschrift anzuwenden. Es handle sich zudem um eine (fa- kultative) Erweiterung des Strafrahmens. Das heisse, selbst wenn die Kann-Vorschrift zum Zug kommen würde, bliebe die Höchststrafe bei vier Jahren Freiheitsstrafe beste- hen. Somit verändere sich der Strafrahmen faktisch von einem Jahr bis vier Jahren Frei- heitsstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Die konkrete Strafzumessung habe dann wiederum, unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsfaktoren, in diesem Spektrum zu erfolgen260. Der Berufungskläger habe die er- laubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten. Unter diesen Umständen könne es nicht angebracht sein, den Strafrahmen im Sinn von Art. 90 257 Art. 90 Abs. 3ter SVG 258 Act. 3, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 259 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22 f. 260 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23

- 51 - SBR.2024.1 Abs. 3ter SVG zu erweitern. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit könne die Strafe zudem nicht im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden261. 10.3. 10.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, Art. 90 Abs. 3 SVG sehe einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse. Es komme daher jeweils nur die Freiheitsstrafe beziehungsweise die Busse als Sanktionsart in Frage. Es handle sich um ungleichartige Strafen, weshalb betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung eine Freiheitsstrafe und betreffend Wheelie eine Busse auszufällen sei262. 10.3.2. In Bezug auf die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung habe der Berufungskläger die Verkehrssicherheit massiv verletzt. Er sei bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h ohne ersichtlichen Grund mit mindestens 211 km/h gefahren. Den Ra- sertatbestand erfülle bereits jemand, der ausserorts mit mindestens 60 km/h zu schnell, mithin mit 140 km/h, fahre. Der Berufungskläger sei mit mindestens 131 km/h zu schnell gefahren, somit über das Doppelte von dem, was bereits den Rasertatbestand erfüllen würde. Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 131 km/h habe der Berufungskläger die Geschwindigkeitsgrenze des Rasertatbestands somit erheblich überschritten. Daran ändere auch nichts, dass mit einem Motorrad rascher sehr hohe Geschwindigkeiten erzielt werde als mit einem Personenwagen und deshalb die Gefahr einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich grösser sei; dies müsse jedem Motorradfahrer stets bewusst sein. Immerhin seien die Wetter-, Sicht- und Strassenver- hältnisse gut gewesen. Der Berufungskläger habe in seiner polizeilichen Einvernahme das Verkehrsaufkommen zwar als gering beschrieben, habe jedoch trotzdem angege- ben, dass ein Stück weiter hinten ein Kleinbus und vor ihm noch ein Personenwagen gewesen sei. Es hätten sich somit (wie auch auf dem Video ersichtlich) weitere Ver- kehrsteilnehmer auf der Strasse befunden. Zu berücksichtigen sei, dass er mit dem Mo- torrad unterwegs und damit die Gefahr sich selbst zu gefährden am höchsten gewesen sei. Der Schuldgehalt bei einem Motorrad sei kleiner als bei einem Auto. Berücksichtigt werde zudem, dass er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eine Probefahrt mit ei- nem fremden beziehungsweise reparierten Motorrad durchgeführt und nicht einfach im persönlichen Interesse beziehungsweise zum Spass gefahren sei. Dennoch habe er sich 261 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24 262 Angefochtener Entscheid, S. 30

- 52 - SBR.2024.1 als Motorradmechaniker an die Strassenverkehrsregeln zu halten. Gesamthaft betrach- tet wiege das Verschulden des Berufungsklägers mittelschwer. Es rechtfertige sich des- halb, die Freiheitsstrafe über der Minimalstrafe von 12 Monaten auszusprechen. Der Berufungskläger sei lediglich bezüglich der Lenkerschaft geständig gewesen, was ange- sichts dessen, dass ihn die Polizei unmittelbar nach der Fahrt angehalten habe, nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus habe er mehrheitlich die Aussagen verweigert und keine Reue gezeigt, was sich neutral auswirke. Abgesehen von den vor- liegend zu beurteilenden Vorfällen sei der Berufungskläger bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, auch Verfehlungen im Strassenverkehr seien keine bekannt. Dies sei neutral zu werten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe seien keine er- sichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertige es sich vorliegend für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen263. Die Vorinstanz erachtete eine unbedingte Strafe als nicht notwendig, sprach die Strafe bedingt aus und auferlegte ihm eine Probezeit von zwei Jahren264. Zudem sprach sie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 aus265. 10.3.3. Die einfache Verkehrsregelverletzung betreffend hielt die Vorinstanz fest, dass noch wei- tere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien und er ohne Zeitverzögerung weder hätte lenken noch bremsen können. Immerhin habe es sich nur um einige Meter gehandelt, die er nur auf dem Hinterreifen gefahren sei. Er habe nicht bewusst ein Whee- lie machen wollen, sondern habe dies aufgrund der massiven Beschleunigung in Kauf genommen. Insgesamt sei gerade noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigte sich für die Übertretung eine Busse von Fr. 300.00, aspiriert um Fr. 200.00266. 10.3.4. In Ergebnis verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger zusätzlich zur bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten mit einer Busse von Fr. 2'200.00 bei einer Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tagen267. 263 Angefochtener Entscheid, S. 31 f. 264 Angefochtener Entscheid, S. 32 265 Angefochtener Entscheid, S. 33 266 Angefochtener Entscheid, S. 33 f. 267 Angefochtener Entscheid, S. 34

- 53 - SBR.2024.1 10.4. 10.4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Laut Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschul- den nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Schwere des Verschul- dens bildet das zentrale Kriterium bei der Strafzumessung. Zu beachten sind die Tat- komponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, Beweggründe – sowie die Täterkomponenten, namentlich Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfind- lichkeit268. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Tä- ters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht269. Das Gericht ist ge- halten, im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu erör- tern, um für die Parteien, aber auch die Rechtsmittelinstanz, den Gedankengang trans- parent zu machen. Nach konstanter Praxis ist es jedoch nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumes- sungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigte270. Ent- sprechendes gilt auch für die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht 268 BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.2.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4.A., Art. 47 StGB N. 85 269 Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2; 6B_759/2014 vom

24. November 2014 E. 3.2 270 BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2

- 54 - SBR.2024.1 muss seine Überlegungen in den Grundzügen darstellen und die Strafzumessung so gut wie möglich nachvollziehbar machen271. 10.4.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wich- tigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht für schuldadäquat und zweckmässig, kann es eine Gesamtfreiheits- strafe bilden272. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen273. 10.4.3. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden kön- nen, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht274. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die 271 BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.2.2; Wiprächtiger/Echle, Art. 50 StGB N. 14 272 BGE 147 IV 245; 134 IV 100 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 273 Art. 41 Abs. 2 StGB 274 BGE 146 IV 145 E. 2.2.; 134 IV 60 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom

12. Juli 2023 E. 1.3.1

- 55 - SBR.2024.1 unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbin- dungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich bedingte Strafe und die damit verbun- dene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, ist die Obergrenze grundsätzlich auf 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt275. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse müssen so ausgesprochen werden, dass sie insgesamt in ihrer Summe schuldangemessen sind. Auch die Kombination von Sanktio- nen nach Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt lediglich eine Sanktion innerhalb der schuldange- messenen Strafe276. Die unbedingte Verbindungsbusse darf im Rahmen der Strafkom- bination von Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzli- che Strafe ermöglichen277. 10.4.4. Der "zeitliche Geltungsbereich" des Strafgesetzbuches in seiner revidierten Fassung be- stimmt sich nach Art. 2 StGB. Demnach wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht278. Hat der Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist279. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist280. Die Rück- wirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr beziehungsweise weniger strafwürdig erscheint281. Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist282. Ob 275 BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2 276 BGE 146 IV 145 E.2.2; 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 277 BGE 134 IV 53 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch RBOG 2023 Nr. 34 E. 14.1.7 278 Art. 2 Abs. 1 StGB 279 Art. 2 Abs. 2 StGB 280 BGE 129 IV 49 E. 5.1; 281 BGE 134 IV 82 E. 6.1; 89 IV 113 E. I. 1. a); Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 und 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.4 282 BGE 134 IV 82 E. 6.2

- 56 - SBR.2024.1 das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abs- trakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt283. Erst aus dem Zusam- menspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist284. 10.5. 10.5.1. Der im Zeitpunkt der Fahrt vom 9. September 2022 geltende Art. 90 SVG ist per 1. Ok- tober 2023 in revidierter Fassung in Kraft gesetzt worden. Neu wurden die Absätze 3bis und 3ter ergänzt, welche wie folgt lauten: Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungs- grund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat285. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht in- nerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Ver- letzung oder Tötung anderer verurteilt wurde286. Im Gegensatz zur im Zeitpunkt der Tat gültigen Version präsentiert sich die aktuell gül- tige Version im Hinblick auf die Strafandrohung als milder, zumal in besonders gelager- ten Fällen die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG unterschritten werden kann. Daher ist das aktuell gültige als das mildere Recht anzuwenden. 10.5.2. Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB liegt beim Berufungskläger offensichtlich nicht vor, weshalb eine Unterschreitung aus diesem Grund entfällt. Der Strafregisteraus- zug287 des Berufungsklägers zeigt keine Vorstrafen. Der Strafrahmen öffnet sich daher gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG grundsätzlich nach unten und umfasst eine Geldstrafe bis eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. 283 BGE 126 IV 5 E. 2. c) 284 BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 285 Art. 90 Abs. 3bis SVG 286 Art. 90 Abs. 3ter SVG 287 Act. 20

- 57 - SBR.2024.1 10.5.3. In Bezug auf die objektive und die subjektive Tatschwere der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verkehrsaufkommen war zwar gering, die Fahrt erfolgte jedoch freitags zeitlich bei Ein- setzen des Feierabendverkehrs und andere Verkehrsteilnehmer waren ebenfalls auf der Strasse. Hinzu kommt, dass auch Zufahrten und Nebenstrassen in die vom Berufungs- kläger befahrene Strasse einmünden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht generell festgehalten werden, dass der Schuldgehalt beim Motorrad kleiner sei als bei einem Personenwagen. Mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h besteht bei einem Zusammenstoss mit jeglichen Verkehrsteilnehmenden ein sehr hohes Risiko einer le- bensgefährlichen Verletzung. Die Gefährdung des Rechtsguts Leib und Leben erscheint als sehr hoch. Jedoch dauerte die Fahrt nur wenige Sekunden und nur über eine ver- gleichsweise kurze Strecke. Ebenfalls nicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu be- rücksichtigen, dass er die Probefahrt nach einer von ihm durchgeführten Reparatur durchführte. Eine Probefahrt ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeiten gehört nicht auf öffentliche Strassen und nicht zu den Berufspflichten. Dem Berufungskläger wäre eine solche Probefahrt zudem auf einer Autobahn allenfalls auch in Deutschland offen gestanden. Dieser Geschwindigkeitsexzess ist nur schwer nachvollziehbar. Der Berufungskläger stand unter keinem Zwang oder Druck und wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, seine "Testfahrt" im Rahmen der zugelassenen Geschwindigkeiten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens und relativ zum Unrechtsgehalt als mittelschwer einzuschätzen. Aufgrund des mittelschweren Verschuldens kommt auch unter Berücksichtigung des nach unten geöffneten Strafrahmens nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Eine Geldstrafe wäre deutlich nicht mehr verschuldensangemessen. Die hypothetische schuldangemes- sene Strafe ist bei 19 Monaten anzusetzen. Täterbezogene Straferhöhungsgründe oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Die Strafe ist aufgrund der dem Berufungskläger attestierten günstigen Prognose be- dingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit der Vorinstanz ist eine Verbindungsbusse auszusprechen, zumal es sich bei den SVG-Delikten um Massende- linquenz handelt und der Berufungskläger nicht bessergestellt werden soll, wie wenn er eine Geschwindigkeitsüberschreitung im geringfügigeren Bereich begangen hätte. Die Strafe wird daher aufgeteilt in eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine (Verbindungs-)Busse von Fr. 3'000.00. Bei dieser Aufteilung bleibt auch der akzessori- sche Charakter der Verbindungsbusse ohne Weiteres gewahrt.

- 58 - SBR.2024.1 10.5.4. In Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung (Wheelie) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich vorliegend für diese Übertretung eine Busse in der Höhe von Fr. 300.00. Da für die zwei Verkehrsregelverletzungen unterschiedliche Strafen ausgefällt werden288, sind die Strafen zu kumulieren. 10.5.5. Aufgrund des Verschlechterungsverbot bleibt es insgesamt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, nämlich 18 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 (Ersatzfreiheits- strafe von 22 Tage). 11. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch und die ausgesprochene Sank- tion zu bestätigen. Der Berufungskläger hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) bestraft. 12. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet. 12.1. 12.1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Fall eines Schuldspruchs auf der An- nahme, dass sie die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat289. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Bezahlung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'340.00 und der Gerichtskosten 288 Freiheitsstrafe und Busse 289 BGE 138 IV 255

- 59 - SBR.2024.1 von Fr. 1'500.00. Die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Da die Berufung abge- wiesen und die Schuldsprüche bestätigt werden, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Berufungsklägers. 12.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen290. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 3 VGG auf Fr. 3'000.00 festgelegt werden, zu tragen hat. 12.3. 12.3.1. Der Staat entschädigt die amtliche Verteidigung für die angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren. Die Höhe der Entschädigung für die Ausübung der Verfahrens- rechte richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, den die Verteidigung für die Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person benötigt hat. Der Honoraransatz, der vom Staat entschädigt wird, beträgt für die Offizialverteidigung Fr. 200.00291. 12.3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2022292 wurde Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich mit Wirkung am 9. September 2022 zur amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers er- nannt. Auf entsprechendes Gesuch hin293 übertrug die Generalstaatsanwältin das amtli- che Mandant mit Verfügung vom 27. September 2022294 auf den jetzigen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Sutter, mit Wirkung ab 23. September 2022. 12.3.3. Von der bereits bezahlten Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich, Frauenfeld, von Fr. 1'255.10 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) ist Vormerk zu nehmen. Zu bestätigen ist die von der Vo- 290 Art. 428 Abs. 1 StPO 291 § 13 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT), RB 176.31 292 Act. RA 2 der Staatsanwaltschaft 293 Act. RA 5 ff. der Staatsanwaltschaft 294 Act. RA 8 f. der Staatsanwaltschaft

- 60 - SBR.2024.1 rinstanz ausgesprochene Entschädigung des aktuellen Verteidigers, Rechtsanwalt An- dreas Sutter, Winterthur, von Fr. 7'132.20 (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwert- steuer). Die Entschädigungen sind angemessen. 12.3.4. Für seine Aufwände im Berufungsverfahren legte Rechtsanwalt Andreas Sutter seine Honorarnote ins Recht295. Geltend gemacht werden unter anderem Aufwände für Kor- respondenzen mit einer Journalistin. Zu entschädigen sind jedoch nur Aufwände, welche notwendig und verhältnismässig sind296. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Korrespon- denz mit einer Journalistin für diesen Fall notwendig gewesen wäre. Die entsprechenden Aufwände sind zu streichen. Entgegen der Schätzung dauerte die Berufungsverhand- lung lediglich eine Stunde297, was zu korrigieren ist. Zu erhöhen sind die Positionen "Prü- fung Urteil" und "Schlussbesprechung mit Klient". Dafür wird praxisgemäss eine Stunde vorgesehen. Aufgrund des angepassten Mehrwertsteuersatzes seit 1. Januar 2024 ist die Entschädi- gung für die Jahre 2023 und 2024 je separat zu berechnen. Für das Jahr 2023 werden insgesamt 8,5 Stunden298 zu Fr. 200.00299 und Auslagen von Fr. 27.60300 entschädigt. Hinzukommen 7,7 % Mehrwertsteuer301 womit die Entschädigung für das Jahr 2023 ge- rundet Fr. 1'860.65 ausmacht. Für die Aufwände im Jahr 2024 werden zwei Stunden für die Berufungsverhandlung ge- strichen, jedoch eine halbe Stunde für die Lektüre und Besprechung des Urteils hinzu- gefügt. Insgesamt werden somit 1.5 Stunden gestrichen. Entschädigt werden 15.25 Stunden zu Fr. 200.00302, Fr. 57.40 für Auslagen und Fr. 251.70 für die Mehrwert- steuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %, insgesamt Fr. 3'359.10. Somit beträgt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ins- gesamt Fr. 5'219.75303. 295 Act. 26 296 Ruckstuhl, Balser Kommentar, 3.A., Art.135 StPO N. 3 297 Protokoll der Berufungsverhandlung, Deckblatt, S. 1 298 Anstatt der geltend gemachten 9,92 Stunden 299 Fr. 1'700.00 300 Abgezogen wurden Fr. 1.10 für Porto im Zusammenhang mit den gestrichenen Aufwänden betreffend Korrespondenz mit der Journalistin 301 Fr. 133.03 302 Fr. 3'050.00 303 Inklusive Barauslagen und 7,7 % beziehungsweise 8,1 % Mehrwertsteuer

- 61 - SBR.2024.1 12.3.5. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzah- lung der vom Staat getragenen Verteidigungskosten verpflichtet. __________ Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. __________ Frauenfeld, 23. April 2024 Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. Glauser Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. Podhradsky Anna Katharina Glauser Jung Ramona Podhradsky Exp.: 26. Juli 2024 Der Entscheid ist rechtskräftig.