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RBOG-2025-5

RBOG 2025 Nr. 05

Thurgau · 2025-08-21 · Deutsch TG
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Anonymisierung von Gefährdungsmeldungen beziehungsweise der Identität der meldenden Person nur in Ausnahmefällen Art. 314c Abs. 1 ZGB § 47 Abs. 1 EG ZGB Art. 449b Abs. 1 ZGB Art. 29 Abs. 2 BV Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, eine aussenstehende Drittperson, reichte im Verfahren betreffend Änderung der Kindesschutzmassnahmen eine Gefährdungsmeldung betreffend die gemeinsamen Kinder der anwaltlich vertretenen Eltern ein. Darin erhob er zahlreiche schwerwiegende Vorwürfe gegen den Vater. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellte die Meldung den Rechtsvertretern der Eltern zur Stellungnahme zu und übermittelte ihnen auch einen am Folgetag eingereichten Nachbericht des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde unter Beilage einer Vollmacht der Mutter. Er beanstandet, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seine Gefährdungsmeldung den Rechtsvertretern – insbesondere jenem des Vaters â€“ unverzüglich und ohne Anonymisierung weitergeleitet habe. Aus den Erwägungen: […] 4.2. 4.2.1. Oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn ist das Kindeswohl, das Verfassungsrang geniesst[1] und Ordre public-Charakter hat[2]. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes[3]. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen[4]. Damit die Kindesschutzbehörde ihre Aufgabe erfüllen kann, ist sie darauf angewiesen, dass Gefährdungsmeldungen von verschiedenen Personen aus dem Umfeld der betroffenen Person erfolgen, wenn eine Gefährdung beobachtet wird. Zu diesem Zweck schreibt Art. 314c Abs. 1 ZGB vor, dass jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten kann, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. § 47 Abs. 1 EG ZGB hält auch fest, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt ist, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. 4.2.2. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch der Parteien auf Akteneinsicht, welcher sich aus der Verfahrensbeteiligung ergibt und voraussetzungslos gilt, das heisst ohne Nachweis eines (besonderen) Interesses und ohne Bezug zu bestimmten Beweisthemen. Der Anspruch gilt aber nicht absolut und kann aufgrund sorgfältiger konkreter Abwägung aus überwiegenden Interessen durch Aussonderung oder Abdeckung eingeschränkt werden. Auf geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird[5]. Entsprechend schreibt Art. 449b Abs. 1 ZGB (i.V.m.Art. 314 Abs. 1 ZGB) vor, dass die am Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Dies beinhaltet auch die Pflicht der Behörden, die Parteien über neu eingegangene entscheidwesentliche Akten zu informieren, die diese nicht kennen[6]. 4.2.3. Gefährdungsmeldungen sind zweifellos vom Akteneinsichtsrecht der Parteien nach Art. 449b Abs. 1 ZGB erfasst. Auch wenn die Offenlegung der Identität der meldenden Person eine abschreckende Wirkung haben kann und die Gefahr besteht, dass eine Gefährdungsmeldung unterbleibt, so kommt eine Anonymisierung der Gefährdungsmeldung beziehungsweise der meldenden Person gestützt auf die vorstehend umschriebene Interessenabwägung gleichwohl nur in Ausnahmefällen in Betracht, so wenn der Schutzzweck der erforderlichen Kindesschutzmassnahme durch die vorgängige Bekanntgabe der Gefährdungsmeldung oder der meldenden Person vereitelt würde, wenn die meldende Person einen unverzichtbaren Beitrag zum Wohl des Kindes leistet (beispielsweise Gross­eltern oder andere enge Bezugspersonen, die als tragende und völlig unverzichtbare Säulen in einem System funktionieren) und dieser Beitrag durch die Bekanntgabe gefährdet würde, oder schliesslich, wenn die meldende Person durch die Bekanntgabe einer Gefahr ausgesetzt würde [7] . Ganz generell dient die Wahrung der Anonymität der meldenden Person nur selten dem Kindeswohl, da sich bei den Eltern (gegebenenfalls auch beim Kind) alles nur noch darum zu drehen droht, wer die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Meldung eingereicht hat. Diese Ablenkung kann die Fokussierung des Abklärungsverfahrens auf Ressourcen und Defizite, auf geeignete freiwillige oder zivilrechtliche Massnahmen sowie auf die Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen vereiteln. Zudem vermag sich die betroffene Person so nicht zu den Motiven, die zu einer Meldung Dritter geführt haben, äussern[8]. 4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zwar vor, keine Interessenabwägung zwischen dem Akteneinsichtsrecht der Parteien und seinem Schutzinteresse vorgenommen zu haben. Er unterlässt es aber, die aus seiner Sicht schützenswerten, gegen die Akteneinsicht sprechenden Interessen näher zu umschreiben. In seiner Beschwerde behauptet er allgemein ein "hohes Risiko für Einschüchterung, Druckausübung oder Beweisvernichtung", ohne dies jedoch ansatzweise zu konkretisieren. Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb des Familiensystems bleibt gänzlich unklar. Dem Vater ist er unbekannt. Die Mutter kennt den Beschwerdeführer, will aber "aus Datenschutzgründen […] nichts Genaueres bekannt geben". Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Kinder eine wichtige Rolle einnimmt. Jedenfalls gibt es keine entsprechenden Hinweise in den Akten. Inwiefern das Kindeswohl durch die Bekanntgabe der Gefährdungsmeldung oder der Identität des Beschwerdeführers tangiert wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bekanntgabe gefährdet sein sollte. In seiner Gefährdungsmeldung bat er jedenfalls nicht um Anonymisierung. Wer eine Meldung an eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einreicht und darin (in Ton und Inhalt) derart heftige Vorwürfe an einen Elternteil formuliert, wie dies der Beschwerdeführer tat, muss damit rechnen, dass diese Meldung dem entsprechenden Elternteil beziehungsweise dessen Rechtsvertreter zur Stellungnahme zugestellt wird, zumal der Beschwerdeführer die Gefährdungsmeldung "im Namen von Frau A." [mithin der Mutter] erstattete. Andernfalls wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die Beschwerdegegnerin um Anonymisierung zu ersuchen und seine schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung zu belegen. 4.4. Zusammenfassend fehlt es an genügend konkret umschriebenen Interessen des Beschwerde­führers, die dem Akteneinsichtsrecht des Vaters gegenüberzustellen wären. Einer Einwilligung des Beschwerdeführers zur Offenlegung der Gefährdungsmeldung an die Rechtsvertreter der Eltern bedurfte es nicht. Die Beschwerdegegnerin ist korrekt vorgegangen. Namentlich liegt auch keine Datenschutzverletzung im Sinn des kantonalen Datenschutzgesetzes vor. […] Obergericht, 1. Abteilung, 21. August 2025, KES.2025.43 [1]    Art. 11 Abs. 1 BV [2]    Vgl. BGE 146 I 20 E. 5.2.2; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7.A., Art. 296 ZGB N. 8a [3]    Art. 307 Abs. 1 ZGB [4]    Breitschmid, Basler Kommentar, 7.A., Art. 307 ZGB N. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E. 4.1 [5]    Steinmann/Schindler/Wyss, in: Die schweizerische Bundesverfassung (Hrsg.: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer), 4.A., Art. 29 N. 67 f. [6]    Vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2; Maranta, Basler Kommentar, 7.A., Art. 449b ZGB N. 25 [7]    Fassbind, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz (Hrsg.: Rosch/Fountoulakis/Heck), 3.A., N. 248; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_233/2020 vom 25. März 2020 E. 3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 17 553 vom 15. Januar 2018 E. 23 [8]    Fassbind, N. 248; Maranta, Art. 449b ZGB N. 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_233/2020 vom 25. März 2020 E. 3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 17 553 vom 15. Januar 2018 E. 23 ×