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Eine Ãbersetzung muss nicht zwingend in die Muttersprache erfolgen Art. 68 StPO Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Ãbersetzerin oder einen Ãbersetzer bei[1]. Dabei ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber nirgends vorschreibt, dass in die Muttersprache der am Verfahren beteiligten Person zu übersetzen sei; auch wenn die Ãbersetzung in die Muttersprache den Regelfall bilden dürfte, spricht gerade bei einer ausgefalleneren Muttersprache, für welche nicht ohne weiteres Dolmetscher zur Verfügung stehen, nichts gegen die Ãbersetzung in eine andere gängige Sprache, sofern die betreffende Person dieser mächtig ist. Obergericht, 1. Abteilung, 5. September 2016, SBR.2016.22 [1] Art. 68 Abs. 1 StPO ×