Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 SSG 2026/E/76 - A.________ v. B._____
Schiedsspruch
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung
Einzelschiedsrichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, Zürich
in der Sache zwischen
A._____
- Gesuchsteller -
und
B._____, Leiterin Meldestelle Ethik, c/o Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Marco Steiner und Yannick Steinmann, korave.ch, Postfach, 3704 Krattigen
- Gesuchsgegnerin -
E. 2 I. Parteien
Dispositiv
- A._____ ("Gesuchsteller") hat im Anschluss zu einer Meldung bei der Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") wegen angeblicher Verstösse gegen das Ethik-Statut einen gegen B._____ gerichteten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt.
- B._____ ("Gesuchsgegnerin") ist die Leiterin der Meldestelle Ethik bei der Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI"). SSI ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
- Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Das vorliegende Verfahren betrifft einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
- Nachfolgend findet sich eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity
- Am 12. Mai 2026 wurde bei SSI eine Meldung (Fall-ID: DA85-73C17E8) gegen die Gesuchsgegnerin sowie gegen C._____, Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht, eingereicht.
- Zusammengefasst brachte der Gesuchsteller in seiner Meldung vor, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Funktion als Leiterin der Meldestelle Ethik von SSI und C._____ in ihrer Funktion als Präsidentin des Stiftungsrates der Stiftung Schweizer Sportgericht schriftlich festgehalten hätten, dass das Ethik-Statut auf die Stiftung Schweizer Sportgericht sowie deren Mitarbeitende keine Anwendung finde (Nichteintretensentscheid von SSI vom
- Januar 2026 bzw. Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats Stiftung Schweizer Sportgericht vom 18. Juli 2025). Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Erläuterungen des Bundes zu Art. 72c SpoFöV, wonach die Disziplinarstelle bzw. das Schweizer Sportgericht den Vorgaben des Ethik-Statuts unterstellt sei.
- Dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin und von C._____ begründe einen Ethikverstoss im Sinne von Art. 2.1.2 lit. a, Art. 2.2, Art. 2.2.2 und Art. 2.2.3 Ethik-Statut 2025 sowie einen Missstand im Sinne von Art. 3 Ethik-Statut 2025.
- Zudem erwähnte er, dass gleichzeitig gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3
- Januar 2025 (VR-SSI) beim Schweizer Sportgericht ein begründeter Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen die beiden Personen eingereicht wurde und dass deshalb in Bezug auf seine Meldung bei SSI bis zur Klärung der Befangenheitsfragen von etwaigen Verfahrenshandlungen abzusehen sei. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht
- Am 12. Mai 2026 stellte der Gesuchsteller beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Bezug auf die Meldung bei SSI (Fall-ID: DA85-73C17E8) einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit sowohl gegen die Gesuchsgegnerin als auch gegen C._____.
- Mit Verfügung des Direktors vom 15. Mai 2026 wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen, d.h. bis zum 20. Mai 2026 angesetzt, um die Ablehnungsanträge in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. a-d der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("Schiedsordnung" bzw. "SO") zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde.
- Insbesondere wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass für Ablehnungsanträge die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 SO sinngemäss gelten und dies für das vorliegende Ablehnungsverfahren bedeute, dass die Eingabe des Gesuchstellers seine Postadresse (analog lit. a), die Namen sowie die Post- und E-Mail-Adressen der Gegenparteien und allfälliger Vertreter oder Vertreterinnen (analog lit. b), eine Kopie der getätigten Meldung bei SSI sowie gegebenenfalls eine Kopie der Verfahrenseröffnung durch SSI - sofern vorhanden (analog lit. c) sowie eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Behandlung der Ablehnungsanträge vorsehen (analog lit. d), enthalten müsse (analog Art. 16 Abs. 3 SO).
- Am 19. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe zu den Akten. Darin enthalten waren Ausführungen zu den erforderlichen Elementen nach Art. 16 Abs. 3 SO.
- Am 20. Mai 2026 wurden die gemeinsam eingereichten Ablehnungsanträge gegen die Gesuchsgegnerin und gegen C._____ durch den Direktor getrennt und dem Gesuchsteller die vorliegende Verfahrensnummer mitgeteilt: SSG 2026/E/76 - A._____ v. B._____
- Das Verfahren gegen C._____ wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer SSG 2026/E/77 geführt und mittels Abschreibungsverfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 28. Mai 2026 erledigt.
- Mit Eröffnungsschreiben vom 28. Mai 2026 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Eröffnung dieses Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt: Einzelschiedsrichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, Zürich Die Einzelschiedsrichterin hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie bestätigt, dass sie das Amt der Schiedsrichterin annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.
- Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht, die anwendbare Verfahrensordnung, 4 die Durchführung dieses Verfahrens im beschleunigten Verfahren (Art. 33 Abs. 1 SO), die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs. Den Parteien wurde zudem die Möglichkeit gegeben, mittels Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens via Skribble die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in diesem Verfahren zu bestätigen, was die Gesuchsgegnerin gleichentags tat. Der Gesuchsgegnerin wurde sodann eine Frist von 7 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 22 SO einzureichen.
- Mit E-Mail vom 3. Juni 2026 beantragte der Gesuchsteller den Ausstand der Einzelschiedsrichterin in diesem Verfahren. Mit Verfügung vom selben Tag setzte die Präsidentin des Schweizer Sportgerichts der Gesuchsgegnerin und der Einzelschiedsrichterin eine Frist von 2 Tagen, um dazu Stellung zu nehmen.
- Mit E-Mail vom
- Juni 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Gesuchsantwort/Stellungnahme samt Beilagen ein. Unter anderem machte sie darin geltend, sie widerrufe die Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens per Skribble vom
- Mai 2026 sowie entsprechend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Zudem erklärte sie Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung. Eine formelle Unzuständigkeitseinrede mittels Antrag wurde nicht erhoben.
- Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 wurde den Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit gegeben, innert kurzer Frist (je 4 Tage) zu replizieren und zu duplizieren, wobei sich diese Eingaben auf die jeweilige Eingabe der Gegenpartei zu beschränken hatten. Da der Gesuchsteller das Eröffnungsschreiben nicht per Skribble unterzeichnet hatte und er sich noch nicht zur Durchführung einer Verhandlung geäussert hatte, wurde er aufgefordert, sich innert derselben Frist von 4 Tagen dazu zu äussern.
- Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 erklärte der Gesuchsteller, dass er die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts anerkenne, dass er aber davon ausgehe, dass er persönlich nicht der Schiedsgerichtsbarkeit des Gerichts unterstehe, da er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts falle. Zudem informierte er darüber, dass er keine Möglichkeit habe, via den SharePoint-Link auf die Verfahrensdokumente zuzugreifen und eine andere Zustellung (z.B. per E-Mail) wünsche. Weiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens, bis über sein Ablehnungsgesuch gegenüber der Einzelschiedsrichterin entschieden worden sei.
- Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 erklärte die Einzelschiedsrichterin, dass das Sekretariat überprüfen werde, ob ein technisches Problem in Bezug auf den Zugriff des Gesuchstellers auf den Share-Point vorliege. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde er aufgefordert nach Treu und Glauben mitzuwirken und ansonsten die Akten nach Vorankündigung am Sitz des Schweizer Sportgerichts einzusehen. Entsprechend wurde sein Antrag auf Zusendung der Verfahrensakten auf anderem Weg abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgelehnt und zur Begründung auf diesen Schiedsspruch verwiesen.
- Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass kein technisches Problem vorlag und der Gesuchsteller sich nicht - wie es ihm oblag - mit dem Share-Point verbunden hatte. Er wurde deshalb nochmals eingeladen, sich entsprechend zu verbinden. Gleichzeitig wurde festgesellt, dass mangels diesbezüglicher Äusserung des Gesuchstellers Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung angenommen werde. Schliesslich wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 4 Tagen angesetzt, eine Duplik, die sich auf die Eingabe des Gesuchstellers beschränkte, einzureichen. 5
- Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wies die Präsidentin des Schweizer Sportgerichts, nach Eingang der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und der Einzelschiedsrichterin, das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Einzelschiedsrichterin ab, soweit darauf eingetreten wurde.
- Am 17. Juni 2026 reichte die Gesuchsgegnerin eine Duplik ein. Im Wesentlichen hielt sie damit an den Vorbringen ihrer Gesuchsantwort fest, beantragte jedoch, dass die Replik des Gesuchstellers aus dem Recht zu weisen sei, weil er sich angeblich nicht an die Vorgaben zu deren Inhalt gehalten habe.
- Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde entschieden, dass die E-Mail des Gesuchstellers vom 11. Juni 2026 nicht aus dem Recht gewiesen werde, weil er sich darin gemäss Einladung zu verfahrenstechnischen Themen äusserte und keine neuen materiellen Vorbringen machte oder Beweismittel ins Recht legte. Zudem wurden die Parteien informiert, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde (Art. 29 Abs. 1 SO) und das Dispositiv des Schiedsspruchs innert Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SO eröffnet und die Begründung nachgereicht werde.
- Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 wurde das Dispositiv des Schiedsspruchs eröffnet. Die Begründung wird hiermit nachgereicht. III. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien
- Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden von der Einzelschiedsrichterin bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht. A. Gesuchsteller
- Die Vorbringen des Gesuchstellers lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
- Zur Begründung des Ablehnungsantrages für das aus seiner Meldung hervorgehende Verfahren machte er geltend, dass die Gesuchsgegnerin selbst diejenigen Äusserungen gemacht habe, die Gegenstand seiner Meldung in Bezug auf Ethikverstösse (Verletzung von Art. 2.1.2 lit. a, Art. 2.2, Art. 2.2.2 und Art. 2.2.3 Ethik-Statut 2025) sowie in Bezug auf einen Missstand gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2025 seien. Demzufolge sei sie selbst Gegenstand der von ihm übermittelten Meldung und des daraus hervorgehenden Verfahrens.
- Entsprechend machte der Gesuchsteller geltend, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit durch persönliche oder institutionelle Interessenkonflikte bei der Gesuchsgegnerin bestehe und sie deshalb keinen Einfluss auf die Behandlung der Angelegenheit ausüben dürfe.
- Schliesslich stellte er in seiner Nachbesserungseingabe die folgenden Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass die Eingabe fristgerecht und vollständig ergänzt wurde.
- Auf den Ablehnungsantrag betreffend B._____ und C._____ sei einzutreten. 6
- Es sei sichergestellt, dass keine von der Meldung betroffene Person direkt oder indirekt an der Behandlung der Meldung oder am Entscheid mitwirkt." B. Gesuchsgegnerin
- Die Gesuchsgegnerin stellte folgende Anträge: "1. Es sei auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten.
- Das Ablehnungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Unter Kosten- und, gemäss nach entsprechender Aufforderung einzureichender Kostennote, Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____."
- Zur Begründung ihrer Anträge machte die Gesuchsgegnerin Folgendes geltend:
- In formeller Hinsicht führte sie aus, dass sie die Bestätigung des Eröffnungsschreibens per Skribble insofern widerrufe, als die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit als bestritten zu gelten habe. Gleichzeitig wies sie aber darauf hin, dass dieser Widerruf als sekundär zu gelten habe, weil das Sportgericht gemäss Art. 3 Abs. 3 SO selbst über seine Zuständigkeit entscheide. Gemäss Verweis im Text bezieht sich diese Bestreitung aber viel eher auf die Frage der Legitimierung bzw. Identifizierung des Gesuchstellers bzw. seine angeblich rechtsmissbräuchliche Prozessführung. Weiter verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Verhandlung, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit ausschliesslich rechtlicher Natur handle.
- Zum Sachverhalt erläuterte sie den Hintergrund der Meldung des Gesuchstellers bei SSI, insbesondere, dass er bereits am 22. Dezember 2025 eine analoge Meldung gegen die Präsidentin des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des Ethik- Statuts auf die Stiftung Schweizer Sportgericht und deren Mitarbeitende eingereicht habe. Die Gesuchsgegnerin erklärte im Namen von SSI diesbezüglich am 13. Januar 2026 das Nichteintreten auf diese Meldung und schrieb das Verfahren ab. In der Folge, d.h. zwischen dem 28. Januar 2026 und dem 19. März 2026 korrespondierte der Gesuchsteller trotzdem weiter mit der Gesuchsgegnerin bzw. SSI im Zusammenhang mit derselben Frage. Darauf beziehe sich sodann seine erneute Meldung bei der Meldestelle vom 12. Mai 2026, welche diesem Ablehnungsbegehren zugrunde liege.
- Weiter führte sie aus, dass es aufgrund einer Internet-Recherche höchst ungewiss sei, ob die Person des Gesuchstellers mit dieser Identität tatsächlich existiere. Entsprechend sei seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen, was auch nicht geheilt werden könne. Somit sei das Gesuch schon wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Gesuchsellers abzuweisen.
- Zudem ist die Gesuchsgegnerin der Meinung, dass das Gesuch in rechtsmissbräuchlicher Weise eingebracht wurde und deshalb nicht darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass es einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung oder sogar schikanösen Ausübung eines Rechts gleichkomme, dass der Gesuchsteller ein Ablehnungsgesuch an das andere reihe, nur weil er mit rechtlichen Äusserungen oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht einverstanden sei. Mindestens solle dieses Verhalten jedoch zur Abweisung des Gesuches führen.
- In der Sache machte sie sodann geltend, dass solche Ablehnungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anfechtung der Verfahrensführung dienen können. Demgemäss können selbst fehlerhafte Verfügungen oder Verfahrenshandlungen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Das Vorliegen eines 7 Ausstandsgrundes sei anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, was in casu offensichtlich nicht zutreffe, nur weil die Gesuchsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt nicht im Sinne des Gesuchstellers entschieden habe.
- In Bezug auf die Kostenfolgen beantragte die Gesuchsgegnerin (i) die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 36 Abs. 3 SO auf den Gesuchsteller, sowie (ii) die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung in Höhe der Kostennote ihrer Rechtsvertreter und in analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 6 SO, weil sie sich als angeschuldigte Person betrachte. IV. Zuständigkeit
- Art. 3 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: […] b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; […] 2 Jede Einrede der Unzuständigkeit des Schweizer Sportgerichts muss innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zustellung des Eröffnungsschreibens erhoben werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Einrede der Unzuständigkeit erhoben, gilt die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als von den Parteien anerkannt. […]"
- Art. 9 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Januar 2026 ("Swiss Olympic Statuten") lautet wie folgt: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht."
- Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt: "[...] 9 Die Dopingbekämpfung, die Untersuchung von potenziellen Ethik- Regelverletzungen und die Sanktionierung gemäss den im Ethik-Statut definierten Fällen sind Aufgaben der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Anti-Doping-Regelverletzungen und Ethik-Regelverletzungen (namentlich Verletzungen des Ethik-Statuts) sind Aufgaben der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports 8 oder gegen frühere Reglemente und Erlasse von Swiss Olympic oder deren Mitgliedsverbände gemäss Art. 2.1 lit. a bis c nachfolgend im Bereich Ethik angetragen werden, wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. [...]."
- Art. 8.1. des Ethik-Statuts 2025 lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. 2 Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. 3 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten."
- Art. 8 Abs. 3 VR-SSI lautet wie folgt: "Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung können Verfahrensbeteiligte vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen, dies innert sieben Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an."
- Vorliegend handelt es sich um einen Ablehnungsantrag gegen eine Person von SSI. Für solche Fälle stützt sich die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts auf Art. 3 Abs. 1 lit. b SO i.V.m. Art. 8 VR-SSI. Im Übrigen ist für das Verfahren vor dem angerufenen Schiedsgericht die SO anwendbar.
- Keine der Parteien hat mit formellem Antrag eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfügung vom 28. Mai 2026 durch die Gesuchsgegnerin bereits bestätigt. Der diesbezüglich nachgereichte Widerruf ist auch mangels formeller Unzuständigkeitseinrede als unerheblich zu betrachten.
- Im Übrigen ist im Einklang mit der Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 3 VR-SSI bereits ein Angebot für die Durchführung eines Schiedsverfahrens darstellt, welches für SSI und die Gesuchsgegnerin als deren Mitarbeiterin verbindlich ist (vgl. BGer 4A_314/2017 vom 28.05.2018, E. 2.3.2.5; KAUFMANN-KOHLER, Gabrielle/RIGOZZI, Antonio, International Arbitration, Oxford 2015, N 3.97). Durch die Einreichung des Ablehnungsantrages hat der Gesuchsteller dieses Angebot angenommen, wodurch die 9 Gesuchsgegnerin bereits ohne vorbehaltlose Unterzeichnung an die Schiedsklausel gemäss Art. 8 VR-SSI gebunden ist.
- Insofern sich jedoch der Vorwurf des Gesuchstellers auf einen angeblichen Missstand bei SSI gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2025 bezieht, ist fraglich, ob für den darauf gestützten Ablehnungsantrag gegen eine Mitarbeiterin von SSI die sachliche Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gegeben ist. Da diese Frage sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers betrifft, wird sie unten bei VIII. A. Aktivlegitimation des Gesuchstellers (Rz. 70 ff.) geprüft.
- Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Antrages zuständig ist, soweit es sich um die zugrundeliegenden Vorwürfe handelt, die auf Art. 2 des Ethik-Statuts 2025 beruhen (soweit sich der Antrag auf den Vorwurf des Missstandes gemäss Art. 3 des Ethik-Statuts 2025 bezieht, wird auf die Prüfung der Aktivlegitimation verwiesen). V. Zulässigkeit
- Der Ablehnungsantrag ist am selben Tag nach der Einreichung einer Meldung bei SSI erhoben worden, weshalb die siebentägige Frist gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI eingehalten wurde.
- Für Ablehnungsanträge macht es mangels expliziter Regelung in der SO und wegen der Ähnlichkeit zu einem Berufungsverfahren Sinn, die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 SO analog anzuwenden. Vorliegend hat der Gesuchsteller nach der Aufforderung des Direktors die entsprechenden Informationen nachgeliefert und somit diese Bedingungen erfüllt.
- Der Antrag ist folglich zulässig. VI. Anwendbares Recht
- Art. 32 SO lautet wie folgt: "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht."
- Die behaupteten zugrundeliegenden Vorfälle im vorliegenden Fall betreffen SSI selbst und ereigneten sich im Zeitraum von 22. Dezember 2025 bis 12. Mai 2026.
- Zu jenem Zeitpunkt war das am 22. November 2024 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Ethik-Statut anwendbar (nachfolgend "Ethik-Statut 2025").
- Die Einzelschiedsrichterin erklärt folglich primär das Ethik-Statut 2025 sowie die VR-SSI, auf dessen Art. 8 Abs. 3 sich dieses Verfahren stützt, für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht. 10 VII. Weitere verfahrensrechtliche Fragen A. Begründung der Nichtsistierung während des Ablehnungsverfahrens gegen die Einzelschiedsrichterin
- Die Verfügung vom 12. Juni 2026 wies den Antrag des Gesuchstellers auf Sistierung des Verfahrens, bis über das Ablehnungsgesuch gegenüber der Einzelschiedsrichterin entschieden worden sei, ab. Die Begründung wird hiermit nachgeholt:
- Gemäss Art. 2 Abs. 2 SO findet auf das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht neben der SO auch der 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 353 - 399 ZPO zur Schiedsgerichtsbarkeit).
- Da die SO (insbesondere in Art. 18) keine Bestimmungen zur Frage der Sistierung im Falle eines Ablehnungsbegehrens enthält, ist auf Art. 369 Abs. 4 ZPO zurückzugreifen. Dieser hält fest, dass - mangels anderer Vereinbarung der Parteien - das Schiedsgericht das Schiedsverfahren während des Ablehnungsverfahrens ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen kann. Die vorgenommenen Verfahrenshandlungen behalten ihre Gültigkeit, wenn das Ablehnungsbegehren danach abgelehnt wird. Wird es gutgeheissen, sind die Verfahrenshandlungen ohnehin vom neu zusammengesetzten Gericht neu zu beurteilen (BSK ZPO-WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH,
- Auflage, 2024, Art. 369 N 29 m.w.H.).
- Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass eine Partei ein Verfahren nicht mit unbegründeten Ablehnungsverfahren ungebührlich verzögern können soll. Nichtsdestotrotz lässt der Wortlaut von Art. 369 Abs. 4 ZPO ("kann") eine Sistierung zu, etwa wenn dies wegen kurz bevorstehenden Verfahrenshandlungen als zweckmässig erscheint, oder wenn die Ablehnungsgründe prima vista als begründet oder gravierend erscheinen (BSK ZPO-WEBER- STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Auflage, 2024, Art. 369 N 30 m.w.H.).
- In casu war es demnach ohne Weiteres zulässig, dass das vorliegende Verfahren nicht sistiert wurde, dies umso mehr, als das Ablehnungsgesuch gegen die Einzelschiedsrichterin kurz danach, d.h. am 16. Juni 2026, abgewiesen wurde, dieser Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 4 SO endgültig war d.h. nicht mehr angefochten werden konnte, und noch keine massgeblichen Verfahrenshandlungen bevorstanden. B. Parteifähigkeit / Legitimierung des Gesuchstellers
- Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Gesuchsantwort die Frage der Legitimierung des Gesuchstellers aufgeworfen und aufgrund einer angeblich fehlenden Identifikation die Aktivlegitimation des Gesuchstellers bestritten.
- Damit verkennt sie, dass die Aktivlegitimierung Ausfluss der materiellen Berechtigung zur Klageerhebung darstellt und die Identifikation eine Frage der prozessualen Partei- und Prozessfähigkeit ist. Fehlt ersteres, ist eine Klage abzuweisen. Fehlt es an zweiterem, ist ein Nichteintreten die Folge.
- Es ist jedoch zu prüfen, ob die Zweifel an der Identität des Gesuchstellers, die aufgrund der dargelegten Umstände nicht ganz von der Hand zu weisen sind, einen Nichteintretensgrund begründen können.
- Gemäss Art. 20 Abs. 1 SO wird die Parteifähigkeit durch die anwendbaren Reglemente bestimmt. Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass das Schiedsgericht den Wunsch der 11 Parteien nach Anonymität gemäss dem Ethik-Statut respektiert. Dieses hält diesen Grundsatz auch in Bezug auf die meldende Person in Art. 6.1 Ethik-Statut 2025 fest. Ebenso hält Art. 4 Abs. 2 VR-SSI fest, dass Meldungen anonym oder nicht-anonym erfolgen können. SSI hat dafür eine virtuelle Plattform zur Verfügung zu stellen, die gewährleistet, dass die Meldestelle mit der meldenden Person kommunizieren kann, ohne dass diese ihre Anonymität aufgeben muss.
- Auch die SpoFöV sieht in Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 explizit vor, dass die Meldestelle auch anonyme Meldungen entgegen nimmt und dass auf Wunsch die Identität einer meldenden Person nicht offengelegt wird.
- In casu hat der Gesuchsteller bei seiner Meldung vom 12. Mai 2026 bei der SSI bei der Frage, ob er anonym bleiben wolle "ich bin nicht sicher" angegeben. Diese Meldung ist in seine Ergänzungseingabe vom 19. Mai 2026 einkopiert. Im Zweifel ist seine Eingabe zu seinen Gunsten auszulegen und gemäss den Vorschriften zu respektieren. Deshalb ist er wie eine anonym meldende Person zu behandeln, was auch für das darauf beruhende Ablehnungsbegehren gilt. Folglich ist seine Parteifähigkeit auch ohne weitere Identitätsprüfung zu akzeptieren und zu bejahen. VIII. Materielles
- Die Einzelschiedsrichterin hat nach den vorgenannten Ausführungen folgende Themen/Fragestellungen zu beurteilen: A. Aktivlegitimation des Gesuchstellers für den Ablehnungsantrag B. Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin C. Beurteilung des Abweisungsantrages A. Aktivlegitimation des Gesuchstellers
- Das Ethik-Statut 2025 unterscheidet zwischen Ethikverstössen (Kapitel 2) und Missstand (Kapitel 3).
- Für Ethikverstösse bestimmt Art. 6.4 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 6 VR-SSI, dass es sich bei den Verfahrensbeteiligten um die angeschuldigte Person oder Sportorganisation, bzw. um das Opfer des möglichen Ethikverstosses handeln muss. Art. 8 Abs. 3 VR-SSI bestimmt sodann, dass die Verfahrensbeteiligten ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI beim Schweizer Sportgericht stellen können.
- Vorliegend ist der Gesuchsteller als meldende und gemäss seinen Angaben selbst von den behaupteten Ethik-Verstössen betroffenen Person als Opfer im Sinne von Art. 6.4 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VR-SSI zu qualifizieren. Entsprechend ist er Verfahrensbeteiligter und seine materielle Legitimation zur Erhebung des Ablehnungsantrages zu bejahen.
- Dies gilt jedoch nur für die gerügten Ethikverstösse. Die Rechtslage in Bezug auf den gerügten Missstand (Art. 3 Ethik-Statut 2025) unterscheidet sich. Weder einer meldenden Person noch einem Opfer kommt in einem Missstandsverfahren eine Parteistellung zu (Art. 3 i.V.m. Art. 9.2 Abs. 2 und Art. 9.3 Abs. 1 Ethik-Statut i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VR-SSI; TSS 2025/E/64 Rz. 99; Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats vom 18. Juli 2025). Dem 12 Gesuchsteller, insoweit er einen Missstand gemeldet hat, kommt auf das Missstandsverfahren somit keine Parteistellung zu. Aufgrund der fehlenden Parteistellung in Bezug auf das Missstandsverfahren kann er nicht dazu legitimiert sein, einen Ablehnungsantrag nach Art. 8 Abs. 3 VR-SSI zu stellen. Ausserdem hat das Schweizer Sportgericht bereits darüber befunden, dass abgesehen von Einsprachen im Sinne von Art. 9.3 Abs. 3 Ethik-Statut 2025 keine sachliche Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Missstandsverfahren besteht (TSS 2025/E/64 Rz. 92 bis 100; TSS 2025/E/66 Rz 102 bis 120) und der Gesuchsteller auch aus diesem Grund nicht dazu legitimiert wäre, beim Schweizer Sportgericht einen Ablehnungsantrag zu stellen.
- Somit ist die Aktivlegitimation des Gesuchstellers lediglich in Bezug auf das sich auf Ethikverstösse stützende Ablehnungsbegehren gegeben, nicht jedoch soweit es sich auf eine Missstandsrüge bezieht. B. Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin
- Art. 8 Abs. 3 VR-SSI sieht explizit vor, dass ab dem Zeitpunkt einer Meldung gegen Personen von SSI ein Ablehnungsantrag gestellt werden kann. Die Gesuchsgegnerin stellt eine solche Person dar, weshalb ihre Passivlegitimation in diesem Verfahren erstellt ist. C. Beurteilung des Ablehnungsantrages
- Rechtliche Grundlagen
- Gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI kann gegen Personen von SSI beim Schweizer Sportgericht ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt werden. Dieser muss begründet werden.
- Die Bestimmung lässt jedoch offen, was unter dem Begriff der Befangenheit zu verstehen ist. Da Schweizer Recht subsidiär anwendbar ist, kann zur Auslegung auf die Bestimmungen der ZPO, insbesondere betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden. Dies gewährleistet zudem die Anwendung desselben Minimalstandards sowohl für die Mitarbeiter von SSI als auch die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts.
- Die ergänzend anwendbare ZPO stipuliert in Art. 367 die möglichen Ablehnungsgründe für ein Mitglied eines Schiedsgerichts. Gemäss Art. 367 ZPO kann ein Mitglied eines Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn (a.) es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht, (b.) ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist, oder (c.) berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (Art. 367 Abs. 1 lit. a - c ZPO). In casu ist, gemäss den Rügen des Gesuchstellers, vor allem der dritte Grund der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu prüfen.
- Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist an die Unbefangenheit des Schiedsrichters die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jene eines staatlichen Richters. Die Prinzipien, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Ablehnungsbegehren gegen staatliche Richter abgeleitet hat, gelten bei Schiedsrichtern ebenso. Dazu gehört der Grundsatz, dass prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dafür müssten besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen (BGE 115 Ia 400, E. 3 b). 13
- Das Bundesgericht setzt der Beurteilung einen strengen Massstab zugrunde. Insbesondere vermögen Verfahrensmassnahmen - ob richtig oder falsch - als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Schiedsrichters zu begründen (BGer. 4A_236/2017, E. 3.3; BGE 111 Ia 259 E. 3b/aa und viele mehr).
- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Ablehnungsgrund gegeben sein, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können bzw. Anlass zu ernsthaften oder berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben (BGE 147 III 379, E. 2.3.1; BGE 135 I 14, E. 2; BGer. 4A_404/2021, E. 5.2; BGer. 4A_462/2021, E. 3.1.2 und viele mehr). Eine tatsächliche, subjektive Befangenheit muss nicht bewiesen werden, es genügt, dass objektiv gesehen (d.h. im Vergleich zu einer vernünftigen Drittperson) eine vorbefasste, einseitige Meinung vorhanden war. Das subjektive Empfinden der Person, die einen Ablehnungsgrund geltend macht ist unerheblich (BSK ZPO-WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 367 N 17 f. m.w.H).
- Eine Vorbefassung in der konkreten Sache führt jedoch nicht automatisch zur Ablehnung. Gemäss Bundesgericht ist es massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Masse festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 133 I 89 E. 3.3 m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit entsteht nicht schon dann, wenn sich ein Richter in einer Sachfrage eine Meinung gebildet hat (BGE 105 Ia 157 E. 6a). Auch die Meinungsäusserung zu Rechtsfragen ausserhalb des Gerichts erweckt bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich noch nicht den Anschein der Voreingenommenheit für den Entscheid eines konkreten Streitfalls, selbst wenn sie für die Entscheidung erheblich ist. Grundsätzlich darf vorausgesetzt werden, dass der informierende Richter in der Lage ist, seine Beurteilung des Pressstoffes im Laufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand ständig neu zu prüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren (BGE 127 I 196, E.2 und bestätigt in BGer. 5A_462/2016, E. 3.2).
- Nur bei krasser und objektiv klarer Vorbefasstheit könnte somit eine Ablehnung opportun sein. Bei der Vorbefasstheit ist demnach zu fragen, ob der Richter weiterhin eine innere Offenheit für andere Schlüsse hat oder ob er sich bereits so festgelegt hat, dass der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen scheint. Zumeist wird hier jedoch vorausgesetzt, dass sich die vorbefasste Meinung bereits auf die Subsumtion des Richters in einem konkreten Verfahren, mithin unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes, der eingereichten Rechtsschriften und/oder der bislang vorliegenden Beweise oder Beweisabnahmeschritte bezieht und dass die ablehnende Partei davon in relevanter Weise betroffen ist.
- Eine rein rechtliche, abstrakte Meinungsäusserung oder die Beantwortung einer isolierten Rechtsfrage ohne konkret zugrundeliegende Fakten oder ohne persönliches Interesse ist hingegen wenig geeignet, eine relevante Vorbefasstheit oder eigene Betroffenheit zu begründen. Eine solcher Tatbestand ist beispielsweise auch in Ziff. 4.1 der IBA Richtlinien zu Interessenskonflikten in der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Grundsätze zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit) (www.ibanet.org) und somit in der sogenannten grünen, also unbedenklichen Liste zu finden. Demnach kann eine früher geäusserte allgemeine Rechtsauffassung, selbst wenn dieser Aspekt im Schiedsverfahren auftaucht, vernünftigerweise keinen Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit geben (BSK ZPO-WEBER- STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 367 N 53 f.). Mithin kann eine rechtliche Meinungsäusserung in theoretischem Zusammenhang, zum Beispiel anlässlich eines 14 Fachvortrages oder einer Publikation oder auch bei einer abstrakt beantworteten Frage grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründen. Sogar eine Entscheidung in einem früheren Verfahren, die einer Partei nicht genehm war, reicht dafür zumeist nicht. Dies umso mehr, als die ZPO für staatliche Gerichte gewisse konkrete Rechtsanwendungen (z.B. auch im Rahmen einer Vergleichsverhandlung) in einem oder im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren und die dortigen Äusserungen zur Rechtslage als unproblematisch ansieht (siehe Art. 47 Abs. 2 ZPO).
- Anwendung in casu
- Der Gesuchsteller begründet das Ablehnungsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin massgeblich damit, dass sie im Zusammenhang mit früheren Meldungen eine Äusserung zu einer Rechtsfrage gemacht habe, mit der der Gesuchsteller nicht einverstanden ist bzw. welche er nicht akzeptieren möchte. Entsprechend sieht er darin einen Ethikverstoss bzw. einen Missstand gemäss Ethik-Statut 2025 und hat eine diesem Gesuch vorangegangene bzw. zugrundeliegenden Meldung gegen die Gesuchsgegnerin bei SSI gemacht.
- Aus den Akten ist erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer früheren Meldung des Gesuchstellers auf diese (in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats vom 18. Juli 2025) nicht eingetreten ist. Die Gesuchsgegnerin hat somit gemäss den Vorgaben von Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 gehandelt und auf die Möglichkeit einer Erstberatung gemäss Art. 5.1 Ethik-Statut 2025 hingewiesen.
- Eine Äusserung zu einer reinen Rechtsfrage ist zudem gemäss den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzustellen, dies umso mehr, wenn es sich wie hier um eine isolierte Rechtsfrage ohne persönliche Involviertheit der äussernden Person handelt. Dies wäre selbst bei einer konkreten Einschätzung der Rechtslage durch den Richter in einem laufenden Verfahren nicht notwendigerweise der Fall.
- Weiter betrifft die zugrundeliegende Meldung des Gesuchstellers nicht die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage an sich, sondern vielmehr die Frage, ob diese Meinungsäusserung einen Ethikverstoss oder einen Missstand bei SSI darstellt. Es erscheint zweifelhaft, dass ein Entscheid oder eine Kommunikation durch Mitarbeiter von SSI, die durch das Ethik-Statut selbst vorgesehen sind, einen Ethikverstoss darstellen können, zumal dagegen die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offenstehen (vgl. SSG 2026/E/77 Rz. 25 für Schiedssprüche und Entscheide des Schweizer Sportgerichts).
- Im Übrigen ist nicht erstellt, dass und inwiefern die Gesuchsgegnerin mit ihrer früheren Entscheidung und Kommunikation zu einer isolierten Rechtsfrage einem persönlichen Interesse oder einem Interesse einer nahestehenden Person hätte dienen sollen. Die Meldestelle ist und bleibt trotzdem frei, die zugrundeliegende Meldung des Gesuchstellers unabhängig zu behandeln. Dafür hat die Gesuchsgegnerin weder in den Ausstand zu treten, noch ist es notwendig sie für jenes Verfahren abzulehnen.
- Somit ist das Ablehnungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin abzuweisen.
- Insofern der Gesuchsteller den Ablehnungsantrag gegen weitere, nicht namentlich genannte oder näher bezeichnete Personen stellt, ist darauf nicht einzutreten. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es nicht aus, pauschal und unsubstantiiert sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts abzulehnen (BGer 4A_604/2025 E. 2.2.1). Dasselbe hat vorliegend für den unsubstantiierten Ablehnungsantrag gegen "sämtliche 15 weiteren Personen, bei denen objektiv der Anschein der Befangenheit durch persönliche oder institutionelle Interessenkonflikte besteht" zu gelten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
- Höhe der Verfahrenskosten
- Nach Art. 36 Abs. 1 SO befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Schiedsspruch auch über die Kosten des Verfahrens.
- Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, namentlich der Beurteilung im beschleunigten Verfahren durch eine Einzelschiedsrichterin sowie der nicht umfangreichen Akten werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500.00 festgesetzt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag die tatsächlich angefallenen Kosten nicht deckt.
- Verteilung der Verfahrenskosten
- Im Falle der Abweisung einer Berufung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 3 SO in der Regel dem Berufungsführer auferlegt. Im Falle der Gutheissung werden sie SSI oder Swiss Olympic auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.
- Da für Ablehnungsanträge die Vorschriften betreffend Berufungsverfahren analog anwendbar sind (siehe vorstehend Rz. 12 und 52), ist Art. 36 Abs. 3 SO für die Verteilung der Kosten anzuwenden und der Gesuchsteller ist wie der Berufungsführer zu behandeln. Der Gesuchsteller ist zudem auch als Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 8 Abs. 3 VVR-SSI dieser Regelung in Art. 36 SO unterstellt.
- Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des Unterliegens des Gesuchstellers, werden die Verfahrenskosten ihm auferlegt. B. Parteikosten
- Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e, Art. 36 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und Art. 36 Abs. 6 SO kann der angeschuldigten Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die übrigen Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
- Bei der Gesuchsgegnerin in diesem Ablehnungsverfahren handelt es sich jedoch nicht um eine angeschuldigte Person im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. e SO, zumal dieses Verfahren sich nicht auf eine Anschuldigung wegen eines Ethikverstosses stützt, sondern ausschliesslich die Frage der Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu beurteilen war (analog auch TSS 2025/E/52 Rz. 117 und TSS 2026/E/74 Rz. 24). Deshalb hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 16 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht:
- Der Ablehnungsantrag von A._____ vom 12. Mai 2026 gegen B._____, Leiterin Meldestelle Ethik, Swiss Sport Integrity, wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.
- Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum des Dispositivs: 26. Juni 2026 Datum der Begründung: 24. Juli 2026 SCHWEIZER SPORTGERICHT Pascale Gola Einzelschiedsrichterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1
SSG 2026/E/76 - A.________ v. B._____
Schiedsspruch
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung
Einzelschiedsrichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, Zürich
in der Sache zwischen
A._____
- Gesuchsteller -
und
B._____, Leiterin Meldestelle Ethik, c/o Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Marco Steiner und Yannick Steinmann, korave.ch, Postfach, 3704 Krattigen
- Gesuchsgegnerin -
2 I. Parteien 1. A._____ ("Gesuchsteller") hat im Anschluss zu einer Meldung bei der Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI") wegen angeblicher Verstösse gegen das Ethik-Statut einen gegen B._____ gerichteten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt.
2. B._____ ("Gesuchsgegnerin") ist die Leiterin der Meldestelle Ethik bei der Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI"). SSI ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
3. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
5. Nachfolgend findet sich eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 12. Mai 2026 wurde bei SSI eine Meldung (Fall-ID: DA85-73C17E8) gegen die Gesuchsgegnerin sowie gegen C._____, Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Sportgericht, eingereicht.
7. Zusammengefasst brachte der Gesuchsteller in seiner Meldung vor, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Funktion als Leiterin der Meldestelle Ethik von SSI und C._____ in ihrer Funktion als Präsidentin des Stiftungsrates der Stiftung Schweizer Sportgericht schriftlich festgehalten hätten, dass das Ethik-Statut auf die Stiftung Schweizer Sportgericht sowie deren Mitarbeitende keine Anwendung finde (Nichteintretensentscheid von SSI vom
13. Januar 2026 bzw. Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats Stiftung Schweizer Sportgericht vom 18. Juli 2025). Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu den Erläuterungen des Bundes zu Art. 72c SpoFöV, wonach die Disziplinarstelle bzw. das Schweizer Sportgericht den Vorgaben des Ethik-Statuts unterstellt sei.
8. Dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin und von C._____ begründe einen Ethikverstoss im Sinne von Art. 2.1.2 lit. a, Art. 2.2, Art. 2.2.2 und Art. 2.2.3 Ethik-Statut 2025 sowie einen Missstand im Sinne von Art. 3 Ethik-Statut 2025.
9. Zudem erwähnte er, dass gleichzeitig gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3
1. Januar 2025 (VR-SSI) beim Schweizer Sportgericht ein begründeter Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen die beiden Personen eingereicht wurde und dass deshalb in Bezug auf seine Meldung bei SSI bis zur Klärung der Befangenheitsfragen von etwaigen Verfahrenshandlungen abzusehen sei. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 10. Am 12. Mai 2026 stellte der Gesuchsteller beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Bezug auf die Meldung bei SSI (Fall-ID: DA85-73C17E8) einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit sowohl gegen die Gesuchsgegnerin als auch gegen C._____.
11. Mit Verfügung des Direktors vom 15. Mai 2026 wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen, d.h. bis zum 20. Mai 2026 angesetzt, um die Ablehnungsanträge in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 lit. a-d der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("Schiedsordnung" bzw. "SO") zu vervollständigen, andernfalls das Verfahren nicht fortgeführt werde.
12. Insbesondere wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass für Ablehnungsanträge die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 SO sinngemäss gelten und dies für das vorliegende Ablehnungsverfahren bedeute, dass die Eingabe des Gesuchstellers seine Postadresse (analog lit. a), die Namen sowie die Post- und E-Mail-Adressen der Gegenparteien und allfälliger Vertreter oder Vertreterinnen (analog lit. b), eine Kopie der getätigten Meldung bei SSI sowie gegebenenfalls eine Kopie der Verfahrenseröffnung durch SSI - sofern vorhanden (analog lit. c) sowie eine Kopie der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Behandlung der Ablehnungsanträge vorsehen (analog lit. d), enthalten müsse (analog Art. 16 Abs. 3 SO).
13. Am 19. Mai 2026 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe zu den Akten. Darin enthalten waren Ausführungen zu den erforderlichen Elementen nach Art. 16 Abs. 3 SO.
14. Am 20. Mai 2026 wurden die gemeinsam eingereichten Ablehnungsanträge gegen die Gesuchsgegnerin und gegen C._____ durch den Direktor getrennt und dem Gesuchsteller die vorliegende Verfahrensnummer mitgeteilt:
SSG 2026/E/76 - A._____ v. B._____
15. Das Verfahren gegen C._____ wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer SSG 2026/E/77 geführt und mittels Abschreibungsverfügung des Direktors des Schweizer Sportgerichts vom 28. Mai 2026 erledigt.
16. Mit Eröffnungsschreiben vom 28. Mai 2026 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Eröffnung dieses Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:
Einzelschiedsrichterin: Pascale Gola, Rechtsanwältin, Zürich
Die Einzelschiedsrichterin hat eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie bestätigt, dass sie das Amt der Schiedsrichterin annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.
17. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht, die anwendbare Verfahrensordnung,
4 die Durchführung dieses Verfahrens im beschleunigten Verfahren (Art. 33 Abs. 1 SO), die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs. Den Parteien wurde zudem die Möglichkeit gegeben, mittels Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens via Skribble die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in diesem Verfahren zu bestätigen, was die Gesuchsgegnerin gleichentags tat. Der Gesuchsgegnerin wurde sodann eine Frist von 7 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 22 SO einzureichen.
18. Mit E-Mail vom 3. Juni 2026 beantragte der Gesuchsteller den Ausstand der Einzelschiedsrichterin in diesem Verfahren. Mit Verfügung vom selben Tag setzte die Präsidentin des Schweizer Sportgerichts der Gesuchsgegnerin und der Einzelschiedsrichterin eine Frist von 2 Tagen, um dazu Stellung zu nehmen.
19. Mit E-Mail vom 4. Juni 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Gesuchsantwort/Stellungnahme samt Beilagen ein. Unter anderem machte sie darin geltend, sie widerrufe die Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens per Skribble vom
28. Mai 2026 sowie entsprechend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Zudem erklärte sie Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung. Eine formelle Unzuständigkeitseinrede mittels Antrag wurde nicht erhoben.
20. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 wurde den Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit gegeben, innert kurzer Frist (je 4 Tage) zu replizieren und zu duplizieren, wobei sich diese Eingaben auf die jeweilige Eingabe der Gegenpartei zu beschränken hatten. Da der Gesuchsteller das Eröffnungsschreiben nicht per Skribble unterzeichnet hatte und er sich noch nicht zur Durchführung einer Verhandlung geäussert hatte, wurde er aufgefordert, sich innert derselben Frist von 4 Tagen dazu zu äussern.
21. Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 erklärte der Gesuchsteller, dass er die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts anerkenne, dass er aber davon ausgehe, dass er persönlich nicht der Schiedsgerichtsbarkeit des Gerichts unterstehe, da er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts falle. Zudem informierte er darüber, dass er keine Möglichkeit habe, via den SharePoint-Link auf die Verfahrensdokumente zuzugreifen und eine andere Zustellung (z.B. per E-Mail) wünsche. Weiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens, bis über sein Ablehnungsgesuch gegenüber der Einzelschiedsrichterin entschieden worden sei.
22. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 erklärte die Einzelschiedsrichterin, dass das Sekretariat überprüfen werde, ob ein technisches Problem in Bezug auf den Zugriff des Gesuchstellers auf den Share-Point vorliege. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde er aufgefordert nach Treu und Glauben mitzuwirken und ansonsten die Akten nach Vorankündigung am Sitz des Schweizer Sportgerichts einzusehen. Entsprechend wurde sein Antrag auf Zusendung der Verfahrensakten auf anderem Weg abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgelehnt und zur Begründung auf diesen Schiedsspruch verwiesen.
23. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass kein technisches Problem vorlag und der Gesuchsteller sich nicht - wie es ihm oblag - mit dem Share-Point verbunden hatte. Er wurde deshalb nochmals eingeladen, sich entsprechend zu verbinden. Gleichzeitig wurde festgesellt, dass mangels diesbezüglicher Äusserung des Gesuchstellers Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung angenommen werde. Schliesslich wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 4 Tagen angesetzt, eine Duplik, die sich auf die Eingabe des Gesuchstellers beschränkte, einzureichen.
5 24. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wies die Präsidentin des Schweizer Sportgerichts, nach Eingang der Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und der Einzelschiedsrichterin, das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Einzelschiedsrichterin ab, soweit darauf eingetreten wurde.
25. Am 17. Juni 2026 reichte die Gesuchsgegnerin eine Duplik ein. Im Wesentlichen hielt sie damit an den Vorbringen ihrer Gesuchsantwort fest, beantragte jedoch, dass die Replik des Gesuchstellers aus dem Recht zu weisen sei, weil er sich angeblich nicht an die Vorgaben zu deren Inhalt gehalten habe.
26. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde entschieden, dass die E-Mail des Gesuchstellers vom 11. Juni 2026 nicht aus dem Recht gewiesen werde, weil er sich darin gemäss Einladung zu verfahrenstechnischen Themen äusserte und keine neuen materiellen Vorbringen machte oder Beweismittel ins Recht legte. Zudem wurden die Parteien informiert, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde (Art. 29 Abs. 1 SO) und das Dispositiv des Schiedsspruchs innert Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SO eröffnet und die Begründung nachgereicht werde.
27. Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 wurde das Dispositiv des Schiedsspruchs eröffnet. Die Begründung wird hiermit nachgereicht. III. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien 28. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden von der Einzelschiedsrichterin bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht. A. Gesuchsteller 29. Die Vorbringen des Gesuchstellers lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
30. Zur Begründung des Ablehnungsantrages für das aus seiner Meldung hervorgehende Verfahren machte er geltend, dass die Gesuchsgegnerin selbst diejenigen Äusserungen gemacht habe, die Gegenstand seiner Meldung in Bezug auf Ethikverstösse (Verletzung von Art. 2.1.2 lit. a, Art. 2.2, Art. 2.2.2 und Art. 2.2.3 Ethik-Statut 2025) sowie in Bezug auf einen Missstand gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2025 seien. Demzufolge sei sie selbst Gegenstand der von ihm übermittelten Meldung und des daraus hervorgehenden Verfahrens.
31. Entsprechend machte der Gesuchsteller geltend, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit durch persönliche oder institutionelle Interessenkonflikte bei der Gesuchsgegnerin bestehe und sie deshalb keinen Einfluss auf die Behandlung der Angelegenheit ausüben dürfe.
32. Schliesslich stellte er in seiner Nachbesserungseingabe die folgenden Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass die Eingabe fristgerecht und vollständig ergänzt wurde. 2. Auf den Ablehnungsantrag betreffend B._____ und C._____ sei einzutreten.
6 3. Es sei sichergestellt, dass keine von der Meldung betroffene Person direkt oder indirekt an der Behandlung der Meldung oder am Entscheid mitwirkt." B. Gesuchsgegnerin 33. Die Gesuchsgegnerin stellte folgende Anträge: "1. Es sei auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten. 2. Das Ablehnungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und, gemäss nach entsprechender Aufforderung einzureichender Kostennote, Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____." 34. Zur Begründung ihrer Anträge machte die Gesuchsgegnerin Folgendes geltend:
35. In formeller Hinsicht führte sie aus, dass sie die Bestätigung des Eröffnungsschreibens per Skribble insofern widerrufe, als die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit als bestritten zu gelten habe. Gleichzeitig wies sie aber darauf hin, dass dieser Widerruf als sekundär zu gelten habe, weil das Sportgericht gemäss Art. 3 Abs. 3 SO selbst über seine Zuständigkeit entscheide. Gemäss Verweis im Text bezieht sich diese Bestreitung aber viel eher auf die Frage der Legitimierung bzw. Identifizierung des Gesuchstellers bzw. seine angeblich rechtsmissbräuchliche Prozessführung. Weiter verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Verhandlung, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit ausschliesslich rechtlicher Natur handle.
36. Zum Sachverhalt erläuterte sie den Hintergrund der Meldung des Gesuchstellers bei SSI, insbesondere, dass er bereits am 22. Dezember 2025 eine analoge Meldung gegen die Präsidentin des Schweizer Sportgerichts in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des Ethik- Statuts auf die Stiftung Schweizer Sportgericht und deren Mitarbeitende eingereicht habe. Die Gesuchsgegnerin erklärte im Namen von SSI diesbezüglich am 13. Januar 2026 das Nichteintreten auf diese Meldung und schrieb das Verfahren ab. In der Folge, d.h. zwischen dem 28. Januar 2026 und dem 19. März 2026 korrespondierte der Gesuchsteller trotzdem weiter mit der Gesuchsgegnerin bzw. SSI im Zusammenhang mit derselben Frage. Darauf beziehe sich sodann seine erneute Meldung bei der Meldestelle vom 12. Mai 2026, welche diesem Ablehnungsbegehren zugrunde liege.
37. Weiter führte sie aus, dass es aufgrund einer Internet-Recherche höchst ungewiss sei, ob die Person des Gesuchstellers mit dieser Identität tatsächlich existiere. Entsprechend sei seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen, was auch nicht geheilt werden könne. Somit sei das Gesuch schon wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Gesuchsellers abzuweisen.
38. Zudem ist die Gesuchsgegnerin der Meinung, dass das Gesuch in rechtsmissbräuchlicher Weise eingebracht wurde und deshalb nicht darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass es einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung oder sogar schikanösen Ausübung eines Rechts gleichkomme, dass der Gesuchsteller ein Ablehnungsgesuch an das andere reihe, nur weil er mit rechtlichen Äusserungen oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht einverstanden sei. Mindestens solle dieses Verhalten jedoch zur Abweisung des Gesuches führen.
39. In der Sache machte sie sodann geltend, dass solche Ablehnungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anfechtung der Verfahrensführung dienen können. Demgemäss können selbst fehlerhafte Verfügungen oder Verfahrenshandlungen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Das Vorliegen eines
7 Ausstandsgrundes sei anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, was in casu offensichtlich nicht zutreffe, nur weil die Gesuchsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt nicht im Sinne des Gesuchstellers entschieden habe.
40. In Bezug auf die Kostenfolgen beantragte die Gesuchsgegnerin (i) die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 36 Abs. 3 SO auf den Gesuchsteller, sowie (ii) die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung in Höhe der Kostennote ihrer Rechtsvertreter und in analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 6 SO, weil sie sich als angeschuldigte Person betrachte. IV. Zuständigkeit 41. Art. 3 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: […] b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; […] 2 Jede Einrede der Unzuständigkeit des Schweizer Sportgerichts muss innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zustellung des Eröffnungsschreibens erhoben werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Einrede der Unzuständigkeit erhoben, gilt die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als von den Parteien anerkannt. […]" 42. Art. 9 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Januar 2026 ("Swiss Olympic Statuten") lautet wie folgt: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht." 43. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt: "[...] 9 Die Dopingbekämpfung, die Untersuchung von potenziellen Ethik- Regelverletzungen und die Sanktionierung gemäss den im Ethik-Statut definierten Fällen sind Aufgaben der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Anti-Doping-Regelverletzungen und Ethik-Regelverletzungen (namentlich Verletzungen des Ethik-Statuts) sind Aufgaben der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports
8 oder gegen frühere Reglemente und Erlasse von Swiss Olympic oder deren Mitgliedsverbände gemäss Art. 2.1 lit. a bis c nachfolgend im Bereich Ethik angetragen werden, wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. [...]." 44. Art. 8.1. des Ethik-Statuts 2025 lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. 2 Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. 3 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten." 45. Art. 8 Abs. 3 VR-SSI lautet wie folgt: "Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung können Verfahrensbeteiligte vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen, dies innert sieben Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an." 46. Vorliegend handelt es sich um einen Ablehnungsantrag gegen eine Person von SSI. Für solche Fälle stützt sich die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts auf Art. 3 Abs. 1 lit. b SO i.V.m. Art. 8 VR-SSI. Im Übrigen ist für das Verfahren vor dem angerufenen Schiedsgericht die SO anwendbar.
47. Keine der Parteien hat mit formellem Antrag eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfügung vom 28. Mai 2026 durch die Gesuchsgegnerin bereits bestätigt. Der diesbezüglich nachgereichte Widerruf ist auch mangels formeller Unzuständigkeitseinrede als unerheblich zu betrachten.
48. Im Übrigen ist im Einklang mit der Rechtsprechung und Lehre davon auszugehen, dass Art. 8 Abs. 3 VR-SSI bereits ein Angebot für die Durchführung eines Schiedsverfahrens darstellt, welches für SSI und die Gesuchsgegnerin als deren Mitarbeiterin verbindlich ist (vgl. BGer 4A_314/2017 vom 28.05.2018, E. 2.3.2.5; KAUFMANN-KOHLER, Gabrielle/RIGOZZI, Antonio, International Arbitration, Oxford 2015, N 3.97). Durch die Einreichung des Ablehnungsantrages hat der Gesuchsteller dieses Angebot angenommen, wodurch die
9 Gesuchsgegnerin bereits ohne vorbehaltlose Unterzeichnung an die Schiedsklausel gemäss Art. 8 VR-SSI gebunden ist.
49. Insofern sich jedoch der Vorwurf des Gesuchstellers auf einen angeblichen Missstand bei SSI gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2025 bezieht, ist fraglich, ob für den darauf gestützten Ablehnungsantrag gegen eine Mitarbeiterin von SSI die sachliche Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gegeben ist. Da diese Frage sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers betrifft, wird sie unten bei VIII. A. Aktivlegitimation des Gesuchstellers (Rz. 70 ff.) geprüft.
50. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Antrages zuständig ist, soweit es sich um die zugrundeliegenden Vorwürfe handelt, die auf Art. 2 des Ethik-Statuts 2025 beruhen (soweit sich der Antrag auf den Vorwurf des Missstandes gemäss Art. 3 des Ethik-Statuts 2025 bezieht, wird auf die Prüfung der Aktivlegitimation verwiesen). V. Zulässigkeit 51. Der Ablehnungsantrag ist am selben Tag nach der Einreichung einer Meldung bei SSI erhoben worden, weshalb die siebentägige Frist gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI eingehalten wurde.
52. Für Ablehnungsanträge macht es mangels expliziter Regelung in der SO und wegen der Ähnlichkeit zu einem Berufungsverfahren Sinn, die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 SO analog anzuwenden. Vorliegend hat der Gesuchsteller nach der Aufforderung des Direktors die entsprechenden Informationen nachgeliefert und somit diese Bedingungen erfüllt.
53. Der Antrag ist folglich zulässig. VI. Anwendbares Recht 54. Art. 32 SO lautet wie folgt: "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht." 55. Die behaupteten zugrundeliegenden Vorfälle im vorliegenden Fall betreffen SSI selbst und ereigneten sich im Zeitraum von 22. Dezember 2025 bis 12. Mai 2026.
56. Zu jenem Zeitpunkt war das am 22. November 2024 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Ethik-Statut anwendbar (nachfolgend "Ethik-Statut 2025").
57. Die Einzelschiedsrichterin erklärt folglich primär das Ethik-Statut 2025 sowie die VR-SSI, auf dessen Art. 8 Abs. 3 sich dieses Verfahren stützt, für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht.
10 VII. Weitere verfahrensrechtliche Fragen A. Begründung der Nichtsistierung während des Ablehnungsverfahrens gegen die Einzelschiedsrichterin 58. Die Verfügung vom 12. Juni 2026 wies den Antrag des Gesuchstellers auf Sistierung des Verfahrens, bis über das Ablehnungsgesuch gegenüber der Einzelschiedsrichterin entschieden worden sei, ab. Die Begründung wird hiermit nachgeholt:
59. Gemäss Art. 2 Abs. 2 SO findet auf das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht neben der SO auch der 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 353 - 399 ZPO zur Schiedsgerichtsbarkeit).
60. Da die SO (insbesondere in Art. 18) keine Bestimmungen zur Frage der Sistierung im Falle eines Ablehnungsbegehrens enthält, ist auf Art. 369 Abs. 4 ZPO zurückzugreifen. Dieser hält fest, dass - mangels anderer Vereinbarung der Parteien - das Schiedsgericht das Schiedsverfahren während des Ablehnungsverfahrens ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen kann. Die vorgenommenen Verfahrenshandlungen behalten ihre Gültigkeit, wenn das Ablehnungsbegehren danach abgelehnt wird. Wird es gutgeheissen, sind die Verfahrenshandlungen ohnehin vom neu zusammengesetzten Gericht neu zu beurteilen (BSK ZPO-WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH,
4. Auflage, 2024, Art. 369 N 29 m.w.H.).
61. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass eine Partei ein Verfahren nicht mit unbegründeten Ablehnungsverfahren ungebührlich verzögern können soll. Nichtsdestotrotz lässt der Wortlaut von Art. 369 Abs. 4 ZPO ("kann") eine Sistierung zu, etwa wenn dies wegen kurz bevorstehenden Verfahrenshandlungen als zweckmässig erscheint, oder wenn die Ablehnungsgründe prima vista als begründet oder gravierend erscheinen (BSK ZPO-WEBER- STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Auflage, 2024, Art. 369 N 30 m.w.H.).
62. In casu war es demnach ohne Weiteres zulässig, dass das vorliegende Verfahren nicht sistiert wurde, dies umso mehr, als das Ablehnungsgesuch gegen die Einzelschiedsrichterin kurz danach, d.h. am 16. Juni 2026, abgewiesen wurde, dieser Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 4 SO endgültig war d.h. nicht mehr angefochten werden konnte, und noch keine massgeblichen Verfahrenshandlungen bevorstanden. B. Parteifähigkeit / Legitimierung des Gesuchstellers 63. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Gesuchsantwort die Frage der Legitimierung des Gesuchstellers aufgeworfen und aufgrund einer angeblich fehlenden Identifikation die Aktivlegitimation des Gesuchstellers bestritten.
64. Damit verkennt sie, dass die Aktivlegitimierung Ausfluss der materiellen Berechtigung zur Klageerhebung darstellt und die Identifikation eine Frage der prozessualen Partei- und Prozessfähigkeit ist. Fehlt ersteres, ist eine Klage abzuweisen. Fehlt es an zweiterem, ist ein Nichteintreten die Folge.
65. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Zweifel an der Identität des Gesuchstellers, die aufgrund der dargelegten Umstände nicht ganz von der Hand zu weisen sind, einen Nichteintretensgrund begründen können.
66. Gemäss Art. 20 Abs. 1 SO wird die Parteifähigkeit durch die anwendbaren Reglemente bestimmt. Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass das Schiedsgericht den Wunsch der
11 Parteien nach Anonymität gemäss dem Ethik-Statut respektiert. Dieses hält diesen Grundsatz auch in Bezug auf die meldende Person in Art. 6.1 Ethik-Statut 2025 fest. Ebenso hält Art. 4 Abs. 2 VR-SSI fest, dass Meldungen anonym oder nicht-anonym erfolgen können. SSI hat dafür eine virtuelle Plattform zur Verfügung zu stellen, die gewährleistet, dass die Meldestelle mit der meldenden Person kommunizieren kann, ohne dass diese ihre Anonymität aufgeben muss.
67. Auch die SpoFöV sieht in Art. 72f Abs. 1 lit. a Ziff. 3 explizit vor, dass die Meldestelle auch anonyme Meldungen entgegen nimmt und dass auf Wunsch die Identität einer meldenden Person nicht offengelegt wird.
68. In casu hat der Gesuchsteller bei seiner Meldung vom 12. Mai 2026 bei der SSI bei der Frage, ob er anonym bleiben wolle "ich bin nicht sicher" angegeben. Diese Meldung ist in seine Ergänzungseingabe vom 19. Mai 2026 einkopiert. Im Zweifel ist seine Eingabe zu seinen Gunsten auszulegen und gemäss den Vorschriften zu respektieren. Deshalb ist er wie eine anonym meldende Person zu behandeln, was auch für das darauf beruhende Ablehnungsbegehren gilt. Folglich ist seine Parteifähigkeit auch ohne weitere Identitätsprüfung zu akzeptieren und zu bejahen. VIII. Materielles 69. Die Einzelschiedsrichterin hat nach den vorgenannten Ausführungen folgende Themen/Fragestellungen zu beurteilen: A. Aktivlegitimation des Gesuchstellers für den Ablehnungsantrag B. Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin C. Beurteilung des Abweisungsantrages A. Aktivlegitimation des Gesuchstellers 70. Das Ethik-Statut 2025 unterscheidet zwischen Ethikverstössen (Kapitel 2) und Missstand (Kapitel 3).
71. Für Ethikverstösse bestimmt Art. 6.4 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 6 VR-SSI, dass es sich bei den Verfahrensbeteiligten um die angeschuldigte Person oder Sportorganisation, bzw. um das Opfer des möglichen Ethikverstosses handeln muss. Art. 8 Abs. 3 VR-SSI bestimmt sodann, dass die Verfahrensbeteiligten ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von SSI beim Schweizer Sportgericht stellen können.
72. Vorliegend ist der Gesuchsteller als meldende und gemäss seinen Angaben selbst von den behaupteten Ethik-Verstössen betroffenen Person als Opfer im Sinne von Art. 6.4 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VR-SSI zu qualifizieren. Entsprechend ist er Verfahrensbeteiligter und seine materielle Legitimation zur Erhebung des Ablehnungsantrages zu bejahen.
73. Dies gilt jedoch nur für die gerügten Ethikverstösse. Die Rechtslage in Bezug auf den gerügten Missstand (Art. 3 Ethik-Statut 2025) unterscheidet sich. Weder einer meldenden Person noch einem Opfer kommt in einem Missstandsverfahren eine Parteistellung zu (Art. 3 i.V.m. Art. 9.2 Abs. 2 und Art. 9.3 Abs. 1 Ethik-Statut i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VR-SSI; TSS 2025/E/64 Rz. 99; Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats vom 18. Juli 2025). Dem
12 Gesuchsteller, insoweit er einen Missstand gemeldet hat, kommt auf das Missstandsverfahren somit keine Parteistellung zu. Aufgrund der fehlenden Parteistellung in Bezug auf das Missstandsverfahren kann er nicht dazu legitimiert sein, einen Ablehnungsantrag nach Art. 8 Abs. 3 VR-SSI zu stellen. Ausserdem hat das Schweizer Sportgericht bereits darüber befunden, dass abgesehen von Einsprachen im Sinne von Art. 9.3 Abs. 3 Ethik-Statut 2025 keine sachliche Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Missstandsverfahren besteht (TSS 2025/E/64 Rz. 92 bis 100; TSS 2025/E/66 Rz 102 bis
120) und der Gesuchsteller auch aus diesem Grund nicht dazu legitimiert wäre, beim Schweizer Sportgericht einen Ablehnungsantrag zu stellen.
74. Somit ist die Aktivlegitimation des Gesuchstellers lediglich in Bezug auf das sich auf Ethikverstösse stützende Ablehnungsbegehren gegeben, nicht jedoch soweit es sich auf eine Missstandsrüge bezieht. B. Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin 75. Art. 8 Abs. 3 VR-SSI sieht explizit vor, dass ab dem Zeitpunkt einer Meldung gegen Personen von SSI ein Ablehnungsantrag gestellt werden kann. Die Gesuchsgegnerin stellt eine solche Person dar, weshalb ihre Passivlegitimation in diesem Verfahren erstellt ist. C. Beurteilung des Ablehnungsantrages 1. Rechtliche Grundlagen 76. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI kann gegen Personen von SSI beim Schweizer Sportgericht ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt werden. Dieser muss begründet werden.
77. Die Bestimmung lässt jedoch offen, was unter dem Begriff der Befangenheit zu verstehen ist. Da Schweizer Recht subsidiär anwendbar ist, kann zur Auslegung auf die Bestimmungen der ZPO, insbesondere betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden. Dies gewährleistet zudem die Anwendung desselben Minimalstandards sowohl für die Mitarbeiter von SSI als auch die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Schweizer Sportgerichts.
78. Die ergänzend anwendbare ZPO stipuliert in Art. 367 die möglichen Ablehnungsgründe für ein Mitglied eines Schiedsgerichts. Gemäss Art. 367 ZPO kann ein Mitglied eines Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn (a.) es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht, (b.) ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist, oder (c.) berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (Art. 367 Abs. 1 lit. a - c ZPO). In casu ist, gemäss den Rügen des Gesuchstellers, vor allem der dritte Grund der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu prüfen.
79. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist an die Unbefangenheit des Schiedsrichters die gleichen Anforderungen zu stellen wie an jene eines staatlichen Richters. Die Prinzipien, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit Ablehnungsbegehren gegen staatliche Richter abgeleitet hat, gelten bei Schiedsrichtern ebenso. Dazu gehört der Grundsatz, dass prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dafür müssten besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen (BGE 115 Ia 400, E. 3 b).
13 80. Das Bundesgericht setzt der Beurteilung einen strengen Massstab zugrunde. Insbesondere vermögen Verfahrensmassnahmen - ob richtig oder falsch - als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Schiedsrichters zu begründen (BGer. 4A_236/2017, E. 3.3; BGE 111 Ia 259 E. 3b/aa und viele mehr).
81. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Ablehnungsgrund gegeben sein, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können bzw. Anlass zu ernsthaften oder berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben (BGE 147 III 379, E. 2.3.1; BGE 135 I 14, E. 2; BGer. 4A_404/2021, E. 5.2; BGer. 4A_462/2021, E. 3.1.2 und viele mehr). Eine tatsächliche, subjektive Befangenheit muss nicht bewiesen werden, es genügt, dass objektiv gesehen (d.h. im Vergleich zu einer vernünftigen Drittperson) eine vorbefasste, einseitige Meinung vorhanden war. Das subjektive Empfinden der Person, die einen Ablehnungsgrund geltend macht ist unerheblich (BSK ZPO-WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 367 N 17 f. m.w.H).
82. Eine Vorbefassung in der konkreten Sache führt jedoch nicht automatisch zur Ablehnung. Gemäss Bundesgericht ist es massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Masse festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 133 I 89 E. 3.3 m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit entsteht nicht schon dann, wenn sich ein Richter in einer Sachfrage eine Meinung gebildet hat (BGE 105 Ia 157 E. 6a). Auch die Meinungsäusserung zu Rechtsfragen ausserhalb des Gerichts erweckt bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich noch nicht den Anschein der Voreingenommenheit für den Entscheid eines konkreten Streitfalls, selbst wenn sie für die Entscheidung erheblich ist. Grundsätzlich darf vorausgesetzt werden, dass der informierende Richter in der Lage ist, seine Beurteilung des Pressstoffes im Laufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand ständig neu zu prüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren (BGE 127 I 196, E.2 und bestätigt in BGer. 5A_462/2016, E. 3.2).
83. Nur bei krasser und objektiv klarer Vorbefasstheit könnte somit eine Ablehnung opportun sein. Bei der Vorbefasstheit ist demnach zu fragen, ob der Richter weiterhin eine innere Offenheit für andere Schlüsse hat oder ob er sich bereits so festgelegt hat, dass der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen scheint. Zumeist wird hier jedoch vorausgesetzt, dass sich die vorbefasste Meinung bereits auf die Subsumtion des Richters in einem konkreten Verfahren, mithin unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes, der eingereichten Rechtsschriften und/oder der bislang vorliegenden Beweise oder Beweisabnahmeschritte bezieht und dass die ablehnende Partei davon in relevanter Weise betroffen ist.
84. Eine rein rechtliche, abstrakte Meinungsäusserung oder die Beantwortung einer isolierten Rechtsfrage ohne konkret zugrundeliegende Fakten oder ohne persönliches Interesse ist hingegen wenig geeignet, eine relevante Vorbefasstheit oder eigene Betroffenheit zu begründen. Eine solcher Tatbestand ist beispielsweise auch in Ziff. 4.1 der IBA Richtlinien zu Interessenskonflikten in der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Grundsätze zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit) (www.ibanet.org) und somit in der sogenannten grünen, also unbedenklichen Liste zu finden. Demnach kann eine früher geäusserte allgemeine Rechtsauffassung, selbst wenn dieser Aspekt im Schiedsverfahren auftaucht, vernünftigerweise keinen Anlass zu Zweifeln an der Unbefangenheit geben (BSK ZPO-WEBER- STECHER/WOHLGEMUTH, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 367 N 53 f.). Mithin kann eine rechtliche Meinungsäusserung in theoretischem Zusammenhang, zum Beispiel anlässlich eines
14 Fachvortrages oder einer Publikation oder auch bei einer abstrakt beantworteten Frage grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründen. Sogar eine Entscheidung in einem früheren Verfahren, die einer Partei nicht genehm war, reicht dafür zumeist nicht. Dies umso mehr, als die ZPO für staatliche Gerichte gewisse konkrete Rechtsanwendungen (z.B. auch im Rahmen einer Vergleichsverhandlung) in einem oder im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren und die dortigen Äusserungen zur Rechtslage als unproblematisch ansieht (siehe Art. 47 Abs. 2 ZPO). 2. Anwendung in casu 85. Der Gesuchsteller begründet das Ablehnungsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin massgeblich damit, dass sie im Zusammenhang mit früheren Meldungen eine Äusserung zu einer Rechtsfrage gemacht habe, mit der der Gesuchsteller nicht einverstanden ist bzw. welche er nicht akzeptieren möchte. Entsprechend sieht er darin einen Ethikverstoss bzw. einen Missstand gemäss Ethik-Statut 2025 und hat eine diesem Gesuch vorangegangene bzw. zugrundeliegenden Meldung gegen die Gesuchsgegnerin bei SSI gemacht.
86. Aus den Akten ist erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer früheren Meldung des Gesuchstellers auf diese (in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Präsidentin des Stiftungsrats vom 18. Juli 2025) nicht eingetreten ist. Die Gesuchsgegnerin hat somit gemäss den Vorgaben von Art. 5.7.1 Ethik-Statut 2025 gehandelt und auf die Möglichkeit einer Erstberatung gemäss Art. 5.1 Ethik-Statut 2025 hingewiesen.
87. Eine Äusserung zu einer reinen Rechtsfrage ist zudem gemäss den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzustellen, dies umso mehr, wenn es sich wie hier um eine isolierte Rechtsfrage ohne persönliche Involviertheit der äussernden Person handelt. Dies wäre selbst bei einer konkreten Einschätzung der Rechtslage durch den Richter in einem laufenden Verfahren nicht notwendigerweise der Fall.
88. Weiter betrifft die zugrundeliegende Meldung des Gesuchstellers nicht die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage an sich, sondern vielmehr die Frage, ob diese Meinungsäusserung einen Ethikverstoss oder einen Missstand bei SSI darstellt. Es erscheint zweifelhaft, dass ein Entscheid oder eine Kommunikation durch Mitarbeiter von SSI, die durch das Ethik-Statut selbst vorgesehen sind, einen Ethikverstoss darstellen können, zumal dagegen die dafür vorgesehenen Rechtsmittel offenstehen (vgl. SSG 2026/E/77 Rz. 25 für Schiedssprüche und Entscheide des Schweizer Sportgerichts).
89. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass und inwiefern die Gesuchsgegnerin mit ihrer früheren Entscheidung und Kommunikation zu einer isolierten Rechtsfrage einem persönlichen Interesse oder einem Interesse einer nahestehenden Person hätte dienen sollen. Die Meldestelle ist und bleibt trotzdem frei, die zugrundeliegende Meldung des Gesuchstellers unabhängig zu behandeln. Dafür hat die Gesuchsgegnerin weder in den Ausstand zu treten, noch ist es notwendig sie für jenes Verfahren abzulehnen.
90. Somit ist das Ablehnungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin abzuweisen.
91. Insofern der Gesuchsteller den Ablehnungsantrag gegen weitere, nicht namentlich genannte oder näher bezeichnete Personen stellt, ist darauf nicht einzutreten. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es nicht aus, pauschal und unsubstantiiert sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts abzulehnen (BGer 4A_604/2025 E. 2.2.1). Dasselbe hat vorliegend für den unsubstantiierten Ablehnungsantrag gegen "sämtliche
15 weiteren Personen, bei denen objektiv der Anschein der Befangenheit durch persönliche oder institutionelle Interessenkonflikte besteht" zu gelten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 92. Nach Art. 36 Abs. 1 SO befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Schiedsspruch auch über die Kosten des Verfahrens.
93. Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, namentlich der Beurteilung im beschleunigten Verfahren durch eine Einzelschiedsrichterin sowie der nicht umfangreichen Akten werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500.00 festgesetzt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag die tatsächlich angefallenen Kosten nicht deckt. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 94. Im Falle der Abweisung einer Berufung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 3 SO in der Regel dem Berufungsführer auferlegt. Im Falle der Gutheissung werden sie SSI oder Swiss Olympic auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.
95. Da für Ablehnungsanträge die Vorschriften betreffend Berufungsverfahren analog anwendbar sind (siehe vorstehend Rz. 12 und 52), ist Art. 36 Abs. 3 SO für die Verteilung der Kosten anzuwenden und der Gesuchsteller ist wie der Berufungsführer zu behandeln. Der Gesuchsteller ist zudem auch als Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 8 Abs. 3 VVR-SSI dieser Regelung in Art. 36 SO unterstellt.
96. Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des Unterliegens des Gesuchstellers, werden die Verfahrenskosten ihm auferlegt. B. Parteikosten 97. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e, Art. 36 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und Art. 36 Abs. 6 SO kann der angeschuldigten Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die übrigen Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
98. Bei der Gesuchsgegnerin in diesem Ablehnungsverfahren handelt es sich jedoch nicht um eine angeschuldigte Person im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. e SO, zumal dieses Verfahren sich nicht auf eine Anschuldigung wegen eines Ethikverstosses stützt, sondern ausschliesslich die Frage der Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu beurteilen war (analog auch TSS 2025/E/52 Rz. 117 und TSS 2026/E/74 Rz. 24). Deshalb hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
16 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Der Ablehnungsantrag von A._____ vom 12. Mai 2026 gegen B._____, Leiterin Meldestelle Ethik, Swiss Sport Integrity, wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.
3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum des Dispositivs: 26. Juni 2026 Datum der Begründung: 24. Juli 2026
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Pascale Gola Einzelschiedsrichterin