Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Anwaltsgesetz, RB 176.1
E. 2.1 Gemäss § 12a Abs. 2 AnwV1 ist die Person, welche die Anzeige eingereicht hat, am weiteren Verfahren nicht beteiligt und hat keinen Anspruch auf eine Orientierung über den Verfahrens- ausgang. Die Anzeiger stellen die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage. Zudem vertreten sie den Standpunkt, dass sie als Anzeigende Beteiligte seien, weshalb sie gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AnwG2 persönlich anzuhören seien und Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Ge- stützt auf die Bundesverfassung habe jede an einem Verfahren beteiligte Person Anspruch auf rechtliches Gehör und auch auf Akteneinsicht.
E. 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA3 regeln die Kantone das Verfahren. Der Kanton Thurgau hat das Verfahren betreffend Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs im Anwaltsgesetz und in der Anwaltsverordnung geregelt. § 20 1 Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz (Anwaltsverordnung), RB 176.11
E. 2.3 Zusammenfassend ist im Disziplinarverfahren nach BGFA nur der betroffene Anwalt Partei9. Dritte sind hingegen nach BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzei- ge erstattende Person oder mögliche Geschädigte. Parteistellung erlangt die anzeigende Per- son nur dann, wenn sie in ihren eigenen Rechten verletzt wird, so etwa bei Kostenauflage infol- ge verwerflicher oder leichtfertiger Einleitung des Disziplinarverfahrens10.
E. 3 Soweit sich die Anzeiger auf das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Thurgau11 berufen und die Zustellung des Disziplinarentscheids der Anwaltskommission in anonymisierter Form beantra- gen, verkennen sie, dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung in Verfahren der Verwal-
E. 4 VRG, RB 170.1,
E. 4.1 Die Anzeiger beantragen ferner sinngemäss, ihnen sei gestützt auf das Prinzip der Justizöffent- lichkeit der Disziplinarentscheid zuzustellen.
E. 4.2 Aus dem gleichermassen in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II14 verankerten Grundsatz, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht öf- fentlich verhandelt wird, ist das Prinzip der Justizöffentlichkeit abgeleitet. Dieses dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht es auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt soweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Ver- trauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemein- schaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Pro- zessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwür- dig geführt15. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts kann folgendermassen zusammengefasst werden: Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grund- sätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. So- fern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermäs- sigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre im Sinn von Art. 13
E. 4.3 Allerdings setzt der auf das Prinzip der Justizöffentlichkeit beruhende und von den Anzeigern geltend gemachte Anspruch auf Zustellung des Disziplinarentscheides der Anwaltskommission voraus, dass es sich bei ihrer Anzeige um eine “strafrechtliche Anklage“ im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II handelt. Disziplinarmassnahmen, welche sich gegen Mitglieder besonderer Institutionen oder Berufsgattungen richten, gelten grundsätz- lich nicht als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II, ausser wenn das pönalisierte Verhalten zugleich ein vom allgemeinen Strafrecht erfass- tes Delikt darstellt oder die angedrohte Sanktion nach Art und Schwere als strafrechtlich er- scheint, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als bloss einigen Tagen in Aussicht steht17. Die Anwaltskommission kann bei Verletzung der Berufspflichten gemäss BGFA nur die in Art. 17 Abs. 1 BGFA genannten Disziplinarmassnahmen verhängen. Diese sind: Eine Ver- warnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Be- rufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsver- bot (lit. e). Das Disziplinarrecht gemäss BGFA gilt nur für Anwältinnen und Anwälte und ist von einem allfälligen, wegen des gleichen Sachverhalts – etwa bei Verletzung des Berufsgeheim- nisses – durchgeführten Strafverfahrens, unabhängig. Zudem ist die Anwaltskommission, wel- che zum Erlass von Disziplinarmassnahmen zuständig ist, keine Strafverfolgungsbehörde,
E. 4.4 Der Anzeiger hat zwar keinen Erledigungsanspruch, aber ein verfassungsmässiges Recht auf Antwort. Diese Antwort kann kurzgefasst sein und sich auf die Information beschränken, wie mit der Anzeige verfahren wurde18.
E. 4.5 Damit ist der Antrag der Anzeiger, ihnen sei nach Eintritt der Rechtkraft der Entscheid der An- waltskommission in Sachen Rechtsanwalt X. betreffend Anzeige vom […] zuzustellen, abzuwei- sen. […] Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2025, AK.2025.11
E. 5 Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 145 E. 6.1 und 132 II 250 E. 3.4
E. 6 Vgl. BGE 132 II 255 E. 4.4
E. 7 Vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2.A. N 684 ff
E. 8 Urteil des Bundesgerichts 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2 mit Hinweisen
E. 9 Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann / Zindel), 2.A., N. 10 zu Art. 17 BGFA mit Hinweisen
E. 10 Poledna, N. 11 zu Art. 17 BGFA mit Hinweisen
E. 11 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (ÖffG), RB 170.6
3/5 tungsrechtspflege findet12. Eine ähnliche Regelung kennt auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung13. 4.
E. 12 § 4 Abs. 2 ÖffG
E. 13 Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz), SR 152.3
E. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2
E. 15 Urteil des Bundesgerichts 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 5.1 mit Hinweisen
4/5 BV der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann – etwa, weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind –, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen – wie beispielweise jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persön- lichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu16.
E. 16 BGE 147 I 413 f., Erw. 6.4.2; BGE vom 27 Juli 2021, 1C_194/2020, Erw. 5.4
E. 17 Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3 mit Hinweisen
5/5 zumal Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion nicht vorsieht. Zusam- menfassend findet deshalb das in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Anwendung auf das Verfahren vor der Anwaltskommission.
E. 18 Brunner / Seiler, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2.A., zu § 75, N. 5
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Anwaltskommission Fehlende Parteirechte bzw. Mitwirkungsrechte des Anzeigeerstatters im Disziplinarver- fahren vor Anwaltskommission; keine Zustellung des rechtskräftigen Entscheids der Anwaltskommission an den Anzeigeerstatter Zusammenfassung des Sachverhalts: Zwei Personen beantragten der Anwaltskommission, es sei gegen Rechtsanwalt X. ein Diszipli- narverfahren zu eröffnen. In der Folge bestätigte die Präsidentin der Anwaltskommission den Eingang der Anzeige und machte die Anzeiger darauf aufmerksam, dass sie am weiteren Ver- fahren nicht mehr beteiligt seien. In der Folge beantragten die Anzeiger sinngemäss, es seien ihnen im Disziplinarverfahren Partei- bzw. Mitwirkungsrechte zu gewähren. Aus den Erwägungen: […] 2. 2.1. Gemäss § 12a Abs. 2 AnwV1 ist die Person, welche die Anzeige eingereicht hat, am weiteren Verfahren nicht beteiligt und hat keinen Anspruch auf eine Orientierung über den Verfahrens- ausgang. Die Anzeiger stellen die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung in Frage. Zudem vertreten sie den Standpunkt, dass sie als Anzeigende Beteiligte seien, weshalb sie gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AnwG2 persönlich anzuhören seien und Anspruch auf Akteneinsicht hätten. Ge- stützt auf die Bundesverfassung habe jede an einem Verfahren beteiligte Person Anspruch auf rechtliches Gehör und auch auf Akteneinsicht. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA3 regeln die Kantone das Verfahren. Der Kanton Thurgau hat das Verfahren betreffend Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs im Anwaltsgesetz und in der Anwaltsverordnung geregelt. § 20 1 Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz (Anwaltsverordnung), RB 176.11 2 Anwaltsgesetz, RB 176.1 3 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz), SR 935.61 Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld Telefon 058 345 33 33 www.register.tg.ch
2/5 Abs. 5 AnwG sieht vor, dass die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle- ge4 sinngemäss gelten. Dies ist insofern korrekt, als die staatliche Disziplinaraufsicht das ein- wandfreie Funktionieren der Rechtspflege sowie das Vertrauen des Publikums in die Anwalt- schaft sichern soll, indem es die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten mit Sanktionen belegt. Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung der der Aufsicht unterstellten Tätig- keit im öffentlichen Interesse sicherzustellen, und nicht der Wahrung individueller privater Anlie- gen5, weshalb die anzeigende Person nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen ist6. Das Disziplinarrecht hat daher keinen pönalen sondern administrativen Charakter und dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtssuchende Publikum schützen und die anwaltschaftliche Standeswürde wahren7. Demnach ist das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren ein Verwaltungsverfahren und kein Strafverfahren8. Folgerichtig schreibt § 75 Abs. 2 VRG vor, wer eine Anzeige erstattet, ist damit am Verfahren nicht beteiligt. § 12 Abs. 2 AnwV steht im Einklang mit § 75 Abs. 2 VRG und ist somit insoweit gesetzeskonform, als er vorschreibt, die anzeigende Person ist am Verfahren nicht beteiligt. 2.3. Zusammenfassend ist im Disziplinarverfahren nach BGFA nur der betroffene Anwalt Partei9. Dritte sind hingegen nach BGFA nicht am Verfahren beteiligt, so insbesondere nicht die Anzei- ge erstattende Person oder mögliche Geschädigte. Parteistellung erlangt die anzeigende Per- son nur dann, wenn sie in ihren eigenen Rechten verletzt wird, so etwa bei Kostenauflage infol- ge verwerflicher oder leichtfertiger Einleitung des Disziplinarverfahrens10. 3. Soweit sich die Anzeiger auf das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Thurgau11 berufen und die Zustellung des Disziplinarentscheids der Anwaltskommission in anonymisierter Form beantra- gen, verkennen sie, dass das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung in Verfahren der Verwal- 4 VRG, RB 170.1, 5 Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 145 E. 6.1 und 132 II 250 E. 3.4 6 Vgl. BGE 132 II 255 E. 4.4 7 Vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2.A. N 684 ff 8 Urteil des Bundesgerichts 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2 mit Hinweisen 9 Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann / Zindel), 2.A., N. 10 zu Art. 17 BGFA mit Hinweisen 10 Poledna, N. 11 zu Art. 17 BGFA mit Hinweisen 11 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (ÖffG), RB 170.6
3/5 tungsrechtspflege findet12. Eine ähnliche Regelung kennt auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung13. 4. 4.1. Die Anzeiger beantragen ferner sinngemäss, ihnen sei gestützt auf das Prinzip der Justizöffent- lichkeit der Disziplinarentscheid zuzustellen. 4.2. Aus dem gleichermassen in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II14 verankerten Grundsatz, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht öf- fentlich verhandelt wird, ist das Prinzip der Justizöffentlichkeit abgeleitet. Dieses dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum andern ermöglicht es auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt soweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Ver- trauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemein- schaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Pro- zessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwür- dig geführt15. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts kann folgendermassen zusammengefasst werden: Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grund- sätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. So- fern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermäs- sigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre im Sinn von Art. 13 12 § 4 Abs. 2 ÖffG 13 Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz), SR 152.3 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2 15 Urteil des Bundesgerichts 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021, E. 5.1 mit Hinweisen
4/5 BV der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann – etwa, weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind –, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen – wie beispielweise jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persön- lichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu16. 4.3. Allerdings setzt der auf das Prinzip der Justizöffentlichkeit beruhende und von den Anzeigern geltend gemachte Anspruch auf Zustellung des Disziplinarentscheides der Anwaltskommission voraus, dass es sich bei ihrer Anzeige um eine “strafrechtliche Anklage“ im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II handelt. Disziplinarmassnahmen, welche sich gegen Mitglieder besonderer Institutionen oder Berufsgattungen richten, gelten grundsätz- lich nicht als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II, ausser wenn das pönalisierte Verhalten zugleich ein vom allgemeinen Strafrecht erfass- tes Delikt darstellt oder die angedrohte Sanktion nach Art und Schwere als strafrechtlich er- scheint, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als bloss einigen Tagen in Aussicht steht17. Die Anwaltskommission kann bei Verletzung der Berufspflichten gemäss BGFA nur die in Art. 17 Abs. 1 BGFA genannten Disziplinarmassnahmen verhängen. Diese sind: Eine Ver- warnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Be- rufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsver- bot (lit. e). Das Disziplinarrecht gemäss BGFA gilt nur für Anwältinnen und Anwälte und ist von einem allfälligen, wegen des gleichen Sachverhalts – etwa bei Verletzung des Berufsgeheim- nisses – durchgeführten Strafverfahrens, unabhängig. Zudem ist die Anwaltskommission, wel- che zum Erlass von Disziplinarmassnahmen zuständig ist, keine Strafverfolgungsbehörde, 16 BGE 147 I 413 f., Erw. 6.4.2; BGE vom 27 Juli 2021, 1C_194/2020, Erw. 5.4 17 Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3 mit Hinweisen
5/5 zumal Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion nicht vorsieht. Zusam- menfassend findet deshalb das in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und in Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Anwendung auf das Verfahren vor der Anwaltskommission. 4.4. Der Anzeiger hat zwar keinen Erledigungsanspruch, aber ein verfassungsmässiges Recht auf Antwort. Diese Antwort kann kurzgefasst sein und sich auf die Information beschränken, wie mit der Anzeige verfahren wurde18. 4.5. Damit ist der Antrag der Anzeiger, ihnen sei nach Eintritt der Rechtkraft der Entscheid der An- waltskommission in Sachen Rechtsanwalt X. betreffend Anzeige vom […] zuzustellen, abzuwei- sen. […] Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2025, AK.2025.11 18 Brunner / Seiler, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2.A., zu § 75, N. 5