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SSG 2026/E/69

SSG 2026/E/69 - Schiedsspruch vom 3. Februar 2026

TA Sst · 2026-02-03 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 SSG 2026/E/69 - A.________ v. SSI, B.________ & C.________

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Einzelschiedsrichter:

Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich

in der Sache zwischen

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Nordwand Law GmbH

- Berufungsführer -

und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Martina Conte, Leiterin Meldestelle Ethik

- SSI oder Berufungsgegnerin 1 -

sowie

B.________, Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern

- Berufungsgegnerin 2 -

und

C.________, Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern

- Berufungsgegner 3 -

E. 2 I. Die Parteien

Dispositiv
  1. Der Berufungsführer (geb. 1982) ist als Spieler, Volleyballtrainer und Schiedsrichter tätig, unter anderem beim VBC D.________. Der VBC D.________ ist Mitglied bei Swiss Volley und somit eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c des Ethik-Statuts des Schwei- zer Sports von Swiss Olympic ("Ethik-Statut 2025")1. Als Trainer und Schiedsrichter ist er im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 dem Ethik-Statut 2025 unterstellt.
  2. SSI ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Sie ist die nationale Mel- destelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f der Verord- nung über die Förderung von Sport und Bewegung; "SpoFöV")2.
  3. Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3 sind Mitarbeitende der Meldestelle Ethik von SSI.
  4. Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerinnen und -gegner 1-3 werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Prozessgeschichte
  5. Das vorliegende Verfahren betrifft insbesondere vorsorgliche Massnahmen gegen den Be- rufungsführer und Ausstandsgesuche gegen Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3.
  6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiter- führende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Schiedsspruch dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der be- treffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity
  7. Am 18. Mai 2025 ging bei SSI eine Meldung betreffend möglicher Ethikverstösse durch den Berufungsführer ein. Diese Meldung enthielt den Vorwurf möglicher Verletzungen der se- xuellen und psychischen Integrität (Art. 2.1.4 und 2.1.2 Ethik-Statut 2025) durch den Beru- fungsführer gegenüber minderjährigen Spielern des VBC E.________. Die behaupteten Vor- fälle sollen sich in den Saisons 2022/23 und 2023/24 ereignet haben und nicht jene Vorfälle betreffen, die bereits Gegenstand einer anderen Untersuchung von SSI (Fall Nr. 204/22) wa- ren.
  8. Am 26. Juni 2025 eröffnete SSI eine Untersuchung (Fall Nr. 215/2025) gegen den Berufungs- führer.
  9. In der Folge führte SSI diverse Abklärungen durch, einschliesslich der Befragung von F.________, G.________, einer weiteren Auskunftsperson und eines mutmasslich weiteren Opfers ("Anonym A") sowie der Befragung des Berufungsführers. 1 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025 (Ethik-Statut). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) vom
  10. Mai 2012, SR 415.01. 3
  11. Nachdem SSI Kenntnis davon erlangte, dass der Berufungsführer seit Sommer 2025 eine Trainertätigkeit beim VBC D.________ ausübt, forderte sie ihn am 1. Dezember 2025 zur Auskunft über seine Vereinstätigkeiten auf.
  12. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 kündigte SSI die beabsichtigte Anordnung von vorläu- figen Massnahmen an und räumte dem Berufungsführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die beabsichtigten vorläufigen Massnahmen lauteten wie folgt: "a) A.________ ist es per sofort untersagt, eine Trainertätigkeit oder eine ver- gleichbare Funktion mit minderjährigen Spielern in sämtlichen dem Ethik-Sta- tut unterstellten Vereinen, Clubs oder Verbänden innerhalb der Schweiz aus- zuüben. b) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen von min- derjährigen Spielern des VBC E.________ und VBC D.________ im Einsatz zu sein. c) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Schiedsrichtertätig- keit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzuneh- men. d) A.________ ist per sofort untersagt, an jeglichen Aktivitäten mit minderjähri- gen Spielern in den gemäss Ethik-Statut unterstellten Vereinen teilzunehmen (Trainingslager, Trainings- und Spielbetrieb oder sonstigen Vereinsaktivitä- ten)."
  13. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 beantragte der Berufungsführer unter anderem den Ausstand der SSI-Mitarbeitenden B.________ und C.________ sowie den Verzicht auf die Anordnung vorläufiger Massnahmen.
  14. Mit Entscheid vom 5. Januar 2026 wies SSI die Anträge des Berufungsführers im Wesentli- chen ab und ordnete gestützt auf Art. 5.6 Abs. 1 und 2 Ethik-Statut 2025 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Verfahrensreglements der SSI ("VR-SSI")3 folgende, im Vergleich zu jenen im Schreiben vom 9. Dezember 2025 jedoch angepassten, vorläufigen Massnahmen gegen den Beru- fungsführer an: "a) A.________ darf per sofort, eine Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuerfunktion gegen- über minderjährigen Spielern nur ausüben, wenn im Rahmen des Trainings- und/oder Spielbetriebs immer eine zweite volljährige Person mit entsprechender Trainer-/Assis- tenztrainer-/Betreuerfunktion, anwesend ist. b) A.________ ist es per sofort untersagt, die gleichen Garderoben, wie die von ihm trai- nierten minderjährigen Spieler zu benutzen. c) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen von minderjäh- rigen Spielern des VBC E.________ im Einsatz zu sein. d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzunehmen."
  15. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsführers am 5. Januar 2026 per E- Mail zugestellt. Aus dem Entscheid geht hervor, dass er zudem Swiss Olympic, dem 3 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR-SSI) vom 1. Januar 2025. 4 Bundesamt für Sport (BASPO), Swiss Volley und dem VBC D.________ zur Information wei- tergeleitet wurde. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht
  16. Am 14. Januar 2026 erhob der Berufungsführer Berufung (betitelt als "Einsprache") gegen die Verfügung von SSI vom 5. Januar 2026. Er stellte dabei die folgenden Anträge: "1. Es sei auf die Einsprache einzutreten.
  17. Der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  18. Es sei das beschleunigte Verfahren anzuwenden.
  19. Es sei festzustellen, dass SSI gegen das Ethik-Statut verstossen hat und somit die Per- sönlichkeitsrechte von A.________ in schwerwiegender Weise verletzt hat.
  20. Es sei festzustellen, dass B.________ und C.________ (beide SSI Ethik) gegenüber A.________ voreingenommen sind und für den weiteren Verfahrensverlauf in den Ausstand zu treten haben.
  21. SSI sei anzuweisen, C.________ und B.________ vom Verfahren 215/2025 abzuzie- hen.
  22. Jegliche Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen, die von C.________ und/oder von B.________ vorgenommen wurden, sind im Verfahren 215/2025 aus den Akten zu weisen.
  23. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist und keine Rechtskraft entfaltet.
  24. Eventualiter seien die mit Entscheid vom 5. Januar 2026 angeordneten vorläufigen Massnahmen gegenüber A.________ vollständig aufzuheben.
  25. Sub-Eventualiter seien die Massnahmen c) und d) wie folgt anzupassen und zu präzi- sieren: «c) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen der Teams Mixed U15, Herren U20a, Herren U18/U20b, Herren 4. Liga A und Herren 4. Liga B des VBC E.________ im Einsatz zu sein. d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern des VBC E.________ und des VBC D.________ aufzunehmen, ausser dies geschieht in einer Rolle, welche ihm im Rahmen seines Berufs als Oberstufenlehrer zukommt. SSI teilt A.________ die Angaben (Namen, Geburtsdatum) der Spieler vom VBC E.________ mit, die davon betroffen sind. »
  26. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST."
  27. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 setzte der Direktor des Schweizer Sportgerichts dem Berufungsführer eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung der Berufungsschrift bezüglich der Bezeichnung der Gegenparteien. Die vervollständigte Eingabe ging gleichentags ein und benannte SSI, B.________ und C.________ als Gegenparteien. 5
  28. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. Januar 2026 wurde das Verfahren SSG 2026/E/69 formell eröffnet, der Einzelschiedsrichter bestellt und Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Den Parteien wurden Fristen zur Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung und zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. Stellungnahme angesetzt. Swiss Volley wurde zur Teilnahme am Verfahren als Partei eingeladen.
  29. Mit E-Mail vom 20. Januar 2026 verzichtete Swiss Volley auf eine Parteistellung.
  30. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 nahm SSI zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung. Gleichzeitig beantragte sie die Feststellung, dass B.________ und C.________ keine Parteistellung zukomme.
  31. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 erteilte der Einzelschiedsrichter der Berufung die auf- schiebende Wirkung und setzte dem Berufungsführer, der Berufungsgegnerin 2 und dem Berufungsgegner 3 Frist zur Stellungnahme zum Antrag von SSI betreffend die Parteistellung von Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3.
  32. Am 26. Januar 2026 gingen einerseits fristgerecht Stellungnahmen des Berufungsführers, der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 ein. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 bestritten dabei insbesondere ihre Parteistellung.
  33. Andererseits nahm am 26. Januar 2026 SSI mit ihrer Berufungsantwort Stellung zur Beru- fung des Berufungsführer und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  34. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Einsprechers."
  35. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Mit Eingaben vom 27. Januar 2026 haben der Berufungsführer und SSI ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Beru- fungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 1 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Demnach wird der vorliegende Schiedsspruch auf Grundlage der Akten gefällt (Art. 29 Abs. 1 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts; "SO")4. III. Zuständigkeit
  36. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügli- che Verfahrensreglement; c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde."
  37. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic ("Swiss Olympic Statuten")5 lautet wie folgt: 4 Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts (SO) vom 1. März 2025. 5 Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 6 "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht."
  38. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt: "[...] 9 Die Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Auf- gabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internatio- nalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fäl- len, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]."
  39. Art. 8.1 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethik- verstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. 2 Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. 3 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangs- bestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten."
  40. Art. 8 VR-SSI lautet wie folgt: "1 Swiss Sport Integrity ist unabhängig. 2 Ab dem Zeitpunkt der Existenz begründeter Zweifel an ihrer Unbefangenheit treten Personen von Swiss Sport Integrity in den Ausstand. 3 Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung können Verfahrensbeteiligte vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befan- genheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen, dies innert sieben Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Ver- fahrensreglement an."
  41. Art. 9.1 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt: "[...] 7 2 Ein Missstand kann auch im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Beurteilungen von Ethikverstössen festgestellt werden."
  42. Das Schweizer Sportgericht ist somit für die Überprüfung der vorliegenden Berufung sowie zur Beurteilung des Ablehnungsantrags wegen Befangenheit und des angeblichen Ethik- verstosses durch SSI zuständig.
  43. Zudem hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbe- haltslose Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens vom 19. Januar 2026 durch den Beru- fungsführer und SSI bestätigt. IV. Zulässigkeit A. Ablehnungsantrag
  44. Der Berufungsführer beantragt mit seinen Anträgen Ziff. 5 und 6 die Feststellung der Vorein- genommenheit der SSI-Mitarbeitenden Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3 und deren Abzug vom Verfahren. Konsequenterweise beantragt er mit Antrag Ziff. 7 die Entfer- nung aller von diesen Personen erhobenen Beweise aus den Akten.
  45. SSI beantragt, auf diese Anträge nicht einzutreten. Sie macht unter anderem geltend, der Ablehnungsantrag sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches sich auf die Überprüfung der vorläufigen Massnahmen beschränke. Zweitens sei der Ablehnungsan- trag verspätet, da er nicht innert der in Art. 8 Abs. 3 VR-SSI vorgesehenen Frist von sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt worden sei.
  46. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI können Verfahrensbeteiligte "vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen". Diese Bestimmung begründet eine direkte Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung solcher Begehren. Das Argument von SSI, der Streitgegen- stand sei auf die vorläufigen Massnahmen beschränkt, greift zu kurz. Zwar wurde das vor- liegende Verfahren durch die Anfechtung der Verfügung über vorläufige Massnahmen aus- gelöst. SSI hat jedoch in ebendieser Verfügung vom 5. Januar 2026 über das vom Berufungs- führer bereits am 15. Dezember 2025 gestellte Ausstandsbegehren materiell entschieden und es abgewiesen. Indem SSI das Ausstandsbegehren zum Teil ihres Entscheids machte, hat sie es grundsätzlich auch zum tauglichen Gegenstand einer Anfechtung gemacht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b SO). Zudem wäre es aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll, den Beru- fungsführer zu zwingen, für seinen Ablehnungsantrag ein separates Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht anzustrengen, obwohl die Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI klar gegeben ist.
  47. Begründete Ablehnungsanträge wegen Befangenheit gegen Personen von SSI können jeder- zeit während eines Verfahrens ab Kenntnis der möglichen Befangenheit gestellt werden. Ob das Schweizer Sportgericht im Rahmen eines Verfahrens und zur Vereinfachung desselben solche gemeinsam eingereichten Anträge wieder trennt, obliegt alleine dem Schweizer Sportgericht.
  48. Allerdings ist dem Einwand der Verspätung von SSI zu folgen. Art. 8 Abs. 3 VR-SSI sieht für die Stellung eines Ablehnungsantrags eine Frist von "sieben Tagen ab Kenntnis der mögli- chen Befangenheit" vor. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, deren unbenutzter 8 Ablauf zum Verlust des Rechts führt, die Befangenheit geltend zu machen. Aus den Akten geht hervor, dass dem Berufungsführer mit der Eröffnung der Untersuchung am 26. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3 die Verfahrenslei- tung innehaben. Der Berufungsführer wusste zu diesem Zeitpunkt auch um die frühere Be- teiligung des Berufungsgegners 3 im Verfahren 204/2022. Somit hatte er bereits am 26. Juni 2025 Kenntnis der Tatsachen, auf die er seinen Ablehnungsantrag stützt. Er hat sein Begeh- ren jedoch erst mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, also beinahe sechs Monate später und damit verspätet, bei SSI (und auch nicht wie in Art. 8 Abs. 3 VR-SSI vorgesehen beim Schwei- zer Sportgericht) gestellt. Und selbst wenn der Berufungsführer Kenntnis über allfällige Aus- standsgründe erst mit dem Entscheid der SSI vom 5. Januar 2026 erlangt hätte (was nach- gewiesenermassen aufgrund des Begehrens vom 15. Dezember 2025 bereits nicht der Fall ist), wäre die für den Ablehnungsantrag vor dem Schweizer Sportgericht massgebende Frist aufgrund von Art. 8 Abs. 3 VR-SSI i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b SO bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen. Der Berufungsführer hat den Ablehnungsantrag aber erst mit seiner Berufung vom 14. Januar 2026 gestellt.
  49. Der Ablehnungsantrag ist somit offensichtlich verspätet, womit diesbezüglich eine Prozess- voraussetzung für das Berufungsverfahren vor dem Schweizer Sportgericht fehlt. Folglich ist auf die Anträge Ziff. 5 und 6 des Berufungsführers nicht einzutreten. Da das Schweizer Sportgericht auf den Ablehnungsantrag des Berufungsführers nicht eintritt, wird auch An- trag Ziff. 7 gegenstandslos. B. Berufung
  50. Art. 5.6 Abs. 4 Ethik-Statut 2025 sieht vor, dass gegen den Erlass einer vorläufigen Mass- nahme innert 10 Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erhoben werden kann. Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 3 VR-SSI konkretisiert, wonach die Verfügung einer vorläufigen Massnahme innert zehn Tagen vor dem Schweizer Sportgericht mittels be- gründeter Einsprache angefochten werden kann.
  51. Der Berufungsführer hat mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2026 form- und fristgerecht be- gründete Berufung (resp. Einsprache) gegen die Verfügung von SSI vom 5. Januar 2026 er- hoben. Die Berufung ist somit zulässig. V. Gewährung der aufschiebenden Wirkung
  52. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 gewährte der Einzelschiedsrichter die aufschiebende Wirkung und verwies für die Begründung auf den Schiedsspruch. Dieser Entscheid basierte auf einer summarischen Erstbeurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antrag- stellung, wie sie sich aus den bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Akten ergab. Dabei über- wogen die Interessen des Berufungsführers an einer vorläufigen Aussetzung der Massnah- men. Ausschlaggebend hierfür waren die folgenden Umstände: • Keine akute Gefährdung: Der vom Berufungsführer eingereichte psychiatrische Be- fundbericht vom 29. April 2025, der eine vollständig nach den vorgeworfenen Hand- lungen durchgeführte Therapie betrifft, attestierte ihm eine entwickelte Reflexions- fähigkeit bezüglich der Nähe-Distanz-Regulierung, die Eignung als Trainer von Ju- gendlichen sowie psychische Gesundheit. Auch wenn dies im Untersuchungs- und/oder Hauptverfahren noch eingehend zu würdigen sein wird, stellte der 9 Befundbericht bei der summarischen Erstprüfung ein gewichtiges Indiz dar, das den von SSI geltend gemachten dringenden Handlungsbedarf klar relativierte. • Erhebliche, kaum wiedergutzumachende Nachteile für den Berufungsführer: Die sofortige Umsetzung der Massnahmen, insbesondere des Verbots der Schiedsrich- tertätigkeit, hätte einen erheblichen Eingriff in die sportliche und soziale Stellung des Berufungsführers bedeutet. Entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 5.6 Abs. 5 Ethik- Statut 2025 erfolgte die Kommunikation des Entscheids über die von SSI angeordne- ten vorsorglichen Massnahmen an Swiss Olympic, BASPO, Swiss Volley und den VBC D.________ sofort und ohne Bestätigung der Massnahmen durch das Schweizer Sportgericht oder unbenütztem Ablaufen der Berufungs- bzw. Einsprachefrist, was die Gefahr einer vorverurteilenden Wirkung mit Bezug auf die bestehende Dringlich- keit und das Gefährdungspotenzial des Berufungsführers als Schiedsrichter und in seiner beruflichen Stellung als Lehrperson barg. • Prozessökonomie im beschleunigten Verfahren: Angesichts der im beschleunigten Verfahren des Schweizer Sportgerichts vorherrschenden kurzen Dauer bis zum Schiedsspruch über die vorsorglichen Massnahmen und dem Fehlen eines akuten Gefährdungspotenzials zum aktuellen Zeitpunkt erschien es verhältnismässig, den status quo ante für diese kurze Zeitspanne sofort wiederherzustellen, um die oben genannten, insbesondere durch die fälschlicherweise erfolgte sofortige Kommunika- tion der angeordneten Massnahmen an die massgebenden Sportorganisationen möglichen schwerwiegenden Nachteile für den Berufungsführer zu vermeiden und die Rechtmässigkeit der von SSI angeordneten vorsorglichen Massnahmen vertiefter zu beurteilen.
  53. Aus diesen Gründen wurde im Zeitpunkt der summarischen Erstbeurteilung das Interesse des Berufungsführers an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung höher gewichtet als das Interesse am sofortigen Vollzug der Massnahmen. VI. Zur beantragten Nichtigkeit des Entscheids von SSI wegen an- geblichen Form- und Zustellungsmängeln
  54. Der Berufungsführer verlangt in Antrag Ziff. 8 der Berufung, der angefochtene Entscheid sei nichtig, da er formelle Gültigkeitserfordernisse des schweizerischen Rechts verletze. Er ar- gumentiert, die Zustellung per gewöhnlicher E-Mail und ohne qualifizierte elektronische Sig- natur sei unzulässig, da sich SSI als staatlich bzw. gesetzlich legitimierte Meldestelle mangels anderer Regelung an die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie das BASPO und damit auch an die gesetzlichen Regelungen bezüglich der qualifizierten elektronischen Signatur und der elektronischen Zustellung zu halten habe, um rechtsverbindliche Entscheide gültig elektro- nisch zuzustellen.
  55. Dieser Argumentation kann der Einzelschiedsrichter nicht folgen. Das Verfahren vor SSI und dem Schweizer Sportgericht untersteht primär den von den Sportverbänden autonom er- lassenen Reglementen. Zudem unterstehen sowohl SSI als auch das Schweizer Sportgericht in erster Linie den stiftungsrechtlichen Vorgaben des schweizerischen Zivilrechts. Die an- wendbaren Reglemente sehen spezifische, vom allgemeinen staatlichen bzw. gesetzlichen Verfahrensrecht abweichende Kommunikationsformen vor. Art. 9 Abs. 2 VR-SSI regelt die Zustellung von Verfahrenshandlungen und lässt die elektronische Zustellung per E-Mail 10 ("subsidiär in anderweitig geeigneter Textform") explizit zu, ohne diese an die Nutzung einer bestimmten Plattform zu knüpfen. Der Einzelschiedsrichter folgt diesbezüglich der Ansicht von SSI, wonach die Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das VR-SSI der SSI bei der Zustellung von Entscheiden oder anderen Verfahrenshandlungen (insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zusatzes in Art. 9 abs. 2 VR-SSI "[…] subsidiär in anderweitig geeigneter Textform") bewusst einen weiten Ermessenspielraum einräumt. Nach Ansicht des Einzel- schiedsrichters ist die flexible, elektronische Zustellung per E-Mail (auch ohne ausdrückli- chen Ausschluss der Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform) somit ausreichend im VR-SSI geregelt, wodurch diese spezielle Regelung den allgemeinen zivilprozessrechtli- chen Bestimmungen vorgehen. Letztlich ist der Einzelschiedsrichter auch unter Berücksich- tigung der gefestigten Praxis und der Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts6 der An- sicht, dass der Entscheid von SSI vom 5. Januar 2026 rechtswirksam zugestellt wurde.
  56. Ergänzend ist festzuhalten, dass das VR-SSI für die Gültigkeit eines Entscheids von SSI nicht einmal eine Unterschrift verlangt, geschweige denn deren Form vorschreibt. Art. 12 Abs. 1 VR-SSI ermächtigt die Leitung der Meldestelle, eine vorläufige Massnahme zu verfügen. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen (vgl. bspw. Art. 238 lit. h ZPO), welche die Unterzeichnung eines Entscheids explizit als Gültigkeitserfordernis vorsehen, schweigt das VR-SSI hierzu. Wo das VR-SSI eine Unterschrift für notwendig erachtet, regelt es dies aus- drücklich (vgl. z.B. Art. 13 Abs. 3 VR-SSI für das Transkript einer Befragung). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für Unterschriften bei Verfügungen nach Art. 12 VR-SSI kön- nen sich nach Ansicht des Einzelschiedsrichters vorliegend auch keine Gültigkeitsvorausset- zungen für Unterschriften ergeben.
  57. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen liegt nach Ansicht des Einzelschiedsrichters we- der ein Zustellungs- noch Formmangel vor, der zu einer allfälligen Nichtigkeit des angefoch- tenen Entscheids führen könnte. Der Antrag des Berufungsführers auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids von SSI vom 5. Januar 2026 (Antrag Ziff. 8) wird demnach abge- wiesen. VII. Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen
  58. Der Berufungsführer beantragt die vollständige Aufhebung der von SSI am 5. Januar 2026 verfügten vorsorglichen Massnahmen (Antrag Ziff. 9 der Berufung), eventualiter deren An- passung (Antrag Ziff. 10 der Berufung). SSI beantragt die vollumfängliche Abweisung der Be- rufung (Antrag Ziff. 1 der Berufungsantwort). Gegenstand des vorliegenden Schiedsspruchs ist ausschliesslich die Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit dieser Massnah- men. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, die Aufgabe des Einzelschiedsrichters auch darauf beschränkt ist, über die Berufung gegen die Entscheidung der SSI zur Anordnung dieser vor- sorglichen Massnahmen zu befinden. Der vorliegende Schiedsspruch äussert sich nicht zur Begründetheit der gegen den Berufungsführer erhobenen Vorwürfe und ergeht ohne Präju- diz für das laufende Untersuchungsverfahren sowie ein allfälliges zukünftiges Verfahren in der Sache vor dem Schweizer Sportgericht.
  59. Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 des Ethik-Statuts 2025 kann SSI "alle vorläufigen Massnahmen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens treffen, die sie für notwendig und angemessen erachtet". Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 1 VR-SSI konkretisiert. 6 vgl. z.B. Entscheid SSG 2024/E/26 vom 28. April 2025, Rz. 95 ff. 11 Das anwendbare Regelwerk definiert die Voraussetzungen für den Erlass solcher Massnah- men nicht weiter. Gemäss Praxis des Schweizer Sportgerichts und des Internationalen Sport- gerichtshofs (CAS/TAS) sowie in Anlehnung an die allgemeine schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 261 ZPO), sind für den Erlass vor- sorglicher Massnahmen kumulativ drei Voraussetzungen zu prüfen: (i) Die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, (ii) die hohe Wahrscheinlichkeit eines bestehen- den oder drohenden Rechtsverstosses, und (iii) die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme.7 A. Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
  60. Zum einen muss die Gefahr eines – auch durch einen späteren Prozessgewinn – nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bestehen, der durch die Massnahmen abgewendet wer- den soll.8 Dieser Nachteil kann sowohl die zu schützenden Personen (vorliegenden die min- derjährigen Spieler) als auch die Integrität des Untersuchungsverfahrens selbst betreffen.
  61. Der Berufungsführer übt seit Sommer 2025 eine Trainertätigkeit gegenüber minderjährigen Spielern beim VBC D.________ aus. Angesichts der geschilderten Vorwürfe, die ein Muster unangemessener Nähe und physischer Grenzüberschreitungen nahelegen, besteht ein Ri- siko, dass es zu weiteren, ähnlichen Vorfällen kommen könnte. SSI ist insofern zu folgen, als dass eine Verletzung der psychischen oder sexuellen Integrität eines Minderjährigen per se einen schweren, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Der Schutz der Un- versehrtheit von Minderjährigen ist ein überragendes Interesse, das präventives Handeln in vielen Fällen rechtfertigt.
  62. Das Risiko eines erneuten Verstosses, eines fortbestehenden problematischen Verhaltens- musters und damit auch das Gefährdungspotenzial des Berufungsführers wird jedoch inso- fern relativiert, als ein psychiatrischer Befundbericht für eine Therapie, die soweit aus den Akten ersichtlich vollständig im Zeitraum nach den vorgeworfenen Handlungen stattgefun- den hat, dem Berufungsführer eine entwickelte Reflexionsfähigkeit mit Bezug auf die Nähe- Distanzregulierung, die Eignung als Trainer von Jugendlichen und psychische Gesundheit at- testiert (vgl. Rz. 61).
  63. Allerdings besteht die zusätzliche Gefahr der Beeinflussung des Verfahrens. Die Akten bele- gen, dass der Berufungsführer auch nach Einleitung der Untersuchung noch Kontakt zu min- destens einem der mutmasslichen Opfer hatte (z.B. Beilage 22 zur Berufung, S. 67). Seine fortgesetzte Tätigkeit als Trainer und Schiedsrichter im Volleyballumfeld schafft Gelegenhei- ten für direkte oder indirekte Kontaktaufnahmen mit potenziellen Opfern oder Zeugen, was die Wahrheitsfindung gefährden könnte.
  64. Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit insgesamt als gegeben zu betrachten. B. Hohe Wahrscheinlichkeit eines Ethik-Verstosses
  65. SSI muss glaubhaft machen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ethikverstoss durch den Berufungsführer vorliegt. Die Vorwürfe betreffen mögliche Verletzungen der sexuellen und 7 vgl. z.B. SSG 2024/E/32, Rz. 43; CAS 2022/A/8709, N 66. 8 Vgl. BSK ZPO-SPRECHER, 2024, Art. 261 ZPO, N 25. 12 psychischen Integrität (Art. 2.1.4 und 2.1.2 Ethik-Statut 2025) gegenüber minderjährigen Spielern.
  66. SSI stützt ihren Verdacht im Wesentlichen auf die Aussagen der mutmasslichen Opfer F.________ und "Anonym A" sowie der Auskunftsperson G.________. Diese schildern wie- derholt, als unangemessen und "zu nah" empfundene Verhaltensweisen des Berufungsfüh- rers in den Saisons 2022/23 und 2023/24. Konkret werden physische Handlungen im Rah- men von spielerischen Auseinandersetzungen im Training, in der Garderobe und im Schwimmbad sowie eine zu kollegiale, die Trainer-Spieler-Distanz missachtende Beziehungs- gestaltung (z.B. private Kontaktversuche via Chat) thematisiert.
  67. Der Berufungsführer bestreitet die Vorwürfe und stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage. Er argumentiert, die Sachverhalte würden aus dem Kontext gerissen und die Kontakte seien stets von den Jugendlichen ausgegangen oder hätten einen harmlosen, spielerischen Charakter gehabt.
  68. Für die summarische Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen ist keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es genügt eine prima facie Beurteilung. Die vorliegenden Einvernahmeprotokolle (Beilage 22 zur Berufung, S. 51 ff., 79 ff., 103 ff., 136 ff.) zeichnen ein in sich konsistentes Bild. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer und der Auskunftsperson stützen sich gegenseitig und beschreiben ein wiederkehrendes Verhaltensmuster des Beru- fungsführers, das durch eine mangelnde Wahrung der professionellen Distanz zu minder- jährigen Spielern gekennzeichnet ist. Auch wenn einzelne Handlungen für sich allein be- trachtet als spielerisch interpretiert werden könnten, erscheint in der Gesamtschau der ge- schilderten Vorfälle – insbesondere der physischen Handlungen im Schwimmbad und in der Garderobe sowie der als sexuell konnotiert wahrgenommenen Hüftbewegungen – der von SSI angenommene Tatverdacht einer Verletzung der psychischen und/oder sexuellen Integ- rität als glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die Jugendlichen die Handlungen teilweise erst im Nachhinein als grenzüberschreitend einordneten, schmälert die Glaubhaftigkeit nicht automatisch, sondern entspricht der Lebenserfahrung im Umgang mit Macht- und Ab- hängigkeitsverhältnissen im Sport.
  69. Zusammenfassend ergibt die summarische Überprüfung des Einzelschiedsrichters zum Sachverhalt und den aktuell bestehenden Untersuchungsergebnissen und weiteren Akten in der Hauptsache, dass die Voraussetzung der hohen Wahrscheinlichkeit eines Ethik- Verstosses als erfüllt zu betrachten ist. C. Verhältnismässigkeit
  70. Schliesslich müssen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig, d.h. zur Erreichung des Schutzzwecks bzw. zur Abwendung der bestehenden Gefahr geeignet, erfor- derlich und für den Betroffenen zumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Berufungsfüh- rers an der ungehinderten Ausübung seiner sportlichen und beruflichen Tätigkeiten gegen die Schutzinteressen der Minderjährigen und des Verfahrens abzuwägen.
  71. Gegen den Berufungsführer wurden folgende vorsorglichen Massnahmen verfügt (vgl. Rz. 13): "a) A.________ darf per sofort, eine Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuerfunktion gegen- über minderjährigen Spielern nur ausüben, wenn im Rahmen des Trainings- und/oder 13 Spielbetriebs immer eine zweite volljährige Person mit entsprechender Trainer-/Assis- tenztrainer-/Betreuerfunktion, anwesend ist. b) A.________ ist es per sofort untersagt, die gleichen Garderoben, wie die von ihm trai- nierten minderjährigen Spieler zu benutzen. c) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen von minderjäh- rigen Spielern des VBC E.________ im Einsatz zu sein. d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzunehmen."
  72. Diese Massnahmen vermögen grundsätzlich die Gefahr für die psychische und sexuelle In- tegrität der potenziellen Opfer abzuwenden. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese nicht zu weit gehen. Der Zweck von vorsorglichen Massnahmen ist nicht, den Berufungsführer zu bestrafen, sondern die potenziellen Opfer von weiteren Grenzüberschreitungen durch den Berufungsführer zu schützen.
  73. Zugunsten des Berufungsführers ist insbesondere der psychiatrische Befundbericht vom 29. April 2025 zu würdigen, welcher den für die Prognose entscheidenden Zeitraum nach den vorgeworfenen Handlungen (Therapie vom 17. Oktober 2024 bis 6. März 2025) abdeckt. Darin wird dem Berufungsführer insbesondere eine entwickelte Reflektionsfähigkeit mit Be- zug auf die Nähe-Distanzregulierung unter Betrachtung der sexuellen Bedürfnisse und zwi- schenmenschlichen Nähbedürfnisse attestiert. Der Bericht bestätigt zudem, dass der Beru- fungsführer weiterhin als Trainer von Jugendlichen geeignet sowie seelisch und psychisch gesund ist. Anstatt eines Hinweises auf ein wiederkehrendes Verhaltensmuster belegt dieser Befund somit eine positive Entwicklung und eine erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Thematik, was den Verdacht eines fortbestehenden problematischen Verhaltensmusters entscheidend entkräftet.
  74. Die Massnahmen a) (Anwesenheit einer zweiten volljährigen Person mit entsprechender Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuerfunktion im Training) und b) (getrennte Garderoben- nutzung) werden vom Berufungsführer nicht substanziiert bestritten. Er bringt vor, diese bereits freiwillig umzusetzen. Diese Massnahmen sind offensichtlich geeignet und erforder- lich, um das Risiko unangemessener Situationen im direkten Trainingsumfeld zu minimieren. Sie stellen nach Ansicht des Einzelschiedsrichters einen verhältnismässig geringen Eingriff in die Tätigkeit des Berufungsführers dar und sind deshalb zu bestätigen.
  75. Die Massnahme c) untersagt dem Berufungsführer, als Schiedsrichter bei Spielen von min- derjährigen Spielern des VBC E.________ im Einsatz zu sein. Der Berufungsführer argumen- tiert, diese Massnahme sei unverhältnismässig und praktisch kaum umsetzbar. Der Beru- fungsführer bringt vor, dass während der Schiedsrichtertätigkeit alle Augen auf ihn gerichtet seien und es keine Möglichkeit gebe, den Spielern physisch nahe zu kommen. Zudem sei es möglich, dass minderjährige Spieler auch bei Erwachsenenteams mitspielen würden.
  76. Dem ist nach Ansicht des Einzelschiedsrichters teilweise zu folgen. Zwar besteht auch in der Funktion des Schiedsrichters ein Autoritäts- und Machtverhältnis gegenüber den Spielern, wie SSI in ihrer Berufungsantwort argumentiert. Der Kontakt ist jedoch im Vergleich zur Trai- nertätigkeit deutlich distanzierter und stärker formalisiert. Die Gefahr für unbemerkte Grenzüberschreitungen ist erheblich geringer bis unmöglich. Ein pauschales Verbot 14 erscheint in diesem Kontext nicht erforderlich, insbesondere da Massnahme a) für die we- sentlich heiklere, und oft in der Praxis während einem Training auch unbeaufsichtigte Trai- nertätigkeit (trotz Anwesenheit einer jeweils zweiten Person mit entsprechender Trainer- /Assistenztrainer-/Betreuerfunktion) eine mildere, aber als ausreichend erachtete Regelung vorsieht. Es wäre widersprüchlich, für die weniger risikobehaftete Schiedsrichtertätigkeit eine strengere Regelung beizubehalten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass die Schiedsrichtertätigkeit faktisch jeweils durchgehend beaufsichtigt wird und sich in praktisch allen Fällen immer mindestens eine zweite volljährige Person mit Trainer- /Assistenztrainer-/Betreuerfunktion im gleichen Raum befindet.
  77. Die Massnahme c) ist daher in Anlehnung an Massnahme a) anzupassen. Die Tätigkeit als Schiedsrichter ist dem Berufungsführer bei Spielen mit minderjährigen Spielern des VBC E.________ zu gestatten, sofern während des gesamten Spielbetriebs mindestens eine weitere volljährige Person mit Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuer-/Schiedsrichterfunk- tion anwesend ist. Der Antrag des Berufungsführers, das Verbot auf spezifische Teams zu beschränken, ist hingegen abzuweisen, da dies den Schutz nicht umfassend gewährleisten würde. Die Massnahme c) ist daher wie folgt anzupassen: " A.________ darf per sofort seine Schiedsrichtertätigkeit bei Spielen mit Beteiligung von minderjährigen Spielern des VBC E.________ nur ausüben, wenn während dem gesamten Spielbetrieb mindestens eine wei- tere volljährige Person mit Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuer-/Schiedsrichterfunktion an- wesend ist." Damit heisst der Einzelschiedsrichter den Eventualantrag Ziff. 9 der Berufung zwar nicht gut, aber mildert die vorsorgliche Massnahme auf ein aufgrund der Umstände des vorliegenden Sachverhalts nach Ansicht des Einzelschiedsrichters verhältnismässiges Ni- veau.
  78. Die Massnahme d) verbietet dem Berufungsführer jeglichen mündlichen oder schriftlichen Kontakt zu minderjährigen Spielern ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichter- tätigkeiten. Der Berufungsführer macht geltend, diese Massnahme sei zu unbestimmt und unzumutbar, da er als Oberstufenlehrer täglich mit Minderjährigen zu tun habe und nicht bei jedem Kontakt prüfen könne, ob die Person Volleyball spiele. Er beantragt eine Präzisie- rung gemäss seinem gestellten Antrag Ziff. 10.
  79. SSI hält dem entgegen, dass die angeordneten vorläufigen Massnahmen ausschliesslich sportorganisatorische Funktionen im vereins- und verbandsrechtlichen Kontext betreffen würden. Sie seien nicht dazu bestimmt, in das private oder berufliche Leben des Berufungs- führers ausserhalb des organisierten Sports einzugreifen.
  80. Dieser Klarstellung von SSI folgt auch der Einzelschiedsrichter. Sie bestätigt, dass die Mass- nahme d) in ihrem Anwendungsbereich auf den Kontext des organisierten Sports beschränkt ist. Kontakte, die der Berufungsführer in seiner Eigenschaft als Oberstufenlehrer oder im privaten Rahmen pflegt, fallen somit nicht unter dieses Verbot. In diesem Lichte erweist sich die Massnahme als grundsätzlich verhältnismässig und konsistent mit den vorstehenden Massnahmen und Ausführungen. Sie zielt spezifisch darauf ab, vorläufig eine unzulässige, direkte Kontaktaufnahme zu verhindern, die aus der Stellung des Berufungsführers im Sport heraus erfolgt.
  81. Gleichwohl ist der Einwand des Berufungsführers nachvollziehbar, dass die ursprüngliche Formulierung im Kontext des Berufs- und Privatlebens des Berufungsführers und dessen dortigen Umfelds zu Missverständnissen führen kann. Um die notwendige Klarheit zu schaf- fen, um die Interessen des Berufungsführers zu berücksichtigen und um die exakte 15 Tragweite der Massnahme unzweideutig festzuhalten, ist ein präzisierender Zusatz vorlie- gend geboten. Diese soll den von SSI selbst dargelegten und faktisch vorherrschenden, be- schränkten Anwendungsbereich explizit festhalten. Die Massnahme d) ist daher wie folgt anzupassen: " A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern auf- zunehmen. Ausdrücklich ausgenommen sind Kontakte, die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrperson oder im rein privaten Umfeld stattfinden und keinen Bezug zum organisierten Sport aufweisen." D. Fazit
  82. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich gegeben. Die von SSI angeordneten vorsorglichen Massnahmen c) und d) sind teilweise unverhältnismässig und im Sinne der obigen Erwägungen anzupassen. Die Beru- fung ist daher teilweise gutzuheissen. VIII. Angeblicher Ethikverstoss durch SSI
  83. Der Berufungsführer beantragt die Feststellung, dass SSI durch die vorzeitige Kommunika- tion der angeordneten vorläufigen Massnahmen an Dritte (Swiss Olympic, BASPO, Swiss Vol- ley und VBC D.________) gegen Art. 5.6 Abs. 5 des Ethik-Statuts 2025 verstossen und dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Er begründet dies mit einem erhöhten Feststellungsinteresse zur Wiederherstellung seines Rufs.
  84. SSI beantragt, auf diesen Antrag nicht einzutreten. Sie argumentiert, der Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sei ausschliesslich auf die Überprüfung der angeord- neten vorläufigen Massnahmen beschränkt. Eine angebliche Verletzung des Ethik-Statuts 2025 durch SSI selbst sei ein neuer, unzulässiger Streitpunkt, für dessen Beurteilung das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig sei.
  85. Der Antrag des Berufungsführers, es sei ein Ethikverstoss seitens SSI und eine damit einher- gehende Persönlichkeitsverletzung festzustellen, stellt in der Tat eine neue, von der Über- prüfung des Entscheids vom 5. Januar 2026 von SSI losgelöste Feststellungsklage dar. Die Zulässigkeit der Geltendmachung und Beurteilung eines solchen Verstosses gegen das Ethik- Statut 2025 ergibt sich jedoch aus Art. 9.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025. Demnach kann bei Vor- liegen eines Missstands ein solcher "auch im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Be- urteilungen von Ethikverstössen festgestellt werden". Diese Bestimmung schafft explizit die prozessuale Möglichkeit, systemische Mängel, die im Laufe eines Verfahrens (auch vor dem Schweizer Sportgericht) zutage treten, im selben Verfahren zu thematisieren und zu beur- teilen. Die Berufung im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängt dabei direkt mit dem vorgeworfenen Ethikverstoss durch SSI zusammen, zumal SSI ihren Entscheid vom 5. Januar 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen angeblich entgegen den Vorgaben des Ethik-Statuts 2025 bestimmten Dritten gegenüber kommunizierte. Folglich ist das Schweizer Sportgericht befugt, im Rahmen dieses Verfahrens einen allfälligen Missstand bei SSI zu prüfen und festzustellen.
  86. Vorliegend hat SSI die Verfügung vom 5. Januar 2026, mit welcher die vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet wurden, gleichentags Swiss Olympic, das BASPO, Swiss Volley und den VBC D.________ zugestellt. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen den 16 unmissverständlichen Wortlaut von Art. 5.6 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 dar. Diese Norm gestat- tet eine mögliche Kommunikation an Dritte erst, "sobald das Schweizer Sportgericht die Massnahme bestätigt hat oder die Einsprachefrist unbenützt abgelaufen ist". Indem SSI die Kommunikation sofort und vor Eintritt einer dieser beiden Bedingungen vornahm, hat sie eine Verfahrensgarantie zum Schutz des Berufungsführers (bzw. der angeschuldigten Person im Hauptverfahren) missachtet.
  87. Ein "Missstand" ist gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2025 definiert als "eine Kultur, sowie das Be- stehen oder Fehlen von Strukturen und Prozessen innerhalb einer Sportorganisation, welche die Umsetzung dieses Ethik-Statuts behindern, Verstösse gegen dieses Ethik-Statut begüns- tigen oder deren Erkennung oder Verhinderung erschweren kann". Entscheidend ist, dass bereits das "Fehlen von [...] Prozessen", welche die korrekte Umsetzung des Statuts sicher- stellen sollen und Verstösse gegen des Ethik-Statut 2025 begünstigen können, einen Miss- stand begründen kann.
  88. Art. 12 Abs. 4 VR-SSI sieht im Falle von Anordnungen von vorsorglichen Massnahmen nicht vor, dass für die Kommunikation an Dritte die Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen durch Schweizer Sportgericht oder das unbenützte Ablaufen der Einsprache- bzw. Beru- fungsfrist abgewartet werden muss. Dieser Umstand könnte das Fehlen eines internen Pro- zesses oder Kontrollmechanismus indizieren, der die Einhaltung von Art. 5.6 Abs. 5 Ethik- Statuts 2025 gewährleistet. Das Fehlen eines solchen Prozesses würde die korrekte Umset- zung des Ethik-Statuts 2025 behindern und könnte wie in vorliegender Sache zu einer Ver- letzung des Ethik-Statuts 2025 führen, wodurch ein "Missstand" im Sinne von Art. 3 Ethik- Statut 2025 vorliegen könnte.
  89. Vorliegend wurde ein solcher systemischer Mangel jedoch nicht ausreichend substanziiert. Auch liegen dem Einzelschiedsrichter keine weiteren Informationen vor, die einen solchen systemischen Mangel nachweisen würden. Ein solcher Mangel müsste gemäss dem Ethik- Statut weitergehend untersucht werden. Antrag Ziff. 4 des Berufungsführers wird somit abgewiesen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  90. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Hauptverfahren entschieden. 17 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht:
  91. Auf die Berufung wird eingetreten, vorbehältlich des Ablehnungsantrags, worauf nicht einge- treten wird.
  92. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid von Swiss Sport Integrity vom 5. Januar 2026 wird bestätigt, unter Vorbehalt der angeordneten vorsorglichen Massnahmen c) und d), welche wie folgt angepasst werden: "c) A.________ darf per sofort seine Schiedsrichtertätigkeit bei Spielen mit Beteiligung von minderjährigen Spielern des VBC E.________ nur ausüben, wenn während dem gesam- ten Spielbetrieb mindestens eine weitere volljährige Person mit Trainer-/Assistenztrai- ner-/Betreuer-/Schiedsrichterfunktion anwesend ist. d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schieds- richtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzuneh- men. Ausdrücklich ausgenommen sind Kontakte, die im Rahmen seiner beruflichen Tä- tigkeit als Lehrperson oder im rein privaten Umfeld stattfinden und keinen Bezug zum organisierten Sport aufweisen."
  93. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Hauptverfahren entschieden.
  94. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1

SSG 2026/E/69 - A.________ v. SSI, B.________ & C.________

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Einzelschiedsrichter:

Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich

in der Sache zwischen

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Sridar Paramalingam, Nordwand Law GmbH

- Berufungsführer -

und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Martina Conte, Leiterin Meldestelle Ethik

- SSI oder Berufungsgegnerin 1 -

sowie

B.________, Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern

- Berufungsgegnerin 2 -

und

C.________, Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern

- Berufungsgegner 3 -

2 I. Die Parteien 1. Der Berufungsführer (geb. 1982) ist als Spieler, Volleyballtrainer und Schiedsrichter tätig, unter anderem beim VBC D.________. Der VBC D.________ ist Mitglied bei Swiss Volley und somit eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c des Ethik-Statuts des Schwei- zer Sports von Swiss Olympic ("Ethik-Statut 2025")1. Als Trainer und Schiedsrichter ist er im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 dem Ethik-Statut 2025 unterstellt. 2. SSI ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Sie ist die nationale Mel- destelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f der Verord- nung über die Förderung von Sport und Bewegung; "SpoFöV")2. 3. Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3 sind Mitarbeitende der Meldestelle Ethik von SSI. 4. Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerinnen und -gegner 1-3 werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft insbesondere vorsorgliche Massnahmen gegen den Be- rufungsführer und Ausstandsgesuche gegen Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3. 6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiter- führende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Schiedsspruch dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der be- treffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 7. Am 18. Mai 2025 ging bei SSI eine Meldung betreffend möglicher Ethikverstösse durch den Berufungsführer ein. Diese Meldung enthielt den Vorwurf möglicher Verletzungen der se- xuellen und psychischen Integrität (Art. 2.1.4 und 2.1.2 Ethik-Statut 2025) durch den Beru- fungsführer gegenüber minderjährigen Spielern des VBC E.________. Die behaupteten Vor- fälle sollen sich in den Saisons 2022/23 und 2023/24 ereignet haben und nicht jene Vorfälle betreffen, die bereits Gegenstand einer anderen Untersuchung von SSI (Fall Nr. 204/22) wa- ren. 8. Am 26. Juni 2025 eröffnete SSI eine Untersuchung (Fall Nr. 215/2025) gegen den Berufungs- führer. 9. In der Folge führte SSI diverse Abklärungen durch, einschliesslich der Befragung von F.________, G.________, einer weiteren Auskunftsperson und eines mutmasslich weiteren Opfers ("Anonym A") sowie der Befragung des Berufungsführers.

1 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025 (Ethik-Statut). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) vom

23. Mai 2012, SR 415.01.

3 10. Nachdem SSI Kenntnis davon erlangte, dass der Berufungsführer seit Sommer 2025 eine Trainertätigkeit beim VBC D.________ ausübt, forderte sie ihn am 1. Dezember 2025 zur Auskunft über seine Vereinstätigkeiten auf. 11. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 kündigte SSI die beabsichtigte Anordnung von vorläu- figen Massnahmen an und räumte dem Berufungsführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die beabsichtigten vorläufigen Massnahmen lauteten wie folgt: "a) A.________ ist es per sofort untersagt, eine Trainertätigkeit oder eine ver- gleichbare Funktion mit minderjährigen Spielern in sämtlichen dem Ethik-Sta- tut unterstellten Vereinen, Clubs oder Verbänden innerhalb der Schweiz aus- zuüben. b) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen von min- derjährigen Spielern des VBC E.________ und VBC D.________ im Einsatz zu sein. c) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Schiedsrichtertätig- keit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzuneh- men. d) A.________ ist per sofort untersagt, an jeglichen Aktivitäten mit minderjähri- gen Spielern in den gemäss Ethik-Statut unterstellten Vereinen teilzunehmen (Trainingslager, Trainings- und Spielbetrieb oder sonstigen Vereinsaktivitä- ten)." 12. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 beantragte der Berufungsführer unter anderem den Ausstand der SSI-Mitarbeitenden B.________ und C.________ sowie den Verzicht auf die Anordnung vorläufiger Massnahmen. 13. Mit Entscheid vom 5. Januar 2026 wies SSI die Anträge des Berufungsführers im Wesentli- chen ab und ordnete gestützt auf Art. 5.6 Abs. 1 und 2 Ethik-Statut 2025 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Verfahrensreglements der SSI ("VR-SSI")3 folgende, im Vergleich zu jenen im Schreiben vom 9. Dezember 2025 jedoch angepassten, vorläufigen Massnahmen gegen den Beru- fungsführer an: "a) A.________ darf per sofort, eine Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuerfunktion gegen- über minderjährigen Spielern nur ausüben, wenn im Rahmen des Trainings- und/oder Spielbetriebs immer eine zweite volljährige Person mit entsprechender Trainer-/Assis- tenztrainer-/Betreuerfunktion, anwesend ist. b) A.________ ist es per sofort untersagt, die gleichen Garderoben, wie die von ihm trai- nierten minderjährigen Spieler zu benutzen. c) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen von minderjäh- rigen Spielern des VBC E.________ im Einsatz zu sein. d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzunehmen." 14. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsführers am 5. Januar 2026 per E- Mail zugestellt. Aus dem Entscheid geht hervor, dass er zudem Swiss Olympic, dem

3 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR-SSI) vom 1. Januar 2025.

4 Bundesamt für Sport (BASPO), Swiss Volley und dem VBC D.________ zur Information wei- tergeleitet wurde. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 15. Am 14. Januar 2026 erhob der Berufungsführer Berufung (betitelt als "Einsprache") gegen die Verfügung von SSI vom 5. Januar 2026. Er stellte dabei die folgenden Anträge: "1. Es sei auf die Einsprache einzutreten. 2. Der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei das beschleunigte Verfahren anzuwenden. 4. Es sei festzustellen, dass SSI gegen das Ethik-Statut verstossen hat und somit die Per- sönlichkeitsrechte von A.________ in schwerwiegender Weise verletzt hat. 5. Es sei festzustellen, dass B.________ und C.________ (beide SSI Ethik) gegenüber A.________ voreingenommen sind und für den weiteren Verfahrensverlauf in den Ausstand zu treten haben. 6. SSI sei anzuweisen, C.________ und B.________ vom Verfahren 215/2025 abzuzie- hen. 7. Jegliche Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen, die von C.________ und/oder von B.________ vorgenommen wurden, sind im Verfahren 215/2025 aus den Akten zu weisen. 8. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist und keine Rechtskraft entfaltet. 9. Eventualiter seien die mit Entscheid vom 5. Januar 2026 angeordneten vorläufigen Massnahmen gegenüber A.________ vollständig aufzuheben. 10. Sub-Eventualiter seien die Massnahmen c) und d) wie folgt anzupassen und zu präzi- sieren:

«c) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen der Teams Mixed U15, Herren U20a, Herren U18/U20b, Herren 4. Liga A und Herren 4. Liga B des VBC E.________ im Einsatz zu sein.

d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern des VBC E.________ und des VBC D.________ aufzunehmen, ausser dies geschieht in einer Rolle, welche ihm im Rahmen seines Berufs als Oberstufenlehrer zukommt. SSI teilt A.________ die Angaben (Namen, Geburtsdatum) der Spieler vom VBC E.________ mit, die davon betroffen sind. » 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST." 16. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 setzte der Direktor des Schweizer Sportgerichts dem Berufungsführer eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung der Berufungsschrift bezüglich der Bezeichnung der Gegenparteien. Die vervollständigte Eingabe ging gleichentags ein und benannte SSI, B.________ und C.________ als Gegenparteien.

5 17. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. Januar 2026 wurde das Verfahren SSG 2026/E/69 formell eröffnet, der Einzelschiedsrichter bestellt und Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Den Parteien wurden Fristen zur Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung und zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. Stellungnahme angesetzt. Swiss Volley wurde zur Teilnahme am Verfahren als Partei eingeladen. 18. Mit E-Mail vom 20. Januar 2026 verzichtete Swiss Volley auf eine Parteistellung. 19. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 nahm SSI zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung. Gleichzeitig beantragte sie die Feststellung, dass B.________ und C.________ keine Parteistellung zukomme. 20. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 erteilte der Einzelschiedsrichter der Berufung die auf- schiebende Wirkung und setzte dem Berufungsführer, der Berufungsgegnerin 2 und dem Berufungsgegner 3 Frist zur Stellungnahme zum Antrag von SSI betreffend die Parteistellung von Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3. 21. Am 26. Januar 2026 gingen einerseits fristgerecht Stellungnahmen des Berufungsführers, der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 ein. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 3 bestritten dabei insbesondere ihre Parteistellung. 22. Andererseits nahm am 26. Januar 2026 SSI mit ihrer Berufungsantwort Stellung zur Beru- fung des Berufungsführer und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Einsprechers." 23. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Mit Eingaben vom 27. Januar 2026 haben der Berufungsführer und SSI ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Beru- fungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 1 haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Demnach wird der vorliegende Schiedsspruch auf Grundlage der Akten gefällt (Art. 29 Abs. 1 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts; "SO")4. III. Zuständigkeit 24. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügli- che Verfahrensreglement; c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde." 25. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic ("Swiss Olympic Statuten")5 lautet wie folgt:

4 Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts (SO) vom 1. März 2025. 5 Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024

6 "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht." 26. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt: "[...] 9 Die Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Auf- gabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internatio- nalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fäl- len, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]." 27. Art. 8.1 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt: "1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethik- verstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. 2 Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. 3 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangs- bestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten." 28. Art. 8 VR-SSI lautet wie folgt: "1 Swiss Sport Integrity ist unabhängig. 2 Ab dem Zeitpunkt der Existenz begründeter Zweifel an ihrer Unbefangenheit treten Personen von Swiss Sport Integrity in den Ausstand. 3 Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung können Verfahrensbeteiligte vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befan- genheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen, dies innert sieben Tagen ab Kenntnis der möglichen Befangenheit. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Ver- fahrensreglement an." 29. Art. 9.1 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt: "[...]

7 2 Ein Missstand kann auch im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Beurteilungen von Ethikverstössen festgestellt werden." 30. Das Schweizer Sportgericht ist somit für die Überprüfung der vorliegenden Berufung sowie zur Beurteilung des Ablehnungsantrags wegen Befangenheit und des angeblichen Ethik- verstosses durch SSI zuständig. 31. Zudem hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbe- haltslose Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens vom 19. Januar 2026 durch den Beru- fungsführer und SSI bestätigt. IV. Zulässigkeit A. Ablehnungsantrag 32. Der Berufungsführer beantragt mit seinen Anträgen Ziff. 5 und 6 die Feststellung der Vorein- genommenheit der SSI-Mitarbeitenden Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3 und deren Abzug vom Verfahren. Konsequenterweise beantragt er mit Antrag Ziff. 7 die Entfer- nung aller von diesen Personen erhobenen Beweise aus den Akten. 33. SSI beantragt, auf diese Anträge nicht einzutreten. Sie macht unter anderem geltend, der Ablehnungsantrag sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches sich auf die Überprüfung der vorläufigen Massnahmen beschränke. Zweitens sei der Ablehnungsan- trag verspätet, da er nicht innert der in Art. 8 Abs. 3 VR-SSI vorgesehenen Frist von sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt worden sei. 34. Gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI können Verfahrensbeteiligte "vor dem Schweizer Sportgericht einen begründeten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Personen von Swiss Sport Integrity stellen". Diese Bestimmung begründet eine direkte Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung solcher Begehren. Das Argument von SSI, der Streitgegen- stand sei auf die vorläufigen Massnahmen beschränkt, greift zu kurz. Zwar wurde das vor- liegende Verfahren durch die Anfechtung der Verfügung über vorläufige Massnahmen aus- gelöst. SSI hat jedoch in ebendieser Verfügung vom 5. Januar 2026 über das vom Berufungs- führer bereits am 15. Dezember 2025 gestellte Ausstandsbegehren materiell entschieden und es abgewiesen. Indem SSI das Ausstandsbegehren zum Teil ihres Entscheids machte, hat sie es grundsätzlich auch zum tauglichen Gegenstand einer Anfechtung gemacht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b SO). Zudem wäre es aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll, den Beru- fungsführer zu zwingen, für seinen Ablehnungsantrag ein separates Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht anzustrengen, obwohl die Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 3 VR-SSI klar gegeben ist. 35. Begründete Ablehnungsanträge wegen Befangenheit gegen Personen von SSI können jeder- zeit während eines Verfahrens ab Kenntnis der möglichen Befangenheit gestellt werden. Ob das Schweizer Sportgericht im Rahmen eines Verfahrens und zur Vereinfachung desselben solche gemeinsam eingereichten Anträge wieder trennt, obliegt alleine dem Schweizer Sportgericht. 36. Allerdings ist dem Einwand der Verspätung von SSI zu folgen. Art. 8 Abs. 3 VR-SSI sieht für die Stellung eines Ablehnungsantrags eine Frist von "sieben Tagen ab Kenntnis der mögli- chen Befangenheit" vor. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, deren unbenutzter

8 Ablauf zum Verlust des Rechts führt, die Befangenheit geltend zu machen. Aus den Akten geht hervor, dass dem Berufungsführer mit der Eröffnung der Untersuchung am 26. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass Berufungsgegnerin 2 und Berufungsgegner 3 die Verfahrenslei- tung innehaben. Der Berufungsführer wusste zu diesem Zeitpunkt auch um die frühere Be- teiligung des Berufungsgegners 3 im Verfahren 204/2022. Somit hatte er bereits am 26. Juni 2025 Kenntnis der Tatsachen, auf die er seinen Ablehnungsantrag stützt. Er hat sein Begeh- ren jedoch erst mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, also beinahe sechs Monate später und damit verspätet, bei SSI (und auch nicht wie in Art. 8 Abs. 3 VR-SSI vorgesehen beim Schwei- zer Sportgericht) gestellt. Und selbst wenn der Berufungsführer Kenntnis über allfällige Aus- standsgründe erst mit dem Entscheid der SSI vom 5. Januar 2026 erlangt hätte (was nach- gewiesenermassen aufgrund des Begehrens vom 15. Dezember 2025 bereits nicht der Fall ist), wäre die für den Ablehnungsantrag vor dem Schweizer Sportgericht massgebende Frist aufgrund von Art. 8 Abs. 3 VR-SSI i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b SO bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen. Der Berufungsführer hat den Ablehnungsantrag aber erst mit seiner Berufung vom 14. Januar 2026 gestellt. 37. Der Ablehnungsantrag ist somit offensichtlich verspätet, womit diesbezüglich eine Prozess- voraussetzung für das Berufungsverfahren vor dem Schweizer Sportgericht fehlt. Folglich ist auf die Anträge Ziff. 5 und 6 des Berufungsführers nicht einzutreten. Da das Schweizer Sportgericht auf den Ablehnungsantrag des Berufungsführers nicht eintritt, wird auch An- trag Ziff. 7 gegenstandslos. B. Berufung 38. Art. 5.6 Abs. 4 Ethik-Statut 2025 sieht vor, dass gegen den Erlass einer vorläufigen Mass- nahme innert 10 Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erhoben werden kann. Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 3 VR-SSI konkretisiert, wonach die Verfügung einer vorläufigen Massnahme innert zehn Tagen vor dem Schweizer Sportgericht mittels be- gründeter Einsprache angefochten werden kann. 39. Der Berufungsführer hat mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2026 form- und fristgerecht be- gründete Berufung (resp. Einsprache) gegen die Verfügung von SSI vom 5. Januar 2026 er- hoben. Die Berufung ist somit zulässig. V. Gewährung der aufschiebenden Wirkung 40. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 gewährte der Einzelschiedsrichter die aufschiebende Wirkung und verwies für die Begründung auf den Schiedsspruch. Dieser Entscheid basierte auf einer summarischen Erstbeurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antrag- stellung, wie sie sich aus den bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Akten ergab. Dabei über- wogen die Interessen des Berufungsführers an einer vorläufigen Aussetzung der Massnah- men. Ausschlaggebend hierfür waren die folgenden Umstände: • Keine akute Gefährdung: Der vom Berufungsführer eingereichte psychiatrische Be- fundbericht vom 29. April 2025, der eine vollständig nach den vorgeworfenen Hand- lungen durchgeführte Therapie betrifft, attestierte ihm eine entwickelte Reflexions- fähigkeit bezüglich der Nähe-Distanz-Regulierung, die Eignung als Trainer von Ju- gendlichen sowie psychische Gesundheit. Auch wenn dies im Untersuchungs- und/oder Hauptverfahren noch eingehend zu würdigen sein wird, stellte der

9 Befundbericht bei der summarischen Erstprüfung ein gewichtiges Indiz dar, das den von SSI geltend gemachten dringenden Handlungsbedarf klar relativierte. • Erhebliche, kaum wiedergutzumachende Nachteile für den Berufungsführer: Die sofortige Umsetzung der Massnahmen, insbesondere des Verbots der Schiedsrich- tertätigkeit, hätte einen erheblichen Eingriff in die sportliche und soziale Stellung des Berufungsführers bedeutet. Entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 5.6 Abs. 5 Ethik- Statut 2025 erfolgte die Kommunikation des Entscheids über die von SSI angeordne- ten vorsorglichen Massnahmen an Swiss Olympic, BASPO, Swiss Volley und den VBC D.________ sofort und ohne Bestätigung der Massnahmen durch das Schweizer Sportgericht oder unbenütztem Ablaufen der Berufungs- bzw. Einsprachefrist, was die Gefahr einer vorverurteilenden Wirkung mit Bezug auf die bestehende Dringlich- keit und das Gefährdungspotenzial des Berufungsführers als Schiedsrichter und in seiner beruflichen Stellung als Lehrperson barg. • Prozessökonomie im beschleunigten Verfahren: Angesichts der im beschleunigten Verfahren des Schweizer Sportgerichts vorherrschenden kurzen Dauer bis zum Schiedsspruch über die vorsorglichen Massnahmen und dem Fehlen eines akuten Gefährdungspotenzials zum aktuellen Zeitpunkt erschien es verhältnismässig, den status quo ante für diese kurze Zeitspanne sofort wiederherzustellen, um die oben genannten, insbesondere durch die fälschlicherweise erfolgte sofortige Kommunika- tion der angeordneten Massnahmen an die massgebenden Sportorganisationen möglichen schwerwiegenden Nachteile für den Berufungsführer zu vermeiden und die Rechtmässigkeit der von SSI angeordneten vorsorglichen Massnahmen vertiefter zu beurteilen. 41. Aus diesen Gründen wurde im Zeitpunkt der summarischen Erstbeurteilung das Interesse des Berufungsführers an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung höher gewichtet als das Interesse am sofortigen Vollzug der Massnahmen. VI. Zur beantragten Nichtigkeit des Entscheids von SSI wegen an- geblichen Form- und Zustellungsmängeln 42. Der Berufungsführer verlangt in Antrag Ziff. 8 der Berufung, der angefochtene Entscheid sei nichtig, da er formelle Gültigkeitserfordernisse des schweizerischen Rechts verletze. Er ar- gumentiert, die Zustellung per gewöhnlicher E-Mail und ohne qualifizierte elektronische Sig- natur sei unzulässig, da sich SSI als staatlich bzw. gesetzlich legitimierte Meldestelle mangels anderer Regelung an die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie das BASPO und damit auch an die gesetzlichen Regelungen bezüglich der qualifizierten elektronischen Signatur und der elektronischen Zustellung zu halten habe, um rechtsverbindliche Entscheide gültig elektro- nisch zuzustellen. 43. Dieser Argumentation kann der Einzelschiedsrichter nicht folgen. Das Verfahren vor SSI und dem Schweizer Sportgericht untersteht primär den von den Sportverbänden autonom er- lassenen Reglementen. Zudem unterstehen sowohl SSI als auch das Schweizer Sportgericht in erster Linie den stiftungsrechtlichen Vorgaben des schweizerischen Zivilrechts. Die an- wendbaren Reglemente sehen spezifische, vom allgemeinen staatlichen bzw. gesetzlichen Verfahrensrecht abweichende Kommunikationsformen vor. Art. 9 Abs. 2 VR-SSI regelt die Zustellung von Verfahrenshandlungen und lässt die elektronische Zustellung per E-Mail

10 ("subsidiär in anderweitig geeigneter Textform") explizit zu, ohne diese an die Nutzung einer bestimmten Plattform zu knüpfen. Der Einzelschiedsrichter folgt diesbezüglich der Ansicht von SSI, wonach die Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das VR-SSI der SSI bei der Zustellung von Entscheiden oder anderen Verfahrenshandlungen (insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zusatzes in Art. 9 abs. 2 VR-SSI "[…] subsidiär in anderweitig geeigneter Textform") bewusst einen weiten Ermessenspielraum einräumt. Nach Ansicht des Einzel- schiedsrichters ist die flexible, elektronische Zustellung per E-Mail (auch ohne ausdrückli- chen Ausschluss der Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform) somit ausreichend im VR-SSI geregelt, wodurch diese spezielle Regelung den allgemeinen zivilprozessrechtli- chen Bestimmungen vorgehen. Letztlich ist der Einzelschiedsrichter auch unter Berücksich- tigung der gefestigten Praxis und der Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts6 der An- sicht, dass der Entscheid von SSI vom 5. Januar 2026 rechtswirksam zugestellt wurde. 44. Ergänzend ist festzuhalten, dass das VR-SSI für die Gültigkeit eines Entscheids von SSI nicht einmal eine Unterschrift verlangt, geschweige denn deren Form vorschreibt. Art. 12 Abs. 1 VR-SSI ermächtigt die Leitung der Meldestelle, eine vorläufige Massnahme zu verfügen. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen (vgl. bspw. Art. 238 lit. h ZPO), welche die Unterzeichnung eines Entscheids explizit als Gültigkeitserfordernis vorsehen, schweigt das VR-SSI hierzu. Wo das VR-SSI eine Unterschrift für notwendig erachtet, regelt es dies aus- drücklich (vgl. z.B. Art. 13 Abs. 3 VR-SSI für das Transkript einer Befragung). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für Unterschriften bei Verfügungen nach Art. 12 VR-SSI kön- nen sich nach Ansicht des Einzelschiedsrichters vorliegend auch keine Gültigkeitsvorausset- zungen für Unterschriften ergeben. 45. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen liegt nach Ansicht des Einzelschiedsrichters we- der ein Zustellungs- noch Formmangel vor, der zu einer allfälligen Nichtigkeit des angefoch- tenen Entscheids führen könnte. Der Antrag des Berufungsführers auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids von SSI vom 5. Januar 2026 (Antrag Ziff. 8) wird demnach abge- wiesen. VII. Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen 46. Der Berufungsführer beantragt die vollständige Aufhebung der von SSI am 5. Januar 2026 verfügten vorsorglichen Massnahmen (Antrag Ziff. 9 der Berufung), eventualiter deren An- passung (Antrag Ziff. 10 der Berufung). SSI beantragt die vollumfängliche Abweisung der Be- rufung (Antrag Ziff. 1 der Berufungsantwort). Gegenstand des vorliegenden Schiedsspruchs ist ausschliesslich die Überprüfung der Recht- und Verhältnismässigkeit dieser Massnah- men. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, die Aufgabe des Einzelschiedsrichters auch darauf beschränkt ist, über die Berufung gegen die Entscheidung der SSI zur Anordnung dieser vor- sorglichen Massnahmen zu befinden. Der vorliegende Schiedsspruch äussert sich nicht zur Begründetheit der gegen den Berufungsführer erhobenen Vorwürfe und ergeht ohne Präju- diz für das laufende Untersuchungsverfahren sowie ein allfälliges zukünftiges Verfahren in der Sache vor dem Schweizer Sportgericht. 47. Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 des Ethik-Statuts 2025 kann SSI "alle vorläufigen Massnahmen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens treffen, die sie für notwendig und angemessen erachtet". Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 1 VR-SSI konkretisiert.

6 vgl. z.B. Entscheid SSG 2024/E/26 vom 28. April 2025, Rz. 95 ff.

11 Das anwendbare Regelwerk definiert die Voraussetzungen für den Erlass solcher Massnah- men nicht weiter. Gemäss Praxis des Schweizer Sportgerichts und des Internationalen Sport- gerichtshofs (CAS/TAS) sowie in Anlehnung an die allgemeine schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 261 ZPO), sind für den Erlass vor- sorglicher Massnahmen kumulativ drei Voraussetzungen zu prüfen: (i) Die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, (ii) die hohe Wahrscheinlichkeit eines bestehen- den oder drohenden Rechtsverstosses, und (iii) die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme.7 A. Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil 48. Zum einen muss die Gefahr eines – auch durch einen späteren Prozessgewinn – nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bestehen, der durch die Massnahmen abgewendet wer- den soll.8 Dieser Nachteil kann sowohl die zu schützenden Personen (vorliegenden die min- derjährigen Spieler) als auch die Integrität des Untersuchungsverfahrens selbst betreffen. 49. Der Berufungsführer übt seit Sommer 2025 eine Trainertätigkeit gegenüber minderjährigen Spielern beim VBC D.________ aus. Angesichts der geschilderten Vorwürfe, die ein Muster unangemessener Nähe und physischer Grenzüberschreitungen nahelegen, besteht ein Ri- siko, dass es zu weiteren, ähnlichen Vorfällen kommen könnte. SSI ist insofern zu folgen, als dass eine Verletzung der psychischen oder sexuellen Integrität eines Minderjährigen per se einen schweren, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Der Schutz der Un- versehrtheit von Minderjährigen ist ein überragendes Interesse, das präventives Handeln in vielen Fällen rechtfertigt. 50. Das Risiko eines erneuten Verstosses, eines fortbestehenden problematischen Verhaltens- musters und damit auch das Gefährdungspotenzial des Berufungsführers wird jedoch inso- fern relativiert, als ein psychiatrischer Befundbericht für eine Therapie, die soweit aus den Akten ersichtlich vollständig im Zeitraum nach den vorgeworfenen Handlungen stattgefun- den hat, dem Berufungsführer eine entwickelte Reflexionsfähigkeit mit Bezug auf die Nähe- Distanzregulierung, die Eignung als Trainer von Jugendlichen und psychische Gesundheit at- testiert (vgl. Rz. 61). 51. Allerdings besteht die zusätzliche Gefahr der Beeinflussung des Verfahrens. Die Akten bele- gen, dass der Berufungsführer auch nach Einleitung der Untersuchung noch Kontakt zu min- destens einem der mutmasslichen Opfer hatte (z.B. Beilage 22 zur Berufung, S. 67). Seine fortgesetzte Tätigkeit als Trainer und Schiedsrichter im Volleyballumfeld schafft Gelegenhei- ten für direkte oder indirekte Kontaktaufnahmen mit potenziellen Opfern oder Zeugen, was die Wahrheitsfindung gefährden könnte. 52. Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit insgesamt als gegeben zu betrachten. B. Hohe Wahrscheinlichkeit eines Ethik-Verstosses 53. SSI muss glaubhaft machen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ethikverstoss durch den Berufungsführer vorliegt. Die Vorwürfe betreffen mögliche Verletzungen der sexuellen und

7 vgl. z.B. SSG 2024/E/32, Rz. 43; CAS 2022/A/8709, N 66. 8 Vgl. BSK ZPO-SPRECHER, 2024, Art. 261 ZPO, N 25.

12 psychischen Integrität (Art. 2.1.4 und 2.1.2 Ethik-Statut 2025) gegenüber minderjährigen Spielern. 54. SSI stützt ihren Verdacht im Wesentlichen auf die Aussagen der mutmasslichen Opfer F.________ und "Anonym A" sowie der Auskunftsperson G.________. Diese schildern wie- derholt, als unangemessen und "zu nah" empfundene Verhaltensweisen des Berufungsfüh- rers in den Saisons 2022/23 und 2023/24. Konkret werden physische Handlungen im Rah- men von spielerischen Auseinandersetzungen im Training, in der Garderobe und im Schwimmbad sowie eine zu kollegiale, die Trainer-Spieler-Distanz missachtende Beziehungs- gestaltung (z.B. private Kontaktversuche via Chat) thematisiert. 55. Der Berufungsführer bestreitet die Vorwürfe und stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage. Er argumentiert, die Sachverhalte würden aus dem Kontext gerissen und die Kontakte seien stets von den Jugendlichen ausgegangen oder hätten einen harmlosen, spielerischen Charakter gehabt. 56. Für die summarische Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen ist keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es genügt eine prima facie Beurteilung. Die vorliegenden Einvernahmeprotokolle (Beilage 22 zur Berufung, S. 51 ff., 79 ff., 103 ff., 136 ff.) zeichnen ein in sich konsistentes Bild. Die Aussagen der mutmasslichen Opfer und der Auskunftsperson stützen sich gegenseitig und beschreiben ein wiederkehrendes Verhaltensmuster des Beru- fungsführers, das durch eine mangelnde Wahrung der professionellen Distanz zu minder- jährigen Spielern gekennzeichnet ist. Auch wenn einzelne Handlungen für sich allein be- trachtet als spielerisch interpretiert werden könnten, erscheint in der Gesamtschau der ge- schilderten Vorfälle – insbesondere der physischen Handlungen im Schwimmbad und in der Garderobe sowie der als sexuell konnotiert wahrgenommenen Hüftbewegungen – der von SSI angenommene Tatverdacht einer Verletzung der psychischen und/oder sexuellen Integ- rität als glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass die Jugendlichen die Handlungen teilweise erst im Nachhinein als grenzüberschreitend einordneten, schmälert die Glaubhaftigkeit nicht automatisch, sondern entspricht der Lebenserfahrung im Umgang mit Macht- und Ab- hängigkeitsverhältnissen im Sport. 57. Zusammenfassend ergibt die summarische Überprüfung des Einzelschiedsrichters zum Sachverhalt und den aktuell bestehenden Untersuchungsergebnissen und weiteren Akten in der Hauptsache, dass die Voraussetzung der hohen Wahrscheinlichkeit eines Ethik- Verstosses als erfüllt zu betrachten ist. C. Verhältnismässigkeit 58. Schliesslich müssen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig, d.h. zur Erreichung des Schutzzwecks bzw. zur Abwendung der bestehenden Gefahr geeignet, erfor- derlich und für den Betroffenen zumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Berufungsfüh- rers an der ungehinderten Ausübung seiner sportlichen und beruflichen Tätigkeiten gegen die Schutzinteressen der Minderjährigen und des Verfahrens abzuwägen. 59. Gegen den Berufungsführer wurden folgende vorsorglichen Massnahmen verfügt (vgl. Rz. 13): "a) A.________ darf per sofort, eine Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuerfunktion gegen- über minderjährigen Spielern nur ausüben, wenn im Rahmen des Trainings- und/oder

13 Spielbetriebs immer eine zweite volljährige Person mit entsprechender Trainer-/Assis- tenztrainer-/Betreuerfunktion, anwesend ist. b) A.________ ist es per sofort untersagt, die gleichen Garderoben, wie die von ihm trai- nierten minderjährigen Spieler zu benutzen. c) A.________ ist es per sofort untersagt, als Schiedsrichter bei Spielen von minderjäh- rigen Spielern des VBC E.________ im Einsatz zu sein. d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzunehmen." 60. Diese Massnahmen vermögen grundsätzlich die Gefahr für die psychische und sexuelle In- tegrität der potenziellen Opfer abzuwenden. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese nicht zu weit gehen. Der Zweck von vorsorglichen Massnahmen ist nicht, den Berufungsführer zu bestrafen, sondern die potenziellen Opfer von weiteren Grenzüberschreitungen durch den Berufungsführer zu schützen. 61. Zugunsten des Berufungsführers ist insbesondere der psychiatrische Befundbericht vom 29. April 2025 zu würdigen, welcher den für die Prognose entscheidenden Zeitraum nach den vorgeworfenen Handlungen (Therapie vom 17. Oktober 2024 bis 6. März 2025) abdeckt. Darin wird dem Berufungsführer insbesondere eine entwickelte Reflektionsfähigkeit mit Be- zug auf die Nähe-Distanzregulierung unter Betrachtung der sexuellen Bedürfnisse und zwi- schenmenschlichen Nähbedürfnisse attestiert. Der Bericht bestätigt zudem, dass der Beru- fungsführer weiterhin als Trainer von Jugendlichen geeignet sowie seelisch und psychisch gesund ist. Anstatt eines Hinweises auf ein wiederkehrendes Verhaltensmuster belegt dieser Befund somit eine positive Entwicklung und eine erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Thematik, was den Verdacht eines fortbestehenden problematischen Verhaltensmusters entscheidend entkräftet. 62. Die Massnahmen a) (Anwesenheit einer zweiten volljährigen Person mit entsprechender Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuerfunktion im Training) und b) (getrennte Garderoben- nutzung) werden vom Berufungsführer nicht substanziiert bestritten. Er bringt vor, diese bereits freiwillig umzusetzen. Diese Massnahmen sind offensichtlich geeignet und erforder- lich, um das Risiko unangemessener Situationen im direkten Trainingsumfeld zu minimieren. Sie stellen nach Ansicht des Einzelschiedsrichters einen verhältnismässig geringen Eingriff in die Tätigkeit des Berufungsführers dar und sind deshalb zu bestätigen. 63. Die Massnahme c) untersagt dem Berufungsführer, als Schiedsrichter bei Spielen von min- derjährigen Spielern des VBC E.________ im Einsatz zu sein. Der Berufungsführer argumen- tiert, diese Massnahme sei unverhältnismässig und praktisch kaum umsetzbar. Der Beru- fungsführer bringt vor, dass während der Schiedsrichtertätigkeit alle Augen auf ihn gerichtet seien und es keine Möglichkeit gebe, den Spielern physisch nahe zu kommen. Zudem sei es möglich, dass minderjährige Spieler auch bei Erwachsenenteams mitspielen würden. 64. Dem ist nach Ansicht des Einzelschiedsrichters teilweise zu folgen. Zwar besteht auch in der Funktion des Schiedsrichters ein Autoritäts- und Machtverhältnis gegenüber den Spielern, wie SSI in ihrer Berufungsantwort argumentiert. Der Kontakt ist jedoch im Vergleich zur Trai- nertätigkeit deutlich distanzierter und stärker formalisiert. Die Gefahr für unbemerkte Grenzüberschreitungen ist erheblich geringer bis unmöglich. Ein pauschales Verbot

14 erscheint in diesem Kontext nicht erforderlich, insbesondere da Massnahme a) für die we- sentlich heiklere, und oft in der Praxis während einem Training auch unbeaufsichtigte Trai- nertätigkeit (trotz Anwesenheit einer jeweils zweiten Person mit entsprechender Trainer- /Assistenztrainer-/Betreuerfunktion) eine mildere, aber als ausreichend erachtete Regelung vorsieht. Es wäre widersprüchlich, für die weniger risikobehaftete Schiedsrichtertätigkeit eine strengere Regelung beizubehalten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass die Schiedsrichtertätigkeit faktisch jeweils durchgehend beaufsichtigt wird und sich in praktisch allen Fällen immer mindestens eine zweite volljährige Person mit Trainer- /Assistenztrainer-/Betreuerfunktion im gleichen Raum befindet. 65. Die Massnahme c) ist daher in Anlehnung an Massnahme a) anzupassen. Die Tätigkeit als Schiedsrichter ist dem Berufungsführer bei Spielen mit minderjährigen Spielern des VBC E.________ zu gestatten, sofern während des gesamten Spielbetriebs mindestens eine weitere volljährige Person mit Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuer-/Schiedsrichterfunk- tion anwesend ist. Der Antrag des Berufungsführers, das Verbot auf spezifische Teams zu beschränken, ist hingegen abzuweisen, da dies den Schutz nicht umfassend gewährleisten würde. Die Massnahme c) ist daher wie folgt anzupassen: " A.________ darf per sofort seine Schiedsrichtertätigkeit bei Spielen mit Beteiligung von minderjährigen Spielern des VBC E.________ nur ausüben, wenn während dem gesamten Spielbetrieb mindestens eine wei- tere volljährige Person mit Trainer-/Assistenztrainer-/Betreuer-/Schiedsrichterfunktion an- wesend ist." Damit heisst der Einzelschiedsrichter den Eventualantrag Ziff. 9 der Berufung zwar nicht gut, aber mildert die vorsorgliche Massnahme auf ein aufgrund der Umstände des vorliegenden Sachverhalts nach Ansicht des Einzelschiedsrichters verhältnismässiges Ni- veau. 66. Die Massnahme d) verbietet dem Berufungsführer jeglichen mündlichen oder schriftlichen Kontakt zu minderjährigen Spielern ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichter- tätigkeiten. Der Berufungsführer macht geltend, diese Massnahme sei zu unbestimmt und unzumutbar, da er als Oberstufenlehrer täglich mit Minderjährigen zu tun habe und nicht bei jedem Kontakt prüfen könne, ob die Person Volleyball spiele. Er beantragt eine Präzisie- rung gemäss seinem gestellten Antrag Ziff. 10. 67. SSI hält dem entgegen, dass die angeordneten vorläufigen Massnahmen ausschliesslich sportorganisatorische Funktionen im vereins- und verbandsrechtlichen Kontext betreffen würden. Sie seien nicht dazu bestimmt, in das private oder berufliche Leben des Berufungs- führers ausserhalb des organisierten Sports einzugreifen. 68. Dieser Klarstellung von SSI folgt auch der Einzelschiedsrichter. Sie bestätigt, dass die Mass- nahme d) in ihrem Anwendungsbereich auf den Kontext des organisierten Sports beschränkt ist. Kontakte, die der Berufungsführer in seiner Eigenschaft als Oberstufenlehrer oder im privaten Rahmen pflegt, fallen somit nicht unter dieses Verbot. In diesem Lichte erweist sich die Massnahme als grundsätzlich verhältnismässig und konsistent mit den vorstehenden Massnahmen und Ausführungen. Sie zielt spezifisch darauf ab, vorläufig eine unzulässige, direkte Kontaktaufnahme zu verhindern, die aus der Stellung des Berufungsführers im Sport heraus erfolgt. 69. Gleichwohl ist der Einwand des Berufungsführers nachvollziehbar, dass die ursprüngliche Formulierung im Kontext des Berufs- und Privatlebens des Berufungsführers und dessen dortigen Umfelds zu Missverständnissen führen kann. Um die notwendige Klarheit zu schaf- fen, um die Interessen des Berufungsführers zu berücksichtigen und um die exakte

15 Tragweite der Massnahme unzweideutig festzuhalten, ist ein präzisierender Zusatz vorlie- gend geboten. Diese soll den von SSI selbst dargelegten und faktisch vorherrschenden, be- schränkten Anwendungsbereich explizit festhalten. Die Massnahme d) ist daher wie folgt anzupassen: " A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schiedsrichtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern auf- zunehmen. Ausdrücklich ausgenommen sind Kontakte, die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrperson oder im rein privaten Umfeld stattfinden und keinen Bezug zum organisierten Sport aufweisen." D. Fazit 70. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich gegeben. Die von SSI angeordneten vorsorglichen Massnahmen c) und d) sind teilweise unverhältnismässig und im Sinne der obigen Erwägungen anzupassen. Die Beru- fung ist daher teilweise gutzuheissen. VIII. Angeblicher Ethikverstoss durch SSI 71. Der Berufungsführer beantragt die Feststellung, dass SSI durch die vorzeitige Kommunika- tion der angeordneten vorläufigen Massnahmen an Dritte (Swiss Olympic, BASPO, Swiss Vol- ley und VBC D.________) gegen Art. 5.6 Abs. 5 des Ethik-Statuts 2025 verstossen und dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Er begründet dies mit einem erhöhten Feststellungsinteresse zur Wiederherstellung seines Rufs. 72. SSI beantragt, auf diesen Antrag nicht einzutreten. Sie argumentiert, der Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sei ausschliesslich auf die Überprüfung der angeord- neten vorläufigen Massnahmen beschränkt. Eine angebliche Verletzung des Ethik-Statuts 2025 durch SSI selbst sei ein neuer, unzulässiger Streitpunkt, für dessen Beurteilung das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig sei. 73. Der Antrag des Berufungsführers, es sei ein Ethikverstoss seitens SSI und eine damit einher- gehende Persönlichkeitsverletzung festzustellen, stellt in der Tat eine neue, von der Über- prüfung des Entscheids vom 5. Januar 2026 von SSI losgelöste Feststellungsklage dar. Die Zulässigkeit der Geltendmachung und Beurteilung eines solchen Verstosses gegen das Ethik- Statut 2025 ergibt sich jedoch aus Art. 9.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025. Demnach kann bei Vor- liegen eines Missstands ein solcher "auch im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Be- urteilungen von Ethikverstössen festgestellt werden". Diese Bestimmung schafft explizit die prozessuale Möglichkeit, systemische Mängel, die im Laufe eines Verfahrens (auch vor dem Schweizer Sportgericht) zutage treten, im selben Verfahren zu thematisieren und zu beur- teilen. Die Berufung im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängt dabei direkt mit dem vorgeworfenen Ethikverstoss durch SSI zusammen, zumal SSI ihren Entscheid vom 5. Januar 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen angeblich entgegen den Vorgaben des Ethik-Statuts 2025 bestimmten Dritten gegenüber kommunizierte. Folglich ist das Schweizer Sportgericht befugt, im Rahmen dieses Verfahrens einen allfälligen Missstand bei SSI zu prüfen und festzustellen. 74. Vorliegend hat SSI die Verfügung vom 5. Januar 2026, mit welcher die vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet wurden, gleichentags Swiss Olympic, das BASPO, Swiss Volley und den VBC D.________ zugestellt. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen den

16 unmissverständlichen Wortlaut von Art. 5.6 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 dar. Diese Norm gestat- tet eine mögliche Kommunikation an Dritte erst, "sobald das Schweizer Sportgericht die Massnahme bestätigt hat oder die Einsprachefrist unbenützt abgelaufen ist". Indem SSI die Kommunikation sofort und vor Eintritt einer dieser beiden Bedingungen vornahm, hat sie eine Verfahrensgarantie zum Schutz des Berufungsführers (bzw. der angeschuldigten Person im Hauptverfahren) missachtet. 75. Ein "Missstand" ist gemäss Art. 3 Ethik-Statut 2025 definiert als "eine Kultur, sowie das Be- stehen oder Fehlen von Strukturen und Prozessen innerhalb einer Sportorganisation, welche die Umsetzung dieses Ethik-Statuts behindern, Verstösse gegen dieses Ethik-Statut begüns- tigen oder deren Erkennung oder Verhinderung erschweren kann". Entscheidend ist, dass bereits das "Fehlen von [...] Prozessen", welche die korrekte Umsetzung des Statuts sicher- stellen sollen und Verstösse gegen des Ethik-Statut 2025 begünstigen können, einen Miss- stand begründen kann. 76. Art. 12 Abs. 4 VR-SSI sieht im Falle von Anordnungen von vorsorglichen Massnahmen nicht vor, dass für die Kommunikation an Dritte die Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen durch Schweizer Sportgericht oder das unbenützte Ablaufen der Einsprache- bzw. Beru- fungsfrist abgewartet werden muss. Dieser Umstand könnte das Fehlen eines internen Pro- zesses oder Kontrollmechanismus indizieren, der die Einhaltung von Art. 5.6 Abs. 5 Ethik- Statuts 2025 gewährleistet. Das Fehlen eines solchen Prozesses würde die korrekte Umset- zung des Ethik-Statuts 2025 behindern und könnte wie in vorliegender Sache zu einer Ver- letzung des Ethik-Statuts 2025 führen, wodurch ein "Missstand" im Sinne von Art. 3 Ethik- Statut 2025 vorliegen könnte. 77. Vorliegend wurde ein solcher systemischer Mangel jedoch nicht ausreichend substanziiert. Auch liegen dem Einzelschiedsrichter keine weiteren Informationen vor, die einen solchen systemischen Mangel nachweisen würden. Ein solcher Mangel müsste gemäss dem Ethik- Statut weitergehend untersucht werden. Antrag Ziff. 4 des Berufungsführers wird somit abgewiesen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 78. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Hauptverfahren entschieden.

17 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Auf die Berufung wird eingetreten, vorbehältlich des Ablehnungsantrags, worauf nicht einge- treten wird.

2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid von Swiss Sport Integrity vom 5. Januar 2026 wird bestätigt, unter Vorbehalt der angeordneten vorsorglichen Massnahmen c) und d), welche wie folgt angepasst werden:

"c) A.________ darf per sofort seine Schiedsrichtertätigkeit bei Spielen mit Beteiligung von minderjährigen Spielern des VBC E.________ nur ausüben, wenn während dem gesam- ten Spielbetrieb mindestens eine weitere volljährige Person mit Trainer-/Assistenztrai- ner-/Betreuer-/Schiedsrichterfunktion anwesend ist.

d) A.________ ist es per sofort untersagt, ausserhalb seiner Trainer-, Vereins- und Schieds- richtertätigkeit mündlich oder schriftlich Kontakt zu minderjährigen Spielern aufzuneh- men. Ausdrücklich ausgenommen sind Kontakte, die im Rahmen seiner beruflichen Tä- tigkeit als Lehrperson oder im rein privaten Umfeld stattfinden und keinen Bezug zum organisierten Sport aufweisen."

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Hauptverfahren entschieden.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 3. Februar 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Sven Hintermann Einzelschiedsrichter