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RBOG-2025-11

RBOG 2025 Nr. 11

Thurgau · 2025-02-25 · Deutsch TG
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Keine materielle Rechtskraft ("res iudicata") bei Teilklagen aus Urheberrechtsverletzungen aus verschiedenen Verträgen Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO Art. 86 ZPO Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Kläger verfasste mehrere Lehrbücher. Der Beklagte, ein ehemaliger Kursteilnehmer des Klägers, veröffentlichte später Lehrmittel mit denselben Titeln und bot ebenfalls Kurse zum selben Thema an. Seine Werke übernahmen teilweise Inhalte aus den Büchern des Klägers. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Teilklage die Herausgabe von Gewinn sowie eine Genugtuung im Zusammenhang mit der Ausbildung von D. vom Beklagten. Zuvor hatte der Kläger schon einmal eine Teilklage gegen den Beklagten erhoben, damals wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen gegenüber F., einem anderen Schüler des Beklagten. Zwischen den Parteien ist strittig, ob auf die Klage wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache eingetreten werden kann. Aus den Erwägungen: […] 2.2. 2.2.1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist[1]. Beim Erfordernis, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorliegen darf ("res iudicata"), handelt es sich um eine negative Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Es soll verhindert werden, dass die gleiche Sache (Streitgegenstand) zwischen denselben Parteien bei verschiedenen Gerichten zur Beurteilung gelangt. Dabei soll die Gefahr sich widersprechender Urteile vermieden werden und der definitive Rechtsfriede durch ein bindendes, autoritatives Urteil erfolgen[2]. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft löst eine Sperrwirkung aus; die Wirkung der materiellen Rechtskraft verbietet, dass ein identischer Anspruch, über den bereits endgültig entschieden wurde, in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien erneut in Frage gestellt werden darf[3]. 2.2.2. Die Identität von Streitgegenständen (im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft) beurteilt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen[4]. Der Begriff der Anspruchsidentität ist dabei nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird[5]. Auf den "Rechtsgrund" – verstanden als "angerufene Rechtsnorm" –, auf den die Klagebegehren gestützt werden, kommt es nicht an[6]. Die materielle Rechtskraft bezieht sich nicht nur auf die vom Gericht geprüfte Anspruchsgrundlage. Auch wenn die Klage infolge einer unvollständigen Prüfung abgewiesen wird, kann der Kläger zufolge der materiellen Rechtskraft des Entscheids später an kein anderes Gericht gelangen, um die noch nicht geprüfte Rechtsgrundlage anzurufen[7]. Ausserdem bezieht sich die Rechtskraft nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet wurden[8]. Einzig das Dispositiv des Ersturteils nimmt an der Rechtskraft teil[9]. Gibt das Dispositiv eines Entscheids keinen Aufschluss darüber, über welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, ist eine Auslegung im Licht der Erwägungen zulässig[10]. 2.2.3. In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile, Prozessurteile können höchstens in Bezug auf die Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht bejaht oder verneint hat, in Rechtskraft erwachsen[11]. 2.2.4. Macht die klagende Partei mit der Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage grundsätzlich aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt [12] . Ist die zu beurteilende Teilklage jedoch nicht betragsmässig auf einen Teil der Gesamtforderung, sondern vielmehr auf einzelne Schadensposten begrenzt, so muss das Gericht auch für eine Abweisung nicht den Gesamtschaden, sondern lediglich die eingeklagten Schadensposten prüfen. Daher präjudiziert das erste Urteil das zweite Verfahren über die weiteren Schadensposten nicht, gerade weil im ersten Urteil nicht entschieden wurde, dass der klagenden Partei überhaupt (und auch im Grundsatz) keine Forderung zusteht. Entsprechendes gilt auch, wenn die abgewiesene Teilklage eine zeitlich abgegrenzte Forderung zum Gegenstand hatte[13]. 2.3. 2.3.1. Zwischen den Parteien erging betreffend den fraglichen Sachverhaltskomplex bislang zivilrechtlich (lediglich) ein Sachurteil, nämlich der Entscheid des Obergerichts von 2020. Im damaligen Verfahren hatte der Kläger den Schadenersatz beziehungsweise Gewinn von Fr. 16'800.00 (eventualiter Fr. 42'000.00) "für die Urheberrechtsverletzung i.S. F." geltend gemacht. Er hatte in der Klageschrift ausgeführt, es handle sich um eine Teilklage und umfasse "den Sachverhalt des Gewinns von F.". Das Bezirksgericht habe den Beklagten mit Urteil aus dem Jahr 2018 strafrechtlich verurteilt; die Zivilforderung des Klägers sei auf den Zivilweg verwiesen worden. Der in der Anklageschrift detailliert geschilderte Sachverhalt betreffend F. habe zu einer Verurteilung des Beklagten betreffend Urheberrechtsverletzung geführt. F. habe dem Beklagten insgesamt Fr. 65'015.00 überwiesen, davon seien Fr. 42'000.00 als Vertragspreis ausgewiesen worden; dieser habe aus dem Ausbildungs- und Dozentenvertrag resultiert. Der Beklagte habe dem Kläger gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG einen Schadenersatz sowie die Herausgabe des Gewinns zu bezahlen. Dieser belaufe sich auf Fr. 16'800.00, eventuell auf Fr. 42'000.00. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegen den Beklagten eine Forderung aus Urheberrechtsverletzung in Höhe von Fr. 32'000.00 (Gewinnherausgabe und Genugtuung) geltend. Die Forderung stützt sich auf den Ausbildungs- und Dozentenvertrag zwischen dem Beklagten und D. 2.3.2. Beide als Teilklagen geltend gemachten Forderungen betreffen zwei verschiedene Vertragsabschlüsse (Ausbildungs- und Dozentenverträge) des Beklagten: Einerseits einen Vertrag mit F. und andererseits einen Vertrag mit D. Die beiden Verträge unterscheiden sich inhaltlich unbestrittenermassen nur unwesentlich, ausser in Bezug auf den Preis: Der Vertragspreis mit F. betrug Fr. 42'000.00 inklusive Unterkunft und Verpflegung während der Grundausbildung, der Vertragspreis mit D. lag bei Fr. 45'000.00, ohne Unterkunft und sonstige Spesen während der Ausbildung. Der Kläger verlangt(e) mit jeder Teilklage je die Herausgabe (eines Teils) des jeweiligen Vertragspreises. Die rechtliche Grundlage beider Forderungen ist identisch, da beide auf Gewinnherausgabe aufgrund der mit Strafurteil des Bezirksgerichts aus dem Jahr 2018 festgestellten Urheberrechtsverletzung gründen. 2.3.3. Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung und jene gemäss vorheriger Klage ("Urheberrechtsverletzung i.S. F.") sind nicht nur betragsmässig beschränkt. Vielmehr liegen der ersten wie auch der nun vorliegenden zweiten Teilklage Forderungen auf Gewinnherausgabe bezüglich individualisierbarer Verträge des Beklagten mit unterschiedlichen Personen zugrunde. Die Abweisung der Klage auf Ersatz beziehungsweise Gewinnherausgabe in Sachen F. entfaltet daher keine materielle Rechtskraft gegenüber der (im Verfahren hier zu beurteilenden) Klage auf Gewinnherausgabe gestützt auf den Ausbildungs- und Dozentenvertrag mit D. Eine "res iudicata" liegt nicht vor. 2.3.4. Darüber hinaus hatte der Kläger im früheren Verfahren vor Obergericht "Ersatz" beziehungsweise Gewinn, jedoch keine Genugtuung gegen den Beklagten geltend gemacht. Bezüglich der Genugtuungsforderung liegt somit ebenfalls keine bereits rechtskräftig entschiedene Sache ("res iudicata") vor. […] Obergericht, 2. Abteilung, 25. Februar 2025, Z1.2022.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (4A_274/2025). [1]    Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO [2]    Gehri, Basler Kommentar, 4.A., Art. 59 ZPO N. 18 [3]    Gehri, Art. 59 ZPO N. 19 [4]    BGE 144 III 452 E. 2.3.2; 142 III 213 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3, zur Publikation vorgesehen; 4A_449/2020 vom 23. März 2021 E. 3, nicht publiziert in: BGE 147 III 345 [5]    BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3 [6]    BGE 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3, zur Publikation vorgesehen [7]    Urteile des Bundesgerichts 4A_449/2020 vom 23. März 2021 E. 3, nicht publiziert in: BGE 147 III 345; 4A_84/2020 vom 27. August 2020 E. 5.2 [8]    BGE 145 III 143 E. 5.1; 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2020 vom 23. März 2021 E. 3, nicht publiziert in: BGE 147 III 345 [9]    BGE 148 III 371 E. 5.3.2; 147 III 345 E. 6.4.1; 146 III 254 E. 2.1.3 [10]  BGE 147 III 345 E. 6.4.1; 141 III 229 E. 3.2.6; 121 III 474 E. 4.a [11]  BGE 150 III 423; 147 III 345 E. 6.4.1; 134 III 467 E. 3.2; 127 I 133 E. 7.a; 115 II 187 E. 3.a [12]  BGE 147 III 345 E. 6.5 [13]  BGE 147 III 345 E. 6.4 ×