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SBR.2023.51

SBR.2023.51 (Hefenhofen)

Thurgau · 2024-11-21 · Deutsch TG
Sachverhalt

3.2.1. Am 14. Juli 2017 meldete sich S._________ beim Veterinäramt des Kantons Thurgau. Sie berichtete über die von ihr wahrgenommenen Zustände der Pferdehaltung auf dem Hof des Berufungsklägers, unter anderem von "vielen Situationen mit toten Pferden, die teilweise tagelang herumgelegen seien, mit kranken, festliegenden Pferden mit Liege- schäden, brandmageren Tieren etc.". Sie stellte dem Veterinäramt Thurgau rund ein Dutzend Fotos von angeblich toten und abgemagerten Tieren zu, die ihr zufolge vom Hof des Berufungsklägers stammten158. 3.2.2. Am 24. Juli 2017 erstatteten S._________ und T._________ beim Polizeiposten PP._________ Strafanzeige gegen den Berufungskläger sowie gegen B.________ und übergaben der Polizei eine Fotodokumentation auf zwei USB-Sticks mit insgesamt 132 Fotos159. 3.2.3. Am 7. August 2017, 08.00 bis 10.30 Uhr, fand eine Sitzung der "Task Force UK" statt. Anwesend waren Regierungsrat B.I._________ , Regierungsrätin XX._________, Kan- tonspolizeikommandant TT._________, Abteilungsleiter Stabsdiente Kantonspolizei UU._________, Generalstaatsanwalt VV._________, Oberstaatsanwalt WW._________, Generalsekretär des DIV160 YY._________ , Leiter Informationsdienst ZZ._________ , externer Experte Prof. Dr. AAA._________ , Chef Landwirtschaftsamt SS._________, Veterinäramtsleiter Stv. Dr. med. vet. K._________, Veterinäramtstier- ärztin BBB._________ und CCC._________ vom Rechtsdienst DIV. Im Protokoll dieser Sitzung ist unter dem Titel "Weiteres Vorgehen" folgendes festgehalten161: "Es wird folgender Zeitplan für das weitere Vorgehen vereinbart:

158 Act. BV 108 f. der Staatsanwaltschaft (soweit im Folgenden kein abweichender Hinweis er- folgt, handelt es sich bei den Akten der Staatsanwaltschaft um diejenigen im Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Berufungskläger) 159 Act. S1 1 ff., S1 5 ff., S1 9 ff. und S1 12 ff. der Staatsanwaltschaft 160 Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau 161 Act. S 2.8 322 ff. der Staatsanwaltschaft in Verfahren SUV_F.2017.986 gegen J._________ und weitere Personen (Fundort: act. 372 der Vorinstanz; im Folgenden "Frauenfelder Verfah- ren")

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Personen auf dem Hof

- in Gewahrsam nehmen

- Abklären Fürsorgerische Unterbringung/Befragung

16:00 durch KAPO

Hof abriegeln

Ab 16:00 durch KAPO

Tiere versorgen/Bestand aufnehmen

Ab 16:30 durch BetAmt/LA

Kontakt mit Bund/Armee

Sofort durch DJS/ABA

Abtransport Tiere

Ziel: Dienstag 8. 8. 2017 ab Mittag durch VetAmt/Armee

Die Verfügung des VetAmtes wird von der KAPO übergeben, Begründung mit den Ereignissen der letzten Tage, die aufschiebende Wirkung wird entzogen". 3.2.4. Am 7. August 2017 verfügte das Veterinäramt des Kantons Thurgau die Räumung des Betriebs des Berufungsklägers und die vorsorgliche Beschlagnahme aller Tiere, die vom Berufungskläger gehalten wurden162. 3.2.5. Am 7. August 2017 um ca. 14.45 Uhr wurde der Berufungskläger im Waldstück "__________" angehalten und in polizeilichen Gewahrsam genommen163. 3.2.6. In der Folge – zwischen 16.15 und 20.30 Uhr – durchsuchte die Polizei sämtliche Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie die Stallungen des Berufungsklägers164. Dabei traf die Polizei verschiedene Personen auf dem Hof an, welche noch gleichentags ab 17.03 Uhr respektive am Folgetag (8. August 2017) morgens polizeilich als Auskunftspersonen be- ziehungsweise als beschuldigte Personen befragt wurden165. Der Berufungskläger sei- nerseits wurde um 18.40 Uhr im Beisein von Rechtsanwalt Rainer Rothe polizeilich als Beschuldigter einvernommen166.

162 Act. BV 1 der Staatsanwaltschaft 163 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 164 Act. A 147 f., Z 14 ff. und Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 165 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 166 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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3.2.7. Noch am 7. August 2017 ordnete Dr. med. DDD._________ die fürsorgerische Unter- bringung des Berufungsklägers an167. Dieser wurde um etwa 21:30 Uhr polizeilich der Psychiatrischen Klinik EEE._________ zugeführt168. 3.2.8. Am 8. August 2017 begann der Abtransport sämtlicher Tiere vom Hof des Berufungsklä- gers durch das Veterinäramt. Oberstaatsanwalt WW._________ und der fallführende Staatsanwalt waren teilweise anwesend, um die Räumung zu beobachten169. Die Polizei stellte an diesem Tag weitere Pferdepässe sicher170. Ebenfalls am 8. August 2017 ver- fügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beru- fungskläger171. Um ca. 14:00 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- befehl hinsichtlich (i) des Misthaufens im Bereich der nördlichen Stallung, (ii) des Mist- haufens im Bereich der östlichen Stallung und (iii) sämtlicher Tierboxen, "nachdem alle Tiere abtransportiert wurden". Darüber informierte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Rainer Rothe indem sie ihm auf den Anrufbeantworter sprach; sie teilte ihm zudem mit, dass die Durchsuchung etwa um 14.50 Uhr beginne172. Im Rahmen der gestützt auf die- sen Durchsuchungsbefehl noch gleichentags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführ- ten Hausdurchsuchung wurden im Misthaufen bei der nördlichen Scheune verschiedene Tierknochen gefunden173. 3.3. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass das Strafverfahren ab dem 4. August 2017 materiell als eröffnet zu gelten habe. Dem ist beizupflichten. Die Kantonspolizei Thurgau bediente die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2017 mit dem provisorischen Tatbestandsrapport zur Anzeigen von S._________ und T._________ samt deren Fotodokumentation174. Es fragt sich, ob nicht bereits gestützt auf diese poli- zeiliche Information über ein schwerwiegendes Ereignis eine Untersuchung hätte eröff- net werden müssen, sieht dies doch Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich vor.

167 Act. Z 13 der Staatsanwaltschaft 168 Act. Z 12 der Staatsanwaltschaft 169 Act. A 4 der Staatsanwaltschaft 170 Act. A 143 der Staatsanwaltschaft 171 Act. A 1 der Staatsanwaltschaft 172 Act. Z 162 f. der Staatsanwaltschaft 173 Act. Z 167 f. und Z 172 der Staatsanwaltschaft 174 Act. A 143 der Staatsanwaltschaft; act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens

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Jedenfalls hielt UU._________, Abteilungsleiter Stabsdiente der Kantonspolizei, mit E- Mail vom 4. August 2017, welches unter anderem in Kopie an Oberstaatsanwalt WW._________ gesandt wurde, fest, dass nach Auffassung der Kantonspolizei "die strafprozessuale Fallführung nun der zuständigen Staatsanwaltschaft" obliege175. Dem- entsprechend bestellte die Staatsanwaltschaft am 4. August 2017 Urs Zellweger – der zu diesem Zweck aus dessen Ferien zurückgerufen wurde – als zuständigen Staatsan- walt. In einer Aktennotiz des fallführenden Staatsanwalts ist ausdrücklich festgehalten, dass Oberstaatsanwalt WW._________ ihn informiert habe, "dass während der Ferien- abwesenheit von Staatsanwalt Urs Zellweger das Strafverfahren gegen [den Berufungs- kläger] auf den Namen von Staatsanwalt Urs Zellweger eröffnet worden sei" und die Fallakten "bei Oberstaatsanwalt WW._________" liegen würden176. Oberstaatsanwalt WW._________ äusserte sich am 4. August 2017 zudem gegenüber dem Schweizer Fernsehen SRF zum Fall dahingehend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass "die Fotografien" (gemeint: jene der Anzeigeerstatterinnen) in den letzten neun Monaten entstanden seien und vom Hof des Berufungsklägers stammten177. Dies bestätigte er anlässlich der morgendlichen Sitzung der Task Force vom 7. August 2017178. Auch Re- gierungsrat B.I._________ äusserte sich am 7. August 2017 in dem Sinne, dass seit dem Mittag des 4. August 2017 klar sei, dass die Fotografien echt und aktuell seien179. Es ist folglich davon auszugehen, dass spätestens am 4. August 2017 konkrete Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten des Berufungsklägers gegeben waren. Dass davon auch die Staatsanwaltschaft ausging, zeigt nicht nur die Einsetzung des fallführenden Staatsanwalts, sondern auch der Umstand, dass im Rahmen der Task-Force-Sitzung – in welcher Oberstaatsanwalt WW._________ sowie Generalstaatsanwalt VV._________ anwesend waren – am Morgen des 7. August 2017 beschlossen wurde, behördlich einzuschreiten, die Pferde durch die Armee nach Bern transportieren zu las- sen, die Kühe und Schafe durch Viehhändler "verwerten" zu lassen und die Schweine sofort zu schlachten180. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 4. und dem 7. August 2017 zusätzlich relevante, tatverdachtsbegründende Indizien entdeckt worden wären. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, weshalb aufgrund der (möglicherweise) unhaltba- ren Zustände auf dem Hof des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Hofräu- mung, Beschlagnahmung, Zwangsverwertung und sogar Tötung der Tiere erfüllt waren,

175 Act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 176 Act. A 4 der Staatsanwaltschaft 177 Vgl. ab ca. Minute 3:38 ist WW._________ mit dem Bericht der Kantonspolizei zusehen https://www.srf.ch/play/tv/schweiz-aktuell/video/schweiz-aktuell-vom-04-08- 2017?urn=urn:srf:video:8aa3e4a9-db1b-41a4-8ed8-b450096722ab 178 Act. S 2.8 323 des Frauenfelder Verfahrens 179 Act. S 2.8 323 des Frauenfelder Verfahrens 180 Act. S 2.8 325 des Frauenfelder Verfahrens, dort insbesondere Votum K._________

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gleichzeitig aber kein hinreichender Tatverdacht im Sinn von Art. 309 Abs. 1 StPO vor- liegen sollte. Ob und wann eine "Expertise des Veterinäramts hinsichtlich der Beurteilung von Tierleid in Zeit, Raum und Kraft" vorlag, ist entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Vorbringen nicht ausschlaggebend. Erforderlich sind nicht sichere Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, sondern ein dringender Tatverdacht. Dieser lag vor und zeigt sich auch darin, dass sich die Staatsanwaltschaft spätestens ab dem 4. August 2017 mit dem Fall befasste. 3.4. (Spätestens) ab dem 4. August 2017, der faktischen Eröffnung der Untersuchung, war grundsätzlich die Strafprozessordnung anwendbar181. 4. Anwendbares Recht auf Handlungen von Polizei und Veterinäramt Bei der Hofräumung waren einerseits die Polizei und andererseits das Veterinäramt vor Ort. Beide haben Berichte und andere Beweismittel gesammelt, die Eingang ins Straf- verfahren gefunden haben. Für die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel ist als erstes danach zu differenzieren, ob es um Handlungen, Ermittlungen und Erhebungen der Polizei (dazu nachstehend Erwägung II.4.1) oder um das Einschreiten des Veteri- näramts (dazu nachstehend Erwägung II.4.2) geht182. 4.1. Soweit es um das polizeiliche Tun geht, gilt Folgendes: 4.1.1. 4.1.1.1. Nach § 48 Abs. 1 aPolG183 darf die Kantonspolizei Räume durchsuchen, wenn die Um- stände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren (Ziff. 1), Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen (Ziff. 2) oder eine Person in Gewahr- sam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Ziff. 3). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten

181 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 182 So auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3; vgl. auch das E-Mail von UU._________ vom 4. August 2017 in act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 183 Polizeigesetz (PolG; RB 551.1), Stand 1. Juli 2012

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Sachverhalt fest184. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessord- nung ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind un- terhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche po- lizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der Strafprozessord- nung zum Vorverfahren185 erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus der Vorermittlung oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tat- verdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich ab diesem Zeit- punkt die polizeiliche Tätigkeit nach der Strafprozessordnung186. 4.1.1.2. Das Veterinäramt kann bei der Durchsetzung des Tierschutzrechts die Unterstützung von Polizeiorganen in Anspruch nehmen, namentlich, wenn sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG behördlich einschreitet187. Ausserhalb eines Strafverfahrens handelt es sich dabei um faktisches Verwaltungshandeln beziehungsweise einen Realakt gestützt auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung. 4.1.1.3. Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass sich die Aufgabe der Polizei, welche als Unterstützung eines Veterinäramts beigezogen wird, mit der faktischen Eröffnung der Untersuchung ändert. Wenn sie etwa eine Hausdurchsuchung durchführt, ist sie nicht mehr zur alleinigen Unterstützung des Veterinärdienstes vor Ort, sondern kommt sie ih- rem strafprozessualen Auftrag nach, wobei sie die strafprozessualen Bestimmungen zu beachten hat. Dass das Veterinäramt weiterhin vor Ort ist, um die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung durchzuführen und diese Kontrolle gegenüber der strafpro- zessualen Hausdurchsuchung allenfalls sogar im Vordergrund steht, ändert daran nichts. Die Eröffnung des Strafverfahrens führt unweigerlich zur Anwendung der straf-

184 Art. 306 Abs. 1 StPO 185 Art. 299 ff. StPO 186 Vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2 187 Vgl. beispielsweise Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG

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prozessualen Bestimmungen. Sobald nämlich ein Strafverfahren eröffnet ist, kann die- ses nur in den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Formen in Berücksichtigung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden188. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsmassnahme beziehungsweise die Eröffnung der Untersuchung notwendig war oder nicht. Bei einer (auch nur faktischen) Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es nicht zulässig, die strafprozessualen Bestimmungen zu umge- hen und allfällige Beweise durch die Hintertüre des verwaltungsrechtlichen Verfahrens in das Strafverfahren einzubringen. Ob eine (Haus-) Durchsuchung gestützt auf das Tier- schutzgesetz oder das Polizeigesetz zulässig gewesen wäre, ist in einer solchen Kon- stellation irrelevant189. 4.1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei am 7. August 2017 und auch am Folgetag vor dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls nicht zur blossen verwaltungsrechtli- chen Unterstützung des Veterinäramts vor Ort war: Sie "ermittelte"190, führte "Sachver- haltsaufnahmen"191 sowie verschiedene "Zwangsmassnahmen" wie "Durchsuchungen" und "Sicherstellungen"192 durch und sie befragte die auf dem Hof anlässlich der Haus- durchsuchung angetroffenen Personen eingehend zur Sache, "da eine Strafanzeige ge- gen A._________ betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz eingereicht worden" sei193. Da wie gesehen in diesem Moment faktisch bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war beziehungsweise hätte eröffnet werden müs- sen, hatte die Polizei in diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Strafprozessordnung einzuhalten. Dass das Veterinäramt vor Ort gestützt auf Tierschutz(verwaltungs)recht handelte und die verwaltungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes – wie nament- lich durch vorsorgliche Beschlagnahme und Abtransport der Tiere – respektive die Durchsetzung eines verwaltungsrechtlichen Tierhalteverbots im Vordergrund gestanden haben mögen, ändert damit im Hinblick auf die polizeilichen Beweiserhebungen gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. Diese handelte offensichtlich nicht (nur) zur Unterstützung des Veterinäramts bei der Vollstreckung ihrer Verfügung, son- dern auch um Beweise für die strafrechtliche Verfolgung des Berufungsklägers zu sam- meln.

188 Art. 2 Abs. 2 StPO 189 Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 190 Act. A 142 ff. der Staatsanwaltschaft 191 Act. A 12 ff. der Staatsanwaltschaft 192 Act. A 143 und Z 14 der Staatsanwaltschaft 193 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft; siehe etwa act. D 33 ff. der Staatsanwaltschaft

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Im polizeilichen Ermittlungsbericht wird erwähnt, dass die polizeiliche Durchsuchung "nach den Grundlagen des Polizeigesetzes im Rahmen der Gefahrenabwehr" erfolgt sei194. Selbst wenn indes vor der Hofräumung noch kein Strafverfahren eröffnet gewesen wäre, wären die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 aPolG für das polizeiliche Handeln nicht gegeben gewesen. Umstände, welche ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätten, lagen offensichtlich nicht vor: Eine Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person gab es nicht abzuwehren, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt konnte durch die Beweiserhebungen nicht geschützt werden. Vielmehr hätte es für den Schutz der Tiere auf dem Hof genügt, das Veterinäramt bei der Hofräumung zu unterstützen. Die darüber hinaus getätigten Ermittlungen und Sachverhaltsaufnah- men aber waren strafprozessual motiviert und hätten ohne Weiteres unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften durchgeführt werden können, zumal die Staatsan- waltschaft nicht nur über die Hofräumung informiert, sondern mindestens teilweise sogar vor Ort war. Der Erlass eines mündlichen Durchsuchungsbefehls war ohne Verzögerung möglich und in Anbetracht der der Strafverfolgung des Berufungsklägers dienenden Handlungen der Polizei auch klar geboten. 4.2. Anders verhält es sich in Bezug auf die Handlungen des Veterinäramts: 4.2.1. Art. 24 Abs. 1 TSchG im Kapitel "Verwaltungsmassnahmen" verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an ei- nem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort – und insbesondere ohne langwierige vorhergehende Verfahrensschritte195 – beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird196, und um künftigen Verstössen gegen die Tier- schutzgesetzgebung entgegenzuwirken197. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten tierschutzrechtlichen

194 Act. A 147 der Staatsanwaltschaft 195 Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23 196 Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1; 2C_169/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 197 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

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Grundsätze durchzusetzen198. Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als voll- ziehende Behörde befugt, Liegenschaften zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist199. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetz- liche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um zum Zweck der behördli- chen Kontrolle des Tierschutzgesetzes in Grundrechtspositionen von Privatpersonen einzugreifen. Eine schriftliche Anordnung oder gar ein formeller Durchsuchungsbefehl von Staatsanwaltschaft oder Gericht ist hierfür nach der wiederholt bestätigten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig200. Zwar äusserten sich verschiedene Parlamentarier anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens noch im gegenteiligen Sinn201. Diese Auffassungen dürften angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes überholt sein. 4.2.2. Das Veterinäramt schritt am 7. und 8. August 2017 gestützt auf Art. 24 und Art. 39 TSchG sowie die am 7. August 2017 ergangene Verfügung betreffend Hofräumung und vorsorgliche Beschlagnahme ein. Gemäss dieser Verfügung werden alle vom Beru- fungskläger gehaltenen Tiere vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt202. Das Veterinäramt handelte damit als administrative Voll-

198 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 199 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2 200 Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_576/2021 vom

8. September 2022 E. 5.2; 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3; 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 1.2; vgl. auch Goetschel/Ferrari, S. 30 201 Ständerat Eugen David, AB 2004 S 617: "Wir haben hier den Zusatz: '.... dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Das bedeutet, sie brauchen einen richterli- chen Durchsuchungsbefehl."

Nationalrat Walter Müller, AB 2005 N 846: "Verweigert nämlich der Tierbesitzer oder die ver- antwortliche Person den Zutritt, so benötigt der oder die Kontrollierende einen Durchsu- chungsbefehl des Richters."

Bundesrat Joseph Deiss, AB 2005 N 847: "Es ist nicht so, dass ein Kontrolleur einfach die Räume betreten kann; falls ihm der Zutritt verweigert wird, braucht er einen Durchsuchungs- befehl."

Vgl. auch Votum von Ständerat Philipp Stähelin, AB 2004 S 616 f.: "Zum Stichwort Hausdurch- suchungen gilt in x Gesetzen nachgerade der Grundsatz, dass Räume bzw. Wohnungen nur durch staatliche Organe betreten werden können, wenn das über den Richter läuft. Dieser Grundsatz wird jetzt pausenlos durchlöchert. Hier liegt ein weiteres Beispiel vor. […] Ja gut, damit ist der Zusammenhang mit der Tierhaltung hergestellt. Es wird an jene Räume gedacht, in welchen Tierhaltung stattfindet. Selbstverständlich haben wir dann alle etwa den Kuhstall vor Augen, und da macht das Sinn. Aber ich bitte Sie, auch einfach daran zu denken, dass es auch Katzenhalter gibt, die eben eine Katze in der Wohnung halten, es gibt welche, die Zier- fische in einem Aquarium in der Wohnung haben." 202 Act. BV 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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zugsbehörde im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, nicht im Rahmen ei- nes Strafverfahrens. Daran ändert nichts, dass zu diesem Zeitpunkt parallel bereits (ma- teriell) ein Strafverfahren eröffnet war. Es ist zu unterscheiden zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, wie dies im Übrigen UU._________, Abteilungsleiter Stabs- dienste Kantonspolizei Thurgau, bereits mit E-Mail vom 4. August 2017 festgehalten hat203. Die Verfahren sind – wie das Obergericht bereits im den Berufungskläger betref- fenden Beschwerdeentscheid SW.2022.18 vom 31. Mai 2022 festhielt – keineswegs de- ckungsgleich, sondern verfolgen verschiedene Zwecke mit verschiedenen Mitteln und gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Auch wenn ein Strafverfahren gegen einen Tierhalter oder eine Tierhalterin eröffnet worden ist, bleibt Raum für ein Verwal- tungsverfahren204. Insbesondere ändert die Eröffnung eines Strafverfahrens nichts da- ran, dass das Veterinäramt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht der Staatsan- waltschaft unterstellt ist und sie für ihre Verwaltungsmassnahmen keinen staatsanwalt- schaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl braucht205. Soweit das Veterinäramt das Tier- schutzgesetz vollzieht, liegt verwaltungsrechtliches Handeln vor206, auf das die Strafpro- zessordnung nicht anwendbar ist207. Es besteht diesfalls auch nicht die Gefahr, dass strafprozessuale Bestimmungen "umgangen" werden208. Denn das Veterinäramt erhob keine Beweise – eine Aufgabe, welche grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden209 vorbehalten ist – und schon gar nicht ging das Veterinäramt "sozusagen als Aufklärungs- trupp der Staatsanwaltschaft" voraus, um so gesammelte Beweise "dann der Staatsan- waltschaft zur Verfügung zu stellen", wie dies der Berufungskläger vor Vorinstanz gel- tend machte210. Vielmehr war es einzige Aufgabe des Veterinäramts, für Schutz und Wohlergehen der Tiere zu sorgen211. Die von der Verteidigung geäusserte Befürchtung, die Staatsanwaltschaft könne das Veterinäramt gleichsam "vorausschicken", um Be- weise zu erheben, besteht nicht. Ein solches Vorgehen wäre nicht statthaft. Daran ändert nichts, dass das Veterinäramt allenfalls über die anlässlich der verwal- tungsrechtlichen Handlungen gemachten Wahrnehmungen hernach zuhanden des Strafverfahrens einen Bericht erstellen, die Akten des Veterinäramts beigezogen oder

203 Act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 204 RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb 205 RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb 206 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.4 f. 207 Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.5 f.; so auch das Oberge- richt des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3 208 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 209 Art. 15 ff. StPO 210 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14 211 Art. 1 TSchG

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Veterinärbeamte und -beamtinnen im Strafverfahren befragt werden könnten. Solange die Handlungen des Veterinäramts während der Kontrolle beziehungsweise des Voll- zugs einer Massnahme von der Tierschutzgesetzgebung gedeckt sind, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse hernach im Strafverfahren beigezogen und verwertet wer- den212. Anhaltspunkte dafür, dass das Veterinäramt neben dem Vollzug der Hofräumung irgendwelche Ermittlungen für das Strafverfahren getätigt hätte, wie dies die Kantonspo- lizei tat, sind nicht erkennbar und dies erscheint auch abwegig. Das Veterinäramt war bereits mit der Hofräumung genug gefordert und musste dafür eine grosse Anzahl Hilfs- personen213 beziehen, sodass sie gar nicht zusätzlich irgendwelche Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft hätten vornehmen können. Entsprechendes Verhalten ist auch nur von der Kantonspolizei aktenkundig. Das Veterinäramt musste daher – obwohl bereits ein Strafverfahren gegen den Beru- fungskläger eröffnet war – die strafrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten. 4.2.3. So ist denn im Übrigen auch das Gutachten des Bundesamts für Veterinärwesen zum "Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetzge- bung" vom Oktober 2009 zu verstehen214. Darin wird namentlich Folgendes betont: Die Strafverfolgungsbehörden seien keine Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 39 TSchG. Sie unterstünden der Strafprozessordnung. Für sie gelte das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG nicht, sondern sie benötige im Rahmen eines Strafverfahrens einen Hausdurch- suchungsbefehl für die Betretung von Räumlichkeiten gegen den Willen der berechtigten Person215. Davon zu unterscheiden seien die mit dem administrativen Vollzug des Tier- schutzgesetzes betrauten Behörden, deren Zutrittsrecht sich aus Art. 39 TSchG ergebe, die für den Zutritt keinen Hausdurchsuchungsbefehl benötigten und für die keine sonsti- gen verfahrensrechtlichen Einschränkungen bestünden216. 4.2.4. Dass das Veterinäramt gemäss Art. 39 TSchG im Rahmen ihres Zutrittsrechts "die Ei- genschaft der Organe der gerichtlichen Polizei" hat, ändert am Gesagten nichts. Diese Bestimmung gibt dem Veterinäramt (auch) die Kompetenz zu Ermittlungshandlungen. Alsdann ist sie als spezialgesetzlich beauftragte Gerichtspolizei mit der Strafverfolgung

212 Vgl. beispielsweise Art. 194 f. StPO 213 Mitarbeiter des Landwirtschaftsamts und der Schweizer Armee 214 Act. S 2.6 2 ff. des Frauenfelder Verfahrens 215 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 11 f. 216 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 21

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betraut und untersteht als solche der Strafprozessordnung217. Soweit aber das Veteri- näramt nicht ermittelte, sondern sich auf Verwaltungsmassnahmen beschränkte – wozu namentlich das behördliche Einschreiten nach Art. 24 TSchG zählt –, war die Strafpro- zessordnung auf sein Handeln nicht anwendbar. Dass sich die Mitarbeitenden des kan- tonalen Veterinäramts im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des kantonalen Polizei- gesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor und leuchtet auch nicht ein218. Das Vorgehen des Veterinäramts misst sich viel- mehr an allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, darunter namentlich am Ge- bot der Verhältnismässigkeit. 4.3. Somit ergibt sich, dass die Rechtmässigkeit der polizeilichen Hausdurchsuchung anhand der Strafprozessordnung zu beurteilen ist und jene des Veterinäramts anhand des Tier- schutz- und Verwaltungsrechts. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 244 StPO erfüllt waren respektive ob diese im Einklang mit Art. 245 StPO durchgeführt wurde (dazu nachstehend Erwägung II.6). Wenn und so- weit dies nicht der Fall sein sollte, ist zu klären, ob es sich bei allfällig verletzten Normen um Gültigkeits- oder blosse Ordnungsvorschriften handelt (dazu nachstehend Erwä- gung II.7). Gegebenenfalls ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, um feststellen zu können, ob die Beweise gleichwohl verwertbar sind (dazu nachstehend Erwägung II.8). Besonders einzugehen ist dabei auf die Verwertbar- keit der Aussagen jener Personen, die polizeilich am 7. August 2017 (abends) und am

8. August 2017 (morgens) als Auskunftspersonen befragt worden sind (dazu nachste- hend Erwägung II.9), sowie auf die am 7. August 2017 erfolgte Befragung des Beru- fungsklägers (dazu nachstehend Erwägung II.10). Speziell ist zudem der auf einem Hausdurchsuchungsbefehl beruhenden Knochenfund im Misthaufen in der nördlichen Stallung vom 8. August 2017 zu beurteilen, bei dem sich die Frage stellt, ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt (dazu nachstehend Erwägung II.11). Vorab ist sodann auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, der Berufungskläger sei in der

217 Käser/Lotz, Veterinärrechtliche Sachverhaltsermittlungen im Lichte der Verfahrensgarantien, in: Blätter für Agrarrecht 2020, S. 5 und 10 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5.A., § 53 N. 1473 218 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

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Anfangsphase des Verfahrens nicht hinreichend verteidigt gewesen (dazu nachstehend Erwägung II.5). Was die veterinäramtlichen Erkenntnisse betrifft, braucht entschieden zu werden, ob diese in Beachtung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erlangt wor- den sind (nachstehend Erwägung II.12 ff.). 5. Sicherstellung notwendige Verteidigung 5.1. Die Verteidigung machte geltend, der Berufungskläger sei zu Beginn vom (deutschen) Rechtsanwalt Rainer Rothe vertreten gewesen. Dieser dürfe – als Anwalt aus der EU – bei Anwaltszwang lediglich im Einvernehmen mit einem in das kantonale Anwaltsregister eingetragenen Anwalt handeln. Rechtsanwalt Raine Rothe sei nicht auf der Liste der Pikettanwälte des Thurgauischen Anwaltsverbands aufgeführt gewesen. Mangels "Ein- vernehmensanwalt" habe mit ihm die erforderliche notwendige Verteidigung nicht sicher- gestellt werden können219. 5.2. In gewissen Konstellationen sieht das Gesetz vor, dass eine beschuldigte Person ver- teidigt werden muss220. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ihr eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr droht221. Massgebend ist dabei die Gesamthöhe der in einem Strafverfahren drohenden Sanktion222. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird223. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vor- verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt224. Entschei- dend ist auch hier nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und damit die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach

219 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 23 220 Sogenannte notwendige Verteidigung 221 Art. 130 lit. b StPO 222 Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 129 I 281 E. 4.1; RBOG 2015 Nr. 24 E. 3.b 223 Art. 131 Abs. 1 StPO 224 Art. 131 Abs. 2 StPO

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dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Be- weisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO225. 5.3. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA226 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten227. Dazu gehören Angehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die gemäss Art. 21 und 27 BGFA Personen in der Schweiz vertreten dürfen228. Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ver- pflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist229. 5.4. Der Berufungskläger wurde anfänglich – beispielsweise anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 7. August 2017, 18.40 Uhr230 – durch den deutschen Rechtsanwalt Rai- ner Rothe verteidigt. Das Strafverfahren war zu jenem Zeitpunkt materiell bereits eröffnet und dem Berufungskläger drohte angesichts der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte realistischer Weise eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Rechtsanwalt Rainer Rothe war damals eingetragen in der von der Anwaltskommission des Kantons Thurgau geführten öffentlichen Listen von Rechtsanwälten und -anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Als solcher war er grundsätzlich berechtigt, im Bereich des Anwaltszwangs anwaltlich tätig zu sein. Ob er im Sinne von Art. 23 BGFA im Einvernehmen mit einem eingetragenen Anwalt handelte, wird aus den Akten nicht deutlich. Immerhin ergibt sich daraus aber, dass der Berufungskläger bereits am 7. August 2017 auch mit dem schweizerischen Rechtsanwalt Adrian Willimann – der dann am 10. August 2017 staatsanwaltschaftlich zum amtlichen Verteidiger des Beru- fungsklägers bestellt wurde231 – in Kontakt war232. Jedenfalls handelt es sich bei der Vor- gabe, im Einvernehmen mit einem eingetragenen Anwalt zu handeln, lediglich um eine

225 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2 mit weitern Hinweisen 226 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) 227 Art. 127 Abs. 5 StPO 228 Vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 127 N. 20 StPO 229 Art. 23 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2023 vom

31. Juli 2023 E. 5.4.2 230 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 231 Act. RA1 13 der Staatsanwaltschaft 232 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft

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aus Praktikabilitätsgründen festgehaltene Formalität, welche den in der Schweiz einge- tragenen Anwalt auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert233. Die Verpflich- tung zum einvernehmlichen Handeln geht nicht über die Bezeichnung eines Zustellungs- domizils hinaus, auch zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs234. Selbst wenn hier

– wie dies die Verteidigung geltend machte – kein "Einvernehmensanwalt" im Sinn von Art. 23 BGFA bezeichnet worden wäre, erlaubt dieser Umstand als solcher nicht die An- nahme, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 7. bis am 9. August 2017 nicht oder ungenügend verteidigt gewesen wäre, handelt es sich dabei doch faktisch lediglich um die Bezeichnung eines Zustelldomizils und damit eine Ordnungsvorschrift. Sinn und Zweck der Bestimmung zur notwendigen Verteidigung – Sicherstellung der Waffen- gleichheit235 – wurde durch die Anwesenheit des deutschen Anwalts gewahrt. Kommt hinzu, dass er sich insbesondere mit einem Schweizer Anwalt vor der Einvernahme un- terhalten konnte, und sie offenbar zum Schluss kamen, dessen Anwesenheit sei an der Einvernahme nicht zulässig. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Verteidigers wäh- rend einzelnen Verfahrenshandlungen verstösst nicht gegen die Bestimmungen der not- wendigen Verteidigung236. 5.5. Die Kritik, der Berufungsklägers sei aus anwalts- respektive freizügigkeitsrechtlichen Gründen nicht hinreichend verteidigt gewesen, dringt somit nicht durch. 6. Hausdurchsuchung nach Strafprozessordnung 6.1. Die Polizei führte am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 – im Übrigen ausdrücklich als solche bezeichnete237 – Hausdurchsuchungen durch238. Sie stellte da- bei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Waffen, Pferdepässe und andere Doku- mente239. Sodann erstellte sie diverse Skizzen und eine umfangreiche Fotodokumenta- tion von allen Räumen des Wohnhauses mit 56 Fotos240, vom Kuhstall mit 11 Fotos241,

233 Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwalts- gesetz, BGFA) vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6064 234 Dreyer, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 23 N. 10; Fell- mann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 183; Kellerhals/Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 27 N. 7 235 Ruckstuhl, Art. 130 StPO N. 16 236 RBOG 2022 Nr. 35 237 Vgl. beispielsweise act. Z 14 oder A 146 der Staatsanwaltschaft 238 Act. Z 14, Z 25 und A 146 ff. der Staatsanwaltschaft 239 Act. Z 14 ff. und Z 25 ff. der Staatsanwaltschaft 240 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 241 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft

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vom Pferdestall mit 15 Fotos242, von der Lagerhalle mit 7 Fotos243, von der Reithalle mit 6 Fotos244 und von der Remise mit 5 Fotos245. Ferner traf die Polizei anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gegen Abend des 7. August 2017 beziehungsweise am Morgen des 8. Augusts 2017 befragte, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und B.________246. Am 8. August 2018 stellte sie sodann weitere Pferdepässe sicher247. Zu prüfen ist, ob die strafprozessualen Bestimmungen bei diesen polizeilichen Haus- durchsuchungen eingehalten wurden. 6.2. In diesem Zusammenhang geht es um drei Problemfelder: um das Recht auf Teilnahme an der Hausdurchsuchung als beschuldigte Person (dazu nachstehend Erwägung II.6.3), um das Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls (dazu nachstehend Erwä- gung II.6.4) und um das Recht, der Hausdurchsuchung als am Haus berechtigte Person beizuwohnen (dazu nachstehend Erwägung II.6.4). 6.3. Die Vorinstanz erachtete die Teilnahmerechte des Berufungsklägers in seiner Eigen- schaft als Beschuldigter als verletzt248. 6.3.1. 6.3.1.1. Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernah- men richtet sich nach Art. 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen die- ses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war249.

242 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft 243 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft 244 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft 245 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft 246 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 247 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft 248 Angefochtener Entscheid S. 41 f. 249 Art. 147 Abs. 4 StPO

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6.3.1.2. Diese Bestimmung betrifft einzig Beweiserhebungen – mithin Beweisabnahmen, bei de- nen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung die Möglichkeit gegeben werden muss, auf Gestalt und Inhalt des Beweises einzuwirken und etwa durch Ausübung des Fragerechts die prozessuale Realität zugunsten der beschuldigten Person zu beeinflus- sen. Blosse Beweissicherungen, wie namentlich Hausdurchsuchungen, fallen nach ein- helliger Lehre250 sowie bundesgerichtlicher251 und kantonaler252 Rechtsprechung nicht unter Art. 147 StPO. 6.3.2. Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers im Sinne von Art. 147 StPO war durch das polizeiliche Vorgehen bei der Hausdurchsuchung, soweit sie der Beweissicherung diente, mithin grundsätzlich nicht tangiert. Entsprechend geht auch sein Einwand fehl, bei der Hausdurchsuchung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Hatte der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Beschuldigter kein Teilnah- merecht, so war für die Hausdurchsuchung auch kein notwendiger Verteidiger beizuzie- hen253. 6.4. 6.4.1. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen254. Der Befehl hat zu bezeichnen: die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten

250 Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 197 f.; Hohl-Chirazi, Commentaire romand, 2.A., Art. 245 StPO N. 18a; Moreil- lon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, 2.A., Art. 245 N. 6; Thor- mann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 245 StPO N. 13; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 147 StPO N. 1 (im Folgenden: Wohlers, Kommentar StPO) 251 Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; bestätigt in 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3 f. 252 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.150 vom 15. August 2023 E. 2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3 f.; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2 253 Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3; so auch Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 131 StPO N. 8 254 Art. 241 Abs. 1 StPO

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Behörden oder Personen (lit. c)255. Diese Angaben bezwecken, eine Beweisausfor- schung256 zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für straf- bares Verhalten gesucht wird, und erlauben eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme257. 6.4.2. Für die Hausdurchsuchungen am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 wurden weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 StPO erteilt, auch nicht nachträglich. Gefahr im Verzug lag nicht vor. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine zuständige Person innerhalb Staatsanwaltschaft für eine (mindestens mündliche) Anordnung der Hausdurchsuchung hätte erreicht wer- den können, zumal die Staatsanwaltschaft nach der Teilnahme an der Sitzung der Task- Force am Vormittag des 7. August 2017 über die Hofräumung informiert und mindestens für einen Teil derselben mit zwei Staatsanwälten auch vor Ort war258. 6.4.3. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Teilnahme von Gene- ralstaatsanwalt VV._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ an der Task- Force-Sitzung vom Morgen des 7. August 2017 kein "impliziter" Durchsuchungsbefehl zu erblicken ist. Zwar wurde an jener Sitzung das Vorgehen beschlossen, wie es letztlich umgesetzt wurde, und die beiden Staatsanwälte opponierten gegen dieses Prozedere nicht259. Abgesehen davon, dass es bei der Annahme eines "impliziten" Durchsuchungs- befehls an der zwingend erforderlichen (mindestens nachträglichen) Schriftlichkeit man- geln würde260, fehlen auch jegliche präzisierende Angaben zu den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zum Zweck der Massnahme – einschliesslich Bezeichnung des verfolg- ten Delikts und Benennung des erwarteten Ergebnisses der Massnahme261 – und zu den mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. In der blossen Passivität der Staatsanwaltschaft kann kein Durchsuchungsbefehl erblickt werden. Kommt hinzu, dass sich die Staatsanwaltschaft bis heute ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, es sei in dem Zeitpunkt noch gar kein Strafverfahren eröffnet und damit ein Durchsuchungsbe- fehl nicht erforderlich gewesen. Ihr durch die Teilnahme an der Sitzung die Erteilung

255 Art. 241 Abs. 2 StPO 256 Sogenannte "fishing expedition" 257 Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 258 Vgl. E. II.3.2.8 vorn 259 Act. S 2.8 322 ff. des Frauenfelder Verfahrens 260 Art. 241 Abs. 1 StPO; die Schriftlichkeit muss mindestens nachträglich gewahrt werden. 261 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 241 StPO N. 24 ff.

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eines impliziten Durchsuchungsbefehls zu unterstellen, widerspräche daher ihrem deut- lich und wiederholt geäusserten, gegenteiligen Willen. 6.4.4. Es lag damit im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen kein Durchsuchungsbefehl vor. Das Handeln der Polizei ohne ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen Befehl verstiess da- mit gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung. 6.5. 6.5.1. Das Gesetz regelt nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Modalitäten der Durchführung einer Hausdurchsuchung. Es bezieht sich dabei auf den Inhaber bezie- hungsweise die Inhaberin der zu durchsuchenden Räume, also nicht auf die beschul- digte Person. Anwesende an den zu durchsuchenden Räumen berechtigte Personen haben – so sagt das Gesetz – der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Per- son262 beizuziehen263. Ist keine nahe Bezugsperson verfügbar, ist gegebenenfalls eine Amts- oder Urkundsperson beizuziehen264. Die an den zu durchsuchenden Räume be- rechtigte Person – die nicht zwingend mit der beschuldigten Person übereinstimmen muss – hat, sofern sie anwesend ist, mit anderen Worten einerseits ein Recht und eine Pflicht, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sie hat andererseits auch einen Anspruch auf Beizug eines Rechtsbeistands für die Hausdurchsuchung respektive auf Anwesen- heit eines Rechtsbeistands265, wobei auf dessen Eintreffen nicht respektive höchstens kurze Zeit zugewartet werden muss und nur, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird266. Wird eine Hausdurchsuchung bewusst so angesetzt, dass die berechtigte Person nicht anwesend ist, oder diese gar aktiv ferngehalten, verstösst die Hausdurchsuchung unter Umständen gegen Treu und Glauben267. 6.5.2. Der Berufungskläger war Inhaber der von der Polizei durchsuchten Räume und daher grundsätzlich anwesenheitsberechtigt und -pflichtig. Während der Hausdurchsuchung

262 Sogenannte Ersatzperson 263 Art. 245 Abs. 2 StPO 264 Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11 265 Hohl-Chirazi, Art. 245 StPO N. 18c; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Keller, Kommentar StPO); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 9a 266 Keller, Kommentar StPO, Art. 245 N. 6 267 Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 18; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7

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befand er sich allerdings in polizeilicher Gewahrsam und wurde schliesslich fürsorge- risch untergebracht. Es fragt sich, ob die Fernhaltung des Berufungsklägers im eben dargestellten Sinne treuwidrig war. Anlässlich der Sitzung der Task Force vom 7. August 2017, 08:00 Uhr, wurde ein Zeit- plan "vereinbart". Demnach sollte der Berufungskläger polizeilich in Gewahrsam genom- men werden und anschliessend der Hof abgeriegelt, die Tiere zu versorgen und deren Bestand aufgenommen werden268. Der Zeitplan und auch das Protokoll der Sitzung kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger der Hausdurchsuchung be- wusst ferngehalten werden sollte, wurden doch verschiedene Möglichkeiten zur Fern- haltung diskutiert269. Gleichwohl kann den Behörden kein Verstoss gegen Treu und Glau- ben vorgeworfen werden. Aus den anlässlich dieser Sitzung protokollierten Voten ergibt sich nämlich klar, dass die polizeiliche Festnahme des Berufungsklägers nicht dazu diente, beliebig in dessen Privatsphäre eingreifen zu können. Vielmehr ging es darum, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei ihren bisherigen Kontrollen jeweils "be- droht und behindert" worden seien270 und der Berufungskläger weiter damit gedroht habe, die Tiere zu töten271, weshalb deren Sicherheit zu gewährleisten und die Tötung zu verhindern sei272. Konkret soll der Berufungskläger gesagt haben, kein Tier werde seinen Hof lebend verlassen und die Metzger seien bestellt273. Weiter wurde unter an- derem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger sieben registrierte Waffen und Bolzenschussgeräte habe 274. Dass diese Befürchtungen nicht unbegründet waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2015 ein Fohlen in Anwe- senheit zweier Kantonspolizisten und einer Amtstierärztin, welche dieses Fohlen ge- stützt auf eine Beschlagnahmeverfügung in das Tierspital Zürich überführen wollte, kur- zerhand erschoss und es anschliessend schlachtete275. Wenn das Veterinäramt und mit ihm die Polizei unter diesen ausserordentlichen Umständen behördlich erst zu einem Zeitpunkt auf dem Hof einschreiten respektive diesen durchsuchten wollten, als der Be- rufungskläger als Inhaber des Hofs festgenommen worden war, kann ihnen kein treu- widriges Vorgehen vorgeworfen werden. Vielmehr erschien dieses Vorgehen in Anbe- tracht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Mitarbeiter des Veterinäramts und der Polizei sowie der vielen Tiere auf dem Hof angemessen.

268 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens 269 Act. S 2.8 324 ff. des Frauenfelder Verfahrens 270 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________ 271 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________ 272 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens 273 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________ 274 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________ 275 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2016 vom 14. März 2018 Sachverhalt Bst. A

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6.5.3. Was das Erfordernis anbelangt, bei Abwesenheit der berechtigten Person eine geeig- nete Ersatzperson beizuziehen276, war diese Anforderung durch die Anwesenheit von Gemeindepräsident QQQ._________ erfüllt277. 6.5.4. Nichts hätte freilich dagegen gesprochen, vor der Hausdurchsuchung beziehungsweise konkret zwischen der Gewahrsamsnahme des Berufungsklägers um ca. 14.45 Uhr278 und dem Beginn der Hausdurchsuchung um 16.15 Uhr279 den – den Behörden bekann- ten – Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Rothe, telefonisch zu avisieren und diesem die Möglichkeit einzuräumen, bei der Hausdurchsuchung anwe- send zu sein. So verfuhr die Staatsanwaltschaft denn auch am 8. August 2017, als sie Rechtsanwalt Rainer Rothe um 14:00 Uhr über die um 14:50 Uhr stattfindende (Haus-) Durchsuchung der Miststöcke und der Tierboxen informierte280. So hätte bereits am

7. August 2017 verfahren werden müssen. Stattdessen wurde der Berufungskläger am

7. August 2017 um 18.40 Uhr polizeilich in Gegenwart von Rechtsanwalt Rainer Rothe einvernommen281 und Letzterem damit verwehrt, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. 7. Qualifizierung als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschriften 7.1. Die polizeiliche Durchsuchung der Räumlichkeiten am 7. August 2017 war somit in zwei- erlei Hinsicht regelwidrig: Es mangelte einerseits an einem staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl. Andererseits wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht über die anstehende Hausdurchsuchung orientiert. Es stellt sich die Frage nach den prozessua- len Folgen dieser Verstösse. 7.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Be- weise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet282. Beweise, die die Strafbehörden in

276 Art. 245 Abs. 2 StPO 277 Vgl. act. A 147 und Z 14 der Staatsanwaltschaft 278 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 279 Act. Z 14 der Staatsanwaltschaft 280 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft 281 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 282 Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO

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strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dür- fen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Er- hebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erheb- liche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Ver- fahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor283. Aus der höchstrich- terlichen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dieselbe Vorschrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundes- gericht ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftli- chen Befehls betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei284. 7.3. Was den fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl anbelangt, ist was folgt festzuhalten: 7.3.1. Die Vorgabe, vor einer Hausdurchsuchung einen schriftlichen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, stellt nach Lehre und Rechtsprechung grund- sätzlich eine Gültigkeitsvorschrift dar285. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen: 7.3.1.1. Erstens soll das Erfordernis des Durchsuchungsbefehls Personen davor schützen, dass die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit in ihre räumlichen Privatsphären eindrin- gen kann. Der im Erfordernis der vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung liegende präventive Rechtsschutz würde ausgehebelt, wenn die ohne eine notwendige Anordnung aufgefundenen Beweise verwertbar wären. Es geht darum, dass eine Person

283 BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6 284 BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. 285 Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_299/2012 vom

20. September 2012 E. 1.3.1; Hohl-Chirazi, Art. 244 StPO N. 22 f.; Thormann/Brechbühl, Art. 244 StPO N. 21; Wohlers, Kommentar zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich SB200073 vom 2. Oktober 2020, in: forumpoenale 2021, S. 285; anders für die Durchsu- chung von Adressen in einem Mobiltelefon BGE 139 IV 128 E. 1.7, vgl. dann allerdings die Relativierung im Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2

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einem "Einbruch" der Strafverfolgungsbehörden in ihre vier Wände nur dann ausgesetzt sein sollen, wenn hierfür eine wirksame Anordnung des dazu befugten staatlichen Or- gans vorliegt, die, so die Hoffnung, nur erteilt wird, nachdem zuvor sorgfältig geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen für die infrage stehende Zwangsmassnahme auch tatsächlich gegeben sind. Ein eigenverantwortliches Agieren der Polizeibehörden kommt nur dann in Betracht, wenn Gefahr im Verzuge ist. Dies war hier nicht der Fall. 7.3.1.2. Zwar kann der Polizei im vorliegenden Fall nicht ein gänzlich eigenmächtiges Handeln angelastet werden, nachdem der Generalstaatsanwalt und der zuständige Oberstaats- anwalt gegen ihr Vorgehen nicht opponiert hatten. Es kommt aber als Zweites hinzu, dass der Hausdurchsuchungsbefehl Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion hat. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche Anordnungsbefehl – wie erwähnt – mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht wer- den? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? und (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht mess- und kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist, etwa welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck und ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen. So sollen unzulässige Beweisausforschungen286 verhindert werden. Andererseits soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben, gerade weil eben Zwangsmass- nahmen nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig sind287. An solchen staatsanwaltschaft- lich gesetzten Grenzen fehlte es vorliegend vollständig. 7.3.2. Der schriftliche Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Personen mit der Durchführung beauftragt werden, wird die betroffene Person in verschiedener Hinsicht geschützt. Die anordnende Staatsanwaltschaft soll gründlich überlegen und begründen, was, warum

286 Sogenannte "fishing expedition" 287 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Art. 241 StPO N. 24 ff.

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und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht wer- den soll und darf. Der schriftliche Befehl soll der betroffenen Person mittels Umgrenzung und Information in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu über- wachen, und er soll namentlich verhindern, dass die Polizei ohne hinreichenden Tatver- dacht nach Beweisen für strafbares Verhalten sucht. Vor diesem Hintergrund sind das Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und die Einhaltung der schriftlichen Form als Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertbarkeit der erlangten Beweise zu qualifizieren. Die Situation unterscheidet sich namentlich vom Fall, in welchem ein schriftlicher Haus- durchsuchungsbefehl (lediglich) mangelhaft begründet ist, was nach der Rechtspre- chung eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt288. Die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbefehls bleibt in jenem Fall gewahrt und verpönte Beweisausfor- schungen sind nicht möglich. Dies hat im vorliegenden Fall erst recht zu gelten, da es nicht um eine beschränkte Durchsuchung eines kleinen Teils der Privatsphäre des Berufungsklägers ging, sondern sein gesamter Hof mit mehreren Gebäuden und sein Wohnhaus durchsucht wurden. Für eine derart umfangreiche Hausdurchsuchung erscheint ein schriftlicher Befehl unent- behrlich. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger als betroffene Person – wenn auch zu Recht – von der persönlichen Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Gerade un- ter solchen Umständen wäre das Verfassen eines schriftlichen Befehls zuhanden des Berufungsklägers umso wichtiger gewesen, damit dieser mindestens aus der Ferne die Voraussetzungen der Durchsuchung hätte prüfen und allenfalls intervenieren können. 7.3.3. Zusammenfassend handelte es sich vorliegend bei der Schriftlichkeit nach Art. 241 Abs. 1 StPO hier klar um eine Gültigkeitsvorschrift. 7.4. 7.4.1. Bei den Durchführungsmodalitäten gemäss Art. 245 StPO handelt es sich dagegen um Ordnungsvorschriften im strafprozessualen Sinn289, nicht zuletzt, weil diese die am Haus berechtigte Person und nicht die beschuldigte Person schützen. Dies gilt namentlich für das Recht der berechtigen Person, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, da es

288 Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.5.3.3 289 Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4

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bei dieser Vorschrift lediglich darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre der berechtig- ten Person – mithin nicht a priori der beschuldigte Person – zu mildern290. Ebenso gilt dies für das Recht der berechtigten Person, einen Rechtsbeistand für die Hausdurchsu- chung beizuziehen. Auch die in Art. 245 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht, im Falle der Ab- wesenheit der berechtigten Person nach Möglichkeit eine Ersatzperson beizuziehen, stellt kein Gültigkeitserfordernis dar291. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Hausdurchsuchung nach der gesetzgeberischen Konzeption nötigenfalls auch ohne Prä- senz der berechtigten Person oder – wenn deren Beizug nicht möglich ist – anderer Personen zulässig ist292. So spricht Art. 245 Abs. 2 StPO ausdrücklich davon, dass bei Abwesenheit der betroffenen Person, lediglich "nach Möglichkeit" eine andere geeignete Person beizuziehen ist293. 7.4.2. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Gemeindepräsidenten QQQ._________ eine Amts- person beigezogen. Dieser konnte den geordneten Ablauf der Hausdurchsuchung kon- trollieren. Indes wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht vorgängig über diese Mass- nahme orientiert und ihm und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit seiner Teilnahme genommen. Dies stellt nach dem Gesagten eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erlangten Beweise wären unter diesem Ge- sichtspunkt – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verwertbar. 7.5. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall als Gültigkeitsvoraussetzung zu bewerten. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beweise gleichwohl ausnahmsweise verwertbar sind. 8. Verwertbarkeit 8.1. Die rechtliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt:

290 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; Moreillon/Parein-Rey- mond, Art. 245 StPO N. 5 291 Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Praxiskommentar); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11 292 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1238 (im Folgenden: Botschaft StPO) 293 Art. 245 Abs. 2 Satz 2 StPO

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8.1.1. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in einem solchen Fall, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aber namentlich auch Vergehen denkbar. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die ge- samten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder der Täterin so- wie das Tatmotiv abgestellt werden294. Dieser einzelfallbezogene Ansatz wird im Schrift- tum kritisiert295, ist mittlerweile indes feste bundesgerichtliche Praxis296. 8.1.2. Ob eine schwere Straftat vorliegt, ist dabei nicht ex ante – mithin mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels – zu beurteilen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat297. 8.1.3. Soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich diskutiert ist die Frage, wie es sich verhält, wenn verschiedene Tatbestände gegeben sind oder der gleiche Tatbestand mehrfach erfüllt ist. Konkret stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sich eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auch aus einer mehrfachen Tatbegehung ergeben kann – sowohl die einzelnen Taten isoliert betrachtet je für sich keine schweren Straftaten darstellen –, oder ob jede einzelne Tat die Schwelle zur schweren Straftat überschreiten muss.

294 BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384 295 Vgl. Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, forumpoenale 2021, S. 324 ff. 296 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384, mit weiteren Hinweisen 297 Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384

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Freilich ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass sich die Schwere einer Straftat nicht aus einer Vielzahl verschiedener Delikte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung ist bei verschiedenen Delikten stets für jedes Delikt separat zu prüfen, ob es sich um eine schwere Straftat handelt, was selbst dann gilt, wenn sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richten298. Unklar ist die Rechtslage, wenn es um die mehrfache Erfüllung ein- und desselben Tatbestands geht. In der höchstrichter- lichen Rechtsprechung finden sich Anhaltspunkte in beide Richtungen299. Antwort gibt der Gesetzestext, der in diesem Punkt im Übrigen in allen drei Sprachfassungen über- einstimmt. Art. 141 Abs. 2 StPO verlangt ausdrücklich, dass die Verwertung zur Aufklä- rung "schwerer Straftaten"300 (Plural) unerlässlich sein muss. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei mehreren Straftaten sämtliche dieser Straftaten schwer wiegen müssen. Es genügt mithin nicht, wenn die Verwertung der Aufklärung "leichter Straftaten, die in ihrer Gesamtheit schwer wiegen," dient. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

– welche in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Individualisierung und dem wei- ten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung betont – ist einzig statthaft, eine mehrfache Tatbegehung insoweit zu berücksichtigen, als diese Rück- schlüsse auf die Schwere der konkreten Einzeltat zulässt, beispielsweise hinsichtlich der kriminellen Energie des potentiellen Täters oder des Tatmotivs. 8.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beweismittel hier an sich zulässig und auch auf ge- setzmässigem Weg hätten erlangt werden können. Die Voraussetzungen für die Durch- suchung der Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie der Stallungen des Berufungsklägers wären am 7. August 2017 erfüllt gewesen. Es lag ein hinreichender Tatverdacht vor301, gab es doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger der Tierquä- lerei strafbar gemacht haben könnte302. Es war – aus ex-ante-Perspektive – zu vermuten, dass auf dem Hof Tatspuren vorhanden sind respektive (weiterhin) Straftaten, nament- lich Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, begangen werden303. Dass die mit der Haus-

298 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.5 f. 299 Siehe Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6 und 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369 300 "infractions graves", "gravi reati" 301 Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO 302 Im Einzelnen vorstehend E. II.3.3 303 Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO

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durchsuchung verfolgten Ziele durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden kön- nen304, ist nicht erkennbar. Angesichts der Schwere der in Betracht kommenden Straftat erscheint die Hausdurchsuchung schliesslich ohne Weiteres auch als zumutbar305. 8.3. 8.3.1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnenen Beweismittel dienen der Aufklärung der Straftaten gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6. Dem Berufungskläger wird in diesem Zusammenhang – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – mehr- fache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) gemäss Art. 47 Abs. 2 TSG und mehrfache Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB vorgeworfen. 8.3.2. Was die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz anbelangt, liegt mit Blick auf die jeweilige Strafandrohung von vornherein keine schwere Straftat vor. Zwar ist nicht strikt auf die abstrakt angedrohten Strafen abzustellen. Die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz werden indes selbst in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bestraft. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Delikt nicht als schwere Straftat einstuft. 8.3.3. Anders verhält es sich in Bezug auf die Tatbestände der Tierquälerei und der Unterdrü- ckung von Urkunden. Es handelt sich um ein Vergehen beziehungsweise Verbrechen, wobei die Höchststrafe drei beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Zu be- rücksichtigen sind die Umstände des konkreten Falls: Die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfen zum Tatbestand der Tierquälerei lauten zusammengefasst folgendermassen: Der Berufungskläger soll es während mehreren Monaten hinweg unterlassen haben, eine Hündin im Freien und entsprechend ihrem Be- dürfnis und körperlichen Zustand auszuführen sowie ihren Bedürfnissen und ihrer kör- perlichen Verfassung entsprechend gesunde Nahrung in angemessener Menge zu ver- abreichen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Hündin massiv übergewichtig worden sei, was ihre Organe und ihren Bewegungsapparat über die Massen belastet habe, so- dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg habe leiden müssen306. Weiter habe der

304 Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO 305 Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO 306 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.1

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Berufungskläger während mehreren Wochen zwei Hühner in einem in keinster Weise den Anforderungen genügenden Kaninchenstall gehalten, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese Hühner stark mit Ektoparasiten befallen gewesen seien. Der Berufungs- kläger habe es unterlassen, die Hühner einem Tierarzt oder einer Tierärztin vorstellig zu machen und zur Behandlung zu geben. Der Befall sei so stark gewesen, dass beide Tiere vor Ort hätten euthanasiert werden müssen, um sie so umgehend von ihrem schmerzhaften Leiden zu erlösen307. Sodann habe es der Berufungskläger während mehreren Monaten unterlassen, die Klauen von 20 Schafen regelmässig zu kontrollieren und zu pflegen. Dies habe dazu geführt, dass fünf dieser 20 Schafe eine hoch- bis mit- telgradige Lahmheit an den Beinen und die übrigen Schafe Klauenveränderungen und - deformationen erlitten hätten. Bei verschiedenen Schafen sei es deshalb zu schwerwie- genden Gesundheitsschädigungen und einem erhöhten Risiko für Infektionen oder Ver- letzungen gekommen. Ein Schaf habe seit mehreren Wochen aufgrund der unterlasse- nen Klauenpflege an Schmerzen im Klauenbereich gelitten, weshalb es übermässig am Liegen gewesen sei, was wiederum zu einer schmerzhaften nekrotischen Verletzung an dessen Brustbein geführt habe. Gleichwohl habe es der Berufungskläger unterlassen, einen Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen308. Sodann habe es der Berufungskläger während mehrerer Monate unterlassen, die Klauen von sieben Ziegen zu pflegen, wodurch diese Schmerzen gehabt hätten und ihnen gesundheitsschädigende Fehlstel- lungen des Bewegungsapparates und/oder Verletzungen gedroht hätten309. Ferner habe es der Berufungskläger während mehrerer Tage unterlassen, im Stall, in dem sich 32 Kühe und zwei Stiere befunden hätten, die verschmutzte Einstreu von den Lagern und die verfaulten Futterreste aus den Futterkrippen zu entfernen. Ebenso habe er es unterlassen, 13 Kälbern permanent Wasser zur freien Aufnahme und Futter zur Rohfa- serversorgung zur Verfügung zu stellen. Er habe sodann ein Kalb gehalten, welches eine schlaffe Lähmung an der Hinterhand aufgewiesen habe und deshalb während mindes- tens mehreren Tagen stark habe leiden müssen. Überdies habe er insgesamt 26 Kühe auf zu kleinen Lägern gehalten und ihnen damit ein artgemässes Verhalten verunmög- licht. Er habe sodann die Klauenpflege von zwei Rindviechern über mindestens mehrere Wochen vernachlässigt, weshalb beide Tieren überlange Klauen mit entsprechender Klauenverschmutzung aufgewiesen hätten, was bei beiden zu schmerzhaften Fehlbe- lastungen des Bewegungsapparates geführt habe. Darüber hinaus habe er in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten eine Kuh gehalten, welche infolge Fal- schernährung stark abgemagert gewesen sei, den Bauch aufgezogen und seit mehreren

307 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.2 308 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.3 309 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.4

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Wochen eine übermässige Verschmutzung mit Bildung von Kotrollen an der Hinterhand aufgewiesen habe310. Weiter habe er in unterschiedlichen Zeiträumen von mehreren Mo- naten 93 Pferde gehalten, wobei er deren Pflege, Fütterung, tierärztliche Versorgung, Versorgung durch Hufschmied, Schutz und Unterhalt vernachlässigt und dadurch Leid ausgelöst habe. Konkret habe es der Berufungskläger bei acht Pferden unterlassen, diese angemessen zu pflegen und zu reinigen, wodurch sich diese so stark verschmutzt hätten, dass sich das Haar an mehreren Stellen des Pferdekörpers verklebt habe, das ansonsten mehrheitlich braune Fell sich aufgrund der übermässigen Verschmutzung in dunkles, schwarzes Fell gewandelt habe und die Farbe der Haarstellen direkt über den Hufen (Stiefelfarbe) nicht mehr erkennbar gewesen sei. Wegen der unterlassenen Haar- pflege seien die Langhaare zu lang geworden, so dass sich die Pferde die Schweifhaare ausgerissen hätten, sich die Mähnen verfilzt und sich verklettet hätten. Sodann hätten diese Haarverklebungen dazu geführt, dass sich an jenen Stellen beim Liegen Liege- schwielen und beim Ausreiten Verletzungen unter dem Sattel gebildet hätten. Der Beru- fungskläger habe es bei sämtlichen 93 Pferden unterlassen, sämtliche Hufe zu pflegen. Daher hätten sich bei sämtlichen Pferden an den Hufen entweder Risse in der Hufwand mit der Gefahr der Verletzung tieferliegender Gewebestrukturen, teilweise Hufbrand oder Gelenksfehlstellungen mit Beeinträchtigung des Tragapparate gezeigt. Ein Drittel der Pferde hätten derart vernachlässigte Hufe aufgewiesen, dass sie in ihrer Gehfähig- keit eingeschränkt gewesen seien. Er habe zwei Pferde angebunden gehalten und meh- rere Pferde in Gehegen gehalten, welche nur für Rinder zugelassen gewesen seien. Zudem habe es der Berufungskläger unterlassen, seinen Pferden genügend und quali- tativ angemessenes Futter zur Verfügung zu stellen, wodurch mindestens 31 Pferde eine leichte bis starke Abmagerung aufgewiesen hätten. Insbesondere die 10 Stuten mit Fohlen seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Auch habe er es unterlassen, die Liegeplätze der Pferdeboxen und die Gruppenlaufställe re- gelmässig zu reinigen und neu einzustreuen, sodass zu wenig und nur verschmutztes Einstreu, welches zudem einen zu hohen Staubanteil aufgewiesen habe, herumgelegen sei. Teilweise habe der Berufungskläger verfaulte oder teils warme (gärende) und damit gesundheitsgefährdende Futterreste, aber auch Holzstücke und teilweise Verpackungs- rückstände aus Plastik in den Pferdefutterkrippen liegen gelassen. Teilweise habe der Berufungskläger seinen Pferden das Futter auf dem befestigten Boden der Pferdeaus- läufe oder der Boxen angeboten und dazu verschimmeltes, gesundheitsgefährdendes Brot verwendet. Auch habe er es unterlassen, den Pferden den Zugang zu frischem

310 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.5

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Wasser sicherzustellen und diese in vielen Einzelboxen aus Tränkebecken mit sehr ge- ringem Wasserfluss trinken lassen, wodurch die durstigen Pferde in unnötigen Stress im Verteilkampf mit ihren Artgenossen versetzt worden seien. Auch habe der Berufungsklä- ger sämtlichen Pferden nicht täglich ausreichend Bewegung durch Auslauf gewährt. Weiter habe er es unterlassen, ein Pferd wegen Fiebers unbekannter Genese, ein Pferd wegen einer nässenden Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen we- gen einer Schlagverletzung an einer Stirn und ein Pony wegen einer starken Einschrän- kung der Atmung mit Verdacht auf Tachealkollaps zu versorgen311. Schliesslich habe der Berufungskläger während etwa zwei Jahren insgesamt um die 200 Kümmerer312 auf sei- nem Hof gehalten und dabei in Kauf genommen, dass die Kümmerer an unbekannten inneren oder äusseren Erkrankungen litten, ohne diese tierärztlich begutachten oder be- handeln lassen zu wollen. Er habe es unterlassen, die rund 200 Kümmerer artgerecht unterzubringen, genügend zu pflegen, schweineadäquat zu füttern, sich um die nötige tierärztliche Versorgung sowie deren Schutz und Unterhaltung zu kümmern, und habe diese Tiere leiden lassen. So habe er die Schweine etwa in Pferdeboxen ohne für sie zugängliche Tränken gehalten, habe sie aus Plastikeimern gefüttert, was zu Fresskämp- fen und Umkippen der Eimer geführt habe, habe ihnen verschimmeltes Brot gefüttert und habe ihnen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Bei 25 Kümmerer habe er Nabel- oder inguinale Brüche nicht tierärztlich behandeln lassen. Ebensowenig habe er einen kranken, hochgradig abgemagerten Kümmerer mit ausgetriebenem Bauch, einen mit derart grossem Nabelbruch, dass er nicht mehr selbständig habe ge- hen können und einen mit einem massiven Bauchdeckenbruch, während Tagen nicht behandeln oder euthanasieren lassen313. Bezüglich der Kümmerer habe es der Beru- fungskläger schliesslich unterlassen, die gesetzlich geforderten Tiertransportbegleitdo- kumente für den Transport der rund 200 Schweinen auf seinen Hof und den Rücktrans- port mindestens 120 Schweine zur D._________ AG zu erstellen oder erstellen zu las- sen. Schliesslich habe er für den An- und Verkauf der Kümmerer von beziehungsweise an die D._________ AG, die in bar bezahlt worden seien, auch keine Kaufbelege erstellt beziehungsweise erstellen lassen und die Gewinne aus diesen Geschäften in der Buch- haltung nicht ausgewiesen314. Die vorgeworfenen Taten wiegen in der Summe zweifelsohne schwer. Es sind – sollten sich die Anschuldigungen als zutreffend erweisen – unzählige Tiere und nahezu alle auf

311 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.6.1 312 geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen 313 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6 314 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1

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seinem Hof gehaltenen Tierarten betroffen. Die Tiere sollen über längere Zeit, systema- tisch und in gravierender Weise vernachlässigt worden sein. Die angeblichen Unterlas- sungen des Berufungsklägers zeugen von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl dieser Tiere, deren Leid er verursacht beziehungsweise über Tage, Wochen und Jahre ignoriert haben soll. Der Straftatbestand der Tierquälerei schützt letztlich die Würde des Tiers und dessen Wohlergehen315. Es ist heutzutage anerkannt, dass es sich dabei um gewichtige Rechtsgüter handelt. Ähnlich gestaltet es sich auch bei der Gesamtzahl der angeblich unterdrückten Urkun- den. Es handelt sich gemäss Staatsanwaltschaft um über 300 Begleitdokumente, wel- che für die Transporte von rund 200 Schweinen mutmasslich nicht erstellt wurden; im gleichen Umfang wurden auch keine Kaufbelege oder Quittungen für den Kümmerer- handelt zwischen dem Berufungskläger und der D._________ AG ausgestellt. Dadurch konnten das Steueramt, das Landwirtschaftsamt und das Veterinäramt während Jahren den "illegalen Kümmererhandel" nicht entdecken. Der Deliktsgewinn beträgt gemäss Staatsanwaltschaft knapp Fr. 20'000.00 für den Berufungskläger und rund Fr. 100'000.00 für die D._________ AG316. Auch geht es mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und erneut dem Tierwohl um gewichtige Interessen, die auf dem Spiel standen. Die einzelnen Taten an sich wiegen für sich genommen indes nicht "schwer" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dabei ist zunächst von Relevanz, dass es mindestens sich bei der Tierquälerei um ein Vergehen handelt317. Es ist auch – anders als andere Verge- hen des Nebenstrafrechts, wie beispielsweise aus dem Umweltschutzrecht – nicht im Katalog jener schweren Straftaten aufgeführt, welche eine geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs318 oder eine verdeckte Ermittlung319 erlauben. Es müsste sich daher bei den einzelnen Taten um äussert schwerwiegende Tierquälereien bezie- hungsweise Unterdrückungen von Urkunden handeln, die – je für sich genommen – zu einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens führten. Davon kann hier nicht ausge- gangen werden. So sind ohne Weiteres deutlich schwerwiegendere Tierquälereien denkbar, beispielsweise die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Tötung auf qualvolle Art320. Dasselbe gilt für die Unterdrückung der Urkunden: Diese wiegt in der Summe von

315 Vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG 316 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff. 317 Die Unterdrückung von Urkunden wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 254 Abs. 1 StGB) 318 Art. 269 Abs. 2 StPO 319 Art. 286 Abs. 2 StPO 320 Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG

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– gemäss Schätzung der Staatsanwaltschaft – über 300 nicht ausgestellten Begleitdo- kumenten und ausgefertigten Belegen für An- und Verkauf beziehungsweise Transport der Kümmerer schwer. Im Vergleich zur jeweils einzelnen, mutmasslich unterdrückten Urkunde sind indes wesentlich schwerere Fälle denkbar, etwa mit Bezug auf einen viel höheren "unterschlagenen" Kaufpreis. Auch wenn das in der Anklageschrift vorgewor- fene systematische Vorgehen und die angeblich mehrfache Tatbegehung eine erhebli- che kriminelle Energie indizieren und insofern das Tatverschulden in Bezug auf jede einzelne Tat erhöhen, bleibt es letztlich dabei, dass nicht von derart schweren Straftaten auszugehen ist, welche eine Verwertung der unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erlangten Beweise zu rechtfertigten vermöchten. 8.3.4. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt mithin dem Interesse an der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen nicht. 8.4. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 141 Abs. 2 StPO, dass die regelwidrig erhobe- nen Beweise nur verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung der schweren Straf- taten unerlässlich sind. Unerlässlich ist eine Verwertung nur dann, wenn ohne den Be- weis eine Verurteilung nicht möglich wäre321. Nachdem eine Verwertung bereits mangels Vorliegen einer schweren Straftat scheitert, braucht auf diese Voraussetzung nicht wei- ter eingegangen zu werden. 8.5. Sämtliche Beweismittel, welche von der Polizei anlässlich der polizeilichen Hausdurch- suchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegen des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August 2017322) erlangt wurden, sind demnach unverwertbar. Dazu zählen namentlich die sichergestellten Waffen, Pferdepässe und andere Doku- mente323 sowie die diversen Skizzen und die umfangreiche Fotodokumentation von allen

321 Bénédict, Commentaire romand, 2.A., Art. 141 StPO N. 26a; Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 141 StPO N. 73; Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 N. 28 322 Vgl. E. II. 11 hinten 323 Act. Z 14 ff. und 25 ff. der Staatsanwaltschaft

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Räumen des Wohnhauses324, vom Kuhstall325, vom Pferdestall326, von der Lagerhalle327, von der Reithalle328 und von der Remise329. 9. Zur polizeilichen Befragung verschiedener Auskunftspersonen 9.1. Die Polizei traf anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gleichentags respektive am Folgetag morgens befragte330, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und sowie B.________331. Ohne die regelwidrige po- lizeiliche Hausdurchsuchung wären diese Personen von der Polizei nicht angetroffen worden und hätten sie am 7. und 8. August 2017 nicht polizeilich befragt werden können. Ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt332, kann freilich dahingestellt bleiben. Die diesbezüglichen Aussagen sind nämlich ohnehin aus einem anderen Grund nicht verwertbar: 9.2. 9.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht besteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme an die Polizei delegiert. Die Partei oder ihre Verteidigung können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn die Verteidigung oder eine Partei ohne Verteidigung aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Auf- wand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbeson- dere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann333. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der An- spruch auf Parteiöffentlichkeit hingegen nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2

324 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 325 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft 326 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft 327 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft 328 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft 329 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft 330 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft 331 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 332 Art. 141 Abs. 4 StPO 333 Art. 147 Abs. 3 StPO

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lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt334. Auch die Verteidigung der beschuldigten Person ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren ein- zig bei Einvernahmen der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt335. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war336. Werden Aussagen, die die befragten Personen in Einvernahmen machten, die in Verletzung des Teilnahme- rechts der beschuldigte Person stattfanden, in späteren Einvernahmen den befragten Personen wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinn von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet337. 9.2.2. Davon ausgenommen sind allenfalls polizeiliche Abklärungen in der Anfangsphase der Ermittlungen mit summarischer Rapportierung338. Die Frage, wie lange die Polizei infor- melle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung und ohne Ein- haltung anderer strafprozessualer Bestimmungen, ist teilweise strittig. Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung informelle Fragen an angetroffene Personen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann, und wer als potentielle beschul- digte Person oder als zu befragende Person in einer anderen Rolle in Frage kommt. Insofern besteht eine gewisse Grauzone, welche sich indes in engen Grenzen halten muss. Die Informationspflicht nach Art. 158 StPO darf nicht unterlaufen werden, indem möglichst lange lediglich informelle Gespräche geführt werden339. Das Gleiche muss auch für die Teilnahmerechte gelten, welche ebenfalls der Gewährleistung der Rechte der am Verfahren beteiligten Personen und der Wahrheitsfindung dienen. 9.3. Die Strafuntersuchung war im Zeitpunkt der Befragung der genannten Personen mate- riell bereits eröffnet340. Es handelte sich offensichtlich nicht um einfache Erhebungen zur anfänglichen Klärung des Sachverhalts, sondern um eingehende, protokollierte Befra-

334 Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 148 IV 145, mit weiteren Hinweisen 335 RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb; vgl. auch Art. 159 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 148 IV 145 336 Art. 147 Abs. 4 StPO 337 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb 338 Vgl. RBOG 2022 Nr. 33 E. 2; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 78 N. 2 339 RBOG 2022 Nr. 33 E. 2; RBOG 2015 Nr. 20 E. 3 340 Vgl. E. II.3.4 vorn

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gungen zur Sache. Dem Berufungskläger wurde keine Möglichkeit zur Teilnahme gege- ben. Dementsprechend dürfen diese Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden. Eine Heilung durch eine nachträgliche Konfron- tationseinvernahme ist gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mög- lich341. 10. Zur Befragung des Berufungsklägers vom 7. August 2017 10.1. Am 7. August 2017, 14.45 Uhr, verliess der Berufungskläger sein Grundstück in seinem Personenwagen. Verschiedene Polizisten hielten ihn in der Folge im Waldstück "__________" an und nahmen ihn in Gewahrsam342. Die Polizei stützte sich (auch) hiefür auf polizeirechtliche Bestimmungen, konkret auf §§ 33 ff. aPolG, bezeichnete sie es doch als polizeilichen Gewahrsam. Um 18.40 Uhr wurde er auf dem Polizeikommando im Beisein von Rechtsvertreter Rainer Rothe polizeilich als beschuldigte Person einver- nommen343. 10.2. Die Polizei kann gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO eine Person, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen344. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen der selbständigen polizeilichen Ermittlungsarbeit, das heisst bis zur Unter- suchungseröffnung. Ist eine Untersuchung im Sinn von Art. 309 StPO eröffnet, ist die Polizei nicht mehr zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Die Befugnis zur Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen liegt – Gefahr in Verzug vorbehalten – ab diesem Zeitpunkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft345. Es steht diesfalls einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf einen staatsanwaltlichen Vorführungsbe- fehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 208 StPO zur Verfügung346.

341 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb 342 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 343 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 344 Sogenannte vorläufige Festnahme 345 Keshelava/Breitenfeldt, Basler Kommentar, 3.A., Art. 217 StPO N. 19; Jositsch/Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1009 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Handbuch); Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 217 N. 20 346 Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1009; Weder, Art. 217 StPO N. 20

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10.3. Eine Person kann namentlich dann polizeilich vorgeführt werden, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfah- rens unerlässlich ist oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind347. Die Vorführung ist von der Verfahrensleitung in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich ange- ordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen348. Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten349. 10.4. Im vorliegenden Fall war die Untersuchung – wie dargelegt – am 7. August 2017 mate- riell bereits eröffnet. Die Festnahme des Berufungsklägers samt anschliessender formel- ler Befragung ging über eine blosse polizeiliche Anhaltung350 hinaus. Mangels Gefahr in Verzug schied eine vorläufige Festnahme aus. Denkbar war einzig eine polizeiliche Zu- führung zwecks Durchführung der Einvernahme. Hierfür fehlte es freilich an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl. 10.5. Was die Konsequenzen anbelangt, kann auf die Ausführungen zum fehlenden Haus- durchsuchungsbefehl verwiesen werden. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Vorführung einem Freiheitsentzug gleichkommt, der verschiedene ver- fassungs- und konventionsmässige Rechte – insbesondere jene auf persönliche Freiheit und gegebenenfalls auf Achtung des Privat- und Familienlebens – tangiert. Dieser Ein- griff ist so gravierend, dass der Gesetzgeber die Vorführung nicht dem polizeilichen Er- messen anheimstellen wollte, sondern der zusätzlichen Prüfung durch die Staatsanwalt- schaft unterstellte. Es handelt sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche – analog zum bereits Gesagten – zur Unverwertbarkeit der Aussagen anlässlich dieser Einvernahme führt.

347 Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO 348 Art. 207 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 1 StPO 349 Art. 208 Abs. 2 StPO 350 Art. 215 StPO

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11. Zum Knochenfund im Misthaufen 11.1. Am 8. August 2017 wurden im Misthaufen in der nördlichen Stallung verschiedene Tier- knochen gefunden351. Dieser Beweis wurde an sich korrekt erhoben. Insbesondere be- ruhte diese Beweiserhebung auf einem formgültigen Hausdurchsuchungsbefehl352 und der Rechtsbeistand des Berufungsklägers wohnte der Durchsuchung bei353. 11.2. Dies stellt denn auch der Berufungskläger nicht in Frage. Er macht aber geltend, es handle sich bei diesen Knochen um das Ergebnis einer verpönten Beweisausforschung. Man habe – so wirft er der Polizei vor – solange gesucht, bis man etwas gefunden habe, und dann einen massgeschneiderten Durchsuchungsbefehl genau für das Gefundene erlassen354. Vor Obergericht behauptete er zudem, die Tierknochen seien ihm von ir- gendjemandem untergeschoben worden355. 11.3. 11.3.1. Der Hausdurchsuchungsbefehl für die nördliche Stallung wurde ausgestellt, weil in der nördlichen Stallung "ein mutmasslicher Pferdekiefer" durch das Veterinäramt habe "ge- sichtet" werden können und festgestellt worden sei, dass der Misthaufen bei der östli- chen Stallung erst kürzlich umgeschichtet worden sei356. Dies ergibt sich denn auch aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht357. Damit stellt sich die Frage, ob die regelwidrige polizeiliche Hausdurchsuchung die Erhebung eines weiteren Beweises, nämlich des Knochenfunds im Misthaufen, ermöglich hatte und dementsprechend, ob für den Kno- chenfund die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots für Folgebeweise zum Tragen kommt. 11.3.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch

351 Act. Z 167 f. und Z 175 f. der Staatsanwaltschaft 352 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft 353 Act. A 148 und Z 176 der Staatsanwaltschaft 354 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14 355 Act. 73 S. 11 f. 356 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft 357 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft

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ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre358. Mithin ist der zweite Beweis nur dann unverwertbar, wenn er ohne den ersten nicht hätte erhoben werden können, dieser also unabdingbare Voraussetzung359 des zweiten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der Verwertung des mittelbar erlangten Folgebeweises generell dann nichts entgegen, wenn er im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den ille- galen ersten Beweis erlangt worden wäre360. 11.3.3. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des dannzumal bestehenden Tatverdachts im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich- keit einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Stallungen des Hofs des Berufungsklägers ausgestellt hätte und dabei der Misthaufen mit den Knochen gefunden worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine Ermittlung angesichts der eingereichten Fotodokumenta- tion zu einer Durchsuchung der auf diesen Fotografien abgebildeten Örtlichkeiten ge- führt hätte. Es handelt sich nicht um eine "bloss theoretische" Möglichkeit, dass der Be- weis noch rechtmässig erlangt worden wäre. Die regelwidrige Hausdurchsuchung war mit anderen Worten nicht unabdingbare Voraussetzung für den Knochenfund. Dies gilt umso mehr, als in den Akten festgehalten wurde, dass die Knochen beim Abtransport der Tiere durch das Veterinäramt (und nicht etwa die Kantonspolizei) gefunden worden seien361. Das Veterinäramt war freilich – unabhängig von der unzulässigen Hausdurch- suchung durch die Kantonspolizei – für die Vollstreckung der Hofräumung vor Ort und hätte damit auch ohne das unzulässige Handeln der Polizei die Knochen gefunden. Die- ser Sekundärbeweis ist verwertbar. In der Konsequenz sind auch die veterinärpatholo- gischen Untersuchungen dieser Knochen respektive die entsprechenden veterinärpa- thologischen Gutachten362 zulässig.

358 Art. 141 Abs. 4 StPO; die Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 revidiert und ausdrücklich um den Verweis auf Abs. 1 ergänzt, wodruch sich freilich inhaltlich – soweit vorliegend inte- ressierend – nichts änderte, vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. Au- gust 2019, BBl 2019 S. 6736 und Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen 359 Sogenannte "conditio sine qua non" 360 BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen 361 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft 362 Act. BV 237 f. und BV 239 ff. der Staatsanwaltschaft

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12. Rechtmässigkeit des veterinäramtlichen Einschreitens

12.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen des Veterinäramts sei un- verhältnismässig gewesen und habe gegen wesentliche Grundrechte des Berufungsklä- gers verstossen. Sie schloss auf Unverwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Einschreiten am 7. und 8. Au- gust 2017 stehen und im Rahmen des Vollzugs des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes erlangt wurden. Dazu zählt namentlich eine (undatiert und nicht unterzeichnete) "Akten- notiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017"363 und eine umfang- reiche Aktendokumentation mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien364, da- runter Berichte betreffend angetroffene Hunde vom 2. Juli 2018365, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018366, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018367, angetroffene Ziegen vom

4. Juli 2018368, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018369, angetroffene Rinder vom

10. Juli 2018370 sowie angetroffene Pferde vom 10. Juli 2018371, mutmasslich verfasst und einzeln unterzeichnet von Dr. med. vet. K._________ als stellvertretender Kantons- tierarzt. Hierzu gehören ferner eine Aktennotiz "Beurteilung Futtermittel bei[m Beru- fungskläger]" von SS._________ – der von der Vorinstanz als Zeuge befragt worden ist

– mit Datum vom 7. und 8. August 2017372, ein Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung373 einschliesslich ausführlicher Fotodokumentation der Armee374 und schliesslich allfällige Eindrücke von an der Hofräumung im Auftrag des Veterinäramts anwesenden Personen, deren Befragung vor Obergericht beantragt ist375.

363 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft 364 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft 365 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 366 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft 367 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft 368 Act. BV 530 f. der Staatsanwaltschaft 369 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft 370 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft 371 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft 372 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft 373 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft 374 Act. S 3.5 1 ff. des Frauenfelder Verfahren 375 Act. 4

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12.2. 12.2.1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen nach Art. 194 Abs. 1 StPO Akten ande- rer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Ak- ten aus Gerichtsverfahren, sondern auf Akten aus irgendwelchen staatlichen Verfahren, insbesondere auch auf solche aus Verwaltungsverfahren376. Erkenntnisse von Verwal- tungsbehörden sind in einem Strafverfahren daher grundsätzlich verwertbar, wenn die betreffende staatliche Stelle die Erkenntnisse rechtmässig erhoben hat377. 12.2.2. Im August 2017 galt im Kanton Thurgau neben dem Tierseuchengesetz378 und dem Ge- sundheitsgesetz379 die Tierschutzverordnung380. Diese Tierschutzverordnung statuierte, dass das Veterinäramt das Tierschutzrecht vollzieht381. Abgesehen von Vorschriften über die Organisation enthielt die Verordnung Bestimmungen über Tierbestandskontrol- len und Tierversuche. Die Zutritts- und Untersuchungsmöglichkeiten des Veterinäramts regelte die Verordnung nicht. Per 26. Oktober 2019 wurde die (kantonale) Tierschutzverordnung revidiert. Sie sah nun vor, dass die Vollzugspersonen ein Zutritts- und Editionsrecht haben und sie namentlich öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Be- triebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder des Besit- zers betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen dürfen382. Per 1. April 2022 trat das Gesetz über das Veterinärwesen383 samt dazugehöriger Verordnung384 in Kraft, welches wiederum ein Zutritts- und Editionsrecht der Vollzugsorgane vorsah385. Damit sollte – so heisst es in der Botschaft des Regierungsrats – die entsprechende

376 RBOG 2023 Nr. 41 E. 2.1.2; Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 194 N. 2 377 Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 StPO N. 9 378 Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz; RB 916.40) 379 Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GG; RB 810.1), Stand 01.09.2015 380 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutz- verordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 1. Juni 2012 381 § 4 Abs. 2 TG TSchV (Stand 1. Juni 2012) 382 § 10c Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tier- schutz (Tierschutzverordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 26. Oktober 2019 383 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG; RB 819.1) 384 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV; RB 819.11) 385 § 4 Abs. 4 VetG; § 6 Abs. 3 VetV

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bundesgerichtliche Rechtsprechung zum eidgenössischen Gesetz übernommen wer- den386. Diese kantonalen Bestimmungen sind – da erst nach der Hofräumung in Kraft getreten – auf die Geschehnisse am 7. und 8. August 2017 nicht anwendbar. 12.2.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit387 verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für die betroffene Person als zumutbar erweisen. Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden388. Das Verhältnismässigkeitsgebot gilt dabei in zweierlei Hinsicht: 12.2.3.1. Es ist einerseits zu beachten bei der Frage, ob behördlich überhaupt einzuschreiten ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein Tier nicht erst dann vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein389. Die Verhältnismässigkeit ist andererseits zu beachten bei der Wahl der konkret zu er- greifenden Massnahme. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwal- tungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetz- lich vorgesehen ist. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen beziehungsweise anzuordnen. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege

386 Botschaft des Regierungsrats zum Gesetz über das Veterinärwesen vom 19. Januar 2021 S. 9 387 Art. 5 Abs. 2 BV 388 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 ff. 389 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

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der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bezie- hungsweise im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere390. Eine definitive Beschlag- nahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen391. 12.2.3.2. Dabei ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme entscheidend392. Eine Mass- nahme kann nicht deshalb als unverhältnismässig eingestuft werden, weil sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Diesfalls ist gestützt auf die anfängliche Prognosebasis über die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns zu befinden. Anders verhält es sich, wenn sich eine zunächst allenfalls unsichere Prognose bewahrheitet. Ergibt sich im Nachhinein, dass eine staatliche Massnahme richtig, erfor- derlich und angemessen war, kann die Verhältnismässigkeit nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, es sei zu Beginn eine unzulängliche Beurteilung vorgenommen worden393. 12.3. Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob es verhältnismässig war, dass das Veterinäramt am 7. und 8. August 2017 behördlich auf dem Hof des Berufungsklä- gers eingeschritten ist und – sofern es um die Erkenntnisse von Oberst Dr. med. vet. Q._________ geht – die Tiere beziehungsweise die Pferde der Schweizer Armee zuge- führt hat. Die hier relevanten Akten – Aktennotizen, Fotodokumentationen, Erkenntnisse der involvierten Veterinärbeamten, Bericht und Fotografien der Armee – beschreiben den Zustand der Tiere anlässlich des behördlichen Einschreitens respektive der Über- nahme durch die Armee. Diese Erkenntnisse wurden unabhängig davon erlangt, welche Tierschutzmassnahme – Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Anordnung von In- standstellungsarbeiten, Zwangsverwertung, Tötung – letztlich konkret umgesetzt wor- den ist respektive wäre. Auch wenn das Veterinäramt die Tiere nicht hätte zwangsver- werten respektive töten lassen, sondern eine mildere Massnahme im eben dargestellten Sinn ergriffen worden wäre, lägen die Erkenntnisse aus dem veterinäramtlichen Verfah- ren im selben Umfang vor. Geprüft werden muss damit einzig, ob es verhältnismässig

390 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 391 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 392 Sogenannte Beurteilung ex ante; eingehend dazu Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2.A., S. 90 ff. 393 Müller, S. 91 ff.; Tschannen/Müller/Kern, § 21 N. 455

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war, dass das Veterinäramt einschritt, sich Zutritt zum Hof verschaffte und die Pferde durch die Armee (mindestens vorübergehend) abtransportieren und untersuchen liess. Ob es statt der Zwangsverwertung und der Tötung mildere Mittel gegeben hätte – "Auf- lagen, Weisungen, Teiltierhalteverbote" beziehungsweise eine bloss vorübergehende Beschlagnahme oder Inbesitznahme angemessen gewesen wäre –, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen394 für die Frage der Verwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse und Akten im Strafverfahren nicht relevant. 12.4. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht: 12.4.1. Mit Entscheid vom 12. Mai 2009 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau den Be- rufungskläger – neben der Drohung – der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfa- chen Übertretung des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchengesetzes schuldig395. Mit Entscheid vom 27. April 2011 verurteilte das Obergericht den Berufungskläger – zu- sätzlich zum mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Widerhandlung ge- gen das Gewässerschutzgesetz und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte – ein weiteres Mal der Tierquälerei und der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz396. 12.4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die in den Jahren 2012 bis 2017 durchgeführten Kontrollen des Berufungsklägers beziehungsweise seines Hofs wiederholt verschiedene Verletzungen tierschutzrechtlicher Natur ergeben haben397. So bemängelte das Veteri- näramt in der Verfügung vom 8. August 2013, an der Kontrolle vom 24. April 2013 habe der Berufungskläger - vier Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt) mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf Liegeplätzen von weniger als 100 cm Breite angebunden gehalten; - sieben Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt), davon mindestens vier Stück mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf einem Lager mit Gesamtbreite von

394 Angefochtener Entscheid S. 42 f. 395 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2009.5 vom 12. Mai 2009; die dage- gen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. 396 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2011.8 vom 27. April 2011; die dage- gen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. 397 Vgl. act. BV 437 der Staatsanwaltschaft

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7.29 m angebunden gehalten, wodurch die zur Verfügung stehenden Liegeplätze nur 104 cm breit gewesen seien; - ein Freibergerpferd mit Widerristhöhe 162 cm angebunden in einem Stand mit 149 cm Breite gehalten; - 18 Pferde mit Widerristhöhe von <148 cm in einer Einraumgruppenbox miteinge- streuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 100.8 m2 gehalten; - 15 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 96 m2 gehalten; - 26 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 92 m2 statt 166.4 m2 gehalten; - drei Esel und ein Shetlandpony mit Widerristhöhe von <120 cm in einer Einraum- gruppenbox mit eingestreuter (Liege)fläche von 8.5 m2 statt 22 m2 gehalten; - 41 Pferde in Einraumgruppenboxen ohne Raumteiler gehalten, obwohl darunter Pferde älter als 30 Monate gewesen seien; - 63 Equiden398 in Einraumgruppenboxen weder auf genügend grossen permanent zugänglichen Auslaufflächen gehalten, noch ihnen täglich in einer separaten Ein- richtung Auslauf gewährt; - 63 Equiden in Einraumgruppenboxen Futter in einer ungenügenden, insbesondere vor Witterung ungeschützten Einrichtung angeboten; - acht Pferde in einer Einraumgruppenbox mit einer Fläche von 54 m2 statt der erfor- derlichen 57.6 m2, wovon überdies nur 36.5 m2 eingestreut, gehalten; - mindestens die Hälfte der 26 in den Einraumgruppenboxen L 6 bis 8 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt, was sich in übermässiger Verschmutzung geäussert habe; - die Hufe von einigen der 17 in den Einraumgruppenboxen M 10 bis 12 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt und - den 19 Pferden in den Einraumgruppenboxen M 9 bis 12 den täglichen, mindestens zwei Stunden dauernden Auslauf nicht gewährt. Weiter wurde festgehalten, dass dies wiederholte Mängel mit Dauerwirkung seien, weil es sich bei den betroffenen Tieren zwar nicht immer um die gleichen Individuen handle,

398 Unter Equiden versteht man Pferde, Ponys, Esel, Maulesel und Maultiere.

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es aber seit Jahren immer um die Unterschreitung von Mindestmassen, die ungenü- gende Einhaltung der baulichen Anforderungen und die ungenügende Pflege gehe. Diese Mängel seien nie nachhaltig korrigiert worden399. Entsprechend verfügte das Ve- terinäramt – neben weiteren zwölf Massnahmen zu den Stallungen, Läger, Boxen, Hal- tung und Pflege der Tiere – ein Teiltierhalteverbot und setzte den maximal vom Beru- fungskläger gehaltenen Pferdebestand auf 60 Pferde fest400. Die in der Folge durchge- führten Massnahmen zur Behebung der Missstände und insbesondere ein Mediations- verfahren seien – so hielt das Veterinäramt zu einem späteren Zeitpunkt fest – weitest- gehend fruchtlos geblieben401. 12.4.3. Die RRR._________ GmbH als (verwaltungs-)externe Kontrollstelle rapportierte am

24. März 2016 zusammengefasst, dass sich die Situation auf dem Hof des Berufungs- klägers gegenüber der letzten Kontrolle verschlechtert habe. Der Kontrolleur hielt fest: "Vor allem sind einige Tiere an der Grenze der Verschmutzung sowie auch die Fütterung nicht optimal ist. Es sind doch einige Kühe nicht stark am Leibe. Gar nicht gut unterhalten sind die Ausläufe. Ein Auslauf ist ok. Die restlichen sind klar und eindeutig nicht er- füllt."402. 12.4.4. Am 16. Januar 2017 fand eine angemeldete Kontrolle des Veterinäramts auf dem Be- trieb des Berufungsklägers statt. Der Aktennotiz zu dieser Kontrolle lässt sich entneh- men, dass es zwischen zwei Anbindeständen für Pferde an einer Abtrennung gemangelt habe, einem Schwein der vorgeschrieben Sozialkontakt zu Artgenossen gefehlt habe und ein einzelnes Kalb ohne Sichtkontakt zu Artgenossen gehalten worden sei403. Zu- dem habe der Berufungskläger Jungpferde im Rindermaststall sowie weitere sechs bis acht Pferde eines Kollegen ohne erkennbare Stallung im Freien gehalten und zwei Shet- landponys würden in einem Container gehalten. Es habe in verschiedener Hinsicht Ver- letzungsgefahren für die Pferde bestanden, etwa durch einen freistehenden scharfkan- tigen Metallfuss oder starke Neigung von Paneelen. Sämtliche Tränken und die Wasser- kübel bei den Shetlandponys seien eingefroren und die Kunststoffwanne bei der Futter-

399 Act. BV 493 der Staatsanwaltschaft 400 Act. BV 493 f. der Staatsanwaltschaft 401 Act. BV 437 der Staatsanwaltschaft 402 Act. S 2.10 51 des Frauenfelder Verfahrens 403 Act. BV 13 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 des Frauenfelder Verfahrens

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krippe leer gewesen. Zwischen 40 und 50 Pferde und Fohlen hätten grossen Durst ge- habt404. In den Haltungseinrichtungen seien viele Pferde mager, übermässig ver- schmutzt und mit Mistrollen am Bauch und den Hintergliedmassen behangen gewesen. Obwohl die Rindvieh- und Kälberhaltung nicht kontrolliert worden sei, seien auch dort Mängel aufgefallen. Bei einem Kalb sei beispielsweise der Halsriemen so eng ange- bracht gewesen, dass sie umgehend deren Entfernung verlangt hätten, und die Sauber- keit sowie der Ernährungszustand der Kühe habe keinen guten Eindruck gemacht. Der Berufungskläger habe dem anwesenden Veterinärbeamten gedroht und ihn beleidigt405. Der kontrollierende Veterinärbeamte hielt abschliessenden fest, aufgrund der sehr hefti- gen persönlichen Angriffe während der Kontrolltätigkeit stehe er für künftige Kontrollen beim Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung406. Das bei dieser Kontrolle ebenfalls anwesende Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin407 hielt in seiner Aktennotiz ebenfalls "teils gravierende qualitative Mängel" fest408. Auch das BVL mo- nierte fehlendes Wasser, was als "dramatisch" bezeichnet wurde, ferner fehlendes Fres- sen beziehungsweise zu wenige Fressplätze und morastiger Boden409, spärliche, nasse und verschmutzte Einstreu, sehr schmutzige (einzelne) Tiere410 und die Nichteinhaltung der Anforderungen an den Auslauf411. In einer Aktennotiz der RRR._________ GmbH vom 18. Januar 2017 zu dieser Kontrolle heisst es, der Berufungskläger habe den Ein- druck grösserer Überforderung gemacht und der Zustand der Tiere habe sich "einmal mehr verschlechtert", dies vor allem im qualitativen Tierschutz. Viele Pferde seien stark verschmutzt gewesen und entsprächen "gar nicht den Anforderungen". Das Einstreu sei vielerorts sehr bedenklich. Öfters fehle es an Futter und die rangtiefen Tiere würden darunter stark leiden. Die Tiere litten besonders unter der fehlenden permanenten Was- serverfügbarkeit, was etwa daran erkennbar gewesen sei, dass die Pferde und Rinder Schnee gegessen hätten. Das händische Bewässern der Tröge brauche sehr viel Zeit. Die Situation mit dem Wasser sei sehr bedenklich und fast nicht machbar mit der primi- tiven Einrichtung. Es bestünden Verletzungsgefahren und Überbelegungen, nicht alle Tiere hätten Fressplätze und in einzelnen Gruppenställen fehlten Rückzugsmöglichkei- ten. Schliesslich sei auch das Auslaufmanagement nicht nachvollziehbar412.

404 Act. BV 13 f. der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 f. des Frauenfelder Verfahrens 405 Act. BV 15 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 75 des Frauenfelder Verfahrens 406 Act. BV 16 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 76 des Frauenfelder Verfahrens 407 BVL 408 Act. BV 22 ff. der Staatsanwaltschaft 409 Act. BV 23 und 25 der Staatsanwaltschaft 410 Act. BV 24 der Staatsanwaltschaft 411 Act. BV 25 der Staatsanwaltschaft 412 Act. BV 72 f. der Staatsanwaltschaft

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12.4.5. Am 23. Mai 2017 fand eine weitere Kontrolle der RRR._________ GmbH auf dem Be- trieb des Berufungsklägers statt. Die RRR._________ GmbH habe im Bereich des qua- litativen Tierschutzes viele Mängel festgestellt. In den Pferdeboxen würden 52 statt 38 Pferde gehalten und 15 Pferde hätten gar keinen Stall. Weiter habe sie verschimmeltes Brot, starke Verschmutzung der Schweinebuchten, keine Beschäftigung und generell Schmutz festgestellt413. 12.4.6. Im Juli 2017 hat eine "Drittperson" dem Veterinäramt Bildmaterial übermittelt. Den Fest- stellungen des Veterinäramts zufolge zeigen diese Aufnahmen unter anderem ein lie- gendes Fohlen in einem zugekoteten Stall, ein liegendes offensichtlich totes Pferd in Dreck/Kot mit blutendem Maul und Schweine, welche im Kot stehend und liegend mit Fliegen übersät sind. Auf den Fotos seien – so das Veterinäramt weiter – abgesplitterte Hufe von Pferden, unzählige brandmagere Pferde, stark verschmutzte Tiere sowie Pferde, welche neben einem Trog mit schmutzigem Trinkwasser stehen, zu sehen. An- dere Fotos zeigten Pferde mit verfilzten Mähnen und Schweifen. Es seien zudem Pferde ersichtlich, welche an Auge, Rumpf und Beinen unbehandelte Wunden aufwiesen. Fer- ner sehe man in Ausscheidungen und Dreck liegende zerstückelte und verwesende grössere Tierkadaver sowie Pferde mit unnatürlich verformten länglichen Hufen414. Diese veterinäramtlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den Bildern, welche bei den Ak- ten liegen415. 12.4.7. Bei dieser Ausgangslage war das Veterinäramt gehalten, tierschutzrechtlich einzuschrei- ten und zumindest Abklärungen durch eine Kontrolle vor Ort zu treffen. Zwar stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die Bilder tatsächlich vom Hof des Berufungsklägers stammten und aktuell waren, wobei immerhin die auf den Bildern gezeigten Örtlichkeiten im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung mehrheitlich identifiziert und dem Hof des Berufungsklägers zugeordnet werden konnten416. Indes darf und muss die Tier- schutzbehörde – wie erwähnt – nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von

413 Vgl. act. S 2.10 89 des Frauenfelder Verfahrens; vgl. auch Untersuchungskommission zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Thurgau, Chronologie im Fall des Tierhalters U.K., Aktenmässig belegte Verfahren und Ereignisse, Teil 2 des Schlussberichts an den Re- gierungsrat des Kantons Thurgau vom

23. Oktober 2018, S. 97 (Fundort: https://www.tg.ch/public/upload/assets/72137/III_Chronologie_der_Untersuchungskommis- sion_23_10_18.pdf) 414 Act. BV 438 der Staatsanwaltschaft 415 Act. S1 13 ff. der Staatsanwaltschaft 416 Act. S1 31 ff. der Staatsanwaltschaft

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Missständen tätig werden, sondern sie hat bereits beim Vorliegen begründeter Ver- dachtsmomente einzuschreiben und für die nötigen Abklärungen besorgt zu sein417. Dazu bestand am 7. August 2017 angesichts der Vorgeschichte, der jüngsten Entwick- lungen in den vergangenen Monaten und der eingereichten Bilder jeder Anlass. In An- betracht der aus den Kontrollberichten hervorgehenden Überbelegung und teilweise mangelhaften oder gar nicht vorhandenen Stallungen für die Pferde erscheint auch die (mindestens vorübergehende) Unterbringung der Pferde bei der Armee angemessen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Veterinäramt gestützt auf Art. 24 TSchG nur hätte ein- schreiten dürfen, wenn "akute Lebensgefahr" für die Tiere bestanden hätte, wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz vortrug418. 12.5. 12.5.1. Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit des veterinäramtlichen Handelns unter anderem unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ . Richtig ist, dass das – relativ kurz gehaltene – Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023419 samt Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

24. Februar 2023420 kein klares Bild zeichnet. In Bezug auf die Haltung des Hundes HH._________ stellte der Gutachter "keine Vernachlässigung, Misshandlung oder Über- anstrengung" fest421. Hinsichtlich der Schafe hielt er fest, dass sich diese allgemein "in einem guten Zustand" befänden, wobei die Klauen bei einigen Schafen "stark vernach- lässigt" gewesen seien. Mehrere Bilder zeigten stark deformierte Klauen. Bei zwei, even- tuell drei, Schafen könne eine Lahmheit beobachtet werden422. Von einer vernachlässig- ten Parasitenbekämpfung könne nicht gesprochen werden423. Bei der Rindviehhaltung konnte der Gutachter verschiedentlich einen reduzierten Allgemeinzustand, indes keine gravierenderen Einschränkungen beobachten424. Den Pflegezustand bei den Equiden beurteilte der Gutachter im Allgemeinen als gut; es seien keine Verletzungen oder Lie- geschwielen zu erkennen. Manche Hufe seien leicht- bis mittelgradig verändert respek- tive seien vernachlässigt. Bei einem Pferd sei von einer mittelgradigen Abmagerung zu

417 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 418 Act. 222 der Vorinstanz 419 Act. 754 ff. der Vorinstanz 420 Act. 785 der Vorinstanz 421 Act. 754 der Vorinstanz S. 2 422 Act. 755 der Vorinstanz 423 Act. 756 der Vorinstanz 424 Act. 756 f. der Vorinstanz

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sprechen. Die Stuten mit Fohlen zeigten einen schlechten Nährzustand425. Bei einem Schwein stellte er eine mittelgradige Abmagerung fest426. 12.5.2. Oberst Dr. med. vet. Q._________ der Schweizer Armee führte in seinem Bericht vom

10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung dagegen aus, dass sich sämtliche Pferde in einem sehr schlechten, erbärmlichen und total vernachlässigten Pflegezustand befunden hätten. Bei allen Pfer- den hätten die Langhaare geschnitten werden müssen. Das Fell sei teilweise total mit Kot und Dreck verklebt gewesen. Allen Pferden hätten die Hufe ausgeschnitten werden müssen, weil diese überlang, zum Teil faul und deformiert gewesen seien. Rund ein Drittel der Pferde habe derart vernachlässigte Hufe gehabt, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Bei rund einem Drittel der Pferde sei auch eine leichte bis starke Abmagerung festgestellt worden. Besonders die zehn Stuten mit Fohlen und ei- nige weitere Pferde seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewe- sen. Ein weiterer Drittel der Pferde sei mager bis normal genährt gewesen, der restliche Drittel gut bis sehr gut. Ein Pferd habe Fieber unbekannter Genese, ein Pferd eine näs- sende Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen eine Schlagverletzung an der Stirn, ein Pferd einen klammen Gang, ein Pferd Kauschwierigkeiten und ein Pony eine starke Einschränkung der Atmung aufgewiesen. Es habe sich auch gezeigt, dass die Pferde wenig Erfahrung im Umgang mit Menschen gehabt hätten. Dies lasse darauf schliessen, dass mit den Pferden wenig gearbeitet worden sei und ihnen die zu erwar- tende Grundausbildung gefehlt habe, sodass einige Pferde etwa zur Hufpflege hätten sediert werden müssen427. 12.5.3. Hinzuweisen ist ferner auf die Aktennotiz zur Futtermittelsituation bei der Hofräumung von SS._________ mit Datum vom 7. und 8. August 2017, in der von schimmligem und faulem Futtermittel die Rede ist 428. Freilich zog die Vorinstanz die Richtigkeit dieses Berichts erheblich in Zweifel429. Weiter zu beachten ist die Aktendokumentation des Ve- terinäramts mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien430.

425 Act. 757 ff. der Vorinstanz 426 Act. 760 f. der Vorinstanz 427 Act. BV 501 der Staatsanwaltschaft 428 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft 429 Angefochtener Entscheid S. 47 430 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft

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12.5.4. Welchen Beweiswert all diesen Berichten zukommt, wird im Sachentscheid zu entschei- den sein. Wie erwähnt431 kann die Verhältnismässigkeit zudem nicht in Frage gestellt werden mit dem Hinweis auf nachträgliche Erkenntnisse, die zuvor nicht bekannt waren. Jedenfalls aber belegen auch die nachträglich erstellten Berichte und Gutachten, dass das behördliche Einschreiten an sich nicht als geradezu unverhältnismässig einzustufen ist. 12.6. Das behördliche Vorgehen kann – auch hier in Bezug auf das behördliche Einschreiten als solches, welches die interessierenden Erkenntnisse des Veterinäramt und der Armee hervorbrachten, also ausgenommen die hier nicht streitgegenständliche Zwangsverwer- tung und Schlachtung der Tiere432 – auch nicht als geradezu treuwidrig bezeichnet wer- den. Es kann dem Veterinäramt insbesondere nicht vorgeworfen werden, nicht "vorher ins Gespräch" mit dem Berufungskläger getreten zu sein433. Erstens ist tierschutzrecht- liches Einschreiten gestützt auf Art. 24 TSchG regelmässig ohne vorangehende Abspra- che erforderlich. Zweitens zeugen die Akten von kontinuierlichen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und dem Veterinäramt, die vom Veterinäramt indes als fruchtlos betrachtet worden sind. Dass ein Mediationsverfahren im Gange war434, vermag eine Behörde sodann nicht daran zu hindern, Massnahmen zum Schutze des Tierwohls zu ergreifen, wenn sich dies als notwendig erweist. Gestützt auf die ihr vorliegenden Be- richte der diversen Kontrollen und involvierten Stellen musste das Veterinäramt ernsthaft befürchten, dass das Wohl der Tiere auf dem Hof des Berufungsklägers trotz des lau- fenden Mediationsverfahrens und der wiederholten Beanstandungen durch eine fort- schreitende Verschlechterung erheblich gefährdet war. 12.7. Wie es sich mit der "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" des Veterinäramts435 verhält, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. 12.8. Unter den gegebenen Umständen war es damit verhältnismässig, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zu weiteren Abklärungen schritt. In Anbetracht der

431 Vgl. E. II.12.2.3.2 vorn 432 Vgl. E. II.12.3 vorn 433 So der angefochtene Entscheid S. 43 434 Angefochtener Entscheid S. 43 435 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft; vgl. dazu S. 48 des angefochtenen Entscheids

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verschiedenen Hinweise auf eine in mehrfacher Hinsicht ungenügenden, zu kleinen oder teilweise gar nicht vorhandenen Stallungen der Pferde ist es im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit auch nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die Schweizer Armee für eine (mindestens vorübergehende) Unterbringungen und Pflege der Pferde beizog. So- mit steht fest, dass es unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden war, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zum Schutz der Tiere einschritt und dabei die Armee beizog. Die darauf beruhenden Beweismittel sind unter diesem Gesichtspunkt verwertbar. Daran ändert auch die am 8. August 2017 gemachten Äusserungen von Kantonstierarzt Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Blick436 oder anderen Medien, nichts. Über die Gesetzmässigkeit der im Einzelnen getroffenen Tierschutzmassnahmen – ins- besondere die anschliessenden Zwangsverwertungen und Tötungen – ist damit nichts gesagt. 12.9. Verwertbar wäre unter diesem Aspekt namentlich auch das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023437 sowie dessen Ergänzungen vom

24. Februar 2023438. Dieses Gutachten stützt sich auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte439. Nachdem diese Bilder und Videos des Veterinäramts im Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist auch das Gutachten verwertbar440. 13. Zum Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ 13.1. In Bezug auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017441 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hof- räumung wandte der Berufungskläger vor Vorinstanz im Sinn eines Eventualstandpunkts ein, dass diese Notiz auch aus einem anderen Grund unverwertbar sei. Er machte gel- tend, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe in diesem Bericht in Beantwortung eines Fragekatalogs der Staatsanwaltschaft die von ihm gemachten Wahrnehmungen über den Zustand der Pferde festgehalten. Er habe diesen Bericht damit als Sachkundiger

436 Angefochtener Entscheid S. 33 f. 437 Act. 754 ff. der Vorinstanz 438 Act. 785 der Vorinstanz 439 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz 440 Vgl. aber zu dessen beschränkter Beweistauglichkeit E. III.7.5 hinten 441 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft

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respektive als sachverständiger Zeuge erstellt. Er sei folglich Zeuge, weshalb die Best- immungen über die Zeugeneinvernahme anwendbar seien. Indes sei eine Zeugenbeleh- rung unterblieben. Ferner habe der Berufungskläger keine Kenntnis vom staatsanwalt- schaftlichen Fragekatalog gehabt. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Ergän- zungsfragen zu stellen. Schliesslich habe er sein Partei- und Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können442. 13.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sach- verständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähig- keiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind443. Art. 195 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein kön- nen444. Bei der Erstellung von Amtsberichten müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO – namentlich die Ausstandsregeln – grundsätzlich nicht einge- halten werden445. Amtsberichte im Sinne von Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder. Ihre Erstellung erfordert in der Regel keine besondere Fachkenntnisse oder solche müssen zur Berichtserstellung nur in geringem Umfang eingesetzt werden446. 13.3. Der Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ – einem Beamten im Sinne von Art. 195 StPO447 – beschränkt sich auf Feststellungen zum Zustand der Tiere nach der Hofräumung. Dies war denn auch sein Auftrag: Die Erstellung eines amtlichen Berichts über den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand der Pferde im Zeitpunkt ihrer (zwischenzeitlichen) Einstallung bei der Armee448. Oberst Dr. med. vet. Q._________ wurde also nicht um fachliche Begutachtung einer Fachfrage aufgrund seiner erhöhten veterinärmedizinischen Fachkenntnisse gebeten. Der Bericht kommt weder hinsichtlich des Umfangs noch der Tragweite einem Sachverständigengutachten gleich, sondern äussert sich ausschliesslich zu den amtlichen Feststellungen zu den Pferden. Es handelt

442 Act. 225 der Vorinstanz 443 Sogenanntes Sachverständigengutachten 444 Sogenannte Amtsberichte 445 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2 446 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2; Donatsch, Art. 195 StPO N. 11 447 Zu diesem Kriterium: Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3 448 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft; vgl. auch act. S1 152 der Staatsanwaltschaft

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sich damit um einen Amtsbericht und nicht um ein Sachverständigengutachten449. Die Tatsache, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ nicht nur Beamter, sondern auch Ve- terinärmediziner ist, ändert daran nichts. 13.4. Statt einen Amtsbericht einzuholen, könnte die Amtsperson auch als (sachverständiger) Zeuge befragt werden450. Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte stellen inso- fern auch einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten, einer Beamtin oder Behördenmitglieds als Zeugen oder Zeugin dar; da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen, dürften solche Amtsberichte häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen sein451. Es handelt sich bei Art. 195 StPO daher um eine Spezialbestimmung zu Art. 145 StPO, welcher ebenfalls die Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer Einver- nahme vorsieht. 13.5. Aus diesem Grund stellt sich die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, ob die den Amts- bericht erstattende Person – wie der Zeuge oder die Zeugin452 – zu belehren ist, nament- lich auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen wer- den muss. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies in einem Fall bejaht453, in einem anderen Fall indes verneint454. Richtigerweise ist die Erforderlichkeit einer entsprechen- den Belehrung zu verneinen455. Dies liegt bereits daran, dass ein Amtsbericht weder ein Zeugnis noch ein Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB ist456. Davon abgesehen schreibt die Strafprozessordnung bei jedem Beweismittel vor, dass und inwiefern die betroffenen Personen zu belehren sind457. Beim Einholen eines Amtsberichts fehlt eine solche Vorschrift. Entsprechend schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft Oberst

449 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.; Dzierzega Zgrag- gen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 195 StPO N. 2a 450 Donatsch, Art. 195 StPO N. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Feb- ruar 2019 E. 2.2 451 Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 195 StPO N. 1 452 Art. 177 Abs. 1 StPO 453 Urteil des Obergerichts Zürich SB150352-O vom 5. Juli 2016 E. I.7.3 454 Urteil des Obergerichts Zürich SB120215-O vom 8. März 2013 E. II.2.2.1 455 Vgl. auch Riklin, StPO Kommentar, 2.A., Art. 145 StPO N. 2 456 Vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 307 StGB N. 13 zur schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO 457 Vgl. beispielsweise beim Zeugnis Art. 177 Abs. 1 StPO, bei der Auskunftsperson Art. 181 StPO oder beim Gutachten Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO.

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Dr. med. vet. Q._________ nicht belehrte458. Der dadurch geringere Beweiswert eines solchen Amtsberichts ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. 13.6. Beim Einholen eines Amtsberichts handelt es sich um eine Beweiserhebung. Entspre- chend haben die Parteien grundsätzlich ein Teilnahmerecht459. Da eine physische Teil- nahme an einer schriftlichen Berichterstattung ausgeschlossen ist, müssen die Parteien zumindest im Verlauf des Verfahrens ihr Fragerecht ausüben können460. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger den Fragekatalog nicht vorgängig zu- gestellt hat. Mithin hatte er keine Gelegenheit, vorgängig Ergänzungsfragen zu stellen. Dies schadet nicht, solange es ihm möglich war, danach noch Ergänzungsfragen einzu- bringen respektive dazu Stellung zu nehmen461. Darauf hat er trotz Kenntnis des Berichts verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- oder Konfrontationsrechts ist nicht ersicht- lich. Kommt hinzu, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ im Verfahren zu befragen sein wird462, womit der Berufungskläger die Möglichkeit haben wird, ihm allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen. 13.7. Der amtliche Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 ist verwertbar. 14. Zur Befangenheit der (teils ehemaligen) Beamten und Beamtinnen des Ve- terinäramts 14.1. Die Verteidigung machte geltend, dass das Veterinäramt und dessen Amtsärzte "befan- gen und alles andere als neutral" seien. Ihre Feststellungen, Berichte und Bilder seien daher auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar463. 14.2. Die Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Bei den erwähnten Akten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten, sondern um amtliche Berichte und

458 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft 459 Art. 147 Abs. 1 StPO 460 Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 145 StPO N.10; Häring, Basler Kommentar, 3.A., Art. 145 StPO N. 11 461 Vgl. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 145 StPO N. 2; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB190394-O vom 4. März 2021 E. III.5.3.2.3 462 Vgl. E. III.4.3 hinten 463 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 17

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Beizugsakten aus dem Verwaltungsverfahren, weshalb die Ausstandsvorschriften für Sachverständige464 nicht anwendbar sind. Im Übrigen kennt die Strafprozessordnung keine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Art465 von Beweismittel. Insbeson- dere darf das Gericht für die Sachverhaltsfeststellung verwaltungsrechtliche Unterlagen heranziehen466. Es ist am Gericht, diese Akten zu bewerten und zu würdigen467. Diese unterliegen – wie alle anderen Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Strafge- richts, wobei selbstredend die Interessenlage der beteiligten Amtspersonen und die Um- stände, wie die Akten zustande kamen, zu berücksichtigen sind. Unverwertbar sind diese Unterlagen indes nicht. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Befragungen. Dass eine Person befangen sein oder persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben könnte, macht deren Aussagen nicht unverwertbar. Entspre- chende Gründe sind vom Gericht ebenfalls im Rahmen der Würdigung des Beweismit- tels zu werten. 14.3. Die Feststellungen, Berichte und Bilder der Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts sind verwertbar.

15. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Verwertbarkeit was folgt: - Die von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegend des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August

2017) erlangten Beweise sind mangels Hausdurchsuchungsbefehl nicht verwertbar. - Ebenfalls nicht verwertbar sind – aufgrund der Missachtung von Teilnahmerech- ten – die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen vom 7. und 8. August 2017, die Aussagen der mitbeschuldigten B.________ vom 7. August 2017 sowie – da es an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl fehlte – die Aussagen des Berufungsklägers vom 7. August 2017.

464 Art. 183 Abs. 3 StPO 465 Sogenannter "numerus clausus" 466 RBOG 2023 Nr. 41, insbesondere E. 2.12 und 2.3.3 467 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2

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- Verwertbar ist hingegen der Fund der Knochen im Misthaufen in der nördlichen Stal- lung vom 8. August 2017, da dafür ein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl bestand und keine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots greift. - Noch nichts gesagt ist damit zur Frage, ob darüber hinaus weitere Beweismittel als Folgebeweise der genannten unverwertbaren Beweismittel ebenfalls unverwertbar sind. - Die vom Veterinäramt anlässlich der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017 er- langten Erkenntnisse sind verwertbar, da die Strafprozessordnung auf diese verwal- tungsrechtlichen Handlungen nicht anwendbar und das Einschreiten des Veterinär- amts überdies – soweit für den Strafprozess relevant – verhältnismässig war. Deren Beweiswert wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. III. Beweisergänzungsanträge 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft machte bereits in ihrer Berufungserklärung geltend, die Vo- rinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass selbst unter Annahme der Verwert- barkeit aller Beweismittel keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen werden könnten, weil die Beweismittel völlig untauglich seien. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Pflicht gehabt, weitere Beweismittel zu erheben, namentlich die an der Hofräumung anwesenden Personen zu befragen oder die Anklage an die Staatsanwalt- schaft zur Beweisergänzung zurückzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz lediglich den ehemaligen Leiter des Landwirtschaftsamts befragt habe. Daher seien der Polizeikommandant TT._________, der stellvertretende Polizeikommandant UU._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, O._________ und P._________ als Zeugen, Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Zeugen oder Auskunftspersonen sowie Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ als Zeuginnen zu befragen468. 1.2. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der Beweisanträge, eventualiter sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Erörterung seines Gutachtens vorzuladen. Dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge stelle, sei eine Zu- mutung und missbräuchlich. Damit entginge dem Berufungskläger eine Instanz, weshalb

468 Act. 4; act. 73 S. 42

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bei Gutheissung der Beweisanträge das Verfahren an die Vorinstanz oder gar an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei469. Der Berufungskläger bringt weiter vor, es lä- gen keine Dokumentationen über den Zustand der Tiere, des Hofs, des baulichen Tier- schutzes, der Einstreu und der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung vor. Die Bilder und Videos in den Akten seien erst während oder nach der Hofräumung gemacht wor- den. Das Veterinäramt habe aber alle Mitarbeiter des Berufungsklägers nach Hause ge- schickt und sei dann mit der Versorgung der Tiere heillos überfordert gewesen, hätten das Futter nicht gefunden und nicht gemistet; ein Teil der Pferde sei zudem über Nacht draussen gestanden. Während dem Verladen der Pferde habe es stark geregnet und die Pferde hätten sich im Dreck gewallt470. Zudem habe die Vorinstanz festgehalten, die Staatsanwaltschaft und das Veterinäramt hätten wissentlich und willentlich gegen ver- fassungsmässige Rechte des Beschuldigten verstossen. Auf Basis eines solchen Ver- fahrens könnte keine Verurteilung ergehen471. Das Veterinäramt sei bereits im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen, der Staatsanwaltschaft die geforderten Beweise zu liefern. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die involvierten Personen nicht zeitnah befragt habe. Dies könne Jahre danach nicht mehr nachgeholt werden. Die Bil- der alleine, ohne Erklärung, seien als Beweise praktisch wertlos. Das Veterinäramt habe es aber unterlassen, die Beanstandungen zu jedem einzelnen Tier festzuhalten, was indes erforderlich sei. Erhebliche Beweise seien von den Befragungen nicht zu erwar- ten472. Die Befragung der Polizeifunktionäre zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Straf- recht sei unnötig, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Die zu befragenden Personen dürften nichts Beweiserhebliches mehr sagen können und seien ohnehin grösstenteils befangen. Der Bericht von Oberst Q._________ schliesslich enthalte nur pauschale Um- schreibungen, die nicht einzelnen Tieren zugeordnet werden könnten. Woran er sich darüber hinaus noch erinnern könne, sei nicht ersichtlich. Es seien keine neue Erkennt- nisse zu erwarten473. Das Gutachten habe unter hohem zeitlichen Druck erstellt werden müssen. Die Beurtei- lung der unterbreiteten Bilder und des Berichts habe der Gutachter mit grosser Expertise und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten sei materiell nicht zu beanstanden, son- dern habe allenfalls bloss einen untergeordneten formellen Mangel474.

469 Act. 73 S. 32 und 46 470 Act. 11; act. 73 S. 32 ff. 471 Act. 11 472 Act. 11; act. 73 S. 34 ff. und 46 f. 473 Act. 73 S. 37 474 Act. 73 S. 37 f.

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Zu seinem Antrag, alle bisherigen Beweisabnahmen zu wiederholen, sofern möglich, erklärte der Berufungskläger, er habe dieses im Rahmen der Vorfragen in dieser allge- meinen Form gestellt, werde es aber im nachfolgenden Beweisverfahren – soweit not- wendig – präzisieren475. Zum Antrag auf Aktenbeizug im konnexen Frauenfelder Verfahren führte er aus, dass diese Akten für eine umfassende Beurteilung erforderlich seien. Es sei in den beiden Verfahren derselbe Lebenssachverhalt zu beurteilen476. 2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhoben worden sind477. Beweise werden im Beru- fungsverfahren nur abgenommen, wenn im bisherigen Verfahren Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c)478. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Be- weise abnehmen479. Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entschei- dung erheblich sind. Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzu- lehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und wenn es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Be- weise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geän- dert480. Beweisergänzungsanträgen ist im Berufungsverfahren daher nur stattzugeben, wenn daraus wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Es müssen mindestens glaub- hafte konkrete Angaben oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Um- stände vorliegen, die geeignet sind, zur Belastung oder Entlastung der beschuldigten Person beizutragen; demgegenüber sind Beweisanträge abzulehnen, wenn die Be- weisergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich oder unerheblich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen oder für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht geeignet ist.

475 Act. 73 S. 38 f. 476 Act. 73 S. 39 477 Art. 389 Abs. 1 StPO 478 Art. 389 Abs. 2 StPO 479 Art. 389 Abs. 3 StPO 480 Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen

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3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einvernahme zweier Polizeifunktionäre, Polizei- kommandant TT._________ und dessen Stellvertreter UU._________. Beide – so führt die Staatsanwaltschaft aus – seien anlässlich der Hofräumung anwesend gewesen. Sie könnten Aussagen zum Ablauf der Hofräumung, zur angetroffenen Situation vor Ort und zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht machen481. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, der Ablauf der Task-Force-Sitzung sei in einem umfangreichen Protokoll und der Ablauf der Hofräumung in einem Ermittlungsbericht de- tailliert festgehalten. Der Polizeikommandant sei praktisch während der gesamten Hof- räumung ausserhalb des Hofs in der mobilen Einsatzzentrale gewesen. Zudem seien sie befangen, müssten sie doch wegen ihres Handelns im Zusammenhang mit der Hofräu- mung mit einer Strafanzeige rechnen482. 3.2. Die polizeiliche Beweiserhebung anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung war un- zulässig483. Die Staatsanwaltschaft verlangt nun die Befragung von Polizeifunktionären über ihre Wahrnehmungen an der Hausdurchsuchung. Wäre es nicht zur Hausdurchsu- chung gekommen, könnten diese Personen darüber nicht befragt werden. Durch eine Befragung der anwesenden Polizeifunktionäre darf aber das Ergebnis der (unverwertba- ren) polizeilichen Hausdurchsuchung nicht wieder in das Strafverfahren eingeführt wer- den. Diese Befragungen der anwesenden Polizeifunktionäre zur Hofräumung wären als Folgebeweise nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar, da sie zudem ohne die Haus- durchsuchung nicht möglich wären. Die Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von TT._________ oder von UU._________ etwas (Verwertbares) zum strittigen Sachverhalt beitragen könnten. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag ist daher einstweilen abzuweisen. 3.3. Polizeikommandant TT._________ und dessen Stellvertreter UU._________ sind nicht zu befragen.

481 Act. 4 S. 4 482 Act. 11 S. 6 f. 483 Vgl. E. II.8.5 vorn

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4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter um eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________. Sie machte diesbezüglich geltend, er habe die Pferde, welche zeitlich di- rekt im Anschluss an die Hofräumung zu den Armeestallungen gebracht worden seien, begutachtet und könne deren Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand beschrei- ben und veterinärmedizinisch beurteilen. Er habe den Bericht hinsichtlich Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand vom

10. Oktober 2017484 als Kommandant des "______________________" verfasst485. Dieser Bericht habe keinen Eingang in den an- gefochtenen Entscheid gefunden. Die Staatsanwaltschaft weist zudem auf ihre eigene Stellungnahme vom 23. November 2022 zur Beweiseingabe des Berufungsklägers vom

15. September 2022 vor Vorinstanz hin, in welcher sie der vom Berufungsklägers bean- tragten Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________486 zugestimmt habe487. Der Berufungskläger wendet ein, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe im Bericht vom 10. Oktober 2017 zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Damit sei der Zustand der Tiere bereits rechtsgenügend erwiesen. Neue beweisrele- vante Tatsachen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden, die nicht bereits im Bericht festgehalten seien, könne eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ daher nicht bringen. Zudem habe der Gutachter Prof. Dr. med. vet. R._________ die Fotografien des Veterinäramts und der Schweizer Armee bereits begutachtet und habe bei den Pferden kein tierquälerisches Verhalten feststellen können. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ eine veterinärmedizinische Begutachtung vornehme, um das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ in Zweifel zu ziehen, sei die unzu- lässig und abzulehnen488. 4.2. Der Bericht vom 10. Oktober 2017 ist zwar an sich verwertbar489. Ihm kommt – im Ver- gleich zu einer Zeugenaussage – mangels Belehrung indes grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu. Die Richtigkeit des Berichts wird vom Berufungskläger bestritten. Es er- scheint nicht ausgeschlossen, dass eine Zeugenaussage von Oberst Dr. med. vet. Q._________ zur Belastung oder Entlastung des Berufungsklägers etwas beitragen

484 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft 485 Act. 4 S. 4 486 Act. 199 f. der Vorinstanz 487 Act. 519 der Vorinstanz 488 Act. 11 S. 7 f. 489 Vgl. E. II.13.7 vorn12.9

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könnte und dass die aufgrund der übrigen Beweismittel noch zu bildende gerichtliche Überzeugung durch eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ beeinflusst werden könnte. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, Oberst Dr. med. vet. Q._________ förmlich als Zeuge zu befragen, womit dem Berufungskläger auch eine Teilnahme und Konfrontation gewährt werden kann. Diesem staatsanwaltschaftlichen Beweisantrag ist stattzugeben. 4.3. Oberst Dr. med. vet. Q._________ ist antragsgemäss als Zeuge zu befragen. 5.

Die Staatsanwaltschaft verlangt sodann die Befragung verschiedener Beamten und Be- amtinnen des Veterinäramts. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Beweisantrag, Dr. med. vet. K._________ sei als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen. Als (damaliger) stellvertretender Kantonstierarzt des Kantons Thurgau sei er an der Hofräumung im Auftrag des Veteri- näramts anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsitu- ation in den Stallungen, wie Masse, Lichtverhältnisse, Sauberkeit und Futter, machen. Dr. med. vet. K._________ habe auch die Berichte betreffend die Hunde, die Hühner, die Schafe, die Ziegen, die Schweine, die Rinder und die Pferde verfasst. Der Berufungskläger wendete dagegen ein, der Zustand des Hofs und der Tiere habe Dr. med. vet. K._________ bereits in mehreren Berichten mit Fotos und Videoaufnah- men dokumentiert. Zudem lägen zahlreiche Kontrollberichte der RRR._________ GmbH im Recht, welche den baulichen und tierschutzgerechten Zustand umfassend und detail- liert beschreiben würden. Der Zustand des Hofes und der Tiere sei rechtgenügend er- wiesen. Nach über sechs Jahren seien keine neuen Beobachtungen oder Feststellungen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden zu erwarten. Trotz mehrfacher Aufforderung der Staatsanwaltschaft sei das Veterinäramt weder wil- lens noch fähig gewesen, mehr als einen anonymen, undatierten und summarischen Bericht zur Hofräumung zu liefern. Es fehle daher an den erforderlichen Berichten, um

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"allfällige weitergehende Aussagen überprüfen zu können"490. Als Funktionär des invol- vierten Veterinäramts sei Dr. med. vet. K._________ überdies hochgradig befangen und habe ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Staats- anwaltschaft habe ihn im Zusammenhang mit der Hofräumung wegen Amtsmiss- brauchs, Diebstahls und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Berufungs- klägers angeklagt. Bei einer Verurteilung drohe ihm ein Staatshaftungsprozess. Er habe daher ein "handfestes Interesse daran, die eigene Haut zu retten" in dem er den Beru- fungskläger maximal belaste. Zudem sei er weisungsgebunden und sein Vorgesetzter, Regierungsrat B.I._________ , habe selber ein eminentes Interesse daran, seinen im Zusammenhang mit der Hofräumung stark beschädigten Ruf zu rehabilitieren. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Dr. med. vet. K._________ als Auskunftsperson zur Wahrheitsfindung beitrage, weshalb eine Befragung abzulehnen sei491. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, es handle sich bei den Kantonstierärzten um Fach- spezialisten mit überdurchschnittlichem Erinnerungsvermögen, sei dies unbehelflich. Es seien keine Übermenschen. Der angefochtene Entscheid halte deutlich fest, dass die Erinnerung im Lauf der Zeit stark abnehme und das Risiko bestehe, dass Lücken aus- gefüllt und Erinnerungen durch andere Informationen verfälscht würden. Nach mittler- weile bald sieben Jahren, der breiten, jahrelangen und massiv vorverurteilenden media- len Berichterstattung und insbesondere den eigenen persönlichen Interessen am Ver- fahrensausgang seien daher keine beweiserheblichen Tatsachen mehr zu erwarten, die der materiellen Wahrheitsfindung dienen könnten. Ganz im Gegenteil, würden die Funk- tionäre des Veterinäramts alles daransetzen, den Berufungskläger zu belasten, um sich zu entlasten. Dies habe sich beispielhaft an der vorinstanzlichen Einvernahme von SS._________ gezeigt; noch schlimmer sei es bei den Privatklägern gewesen, die vor Vorinstanz teilweise ganz andere oder gegensätzliche Sachverhalte als im Jahr 2017 geschildert hätten492. 5.1.2. Die Anklage stützt sich was Sachverhalt Ziffer 2.5 und 2.6 betrifft in entscheidender Weise auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anläss- lich der Hofräumung", und zwar in Bezug auf sämtliche Tierarten, konkret hinsichtlich der Hundehaltung493, der Hühnerhaltung494, der Schafhaltung495, der Ziegenhaltung496,

490 Act. 11 S. 8 491 Act. 11 S. 8 492 Act. 21 S. 4 493 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 77 494 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 80 495 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 81 496 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 84

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der Rindviehhaltung497, der Equidenhaltung498 und der Schweinehaltung499, wobei die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Equidenhaltung neben den Befunden der Amtstier- ärzte auch auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ abstellte. Zwar liegen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Berichte betreffend angetroffene Hunde vom

2. Juli 2018500, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018501, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018502, angetroffene Ziegen vom 4. Juli 2018503, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018504, angetroffene Rinder vom 10. Juli 2018505 sowie angetroffene Pferde vom

10. Juli 2018506 im Recht, die – soweit ersichtlich – alle von Dr. med. vet. K._________ stammen. Auf den Beweiswert dieser Unterlagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. Es ist jedenfalls denkbar, dass Dr. med. vet. K._________ darüber hin- aus relevante Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere und die angetroffene Gesamtsituation in den Stallungen, beispiels- weise zu den Massen, Lichtverhältnisse, Sauberkeit, oder dem Futter, machen kann, welche die gerichtliche Überzeugung zu beeinflussen vermögen. Nachdem das veterinäramtliche Einschreiten am 7. und 8. August 2017 grundsätzlich zulässig war, spricht auch unter dem Aspekt der Verwertbarkeit nichts gegen eine Be- fragung von Dr. med. vet. K._________. Er wurde überdies von der Vorinstanz nicht ein- vernommen. Zwar sagte er im "Frauenfelder Verfahren" einlässlich zum konkreten Ab- lauf der Hofräumung und der anschliessenden Versteigerung aus507. Zum hier relevan- ten Zustand der Tiere äusserte er sich indes nicht und wurde er auch nicht befragt. Korrekt ist, dass Dr. med. vet. K._________ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit den hier abzuklärenden Straftaten in Zusammenhang steht, Beschuldigter ist508. Solange das andere Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist – was bis heute nicht der Fall ist – wird er im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson zu be- fragen sein509. Insbesondere untersteht er keiner Wahrheits- oder Aussagepflicht510 und

497 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 86 498 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 91 499 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff. 500 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 501 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft 502 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft 503 Act. BV 530 ff. der Staatsanwaltschaft 504 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft 505 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft 506 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft 507 Act. E4 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens 508 Hier: "Frauenfelder Verfahren" 509 Art. 178 lit. f i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen K._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen. 510 Art. 180 Abs. 1 StPO

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es ist nicht ausgeschlossen, dass er ein eigenes persönliches Interesse am Verfahren- sausgang hat. Den diesbezüglich geäusserten Befürchtungen der Verteidigung wird al- lerdings im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sein. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die angeklagten Vorfälle vor mittlerweile über sieben Jahre ereignet haben sollen, womit – so die Verteidigung – ein Erinnerungsverlust ein- hergehe. Jedenfalls kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, dass von einer Einvernahme von Dr. med. vet. K._________ von vorneherein keine relevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt für eine mögliche Berufung der Auskunftsperson aus ihr Aussageverwei- gerungsrecht. Es ist zwar möglich, aber nicht zwingend, dass sich Dr. med. vet. K._________ auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Diese Entscheidung darf aber nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorweggenommen werden, son- dern ist der Auskunftsperson bei der Befragung zu überlassen. 5.1.3. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag, es sei Dr. med. vet. K._________ als Aus- kunftsperson zu befragen, ist gutzuheissen. 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter darum, Dr. med. vet. J._________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Als (damaliger) Kantonstierarzt sei er an der Hofräu- mung als Leiter des Veterinäramtes anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsituation in den Stallungen machen. Er habe den "rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Teiltierhalteverbot vom 8.08.2013, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Hofräumung vom 7.08.2017, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Totaltierhal- teverbot vom 9.04.2018" gegen den Berufungskläger zu verantworten. Was die Einwände des Berufungsklägers betrifft, kann im Wesentlichen auf das zu Dr. med. vet. K._________ Gesagte verwiesen werden. Der Berufungskläger ergänzt, Dr. med. vet. J._________ habe zudem gegenüber der Presse am 8. August 2017 mehr- fach geäussert, dass er auf dem Hof kein akutes Tierleid angetroffen habe, wie es von den Bildern der Anzeigeerstatterinnen zu erwarten gewesen sei. Es sei fraglich, was Dr. med. vet. J._________ noch sagen könne, das etwas am Beweisergebnis ändere.

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Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld habe ihn wegen Amtsmissbrauch, Diebstahls, unge- treuer Geschäftsbesorgung usw. angeklagt. Auch er müsse bei einer Verurteilung mit Regressansprüchen rechnen. Er habe ein Interesse daran, den Berufungskläger "maxi- mal zu belasten", um "seine eigene Haut zu retten". Aktenkundig sei auch die jahrelange feindliche Haltung von Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Berufungskläger und dessen damaligen Rechtsbeistand. Dr. med. vet. J._________ werde alles daran setzen seinen Ruf und denjenigen von Regierungsrat B.I._________ zu rehabilitieren. Das sei alles der Wahrheitsfindung abträglich, weshalb auch er als Auskunftsperson abzulehnen sei511. 5.2.2. Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zur Dr. med. vet. K._________ verwiesen werden512. Auch hier ist den Bedenken des Berufungsklägers im Rahmen der Beweis- würdigung Rechnung zu tragen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich – wie erwähnt – auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hof- räumung", wobei sie konkret im Wesentlichen auf eine (undatierte und nicht unterzeich- nete) "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" verweist sowie auf Fotos und Berichte, die mutmasslich von Dr. med. vet. K._________ verfasst sind513. Nachdem die Anklage im Kern auf der Beurteilung der Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen an der Hofräumung basiert, erscheint es der Sache dienlich, wenn nicht nur auf die schriftlich niedergelegte Beurteilung von Dr. med. vet. K._________ abge- stellt, sondern durch Befragung auch der übrigen Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen ein ganzheitlicheres Bild der Situation erlangt wird. Soweit ersichtlich wurde Dr. med. vet. J._________ zu den hier von der Staatsanwalt- schaft aufgeworfenen Punkten denn auch noch nicht befragt. Seine Einvernahmen im parallelen "Frauenfelder Verfahren" hatten zumeist andere Fragen zum Gegenstand; Aussagen machte er namentlich zur Milchsperre514, zur Versteigerung und Schätzung der Tiere515 und zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung516. Grösstenteils verwei- gerte er die Aussagen. Zum konkreten Zustand der Tiere anlässlich der Hofräumung wurde er – soweit ersichtlich – nicht befragt. Vor Vorinstanz wurde er nicht einvernom- men.

511 Act. 11 S. 9 512 Vgl. E. III.5.1 vorn 513 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 514 Act. E1 32 ff. des Frauenfelder Verfahrens 515 Act. E1 43 ff. des Frauenfelder Verfahrens 516 Act. E1 83 ff. des Frauenfelder Verfahrens

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Es erscheint naheliegend, dass auch Dr. med. vet. J._________ relevante Aussagen zu angeklagten Sachverhalt machen könnte. Er ist daher antragsgemäss zu befragen. 5.2.3. Dem Beweisantrag ist der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Dr. med. vet. J._________ ist als Auskunftsperson517 zu befragen. 5.3. Das Gesagte gilt sinngemäss für die ebenfalls an der Hofräumung beteiligten Veterinär- amtstierärzte und -ärztinnen Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ und Dr. med. vet. L._________. Die Anklage stützt sich auf die "Feststellungen und Be- obachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hofräumung", wozu die Erkennt- nisse aller anwesenden Personen des Veterinäramts gehören. Sie wurden bis anhin zu diesem Sachverhaltskomplex518 noch nicht befragt, weshalb diese Beweise vom Gericht zu erheben sind. 5.3.1. Soweit Dr. med. vet. N._________ betreffend, wendete der Berufungskläger ein, diese habe sich bereits in einem Bericht ausführlich über den Zustand der Kümmerer geäus- sert, weshalb von zusätzlichen Aussagen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei519. Richtig ist, dass Dr. med. vet. N._________ in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft520 in allgemeiner Weise Ausführungen zur Schlachtung von Kümme- rern – also von geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen – machte521. Zum Zustand der übrigen Tiere und zur Gesamtsi- tuation in den Stallungen auf dem Hof des Berufungsklägers äusserte sie sich dagegen bisher nicht. Aus ihrer Einvernahme sind – nach wie vor – wesentliche Erkenntnisse zu erwarten.

517 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen J._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen. 518 Dr. med. vet. L._________ wurde im "Frauenfelder Verfahren" in anderer Sache befragt, vgl. dort act. E3 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens 519 Act. 11 S. 10 520 Act. BV 570 f. der Staatsanwaltschaft 521 Act. BV 572 ff. der Staatsanwaltschaft

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5.3.2. Dr. med. vet. L._________ ist – da zusammen mit Dr. med. vet. K._________ und Dr. med. vet. J._________ im Frauenfelder Verfahren beschuldigt – als Auskunftsper- son522 zu befragen. Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ sind als Zeuginnen einzu- vernehmen. Die Verteidigung moniert allgemein, auch diese beiden Personen seien dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt und kämen daher als Zeuginnen nicht in Frage523. Sie sind im "Frauenfelder Verfahren" indes nicht beschuldigte Personen und dass gegen Sie ein Strafverfahren drohen würde, ist nicht bekannt oder erkennbar. Im Übrigen steht ihnen auch als Zeuginnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten würden524. Eine Befragung als Zeuginnen steht daher nichts entgegen. Ihr allfälliges persönliches Interesse am Verfahrensausgang ist

– wie bei allen übrigen Einvernahmen – bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 6. Ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen sind O._________ und P._________, die als Mit- arbeiter des Landwirtschaftszentrums SSS._________ an der Hofräumung als Betriebs- helfer des Veterinäramts vor Ort gewesen sind. Auch diese beiden können allenfalls be- weisrelevante – den Berufungskläger belastende oder entlastende – Angaben über den Zustand der Tiere und die Situation auf dem Hof machen. Das allgemeine Vorbringen des Berufungsklägers, diese beiden Personen seien nach so langer Zeit "nicht in der Lage", Aussagen zu Feststellungen und Beobachtungen zu machen525, dringt in dieser Allgemeinheit nicht durch. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie sich auch nach diesen vielen Jahren noch an gewisse Details dieses für sie wohl einmalige Ereignis der Hofräumung erinnern können. 7. 7.1. Für den Fall, dass die Anträge auf Befragung der Veterinäre und Veterinärinnen sowie von Oberst Dr. med. vet. Q._________ gutgeheissen würden, begehrt der Berufungs- kläger, Prof. Dr. med. vet. R._________ sei gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO zwecks

522 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 523 Act. 11 S. 9 f. 524 Art. 169 Abs. 1 StPO 525 Act. 11 S. 10

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Erörterung respektive Ergänzung seines Gutachtens zur Hauptverhandlung vorzula- den526. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Abweisung dieses Antrags, da auf das Gut- achten wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden könne. 7.1.1. Der Berufungskläger führt aus, die Staatsanwaltschaft habe sich vorinstanzlich gegen den Fragenkatalog und nicht die Person des Gutachters gewehrt. Die Staatsanwalt- schaft wolle nun den Gutachter auswechseln, weil ihr dessen Feststellungen nicht gefie- len. Gegen die Erstellung eines Gutachtens habe sie aber vorinstanzlich heftig protes- tiert und selber habe sie nie ein Gutachten angeordnet. Die Vorinstanz habe eingeräumt, dass das Gutachten in formeller Hinsicht teilweise knapp sei. In materieller Hinsicht über- zeuge das Gutachten aber. Prof. Dr. med. vet. R._________ seien die an der Hofräu- mung erhobenen Beweise, namentlich Foto- und Videoaufnahmen von Polizei und Ve- terinäramt, und die Fotos der Schweizer Armee zur Verfügung gestellt worden. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe daher über sämtliche relevanten Unterlagen zum Zustand der Tiere, wie sie eben dokumentiert worden seien, verfügt. Weitere Beweise habe das Veterinäramt trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefern können. Weitere Un- terlagen hätten dem Gutachter mangels Relevanz – entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorgelegt werden müssen. Er habe den Zustand der Tiere mangels anderer Beweismittel nur anhand des Bildmaterials beurteilen können. Bei Prof. Dr. med. vet. R._________ handle es sich um einen ausgewiesenen Experten, so- dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein anderer Experte zu einem anderen Er- gebnis komme. Daran ändere auch die "formale Ausschmückung mit Fussnotenapparat und Literaturangaben" nichts. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihren vorinstanzlichen Anträgen zum Gutachten bloss versucht, dieses zu verhindern. Dieser Obstruktion habe die Vorinstanz zu Recht "den Riegel" geschoben527. 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ein- wände betreffend die Ernennung von Prof. Dr. med. vet. R._________ als sachverstän- dige Person sowie dessen Ermächtigung, weitere Spezialisten des Tierspitals beizuzie- hen, gehabt habe. Sie habe indes – erfolglos – den Entwurf des Gutachtensauftrags kritisiert. Es seien Rechtsfragen an den Gutachter gestellt worden, Fragen der Staats- anwaltschaft seien ihm nicht unterbreitet worden und dem Gutachter seien nicht sämtli- che Verfahrensakten unterbreitet worden. Stattdessen seien dem Gutachter nebst den

526 Act. 11 S. 5 und 8 f. 527 Act. 21 S. 7 f.

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Anklagesachverhalten einzig die ausführlichen und kritischen Bemerkungen des Beru- fungsklägers unterbreitet worden, was dem Gutachter eine objektive Beurteilung des Anklagesachverhaltes verunmöglicht habe, da er nicht habe wissen können, welche Teile der Anklagesachverhalte auf Beobachtungen und Feststellungen der langjährigen Kantonstierärzte beruht habe und ihm nicht alle Akten zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe die Vorinstanz das Gutachten zeitlich viel zu knapp beauftragt, was Par- teien und Gutachter unter hohen zeitlichen Druck gesetzt habe und der Objektivität des Gutachtens abträglich gewesen sei. Das Gutachten habe dann infolge Unvollständigkeit kurz vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an mehreren Stellen nachgebessert wer- den müssen, "was dessen Glaubhaftigkeit formeller und inhaltlicher Natur insgesamt be- reits zeitlich vor Beginn der Hauptverhandlung in unüberwindbare Zweifel" gezogen habe. An der in der Hauptverhandlung geübten Kritik am Gutachten werde festgehal- ten528. Hätte der Gutachter sämtliche Verfahrensakten, sämtliche Fragen aller Parteien und genügend Zeit erhalten, wäre er – so die Staatsanwaltschaft weiter – zu anderen Schlüssen gekommen. Es gebe daher keinen Sinn, auf das Gutachten und weitere Er- läuterungen des Gutachters abzustellen, weshalb "infolge Vorbefasstheit" die Abwei- sung des Beweisantrags des Berufungsklägers beantragt werde529. Gegen den Beizug einer sachverständigen Person, der sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung stehe, habe sie aber keine Einwendungen530. Am 26. Januar 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dem Gutachter seien die Ein- schätzungen der Fach- und Amtspersonen, insbesondere der Amtstierärzte und -ärztin- nen nicht vorgelegen. Das Gutachten sei materiell einseitig ausgefallen, weil "der Gut- achter habe keine Kenntnis von den Feststellungen und Beobachtungen derjenigen Fach/Amtspersonen gehabt, welche direkten amtstierärztlichen Kontakt vor Ort mit sämtlichen anlässlich der Hofräumung abtransportierten, teilweise euthanasierten und leidenden Tieren" gehabt hätten. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe keinen unmittel- baren Kontakt mit den Tieren gehabt, sondern habe sie nur von den Aufnahmen mit den bestreitenden Ausführungen des Berufungsklägers gekannt. Auch die Ausführungen von Oberst Dr. med. vet. Q._________ von der Schweizer Armee seien dem Gutachter nicht vorgelegt worden. Der angefochtene Entscheid weiche denn auch völlig von den Fest- stellungen und Beobachtungen des Armeekompetenzzentrums ab531.

528 Act. 15 S. 4 f. 529 Act. 15 S. 5 530 Act. 15 S. 5 531 Act. 23 S. 2

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7.2. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich zu erstatten oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern oder zu ergänzen ist532. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseiti- gen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständi- gen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammen- hänge zu fördern533. Ein Gutachten ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sach- verständige Person zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverstän- dige zu bestimmen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sach- verständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen534. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Er- kenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind535. 7.3. Prof. Dr. med. vet. R._________ erstattete am 21. Februar 2023 ein Gutachten536 und beantwortete per 24. Februar 2023 Ergänzungsfragen537. Er stützte sich dabei auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte538. Das Gut- achten ist relativ knapp gehalten, was die Vorinstanz damit begründete, dass sie das Gutachten erst recht kurz vor der Verhandlung in Auftrag gegeben habe539. Gestützt auf diese Bilder konnte Prof. Dr. med. vet. R._________ in Bezug auf keine Tiergattung ein "tierquälerisches Verhalten" feststellen.

532 Art. 187 Abs. 2 StPO 533 Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3 534 Art. 189 StPO 535 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3 536 Act. 754 ff. der Vorinstanz 537 Act. 785 f. der Vorinstanz 538 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz 539 Angefochtener Entscheid S. 49

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7.4. Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie diesen Beweisantrag auf Er- gänzung respektive Erläuterung des Gutachtens zufolge "Vorbefasstheit" des Gutach- ters abgelehnt haben möchte. Der Gesetzgeber hat die Ergänzung beziehungsweise Erläuterung eines Gutachtens durch denselben Experten ausdrücklich vorgesehen. Um- stände, die in objektiver Weise Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. med. vet. R._________ weckten, sind nicht ersichtlich und von der Staatsan- waltschaft denn auch nicht dargetan540. 7.5. Genau besehen machen weder der Berufungskläger noch die Staatsanwaltschaft gel- tend, dass das Gutachten mit Bezug auf die dem Gutachter vorgelegten Bilder und Vi- deos mangelhaft respektive diesbezüglich zu erläutern oder zu ergänzen wäre. Vielmehr diskutieren sie die Frage, ob der Gutachtensauftrag hinsichtlich weiterer Akten respek- tive der noch zusätzlich zu erhebenden Erkenntnisse, also insbesondere der Befragung der weiteren Personen, auszudehnen ist. Dies würde über eine mündliche Erläuterung beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO – wie sie der Verteidigung vorschwebt541 – hinausgehen und eine formelle Ergänzung des Gut- achtens gemäss Art. 189 StPO respektive einen neuen Gutachtensauftrag bedingen542. Davon ist einstweilen abzusehen. Ob das Gericht zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts gemäss Anklage-Zif- fer 2.5 und 2.6 auf die Expertise einer sachverständigen Person angewiesen ist, kann und muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Vielmehr sind als erstes die ange- ordneten Beweisergänzungen vorzunehmen. Sollte sich danach ergeben, dass die Ex- pertise einer Fachperson zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erforderlich ist, ist eine neue Begutachtung anzuordnen. Dabei ist namentlich zu bedenken, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht einer sachverständigen Person überlas- sen werden darf. So handelt es sich bei den Fragen, ob eine "Tierquälerei" vorliegt, wann eine "Vernachlässigung" eines Tiers gegeben ist oder welche Vorgaben bei der Tierhal- tung einzuhalten sind, um solche rechtlicher Natur, die allein vom Gericht zu beantworten sind. Hingegen ist denkbar, dass Fragen bezüglich des festzustellenden Sachverhalts, beispielweise ob und weshalb ein Tier unter gewissen Umständen litt beziehungsweise Schmerzen hatte und falls ja, in welchem Umfang oder welcher Schwere oder ob ein Zustand medizinischer Versorgung oder Pflege beziehungsweise der Konsultation eines

540 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.6.2 541 Act. 11 S. 5 542 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4.5

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Tierarztes oder einer Tierärztin bedurft hätte, von einem Veterinärmediziner oder einer Veterinärmedizinerin zu beurteilen sind. Sollte sich die Notwendigkeit einer Begutach- tung zeigen, ist weiter zu beachten, dass der Gutachtensperson nicht nur einen Auszug, sondern sämtliche (relevanten und verwertbaren) Beweismittel zur Verfügung gestellt werden und ihr genügend Zeit zur Ausarbeitung eines einwandfreien Gutachtens ge- währt wird. Nachdem Dr. med. vet. R._________ von der Vorinstanz nicht die gesamten Akten vorgelegt und rechtliche Fragen unterbreitet wurden, musste er sich bereits eine Meinung zur Frage des Vorliegens der "Tierquälerei" bilden. Ob er davon selbst nach Vorliegen weiterer Akten und einer zulässigen Fragestellung noch abweichen würde, was die Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich mit der von ihr geltend gemachten "Vorbe- fasstheit" gemeint haben dürfte, erscheint fraglich. Nach Ansicht des Obergerichts wäre daher, sollte eine Begutachtung erforderlich sein, eine andere Fachperson als Gutachter oder Gutachterin für einen allfälligen neuen Gutachtensauftrag einzusetzen. 7.6. Der Antrag, es sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Hauptverhandlung vorzuladen, um das Gutachten gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO mündlich zu erläutern beziehungs- weise zu ergänzen, wird vorderhand abgewiesen. 8. Als weitere wichtige Zeuginnen für die Vorgänge auf dem Hof des Berufungsklägers in den Monaten vor der Hofräumung im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalt-Zif- fern 2.5 und 2.6 erscheinen auch die beiden Anzeigeerstatterinnen S._________ und T._________. Er erscheint naheliegend, dass auch diese beiden, die das Strafverfahren letztlich ins Rollen brachten, für die Erstellung dieser Anklagesachverhalte wesentliche Beobachtungen machen konnten. Anders als die Veterinärbeamten und -beamtinnen sowie anderen mit Kontrollen auf dem Hof des Berufungsklägers betrauten Personen können sie nicht nur Angaben zu einzelnen Kontrollzeitpunkten, sondern vielmehr zum Alltag auf dem Hof des Berufungsklägers in der relevanten Zeitdauer machen. Sie sind daher als wesentliche Zeuginnen im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nochmals zu be- fragen.

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9. 9.1. Der Berufungskläger stellte anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung über die Vorfragen die Anträge, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und über- haupt noch erhebbar – zu wiederholen und überdies sämtliche Verfahrensakten im Frau- enfelder Strafverfahren beizuziehen543. 9.2. Der Berufungskläger reichte vor Vorinstanz elektronische Aktenkopien des Untersu- chungsverfahrens des "Frauenfelder Verfahrens" ein544. Wie sich alleine schon in der Begründung des vorliegenden Entscheids zeigt, finden sich in diesen Akten auch für das vorliegende Verfahren relevante Beweismittel, insbesondere in den Akten des Veterinär- amts. Dies ist auch wenig überraschend, geht es in jenem Verfahren doch um die Hand- lungen des Veterinäramts im Zusammenhang mit der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017, die auch im Verfahren gegen den Berufungskläger im Mittelpunkt steht. Dem Be- weisantrag ist daher stattzugeben. Es sind sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Frauenfeld des Verfahrens S1.2022.15 gegen J._________ und weitere beschuldigte Personen betreffend Amtspflichtverletzung usw. beizuziehen. 9.3. Hingegen ist der Antrag des Berufungsklägers, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und überhaupt noch erhebbar – zu wiederholen, abzuweisen. Der Beru- fungskläger legte – entgegen seinen ursprünglichen Behauptungen545 und trotz aus- drücklicher Aufforderung des Gerichts546 – nicht dar, wieso welche Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es ist nicht erkennbar, weshalb sämtliche oder überhaupt irgend- welche weiteren Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es steht dem Berufungsklä- ger – genau wie die Staatsanwaltschaft – indes frei, im weiteren Strafverfahren diese oder andere Beweisergänzungsanträge – allenfalls mit zusätzlicher Substantiierung – (erneut) zu stellen. 10. Zusammenfassend sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheis- sen. Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet.

543 Act. 73 S. 2 und 38 f. 544 Act. 372 der Vorinstanz 545 Vgl. act. 73 S. 38 f. 546 Act. 75

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L._________ sind als Auskunftspersonen547 zu befragen. Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________ , S._________ und T._________ sind als Zeugen beziehungsweise Zeu- ginnen zu befragen. Weiter sind die Akten des "Frauenfelder Verfahrens" beizuziehen. Im Übrigen werden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und des Berufungsklägers einstweilen abgewiesen. Den Parteien bleibt es unbenommen, die abgelehnten Anträge im weiteren Verfahren zu erneuern. IV. Rückweisung 1.

1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sämtliche "anlässlich der Hofräumung" gesammel- ten Beweise sowie alle Folgebeweise unverwertbar seien. Nachdem sich die Anklage- sachverhalt-Ziffer 2.5 – mit Ausnahme von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4548 – aus- schliesslich auf diese unverwertbaren Beweise stütze, sei der Berufungskläger von den Vorwürfen freizusprechen549. Dasselbe hielt sie auch bezüglich Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.6.2 fest550; Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 begründete sie nicht551. Diese Begründung überzeugt – wie gesehen552 – nicht. Nicht nur sind zahlreiche Akten- stücke entgegen der Ansicht der Vorinstanz verwertbar, sondern es sind zusätzlich di- verse Personen zu den Vorwürfen gemäss diesen Anklagesachverhalt-Ziffern zu befra- gen an. Gleichwohl ging die Vorinstanz "kurz" auf die von der Staatsanwaltschaft ins Recht ge- legten – nach vorinstanzlicher Konzeption an sich unverwertbaren – Beweise ein553. Sie nahm zunächst Bezug auf die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, die am Anfang der Hofräumung standen. Sie erwog, dass digitalen Dokumenten – wozu auch Fotoaufnah- men zählten – nur eine geringe Beweiskraft hätten, da diese spurlos manipulierbar seien.

547 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 548 Im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 betrifft Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.5.1.4 nicht den Zeitraum bis und mit 7. August 2017, sondern einen Vorfall am 28. Juni 2019. 549 Angefochtener Entscheid S. 44 550 Angefochtener Entscheid S. 81 f. 551 Angefochtener Entscheid S. 80 f. 552 Vgl. E. II.4 ff. vorn 553 Angefochtener Entscheid S. 44 ff.

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Im vorliegenden Fall habe die Polizei zwar die Exif-Metadaten dieser Fotografien ausle- sen können, doch liessen sich Exif-Metadaten einfach und ohne fundierte IT-Kenntnisse abändern. Überhaupt seien Authentizität und Integrität dieser Bilder gering. Letztlich könne die Frage nach dem Beweiswert dieser Fotografien aber offenbleiben, da die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf andere Beweismittel stütze554. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass es an einer Dokumentation über den Zustand der Tiere und des Hofes, des baulichen Tierschutzes, der Einstreu oder der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung fehle, und sie erwog weiter, dass es keine Berichte, keine Inventarlisten und keine handschriftlichen Notizen, sondern lediglich einige Fotos ohne irgendwelche Erklärungen dazu gebe555. Weiter machte die Vorinstanz auf einen Futtermittelbericht des Landwirtschaftsamts aufmerksam. Es sei – so die Vorinstanz – unbekannt, wann dieser undatierte Bericht verfasst worden sei. Der Beweiswert eines solchen Berichts sei "gelinde gesagt" äusserst gering556. Im nächsten Schritt äusserte sich die Vorinstanz zur "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017". Dieser Bericht sei undatiert und anonym. Er habe überhaupt keinen Beweiswert557. Anschliessend nannte die Vorinstanz den Entscheid des Veterinäramts vom 9. April 2018. Sie spricht diesem Entscheid die Beweismittelqualität gänzlich ab. Er sei im Nachhinein erstellt wor- den und stütze sich auf Fotografien, die "alleine keinerlei Beweiswert" hätten, und die erwähnten undatierten – gemeint: unbrauchbaren – Aktennotizen558. Rund ein Jahr nach der Hofräumung habe das Veterinäramt der Staatsanwaltschaft Berichte und Fotografien zugestellt. Eine Würdigung dieser Akten, insbesondere der Berichte, findet sich im an- gefochtenen Entscheid nicht. Vielmehr berief sich die Vorinstanz einzig auf das gestützt auf einige Bilder kurzfristig in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ , das zwar "in formeller Hinsicht teilweise etwas knapp" ausgefallen sei, aber lediglich einige geringfügige Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung habe feststellen können559. Dieses Gutachten ist freilich nicht beweistauglich560. Die Vo- rinstanz schloss hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 mit folgender Feststellung: "Als Fazit zu den von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweismitteln kann somit fest- gehalten werden, dass selbst wenn sämtliche dieser Beweise in strafprozessualer Hin- sicht verwertbar wären, keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen wären."561

554 Angefochtener Entscheid S. 44 f. 555 Angefochtener Entscheid S. 45 f. 556 Angefochtener Entscheid S. 46 f. 557 Angefochtener Entscheid S. 48 558 Angefochtener Entscheid S. 48 559 Angefochtener Entscheid S. 48 f. 560 Vgl. E. III.7.5 vorn 561 Angefochtener Entscheid S. 50

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In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 hielt die Vorinstanz fest, die Staatsanwalt- schaft werfe dem Berufungskläger in diesem Sachverhalt einen "illegalen Schweinehan- del" in Mittäterschaft mit zwei anderen Beschuldigten vor. Sie habe aber nur gegen den Berufungskläger und nicht auch gegen die anderen Beschuldigten Berufung angemel- det, obwohl auch seine mutmasslichen Mittäter vom Vorwurf freigesprochen worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Mittäter keine Berufung angemeldet habe, müsse "also auch für den [Berufungskläger] gelten, da ansonsten eine sachlich nicht begründete Differenzierung in der Beurteilung der Täterschaft der Be- schuldigten […] vorläge". Dies würde dem Willkürverbot widersprechen. Daher gelte der Freispruch des Berufungsklägers als von der Staatsanwaltschaft anerkannt, weshalb auf eine Begründung verzichtet werden könne562. In der mündlichen Urteilseröffnung führte die Vorinstanz dazu aus, es sei unklar, wieviele Schweine der Berufungskläger an die Metzgerei der Mitbeschuldigten geliefert habe. 80 Schweine seien bei der Hofräumung beschlagnahmt worden. Auch sei nicht klar, in welchem Zeitraum die Schweine dorthin zur Schlachtung gebracht worden seien. Weiter stütze sich die Staatsanwaltschaft auf den Zustand der Tiere bei der Hofräumung563. Zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.2 hielt die Vorinstanz fest, alle Beweismittel zu diesem Anklagesachverhalt würden aus der Hofräumung stammen, womit keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden. Zudem seien alle Schweine bei der späteren Verwertung als genusstauglich befunden oder von einer Drittfirma weitergemästet worden. Der Gut- achter habe zudem kein tierquälerisches Verhalten ausmachen können. Allfällige Wider- handlungen gegen das Tierschutzgesetz wären verjährt. Daher sei der Berufungskläger freizusprechen564. 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, Art. 409 Abs. 1 StPO sehe ein kassatorisches Urteil als Ausnahme vor. Eine fehlerhafte Beweisaufnahme in der Untersuchung oder vor ers- ter Instanz führe nicht zu einer Rückweisung, da ein solcher Mangel vor Berufungsge- richt geheilt werden könne. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erst- instanzliche Gericht mit allen sachverhaltlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausei- nandersetze. Dass dem Berufungskläger faktisch eine Instanz entgehe, ändere daran nichts. Denn dies sei nach der gesetzlichen Konzeption auch bei anderen Konstellatio- nen der Fall, etwa wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiere als

562 Angefochtener Entscheid S. 80 f. 563 Act. 973 ff. der Vorinstanz 564 Angefochtener Entscheid S. 81 f.

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die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebe565. Der Berufungskläger habe bisher nicht geltend gemacht, dass die strengen bundesgerichtlichen Vorausset- zungen für eine Rückweisung gegeben seien. Es sei auch kein derart schwerer Mangel ersichtlich, der nicht vom Obergericht geheilt werden könnte oder zwingend eine Rück- weisung erforderlich machen würde. Überdies sei der Antrag auch aus Gründen der Pro- zessökonomie, des Beschleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verfahrenseinheit abzuweisen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der für den angefochtenen Entscheid verantwortliche verfahrensleitende Richter und der Gerichtsschreiber nicht mehr für die Vorinstanz tätig seien, was zu einer weiteren Verzögerung bei einer Rückweisung führe. Eine Abtrennung des Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 verstosse zudem gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit, womit das Schuldinterlokut einer Rückweisung im Weg stehe. Die Abtrennung führe zudem zu einer Verfahrensverschleppung und sei des- halb nicht zulässig. Es bestehe zudem ein direkter Konnex zwischen Anklagesachver- halt-Ziffer 2.7.1 und den übrigen noch strittigen Sachverhalten, da alle einen wesentli- chen Bezug zum Entscheid vom 7. August 2017 hätten. Sie seien daher gemeinsam vom Obergericht zu beurteilen566. Die Beweisergänzungen würden daran nichts ändern, da sie den Prozessstoff weder ausweiten noch das Anklagefundament wesentlich erwei- tern würden. Es gehe nur darum, dass die zu befragenden Personen die in den Akten liegenden Beweise erläutern würden567. Zu Unrecht werfe der Berufungskläger schliess- lich der Staatsanwaltschaft vor, sie habe die Verfahrensdauer zu vertreten, sei es doch vielmehr der Berufungskläger mit seinen Beschwerdeverfahren und Fristerstreckungen gewesen568. 1.3. Der Berufungskläger führte aus, die Vorinstanz habe bezüglich Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.7.1 (recte: 2.5) entschieden, dass die diesbezüglichen Beweise unverwertbar seien und in der Folge sämtliche Anklagepunkte des umfangreichen Anklagesachverhaltskom- plexes nicht beurteilt. Es sei unerheblich, dass die Vorinstanz die anderen Anklagesa- chverhalte beurteilt habe. Der angefochtene Entscheid sei bezüglich dieses Anklagesa- chverhalts unvollständig und weise damit einen erheblichen, unheilbaren Mangel auf. Ohne Verlust einer Gerichtsinstanz könne der damit verbundene schwerwiegende Ein- griff in die Rechte des Berufungsklägers nicht behoben werden. Eine Rückweisung sei daher unumgänglich569. Das Obergericht habe zudem zahlreiche Beweisanträge der

565 Act. 76 S. 2 566 Act. 76 3 f. 567 Act. 85 S. 1 f. 568 Act. 85 S. 2 569 Act. 83 S. 1 f.

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Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Es gehe offensichtlich nicht nur um punktuelle Be- weisabnahmen. Vielmehr werde mit diesen Beweisabnahmen der Prozessstoff und das Anklagefundament wesentlich erweitert. Er verlöre eine Instanz, würde das Obergericht reformatorisch entscheiden. Auch das Beschleunigungsgebot könne den Verlust einer Gerichtsinstanz nicht rechtfertigen, zumal sich die Staatsanwaltschaft die dadurch be- wirkte längere Verfahrensdauer selbst zuzuschreiben habe570. Unbehelflich sei schliess- lich der Hinweis auf die Verfahrenseinheit. Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 sei ein "eigen- ständiger und abschichtbarer Lebenssachverhalt" und stehe zu anderen Anklagesach- verhalten nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass der Grundsatz der Verfah- renseinheit verletzt würde. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme571. Daher sei der Anklagesachverhalt betreffend Bruch der amtlichen Beschlagnahmung abzutrennen und zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Be- schwerde von B.________ entschieden habe. Nach der Abtrennung sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beweisanträge abnehmen und An- klagesachverhalt-Ziffer 2.5 neu beurteilen könne572. 2. 2.1. Zu prüfen ist, ob die Sache zur vollständigen respektive erstmaligen Prüfung der Vor- würfe gemäss Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es geht dabei zur Hauptsache um die in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 umschriebenen Vorhalte. 2.2. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind grundsätzlich im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen. Sie stellen in der Regel keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste In- stanz rechtfertigen würde573. Die Berufung dient dazu, allfällige Fehler des erstinstanzli- chen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen ausei- nandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht574. Es gehört zur Aufgabe eines Berufungsgerichts, den Sachverhalt gestützt auf

570 Act. 83 S. 2 571 Act. 83 S. 3 572 Act. 83 S. 3 573 Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3; 7B_171/2022 vom 15. Ap- ril 2024 E. 3.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen 574 Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hin- weisen

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die von ihm als verwertbar erachteten Beweise zu erstellen und zu würdigen. So gese- hen hat die Rückweisung dann zu erfolgen, wenn eine materielle Behandlung der Beru- fung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde575, wohingegen punktuelle Beweisergänzungen durch die Berufungsinstanz selbst vorzu- nehmen sind576. 2.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren hingegen wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanz- liche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richti- ger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte577. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betrof- fen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand beziehungsweise kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist578. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erfasst sind Fälle, in denen die Beweisaufnahme in der ersten Instanz nicht oder kaum stattge- funden hat579. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid aus dem Jahr 2019 fest, wenn ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren durchgeführt werde, in dem Beweismittel mit Befragungen neuer Auskunftspersonen und Zeugen zu ergän- zen seien, könne dies die Entscheidgrundlage massgeblich verändern. Unter diesen

575 Botschaft StPO S. 1318 576 Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1 577 BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1576 f.; Keller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 409 StPO N. 1; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2.A., Art. 409 StPO N. 4 ff.; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 409 StPO N. 2; Zimmerlin, Art. 409 StPO N. 4 ff. 578 BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 579 Urteile des Bundesgericht 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019 E. 1.4; 6B_528/2012, 6B_572/2012 vom 28. Februar 2023 E. 3.1.1

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Umständen sei das Verfahren zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person an die erste Instanz zurückzuweisen580. 3.

3.1. Die in Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten Vorwürfe zu den Tatbestän- den der Tierquälerei, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und Unterdrückung von Urkunden umfassen 17 Seiten581. Eine Gegenüberstellung der materiellen Ausfüh- rungen der Vorinstanz – die überdies lediglich in einer Eventualbegründung582 erfolg- ten – mit diesem Anklagevorhalt macht deutlich, dass die Vorinstanz die in Anklagesa- chverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten umfangreichen Vorwürfe faktisch nicht behan- delt hat. 3.2. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, insgesamt fünf Beweismittel herauszugreifen

– die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, den Futtermittelbericht des Landwirt- schaftsamts, die Aktennotiz des Veterinäramts zur Räumung, den Entscheid des Vete- rinäramts vom 7. August 2017 und das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ – und den ersten vier davon in einer äussert summarischen Begrünung quasi jeglichen Beweiswert abzusprechen. Was das Gutachten583 von Prof. Dr. med. vet. R._________ anbelangt, so ist dieses – insoweit mit der Vorinstanz584 – nicht nur in formeller, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht äusserst knapp. Darauf kann – wie gesehen585 – nicht abge- stellt werden. 3.2.1. Eine Würdigung der Anklagevorwürfe gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 unter gesamthaftem Einbezug der verschiedenen Beweismittel im Sinn einer Gesamt- betrachtung unterblieb jedenfalls gänzlich. Auf die einzelnen – in der Anklage detailliert beschriebenen – Vorwürfe ging die Vorinstanz nicht im Ansatz ein. Sie hat sich nur äus- serst oberflächlich und allgemein mit einzelnen Beweismitteln auseinandergesetzt, je- doch inhaltlich keinerlei Bezug zu den Vorhalten genommen. Eine solche summarische

580 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2019 E. III.2 581 Vgl. Anklageschrift S. 12 bis 28 und Ergebnisse Ziffer 1.1 vorn 582 "Für den Fall der Verwertbarkeit" 583 Act. 754 ff. und 785 der Vorinstanz 584 Angefochtener Entscheid S. 49 585 Vgl. E. III.7.5 vorn

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Beurteilung ein paar weniger Beweismittel vermag die Anforderungen an eine Begrü- nung nicht zu erfüllen. 3.2.2. In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 kommt hinzu, dass die Vorinstanz sogar gänzlich auf eine schriftliche Begründung verzichtete, weil sie die Berufung der Staats- anwaltschaft gegen den Berufungskläger in diesem Punkt für unzulässig erachtete. Die- ser Entscheid steht einer ersten Instanz freilich nicht zu, sondern ist dem Berufungsge- richt vorbehalten586. Bereits deshalb wäre der Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen, weil sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 2 StPO bezüglich diesen Sachverhalt nicht nachkam. Dies verunmöglicht der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, den angefochtener Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Rückweisung in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 an die Vorinstanz er- folgt prozessualiter mangels (hinreichender) Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien dazu verzichtet werden kann587. Im Übrigen ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, dass auch bei diesem Sachverhalt Beweismittel aus der Hofräumung, namentlich der Zustand von rund 80 beschlagnahmten Schweinen, eine Rolle spielen588. Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die entgegen der Vorinstanz verwertbaren Beweismittel und die Aussagen der einzuvernehmenden Personen einen erheblichen Einfluss auf die Beur- teilung dieses Teilsachverhalts haben könnte. Über die von der Vorinstanz aufgeworfene

– und von ihr eigenmächtig verneinte – Frage, ob es zulässig ist, dass die Staatsanwalt- schaft in diesem Sachverhalt lediglich gegen den Berufungskläger, nicht aber gegen seine mutmasslichen Mittäter Berufung erklärte, ist damit noch nichts gesagt. Dies wird künftig allenfalls vom Berufungsgericht – und nicht der Vorinstanz – zu entscheiden sein, falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Fällung eines neuen Ent- scheids durch die Vorinstanz erneut zu einer Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt gegen den Berufungskläger kommen sollte. An dieser Stelle ist lediglich anzumerken, dass es gerade in Verfahren, in denen Beweismittel etwa wegen Teilnah- merechtsverletzungen, fehlender notwendiger Verteidigung oder anderer Verfahrens- fehlern nur gegen einzelne beschuldigte Personen verwertbar sind, vorkommen kann, dass für verschiedene beschuldigte Personen unterschiedliche Sachverhalte erstellt werden müssen und es so zu unterschiedlichen Entscheiden über den Schuldpunkt der

586 Art. 403 Abs. 1 StPO; RBOG 2023 Nr. 49 587 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024, E. 1.3.2 und 2 mit weiteren Hinweisen 588 Art. 973 ff. der Vorinstanz; Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff.

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gemeinsam beschuldigten Personen – trotz desselben Vorwurfs gegen alle – kommen kann. Dasselbe kann auch in ausnahmsweise getrennt geführten Verfahren gegen meh- rere mitbeschuldigte Personen passieren. Ebenso kann es zu unterschiedlichen Ent- scheiden kommen, wenn nur einer von mehreren schuldig gesprochenen Personen ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch ergreift. Alleine deshalb, weil es zu widersprüch- lichen Urteilen kommen könnte, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Be- rufung der Staatsanwaltschaft in diesem Anklagesachverhalt ausschliesslich gegen den Berufungskläger sei per se unzulässig. Die Frage ist vielmehr, ob eine solche Teilung der Berufung nach Art. 399 Abs. 2 StPO zulässig ist, was – soweit ersichtlich – in Lehre und Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Diese Frage kann indes hier, wie gesehen, vorerst offenbleiben. 3.2.3. Die Vorinstanz hat sich faktisch mit den ausführlichen Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 nicht befasst und es wäre nun erstmals am Obergericht, diese Anklagevorwürfe zu prüfen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher neu als verwertbar erachteten Akten- stücke und der – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers – noch durchzuführenden Einvernahmen von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________, Dr. med. vet. L._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________, S._________ und T._________ sowie gegebenenfalls gestützt auf ein neues Gutachten. Dies geht über eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens offenkundig und bei Weitem hinaus und bedingt ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren samt an- schliessender – bis anhin noch unterbliebener – Beweiswürdigung unter inhaltlicher Auswertung, Gegenüberstellung und Gewichtung der vorhandenen, verwertbaren Be- weismittel. 3.2.4. Es verhält sich nicht so, dass im Berufungsverfahren lediglich "zusätzliche" Beweiserhe- bungen vorzunehmen wären respektive sich das Berufungsgericht mit einzelnen Be- hauptungen und Beweisen auseinandersetzen müsste, die dem erstinstanzlichem Ge- richt nicht vorlagen589. Auch liegt kein Fall vor, in dem das Berufungsgericht einen Sach- verhalt anders subsumiert als die erste Instanz und sich gegebenenfalls erstmals zur Strafzumessung zu äussern hat590. Vielmehr wäre der Sachverhalt überhaupt zum ers-

589 Vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 590 Vgl. dazu ebenfalls BGE 143 IV 408 E. 6.3.2

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ten Mal vom Berufungsgericht zu erstellen. Es geht bei diesen Anklagevorwürfen im Üb- rigen auch nicht um nebensächliche Aspekte der Anklage oder untergeordnete Anklage- punkte, sondern um den eigentlichen Kern des gesamten Verfahrens gegen den Beru- fungskläger. Diese Vorwürfe gaben den Anlass für die polizeiliche Hausdurchsuchung sowie die veterinäramtliche Hofräumung und machten den Hauptanteil dieses Strafpro- zesses aus. Der Verteidiger schätzt in nachvollziehbarer Weise, dass Anklagesachver- halt-Ziffer 2.5 rund 90 % aller Anklagevorwürfe ausmacht591. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger in rund 500 Fällen Tiere gequält haben592, und viele dieser Fälle wären nun erstmals durch das Obergericht zu prüfen. Dies lässt sich mit dem Grundsatz des zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzugs593 nicht verein- baren. 3.2.5. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung zur Vermeidung eines Instanzen- verlusts des Berufungsklägers unumgänglich. Das Interesse an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache und einer effizienten Strafjustiz hat dahinter zurückzutreten. Dass sich bei der Vorinstanz neue Gerichtspersonen in den Fall einarbeiten müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft anmerkte, ist hinzunehmen. Die Vorinstanz wird im Sinne von Art. 409 Abs. 2 StPO angewiesen, die vom Obergericht beschlossenen Beweisergänzungen nachzuholen. 3.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.5.1.4 erneut wird prüfen müssen. Dieser Sachverhalt bezieht sich – im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 – nicht auf den Zeit- raum bis und mit 7. August 2017, sondern auf einen Vorfall am 28. Juni 2019. Die Vo- rinstanz gelangte aber auch hier zum Schluss, dass es "keine verwertbaren Beweise"594 gebe. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist indes der Kontrollbericht 1. Juli 2019 über die Tierhaltungskontrolle vom 28. Juni 2019 samt Fotos595 verwertbar, da eine veterinäramtliche Kontrolle in Abwesenheit des Berufungsklägers zulässig ist596.

591 Act. 24 S. 2 592 Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. März 2023 S. 110 593 Sogenannte "double instance" 594 Angefochtener Entscheid S. 52 f. 595 Act. S 18 55 ff. der Staatsanwaltschaft 596 Vgl. E. II vorn, insbesondere E. II.6.3 und II.12

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3.4. Die Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids be- zieht sich auf das Urteil in seiner Gesamtheit597. Eine teilweise Rückweisung ist grund- sätzlich nicht möglich. Davon auszunehmen ist der Fall, in dem mangels Anfechtung einzelne Anordnungen des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind598. Nicht von der Aufhebung betroffen sind demnach insbesondere die rechtskräftig gewor- denen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche sowie die Abweisung der Ersatzforde- rung des Staates sowie alle übrigen rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids599. V. Verfahrensabtrennung von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 1. 1.1. Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2024 ordnete das Obergericht ein Schuldinterlokut für den Berufungskläger bezüglich der ihn betreffenden Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 an600. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 erklärte das Obergericht die Berufung des Beru- fungsklägers, soweit sie sich auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 bezieht, für unbegrün- det. Es sprach den Berufungskläger hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 des Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig601. 1.2. Auf diesen Entscheid kann das Gericht nicht zurückkommen. Er ist absolut bindend602. Bei einem Schuldinterlokut gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht jedoch als selbständige Hauptverhandlung603. Die Haupt- res- pektive Berufungsverhandlung dauert daher nach wie vor an.

597 Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 598 Kistler Vianin, Art. 409 StPO N. 8 599 Vgl. E. I.3.4.1 vorn 600 Act. 50 601 Act. 64 602 Fingerhuth/Gut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 342 N. 13; Wiprächtiger, Basler Kommentar, 3.A., Art. 342 StPO N. 14; so bereits BGE 127 IV 135 E. 2.d zum Schuldinterlokut nach alter Berner StPO 603 Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2024, 6B_508/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4

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2. 2.1. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie sich die Rückweisung – welche sich grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil, soweit dieses angefochten ist, in seiner Ge- samtheit bezieht – zur weiter andauernden obergerichtlichen Berufungsverhandlung be- treffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 verhält. Das Obergericht warf daher die Frage auf, ob Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 vom übrigen Verfahren abzutrennen ist604. Der Berufungskläger begrüsst ein solches Vorgehen605; die Staatsanwaltschaft befürchtet widersprüchliche Urteile606. 2.2. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten un- ter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat607. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Eine Verfah- renstrennung muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen be- ziehungsweise unnötige Verzögerungen vermeiden608. Die Verfahrensgarantien dürfen nicht beeinträchtigt werden609. Eine Verfahrenstrennung ist auch im Rechtsmittelverfah- ren noch möglich610. 2.3. Im vorliegenden Fall ist eine Verfahrenstrennung aus sachlichen Gründen geboten, an- dernfalls das Schuldinterlokut und die Rückweisung in einem unauflösbaren Wider- spruch gerieten. Der Entscheid vom 4. Juni 2024 über die Schuldfrage betreffend Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.7.1 ist – wie erwähnt – absolut bindend. Er darf durch die Rück- weisung nicht in Frage gestellt werden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist das Berufungsverfahren hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 zu Ende zu füh- ren611. Die Rückweisung kann sich daher nur auf die übrigen Anklagevorhalte beziehen, was eine Verfahrenstrennung unabdingbar macht.

604 Act. 75 605 Act. 83 S. 3 606 Act. 76 S. 4; act. 85 S. 2 607 Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO 608 BGE 138 IV 214 E. 3.2 609 Bartetzko, Basler Kommentar, 3.A., Art. 30 StPO N. 4 610 Vgl. Bartetzko, Art. 30 StPO N. 2 611 Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO

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2.4. Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprechen, sind nicht ersichtlich: Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 betrifft einen eigenständigen Lebenssachverhalt. Es geht dort um den Abtransport zweier mit Beschlag belegter Tiere von der Sömmerungs- alp Y._________. Das Obergericht war in der Lage, diesen Sachverhalt unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, die an der polizeilichen Hausdurchsu- chung und der veterinäramtlichen Hofräumung erhoben worden sind, zu beurteilen. Ein separates Urteil zu dieser Frage war auch deshalb geboten, um die Gleichbehandlung mit B.________ – die bei jenem Sachverhalt ebenfalls beteiligt gewesen war – zu ge- währleisten respektive um sich widersprechende Urteile zwischen den beiden Mitbe- schuldigten zu verhindern. Die Verhandlung zu diesem Sachverhalt wurde gerade des- halb vorgezogen, um den Anspruch der gemeinsam als Mittäter beziehungsweise Mittä- terin Beschuldigten auf ein gemeinsames Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu wahren. Weiter drängte sich dieses Vorgehen auch deshalb auf, weil B.________ eine weitere Verfahrensverzögerung in Anbetracht der wenigen und eher leichten Vorwürfe ihr gegenüber nicht zumutbar war. Es besteht keine Abhängigkeit zwischen diesem vom Obergericht bereits beurteilten Verfahrensteil und den übrigen Anklagepunkten, mögen diese auch alle – in den Worten der Staatsanwaltschaft – "einen wesentlichen Bezug zur rechtskräftigen verwaltungs- rechtlichen Sofortmassnahmenverfügung des Veterinäramts des Kantons Thurgau vom

7. August 2024 aufweisen"612. Eine relevante Gefahr sich widersprechender Urteile ist nicht auszumachen, zumal über die Schuld des Berufungsklägers bezüglich Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 ohnehin bereits entschieden ist und nur noch über die Folgen die- ses Schuldspruchs zu befinden sein wird, insbesondere über die Sanktion. Insoweit auch in den übrigen Anklagepunkten Schuldsprüche resultieren sollten, ist die Strafzumes- sung unter Berücksichtigung der Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz vorzuneh- men und damit ohne das sich aus der Verfahrenstrennung ein Nachteil für den Beru- fungskläger ergäbe. Parteirechte oder sonstige Verfahrensgarantien vom Berufungskläger werden durch die Verfahrenstrennung nicht tangiert. Er beantragt vielmehr selber die Abtrennung dieses Vorwurfs. Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil das Beschleunigungsgebot, mit

612 Act. 76 S. 4

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dem die Staatsanwaltschaft die Unzulässigkeit einer Abtrennung begründen will, die be- schuldigte Person schützen soll, womit es aber auch ihr zusteht, darauf zu verzichten613. 3. Das Verfahren betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 wird somit abgetrennt. Es ist von der Rückweisung nicht betroffen und wird vor Obergericht unter neuer Verfahrens- nummer614 weitergeführt. VI. Kostenfolgen 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit teilweise begründet. Die Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 lassen sich zumindest nicht mit der von der Vorinstanz gegebenen (teilweise sogar fehlenden) Begründung halten. Aufgrund der dadurch bedingten Rückweisung wird die Berufung der Staatsan- waltschaft in den übrigen Punkten wie auch die Berufung des Berufungsklägers gegen- standslos. 2. 2.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens615. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung

– wie hier teilweise betreffend Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – durchdringt und die beschuldigte Person sich der Gutheissung widersetzt hat616. Ferner haben die Par- teien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren617. Anspruch auf Entschädigung für die im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens entstandenen Aufwendungen haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da die Rückweisung auf das (fehlerhafte) Verhalten der Behörden zurückzuführen ist618.

613 Summers, Basler Kommentar, 3.A., Art. 5 StPO N. 1 614 SBR.2025.14 615 Art. 428 Abs. 4 StPO 616 Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 428 N. 15 617 Art. 436 Abs. 3 StPO 618 Griesser, Art. 436 StPO N. 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A., Art. 436 StPO N. 16

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2.2. Somit trägt der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 und entschä- digt den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren angemessen. Rechtsanwalt Rainer Niedermann reichte am 10. Februar 2025 seine Honorarnote ein619, welche sämt- liche Bemühungen für das Berufungsverfahren umfasst, unter Einschluss der Bemühun- gen für das weiterhin am Obergericht hängige Verfahren betreffend Anklagesachverhalt- Ziffer 2.7.1. Letztere Aufwände verbleiben grundsätzlich beim Berufungsverfahren zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 beziehungsweise werden, soweit berechtigt, mit dem Endentscheid in jenem Verfahren entschädigt und verlegt. Dies umfasst sämtliche Auf- schriebe ab dem 14. Mai 2024 betreffend den Zwischenentscheid über die Zweiteilung der Berufungsverhandlung bis und mit der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, insgesamt 27 Stunden. In diesem Umfang ist die Honorarnote zu kürzen beziehungs- weise darüber im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. Im Übrigen er- scheint die geltend gemachte Stundenanzahl dem aufwändigen Verfahren mit zwei Ver- handlungen und diversen schriftlichen Stellungnahmen angemessen. Es resultieren 93.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.00, entsprechend Fr. 18'640.00. Der amtliche Verteidiger macht neben Fahrspesen in Höhe von Fr. 48.40 eine Spesen- pauschale von 3% seines Honorars, entsprechend Fr. 721.20, geltend. Spesenpauscha- len für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts zum hier noch anwendbaren Anwaltstarif jedoch nicht zulässig. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Ge- richt zu schätzen620. Hier erweisen sich Barauslagen von Fr. 200.00 für Porti, Telefon, Kopien und dergleichen als angemessen, zuzüglich der Fr. 48.40 Fahrspesen, insge- samt somit aufgerundet Fr. 250.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer621. Der amtliche Verteidiger erbrachte 18.1 Stunden im Jahr 2023, entsprechend Fr. 3'620.00. Hierfür beträgt der Mehrwertsteuersatz 7,7% und der Zuschlag folglich Fr. 278.74. Für die Jahre 2024 und 2025 sind 75.1 Stunden – somit Fr. 15'020.00 – nebst Fr. 250.00 für die Barauslagen zu entschädigen, insgesamt mithin Fr. 15'270.00. Die auf diesen Betrag geschuldete Mehrwertsteuer beträgt Fr. 1'236.87 bei einem Satz von 8,1%.

619 Act. 83a 620 RBOG 2022 Nr. 57 621 § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2013 beziehungsweise § 1 Abs. 2 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2025

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Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren folglich mit Fr. 20'405.60622 zu entschädigen. 2.3. Im Berufungsverfahren wurde zudem J._________ als Privatkläger am 4. April 2024623 zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche er am 17. April 2024624 einreichte. Sodann stellte ihm das Gericht ein weiteres Schreiben mit Frist zur Stellungnahme zu625, zudem wurde ihm am 29. April die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft weitergeleitet626, wo- rauf er sich am 30. April 2024 erneut äusserte627. Es ging dabei um die Frage der Ver- fahrensvereinigung mit dem Frauenfelder Verfahren und einer allfällige Vorbefasstheit des Berufungsgerichts bei Behandlung des vorliegenden und des Frauenfelder Verfah- rens in teilweise gleicher Besetzung. J._________ ist für das Verfahren demnach ein Aufwand entstanden, wofür er zu ent- schädigen ist. Angemessen erscheint für die Durchsicht der Schreiben, die beiden Stel- lungnahmen und die Rücksprache zwischen J._________ und seinem Vertreter ein Auf- wand von etwa 4.5 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.00. Ein- schliesslich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'243.15628. Diese Entschädigung steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Daniel Christen

– unter Vorbehalt der Abrechnung mit J._________ – zu. 3. 3.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten der Vorinstanz nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz629. Ferner haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens630. Muss die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid aufheben, so bedeutet das in aller Regel, dass die Vorinstanz fehlerhaft oder irrtümlich handelte oder das vorinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufwies. Sind

622 Fr. 18'640.00 + Fr. 250.00 + Fr. 278.74 + Fr. 1'236.87 623 Act. 35 624 Act. 37 625 Act. 40 626 Act. 43 627 Act. 49 628 4.5 h x Fr. 250.00 = Fr. 1'125.00, zuzüglich Barauslagen Fr. 25.00 und 8,1% Mehrwertsteuer Fr. 93.15, ergibt Fr. 1'243.15 629 Art. 428 Abs. 4 StPO 630 Art. 436 Abs. 3 StPO

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durch ein solches fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, sämtliche von der Vorinstanz dafür auferlegten Gebühren dem Kan- ton zu überbinden. Ergeht im Rechtsmittelverfahren nur ein teilweise kassatorischer Ent- scheid, sind bezüglich der Gutheissung Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 anwendbar. Ob der Kanton noch weitere Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Sie kann den Ein- bezug davon abhängig machen, ob die weiteren Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der fehlerhaften Verfahrenshandlung entstanden sind. Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, Auslagen – insbesondere für korrekte Beweisabnahmen – ohne weiteres dem Kanton aufzuerlegen, weil diese Beweise nach der Rückweisung auch im zweiten vorinstanzlichen Verfahren verwertbar sind und dieses kostenmässig entlasten können. Über diese Auslagen hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden631. 3.2. Von den Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrenskosten entfielen auf den Be- rufungskläger ein Anteil von Fr. 14'000.00 der vorinstanzlichen Verfahrensgebühr, Fr. 3'769.50 für das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ und Fr. 30'504.00 für seinen Anteil an den Untersuchungskosten. Mit der Vorinstanz und dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass etwa 90 % der Aufwendungen vor Vorinstanz auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – für wel- cher die Rückweisung geschieht – sowie weitere nicht angefochtene erstinstanzliche Freisprüche und Verfahrenseinstellungen entfiel. Die Verfahrensgebühren der Vo- rinstanz sind daher im Umfang von Fr. 12'600.00 definitiv auf die Staatskasse zu neh- men. Ebenfalls auf die Staatskasse gehen die Kosten des (nicht aussagekräftigen) Gut- achtens. Die verbleibenden Verfahrensgebühr von Fr. 1'400.00 fielen für die fünf Anklageteilsach- verhalte, für die vor Vorinstanz ein Schuldspruch erging632, an. Es erscheint daher ange- messen, davon auszugehen, dass rund ein Fünftel davon auf den abgetrennten Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.7.1 entfiel. Ob diese Verfahrensgebühr von Fr. 280.00 dem Beru- fungskläger aufzuerlegen ist, wird im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entschei- den sein.

631 Domeisen, Art. 428 StGB N. 25 632 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in den fünf Anklage(teil)sachverhalt-Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.7.1. 2.8 und 2.9.

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Über die Verlegung der weiteren Kosten – konkret der Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft unter Abzug von 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1, das heisst von Fr. 29'893.90633, der Anteil der Verfahrensgebühr aus dem erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'120.00634, welcher auf die Schuldsprüche betreffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 entfällt sowie die bezahlten Zeugenentschädigungen an RR._________ von Fr. 50.00 und an SS._________ von Fr. 338.40 – wird die Vorinstanz im neuen Entscheid neu zu befinden haben. 3.3. 3.3.1. Nicht angefochten und damit zu bestätigen sind die Entschädigungen des aktuellen amt- lichen Verteidigers des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Niedermann, von Fr. 150'373.45 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersu- chungs- und erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des vormaligen amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt Adrian Willimann, von Fr. 39'938.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersuchungsverfahren. 3.3.2. Zu entscheiden ist hingegen über die Frage, in wie fern der Berufungskläger für diese Kosten Rückerstattungspflichtig ist. Als erstes ist daher festzustellen, in welchem Um- fang die Verteidigerkosten für das vorinstanzliche und in welchem für das Untersu- chungsverfahren angefallen sind. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen von der Vorinstanz als angemessen beurteilten Honoraraufwand von Fr. 99'430.00 geltend635. Die Vorinstanz gestand für das gerichtliche Verfahren Barauslagen von rund Fr. 2'000.00 zu636. Die Of- fizialanwaltsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit Fr. 101'430.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt folglich Fr. 109'240.10637. Damit entfiel auf das Untersuchungsverfahren ein Honorar von Fr. 41'133.35638.

633 Fr. 30'504.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 610.10 ergibt Fr. 29'893.90 634 Fr. 1'400.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 280.00 ergibt Fr. 1'120.00 635 Act. 902 ff. der Vorinstanz 636 Vgl. angefochtener Entscheid S. 141 i.V.m. act. 898 ff. der Vorinstanz 637 Fr. 99'430.00 Honorar zuzüglich 2% Barauslagen Fr. 2'000.00 und zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer Fr. 7'810.11 ergibt Fr. 109'240.11 638 Fr. 150'373.45 – Fr. 109'240.10 = Fr. 41'133.35

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3.3.3. Von den Verteidigerkosten für das erstinstanzliche Verfahren sind – analog der Rege- lung der Verfahrenskosten – 90%, das heisst Fr. 98'316.10, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Fr. 10'924.00 fielen zu einem Fünftel, mithin im Umfang von Fr. 2'184.80, für den abgetrennten Sachverhaltskomplex an; darüber ist in SBR.2025.14 zu entscheiden. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten der Verteidigung von Fr. 8'739.20 im Zusammenhang mit den übrigen Schuldsprüchen be- treffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 hat die Vorinstanz im neuen Ent- scheid neu zu befinden. Ebenfalls zu befinden haben wird die Vorinstanz über die Rückzahlungspflicht des Be- rufungsklägers für die Verteidigerkosten – abzüglich 2% der Kosten, die auf Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 entfielen – aus dem Untersuchungsverfahren von Fr. 40'310.70639 für Rechtsanwalt Rainer Niedermann und Fr. 39'140.10640 für Rechtsanwalt Adrian Willi- mann. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Adrian Willimann von der Staatsan- waltschaft bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten von Fr. 3'007.45641 für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann im vorinstanzlichen und Untersuchungsverfahren und von Fr. 798.80 durch Rechtsanwalt Adrian Willimann ist in Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. VII. Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zusammengefasst im Sinn von Art. 409 Abs. 2 StPO anzuweisen, die folgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:

1. Allfälliger Entscheid über mögliche weitere unverwertbare Folgebeweise aus den gemäss Erwägung III. unverwertbaren Beweismitteln.

2. Allfälliger Entscheid über weitere Beweisergänzungsanträge der Parteien.

3. Beizug der Akten des "Frauenfelder Verfahrens".

639 Fr. 41'133.35 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 822.65 ergibt Fr. 40'310.70 640 Fr. 39'938.90 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 798.80 ergibt Fr. 39'140.10 641 Fr. 2'184.80 und Fr. 822.65

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4. Befragung von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Auskunftspersonen642 und von Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________ , S._________ sowie T._________ als Zeugen be- ziehungsweise Zeuginnen zu den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6.

5. Allfälliger Entscheid darüber, ob ein neues Gutachten zu den Anklagesachver- halt-Ziffern 2.5 und 2.6 (oder Teilen davon) notwendig ist und falls ja, Erstellen- lassen dieses Gutachtens.

6. Neuer Entscheid über Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 gestützt auf die neuen und verwertbaren Beweismittel sowie ein allfälliges neues Gutachten, Festlegung einer Gesamtfreiheitsstrafe für allfällige zusätzliche und mit dem an- gefochtener Entscheid bereits erfolgte Schuldsprüchen643 des Berufungsklägers, allenfalls als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts im Verfah- ren SBR.2025.14644 sowie Entscheid über die übrigen offenen Punkte, nament- lich über die Kostenfolgen, einschliesslich der Zeugenentschädigungen, aus dem Untersuchungsverfahren sowie ersten und zweiten erstinstanzlichen Verfahren sowie über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die dafür angefal- lenen Kosten der amtlichen Verteidiger im Sinn der vorstehenden Erwägungen. ___________

642 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 643 wegen mehrfacher Tierquälerei nach Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregel nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 und wegen mehrfachem Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.9. 644 Sofern das Obergericht in diesem Zeitpunkt im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 bereits einen Endentscheid zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 gefällt hat.

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Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. ___________ Frauenfeld, 21. November 2024 und 5. März 2025

Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. K. Glauser-Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. U. Geilinger Anna Katharina Glauser Jung Ursula Geilinger

Exp.: 12. März 2025

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Erwägungen (108 Absätze)

E. 1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das es dem Berufungskläger beziehungsweise der Berufungsklägerin erlaubt, den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich überprüfen zu lassen84. In der schriftlichen Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Ur- teils verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (lit. c)85. Die Berufungs- klägerin beziehungsweise der Berufungskläger kann die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO namentlich auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Hand- lungen beschränken. Die Berufungserklärung legt den Gegenstand der Berufung ver- bindlich fest. Dieser kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt, nur noch eingeschränkt werden86. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime87. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zu-

82 Act. 83 und 83a 83 Act. 85 84 Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO 85 Art. 399 Abs. 3 StPO 86 Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Bähler, Basler Kommen- tar, 3.A., Art. 399 StPO N. 10; Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 399 N. 14 87 Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3

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gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um ge- setzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern88. Nicht angefochtene Punkte werden – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig89.

E. 1.1 Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2024 ordnete das Obergericht ein Schuldinterlokut für den Berufungskläger bezüglich der ihn betreffenden Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 an600. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 erklärte das Obergericht die Berufung des Beru- fungsklägers, soweit sie sich auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 bezieht, für unbegrün- det. Es sprach den Berufungskläger hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 des Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig601.

E. 1.2 Auf diesen Entscheid kann das Gericht nicht zurückkommen. Er ist absolut bindend602. Bei einem Schuldinterlokut gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht jedoch als selbständige Hauptverhandlung603. Die Haupt- res- pektive Berufungsverhandlung dauert daher nach wie vor an.

597 Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 598 Kistler Vianin, Art. 409 StPO N. 8 599 Vgl. E. I.3.4.1 vorn 600 Act. 50 601 Act. 64 602 Fingerhuth/Gut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 342 N. 13; Wiprächtiger, Basler Kommentar, 3.A., Art. 342 StPO N. 14; so bereits BGE 127 IV 135 E. 2.d zum Schuldinterlokut nach alter Berner StPO 603 Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2024, 6B_508/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4

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2.

E. 1.3 Der Berufungskläger führte aus, die Vorinstanz habe bezüglich Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.7.1 (recte: 2.5) entschieden, dass die diesbezüglichen Beweise unverwertbar seien und in der Folge sämtliche Anklagepunkte des umfangreichen Anklagesachverhaltskom- plexes nicht beurteilt. Es sei unerheblich, dass die Vorinstanz die anderen Anklagesa- chverhalte beurteilt habe. Der angefochtene Entscheid sei bezüglich dieses Anklagesa- chverhalts unvollständig und weise damit einen erheblichen, unheilbaren Mangel auf. Ohne Verlust einer Gerichtsinstanz könne der damit verbundene schwerwiegende Ein- griff in die Rechte des Berufungsklägers nicht behoben werden. Eine Rückweisung sei daher unumgänglich569. Das Obergericht habe zudem zahlreiche Beweisanträge der

565 Act. 76 S. 2 566 Act. 76 3 f. 567 Act. 85 S. 1 f. 568 Act. 85 S. 2 569 Act. 83 S. 1 f.

- 127 - SBR.2023.51

Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Es gehe offensichtlich nicht nur um punktuelle Be- weisabnahmen. Vielmehr werde mit diesen Beweisabnahmen der Prozessstoff und das Anklagefundament wesentlich erweitert. Er verlöre eine Instanz, würde das Obergericht reformatorisch entscheiden. Auch das Beschleunigungsgebot könne den Verlust einer Gerichtsinstanz nicht rechtfertigen, zumal sich die Staatsanwaltschaft die dadurch be- wirkte längere Verfahrensdauer selbst zuzuschreiben habe570. Unbehelflich sei schliess- lich der Hinweis auf die Verfahrenseinheit. Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 sei ein "eigen- ständiger und abschichtbarer Lebenssachverhalt" und stehe zu anderen Anklagesach- verhalten nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass der Grundsatz der Verfah- renseinheit verletzt würde. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme571. Daher sei der Anklagesachverhalt betreffend Bruch der amtlichen Beschlagnahmung abzutrennen und zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Be- schwerde von B.________ entschieden habe. Nach der Abtrennung sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beweisanträge abnehmen und An- klagesachverhalt-Ziffer 2.5 neu beurteilen könne572. 2.

E. 2 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten er- griffen worden ist90. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob eine Verletzung des Verschlechterungsverbots vorliegt, ist das Dispositiv massgebend91. Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Ver- schlechterungsverbot auf92.

E. 2.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens615. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung

– wie hier teilweise betreffend Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – durchdringt und die beschuldigte Person sich der Gutheissung widersetzt hat616. Ferner haben die Par- teien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren617. Anspruch auf Entschädigung für die im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens entstandenen Aufwendungen haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da die Rückweisung auf das (fehlerhafte) Verhalten der Behörden zurückzuführen ist618.

613 Summers, Basler Kommentar, 3.A., Art. 5 StPO N. 1 614 SBR.2025.14 615 Art. 428 Abs. 4 StPO 616 Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 428 N. 15 617 Art. 436 Abs. 3 StPO 618 Griesser, Art. 436 StPO N. 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A., Art. 436 StPO N. 16

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E. 2.2 Somit trägt der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 und entschä- digt den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren angemessen. Rechtsanwalt Rainer Niedermann reichte am 10. Februar 2025 seine Honorarnote ein619, welche sämt- liche Bemühungen für das Berufungsverfahren umfasst, unter Einschluss der Bemühun- gen für das weiterhin am Obergericht hängige Verfahren betreffend Anklagesachverhalt- Ziffer 2.7.1. Letztere Aufwände verbleiben grundsätzlich beim Berufungsverfahren zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 beziehungsweise werden, soweit berechtigt, mit dem Endentscheid in jenem Verfahren entschädigt und verlegt. Dies umfasst sämtliche Auf- schriebe ab dem 14. Mai 2024 betreffend den Zwischenentscheid über die Zweiteilung der Berufungsverhandlung bis und mit der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, insgesamt 27 Stunden. In diesem Umfang ist die Honorarnote zu kürzen beziehungs- weise darüber im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. Im Übrigen er- scheint die geltend gemachte Stundenanzahl dem aufwändigen Verfahren mit zwei Ver- handlungen und diversen schriftlichen Stellungnahmen angemessen. Es resultieren 93.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.00, entsprechend Fr. 18'640.00. Der amtliche Verteidiger macht neben Fahrspesen in Höhe von Fr. 48.40 eine Spesen- pauschale von 3% seines Honorars, entsprechend Fr. 721.20, geltend. Spesenpauscha- len für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts zum hier noch anwendbaren Anwaltstarif jedoch nicht zulässig. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Ge- richt zu schätzen620. Hier erweisen sich Barauslagen von Fr. 200.00 für Porti, Telefon, Kopien und dergleichen als angemessen, zuzüglich der Fr. 48.40 Fahrspesen, insge- samt somit aufgerundet Fr. 250.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer621. Der amtliche Verteidiger erbrachte 18.1 Stunden im Jahr 2023, entsprechend Fr. 3'620.00. Hierfür beträgt der Mehrwertsteuersatz 7,7% und der Zuschlag folglich Fr. 278.74. Für die Jahre 2024 und 2025 sind 75.1 Stunden – somit Fr. 15'020.00 – nebst Fr. 250.00 für die Barauslagen zu entschädigen, insgesamt mithin Fr. 15'270.00. Die auf diesen Betrag geschuldete Mehrwertsteuer beträgt Fr. 1'236.87 bei einem Satz von 8,1%.

619 Act. 83a 620 RBOG 2022 Nr. 57 621 § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2013 beziehungsweise § 1 Abs. 2 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2025

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Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren folglich mit Fr. 20'405.60622 zu entschädigen.

E. 2.3 Im Berufungsverfahren wurde zudem J._________ als Privatkläger am 4. April 2024623 zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche er am 17. April 2024624 einreichte. Sodann stellte ihm das Gericht ein weiteres Schreiben mit Frist zur Stellungnahme zu625, zudem wurde ihm am 29. April die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft weitergeleitet626, wo- rauf er sich am 30. April 2024 erneut äusserte627. Es ging dabei um die Frage der Ver- fahrensvereinigung mit dem Frauenfelder Verfahren und einer allfällige Vorbefasstheit des Berufungsgerichts bei Behandlung des vorliegenden und des Frauenfelder Verfah- rens in teilweise gleicher Besetzung. J._________ ist für das Verfahren demnach ein Aufwand entstanden, wofür er zu ent- schädigen ist. Angemessen erscheint für die Durchsicht der Schreiben, die beiden Stel- lungnahmen und die Rücksprache zwischen J._________ und seinem Vertreter ein Auf- wand von etwa 4.5 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.00. Ein- schliesslich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'243.15628. Diese Entschädigung steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Daniel Christen

– unter Vorbehalt der Abrechnung mit J._________ – zu. 3.

E. 2.4 Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprechen, sind nicht ersichtlich: Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 betrifft einen eigenständigen Lebenssachverhalt. Es geht dort um den Abtransport zweier mit Beschlag belegter Tiere von der Sömmerungs- alp Y._________. Das Obergericht war in der Lage, diesen Sachverhalt unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, die an der polizeilichen Hausdurchsu- chung und der veterinäramtlichen Hofräumung erhoben worden sind, zu beurteilen. Ein separates Urteil zu dieser Frage war auch deshalb geboten, um die Gleichbehandlung mit B.________ – die bei jenem Sachverhalt ebenfalls beteiligt gewesen war – zu ge- währleisten respektive um sich widersprechende Urteile zwischen den beiden Mitbe- schuldigten zu verhindern. Die Verhandlung zu diesem Sachverhalt wurde gerade des- halb vorgezogen, um den Anspruch der gemeinsam als Mittäter beziehungsweise Mittä- terin Beschuldigten auf ein gemeinsames Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu wahren. Weiter drängte sich dieses Vorgehen auch deshalb auf, weil B.________ eine weitere Verfahrensverzögerung in Anbetracht der wenigen und eher leichten Vorwürfe ihr gegenüber nicht zumutbar war. Es besteht keine Abhängigkeit zwischen diesem vom Obergericht bereits beurteilten Verfahrensteil und den übrigen Anklagepunkten, mögen diese auch alle – in den Worten der Staatsanwaltschaft – "einen wesentlichen Bezug zur rechtskräftigen verwaltungs- rechtlichen Sofortmassnahmenverfügung des Veterinäramts des Kantons Thurgau vom

7. August 2024 aufweisen"612. Eine relevante Gefahr sich widersprechender Urteile ist nicht auszumachen, zumal über die Schuld des Berufungsklägers bezüglich Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 ohnehin bereits entschieden ist und nur noch über die Folgen die- ses Schuldspruchs zu befinden sein wird, insbesondere über die Sanktion. Insoweit auch in den übrigen Anklagepunkten Schuldsprüche resultieren sollten, ist die Strafzumes- sung unter Berücksichtigung der Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz vorzuneh- men und damit ohne das sich aus der Verfahrenstrennung ein Nachteil für den Beru- fungskläger ergäbe. Parteirechte oder sonstige Verfahrensgarantien vom Berufungskläger werden durch die Verfahrenstrennung nicht tangiert. Er beantragt vielmehr selber die Abtrennung dieses Vorwurfs. Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil das Beschleunigungsgebot, mit

612 Act. 76 S. 4

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dem die Staatsanwaltschaft die Unzulässigkeit einer Abtrennung begründen will, die be- schuldigte Person schützen soll, womit es aber auch ihr zusteht, darauf zu verzichten613. 3. Das Verfahren betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 wird somit abgetrennt. Es ist von der Rückweisung nicht betroffen und wird vor Obergericht unter neuer Verfahrens- nummer614 weitergeführt. VI. Kostenfolgen 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit teilweise begründet. Die Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 lassen sich zumindest nicht mit der von der Vorinstanz gegebenen (teilweise sogar fehlenden) Begründung halten. Aufgrund der dadurch bedingten Rückweisung wird die Berufung der Staatsan- waltschaft in den übrigen Punkten wie auch die Berufung des Berufungsklägers gegen- standslos. 2.

E. 3.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten der Vorinstanz nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz629. Ferner haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens630. Muss die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid aufheben, so bedeutet das in aller Regel, dass die Vorinstanz fehlerhaft oder irrtümlich handelte oder das vorinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufwies. Sind

622 Fr. 18'640.00 + Fr. 250.00 + Fr. 278.74 + Fr. 1'236.87 623 Act. 35 624 Act. 37 625 Act. 40 626 Act. 43 627 Act. 49 628 4.5 h x Fr. 250.00 = Fr. 1'125.00, zuzüglich Barauslagen Fr. 25.00 und 8,1% Mehrwertsteuer Fr. 93.15, ergibt Fr. 1'243.15 629 Art. 428 Abs. 4 StPO 630 Art. 436 Abs. 3 StPO

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durch ein solches fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, sämtliche von der Vorinstanz dafür auferlegten Gebühren dem Kan- ton zu überbinden. Ergeht im Rechtsmittelverfahren nur ein teilweise kassatorischer Ent- scheid, sind bezüglich der Gutheissung Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 anwendbar. Ob der Kanton noch weitere Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Sie kann den Ein- bezug davon abhängig machen, ob die weiteren Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der fehlerhaften Verfahrenshandlung entstanden sind. Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, Auslagen – insbesondere für korrekte Beweisabnahmen – ohne weiteres dem Kanton aufzuerlegen, weil diese Beweise nach der Rückweisung auch im zweiten vorinstanzlichen Verfahren verwertbar sind und dieses kostenmässig entlasten können. Über diese Auslagen hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden631.

E. 3.2 Von den Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrenskosten entfielen auf den Be- rufungskläger ein Anteil von Fr. 14'000.00 der vorinstanzlichen Verfahrensgebühr, Fr. 3'769.50 für das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ und Fr. 30'504.00 für seinen Anteil an den Untersuchungskosten. Mit der Vorinstanz und dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass etwa 90 % der Aufwendungen vor Vorinstanz auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – für wel- cher die Rückweisung geschieht – sowie weitere nicht angefochtene erstinstanzliche Freisprüche und Verfahrenseinstellungen entfiel. Die Verfahrensgebühren der Vo- rinstanz sind daher im Umfang von Fr. 12'600.00 definitiv auf die Staatskasse zu neh- men. Ebenfalls auf die Staatskasse gehen die Kosten des (nicht aussagekräftigen) Gut- achtens. Die verbleibenden Verfahrensgebühr von Fr. 1'400.00 fielen für die fünf Anklageteilsach- verhalte, für die vor Vorinstanz ein Schuldspruch erging632, an. Es erscheint daher ange- messen, davon auszugehen, dass rund ein Fünftel davon auf den abgetrennten Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.7.1 entfiel. Ob diese Verfahrensgebühr von Fr. 280.00 dem Beru- fungskläger aufzuerlegen ist, wird im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entschei- den sein.

631 Domeisen, Art. 428 StGB N. 25 632 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in den fünf Anklage(teil)sachverhalt-Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.7.1. 2.8 und 2.9.

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Über die Verlegung der weiteren Kosten – konkret der Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft unter Abzug von 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1, das heisst von Fr. 29'893.90633, der Anteil der Verfahrensgebühr aus dem erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'120.00634, welcher auf die Schuldsprüche betreffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 entfällt sowie die bezahlten Zeugenentschädigungen an RR._________ von Fr. 50.00 und an SS._________ von Fr. 338.40 – wird die Vorinstanz im neuen Entscheid neu zu befinden haben.

E. 3.2.1 Eine Würdigung der Anklagevorwürfe gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 unter gesamthaftem Einbezug der verschiedenen Beweismittel im Sinn einer Gesamt- betrachtung unterblieb jedenfalls gänzlich. Auf die einzelnen – in der Anklage detailliert beschriebenen – Vorwürfe ging die Vorinstanz nicht im Ansatz ein. Sie hat sich nur äus- serst oberflächlich und allgemein mit einzelnen Beweismitteln auseinandergesetzt, je- doch inhaltlich keinerlei Bezug zu den Vorhalten genommen. Eine solche summarische

580 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2019 E. III.2 581 Vgl. Anklageschrift S. 12 bis 28 und Ergebnisse Ziffer 1.1 vorn 582 "Für den Fall der Verwertbarkeit" 583 Act. 754 ff. und 785 der Vorinstanz 584 Angefochtener Entscheid S. 49 585 Vgl. E. III.7.5 vorn

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Beurteilung ein paar weniger Beweismittel vermag die Anforderungen an eine Begrü- nung nicht zu erfüllen.

E. 3.2.2 In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 kommt hinzu, dass die Vorinstanz sogar gänzlich auf eine schriftliche Begründung verzichtete, weil sie die Berufung der Staats- anwaltschaft gegen den Berufungskläger in diesem Punkt für unzulässig erachtete. Die- ser Entscheid steht einer ersten Instanz freilich nicht zu, sondern ist dem Berufungsge- richt vorbehalten586. Bereits deshalb wäre der Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen, weil sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 2 StPO bezüglich diesen Sachverhalt nicht nachkam. Dies verunmöglicht der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, den angefochtener Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Rückweisung in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 an die Vorinstanz er- folgt prozessualiter mangels (hinreichender) Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien dazu verzichtet werden kann587. Im Übrigen ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, dass auch bei diesem Sachverhalt Beweismittel aus der Hofräumung, namentlich der Zustand von rund 80 beschlagnahmten Schweinen, eine Rolle spielen588. Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die entgegen der Vorinstanz verwertbaren Beweismittel und die Aussagen der einzuvernehmenden Personen einen erheblichen Einfluss auf die Beur- teilung dieses Teilsachverhalts haben könnte. Über die von der Vorinstanz aufgeworfene

– und von ihr eigenmächtig verneinte – Frage, ob es zulässig ist, dass die Staatsanwalt- schaft in diesem Sachverhalt lediglich gegen den Berufungskläger, nicht aber gegen seine mutmasslichen Mittäter Berufung erklärte, ist damit noch nichts gesagt. Dies wird künftig allenfalls vom Berufungsgericht – und nicht der Vorinstanz – zu entscheiden sein, falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Fällung eines neuen Ent- scheids durch die Vorinstanz erneut zu einer Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt gegen den Berufungskläger kommen sollte. An dieser Stelle ist lediglich anzumerken, dass es gerade in Verfahren, in denen Beweismittel etwa wegen Teilnah- merechtsverletzungen, fehlender notwendiger Verteidigung oder anderer Verfahrens- fehlern nur gegen einzelne beschuldigte Personen verwertbar sind, vorkommen kann, dass für verschiedene beschuldigte Personen unterschiedliche Sachverhalte erstellt werden müssen und es so zu unterschiedlichen Entscheiden über den Schuldpunkt der

586 Art. 403 Abs. 1 StPO; RBOG 2023 Nr. 49 587 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024, E. 1.3.2 und 2 mit weiteren Hinweisen 588 Art. 973 ff. der Vorinstanz; Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff.

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gemeinsam beschuldigten Personen – trotz desselben Vorwurfs gegen alle – kommen kann. Dasselbe kann auch in ausnahmsweise getrennt geführten Verfahren gegen meh- rere mitbeschuldigte Personen passieren. Ebenso kann es zu unterschiedlichen Ent- scheiden kommen, wenn nur einer von mehreren schuldig gesprochenen Personen ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch ergreift. Alleine deshalb, weil es zu widersprüch- lichen Urteilen kommen könnte, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Be- rufung der Staatsanwaltschaft in diesem Anklagesachverhalt ausschliesslich gegen den Berufungskläger sei per se unzulässig. Die Frage ist vielmehr, ob eine solche Teilung der Berufung nach Art. 399 Abs. 2 StPO zulässig ist, was – soweit ersichtlich – in Lehre und Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Diese Frage kann indes hier, wie gesehen, vorerst offenbleiben.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat sich faktisch mit den ausführlichen Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 nicht befasst und es wäre nun erstmals am Obergericht, diese Anklagevorwürfe zu prüfen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher neu als verwertbar erachteten Akten- stücke und der – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers – noch durchzuführenden Einvernahmen von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________, Dr. med. vet. L._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________, S._________ und T._________ sowie gegebenenfalls gestützt auf ein neues Gutachten. Dies geht über eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens offenkundig und bei Weitem hinaus und bedingt ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren samt an- schliessender – bis anhin noch unterbliebener – Beweiswürdigung unter inhaltlicher Auswertung, Gegenüberstellung und Gewichtung der vorhandenen, verwertbaren Be- weismittel.

E. 3.2.4 Es verhält sich nicht so, dass im Berufungsverfahren lediglich "zusätzliche" Beweiserhe- bungen vorzunehmen wären respektive sich das Berufungsgericht mit einzelnen Be- hauptungen und Beweisen auseinandersetzen müsste, die dem erstinstanzlichem Ge- richt nicht vorlagen589. Auch liegt kein Fall vor, in dem das Berufungsgericht einen Sach- verhalt anders subsumiert als die erste Instanz und sich gegebenenfalls erstmals zur Strafzumessung zu äussern hat590. Vielmehr wäre der Sachverhalt überhaupt zum ers-

589 Vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 590 Vgl. dazu ebenfalls BGE 143 IV 408 E. 6.3.2

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ten Mal vom Berufungsgericht zu erstellen. Es geht bei diesen Anklagevorwürfen im Üb- rigen auch nicht um nebensächliche Aspekte der Anklage oder untergeordnete Anklage- punkte, sondern um den eigentlichen Kern des gesamten Verfahrens gegen den Beru- fungskläger. Diese Vorwürfe gaben den Anlass für die polizeiliche Hausdurchsuchung sowie die veterinäramtliche Hofräumung und machten den Hauptanteil dieses Strafpro- zesses aus. Der Verteidiger schätzt in nachvollziehbarer Weise, dass Anklagesachver- halt-Ziffer 2.5 rund 90 % aller Anklagevorwürfe ausmacht591. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger in rund 500 Fällen Tiere gequält haben592, und viele dieser Fälle wären nun erstmals durch das Obergericht zu prüfen. Dies lässt sich mit dem Grundsatz des zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzugs593 nicht verein- baren.

E. 3.2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung zur Vermeidung eines Instanzen- verlusts des Berufungsklägers unumgänglich. Das Interesse an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache und einer effizienten Strafjustiz hat dahinter zurückzutreten. Dass sich bei der Vorinstanz neue Gerichtspersonen in den Fall einarbeiten müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft anmerkte, ist hinzunehmen. Die Vorinstanz wird im Sinne von Art. 409 Abs. 2 StPO angewiesen, die vom Obergericht beschlossenen Beweisergänzungen nachzuholen.

E. 3.2.6 In der Folge – zwischen 16.15 und 20.30 Uhr – durchsuchte die Polizei sämtliche Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie die Stallungen des Berufungsklägers164. Dabei traf die Polizei verschiedene Personen auf dem Hof an, welche noch gleichentags ab 17.03 Uhr respektive am Folgetag (8. August 2017) morgens polizeilich als Auskunftspersonen be- ziehungsweise als beschuldigte Personen befragt wurden165. Der Berufungskläger sei- nerseits wurde um 18.40 Uhr im Beisein von Rechtsanwalt Rainer Rothe polizeilich als Beschuldigter einvernommen166.

162 Act. BV 1 der Staatsanwaltschaft 163 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 164 Act. A 147 f., Z 14 ff. und Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 165 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 166 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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E. 3.2.7 Noch am 7. August 2017 ordnete Dr. med. DDD._________ die fürsorgerische Unter- bringung des Berufungsklägers an167. Dieser wurde um etwa 21:30 Uhr polizeilich der Psychiatrischen Klinik EEE._________ zugeführt168.

E. 3.2.8 Am 8. August 2017 begann der Abtransport sämtlicher Tiere vom Hof des Berufungsklä- gers durch das Veterinäramt. Oberstaatsanwalt WW._________ und der fallführende Staatsanwalt waren teilweise anwesend, um die Räumung zu beobachten169. Die Polizei stellte an diesem Tag weitere Pferdepässe sicher170. Ebenfalls am 8. August 2017 ver- fügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beru- fungskläger171. Um ca. 14:00 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- befehl hinsichtlich (i) des Misthaufens im Bereich der nördlichen Stallung, (ii) des Mist- haufens im Bereich der östlichen Stallung und (iii) sämtlicher Tierboxen, "nachdem alle Tiere abtransportiert wurden". Darüber informierte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Rainer Rothe indem sie ihm auf den Anrufbeantworter sprach; sie teilte ihm zudem mit, dass die Durchsuchung etwa um 14.50 Uhr beginne172. Im Rahmen der gestützt auf die- sen Durchsuchungsbefehl noch gleichentags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführ- ten Hausdurchsuchung wurden im Misthaufen bei der nördlichen Scheune verschiedene Tierknochen gefunden173.

E. 3.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.5.1.4 erneut wird prüfen müssen. Dieser Sachverhalt bezieht sich – im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 – nicht auf den Zeit- raum bis und mit 7. August 2017, sondern auf einen Vorfall am 28. Juni 2019. Die Vo- rinstanz gelangte aber auch hier zum Schluss, dass es "keine verwertbaren Beweise"594 gebe. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist indes der Kontrollbericht 1. Juli 2019 über die Tierhaltungskontrolle vom 28. Juni 2019 samt Fotos595 verwertbar, da eine veterinäramtliche Kontrolle in Abwesenheit des Berufungsklägers zulässig ist596.

591 Act. 24 S. 2 592 Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. März 2023 S. 110 593 Sogenannte "double instance" 594 Angefochtener Entscheid S. 52 f. 595 Act. S 18 55 ff. der Staatsanwaltschaft 596 Vgl. E. II vorn, insbesondere E. II.6.3 und II.12

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E. 3.3.1 Nicht angefochten und damit zu bestätigen sind die Entschädigungen des aktuellen amt- lichen Verteidigers des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Niedermann, von Fr. 150'373.45 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersu- chungs- und erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des vormaligen amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt Adrian Willimann, von Fr. 39'938.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersuchungsverfahren.

E. 3.3.2 Zu entscheiden ist hingegen über die Frage, in wie fern der Berufungskläger für diese Kosten Rückerstattungspflichtig ist. Als erstes ist daher festzustellen, in welchem Um- fang die Verteidigerkosten für das vorinstanzliche und in welchem für das Untersu- chungsverfahren angefallen sind. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen von der Vorinstanz als angemessen beurteilten Honoraraufwand von Fr. 99'430.00 geltend635. Die Vorinstanz gestand für das gerichtliche Verfahren Barauslagen von rund Fr. 2'000.00 zu636. Die Of- fizialanwaltsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit Fr. 101'430.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt folglich Fr. 109'240.10637. Damit entfiel auf das Untersuchungsverfahren ein Honorar von Fr. 41'133.35638.

633 Fr. 30'504.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 610.10 ergibt Fr. 29'893.90 634 Fr. 1'400.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 280.00 ergibt Fr. 1'120.00 635 Act. 902 ff. der Vorinstanz 636 Vgl. angefochtener Entscheid S. 141 i.V.m. act. 898 ff. der Vorinstanz 637 Fr. 99'430.00 Honorar zuzüglich 2% Barauslagen Fr. 2'000.00 und zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer Fr. 7'810.11 ergibt Fr. 109'240.11 638 Fr. 150'373.45 – Fr. 109'240.10 = Fr. 41'133.35

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E. 3.3.3 Von den Verteidigerkosten für das erstinstanzliche Verfahren sind – analog der Rege- lung der Verfahrenskosten – 90%, das heisst Fr. 98'316.10, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Fr. 10'924.00 fielen zu einem Fünftel, mithin im Umfang von Fr. 2'184.80, für den abgetrennten Sachverhaltskomplex an; darüber ist in SBR.2025.14 zu entscheiden. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten der Verteidigung von Fr. 8'739.20 im Zusammenhang mit den übrigen Schuldsprüchen be- treffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 hat die Vorinstanz im neuen Ent- scheid neu zu befinden. Ebenfalls zu befinden haben wird die Vorinstanz über die Rückzahlungspflicht des Be- rufungsklägers für die Verteidigerkosten – abzüglich 2% der Kosten, die auf Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 entfielen – aus dem Untersuchungsverfahren von Fr. 40'310.70639 für Rechtsanwalt Rainer Niedermann und Fr. 39'140.10640 für Rechtsanwalt Adrian Willi- mann. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Adrian Willimann von der Staatsan- waltschaft bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten von Fr. 3'007.45641 für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann im vorinstanzlichen und Untersuchungsverfahren und von Fr. 798.80 durch Rechtsanwalt Adrian Willimann ist in Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. VII. Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zusammengefasst im Sinn von Art. 409 Abs. 2 StPO anzuweisen, die folgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:

1. Allfälliger Entscheid über mögliche weitere unverwertbare Folgebeweise aus den gemäss Erwägung III. unverwertbaren Beweismitteln.

2. Allfälliger Entscheid über weitere Beweisergänzungsanträge der Parteien.

3. Beizug der Akten des "Frauenfelder Verfahrens".

639 Fr. 41'133.35 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 822.65 ergibt Fr. 40'310.70 640 Fr. 39'938.90 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 798.80 ergibt Fr. 39'140.10 641 Fr. 2'184.80 und Fr. 822.65

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4. Befragung von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Auskunftspersonen642 und von Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________ , S._________ sowie T._________ als Zeugen be- ziehungsweise Zeuginnen zu den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6.

5. Allfälliger Entscheid darüber, ob ein neues Gutachten zu den Anklagesachver- halt-Ziffern 2.5 und 2.6 (oder Teilen davon) notwendig ist und falls ja, Erstellen- lassen dieses Gutachtens.

6. Neuer Entscheid über Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 gestützt auf die neuen und verwertbaren Beweismittel sowie ein allfälliges neues Gutachten, Festlegung einer Gesamtfreiheitsstrafe für allfällige zusätzliche und mit dem an- gefochtener Entscheid bereits erfolgte Schuldsprüchen643 des Berufungsklägers, allenfalls als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts im Verfah- ren SBR.2025.14644 sowie Entscheid über die übrigen offenen Punkte, nament- lich über die Kostenfolgen, einschliesslich der Zeugenentschädigungen, aus dem Untersuchungsverfahren sowie ersten und zweiten erstinstanzlichen Verfahren sowie über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die dafür angefal- lenen Kosten der amtlichen Verteidiger im Sinn der vorstehenden Erwägungen. ___________

642 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 643 wegen mehrfacher Tierquälerei nach Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregel nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 und wegen mehrfachem Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.9. 644 Sofern das Obergericht in diesem Zeitpunkt im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 bereits einen Endentscheid zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 gefällt hat.

- 143 - SBR.2023.51

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. ___________ Frauenfeld, 21. November 2024 und 5. März 2025

Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. K. Glauser-Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. U. Geilinger Anna Katharina Glauser Jung Ursula Geilinger

Exp.: 12. März 2025

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

E. 3.4 Die Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids be- zieht sich auf das Urteil in seiner Gesamtheit597. Eine teilweise Rückweisung ist grund- sätzlich nicht möglich. Davon auszunehmen ist der Fall, in dem mangels Anfechtung einzelne Anordnungen des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind598. Nicht von der Aufhebung betroffen sind demnach insbesondere die rechtskräftig gewor- denen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche sowie die Abweisung der Ersatzforde- rung des Staates sowie alle übrigen rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids599. V. Verfahrensabtrennung von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 1.

E. 3.4.1 Betreffend den Berufungskläger nicht angefochten und damit im weiteren Verfahren nicht mehr Thema ist damit die Verfahrenseinstellung in Dispositiv-Ziffer B.2 des ange- fochtenen Entscheids, das heisst Anklagesachverhalt-Ziffer 2.1 für die Zeit bis 31. De- zember 201399, sowie Anklagesachverhalt-Ziffern 2.12.2100, 2.12.3101 und 2.12.4102.

98 Der Berufungskläger anerkennt die Verurteilung zur groben Verkehrsregelverletzung in Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.8. 99 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei 100 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung 101 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung 102 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

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Ebenfalls nicht angefochten wurden die Freisprüche103 in den Anklagesachverhalt-Zif- fern 2.1 ab 1. Januar 2014104, 2.2.3105, 2.3106, 2.4107, 2.7.2108, 2.10109, 2.11110, 2.12.1111 sowie 2.12.5112. Nicht angefochten beziehungsweise vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt sind sodann der vorinstanzliche Verzicht auf die Aussprechung einer Ersatzforderung des Staats in Dispositiv-Ziffer B.6 sowie die angeordnete Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände in Dispositiv-Ziffer B.8. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beschlagnahmten Gegenstände selbstredend erst nach rechts- kräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten sind, wie dies der Berufungsklä- ger im Berufungsverfahren ausdrücklich verlangte. Dies wird in Dispositiv-Ziffer B.8 des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt, entspricht hingegen der klaren Praxis und muss daher nicht ausdrücklich im Dispositiv festgehalten werden. In den genannten Ziffern ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzuhalten.

E. 3.4.2 Ebenfalls nicht moniert oder angefochten wurden die Festsetzung der Höhe der Ent- schädigungen der amtlichen Verteidiger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren und der Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziffern B.10.a, c und d sowie H. Dies- bezüglich ist einzig zu prüfen, ob schlussendlich der Berufungskläger beziehungsweise der Staat – je nach Ausgang des Berufungsverfahren – die Kosten wie von der Vo- rinstanz in Dispositiv-Ziffer B.10.b und H festgelegt zu tragen hat.

103 Dispositiv-Ziffer B.3 des angefochtenen Entscheids (teilweise) 104 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei (in Dispositiv-Ziffer B.3 nicht ausdrücklich aufgezählt, aber es erfolgte dafür weder ein Schuldspruch noch eine Einstellung) 105 Vorwurf der Tierquälerei 106 Vorwurf der Tierquälerei 107 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei 108 Vorwurf des versuchten Bruchs amtlicher Beschlagnahme 109 Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie Hausfriedensbruchs 110 Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 111 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung 112 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

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II. Verwertbarkeit der an der Hofräumung erhobenen Beweismittel 1. Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen

E. 4 August 2017 eröffnet werden müssen. Die Staatsanwaltschaft sei in dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz von Aussagen der beiden Anzeigeerstatterinnen gewesen, sondern es seien der Polizei lediglich die rudimentär verfassten Strafanzeigen vorgelegen. Daran ändere auch nichts, dass der damalige Generalstaatsanwalt VV._________125 und der damalige Oberstaatsanwalt WW._________126 in der Task-Force Einsitz gehabt hätten, die zum Schluss gekommen sei, es sei eine veterinäramtliche Hofräumung vorzuneh- men. Es sei reine Spekulation der Vorinstanz, dass aus taktischen Gründen auf eine Eröffnung des Strafverfahrens verzichtet worden sei. Daran ändere auch die vorzeitige Rückkehr des fallführenden Staatsanwalts aus den Ferien oder das "Blättern" von WW._________ in Strafakten nichts. Die vagen Informationen und Fotos der Strafan- zeige hätten für eine Eröffnung nicht gereicht127. Ein hinreichender Verdacht habe sich erst aufgrund des gefundenen Pferdeskeletts ergeben. Es sei zudem ein Zirkelschluss, dem Veterinäramt mangelnde Kenntnis über den aktuellen Zustand auf dem Hof zu un- terstellen und gleichzeitig strafrechtlich einen genügenden Tatverdacht anzunehmen128. Das Auffinden des Skeletts habe den Ausschlag für die Eröffnung des Strafverfahrens gegeben, worauf umgehend ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen und die Eröffnung des Verfahrens verfügt worden sei. Mithin seien alle Beweismittel verwertbar129. Zu beachten sei schliesslich das Verhältnis von Verwaltungs- und Strafrecht. Es lägen diverse rechtskräftige verwaltungsrechtliche Entscheide gegen den Berufungskläger vor. Solche dürften vom Strafgericht – ausser der Prüfung auf offensichtliche Gesetzesver- letzungen, offensichtlichen Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- beziehungs- weise -unterschreitung – nicht überprüft werden130. Dass die Vorinstanz den Beschlag- nahmebefehl einerseits als genügend für einen Schuldspruch wegen Bruchs amtlicher

123 Act. 71 S. 14 124 Act. 71 S. 15 125 VV._________ ist heute nicht mehr Generalstaatsanwalt, worauf im Folgenden nicht mehr hingewiesen wird. 126 WW._________ ist heute General- und nicht mehr bloss Oberstaatsanwalt, worauf im Folgen- den nicht mehr hingewiesen wird. 127 Act. 71 S. 16 ff.; act. 73 S. 40 f. 128 Act. 71 S. 18; act. 73 S. 41 129 Act. 71 S. 19 130 Act. 71 S. 20

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Beschlagnahme erachtet, anderseits das Vorgehen des Veterinäramts als wider Willkür- verbot und Treu und Glauben bezeichnet habe, sei widersprüchlich. Vielmehr habe sich der Berufungskläger selber treuwidrig verhalten, etwa indem er 140 statt erlaubte 60 Pferde gehalten habe, weshalb er sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen könne131. Der Entscheid des Veterinäramts vom 18. April 2018 sei in Rechtkraft erwach- sen. Auch diesbezüglich habe das Strafgericht daher lediglich eingeschränkte Überprü- fungsbefugnisse. Letztlich seien sämtlich vom Veterinäramt an der Hofräumung erhobe- nen Beweise verwertbar132. Weiter sei der Zustand sämtlicher angetroffener Tiere aller Tiergattungen tatzeitaktuell in unzähligen polizeilichen und amtstierärztlichen Fotos, teilweise auch auf Videoaufnah- men festgehalten. Zudem sei der Zustand der Tiere durch das Veterinäramt beurteilt und in Berichten, Aktennotizen, Strafanzeigen und verwaltungsrechtlichen Entscheiden be- legt. Sodann hätte das Veterinäramt an der Hofräumung zahlreiche Sofortmassnahmen getroffen. Die Pferde seien schliesslich vom Leiter des Armeekompetenzzentrums für Tiere dokumentiert worden. Die Anklage basiere mehrheitlich auf von Fachexperten und Fachämtern eingereichten Beweisen. Die Einvernahme weitere Personen sei unter die- sen Umständen bei Anklageerhebung nicht erforderlich gewesen133. Nachdem die Vo- rinstanz indes diese Beweismittel weitestgehend als untauglich bezeichnet habe, sei es an ihr gewesen, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen weitere Be- weise zu erheben. Sie habe lediglich einen Zeugen befragt. Damit sei sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen134. Zum Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei unverständlich, dass die Vorinstanz darauf abgestellt habe, obwohl sie es selber als "formell etwas knapp" bezeichnet habe. Das Gutachten weise indes nicht nur formelle Mängel auf. So seien dem Gutachter etwa die schriftlichen Feststellungen der Fach- und Amtspersonen nicht zur Verfügung gestellt worden. Zudem seien dem Gutachter auch nicht alle von der Staatsanwaltschaft beantragten Fragen gestellt worden135. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gutachter lediglich eine kleine Auswahl an Akten habe zukommen lassen. Daher sei ein neues Gutachten einzuholen, das auf sämt- lichen Akten basiere136.

131 Act. 71 S. 21 132 Act. 71 S. 23 133 Act. 71 S. 24 f. 134 Act. 71 S. 26 f. 135 Act. 23 S. 1 f.; act. 71 S. 27 f. 136 Act. 71 S. 27 f.

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E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter um eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________. Sie machte diesbezüglich geltend, er habe die Pferde, welche zeitlich di- rekt im Anschluss an die Hofräumung zu den Armeestallungen gebracht worden seien, begutachtet und könne deren Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand beschrei- ben und veterinärmedizinisch beurteilen. Er habe den Bericht hinsichtlich Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand vom

10. Oktober 2017484 als Kommandant des "______________________" verfasst485. Dieser Bericht habe keinen Eingang in den an- gefochtenen Entscheid gefunden. Die Staatsanwaltschaft weist zudem auf ihre eigene Stellungnahme vom 23. November 2022 zur Beweiseingabe des Berufungsklägers vom

E. 4.1.1.1 Nach § 48 Abs. 1 aPolG183 darf die Kantonspolizei Räume durchsuchen, wenn die Um- stände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren (Ziff. 1), Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen (Ziff. 2) oder eine Person in Gewahr- sam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Ziff. 3). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten

181 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 182 So auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3; vgl. auch das E-Mail von UU._________ vom 4. August 2017 in act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 183 Polizeigesetz (PolG; RB 551.1), Stand 1. Juli 2012

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Sachverhalt fest184. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessord- nung ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind un- terhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche po- lizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der Strafprozessord- nung zum Vorverfahren185 erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus der Vorermittlung oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tat- verdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich ab diesem Zeit- punkt die polizeiliche Tätigkeit nach der Strafprozessordnung186.

E. 4.1.1.2 Das Veterinäramt kann bei der Durchsetzung des Tierschutzrechts die Unterstützung von Polizeiorganen in Anspruch nehmen, namentlich, wenn sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG behördlich einschreitet187. Ausserhalb eines Strafverfahrens handelt es sich dabei um faktisches Verwaltungshandeln beziehungsweise einen Realakt gestützt auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung.

E. 4.1.1.3 Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass sich die Aufgabe der Polizei, welche als Unterstützung eines Veterinäramts beigezogen wird, mit der faktischen Eröffnung der Untersuchung ändert. Wenn sie etwa eine Hausdurchsuchung durchführt, ist sie nicht mehr zur alleinigen Unterstützung des Veterinärdienstes vor Ort, sondern kommt sie ih- rem strafprozessualen Auftrag nach, wobei sie die strafprozessualen Bestimmungen zu beachten hat. Dass das Veterinäramt weiterhin vor Ort ist, um die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung durchzuführen und diese Kontrolle gegenüber der strafpro- zessualen Hausdurchsuchung allenfalls sogar im Vordergrund steht, ändert daran nichts. Die Eröffnung des Strafverfahrens führt unweigerlich zur Anwendung der straf-

184 Art. 306 Abs. 1 StPO 185 Art. 299 ff. StPO 186 Vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2 187 Vgl. beispielsweise Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG

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prozessualen Bestimmungen. Sobald nämlich ein Strafverfahren eröffnet ist, kann die- ses nur in den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Formen in Berücksichtigung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden188. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsmassnahme beziehungsweise die Eröffnung der Untersuchung notwendig war oder nicht. Bei einer (auch nur faktischen) Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es nicht zulässig, die strafprozessualen Bestimmungen zu umge- hen und allfällige Beweise durch die Hintertüre des verwaltungsrechtlichen Verfahrens in das Strafverfahren einzubringen. Ob eine (Haus-) Durchsuchung gestützt auf das Tier- schutzgesetz oder das Polizeigesetz zulässig gewesen wäre, ist in einer solchen Kon- stellation irrelevant189.

E. 4.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei am 7. August 2017 und auch am Folgetag vor dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls nicht zur blossen verwaltungsrechtli- chen Unterstützung des Veterinäramts vor Ort war: Sie "ermittelte"190, führte "Sachver- haltsaufnahmen"191 sowie verschiedene "Zwangsmassnahmen" wie "Durchsuchungen" und "Sicherstellungen"192 durch und sie befragte die auf dem Hof anlässlich der Haus- durchsuchung angetroffenen Personen eingehend zur Sache, "da eine Strafanzeige ge- gen A._________ betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz eingereicht worden" sei193. Da wie gesehen in diesem Moment faktisch bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war beziehungsweise hätte eröffnet werden müs- sen, hatte die Polizei in diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Strafprozessordnung einzuhalten. Dass das Veterinäramt vor Ort gestützt auf Tierschutz(verwaltungs)recht handelte und die verwaltungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes – wie nament- lich durch vorsorgliche Beschlagnahme und Abtransport der Tiere – respektive die Durchsetzung eines verwaltungsrechtlichen Tierhalteverbots im Vordergrund gestanden haben mögen, ändert damit im Hinblick auf die polizeilichen Beweiserhebungen gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. Diese handelte offensichtlich nicht (nur) zur Unterstützung des Veterinäramts bei der Vollstreckung ihrer Verfügung, son- dern auch um Beweise für die strafrechtliche Verfolgung des Berufungsklägers zu sam- meln.

188 Art. 2 Abs. 2 StPO 189 Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 190 Act. A 142 ff. der Staatsanwaltschaft 191 Act. A 12 ff. der Staatsanwaltschaft 192 Act. A 143 und Z 14 der Staatsanwaltschaft 193 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft; siehe etwa act. D 33 ff. der Staatsanwaltschaft

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Im polizeilichen Ermittlungsbericht wird erwähnt, dass die polizeiliche Durchsuchung "nach den Grundlagen des Polizeigesetzes im Rahmen der Gefahrenabwehr" erfolgt sei194. Selbst wenn indes vor der Hofräumung noch kein Strafverfahren eröffnet gewesen wäre, wären die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 aPolG für das polizeiliche Handeln nicht gegeben gewesen. Umstände, welche ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätten, lagen offensichtlich nicht vor: Eine Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person gab es nicht abzuwehren, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt konnte durch die Beweiserhebungen nicht geschützt werden. Vielmehr hätte es für den Schutz der Tiere auf dem Hof genügt, das Veterinäramt bei der Hofräumung zu unterstützen. Die darüber hinaus getätigten Ermittlungen und Sachverhaltsaufnah- men aber waren strafprozessual motiviert und hätten ohne Weiteres unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften durchgeführt werden können, zumal die Staatsan- waltschaft nicht nur über die Hofräumung informiert, sondern mindestens teilweise sogar vor Ort war. Der Erlass eines mündlichen Durchsuchungsbefehls war ohne Verzögerung möglich und in Anbetracht der der Strafverfolgung des Berufungsklägers dienenden Handlungen der Polizei auch klar geboten.

E. 4.2 Der Bericht vom 10. Oktober 2017 ist zwar an sich verwertbar489. Ihm kommt – im Ver- gleich zu einer Zeugenaussage – mangels Belehrung indes grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu. Die Richtigkeit des Berichts wird vom Berufungskläger bestritten. Es er- scheint nicht ausgeschlossen, dass eine Zeugenaussage von Oberst Dr. med. vet. Q._________ zur Belastung oder Entlastung des Berufungsklägers etwas beitragen

484 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft 485 Act. 4 S. 4 486 Act. 199 f. der Vorinstanz 487 Act. 519 der Vorinstanz 488 Act. 11 S. 7 f. 489 Vgl. E. II.13.7 vorn12.9

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könnte und dass die aufgrund der übrigen Beweismittel noch zu bildende gerichtliche Überzeugung durch eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ beeinflusst werden könnte. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, Oberst Dr. med. vet. Q._________ förmlich als Zeuge zu befragen, womit dem Berufungskläger auch eine Teilnahme und Konfrontation gewährt werden kann. Diesem staatsanwaltschaftlichen Beweisantrag ist stattzugeben.

E. 4.2.1 Art. 24 Abs. 1 TSchG im Kapitel "Verwaltungsmassnahmen" verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an ei- nem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort – und insbesondere ohne langwierige vorhergehende Verfahrensschritte195 – beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird196, und um künftigen Verstössen gegen die Tier- schutzgesetzgebung entgegenzuwirken197. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten tierschutzrechtlichen

194 Act. A 147 der Staatsanwaltschaft 195 Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23 196 Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1; 2C_169/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 197 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

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Grundsätze durchzusetzen198. Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als voll- ziehende Behörde befugt, Liegenschaften zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist199. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetz- liche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um zum Zweck der behördli- chen Kontrolle des Tierschutzgesetzes in Grundrechtspositionen von Privatpersonen einzugreifen. Eine schriftliche Anordnung oder gar ein formeller Durchsuchungsbefehl von Staatsanwaltschaft oder Gericht ist hierfür nach der wiederholt bestätigten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig200. Zwar äusserten sich verschiedene Parlamentarier anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens noch im gegenteiligen Sinn201. Diese Auffassungen dürften angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes überholt sein.

E. 4.2.2 Das Veterinäramt schritt am 7. und 8. August 2017 gestützt auf Art. 24 und Art. 39 TSchG sowie die am 7. August 2017 ergangene Verfügung betreffend Hofräumung und vorsorgliche Beschlagnahme ein. Gemäss dieser Verfügung werden alle vom Beru- fungskläger gehaltenen Tiere vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt202. Das Veterinäramt handelte damit als administrative Voll-

198 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 199 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2 200 Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_576/2021 vom

E. 4.2.3 So ist denn im Übrigen auch das Gutachten des Bundesamts für Veterinärwesen zum "Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetzge- bung" vom Oktober 2009 zu verstehen214. Darin wird namentlich Folgendes betont: Die Strafverfolgungsbehörden seien keine Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 39 TSchG. Sie unterstünden der Strafprozessordnung. Für sie gelte das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG nicht, sondern sie benötige im Rahmen eines Strafverfahrens einen Hausdurch- suchungsbefehl für die Betretung von Räumlichkeiten gegen den Willen der berechtigten Person215. Davon zu unterscheiden seien die mit dem administrativen Vollzug des Tier- schutzgesetzes betrauten Behörden, deren Zutrittsrecht sich aus Art. 39 TSchG ergebe, die für den Zutritt keinen Hausdurchsuchungsbefehl benötigten und für die keine sonsti- gen verfahrensrechtlichen Einschränkungen bestünden216.

E. 4.2.4 Dass das Veterinäramt gemäss Art. 39 TSchG im Rahmen ihres Zutrittsrechts "die Ei- genschaft der Organe der gerichtlichen Polizei" hat, ändert am Gesagten nichts. Diese Bestimmung gibt dem Veterinäramt (auch) die Kompetenz zu Ermittlungshandlungen. Alsdann ist sie als spezialgesetzlich beauftragte Gerichtspolizei mit der Strafverfolgung

212 Vgl. beispielsweise Art. 194 f. StPO 213 Mitarbeiter des Landwirtschaftsamts und der Schweizer Armee 214 Act. S 2.6 2 ff. des Frauenfelder Verfahrens 215 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 11 f. 216 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 21

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betraut und untersteht als solche der Strafprozessordnung217. Soweit aber das Veteri- näramt nicht ermittelte, sondern sich auf Verwaltungsmassnahmen beschränkte – wozu namentlich das behördliche Einschreiten nach Art. 24 TSchG zählt –, war die Strafpro- zessordnung auf sein Handeln nicht anwendbar. Dass sich die Mitarbeitenden des kan- tonalen Veterinäramts im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des kantonalen Polizei- gesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor und leuchtet auch nicht ein218. Das Vorgehen des Veterinäramts misst sich viel- mehr an allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, darunter namentlich am Ge- bot der Verhältnismässigkeit.

E. 4.3 Oberst Dr. med. vet. Q._________ ist antragsgemäss als Zeuge zu befragen. 5.

Die Staatsanwaltschaft verlangt sodann die Befragung verschiedener Beamten und Be- amtinnen des Veterinäramts. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Beweisantrag, Dr. med. vet. K._________ sei als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen. Als (damaliger) stellvertretender Kantonstierarzt des Kantons Thurgau sei er an der Hofräumung im Auftrag des Veteri- näramts anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsitu- ation in den Stallungen, wie Masse, Lichtverhältnisse, Sauberkeit und Futter, machen. Dr. med. vet. K._________ habe auch die Berichte betreffend die Hunde, die Hühner, die Schafe, die Ziegen, die Schweine, die Rinder und die Pferde verfasst. Der Berufungskläger wendete dagegen ein, der Zustand des Hofs und der Tiere habe Dr. med. vet. K._________ bereits in mehreren Berichten mit Fotos und Videoaufnah- men dokumentiert. Zudem lägen zahlreiche Kontrollberichte der RRR._________ GmbH im Recht, welche den baulichen und tierschutzgerechten Zustand umfassend und detail- liert beschreiben würden. Der Zustand des Hofes und der Tiere sei rechtgenügend er- wiesen. Nach über sechs Jahren seien keine neuen Beobachtungen oder Feststellungen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden zu erwarten. Trotz mehrfacher Aufforderung der Staatsanwaltschaft sei das Veterinäramt weder wil- lens noch fähig gewesen, mehr als einen anonymen, undatierten und summarischen Bericht zur Hofräumung zu liefern. Es fehle daher an den erforderlichen Berichten, um

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"allfällige weitergehende Aussagen überprüfen zu können"490. Als Funktionär des invol- vierten Veterinäramts sei Dr. med. vet. K._________ überdies hochgradig befangen und habe ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Staats- anwaltschaft habe ihn im Zusammenhang mit der Hofräumung wegen Amtsmiss- brauchs, Diebstahls und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Berufungs- klägers angeklagt. Bei einer Verurteilung drohe ihm ein Staatshaftungsprozess. Er habe daher ein "handfestes Interesse daran, die eigene Haut zu retten" in dem er den Beru- fungskläger maximal belaste. Zudem sei er weisungsgebunden und sein Vorgesetzter, Regierungsrat B.I._________ , habe selber ein eminentes Interesse daran, seinen im Zusammenhang mit der Hofräumung stark beschädigten Ruf zu rehabilitieren. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Dr. med. vet. K._________ als Auskunftsperson zur Wahrheitsfindung beitrage, weshalb eine Befragung abzulehnen sei491. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, es handle sich bei den Kantonstierärzten um Fach- spezialisten mit überdurchschnittlichem Erinnerungsvermögen, sei dies unbehelflich. Es seien keine Übermenschen. Der angefochtene Entscheid halte deutlich fest, dass die Erinnerung im Lauf der Zeit stark abnehme und das Risiko bestehe, dass Lücken aus- gefüllt und Erinnerungen durch andere Informationen verfälscht würden. Nach mittler- weile bald sieben Jahren, der breiten, jahrelangen und massiv vorverurteilenden media- len Berichterstattung und insbesondere den eigenen persönlichen Interessen am Ver- fahrensausgang seien daher keine beweiserheblichen Tatsachen mehr zu erwarten, die der materiellen Wahrheitsfindung dienen könnten. Ganz im Gegenteil, würden die Funk- tionäre des Veterinäramts alles daransetzen, den Berufungskläger zu belasten, um sich zu entlasten. Dies habe sich beispielhaft an der vorinstanzlichen Einvernahme von SS._________ gezeigt; noch schlimmer sei es bei den Privatklägern gewesen, die vor Vorinstanz teilweise ganz andere oder gegensätzliche Sachverhalte als im Jahr 2017 geschildert hätten492. 5.1.2. Die Anklage stützt sich was Sachverhalt Ziffer 2.5 und 2.6 betrifft in entscheidender Weise auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anläss- lich der Hofräumung", und zwar in Bezug auf sämtliche Tierarten, konkret hinsichtlich der Hundehaltung493, der Hühnerhaltung494, der Schafhaltung495, der Ziegenhaltung496,

490 Act. 11 S. 8 491 Act. 11 S. 8 492 Act. 21 S. 4 493 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 77 494 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 80 495 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 81 496 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 84

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der Rindviehhaltung497, der Equidenhaltung498 und der Schweinehaltung499, wobei die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Equidenhaltung neben den Befunden der Amtstier- ärzte auch auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ abstellte. Zwar liegen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Berichte betreffend angetroffene Hunde vom

2. Juli 2018500, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018501, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018502, angetroffene Ziegen vom 4. Juli 2018503, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018504, angetroffene Rinder vom 10. Juli 2018505 sowie angetroffene Pferde vom

10. Juli 2018506 im Recht, die – soweit ersichtlich – alle von Dr. med. vet. K._________ stammen. Auf den Beweiswert dieser Unterlagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. Es ist jedenfalls denkbar, dass Dr. med. vet. K._________ darüber hin- aus relevante Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere und die angetroffene Gesamtsituation in den Stallungen, beispiels- weise zu den Massen, Lichtverhältnisse, Sauberkeit, oder dem Futter, machen kann, welche die gerichtliche Überzeugung zu beeinflussen vermögen. Nachdem das veterinäramtliche Einschreiten am 7. und 8. August 2017 grundsätzlich zulässig war, spricht auch unter dem Aspekt der Verwertbarkeit nichts gegen eine Be- fragung von Dr. med. vet. K._________. Er wurde überdies von der Vorinstanz nicht ein- vernommen. Zwar sagte er im "Frauenfelder Verfahren" einlässlich zum konkreten Ab- lauf der Hofräumung und der anschliessenden Versteigerung aus507. Zum hier relevan- ten Zustand der Tiere äusserte er sich indes nicht und wurde er auch nicht befragt. Korrekt ist, dass Dr. med. vet. K._________ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit den hier abzuklärenden Straftaten in Zusammenhang steht, Beschuldigter ist508. Solange das andere Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist – was bis heute nicht der Fall ist – wird er im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson zu be- fragen sein509. Insbesondere untersteht er keiner Wahrheits- oder Aussagepflicht510 und

497 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 86 498 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 91 499 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff. 500 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 501 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft 502 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft 503 Act. BV 530 ff. der Staatsanwaltschaft 504 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft 505 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft 506 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft 507 Act. E4 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens 508 Hier: "Frauenfelder Verfahren" 509 Art. 178 lit. f i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen K._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen. 510 Art. 180 Abs. 1 StPO

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es ist nicht ausgeschlossen, dass er ein eigenes persönliches Interesse am Verfahren- sausgang hat. Den diesbezüglich geäusserten Befürchtungen der Verteidigung wird al- lerdings im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sein. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die angeklagten Vorfälle vor mittlerweile über sieben Jahre ereignet haben sollen, womit – so die Verteidigung – ein Erinnerungsverlust ein- hergehe. Jedenfalls kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, dass von einer Einvernahme von Dr. med. vet. K._________ von vorneherein keine relevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt für eine mögliche Berufung der Auskunftsperson aus ihr Aussageverwei- gerungsrecht. Es ist zwar möglich, aber nicht zwingend, dass sich Dr. med. vet. K._________ auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Diese Entscheidung darf aber nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorweggenommen werden, son- dern ist der Auskunftsperson bei der Befragung zu überlassen. 5.1.3. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag, es sei Dr. med. vet. K._________ als Aus- kunftsperson zu befragen, ist gutzuheissen. 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter darum, Dr. med. vet. J._________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Als (damaliger) Kantonstierarzt sei er an der Hofräu- mung als Leiter des Veterinäramtes anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsituation in den Stallungen machen. Er habe den "rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Teiltierhalteverbot vom 8.08.2013, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Hofräumung vom 7.08.2017, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Totaltierhal- teverbot vom 9.04.2018" gegen den Berufungskläger zu verantworten. Was die Einwände des Berufungsklägers betrifft, kann im Wesentlichen auf das zu Dr. med. vet. K._________ Gesagte verwiesen werden. Der Berufungskläger ergänzt, Dr. med. vet. J._________ habe zudem gegenüber der Presse am 8. August 2017 mehr- fach geäussert, dass er auf dem Hof kein akutes Tierleid angetroffen habe, wie es von den Bildern der Anzeigeerstatterinnen zu erwarten gewesen sei. Es sei fraglich, was Dr. med. vet. J._________ noch sagen könne, das etwas am Beweisergebnis ändere.

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Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld habe ihn wegen Amtsmissbrauch, Diebstahls, unge- treuer Geschäftsbesorgung usw. angeklagt. Auch er müsse bei einer Verurteilung mit Regressansprüchen rechnen. Er habe ein Interesse daran, den Berufungskläger "maxi- mal zu belasten", um "seine eigene Haut zu retten". Aktenkundig sei auch die jahrelange feindliche Haltung von Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Berufungskläger und dessen damaligen Rechtsbeistand. Dr. med. vet. J._________ werde alles daran setzen seinen Ruf und denjenigen von Regierungsrat B.I._________ zu rehabilitieren. Das sei alles der Wahrheitsfindung abträglich, weshalb auch er als Auskunftsperson abzulehnen sei511. 5.2.2. Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zur Dr. med. vet. K._________ verwiesen werden512. Auch hier ist den Bedenken des Berufungsklägers im Rahmen der Beweis- würdigung Rechnung zu tragen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich – wie erwähnt – auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hof- räumung", wobei sie konkret im Wesentlichen auf eine (undatierte und nicht unterzeich- nete) "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" verweist sowie auf Fotos und Berichte, die mutmasslich von Dr. med. vet. K._________ verfasst sind513. Nachdem die Anklage im Kern auf der Beurteilung der Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen an der Hofräumung basiert, erscheint es der Sache dienlich, wenn nicht nur auf die schriftlich niedergelegte Beurteilung von Dr. med. vet. K._________ abge- stellt, sondern durch Befragung auch der übrigen Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen ein ganzheitlicheres Bild der Situation erlangt wird. Soweit ersichtlich wurde Dr. med. vet. J._________ zu den hier von der Staatsanwalt- schaft aufgeworfenen Punkten denn auch noch nicht befragt. Seine Einvernahmen im parallelen "Frauenfelder Verfahren" hatten zumeist andere Fragen zum Gegenstand; Aussagen machte er namentlich zur Milchsperre514, zur Versteigerung und Schätzung der Tiere515 und zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung516. Grösstenteils verwei- gerte er die Aussagen. Zum konkreten Zustand der Tiere anlässlich der Hofräumung wurde er – soweit ersichtlich – nicht befragt. Vor Vorinstanz wurde er nicht einvernom- men.

511 Act. 11 S. 9 512 Vgl. E. III.5.1 vorn 513 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 514 Act. E1 32 ff. des Frauenfelder Verfahrens 515 Act. E1 43 ff. des Frauenfelder Verfahrens 516 Act. E1 83 ff. des Frauenfelder Verfahrens

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Es erscheint naheliegend, dass auch Dr. med. vet. J._________ relevante Aussagen zu angeklagten Sachverhalt machen könnte. Er ist daher antragsgemäss zu befragen. 5.2.3. Dem Beweisantrag ist der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Dr. med. vet. J._________ ist als Auskunftsperson517 zu befragen. 5.3. Das Gesagte gilt sinngemäss für die ebenfalls an der Hofräumung beteiligten Veterinär- amtstierärzte und -ärztinnen Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ und Dr. med. vet. L._________. Die Anklage stützt sich auf die "Feststellungen und Be- obachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hofräumung", wozu die Erkennt- nisse aller anwesenden Personen des Veterinäramts gehören. Sie wurden bis anhin zu diesem Sachverhaltskomplex518 noch nicht befragt, weshalb diese Beweise vom Gericht zu erheben sind. 5.3.1. Soweit Dr. med. vet. N._________ betreffend, wendete der Berufungskläger ein, diese habe sich bereits in einem Bericht ausführlich über den Zustand der Kümmerer geäus- sert, weshalb von zusätzlichen Aussagen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei519. Richtig ist, dass Dr. med. vet. N._________ in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft520 in allgemeiner Weise Ausführungen zur Schlachtung von Kümme- rern – also von geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen – machte521. Zum Zustand der übrigen Tiere und zur Gesamtsi- tuation in den Stallungen auf dem Hof des Berufungsklägers äusserte sie sich dagegen bisher nicht. Aus ihrer Einvernahme sind – nach wie vor – wesentliche Erkenntnisse zu erwarten.

517 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen J._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen. 518 Dr. med. vet. L._________ wurde im "Frauenfelder Verfahren" in anderer Sache befragt, vgl. dort act. E3 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens 519 Act. 11 S. 10 520 Act. BV 570 f. der Staatsanwaltschaft 521 Act. BV 572 ff. der Staatsanwaltschaft

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5.3.2. Dr. med. vet. L._________ ist – da zusammen mit Dr. med. vet. K._________ und Dr. med. vet. J._________ im Frauenfelder Verfahren beschuldigt – als Auskunftsper- son522 zu befragen. Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ sind als Zeuginnen einzu- vernehmen. Die Verteidigung moniert allgemein, auch diese beiden Personen seien dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt und kämen daher als Zeuginnen nicht in Frage523. Sie sind im "Frauenfelder Verfahren" indes nicht beschuldigte Personen und dass gegen Sie ein Strafverfahren drohen würde, ist nicht bekannt oder erkennbar. Im Übrigen steht ihnen auch als Zeuginnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten würden524. Eine Befragung als Zeuginnen steht daher nichts entgegen. Ihr allfälliges persönliches Interesse am Verfahrensausgang ist

– wie bei allen übrigen Einvernahmen – bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 6. Ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen sind O._________ und P._________, die als Mit- arbeiter des Landwirtschaftszentrums SSS._________ an der Hofräumung als Betriebs- helfer des Veterinäramts vor Ort gewesen sind. Auch diese beiden können allenfalls be- weisrelevante – den Berufungskläger belastende oder entlastende – Angaben über den Zustand der Tiere und die Situation auf dem Hof machen. Das allgemeine Vorbringen des Berufungsklägers, diese beiden Personen seien nach so langer Zeit "nicht in der Lage", Aussagen zu Feststellungen und Beobachtungen zu machen525, dringt in dieser Allgemeinheit nicht durch. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie sich auch nach diesen vielen Jahren noch an gewisse Details dieses für sie wohl einmalige Ereignis der Hofräumung erinnern können. 7. 7.1. Für den Fall, dass die Anträge auf Befragung der Veterinäre und Veterinärinnen sowie von Oberst Dr. med. vet. Q._________ gutgeheissen würden, begehrt der Berufungs- kläger, Prof. Dr. med. vet. R._________ sei gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO zwecks

522 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 523 Act. 11 S. 9 f. 524 Art. 169 Abs. 1 StPO 525 Act. 11 S. 10

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Erörterung respektive Ergänzung seines Gutachtens zur Hauptverhandlung vorzula- den526. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Abweisung dieses Antrags, da auf das Gut- achten wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden könne. 7.1.1. Der Berufungskläger führt aus, die Staatsanwaltschaft habe sich vorinstanzlich gegen den Fragenkatalog und nicht die Person des Gutachters gewehrt. Die Staatsanwalt- schaft wolle nun den Gutachter auswechseln, weil ihr dessen Feststellungen nicht gefie- len. Gegen die Erstellung eines Gutachtens habe sie aber vorinstanzlich heftig protes- tiert und selber habe sie nie ein Gutachten angeordnet. Die Vorinstanz habe eingeräumt, dass das Gutachten in formeller Hinsicht teilweise knapp sei. In materieller Hinsicht über- zeuge das Gutachten aber. Prof. Dr. med. vet. R._________ seien die an der Hofräu- mung erhobenen Beweise, namentlich Foto- und Videoaufnahmen von Polizei und Ve- terinäramt, und die Fotos der Schweizer Armee zur Verfügung gestellt worden. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe daher über sämtliche relevanten Unterlagen zum Zustand der Tiere, wie sie eben dokumentiert worden seien, verfügt. Weitere Beweise habe das Veterinäramt trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefern können. Weitere Un- terlagen hätten dem Gutachter mangels Relevanz – entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorgelegt werden müssen. Er habe den Zustand der Tiere mangels anderer Beweismittel nur anhand des Bildmaterials beurteilen können. Bei Prof. Dr. med. vet. R._________ handle es sich um einen ausgewiesenen Experten, so- dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein anderer Experte zu einem anderen Er- gebnis komme. Daran ändere auch die "formale Ausschmückung mit Fussnotenapparat und Literaturangaben" nichts. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihren vorinstanzlichen Anträgen zum Gutachten bloss versucht, dieses zu verhindern. Dieser Obstruktion habe die Vorinstanz zu Recht "den Riegel" geschoben527. 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ein- wände betreffend die Ernennung von Prof. Dr. med. vet. R._________ als sachverstän- dige Person sowie dessen Ermächtigung, weitere Spezialisten des Tierspitals beizuzie- hen, gehabt habe. Sie habe indes – erfolglos – den Entwurf des Gutachtensauftrags kritisiert. Es seien Rechtsfragen an den Gutachter gestellt worden, Fragen der Staats- anwaltschaft seien ihm nicht unterbreitet worden und dem Gutachter seien nicht sämtli- che Verfahrensakten unterbreitet worden. Stattdessen seien dem Gutachter nebst den

526 Act. 11 S. 5 und 8 f. 527 Act. 21 S. 7 f.

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Anklagesachverhalten einzig die ausführlichen und kritischen Bemerkungen des Beru- fungsklägers unterbreitet worden, was dem Gutachter eine objektive Beurteilung des Anklagesachverhaltes verunmöglicht habe, da er nicht habe wissen können, welche Teile der Anklagesachverhalte auf Beobachtungen und Feststellungen der langjährigen Kantonstierärzte beruht habe und ihm nicht alle Akten zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe die Vorinstanz das Gutachten zeitlich viel zu knapp beauftragt, was Par- teien und Gutachter unter hohen zeitlichen Druck gesetzt habe und der Objektivität des Gutachtens abträglich gewesen sei. Das Gutachten habe dann infolge Unvollständigkeit kurz vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an mehreren Stellen nachgebessert wer- den müssen, "was dessen Glaubhaftigkeit formeller und inhaltlicher Natur insgesamt be- reits zeitlich vor Beginn der Hauptverhandlung in unüberwindbare Zweifel" gezogen habe. An der in der Hauptverhandlung geübten Kritik am Gutachten werde festgehal- ten528. Hätte der Gutachter sämtliche Verfahrensakten, sämtliche Fragen aller Parteien und genügend Zeit erhalten, wäre er – so die Staatsanwaltschaft weiter – zu anderen Schlüssen gekommen. Es gebe daher keinen Sinn, auf das Gutachten und weitere Er- läuterungen des Gutachters abzustellen, weshalb "infolge Vorbefasstheit" die Abwei- sung des Beweisantrags des Berufungsklägers beantragt werde529. Gegen den Beizug einer sachverständigen Person, der sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung stehe, habe sie aber keine Einwendungen530. Am 26. Januar 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dem Gutachter seien die Ein- schätzungen der Fach- und Amtspersonen, insbesondere der Amtstierärzte und -ärztin- nen nicht vorgelegen. Das Gutachten sei materiell einseitig ausgefallen, weil "der Gut- achter habe keine Kenntnis von den Feststellungen und Beobachtungen derjenigen Fach/Amtspersonen gehabt, welche direkten amtstierärztlichen Kontakt vor Ort mit sämtlichen anlässlich der Hofräumung abtransportierten, teilweise euthanasierten und leidenden Tieren" gehabt hätten. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe keinen unmittel- baren Kontakt mit den Tieren gehabt, sondern habe sie nur von den Aufnahmen mit den bestreitenden Ausführungen des Berufungsklägers gekannt. Auch die Ausführungen von Oberst Dr. med. vet. Q._________ von der Schweizer Armee seien dem Gutachter nicht vorgelegt worden. Der angefochtene Entscheid weiche denn auch völlig von den Fest- stellungen und Beobachtungen des Armeekompetenzzentrums ab531.

528 Act. 15 S. 4 f. 529 Act. 15 S. 5 530 Act. 15 S. 5 531 Act. 23 S. 2

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7.2. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich zu erstatten oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern oder zu ergänzen ist532. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseiti- gen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständi- gen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammen- hänge zu fördern533. Ein Gutachten ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sach- verständige Person zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverstän- dige zu bestimmen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sach- verständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen534. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Er- kenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind535. 7.3. Prof. Dr. med. vet. R._________ erstattete am 21. Februar 2023 ein Gutachten536 und beantwortete per 24. Februar 2023 Ergänzungsfragen537. Er stützte sich dabei auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte538. Das Gut- achten ist relativ knapp gehalten, was die Vorinstanz damit begründete, dass sie das Gutachten erst recht kurz vor der Verhandlung in Auftrag gegeben habe539. Gestützt auf diese Bilder konnte Prof. Dr. med. vet. R._________ in Bezug auf keine Tiergattung ein "tierquälerisches Verhalten" feststellen.

532 Art. 187 Abs. 2 StPO 533 Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3 534 Art. 189 StPO 535 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3 536 Act. 754 ff. der Vorinstanz 537 Act. 785 f. der Vorinstanz 538 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz 539 Angefochtener Entscheid S. 49

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7.4. Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie diesen Beweisantrag auf Er- gänzung respektive Erläuterung des Gutachtens zufolge "Vorbefasstheit" des Gutach- ters abgelehnt haben möchte. Der Gesetzgeber hat die Ergänzung beziehungsweise Erläuterung eines Gutachtens durch denselben Experten ausdrücklich vorgesehen. Um- stände, die in objektiver Weise Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. med. vet. R._________ weckten, sind nicht ersichtlich und von der Staatsan- waltschaft denn auch nicht dargetan540. 7.5. Genau besehen machen weder der Berufungskläger noch die Staatsanwaltschaft gel- tend, dass das Gutachten mit Bezug auf die dem Gutachter vorgelegten Bilder und Vi- deos mangelhaft respektive diesbezüglich zu erläutern oder zu ergänzen wäre. Vielmehr diskutieren sie die Frage, ob der Gutachtensauftrag hinsichtlich weiterer Akten respek- tive der noch zusätzlich zu erhebenden Erkenntnisse, also insbesondere der Befragung der weiteren Personen, auszudehnen ist. Dies würde über eine mündliche Erläuterung beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO – wie sie der Verteidigung vorschwebt541 – hinausgehen und eine formelle Ergänzung des Gut- achtens gemäss Art. 189 StPO respektive einen neuen Gutachtensauftrag bedingen542. Davon ist einstweilen abzusehen. Ob das Gericht zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts gemäss Anklage-Zif- fer 2.5 und 2.6 auf die Expertise einer sachverständigen Person angewiesen ist, kann und muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Vielmehr sind als erstes die ange- ordneten Beweisergänzungen vorzunehmen. Sollte sich danach ergeben, dass die Ex- pertise einer Fachperson zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erforderlich ist, ist eine neue Begutachtung anzuordnen. Dabei ist namentlich zu bedenken, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht einer sachverständigen Person überlas- sen werden darf. So handelt es sich bei den Fragen, ob eine "Tierquälerei" vorliegt, wann eine "Vernachlässigung" eines Tiers gegeben ist oder welche Vorgaben bei der Tierhal- tung einzuhalten sind, um solche rechtlicher Natur, die allein vom Gericht zu beantworten sind. Hingegen ist denkbar, dass Fragen bezüglich des festzustellenden Sachverhalts, beispielweise ob und weshalb ein Tier unter gewissen Umständen litt beziehungsweise Schmerzen hatte und falls ja, in welchem Umfang oder welcher Schwere oder ob ein Zustand medizinischer Versorgung oder Pflege beziehungsweise der Konsultation eines

540 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.6.2 541 Act. 11 S. 5 542 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4.5

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Tierarztes oder einer Tierärztin bedurft hätte, von einem Veterinärmediziner oder einer Veterinärmedizinerin zu beurteilen sind. Sollte sich die Notwendigkeit einer Begutach- tung zeigen, ist weiter zu beachten, dass der Gutachtensperson nicht nur einen Auszug, sondern sämtliche (relevanten und verwertbaren) Beweismittel zur Verfügung gestellt werden und ihr genügend Zeit zur Ausarbeitung eines einwandfreien Gutachtens ge- währt wird. Nachdem Dr. med. vet. R._________ von der Vorinstanz nicht die gesamten Akten vorgelegt und rechtliche Fragen unterbreitet wurden, musste er sich bereits eine Meinung zur Frage des Vorliegens der "Tierquälerei" bilden. Ob er davon selbst nach Vorliegen weiterer Akten und einer zulässigen Fragestellung noch abweichen würde, was die Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich mit der von ihr geltend gemachten "Vorbe- fasstheit" gemeint haben dürfte, erscheint fraglich. Nach Ansicht des Obergerichts wäre daher, sollte eine Begutachtung erforderlich sein, eine andere Fachperson als Gutachter oder Gutachterin für einen allfälligen neuen Gutachtensauftrag einzusetzen. 7.6. Der Antrag, es sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Hauptverhandlung vorzuladen, um das Gutachten gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO mündlich zu erläutern beziehungs- weise zu ergänzen, wird vorderhand abgewiesen. 8. Als weitere wichtige Zeuginnen für die Vorgänge auf dem Hof des Berufungsklägers in den Monaten vor der Hofräumung im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalt-Zif- fern 2.5 und 2.6 erscheinen auch die beiden Anzeigeerstatterinnen S._________ und T._________. Er erscheint naheliegend, dass auch diese beiden, die das Strafverfahren letztlich ins Rollen brachten, für die Erstellung dieser Anklagesachverhalte wesentliche Beobachtungen machen konnten. Anders als die Veterinärbeamten und -beamtinnen sowie anderen mit Kontrollen auf dem Hof des Berufungsklägers betrauten Personen können sie nicht nur Angaben zu einzelnen Kontrollzeitpunkten, sondern vielmehr zum Alltag auf dem Hof des Berufungsklägers in der relevanten Zeitdauer machen. Sie sind daher als wesentliche Zeuginnen im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nochmals zu be- fragen.

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9.

E. 6 März 2014 habe es keine Beanstandungen gegeben. Der Aktennotiz vom 15. Juli 2016 in act. S 2.8 317 des Frauenfelder Verfahrens könnte entnommen werden, dass das Teiltierhalteverbot per 15. Juli 2015 umgesetzt gewesen sei. Auch bei der letzten Betriebskontrolle vom 23. Mai 2017 habe es praktisch keine Beanstandungen gegeben. Im Mediationsverfahren sei im Juli 2017 vorgesehen gewesen, den Pferdebestand per Ende Sommer auf 80 Pferde festzusetzen. Auf die Einhaltung des Teiltierhalteverbots sei seitens der Behörden verzichtet worden. Dass der Berufungskläger bei der Hofräu- mung 93 Pferde gehalten habe, habe daher den Vereinbarungsentwurf mit dem Veteri- näramt nicht verletzt, da die Reduktion auf 80 Pferde erst auf den Spätsommer geplant gewesen sei. Weiter habe der Augenschein vom 16. Januar 2017 ergeben, dass der Berufungskläger über hundert Pferde in seinen umgebauten Stallungen hätte halten dür- fen139. Schliesslich sei es unzutreffend, dass der Berufungskläger nicht kooperativ ge- wesen sei. Am 4. August 2017 habe der Berufungskläger dem Schweizer Fernsehen uneingeschränkten Zutritt zum Hof gewährt, obwohl die Reporter unangemeldet erschie- nen seien. Weiter habe der Berufungskläger am Vorabend des 6. August 2017 Regie- rungsrat B.I._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ per Faxschreiben einge- laden, den Hof zu inspizieren, was ausgeschlagen worden sei. Während dem Mediati- onsverfahren hätten zudem immer wieder angemeldete und unangemeldete Kontrollen stattgefunden. Der Berufungskläger sei daher sehr wohl kooperativ gewesen140.

137 Act. 73 S. 3 138 Act. 73 S. 4 f. 139 Act. 73 S. 7 ff. 140 Act. 73 S. 9 f.

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Der Berufungskläger weist weiter darauf hin, dass der Hausdurchsuchungsbefehl am

E. 6.1 Die Polizei führte am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 – im Übrigen ausdrücklich als solche bezeichnete237 – Hausdurchsuchungen durch238. Sie stellte da- bei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Waffen, Pferdepässe und andere Doku- mente239. Sodann erstellte sie diverse Skizzen und eine umfangreiche Fotodokumenta- tion von allen Räumen des Wohnhauses mit 56 Fotos240, vom Kuhstall mit 11 Fotos241,

233 Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwalts- gesetz, BGFA) vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6064 234 Dreyer, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 23 N. 10; Fell- mann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 183; Kellerhals/Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 27 N. 7 235 Ruckstuhl, Art. 130 StPO N. 16 236 RBOG 2022 Nr. 35 237 Vgl. beispielsweise act. Z 14 oder A 146 der Staatsanwaltschaft 238 Act. Z 14, Z 25 und A 146 ff. der Staatsanwaltschaft 239 Act. Z 14 ff. und Z 25 ff. der Staatsanwaltschaft 240 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 241 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft

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vom Pferdestall mit 15 Fotos242, von der Lagerhalle mit 7 Fotos243, von der Reithalle mit 6 Fotos244 und von der Remise mit 5 Fotos245. Ferner traf die Polizei anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gegen Abend des 7. August 2017 beziehungsweise am Morgen des 8. Augusts 2017 befragte, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und B.________246. Am 8. August 2018 stellte sie sodann weitere Pferdepässe sicher247. Zu prüfen ist, ob die strafprozessualen Bestimmungen bei diesen polizeilichen Haus- durchsuchungen eingehalten wurden.

E. 6.2 In diesem Zusammenhang geht es um drei Problemfelder: um das Recht auf Teilnahme an der Hausdurchsuchung als beschuldigte Person (dazu nachstehend Erwägung II.6.3), um das Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls (dazu nachstehend Erwä- gung II.6.4) und um das Recht, der Hausdurchsuchung als am Haus berechtigte Person beizuwohnen (dazu nachstehend Erwägung II.6.4).

E. 6.3 Die Vorinstanz erachtete die Teilnahmerechte des Berufungsklägers in seiner Eigen- schaft als Beschuldigter als verletzt248.

E. 6.3.1.1 Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernah- men richtet sich nach Art. 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen die- ses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war249.

242 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft 243 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft 244 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft 245 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft 246 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 247 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft 248 Angefochtener Entscheid S. 41 f. 249 Art. 147 Abs. 4 StPO

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E. 6.3.1.2 Diese Bestimmung betrifft einzig Beweiserhebungen – mithin Beweisabnahmen, bei de- nen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung die Möglichkeit gegeben werden muss, auf Gestalt und Inhalt des Beweises einzuwirken und etwa durch Ausübung des Fragerechts die prozessuale Realität zugunsten der beschuldigten Person zu beeinflus- sen. Blosse Beweissicherungen, wie namentlich Hausdurchsuchungen, fallen nach ein- helliger Lehre250 sowie bundesgerichtlicher251 und kantonaler252 Rechtsprechung nicht unter Art. 147 StPO.

E. 6.3.2 Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers im Sinne von Art. 147 StPO war durch das polizeiliche Vorgehen bei der Hausdurchsuchung, soweit sie der Beweissicherung diente, mithin grundsätzlich nicht tangiert. Entsprechend geht auch sein Einwand fehl, bei der Hausdurchsuchung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Hatte der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Beschuldigter kein Teilnah- merecht, so war für die Hausdurchsuchung auch kein notwendiger Verteidiger beizuzie- hen253.

E. 6.4.1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen254. Der Befehl hat zu bezeichnen: die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten

250 Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 197 f.; Hohl-Chirazi, Commentaire romand, 2.A., Art. 245 StPO N. 18a; Moreil- lon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, 2.A., Art. 245 N. 6; Thor- mann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 245 StPO N. 13; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 147 StPO N. 1 (im Folgenden: Wohlers, Kommentar StPO) 251 Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; bestätigt in 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3 f. 252 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.150 vom 15. August 2023 E. 2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3 f.; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2 253 Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3; so auch Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 131 StPO N. 8 254 Art. 241 Abs. 1 StPO

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Behörden oder Personen (lit. c)255. Diese Angaben bezwecken, eine Beweisausfor- schung256 zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für straf- bares Verhalten gesucht wird, und erlauben eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme257.

E. 6.4.2 Für die Hausdurchsuchungen am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 wurden weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 StPO erteilt, auch nicht nachträglich. Gefahr im Verzug lag nicht vor. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine zuständige Person innerhalb Staatsanwaltschaft für eine (mindestens mündliche) Anordnung der Hausdurchsuchung hätte erreicht wer- den können, zumal die Staatsanwaltschaft nach der Teilnahme an der Sitzung der Task- Force am Vormittag des 7. August 2017 über die Hofräumung informiert und mindestens für einen Teil derselben mit zwei Staatsanwälten auch vor Ort war258.

E. 6.4.3 Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Teilnahme von Gene- ralstaatsanwalt VV._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ an der Task- Force-Sitzung vom Morgen des 7. August 2017 kein "impliziter" Durchsuchungsbefehl zu erblicken ist. Zwar wurde an jener Sitzung das Vorgehen beschlossen, wie es letztlich umgesetzt wurde, und die beiden Staatsanwälte opponierten gegen dieses Prozedere nicht259. Abgesehen davon, dass es bei der Annahme eines "impliziten" Durchsuchungs- befehls an der zwingend erforderlichen (mindestens nachträglichen) Schriftlichkeit man- geln würde260, fehlen auch jegliche präzisierende Angaben zu den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zum Zweck der Massnahme – einschliesslich Bezeichnung des verfolg- ten Delikts und Benennung des erwarteten Ergebnisses der Massnahme261 – und zu den mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. In der blossen Passivität der Staatsanwaltschaft kann kein Durchsuchungsbefehl erblickt werden. Kommt hinzu, dass sich die Staatsanwaltschaft bis heute ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, es sei in dem Zeitpunkt noch gar kein Strafverfahren eröffnet und damit ein Durchsuchungsbe- fehl nicht erforderlich gewesen. Ihr durch die Teilnahme an der Sitzung die Erteilung

255 Art. 241 Abs. 2 StPO 256 Sogenannte "fishing expedition" 257 Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 258 Vgl. E. II.3.2.8 vorn 259 Act. S 2.8 322 ff. des Frauenfelder Verfahrens 260 Art. 241 Abs. 1 StPO; die Schriftlichkeit muss mindestens nachträglich gewahrt werden. 261 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 241 StPO N. 24 ff.

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eines impliziten Durchsuchungsbefehls zu unterstellen, widerspräche daher ihrem deut- lich und wiederholt geäusserten, gegenteiligen Willen.

E. 6.4.4 Es lag damit im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen kein Durchsuchungsbefehl vor. Das Handeln der Polizei ohne ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen Befehl verstiess da- mit gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung.

E. 6.5.1 Das Gesetz regelt nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Modalitäten der Durchführung einer Hausdurchsuchung. Es bezieht sich dabei auf den Inhaber bezie- hungsweise die Inhaberin der zu durchsuchenden Räume, also nicht auf die beschul- digte Person. Anwesende an den zu durchsuchenden Räumen berechtigte Personen haben – so sagt das Gesetz – der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Per- son262 beizuziehen263. Ist keine nahe Bezugsperson verfügbar, ist gegebenenfalls eine Amts- oder Urkundsperson beizuziehen264. Die an den zu durchsuchenden Räume be- rechtigte Person – die nicht zwingend mit der beschuldigten Person übereinstimmen muss – hat, sofern sie anwesend ist, mit anderen Worten einerseits ein Recht und eine Pflicht, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sie hat andererseits auch einen Anspruch auf Beizug eines Rechtsbeistands für die Hausdurchsuchung respektive auf Anwesen- heit eines Rechtsbeistands265, wobei auf dessen Eintreffen nicht respektive höchstens kurze Zeit zugewartet werden muss und nur, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird266. Wird eine Hausdurchsuchung bewusst so angesetzt, dass die berechtigte Person nicht anwesend ist, oder diese gar aktiv ferngehalten, verstösst die Hausdurchsuchung unter Umständen gegen Treu und Glauben267.

E. 6.5.2 Der Berufungskläger war Inhaber der von der Polizei durchsuchten Räume und daher grundsätzlich anwesenheitsberechtigt und -pflichtig. Während der Hausdurchsuchung

262 Sogenannte Ersatzperson 263 Art. 245 Abs. 2 StPO 264 Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11 265 Hohl-Chirazi, Art. 245 StPO N. 18c; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Keller, Kommentar StPO); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 9a 266 Keller, Kommentar StPO, Art. 245 N. 6 267 Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 18; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7

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befand er sich allerdings in polizeilicher Gewahrsam und wurde schliesslich fürsorge- risch untergebracht. Es fragt sich, ob die Fernhaltung des Berufungsklägers im eben dargestellten Sinne treuwidrig war. Anlässlich der Sitzung der Task Force vom 7. August 2017, 08:00 Uhr, wurde ein Zeit- plan "vereinbart". Demnach sollte der Berufungskläger polizeilich in Gewahrsam genom- men werden und anschliessend der Hof abgeriegelt, die Tiere zu versorgen und deren Bestand aufgenommen werden268. Der Zeitplan und auch das Protokoll der Sitzung kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger der Hausdurchsuchung be- wusst ferngehalten werden sollte, wurden doch verschiedene Möglichkeiten zur Fern- haltung diskutiert269. Gleichwohl kann den Behörden kein Verstoss gegen Treu und Glau- ben vorgeworfen werden. Aus den anlässlich dieser Sitzung protokollierten Voten ergibt sich nämlich klar, dass die polizeiliche Festnahme des Berufungsklägers nicht dazu diente, beliebig in dessen Privatsphäre eingreifen zu können. Vielmehr ging es darum, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei ihren bisherigen Kontrollen jeweils "be- droht und behindert" worden seien270 und der Berufungskläger weiter damit gedroht habe, die Tiere zu töten271, weshalb deren Sicherheit zu gewährleisten und die Tötung zu verhindern sei272. Konkret soll der Berufungskläger gesagt haben, kein Tier werde seinen Hof lebend verlassen und die Metzger seien bestellt273. Weiter wurde unter an- derem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger sieben registrierte Waffen und Bolzenschussgeräte habe 274. Dass diese Befürchtungen nicht unbegründet waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2015 ein Fohlen in Anwe- senheit zweier Kantonspolizisten und einer Amtstierärztin, welche dieses Fohlen ge- stützt auf eine Beschlagnahmeverfügung in das Tierspital Zürich überführen wollte, kur- zerhand erschoss und es anschliessend schlachtete275. Wenn das Veterinäramt und mit ihm die Polizei unter diesen ausserordentlichen Umständen behördlich erst zu einem Zeitpunkt auf dem Hof einschreiten respektive diesen durchsuchten wollten, als der Be- rufungskläger als Inhaber des Hofs festgenommen worden war, kann ihnen kein treu- widriges Vorgehen vorgeworfen werden. Vielmehr erschien dieses Vorgehen in Anbe- tracht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Mitarbeiter des Veterinäramts und der Polizei sowie der vielen Tiere auf dem Hof angemessen.

268 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens 269 Act. S 2.8 324 ff. des Frauenfelder Verfahrens 270 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________ 271 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________ 272 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens 273 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________ 274 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________ 275 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2016 vom 14. März 2018 Sachverhalt Bst. A

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E. 6.5.3 Was das Erfordernis anbelangt, bei Abwesenheit der berechtigten Person eine geeig- nete Ersatzperson beizuziehen276, war diese Anforderung durch die Anwesenheit von Gemeindepräsident QQQ._________ erfüllt277.

E. 6.5.4 Nichts hätte freilich dagegen gesprochen, vor der Hausdurchsuchung beziehungsweise konkret zwischen der Gewahrsamsnahme des Berufungsklägers um ca. 14.45 Uhr278 und dem Beginn der Hausdurchsuchung um 16.15 Uhr279 den – den Behörden bekann- ten – Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Rothe, telefonisch zu avisieren und diesem die Möglichkeit einzuräumen, bei der Hausdurchsuchung anwe- send zu sein. So verfuhr die Staatsanwaltschaft denn auch am 8. August 2017, als sie Rechtsanwalt Rainer Rothe um 14:00 Uhr über die um 14:50 Uhr stattfindende (Haus-) Durchsuchung der Miststöcke und der Tierboxen informierte280. So hätte bereits am

7. August 2017 verfahren werden müssen. Stattdessen wurde der Berufungskläger am

7. August 2017 um 18.40 Uhr polizeilich in Gegenwart von Rechtsanwalt Rainer Rothe einvernommen281 und Letzterem damit verwehrt, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. 7. Qualifizierung als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschriften 7.1. Die polizeiliche Durchsuchung der Räumlichkeiten am 7. August 2017 war somit in zwei- erlei Hinsicht regelwidrig: Es mangelte einerseits an einem staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl. Andererseits wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht über die anstehende Hausdurchsuchung orientiert. Es stellt sich die Frage nach den prozessua- len Folgen dieser Verstösse. 7.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Be- weise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet282. Beweise, die die Strafbehörden in

276 Art. 245 Abs. 2 StPO 277 Vgl. act. A 147 und Z 14 der Staatsanwaltschaft 278 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 279 Act. Z 14 der Staatsanwaltschaft 280 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft 281 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 282 Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO

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strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dür- fen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Er- hebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erheb- liche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Ver- fahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor283. Aus der höchstrich- terlichen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dieselbe Vorschrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundes- gericht ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftli- chen Befehls betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei284. 7.3. Was den fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl anbelangt, ist was folgt festzuhalten: 7.3.1. Die Vorgabe, vor einer Hausdurchsuchung einen schriftlichen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, stellt nach Lehre und Rechtsprechung grund- sätzlich eine Gültigkeitsvorschrift dar285. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen: 7.3.1.1. Erstens soll das Erfordernis des Durchsuchungsbefehls Personen davor schützen, dass die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit in ihre räumlichen Privatsphären eindrin- gen kann. Der im Erfordernis der vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung liegende präventive Rechtsschutz würde ausgehebelt, wenn die ohne eine notwendige Anordnung aufgefundenen Beweise verwertbar wären. Es geht darum, dass eine Person

283 BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6 284 BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. 285 Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_299/2012 vom

20. September 2012 E. 1.3.1; Hohl-Chirazi, Art. 244 StPO N. 22 f.; Thormann/Brechbühl, Art. 244 StPO N. 21; Wohlers, Kommentar zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich SB200073 vom 2. Oktober 2020, in: forumpoenale 2021, S. 285; anders für die Durchsu- chung von Adressen in einem Mobiltelefon BGE 139 IV 128 E. 1.7, vgl. dann allerdings die Relativierung im Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2

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einem "Einbruch" der Strafverfolgungsbehörden in ihre vier Wände nur dann ausgesetzt sein sollen, wenn hierfür eine wirksame Anordnung des dazu befugten staatlichen Or- gans vorliegt, die, so die Hoffnung, nur erteilt wird, nachdem zuvor sorgfältig geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen für die infrage stehende Zwangsmassnahme auch tatsächlich gegeben sind. Ein eigenverantwortliches Agieren der Polizeibehörden kommt nur dann in Betracht, wenn Gefahr im Verzuge ist. Dies war hier nicht der Fall. 7.3.1.2. Zwar kann der Polizei im vorliegenden Fall nicht ein gänzlich eigenmächtiges Handeln angelastet werden, nachdem der Generalstaatsanwalt und der zuständige Oberstaats- anwalt gegen ihr Vorgehen nicht opponiert hatten. Es kommt aber als Zweites hinzu, dass der Hausdurchsuchungsbefehl Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion hat. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche Anordnungsbefehl – wie erwähnt – mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht wer- den? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? und (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht mess- und kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist, etwa welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck und ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen. So sollen unzulässige Beweisausforschungen286 verhindert werden. Andererseits soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben, gerade weil eben Zwangsmass- nahmen nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig sind287. An solchen staatsanwaltschaft- lich gesetzten Grenzen fehlte es vorliegend vollständig. 7.3.2. Der schriftliche Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Personen mit der Durchführung beauftragt werden, wird die betroffene Person in verschiedener Hinsicht geschützt. Die anordnende Staatsanwaltschaft soll gründlich überlegen und begründen, was, warum

286 Sogenannte "fishing expedition" 287 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Art. 241 StPO N. 24 ff.

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und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht wer- den soll und darf. Der schriftliche Befehl soll der betroffenen Person mittels Umgrenzung und Information in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu über- wachen, und er soll namentlich verhindern, dass die Polizei ohne hinreichenden Tatver- dacht nach Beweisen für strafbares Verhalten sucht. Vor diesem Hintergrund sind das Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und die Einhaltung der schriftlichen Form als Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertbarkeit der erlangten Beweise zu qualifizieren. Die Situation unterscheidet sich namentlich vom Fall, in welchem ein schriftlicher Haus- durchsuchungsbefehl (lediglich) mangelhaft begründet ist, was nach der Rechtspre- chung eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt288. Die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbefehls bleibt in jenem Fall gewahrt und verpönte Beweisausfor- schungen sind nicht möglich. Dies hat im vorliegenden Fall erst recht zu gelten, da es nicht um eine beschränkte Durchsuchung eines kleinen Teils der Privatsphäre des Berufungsklägers ging, sondern sein gesamter Hof mit mehreren Gebäuden und sein Wohnhaus durchsucht wurden. Für eine derart umfangreiche Hausdurchsuchung erscheint ein schriftlicher Befehl unent- behrlich. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger als betroffene Person – wenn auch zu Recht – von der persönlichen Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Gerade un- ter solchen Umständen wäre das Verfassen eines schriftlichen Befehls zuhanden des Berufungsklägers umso wichtiger gewesen, damit dieser mindestens aus der Ferne die Voraussetzungen der Durchsuchung hätte prüfen und allenfalls intervenieren können. 7.3.3. Zusammenfassend handelte es sich vorliegend bei der Schriftlichkeit nach Art. 241 Abs. 1 StPO hier klar um eine Gültigkeitsvorschrift. 7.4. 7.4.1. Bei den Durchführungsmodalitäten gemäss Art. 245 StPO handelt es sich dagegen um Ordnungsvorschriften im strafprozessualen Sinn289, nicht zuletzt, weil diese die am Haus berechtigte Person und nicht die beschuldigte Person schützen. Dies gilt namentlich für das Recht der berechtigen Person, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, da es

288 Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.5.3.3 289 Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4

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bei dieser Vorschrift lediglich darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre der berechtig- ten Person – mithin nicht a priori der beschuldigte Person – zu mildern290. Ebenso gilt dies für das Recht der berechtigten Person, einen Rechtsbeistand für die Hausdurchsu- chung beizuziehen. Auch die in Art. 245 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht, im Falle der Ab- wesenheit der berechtigten Person nach Möglichkeit eine Ersatzperson beizuziehen, stellt kein Gültigkeitserfordernis dar291. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Hausdurchsuchung nach der gesetzgeberischen Konzeption nötigenfalls auch ohne Prä- senz der berechtigten Person oder – wenn deren Beizug nicht möglich ist – anderer Personen zulässig ist292. So spricht Art. 245 Abs. 2 StPO ausdrücklich davon, dass bei Abwesenheit der betroffenen Person, lediglich "nach Möglichkeit" eine andere geeignete Person beizuziehen ist293. 7.4.2. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Gemeindepräsidenten QQQ._________ eine Amts- person beigezogen. Dieser konnte den geordneten Ablauf der Hausdurchsuchung kon- trollieren. Indes wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht vorgängig über diese Mass- nahme orientiert und ihm und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit seiner Teilnahme genommen. Dies stellt nach dem Gesagten eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erlangten Beweise wären unter diesem Ge- sichtspunkt – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verwertbar. 7.5. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall als Gültigkeitsvoraussetzung zu bewerten. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beweise gleichwohl ausnahmsweise verwertbar sind.

E. 8 Verwertbarkeit

E. 8.1 Die rechtliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt:

290 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; Moreillon/Parein-Rey- mond, Art. 245 StPO N. 5 291 Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Praxiskommentar); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11 292 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1238 (im Folgenden: Botschaft StPO) 293 Art. 245 Abs. 2 Satz 2 StPO

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E. 8.1.1 Entscheidend für die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in einem solchen Fall, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aber namentlich auch Vergehen denkbar. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die ge- samten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder der Täterin so- wie das Tatmotiv abgestellt werden294. Dieser einzelfallbezogene Ansatz wird im Schrift- tum kritisiert295, ist mittlerweile indes feste bundesgerichtliche Praxis296.

E. 8.1.2 Ob eine schwere Straftat vorliegt, ist dabei nicht ex ante – mithin mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels – zu beurteilen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat297.

E. 8.1.3 Soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich diskutiert ist die Frage, wie es sich verhält, wenn verschiedene Tatbestände gegeben sind oder der gleiche Tatbestand mehrfach erfüllt ist. Konkret stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sich eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auch aus einer mehrfachen Tatbegehung ergeben kann – sowohl die einzelnen Taten isoliert betrachtet je für sich keine schweren Straftaten darstellen –, oder ob jede einzelne Tat die Schwelle zur schweren Straftat überschreiten muss.

294 BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384 295 Vgl. Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, forumpoenale 2021, S. 324 ff. 296 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384, mit weiteren Hinweisen 297 Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384

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Freilich ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass sich die Schwere einer Straftat nicht aus einer Vielzahl verschiedener Delikte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung ist bei verschiedenen Delikten stets für jedes Delikt separat zu prüfen, ob es sich um eine schwere Straftat handelt, was selbst dann gilt, wenn sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richten298. Unklar ist die Rechtslage, wenn es um die mehrfache Erfüllung ein- und desselben Tatbestands geht. In der höchstrichter- lichen Rechtsprechung finden sich Anhaltspunkte in beide Richtungen299. Antwort gibt der Gesetzestext, der in diesem Punkt im Übrigen in allen drei Sprachfassungen über- einstimmt. Art. 141 Abs. 2 StPO verlangt ausdrücklich, dass die Verwertung zur Aufklä- rung "schwerer Straftaten"300 (Plural) unerlässlich sein muss. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei mehreren Straftaten sämtliche dieser Straftaten schwer wiegen müssen. Es genügt mithin nicht, wenn die Verwertung der Aufklärung "leichter Straftaten, die in ihrer Gesamtheit schwer wiegen," dient. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

– welche in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Individualisierung und dem wei- ten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung betont – ist einzig statthaft, eine mehrfache Tatbegehung insoweit zu berücksichtigen, als diese Rück- schlüsse auf die Schwere der konkreten Einzeltat zulässt, beispielsweise hinsichtlich der kriminellen Energie des potentiellen Täters oder des Tatmotivs.

E. 8.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beweismittel hier an sich zulässig und auch auf ge- setzmässigem Weg hätten erlangt werden können. Die Voraussetzungen für die Durch- suchung der Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie der Stallungen des Berufungsklägers wären am 7. August 2017 erfüllt gewesen. Es lag ein hinreichender Tatverdacht vor301, gab es doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger der Tierquä- lerei strafbar gemacht haben könnte302. Es war – aus ex-ante-Perspektive – zu vermuten, dass auf dem Hof Tatspuren vorhanden sind respektive (weiterhin) Straftaten, nament- lich Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, begangen werden303. Dass die mit der Haus-

298 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.5 f. 299 Siehe Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6 und 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369 300 "infractions graves", "gravi reati" 301 Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO 302 Im Einzelnen vorstehend E. II.3.3 303 Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO

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durchsuchung verfolgten Ziele durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden kön- nen304, ist nicht erkennbar. Angesichts der Schwere der in Betracht kommenden Straftat erscheint die Hausdurchsuchung schliesslich ohne Weiteres auch als zumutbar305.

E. 8.3.1 Die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnenen Beweismittel dienen der Aufklärung der Straftaten gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6. Dem Berufungskläger wird in diesem Zusammenhang – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – mehr- fache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) gemäss Art. 47 Abs. 2 TSG und mehrfache Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB vorgeworfen.

E. 8.3.2 Was die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz anbelangt, liegt mit Blick auf die jeweilige Strafandrohung von vornherein keine schwere Straftat vor. Zwar ist nicht strikt auf die abstrakt angedrohten Strafen abzustellen. Die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz werden indes selbst in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bestraft. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Delikt nicht als schwere Straftat einstuft.

E. 8.3.3 Anders verhält es sich in Bezug auf die Tatbestände der Tierquälerei und der Unterdrü- ckung von Urkunden. Es handelt sich um ein Vergehen beziehungsweise Verbrechen, wobei die Höchststrafe drei beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Zu be- rücksichtigen sind die Umstände des konkreten Falls: Die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfen zum Tatbestand der Tierquälerei lauten zusammengefasst folgendermassen: Der Berufungskläger soll es während mehreren Monaten hinweg unterlassen haben, eine Hündin im Freien und entsprechend ihrem Be- dürfnis und körperlichen Zustand auszuführen sowie ihren Bedürfnissen und ihrer kör- perlichen Verfassung entsprechend gesunde Nahrung in angemessener Menge zu ver- abreichen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Hündin massiv übergewichtig worden sei, was ihre Organe und ihren Bewegungsapparat über die Massen belastet habe, so- dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg habe leiden müssen306. Weiter habe der

304 Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO 305 Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO 306 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.1

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Berufungskläger während mehreren Wochen zwei Hühner in einem in keinster Weise den Anforderungen genügenden Kaninchenstall gehalten, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese Hühner stark mit Ektoparasiten befallen gewesen seien. Der Berufungs- kläger habe es unterlassen, die Hühner einem Tierarzt oder einer Tierärztin vorstellig zu machen und zur Behandlung zu geben. Der Befall sei so stark gewesen, dass beide Tiere vor Ort hätten euthanasiert werden müssen, um sie so umgehend von ihrem schmerzhaften Leiden zu erlösen307. Sodann habe es der Berufungskläger während mehreren Monaten unterlassen, die Klauen von 20 Schafen regelmässig zu kontrollieren und zu pflegen. Dies habe dazu geführt, dass fünf dieser 20 Schafe eine hoch- bis mit- telgradige Lahmheit an den Beinen und die übrigen Schafe Klauenveränderungen und - deformationen erlitten hätten. Bei verschiedenen Schafen sei es deshalb zu schwerwie- genden Gesundheitsschädigungen und einem erhöhten Risiko für Infektionen oder Ver- letzungen gekommen. Ein Schaf habe seit mehreren Wochen aufgrund der unterlasse- nen Klauenpflege an Schmerzen im Klauenbereich gelitten, weshalb es übermässig am Liegen gewesen sei, was wiederum zu einer schmerzhaften nekrotischen Verletzung an dessen Brustbein geführt habe. Gleichwohl habe es der Berufungskläger unterlassen, einen Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen308. Sodann habe es der Berufungskläger während mehrerer Monate unterlassen, die Klauen von sieben Ziegen zu pflegen, wodurch diese Schmerzen gehabt hätten und ihnen gesundheitsschädigende Fehlstel- lungen des Bewegungsapparates und/oder Verletzungen gedroht hätten309. Ferner habe es der Berufungskläger während mehrerer Tage unterlassen, im Stall, in dem sich 32 Kühe und zwei Stiere befunden hätten, die verschmutzte Einstreu von den Lagern und die verfaulten Futterreste aus den Futterkrippen zu entfernen. Ebenso habe er es unterlassen, 13 Kälbern permanent Wasser zur freien Aufnahme und Futter zur Rohfa- serversorgung zur Verfügung zu stellen. Er habe sodann ein Kalb gehalten, welches eine schlaffe Lähmung an der Hinterhand aufgewiesen habe und deshalb während mindes- tens mehreren Tagen stark habe leiden müssen. Überdies habe er insgesamt 26 Kühe auf zu kleinen Lägern gehalten und ihnen damit ein artgemässes Verhalten verunmög- licht. Er habe sodann die Klauenpflege von zwei Rindviechern über mindestens mehrere Wochen vernachlässigt, weshalb beide Tieren überlange Klauen mit entsprechender Klauenverschmutzung aufgewiesen hätten, was bei beiden zu schmerzhaften Fehlbe- lastungen des Bewegungsapparates geführt habe. Darüber hinaus habe er in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten eine Kuh gehalten, welche infolge Fal- schernährung stark abgemagert gewesen sei, den Bauch aufgezogen und seit mehreren

307 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.2 308 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.3 309 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.4

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Wochen eine übermässige Verschmutzung mit Bildung von Kotrollen an der Hinterhand aufgewiesen habe310. Weiter habe er in unterschiedlichen Zeiträumen von mehreren Mo- naten 93 Pferde gehalten, wobei er deren Pflege, Fütterung, tierärztliche Versorgung, Versorgung durch Hufschmied, Schutz und Unterhalt vernachlässigt und dadurch Leid ausgelöst habe. Konkret habe es der Berufungskläger bei acht Pferden unterlassen, diese angemessen zu pflegen und zu reinigen, wodurch sich diese so stark verschmutzt hätten, dass sich das Haar an mehreren Stellen des Pferdekörpers verklebt habe, das ansonsten mehrheitlich braune Fell sich aufgrund der übermässigen Verschmutzung in dunkles, schwarzes Fell gewandelt habe und die Farbe der Haarstellen direkt über den Hufen (Stiefelfarbe) nicht mehr erkennbar gewesen sei. Wegen der unterlassenen Haar- pflege seien die Langhaare zu lang geworden, so dass sich die Pferde die Schweifhaare ausgerissen hätten, sich die Mähnen verfilzt und sich verklettet hätten. Sodann hätten diese Haarverklebungen dazu geführt, dass sich an jenen Stellen beim Liegen Liege- schwielen und beim Ausreiten Verletzungen unter dem Sattel gebildet hätten. Der Beru- fungskläger habe es bei sämtlichen 93 Pferden unterlassen, sämtliche Hufe zu pflegen. Daher hätten sich bei sämtlichen Pferden an den Hufen entweder Risse in der Hufwand mit der Gefahr der Verletzung tieferliegender Gewebestrukturen, teilweise Hufbrand oder Gelenksfehlstellungen mit Beeinträchtigung des Tragapparate gezeigt. Ein Drittel der Pferde hätten derart vernachlässigte Hufe aufgewiesen, dass sie in ihrer Gehfähig- keit eingeschränkt gewesen seien. Er habe zwei Pferde angebunden gehalten und meh- rere Pferde in Gehegen gehalten, welche nur für Rinder zugelassen gewesen seien. Zudem habe es der Berufungskläger unterlassen, seinen Pferden genügend und quali- tativ angemessenes Futter zur Verfügung zu stellen, wodurch mindestens 31 Pferde eine leichte bis starke Abmagerung aufgewiesen hätten. Insbesondere die 10 Stuten mit Fohlen seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Auch habe er es unterlassen, die Liegeplätze der Pferdeboxen und die Gruppenlaufställe re- gelmässig zu reinigen und neu einzustreuen, sodass zu wenig und nur verschmutztes Einstreu, welches zudem einen zu hohen Staubanteil aufgewiesen habe, herumgelegen sei. Teilweise habe der Berufungskläger verfaulte oder teils warme (gärende) und damit gesundheitsgefährdende Futterreste, aber auch Holzstücke und teilweise Verpackungs- rückstände aus Plastik in den Pferdefutterkrippen liegen gelassen. Teilweise habe der Berufungskläger seinen Pferden das Futter auf dem befestigten Boden der Pferdeaus- läufe oder der Boxen angeboten und dazu verschimmeltes, gesundheitsgefährdendes Brot verwendet. Auch habe er es unterlassen, den Pferden den Zugang zu frischem

310 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.5

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Wasser sicherzustellen und diese in vielen Einzelboxen aus Tränkebecken mit sehr ge- ringem Wasserfluss trinken lassen, wodurch die durstigen Pferde in unnötigen Stress im Verteilkampf mit ihren Artgenossen versetzt worden seien. Auch habe der Berufungsklä- ger sämtlichen Pferden nicht täglich ausreichend Bewegung durch Auslauf gewährt. Weiter habe er es unterlassen, ein Pferd wegen Fiebers unbekannter Genese, ein Pferd wegen einer nässenden Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen we- gen einer Schlagverletzung an einer Stirn und ein Pony wegen einer starken Einschrän- kung der Atmung mit Verdacht auf Tachealkollaps zu versorgen311. Schliesslich habe der Berufungskläger während etwa zwei Jahren insgesamt um die 200 Kümmerer312 auf sei- nem Hof gehalten und dabei in Kauf genommen, dass die Kümmerer an unbekannten inneren oder äusseren Erkrankungen litten, ohne diese tierärztlich begutachten oder be- handeln lassen zu wollen. Er habe es unterlassen, die rund 200 Kümmerer artgerecht unterzubringen, genügend zu pflegen, schweineadäquat zu füttern, sich um die nötige tierärztliche Versorgung sowie deren Schutz und Unterhaltung zu kümmern, und habe diese Tiere leiden lassen. So habe er die Schweine etwa in Pferdeboxen ohne für sie zugängliche Tränken gehalten, habe sie aus Plastikeimern gefüttert, was zu Fresskämp- fen und Umkippen der Eimer geführt habe, habe ihnen verschimmeltes Brot gefüttert und habe ihnen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Bei 25 Kümmerer habe er Nabel- oder inguinale Brüche nicht tierärztlich behandeln lassen. Ebensowenig habe er einen kranken, hochgradig abgemagerten Kümmerer mit ausgetriebenem Bauch, einen mit derart grossem Nabelbruch, dass er nicht mehr selbständig habe ge- hen können und einen mit einem massiven Bauchdeckenbruch, während Tagen nicht behandeln oder euthanasieren lassen313. Bezüglich der Kümmerer habe es der Beru- fungskläger schliesslich unterlassen, die gesetzlich geforderten Tiertransportbegleitdo- kumente für den Transport der rund 200 Schweinen auf seinen Hof und den Rücktrans- port mindestens 120 Schweine zur D._________ AG zu erstellen oder erstellen zu las- sen. Schliesslich habe er für den An- und Verkauf der Kümmerer von beziehungsweise an die D._________ AG, die in bar bezahlt worden seien, auch keine Kaufbelege erstellt beziehungsweise erstellen lassen und die Gewinne aus diesen Geschäften in der Buch- haltung nicht ausgewiesen314. Die vorgeworfenen Taten wiegen in der Summe zweifelsohne schwer. Es sind – sollten sich die Anschuldigungen als zutreffend erweisen – unzählige Tiere und nahezu alle auf

311 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.6.1 312 geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen 313 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6 314 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1

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seinem Hof gehaltenen Tierarten betroffen. Die Tiere sollen über längere Zeit, systema- tisch und in gravierender Weise vernachlässigt worden sein. Die angeblichen Unterlas- sungen des Berufungsklägers zeugen von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl dieser Tiere, deren Leid er verursacht beziehungsweise über Tage, Wochen und Jahre ignoriert haben soll. Der Straftatbestand der Tierquälerei schützt letztlich die Würde des Tiers und dessen Wohlergehen315. Es ist heutzutage anerkannt, dass es sich dabei um gewichtige Rechtsgüter handelt. Ähnlich gestaltet es sich auch bei der Gesamtzahl der angeblich unterdrückten Urkun- den. Es handelt sich gemäss Staatsanwaltschaft um über 300 Begleitdokumente, wel- che für die Transporte von rund 200 Schweinen mutmasslich nicht erstellt wurden; im gleichen Umfang wurden auch keine Kaufbelege oder Quittungen für den Kümmerer- handelt zwischen dem Berufungskläger und der D._________ AG ausgestellt. Dadurch konnten das Steueramt, das Landwirtschaftsamt und das Veterinäramt während Jahren den "illegalen Kümmererhandel" nicht entdecken. Der Deliktsgewinn beträgt gemäss Staatsanwaltschaft knapp Fr. 20'000.00 für den Berufungskläger und rund Fr. 100'000.00 für die D._________ AG316. Auch geht es mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und erneut dem Tierwohl um gewichtige Interessen, die auf dem Spiel standen. Die einzelnen Taten an sich wiegen für sich genommen indes nicht "schwer" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dabei ist zunächst von Relevanz, dass es mindestens sich bei der Tierquälerei um ein Vergehen handelt317. Es ist auch – anders als andere Verge- hen des Nebenstrafrechts, wie beispielsweise aus dem Umweltschutzrecht – nicht im Katalog jener schweren Straftaten aufgeführt, welche eine geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs318 oder eine verdeckte Ermittlung319 erlauben. Es müsste sich daher bei den einzelnen Taten um äussert schwerwiegende Tierquälereien bezie- hungsweise Unterdrückungen von Urkunden handeln, die – je für sich genommen – zu einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens führten. Davon kann hier nicht ausge- gangen werden. So sind ohne Weiteres deutlich schwerwiegendere Tierquälereien denkbar, beispielsweise die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Tötung auf qualvolle Art320. Dasselbe gilt für die Unterdrückung der Urkunden: Diese wiegt in der Summe von

315 Vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG 316 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff. 317 Die Unterdrückung von Urkunden wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 254 Abs. 1 StGB) 318 Art. 269 Abs. 2 StPO 319 Art. 286 Abs. 2 StPO 320 Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG

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– gemäss Schätzung der Staatsanwaltschaft – über 300 nicht ausgestellten Begleitdo- kumenten und ausgefertigten Belegen für An- und Verkauf beziehungsweise Transport der Kümmerer schwer. Im Vergleich zur jeweils einzelnen, mutmasslich unterdrückten Urkunde sind indes wesentlich schwerere Fälle denkbar, etwa mit Bezug auf einen viel höheren "unterschlagenen" Kaufpreis. Auch wenn das in der Anklageschrift vorgewor- fene systematische Vorgehen und die angeblich mehrfache Tatbegehung eine erhebli- che kriminelle Energie indizieren und insofern das Tatverschulden in Bezug auf jede einzelne Tat erhöhen, bleibt es letztlich dabei, dass nicht von derart schweren Straftaten auszugehen ist, welche eine Verwertung der unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erlangten Beweise zu rechtfertigten vermöchten.

E. 8.3.4 Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt mithin dem Interesse an der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen nicht.

E. 8.4 Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 141 Abs. 2 StPO, dass die regelwidrig erhobe- nen Beweise nur verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung der schweren Straf- taten unerlässlich sind. Unerlässlich ist eine Verwertung nur dann, wenn ohne den Be- weis eine Verurteilung nicht möglich wäre321. Nachdem eine Verwertung bereits mangels Vorliegen einer schweren Straftat scheitert, braucht auf diese Voraussetzung nicht wei- ter eingegangen zu werden.

E. 8.5 Sämtliche Beweismittel, welche von der Polizei anlässlich der polizeilichen Hausdurch- suchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegen des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August 2017322) erlangt wurden, sind demnach unverwertbar. Dazu zählen namentlich die sichergestellten Waffen, Pferdepässe und andere Doku- mente323 sowie die diversen Skizzen und die umfangreiche Fotodokumentation von allen

321 Bénédict, Commentaire romand, 2.A., Art. 141 StPO N. 26a; Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 141 StPO N. 73; Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 N. 28 322 Vgl. E. II. 11 hinten 323 Act. Z 14 ff. und 25 ff. der Staatsanwaltschaft

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Räumen des Wohnhauses324, vom Kuhstall325, vom Pferdestall326, von der Lagerhalle327, von der Reithalle328 und von der Remise329.

E. 9 Zur polizeilichen Befragung verschiedener Auskunftspersonen

E. 9.1 Der Berufungskläger stellte anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung über die Vorfragen die Anträge, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und über- haupt noch erhebbar – zu wiederholen und überdies sämtliche Verfahrensakten im Frau- enfelder Strafverfahren beizuziehen543.

E. 9.2 Der Berufungskläger reichte vor Vorinstanz elektronische Aktenkopien des Untersu- chungsverfahrens des "Frauenfelder Verfahrens" ein544. Wie sich alleine schon in der Begründung des vorliegenden Entscheids zeigt, finden sich in diesen Akten auch für das vorliegende Verfahren relevante Beweismittel, insbesondere in den Akten des Veterinär- amts. Dies ist auch wenig überraschend, geht es in jenem Verfahren doch um die Hand- lungen des Veterinäramts im Zusammenhang mit der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017, die auch im Verfahren gegen den Berufungskläger im Mittelpunkt steht. Dem Be- weisantrag ist daher stattzugeben. Es sind sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Frauenfeld des Verfahrens S1.2022.15 gegen J._________ und weitere beschuldigte Personen betreffend Amtspflichtverletzung usw. beizuziehen.

E. 9.2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht besteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme an die Polizei delegiert. Die Partei oder ihre Verteidigung können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn die Verteidigung oder eine Partei ohne Verteidigung aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Auf- wand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbeson- dere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann333. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der An- spruch auf Parteiöffentlichkeit hingegen nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2

324 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 325 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft 326 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft 327 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft 328 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft 329 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft 330 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft 331 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 332 Art. 141 Abs. 4 StPO 333 Art. 147 Abs. 3 StPO

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lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt334. Auch die Verteidigung der beschuldigten Person ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren ein- zig bei Einvernahmen der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt335. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war336. Werden Aussagen, die die befragten Personen in Einvernahmen machten, die in Verletzung des Teilnahme- rechts der beschuldigte Person stattfanden, in späteren Einvernahmen den befragten Personen wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinn von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet337.

E. 9.2.2 Davon ausgenommen sind allenfalls polizeiliche Abklärungen in der Anfangsphase der Ermittlungen mit summarischer Rapportierung338. Die Frage, wie lange die Polizei infor- melle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung und ohne Ein- haltung anderer strafprozessualer Bestimmungen, ist teilweise strittig. Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung informelle Fragen an angetroffene Personen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann, und wer als potentielle beschul- digte Person oder als zu befragende Person in einer anderen Rolle in Frage kommt. Insofern besteht eine gewisse Grauzone, welche sich indes in engen Grenzen halten muss. Die Informationspflicht nach Art. 158 StPO darf nicht unterlaufen werden, indem möglichst lange lediglich informelle Gespräche geführt werden339. Das Gleiche muss auch für die Teilnahmerechte gelten, welche ebenfalls der Gewährleistung der Rechte der am Verfahren beteiligten Personen und der Wahrheitsfindung dienen.

E. 9.3 Hingegen ist der Antrag des Berufungsklägers, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und überhaupt noch erhebbar – zu wiederholen, abzuweisen. Der Beru- fungskläger legte – entgegen seinen ursprünglichen Behauptungen545 und trotz aus- drücklicher Aufforderung des Gerichts546 – nicht dar, wieso welche Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es ist nicht erkennbar, weshalb sämtliche oder überhaupt irgend- welche weiteren Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es steht dem Berufungsklä- ger – genau wie die Staatsanwaltschaft – indes frei, im weiteren Strafverfahren diese oder andere Beweisergänzungsanträge – allenfalls mit zusätzlicher Substantiierung – (erneut) zu stellen. 10. Zusammenfassend sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheis- sen. Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet.

543 Act. 73 S. 2 und 38 f. 544 Act. 372 der Vorinstanz 545 Vgl. act. 73 S. 38 f. 546 Act. 75

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L._________ sind als Auskunftspersonen547 zu befragen. Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________ , S._________ und T._________ sind als Zeugen beziehungsweise Zeu- ginnen zu befragen. Weiter sind die Akten des "Frauenfelder Verfahrens" beizuziehen. Im Übrigen werden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und des Berufungsklägers einstweilen abgewiesen. Den Parteien bleibt es unbenommen, die abgelehnten Anträge im weiteren Verfahren zu erneuern. IV. Rückweisung 1.

E. 10 Zur Befragung des Berufungsklägers vom 7. August 2017

E. 10.1 Am 7. August 2017, 14.45 Uhr, verliess der Berufungskläger sein Grundstück in seinem Personenwagen. Verschiedene Polizisten hielten ihn in der Folge im Waldstück "__________" an und nahmen ihn in Gewahrsam342. Die Polizei stützte sich (auch) hiefür auf polizeirechtliche Bestimmungen, konkret auf §§ 33 ff. aPolG, bezeichnete sie es doch als polizeilichen Gewahrsam. Um 18.40 Uhr wurde er auf dem Polizeikommando im Beisein von Rechtsvertreter Rainer Rothe polizeilich als beschuldigte Person einver- nommen343.

E. 10.2 Die Polizei kann gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO eine Person, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen344. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen der selbständigen polizeilichen Ermittlungsarbeit, das heisst bis zur Unter- suchungseröffnung. Ist eine Untersuchung im Sinn von Art. 309 StPO eröffnet, ist die Polizei nicht mehr zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Die Befugnis zur Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen liegt – Gefahr in Verzug vorbehalten – ab diesem Zeitpunkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft345. Es steht diesfalls einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf einen staatsanwaltlichen Vorführungsbe- fehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 208 StPO zur Verfügung346.

341 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb 342 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 343 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 344 Sogenannte vorläufige Festnahme 345 Keshelava/Breitenfeldt, Basler Kommentar, 3.A., Art. 217 StPO N. 19; Jositsch/Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1009 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Handbuch); Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 217 N. 20 346 Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1009; Weder, Art. 217 StPO N. 20

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E. 10.3 Eine Person kann namentlich dann polizeilich vorgeführt werden, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfah- rens unerlässlich ist oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind347. Die Vorführung ist von der Verfahrensleitung in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich ange- ordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen348. Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten349.

E. 10.4 Im vorliegenden Fall war die Untersuchung – wie dargelegt – am 7. August 2017 mate- riell bereits eröffnet. Die Festnahme des Berufungsklägers samt anschliessender formel- ler Befragung ging über eine blosse polizeiliche Anhaltung350 hinaus. Mangels Gefahr in Verzug schied eine vorläufige Festnahme aus. Denkbar war einzig eine polizeiliche Zu- führung zwecks Durchführung der Einvernahme. Hierfür fehlte es freilich an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl.

E. 10.5 Was die Konsequenzen anbelangt, kann auf die Ausführungen zum fehlenden Haus- durchsuchungsbefehl verwiesen werden. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Vorführung einem Freiheitsentzug gleichkommt, der verschiedene ver- fassungs- und konventionsmässige Rechte – insbesondere jene auf persönliche Freiheit und gegebenenfalls auf Achtung des Privat- und Familienlebens – tangiert. Dieser Ein- griff ist so gravierend, dass der Gesetzgeber die Vorführung nicht dem polizeilichen Er- messen anheimstellen wollte, sondern der zusätzlichen Prüfung durch die Staatsanwalt- schaft unterstellte. Es handelt sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche – analog zum bereits Gesagten – zur Unverwertbarkeit der Aussagen anlässlich dieser Einvernahme führt.

347 Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO 348 Art. 207 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 1 StPO 349 Art. 208 Abs. 2 StPO 350 Art. 215 StPO

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E. 11 Zum Knochenfund im Misthaufen

E. 11.1 Am 8. August 2017 wurden im Misthaufen in der nördlichen Stallung verschiedene Tier- knochen gefunden351. Dieser Beweis wurde an sich korrekt erhoben. Insbesondere be- ruhte diese Beweiserhebung auf einem formgültigen Hausdurchsuchungsbefehl352 und der Rechtsbeistand des Berufungsklägers wohnte der Durchsuchung bei353.

E. 11.2 Dies stellt denn auch der Berufungskläger nicht in Frage. Er macht aber geltend, es handle sich bei diesen Knochen um das Ergebnis einer verpönten Beweisausforschung. Man habe – so wirft er der Polizei vor – solange gesucht, bis man etwas gefunden habe, und dann einen massgeschneiderten Durchsuchungsbefehl genau für das Gefundene erlassen354. Vor Obergericht behauptete er zudem, die Tierknochen seien ihm von ir- gendjemandem untergeschoben worden355.

E. 11.3.1 Der Hausdurchsuchungsbefehl für die nördliche Stallung wurde ausgestellt, weil in der nördlichen Stallung "ein mutmasslicher Pferdekiefer" durch das Veterinäramt habe "ge- sichtet" werden können und festgestellt worden sei, dass der Misthaufen bei der östli- chen Stallung erst kürzlich umgeschichtet worden sei356. Dies ergibt sich denn auch aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht357. Damit stellt sich die Frage, ob die regelwidrige polizeiliche Hausdurchsuchung die Erhebung eines weiteren Beweises, nämlich des Knochenfunds im Misthaufen, ermöglich hatte und dementsprechend, ob für den Kno- chenfund die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots für Folgebeweise zum Tragen kommt.

E. 11.3.2 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch

351 Act. Z 167 f. und Z 175 f. der Staatsanwaltschaft 352 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft 353 Act. A 148 und Z 176 der Staatsanwaltschaft 354 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14 355 Act. 73 S. 11 f. 356 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft 357 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft

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ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre358. Mithin ist der zweite Beweis nur dann unverwertbar, wenn er ohne den ersten nicht hätte erhoben werden können, dieser also unabdingbare Voraussetzung359 des zweiten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der Verwertung des mittelbar erlangten Folgebeweises generell dann nichts entgegen, wenn er im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den ille- galen ersten Beweis erlangt worden wäre360.

E. 11.3.3 So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des dannzumal bestehenden Tatverdachts im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich- keit einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Stallungen des Hofs des Berufungsklägers ausgestellt hätte und dabei der Misthaufen mit den Knochen gefunden worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine Ermittlung angesichts der eingereichten Fotodokumenta- tion zu einer Durchsuchung der auf diesen Fotografien abgebildeten Örtlichkeiten ge- führt hätte. Es handelt sich nicht um eine "bloss theoretische" Möglichkeit, dass der Be- weis noch rechtmässig erlangt worden wäre. Die regelwidrige Hausdurchsuchung war mit anderen Worten nicht unabdingbare Voraussetzung für den Knochenfund. Dies gilt umso mehr, als in den Akten festgehalten wurde, dass die Knochen beim Abtransport der Tiere durch das Veterinäramt (und nicht etwa die Kantonspolizei) gefunden worden seien361. Das Veterinäramt war freilich – unabhängig von der unzulässigen Hausdurch- suchung durch die Kantonspolizei – für die Vollstreckung der Hofräumung vor Ort und hätte damit auch ohne das unzulässige Handeln der Polizei die Knochen gefunden. Die- ser Sekundärbeweis ist verwertbar. In der Konsequenz sind auch die veterinärpatholo- gischen Untersuchungen dieser Knochen respektive die entsprechenden veterinärpa- thologischen Gutachten362 zulässig.

358 Art. 141 Abs. 4 StPO; die Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 revidiert und ausdrücklich um den Verweis auf Abs. 1 ergänzt, wodruch sich freilich inhaltlich – soweit vorliegend inte- ressierend – nichts änderte, vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. Au- gust 2019, BBl 2019 S. 6736 und Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen 359 Sogenannte "conditio sine qua non" 360 BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen 361 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft 362 Act. BV 237 f. und BV 239 ff. der Staatsanwaltschaft

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E. 12 Rechtmässigkeit des veterinäramtlichen Einschreitens

E. 12.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen des Veterinäramts sei un- verhältnismässig gewesen und habe gegen wesentliche Grundrechte des Berufungsklä- gers verstossen. Sie schloss auf Unverwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Einschreiten am 7. und 8. Au- gust 2017 stehen und im Rahmen des Vollzugs des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes erlangt wurden. Dazu zählt namentlich eine (undatiert und nicht unterzeichnete) "Akten- notiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017"363 und eine umfang- reiche Aktendokumentation mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien364, da- runter Berichte betreffend angetroffene Hunde vom 2. Juli 2018365, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018366, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018367, angetroffene Ziegen vom

4. Juli 2018368, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018369, angetroffene Rinder vom

10. Juli 2018370 sowie angetroffene Pferde vom 10. Juli 2018371, mutmasslich verfasst und einzeln unterzeichnet von Dr. med. vet. K._________ als stellvertretender Kantons- tierarzt. Hierzu gehören ferner eine Aktennotiz "Beurteilung Futtermittel bei[m Beru- fungskläger]" von SS._________ – der von der Vorinstanz als Zeuge befragt worden ist

– mit Datum vom 7. und 8. August 2017372, ein Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung373 einschliesslich ausführlicher Fotodokumentation der Armee374 und schliesslich allfällige Eindrücke von an der Hofräumung im Auftrag des Veterinäramts anwesenden Personen, deren Befragung vor Obergericht beantragt ist375.

363 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft 364 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft 365 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 366 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft 367 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft 368 Act. BV 530 f. der Staatsanwaltschaft 369 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft 370 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft 371 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft 372 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft 373 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft 374 Act. S 3.5 1 ff. des Frauenfelder Verfahren 375 Act. 4

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E. 12.2.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen nach Art. 194 Abs. 1 StPO Akten ande- rer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Ak- ten aus Gerichtsverfahren, sondern auf Akten aus irgendwelchen staatlichen Verfahren, insbesondere auch auf solche aus Verwaltungsverfahren376. Erkenntnisse von Verwal- tungsbehörden sind in einem Strafverfahren daher grundsätzlich verwertbar, wenn die betreffende staatliche Stelle die Erkenntnisse rechtmässig erhoben hat377.

E. 12.2.2 Im August 2017 galt im Kanton Thurgau neben dem Tierseuchengesetz378 und dem Ge- sundheitsgesetz379 die Tierschutzverordnung380. Diese Tierschutzverordnung statuierte, dass das Veterinäramt das Tierschutzrecht vollzieht381. Abgesehen von Vorschriften über die Organisation enthielt die Verordnung Bestimmungen über Tierbestandskontrol- len und Tierversuche. Die Zutritts- und Untersuchungsmöglichkeiten des Veterinäramts regelte die Verordnung nicht. Per 26. Oktober 2019 wurde die (kantonale) Tierschutzverordnung revidiert. Sie sah nun vor, dass die Vollzugspersonen ein Zutritts- und Editionsrecht haben und sie namentlich öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Be- triebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder des Besit- zers betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen dürfen382. Per 1. April 2022 trat das Gesetz über das Veterinärwesen383 samt dazugehöriger Verordnung384 in Kraft, welches wiederum ein Zutritts- und Editionsrecht der Vollzugsorgane vorsah385. Damit sollte – so heisst es in der Botschaft des Regierungsrats – die entsprechende

376 RBOG 2023 Nr. 41 E. 2.1.2; Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 194 N. 2 377 Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 StPO N. 9 378 Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz; RB 916.40) 379 Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GG; RB 810.1), Stand 01.09.2015 380 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutz- verordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 1. Juni 2012 381 § 4 Abs. 2 TG TSchV (Stand 1. Juni 2012) 382 § 10c Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tier- schutz (Tierschutzverordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 26. Oktober 2019 383 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG; RB 819.1) 384 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV; RB 819.11) 385 § 4 Abs. 4 VetG; § 6 Abs. 3 VetV

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bundesgerichtliche Rechtsprechung zum eidgenössischen Gesetz übernommen wer- den386. Diese kantonalen Bestimmungen sind – da erst nach der Hofräumung in Kraft getreten – auf die Geschehnisse am 7. und 8. August 2017 nicht anwendbar.

E. 12.2.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit387 verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für die betroffene Person als zumutbar erweisen. Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden388. Das Verhältnismässigkeitsgebot gilt dabei in zweierlei Hinsicht:

E. 12.2.3.1 Es ist einerseits zu beachten bei der Frage, ob behördlich überhaupt einzuschreiten ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein Tier nicht erst dann vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein389. Die Verhältnismässigkeit ist andererseits zu beachten bei der Wahl der konkret zu er- greifenden Massnahme. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwal- tungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetz- lich vorgesehen ist. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen beziehungsweise anzuordnen. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege

386 Botschaft des Regierungsrats zum Gesetz über das Veterinärwesen vom 19. Januar 2021 S. 9 387 Art. 5 Abs. 2 BV 388 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 ff. 389 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

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der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bezie- hungsweise im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere390. Eine definitive Beschlag- nahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen391.

E. 12.2.3.2 Dabei ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme entscheidend392. Eine Mass- nahme kann nicht deshalb als unverhältnismässig eingestuft werden, weil sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Diesfalls ist gestützt auf die anfängliche Prognosebasis über die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns zu befinden. Anders verhält es sich, wenn sich eine zunächst allenfalls unsichere Prognose bewahrheitet. Ergibt sich im Nachhinein, dass eine staatliche Massnahme richtig, erfor- derlich und angemessen war, kann die Verhältnismässigkeit nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, es sei zu Beginn eine unzulängliche Beurteilung vorgenommen worden393.

E. 12.3 Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob es verhältnismässig war, dass das Veterinäramt am 7. und 8. August 2017 behördlich auf dem Hof des Berufungsklä- gers eingeschritten ist und – sofern es um die Erkenntnisse von Oberst Dr. med. vet. Q._________ geht – die Tiere beziehungsweise die Pferde der Schweizer Armee zuge- führt hat. Die hier relevanten Akten – Aktennotizen, Fotodokumentationen, Erkenntnisse der involvierten Veterinärbeamten, Bericht und Fotografien der Armee – beschreiben den Zustand der Tiere anlässlich des behördlichen Einschreitens respektive der Über- nahme durch die Armee. Diese Erkenntnisse wurden unabhängig davon erlangt, welche Tierschutzmassnahme – Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Anordnung von In- standstellungsarbeiten, Zwangsverwertung, Tötung – letztlich konkret umgesetzt wor- den ist respektive wäre. Auch wenn das Veterinäramt die Tiere nicht hätte zwangsver- werten respektive töten lassen, sondern eine mildere Massnahme im eben dargestellten Sinn ergriffen worden wäre, lägen die Erkenntnisse aus dem veterinäramtlichen Verfah- ren im selben Umfang vor. Geprüft werden muss damit einzig, ob es verhältnismässig

390 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 391 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 392 Sogenannte Beurteilung ex ante; eingehend dazu Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2.A., S. 90 ff. 393 Müller, S. 91 ff.; Tschannen/Müller/Kern, § 21 N. 455

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war, dass das Veterinäramt einschritt, sich Zutritt zum Hof verschaffte und die Pferde durch die Armee (mindestens vorübergehend) abtransportieren und untersuchen liess. Ob es statt der Zwangsverwertung und der Tötung mildere Mittel gegeben hätte – "Auf- lagen, Weisungen, Teiltierhalteverbote" beziehungsweise eine bloss vorübergehende Beschlagnahme oder Inbesitznahme angemessen gewesen wäre –, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen394 für die Frage der Verwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse und Akten im Strafverfahren nicht relevant.

E. 12.4 Dabei fällt Folgendes ins Gewicht:

E. 12.4.1 Mit Entscheid vom 12. Mai 2009 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau den Be- rufungskläger – neben der Drohung – der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfa- chen Übertretung des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchengesetzes schuldig395. Mit Entscheid vom 27. April 2011 verurteilte das Obergericht den Berufungskläger – zu- sätzlich zum mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Widerhandlung ge- gen das Gewässerschutzgesetz und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte – ein weiteres Mal der Tierquälerei und der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz396.

E. 12.4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die in den Jahren 2012 bis 2017 durchgeführten Kontrollen des Berufungsklägers beziehungsweise seines Hofs wiederholt verschiedene Verletzungen tierschutzrechtlicher Natur ergeben haben397. So bemängelte das Veteri- näramt in der Verfügung vom 8. August 2013, an der Kontrolle vom 24. April 2013 habe der Berufungskläger - vier Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt) mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf Liegeplätzen von weniger als 100 cm Breite angebunden gehalten; - sieben Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt), davon mindestens vier Stück mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf einem Lager mit Gesamtbreite von

394 Angefochtener Entscheid S. 42 f. 395 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2009.5 vom 12. Mai 2009; die dage- gen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. 396 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2011.8 vom 27. April 2011; die dage- gen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. 397 Vgl. act. BV 437 der Staatsanwaltschaft

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7.29 m angebunden gehalten, wodurch die zur Verfügung stehenden Liegeplätze nur 104 cm breit gewesen seien; - ein Freibergerpferd mit Widerristhöhe 162 cm angebunden in einem Stand mit 149 cm Breite gehalten; - 18 Pferde mit Widerristhöhe von <148 cm in einer Einraumgruppenbox miteinge- streuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 100.8 m2 gehalten; -

E. 12.4.3 Die RRR._________ GmbH als (verwaltungs-)externe Kontrollstelle rapportierte am

24. März 2016 zusammengefasst, dass sich die Situation auf dem Hof des Berufungs- klägers gegenüber der letzten Kontrolle verschlechtert habe. Der Kontrolleur hielt fest: "Vor allem sind einige Tiere an der Grenze der Verschmutzung sowie auch die Fütterung nicht optimal ist. Es sind doch einige Kühe nicht stark am Leibe. Gar nicht gut unterhalten sind die Ausläufe. Ein Auslauf ist ok. Die restlichen sind klar und eindeutig nicht er- füllt."402.

E. 12.4.4 Am 16. Januar 2017 fand eine angemeldete Kontrolle des Veterinäramts auf dem Be- trieb des Berufungsklägers statt. Der Aktennotiz zu dieser Kontrolle lässt sich entneh- men, dass es zwischen zwei Anbindeständen für Pferde an einer Abtrennung gemangelt habe, einem Schwein der vorgeschrieben Sozialkontakt zu Artgenossen gefehlt habe und ein einzelnes Kalb ohne Sichtkontakt zu Artgenossen gehalten worden sei403. Zu- dem habe der Berufungskläger Jungpferde im Rindermaststall sowie weitere sechs bis acht Pferde eines Kollegen ohne erkennbare Stallung im Freien gehalten und zwei Shet- landponys würden in einem Container gehalten. Es habe in verschiedener Hinsicht Ver- letzungsgefahren für die Pferde bestanden, etwa durch einen freistehenden scharfkan- tigen Metallfuss oder starke Neigung von Paneelen. Sämtliche Tränken und die Wasser- kübel bei den Shetlandponys seien eingefroren und die Kunststoffwanne bei der Futter-

399 Act. BV 493 der Staatsanwaltschaft 400 Act. BV 493 f. der Staatsanwaltschaft 401 Act. BV 437 der Staatsanwaltschaft 402 Act. S 2.10 51 des Frauenfelder Verfahrens 403 Act. BV 13 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 des Frauenfelder Verfahrens

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krippe leer gewesen. Zwischen 40 und 50 Pferde und Fohlen hätten grossen Durst ge- habt404. In den Haltungseinrichtungen seien viele Pferde mager, übermässig ver- schmutzt und mit Mistrollen am Bauch und den Hintergliedmassen behangen gewesen. Obwohl die Rindvieh- und Kälberhaltung nicht kontrolliert worden sei, seien auch dort Mängel aufgefallen. Bei einem Kalb sei beispielsweise der Halsriemen so eng ange- bracht gewesen, dass sie umgehend deren Entfernung verlangt hätten, und die Sauber- keit sowie der Ernährungszustand der Kühe habe keinen guten Eindruck gemacht. Der Berufungskläger habe dem anwesenden Veterinärbeamten gedroht und ihn beleidigt405. Der kontrollierende Veterinärbeamte hielt abschliessenden fest, aufgrund der sehr hefti- gen persönlichen Angriffe während der Kontrolltätigkeit stehe er für künftige Kontrollen beim Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung406. Das bei dieser Kontrolle ebenfalls anwesende Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin407 hielt in seiner Aktennotiz ebenfalls "teils gravierende qualitative Mängel" fest408. Auch das BVL mo- nierte fehlendes Wasser, was als "dramatisch" bezeichnet wurde, ferner fehlendes Fres- sen beziehungsweise zu wenige Fressplätze und morastiger Boden409, spärliche, nasse und verschmutzte Einstreu, sehr schmutzige (einzelne) Tiere410 und die Nichteinhaltung der Anforderungen an den Auslauf411. In einer Aktennotiz der RRR._________ GmbH vom 18. Januar 2017 zu dieser Kontrolle heisst es, der Berufungskläger habe den Ein- druck grösserer Überforderung gemacht und der Zustand der Tiere habe sich "einmal mehr verschlechtert", dies vor allem im qualitativen Tierschutz. Viele Pferde seien stark verschmutzt gewesen und entsprächen "gar nicht den Anforderungen". Das Einstreu sei vielerorts sehr bedenklich. Öfters fehle es an Futter und die rangtiefen Tiere würden darunter stark leiden. Die Tiere litten besonders unter der fehlenden permanenten Was- serverfügbarkeit, was etwa daran erkennbar gewesen sei, dass die Pferde und Rinder Schnee gegessen hätten. Das händische Bewässern der Tröge brauche sehr viel Zeit. Die Situation mit dem Wasser sei sehr bedenklich und fast nicht machbar mit der primi- tiven Einrichtung. Es bestünden Verletzungsgefahren und Überbelegungen, nicht alle Tiere hätten Fressplätze und in einzelnen Gruppenställen fehlten Rückzugsmöglichkei- ten. Schliesslich sei auch das Auslaufmanagement nicht nachvollziehbar412.

404 Act. BV 13 f. der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 f. des Frauenfelder Verfahrens 405 Act. BV 15 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 75 des Frauenfelder Verfahrens 406 Act. BV 16 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 76 des Frauenfelder Verfahrens 407 BVL 408 Act. BV 22 ff. der Staatsanwaltschaft 409 Act. BV 23 und 25 der Staatsanwaltschaft 410 Act. BV 24 der Staatsanwaltschaft 411 Act. BV 25 der Staatsanwaltschaft 412 Act. BV 72 f. der Staatsanwaltschaft

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E. 12.4.5 Am 23. Mai 2017 fand eine weitere Kontrolle der RRR._________ GmbH auf dem Be- trieb des Berufungsklägers statt. Die RRR._________ GmbH habe im Bereich des qua- litativen Tierschutzes viele Mängel festgestellt. In den Pferdeboxen würden 52 statt 38 Pferde gehalten und 15 Pferde hätten gar keinen Stall. Weiter habe sie verschimmeltes Brot, starke Verschmutzung der Schweinebuchten, keine Beschäftigung und generell Schmutz festgestellt413.

E. 12.4.6 Im Juli 2017 hat eine "Drittperson" dem Veterinäramt Bildmaterial übermittelt. Den Fest- stellungen des Veterinäramts zufolge zeigen diese Aufnahmen unter anderem ein lie- gendes Fohlen in einem zugekoteten Stall, ein liegendes offensichtlich totes Pferd in Dreck/Kot mit blutendem Maul und Schweine, welche im Kot stehend und liegend mit Fliegen übersät sind. Auf den Fotos seien – so das Veterinäramt weiter – abgesplitterte Hufe von Pferden, unzählige brandmagere Pferde, stark verschmutzte Tiere sowie Pferde, welche neben einem Trog mit schmutzigem Trinkwasser stehen, zu sehen. An- dere Fotos zeigten Pferde mit verfilzten Mähnen und Schweifen. Es seien zudem Pferde ersichtlich, welche an Auge, Rumpf und Beinen unbehandelte Wunden aufwiesen. Fer- ner sehe man in Ausscheidungen und Dreck liegende zerstückelte und verwesende grössere Tierkadaver sowie Pferde mit unnatürlich verformten länglichen Hufen414. Diese veterinäramtlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den Bildern, welche bei den Ak- ten liegen415.

E. 12.4.7 Bei dieser Ausgangslage war das Veterinäramt gehalten, tierschutzrechtlich einzuschrei- ten und zumindest Abklärungen durch eine Kontrolle vor Ort zu treffen. Zwar stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die Bilder tatsächlich vom Hof des Berufungsklägers stammten und aktuell waren, wobei immerhin die auf den Bildern gezeigten Örtlichkeiten im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung mehrheitlich identifiziert und dem Hof des Berufungsklägers zugeordnet werden konnten416. Indes darf und muss die Tier- schutzbehörde – wie erwähnt – nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von

413 Vgl. act. S 2.10 89 des Frauenfelder Verfahrens; vgl. auch Untersuchungskommission zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Thurgau, Chronologie im Fall des Tierhalters U.K., Aktenmässig belegte Verfahren und Ereignisse, Teil 2 des Schlussberichts an den Re- gierungsrat des Kantons Thurgau vom

23. Oktober 2018, S. 97 (Fundort: https://www.tg.ch/public/upload/assets/72137/III_Chronologie_der_Untersuchungskommis- sion_23_10_18.pdf) 414 Act. BV 438 der Staatsanwaltschaft 415 Act. S1 13 ff. der Staatsanwaltschaft 416 Act. S1 31 ff. der Staatsanwaltschaft

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Missständen tätig werden, sondern sie hat bereits beim Vorliegen begründeter Ver- dachtsmomente einzuschreiben und für die nötigen Abklärungen besorgt zu sein417. Dazu bestand am 7. August 2017 angesichts der Vorgeschichte, der jüngsten Entwick- lungen in den vergangenen Monaten und der eingereichten Bilder jeder Anlass. In An- betracht der aus den Kontrollberichten hervorgehenden Überbelegung und teilweise mangelhaften oder gar nicht vorhandenen Stallungen für die Pferde erscheint auch die (mindestens vorübergehende) Unterbringung der Pferde bei der Armee angemessen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Veterinäramt gestützt auf Art. 24 TSchG nur hätte ein- schreiten dürfen, wenn "akute Lebensgefahr" für die Tiere bestanden hätte, wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz vortrug418.

E. 12.5.1 Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit des veterinäramtlichen Handelns unter anderem unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ . Richtig ist, dass das – relativ kurz gehaltene – Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023419 samt Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

24. Februar 2023420 kein klares Bild zeichnet. In Bezug auf die Haltung des Hundes HH._________ stellte der Gutachter "keine Vernachlässigung, Misshandlung oder Über- anstrengung" fest421. Hinsichtlich der Schafe hielt er fest, dass sich diese allgemein "in einem guten Zustand" befänden, wobei die Klauen bei einigen Schafen "stark vernach- lässigt" gewesen seien. Mehrere Bilder zeigten stark deformierte Klauen. Bei zwei, even- tuell drei, Schafen könne eine Lahmheit beobachtet werden422. Von einer vernachlässig- ten Parasitenbekämpfung könne nicht gesprochen werden423. Bei der Rindviehhaltung konnte der Gutachter verschiedentlich einen reduzierten Allgemeinzustand, indes keine gravierenderen Einschränkungen beobachten424. Den Pflegezustand bei den Equiden beurteilte der Gutachter im Allgemeinen als gut; es seien keine Verletzungen oder Lie- geschwielen zu erkennen. Manche Hufe seien leicht- bis mittelgradig verändert respek- tive seien vernachlässigt. Bei einem Pferd sei von einer mittelgradigen Abmagerung zu

417 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 418 Act. 222 der Vorinstanz 419 Act. 754 ff. der Vorinstanz 420 Act. 785 der Vorinstanz 421 Act. 754 der Vorinstanz S. 2 422 Act. 755 der Vorinstanz 423 Act. 756 der Vorinstanz 424 Act. 756 f. der Vorinstanz

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sprechen. Die Stuten mit Fohlen zeigten einen schlechten Nährzustand425. Bei einem Schwein stellte er eine mittelgradige Abmagerung fest426.

E. 12.5.2 Oberst Dr. med. vet. Q._________ der Schweizer Armee führte in seinem Bericht vom

10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung dagegen aus, dass sich sämtliche Pferde in einem sehr schlechten, erbärmlichen und total vernachlässigten Pflegezustand befunden hätten. Bei allen Pfer- den hätten die Langhaare geschnitten werden müssen. Das Fell sei teilweise total mit Kot und Dreck verklebt gewesen. Allen Pferden hätten die Hufe ausgeschnitten werden müssen, weil diese überlang, zum Teil faul und deformiert gewesen seien. Rund ein Drittel der Pferde habe derart vernachlässigte Hufe gehabt, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Bei rund einem Drittel der Pferde sei auch eine leichte bis starke Abmagerung festgestellt worden. Besonders die zehn Stuten mit Fohlen und ei- nige weitere Pferde seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewe- sen. Ein weiterer Drittel der Pferde sei mager bis normal genährt gewesen, der restliche Drittel gut bis sehr gut. Ein Pferd habe Fieber unbekannter Genese, ein Pferd eine näs- sende Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen eine Schlagverletzung an der Stirn, ein Pferd einen klammen Gang, ein Pferd Kauschwierigkeiten und ein Pony eine starke Einschränkung der Atmung aufgewiesen. Es habe sich auch gezeigt, dass die Pferde wenig Erfahrung im Umgang mit Menschen gehabt hätten. Dies lasse darauf schliessen, dass mit den Pferden wenig gearbeitet worden sei und ihnen die zu erwar- tende Grundausbildung gefehlt habe, sodass einige Pferde etwa zur Hufpflege hätten sediert werden müssen427.

E. 12.5.3 Hinzuweisen ist ferner auf die Aktennotiz zur Futtermittelsituation bei der Hofräumung von SS._________ mit Datum vom 7. und 8. August 2017, in der von schimmligem und faulem Futtermittel die Rede ist 428. Freilich zog die Vorinstanz die Richtigkeit dieses Berichts erheblich in Zweifel429. Weiter zu beachten ist die Aktendokumentation des Ve- terinäramts mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien430.

425 Act. 757 ff. der Vorinstanz 426 Act. 760 f. der Vorinstanz 427 Act. BV 501 der Staatsanwaltschaft 428 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft 429 Angefochtener Entscheid S. 47 430 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft

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E. 12.5.4 Welchen Beweiswert all diesen Berichten zukommt, wird im Sachentscheid zu entschei- den sein. Wie erwähnt431 kann die Verhältnismässigkeit zudem nicht in Frage gestellt werden mit dem Hinweis auf nachträgliche Erkenntnisse, die zuvor nicht bekannt waren. Jedenfalls aber belegen auch die nachträglich erstellten Berichte und Gutachten, dass das behördliche Einschreiten an sich nicht als geradezu unverhältnismässig einzustufen ist.

E. 12.6 Das behördliche Vorgehen kann – auch hier in Bezug auf das behördliche Einschreiten als solches, welches die interessierenden Erkenntnisse des Veterinäramt und der Armee hervorbrachten, also ausgenommen die hier nicht streitgegenständliche Zwangsverwer- tung und Schlachtung der Tiere432 – auch nicht als geradezu treuwidrig bezeichnet wer- den. Es kann dem Veterinäramt insbesondere nicht vorgeworfen werden, nicht "vorher ins Gespräch" mit dem Berufungskläger getreten zu sein433. Erstens ist tierschutzrecht- liches Einschreiten gestützt auf Art. 24 TSchG regelmässig ohne vorangehende Abspra- che erforderlich. Zweitens zeugen die Akten von kontinuierlichen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und dem Veterinäramt, die vom Veterinäramt indes als fruchtlos betrachtet worden sind. Dass ein Mediationsverfahren im Gange war434, vermag eine Behörde sodann nicht daran zu hindern, Massnahmen zum Schutze des Tierwohls zu ergreifen, wenn sich dies als notwendig erweist. Gestützt auf die ihr vorliegenden Be- richte der diversen Kontrollen und involvierten Stellen musste das Veterinäramt ernsthaft befürchten, dass das Wohl der Tiere auf dem Hof des Berufungsklägers trotz des lau- fenden Mediationsverfahrens und der wiederholten Beanstandungen durch eine fort- schreitende Verschlechterung erheblich gefährdet war.

E. 12.7 Wie es sich mit der "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" des Veterinäramts435 verhält, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.

E. 12.8 Unter den gegebenen Umständen war es damit verhältnismässig, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zu weiteren Abklärungen schritt. In Anbetracht der

431 Vgl. E. II.12.2.3.2 vorn 432 Vgl. E. II.12.3 vorn 433 So der angefochtene Entscheid S. 43 434 Angefochtener Entscheid S. 43 435 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft; vgl. dazu S. 48 des angefochtenen Entscheids

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verschiedenen Hinweise auf eine in mehrfacher Hinsicht ungenügenden, zu kleinen oder teilweise gar nicht vorhandenen Stallungen der Pferde ist es im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit auch nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die Schweizer Armee für eine (mindestens vorübergehende) Unterbringungen und Pflege der Pferde beizog. So- mit steht fest, dass es unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden war, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zum Schutz der Tiere einschritt und dabei die Armee beizog. Die darauf beruhenden Beweismittel sind unter diesem Gesichtspunkt verwertbar. Daran ändert auch die am 8. August 2017 gemachten Äusserungen von Kantonstierarzt Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Blick436 oder anderen Medien, nichts. Über die Gesetzmässigkeit der im Einzelnen getroffenen Tierschutzmassnahmen – ins- besondere die anschliessenden Zwangsverwertungen und Tötungen – ist damit nichts gesagt.

E. 12.9 Verwertbar wäre unter diesem Aspekt namentlich auch das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023437 sowie dessen Ergänzungen vom

24. Februar 2023438. Dieses Gutachten stützt sich auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte439. Nachdem diese Bilder und Videos des Veterinäramts im Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist auch das Gutachten verwertbar440. 13. Zum Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ 13.1. In Bezug auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017441 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hof- räumung wandte der Berufungskläger vor Vorinstanz im Sinn eines Eventualstandpunkts ein, dass diese Notiz auch aus einem anderen Grund unverwertbar sei. Er machte gel- tend, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe in diesem Bericht in Beantwortung eines Fragekatalogs der Staatsanwaltschaft die von ihm gemachten Wahrnehmungen über den Zustand der Pferde festgehalten. Er habe diesen Bericht damit als Sachkundiger

436 Angefochtener Entscheid S. 33 f. 437 Act. 754 ff. der Vorinstanz 438 Act. 785 der Vorinstanz 439 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz 440 Vgl. aber zu dessen beschränkter Beweistauglichkeit E. III.7.5 hinten 441 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft

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respektive als sachverständiger Zeuge erstellt. Er sei folglich Zeuge, weshalb die Best- immungen über die Zeugeneinvernahme anwendbar seien. Indes sei eine Zeugenbeleh- rung unterblieben. Ferner habe der Berufungskläger keine Kenntnis vom staatsanwalt- schaftlichen Fragekatalog gehabt. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Ergän- zungsfragen zu stellen. Schliesslich habe er sein Partei- und Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können442. 13.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sach- verständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähig- keiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind443. Art. 195 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein kön- nen444. Bei der Erstellung von Amtsberichten müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO – namentlich die Ausstandsregeln – grundsätzlich nicht einge- halten werden445. Amtsberichte im Sinne von Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder. Ihre Erstellung erfordert in der Regel keine besondere Fachkenntnisse oder solche müssen zur Berichtserstellung nur in geringem Umfang eingesetzt werden446. 13.3. Der Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ – einem Beamten im Sinne von Art. 195 StPO447 – beschränkt sich auf Feststellungen zum Zustand der Tiere nach der Hofräumung. Dies war denn auch sein Auftrag: Die Erstellung eines amtlichen Berichts über den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand der Pferde im Zeitpunkt ihrer (zwischenzeitlichen) Einstallung bei der Armee448. Oberst Dr. med. vet. Q._________ wurde also nicht um fachliche Begutachtung einer Fachfrage aufgrund seiner erhöhten veterinärmedizinischen Fachkenntnisse gebeten. Der Bericht kommt weder hinsichtlich des Umfangs noch der Tragweite einem Sachverständigengutachten gleich, sondern äussert sich ausschliesslich zu den amtlichen Feststellungen zu den Pferden. Es handelt

442 Act. 225 der Vorinstanz 443 Sogenanntes Sachverständigengutachten 444 Sogenannte Amtsberichte 445 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2 446 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2; Donatsch, Art. 195 StPO N. 11 447 Zu diesem Kriterium: Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3 448 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft; vgl. auch act. S1 152 der Staatsanwaltschaft

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sich damit um einen Amtsbericht und nicht um ein Sachverständigengutachten449. Die Tatsache, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ nicht nur Beamter, sondern auch Ve- terinärmediziner ist, ändert daran nichts. 13.4. Statt einen Amtsbericht einzuholen, könnte die Amtsperson auch als (sachverständiger) Zeuge befragt werden450. Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte stellen inso- fern auch einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten, einer Beamtin oder Behördenmitglieds als Zeugen oder Zeugin dar; da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen, dürften solche Amtsberichte häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen sein451. Es handelt sich bei Art. 195 StPO daher um eine Spezialbestimmung zu Art. 145 StPO, welcher ebenfalls die Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer Einver- nahme vorsieht. 13.5. Aus diesem Grund stellt sich die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, ob die den Amts- bericht erstattende Person – wie der Zeuge oder die Zeugin452 – zu belehren ist, nament- lich auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen wer- den muss. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies in einem Fall bejaht453, in einem anderen Fall indes verneint454. Richtigerweise ist die Erforderlichkeit einer entsprechen- den Belehrung zu verneinen455. Dies liegt bereits daran, dass ein Amtsbericht weder ein Zeugnis noch ein Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB ist456. Davon abgesehen schreibt die Strafprozessordnung bei jedem Beweismittel vor, dass und inwiefern die betroffenen Personen zu belehren sind457. Beim Einholen eines Amtsberichts fehlt eine solche Vorschrift. Entsprechend schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft Oberst

449 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.; Dzierzega Zgrag- gen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 195 StPO N. 2a 450 Donatsch, Art. 195 StPO N. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Feb- ruar 2019 E. 2.2 451 Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 195 StPO N. 1 452 Art. 177 Abs. 1 StPO 453 Urteil des Obergerichts Zürich SB150352-O vom 5. Juli 2016 E. I.7.3 454 Urteil des Obergerichts Zürich SB120215-O vom 8. März 2013 E. II.2.2.1 455 Vgl. auch Riklin, StPO Kommentar, 2.A., Art. 145 StPO N. 2 456 Vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 307 StGB N. 13 zur schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO 457 Vgl. beispielsweise beim Zeugnis Art. 177 Abs. 1 StPO, bei der Auskunftsperson Art. 181 StPO oder beim Gutachten Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO.

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Dr. med. vet. Q._________ nicht belehrte458. Der dadurch geringere Beweiswert eines solchen Amtsberichts ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. 13.6. Beim Einholen eines Amtsberichts handelt es sich um eine Beweiserhebung. Entspre- chend haben die Parteien grundsätzlich ein Teilnahmerecht459. Da eine physische Teil- nahme an einer schriftlichen Berichterstattung ausgeschlossen ist, müssen die Parteien zumindest im Verlauf des Verfahrens ihr Fragerecht ausüben können460. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger den Fragekatalog nicht vorgängig zu- gestellt hat. Mithin hatte er keine Gelegenheit, vorgängig Ergänzungsfragen zu stellen. Dies schadet nicht, solange es ihm möglich war, danach noch Ergänzungsfragen einzu- bringen respektive dazu Stellung zu nehmen461. Darauf hat er trotz Kenntnis des Berichts verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- oder Konfrontationsrechts ist nicht ersicht- lich. Kommt hinzu, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ im Verfahren zu befragen sein wird462, womit der Berufungskläger die Möglichkeit haben wird, ihm allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen. 13.7. Der amtliche Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 ist verwertbar. 14. Zur Befangenheit der (teils ehemaligen) Beamten und Beamtinnen des Ve- terinäramts 14.1. Die Verteidigung machte geltend, dass das Veterinäramt und dessen Amtsärzte "befan- gen und alles andere als neutral" seien. Ihre Feststellungen, Berichte und Bilder seien daher auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar463. 14.2. Die Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Bei den erwähnten Akten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten, sondern um amtliche Berichte und

458 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft 459 Art. 147 Abs. 1 StPO 460 Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 145 StPO N.10; Häring, Basler Kommentar, 3.A., Art. 145 StPO N. 11 461 Vgl. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 145 StPO N. 2; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB190394-O vom 4. März 2021 E. III.5.3.2.3 462 Vgl. E. III.4.3 hinten 463 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 17

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Beizugsakten aus dem Verwaltungsverfahren, weshalb die Ausstandsvorschriften für Sachverständige464 nicht anwendbar sind. Im Übrigen kennt die Strafprozessordnung keine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Art465 von Beweismittel. Insbeson- dere darf das Gericht für die Sachverhaltsfeststellung verwaltungsrechtliche Unterlagen heranziehen466. Es ist am Gericht, diese Akten zu bewerten und zu würdigen467. Diese unterliegen – wie alle anderen Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Strafge- richts, wobei selbstredend die Interessenlage der beteiligten Amtspersonen und die Um- stände, wie die Akten zustande kamen, zu berücksichtigen sind. Unverwertbar sind diese Unterlagen indes nicht. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Befragungen. Dass eine Person befangen sein oder persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben könnte, macht deren Aussagen nicht unverwertbar. Entspre- chende Gründe sind vom Gericht ebenfalls im Rahmen der Würdigung des Beweismit- tels zu werten. 14.3. Die Feststellungen, Berichte und Bilder der Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts sind verwertbar.

E. 15 September 2022 vor Vorinstanz hin, in welcher sie der vom Berufungsklägers bean- tragten Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________486 zugestimmt habe487. Der Berufungskläger wendet ein, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe im Bericht vom 10. Oktober 2017 zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Damit sei der Zustand der Tiere bereits rechtsgenügend erwiesen. Neue beweisrele- vante Tatsachen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden, die nicht bereits im Bericht festgehalten seien, könne eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ daher nicht bringen. Zudem habe der Gutachter Prof. Dr. med. vet. R._________ die Fotografien des Veterinäramts und der Schweizer Armee bereits begutachtet und habe bei den Pferden kein tierquälerisches Verhalten feststellen können. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ eine veterinärmedizinische Begutachtung vornehme, um das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ in Zweifel zu ziehen, sei die unzu- lässig und abzulehnen488.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SBR.2023.51

OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU

Besetzung

Obergerichtspräsidentin Anna Katharina Glauser Jung, Oberrichterin Irene Herzog, Oberrichter Dr. Christian Stähle, Obergerichtsschreiberin Ursula Geilinger

Beschluss vom 21. November 2024 und 5. März 2025

in Sachen

Staatsanwaltschaft Bischofszell,

- Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte - vertreten durch Staatsanwalt MLaw Urs Zellweger,

gegen A.________,

- Berufungsbeklagter und Berufungskläger - vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Niedermann,

E._________, F.________, A.G.________, B.G.________, H.________,

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J._________, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Christen, A.I._________, B.I._________,

- Privatkläger -

betreffend mehrfache Tierquälerei, mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Übertretung), mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Verge- hen), gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Verbre- chen), mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache Unterdrückung von Urkun- den, Hausfriedensbruch, mehrfacher Bruch amtlicher Beschlagnahme (teilweise Versuch), mehrfache Verleumdung, mehrfache Beschimpfung, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Förderung des rechts- widrigen Aufenthaltes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Miss- brauch von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe), Entwendung eines Fahr- zeugs zum Gebrauch

- Entscheid S1.2022.7/8/9/10/11 des Bezirksgerichts Arbon vom 14. März 2023 - ___________

Beschluss vom 21. November 2024 Das Obergericht beschliesst: 1. Die von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. und 8. August 2017 bis zum Vorliegen des Hausdurchsuchungsbefehls erlangten Beweise sind nicht verwertbar. 2. Die Aussagen der Auskunftspersonen anlässlich der polizeilichen Befragungen vom

7. und 8. August 2017, die Aussagen von B.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. August 2017 und die Aussagen von A.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. August 2017 sind nicht verwertbar.

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3. Der Fund der Tierknochen im Misthaufen der nördlichen Stallung vom 8. August 2017 ist verwertbar. 4. Die vom Veterinäramt anlässlich der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017 er- langten Erkenntnisse sind verwertbar. 5. Der von Oberst Dr. med. vet. Q._________ erstellte Bericht vom 10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Pferde ist verwertbar. 6.

a) Die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutgeheissen. Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ werden als Auskunftspersonen befragt. Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________, O._________ und P._________ sind als Zeugen beziehungsweise Zeuginnen zu befragen.

b) Im Übrigen werden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft einstweilen ab- gewiesen. 7. Der Beweisantrag von A.________ (mündliche Erläuterung des Gutachtens durch Prof. Dr. med. vet. R._________) wird einstweilen abgewiesen.

8. S._________ und T._________ sind als Zeuginnen zu befragen.

Beschluss vom 5. März 2025 Das Obergericht beschliesst: 1. Das gegen A.________ geführte Verfahren betreffend Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.7.1 wird abgetrennt und als eigenständiges Berufungsverfahren unter der Ver- fahrens-Nr. SBR.2025.14 weitergeführt. 2.

a) Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet, soweit sie sich auf Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 bezieht.

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b) Im Übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

c) Die Berufung von A.________ ist gegenstandslos. 3. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 14. März 2023 in folgenden Punkten rechtskräftig geworden ist: - Dispositiv-Ziffer A (Verfahrensvereinigung) - Dispositiv-Ziffer B.2 (Verfahrenseinstellungen) - Dispositiv-Ziffer B.3 (Freisprüche) hinsichtlich der in den Anklagesachverhalt- Ziffern 2.1 (ab 1. Januar 2014), 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.7.2, 2.10, 2.11, 2.12.1 und 2.12.5 umschriebenen Vorwürfe der - mehrfachen Tierquälerei, - mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Übertretung), - gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Verbre- chen), - Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, - Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, - mehrfachen Beschimpfung, - mehrfachen Verleumdung und - des versuchten Bruchs amtlicher Beschlagnahme - Dispositiv-Ziffer B.6 (Ersatzforderung des Staats) - Dispositiv-Ziffer B.8 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Ge- genstände) - Dispositiv-Ziffer C (A.D._________) - Dispositiv-Ziffer D (B.D. _________) - Dispositiv-Ziffer E (C.________) - Dispositiv-Ziffer G (Zivilforderungen)

Das Verfahren betreffend B.________ (Dispositiv-Ziffer F) wurde abgetrennt.

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4. Soweit nicht rechtskräftig geworden und nicht Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 be- treffend, wird der Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 14. März 2023 in Bezug auf A.________ (Dispositiv-Ziffern B und H) aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückgewiesen. 5. Der Antrag von A.________ auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten im konnexen Strafverfahren beim Bezirksgericht Frauenfeld (S1.2022.15-18, GS-2024-14) gegen J._________ et alii wird gutgeheissen und der Antrag auf Wiederholung sämtlicher Beweiserhebungen wird einstweilen abgewiesen. 6.

a) Der Staat trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 12'600.00, die Kosten des Gutachtens von Fr. 3'769.50 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00.

b) Die Vorinstanz hat über die Kostenauflage an den Berufungskläger bezüglich der übrigen Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden. 7.

a) Der Staat (Staatsanwaltschaft) entschädigt den vormaligen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Adrian Willimann, für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 39'938.90 (inklusive Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer), abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung.

b) Der Staat (Staatsanwaltschaft) entschädigt den amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt Rainer Niedermann, für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ver- fahren mit Fr. 150'373.45 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 20'405.60 (je inklusive Barauslagen und 7,7% respektive 8,1% Mehrwertsteuer), abzüglich allfälliger bereits erhaltener Akontozahlungen.

c) Der Staat (Staatsanwaltschaft) entschädigt den Privatkläger J._________ mit Fr. 1'243.15 (inklusive Barauslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) für das Beru- fungsverfahren. Die Entschädigung ist an Rechtsanwalt Daniel Christen auszu- zahlen.

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d) Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von Fr. 98'316.10 und für das Berufungsverfahren nicht zurückzuzahlen hat.

e) Die Vorinstanz hat über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Untersuchungs- und erst- instanzliche Verfahren im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden. 8. Mitteilung an: - den Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft Bischofszell (unter Beilage des Protokolls der Verhandlung vom 20. November 2024), - das Bezirksgericht Arbon, - den Privatkläger J._________, - Rechtsanwalt Adrian Willimann (auszugsweisen Beschluss-Dispositiv vom

5. März 2025 Ziffer 7.a und 8), - das Amt für Justizvollzug (Vollzugs- und Bewährungsdienst VBD), - das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie nach Rechtskraft an: - die Privatkläger und Privatklägerinnen E._________, F.________, A.G.________, B.G.________, H.________, A.I._________ und B.I._________ (im Dispositiv). ___________

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Inhaltsverzeichnis

Das Obergericht beschliesst: .................................................................................... 2 Das Obergericht beschliesst: .................................................................................... 3 Ergebnisse: ................................................................................................................. 8 I. Gemeinsames Verfahren mit B.________ ............................................................. 8 II. Abgetrenntes Verfahren ....................................................................................... 33 Erwägungen: ............................................................................................................. 35 I. Umfang der Berufung ........................................................................................... 35 II. Verwertbarkeit der an der Hofräumung erhobenen Beweismittel .......................... 40

1. Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen ............................................ 40

2. Zulässigkeit der Vorfrage .............................................................................. 48

3. Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens ................................................. 48

4. Anwendbares Recht auf Handlungen von Polizei und Veterinäramt .............. 53

5. Sicherstellung notwendige Verteidigung ........................................................ 61

6. Hausdurchsuchung nach Strafprozessordnung ............................................. 63

7. Qualifizierung als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschriften ............................. 69

8. Verwertbarkeit ............................................................................................... 73

9. Zur polizeilichen Befragung verschiedener Auskunftspersonen .................... 82

10. Zur Befragung des Berufungsklägers vom 7. August 2017 ............................ 84

11. Zum Knochenfund im Misthaufen .................................................................. 86

12. Rechtmässigkeit des veterinäramtlichen Einschreitens ................................. 88

13. Zum Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ ................................... 100

14. Zur Befangenheit der (teils ehemaligen) Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts .............................................................................................. 103

15. Zusammenfassung...................................................................................... 104 III. Beweisergänzungsanträge ................................................................................. 105 IV. Rückweisung ..................................................................................................... 123 V. Verfahrensabtrennung von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 ............................... 133 VI. Kostenfolgen ...................................................................................................... 136 VII. Vorgehen der Vorinstanz ................................................................................... 141 ___________

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Ergebnisse: I. Gemeinsames Verfahren mit B.________ 1. 1.1. Am 29. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen A.________1, B.________2, C.________3 A.D.________4 und B.D.________5. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ – soweit im Berufungsverfahren noch rele- vant – Folgendes vor6: "[…] 2.2 (S6) Mehrfache Tierquälerei, Landwirtschaftsbetrieb, [Adresse], [PLZ] X._________ /Thurgau […] 2.2.1 Zu einem unbekannten Zeitpunkt und Datum, im Zeitraum von ca. 2 Wochen vor dem 15. Oktober 2014 bis zum 15. Oktober 2014, verbrachte der verantwortliche Tierhalter und gelernte Landwirt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb, [Adresse], [PLZ] X._________ /TG, das Pferd, Stute "AA._________", Freiber- ger, UELN ______________, welches am Hinterbein eine schwere Verletzung aufwies und deshalb nur auf drei Beinen stehen konnte, über eine Rampe in ei- nen handelsüblichen Transporter, ohne besondere Vorkehrungen zu treffen, um das schwer verletzte Pferd möglichst schonend zu verladen, transportierte es an- schliessend zum Landwirtschaftsbetrieb von BB._________ an der [Adresse] in CC._________/TG und stellte es, nachdem es erneut über die Rampe ab dem Transporter gehen musste, dort ein. Am 15. Oktober 2014, auf dem Betrieb des Landwirts BB._________, stand die A.________ gehörende Stute "AA._________" unter starken Schmerzmitteln, welche ihr vom Tierarzt/von der Tierärztin der Tierklinik DD._________ und der Pferdesachverständigen

1 Act. 1 ff. der Vorinstanz 2 Act. 42 ff. der Vorinstanz 3 Act. 51 ff. der Vorinstanz 4 Act. 57 ff. der Vorinstanz 5 Act. 65 ff. der Vorinstanz 6 Act. 1 ff. der Vorinstanz (im Folgenden: Anklageschrift)

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FF._________ , der damaligen Lebenspartnerin des Landwirts BB._________, verabreicht wurden. Die Stute "AA._________", welche in einer gut eingestreu- ten Box auf dem Betrieb von BB._________ stand, belastete trotz dieser starken Schmerzmittel im Körper das verletzte Bein hinten rechts in Ruhe nicht und unter Zwang nur sehr ungern. Hinzu kam, dass die Stute "AA._________" beim Füh- ren eine hochgradige Lahmheit zeigte, am verletzten Bein eine deutliche Mus- kelatrophie aufwies und deutlich abgemagert war. Auch wies die Stute "AA._________" an verschiedenen Stellen am Körper schon seit längerer Zeit Liegeschwielen auf. Sie litt zudem am Kronsaum hinten rechts an einer alten, schlecht gepflegten und infizierten Wunde. A.________ war sich darüber im Kla- ren, dass die Stute "AA._________" aufgrund ihrer schweren Verletzung am rechten Hinterbein beim Besteigen des Transportfahrzeuges, während der Fahrt auf drei Beinen, beim Verlassen des Transportfahrzeuges und beim Beziehen der neuen Stallung sehr starke Schmerzen erleiden musste. Trotz des bereits seit längerem andauernden schlechten Allgemeinzustandes der Stute "AA._________", erkennbar an der alten und infizierten Wunde an der rechten Hintergliedmasse, an der Abmagerung am ganzen Körper und an den verschie- denen Liegeschwielen, brachte A.________ das schwer verletzte Tier nicht des- sen Zustand entsprechend unter, pflegte es nicht angemessen und liess es auch nicht tierärztlich behandeln. 2.2.2 Um die Mittagszeit und/oder am Nachmittag des 15. Oktober 2014 liess A.________ die erwähnte Stute "AA._________" in Kenntnis über deren Zustand durch eine unbekannte Person beim Landwirtschaftsbetrieb des Landwirts BB._________, [Adresse] , [PLZ] CC._________/TG, mittels Transportfahrzeu- ges, wiederum ohne besondere für das Pferd schonende Vorkehren zu treffen bzw. treffen zu lassen, abholen und zurück auf seinen Landwirtschaftsbetrieb in [PLZ] X._________ /TG, transportieren, wobei das an der rechten Hinterglied- masse schwer verletzte Pferd wiederum über eine Rampe den Transporter be- steigen und nach der Fahrt verlassen musste. Dadurch musste die Stute "AA._________" erneut mehrfach Schmerzen erleiden. […]

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2.5 (S1, S9, S10 und S18) Mehrfache Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Übertretung), mehrfache Widerhandlung ge- gen das Tierseuchengesetz (Vergehen), [Adresse], [PLZ] X._________/Thurgau 2.5.1 Hundehaltung […] 2.5.1.1 Im Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. Au- gust 2017 hielt der verantwortliche Tierhalter und gelernte Landwirt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse], [PLZ] X._________ /TG, die Hündin HH._________, Appenzeller Mischling, braun, geb. 2003, Mikrochip- Nr. ______________, wobei er es über einen mindestens mehrmonatigen Zeit- raum hinweg unterliess, diese täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürf- nis und körperlichen Zustand auszuführen sowie ihren Bedürfnissen und ihrer körperlichen Verfassung entsprechend gesunde Nahrung in angemessener Menge zu verabreichen. Dies hatte zur Folge, dass die Hündin massiv überge- wichtig wurde, was ihre Organe und ihren Bewegungsapparat über die Massen belastete, sodass sie über einen längeren Zeitraum hinweg leiden musste. A.________ unterliess es überdies, die Hündin HH._________ zu kennzeichnen bzw. kennzeichnen zu lassen und rechtzeitig in der zentralen Hundedatenbank zu registrieren bzw. registrieren zu lassen. 2.5.1.2 Am 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG den Rüden JJ._________, Appenzeller x Molosser, grauweiss, geb. 2003, Mikrochip-Nr. ______________, wobei er es unterlassen hatte, diesen zu kennzeichnen bzw. kennzeichnen zu lassen und rechtzeitig in der zentralen Hundedatenbank zu registrieren bzw. registrieren zu lassen. 2.5.1.3 Am 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG die Hündin KK._________, Appenzeller Mischling, schwarz, braun, weiss, geb. 02.06.2016, Mikrochip- Nr. ______________, wobei er es vorgängig über mehrere Monate unterliess, diese zu kennzeichnen bzw. kennzeichnen zu lassen und rechtzeitig in der zent- ralen Hundedatenbank zu registrieren oder registrieren zu lassen. 2.5.1.4 Am Freitag, 28. Juni 2019, hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbe- trieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG die beiden Hunde "LL._________", Chip-Nr. ______________, Appenzeller Sennenhund, und

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"MM._________", Chip-Nr. ______________, Mischling, welche er in einer Pfer- debox untergebracht hatte. Dies tat A.________, obwohl er wusste, dass mit Ent- scheid des Veterinäramts Thurgau vom 9. April 2018 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a und b TSchG gegen ihn ein umfassendes und sofort vollstreckbares Tierhal- teverbot folgenden Wortlauts ausgesprochen wurde: "Gegen den Tierhalter wird ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 TSchG ausgesprochen. Dem Tierhalter ist demnach das Halten oder die Zucht von Tieren sowie der Handel oder die be- rufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf unbestimmte Zeit untersagt. Auf dem Betrieb des Tierhalters dürfen solange keine Tiere gehalten werden, bis die ge- forderte räumliche und betriebliche Trennung des Tierhalters von einem etwaigen Viehbestand gewährleistet ist. Bevor auf dem Betrieb des Tierhalters wieder Tie- re durch Dritte gehalten werden dürfen, sind Betrieb, Stallungen, Einrichtungen und Wirtschaftsgebäude durch das Veterinäramt auf ihre tierschutz- und tierseu- chenrechtliche Konformität hin zu prüfen und abnehmen zu lassen." […] 2.5.2 Hühnerhaltung […]

Seit mehreren Wochen vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt der verantwortliche Tierhalter und gelernte Landwirt A.________ auf seinem Land- wirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG zwei Hühner in ei- nem alten Kaninchenstall, wobei ihm bewusst war, dass diese Hühner stark mit Ektoparasiten befallen waren. A.________ unterliess es, die Hühner einem Tier- arzt vorstellig zu machen und zur Behandlung zu geben. Der Befall war so stark, dass beide Tiere vor Ort euthanasiert werden mussten, um sie so umgehend von ihrem schmerzhaften Leiden zu erlösen. Ebenso wusste A.________, dass ein Kaninchenstall keine adäquate Stallung für Hühner ist. So war dieser viel zu klein, er war nur 50 cm breit, 50 cm tief und 60 cm hoch, es mangelte darin sowohl an einem Legenest, als auch an Sitzstangen und es gab keine adäquate Tränke für die Hühner. Auch bestand nicht, wie bei Hühnerställen vorgeschrieben, unterhalb und oberhalb von Sitzstangen eine frei zu haltende lichte Höhe von mindestens 50 cm. Der Kaninchenstall entsprach nicht der für eine gesetzeskonforme Hüh- nerhaltung vorgeschriebenen Minimalhöhe von 1 m plus Stangendurchmesser. Ebenso unterliess es A.________ im Wissen um die Registrierungspflicht, seine Geflügelhaltung beim Landwirtschaftsamt Thurgau ordnungsgemäss registrieren zu lassen.

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[…] 2.5.3 Schafhaltung […]

Im Zeitraum von mehreren Wochen vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt der verantwortliche Tierhalter und gelernte Landwirt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG total 20 Schafe, wovon 18 Heidschnucken, ein weisser Bock sowie ein weisses Lamm waren. Dabei unterliess er es während mehreren Monaten, die Klauen der Schafe regelmässig zu kontrollieren und zu pflegen, was dazu führte, dass fünf dieser 20 Schafe eine hoch- bis mittelgradige Lahmheit an den Beinen und die übrigen Schafe Klauenveränderungen und -deformationen erlitten. Insbesondere bei den fünf Schafen mit hoch- bis mittelgradiger Lahmheit sowie bei den Schafen mit den Ohrmarken-Nrn. CH ________; CH ________; CH ________; CH ________; CH ________ und CH ________ führte das Unterlassen der re- gelmässigen Klauenpflege zu schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen und es bestand ein erhöhtes Risiko für Infektionen oder Verletzungen. Trotz der of- fenkundigen Lahmheit der fünf erwähnten Schafe unterliess es A.________, ei- nen Tierarzt beizuziehen und liess sämtliche seine Schafe an der von ihm ver- nachlässigten Klauenpflege wissentlich und willentlich über einen längeren Zeit- raum hinweg (mindestens mehrere Wochen) leiden. Das Schaf CH ________ litt zudem seit mehreren Wochen aufgrund der unterlassenen Klauenpflege an Schmerzen im Klauenbereich, weshalb es übermässig am Liegen war, was wie- derum zu einer schmerzhaften nekrotischen Verletzung an dessen Brustbein führte. Trotz Kenntnis dieser Verletzung unterliess es A.________, das Schaf durch einen Tierarzt behandeln zu lassen, und liess es unnötig leiden. Auch hatte es A.________ bei sieben der 20 von ihm gehaltenen Schafe unterlassen, Ohr- marken anzubringen bzw. anbringen zu lassen und für sämtliche der 20 Schafe ein Tierverzeichnis zu führen. Schliesslich unterliess es A.________ trotz Auffor- derung, bei sämtlichen seiner 20 Schafe die vom BLV für Schafhalter vorge- schriebene Parasitenbekämpfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. […]

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2.5.4 Ziegenhaltung […]

Seit mindestens mehreren Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt der verantwortliche Tierhalter und gelernte Landwirt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG total sieben Ziegen, wobei er es unterliess, diesen die Klauen zu pflegen, wodurch diese Schmerzen hatten und ihnen gesundheitsschädigende Fehlstellungen des Bewegungsapparates und/oder Verletzungen drohten. Kommt hinzu, dass A.________ es unterliess, die sieben Ziegen einer vom BLV vorgeschriebenen Parasitenbekämpfung zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen, sechs der sie- ben Ziegen mit Ohrmarken zu versehen bzw. versehen zu lassen und betreffend sämtliche seine sieben Ziegen ein Tierverzeichnis zu führen. […] 2.5.5 Rindviehhaltung […] 2.5.5.1 Am 7. August 2017 waren in der Tierverkehrsdatenbank total 73 Tiere der Rindergattung auf den Landwirtschaftsbetrieb von A.________ an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG erfasst. Tatsächlich befanden sich jedoch an jenem Tag 32 Kühe, zwei Stiere und 13 Kälber, also nur total 47 Tiere der Rindergattung auf seinem Betrieb. A.________ hatte es als verantwortlicher Tierhalter und ge- lernter Landwirt unterlassen, die Abgänge seiner restlichen 26 Rindviecher ab seinem Landwirtschaftsbetrieb korrekt in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen bzw. erfassen zu lassen. Auch unterliess es A.________, ein Tierverzeichnis für seine Rindviecher zu führen. Schliesslich hatte es A.________ am 7. August 2017 und während mehrerer Tage zuvor unterlassen, im Stall, wo sich die 32 Kühe und die zwei Stiere befanden, die verschmutzte Einstreu von den Lägern und die verfaulten Futterresten aus den Futterkrippen zu entfernen. 2.5.5.2 Im Zeitraum von mehreren Tagen vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG total 13 Kälber, wobei er es unterliess, diesen permanent Wasser zur freien Aufnahme und Futter zur Rohfaserversorgung zur Verfügung zu stellen. Ebenso hatte er es unterlassen, vier der Kälber mit Ohrmarken zu versehen bzw. versehen zu lassen. Zudem waren drei dieser vier Kälber bereits älter als zwei Wochen und trotzdem hatte es A.________ unterlassen, diese

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rechtzeitig, d.h. vor dem 7. August 2017, in der zentralen Tierverkehrsdatenbank zu erfassen bzw. erfassen zu lassen. 2.5.5.3 Im Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. Au- gust 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG einen grossen Zuchtstier auf dem Läger Plan F5. Dies tat er, obschon ihm aufgrund des Entscheids des Veterinäramts Thurgau vom

8. August 2013 bekannt war, dass er auf diesem Läger infolge Nichterfüllung der Mindestanforderungen an Halteboxen keine Tiere mehr halten durfte. Ebenso hatte es A.________ unterlassen, ein Auslaufjournal betreffend Ausläufe auf dem Laufhof und/oder auf der Weide über diesen Stier zu führen. 2.5.5.4 Im Zeitraum von mindestens mehreren Tagen vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG ein Kalb, welches eine schlaffe Lähmung an der Hinterhand aufwies und deshalb seit mindestens mehreren Tagen stark lei- den musste, weshalb es durch das Veterinäramt Thurgau umgehend durch Eu- thanasierung von seinem Leiden erlöst werden musste. A.________ hatte es un- terlassen, das Kalb ab Beginn der schlaffen Lähmung an der Hinterhand zu pfle- gen und einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen und es gegebenenfalls durch eine rechtzeitig und fachmännisch durchgeführte Tötung von seinem Leiden zu erlösen. 2.5.5.5 Am 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG die Kühe mit den Ohrmarken ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____ auf dem Läger Nord (Plan F1 und F2), obschon ihm gestützt auf den Entscheid des Vete- rinäramts Thurgau vom 8. August 2013 bekannt war, dass Kühe über 130 cm Widerrist dort nicht gehalten werden dürfen bzw. die entsprechenden Läger für die genannten Kühe zu klein waren und er ihnen damit mindestens über mehrere Wochen ein artgemässes Verhalten verunmöglichte. 2.5.5.6 Am 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG die Kühe mit den Ohrmarken ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____, ____ sowie eine weitere Kuh ohne Ohrmarke auf dem Läger Süd (Plan F3, F4 und F5), obschon ihm gestützt auf den Entscheid des Veterinäramts Thurgau vom 8. Au- gust 2013 bekannt war, dass Kühe über 130 cm Widerrist dort nicht gehalten

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werden dürfen, bzw. die entsprechenden Läger für die genannten Kühe zu klein waren und er ihnen damit ein artgemässes Verhalten verunmöglichte. 2.5.5.7 Am 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG zwei Tiere der Rindviehgattung mit den Ohrmarken ____ und ____, deren Klauenpflege A.________ bis dahin über min- destens mehrere Wochen vernachlässigt bzw. gänzlich unterlassen hatte. Beide Tiere wiesen deswegen überlange Klauen mit entsprechender Klauenverschmut- zung auf, was bei beiden zu schmerzhaften Fehlbelastungen des Bewegungsap- parates führte, bei der Kuh mit der Ohrmarke ____ konkret an deren Hinterhand hinten links. 2.5.5.8 Im Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG eine Kuh ohne Ohrmarke (Stao Läger Süd, pos. 17), welche infolge Falschernährung stark abgemagert war, den Bauch aufzog und seit mehreren Wochen eine übermässige Verschmutzung mit Bildung von Kotrollen an der Hinterhand aufwies. A.________ hatte es unterlassen, diese Kuh qualitativ angemessen zu ernähren, sie einem Tierarzt vorzustellen und ent- sprechend zu pflegen bzw. zu reinigen, wodurch das Tier unnötig leiden musste. 2.5.5.9 Im Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. Au- gust 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG eine Kuh mit der Ohrmarke ____, welche folgende CH-Nummer aufwies: ___.____.____._. Gleichzeitig hielt A.________ auf der Alp in Vättis ein weiteres Rind, welches die genau gleiche Ohrmarkennummer ____ trug. A.________ unterliess es im Wissen über die Wichtigkeit der eindeu- tigen Identifizierung jedes einzelnen seiner von ihm gehaltenen Tiere, diesen Missstand spätestens beim rechtzeitigen und korrekten Eintrag in die Tierver- kehrsdatenbank (Eintrag der Ohrmarkennummer; Einträge beim Zu- und/oder Abgang von Tieren auf/ab seinem Landwirtschaftsbetrieb) zeitnah zu beheben und seine beiden Rindviecher mit zwei unterschiedlichen Ohrmarken zu verse- hen. […]

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2.5.6 Equidenhaltung […] 2.5.6.1 In unterschiedlichen Zeiträumen von mehreren Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. August 2017 hielt der gelernte Landwirt und verantwortliche Tier- halter A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in X._________ /TG total 93 Pferde (50 Stuten, davon zehn mit Fohlen, elf Hengste, davon zwei Ponys sowie 32 Wallache, davon ein Maultier und ein Pony), wobei er deren Pflege, Fütterung, tierärztliche Versorgung, Versorgung durch Huf- schmied, Schutz und Unterhalt wie folgt vernachlässigte und dadurch Leid aus- löste: - Bei den Pferden mit den Chip Nummern: CHE ______________, CHE ______________, CHE ______________, CHE ______________, CHE ______________, CHE ______________, CHE ______________ so- wie CHE ______________ unterliess es A.________, diese angemessen zu pflegen und zu reinigen, wodurch sich diese so stark verschmutzten, dass das Haar an mehreren Stellen des Pferdekörpers verklebte, das ansonsten mehrheitlich braune Fell sich aufgrund der übermässigen Verschmutzung in dunkles, schwarzes Fell wandelte und die Farbe der Haarstellen direkt über den Hufen (Stiefelfarbe) nicht mehr erkennbar war. Wegen der unterlasse- nen Haarpflege wurden die Langhaare zu lang, so dass sich die Pferde die Schweifhaare ausrissen, sich die Mähnen verfilzten und verkletteten. Weiter führten diese Haarverklebungen dazu, dass sich an jenen Stellen beim Lie- gen Liegeschwielen und beim Ausreiten Verletzungen unter dem Sattel bil- deten. - Bei sämtlichen Pferden unterliess es A.________ zudem, sämtliche Hufe angemessen und regelmässig zu pflegen oder pflegen zu lassen, dies durch fachmännisches Ausschneiden oder Ausschneiden lassen und/oder be- schlagen lassen, um überlange, faulige und deformierte Hufe zu vermeiden. Infolge dieser Unterlassung zeigten sich bei sämtlichen Pferden an den Hu- fen entweder Risse in der Hufwand mit der Gefahr der Verletzung tieferlie- gender Gewebestrukturen, teilweise Hufbrand oder Gelenksfehlstellungen mit Beeinträchtigung des Tragapparates. Ein Drittel der Pferde, also rund 31 Pferde, wiesen derart vernachlässigte Hufe auf, dass sie in ihrer Gehfä- higkeit eingeschränkt waren.

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- A.________ hielt zwei Pferde angebunden, was bei den Pferden das artty- pische Verhalten verhinderte. Des Weiteren hielt A.________ über mehrere Tage mehrere Pferde nicht in für Pferde, sondern nur für Rinder zugelasse- nen Gehegen, welche die für die Pferdehaltung erforderlichen Mindestmass- und Ausstattungsvorgaben nicht erfüllten, was wiederum das arttypische Verhalten von diesen Pferden unnötig einschränkte bzw. verunmöglichte. - A.________ unterliess es, seinen Pferden genügend und qualitativ ange- messenes Futter zur Verfügung zu stellen bzw. sich um eine ausgewogene Ernährung zu kümmern, wodurch mindestens 31 Pferde eine leichte bis starke Abmagerung (Kachexie) aufwiesen. Insbesondere die 10 Stuten mit Fohlen waren am 7. August 2017 bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur. Zudem unterliess er es, die Liegeplätze der Pferdeboxen und die Gruppenlaufställe regelmässig zu reinigen und neu einzustreuen, so- dass zu wenig und nur verschmutztes Einstreu, welches zudem einen zu hohen Staubanteil aufwies, herumlag. Teilweise liess A.________ verfaulte und/oder teils warme (gärende) und damit gesundheitsgefährdende Futter- reste, aber auch Holzstücke und teilweise Verpackungsrückstände aus Plastik in den Pferdefutterkrippen liegen. Teilweise bot A.________ seinen Pferden das Futter auf dem befestigten Boden der Pferdeausläufe oder der Boxen an und verwendete dazu verschimmeltes, gesundheitsgefährdendes Brot. Auch unterliess er es, den Pferden den Zugang zu frischem Wasser zu geben und liess diese in vielen Einzelboxen aus Tränkebecken mit sehr ge- ringem Wasserfluss trinken, wodurch die durstigen Pferde in unnötigen Stress im Verteilkampf mit ihren Artgenossen versetzt wurden. Auch ge- währte A.________ sämtlichen Pferden nicht täglich ausreichend Bewe- gung durch Auslauf und er unterliess es, ein Auslaufjournal für seine Pferde zu führen. - A.________ unterliess es, ein Pferd (Nr. __) wegen Fiebers unbekannter Genese, ein Pferd (Nr. __) wegen einer nässenden Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen (Nr. __) wegen einer Schlagverletzung von einer Stute an der Stirn und ein Pony (Nr. __) wegen einer starken Ein- schränkung der Atmung mit Verdacht auf Tachealkollaps zu versorgen und zu pflegen und eine tierärztliche Behandlung mindestens betreffend Pferd mit nässender Knochenauftreibung sowie betreffend Pony mit starker Ein- schränkung der Atmung zu initialisieren.

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- A.________ unterliess es, mit seinen Pferden regelmässig und zielgerichtet, unter anderem zur Gewöhnung an Menschen, zu arbeiten und die zu erwar- tende Grundausbildung eines Pferdes sicherzustellen, sodass die Pferde teilweise derart wenig Kooperationsbereitschaft mit Menschen zeigten, dass dies zu gefährlichen Situationen anlässlich der Hofräumung sowie der an- schliessenden Pflege durch Drittpersonen führte. 2.5.6.2 Im Zeitraum von mehreren Wochen bis mehreren Monaten vor dem 7. Au- gust 2017 bis zum 7. August 2017 lagerte A.________ auf seinem Landwirt- schaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG, im Gebäude D, ein vollständiges Skelett eines Pferds, ca. 3–4 Jahre alt, männlich, braun-schwarzes Schweifhaar, am Boden im Dreck, anstatt diesen Tierkadaver rechtzeitig, d.h. umgehend vorschriftsgemäss, beispielsweise bei der Kadaverstelle in der Tier- mehlfabrik NN._________, zu entsorgen. 2.5.6.3 Im Zeitraum von mehreren Monaten vor dem 7. August 2017 bis zum 7. Au- gust 2017 hielt A.________ auf seinem Landwirtschaftsbetrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG einen Grossteil seiner Pferde in nicht gekennzeichne- tem oder nicht eindeutig identifizierbarem Zustand. Insbesondere unterliess er es bei einem Grossteil der Pferde, diese in den entsprechenden Pferdedatenbanken zu erfassen bzw. nachzuführen, sodass der Pferdebestand auf dem Betrieb in Amriswil sowie in den diversen Sömmerungsbetrieben höchstens in wenigen Ein- zelfällen mit demjenigen übereinstimmte, welcher bei der Registrierungsstelle AGATE tatsächlich gemeldet war. A.________ unterliess es auch, die genauen Standorte sämtlicher seiner Pferde in den offiziellen ihm zuordnungsbaren Pfer- dedatenbanken, also entweder unter der auf ihn gelösten Agate Nummer _______ oder unter der auf seinen Betrieb, [Adresse], [PLZ] X._________ /TG, gelösten TVD-Nummer _______, zu registrieren oder registrieren zu lassen und korrekt zu erfassen oder erfassen zu lassen. Über denselben Zeitraum hinweg unterliess es A.________, einen Grossteil seiner Pferde und Fohlen zu chippen bzw. chippen zu lassen, sodass er eine eindeutige Identifikation jedes seiner Pferde und Fohlen verunmöglichte. Schliesslich unterliess es A.________ über denselben Zeitraum hinweg, die zu seinen Pferden und Fohlen gehörenden Pfer- depässe mit entsprechenden Chip-Nummern zu versehen, so dass er eine ein- deutige Identifikation sämtlicher seiner Pferde und Fohlen, beispielsweise zwecks tierseuchenrechtlicher amtlicher Kontrolltätigkeiten, verunmöglichte.

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2.5.6.4 Im Zeitraum von mehreren Wochen vor dem 7. August 2017 bis zum 7. Au- gust 2017 führte A.________ in Bezug auf seine Lamahaltung kein Tierverzeich- nis bzw. keine Tierbestandskontrolle. […] 2.6 (S10) Mehrfache Tierquälerei, mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- seuchengesetz (Vergehen), gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Le- bensmittelgesetz, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, D._________ AG, OO._________/ TG und Landwirtschaftsbetrieb, [Ad- resse], [PLZ] X._________ /Thurgau […] 2.6.1 Im Zeitraum von ca. Sommer 2015 bis zum 6. August 2017, jeweils über unter- schiedliche Zeiträume hinweg, hielt A.________ als verantwortlicher Tierhalter und gelernter Landwirt auf seinem Landwirtschaftsbetrieb, [Adresse], [PLZ] X._________ , zur zumindest teilweisen Bestreitung seines Lebensunter- halts insgesamt 120 bis 150 Ferkel mit Brüchen, sogenannte Kümmerer, welche er jeweils in Tiergruppen von unterschiedlicher Grösse und Zusammensetzung zwecks Mästung mit seinem Tiertransporter vor Ort bei der D._________ AG, [Adresse], [PLZ] OO._________, abholte und dann auf seinen Landwirtschafts- betrieb an der [Adresse] in X._________ transportierte. Sowohl A.________ als auch der Metzgereimitarbeiter A.D.________ und der Geschäftsführer der D._________ AG, B.D.________, wussten, dass Kümmerer mit Lebendgewicht bis gegen 20 kg, die nicht ganz gesund sind, sobald sie von Fleischlieferanten vor Ort bei einer Metzgerei ausgeladen werden, zwingend von der betreffenden Metzgerei, nach erfolgter Fleischschau durch einen Tierarzt, zu schlachten sind. Zum Zwecke der Umgehung dieser zwingenden Vorschrift separierte der ge- lernte Metzger A.D.________, zeitlich vor den Eingängen in die D._________ AG und insbesondere zeitlich vor der tierärztlichen Fleischschau dieser Kümmerer auf dem Vorhof/Vorplatz der D._________ AG heimlich diese total ca. 120 bis ca. 150 Kümmerer, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Daten im Zeit- raum von Sommer 2015 bis zum 6. August 2017, in unterschiedlichen Gruppen- zusammenstellungen auf dem Vorplatz der Metzgerei angeliefert wurden, ab und liess sie direkt auf den von A.________ bereitgestellten Viehtransporter verladen. Mit diesem Vorgehen nahmen sowohl A.________ als auch A.D.________ aktiv und der Geschäftsführer B.D.________ passiv, da letzterer als Geschäftsführer diese Machenschaften während zweier Jahre zuliess, in Kauf, dass sämtliche

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ihnen von den Ursprungslieferanten angelieferten und zu schlachtenden Küm- merer weiterhin an unbekannten inneren und/oder äusseren Erkrankungen litten, welche weder A.________, noch A.D.________ und auch nicht B.D.________ je ernsthaft beabsichtigten, tierärztlich begutachten und/oder behandeln zu lassen. Für den Kauf dieser Kümmerer durch A.________ vereinbarten A.________ und A.D.________ einen Kaufpreis pro Kümmerer von ca. Fr. 40.00 bis ca. Fr. 50.00. Diesen Betrag verrechneten sie in der Folge jeweils mit dem Verkaufs- preis von ca. Fr. 200.00, welchen sie für die durch A.________ gemästeten Küm- merer festlegten. Den Preis für das gemästete Tier von jeweils ca. Fr. 200.00 (abzüglich des Übernahmepreises) erhielt A.________ jeweils bei der Übergabe der von ihm gemästeten Tiere bei der D._________ AG in bar ausbezahlt. A.________ unterliess es, nicht nur für seine von ihm zum Zeitpunkt der Hofräu- mung am 7. August 2017 auf seinem Hof gehaltenen 75 lebenden Schweine, welche er ebenfalls in derselben vorerwähnten Art und Weise bei der D._________ AG erwarb und am Mästen war, sondern auch für die bereits ge- mästeten und zur Schlachtung abgelieferten 120 bis 150 Kümmerer (Tiertrans- port-)Begleitdokumente auszufüllen, obschon er als verantwortlicher Tierhalter zur tagesaktuellen Herstellung und Aufbewahrung während drei Jahren der ent- sprechenden Begleitdokumente für jedes einzelne dieser Schweine verpflichtet gewesen wäre. Ebenso unterliess es A.________ für die von ihm am 7. August 2017 aktuell gehaltenen 75 Kümmerer sowie für die sich infolge Schlachtung be- reits nicht mehr auf seinem Betrieb befindlichen 120 bis 150 Kümmerer, ein Tier- verzeichnis/eine Tierbestandeskontrolle zu führen und in der zentralen Tierver- kehrsdatenbank die entsprechenden minimal 195 (120 + 75) bis maximal 225 (150 + 75) Zu- und Abgangsmeldungen über seine Kümmerer zu machen. Zu- dem war sich A.________ durch seinen unberechtigten Schweinehandel mit A.D.________ und B.D.________ bewusst, dass an den tierärztlichen Schlacht- kontrolleuren vorbei in mindestens 120 Fällen nicht für den Verkauf zugelasse- nes, unzulässig gehandeltes und nicht durch veterinäramtsärztliche Ausnahme- bewilligung genehmigtes Kümmererfleisch auf den schweizerischen Fleisch- markt gelangte und an unwissende Konsumenten/Konsumentinnen verkauft wurde. Indem A.________ es unterliess, nicht nur keine Zu- und Abgänge seiner mindestens 195 Kümmerer in der Tierverkehrsdatenbank ordnungsgemäss zu erfassen und/oder erfassen zu lassen, sondern auch keine tagesaktuellen oder sonstigen Begleitdokumente für die mindestens insgesamt 315 (120 + 120 + 75) Schweinetransporte von der D._________ AG zu seinem Betrieb und teilweise zurück zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und damit solche auch nicht, wie

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vorgeschrieben, während dreier Jahre ordnungsgemäss aufbewahrte, stellte er wissentlich und willentlich keine schriftlichen Belege und Nachweise für seinen Schweinehandel mit der D._________ AG her, womit er Belege und schriftliche Grundlagen sowohl für die kaufmännische Buchhaltung der D._________ AG als auch für diejenige seines eigenen Landwirtschaftsbetriebes in X._________ ab- sichtlich unterdrückte bzw. nicht herstellte. Durch diese Nicht(h)erstellung von Tiertransportbegleitdokumenten, durch die mit der D._________ AG ohne Quit- tung und nur in bar auf die Hand abgewickelten An- und Verkaufsgeschäfte sowie durch die Nichtregistrierung der Zu- und Abgänge sämtlicher Schweine auf sei- nem Betrieb in der entsprechenden Tierverkehrsdatenbank, verschaffte sich A.________ einen konstant fliessenden Gewinn aus dem illegalen Kümmerer- handel während rund zweier Jahren vor der Hofräumung in der Höhe von min- destens Fr. 19'200.00 (120 Kümmerer x Fr. 160.00 = Fr. 19'200.00) Die D._________ AG erwirtschaftete aus dem illegalen Kümmererhandel im vorer- wähnten Zeitraum einen Gewinn in der Höhe von total mindestens Fr. 103'992.00 (120 Kümmerer x 61.9 kg x Fr. 14.00 (Fr. 20.00 - Fr. 6.00 = Fr. 14.00) = Fr. 103'992.00). 2.6.2 A.________ unterliess es nicht nur, die mindestens 120 im Zeitraum von ca. Sommer 2015 bis zum 6. August 2017 durch ihn gehaltenen, gemästeten und bei der D._________ AG geschlachteten Kümmerer, sondern auch die im Zeit- raum von mindestens mehreren Wochen bis am 7. August 2017 durch ihn auf seinem Betrieb an der [Adresse] in [PLZ] X._________ /TG zur Mast gehaltenen 75 Kümmerer artgerecht unterzubringen, genügend zu pflegen, schweineadä- quat zu füttern, sich um die nötige tierärztliche Versorgung sowie deren Schutz und Unterhaltung zu kümmern, und liess diese Tiere im Einzelnen wie folgt lei- den: - A.________ hielt die Kümmerer jeweils in Gruppen von je ca. zehn Tieren in Pferdeboxen, wobei er es unterliess, die Tiere permanent mit Wasser zu versorgen, beispielsweise durch Einrichtungen mit Nippeln auf deren Kör- perhöhe (nicht auf derjenigen von Pferden). An die in den Pferdeboxen mon- tierten Selbsttränkebecken für Pferde kamen die Schweine aufgrund der Montagehöhe nicht heran. Ebenso unterliess er es, für Schweine geeignete Futtertröge zu installieren und er fütterte die Tiere stattdessen mittels Plas- tikeimern, was dazu führte, dass die Eimer infolge des Fresskampfes der Kümmerer umkippten, das Futter auf den Boden ausleerte und von den Kümmerern ab dem Boden gefressen werden musste. Auch verfütterte

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A.________ den Kümmerern grösstenteils verschimmeltes Brot, obwohl er wusste, dass dies nicht nur ungeeignet, sondern auch gesundheitsgefähr- dend ist. Des Weiteren unterliess er es, trockene Einstreu für die Kümmerer hinzulegen und so für trockene Liegeflächen zu sorgen, sodass die Tief- streue völlig durchnässt und aufgeweicht war. Schliesslich unterliess es A.________, den Tieren irgendwelches für die korrekte Schweinehaltung er- forderliches Beschäftigungsmaterial in Form von trockenem Stroh in Raufen, Raufutter, Pelletspender, Nagebalken oder anderes gleichwertiges Material sowie Abkühlungsmöglichkeiten zu Verfügung zu stellen. - A.________ unterliess es, mindestens 25 Kümmerer, welche sich bis am

7. August 2017 auf seinem Hof befanden, Nabel- oder inguinale Brüche auf- wiesen und unter ihren offensichtlichen körperlichen Unzulänglichkeiten über unterschiedliche Zeiträume hinweg, jedenfalls mindestens je während mehrerer Tagen bis Wochen seit ihrer Anlieferung auf dem Hof, litten, ent- weder tierärztlich beurteilen, versorgen oder euthanasieren zu lassen oder falls nötig, diese selbst fachmännisch zu töten; - A.________ unterliess es, den Kümmerer mit der Ohrmarke Nummer ___________, welcher sich bis am 7. August 2017 auf seinem Hof befand, krank und hochgradig abgemagert war, einen aufgetriebenen Bauch aufwies und apathisch sowie lebensschwach war, während den Tagen, wenn nicht gar Wochen zuvor, in Kenntnis des schlechten Gesundheitszustands umge- hend einer tierärztlichen Behandlung/Beurteilung zuzuführen und es gege- benenfalls euthanasieren zu lassen oder selbst fachmännisch zu töten; - A.________ unterliess es, den Kümmerer mit der Ohrmarke Nummer ___________, welcher sich bis am 7. August 2017 auf seinem Hof befand, und einen derart grossen Nabelbruch aufwies, dass er nicht mehr in der Lage war, selbständig zu gehen, während den Tagen, wenn nicht gar Wo- chen zuvor in Kenntnis des schlechten Gesundheitszustands umgehend ei- ner tierärztlichen Behandlung/Beurteilung zuzuführen, falls nötig, euthana- sieren zu lassen oder es selbst fachmännisch zu töten; - A.________ unterliess es, einen Kümmerer, welcher sich bis am 7. August 2017 auf seinem Hof befand und einen massiven Bauchdeckenbruch auf- wies, während den Tagen, wenn nicht gar Wochen zuvor in Kenntnis des schlechten Gesundheitszustands einer tierärztlichen Behandlung/Beurtei- lung zuzuführen.

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2.7 (S16) Mehrfacher Bruch amtlicher Beschlagnahme, Alp Y._________, Kan- ton Graubünden, [Adresse], [PLZ] Z._________ /SG, [Adresse], [PLZ] Z._________ /SG, unbekannter Ort […] 2.7.1 Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von Mitte August bis 9. September 2017 erteilte A.________ B._________ den Auftrag, die Stute und das Fohlen mit den Mikrochip-Nrn. ______________ und ______________, welche beide aus dessen Tierhaltung stammten und am 7. August 2017 durch das Veteri- näramt Thurgau mit Beschlag belegt worden waren, von der Sömmerungsalp Y._________/GR runterzuholen und darauf in der Pferdestallung von U._________ in Z._________ /SG einzustellen. In der Folge begab sich B._________ am 9. September 2017 zur Alp Y._________, lud dort die vorge- nannte Stute und das Fohlen in einen A.________ gehörenden Tiertransportan- hänger und entfernte sich anschliessend unter Mitnahme der beiden Pferde in unbekannte Richtung und verbrachte die Pferde zwischen dem 9. und 30. Sep- tember 2017 zu U._________ nach Z._________ /SG, wo sie 8 bis 10 Tage ein- gestallt wurden. Darauf beauftragte A.________ B._________, die genannten Tiere vom Hof von U._________ zum Betrieb von V._________ in Z._________ /SG zu verbringen. In der Folge liess B._________ diesen Auftrag durch unbe- kannte Personen ausführen, worauf diese die beiden Pferde bei U._________ abholten, zum Betrieb von V._________ an der [Adresse] in Z._________ /SG verbrachten und dort einstellten. Einige Tage später erschien B._________ bei V._________ auf deren Betrieb und teilte ihr unberechtigterweise mit, dass diese beiden Pferde ihr gehörten und sie ihr diese verkaufen wolle. Schliesslich kaufte V._________ die Stute und das Fohlen zu einem Preis von Fr. 5'800.00 ab. All dies taten B._________ und A.________ in Kenntnis der mit Entscheid des Ve- terinäramtes Thurgau vom 7. August 2017 schriftlich verfügten Beschlagnahme sämtlicher Tiere von A.________, auch denjenigen, welche sich auf den ver- schiedenen Sömmerungsalpen befanden und ohne dass das Veterinäramt Thur- gau von diesen Handlungen Kenntnis und diese bewilligt hatte. […]

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2.8 (S2) Mehrfache Gefährdung des Lebens sowie grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln, Höhe Restaurant "W._________", [Adresse], [PLZ] X._________ /TG […]

Am 6. August 2017, ca. 12:45 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen [Marke], grau, [Nummer 1 Kontrollschild], in Anwesenheit der Beifahrerin B._________ ab dem Landwirtschaftsbetrieb [Adresse], [PLZ] X._________ /TG, auf der PP._________-Strasse, Richtung PP._________/TG. Zur gleichen Zeit liefen B.G.________, A.G.________, F.________ und E.________ auf dem Trot- toir der PP._________-Strasse, vom Restaurant W._________ kommend, Rich- tung Landwirtschaftsbetrieb von A.________. Als sich der von A.________ ge- lenkte Personenwagen unmittelbar vor dieser Personengruppe auf der rechten Fahrbahnspur befand, lenkte A.________ diesen plötzlich und in böser Absicht, unter anderem in genervtem Zustand über sämtliche demonstrierenden Perso- nen rund um seinen Hof, nach rechts auf das Trottoir, sodass er in Richtung der Personengruppe fuhr. Zeitlich kurz bevor es zu einer Kollision des Personenwa- gens mit den vier Fussgängern oder einzelnen der vier Fussgänger kam, lenkte A.________ sein Fahrzeug ruckartig etwas nach links, befuhr aber noch einige Meter mit den rechten Rädern seines Fahrzeuges das Trottoir Richtung PP._________ und lenkte schliesslich wieder auf die rechte Fahrbahnspur der PP._________-Strasse ein. Aufgrund dieses Fahrmanövers mussten mindes- tens B.G.________ und F.________, welche sich auf dem Trottoir auf der der PP._________-Strasse zugewandten Seite befanden, rasch zur Seite springen, um die Kollision mit dem Fahrzeug zu verhindern und um damit drohende Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen und/oder dem Tod abzuwenden. Für die auf der der PP._________-Strasse abgewandten Seite auf dem Trottoir sich fort- bewegenden A.G.________ und E.________ schuf A.________ durch dessen beschriebenes Fahrverhalten zwar keine konkrete Gefahr für deren Leben und Gesundheit, jedoch zumindest eine abstrakte Gefährdungssituation. […]

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2.9 (S12) Mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe) gemäss Entzugsverfügungen des Strassenverkehrsamtes Thurgau vom

6. April 2018, [Adresse], [PLZ] X._________ /TG […] 2.9.1 Mit Verfügung vom 6. April 2018 (recte: 5. April 2018), zugestellt an A.________ via Postfach am 6. April 2018, forderte das Strassenverkehrsamt Thurgau A.________ auf, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder [Nummer 2 Kon- trollschild] wegen offener Rechnungen innert Frist von 20 Tagen dem Strassen- verkehrsamt Thurgau eingeschrieben zuzustellen oder persönlich dort abzuge- ben. Dieser Aufforderung kam A.________ bis zum 26. April 2018 nicht nach. 2.9.2 Mit Verfügung vom 6. April 2018 (recte: 5. April 2018), zugestellt an A.________ via Postfach am 6. April 2018, forderte das Strassenverkehrsamt Thurgau A.________ auf, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder [Nummer 3 Kon- trollschild] wegen offener Rechnungen innert Frist von 20 Tagen dem Strassen- verkehrsamt Thurgau eingeschrieben zuzustellen oder persönlich dort abzuge- ben. Dieser Aufforderung kam A.________ bis zum 26. April 2018 nicht nach. […]" Die Staatsanwaltschaft beantragte, A.________ sei – soweit noch Thema des Beru- fungsverfahrens – der mehrfachen Tierquälerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz7 (Vergehen), der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtab- gabe), der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, der Gefährdung des Lebens und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig zu sprechen. A.________ sei – für diese und im Berufungsverfahren nicht mehr relevante Vorwürfe – unter Widerruf einer teilbe- dingten Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 3'500.00 zu bestrafen. Weiter habe er dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 19'200.00 zu entrichten und es sei ihm für den Zeitraum von 20 Jahren zu verbieten, sowohl in der Eigenschaft als selbständiger Landwirt als auch als angestellter Landwirt sowie sonstiger Tierbetreuer für Dritte, Tiere, egal welcher Gattung, zu halten und/oder zu betreuen; das Tätigkeitsverbot sei im

7 Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40)

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Schweizerischen Strafregister einzutragen. Schliesslich seien die beschlagnahmten Ge- genstände gemäss Anklageschrift zur Vernichtung einzuziehen und A.________ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen8. 2. 2.1. Die fünf beschuldigten Personen stellten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweis- und andere Anträge. Die Vorinstanz führte dazu Schriftenwechsel durch. Weiter setzte die Vorinstanz Prof. Dr. R._________ als Gutachter ein9, der sein Gutachten am 10. Februar 2023 erstattete10 und am 21. Februar 2023 anpasste11. Am

24. Februar 2023 beantwortete er zudem Ergänzungsfragen12. 2.2. Am 1., 2., 3. und 8. März 2023 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Arbon be- treffend alle fünf beschuldigten Personen statt13. Neben den beschuldigten Personen wurden B.G.________ und A.G.________, E._________ sowie F.________ als Aus- kunftspersonen14, QQ._________ sowie RR._________ als Zeuginnen15 und SS._________ als Zeuge16 befragt. 2.3. Mit Entscheid vom 14. März 202317 sprach das Bezirksgericht Arbon B.________ in zwei Anklagesachverhalten schuldig, in einem frei und stelle das Verfahren in einem weiteren Sachverhalt ein. A.D.________, B.D.________ und C.________ sprach das Bezirksge- richt im Wesentlichen frei18, soweit es das Verfahren gegen sie nicht einstellte. A.________ sprach es der mehrfachen Tierquälerei (Anklageschrift Ziff. 2.2.1 und 2.2.2), des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Anklageschrift Ziff. 2.7.1), der groben

8 Anklageschrift S. 39 f. 9 Act. 548 ff. der Vorinstanz 10 Act. 715 ff. der Vorinstanz 11 Act. 754 ff. der Vorinstanz 12 Act. 785 f. der Vorinstanz 13 Nicht akturierte Protokolle der Hauptverhandlung vom 1., 2., 3. und 8. März 2023 in den Akten der Vorinstanz (im Folgenden: Protokoll Hauptverhandlung vom "Datum") 14 Protokoll Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 24 ff. 15 Protokoll Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 45 ff. 16 Protokoll Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 116 ff. 17 Mündlich eröffnet am 21. März 2023, act. 973 ff. und 1006 ff. der Vorinstanz, und schriftlich versandt am 5. April 2023, act. 1022 der Vorinstanz; Rechtsanwalt Rainer Niedermann zuge- stellt am 11. April 2023, act. 1081 der Vorinstanz, und der Staatsanwaltschaft am 6. April 2023, act. 1077 der Vorinstanz. 18 Nur gegen A.D.________ erfolgt ein Schuldspruch wegen einer groben Verletzung der Ver- kehrsregeln.

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Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageschrift Ziff. 2.8) sowie des mehrfachen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern (Anklageschrift Ziff. 2.9) schuldig19. Die Verfahren im Anklagesachverhalt-Ziffer 2.1 für die Zeit bis 31. Dezember 2013 sowie in den Ankla- gesachverhalt-Ziffern 2.12.2, 2.12.3 und 2.12.4 stellte es zufolge Verjährung ein20. Von den Vorwürfen der mehrfache Tierquälerei (Anklagesachverhalt- Ziffern 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6), der mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz21 (Übertre- tung), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen), der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz22 (Verbrechen), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, der mehrfachen Beschimpfung (Anklagesa- chverhalt- Ziffern 2.12.1 und 2.12.5), der mehrfachen Verleumdung (Anklagesachver- halt- Ziffern 2.12.1 und 2.12.5) sowie des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Versuch; Anklagesachverhalt- Ziffer 2.7.2) sprach es A.________ frei23. Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 6. September 2017 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 widerrief das Bezirksgericht und bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren und einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 180 Tagess- ätzen zu je Fr. 10.0024. Die Ersatzforderungen des Staates wies es ab und auf die An- ordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtete es25. Die beschlagnahmten Gegenstände zog das Bezirksgericht zur Vernichtung ein und sprach A.________ für die erlittene Per- sönlichkeitsverletzung durch die Medienberichterstattung eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zu26. Die Verfahrenskosten von Fr. 48'273.5027 auferlegte es im Umfang von Fr. 4'450.40 A.________, entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 150'373.45, wovon sie A.________ eine Rückzahlungspflicht von Fr. 15'037.35 auferlegte und nahm davon Vormerk, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt Adrian Willimann, mit Fr. 39'938.90 entschädigt wurde und A.________ eine Rückzah- lungspflicht von Fr. 3'993.90 treffe28.

19 Dispositiv-Ziffer B.1 20 Dispositiv-Ziffer B.2 21 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) 22 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) 23 Dispositiv-Ziffer B.3 24 Dispositiv-Ziffer B.4+5 25 Dispositiv-Ziffer B.6+7 26 Dispositiv-Ziffer B.8+9 27 Bestehend aus Verfahrensgebühr Fr. 14'000.00, Gutachterkosten Fr. 3'769.50 und Untersu- chungskosten Fr. 30'504.00. 28 Dispositiv-Ziffer B.10.a–d

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2.4. B.________ meldete am 21. März 2023 Berufung gegen den Entscheid vom 14. März 2023 an29. Am 27. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft in Bezug auf A.________30 und am 29. März 2023 A.________31 Berufung. Das Bezirksgericht Arbon versandte den begründeten Entscheid32 am 23. August 202333. 3. 3.1. B.________ erklärte am 11. September 2023 beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung34 und verlangte einen vollständigen Freispruch35. Sodann beantragte sie, es seien beim Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau zusätzliche Belege einzufor- dern36. Am 12. September 2023 erklärten auch die Staatsanwaltschaft37 Berufung. Ihre Anträge bezogen sich ausschliesslich auf A.________. Sie verlangte, A.________ sei zusätzlich zum angefochtenen Entscheid auch in den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6 der mehrfachen Tierquälerei, in den Anklagesachver- halt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen), in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6 der mehrfachen Unter- drückung von Urkunden und in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 der Gefährdung des Le- bens sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventua- liter der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu spre- chen. A.________ sei mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Monaten, mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 450.00, letztere bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen. Weiter sei ein Tätigkeitsverbot auszusprechen, von einer Genugtuung sei abzusehen und A.________ seien die Kosten des gesamten Verfahrens ausgangsge- mäss aufzuerlegen38. Die Staatsanwaltschaft stellte zudem die Beweisanträge, es sei der Polizeikommandant TT._________, der stellvertretende Polizeikommandant

29 Act. 1070 der Vorinstanz 30 Act. 1072 f. der Vorinstanz 31 Act. 1075 der Vorinstanz 32 Act. 1101 ff. der Vorinstanz (im Folgenden: Angefochtener Entscheid) 33 Act. 1180 der Vorinstanz; Rechtsanwalt Rainer Niedermann zugestellt am 31. August 2023, act. 1217 der Vorinstanz, und der Staatsanwaltschaft am 24. August 2023, act. 1216 der Vo- rinstanz. 34 Act. 3 35 Act. 3 S. 2 36 Act. 3 S. 3 37 Eingang beim Obergericht am 13. September 2023. 38 Act. 4 S. 2

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UU._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, O._________ und P._________ als Zeugen, Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Zeugen oder Auskunftspersonen sowie Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ als Zeuginnen zu befragen39. A.________ erhobt am 20. September 202340 ebenfalls Berufung. Er beantragte, er sei zusätzlich von den Vorwürfen der mehrfachen Tierquälerei, des Bruchs amtlicher Be- schlagnahme sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freizu- sprechen. Zudem sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe zu ver- zichten und er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln "milde" zu bestrafen41. 3.2. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Verfahrensleitung des Obergerichts fest, die Berufungsanmeldungen und -erklärungen seien fristgerecht eingereicht worden, und die Berufungen erschienen als zulässig. Die Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft richteten sich nur gegen A.________ betreffende Punkte. Die ver- bindlichen Anträge von B.________ bezögen sich auf den Schuldpunkt und damit auch auf die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Den Gegenpar- teien setzte die Verfahrensleitung eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um mit einem begründeten Antrag Nichteintreten auf die Berufungen zu verlangen oder An- schlussberufung zu erklären. Sodann teilte sie mit, ohne schriftlichen Gegenbericht der Privatklägerschaft innert gleicher Frist werde davon ausgegangen, dass sie die Zustel- lung des Urteilsdispositivs wünschten, aber auf die Stellung von Anträgen und die Teil- nahme an der mündlichen Berufungsverhandlung verzichteten. A.________ setzte es eine Frist von 20 Tagen an, um zu den Beweisergänzungsanträgen der Staatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaft zu denjenigen von B.________ Stellung zu nehmen. Schliesslich stellte die Verfahrensleitung eine mündliche Berufungsverhandlung in Aus- sicht42. 3.3. A.________ teilte am 16. Oktober 2023 mit, dass er die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantrage und auf eine Anschlussberufung verzichte43. Am 31. Ok-

39 Act. 4 S. 3 ff. 40 Eingegangen beim Obergericht am 21. September 2023. 41 Act. 5 42 Act. 6 S. 2 43 Act. 9

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tober 2023 nahm er zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung. Er bean- tragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge, eventualiter sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens vorzuladen44. 3.4. Die Verfahrensleitung stellte am 1. November 2023 fest, dass sich die Staatsanwalt- schaft nicht zum Beweisantrag von B.________ geäussert habe. Gleichzeitig gewährte sie ihr Gelegenheit, sich zur Eingabe von A.________ zu ihren Beweisanträgen zu äus- sern45. Diese nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. November 2023 wahr. Sie beantragte die Abweisung des Eventualbeweisantrags von A.________ und hielt an ihren eigenen Beweisergänzungsanträgen fest46. Am 15. Januar 2024 nahm A.________ erneut Stellung. Auch er hielt an seinen Anträgen fest47. Am 26. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft unter Festhalten an ihren Anträgen erneut Stellung48. 3.5. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 beantragte A.________ eine separate Vorverhandlung über die Verwertbarkeit der Beweismittel49. 3.6. Die Verfahrensleitung hiess mit Verfügung vom 7. Februar 2024 den Beweisantrag von B.________ gut50 und forderte in der Folge die entsprechenden Unterlagen beim Stras- senverkehrsamt ein51. Weiter stellte sie den Parteien eine Vorverhandlung bezüglich Verwertbarkeit der Beweismittel in Aussicht52. Als Termin wurde der 29. Mai 2024 ins Auge gefasst53. 3.7. Nachdem das Bezirksgericht Frauenfeld das Urteil im parallelen Verfahren gegen J._________ und andere Personen eröffnete und dagegen von mehreren Parteien Be- rufung angemeldet wurde, stellte die Verfahrensleitung zur Diskussion, die beiden Beru- fungsverfahren – zur Vermeidung sich widersprechender Urteile und einer möglichen Vorbefasstheit der Obergerichtsbesetzung – zu koordinieren und hierzu einerseits das

44 Act. 11 45 Act. 12 46 Act. 15 47 Act. 21 48 Act. 23 49 Act. 24 50 Act. 25 51 Act. 41, 44 und 44a 52 Act. 25 53 Act. 30 und 31

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Verfahren gegen A.________ bis zum Eingang der Berufungserklärungen gegen den Frauenfelder Entscheid informell zu sistieren. Andererseits schlug die Verfahrensleitung vor, das Verfahren gegen B.________ abzutrennen sowie die Verhandlung vom 29. Mai 2024 abzunehmen und später neu zu traktandieren54. Mit Eingabe von 12. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, ihrer Ansicht nach seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Verfahrenskoordination sprächen. Vielmehr sei eine weitere Verfahrensverzögerung zu befürchten, die sich auf eine allfällige Strafzu- messung auswirken würde. Gegen eine Abtrennung des Verfahrens gegen B.________ habe die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen55. Am 17. April 2024 teilte auch J._________, Privatkläger im vorliegenden Verfahren, mit, seiner Ansicht nach bestehe kein Grund für eine Verfahrenskoordination56. B.________ wies am 19. April 2024 darauf hin, dass eine Verfahrensabtrennung wegen des Vorwurfs der Mittäterschaft bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.2 (beziehungs- weise Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 betreffend A.________) für sie mit prozessualen Nachteilen verbunden sein könne. Stattdessen schlug sie vor, die Verhandlung gegen sie vorzuziehen und ihr Verfahren danach abzutrennen. Gegen A.________ könne be- züglich des gemeinsamen Vorwurfs ein Schuldinterlokut erfolgen57. A.________ teilte am 19. April 2024 mit, er halte eine Verfahrensvereinigung im Beru- fungsverfahren für unzulässig. Im Übrigen schloss er sich dem Antrag von B.________ bezüglich Vorziehens der gemeinsamen Vorwürfe an58. Er schlug zudem vor, am 29. Mai 2024 diese Verhandlung durchzuführen und für die Vorfragen neu vorzuladen59. 3.8. Am 24. April 2024 wies die Verfahrensleitung darauf hin, dass beabsichtigt werde, das Berufungsverfahren gegen A.________ und B.________ sowie das Berufungsverfahren gegen den Frauenfelder Entscheid betreffend J._________ und weitere Personen aus organisatorischen Gründen teilweise in der gleichen Besetzung durchzuführen. Weiter teilte sie mit, dass sie beabsichtige, das durch A.________ und B.________ beantragte

54 Act. 35 55 Act. 36 56 Act. 37 57 Act. 38 58 Act. 39 S. 1 59 Act. 39 S. 2

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Vorgehen umzusetzen, und gewährte der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich dazu zu äussern60. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 26. April 2024 um Festhalten am Thema der Ver- wertbarkeit für die Verhandlung vom 29. Mai 202461. A.________ und B.________ lies- sen verlauten, dass sie das Vorgehen begrüssten62. Am 30. April 2024 nahm A.________ zudem zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom

26. April 2024 Stellung und wies darauf hin, dass die strittige Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel lediglich die an der Hofräumung erhobenen Beweismittel betreffe. Die Verwertbarkeit der Beweismittel bezüglich des ihm in Mittäterschaft mit B.________ ge- machten Vorwurfs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme sei nie umstritten gewesen. Die separate Verhandlung dieses Sachverhalts sei daher möglich und diene der Pro- zessökonomie63. J._________ teilte am 30. April 2024 mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme ver- zichte64. 3.9. Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2024 erkannte das Obergericht, dass das Verfahren gegen B.________ nach Abschluss der Parteiverhandlungen vom 29. Mai 2024 abge- trennt werde. Die Berufungsverhandlung finde am 29. Mai 2024 gemeinsam mit A.________ statt. Die Berufungsverhandlung gegen A.________ werde bezüglich des ihm gemeinsam mit B.________ vorgeworfenen Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 zwei- geteilt und auf die Tat- und Schuldfragen beschränkt. Über die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs betreffend den Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 gegen A.________ so- wie die übrigen Vorwürfe gegen A.________ (einschliesslich Vorfragen) werde an sepa- raten Terminen verhandelt und entschieden65. 3.10. Das Obergericht holte am 21. Mai 2024 die aktuellen Strafregisterauszüge von B.________ und A.________ ein66.

60 Act. 40 61 Act. 42 62 Act. 46 und 47 63 Act. 48 64 Act. 49 65 Act. 50 66 Act. 57 und 58

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3.11. Am 29. Mai 2024 fand die Verhandlung bezüglich der Vorwürfe des gemeinsamen Bruchs amtlicher Beschlagnahme67 gegen B.________ und A.________ sowie des ver- suchten Bruchs amtlicher Beschlagnahme und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gegen B.________68 statt. Beide Berufungskläger wurden zur Person und Sa- che befragt, wobei sie weitestgehend die Aussagen verweigerten69. B.________70 und A.________71 hielten an ihren Anträge auf Freispruch fest. Die Staatsanwaltschaft ver- langte die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche72. II. Abgetrenntes Verfahren 1. 1.1. Mit Teilentscheid vom 4. Juni 2024 sprach das Obergericht A.________ in Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 des Bruchs amtlicher Beschlagnahme in Mittäterschaft mit B.________ für schuldig73. Das Verfahren gegen B.________ trennte es – wie angekün- digt – ab74. Zwischenzeitlich focht B.________ den Schuldspruch beim Bundesgericht an75. 1.2. Am 29. Oktober und 20. November 2024 fand die Verhandlung zu den Vorfragen und der Verwertbarkeit der Beweismittel statt76. Die Staatsanwaltschaft beantragte an der Verhandlung vom 29. Oktober 2024, es seien sämtliche im Recht liegenden Beweismit- tel als verwertbar festzustellen und hielt im Übrigen an ihren Anträgen zur Befragung diverser Personen fest77. A.________ verlangte an der Verhandlung vom 20. November 2024, die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Vorfrage der Verwertbarkeit der Beweise sowie ihre Beweisanträge seien abzuweisen, eventualiter Prof. Dr. R._________ mit der Ergänzung des Gutachtens zu beauftragen. Sämtliche

67 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.2 gegen B.________ beziehungsweise Ziffer 2.7.1 gegen A.________ 68 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.3 gegen B.________ 69 Act. 61 S. 2 ff. 70 Act. 61 S. 7 ff. und 17 ff. 71 Act. 61 S. 17 ff. 72 Act. 61 S. 27 ff. 73 Act. 64 74 Verfahren Nr. SBR.2024.27 75 Verfahren Nr. 6B_818/2024 76 Act. 71 und 73 77 Act. 71 S. 2 ff.

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Beweiserhebungen seinen – sofern erforderlich und möglich – zu wiederholen und die Verfahrensakten des konnexen Strafverfahrens seien beizuziehen78. Mit Entscheid vom 21. November 2024 beschloss das Obergericht, die von der Polizei an der Hausdurchsuchung vom 7. August 2017 erlangten Beweismittel und die Aussa- gen der Auskunftspersonen, von B.________ und A.________ vom 7. beziehungsweise

8. August 2027 seien nicht verwertbar. Hingegen seien der am 8. August 2017 im Mist- haufen gefundene Tierknochen, die vom Veterinäramt an der Hofräumung vom 7. und

8. August 2017 erlangten Erkenntnisse und der von Oberst Dr. med. vet. Q._________ erstellte Bericht vom 10. Oktober 2017 verwertbar. Weiter hiess das Obergericht die Be- weisanträge der Staatsanwaltschaft teilweise gut, indem es beschloss, Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ seien als Aus- kunftspersonen und Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________ und P._________ als Zeugen zu befragen. Im Übrigen wies es die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft sowie den Eventualantrag von A.________ einstweilen ab. Schliesslich ordnete es die Befragung von S._________ und T._________ als Zeuginnen an. 1.3. Die Verfahrensleitung setzte den Parteien am 21. November 2024 Frist an, um sich vor dem Hintergrund des Beschlusses und des bestehenden Schuldinterlokus bezüglich An- klagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 zum weiteren Vorgehen, insbesondere einer möglichen Rückweisung und Verfahrensabtrennung von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 zu äus- sern. Es wies zudem darauf hin, dass das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten nicht aussagekräftig erscheine, über die Frage der Einholung eines neuen Gutachtens indes erst nach Abnahme der zusätzlichen Beweismittel entschieden werden könne. Schliess- lich forderte sie den amtlichen Verteidiger auf, für den Fall einer Rückweisung eine Ho- norarnote über seine bisherigen Bemühungen zuzustellen79. Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. Dezember 2024 zum weiteren Vorgehen Stellung und beantragte, von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen80. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 äusserte sich A.________ innert erstreckter Frist81 zum weiteren Vorgehen und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Er hielt an sei- nem Antrag auf Rückweisung fest. Weiter verlangte er die Abtrennung und Sistierung

78 Act. 73 S. 2 ff. 79 Act. 75 80 Act. 76 81 Act. 77 ff.

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der Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 bis das Bundesgericht über den Entscheid betref- fend B.________ entschieden habe. Schliesslich reichte er aufforderungsgemäss seine Honorarnote ein82. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erneut Stellung und hielt daran fest, es sei auf eine Rückweisung zu verzichten83. Erwägungen: I. Umfang der Berufung 1.

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das es dem Berufungskläger beziehungsweise der Berufungsklägerin erlaubt, den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich überprüfen zu lassen84. In der schriftlichen Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Ur- teils verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (lit. c)85. Die Berufungs- klägerin beziehungsweise der Berufungskläger kann die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO namentlich auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Hand- lungen beschränken. Die Berufungserklärung legt den Gegenstand der Berufung ver- bindlich fest. Dieser kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt, nur noch eingeschränkt werden86. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime87. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zu-

82 Act. 83 und 83a 83 Act. 85 84 Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO 85 Art. 399 Abs. 3 StPO 86 Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Bähler, Basler Kommen- tar, 3.A., Art. 399 StPO N. 10; Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 399 N. 14 87 Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3

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gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um ge- setzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern88. Nicht angefochtene Punkte werden – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig89. 2. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten er- griffen worden ist90. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob eine Verletzung des Verschlechterungsverbots vorliegt, ist das Dispositiv massgebend91. Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Ver- schlechterungsverbot auf92. 3. 3.1. Als erstes ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

14. März 2023 im Berufungsverfahren nur (noch) insoweit Thema ist, als es darin um den Berufungskläger geht, das heisst insbesondere bezüglich Dispositiv-Ziffer B des an- gefochtenen Entscheids. In Dispositiv-Ziffer H entschied die Vorinstanz zudem über die Kostentragung für die Zeugenentschädigungen; die Zeugenbefragungen erfolgten im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen den Beschuldigten93. Da es sich dabei um einen Teil der Verfahrenskosten handelt94, hat diese Ziffer ebenfalls als angefochten zu gelten. Das Verfahren gegen B.________ – Dispositiv-Ziffer F des angefochtenen Entscheids – wurde abgetrennt. Die Dispositiv-Ziffern C, D und E des angefochtenen Entscheids be- züglich der weiteren drei beschuldigten Personen erwuchsen mangels Erhebung einer diesbezüglichen Berufung in Rechtskraft. Dasselbe gilt für die nicht angefochtenen Dis- positiv-Ziffern A zur Verfahrensvereinigung und G bezüglich der Zivilforderungen. 3.2. Der Berufungskläger focht – mit Ausnahme der Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 – alle Schuldsprüche, also für

88 Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO 89 BGE 148 IV 89 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 90 Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius" 91 BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6 92 BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. 93 RR._________ wurde im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 und SS._________ im Zusammenhang mit Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 befragt, vgl. act. 870 ff. und 873 ff. der Vorinstanz. 94 Domeisen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 422 StPO N. 17

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die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.7.1 und 2.9, an (Dispositiv-Ziffer B.1). Auf den Widerruf des Strafbefehls vom 6. September 2019 in Dispositiv-Ziffer B.4 sei zu ver- zichten und er sei für die Verkehrsregelverletzung milde zu bestrafe. Nicht angefochten hat der Berufungskläger ausdrücklich Dispositiv-Ziffer B.2, 3, 6, 7, 9 und 10.a, c und d. Die nach Dispositiv-Ziffer B.8 zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten95. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen die Freisprüche in den Anklagesachver- halt-Ziffern 2.5 und 2.6 und verlangt bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 zusätzliche Schuldsprüche. Namentlich verlangte sie die Verurteilungen des Berufungsklägers we- gen mehrfacher Tierquälerei in Bezug auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6, bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6 überdies wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierseu- chengesetz (Vergehen), der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden betreffend An- klagesachverhalt-Ziffer 2.6 und in Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 wegen der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln, eventualiter der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln. Entsprechend seien die Dispositiv-Ziffern B.3 des angefochtenen Entscheids an- zupassen. Damit zusammenhängend sei Dispositiv-Ziffer B.5 auf eine Sanktion von 40 Monaten Freiheitsstrafe, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und eine Busse von Fr. 450.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ab- zuändern. Dispositiv-Ziffer B.7 sei aufzuheben und ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Aufzuheben sei auch die in Dispositiv-Ziffer B.9 zugesprochene Entschädigung des Be- rufungsklägers; die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer B 10 sei ausgangsgemäss anzu- passen96. 3.3. Im Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger - vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei nach Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, des Bruchs amtlicher Beschlagnahme nach Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.7.197 und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.9 freizusprechen ist oder es bei den diesbezüglichen Schuldsprüchen zu bleiben hat,

95 Act. 5 Antrag Ziff. 2 i.V.m. 4 96 Act. 4 Antrag Ziff. 1 97 Dieses Verfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgetrennt, vgl. E. V.1 ff. hinten.

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- der mehrfachen Tierquälerei in Bezug auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) in den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6 und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss An- klagesachverhalt-Ziffer 2.6 schuldig zu sprechen ist oder es bei den diesbezügli- chen Freisprüchen zu bleiben hat und - der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter (nur) der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 schuldig zu sprechen ist oder es beim Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregel zu bleiben hat. Je nach Ausgang des Verfahrens ist weiter über die angemessene Sanktion für den98 beziehungsweise die allfälligen Schuldsprüche einschliesslich Widerrufs der mit Strafbe- fehl vom 6. September 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu befinden. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht eine Genugtuung im Zu- sammenhang mit der Berichterstattung in den Medien zusprach und auf die Ausspre- chung eines Tätigkeitverbots verzichtete. Schliesslich sind die Kosten des Verfahrens einschliesslich Zeugenentschädigungen ausgangsgemäss dem Staat und dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass der vorinstanzliche Entscheid

– soweit die Staatsanwaltschaft nicht Berufung erhob – zufolge des Verschlechterungs- verbots nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf. 3.4. 3.4.1. Betreffend den Berufungskläger nicht angefochten und damit im weiteren Verfahren nicht mehr Thema ist damit die Verfahrenseinstellung in Dispositiv-Ziffer B.2 des ange- fochtenen Entscheids, das heisst Anklagesachverhalt-Ziffer 2.1 für die Zeit bis 31. De- zember 201399, sowie Anklagesachverhalt-Ziffern 2.12.2100, 2.12.3101 und 2.12.4102.

98 Der Berufungskläger anerkennt die Verurteilung zur groben Verkehrsregelverletzung in Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.8. 99 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei 100 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung 101 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung 102 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

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Ebenfalls nicht angefochten wurden die Freisprüche103 in den Anklagesachverhalt-Zif- fern 2.1 ab 1. Januar 2014104, 2.2.3105, 2.3106, 2.4107, 2.7.2108, 2.10109, 2.11110, 2.12.1111 sowie 2.12.5112. Nicht angefochten beziehungsweise vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt sind sodann der vorinstanzliche Verzicht auf die Aussprechung einer Ersatzforderung des Staats in Dispositiv-Ziffer B.6 sowie die angeordnete Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände in Dispositiv-Ziffer B.8. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beschlagnahmten Gegenstände selbstredend erst nach rechts- kräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten sind, wie dies der Berufungsklä- ger im Berufungsverfahren ausdrücklich verlangte. Dies wird in Dispositiv-Ziffer B.8 des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt, entspricht hingegen der klaren Praxis und muss daher nicht ausdrücklich im Dispositiv festgehalten werden. In den genannten Ziffern ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzuhalten. 3.4.2. Ebenfalls nicht moniert oder angefochten wurden die Festsetzung der Höhe der Ent- schädigungen der amtlichen Verteidiger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren und der Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziffern B.10.a, c und d sowie H. Dies- bezüglich ist einzig zu prüfen, ob schlussendlich der Berufungskläger beziehungsweise der Staat – je nach Ausgang des Berufungsverfahren – die Kosten wie von der Vo- rinstanz in Dispositiv-Ziffer B.10.b und H festgelegt zu tragen hat.

103 Dispositiv-Ziffer B.3 des angefochtenen Entscheids (teilweise) 104 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei (in Dispositiv-Ziffer B.3 nicht ausdrücklich aufgezählt, aber es erfolgte dafür weder ein Schuldspruch noch eine Einstellung) 105 Vorwurf der Tierquälerei 106 Vorwurf der Tierquälerei 107 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei 108 Vorwurf des versuchten Bruchs amtlicher Beschlagnahme 109 Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie Hausfriedensbruchs 110 Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts 111 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung 112 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

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II. Verwertbarkeit der an der Hofräumung erhobenen Beweismittel 1. Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen 1.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, mit Anzeigeerstattung von S._________ und T._________ am 25. Juli 2017 unter Beilage der umfassenden Foto- dokumentation seien konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beru- fungsklägers vorgelegen. Bereits damals habe die Staatsanwaltschaft daher ein Straf- verfahren eröffnen müssen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Staatsanwalt- schaft, nach der Task-Force-Sitzung sei kein hinreichender Tatverdacht, aber die Vo- raussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 24 TSchG gegeben gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren damals aus takti- schen Gründen noch nicht eröffnet habe, um dem Berufungskläger nicht die Teilnahme an der Hofräumung gewähren zu müssen. Tatsächlich sei das Strafverfahren ab dem

4. August 2017 faktisch eröffnet gewesen113. Die beschuldigte Person habe ab Eröffnung des Strafverfahrens Teilnahmerechte und das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen. Würden diese missachtet, seien die Be- weise absolut unverwertbar. Der Berufungskläger habe keine Möglichkeit gehabt, an der Hofräumung beziehungsweise der dabei durchgeführten Durchsuchung von Hof und Wohnhaus anwesend zu sein. Eine Durchsuchung nach Polizeigesetz sei mangels Er- füllung der entsprechenden Voraussetzung und nach Eröffnung des Strafverfahrens un- zulässig gewesen; nach StPO sei zudem mindestens eine mündliche Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Da die Teilnahme- rechte des Beschuldigten an der Durchsuchung verletzt worden seien, seien die Beweise aus der Hofräumung einschliesslich Folgebeweise unzulässig114. Weiter seien bei der Hofräumung die verfassungsmässigen Grundrechte des Berufungs- klägers verletzt worden. Die Hofräumung sei nicht verhältnismässig gewesen. Zudem habe sich der Berufungskläger in einem Mediationsverfahren mit dem Veterinäramt be- funden. Die Hofräumung ohne vorgängige Anhörung des Berufungsklägers sei unter die- sen Umständen ein Verstoss gegen das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glau- ben staatlichen Handelns115. Sämtliche an der Hofräumung gesammelten Beweise und alle Folgebeweise daraus seien unverwertbar116.

113 Angefochtener Entscheid S. 38 ff. 114 Angefochtener Entscheid S. 41 f. 115 Angefochtener Entscheid S. 42 ff. 116 Angefochtener Entscheid S. 44

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Selbst wenn die Beweismittel indes verwertbar wären, sei der Beweiswert des Futtermit- telberichts äusserst gering; der Bericht des Veterinäramts117 und der darauf abgestützte Entscheid des Veterinäramts vom 4. April 2018 hätten gar keinen Beweiswert. Die ein Jahr nach der Hofräumung zugestellten Bilder und Berichte ergäben laut Gutachten nur geringfügige Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, die ohnehin verjährt wären. Schliesslich hätte sich das Veterinäramt auch nicht an das von der Vorinstanz in einem Entscheid vom 4. Oktober 2010 festgelegte Vorgehen bei tierschutzrechtlichen Kontrol- len gehalten, womit die Beweismittel nicht verwertbar seien. Der Anklagevorwurf lasse sich auch bei Verwertbarkeit der Beweismittel nicht erstellen, weil der grosse Teil der Beweismittel völlig untauglich sei118. 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, das Veterinäramt habe einen voraussetzungslosen, gesetzlichen Anspruch darauf, eine Hof- und Tierkontrolle durch- zuführen. Solche Kontrollen würden regelmässig unangemeldet durchgeführt. Obwohl in den Jahren 2016 und 2017 fast ausschliesslich angemeldete Kontrollen beim Berufungs- kläger stattgefunden hätten, habe sich die Tierhaltung des Berufungsklägers komplett ungenügend und im Verstoss zum Teiltierhalteverbot gezeigt. Der Einsatz des Veteri- näramts am 7./8. August 2017 sei daher zulässig gewesen. Ein Mitwirkungsrecht habe der Halter bei einer solchen Kontrolle nicht, zudem seien der Berufungskläger und sein damaliger Rechtsvertreter über die Massnahme informiert gewesen119. Weiter stehe nicht einmal der beschuldigten Person im Strafrecht ein Teilnahmerecht bei einer Haus- durchsuchung zu, sondern es sei nach Möglichkeit der betroffenen Person die Anwe- senheit zu ermöglichen. Dabei handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Diese Be- weismittel seien daher verwertbar, selbst wenn entgegen den Ansichten der Staatsan- waltschaft bereits ein Strafverfahren eröffnet gewesen sei120. Die Vorinstanz habe zu- dem die Vorgeschichte mit dem Berufungskläger missachtet. In den Akten lägen Kon- trollberichte, welche die mangelhafte Tierhaltung des Berufungsklägers während Jahren dokumentieren würden121. Die Hofräumung sei aus verwaltungsrechtlicher Sicht verhält- nismässig gewesen, um Tiere und Konsumenten zu schützen. Dies habe auch die Re- kursinstanz und das Obergericht im Entscheid vom 4. Juni 2024 so gesehen122. Dass den Behörden mit dem Berufungskläger zuletzt eine gute Zusammenarbeit gelungen sei

117 Mit "Veterinäramt" (ohne Hinweis auf einen Kanton) wird dasjenige des Kantons Thurgau be- zeichnet. 118 Angefochtener Entscheid S. 45 ff. 119 Act. 71 S. 5 f. 120 Act. 71 S. 7 ff. 121 Act. 71 S. 9 f. 122 Act. 71 S. 12 ff.; act. 73 S. 40

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und das Mediationsverfahren kurz vor einem (erfolgreichen) Abschluss gestanden sei, widerspreche den Tatsachen123. Die Frage, ob die Hofräumung verhältnismässig gewe- sen sei, sei zudem nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger, sondern gegen die Beamten des Veterinäramts124. Falsch gehe die Vorinstanz in der Annahme, das Strafverfahren hätte spätestens am

4. August 2017 eröffnet werden müssen. Die Staatsanwaltschaft sei in dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz von Aussagen der beiden Anzeigeerstatterinnen gewesen, sondern es seien der Polizei lediglich die rudimentär verfassten Strafanzeigen vorgelegen. Daran ändere auch nichts, dass der damalige Generalstaatsanwalt VV._________125 und der damalige Oberstaatsanwalt WW._________126 in der Task-Force Einsitz gehabt hätten, die zum Schluss gekommen sei, es sei eine veterinäramtliche Hofräumung vorzuneh- men. Es sei reine Spekulation der Vorinstanz, dass aus taktischen Gründen auf eine Eröffnung des Strafverfahrens verzichtet worden sei. Daran ändere auch die vorzeitige Rückkehr des fallführenden Staatsanwalts aus den Ferien oder das "Blättern" von WW._________ in Strafakten nichts. Die vagen Informationen und Fotos der Strafan- zeige hätten für eine Eröffnung nicht gereicht127. Ein hinreichender Verdacht habe sich erst aufgrund des gefundenen Pferdeskeletts ergeben. Es sei zudem ein Zirkelschluss, dem Veterinäramt mangelnde Kenntnis über den aktuellen Zustand auf dem Hof zu un- terstellen und gleichzeitig strafrechtlich einen genügenden Tatverdacht anzunehmen128. Das Auffinden des Skeletts habe den Ausschlag für die Eröffnung des Strafverfahrens gegeben, worauf umgehend ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen und die Eröffnung des Verfahrens verfügt worden sei. Mithin seien alle Beweismittel verwertbar129. Zu beachten sei schliesslich das Verhältnis von Verwaltungs- und Strafrecht. Es lägen diverse rechtskräftige verwaltungsrechtliche Entscheide gegen den Berufungskläger vor. Solche dürften vom Strafgericht – ausser der Prüfung auf offensichtliche Gesetzesver- letzungen, offensichtlichen Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- beziehungs- weise -unterschreitung – nicht überprüft werden130. Dass die Vorinstanz den Beschlag- nahmebefehl einerseits als genügend für einen Schuldspruch wegen Bruchs amtlicher

123 Act. 71 S. 14 124 Act. 71 S. 15 125 VV._________ ist heute nicht mehr Generalstaatsanwalt, worauf im Folgenden nicht mehr hingewiesen wird. 126 WW._________ ist heute General- und nicht mehr bloss Oberstaatsanwalt, worauf im Folgen- den nicht mehr hingewiesen wird. 127 Act. 71 S. 16 ff.; act. 73 S. 40 f. 128 Act. 71 S. 18; act. 73 S. 41 129 Act. 71 S. 19 130 Act. 71 S. 20

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Beschlagnahme erachtet, anderseits das Vorgehen des Veterinäramts als wider Willkür- verbot und Treu und Glauben bezeichnet habe, sei widersprüchlich. Vielmehr habe sich der Berufungskläger selber treuwidrig verhalten, etwa indem er 140 statt erlaubte 60 Pferde gehalten habe, weshalb er sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen könne131. Der Entscheid des Veterinäramts vom 18. April 2018 sei in Rechtkraft erwach- sen. Auch diesbezüglich habe das Strafgericht daher lediglich eingeschränkte Überprü- fungsbefugnisse. Letztlich seien sämtlich vom Veterinäramt an der Hofräumung erhobe- nen Beweise verwertbar132. Weiter sei der Zustand sämtlicher angetroffener Tiere aller Tiergattungen tatzeitaktuell in unzähligen polizeilichen und amtstierärztlichen Fotos, teilweise auch auf Videoaufnah- men festgehalten. Zudem sei der Zustand der Tiere durch das Veterinäramt beurteilt und in Berichten, Aktennotizen, Strafanzeigen und verwaltungsrechtlichen Entscheiden be- legt. Sodann hätte das Veterinäramt an der Hofräumung zahlreiche Sofortmassnahmen getroffen. Die Pferde seien schliesslich vom Leiter des Armeekompetenzzentrums für Tiere dokumentiert worden. Die Anklage basiere mehrheitlich auf von Fachexperten und Fachämtern eingereichten Beweisen. Die Einvernahme weitere Personen sei unter die- sen Umständen bei Anklageerhebung nicht erforderlich gewesen133. Nachdem die Vo- rinstanz indes diese Beweismittel weitestgehend als untauglich bezeichnet habe, sei es an ihr gewesen, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen weitere Be- weise zu erheben. Sie habe lediglich einen Zeugen befragt. Damit sei sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen134. Zum Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei unverständlich, dass die Vorinstanz darauf abgestellt habe, obwohl sie es selber als "formell etwas knapp" bezeichnet habe. Das Gutachten weise indes nicht nur formelle Mängel auf. So seien dem Gutachter etwa die schriftlichen Feststellungen der Fach- und Amtspersonen nicht zur Verfügung gestellt worden. Zudem seien dem Gutachter auch nicht alle von der Staatsanwaltschaft beantragten Fragen gestellt worden135. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gutachter lediglich eine kleine Auswahl an Akten habe zukommen lassen. Daher sei ein neues Gutachten einzuholen, das auf sämt- lichen Akten basiere136.

131 Act. 71 S. 21 132 Act. 71 S. 23 133 Act. 71 S. 24 f. 134 Act. 71 S. 26 f. 135 Act. 23 S. 1 f.; act. 71 S. 27 f. 136 Act. 71 S. 27 f.

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1.3. Der Berufungskläger hielt dem entgegen, die Vorinstanz sei überzeugend zum Schluss gekommen, das Strafverfahren sei spätestens am Morgen des 7. Augusts 2017 eröffnet gewesen. Der Berufungskläger sei verhaftet und sein Verteidiger nicht informiert worden, weshalb seine Rechte krass verletzt worden seien137. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Berufungskläger zu Unrecht vor, ein querulatorischer, renitenter, gefährlicher, nicht ko- operativer und tierquälerischer Bauer und Pferdezüchter zu sein. Die Vorinstanz habe die "Vorgeschichte" zu Recht nicht beachtet, habe diese doch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Die Bilder aus der Anzeige vom 24. Juli 2017 seien ebenfalls nicht Gegenstand der Anklage. Es bestehe der Verdacht, dass die Staatsanwaltschaft dies bewusst nicht gemacht habe, weil sie dann den hinreichenden Tatverdacht vor der Hofräumung nicht mehr länger bestreiten könnte138. Das Teiltierhalteverbot vom 8. Au- gust 2013 sei wegen der veralteten und zu kleinen Stallung erlassen worden. Der Beru- fungskläger habe aber zahlreiche Umbauten vorgenommen und im Kontrollbericht vom

6. März 2014 habe es keine Beanstandungen gegeben. Der Aktennotiz vom 15. Juli 2016 in act. S 2.8 317 des Frauenfelder Verfahrens könnte entnommen werden, dass das Teiltierhalteverbot per 15. Juli 2015 umgesetzt gewesen sei. Auch bei der letzten Betriebskontrolle vom 23. Mai 2017 habe es praktisch keine Beanstandungen gegeben. Im Mediationsverfahren sei im Juli 2017 vorgesehen gewesen, den Pferdebestand per Ende Sommer auf 80 Pferde festzusetzen. Auf die Einhaltung des Teiltierhalteverbots sei seitens der Behörden verzichtet worden. Dass der Berufungskläger bei der Hofräu- mung 93 Pferde gehalten habe, habe daher den Vereinbarungsentwurf mit dem Veteri- näramt nicht verletzt, da die Reduktion auf 80 Pferde erst auf den Spätsommer geplant gewesen sei. Weiter habe der Augenschein vom 16. Januar 2017 ergeben, dass der Berufungskläger über hundert Pferde in seinen umgebauten Stallungen hätte halten dür- fen139. Schliesslich sei es unzutreffend, dass der Berufungskläger nicht kooperativ ge- wesen sei. Am 4. August 2017 habe der Berufungskläger dem Schweizer Fernsehen uneingeschränkten Zutritt zum Hof gewährt, obwohl die Reporter unangemeldet erschie- nen seien. Weiter habe der Berufungskläger am Vorabend des 6. August 2017 Regie- rungsrat B.I._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ per Faxschreiben einge- laden, den Hof zu inspizieren, was ausgeschlagen worden sei. Während dem Mediati- onsverfahren hätten zudem immer wieder angemeldete und unangemeldete Kontrollen stattgefunden. Der Berufungskläger sei daher sehr wohl kooperativ gewesen140.

137 Act. 73 S. 3 138 Act. 73 S. 4 f. 139 Act. 73 S. 7 ff. 140 Act. 73 S. 9 f.

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Der Berufungskläger weist weiter darauf hin, dass der Hausdurchsuchungsbefehl am

8. August 2017 erst um 14.00 Uhr ausgestellt worden sei. In diesem Zeitpunkt seien be- reits alle Tiere, mit Ausnahme der Pferde, vom Hof abtransportiert und die Beweisauf- nahmen abgeschlossen gewesen. Es sei merkwürdig, dass der Pferdekieferknochen erst fast 24 Stunden nach Beginn der Hofräumung entdeckt worden sei. Das Pferdeske- lett müsse dem Berufungskläger untergeschoben worden sein. Zudem sei wohl mit der Eröffnung der Strafuntersuchung zugewartet worden, bis alle Tiere abtransportiert und die Beweisaufnahmen abgeschlossen gewesen seien, sodass die Beweise des Veteri- näramts später in Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen beigezogen werden könnten141. Staatsanwaltschaft und Veterinäramt hätten gemeinsam beschlossen, den Hof zu räumen, womit auch das Strafprozessrecht anwendbar gewesen sei142. Falsch sei schliesslich die Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Veterinäramt könne voraussetzungslos Tierkontrollen durchführen und dem Tierhalter stehe dabei kein Mit- wirkungsrecht zu. Vielmehr habe das Veterinäramt die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV zu wahren. Gemäss Niklaus seien betroffene Tierhaltende daher bei der Kontrolle miteinzubeziehen. Die Tierhaltenden seien über die Kontrolle zu informieren und allenfalls sei auf sie zu warten. Es komme hinzu, dass dem Veterinäramt nach Art. 39 TSchG und Art. 8 TSG die Eigenschaft als Organ der gerichtlichen Polizei zu- komme und für diese würden die Regeln der Schweizer Strafprozessordnung gelten, auch wenn (noch) kein Strafverfahren eröffnet worden sei143. Soweit die Staatsanwalt- schaft geltend mache, es hätten bei der Hausdurchsuchung gar keine Teilnahmerechte bestanden, wendete der Berufungskläger ein, es sei haltlos bloss von einer Beweissi- cherung zu sprechen. Es seien nicht nur bestehende Beweise sichergestellt worden, sondern auch neue produziert worden, indem Stallungen vermessen, Bilder erstellt, Do- kumentationen gemacht und Berichte abgefasst worden seien. Zudem seien bei der Hof- räumung der grösste Teil der Tiere geschlachtet oder veräussert worden. Damit sei es dem Berufungskläger im Nachhinein unmöglich gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Das laufe auf eine Beweisvereitelung hinaus. Die Ansprüche auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit des Berufungsklägers seien verletzt worden, weshalb die Beweise un- verwertbar seien144. Der Berufungskläger hielt daran fest, dass er und sein damaliger Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt hätten, an der Hofräumung teilzunehmen, habe man sie doch bloss

141 Act. 73 S. 11 f. 142 Act. 73 S. 12 143 Act. 73 S. 12 ff. 144 Act. 73 S. 15 f.

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darüber informiert, es fände eine "verwaltungsrechtliche Massnahme" statt. Daher sei der Verteidiger zum festgenommenen Berufungskläger und nicht zum Hof geeilt. Erst mit Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls einen Tag später seien sie über die Hof- räumung informiert worden. Damit seien sie – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe – zu spät informiert worden145. Zum Eröffnungszeitpunkt des Strafverfahrens führte der Berufungskläger aus, am

14. Juli 2017 habe S._________ dem Veterinäramt die umfangreiche Fotodokumenta- tion eingereicht, das Amt habe jedoch nichts weiter unternommen. Am 24. Juli 2017 hät- ten dann S._________ und T._________ beim Polizeiposten PP._________ Strafan- zeige erhoben und eine umfassende Fotodokumentation eingereicht. Daraus habe sich ein konkreter Anfangsverdacht ergeben, womit das Strafverfahren als eröffnet zu gelten habe. Am 25. Juli 2017 habe die Polizei der Staatsanwaltschaft und dem Veterinäramt daher den vorläufigen Tatbestandsrapport übermittelt. Am 4. August 2017 habe sodann UU._________ von der Kantonspolizei Thurgau unter anderem Oberstaatsanwalt WW._________ in einer E-Mail mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Fallführung bei der Staatsanwaltschaft und dem Veterinäramt liege. Am gleichen Tag habe WW._________ den heute fallführenden Staatsanwalt aus den Ferien zurückbeordert und ihn für den Fall eingesetzt. Am Morgen des 7. August 2017 habe die Task-Force- Sitzung stattgefunden, an der auch Generalstaatsanwalt VV._________ und Ober- staatsanwalt WW._________ teilgenommen hätten. Die Beteiligten seien an dieser Sit- zung gestützt auf die Fotodokumentation aus den Strafanzeigen zum Schluss gelangt, dass gravierende Tierschutzrechtsverletzungen gegeben seien. In all diesen Zeitpunk- ten (Polizeirapport, Mail von UU._________, Einsetzen des fallführenden Staatsanwalts und Task-Force-Sitzung) hätte korrekterweise die Strafuntersuchung bereits eröffnet werden müssen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht angenommen, die Strafuntersu- chung sei am 7. August 2017 eröffnet gewesen146. Dass die Staatsanwaltschaft mit der Hofräumung am 7. August 2017 nichts zu tun gehabt habe, treffe im Übrigen nicht zu, sei doch Oberstaatanwalt WW._________ bereits am ersten Tag der Hofräumung vor Ort gewesen. Ein in der Thurgauer Zeitung abgedrucktes Foto zeige ihn, wie er mit ku- gelsicherer Weste innerhalb der Absperrung mit Polizisten spreche147. Zu Recht habe die Vorinstanz die gesamten Beweismittel im Zusammenhang mit der Hofräumung auch deshalb für unverwertbar gehalten, weil das Verhältnismässigkeits- prinzip, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletzt worden

145 Act. 73 S. 16 f.; vgl. auch Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 20 f. 146 Act. 73 S. 17 ff. 147 Act. 73 S. 20 f. und 45; act. 73a/4

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seien. Die Vorinstanz habe am 7. August 2017 eine Sofortmassnahme nach Art. 24 TSchG erlassen und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Bis ein Gericht über die Massnahme habe entscheiden können, seien längst sämtliche Tiere veräussert oder getötet gewesen. Solche Massnahmen seien nur bei Gefahr in Verzug und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig, namentlich müsse ein Zuwarten von einigen Stunden nicht mehr möglich sein und die Massnahme sich auf die aktuelle Situation vor Ort abstützen. Die Hofräumung sei freilich alleine gestützt auf die Fotodokumentation von S._________ und T._________ und nicht auf einen aktuellen Augenschein vor Ort verfügt worden. Kantonstierarzt J._________ habe am 8. August 2017 gegenüber den Medien mitgeteilt, dass sie auf dem Hof kein akutes Tierleid ange- troffen hätten. Abgesehen von ein paar wenigen, seien alle 200 Tiere gesund gewesen. Die komplette Beschlagnahme und Veräusserung beziehungsweise Tötung sämtlicher Tiere sei daher absolut nicht notwendig und krass unverhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz habe die Beweismittel zu Recht als absolut unverwertbar bezeichnet148. Unverwertbar seien die Beweismittel auch, weil dem Berufungskläger keine notwenige Verteidigung bestellt worden sei. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe sei mit einer Frei- heitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen. Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung wäre umso dringender nötig gewesen, da der Berufungskläger ab 7. Au- gust 2017 verhaftet und anschliessend fürsorgerisch untergebracht worden sei149. Unzutreffend sei schliesslich die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen verwaltungsrechtlichen Entscheid überprüft. Wie die Verurteilung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme zeige, sei auch die Vorinstanz von der Gültig- keit des Entscheids ausgegangen. Die Vorinstanz habe lediglich die Hofräumung selber als unfair und verfassungswidrig bezeichnet. Rechtsanwendungsakte dürften alle Ge- richte auf deren Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Der Entscheid sei vom Beru- fungskläger angefochten und vom DEK150 als rechtmässig bezeichnet worden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Verwaltungsgericht – vier Jahre später – man- gels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Damit habe keine materielle Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stattgefunden, was für eine Bindung des Strafrichters aber Voraussetzung gewesen wäre151.

148 Act. 73 S. 23 ff. und 45 149 Act. 73 S. 28; Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 21 f. 150 Departement für Erziehung und Kultur 151 Act. 73 S. 29 ff.

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2. Zulässigkeit der Vorfrage Das Gericht und die Parteien können Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend die Akten und die erhobenen Beweise152. Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann das ordnungswidrige Erstellen der Akten sein, ebenso die Verwertbarkeit von Aktenstü- cken oder anderen Beweismitteln153. Die Verwertbarkeit der an der Hofräumung erhobenen beziehungsweise entstandenen Beweismittel kann damit im Berufungsverfahren vorab als Vorfrage behandelt werden. 3. Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens Als erstes ist festzulegen, wann das Strafverfahren gegen den Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft eröffnet wurde beziehungsweise hätte eröffnet werden müssen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangs- massnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Po- lizei informiert worden ist (lit. c). Abgestellt wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auf den materiellen Begriff der Eröffnung, also jenen Zeitpunkt, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen begann respektive in dem die Unter- suchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO zu eröffnen war. Gleich verhält es sich bei der Aus- dehnung eines Strafverfahrens154. Auch wenn Art. 309 Abs. 3 StPO eine formelle Eröff- nungsverfügung verlangt155, ist das Datum dieser Verfügung nicht in jedem Fall mit der materiellen Eröffnung gleichzusetzen, da die formelle Eröffnung zuweilen verspätet (oder gar nicht) verfügt wird. Auf die formelle Eröffnungsverfügung kann nicht abgestellt werden, sofern der darin genannte Zeitpunkt offensichtlich nicht in Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 1 StPO festgelegt wurde. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich dekla- ratorische Wirkung zu156. Die Parteirechte der beschuldigten Person können nicht durch ungerechtfertigtes Hinauszögern der Untersuchungseröffnung unterlaufen werden157.

152 Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO 153 Schwendener, Basler Kommentar, 3.A., Art. 339 StPO N. 16 154 Vogelsang, Basler Kommentar, 3.A., Art. 311 StPO N. 14 f. 155 Vogelsang, Art. 309 StPO N. 6 156 BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 157 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f. und 2.4 ff.

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3.2. Aus den Akten ergibt sich zur Frage des Zeitpunkts der Eröffnung des Strafverfahrens der folgende Sachverhalt: 3.2.1. Am 14. Juli 2017 meldete sich S._________ beim Veterinäramt des Kantons Thurgau. Sie berichtete über die von ihr wahrgenommenen Zustände der Pferdehaltung auf dem Hof des Berufungsklägers, unter anderem von "vielen Situationen mit toten Pferden, die teilweise tagelang herumgelegen seien, mit kranken, festliegenden Pferden mit Liege- schäden, brandmageren Tieren etc.". Sie stellte dem Veterinäramt Thurgau rund ein Dutzend Fotos von angeblich toten und abgemagerten Tieren zu, die ihr zufolge vom Hof des Berufungsklägers stammten158. 3.2.2. Am 24. Juli 2017 erstatteten S._________ und T._________ beim Polizeiposten PP._________ Strafanzeige gegen den Berufungskläger sowie gegen B.________ und übergaben der Polizei eine Fotodokumentation auf zwei USB-Sticks mit insgesamt 132 Fotos159. 3.2.3. Am 7. August 2017, 08.00 bis 10.30 Uhr, fand eine Sitzung der "Task Force UK" statt. Anwesend waren Regierungsrat B.I._________ , Regierungsrätin XX._________, Kan- tonspolizeikommandant TT._________, Abteilungsleiter Stabsdiente Kantonspolizei UU._________, Generalstaatsanwalt VV._________, Oberstaatsanwalt WW._________, Generalsekretär des DIV160 YY._________ , Leiter Informationsdienst ZZ._________ , externer Experte Prof. Dr. AAA._________ , Chef Landwirtschaftsamt SS._________, Veterinäramtsleiter Stv. Dr. med. vet. K._________, Veterinäramtstier- ärztin BBB._________ und CCC._________ vom Rechtsdienst DIV. Im Protokoll dieser Sitzung ist unter dem Titel "Weiteres Vorgehen" folgendes festgehalten161: "Es wird folgender Zeitplan für das weitere Vorgehen vereinbart:

158 Act. BV 108 f. der Staatsanwaltschaft (soweit im Folgenden kein abweichender Hinweis er- folgt, handelt es sich bei den Akten der Staatsanwaltschaft um diejenigen im Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Berufungskläger) 159 Act. S1 1 ff., S1 5 ff., S1 9 ff. und S1 12 ff. der Staatsanwaltschaft 160 Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau 161 Act. S 2.8 322 ff. der Staatsanwaltschaft in Verfahren SUV_F.2017.986 gegen J._________ und weitere Personen (Fundort: act. 372 der Vorinstanz; im Folgenden "Frauenfelder Verfah- ren")

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Personen auf dem Hof

- in Gewahrsam nehmen

- Abklären Fürsorgerische Unterbringung/Befragung

16:00 durch KAPO

Hof abriegeln

Ab 16:00 durch KAPO

Tiere versorgen/Bestand aufnehmen

Ab 16:30 durch BetAmt/LA

Kontakt mit Bund/Armee

Sofort durch DJS/ABA

Abtransport Tiere

Ziel: Dienstag 8. 8. 2017 ab Mittag durch VetAmt/Armee

Die Verfügung des VetAmtes wird von der KAPO übergeben, Begründung mit den Ereignissen der letzten Tage, die aufschiebende Wirkung wird entzogen". 3.2.4. Am 7. August 2017 verfügte das Veterinäramt des Kantons Thurgau die Räumung des Betriebs des Berufungsklägers und die vorsorgliche Beschlagnahme aller Tiere, die vom Berufungskläger gehalten wurden162. 3.2.5. Am 7. August 2017 um ca. 14.45 Uhr wurde der Berufungskläger im Waldstück "__________" angehalten und in polizeilichen Gewahrsam genommen163. 3.2.6. In der Folge – zwischen 16.15 und 20.30 Uhr – durchsuchte die Polizei sämtliche Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie die Stallungen des Berufungsklägers164. Dabei traf die Polizei verschiedene Personen auf dem Hof an, welche noch gleichentags ab 17.03 Uhr respektive am Folgetag (8. August 2017) morgens polizeilich als Auskunftspersonen be- ziehungsweise als beschuldigte Personen befragt wurden165. Der Berufungskläger sei- nerseits wurde um 18.40 Uhr im Beisein von Rechtsanwalt Rainer Rothe polizeilich als Beschuldigter einvernommen166.

162 Act. BV 1 der Staatsanwaltschaft 163 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 164 Act. A 147 f., Z 14 ff. und Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 165 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 166 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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3.2.7. Noch am 7. August 2017 ordnete Dr. med. DDD._________ die fürsorgerische Unter- bringung des Berufungsklägers an167. Dieser wurde um etwa 21:30 Uhr polizeilich der Psychiatrischen Klinik EEE._________ zugeführt168. 3.2.8. Am 8. August 2017 begann der Abtransport sämtlicher Tiere vom Hof des Berufungsklä- gers durch das Veterinäramt. Oberstaatsanwalt WW._________ und der fallführende Staatsanwalt waren teilweise anwesend, um die Räumung zu beobachten169. Die Polizei stellte an diesem Tag weitere Pferdepässe sicher170. Ebenfalls am 8. August 2017 ver- fügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beru- fungskläger171. Um ca. 14:00 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- befehl hinsichtlich (i) des Misthaufens im Bereich der nördlichen Stallung, (ii) des Mist- haufens im Bereich der östlichen Stallung und (iii) sämtlicher Tierboxen, "nachdem alle Tiere abtransportiert wurden". Darüber informierte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Rainer Rothe indem sie ihm auf den Anrufbeantworter sprach; sie teilte ihm zudem mit, dass die Durchsuchung etwa um 14.50 Uhr beginne172. Im Rahmen der gestützt auf die- sen Durchsuchungsbefehl noch gleichentags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführ- ten Hausdurchsuchung wurden im Misthaufen bei der nördlichen Scheune verschiedene Tierknochen gefunden173. 3.3. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass das Strafverfahren ab dem 4. August 2017 materiell als eröffnet zu gelten habe. Dem ist beizupflichten. Die Kantonspolizei Thurgau bediente die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2017 mit dem provisorischen Tatbestandsrapport zur Anzeigen von S._________ und T._________ samt deren Fotodokumentation174. Es fragt sich, ob nicht bereits gestützt auf diese poli- zeiliche Information über ein schwerwiegendes Ereignis eine Untersuchung hätte eröff- net werden müssen, sieht dies doch Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich vor.

167 Act. Z 13 der Staatsanwaltschaft 168 Act. Z 12 der Staatsanwaltschaft 169 Act. A 4 der Staatsanwaltschaft 170 Act. A 143 der Staatsanwaltschaft 171 Act. A 1 der Staatsanwaltschaft 172 Act. Z 162 f. der Staatsanwaltschaft 173 Act. Z 167 f. und Z 172 der Staatsanwaltschaft 174 Act. A 143 der Staatsanwaltschaft; act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens

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Jedenfalls hielt UU._________, Abteilungsleiter Stabsdiente der Kantonspolizei, mit E- Mail vom 4. August 2017, welches unter anderem in Kopie an Oberstaatsanwalt WW._________ gesandt wurde, fest, dass nach Auffassung der Kantonspolizei "die strafprozessuale Fallführung nun der zuständigen Staatsanwaltschaft" obliege175. Dem- entsprechend bestellte die Staatsanwaltschaft am 4. August 2017 Urs Zellweger – der zu diesem Zweck aus dessen Ferien zurückgerufen wurde – als zuständigen Staatsan- walt. In einer Aktennotiz des fallführenden Staatsanwalts ist ausdrücklich festgehalten, dass Oberstaatsanwalt WW._________ ihn informiert habe, "dass während der Ferien- abwesenheit von Staatsanwalt Urs Zellweger das Strafverfahren gegen [den Berufungs- kläger] auf den Namen von Staatsanwalt Urs Zellweger eröffnet worden sei" und die Fallakten "bei Oberstaatsanwalt WW._________" liegen würden176. Oberstaatsanwalt WW._________ äusserte sich am 4. August 2017 zudem gegenüber dem Schweizer Fernsehen SRF zum Fall dahingehend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass "die Fotografien" (gemeint: jene der Anzeigeerstatterinnen) in den letzten neun Monaten entstanden seien und vom Hof des Berufungsklägers stammten177. Dies bestätigte er anlässlich der morgendlichen Sitzung der Task Force vom 7. August 2017178. Auch Re- gierungsrat B.I._________ äusserte sich am 7. August 2017 in dem Sinne, dass seit dem Mittag des 4. August 2017 klar sei, dass die Fotografien echt und aktuell seien179. Es ist folglich davon auszugehen, dass spätestens am 4. August 2017 konkrete Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten des Berufungsklägers gegeben waren. Dass davon auch die Staatsanwaltschaft ausging, zeigt nicht nur die Einsetzung des fallführenden Staatsanwalts, sondern auch der Umstand, dass im Rahmen der Task-Force-Sitzung – in welcher Oberstaatsanwalt WW._________ sowie Generalstaatsanwalt VV._________ anwesend waren – am Morgen des 7. August 2017 beschlossen wurde, behördlich einzuschreiten, die Pferde durch die Armee nach Bern transportieren zu las- sen, die Kühe und Schafe durch Viehhändler "verwerten" zu lassen und die Schweine sofort zu schlachten180. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 4. und dem 7. August 2017 zusätzlich relevante, tatverdachtsbegründende Indizien entdeckt worden wären. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, weshalb aufgrund der (möglicherweise) unhaltba- ren Zustände auf dem Hof des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Hofräu- mung, Beschlagnahmung, Zwangsverwertung und sogar Tötung der Tiere erfüllt waren,

175 Act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 176 Act. A 4 der Staatsanwaltschaft 177 Vgl. ab ca. Minute 3:38 ist WW._________ mit dem Bericht der Kantonspolizei zusehen https://www.srf.ch/play/tv/schweiz-aktuell/video/schweiz-aktuell-vom-04-08- 2017?urn=urn:srf:video:8aa3e4a9-db1b-41a4-8ed8-b450096722ab 178 Act. S 2.8 323 des Frauenfelder Verfahrens 179 Act. S 2.8 323 des Frauenfelder Verfahrens 180 Act. S 2.8 325 des Frauenfelder Verfahrens, dort insbesondere Votum K._________

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gleichzeitig aber kein hinreichender Tatverdacht im Sinn von Art. 309 Abs. 1 StPO vor- liegen sollte. Ob und wann eine "Expertise des Veterinäramts hinsichtlich der Beurteilung von Tierleid in Zeit, Raum und Kraft" vorlag, ist entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Vorbringen nicht ausschlaggebend. Erforderlich sind nicht sichere Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, sondern ein dringender Tatverdacht. Dieser lag vor und zeigt sich auch darin, dass sich die Staatsanwaltschaft spätestens ab dem 4. August 2017 mit dem Fall befasste. 3.4. (Spätestens) ab dem 4. August 2017, der faktischen Eröffnung der Untersuchung, war grundsätzlich die Strafprozessordnung anwendbar181. 4. Anwendbares Recht auf Handlungen von Polizei und Veterinäramt Bei der Hofräumung waren einerseits die Polizei und andererseits das Veterinäramt vor Ort. Beide haben Berichte und andere Beweismittel gesammelt, die Eingang ins Straf- verfahren gefunden haben. Für die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel ist als erstes danach zu differenzieren, ob es um Handlungen, Ermittlungen und Erhebungen der Polizei (dazu nachstehend Erwägung II.4.1) oder um das Einschreiten des Veteri- näramts (dazu nachstehend Erwägung II.4.2) geht182. 4.1. Soweit es um das polizeiliche Tun geht, gilt Folgendes: 4.1.1. 4.1.1.1. Nach § 48 Abs. 1 aPolG183 darf die Kantonspolizei Räume durchsuchen, wenn die Um- stände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren (Ziff. 1), Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen (Ziff. 2) oder eine Person in Gewahr- sam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Ziff. 3). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten

181 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 182 So auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3; vgl. auch das E-Mail von UU._________ vom 4. August 2017 in act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 183 Polizeigesetz (PolG; RB 551.1), Stand 1. Juli 2012

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Sachverhalt fest184. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessord- nung ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind un- terhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche po- lizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der Strafprozessord- nung zum Vorverfahren185 erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus der Vorermittlung oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tat- verdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich ab diesem Zeit- punkt die polizeiliche Tätigkeit nach der Strafprozessordnung186. 4.1.1.2. Das Veterinäramt kann bei der Durchsetzung des Tierschutzrechts die Unterstützung von Polizeiorganen in Anspruch nehmen, namentlich, wenn sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG behördlich einschreitet187. Ausserhalb eines Strafverfahrens handelt es sich dabei um faktisches Verwaltungshandeln beziehungsweise einen Realakt gestützt auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung. 4.1.1.3. Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass sich die Aufgabe der Polizei, welche als Unterstützung eines Veterinäramts beigezogen wird, mit der faktischen Eröffnung der Untersuchung ändert. Wenn sie etwa eine Hausdurchsuchung durchführt, ist sie nicht mehr zur alleinigen Unterstützung des Veterinärdienstes vor Ort, sondern kommt sie ih- rem strafprozessualen Auftrag nach, wobei sie die strafprozessualen Bestimmungen zu beachten hat. Dass das Veterinäramt weiterhin vor Ort ist, um die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung durchzuführen und diese Kontrolle gegenüber der strafpro- zessualen Hausdurchsuchung allenfalls sogar im Vordergrund steht, ändert daran nichts. Die Eröffnung des Strafverfahrens führt unweigerlich zur Anwendung der straf-

184 Art. 306 Abs. 1 StPO 185 Art. 299 ff. StPO 186 Vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2 187 Vgl. beispielsweise Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG

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prozessualen Bestimmungen. Sobald nämlich ein Strafverfahren eröffnet ist, kann die- ses nur in den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Formen in Berücksichtigung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden188. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsmassnahme beziehungsweise die Eröffnung der Untersuchung notwendig war oder nicht. Bei einer (auch nur faktischen) Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es nicht zulässig, die strafprozessualen Bestimmungen zu umge- hen und allfällige Beweise durch die Hintertüre des verwaltungsrechtlichen Verfahrens in das Strafverfahren einzubringen. Ob eine (Haus-) Durchsuchung gestützt auf das Tier- schutzgesetz oder das Polizeigesetz zulässig gewesen wäre, ist in einer solchen Kon- stellation irrelevant189. 4.1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei am 7. August 2017 und auch am Folgetag vor dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls nicht zur blossen verwaltungsrechtli- chen Unterstützung des Veterinäramts vor Ort war: Sie "ermittelte"190, führte "Sachver- haltsaufnahmen"191 sowie verschiedene "Zwangsmassnahmen" wie "Durchsuchungen" und "Sicherstellungen"192 durch und sie befragte die auf dem Hof anlässlich der Haus- durchsuchung angetroffenen Personen eingehend zur Sache, "da eine Strafanzeige ge- gen A._________ betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz eingereicht worden" sei193. Da wie gesehen in diesem Moment faktisch bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war beziehungsweise hätte eröffnet werden müs- sen, hatte die Polizei in diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Strafprozessordnung einzuhalten. Dass das Veterinäramt vor Ort gestützt auf Tierschutz(verwaltungs)recht handelte und die verwaltungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes – wie nament- lich durch vorsorgliche Beschlagnahme und Abtransport der Tiere – respektive die Durchsetzung eines verwaltungsrechtlichen Tierhalteverbots im Vordergrund gestanden haben mögen, ändert damit im Hinblick auf die polizeilichen Beweiserhebungen gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. Diese handelte offensichtlich nicht (nur) zur Unterstützung des Veterinäramts bei der Vollstreckung ihrer Verfügung, son- dern auch um Beweise für die strafrechtliche Verfolgung des Berufungsklägers zu sam- meln.

188 Art. 2 Abs. 2 StPO 189 Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 190 Act. A 142 ff. der Staatsanwaltschaft 191 Act. A 12 ff. der Staatsanwaltschaft 192 Act. A 143 und Z 14 der Staatsanwaltschaft 193 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft; siehe etwa act. D 33 ff. der Staatsanwaltschaft

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Im polizeilichen Ermittlungsbericht wird erwähnt, dass die polizeiliche Durchsuchung "nach den Grundlagen des Polizeigesetzes im Rahmen der Gefahrenabwehr" erfolgt sei194. Selbst wenn indes vor der Hofräumung noch kein Strafverfahren eröffnet gewesen wäre, wären die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 aPolG für das polizeiliche Handeln nicht gegeben gewesen. Umstände, welche ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätten, lagen offensichtlich nicht vor: Eine Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person gab es nicht abzuwehren, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt konnte durch die Beweiserhebungen nicht geschützt werden. Vielmehr hätte es für den Schutz der Tiere auf dem Hof genügt, das Veterinäramt bei der Hofräumung zu unterstützen. Die darüber hinaus getätigten Ermittlungen und Sachverhaltsaufnah- men aber waren strafprozessual motiviert und hätten ohne Weiteres unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften durchgeführt werden können, zumal die Staatsan- waltschaft nicht nur über die Hofräumung informiert, sondern mindestens teilweise sogar vor Ort war. Der Erlass eines mündlichen Durchsuchungsbefehls war ohne Verzögerung möglich und in Anbetracht der der Strafverfolgung des Berufungsklägers dienenden Handlungen der Polizei auch klar geboten. 4.2. Anders verhält es sich in Bezug auf die Handlungen des Veterinäramts: 4.2.1. Art. 24 Abs. 1 TSchG im Kapitel "Verwaltungsmassnahmen" verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an ei- nem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort – und insbesondere ohne langwierige vorhergehende Verfahrensschritte195 – beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird196, und um künftigen Verstössen gegen die Tier- schutzgesetzgebung entgegenzuwirken197. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten tierschutzrechtlichen

194 Act. A 147 der Staatsanwaltschaft 195 Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23 196 Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1; 2C_169/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 197 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

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Grundsätze durchzusetzen198. Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als voll- ziehende Behörde befugt, Liegenschaften zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist199. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetz- liche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um zum Zweck der behördli- chen Kontrolle des Tierschutzgesetzes in Grundrechtspositionen von Privatpersonen einzugreifen. Eine schriftliche Anordnung oder gar ein formeller Durchsuchungsbefehl von Staatsanwaltschaft oder Gericht ist hierfür nach der wiederholt bestätigten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig200. Zwar äusserten sich verschiedene Parlamentarier anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens noch im gegenteiligen Sinn201. Diese Auffassungen dürften angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes überholt sein. 4.2.2. Das Veterinäramt schritt am 7. und 8. August 2017 gestützt auf Art. 24 und Art. 39 TSchG sowie die am 7. August 2017 ergangene Verfügung betreffend Hofräumung und vorsorgliche Beschlagnahme ein. Gemäss dieser Verfügung werden alle vom Beru- fungskläger gehaltenen Tiere vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt202. Das Veterinäramt handelte damit als administrative Voll-

198 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 199 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2 200 Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_576/2021 vom

8. September 2022 E. 5.2; 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3; 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 1.2; vgl. auch Goetschel/Ferrari, S. 30 201 Ständerat Eugen David, AB 2004 S 617: "Wir haben hier den Zusatz: '.... dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Das bedeutet, sie brauchen einen richterli- chen Durchsuchungsbefehl."

Nationalrat Walter Müller, AB 2005 N 846: "Verweigert nämlich der Tierbesitzer oder die ver- antwortliche Person den Zutritt, so benötigt der oder die Kontrollierende einen Durchsu- chungsbefehl des Richters."

Bundesrat Joseph Deiss, AB 2005 N 847: "Es ist nicht so, dass ein Kontrolleur einfach die Räume betreten kann; falls ihm der Zutritt verweigert wird, braucht er einen Durchsuchungs- befehl."

Vgl. auch Votum von Ständerat Philipp Stähelin, AB 2004 S 616 f.: "Zum Stichwort Hausdurch- suchungen gilt in x Gesetzen nachgerade der Grundsatz, dass Räume bzw. Wohnungen nur durch staatliche Organe betreten werden können, wenn das über den Richter läuft. Dieser Grundsatz wird jetzt pausenlos durchlöchert. Hier liegt ein weiteres Beispiel vor. […] Ja gut, damit ist der Zusammenhang mit der Tierhaltung hergestellt. Es wird an jene Räume gedacht, in welchen Tierhaltung stattfindet. Selbstverständlich haben wir dann alle etwa den Kuhstall vor Augen, und da macht das Sinn. Aber ich bitte Sie, auch einfach daran zu denken, dass es auch Katzenhalter gibt, die eben eine Katze in der Wohnung halten, es gibt welche, die Zier- fische in einem Aquarium in der Wohnung haben." 202 Act. BV 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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zugsbehörde im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, nicht im Rahmen ei- nes Strafverfahrens. Daran ändert nichts, dass zu diesem Zeitpunkt parallel bereits (ma- teriell) ein Strafverfahren eröffnet war. Es ist zu unterscheiden zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, wie dies im Übrigen UU._________, Abteilungsleiter Stabs- dienste Kantonspolizei Thurgau, bereits mit E-Mail vom 4. August 2017 festgehalten hat203. Die Verfahren sind – wie das Obergericht bereits im den Berufungskläger betref- fenden Beschwerdeentscheid SW.2022.18 vom 31. Mai 2022 festhielt – keineswegs de- ckungsgleich, sondern verfolgen verschiedene Zwecke mit verschiedenen Mitteln und gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Auch wenn ein Strafverfahren gegen einen Tierhalter oder eine Tierhalterin eröffnet worden ist, bleibt Raum für ein Verwal- tungsverfahren204. Insbesondere ändert die Eröffnung eines Strafverfahrens nichts da- ran, dass das Veterinäramt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht der Staatsan- waltschaft unterstellt ist und sie für ihre Verwaltungsmassnahmen keinen staatsanwalt- schaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl braucht205. Soweit das Veterinäramt das Tier- schutzgesetz vollzieht, liegt verwaltungsrechtliches Handeln vor206, auf das die Strafpro- zessordnung nicht anwendbar ist207. Es besteht diesfalls auch nicht die Gefahr, dass strafprozessuale Bestimmungen "umgangen" werden208. Denn das Veterinäramt erhob keine Beweise – eine Aufgabe, welche grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden209 vorbehalten ist – und schon gar nicht ging das Veterinäramt "sozusagen als Aufklärungs- trupp der Staatsanwaltschaft" voraus, um so gesammelte Beweise "dann der Staatsan- waltschaft zur Verfügung zu stellen", wie dies der Berufungskläger vor Vorinstanz gel- tend machte210. Vielmehr war es einzige Aufgabe des Veterinäramts, für Schutz und Wohlergehen der Tiere zu sorgen211. Die von der Verteidigung geäusserte Befürchtung, die Staatsanwaltschaft könne das Veterinäramt gleichsam "vorausschicken", um Be- weise zu erheben, besteht nicht. Ein solches Vorgehen wäre nicht statthaft. Daran ändert nichts, dass das Veterinäramt allenfalls über die anlässlich der verwal- tungsrechtlichen Handlungen gemachten Wahrnehmungen hernach zuhanden des Strafverfahrens einen Bericht erstellen, die Akten des Veterinäramts beigezogen oder

203 Act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens 204 RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb 205 RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb 206 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.4 f. 207 Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.5 f.; so auch das Oberge- richt des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3 208 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2 209 Art. 15 ff. StPO 210 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14 211 Art. 1 TSchG

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Veterinärbeamte und -beamtinnen im Strafverfahren befragt werden könnten. Solange die Handlungen des Veterinäramts während der Kontrolle beziehungsweise des Voll- zugs einer Massnahme von der Tierschutzgesetzgebung gedeckt sind, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse hernach im Strafverfahren beigezogen und verwertet wer- den212. Anhaltspunkte dafür, dass das Veterinäramt neben dem Vollzug der Hofräumung irgendwelche Ermittlungen für das Strafverfahren getätigt hätte, wie dies die Kantonspo- lizei tat, sind nicht erkennbar und dies erscheint auch abwegig. Das Veterinäramt war bereits mit der Hofräumung genug gefordert und musste dafür eine grosse Anzahl Hilfs- personen213 beziehen, sodass sie gar nicht zusätzlich irgendwelche Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft hätten vornehmen können. Entsprechendes Verhalten ist auch nur von der Kantonspolizei aktenkundig. Das Veterinäramt musste daher – obwohl bereits ein Strafverfahren gegen den Beru- fungskläger eröffnet war – die strafrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten. 4.2.3. So ist denn im Übrigen auch das Gutachten des Bundesamts für Veterinärwesen zum "Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetzge- bung" vom Oktober 2009 zu verstehen214. Darin wird namentlich Folgendes betont: Die Strafverfolgungsbehörden seien keine Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 39 TSchG. Sie unterstünden der Strafprozessordnung. Für sie gelte das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG nicht, sondern sie benötige im Rahmen eines Strafverfahrens einen Hausdurch- suchungsbefehl für die Betretung von Räumlichkeiten gegen den Willen der berechtigten Person215. Davon zu unterscheiden seien die mit dem administrativen Vollzug des Tier- schutzgesetzes betrauten Behörden, deren Zutrittsrecht sich aus Art. 39 TSchG ergebe, die für den Zutritt keinen Hausdurchsuchungsbefehl benötigten und für die keine sonsti- gen verfahrensrechtlichen Einschränkungen bestünden216. 4.2.4. Dass das Veterinäramt gemäss Art. 39 TSchG im Rahmen ihres Zutrittsrechts "die Ei- genschaft der Organe der gerichtlichen Polizei" hat, ändert am Gesagten nichts. Diese Bestimmung gibt dem Veterinäramt (auch) die Kompetenz zu Ermittlungshandlungen. Alsdann ist sie als spezialgesetzlich beauftragte Gerichtspolizei mit der Strafverfolgung

212 Vgl. beispielsweise Art. 194 f. StPO 213 Mitarbeiter des Landwirtschaftsamts und der Schweizer Armee 214 Act. S 2.6 2 ff. des Frauenfelder Verfahrens 215 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 11 f. 216 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 21

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betraut und untersteht als solche der Strafprozessordnung217. Soweit aber das Veteri- näramt nicht ermittelte, sondern sich auf Verwaltungsmassnahmen beschränkte – wozu namentlich das behördliche Einschreiten nach Art. 24 TSchG zählt –, war die Strafpro- zessordnung auf sein Handeln nicht anwendbar. Dass sich die Mitarbeitenden des kan- tonalen Veterinäramts im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des kantonalen Polizei- gesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor und leuchtet auch nicht ein218. Das Vorgehen des Veterinäramts misst sich viel- mehr an allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, darunter namentlich am Ge- bot der Verhältnismässigkeit. 4.3. Somit ergibt sich, dass die Rechtmässigkeit der polizeilichen Hausdurchsuchung anhand der Strafprozessordnung zu beurteilen ist und jene des Veterinäramts anhand des Tier- schutz- und Verwaltungsrechts. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 244 StPO erfüllt waren respektive ob diese im Einklang mit Art. 245 StPO durchgeführt wurde (dazu nachstehend Erwägung II.6). Wenn und so- weit dies nicht der Fall sein sollte, ist zu klären, ob es sich bei allfällig verletzten Normen um Gültigkeits- oder blosse Ordnungsvorschriften handelt (dazu nachstehend Erwä- gung II.7). Gegebenenfalls ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, um feststellen zu können, ob die Beweise gleichwohl verwertbar sind (dazu nachstehend Erwägung II.8). Besonders einzugehen ist dabei auf die Verwertbar- keit der Aussagen jener Personen, die polizeilich am 7. August 2017 (abends) und am

8. August 2017 (morgens) als Auskunftspersonen befragt worden sind (dazu nachste- hend Erwägung II.9), sowie auf die am 7. August 2017 erfolgte Befragung des Beru- fungsklägers (dazu nachstehend Erwägung II.10). Speziell ist zudem der auf einem Hausdurchsuchungsbefehl beruhenden Knochenfund im Misthaufen in der nördlichen Stallung vom 8. August 2017 zu beurteilen, bei dem sich die Frage stellt, ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt (dazu nachstehend Erwägung II.11). Vorab ist sodann auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, der Berufungskläger sei in der

217 Käser/Lotz, Veterinärrechtliche Sachverhaltsermittlungen im Lichte der Verfahrensgarantien, in: Blätter für Agrarrecht 2020, S. 5 und 10 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5.A., § 53 N. 1473 218 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

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Anfangsphase des Verfahrens nicht hinreichend verteidigt gewesen (dazu nachstehend Erwägung II.5). Was die veterinäramtlichen Erkenntnisse betrifft, braucht entschieden zu werden, ob diese in Beachtung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erlangt wor- den sind (nachstehend Erwägung II.12 ff.). 5. Sicherstellung notwendige Verteidigung 5.1. Die Verteidigung machte geltend, der Berufungskläger sei zu Beginn vom (deutschen) Rechtsanwalt Rainer Rothe vertreten gewesen. Dieser dürfe – als Anwalt aus der EU – bei Anwaltszwang lediglich im Einvernehmen mit einem in das kantonale Anwaltsregister eingetragenen Anwalt handeln. Rechtsanwalt Raine Rothe sei nicht auf der Liste der Pikettanwälte des Thurgauischen Anwaltsverbands aufgeführt gewesen. Mangels "Ein- vernehmensanwalt" habe mit ihm die erforderliche notwendige Verteidigung nicht sicher- gestellt werden können219. 5.2. In gewissen Konstellationen sieht das Gesetz vor, dass eine beschuldigte Person ver- teidigt werden muss220. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ihr eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr droht221. Massgebend ist dabei die Gesamthöhe der in einem Strafverfahren drohenden Sanktion222. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird223. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vor- verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt224. Entschei- dend ist auch hier nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und damit die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach

219 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 23 220 Sogenannte notwendige Verteidigung 221 Art. 130 lit. b StPO 222 Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 129 I 281 E. 4.1; RBOG 2015 Nr. 24 E. 3.b 223 Art. 131 Abs. 1 StPO 224 Art. 131 Abs. 2 StPO

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dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Be- weisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO225. 5.3. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA226 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten227. Dazu gehören Angehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die gemäss Art. 21 und 27 BGFA Personen in der Schweiz vertreten dürfen228. Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ver- pflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist229. 5.4. Der Berufungskläger wurde anfänglich – beispielsweise anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 7. August 2017, 18.40 Uhr230 – durch den deutschen Rechtsanwalt Rai- ner Rothe verteidigt. Das Strafverfahren war zu jenem Zeitpunkt materiell bereits eröffnet und dem Berufungskläger drohte angesichts der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte realistischer Weise eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Rechtsanwalt Rainer Rothe war damals eingetragen in der von der Anwaltskommission des Kantons Thurgau geführten öffentlichen Listen von Rechtsanwälten und -anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Als solcher war er grundsätzlich berechtigt, im Bereich des Anwaltszwangs anwaltlich tätig zu sein. Ob er im Sinne von Art. 23 BGFA im Einvernehmen mit einem eingetragenen Anwalt handelte, wird aus den Akten nicht deutlich. Immerhin ergibt sich daraus aber, dass der Berufungskläger bereits am 7. August 2017 auch mit dem schweizerischen Rechtsanwalt Adrian Willimann – der dann am 10. August 2017 staatsanwaltschaftlich zum amtlichen Verteidiger des Beru- fungsklägers bestellt wurde231 – in Kontakt war232. Jedenfalls handelt es sich bei der Vor- gabe, im Einvernehmen mit einem eingetragenen Anwalt zu handeln, lediglich um eine

225 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2 mit weitern Hinweisen 226 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) 227 Art. 127 Abs. 5 StPO 228 Vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 127 N. 20 StPO 229 Art. 23 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2023 vom

31. Juli 2023 E. 5.4.2 230 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 231 Act. RA1 13 der Staatsanwaltschaft 232 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft

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aus Praktikabilitätsgründen festgehaltene Formalität, welche den in der Schweiz einge- tragenen Anwalt auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert233. Die Verpflich- tung zum einvernehmlichen Handeln geht nicht über die Bezeichnung eines Zustellungs- domizils hinaus, auch zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs234. Selbst wenn hier

– wie dies die Verteidigung geltend machte – kein "Einvernehmensanwalt" im Sinn von Art. 23 BGFA bezeichnet worden wäre, erlaubt dieser Umstand als solcher nicht die An- nahme, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 7. bis am 9. August 2017 nicht oder ungenügend verteidigt gewesen wäre, handelt es sich dabei doch faktisch lediglich um die Bezeichnung eines Zustelldomizils und damit eine Ordnungsvorschrift. Sinn und Zweck der Bestimmung zur notwendigen Verteidigung – Sicherstellung der Waffen- gleichheit235 – wurde durch die Anwesenheit des deutschen Anwalts gewahrt. Kommt hinzu, dass er sich insbesondere mit einem Schweizer Anwalt vor der Einvernahme un- terhalten konnte, und sie offenbar zum Schluss kamen, dessen Anwesenheit sei an der Einvernahme nicht zulässig. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Verteidigers wäh- rend einzelnen Verfahrenshandlungen verstösst nicht gegen die Bestimmungen der not- wendigen Verteidigung236. 5.5. Die Kritik, der Berufungsklägers sei aus anwalts- respektive freizügigkeitsrechtlichen Gründen nicht hinreichend verteidigt gewesen, dringt somit nicht durch. 6. Hausdurchsuchung nach Strafprozessordnung 6.1. Die Polizei führte am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 – im Übrigen ausdrücklich als solche bezeichnete237 – Hausdurchsuchungen durch238. Sie stellte da- bei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Waffen, Pferdepässe und andere Doku- mente239. Sodann erstellte sie diverse Skizzen und eine umfangreiche Fotodokumenta- tion von allen Räumen des Wohnhauses mit 56 Fotos240, vom Kuhstall mit 11 Fotos241,

233 Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwalts- gesetz, BGFA) vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6064 234 Dreyer, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 23 N. 10; Fell- mann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 183; Kellerhals/Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 27 N. 7 235 Ruckstuhl, Art. 130 StPO N. 16 236 RBOG 2022 Nr. 35 237 Vgl. beispielsweise act. Z 14 oder A 146 der Staatsanwaltschaft 238 Act. Z 14, Z 25 und A 146 ff. der Staatsanwaltschaft 239 Act. Z 14 ff. und Z 25 ff. der Staatsanwaltschaft 240 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 241 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft

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vom Pferdestall mit 15 Fotos242, von der Lagerhalle mit 7 Fotos243, von der Reithalle mit 6 Fotos244 und von der Remise mit 5 Fotos245. Ferner traf die Polizei anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gegen Abend des 7. August 2017 beziehungsweise am Morgen des 8. Augusts 2017 befragte, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und B.________246. Am 8. August 2018 stellte sie sodann weitere Pferdepässe sicher247. Zu prüfen ist, ob die strafprozessualen Bestimmungen bei diesen polizeilichen Haus- durchsuchungen eingehalten wurden. 6.2. In diesem Zusammenhang geht es um drei Problemfelder: um das Recht auf Teilnahme an der Hausdurchsuchung als beschuldigte Person (dazu nachstehend Erwägung II.6.3), um das Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls (dazu nachstehend Erwä- gung II.6.4) und um das Recht, der Hausdurchsuchung als am Haus berechtigte Person beizuwohnen (dazu nachstehend Erwägung II.6.4). 6.3. Die Vorinstanz erachtete die Teilnahmerechte des Berufungsklägers in seiner Eigen- schaft als Beschuldigter als verletzt248. 6.3.1. 6.3.1.1. Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernah- men richtet sich nach Art. 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen die- ses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war249.

242 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft 243 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft 244 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft 245 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft 246 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 247 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft 248 Angefochtener Entscheid S. 41 f. 249 Art. 147 Abs. 4 StPO

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6.3.1.2. Diese Bestimmung betrifft einzig Beweiserhebungen – mithin Beweisabnahmen, bei de- nen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung die Möglichkeit gegeben werden muss, auf Gestalt und Inhalt des Beweises einzuwirken und etwa durch Ausübung des Fragerechts die prozessuale Realität zugunsten der beschuldigten Person zu beeinflus- sen. Blosse Beweissicherungen, wie namentlich Hausdurchsuchungen, fallen nach ein- helliger Lehre250 sowie bundesgerichtlicher251 und kantonaler252 Rechtsprechung nicht unter Art. 147 StPO. 6.3.2. Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers im Sinne von Art. 147 StPO war durch das polizeiliche Vorgehen bei der Hausdurchsuchung, soweit sie der Beweissicherung diente, mithin grundsätzlich nicht tangiert. Entsprechend geht auch sein Einwand fehl, bei der Hausdurchsuchung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Hatte der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Beschuldigter kein Teilnah- merecht, so war für die Hausdurchsuchung auch kein notwendiger Verteidiger beizuzie- hen253. 6.4. 6.4.1. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen254. Der Befehl hat zu bezeichnen: die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten

250 Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 197 f.; Hohl-Chirazi, Commentaire romand, 2.A., Art. 245 StPO N. 18a; Moreil- lon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, 2.A., Art. 245 N. 6; Thor- mann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 245 StPO N. 13; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 147 StPO N. 1 (im Folgenden: Wohlers, Kommentar StPO) 251 Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; bestätigt in 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3 f. 252 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.150 vom 15. August 2023 E. 2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3 f.; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2 253 Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3; so auch Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 131 StPO N. 8 254 Art. 241 Abs. 1 StPO

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Behörden oder Personen (lit. c)255. Diese Angaben bezwecken, eine Beweisausfor- schung256 zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für straf- bares Verhalten gesucht wird, und erlauben eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme257. 6.4.2. Für die Hausdurchsuchungen am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 wurden weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 StPO erteilt, auch nicht nachträglich. Gefahr im Verzug lag nicht vor. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine zuständige Person innerhalb Staatsanwaltschaft für eine (mindestens mündliche) Anordnung der Hausdurchsuchung hätte erreicht wer- den können, zumal die Staatsanwaltschaft nach der Teilnahme an der Sitzung der Task- Force am Vormittag des 7. August 2017 über die Hofräumung informiert und mindestens für einen Teil derselben mit zwei Staatsanwälten auch vor Ort war258. 6.4.3. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Teilnahme von Gene- ralstaatsanwalt VV._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ an der Task- Force-Sitzung vom Morgen des 7. August 2017 kein "impliziter" Durchsuchungsbefehl zu erblicken ist. Zwar wurde an jener Sitzung das Vorgehen beschlossen, wie es letztlich umgesetzt wurde, und die beiden Staatsanwälte opponierten gegen dieses Prozedere nicht259. Abgesehen davon, dass es bei der Annahme eines "impliziten" Durchsuchungs- befehls an der zwingend erforderlichen (mindestens nachträglichen) Schriftlichkeit man- geln würde260, fehlen auch jegliche präzisierende Angaben zu den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zum Zweck der Massnahme – einschliesslich Bezeichnung des verfolg- ten Delikts und Benennung des erwarteten Ergebnisses der Massnahme261 – und zu den mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. In der blossen Passivität der Staatsanwaltschaft kann kein Durchsuchungsbefehl erblickt werden. Kommt hinzu, dass sich die Staatsanwaltschaft bis heute ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, es sei in dem Zeitpunkt noch gar kein Strafverfahren eröffnet und damit ein Durchsuchungsbe- fehl nicht erforderlich gewesen. Ihr durch die Teilnahme an der Sitzung die Erteilung

255 Art. 241 Abs. 2 StPO 256 Sogenannte "fishing expedition" 257 Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 258 Vgl. E. II.3.2.8 vorn 259 Act. S 2.8 322 ff. des Frauenfelder Verfahrens 260 Art. 241 Abs. 1 StPO; die Schriftlichkeit muss mindestens nachträglich gewahrt werden. 261 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 241 StPO N. 24 ff.

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eines impliziten Durchsuchungsbefehls zu unterstellen, widerspräche daher ihrem deut- lich und wiederholt geäusserten, gegenteiligen Willen. 6.4.4. Es lag damit im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen kein Durchsuchungsbefehl vor. Das Handeln der Polizei ohne ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen Befehl verstiess da- mit gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung. 6.5. 6.5.1. Das Gesetz regelt nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Modalitäten der Durchführung einer Hausdurchsuchung. Es bezieht sich dabei auf den Inhaber bezie- hungsweise die Inhaberin der zu durchsuchenden Räume, also nicht auf die beschul- digte Person. Anwesende an den zu durchsuchenden Räumen berechtigte Personen haben – so sagt das Gesetz – der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Per- son262 beizuziehen263. Ist keine nahe Bezugsperson verfügbar, ist gegebenenfalls eine Amts- oder Urkundsperson beizuziehen264. Die an den zu durchsuchenden Räume be- rechtigte Person – die nicht zwingend mit der beschuldigten Person übereinstimmen muss – hat, sofern sie anwesend ist, mit anderen Worten einerseits ein Recht und eine Pflicht, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sie hat andererseits auch einen Anspruch auf Beizug eines Rechtsbeistands für die Hausdurchsuchung respektive auf Anwesen- heit eines Rechtsbeistands265, wobei auf dessen Eintreffen nicht respektive höchstens kurze Zeit zugewartet werden muss und nur, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird266. Wird eine Hausdurchsuchung bewusst so angesetzt, dass die berechtigte Person nicht anwesend ist, oder diese gar aktiv ferngehalten, verstösst die Hausdurchsuchung unter Umständen gegen Treu und Glauben267. 6.5.2. Der Berufungskläger war Inhaber der von der Polizei durchsuchten Räume und daher grundsätzlich anwesenheitsberechtigt und -pflichtig. Während der Hausdurchsuchung

262 Sogenannte Ersatzperson 263 Art. 245 Abs. 2 StPO 264 Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11 265 Hohl-Chirazi, Art. 245 StPO N. 18c; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Keller, Kommentar StPO); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 9a 266 Keller, Kommentar StPO, Art. 245 N. 6 267 Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 18; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7

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befand er sich allerdings in polizeilicher Gewahrsam und wurde schliesslich fürsorge- risch untergebracht. Es fragt sich, ob die Fernhaltung des Berufungsklägers im eben dargestellten Sinne treuwidrig war. Anlässlich der Sitzung der Task Force vom 7. August 2017, 08:00 Uhr, wurde ein Zeit- plan "vereinbart". Demnach sollte der Berufungskläger polizeilich in Gewahrsam genom- men werden und anschliessend der Hof abgeriegelt, die Tiere zu versorgen und deren Bestand aufgenommen werden268. Der Zeitplan und auch das Protokoll der Sitzung kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger der Hausdurchsuchung be- wusst ferngehalten werden sollte, wurden doch verschiedene Möglichkeiten zur Fern- haltung diskutiert269. Gleichwohl kann den Behörden kein Verstoss gegen Treu und Glau- ben vorgeworfen werden. Aus den anlässlich dieser Sitzung protokollierten Voten ergibt sich nämlich klar, dass die polizeiliche Festnahme des Berufungsklägers nicht dazu diente, beliebig in dessen Privatsphäre eingreifen zu können. Vielmehr ging es darum, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei ihren bisherigen Kontrollen jeweils "be- droht und behindert" worden seien270 und der Berufungskläger weiter damit gedroht habe, die Tiere zu töten271, weshalb deren Sicherheit zu gewährleisten und die Tötung zu verhindern sei272. Konkret soll der Berufungskläger gesagt haben, kein Tier werde seinen Hof lebend verlassen und die Metzger seien bestellt273. Weiter wurde unter an- derem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger sieben registrierte Waffen und Bolzenschussgeräte habe 274. Dass diese Befürchtungen nicht unbegründet waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2015 ein Fohlen in Anwe- senheit zweier Kantonspolizisten und einer Amtstierärztin, welche dieses Fohlen ge- stützt auf eine Beschlagnahmeverfügung in das Tierspital Zürich überführen wollte, kur- zerhand erschoss und es anschliessend schlachtete275. Wenn das Veterinäramt und mit ihm die Polizei unter diesen ausserordentlichen Umständen behördlich erst zu einem Zeitpunkt auf dem Hof einschreiten respektive diesen durchsuchten wollten, als der Be- rufungskläger als Inhaber des Hofs festgenommen worden war, kann ihnen kein treu- widriges Vorgehen vorgeworfen werden. Vielmehr erschien dieses Vorgehen in Anbe- tracht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Mitarbeiter des Veterinäramts und der Polizei sowie der vielen Tiere auf dem Hof angemessen.

268 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens 269 Act. S 2.8 324 ff. des Frauenfelder Verfahrens 270 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________ 271 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________ 272 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens 273 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________ 274 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________ 275 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2016 vom 14. März 2018 Sachverhalt Bst. A

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6.5.3. Was das Erfordernis anbelangt, bei Abwesenheit der berechtigten Person eine geeig- nete Ersatzperson beizuziehen276, war diese Anforderung durch die Anwesenheit von Gemeindepräsident QQQ._________ erfüllt277. 6.5.4. Nichts hätte freilich dagegen gesprochen, vor der Hausdurchsuchung beziehungsweise konkret zwischen der Gewahrsamsnahme des Berufungsklägers um ca. 14.45 Uhr278 und dem Beginn der Hausdurchsuchung um 16.15 Uhr279 den – den Behörden bekann- ten – Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Rothe, telefonisch zu avisieren und diesem die Möglichkeit einzuräumen, bei der Hausdurchsuchung anwe- send zu sein. So verfuhr die Staatsanwaltschaft denn auch am 8. August 2017, als sie Rechtsanwalt Rainer Rothe um 14:00 Uhr über die um 14:50 Uhr stattfindende (Haus-) Durchsuchung der Miststöcke und der Tierboxen informierte280. So hätte bereits am

7. August 2017 verfahren werden müssen. Stattdessen wurde der Berufungskläger am

7. August 2017 um 18.40 Uhr polizeilich in Gegenwart von Rechtsanwalt Rainer Rothe einvernommen281 und Letzterem damit verwehrt, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. 7. Qualifizierung als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschriften 7.1. Die polizeiliche Durchsuchung der Räumlichkeiten am 7. August 2017 war somit in zwei- erlei Hinsicht regelwidrig: Es mangelte einerseits an einem staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl. Andererseits wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht über die anstehende Hausdurchsuchung orientiert. Es stellt sich die Frage nach den prozessua- len Folgen dieser Verstösse. 7.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Be- weise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet282. Beweise, die die Strafbehörden in

276 Art. 245 Abs. 2 StPO 277 Vgl. act. A 147 und Z 14 der Staatsanwaltschaft 278 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 279 Act. Z 14 der Staatsanwaltschaft 280 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft 281 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 282 Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO

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strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dür- fen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Er- hebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erheb- liche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Ver- fahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor283. Aus der höchstrich- terlichen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dieselbe Vorschrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundes- gericht ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftli- chen Befehls betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei284. 7.3. Was den fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl anbelangt, ist was folgt festzuhalten: 7.3.1. Die Vorgabe, vor einer Hausdurchsuchung einen schriftlichen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, stellt nach Lehre und Rechtsprechung grund- sätzlich eine Gültigkeitsvorschrift dar285. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen: 7.3.1.1. Erstens soll das Erfordernis des Durchsuchungsbefehls Personen davor schützen, dass die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit in ihre räumlichen Privatsphären eindrin- gen kann. Der im Erfordernis der vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung liegende präventive Rechtsschutz würde ausgehebelt, wenn die ohne eine notwendige Anordnung aufgefundenen Beweise verwertbar wären. Es geht darum, dass eine Person

283 BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6 284 BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. 285 Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_299/2012 vom

20. September 2012 E. 1.3.1; Hohl-Chirazi, Art. 244 StPO N. 22 f.; Thormann/Brechbühl, Art. 244 StPO N. 21; Wohlers, Kommentar zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich SB200073 vom 2. Oktober 2020, in: forumpoenale 2021, S. 285; anders für die Durchsu- chung von Adressen in einem Mobiltelefon BGE 139 IV 128 E. 1.7, vgl. dann allerdings die Relativierung im Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2

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einem "Einbruch" der Strafverfolgungsbehörden in ihre vier Wände nur dann ausgesetzt sein sollen, wenn hierfür eine wirksame Anordnung des dazu befugten staatlichen Or- gans vorliegt, die, so die Hoffnung, nur erteilt wird, nachdem zuvor sorgfältig geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen für die infrage stehende Zwangsmassnahme auch tatsächlich gegeben sind. Ein eigenverantwortliches Agieren der Polizeibehörden kommt nur dann in Betracht, wenn Gefahr im Verzuge ist. Dies war hier nicht der Fall. 7.3.1.2. Zwar kann der Polizei im vorliegenden Fall nicht ein gänzlich eigenmächtiges Handeln angelastet werden, nachdem der Generalstaatsanwalt und der zuständige Oberstaats- anwalt gegen ihr Vorgehen nicht opponiert hatten. Es kommt aber als Zweites hinzu, dass der Hausdurchsuchungsbefehl Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion hat. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche Anordnungsbefehl – wie erwähnt – mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht wer- den? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? und (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht mess- und kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist, etwa welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck und ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen. So sollen unzulässige Beweisausforschungen286 verhindert werden. Andererseits soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben, gerade weil eben Zwangsmass- nahmen nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig sind287. An solchen staatsanwaltschaft- lich gesetzten Grenzen fehlte es vorliegend vollständig. 7.3.2. Der schriftliche Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Personen mit der Durchführung beauftragt werden, wird die betroffene Person in verschiedener Hinsicht geschützt. Die anordnende Staatsanwaltschaft soll gründlich überlegen und begründen, was, warum

286 Sogenannte "fishing expedition" 287 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Art. 241 StPO N. 24 ff.

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und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht wer- den soll und darf. Der schriftliche Befehl soll der betroffenen Person mittels Umgrenzung und Information in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu über- wachen, und er soll namentlich verhindern, dass die Polizei ohne hinreichenden Tatver- dacht nach Beweisen für strafbares Verhalten sucht. Vor diesem Hintergrund sind das Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und die Einhaltung der schriftlichen Form als Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertbarkeit der erlangten Beweise zu qualifizieren. Die Situation unterscheidet sich namentlich vom Fall, in welchem ein schriftlicher Haus- durchsuchungsbefehl (lediglich) mangelhaft begründet ist, was nach der Rechtspre- chung eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt288. Die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbefehls bleibt in jenem Fall gewahrt und verpönte Beweisausfor- schungen sind nicht möglich. Dies hat im vorliegenden Fall erst recht zu gelten, da es nicht um eine beschränkte Durchsuchung eines kleinen Teils der Privatsphäre des Berufungsklägers ging, sondern sein gesamter Hof mit mehreren Gebäuden und sein Wohnhaus durchsucht wurden. Für eine derart umfangreiche Hausdurchsuchung erscheint ein schriftlicher Befehl unent- behrlich. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger als betroffene Person – wenn auch zu Recht – von der persönlichen Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Gerade un- ter solchen Umständen wäre das Verfassen eines schriftlichen Befehls zuhanden des Berufungsklägers umso wichtiger gewesen, damit dieser mindestens aus der Ferne die Voraussetzungen der Durchsuchung hätte prüfen und allenfalls intervenieren können. 7.3.3. Zusammenfassend handelte es sich vorliegend bei der Schriftlichkeit nach Art. 241 Abs. 1 StPO hier klar um eine Gültigkeitsvorschrift. 7.4. 7.4.1. Bei den Durchführungsmodalitäten gemäss Art. 245 StPO handelt es sich dagegen um Ordnungsvorschriften im strafprozessualen Sinn289, nicht zuletzt, weil diese die am Haus berechtigte Person und nicht die beschuldigte Person schützen. Dies gilt namentlich für das Recht der berechtigen Person, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, da es

288 Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.5.3.3 289 Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4

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bei dieser Vorschrift lediglich darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre der berechtig- ten Person – mithin nicht a priori der beschuldigte Person – zu mildern290. Ebenso gilt dies für das Recht der berechtigten Person, einen Rechtsbeistand für die Hausdurchsu- chung beizuziehen. Auch die in Art. 245 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht, im Falle der Ab- wesenheit der berechtigten Person nach Möglichkeit eine Ersatzperson beizuziehen, stellt kein Gültigkeitserfordernis dar291. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Hausdurchsuchung nach der gesetzgeberischen Konzeption nötigenfalls auch ohne Prä- senz der berechtigten Person oder – wenn deren Beizug nicht möglich ist – anderer Personen zulässig ist292. So spricht Art. 245 Abs. 2 StPO ausdrücklich davon, dass bei Abwesenheit der betroffenen Person, lediglich "nach Möglichkeit" eine andere geeignete Person beizuziehen ist293. 7.4.2. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Gemeindepräsidenten QQQ._________ eine Amts- person beigezogen. Dieser konnte den geordneten Ablauf der Hausdurchsuchung kon- trollieren. Indes wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht vorgängig über diese Mass- nahme orientiert und ihm und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit seiner Teilnahme genommen. Dies stellt nach dem Gesagten eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erlangten Beweise wären unter diesem Ge- sichtspunkt – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verwertbar. 7.5. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall als Gültigkeitsvoraussetzung zu bewerten. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beweise gleichwohl ausnahmsweise verwertbar sind. 8. Verwertbarkeit 8.1. Die rechtliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt:

290 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; Moreillon/Parein-Rey- mond, Art. 245 StPO N. 5 291 Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Praxiskommentar); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11 292 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1238 (im Folgenden: Botschaft StPO) 293 Art. 245 Abs. 2 Satz 2 StPO

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8.1.1. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in einem solchen Fall, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aber namentlich auch Vergehen denkbar. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die ge- samten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder der Täterin so- wie das Tatmotiv abgestellt werden294. Dieser einzelfallbezogene Ansatz wird im Schrift- tum kritisiert295, ist mittlerweile indes feste bundesgerichtliche Praxis296. 8.1.2. Ob eine schwere Straftat vorliegt, ist dabei nicht ex ante – mithin mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels – zu beurteilen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat297. 8.1.3. Soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich diskutiert ist die Frage, wie es sich verhält, wenn verschiedene Tatbestände gegeben sind oder der gleiche Tatbestand mehrfach erfüllt ist. Konkret stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sich eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auch aus einer mehrfachen Tatbegehung ergeben kann – sowohl die einzelnen Taten isoliert betrachtet je für sich keine schweren Straftaten darstellen –, oder ob jede einzelne Tat die Schwelle zur schweren Straftat überschreiten muss.

294 BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384 295 Vgl. Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, forumpoenale 2021, S. 324 ff. 296 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384, mit weiteren Hinweisen 297 Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384

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Freilich ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass sich die Schwere einer Straftat nicht aus einer Vielzahl verschiedener Delikte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung ist bei verschiedenen Delikten stets für jedes Delikt separat zu prüfen, ob es sich um eine schwere Straftat handelt, was selbst dann gilt, wenn sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richten298. Unklar ist die Rechtslage, wenn es um die mehrfache Erfüllung ein- und desselben Tatbestands geht. In der höchstrichter- lichen Rechtsprechung finden sich Anhaltspunkte in beide Richtungen299. Antwort gibt der Gesetzestext, der in diesem Punkt im Übrigen in allen drei Sprachfassungen über- einstimmt. Art. 141 Abs. 2 StPO verlangt ausdrücklich, dass die Verwertung zur Aufklä- rung "schwerer Straftaten"300 (Plural) unerlässlich sein muss. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei mehreren Straftaten sämtliche dieser Straftaten schwer wiegen müssen. Es genügt mithin nicht, wenn die Verwertung der Aufklärung "leichter Straftaten, die in ihrer Gesamtheit schwer wiegen," dient. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

– welche in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Individualisierung und dem wei- ten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung betont – ist einzig statthaft, eine mehrfache Tatbegehung insoweit zu berücksichtigen, als diese Rück- schlüsse auf die Schwere der konkreten Einzeltat zulässt, beispielsweise hinsichtlich der kriminellen Energie des potentiellen Täters oder des Tatmotivs. 8.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beweismittel hier an sich zulässig und auch auf ge- setzmässigem Weg hätten erlangt werden können. Die Voraussetzungen für die Durch- suchung der Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie der Stallungen des Berufungsklägers wären am 7. August 2017 erfüllt gewesen. Es lag ein hinreichender Tatverdacht vor301, gab es doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger der Tierquä- lerei strafbar gemacht haben könnte302. Es war – aus ex-ante-Perspektive – zu vermuten, dass auf dem Hof Tatspuren vorhanden sind respektive (weiterhin) Straftaten, nament- lich Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, begangen werden303. Dass die mit der Haus-

298 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.5 f. 299 Siehe Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6 und 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369 300 "infractions graves", "gravi reati" 301 Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO 302 Im Einzelnen vorstehend E. II.3.3 303 Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO

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durchsuchung verfolgten Ziele durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden kön- nen304, ist nicht erkennbar. Angesichts der Schwere der in Betracht kommenden Straftat erscheint die Hausdurchsuchung schliesslich ohne Weiteres auch als zumutbar305. 8.3. 8.3.1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnenen Beweismittel dienen der Aufklärung der Straftaten gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6. Dem Berufungskläger wird in diesem Zusammenhang – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – mehr- fache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) gemäss Art. 47 Abs. 2 TSG und mehrfache Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB vorgeworfen. 8.3.2. Was die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz anbelangt, liegt mit Blick auf die jeweilige Strafandrohung von vornherein keine schwere Straftat vor. Zwar ist nicht strikt auf die abstrakt angedrohten Strafen abzustellen. Die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz werden indes selbst in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bestraft. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Delikt nicht als schwere Straftat einstuft. 8.3.3. Anders verhält es sich in Bezug auf die Tatbestände der Tierquälerei und der Unterdrü- ckung von Urkunden. Es handelt sich um ein Vergehen beziehungsweise Verbrechen, wobei die Höchststrafe drei beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Zu be- rücksichtigen sind die Umstände des konkreten Falls: Die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfen zum Tatbestand der Tierquälerei lauten zusammengefasst folgendermassen: Der Berufungskläger soll es während mehreren Monaten hinweg unterlassen haben, eine Hündin im Freien und entsprechend ihrem Be- dürfnis und körperlichen Zustand auszuführen sowie ihren Bedürfnissen und ihrer kör- perlichen Verfassung entsprechend gesunde Nahrung in angemessener Menge zu ver- abreichen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Hündin massiv übergewichtig worden sei, was ihre Organe und ihren Bewegungsapparat über die Massen belastet habe, so- dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg habe leiden müssen306. Weiter habe der

304 Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO 305 Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO 306 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.1

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Berufungskläger während mehreren Wochen zwei Hühner in einem in keinster Weise den Anforderungen genügenden Kaninchenstall gehalten, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese Hühner stark mit Ektoparasiten befallen gewesen seien. Der Berufungs- kläger habe es unterlassen, die Hühner einem Tierarzt oder einer Tierärztin vorstellig zu machen und zur Behandlung zu geben. Der Befall sei so stark gewesen, dass beide Tiere vor Ort hätten euthanasiert werden müssen, um sie so umgehend von ihrem schmerzhaften Leiden zu erlösen307. Sodann habe es der Berufungskläger während mehreren Monaten unterlassen, die Klauen von 20 Schafen regelmässig zu kontrollieren und zu pflegen. Dies habe dazu geführt, dass fünf dieser 20 Schafe eine hoch- bis mit- telgradige Lahmheit an den Beinen und die übrigen Schafe Klauenveränderungen und - deformationen erlitten hätten. Bei verschiedenen Schafen sei es deshalb zu schwerwie- genden Gesundheitsschädigungen und einem erhöhten Risiko für Infektionen oder Ver- letzungen gekommen. Ein Schaf habe seit mehreren Wochen aufgrund der unterlasse- nen Klauenpflege an Schmerzen im Klauenbereich gelitten, weshalb es übermässig am Liegen gewesen sei, was wiederum zu einer schmerzhaften nekrotischen Verletzung an dessen Brustbein geführt habe. Gleichwohl habe es der Berufungskläger unterlassen, einen Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen308. Sodann habe es der Berufungskläger während mehrerer Monate unterlassen, die Klauen von sieben Ziegen zu pflegen, wodurch diese Schmerzen gehabt hätten und ihnen gesundheitsschädigende Fehlstel- lungen des Bewegungsapparates und/oder Verletzungen gedroht hätten309. Ferner habe es der Berufungskläger während mehrerer Tage unterlassen, im Stall, in dem sich 32 Kühe und zwei Stiere befunden hätten, die verschmutzte Einstreu von den Lagern und die verfaulten Futterreste aus den Futterkrippen zu entfernen. Ebenso habe er es unterlassen, 13 Kälbern permanent Wasser zur freien Aufnahme und Futter zur Rohfa- serversorgung zur Verfügung zu stellen. Er habe sodann ein Kalb gehalten, welches eine schlaffe Lähmung an der Hinterhand aufgewiesen habe und deshalb während mindes- tens mehreren Tagen stark habe leiden müssen. Überdies habe er insgesamt 26 Kühe auf zu kleinen Lägern gehalten und ihnen damit ein artgemässes Verhalten verunmög- licht. Er habe sodann die Klauenpflege von zwei Rindviechern über mindestens mehrere Wochen vernachlässigt, weshalb beide Tieren überlange Klauen mit entsprechender Klauenverschmutzung aufgewiesen hätten, was bei beiden zu schmerzhaften Fehlbe- lastungen des Bewegungsapparates geführt habe. Darüber hinaus habe er in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten eine Kuh gehalten, welche infolge Fal- schernährung stark abgemagert gewesen sei, den Bauch aufgezogen und seit mehreren

307 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.2 308 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.3 309 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.4

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Wochen eine übermässige Verschmutzung mit Bildung von Kotrollen an der Hinterhand aufgewiesen habe310. Weiter habe er in unterschiedlichen Zeiträumen von mehreren Mo- naten 93 Pferde gehalten, wobei er deren Pflege, Fütterung, tierärztliche Versorgung, Versorgung durch Hufschmied, Schutz und Unterhalt vernachlässigt und dadurch Leid ausgelöst habe. Konkret habe es der Berufungskläger bei acht Pferden unterlassen, diese angemessen zu pflegen und zu reinigen, wodurch sich diese so stark verschmutzt hätten, dass sich das Haar an mehreren Stellen des Pferdekörpers verklebt habe, das ansonsten mehrheitlich braune Fell sich aufgrund der übermässigen Verschmutzung in dunkles, schwarzes Fell gewandelt habe und die Farbe der Haarstellen direkt über den Hufen (Stiefelfarbe) nicht mehr erkennbar gewesen sei. Wegen der unterlassenen Haar- pflege seien die Langhaare zu lang geworden, so dass sich die Pferde die Schweifhaare ausgerissen hätten, sich die Mähnen verfilzt und sich verklettet hätten. Sodann hätten diese Haarverklebungen dazu geführt, dass sich an jenen Stellen beim Liegen Liege- schwielen und beim Ausreiten Verletzungen unter dem Sattel gebildet hätten. Der Beru- fungskläger habe es bei sämtlichen 93 Pferden unterlassen, sämtliche Hufe zu pflegen. Daher hätten sich bei sämtlichen Pferden an den Hufen entweder Risse in der Hufwand mit der Gefahr der Verletzung tieferliegender Gewebestrukturen, teilweise Hufbrand oder Gelenksfehlstellungen mit Beeinträchtigung des Tragapparate gezeigt. Ein Drittel der Pferde hätten derart vernachlässigte Hufe aufgewiesen, dass sie in ihrer Gehfähig- keit eingeschränkt gewesen seien. Er habe zwei Pferde angebunden gehalten und meh- rere Pferde in Gehegen gehalten, welche nur für Rinder zugelassen gewesen seien. Zudem habe es der Berufungskläger unterlassen, seinen Pferden genügend und quali- tativ angemessenes Futter zur Verfügung zu stellen, wodurch mindestens 31 Pferde eine leichte bis starke Abmagerung aufgewiesen hätten. Insbesondere die 10 Stuten mit Fohlen seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Auch habe er es unterlassen, die Liegeplätze der Pferdeboxen und die Gruppenlaufställe re- gelmässig zu reinigen und neu einzustreuen, sodass zu wenig und nur verschmutztes Einstreu, welches zudem einen zu hohen Staubanteil aufgewiesen habe, herumgelegen sei. Teilweise habe der Berufungskläger verfaulte oder teils warme (gärende) und damit gesundheitsgefährdende Futterreste, aber auch Holzstücke und teilweise Verpackungs- rückstände aus Plastik in den Pferdefutterkrippen liegen gelassen. Teilweise habe der Berufungskläger seinen Pferden das Futter auf dem befestigten Boden der Pferdeaus- läufe oder der Boxen angeboten und dazu verschimmeltes, gesundheitsgefährdendes Brot verwendet. Auch habe er es unterlassen, den Pferden den Zugang zu frischem

310 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.5

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Wasser sicherzustellen und diese in vielen Einzelboxen aus Tränkebecken mit sehr ge- ringem Wasserfluss trinken lassen, wodurch die durstigen Pferde in unnötigen Stress im Verteilkampf mit ihren Artgenossen versetzt worden seien. Auch habe der Berufungsklä- ger sämtlichen Pferden nicht täglich ausreichend Bewegung durch Auslauf gewährt. Weiter habe er es unterlassen, ein Pferd wegen Fiebers unbekannter Genese, ein Pferd wegen einer nässenden Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen we- gen einer Schlagverletzung an einer Stirn und ein Pony wegen einer starken Einschrän- kung der Atmung mit Verdacht auf Tachealkollaps zu versorgen311. Schliesslich habe der Berufungskläger während etwa zwei Jahren insgesamt um die 200 Kümmerer312 auf sei- nem Hof gehalten und dabei in Kauf genommen, dass die Kümmerer an unbekannten inneren oder äusseren Erkrankungen litten, ohne diese tierärztlich begutachten oder be- handeln lassen zu wollen. Er habe es unterlassen, die rund 200 Kümmerer artgerecht unterzubringen, genügend zu pflegen, schweineadäquat zu füttern, sich um die nötige tierärztliche Versorgung sowie deren Schutz und Unterhaltung zu kümmern, und habe diese Tiere leiden lassen. So habe er die Schweine etwa in Pferdeboxen ohne für sie zugängliche Tränken gehalten, habe sie aus Plastikeimern gefüttert, was zu Fresskämp- fen und Umkippen der Eimer geführt habe, habe ihnen verschimmeltes Brot gefüttert und habe ihnen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Bei 25 Kümmerer habe er Nabel- oder inguinale Brüche nicht tierärztlich behandeln lassen. Ebensowenig habe er einen kranken, hochgradig abgemagerten Kümmerer mit ausgetriebenem Bauch, einen mit derart grossem Nabelbruch, dass er nicht mehr selbständig habe ge- hen können und einen mit einem massiven Bauchdeckenbruch, während Tagen nicht behandeln oder euthanasieren lassen313. Bezüglich der Kümmerer habe es der Beru- fungskläger schliesslich unterlassen, die gesetzlich geforderten Tiertransportbegleitdo- kumente für den Transport der rund 200 Schweinen auf seinen Hof und den Rücktrans- port mindestens 120 Schweine zur D._________ AG zu erstellen oder erstellen zu las- sen. Schliesslich habe er für den An- und Verkauf der Kümmerer von beziehungsweise an die D._________ AG, die in bar bezahlt worden seien, auch keine Kaufbelege erstellt beziehungsweise erstellen lassen und die Gewinne aus diesen Geschäften in der Buch- haltung nicht ausgewiesen314. Die vorgeworfenen Taten wiegen in der Summe zweifelsohne schwer. Es sind – sollten sich die Anschuldigungen als zutreffend erweisen – unzählige Tiere und nahezu alle auf

311 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.6.1 312 geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen 313 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6 314 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1

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seinem Hof gehaltenen Tierarten betroffen. Die Tiere sollen über längere Zeit, systema- tisch und in gravierender Weise vernachlässigt worden sein. Die angeblichen Unterlas- sungen des Berufungsklägers zeugen von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl dieser Tiere, deren Leid er verursacht beziehungsweise über Tage, Wochen und Jahre ignoriert haben soll. Der Straftatbestand der Tierquälerei schützt letztlich die Würde des Tiers und dessen Wohlergehen315. Es ist heutzutage anerkannt, dass es sich dabei um gewichtige Rechtsgüter handelt. Ähnlich gestaltet es sich auch bei der Gesamtzahl der angeblich unterdrückten Urkun- den. Es handelt sich gemäss Staatsanwaltschaft um über 300 Begleitdokumente, wel- che für die Transporte von rund 200 Schweinen mutmasslich nicht erstellt wurden; im gleichen Umfang wurden auch keine Kaufbelege oder Quittungen für den Kümmerer- handelt zwischen dem Berufungskläger und der D._________ AG ausgestellt. Dadurch konnten das Steueramt, das Landwirtschaftsamt und das Veterinäramt während Jahren den "illegalen Kümmererhandel" nicht entdecken. Der Deliktsgewinn beträgt gemäss Staatsanwaltschaft knapp Fr. 20'000.00 für den Berufungskläger und rund Fr. 100'000.00 für die D._________ AG316. Auch geht es mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und erneut dem Tierwohl um gewichtige Interessen, die auf dem Spiel standen. Die einzelnen Taten an sich wiegen für sich genommen indes nicht "schwer" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dabei ist zunächst von Relevanz, dass es mindestens sich bei der Tierquälerei um ein Vergehen handelt317. Es ist auch – anders als andere Verge- hen des Nebenstrafrechts, wie beispielsweise aus dem Umweltschutzrecht – nicht im Katalog jener schweren Straftaten aufgeführt, welche eine geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs318 oder eine verdeckte Ermittlung319 erlauben. Es müsste sich daher bei den einzelnen Taten um äussert schwerwiegende Tierquälereien bezie- hungsweise Unterdrückungen von Urkunden handeln, die – je für sich genommen – zu einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens führten. Davon kann hier nicht ausge- gangen werden. So sind ohne Weiteres deutlich schwerwiegendere Tierquälereien denkbar, beispielsweise die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Tötung auf qualvolle Art320. Dasselbe gilt für die Unterdrückung der Urkunden: Diese wiegt in der Summe von

315 Vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG 316 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff. 317 Die Unterdrückung von Urkunden wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 254 Abs. 1 StGB) 318 Art. 269 Abs. 2 StPO 319 Art. 286 Abs. 2 StPO 320 Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG

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– gemäss Schätzung der Staatsanwaltschaft – über 300 nicht ausgestellten Begleitdo- kumenten und ausgefertigten Belegen für An- und Verkauf beziehungsweise Transport der Kümmerer schwer. Im Vergleich zur jeweils einzelnen, mutmasslich unterdrückten Urkunde sind indes wesentlich schwerere Fälle denkbar, etwa mit Bezug auf einen viel höheren "unterschlagenen" Kaufpreis. Auch wenn das in der Anklageschrift vorgewor- fene systematische Vorgehen und die angeblich mehrfache Tatbegehung eine erhebli- che kriminelle Energie indizieren und insofern das Tatverschulden in Bezug auf jede einzelne Tat erhöhen, bleibt es letztlich dabei, dass nicht von derart schweren Straftaten auszugehen ist, welche eine Verwertung der unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erlangten Beweise zu rechtfertigten vermöchten. 8.3.4. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt mithin dem Interesse an der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen nicht. 8.4. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 141 Abs. 2 StPO, dass die regelwidrig erhobe- nen Beweise nur verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung der schweren Straf- taten unerlässlich sind. Unerlässlich ist eine Verwertung nur dann, wenn ohne den Be- weis eine Verurteilung nicht möglich wäre321. Nachdem eine Verwertung bereits mangels Vorliegen einer schweren Straftat scheitert, braucht auf diese Voraussetzung nicht wei- ter eingegangen zu werden. 8.5. Sämtliche Beweismittel, welche von der Polizei anlässlich der polizeilichen Hausdurch- suchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegen des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August 2017322) erlangt wurden, sind demnach unverwertbar. Dazu zählen namentlich die sichergestellten Waffen, Pferdepässe und andere Doku- mente323 sowie die diversen Skizzen und die umfangreiche Fotodokumentation von allen

321 Bénédict, Commentaire romand, 2.A., Art. 141 StPO N. 26a; Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 141 StPO N. 73; Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 N. 28 322 Vgl. E. II. 11 hinten 323 Act. Z 14 ff. und 25 ff. der Staatsanwaltschaft

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Räumen des Wohnhauses324, vom Kuhstall325, vom Pferdestall326, von der Lagerhalle327, von der Reithalle328 und von der Remise329. 9. Zur polizeilichen Befragung verschiedener Auskunftspersonen 9.1. Die Polizei traf anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gleichentags respektive am Folgetag morgens befragte330, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und sowie B.________331. Ohne die regelwidrige po- lizeiliche Hausdurchsuchung wären diese Personen von der Polizei nicht angetroffen worden und hätten sie am 7. und 8. August 2017 nicht polizeilich befragt werden können. Ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt332, kann freilich dahingestellt bleiben. Die diesbezüglichen Aussagen sind nämlich ohnehin aus einem anderen Grund nicht verwertbar: 9.2. 9.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht besteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme an die Polizei delegiert. Die Partei oder ihre Verteidigung können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn die Verteidigung oder eine Partei ohne Verteidigung aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Auf- wand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbeson- dere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann333. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der An- spruch auf Parteiöffentlichkeit hingegen nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2

324 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft 325 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft 326 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft 327 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft 328 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft 329 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft 330 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft 331 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft 332 Art. 141 Abs. 4 StPO 333 Art. 147 Abs. 3 StPO

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lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt334. Auch die Verteidigung der beschuldigten Person ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren ein- zig bei Einvernahmen der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt335. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war336. Werden Aussagen, die die befragten Personen in Einvernahmen machten, die in Verletzung des Teilnahme- rechts der beschuldigte Person stattfanden, in späteren Einvernahmen den befragten Personen wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinn von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet337. 9.2.2. Davon ausgenommen sind allenfalls polizeiliche Abklärungen in der Anfangsphase der Ermittlungen mit summarischer Rapportierung338. Die Frage, wie lange die Polizei infor- melle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung und ohne Ein- haltung anderer strafprozessualer Bestimmungen, ist teilweise strittig. Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung informelle Fragen an angetroffene Personen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann, und wer als potentielle beschul- digte Person oder als zu befragende Person in einer anderen Rolle in Frage kommt. Insofern besteht eine gewisse Grauzone, welche sich indes in engen Grenzen halten muss. Die Informationspflicht nach Art. 158 StPO darf nicht unterlaufen werden, indem möglichst lange lediglich informelle Gespräche geführt werden339. Das Gleiche muss auch für die Teilnahmerechte gelten, welche ebenfalls der Gewährleistung der Rechte der am Verfahren beteiligten Personen und der Wahrheitsfindung dienen. 9.3. Die Strafuntersuchung war im Zeitpunkt der Befragung der genannten Personen mate- riell bereits eröffnet340. Es handelte sich offensichtlich nicht um einfache Erhebungen zur anfänglichen Klärung des Sachverhalts, sondern um eingehende, protokollierte Befra-

334 Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 148 IV 145, mit weiteren Hinweisen 335 RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb; vgl. auch Art. 159 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 148 IV 145 336 Art. 147 Abs. 4 StPO 337 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb 338 Vgl. RBOG 2022 Nr. 33 E. 2; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 78 N. 2 339 RBOG 2022 Nr. 33 E. 2; RBOG 2015 Nr. 20 E. 3 340 Vgl. E. II.3.4 vorn

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gungen zur Sache. Dem Berufungskläger wurde keine Möglichkeit zur Teilnahme gege- ben. Dementsprechend dürfen diese Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden. Eine Heilung durch eine nachträgliche Konfron- tationseinvernahme ist gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mög- lich341. 10. Zur Befragung des Berufungsklägers vom 7. August 2017 10.1. Am 7. August 2017, 14.45 Uhr, verliess der Berufungskläger sein Grundstück in seinem Personenwagen. Verschiedene Polizisten hielten ihn in der Folge im Waldstück "__________" an und nahmen ihn in Gewahrsam342. Die Polizei stützte sich (auch) hiefür auf polizeirechtliche Bestimmungen, konkret auf §§ 33 ff. aPolG, bezeichnete sie es doch als polizeilichen Gewahrsam. Um 18.40 Uhr wurde er auf dem Polizeikommando im Beisein von Rechtsvertreter Rainer Rothe polizeilich als beschuldigte Person einver- nommen343. 10.2. Die Polizei kann gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO eine Person, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen344. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen der selbständigen polizeilichen Ermittlungsarbeit, das heisst bis zur Unter- suchungseröffnung. Ist eine Untersuchung im Sinn von Art. 309 StPO eröffnet, ist die Polizei nicht mehr zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Die Befugnis zur Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen liegt – Gefahr in Verzug vorbehalten – ab diesem Zeitpunkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft345. Es steht diesfalls einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf einen staatsanwaltlichen Vorführungsbe- fehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 208 StPO zur Verfügung346.

341 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb 342 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft 343 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft 344 Sogenannte vorläufige Festnahme 345 Keshelava/Breitenfeldt, Basler Kommentar, 3.A., Art. 217 StPO N. 19; Jositsch/Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1009 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Handbuch); Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 217 N. 20 346 Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1009; Weder, Art. 217 StPO N. 20

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10.3. Eine Person kann namentlich dann polizeilich vorgeführt werden, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfah- rens unerlässlich ist oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind347. Die Vorführung ist von der Verfahrensleitung in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich ange- ordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen348. Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten349. 10.4. Im vorliegenden Fall war die Untersuchung – wie dargelegt – am 7. August 2017 mate- riell bereits eröffnet. Die Festnahme des Berufungsklägers samt anschliessender formel- ler Befragung ging über eine blosse polizeiliche Anhaltung350 hinaus. Mangels Gefahr in Verzug schied eine vorläufige Festnahme aus. Denkbar war einzig eine polizeiliche Zu- führung zwecks Durchführung der Einvernahme. Hierfür fehlte es freilich an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl. 10.5. Was die Konsequenzen anbelangt, kann auf die Ausführungen zum fehlenden Haus- durchsuchungsbefehl verwiesen werden. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Vorführung einem Freiheitsentzug gleichkommt, der verschiedene ver- fassungs- und konventionsmässige Rechte – insbesondere jene auf persönliche Freiheit und gegebenenfalls auf Achtung des Privat- und Familienlebens – tangiert. Dieser Ein- griff ist so gravierend, dass der Gesetzgeber die Vorführung nicht dem polizeilichen Er- messen anheimstellen wollte, sondern der zusätzlichen Prüfung durch die Staatsanwalt- schaft unterstellte. Es handelt sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche – analog zum bereits Gesagten – zur Unverwertbarkeit der Aussagen anlässlich dieser Einvernahme führt.

347 Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO 348 Art. 207 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 1 StPO 349 Art. 208 Abs. 2 StPO 350 Art. 215 StPO

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11. Zum Knochenfund im Misthaufen 11.1. Am 8. August 2017 wurden im Misthaufen in der nördlichen Stallung verschiedene Tier- knochen gefunden351. Dieser Beweis wurde an sich korrekt erhoben. Insbesondere be- ruhte diese Beweiserhebung auf einem formgültigen Hausdurchsuchungsbefehl352 und der Rechtsbeistand des Berufungsklägers wohnte der Durchsuchung bei353. 11.2. Dies stellt denn auch der Berufungskläger nicht in Frage. Er macht aber geltend, es handle sich bei diesen Knochen um das Ergebnis einer verpönten Beweisausforschung. Man habe – so wirft er der Polizei vor – solange gesucht, bis man etwas gefunden habe, und dann einen massgeschneiderten Durchsuchungsbefehl genau für das Gefundene erlassen354. Vor Obergericht behauptete er zudem, die Tierknochen seien ihm von ir- gendjemandem untergeschoben worden355. 11.3. 11.3.1. Der Hausdurchsuchungsbefehl für die nördliche Stallung wurde ausgestellt, weil in der nördlichen Stallung "ein mutmasslicher Pferdekiefer" durch das Veterinäramt habe "ge- sichtet" werden können und festgestellt worden sei, dass der Misthaufen bei der östli- chen Stallung erst kürzlich umgeschichtet worden sei356. Dies ergibt sich denn auch aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht357. Damit stellt sich die Frage, ob die regelwidrige polizeiliche Hausdurchsuchung die Erhebung eines weiteren Beweises, nämlich des Knochenfunds im Misthaufen, ermöglich hatte und dementsprechend, ob für den Kno- chenfund die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots für Folgebeweise zum Tragen kommt. 11.3.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch

351 Act. Z 167 f. und Z 175 f. der Staatsanwaltschaft 352 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft 353 Act. A 148 und Z 176 der Staatsanwaltschaft 354 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14 355 Act. 73 S. 11 f. 356 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft 357 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft

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ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre358. Mithin ist der zweite Beweis nur dann unverwertbar, wenn er ohne den ersten nicht hätte erhoben werden können, dieser also unabdingbare Voraussetzung359 des zweiten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der Verwertung des mittelbar erlangten Folgebeweises generell dann nichts entgegen, wenn er im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den ille- galen ersten Beweis erlangt worden wäre360. 11.3.3. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des dannzumal bestehenden Tatverdachts im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlich- keit einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Stallungen des Hofs des Berufungsklägers ausgestellt hätte und dabei der Misthaufen mit den Knochen gefunden worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine Ermittlung angesichts der eingereichten Fotodokumenta- tion zu einer Durchsuchung der auf diesen Fotografien abgebildeten Örtlichkeiten ge- führt hätte. Es handelt sich nicht um eine "bloss theoretische" Möglichkeit, dass der Be- weis noch rechtmässig erlangt worden wäre. Die regelwidrige Hausdurchsuchung war mit anderen Worten nicht unabdingbare Voraussetzung für den Knochenfund. Dies gilt umso mehr, als in den Akten festgehalten wurde, dass die Knochen beim Abtransport der Tiere durch das Veterinäramt (und nicht etwa die Kantonspolizei) gefunden worden seien361. Das Veterinäramt war freilich – unabhängig von der unzulässigen Hausdurch- suchung durch die Kantonspolizei – für die Vollstreckung der Hofräumung vor Ort und hätte damit auch ohne das unzulässige Handeln der Polizei die Knochen gefunden. Die- ser Sekundärbeweis ist verwertbar. In der Konsequenz sind auch die veterinärpatholo- gischen Untersuchungen dieser Knochen respektive die entsprechenden veterinärpa- thologischen Gutachten362 zulässig.

358 Art. 141 Abs. 4 StPO; die Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 revidiert und ausdrücklich um den Verweis auf Abs. 1 ergänzt, wodruch sich freilich inhaltlich – soweit vorliegend inte- ressierend – nichts änderte, vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. Au- gust 2019, BBl 2019 S. 6736 und Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen 359 Sogenannte "conditio sine qua non" 360 BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen 361 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft 362 Act. BV 237 f. und BV 239 ff. der Staatsanwaltschaft

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12. Rechtmässigkeit des veterinäramtlichen Einschreitens

12.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen des Veterinäramts sei un- verhältnismässig gewesen und habe gegen wesentliche Grundrechte des Berufungsklä- gers verstossen. Sie schloss auf Unverwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Einschreiten am 7. und 8. Au- gust 2017 stehen und im Rahmen des Vollzugs des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes erlangt wurden. Dazu zählt namentlich eine (undatiert und nicht unterzeichnete) "Akten- notiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017"363 und eine umfang- reiche Aktendokumentation mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien364, da- runter Berichte betreffend angetroffene Hunde vom 2. Juli 2018365, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018366, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018367, angetroffene Ziegen vom

4. Juli 2018368, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018369, angetroffene Rinder vom

10. Juli 2018370 sowie angetroffene Pferde vom 10. Juli 2018371, mutmasslich verfasst und einzeln unterzeichnet von Dr. med. vet. K._________ als stellvertretender Kantons- tierarzt. Hierzu gehören ferner eine Aktennotiz "Beurteilung Futtermittel bei[m Beru- fungskläger]" von SS._________ – der von der Vorinstanz als Zeuge befragt worden ist

– mit Datum vom 7. und 8. August 2017372, ein Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung373 einschliesslich ausführlicher Fotodokumentation der Armee374 und schliesslich allfällige Eindrücke von an der Hofräumung im Auftrag des Veterinäramts anwesenden Personen, deren Befragung vor Obergericht beantragt ist375.

363 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft 364 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft 365 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 366 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft 367 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft 368 Act. BV 530 f. der Staatsanwaltschaft 369 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft 370 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft 371 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft 372 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft 373 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft 374 Act. S 3.5 1 ff. des Frauenfelder Verfahren 375 Act. 4

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12.2. 12.2.1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen nach Art. 194 Abs. 1 StPO Akten ande- rer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Ak- ten aus Gerichtsverfahren, sondern auf Akten aus irgendwelchen staatlichen Verfahren, insbesondere auch auf solche aus Verwaltungsverfahren376. Erkenntnisse von Verwal- tungsbehörden sind in einem Strafverfahren daher grundsätzlich verwertbar, wenn die betreffende staatliche Stelle die Erkenntnisse rechtmässig erhoben hat377. 12.2.2. Im August 2017 galt im Kanton Thurgau neben dem Tierseuchengesetz378 und dem Ge- sundheitsgesetz379 die Tierschutzverordnung380. Diese Tierschutzverordnung statuierte, dass das Veterinäramt das Tierschutzrecht vollzieht381. Abgesehen von Vorschriften über die Organisation enthielt die Verordnung Bestimmungen über Tierbestandskontrol- len und Tierversuche. Die Zutritts- und Untersuchungsmöglichkeiten des Veterinäramts regelte die Verordnung nicht. Per 26. Oktober 2019 wurde die (kantonale) Tierschutzverordnung revidiert. Sie sah nun vor, dass die Vollzugspersonen ein Zutritts- und Editionsrecht haben und sie namentlich öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Be- triebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder des Besit- zers betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen dürfen382. Per 1. April 2022 trat das Gesetz über das Veterinärwesen383 samt dazugehöriger Verordnung384 in Kraft, welches wiederum ein Zutritts- und Editionsrecht der Vollzugsorgane vorsah385. Damit sollte – so heisst es in der Botschaft des Regierungsrats – die entsprechende

376 RBOG 2023 Nr. 41 E. 2.1.2; Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 194 N. 2 377 Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 StPO N. 9 378 Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz; RB 916.40) 379 Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GG; RB 810.1), Stand 01.09.2015 380 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutz- verordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 1. Juni 2012 381 § 4 Abs. 2 TG TSchV (Stand 1. Juni 2012) 382 § 10c Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tier- schutz (Tierschutzverordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 26. Oktober 2019 383 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG; RB 819.1) 384 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV; RB 819.11) 385 § 4 Abs. 4 VetG; § 6 Abs. 3 VetV

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bundesgerichtliche Rechtsprechung zum eidgenössischen Gesetz übernommen wer- den386. Diese kantonalen Bestimmungen sind – da erst nach der Hofräumung in Kraft getreten – auf die Geschehnisse am 7. und 8. August 2017 nicht anwendbar. 12.2.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit387 verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für die betroffene Person als zumutbar erweisen. Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden388. Das Verhältnismässigkeitsgebot gilt dabei in zweierlei Hinsicht: 12.2.3.1. Es ist einerseits zu beachten bei der Frage, ob behördlich überhaupt einzuschreiten ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein Tier nicht erst dann vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein389. Die Verhältnismässigkeit ist andererseits zu beachten bei der Wahl der konkret zu er- greifenden Massnahme. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwal- tungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetz- lich vorgesehen ist. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen beziehungsweise anzuordnen. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege

386 Botschaft des Regierungsrats zum Gesetz über das Veterinärwesen vom 19. Januar 2021 S. 9 387 Art. 5 Abs. 2 BV 388 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 ff. 389 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

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der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bezie- hungsweise im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere390. Eine definitive Beschlag- nahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen391. 12.2.3.2. Dabei ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme entscheidend392. Eine Mass- nahme kann nicht deshalb als unverhältnismässig eingestuft werden, weil sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Diesfalls ist gestützt auf die anfängliche Prognosebasis über die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns zu befinden. Anders verhält es sich, wenn sich eine zunächst allenfalls unsichere Prognose bewahrheitet. Ergibt sich im Nachhinein, dass eine staatliche Massnahme richtig, erfor- derlich und angemessen war, kann die Verhältnismässigkeit nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, es sei zu Beginn eine unzulängliche Beurteilung vorgenommen worden393. 12.3. Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob es verhältnismässig war, dass das Veterinäramt am 7. und 8. August 2017 behördlich auf dem Hof des Berufungsklä- gers eingeschritten ist und – sofern es um die Erkenntnisse von Oberst Dr. med. vet. Q._________ geht – die Tiere beziehungsweise die Pferde der Schweizer Armee zuge- führt hat. Die hier relevanten Akten – Aktennotizen, Fotodokumentationen, Erkenntnisse der involvierten Veterinärbeamten, Bericht und Fotografien der Armee – beschreiben den Zustand der Tiere anlässlich des behördlichen Einschreitens respektive der Über- nahme durch die Armee. Diese Erkenntnisse wurden unabhängig davon erlangt, welche Tierschutzmassnahme – Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Anordnung von In- standstellungsarbeiten, Zwangsverwertung, Tötung – letztlich konkret umgesetzt wor- den ist respektive wäre. Auch wenn das Veterinäramt die Tiere nicht hätte zwangsver- werten respektive töten lassen, sondern eine mildere Massnahme im eben dargestellten Sinn ergriffen worden wäre, lägen die Erkenntnisse aus dem veterinäramtlichen Verfah- ren im selben Umfang vor. Geprüft werden muss damit einzig, ob es verhältnismässig

390 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 391 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 392 Sogenannte Beurteilung ex ante; eingehend dazu Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2.A., S. 90 ff. 393 Müller, S. 91 ff.; Tschannen/Müller/Kern, § 21 N. 455

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war, dass das Veterinäramt einschritt, sich Zutritt zum Hof verschaffte und die Pferde durch die Armee (mindestens vorübergehend) abtransportieren und untersuchen liess. Ob es statt der Zwangsverwertung und der Tötung mildere Mittel gegeben hätte – "Auf- lagen, Weisungen, Teiltierhalteverbote" beziehungsweise eine bloss vorübergehende Beschlagnahme oder Inbesitznahme angemessen gewesen wäre –, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen394 für die Frage der Verwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse und Akten im Strafverfahren nicht relevant. 12.4. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht: 12.4.1. Mit Entscheid vom 12. Mai 2009 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau den Be- rufungskläger – neben der Drohung – der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfa- chen Übertretung des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchengesetzes schuldig395. Mit Entscheid vom 27. April 2011 verurteilte das Obergericht den Berufungskläger – zu- sätzlich zum mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Widerhandlung ge- gen das Gewässerschutzgesetz und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte – ein weiteres Mal der Tierquälerei und der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz396. 12.4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die in den Jahren 2012 bis 2017 durchgeführten Kontrollen des Berufungsklägers beziehungsweise seines Hofs wiederholt verschiedene Verletzungen tierschutzrechtlicher Natur ergeben haben397. So bemängelte das Veteri- näramt in der Verfügung vom 8. August 2013, an der Kontrolle vom 24. April 2013 habe der Berufungskläger - vier Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt) mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf Liegeplätzen von weniger als 100 cm Breite angebunden gehalten; - sieben Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt), davon mindestens vier Stück mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf einem Lager mit Gesamtbreite von

394 Angefochtener Entscheid S. 42 f. 395 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2009.5 vom 12. Mai 2009; die dage- gen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. 396 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2011.8 vom 27. April 2011; die dage- gen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. 397 Vgl. act. BV 437 der Staatsanwaltschaft

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7.29 m angebunden gehalten, wodurch die zur Verfügung stehenden Liegeplätze nur 104 cm breit gewesen seien; - ein Freibergerpferd mit Widerristhöhe 162 cm angebunden in einem Stand mit 149 cm Breite gehalten; - 18 Pferde mit Widerristhöhe von <148 cm in einer Einraumgruppenbox miteinge- streuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 100.8 m2 gehalten; - 15 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 96 m2 gehalten; - 26 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 92 m2 statt 166.4 m2 gehalten; - drei Esel und ein Shetlandpony mit Widerristhöhe von <120 cm in einer Einraum- gruppenbox mit eingestreuter (Liege)fläche von 8.5 m2 statt 22 m2 gehalten; - 41 Pferde in Einraumgruppenboxen ohne Raumteiler gehalten, obwohl darunter Pferde älter als 30 Monate gewesen seien; - 63 Equiden398 in Einraumgruppenboxen weder auf genügend grossen permanent zugänglichen Auslaufflächen gehalten, noch ihnen täglich in einer separaten Ein- richtung Auslauf gewährt; - 63 Equiden in Einraumgruppenboxen Futter in einer ungenügenden, insbesondere vor Witterung ungeschützten Einrichtung angeboten; - acht Pferde in einer Einraumgruppenbox mit einer Fläche von 54 m2 statt der erfor- derlichen 57.6 m2, wovon überdies nur 36.5 m2 eingestreut, gehalten; - mindestens die Hälfte der 26 in den Einraumgruppenboxen L 6 bis 8 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt, was sich in übermässiger Verschmutzung geäussert habe; - die Hufe von einigen der 17 in den Einraumgruppenboxen M 10 bis 12 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt und - den 19 Pferden in den Einraumgruppenboxen M 9 bis 12 den täglichen, mindestens zwei Stunden dauernden Auslauf nicht gewährt. Weiter wurde festgehalten, dass dies wiederholte Mängel mit Dauerwirkung seien, weil es sich bei den betroffenen Tieren zwar nicht immer um die gleichen Individuen handle,

398 Unter Equiden versteht man Pferde, Ponys, Esel, Maulesel und Maultiere.

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es aber seit Jahren immer um die Unterschreitung von Mindestmassen, die ungenü- gende Einhaltung der baulichen Anforderungen und die ungenügende Pflege gehe. Diese Mängel seien nie nachhaltig korrigiert worden399. Entsprechend verfügte das Ve- terinäramt – neben weiteren zwölf Massnahmen zu den Stallungen, Läger, Boxen, Hal- tung und Pflege der Tiere – ein Teiltierhalteverbot und setzte den maximal vom Beru- fungskläger gehaltenen Pferdebestand auf 60 Pferde fest400. Die in der Folge durchge- führten Massnahmen zur Behebung der Missstände und insbesondere ein Mediations- verfahren seien – so hielt das Veterinäramt zu einem späteren Zeitpunkt fest – weitest- gehend fruchtlos geblieben401. 12.4.3. Die RRR._________ GmbH als (verwaltungs-)externe Kontrollstelle rapportierte am

24. März 2016 zusammengefasst, dass sich die Situation auf dem Hof des Berufungs- klägers gegenüber der letzten Kontrolle verschlechtert habe. Der Kontrolleur hielt fest: "Vor allem sind einige Tiere an der Grenze der Verschmutzung sowie auch die Fütterung nicht optimal ist. Es sind doch einige Kühe nicht stark am Leibe. Gar nicht gut unterhalten sind die Ausläufe. Ein Auslauf ist ok. Die restlichen sind klar und eindeutig nicht er- füllt."402. 12.4.4. Am 16. Januar 2017 fand eine angemeldete Kontrolle des Veterinäramts auf dem Be- trieb des Berufungsklägers statt. Der Aktennotiz zu dieser Kontrolle lässt sich entneh- men, dass es zwischen zwei Anbindeständen für Pferde an einer Abtrennung gemangelt habe, einem Schwein der vorgeschrieben Sozialkontakt zu Artgenossen gefehlt habe und ein einzelnes Kalb ohne Sichtkontakt zu Artgenossen gehalten worden sei403. Zu- dem habe der Berufungskläger Jungpferde im Rindermaststall sowie weitere sechs bis acht Pferde eines Kollegen ohne erkennbare Stallung im Freien gehalten und zwei Shet- landponys würden in einem Container gehalten. Es habe in verschiedener Hinsicht Ver- letzungsgefahren für die Pferde bestanden, etwa durch einen freistehenden scharfkan- tigen Metallfuss oder starke Neigung von Paneelen. Sämtliche Tränken und die Wasser- kübel bei den Shetlandponys seien eingefroren und die Kunststoffwanne bei der Futter-

399 Act. BV 493 der Staatsanwaltschaft 400 Act. BV 493 f. der Staatsanwaltschaft 401 Act. BV 437 der Staatsanwaltschaft 402 Act. S 2.10 51 des Frauenfelder Verfahrens 403 Act. BV 13 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 des Frauenfelder Verfahrens

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krippe leer gewesen. Zwischen 40 und 50 Pferde und Fohlen hätten grossen Durst ge- habt404. In den Haltungseinrichtungen seien viele Pferde mager, übermässig ver- schmutzt und mit Mistrollen am Bauch und den Hintergliedmassen behangen gewesen. Obwohl die Rindvieh- und Kälberhaltung nicht kontrolliert worden sei, seien auch dort Mängel aufgefallen. Bei einem Kalb sei beispielsweise der Halsriemen so eng ange- bracht gewesen, dass sie umgehend deren Entfernung verlangt hätten, und die Sauber- keit sowie der Ernährungszustand der Kühe habe keinen guten Eindruck gemacht. Der Berufungskläger habe dem anwesenden Veterinärbeamten gedroht und ihn beleidigt405. Der kontrollierende Veterinärbeamte hielt abschliessenden fest, aufgrund der sehr hefti- gen persönlichen Angriffe während der Kontrolltätigkeit stehe er für künftige Kontrollen beim Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung406. Das bei dieser Kontrolle ebenfalls anwesende Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin407 hielt in seiner Aktennotiz ebenfalls "teils gravierende qualitative Mängel" fest408. Auch das BVL mo- nierte fehlendes Wasser, was als "dramatisch" bezeichnet wurde, ferner fehlendes Fres- sen beziehungsweise zu wenige Fressplätze und morastiger Boden409, spärliche, nasse und verschmutzte Einstreu, sehr schmutzige (einzelne) Tiere410 und die Nichteinhaltung der Anforderungen an den Auslauf411. In einer Aktennotiz der RRR._________ GmbH vom 18. Januar 2017 zu dieser Kontrolle heisst es, der Berufungskläger habe den Ein- druck grösserer Überforderung gemacht und der Zustand der Tiere habe sich "einmal mehr verschlechtert", dies vor allem im qualitativen Tierschutz. Viele Pferde seien stark verschmutzt gewesen und entsprächen "gar nicht den Anforderungen". Das Einstreu sei vielerorts sehr bedenklich. Öfters fehle es an Futter und die rangtiefen Tiere würden darunter stark leiden. Die Tiere litten besonders unter der fehlenden permanenten Was- serverfügbarkeit, was etwa daran erkennbar gewesen sei, dass die Pferde und Rinder Schnee gegessen hätten. Das händische Bewässern der Tröge brauche sehr viel Zeit. Die Situation mit dem Wasser sei sehr bedenklich und fast nicht machbar mit der primi- tiven Einrichtung. Es bestünden Verletzungsgefahren und Überbelegungen, nicht alle Tiere hätten Fressplätze und in einzelnen Gruppenställen fehlten Rückzugsmöglichkei- ten. Schliesslich sei auch das Auslaufmanagement nicht nachvollziehbar412.

404 Act. BV 13 f. der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 f. des Frauenfelder Verfahrens 405 Act. BV 15 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 75 des Frauenfelder Verfahrens 406 Act. BV 16 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 76 des Frauenfelder Verfahrens 407 BVL 408 Act. BV 22 ff. der Staatsanwaltschaft 409 Act. BV 23 und 25 der Staatsanwaltschaft 410 Act. BV 24 der Staatsanwaltschaft 411 Act. BV 25 der Staatsanwaltschaft 412 Act. BV 72 f. der Staatsanwaltschaft

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12.4.5. Am 23. Mai 2017 fand eine weitere Kontrolle der RRR._________ GmbH auf dem Be- trieb des Berufungsklägers statt. Die RRR._________ GmbH habe im Bereich des qua- litativen Tierschutzes viele Mängel festgestellt. In den Pferdeboxen würden 52 statt 38 Pferde gehalten und 15 Pferde hätten gar keinen Stall. Weiter habe sie verschimmeltes Brot, starke Verschmutzung der Schweinebuchten, keine Beschäftigung und generell Schmutz festgestellt413. 12.4.6. Im Juli 2017 hat eine "Drittperson" dem Veterinäramt Bildmaterial übermittelt. Den Fest- stellungen des Veterinäramts zufolge zeigen diese Aufnahmen unter anderem ein lie- gendes Fohlen in einem zugekoteten Stall, ein liegendes offensichtlich totes Pferd in Dreck/Kot mit blutendem Maul und Schweine, welche im Kot stehend und liegend mit Fliegen übersät sind. Auf den Fotos seien – so das Veterinäramt weiter – abgesplitterte Hufe von Pferden, unzählige brandmagere Pferde, stark verschmutzte Tiere sowie Pferde, welche neben einem Trog mit schmutzigem Trinkwasser stehen, zu sehen. An- dere Fotos zeigten Pferde mit verfilzten Mähnen und Schweifen. Es seien zudem Pferde ersichtlich, welche an Auge, Rumpf und Beinen unbehandelte Wunden aufwiesen. Fer- ner sehe man in Ausscheidungen und Dreck liegende zerstückelte und verwesende grössere Tierkadaver sowie Pferde mit unnatürlich verformten länglichen Hufen414. Diese veterinäramtlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den Bildern, welche bei den Ak- ten liegen415. 12.4.7. Bei dieser Ausgangslage war das Veterinäramt gehalten, tierschutzrechtlich einzuschrei- ten und zumindest Abklärungen durch eine Kontrolle vor Ort zu treffen. Zwar stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die Bilder tatsächlich vom Hof des Berufungsklägers stammten und aktuell waren, wobei immerhin die auf den Bildern gezeigten Örtlichkeiten im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung mehrheitlich identifiziert und dem Hof des Berufungsklägers zugeordnet werden konnten416. Indes darf und muss die Tier- schutzbehörde – wie erwähnt – nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von

413 Vgl. act. S 2.10 89 des Frauenfelder Verfahrens; vgl. auch Untersuchungskommission zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Thurgau, Chronologie im Fall des Tierhalters U.K., Aktenmässig belegte Verfahren und Ereignisse, Teil 2 des Schlussberichts an den Re- gierungsrat des Kantons Thurgau vom

23. Oktober 2018, S. 97 (Fundort: https://www.tg.ch/public/upload/assets/72137/III_Chronologie_der_Untersuchungskommis- sion_23_10_18.pdf) 414 Act. BV 438 der Staatsanwaltschaft 415 Act. S1 13 ff. der Staatsanwaltschaft 416 Act. S1 31 ff. der Staatsanwaltschaft

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Missständen tätig werden, sondern sie hat bereits beim Vorliegen begründeter Ver- dachtsmomente einzuschreiben und für die nötigen Abklärungen besorgt zu sein417. Dazu bestand am 7. August 2017 angesichts der Vorgeschichte, der jüngsten Entwick- lungen in den vergangenen Monaten und der eingereichten Bilder jeder Anlass. In An- betracht der aus den Kontrollberichten hervorgehenden Überbelegung und teilweise mangelhaften oder gar nicht vorhandenen Stallungen für die Pferde erscheint auch die (mindestens vorübergehende) Unterbringung der Pferde bei der Armee angemessen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Veterinäramt gestützt auf Art. 24 TSchG nur hätte ein- schreiten dürfen, wenn "akute Lebensgefahr" für die Tiere bestanden hätte, wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz vortrug418. 12.5. 12.5.1. Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit des veterinäramtlichen Handelns unter anderem unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ . Richtig ist, dass das – relativ kurz gehaltene – Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023419 samt Beantwortung der Ergänzungsfragen vom

24. Februar 2023420 kein klares Bild zeichnet. In Bezug auf die Haltung des Hundes HH._________ stellte der Gutachter "keine Vernachlässigung, Misshandlung oder Über- anstrengung" fest421. Hinsichtlich der Schafe hielt er fest, dass sich diese allgemein "in einem guten Zustand" befänden, wobei die Klauen bei einigen Schafen "stark vernach- lässigt" gewesen seien. Mehrere Bilder zeigten stark deformierte Klauen. Bei zwei, even- tuell drei, Schafen könne eine Lahmheit beobachtet werden422. Von einer vernachlässig- ten Parasitenbekämpfung könne nicht gesprochen werden423. Bei der Rindviehhaltung konnte der Gutachter verschiedentlich einen reduzierten Allgemeinzustand, indes keine gravierenderen Einschränkungen beobachten424. Den Pflegezustand bei den Equiden beurteilte der Gutachter im Allgemeinen als gut; es seien keine Verletzungen oder Lie- geschwielen zu erkennen. Manche Hufe seien leicht- bis mittelgradig verändert respek- tive seien vernachlässigt. Bei einem Pferd sei von einer mittelgradigen Abmagerung zu

417 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 418 Act. 222 der Vorinstanz 419 Act. 754 ff. der Vorinstanz 420 Act. 785 der Vorinstanz 421 Act. 754 der Vorinstanz S. 2 422 Act. 755 der Vorinstanz 423 Act. 756 der Vorinstanz 424 Act. 756 f. der Vorinstanz

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sprechen. Die Stuten mit Fohlen zeigten einen schlechten Nährzustand425. Bei einem Schwein stellte er eine mittelgradige Abmagerung fest426. 12.5.2. Oberst Dr. med. vet. Q._________ der Schweizer Armee führte in seinem Bericht vom

10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung dagegen aus, dass sich sämtliche Pferde in einem sehr schlechten, erbärmlichen und total vernachlässigten Pflegezustand befunden hätten. Bei allen Pfer- den hätten die Langhaare geschnitten werden müssen. Das Fell sei teilweise total mit Kot und Dreck verklebt gewesen. Allen Pferden hätten die Hufe ausgeschnitten werden müssen, weil diese überlang, zum Teil faul und deformiert gewesen seien. Rund ein Drittel der Pferde habe derart vernachlässigte Hufe gehabt, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Bei rund einem Drittel der Pferde sei auch eine leichte bis starke Abmagerung festgestellt worden. Besonders die zehn Stuten mit Fohlen und ei- nige weitere Pferde seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewe- sen. Ein weiterer Drittel der Pferde sei mager bis normal genährt gewesen, der restliche Drittel gut bis sehr gut. Ein Pferd habe Fieber unbekannter Genese, ein Pferd eine näs- sende Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen eine Schlagverletzung an der Stirn, ein Pferd einen klammen Gang, ein Pferd Kauschwierigkeiten und ein Pony eine starke Einschränkung der Atmung aufgewiesen. Es habe sich auch gezeigt, dass die Pferde wenig Erfahrung im Umgang mit Menschen gehabt hätten. Dies lasse darauf schliessen, dass mit den Pferden wenig gearbeitet worden sei und ihnen die zu erwar- tende Grundausbildung gefehlt habe, sodass einige Pferde etwa zur Hufpflege hätten sediert werden müssen427. 12.5.3. Hinzuweisen ist ferner auf die Aktennotiz zur Futtermittelsituation bei der Hofräumung von SS._________ mit Datum vom 7. und 8. August 2017, in der von schimmligem und faulem Futtermittel die Rede ist 428. Freilich zog die Vorinstanz die Richtigkeit dieses Berichts erheblich in Zweifel429. Weiter zu beachten ist die Aktendokumentation des Ve- terinäramts mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien430.

425 Act. 757 ff. der Vorinstanz 426 Act. 760 f. der Vorinstanz 427 Act. BV 501 der Staatsanwaltschaft 428 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft 429 Angefochtener Entscheid S. 47 430 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft

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12.5.4. Welchen Beweiswert all diesen Berichten zukommt, wird im Sachentscheid zu entschei- den sein. Wie erwähnt431 kann die Verhältnismässigkeit zudem nicht in Frage gestellt werden mit dem Hinweis auf nachträgliche Erkenntnisse, die zuvor nicht bekannt waren. Jedenfalls aber belegen auch die nachträglich erstellten Berichte und Gutachten, dass das behördliche Einschreiten an sich nicht als geradezu unverhältnismässig einzustufen ist. 12.6. Das behördliche Vorgehen kann – auch hier in Bezug auf das behördliche Einschreiten als solches, welches die interessierenden Erkenntnisse des Veterinäramt und der Armee hervorbrachten, also ausgenommen die hier nicht streitgegenständliche Zwangsverwer- tung und Schlachtung der Tiere432 – auch nicht als geradezu treuwidrig bezeichnet wer- den. Es kann dem Veterinäramt insbesondere nicht vorgeworfen werden, nicht "vorher ins Gespräch" mit dem Berufungskläger getreten zu sein433. Erstens ist tierschutzrecht- liches Einschreiten gestützt auf Art. 24 TSchG regelmässig ohne vorangehende Abspra- che erforderlich. Zweitens zeugen die Akten von kontinuierlichen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und dem Veterinäramt, die vom Veterinäramt indes als fruchtlos betrachtet worden sind. Dass ein Mediationsverfahren im Gange war434, vermag eine Behörde sodann nicht daran zu hindern, Massnahmen zum Schutze des Tierwohls zu ergreifen, wenn sich dies als notwendig erweist. Gestützt auf die ihr vorliegenden Be- richte der diversen Kontrollen und involvierten Stellen musste das Veterinäramt ernsthaft befürchten, dass das Wohl der Tiere auf dem Hof des Berufungsklägers trotz des lau- fenden Mediationsverfahrens und der wiederholten Beanstandungen durch eine fort- schreitende Verschlechterung erheblich gefährdet war. 12.7. Wie es sich mit der "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" des Veterinäramts435 verhält, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. 12.8. Unter den gegebenen Umständen war es damit verhältnismässig, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zu weiteren Abklärungen schritt. In Anbetracht der

431 Vgl. E. II.12.2.3.2 vorn 432 Vgl. E. II.12.3 vorn 433 So der angefochtene Entscheid S. 43 434 Angefochtener Entscheid S. 43 435 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft; vgl. dazu S. 48 des angefochtenen Entscheids

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verschiedenen Hinweise auf eine in mehrfacher Hinsicht ungenügenden, zu kleinen oder teilweise gar nicht vorhandenen Stallungen der Pferde ist es im Rahmen der Verhältnis- mässigkeit auch nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die Schweizer Armee für eine (mindestens vorübergehende) Unterbringungen und Pflege der Pferde beizog. So- mit steht fest, dass es unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden war, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zum Schutz der Tiere einschritt und dabei die Armee beizog. Die darauf beruhenden Beweismittel sind unter diesem Gesichtspunkt verwertbar. Daran ändert auch die am 8. August 2017 gemachten Äusserungen von Kantonstierarzt Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Blick436 oder anderen Medien, nichts. Über die Gesetzmässigkeit der im Einzelnen getroffenen Tierschutzmassnahmen – ins- besondere die anschliessenden Zwangsverwertungen und Tötungen – ist damit nichts gesagt. 12.9. Verwertbar wäre unter diesem Aspekt namentlich auch das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023437 sowie dessen Ergänzungen vom

24. Februar 2023438. Dieses Gutachten stützt sich auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte439. Nachdem diese Bilder und Videos des Veterinäramts im Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist auch das Gutachten verwertbar440. 13. Zum Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ 13.1. In Bezug auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017441 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hof- räumung wandte der Berufungskläger vor Vorinstanz im Sinn eines Eventualstandpunkts ein, dass diese Notiz auch aus einem anderen Grund unverwertbar sei. Er machte gel- tend, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe in diesem Bericht in Beantwortung eines Fragekatalogs der Staatsanwaltschaft die von ihm gemachten Wahrnehmungen über den Zustand der Pferde festgehalten. Er habe diesen Bericht damit als Sachkundiger

436 Angefochtener Entscheid S. 33 f. 437 Act. 754 ff. der Vorinstanz 438 Act. 785 der Vorinstanz 439 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz 440 Vgl. aber zu dessen beschränkter Beweistauglichkeit E. III.7.5 hinten 441 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft

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respektive als sachverständiger Zeuge erstellt. Er sei folglich Zeuge, weshalb die Best- immungen über die Zeugeneinvernahme anwendbar seien. Indes sei eine Zeugenbeleh- rung unterblieben. Ferner habe der Berufungskläger keine Kenntnis vom staatsanwalt- schaftlichen Fragekatalog gehabt. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Ergän- zungsfragen zu stellen. Schliesslich habe er sein Partei- und Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können442. 13.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sach- verständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähig- keiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind443. Art. 195 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein kön- nen444. Bei der Erstellung von Amtsberichten müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO – namentlich die Ausstandsregeln – grundsätzlich nicht einge- halten werden445. Amtsberichte im Sinne von Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder. Ihre Erstellung erfordert in der Regel keine besondere Fachkenntnisse oder solche müssen zur Berichtserstellung nur in geringem Umfang eingesetzt werden446. 13.3. Der Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ – einem Beamten im Sinne von Art. 195 StPO447 – beschränkt sich auf Feststellungen zum Zustand der Tiere nach der Hofräumung. Dies war denn auch sein Auftrag: Die Erstellung eines amtlichen Berichts über den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand der Pferde im Zeitpunkt ihrer (zwischenzeitlichen) Einstallung bei der Armee448. Oberst Dr. med. vet. Q._________ wurde also nicht um fachliche Begutachtung einer Fachfrage aufgrund seiner erhöhten veterinärmedizinischen Fachkenntnisse gebeten. Der Bericht kommt weder hinsichtlich des Umfangs noch der Tragweite einem Sachverständigengutachten gleich, sondern äussert sich ausschliesslich zu den amtlichen Feststellungen zu den Pferden. Es handelt

442 Act. 225 der Vorinstanz 443 Sogenanntes Sachverständigengutachten 444 Sogenannte Amtsberichte 445 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2 446 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2; Donatsch, Art. 195 StPO N. 11 447 Zu diesem Kriterium: Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3 448 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft; vgl. auch act. S1 152 der Staatsanwaltschaft

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sich damit um einen Amtsbericht und nicht um ein Sachverständigengutachten449. Die Tatsache, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ nicht nur Beamter, sondern auch Ve- terinärmediziner ist, ändert daran nichts. 13.4. Statt einen Amtsbericht einzuholen, könnte die Amtsperson auch als (sachverständiger) Zeuge befragt werden450. Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte stellen inso- fern auch einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten, einer Beamtin oder Behördenmitglieds als Zeugen oder Zeugin dar; da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen, dürften solche Amtsberichte häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen sein451. Es handelt sich bei Art. 195 StPO daher um eine Spezialbestimmung zu Art. 145 StPO, welcher ebenfalls die Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer Einver- nahme vorsieht. 13.5. Aus diesem Grund stellt sich die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, ob die den Amts- bericht erstattende Person – wie der Zeuge oder die Zeugin452 – zu belehren ist, nament- lich auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen wer- den muss. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies in einem Fall bejaht453, in einem anderen Fall indes verneint454. Richtigerweise ist die Erforderlichkeit einer entsprechen- den Belehrung zu verneinen455. Dies liegt bereits daran, dass ein Amtsbericht weder ein Zeugnis noch ein Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB ist456. Davon abgesehen schreibt die Strafprozessordnung bei jedem Beweismittel vor, dass und inwiefern die betroffenen Personen zu belehren sind457. Beim Einholen eines Amtsberichts fehlt eine solche Vorschrift. Entsprechend schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft Oberst

449 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.; Dzierzega Zgrag- gen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 195 StPO N. 2a 450 Donatsch, Art. 195 StPO N. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Feb- ruar 2019 E. 2.2 451 Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 195 StPO N. 1 452 Art. 177 Abs. 1 StPO 453 Urteil des Obergerichts Zürich SB150352-O vom 5. Juli 2016 E. I.7.3 454 Urteil des Obergerichts Zürich SB120215-O vom 8. März 2013 E. II.2.2.1 455 Vgl. auch Riklin, StPO Kommentar, 2.A., Art. 145 StPO N. 2 456 Vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 307 StGB N. 13 zur schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO 457 Vgl. beispielsweise beim Zeugnis Art. 177 Abs. 1 StPO, bei der Auskunftsperson Art. 181 StPO oder beim Gutachten Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO.

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Dr. med. vet. Q._________ nicht belehrte458. Der dadurch geringere Beweiswert eines solchen Amtsberichts ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. 13.6. Beim Einholen eines Amtsberichts handelt es sich um eine Beweiserhebung. Entspre- chend haben die Parteien grundsätzlich ein Teilnahmerecht459. Da eine physische Teil- nahme an einer schriftlichen Berichterstattung ausgeschlossen ist, müssen die Parteien zumindest im Verlauf des Verfahrens ihr Fragerecht ausüben können460. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger den Fragekatalog nicht vorgängig zu- gestellt hat. Mithin hatte er keine Gelegenheit, vorgängig Ergänzungsfragen zu stellen. Dies schadet nicht, solange es ihm möglich war, danach noch Ergänzungsfragen einzu- bringen respektive dazu Stellung zu nehmen461. Darauf hat er trotz Kenntnis des Berichts verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- oder Konfrontationsrechts ist nicht ersicht- lich. Kommt hinzu, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ im Verfahren zu befragen sein wird462, womit der Berufungskläger die Möglichkeit haben wird, ihm allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen. 13.7. Der amtliche Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 ist verwertbar. 14. Zur Befangenheit der (teils ehemaligen) Beamten und Beamtinnen des Ve- terinäramts 14.1. Die Verteidigung machte geltend, dass das Veterinäramt und dessen Amtsärzte "befan- gen und alles andere als neutral" seien. Ihre Feststellungen, Berichte und Bilder seien daher auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar463. 14.2. Die Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Bei den erwähnten Akten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten, sondern um amtliche Berichte und

458 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft 459 Art. 147 Abs. 1 StPO 460 Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 145 StPO N.10; Häring, Basler Kommentar, 3.A., Art. 145 StPO N. 11 461 Vgl. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 145 StPO N. 2; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB190394-O vom 4. März 2021 E. III.5.3.2.3 462 Vgl. E. III.4.3 hinten 463 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 17

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Beizugsakten aus dem Verwaltungsverfahren, weshalb die Ausstandsvorschriften für Sachverständige464 nicht anwendbar sind. Im Übrigen kennt die Strafprozessordnung keine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Art465 von Beweismittel. Insbeson- dere darf das Gericht für die Sachverhaltsfeststellung verwaltungsrechtliche Unterlagen heranziehen466. Es ist am Gericht, diese Akten zu bewerten und zu würdigen467. Diese unterliegen – wie alle anderen Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Strafge- richts, wobei selbstredend die Interessenlage der beteiligten Amtspersonen und die Um- stände, wie die Akten zustande kamen, zu berücksichtigen sind. Unverwertbar sind diese Unterlagen indes nicht. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Befragungen. Dass eine Person befangen sein oder persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben könnte, macht deren Aussagen nicht unverwertbar. Entspre- chende Gründe sind vom Gericht ebenfalls im Rahmen der Würdigung des Beweismit- tels zu werten. 14.3. Die Feststellungen, Berichte und Bilder der Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts sind verwertbar.

15. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Verwertbarkeit was folgt: - Die von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegend des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August

2017) erlangten Beweise sind mangels Hausdurchsuchungsbefehl nicht verwertbar. - Ebenfalls nicht verwertbar sind – aufgrund der Missachtung von Teilnahmerech- ten – die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen vom 7. und 8. August 2017, die Aussagen der mitbeschuldigten B.________ vom 7. August 2017 sowie – da es an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl fehlte – die Aussagen des Berufungsklägers vom 7. August 2017.

464 Art. 183 Abs. 3 StPO 465 Sogenannter "numerus clausus" 466 RBOG 2023 Nr. 41, insbesondere E. 2.12 und 2.3.3 467 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2

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- Verwertbar ist hingegen der Fund der Knochen im Misthaufen in der nördlichen Stal- lung vom 8. August 2017, da dafür ein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl bestand und keine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots greift. - Noch nichts gesagt ist damit zur Frage, ob darüber hinaus weitere Beweismittel als Folgebeweise der genannten unverwertbaren Beweismittel ebenfalls unverwertbar sind. - Die vom Veterinäramt anlässlich der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017 er- langten Erkenntnisse sind verwertbar, da die Strafprozessordnung auf diese verwal- tungsrechtlichen Handlungen nicht anwendbar und das Einschreiten des Veterinär- amts überdies – soweit für den Strafprozess relevant – verhältnismässig war. Deren Beweiswert wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. III. Beweisergänzungsanträge 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft machte bereits in ihrer Berufungserklärung geltend, die Vo- rinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass selbst unter Annahme der Verwert- barkeit aller Beweismittel keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen werden könnten, weil die Beweismittel völlig untauglich seien. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Pflicht gehabt, weitere Beweismittel zu erheben, namentlich die an der Hofräumung anwesenden Personen zu befragen oder die Anklage an die Staatsanwalt- schaft zur Beweisergänzung zurückzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz lediglich den ehemaligen Leiter des Landwirtschaftsamts befragt habe. Daher seien der Polizeikommandant TT._________, der stellvertretende Polizeikommandant UU._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, O._________ und P._________ als Zeugen, Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Zeugen oder Auskunftspersonen sowie Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ als Zeuginnen zu befragen468. 1.2. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der Beweisanträge, eventualiter sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Erörterung seines Gutachtens vorzuladen. Dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge stelle, sei eine Zu- mutung und missbräuchlich. Damit entginge dem Berufungskläger eine Instanz, weshalb

468 Act. 4; act. 73 S. 42

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bei Gutheissung der Beweisanträge das Verfahren an die Vorinstanz oder gar an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei469. Der Berufungskläger bringt weiter vor, es lä- gen keine Dokumentationen über den Zustand der Tiere, des Hofs, des baulichen Tier- schutzes, der Einstreu und der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung vor. Die Bilder und Videos in den Akten seien erst während oder nach der Hofräumung gemacht wor- den. Das Veterinäramt habe aber alle Mitarbeiter des Berufungsklägers nach Hause ge- schickt und sei dann mit der Versorgung der Tiere heillos überfordert gewesen, hätten das Futter nicht gefunden und nicht gemistet; ein Teil der Pferde sei zudem über Nacht draussen gestanden. Während dem Verladen der Pferde habe es stark geregnet und die Pferde hätten sich im Dreck gewallt470. Zudem habe die Vorinstanz festgehalten, die Staatsanwaltschaft und das Veterinäramt hätten wissentlich und willentlich gegen ver- fassungsmässige Rechte des Beschuldigten verstossen. Auf Basis eines solchen Ver- fahrens könnte keine Verurteilung ergehen471. Das Veterinäramt sei bereits im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen, der Staatsanwaltschaft die geforderten Beweise zu liefern. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die involvierten Personen nicht zeitnah befragt habe. Dies könne Jahre danach nicht mehr nachgeholt werden. Die Bil- der alleine, ohne Erklärung, seien als Beweise praktisch wertlos. Das Veterinäramt habe es aber unterlassen, die Beanstandungen zu jedem einzelnen Tier festzuhalten, was indes erforderlich sei. Erhebliche Beweise seien von den Befragungen nicht zu erwar- ten472. Die Befragung der Polizeifunktionäre zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Straf- recht sei unnötig, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Die zu befragenden Personen dürften nichts Beweiserhebliches mehr sagen können und seien ohnehin grösstenteils befangen. Der Bericht von Oberst Q._________ schliesslich enthalte nur pauschale Um- schreibungen, die nicht einzelnen Tieren zugeordnet werden könnten. Woran er sich darüber hinaus noch erinnern könne, sei nicht ersichtlich. Es seien keine neue Erkennt- nisse zu erwarten473. Das Gutachten habe unter hohem zeitlichen Druck erstellt werden müssen. Die Beurtei- lung der unterbreiteten Bilder und des Berichts habe der Gutachter mit grosser Expertise und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten sei materiell nicht zu beanstanden, son- dern habe allenfalls bloss einen untergeordneten formellen Mangel474.

469 Act. 73 S. 32 und 46 470 Act. 11; act. 73 S. 32 ff. 471 Act. 11 472 Act. 11; act. 73 S. 34 ff. und 46 f. 473 Act. 73 S. 37 474 Act. 73 S. 37 f.

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Zu seinem Antrag, alle bisherigen Beweisabnahmen zu wiederholen, sofern möglich, erklärte der Berufungskläger, er habe dieses im Rahmen der Vorfragen in dieser allge- meinen Form gestellt, werde es aber im nachfolgenden Beweisverfahren – soweit not- wendig – präzisieren475. Zum Antrag auf Aktenbeizug im konnexen Frauenfelder Verfahren führte er aus, dass diese Akten für eine umfassende Beurteilung erforderlich seien. Es sei in den beiden Verfahren derselbe Lebenssachverhalt zu beurteilen476. 2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhoben worden sind477. Beweise werden im Beru- fungsverfahren nur abgenommen, wenn im bisherigen Verfahren Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c)478. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Be- weise abnehmen479. Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entschei- dung erheblich sind. Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzu- lehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und wenn es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Be- weise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geän- dert480. Beweisergänzungsanträgen ist im Berufungsverfahren daher nur stattzugeben, wenn daraus wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Es müssen mindestens glaub- hafte konkrete Angaben oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Um- stände vorliegen, die geeignet sind, zur Belastung oder Entlastung der beschuldigten Person beizutragen; demgegenüber sind Beweisanträge abzulehnen, wenn die Be- weisergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich oder unerheblich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen oder für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht geeignet ist.

475 Act. 73 S. 38 f. 476 Act. 73 S. 39 477 Art. 389 Abs. 1 StPO 478 Art. 389 Abs. 2 StPO 479 Art. 389 Abs. 3 StPO 480 Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen

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3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einvernahme zweier Polizeifunktionäre, Polizei- kommandant TT._________ und dessen Stellvertreter UU._________. Beide – so führt die Staatsanwaltschaft aus – seien anlässlich der Hofräumung anwesend gewesen. Sie könnten Aussagen zum Ablauf der Hofräumung, zur angetroffenen Situation vor Ort und zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht machen481. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, der Ablauf der Task-Force-Sitzung sei in einem umfangreichen Protokoll und der Ablauf der Hofräumung in einem Ermittlungsbericht de- tailliert festgehalten. Der Polizeikommandant sei praktisch während der gesamten Hof- räumung ausserhalb des Hofs in der mobilen Einsatzzentrale gewesen. Zudem seien sie befangen, müssten sie doch wegen ihres Handelns im Zusammenhang mit der Hofräu- mung mit einer Strafanzeige rechnen482. 3.2. Die polizeiliche Beweiserhebung anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung war un- zulässig483. Die Staatsanwaltschaft verlangt nun die Befragung von Polizeifunktionären über ihre Wahrnehmungen an der Hausdurchsuchung. Wäre es nicht zur Hausdurchsu- chung gekommen, könnten diese Personen darüber nicht befragt werden. Durch eine Befragung der anwesenden Polizeifunktionäre darf aber das Ergebnis der (unverwertba- ren) polizeilichen Hausdurchsuchung nicht wieder in das Strafverfahren eingeführt wer- den. Diese Befragungen der anwesenden Polizeifunktionäre zur Hofräumung wären als Folgebeweise nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar, da sie zudem ohne die Haus- durchsuchung nicht möglich wären. Die Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von TT._________ oder von UU._________ etwas (Verwertbares) zum strittigen Sachverhalt beitragen könnten. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag ist daher einstweilen abzuweisen. 3.3. Polizeikommandant TT._________ und dessen Stellvertreter UU._________ sind nicht zu befragen.

481 Act. 4 S. 4 482 Act. 11 S. 6 f. 483 Vgl. E. II.8.5 vorn

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4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter um eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________. Sie machte diesbezüglich geltend, er habe die Pferde, welche zeitlich di- rekt im Anschluss an die Hofräumung zu den Armeestallungen gebracht worden seien, begutachtet und könne deren Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand beschrei- ben und veterinärmedizinisch beurteilen. Er habe den Bericht hinsichtlich Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand vom

10. Oktober 2017484 als Kommandant des "______________________" verfasst485. Dieser Bericht habe keinen Eingang in den an- gefochtenen Entscheid gefunden. Die Staatsanwaltschaft weist zudem auf ihre eigene Stellungnahme vom 23. November 2022 zur Beweiseingabe des Berufungsklägers vom

15. September 2022 vor Vorinstanz hin, in welcher sie der vom Berufungsklägers bean- tragten Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________486 zugestimmt habe487. Der Berufungskläger wendet ein, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe im Bericht vom 10. Oktober 2017 zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Damit sei der Zustand der Tiere bereits rechtsgenügend erwiesen. Neue beweisrele- vante Tatsachen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden, die nicht bereits im Bericht festgehalten seien, könne eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ daher nicht bringen. Zudem habe der Gutachter Prof. Dr. med. vet. R._________ die Fotografien des Veterinäramts und der Schweizer Armee bereits begutachtet und habe bei den Pferden kein tierquälerisches Verhalten feststellen können. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ eine veterinärmedizinische Begutachtung vornehme, um das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ in Zweifel zu ziehen, sei die unzu- lässig und abzulehnen488. 4.2. Der Bericht vom 10. Oktober 2017 ist zwar an sich verwertbar489. Ihm kommt – im Ver- gleich zu einer Zeugenaussage – mangels Belehrung indes grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu. Die Richtigkeit des Berichts wird vom Berufungskläger bestritten. Es er- scheint nicht ausgeschlossen, dass eine Zeugenaussage von Oberst Dr. med. vet. Q._________ zur Belastung oder Entlastung des Berufungsklägers etwas beitragen

484 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft 485 Act. 4 S. 4 486 Act. 199 f. der Vorinstanz 487 Act. 519 der Vorinstanz 488 Act. 11 S. 7 f. 489 Vgl. E. II.13.7 vorn12.9

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könnte und dass die aufgrund der übrigen Beweismittel noch zu bildende gerichtliche Überzeugung durch eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ beeinflusst werden könnte. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, Oberst Dr. med. vet. Q._________ förmlich als Zeuge zu befragen, womit dem Berufungskläger auch eine Teilnahme und Konfrontation gewährt werden kann. Diesem staatsanwaltschaftlichen Beweisantrag ist stattzugeben. 4.3. Oberst Dr. med. vet. Q._________ ist antragsgemäss als Zeuge zu befragen. 5.

Die Staatsanwaltschaft verlangt sodann die Befragung verschiedener Beamten und Be- amtinnen des Veterinäramts. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Beweisantrag, Dr. med. vet. K._________ sei als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen. Als (damaliger) stellvertretender Kantonstierarzt des Kantons Thurgau sei er an der Hofräumung im Auftrag des Veteri- näramts anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsitu- ation in den Stallungen, wie Masse, Lichtverhältnisse, Sauberkeit und Futter, machen. Dr. med. vet. K._________ habe auch die Berichte betreffend die Hunde, die Hühner, die Schafe, die Ziegen, die Schweine, die Rinder und die Pferde verfasst. Der Berufungskläger wendete dagegen ein, der Zustand des Hofs und der Tiere habe Dr. med. vet. K._________ bereits in mehreren Berichten mit Fotos und Videoaufnah- men dokumentiert. Zudem lägen zahlreiche Kontrollberichte der RRR._________ GmbH im Recht, welche den baulichen und tierschutzgerechten Zustand umfassend und detail- liert beschreiben würden. Der Zustand des Hofes und der Tiere sei rechtgenügend er- wiesen. Nach über sechs Jahren seien keine neuen Beobachtungen oder Feststellungen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden zu erwarten. Trotz mehrfacher Aufforderung der Staatsanwaltschaft sei das Veterinäramt weder wil- lens noch fähig gewesen, mehr als einen anonymen, undatierten und summarischen Bericht zur Hofräumung zu liefern. Es fehle daher an den erforderlichen Berichten, um

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"allfällige weitergehende Aussagen überprüfen zu können"490. Als Funktionär des invol- vierten Veterinäramts sei Dr. med. vet. K._________ überdies hochgradig befangen und habe ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Staats- anwaltschaft habe ihn im Zusammenhang mit der Hofräumung wegen Amtsmiss- brauchs, Diebstahls und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Berufungs- klägers angeklagt. Bei einer Verurteilung drohe ihm ein Staatshaftungsprozess. Er habe daher ein "handfestes Interesse daran, die eigene Haut zu retten" in dem er den Beru- fungskläger maximal belaste. Zudem sei er weisungsgebunden und sein Vorgesetzter, Regierungsrat B.I._________ , habe selber ein eminentes Interesse daran, seinen im Zusammenhang mit der Hofräumung stark beschädigten Ruf zu rehabilitieren. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Dr. med. vet. K._________ als Auskunftsperson zur Wahrheitsfindung beitrage, weshalb eine Befragung abzulehnen sei491. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, es handle sich bei den Kantonstierärzten um Fach- spezialisten mit überdurchschnittlichem Erinnerungsvermögen, sei dies unbehelflich. Es seien keine Übermenschen. Der angefochtene Entscheid halte deutlich fest, dass die Erinnerung im Lauf der Zeit stark abnehme und das Risiko bestehe, dass Lücken aus- gefüllt und Erinnerungen durch andere Informationen verfälscht würden. Nach mittler- weile bald sieben Jahren, der breiten, jahrelangen und massiv vorverurteilenden media- len Berichterstattung und insbesondere den eigenen persönlichen Interessen am Ver- fahrensausgang seien daher keine beweiserheblichen Tatsachen mehr zu erwarten, die der materiellen Wahrheitsfindung dienen könnten. Ganz im Gegenteil, würden die Funk- tionäre des Veterinäramts alles daransetzen, den Berufungskläger zu belasten, um sich zu entlasten. Dies habe sich beispielhaft an der vorinstanzlichen Einvernahme von SS._________ gezeigt; noch schlimmer sei es bei den Privatklägern gewesen, die vor Vorinstanz teilweise ganz andere oder gegensätzliche Sachverhalte als im Jahr 2017 geschildert hätten492. 5.1.2. Die Anklage stützt sich was Sachverhalt Ziffer 2.5 und 2.6 betrifft in entscheidender Weise auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anläss- lich der Hofräumung", und zwar in Bezug auf sämtliche Tierarten, konkret hinsichtlich der Hundehaltung493, der Hühnerhaltung494, der Schafhaltung495, der Ziegenhaltung496,

490 Act. 11 S. 8 491 Act. 11 S. 8 492 Act. 21 S. 4 493 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 77 494 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 80 495 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 81 496 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 84

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der Rindviehhaltung497, der Equidenhaltung498 und der Schweinehaltung499, wobei die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Equidenhaltung neben den Befunden der Amtstier- ärzte auch auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ abstellte. Zwar liegen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Berichte betreffend angetroffene Hunde vom

2. Juli 2018500, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018501, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018502, angetroffene Ziegen vom 4. Juli 2018503, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018504, angetroffene Rinder vom 10. Juli 2018505 sowie angetroffene Pferde vom

10. Juli 2018506 im Recht, die – soweit ersichtlich – alle von Dr. med. vet. K._________ stammen. Auf den Beweiswert dieser Unterlagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. Es ist jedenfalls denkbar, dass Dr. med. vet. K._________ darüber hin- aus relevante Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere und die angetroffene Gesamtsituation in den Stallungen, beispiels- weise zu den Massen, Lichtverhältnisse, Sauberkeit, oder dem Futter, machen kann, welche die gerichtliche Überzeugung zu beeinflussen vermögen. Nachdem das veterinäramtliche Einschreiten am 7. und 8. August 2017 grundsätzlich zulässig war, spricht auch unter dem Aspekt der Verwertbarkeit nichts gegen eine Be- fragung von Dr. med. vet. K._________. Er wurde überdies von der Vorinstanz nicht ein- vernommen. Zwar sagte er im "Frauenfelder Verfahren" einlässlich zum konkreten Ab- lauf der Hofräumung und der anschliessenden Versteigerung aus507. Zum hier relevan- ten Zustand der Tiere äusserte er sich indes nicht und wurde er auch nicht befragt. Korrekt ist, dass Dr. med. vet. K._________ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit den hier abzuklärenden Straftaten in Zusammenhang steht, Beschuldigter ist508. Solange das andere Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist – was bis heute nicht der Fall ist – wird er im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson zu be- fragen sein509. Insbesondere untersteht er keiner Wahrheits- oder Aussagepflicht510 und

497 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 86 498 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 91 499 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff. 500 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 501 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft 502 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft 503 Act. BV 530 ff. der Staatsanwaltschaft 504 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft 505 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft 506 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft 507 Act. E4 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens 508 Hier: "Frauenfelder Verfahren" 509 Art. 178 lit. f i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen K._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen. 510 Art. 180 Abs. 1 StPO

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es ist nicht ausgeschlossen, dass er ein eigenes persönliches Interesse am Verfahren- sausgang hat. Den diesbezüglich geäusserten Befürchtungen der Verteidigung wird al- lerdings im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sein. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die angeklagten Vorfälle vor mittlerweile über sieben Jahre ereignet haben sollen, womit – so die Verteidigung – ein Erinnerungsverlust ein- hergehe. Jedenfalls kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, dass von einer Einvernahme von Dr. med. vet. K._________ von vorneherein keine relevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt für eine mögliche Berufung der Auskunftsperson aus ihr Aussageverwei- gerungsrecht. Es ist zwar möglich, aber nicht zwingend, dass sich Dr. med. vet. K._________ auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Diese Entscheidung darf aber nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorweggenommen werden, son- dern ist der Auskunftsperson bei der Befragung zu überlassen. 5.1.3. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag, es sei Dr. med. vet. K._________ als Aus- kunftsperson zu befragen, ist gutzuheissen. 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter darum, Dr. med. vet. J._________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Als (damaliger) Kantonstierarzt sei er an der Hofräu- mung als Leiter des Veterinäramtes anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsituation in den Stallungen machen. Er habe den "rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Teiltierhalteverbot vom 8.08.2013, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Hofräumung vom 7.08.2017, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Totaltierhal- teverbot vom 9.04.2018" gegen den Berufungskläger zu verantworten. Was die Einwände des Berufungsklägers betrifft, kann im Wesentlichen auf das zu Dr. med. vet. K._________ Gesagte verwiesen werden. Der Berufungskläger ergänzt, Dr. med. vet. J._________ habe zudem gegenüber der Presse am 8. August 2017 mehr- fach geäussert, dass er auf dem Hof kein akutes Tierleid angetroffen habe, wie es von den Bildern der Anzeigeerstatterinnen zu erwarten gewesen sei. Es sei fraglich, was Dr. med. vet. J._________ noch sagen könne, das etwas am Beweisergebnis ändere.

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Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld habe ihn wegen Amtsmissbrauch, Diebstahls, unge- treuer Geschäftsbesorgung usw. angeklagt. Auch er müsse bei einer Verurteilung mit Regressansprüchen rechnen. Er habe ein Interesse daran, den Berufungskläger "maxi- mal zu belasten", um "seine eigene Haut zu retten". Aktenkundig sei auch die jahrelange feindliche Haltung von Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Berufungskläger und dessen damaligen Rechtsbeistand. Dr. med. vet. J._________ werde alles daran setzen seinen Ruf und denjenigen von Regierungsrat B.I._________ zu rehabilitieren. Das sei alles der Wahrheitsfindung abträglich, weshalb auch er als Auskunftsperson abzulehnen sei511. 5.2.2. Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zur Dr. med. vet. K._________ verwiesen werden512. Auch hier ist den Bedenken des Berufungsklägers im Rahmen der Beweis- würdigung Rechnung zu tragen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich – wie erwähnt – auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hof- räumung", wobei sie konkret im Wesentlichen auf eine (undatierte und nicht unterzeich- nete) "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" verweist sowie auf Fotos und Berichte, die mutmasslich von Dr. med. vet. K._________ verfasst sind513. Nachdem die Anklage im Kern auf der Beurteilung der Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen an der Hofräumung basiert, erscheint es der Sache dienlich, wenn nicht nur auf die schriftlich niedergelegte Beurteilung von Dr. med. vet. K._________ abge- stellt, sondern durch Befragung auch der übrigen Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen ein ganzheitlicheres Bild der Situation erlangt wird. Soweit ersichtlich wurde Dr. med. vet. J._________ zu den hier von der Staatsanwalt- schaft aufgeworfenen Punkten denn auch noch nicht befragt. Seine Einvernahmen im parallelen "Frauenfelder Verfahren" hatten zumeist andere Fragen zum Gegenstand; Aussagen machte er namentlich zur Milchsperre514, zur Versteigerung und Schätzung der Tiere515 und zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung516. Grösstenteils verwei- gerte er die Aussagen. Zum konkreten Zustand der Tiere anlässlich der Hofräumung wurde er – soweit ersichtlich – nicht befragt. Vor Vorinstanz wurde er nicht einvernom- men.

511 Act. 11 S. 9 512 Vgl. E. III.5.1 vorn 513 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft 514 Act. E1 32 ff. des Frauenfelder Verfahrens 515 Act. E1 43 ff. des Frauenfelder Verfahrens 516 Act. E1 83 ff. des Frauenfelder Verfahrens

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Es erscheint naheliegend, dass auch Dr. med. vet. J._________ relevante Aussagen zu angeklagten Sachverhalt machen könnte. Er ist daher antragsgemäss zu befragen. 5.2.3. Dem Beweisantrag ist der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Dr. med. vet. J._________ ist als Auskunftsperson517 zu befragen. 5.3. Das Gesagte gilt sinngemäss für die ebenfalls an der Hofräumung beteiligten Veterinär- amtstierärzte und -ärztinnen Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ und Dr. med. vet. L._________. Die Anklage stützt sich auf die "Feststellungen und Be- obachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hofräumung", wozu die Erkennt- nisse aller anwesenden Personen des Veterinäramts gehören. Sie wurden bis anhin zu diesem Sachverhaltskomplex518 noch nicht befragt, weshalb diese Beweise vom Gericht zu erheben sind. 5.3.1. Soweit Dr. med. vet. N._________ betreffend, wendete der Berufungskläger ein, diese habe sich bereits in einem Bericht ausführlich über den Zustand der Kümmerer geäus- sert, weshalb von zusätzlichen Aussagen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei519. Richtig ist, dass Dr. med. vet. N._________ in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft520 in allgemeiner Weise Ausführungen zur Schlachtung von Kümme- rern – also von geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen – machte521. Zum Zustand der übrigen Tiere und zur Gesamtsi- tuation in den Stallungen auf dem Hof des Berufungsklägers äusserte sie sich dagegen bisher nicht. Aus ihrer Einvernahme sind – nach wie vor – wesentliche Erkenntnisse zu erwarten.

517 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen J._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen. 518 Dr. med. vet. L._________ wurde im "Frauenfelder Verfahren" in anderer Sache befragt, vgl. dort act. E3 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens 519 Act. 11 S. 10 520 Act. BV 570 f. der Staatsanwaltschaft 521 Act. BV 572 ff. der Staatsanwaltschaft

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5.3.2. Dr. med. vet. L._________ ist – da zusammen mit Dr. med. vet. K._________ und Dr. med. vet. J._________ im Frauenfelder Verfahren beschuldigt – als Auskunftsper- son522 zu befragen. Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ sind als Zeuginnen einzu- vernehmen. Die Verteidigung moniert allgemein, auch diese beiden Personen seien dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt und kämen daher als Zeuginnen nicht in Frage523. Sie sind im "Frauenfelder Verfahren" indes nicht beschuldigte Personen und dass gegen Sie ein Strafverfahren drohen würde, ist nicht bekannt oder erkennbar. Im Übrigen steht ihnen auch als Zeuginnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten würden524. Eine Befragung als Zeuginnen steht daher nichts entgegen. Ihr allfälliges persönliches Interesse am Verfahrensausgang ist

– wie bei allen übrigen Einvernahmen – bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 6. Ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen sind O._________ und P._________, die als Mit- arbeiter des Landwirtschaftszentrums SSS._________ an der Hofräumung als Betriebs- helfer des Veterinäramts vor Ort gewesen sind. Auch diese beiden können allenfalls be- weisrelevante – den Berufungskläger belastende oder entlastende – Angaben über den Zustand der Tiere und die Situation auf dem Hof machen. Das allgemeine Vorbringen des Berufungsklägers, diese beiden Personen seien nach so langer Zeit "nicht in der Lage", Aussagen zu Feststellungen und Beobachtungen zu machen525, dringt in dieser Allgemeinheit nicht durch. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie sich auch nach diesen vielen Jahren noch an gewisse Details dieses für sie wohl einmalige Ereignis der Hofräumung erinnern können. 7. 7.1. Für den Fall, dass die Anträge auf Befragung der Veterinäre und Veterinärinnen sowie von Oberst Dr. med. vet. Q._________ gutgeheissen würden, begehrt der Berufungs- kläger, Prof. Dr. med. vet. R._________ sei gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO zwecks

522 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 523 Act. 11 S. 9 f. 524 Art. 169 Abs. 1 StPO 525 Act. 11 S. 10

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Erörterung respektive Ergänzung seines Gutachtens zur Hauptverhandlung vorzula- den526. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Abweisung dieses Antrags, da auf das Gut- achten wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden könne. 7.1.1. Der Berufungskläger führt aus, die Staatsanwaltschaft habe sich vorinstanzlich gegen den Fragenkatalog und nicht die Person des Gutachters gewehrt. Die Staatsanwalt- schaft wolle nun den Gutachter auswechseln, weil ihr dessen Feststellungen nicht gefie- len. Gegen die Erstellung eines Gutachtens habe sie aber vorinstanzlich heftig protes- tiert und selber habe sie nie ein Gutachten angeordnet. Die Vorinstanz habe eingeräumt, dass das Gutachten in formeller Hinsicht teilweise knapp sei. In materieller Hinsicht über- zeuge das Gutachten aber. Prof. Dr. med. vet. R._________ seien die an der Hofräu- mung erhobenen Beweise, namentlich Foto- und Videoaufnahmen von Polizei und Ve- terinäramt, und die Fotos der Schweizer Armee zur Verfügung gestellt worden. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe daher über sämtliche relevanten Unterlagen zum Zustand der Tiere, wie sie eben dokumentiert worden seien, verfügt. Weitere Beweise habe das Veterinäramt trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefern können. Weitere Un- terlagen hätten dem Gutachter mangels Relevanz – entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorgelegt werden müssen. Er habe den Zustand der Tiere mangels anderer Beweismittel nur anhand des Bildmaterials beurteilen können. Bei Prof. Dr. med. vet. R._________ handle es sich um einen ausgewiesenen Experten, so- dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein anderer Experte zu einem anderen Er- gebnis komme. Daran ändere auch die "formale Ausschmückung mit Fussnotenapparat und Literaturangaben" nichts. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihren vorinstanzlichen Anträgen zum Gutachten bloss versucht, dieses zu verhindern. Dieser Obstruktion habe die Vorinstanz zu Recht "den Riegel" geschoben527. 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Ein- wände betreffend die Ernennung von Prof. Dr. med. vet. R._________ als sachverstän- dige Person sowie dessen Ermächtigung, weitere Spezialisten des Tierspitals beizuzie- hen, gehabt habe. Sie habe indes – erfolglos – den Entwurf des Gutachtensauftrags kritisiert. Es seien Rechtsfragen an den Gutachter gestellt worden, Fragen der Staats- anwaltschaft seien ihm nicht unterbreitet worden und dem Gutachter seien nicht sämtli- che Verfahrensakten unterbreitet worden. Stattdessen seien dem Gutachter nebst den

526 Act. 11 S. 5 und 8 f. 527 Act. 21 S. 7 f.

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Anklagesachverhalten einzig die ausführlichen und kritischen Bemerkungen des Beru- fungsklägers unterbreitet worden, was dem Gutachter eine objektive Beurteilung des Anklagesachverhaltes verunmöglicht habe, da er nicht habe wissen können, welche Teile der Anklagesachverhalte auf Beobachtungen und Feststellungen der langjährigen Kantonstierärzte beruht habe und ihm nicht alle Akten zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe die Vorinstanz das Gutachten zeitlich viel zu knapp beauftragt, was Par- teien und Gutachter unter hohen zeitlichen Druck gesetzt habe und der Objektivität des Gutachtens abträglich gewesen sei. Das Gutachten habe dann infolge Unvollständigkeit kurz vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an mehreren Stellen nachgebessert wer- den müssen, "was dessen Glaubhaftigkeit formeller und inhaltlicher Natur insgesamt be- reits zeitlich vor Beginn der Hauptverhandlung in unüberwindbare Zweifel" gezogen habe. An der in der Hauptverhandlung geübten Kritik am Gutachten werde festgehal- ten528. Hätte der Gutachter sämtliche Verfahrensakten, sämtliche Fragen aller Parteien und genügend Zeit erhalten, wäre er – so die Staatsanwaltschaft weiter – zu anderen Schlüssen gekommen. Es gebe daher keinen Sinn, auf das Gutachten und weitere Er- läuterungen des Gutachters abzustellen, weshalb "infolge Vorbefasstheit" die Abwei- sung des Beweisantrags des Berufungsklägers beantragt werde529. Gegen den Beizug einer sachverständigen Person, der sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung stehe, habe sie aber keine Einwendungen530. Am 26. Januar 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dem Gutachter seien die Ein- schätzungen der Fach- und Amtspersonen, insbesondere der Amtstierärzte und -ärztin- nen nicht vorgelegen. Das Gutachten sei materiell einseitig ausgefallen, weil "der Gut- achter habe keine Kenntnis von den Feststellungen und Beobachtungen derjenigen Fach/Amtspersonen gehabt, welche direkten amtstierärztlichen Kontakt vor Ort mit sämtlichen anlässlich der Hofräumung abtransportierten, teilweise euthanasierten und leidenden Tieren" gehabt hätten. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe keinen unmittel- baren Kontakt mit den Tieren gehabt, sondern habe sie nur von den Aufnahmen mit den bestreitenden Ausführungen des Berufungsklägers gekannt. Auch die Ausführungen von Oberst Dr. med. vet. Q._________ von der Schweizer Armee seien dem Gutachter nicht vorgelegt worden. Der angefochtene Entscheid weiche denn auch völlig von den Fest- stellungen und Beobachtungen des Armeekompetenzzentrums ab531.

528 Act. 15 S. 4 f. 529 Act. 15 S. 5 530 Act. 15 S. 5 531 Act. 23 S. 2

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7.2. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich zu erstatten oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern oder zu ergänzen ist532. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseiti- gen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständi- gen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammen- hänge zu fördern533. Ein Gutachten ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sach- verständige Person zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverstän- dige zu bestimmen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sach- verständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen534. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Er- kenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind535. 7.3. Prof. Dr. med. vet. R._________ erstattete am 21. Februar 2023 ein Gutachten536 und beantwortete per 24. Februar 2023 Ergänzungsfragen537. Er stützte sich dabei auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte538. Das Gut- achten ist relativ knapp gehalten, was die Vorinstanz damit begründete, dass sie das Gutachten erst recht kurz vor der Verhandlung in Auftrag gegeben habe539. Gestützt auf diese Bilder konnte Prof. Dr. med. vet. R._________ in Bezug auf keine Tiergattung ein "tierquälerisches Verhalten" feststellen.

532 Art. 187 Abs. 2 StPO 533 Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3 534 Art. 189 StPO 535 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3 536 Act. 754 ff. der Vorinstanz 537 Act. 785 f. der Vorinstanz 538 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz 539 Angefochtener Entscheid S. 49

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7.4. Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie diesen Beweisantrag auf Er- gänzung respektive Erläuterung des Gutachtens zufolge "Vorbefasstheit" des Gutach- ters abgelehnt haben möchte. Der Gesetzgeber hat die Ergänzung beziehungsweise Erläuterung eines Gutachtens durch denselben Experten ausdrücklich vorgesehen. Um- stände, die in objektiver Weise Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. med. vet. R._________ weckten, sind nicht ersichtlich und von der Staatsan- waltschaft denn auch nicht dargetan540. 7.5. Genau besehen machen weder der Berufungskläger noch die Staatsanwaltschaft gel- tend, dass das Gutachten mit Bezug auf die dem Gutachter vorgelegten Bilder und Vi- deos mangelhaft respektive diesbezüglich zu erläutern oder zu ergänzen wäre. Vielmehr diskutieren sie die Frage, ob der Gutachtensauftrag hinsichtlich weiterer Akten respek- tive der noch zusätzlich zu erhebenden Erkenntnisse, also insbesondere der Befragung der weiteren Personen, auszudehnen ist. Dies würde über eine mündliche Erläuterung beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO – wie sie der Verteidigung vorschwebt541 – hinausgehen und eine formelle Ergänzung des Gut- achtens gemäss Art. 189 StPO respektive einen neuen Gutachtensauftrag bedingen542. Davon ist einstweilen abzusehen. Ob das Gericht zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts gemäss Anklage-Zif- fer 2.5 und 2.6 auf die Expertise einer sachverständigen Person angewiesen ist, kann und muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Vielmehr sind als erstes die ange- ordneten Beweisergänzungen vorzunehmen. Sollte sich danach ergeben, dass die Ex- pertise einer Fachperson zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erforderlich ist, ist eine neue Begutachtung anzuordnen. Dabei ist namentlich zu bedenken, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht einer sachverständigen Person überlas- sen werden darf. So handelt es sich bei den Fragen, ob eine "Tierquälerei" vorliegt, wann eine "Vernachlässigung" eines Tiers gegeben ist oder welche Vorgaben bei der Tierhal- tung einzuhalten sind, um solche rechtlicher Natur, die allein vom Gericht zu beantworten sind. Hingegen ist denkbar, dass Fragen bezüglich des festzustellenden Sachverhalts, beispielweise ob und weshalb ein Tier unter gewissen Umständen litt beziehungsweise Schmerzen hatte und falls ja, in welchem Umfang oder welcher Schwere oder ob ein Zustand medizinischer Versorgung oder Pflege beziehungsweise der Konsultation eines

540 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018, 6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.6.2 541 Act. 11 S. 5 542 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4.5

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Tierarztes oder einer Tierärztin bedurft hätte, von einem Veterinärmediziner oder einer Veterinärmedizinerin zu beurteilen sind. Sollte sich die Notwendigkeit einer Begutach- tung zeigen, ist weiter zu beachten, dass der Gutachtensperson nicht nur einen Auszug, sondern sämtliche (relevanten und verwertbaren) Beweismittel zur Verfügung gestellt werden und ihr genügend Zeit zur Ausarbeitung eines einwandfreien Gutachtens ge- währt wird. Nachdem Dr. med. vet. R._________ von der Vorinstanz nicht die gesamten Akten vorgelegt und rechtliche Fragen unterbreitet wurden, musste er sich bereits eine Meinung zur Frage des Vorliegens der "Tierquälerei" bilden. Ob er davon selbst nach Vorliegen weiterer Akten und einer zulässigen Fragestellung noch abweichen würde, was die Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich mit der von ihr geltend gemachten "Vorbe- fasstheit" gemeint haben dürfte, erscheint fraglich. Nach Ansicht des Obergerichts wäre daher, sollte eine Begutachtung erforderlich sein, eine andere Fachperson als Gutachter oder Gutachterin für einen allfälligen neuen Gutachtensauftrag einzusetzen. 7.6. Der Antrag, es sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Hauptverhandlung vorzuladen, um das Gutachten gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO mündlich zu erläutern beziehungs- weise zu ergänzen, wird vorderhand abgewiesen. 8. Als weitere wichtige Zeuginnen für die Vorgänge auf dem Hof des Berufungsklägers in den Monaten vor der Hofräumung im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalt-Zif- fern 2.5 und 2.6 erscheinen auch die beiden Anzeigeerstatterinnen S._________ und T._________. Er erscheint naheliegend, dass auch diese beiden, die das Strafverfahren letztlich ins Rollen brachten, für die Erstellung dieser Anklagesachverhalte wesentliche Beobachtungen machen konnten. Anders als die Veterinärbeamten und -beamtinnen sowie anderen mit Kontrollen auf dem Hof des Berufungsklägers betrauten Personen können sie nicht nur Angaben zu einzelnen Kontrollzeitpunkten, sondern vielmehr zum Alltag auf dem Hof des Berufungsklägers in der relevanten Zeitdauer machen. Sie sind daher als wesentliche Zeuginnen im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nochmals zu be- fragen.

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9. 9.1. Der Berufungskläger stellte anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung über die Vorfragen die Anträge, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und über- haupt noch erhebbar – zu wiederholen und überdies sämtliche Verfahrensakten im Frau- enfelder Strafverfahren beizuziehen543. 9.2. Der Berufungskläger reichte vor Vorinstanz elektronische Aktenkopien des Untersu- chungsverfahrens des "Frauenfelder Verfahrens" ein544. Wie sich alleine schon in der Begründung des vorliegenden Entscheids zeigt, finden sich in diesen Akten auch für das vorliegende Verfahren relevante Beweismittel, insbesondere in den Akten des Veterinär- amts. Dies ist auch wenig überraschend, geht es in jenem Verfahren doch um die Hand- lungen des Veterinäramts im Zusammenhang mit der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017, die auch im Verfahren gegen den Berufungskläger im Mittelpunkt steht. Dem Be- weisantrag ist daher stattzugeben. Es sind sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Frauenfeld des Verfahrens S1.2022.15 gegen J._________ und weitere beschuldigte Personen betreffend Amtspflichtverletzung usw. beizuziehen. 9.3. Hingegen ist der Antrag des Berufungsklägers, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und überhaupt noch erhebbar – zu wiederholen, abzuweisen. Der Beru- fungskläger legte – entgegen seinen ursprünglichen Behauptungen545 und trotz aus- drücklicher Aufforderung des Gerichts546 – nicht dar, wieso welche Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es ist nicht erkennbar, weshalb sämtliche oder überhaupt irgend- welche weiteren Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es steht dem Berufungsklä- ger – genau wie die Staatsanwaltschaft – indes frei, im weiteren Strafverfahren diese oder andere Beweisergänzungsanträge – allenfalls mit zusätzlicher Substantiierung – (erneut) zu stellen. 10. Zusammenfassend sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheis- sen. Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet.

543 Act. 73 S. 2 und 38 f. 544 Act. 372 der Vorinstanz 545 Vgl. act. 73 S. 38 f. 546 Act. 75

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L._________ sind als Auskunftspersonen547 zu befragen. Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________ , S._________ und T._________ sind als Zeugen beziehungsweise Zeu- ginnen zu befragen. Weiter sind die Akten des "Frauenfelder Verfahrens" beizuziehen. Im Übrigen werden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und des Berufungsklägers einstweilen abgewiesen. Den Parteien bleibt es unbenommen, die abgelehnten Anträge im weiteren Verfahren zu erneuern. IV. Rückweisung 1.

1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sämtliche "anlässlich der Hofräumung" gesammel- ten Beweise sowie alle Folgebeweise unverwertbar seien. Nachdem sich die Anklage- sachverhalt-Ziffer 2.5 – mit Ausnahme von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4548 – aus- schliesslich auf diese unverwertbaren Beweise stütze, sei der Berufungskläger von den Vorwürfen freizusprechen549. Dasselbe hielt sie auch bezüglich Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.6.2 fest550; Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 begründete sie nicht551. Diese Begründung überzeugt – wie gesehen552 – nicht. Nicht nur sind zahlreiche Akten- stücke entgegen der Ansicht der Vorinstanz verwertbar, sondern es sind zusätzlich di- verse Personen zu den Vorwürfen gemäss diesen Anklagesachverhalt-Ziffern zu befra- gen an. Gleichwohl ging die Vorinstanz "kurz" auf die von der Staatsanwaltschaft ins Recht ge- legten – nach vorinstanzlicher Konzeption an sich unverwertbaren – Beweise ein553. Sie nahm zunächst Bezug auf die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, die am Anfang der Hofräumung standen. Sie erwog, dass digitalen Dokumenten – wozu auch Fotoaufnah- men zählten – nur eine geringe Beweiskraft hätten, da diese spurlos manipulierbar seien.

547 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 548 Im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 betrifft Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.5.1.4 nicht den Zeitraum bis und mit 7. August 2017, sondern einen Vorfall am 28. Juni 2019. 549 Angefochtener Entscheid S. 44 550 Angefochtener Entscheid S. 81 f. 551 Angefochtener Entscheid S. 80 f. 552 Vgl. E. II.4 ff. vorn 553 Angefochtener Entscheid S. 44 ff.

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Im vorliegenden Fall habe die Polizei zwar die Exif-Metadaten dieser Fotografien ausle- sen können, doch liessen sich Exif-Metadaten einfach und ohne fundierte IT-Kenntnisse abändern. Überhaupt seien Authentizität und Integrität dieser Bilder gering. Letztlich könne die Frage nach dem Beweiswert dieser Fotografien aber offenbleiben, da die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf andere Beweismittel stütze554. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass es an einer Dokumentation über den Zustand der Tiere und des Hofes, des baulichen Tierschutzes, der Einstreu oder der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung fehle, und sie erwog weiter, dass es keine Berichte, keine Inventarlisten und keine handschriftlichen Notizen, sondern lediglich einige Fotos ohne irgendwelche Erklärungen dazu gebe555. Weiter machte die Vorinstanz auf einen Futtermittelbericht des Landwirtschaftsamts aufmerksam. Es sei – so die Vorinstanz – unbekannt, wann dieser undatierte Bericht verfasst worden sei. Der Beweiswert eines solchen Berichts sei "gelinde gesagt" äusserst gering556. Im nächsten Schritt äusserte sich die Vorinstanz zur "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017". Dieser Bericht sei undatiert und anonym. Er habe überhaupt keinen Beweiswert557. Anschliessend nannte die Vorinstanz den Entscheid des Veterinäramts vom 9. April 2018. Sie spricht diesem Entscheid die Beweismittelqualität gänzlich ab. Er sei im Nachhinein erstellt wor- den und stütze sich auf Fotografien, die "alleine keinerlei Beweiswert" hätten, und die erwähnten undatierten – gemeint: unbrauchbaren – Aktennotizen558. Rund ein Jahr nach der Hofräumung habe das Veterinäramt der Staatsanwaltschaft Berichte und Fotografien zugestellt. Eine Würdigung dieser Akten, insbesondere der Berichte, findet sich im an- gefochtenen Entscheid nicht. Vielmehr berief sich die Vorinstanz einzig auf das gestützt auf einige Bilder kurzfristig in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ , das zwar "in formeller Hinsicht teilweise etwas knapp" ausgefallen sei, aber lediglich einige geringfügige Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung habe feststellen können559. Dieses Gutachten ist freilich nicht beweistauglich560. Die Vo- rinstanz schloss hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 mit folgender Feststellung: "Als Fazit zu den von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweismitteln kann somit fest- gehalten werden, dass selbst wenn sämtliche dieser Beweise in strafprozessualer Hin- sicht verwertbar wären, keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen wären."561

554 Angefochtener Entscheid S. 44 f. 555 Angefochtener Entscheid S. 45 f. 556 Angefochtener Entscheid S. 46 f. 557 Angefochtener Entscheid S. 48 558 Angefochtener Entscheid S. 48 559 Angefochtener Entscheid S. 48 f. 560 Vgl. E. III.7.5 vorn 561 Angefochtener Entscheid S. 50

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In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 hielt die Vorinstanz fest, die Staatsanwalt- schaft werfe dem Berufungskläger in diesem Sachverhalt einen "illegalen Schweinehan- del" in Mittäterschaft mit zwei anderen Beschuldigten vor. Sie habe aber nur gegen den Berufungskläger und nicht auch gegen die anderen Beschuldigten Berufung angemel- det, obwohl auch seine mutmasslichen Mittäter vom Vorwurf freigesprochen worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Mittäter keine Berufung angemeldet habe, müsse "also auch für den [Berufungskläger] gelten, da ansonsten eine sachlich nicht begründete Differenzierung in der Beurteilung der Täterschaft der Be- schuldigten […] vorläge". Dies würde dem Willkürverbot widersprechen. Daher gelte der Freispruch des Berufungsklägers als von der Staatsanwaltschaft anerkannt, weshalb auf eine Begründung verzichtet werden könne562. In der mündlichen Urteilseröffnung führte die Vorinstanz dazu aus, es sei unklar, wieviele Schweine der Berufungskläger an die Metzgerei der Mitbeschuldigten geliefert habe. 80 Schweine seien bei der Hofräumung beschlagnahmt worden. Auch sei nicht klar, in welchem Zeitraum die Schweine dorthin zur Schlachtung gebracht worden seien. Weiter stütze sich die Staatsanwaltschaft auf den Zustand der Tiere bei der Hofräumung563. Zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.2 hielt die Vorinstanz fest, alle Beweismittel zu diesem Anklagesachverhalt würden aus der Hofräumung stammen, womit keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden. Zudem seien alle Schweine bei der späteren Verwertung als genusstauglich befunden oder von einer Drittfirma weitergemästet worden. Der Gut- achter habe zudem kein tierquälerisches Verhalten ausmachen können. Allfällige Wider- handlungen gegen das Tierschutzgesetz wären verjährt. Daher sei der Berufungskläger freizusprechen564. 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, Art. 409 Abs. 1 StPO sehe ein kassatorisches Urteil als Ausnahme vor. Eine fehlerhafte Beweisaufnahme in der Untersuchung oder vor ers- ter Instanz führe nicht zu einer Rückweisung, da ein solcher Mangel vor Berufungsge- richt geheilt werden könne. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erst- instanzliche Gericht mit allen sachverhaltlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausei- nandersetze. Dass dem Berufungskläger faktisch eine Instanz entgehe, ändere daran nichts. Denn dies sei nach der gesetzlichen Konzeption auch bei anderen Konstellatio- nen der Fall, etwa wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiere als

562 Angefochtener Entscheid S. 80 f. 563 Act. 973 ff. der Vorinstanz 564 Angefochtener Entscheid S. 81 f.

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die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebe565. Der Berufungskläger habe bisher nicht geltend gemacht, dass die strengen bundesgerichtlichen Vorausset- zungen für eine Rückweisung gegeben seien. Es sei auch kein derart schwerer Mangel ersichtlich, der nicht vom Obergericht geheilt werden könnte oder zwingend eine Rück- weisung erforderlich machen würde. Überdies sei der Antrag auch aus Gründen der Pro- zessökonomie, des Beschleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verfahrenseinheit abzuweisen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der für den angefochtenen Entscheid verantwortliche verfahrensleitende Richter und der Gerichtsschreiber nicht mehr für die Vorinstanz tätig seien, was zu einer weiteren Verzögerung bei einer Rückweisung führe. Eine Abtrennung des Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 verstosse zudem gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit, womit das Schuldinterlokut einer Rückweisung im Weg stehe. Die Abtrennung führe zudem zu einer Verfahrensverschleppung und sei des- halb nicht zulässig. Es bestehe zudem ein direkter Konnex zwischen Anklagesachver- halt-Ziffer 2.7.1 und den übrigen noch strittigen Sachverhalten, da alle einen wesentli- chen Bezug zum Entscheid vom 7. August 2017 hätten. Sie seien daher gemeinsam vom Obergericht zu beurteilen566. Die Beweisergänzungen würden daran nichts ändern, da sie den Prozessstoff weder ausweiten noch das Anklagefundament wesentlich erwei- tern würden. Es gehe nur darum, dass die zu befragenden Personen die in den Akten liegenden Beweise erläutern würden567. Zu Unrecht werfe der Berufungskläger schliess- lich der Staatsanwaltschaft vor, sie habe die Verfahrensdauer zu vertreten, sei es doch vielmehr der Berufungskläger mit seinen Beschwerdeverfahren und Fristerstreckungen gewesen568. 1.3. Der Berufungskläger führte aus, die Vorinstanz habe bezüglich Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.7.1 (recte: 2.5) entschieden, dass die diesbezüglichen Beweise unverwertbar seien und in der Folge sämtliche Anklagepunkte des umfangreichen Anklagesachverhaltskom- plexes nicht beurteilt. Es sei unerheblich, dass die Vorinstanz die anderen Anklagesa- chverhalte beurteilt habe. Der angefochtene Entscheid sei bezüglich dieses Anklagesa- chverhalts unvollständig und weise damit einen erheblichen, unheilbaren Mangel auf. Ohne Verlust einer Gerichtsinstanz könne der damit verbundene schwerwiegende Ein- griff in die Rechte des Berufungsklägers nicht behoben werden. Eine Rückweisung sei daher unumgänglich569. Das Obergericht habe zudem zahlreiche Beweisanträge der

565 Act. 76 S. 2 566 Act. 76 3 f. 567 Act. 85 S. 1 f. 568 Act. 85 S. 2 569 Act. 83 S. 1 f.

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Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Es gehe offensichtlich nicht nur um punktuelle Be- weisabnahmen. Vielmehr werde mit diesen Beweisabnahmen der Prozessstoff und das Anklagefundament wesentlich erweitert. Er verlöre eine Instanz, würde das Obergericht reformatorisch entscheiden. Auch das Beschleunigungsgebot könne den Verlust einer Gerichtsinstanz nicht rechtfertigen, zumal sich die Staatsanwaltschaft die dadurch be- wirkte längere Verfahrensdauer selbst zuzuschreiben habe570. Unbehelflich sei schliess- lich der Hinweis auf die Verfahrenseinheit. Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 sei ein "eigen- ständiger und abschichtbarer Lebenssachverhalt" und stehe zu anderen Anklagesach- verhalten nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass der Grundsatz der Verfah- renseinheit verletzt würde. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme571. Daher sei der Anklagesachverhalt betreffend Bruch der amtlichen Beschlagnahmung abzutrennen und zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Be- schwerde von B.________ entschieden habe. Nach der Abtrennung sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beweisanträge abnehmen und An- klagesachverhalt-Ziffer 2.5 neu beurteilen könne572. 2. 2.1. Zu prüfen ist, ob die Sache zur vollständigen respektive erstmaligen Prüfung der Vor- würfe gemäss Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es geht dabei zur Hauptsache um die in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 umschriebenen Vorhalte. 2.2. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind grundsätzlich im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen. Sie stellen in der Regel keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste In- stanz rechtfertigen würde573. Die Berufung dient dazu, allfällige Fehler des erstinstanzli- chen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen ausei- nandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht574. Es gehört zur Aufgabe eines Berufungsgerichts, den Sachverhalt gestützt auf

570 Act. 83 S. 2 571 Act. 83 S. 3 572 Act. 83 S. 3 573 Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3; 7B_171/2022 vom 15. Ap- ril 2024 E. 3.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen 574 Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hin- weisen

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die von ihm als verwertbar erachteten Beweise zu erstellen und zu würdigen. So gese- hen hat die Rückweisung dann zu erfolgen, wenn eine materielle Behandlung der Beru- fung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde575, wohingegen punktuelle Beweisergänzungen durch die Berufungsinstanz selbst vorzu- nehmen sind576. 2.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren hingegen wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanz- liche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richti- ger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte577. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betrof- fen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand beziehungsweise kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist578. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erfasst sind Fälle, in denen die Beweisaufnahme in der ersten Instanz nicht oder kaum stattge- funden hat579. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid aus dem Jahr 2019 fest, wenn ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren durchgeführt werde, in dem Beweismittel mit Befragungen neuer Auskunftspersonen und Zeugen zu ergän- zen seien, könne dies die Entscheidgrundlage massgeblich verändern. Unter diesen

575 Botschaft StPO S. 1318 576 Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1 577 BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1576 f.; Keller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 409 StPO N. 1; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2.A., Art. 409 StPO N. 4 ff.; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 409 StPO N. 2; Zimmerlin, Art. 409 StPO N. 4 ff. 578 BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 579 Urteile des Bundesgericht 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019 E. 1.4; 6B_528/2012, 6B_572/2012 vom 28. Februar 2023 E. 3.1.1

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Umständen sei das Verfahren zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person an die erste Instanz zurückzuweisen580. 3.

3.1. Die in Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten Vorwürfe zu den Tatbestän- den der Tierquälerei, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und Unterdrückung von Urkunden umfassen 17 Seiten581. Eine Gegenüberstellung der materiellen Ausfüh- rungen der Vorinstanz – die überdies lediglich in einer Eventualbegründung582 erfolg- ten – mit diesem Anklagevorhalt macht deutlich, dass die Vorinstanz die in Anklagesa- chverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten umfangreichen Vorwürfe faktisch nicht behan- delt hat. 3.2. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, insgesamt fünf Beweismittel herauszugreifen

– die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, den Futtermittelbericht des Landwirt- schaftsamts, die Aktennotiz des Veterinäramts zur Räumung, den Entscheid des Vete- rinäramts vom 7. August 2017 und das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ – und den ersten vier davon in einer äussert summarischen Begrünung quasi jeglichen Beweiswert abzusprechen. Was das Gutachten583 von Prof. Dr. med. vet. R._________ anbelangt, so ist dieses – insoweit mit der Vorinstanz584 – nicht nur in formeller, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht äusserst knapp. Darauf kann – wie gesehen585 – nicht abge- stellt werden. 3.2.1. Eine Würdigung der Anklagevorwürfe gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 unter gesamthaftem Einbezug der verschiedenen Beweismittel im Sinn einer Gesamt- betrachtung unterblieb jedenfalls gänzlich. Auf die einzelnen – in der Anklage detailliert beschriebenen – Vorwürfe ging die Vorinstanz nicht im Ansatz ein. Sie hat sich nur äus- serst oberflächlich und allgemein mit einzelnen Beweismitteln auseinandergesetzt, je- doch inhaltlich keinerlei Bezug zu den Vorhalten genommen. Eine solche summarische

580 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2019 E. III.2 581 Vgl. Anklageschrift S. 12 bis 28 und Ergebnisse Ziffer 1.1 vorn 582 "Für den Fall der Verwertbarkeit" 583 Act. 754 ff. und 785 der Vorinstanz 584 Angefochtener Entscheid S. 49 585 Vgl. E. III.7.5 vorn

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Beurteilung ein paar weniger Beweismittel vermag die Anforderungen an eine Begrü- nung nicht zu erfüllen. 3.2.2. In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 kommt hinzu, dass die Vorinstanz sogar gänzlich auf eine schriftliche Begründung verzichtete, weil sie die Berufung der Staats- anwaltschaft gegen den Berufungskläger in diesem Punkt für unzulässig erachtete. Die- ser Entscheid steht einer ersten Instanz freilich nicht zu, sondern ist dem Berufungsge- richt vorbehalten586. Bereits deshalb wäre der Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen, weil sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 2 StPO bezüglich diesen Sachverhalt nicht nachkam. Dies verunmöglicht der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, den angefochtener Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Rückweisung in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 an die Vorinstanz er- folgt prozessualiter mangels (hinreichender) Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien dazu verzichtet werden kann587. Im Übrigen ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, dass auch bei diesem Sachverhalt Beweismittel aus der Hofräumung, namentlich der Zustand von rund 80 beschlagnahmten Schweinen, eine Rolle spielen588. Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die entgegen der Vorinstanz verwertbaren Beweismittel und die Aussagen der einzuvernehmenden Personen einen erheblichen Einfluss auf die Beur- teilung dieses Teilsachverhalts haben könnte. Über die von der Vorinstanz aufgeworfene

– und von ihr eigenmächtig verneinte – Frage, ob es zulässig ist, dass die Staatsanwalt- schaft in diesem Sachverhalt lediglich gegen den Berufungskläger, nicht aber gegen seine mutmasslichen Mittäter Berufung erklärte, ist damit noch nichts gesagt. Dies wird künftig allenfalls vom Berufungsgericht – und nicht der Vorinstanz – zu entscheiden sein, falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Fällung eines neuen Ent- scheids durch die Vorinstanz erneut zu einer Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt gegen den Berufungskläger kommen sollte. An dieser Stelle ist lediglich anzumerken, dass es gerade in Verfahren, in denen Beweismittel etwa wegen Teilnah- merechtsverletzungen, fehlender notwendiger Verteidigung oder anderer Verfahrens- fehlern nur gegen einzelne beschuldigte Personen verwertbar sind, vorkommen kann, dass für verschiedene beschuldigte Personen unterschiedliche Sachverhalte erstellt werden müssen und es so zu unterschiedlichen Entscheiden über den Schuldpunkt der

586 Art. 403 Abs. 1 StPO; RBOG 2023 Nr. 49 587 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024, E. 1.3.2 und 2 mit weiteren Hinweisen 588 Art. 973 ff. der Vorinstanz; Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff.

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gemeinsam beschuldigten Personen – trotz desselben Vorwurfs gegen alle – kommen kann. Dasselbe kann auch in ausnahmsweise getrennt geführten Verfahren gegen meh- rere mitbeschuldigte Personen passieren. Ebenso kann es zu unterschiedlichen Ent- scheiden kommen, wenn nur einer von mehreren schuldig gesprochenen Personen ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch ergreift. Alleine deshalb, weil es zu widersprüch- lichen Urteilen kommen könnte, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Be- rufung der Staatsanwaltschaft in diesem Anklagesachverhalt ausschliesslich gegen den Berufungskläger sei per se unzulässig. Die Frage ist vielmehr, ob eine solche Teilung der Berufung nach Art. 399 Abs. 2 StPO zulässig ist, was – soweit ersichtlich – in Lehre und Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Diese Frage kann indes hier, wie gesehen, vorerst offenbleiben. 3.2.3. Die Vorinstanz hat sich faktisch mit den ausführlichen Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 nicht befasst und es wäre nun erstmals am Obergericht, diese Anklagevorwürfe zu prüfen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher neu als verwertbar erachteten Akten- stücke und der – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers – noch durchzuführenden Einvernahmen von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________, Dr. med. vet. L._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________, S._________ und T._________ sowie gegebenenfalls gestützt auf ein neues Gutachten. Dies geht über eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens offenkundig und bei Weitem hinaus und bedingt ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren samt an- schliessender – bis anhin noch unterbliebener – Beweiswürdigung unter inhaltlicher Auswertung, Gegenüberstellung und Gewichtung der vorhandenen, verwertbaren Be- weismittel. 3.2.4. Es verhält sich nicht so, dass im Berufungsverfahren lediglich "zusätzliche" Beweiserhe- bungen vorzunehmen wären respektive sich das Berufungsgericht mit einzelnen Be- hauptungen und Beweisen auseinandersetzen müsste, die dem erstinstanzlichem Ge- richt nicht vorlagen589. Auch liegt kein Fall vor, in dem das Berufungsgericht einen Sach- verhalt anders subsumiert als die erste Instanz und sich gegebenenfalls erstmals zur Strafzumessung zu äussern hat590. Vielmehr wäre der Sachverhalt überhaupt zum ers-

589 Vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 590 Vgl. dazu ebenfalls BGE 143 IV 408 E. 6.3.2

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ten Mal vom Berufungsgericht zu erstellen. Es geht bei diesen Anklagevorwürfen im Üb- rigen auch nicht um nebensächliche Aspekte der Anklage oder untergeordnete Anklage- punkte, sondern um den eigentlichen Kern des gesamten Verfahrens gegen den Beru- fungskläger. Diese Vorwürfe gaben den Anlass für die polizeiliche Hausdurchsuchung sowie die veterinäramtliche Hofräumung und machten den Hauptanteil dieses Strafpro- zesses aus. Der Verteidiger schätzt in nachvollziehbarer Weise, dass Anklagesachver- halt-Ziffer 2.5 rund 90 % aller Anklagevorwürfe ausmacht591. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger in rund 500 Fällen Tiere gequält haben592, und viele dieser Fälle wären nun erstmals durch das Obergericht zu prüfen. Dies lässt sich mit dem Grundsatz des zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzugs593 nicht verein- baren. 3.2.5. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung zur Vermeidung eines Instanzen- verlusts des Berufungsklägers unumgänglich. Das Interesse an einer beförderlichen Be- urteilung der Sache und einer effizienten Strafjustiz hat dahinter zurückzutreten. Dass sich bei der Vorinstanz neue Gerichtspersonen in den Fall einarbeiten müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft anmerkte, ist hinzunehmen. Die Vorinstanz wird im Sinne von Art. 409 Abs. 2 StPO angewiesen, die vom Obergericht beschlossenen Beweisergänzungen nachzuholen. 3.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch Anklagesachverhalt-Zif- fer 2.5.1.4 erneut wird prüfen müssen. Dieser Sachverhalt bezieht sich – im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 – nicht auf den Zeit- raum bis und mit 7. August 2017, sondern auf einen Vorfall am 28. Juni 2019. Die Vo- rinstanz gelangte aber auch hier zum Schluss, dass es "keine verwertbaren Beweise"594 gebe. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist indes der Kontrollbericht 1. Juli 2019 über die Tierhaltungskontrolle vom 28. Juni 2019 samt Fotos595 verwertbar, da eine veterinäramtliche Kontrolle in Abwesenheit des Berufungsklägers zulässig ist596.

591 Act. 24 S. 2 592 Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. März 2023 S. 110 593 Sogenannte "double instance" 594 Angefochtener Entscheid S. 52 f. 595 Act. S 18 55 ff. der Staatsanwaltschaft 596 Vgl. E. II vorn, insbesondere E. II.6.3 und II.12

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3.4. Die Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids be- zieht sich auf das Urteil in seiner Gesamtheit597. Eine teilweise Rückweisung ist grund- sätzlich nicht möglich. Davon auszunehmen ist der Fall, in dem mangels Anfechtung einzelne Anordnungen des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind598. Nicht von der Aufhebung betroffen sind demnach insbesondere die rechtskräftig gewor- denen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche sowie die Abweisung der Ersatzforde- rung des Staates sowie alle übrigen rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids599. V. Verfahrensabtrennung von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 1. 1.1. Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2024 ordnete das Obergericht ein Schuldinterlokut für den Berufungskläger bezüglich der ihn betreffenden Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 an600. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 erklärte das Obergericht die Berufung des Beru- fungsklägers, soweit sie sich auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 bezieht, für unbegrün- det. Es sprach den Berufungskläger hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 des Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig601. 1.2. Auf diesen Entscheid kann das Gericht nicht zurückkommen. Er ist absolut bindend602. Bei einem Schuldinterlokut gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht jedoch als selbständige Hauptverhandlung603. Die Haupt- res- pektive Berufungsverhandlung dauert daher nach wie vor an.

597 Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1 598 Kistler Vianin, Art. 409 StPO N. 8 599 Vgl. E. I.3.4.1 vorn 600 Act. 50 601 Act. 64 602 Fingerhuth/Gut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 342 N. 13; Wiprächtiger, Basler Kommentar, 3.A., Art. 342 StPO N. 14; so bereits BGE 127 IV 135 E. 2.d zum Schuldinterlokut nach alter Berner StPO 603 Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2024, 6B_508/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4

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2. 2.1. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie sich die Rückweisung – welche sich grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil, soweit dieses angefochten ist, in seiner Ge- samtheit bezieht – zur weiter andauernden obergerichtlichen Berufungsverhandlung be- treffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 verhält. Das Obergericht warf daher die Frage auf, ob Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 vom übrigen Verfahren abzutrennen ist604. Der Berufungskläger begrüsst ein solches Vorgehen605; die Staatsanwaltschaft befürchtet widersprüchliche Urteile606. 2.2. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten un- ter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat607. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Eine Verfah- renstrennung muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen be- ziehungsweise unnötige Verzögerungen vermeiden608. Die Verfahrensgarantien dürfen nicht beeinträchtigt werden609. Eine Verfahrenstrennung ist auch im Rechtsmittelverfah- ren noch möglich610. 2.3. Im vorliegenden Fall ist eine Verfahrenstrennung aus sachlichen Gründen geboten, an- dernfalls das Schuldinterlokut und die Rückweisung in einem unauflösbaren Wider- spruch gerieten. Der Entscheid vom 4. Juni 2024 über die Schuldfrage betreffend Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.7.1 ist – wie erwähnt – absolut bindend. Er darf durch die Rück- weisung nicht in Frage gestellt werden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist das Berufungsverfahren hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 zu Ende zu füh- ren611. Die Rückweisung kann sich daher nur auf die übrigen Anklagevorhalte beziehen, was eine Verfahrenstrennung unabdingbar macht.

604 Act. 75 605 Act. 83 S. 3 606 Act. 76 S. 4; act. 85 S. 2 607 Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO 608 BGE 138 IV 214 E. 3.2 609 Bartetzko, Basler Kommentar, 3.A., Art. 30 StPO N. 4 610 Vgl. Bartetzko, Art. 30 StPO N. 2 611 Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO

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2.4. Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprechen, sind nicht ersichtlich: Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 betrifft einen eigenständigen Lebenssachverhalt. Es geht dort um den Abtransport zweier mit Beschlag belegter Tiere von der Sömmerungs- alp Y._________. Das Obergericht war in der Lage, diesen Sachverhalt unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, die an der polizeilichen Hausdurchsu- chung und der veterinäramtlichen Hofräumung erhoben worden sind, zu beurteilen. Ein separates Urteil zu dieser Frage war auch deshalb geboten, um die Gleichbehandlung mit B.________ – die bei jenem Sachverhalt ebenfalls beteiligt gewesen war – zu ge- währleisten respektive um sich widersprechende Urteile zwischen den beiden Mitbe- schuldigten zu verhindern. Die Verhandlung zu diesem Sachverhalt wurde gerade des- halb vorgezogen, um den Anspruch der gemeinsam als Mittäter beziehungsweise Mittä- terin Beschuldigten auf ein gemeinsames Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu wahren. Weiter drängte sich dieses Vorgehen auch deshalb auf, weil B.________ eine weitere Verfahrensverzögerung in Anbetracht der wenigen und eher leichten Vorwürfe ihr gegenüber nicht zumutbar war. Es besteht keine Abhängigkeit zwischen diesem vom Obergericht bereits beurteilten Verfahrensteil und den übrigen Anklagepunkten, mögen diese auch alle – in den Worten der Staatsanwaltschaft – "einen wesentlichen Bezug zur rechtskräftigen verwaltungs- rechtlichen Sofortmassnahmenverfügung des Veterinäramts des Kantons Thurgau vom

7. August 2024 aufweisen"612. Eine relevante Gefahr sich widersprechender Urteile ist nicht auszumachen, zumal über die Schuld des Berufungsklägers bezüglich Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 ohnehin bereits entschieden ist und nur noch über die Folgen die- ses Schuldspruchs zu befinden sein wird, insbesondere über die Sanktion. Insoweit auch in den übrigen Anklagepunkten Schuldsprüche resultieren sollten, ist die Strafzumes- sung unter Berücksichtigung der Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz vorzuneh- men und damit ohne das sich aus der Verfahrenstrennung ein Nachteil für den Beru- fungskläger ergäbe. Parteirechte oder sonstige Verfahrensgarantien vom Berufungskläger werden durch die Verfahrenstrennung nicht tangiert. Er beantragt vielmehr selber die Abtrennung dieses Vorwurfs. Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil das Beschleunigungsgebot, mit

612 Act. 76 S. 4

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dem die Staatsanwaltschaft die Unzulässigkeit einer Abtrennung begründen will, die be- schuldigte Person schützen soll, womit es aber auch ihr zusteht, darauf zu verzichten613. 3. Das Verfahren betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 wird somit abgetrennt. Es ist von der Rückweisung nicht betroffen und wird vor Obergericht unter neuer Verfahrens- nummer614 weitergeführt. VI. Kostenfolgen 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit teilweise begründet. Die Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 lassen sich zumindest nicht mit der von der Vorinstanz gegebenen (teilweise sogar fehlenden) Begründung halten. Aufgrund der dadurch bedingten Rückweisung wird die Berufung der Staatsan- waltschaft in den übrigen Punkten wie auch die Berufung des Berufungsklägers gegen- standslos. 2. 2.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens615. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung

– wie hier teilweise betreffend Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – durchdringt und die beschuldigte Person sich der Gutheissung widersetzt hat616. Ferner haben die Par- teien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren617. Anspruch auf Entschädigung für die im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens entstandenen Aufwendungen haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da die Rückweisung auf das (fehlerhafte) Verhalten der Behörden zurückzuführen ist618.

613 Summers, Basler Kommentar, 3.A., Art. 5 StPO N. 1 614 SBR.2025.14 615 Art. 428 Abs. 4 StPO 616 Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 428 N. 15 617 Art. 436 Abs. 3 StPO 618 Griesser, Art. 436 StPO N. 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A., Art. 436 StPO N. 16

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2.2. Somit trägt der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 und entschä- digt den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren angemessen. Rechtsanwalt Rainer Niedermann reichte am 10. Februar 2025 seine Honorarnote ein619, welche sämt- liche Bemühungen für das Berufungsverfahren umfasst, unter Einschluss der Bemühun- gen für das weiterhin am Obergericht hängige Verfahren betreffend Anklagesachverhalt- Ziffer 2.7.1. Letztere Aufwände verbleiben grundsätzlich beim Berufungsverfahren zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 beziehungsweise werden, soweit berechtigt, mit dem Endentscheid in jenem Verfahren entschädigt und verlegt. Dies umfasst sämtliche Auf- schriebe ab dem 14. Mai 2024 betreffend den Zwischenentscheid über die Zweiteilung der Berufungsverhandlung bis und mit der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, insgesamt 27 Stunden. In diesem Umfang ist die Honorarnote zu kürzen beziehungs- weise darüber im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. Im Übrigen er- scheint die geltend gemachte Stundenanzahl dem aufwändigen Verfahren mit zwei Ver- handlungen und diversen schriftlichen Stellungnahmen angemessen. Es resultieren 93.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.00, entsprechend Fr. 18'640.00. Der amtliche Verteidiger macht neben Fahrspesen in Höhe von Fr. 48.40 eine Spesen- pauschale von 3% seines Honorars, entsprechend Fr. 721.20, geltend. Spesenpauscha- len für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts zum hier noch anwendbaren Anwaltstarif jedoch nicht zulässig. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Ge- richt zu schätzen620. Hier erweisen sich Barauslagen von Fr. 200.00 für Porti, Telefon, Kopien und dergleichen als angemessen, zuzüglich der Fr. 48.40 Fahrspesen, insge- samt somit aufgerundet Fr. 250.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer621. Der amtliche Verteidiger erbrachte 18.1 Stunden im Jahr 2023, entsprechend Fr. 3'620.00. Hierfür beträgt der Mehrwertsteuersatz 7,7% und der Zuschlag folglich Fr. 278.74. Für die Jahre 2024 und 2025 sind 75.1 Stunden – somit Fr. 15'020.00 – nebst Fr. 250.00 für die Barauslagen zu entschädigen, insgesamt mithin Fr. 15'270.00. Die auf diesen Betrag geschuldete Mehrwertsteuer beträgt Fr. 1'236.87 bei einem Satz von 8,1%.

619 Act. 83a 620 RBOG 2022 Nr. 57 621 § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2013 beziehungsweise § 1 Abs. 2 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2025

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Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren folglich mit Fr. 20'405.60622 zu entschädigen. 2.3. Im Berufungsverfahren wurde zudem J._________ als Privatkläger am 4. April 2024623 zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche er am 17. April 2024624 einreichte. Sodann stellte ihm das Gericht ein weiteres Schreiben mit Frist zur Stellungnahme zu625, zudem wurde ihm am 29. April die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft weitergeleitet626, wo- rauf er sich am 30. April 2024 erneut äusserte627. Es ging dabei um die Frage der Ver- fahrensvereinigung mit dem Frauenfelder Verfahren und einer allfällige Vorbefasstheit des Berufungsgerichts bei Behandlung des vorliegenden und des Frauenfelder Verfah- rens in teilweise gleicher Besetzung. J._________ ist für das Verfahren demnach ein Aufwand entstanden, wofür er zu ent- schädigen ist. Angemessen erscheint für die Durchsicht der Schreiben, die beiden Stel- lungnahmen und die Rücksprache zwischen J._________ und seinem Vertreter ein Auf- wand von etwa 4.5 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.00. Ein- schliesslich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'243.15628. Diese Entschädigung steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Daniel Christen

– unter Vorbehalt der Abrechnung mit J._________ – zu. 3. 3.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten der Vorinstanz nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz629. Ferner haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens630. Muss die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid aufheben, so bedeutet das in aller Regel, dass die Vorinstanz fehlerhaft oder irrtümlich handelte oder das vorinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufwies. Sind

622 Fr. 18'640.00 + Fr. 250.00 + Fr. 278.74 + Fr. 1'236.87 623 Act. 35 624 Act. 37 625 Act. 40 626 Act. 43 627 Act. 49 628 4.5 h x Fr. 250.00 = Fr. 1'125.00, zuzüglich Barauslagen Fr. 25.00 und 8,1% Mehrwertsteuer Fr. 93.15, ergibt Fr. 1'243.15 629 Art. 428 Abs. 4 StPO 630 Art. 436 Abs. 3 StPO

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durch ein solches fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, sämtliche von der Vorinstanz dafür auferlegten Gebühren dem Kan- ton zu überbinden. Ergeht im Rechtsmittelverfahren nur ein teilweise kassatorischer Ent- scheid, sind bezüglich der Gutheissung Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 anwendbar. Ob der Kanton noch weitere Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Sie kann den Ein- bezug davon abhängig machen, ob die weiteren Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der fehlerhaften Verfahrenshandlung entstanden sind. Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, Auslagen – insbesondere für korrekte Beweisabnahmen – ohne weiteres dem Kanton aufzuerlegen, weil diese Beweise nach der Rückweisung auch im zweiten vorinstanzlichen Verfahren verwertbar sind und dieses kostenmässig entlasten können. Über diese Auslagen hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden631. 3.2. Von den Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrenskosten entfielen auf den Be- rufungskläger ein Anteil von Fr. 14'000.00 der vorinstanzlichen Verfahrensgebühr, Fr. 3'769.50 für das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ und Fr. 30'504.00 für seinen Anteil an den Untersuchungskosten. Mit der Vorinstanz und dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass etwa 90 % der Aufwendungen vor Vorinstanz auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – für wel- cher die Rückweisung geschieht – sowie weitere nicht angefochtene erstinstanzliche Freisprüche und Verfahrenseinstellungen entfiel. Die Verfahrensgebühren der Vo- rinstanz sind daher im Umfang von Fr. 12'600.00 definitiv auf die Staatskasse zu neh- men. Ebenfalls auf die Staatskasse gehen die Kosten des (nicht aussagekräftigen) Gut- achtens. Die verbleibenden Verfahrensgebühr von Fr. 1'400.00 fielen für die fünf Anklageteilsach- verhalte, für die vor Vorinstanz ein Schuldspruch erging632, an. Es erscheint daher ange- messen, davon auszugehen, dass rund ein Fünftel davon auf den abgetrennten Ankla- gesachverhalt-Ziffer 2.7.1 entfiel. Ob diese Verfahrensgebühr von Fr. 280.00 dem Beru- fungskläger aufzuerlegen ist, wird im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entschei- den sein.

631 Domeisen, Art. 428 StGB N. 25 632 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in den fünf Anklage(teil)sachverhalt-Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.7.1. 2.8 und 2.9.

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Über die Verlegung der weiteren Kosten – konkret der Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft unter Abzug von 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1, das heisst von Fr. 29'893.90633, der Anteil der Verfahrensgebühr aus dem erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'120.00634, welcher auf die Schuldsprüche betreffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 entfällt sowie die bezahlten Zeugenentschädigungen an RR._________ von Fr. 50.00 und an SS._________ von Fr. 338.40 – wird die Vorinstanz im neuen Entscheid neu zu befinden haben. 3.3. 3.3.1. Nicht angefochten und damit zu bestätigen sind die Entschädigungen des aktuellen amt- lichen Verteidigers des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Niedermann, von Fr. 150'373.45 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersu- chungs- und erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des vormaligen amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt Adrian Willimann, von Fr. 39'938.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersuchungsverfahren. 3.3.2. Zu entscheiden ist hingegen über die Frage, in wie fern der Berufungskläger für diese Kosten Rückerstattungspflichtig ist. Als erstes ist daher festzustellen, in welchem Um- fang die Verteidigerkosten für das vorinstanzliche und in welchem für das Untersu- chungsverfahren angefallen sind. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen von der Vorinstanz als angemessen beurteilten Honoraraufwand von Fr. 99'430.00 geltend635. Die Vorinstanz gestand für das gerichtliche Verfahren Barauslagen von rund Fr. 2'000.00 zu636. Die Of- fizialanwaltsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit Fr. 101'430.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt folglich Fr. 109'240.10637. Damit entfiel auf das Untersuchungsverfahren ein Honorar von Fr. 41'133.35638.

633 Fr. 30'504.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 610.10 ergibt Fr. 29'893.90 634 Fr. 1'400.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 280.00 ergibt Fr. 1'120.00 635 Act. 902 ff. der Vorinstanz 636 Vgl. angefochtener Entscheid S. 141 i.V.m. act. 898 ff. der Vorinstanz 637 Fr. 99'430.00 Honorar zuzüglich 2% Barauslagen Fr. 2'000.00 und zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer Fr. 7'810.11 ergibt Fr. 109'240.11 638 Fr. 150'373.45 – Fr. 109'240.10 = Fr. 41'133.35

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3.3.3. Von den Verteidigerkosten für das erstinstanzliche Verfahren sind – analog der Rege- lung der Verfahrenskosten – 90%, das heisst Fr. 98'316.10, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Fr. 10'924.00 fielen zu einem Fünftel, mithin im Umfang von Fr. 2'184.80, für den abgetrennten Sachverhaltskomplex an; darüber ist in SBR.2025.14 zu entscheiden. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten der Verteidigung von Fr. 8'739.20 im Zusammenhang mit den übrigen Schuldsprüchen be- treffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 hat die Vorinstanz im neuen Ent- scheid neu zu befinden. Ebenfalls zu befinden haben wird die Vorinstanz über die Rückzahlungspflicht des Be- rufungsklägers für die Verteidigerkosten – abzüglich 2% der Kosten, die auf Anklagesa- chverhalt-Ziffer 2.7.1 entfielen – aus dem Untersuchungsverfahren von Fr. 40'310.70639 für Rechtsanwalt Rainer Niedermann und Fr. 39'140.10640 für Rechtsanwalt Adrian Willi- mann. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Adrian Willimann von der Staatsan- waltschaft bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten von Fr. 3'007.45641 für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann im vorinstanzlichen und Untersuchungsverfahren und von Fr. 798.80 durch Rechtsanwalt Adrian Willimann ist in Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. VII. Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zusammengefasst im Sinn von Art. 409 Abs. 2 StPO anzuweisen, die folgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:

1. Allfälliger Entscheid über mögliche weitere unverwertbare Folgebeweise aus den gemäss Erwägung III. unverwertbaren Beweismitteln.

2. Allfälliger Entscheid über weitere Beweisergänzungsanträge der Parteien.

3. Beizug der Akten des "Frauenfelder Verfahrens".

639 Fr. 41'133.35 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 822.65 ergibt Fr. 40'310.70 640 Fr. 39'938.90 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 798.80 ergibt Fr. 39'140.10 641 Fr. 2'184.80 und Fr. 822.65

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4. Befragung von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Auskunftspersonen642 und von Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ , O._________, P._________ , S._________ sowie T._________ als Zeugen be- ziehungsweise Zeuginnen zu den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6.

5. Allfälliger Entscheid darüber, ob ein neues Gutachten zu den Anklagesachver- halt-Ziffern 2.5 und 2.6 (oder Teilen davon) notwendig ist und falls ja, Erstellen- lassen dieses Gutachtens.

6. Neuer Entscheid über Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 gestützt auf die neuen und verwertbaren Beweismittel sowie ein allfälliges neues Gutachten, Festlegung einer Gesamtfreiheitsstrafe für allfällige zusätzliche und mit dem an- gefochtener Entscheid bereits erfolgte Schuldsprüchen643 des Berufungsklägers, allenfalls als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts im Verfah- ren SBR.2025.14644 sowie Entscheid über die übrigen offenen Punkte, nament- lich über die Kostenfolgen, einschliesslich der Zeugenentschädigungen, aus dem Untersuchungsverfahren sowie ersten und zweiten erstinstanzlichen Verfahren sowie über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die dafür angefal- lenen Kosten der amtlichen Verteidiger im Sinn der vorstehenden Erwägungen. ___________

642 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen. 643 wegen mehrfacher Tierquälerei nach Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregel nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 und wegen mehrfachem Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.9. 644 Sofern das Obergericht in diesem Zeitpunkt im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 bereits einen Endentscheid zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 gefällt hat.

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Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. ___________ Frauenfeld, 21. November 2024 und 5. März 2025

Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. K. Glauser-Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. U. Geilinger Anna Katharina Glauser Jung Ursula Geilinger

Exp.: 12. März 2025

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.