Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist die SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
E. 2 B._____ ("angeschuldigte Person") (geb. 1990), war im Zeitraum von April 2019 bis August 2021 Mitglied des Turnvereins Z._____ ("TV Z._____") und seit dem 5. Juni 2020 zudem Mitglied sowie Lizenznehmer von Swiss Athletics. In dieser Zeit war er als Stabhochsprungtrainer für den TV Z._____ tätig.
E. 2.1 Stellungnahme von Swiss Athletics
E. 3 Swiss Athletics ist der nationale Leichtathletikverband der Schweiz und in diesem Verfahren als betroffene Sportorganisation beteiligt.
E. 4 Die SSI, B._____ sowie Swiss Athletics werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mögliche Verstösse gegen die Grundsätze der Ethik-Charta von Swiss Olympic, das Ethik-Konzept 2.0 sowie den Verhaltenskodex von Swiss Athletics im Zusammenhang mit Ereignissen, die sich mutmasslich zwischen Mitte 2019 und Sommer 2021 ereignet haben.
E. 6 Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten und Vorbringen basierend auf den eingereichten Akten sowie den schriftlichen Eingaben der Parteien wiedergegeben. Für weiterführende Informationen wird auf die Verfahrensakten verwiesen. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Meldung vom 23. Oktober 2022
E. 6.1 B._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer durch die Stiftung Swiss Sport Integrity (Swiss Sport Integrity) der/dem betreffenden Therapeuten:in vorzulegen zu lassen;
E. 6.2 B._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Therapieangebots von Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen; bei Bestätigung der Geeignetheit sendet Swiss Sport Integrity gemäss Ziff. 6.1 dem/der Therapeut/in den Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer zu;
7. Die gemäss Antrag Ziff. 4 und 5 zu verhängende Sperre sei nach Ablauf der 36- monatigen Mindestdauer lediglich aufzuheben, sofern:
E. 7 Am 23. Oktober 2022 ging bei der Antragstellerin eine Meldung zweier Athletinnen des TV Z._____, namentlich A._____ und C._____, ein (SSI-Meldung Nr. 242/2022).
E. 7.1 B._____ den Nachweis gegenüber Swiss Sport Integrity erbringt, die Therapie gemäss Antrag Ziff. 6 erfolgreich absolviert zu haben;
E. 7.2 B._____ vor Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainer sowie anschliessend quartalsweise gegenüber Swiss Sport Integrity nachweist, für die Dauer von mindestens einem Jahr ein regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren weiblicher AthletInnen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); er sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit des Coachings von Swiss Sport
6 Integrity vorab prüfen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainer damit zusammenhängend bewilligen zu lassen;
8. Es sei gegenüber dem für B._____ zuständigen kantonalen Verband, Y._____, die Empfehlung auszusprechen, sobald B._____s Sperre abgelaufen ist und er wieder tätig sein sollte, während zwei Jahren halbjährlich bei den von B._____ betreuten weiblichen Athletinnen anonyme Erhebungen darüber zu machen, ob B._____ ein angemessenes Trainer-Athletinnen-Verhältnis beachtet und insbesondere die sexuelle Integrität der Athletinnen wahrt; Y._____ sei dabei aufzufordern, Swiss Sport Integrity jeweils anschliessend über die Erhebungen Bericht zu erstatten;
9. Es sei gegenüber B._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 2'000 aufzuerlegen;
10. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport Integrity seien in Höhe von CHF 10'000.00 B._____ aufzuerlegen;
11. Die Kosten des Verfahrens vor der Disziplinarkammer seien B._____ aufzuerlegen;
12. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten von Swiss Sport Integrity durch B._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 750.00 zu sprechen;
13. Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren, unter namentlicher Nennung von B._____;
14. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer zu bedienen;
15. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer in Anwendung von Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV mit deren Entscheid und der schriftlichen Entscheidbegründung zu bedienen."
E. 8 Den Schilderungen zufolge soll sich B._____, ehemaliger Stabhochsprungtrainer des TV Z._____, zwischen Mitte 2019 und Sommer 2021 gegenüber mehreren Athletinnen
– namentlich A._____ und C._____ – wiederholt grenzverletzend verhalten haben. Insbesondere wird ihm vorgeworfen, über WhatsApp sexuell konnotierte Fragespiele initiiert sowie sexuell übergriffige Äusserungen gemacht zu haben. Darüber hinaus wird ihm unangemessenes Verhalten im Trainingsalltag und in Trainingslagern zur Last gelegt, darunter manipulative Einflussnahme, sexistische Bemerkungen, körperliche Annäherungen und vereinzelte Berührungen.
E. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut vor, dass Untersuchungsverfahren, die ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic vor dem 1. Januar 2022 eröffnet, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hat, von der damit befassten Instanz weiterzuführen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen sind. Die rechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse soll ab dem 1. Januar 2022 in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallen.
67. Diese Bestimmung präzisiert einerseits die Untersuchungskompetenz der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber der SSI, andererseits die Entscheidkompetenz der Disziplinarkammer gegenüber den rechtsprechenden Instanzen der Mitgliedsverbände. Die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Entscheidungszuständigkeit geht im Übrigen klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung von Art. 8.2 des hier massgeblichen Ethik-Statuts (Fassung vom 1. Januar 2022)
– soweit sich daraus Unklarheiten oder Regelungslücken ergeben – ergänzend auch die Fassung vom 1. Januar 2025 berücksichtigt werden kann, sofern diese von der zuständigen Stelle hinreichend konkretisiert worden ist.8
68. In casu wurde das Untersuchungsverfahren aufgrund der Meldung vom 23. Oktober 2022 am 12. Dezember 2022 durch die Antragstellerin eröffnet. Der auf den 13. Dezember 2023 datierte Untersuchungsbericht wurde der damaligen Disziplinarkammer am 12. März 2024 zusammen mit den entsprechenden Rechtsbegehren zur rechtlichen Beurteilung übermittelt. Nach der Auflösung der Disziplinarkammer wurden die Akten am 7. August an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet und das Verfahren durch das Schweizer Sportgericht mit Eröffnungsschreiben vom 20. November 2024 eröffnet. Somit war am
1. Januar 2022 weder eine Untersuchung eröffnet noch ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 1 und 2 Ethik-Statut im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
69. Daher ist übergangsrechtlich insbesondere Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut zu prüfen. Laut dieser Bestimmung soll die Disziplinarkammer ab dem 1. Januar 2022 für die rechtliche Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zuständig sein, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet wurde. Derselbe Grundsatz wurde in redaktionell leicht angepasster Form in Art. 10.3.3 des revidierten Ethik-Statuts vom
1. Januar 2025 übernommen. Weiter sieht Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut vor, dass bei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbands anwendet. Diese Vorschrift regelt das anwendbare Recht und entfaltet für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung.9 Im Lichte der genannten Übergangsbestimmungen stellt sich damit die Frage, ob sich die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts auch auf Sachverhalte erstreckt, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben.
70. Seit der Verabschiedung des Ethik-Statuts durch Swiss Olympic hat sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt. Seit dem 1. März 2023 ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts seine Funktion als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Das Gericht untersteht seither zwingend den entsprechenden Vorschriften und muss strengeren Anforderungen genügen als die
8 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3. 9 Vgl. Art. 10.3.4 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025, in dem diese Regelung unter dem Titel "Anwendbares Recht" übernommen wurde.
12 frühere Disziplinarkammer. Daher ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregelung des Ethik- Statuts mit den Bestimmungen der SpoFöV in Einklang steht.
71. Mit Inkrafttreten von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV am 1. März 2023 wurde festgelegt, dass die Disziplinarstelle – also das Schweizer Sportgericht – jene Sanktionen und Massnahmen aussprechen kann, die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehen sind. In den Erläuterungen vom 25. Januar 2023 zur Änderung der SpoFöV heisst es ausdrücklich: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen."10 Daraus folgt, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich das Ethik-Statut anwenden kann, nicht jedoch die früheren Regelwerke der Mitgliedsverbände. Die in Art. 8.2 Ethik-Statut enthaltenen übergangsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen treten insoweit zurück, als sie Sachverhalte erfassen wollen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben. Sie werden durch die höherrangige Norm von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV verdrängt und entfalten keine Rechtswirkung.
72. Vor diesem Hintergrund hat das Schweizer Sportgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es für die Beurteilung mutmasslicher Ethikverstösse, die sich vor dem
1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist.11
73. Auch im Schweizer Parlament wurde diese Problematik thematisiert. In einer Interpellation vom 30. September 2022 wurde der Bundesrat unter anderem gefragt: "Werden Meldungen, die Vorkommnisse der Zeit vor der Meldestelle betreffen, nicht überprüft? Falls nein, was sind die Gründe? Wäre der Bundesrat bereit dies noch anzupassen?" In seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 hielt der Bundesrat fest: "Die SSI bearbeitet sämtliche eingehenden Meldungen über potenzielle Ethikverstösse. Gemäss etablierten Rechtsgrundsätzen ist ein Verhalten nach den reglementarischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls in Kraft sind, zu beurteilen. Wird auf Sachverhalte Bezug genommen, die sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 ereignet haben, so wird die Meldestelle ein solches Verhalten nicht mit einem Antrag auf eine Sanktion an die Disziplinarkammer weiterleiten, auch wenn es nach heutigem Recht als Verstoss gegen das Ethik-Statut zu werten wäre. Hingegen spricht die Meldestelle eine entsprechende Feststellung aus. Diese geht sowohl an die angeschuldigte Person als auch an den involvierten Sportverband und Swiss Olympic. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen als zielführend."12
74. Diese Haltung wird durch die revidierten Statuten von Swiss Olympic bestätigt, die seit dem
1. Juli 2024 in Kraft sind. In Art. 1.2 Abs. 10 wird festgelegt: "Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden." Auch hier wird deutlich klargestellt, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Bereich Ethik ausschliesslich die Beurteilung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut umfasst.
10 Siehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Sport BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sportförderungsverordnung, S. 18. 11 Entscheid SSG 2024/E/15 vom 26. Februar 2025, Rz. 119. 12 Stellungnahme des Bundesrats vom 16. November 2022 zur Interpellation Nr. 22.4225 von NR Aline Trede (Swiss Sport Integrity. Wer wird gehört?).
13 75. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl der Dachverband Swiss Olympic als auch der Bundesrat – welcher die Teilrevision der SpoFöV erlassen hat – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich für die Beurteilung der Fälle zuständig ist, die ihm durch die SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Die Beurteilung von Ethikverstössen auf Grundlage der Regelwerke der Mitgliedsverbände fällt hingegen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.
76. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkammer aus der verbandsinternen Struktur von Swiss Olympic herausgelöst und zum 1. Juli 2024 durch die unabhängige Stiftung Schweizer Sportgericht abgelöst wurde. Das Schweizer Sportgericht kann daher – im Unterschied zur früheren Disziplinarkammer – nicht als eigentliches Verbandsgericht qualifiziert werden. Vielmehr sieht Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic ausdrücklich vor: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte". Somit ist, anders als zum Zeitpunkt des für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalts – als noch andere Regelwerke galten –, die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nunmehr an eine Schiedsklausel gebunden.13 Die vor dem 1. Januar 2022 geltenden Regelwerke – insbesondere die Ethik-Charta und die früheren Statuten von Swiss Olympic, das Ethik-Konzept 2.0 und der Verhaltenskodex von Swiss Athletics – enthalten weder Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV begründen könnten, noch eine Schiedsklausel gemäss Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic im Zusammenhang mit der Beurteilung von Ethikverstössen.
77. Die Bejahung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall, gestützt auf das Ethik-Statut, würde einer nachträglichen Bindung der angeschuldigten Person an eine Schiedsklausel gleichkommen, was aus rechtlicher Sicht problematisch erscheint. Dieses Problem wurde von Swiss Olympic offensichtlich erkannt, weshalb das revidierte Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 in Art. 10.3.3 Abs. 5 nun vorschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung erforderlich ist, damit die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 begangen wurden, überhaupt in Frage kommt. Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut bzw. Art. 10.3.3 Abs. 2 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 sind daher stets im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic sowie Art. 10.3.3 Abs. 5 des revidierten Ethik-Statuts zu lesen. Eine solche Schiedsvereinbarung liegt in casu nicht vor.
78. Somit lässt sich vorliegend aus Art. 8.2 Ethik-Statut bzw. Art. 10.3.3 Abs. 5 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ableiten. E. Fazit 79. Auch wenn der vorgetragene Sachverhalt an sich eine Beurteilung möglicher Disziplinarmassnahmen durch eine rechtsprechende Instanz geboten erscheinen lässt, bleibt es von zentraler Bedeutung, dass ein entsprechendes Verfahren auch während der Übergangsphase der Umstrukturierung der für den Bereich Ethik zuständigen Organe im Schweizer Sport im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und den rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wird. Nur so kann die Legitimität der Bekämpfung von Ethikverstössen im Schweizer Sport gewährleistet werden.
13 Vgl. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung vom 1. Juli 2024.
14 80. Aus den dargelegten Gründen sieht sich das Schweizer Sportgericht gezwungen, seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall abzulehnen. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf das Verfahren eintreten und folglich keinen Entscheid in der Sache fällen.
81. Da das Schweizer Sportgericht ausschliesslich über seine eigene Zuständigkeit befinden kann, kann dem Antrag der SSI, die Angelegenheit an die aus Sicht des Gerichts zuständige Instanz weiterzuleiten, nicht stattgegeben werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 82. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.
83. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere dass keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und in der Sache kein Entscheid ergangen ist, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.
84. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 85. Nach Art. 25 Abs. 5 VerfRegl besteht für die angeschuldigte Person ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs.
86. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das Schweizer Sportgericht mit Verfahrensverfügung vom 18. Februar 2025 den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit ansetzte und darauf hinwies, dass anschliessend ein Entscheid über die Zuständigkeit ergehen werde. Die anwaltlich vertretene angeschuldigte Person war sich bewusst, dass das Schweizer Sportgericht im Falle der Ablehnung seiner Zuständigkeit einen Endentscheid fällen würde. Da sie weder eine Stellungnahme zur Zuständigkeit eingereicht noch eine Kostennote zur Stützung ihres Antrags auf Parteikostenersatz vorgelegt hat, ist dem Antrag auch aus diesem weiteren Grund nicht stattzugegeben.
87. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren kein Parteikostenersatz zuzusprechen.
15 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
E. 9 B._____ habe das bestehende Abhängigkeitsverhältnis gezielt ausgenutzt, indem er den Athletinnen grosse Hoffnungen auf sportliche Förderung gemacht habe. Um eine
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 Benachteiligung zu vermeiden, hätten sich A._____ und C._____ gedrängt gefühlt, auf die Chatnachrichten einzugehen. Zudem wird von körperlichen Übergriffen – etwa Wadenschlägen im Materialraum – sowie von einer gemeinsamen Unterbringung im Doppelbett während eines Trainingslagers berichtet.
E. 10 Die beiden meldenden Athletinnen wiesen zudem darauf hin, dass auch minderjährige Personen betroffen seien und externe Stellen sowie Beratungsorganisationen bereits in die Angelegenheit involviert worden seien. Sie boten an, der Antragstellerin über einen Link Zugang zu den entsprechenden Chatverläufen zu gewähren.
E. 11 Am 24. Oktober 2022 bestätigte die Antragstellerin den Eingang der Meldung und ersuchte am folgenden Tag um Übermittlung der angekündigten Chatverläufe. Am 25. Oktober 2022 übermittelte C._____ über einen Link sowohl ihre eigenen Chatverläufe als auch diejenigen von A._____. Zudem wurden der Antragstellerin weitere Beweismittel zur Verfügung gestellt.
E. 12 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ergaben sich für die Antragstellerin im Rahmen der internen Triage verschiedene klärungsbedürftige Punkte. In diesem Zusammenhang führte sie am 29. November und 1. Dezember 2022 Telefongespräche mit A._____, in deren Verlauf weitere mutmasslich betroffene Athletinnen genannt wurden. In der Folge wurden zusätzliche Beweismittel eingereicht, insbesondere Chatverläufe zwischen B._____ und der mutmasslich betroffenen minderjährigen Athletin D._____. 2. Vorabklärungen und Untersuchungsverfahren
E. 13 Vor diesem Hintergrund entschied die Antragstellerin, Vorabklärungen betreffend die Meldung 242/2022 zu treffen.
E. 14 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 eröffnete die Antragstellerin das Untersuchungsverfahren. Gleichzeitig informierte sie die angeschuldigte Person, die mutmasslich betroffenen Athletinnen A._____, C._____ und D._____ sowie die Verbände Y._____ und Swiss Athletics über die eingeleiteten Vorabklärungen.
E. 15 In Reaktion auf dieses Schreiben nahm B._____ am 13. Dezember 2022 telefonisch Kontakt mit der Antragstellerin auf. Er teilte seine aktuelle Adresse mit, liess sich über das Verfahren informieren, erklärte, seine Fehler erkannt und bereut zu haben, und gab an, seit 16 Monaten nicht mehr als Trainer tätig zu sein. Zudem stellte er der Antragstellerin in Aussicht, allenfalls Beweismittel zu übermitteln.
E. 16 Am 15. Dezember 2022 erkundigte sich B._____ telefonisch bei der Antragstellerin, ob er eine Zeugin benennen dürfe, was bejaht wurde. Am 16. Dezember 2022 übermittelte er per E-Mail die Kontaktdaten von E._____, die im relevanten Zeitraum sowohl als Athletin als auch als Trainerkollegin aktiv war und das damalige Geschehen aus unmittelbarer Nähe miterlebt haben soll.
E. 17 Im Rahmen der Untersuchung wurden mehrere Athletinnen befragt. C._____, D._____ und E._____ machten ihre Aussagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Bei den minderjährigen Athletinnen F._____ und H._____ wurden zunächst ihre Eltern kontaktiert. Auch im Fall einer weiteren minderjährigen, anonym gebliebenen Athletin wurde zunächst eine elterliche Auskunft eingeholt, welche die Athletin in der Folge selbst bestätigte.
4
E. 18 Bei A._____ stützte sich die Antragstellerin auf die Aktennotizen zweier Telefongespräche. Diese wurden ihr zur Durchsicht, Kontrolle und Unterzeichnung übermittelt und anschliessend dem Untersuchungsbericht als Beilage beigefügt.
E. 19 Nach ihrer Befragung reichte F._____ Screenshots von Chatverläufen mit B._____ ein, darunter auch solche, die den Austausch zwischen D._____ und B._____ betrafen.
E. 20 Gestützt auf die bis dahin vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurden mit Schreiben vom 16. Januar 2023 die bereits über die Vorabklärungen informierten Personen und Organisationen sowie der TV Z._____ über die Eröffnung einer Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
E. 21 Am 2. und 9. Februar 2023 übermittelte B._____ per E-Mail verschiedene Unterlagen, darunter ein Schreiben seines konsultierten Therapeuten, Kursbestätigungen zu den Themen "Engagiert gegen sexuelle Übergriffe" und "Psyche, Grundlagen" sowie einen im September 2022 verfassten Entschuldigungsbrief. In seiner E-Mail vom 2. Februar 2023 erwähnte er zudem Gespräche mit Verantwortlichen von Y._____ und dem Sportamt des Kantons X._____, mit denen er über mögliche Massnahmen im Austausch gewesen sei. Er erklärte, die Antragstellerin könne diesbezüglich bei den genannten Stellen Auskünfte einholen.
E. 22 Mit E-Mail vom 9. März 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Antragstellerin Swiss Athletics um Auskunft, bei welchen Vereinen B._____ zwischen 2019 und 2021 Mitglied war und welchen Statuten bzw. Verhaltensregeln er in diesem Zeitraum unterstand.
E. 23 Die angeschuldigte Person wurde am 28. März 2023 in Bern durch die Antragstellerin einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde B._____ über seine Rechte und Pflichten belehrt, die Befragung wurde protokolliert und das Protokoll von ihm unterzeichnet.
E. 24 Mit E-Mails vom 24. März und 20. April 2023 reichte B._____ weitere Unterlagen ein.
E. 25 Am 30. März 2023 informierte Swiss Athletics die Antragstellerin darüber, dass B._____ von April 2019 bis August 2021 Mitglied des TV Z._____ gewesen sei. Seit dem 5. Juni 2020 sei er in dieser Eigenschaft zudem lizenziert gewesen und habe dadurch auch dem nationalen Verband Swiss Athletics als Mitglied angehört. In dieser Funktion unterstand er automatisch der Ethik-Charta von Swiss Olympic (den neun Prinzipien des Spirit of Sport), dem Ethik- Konzept 2.0 von Swiss Athletics sowie dem entsprechenden Verhaltenskodex.
E. 26 Am 13. Dezember 2023 erstellte die Antragstellerin einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung und leitete diesen zur Stellungnahme an Swiss Athletics als betroffene nationale Sportorganisation weiter.
E. 27 Am 9. Februar 2024 reichte Swiss Athletics seine Stellungnahme ein, die seither als Beilage zum Untersuchungsbericht der Antragstellerin geführt wird. Der Verband beantragte unter anderem, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("Disziplinarkammer") eine Sperre gegen die angeschuldigte Person für die Dauer des laufenden Disziplinarverfahrens auszusprechen.
5 B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports
E. 28 Am 12. März 2024 ging bei der Disziplinarkammer der auf den 13. Dezember 2023 datierte Untersuchungsbericht der Antragstellerin in Sachen SSI und B._____ betreffend Ethikverstösse ein, verbunden mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (Disziplinarkammer) in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen;
2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen;
3. Es sei durch die Disziplinarkammer durch B._____ begangene Verstösse gegen die Grundsätze der Ethik-Charta, das Ethik-Konzept 2.0 von Swiss Athletics und gegen den Verhaltenskodex von Swiss Athletics festzustellen;
4. Es sei gegen B._____ eine mindestens 36-monatige Sperre betreffend das Trainieren weiblicher AthletInnen zu verhängen;
5. Es sei B._____ für die Dauer von 36 Monaten jegliche Tätigkeit als Organmitglied einer Sportorganisation zu untersagen;
6. Es sei B._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Therapie im Umfang von mindestens 30 Stunden zu absolvieren, in welcher er sich mit den Grundlagen für ein angemessenes Trainer-Athletinnen-Verhältnis und seinem persönlichen Umgang mit Nähe-Distanz in Abhängigkeitsverhältnissen auseinandersetzt sowie das eigene diesbezügliche Verhalten gegenüber den Athletinnen seiner ehemaligen Stabgruppe des TV Z._____ reflektiert, dabei sei:
E. 29 Mit Schreiben vom 18. September 2024 erkundigte sich die angeschuldigte Person bei der Disziplinarkammer nach dem Stand des Verfahrens.
E. 30 Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Eingang des Schreibens von B._____ und teilte ihm mit, dass die Übertragung der Akten von der Disziplinarkammer an das Schweizer Sportgericht im Gang sei und er zu gegebener Zeit erneut kontaktiert werde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht
E. 31 Die Disziplinarkammer hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.
E. 32 Die Disziplinarkammer reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.
7
E. 33 Mit Eröffnungsschreiben vom 20. November 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien sowie die einen Ethikverstoss geltend machenden Personen über die Zustellung der Verfahrensakten der Disziplinarkammer an das Schweizer Sportgericht sowie über die sofortige Übernahme des Verfahrens durch die Stiftung Schweizer Sportgericht.
E. 34 Im selben Schreiben wurden den Parteien sowie den einen Ethikverstoss geltend machenden Personen die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Ferner wurden sie über die zulässigen Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, die Möglichkeit eines Rechtsbeistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege informiert.
E. 35 Swiss Athletics als betroffene nationale Sportorganisation sowie den einen Ethikverstoss geltend machenden Personen wurden eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um einen Antrag auf Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu stellen.
E. 36 Schliesslich wurde den Parteien mitgeteilt, dass sie bis zum 11. Dezember 2024 das Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass diese Frist auch für Swiss Athletics sowie die einen Ethikverstoss geltend machenden Personen gilt, sofern sie die Parteistellung beantragt haben.
E. 37 Mit E-Mail vom 20. November 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie in diesem Verfahren von Rechtsanwältin Seraina Gebhardt Furrer vertreten werde, und ersuchte um Akteneinsicht.
E. 38 Am 22. November 2024 beantragte Swiss Athletics fristgerecht die Parteistellung.
E. 39 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt René Furrer dem Schweizer Sportgericht mit, dass er die angeschuldigte Person in diesem Verfahren vertrete, und ersuchte gleichzeitig um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme.
E. 40 Mit Verfahrensverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde die Parteistellung von Swiss Athletics bestätigt und festgestellt, dass die einen Ethikverstoss geltend machenden Personen auf ihre Parteistellung verzichtet haben. Zudem wurde der Eingang der erwähnten Eingaben bestätigt, den Parteien Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Stellungnahme für sämtliche Parteien bis zum 18. Dezember 2024 verlängert.
E. 41 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 nahm die angeschuldigte Person durch ihren Rechtsvertreter Stellung zu den von der SSI erhobenen Vorwürfen und den beantragten Sanktionen. Zudem stellte sie Gegenbegehren zu den Rechtsbegehren der Antragstellerin.
E. 42 Am 18. Dezember 2024 reichte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein.
E. 43 Weder die Antragstellerin, Swiss Athletics noch die angeschuldigte Person haben mit den erwähnten Eingaben die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Frage gestellt oder dazu Stellung genommen.
E. 44 Mit Verfahrensverfügung vom 18. Februar 2025 setzte das Schweizer Sportgericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit, verbunden mit dem Hinweis, dass anschliessend ein Entscheid hierzu ergehen werde. Zugleich wurden die
8 Parteien auf jene relevanten Tatsachen hingewiesen, welche die Zuständigkeit des Gerichts in Frage stellen könnten.
E. 45 Mit derselben Verfügung wies das Schweizer Sportgericht den Antrag von Swiss Athletics auf vorläufige Sperre von B._____ für die Dauer des Verfahrens unter Angabe der entsprechenden Begründung ab.
E. 46 Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass der Entscheid nach Massgabe des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts veröffentlicht werde.
E. 47 Am 4. März 2025 reichte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein, in der sie die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Verfahren ausführlich darlegte. Für den Fall einer Ablehnung der Zuständigkeit durch das Gericht wurde als Eventualbegehren beantragt, die Angelegenheit an die zuständige Institution bzw. Organisation weiterzuleiten.
E. 48 Mit Stellungnahme vom 4. März 2025 legte auch Swiss Athletics seine Sicht zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall dar, ohne diese in Frage zu stellen.
E. 49 Die angeschuldigte Person reichte keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit ein.
E. 50 Mit Verfahrensverfügung vom 20. März 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Eingang der genannten Stellungnahmen und informierte die Parteien darüber, dass das Verfahren bis zum 20. April 2025 verlängert werde.
51. Mit Verfahrensverfügung vom 14. April 2025 wurde das Verfahren bis zum 11. Mai 2025 weiter verlängert.
52. Mit Schreiben vom 17. April 2024 (recte: 2025) beantragte die SSI die Sistierung des Verfahrens bis zum Ausgang des Verfahrens 2025/A/11306 vor dem Tribunal Arbitral du Sport ("TAS"), da dort dieselbe Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit Vorfällen zu klären sei, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen.
53. Mit Verfahrensverfügung vom 28. April 2025 wies das Schweizer Sportgericht den Sistierungsantrag ab. Es hielt fest, dass das vor dem TAS hängige Verfahren ein unter dem früheren Verfahrensreglement der Disziplinarkammer – in ihrer Funktion als Verbandsgericht – eröffnetes Disziplinarverfahren betreffe, weshalb die im künftigen TAS- Schiedsspruch entwickelten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar seien. IV. Zuständigkeit A. Allgemeines 54. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Schiedsgericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.
9 55. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl"). Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3.
56. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Positionen der Parteien 57. Mit Verfahrensverfügung vom 18. Februar 2025 lud das Schweizer Sportgericht die Parteien zur Stellungnahme zur Zuständigkeit ein und wies auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV sowie darauf hin, dass sämtliche vorgeworfene Handlungen vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben sollen.
58. Am 4. März 2025 hielten sowohl die SSI als auch Swiss Athletics an der Auffassung fest, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts vorliegend gegeben sei. Während Swiss Athletics seine Ansicht nicht näher begründete, stützte die SSI ihren Standpunkt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut und verwies hierzu auf einen Entscheid der ehemaligen Disziplinarkammer. Sie vertrat zudem die Auffassung, die Vorschriften der SpoFöV stünden der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht entgegen, da sie keine Privatregeln vorschreiben, sondern lediglich Subventionsvoraussetzungen definieren. Trotz des klaren Wortlauts seien die Bestimmungen der SpoFöV dahingehend auszulegen, dass es im Interesse des Gesetzgebers liege, dem Schweizer Sportgericht auch die Beurteilung solcher Vorfälle zu ermöglichen, die noch im Geltungsbereich früherer Regelwerke der Mitgliedsverbände stattgefunden hätten. Die SpoFöV sei nicht mit dem Ziel erlassen worden, das Regelwerk von Swiss Olympic anzupassen.
59. Die anwaltlich vertretene angeschuldigte Person reichte keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit ein. C. Beurteilung von Fehlverhalten, die sich seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts ereignet haben 60. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom
24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Zudem legt diese Bestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer zuständig war. Schliesslich nimmt das Schweizer Sportgericht sämtliche Verfahren an die Hand, die gestützt auf die Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).
3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
10 61. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung möglicher Verstösse gegen das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Ethik-Statut ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik- Statut selbst. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller Ethikverstösse der Disziplinarkammer. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt, womit sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer auf die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen sind. Seit dem 1. Juli 2024 ist somit das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die Disziplinarkammer zuständig war.
62. Das Schweizer Sportgericht ist daher zuständig für die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Verhalten, das sich seit dem 1. Januar 2022 ereignet haben und unter das Ethik-Statut fallen. Diese Zuständigkeit wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts wiederholt bestätigt.4 D. Beurteilung von Fehlverhalten, die sich vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts ereignet haben 63. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die rechtliche Beurteilung mutmasslicher Ethikverstösse, die sich zwischen Mitte 2019 und Sommer 2021 ereignet haben sollen, also vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 und der Statutenänderungen von Swiss Olympic am 1. Juli 2024.
64. Vor dem 1. Januar 2022 lagen sowohl die Untersuchung als auch die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Ethikverstössen in der Zuständigkeit der nationalen Sportverbände. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut enthält aus diesem Grund Übergangsbestimmungen, die auch die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts für Vorfälle vor Inkrafttreten am 1. Januar 2022 regeln sollen
– wobei sich deren normative Reichweite als klärungsbedürftig erweist.
65. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten Regelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen.5 Als Nationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das Ethik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.6 Obwohl die Auslegung mit dem Wortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr verfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso entscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die gesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.7
4 Statt vieler: Entscheid SSG 2024/E/30 vom 5. März 2025, Rz. 86 ff. 5 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4; BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 6 BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1. 7 BGE 142 III 402, E. 2.5.1.
11 66. Als Übergangsbestimmung sieht Art.
Dispositiv
- Auf das Verfahren SSG 2024/E/38 - SSI v. B._____ wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 200.00 festgelegt und der Stiftung Swiss Sport Integrity auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SSG 2024/E/38 - SSI v. B._____
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzender Richter: Frédéric Fitzi, Rechtsanwalt, Zürich Richterin:
Sabrina Schelbert, Juristin, Bern Richter:
Alain Amstutz, Rechtsanwalt, Lausanne
In der Sache
zwischen
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst, und Seraina Gebhardt Furrer, Rechtsanwältin
- Antragstellerin -
und
B._____ vertreten durch René Furrer, Rechtsanwalt
- Angeschuldigte Person -
und
Swiss Athletics, Haus des Sports, Talgut-Zentrum 27, 3063 Ittigen vertreten durch Markus Lehmann, Geschäftsführer, und Thomas Suter, Beauftragter Ethik
- Nationale Sportorganisation -
2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist die SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
2. B._____ ("angeschuldigte Person") (geb. 1990), war im Zeitraum von April 2019 bis August 2021 Mitglied des Turnvereins Z._____ ("TV Z._____") und seit dem 5. Juni 2020 zudem Mitglied sowie Lizenznehmer von Swiss Athletics. In dieser Zeit war er als Stabhochsprungtrainer für den TV Z._____ tätig.
3. Swiss Athletics ist der nationale Leichtathletikverband der Schweiz und in diesem Verfahren als betroffene Sportorganisation beteiligt.
4. Die SSI, B._____ sowie Swiss Athletics werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mögliche Verstösse gegen die Grundsätze der Ethik-Charta von Swiss Olympic, das Ethik-Konzept 2.0 sowie den Verhaltenskodex von Swiss Athletics im Zusammenhang mit Ereignissen, die sich mutmasslich zwischen Mitte 2019 und Sommer 2021 ereignet haben.
6. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten und Vorbringen basierend auf den eingereichten Akten sowie den schriftlichen Eingaben der Parteien wiedergegeben. Für weiterführende Informationen wird auf die Verfahrensakten verwiesen. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Meldung vom 23. Oktober 2022 7. Am 23. Oktober 2022 ging bei der Antragstellerin eine Meldung zweier Athletinnen des TV Z._____, namentlich A._____ und C._____, ein (SSI-Meldung Nr. 242/2022).
8. Den Schilderungen zufolge soll sich B._____, ehemaliger Stabhochsprungtrainer des TV Z._____, zwischen Mitte 2019 und Sommer 2021 gegenüber mehreren Athletinnen
– namentlich A._____ und C._____ – wiederholt grenzverletzend verhalten haben. Insbesondere wird ihm vorgeworfen, über WhatsApp sexuell konnotierte Fragespiele initiiert sowie sexuell übergriffige Äusserungen gemacht zu haben. Darüber hinaus wird ihm unangemessenes Verhalten im Trainingsalltag und in Trainingslagern zur Last gelegt, darunter manipulative Einflussnahme, sexistische Bemerkungen, körperliche Annäherungen und vereinzelte Berührungen.
9. B._____ habe das bestehende Abhängigkeitsverhältnis gezielt ausgenutzt, indem er den Athletinnen grosse Hoffnungen auf sportliche Förderung gemacht habe. Um eine
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 Benachteiligung zu vermeiden, hätten sich A._____ und C._____ gedrängt gefühlt, auf die Chatnachrichten einzugehen. Zudem wird von körperlichen Übergriffen – etwa Wadenschlägen im Materialraum – sowie von einer gemeinsamen Unterbringung im Doppelbett während eines Trainingslagers berichtet.
10. Die beiden meldenden Athletinnen wiesen zudem darauf hin, dass auch minderjährige Personen betroffen seien und externe Stellen sowie Beratungsorganisationen bereits in die Angelegenheit involviert worden seien. Sie boten an, der Antragstellerin über einen Link Zugang zu den entsprechenden Chatverläufen zu gewähren.
11. Am 24. Oktober 2022 bestätigte die Antragstellerin den Eingang der Meldung und ersuchte am folgenden Tag um Übermittlung der angekündigten Chatverläufe. Am 25. Oktober 2022 übermittelte C._____ über einen Link sowohl ihre eigenen Chatverläufe als auch diejenigen von A._____. Zudem wurden der Antragstellerin weitere Beweismittel zur Verfügung gestellt.
12. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ergaben sich für die Antragstellerin im Rahmen der internen Triage verschiedene klärungsbedürftige Punkte. In diesem Zusammenhang führte sie am 29. November und 1. Dezember 2022 Telefongespräche mit A._____, in deren Verlauf weitere mutmasslich betroffene Athletinnen genannt wurden. In der Folge wurden zusätzliche Beweismittel eingereicht, insbesondere Chatverläufe zwischen B._____ und der mutmasslich betroffenen minderjährigen Athletin D._____. 2. Vorabklärungen und Untersuchungsverfahren 13. Vor diesem Hintergrund entschied die Antragstellerin, Vorabklärungen betreffend die Meldung 242/2022 zu treffen.
14. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 eröffnete die Antragstellerin das Untersuchungsverfahren. Gleichzeitig informierte sie die angeschuldigte Person, die mutmasslich betroffenen Athletinnen A._____, C._____ und D._____ sowie die Verbände Y._____ und Swiss Athletics über die eingeleiteten Vorabklärungen.
15. In Reaktion auf dieses Schreiben nahm B._____ am 13. Dezember 2022 telefonisch Kontakt mit der Antragstellerin auf. Er teilte seine aktuelle Adresse mit, liess sich über das Verfahren informieren, erklärte, seine Fehler erkannt und bereut zu haben, und gab an, seit 16 Monaten nicht mehr als Trainer tätig zu sein. Zudem stellte er der Antragstellerin in Aussicht, allenfalls Beweismittel zu übermitteln.
16. Am 15. Dezember 2022 erkundigte sich B._____ telefonisch bei der Antragstellerin, ob er eine Zeugin benennen dürfe, was bejaht wurde. Am 16. Dezember 2022 übermittelte er per E-Mail die Kontaktdaten von E._____, die im relevanten Zeitraum sowohl als Athletin als auch als Trainerkollegin aktiv war und das damalige Geschehen aus unmittelbarer Nähe miterlebt haben soll.
17. Im Rahmen der Untersuchung wurden mehrere Athletinnen befragt. C._____, D._____ und E._____ machten ihre Aussagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Bei den minderjährigen Athletinnen F._____ und H._____ wurden zunächst ihre Eltern kontaktiert. Auch im Fall einer weiteren minderjährigen, anonym gebliebenen Athletin wurde zunächst eine elterliche Auskunft eingeholt, welche die Athletin in der Folge selbst bestätigte.
4 18. Bei A._____ stützte sich die Antragstellerin auf die Aktennotizen zweier Telefongespräche. Diese wurden ihr zur Durchsicht, Kontrolle und Unterzeichnung übermittelt und anschliessend dem Untersuchungsbericht als Beilage beigefügt.
19. Nach ihrer Befragung reichte F._____ Screenshots von Chatverläufen mit B._____ ein, darunter auch solche, die den Austausch zwischen D._____ und B._____ betrafen.
20. Gestützt auf die bis dahin vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurden mit Schreiben vom 16. Januar 2023 die bereits über die Vorabklärungen informierten Personen und Organisationen sowie der TV Z._____ über die Eröffnung einer Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
21. Am 2. und 9. Februar 2023 übermittelte B._____ per E-Mail verschiedene Unterlagen, darunter ein Schreiben seines konsultierten Therapeuten, Kursbestätigungen zu den Themen "Engagiert gegen sexuelle Übergriffe" und "Psyche, Grundlagen" sowie einen im September 2022 verfassten Entschuldigungsbrief. In seiner E-Mail vom 2. Februar 2023 erwähnte er zudem Gespräche mit Verantwortlichen von Y._____ und dem Sportamt des Kantons X._____, mit denen er über mögliche Massnahmen im Austausch gewesen sei. Er erklärte, die Antragstellerin könne diesbezüglich bei den genannten Stellen Auskünfte einholen.
22. Mit E-Mail vom 9. März 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Antragstellerin Swiss Athletics um Auskunft, bei welchen Vereinen B._____ zwischen 2019 und 2021 Mitglied war und welchen Statuten bzw. Verhaltensregeln er in diesem Zeitraum unterstand.
23. Die angeschuldigte Person wurde am 28. März 2023 in Bern durch die Antragstellerin einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde B._____ über seine Rechte und Pflichten belehrt, die Befragung wurde protokolliert und das Protokoll von ihm unterzeichnet.
24. Mit E-Mails vom 24. März und 20. April 2023 reichte B._____ weitere Unterlagen ein.
25. Am 30. März 2023 informierte Swiss Athletics die Antragstellerin darüber, dass B._____ von April 2019 bis August 2021 Mitglied des TV Z._____ gewesen sei. Seit dem 5. Juni 2020 sei er in dieser Eigenschaft zudem lizenziert gewesen und habe dadurch auch dem nationalen Verband Swiss Athletics als Mitglied angehört. In dieser Funktion unterstand er automatisch der Ethik-Charta von Swiss Olympic (den neun Prinzipien des Spirit of Sport), dem Ethik- Konzept 2.0 von Swiss Athletics sowie dem entsprechenden Verhaltenskodex. 2.1 Stellungnahme von Swiss Athletics 26. Am 13. Dezember 2023 erstellte die Antragstellerin einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung und leitete diesen zur Stellungnahme an Swiss Athletics als betroffene nationale Sportorganisation weiter.
27. Am 9. Februar 2024 reichte Swiss Athletics seine Stellungnahme ein, die seither als Beilage zum Untersuchungsbericht der Antragstellerin geführt wird. Der Verband beantragte unter anderem, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("Disziplinarkammer") eine Sperre gegen die angeschuldigte Person für die Dauer des laufenden Disziplinarverfahrens auszusprechen.
5 B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28. Am 12. März 2024 ging bei der Disziplinarkammer der auf den 13. Dezember 2023 datierte Untersuchungsbericht der Antragstellerin in Sachen SSI und B._____ betreffend Ethikverstösse ein, verbunden mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (Disziplinarkammer) in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen;
2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen;
3. Es sei durch die Disziplinarkammer durch B._____ begangene Verstösse gegen die Grundsätze der Ethik-Charta, das Ethik-Konzept 2.0 von Swiss Athletics und gegen den Verhaltenskodex von Swiss Athletics festzustellen;
4. Es sei gegen B._____ eine mindestens 36-monatige Sperre betreffend das Trainieren weiblicher AthletInnen zu verhängen;
5. Es sei B._____ für die Dauer von 36 Monaten jegliche Tätigkeit als Organmitglied einer Sportorganisation zu untersagen;
6. Es sei B._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Therapie im Umfang von mindestens 30 Stunden zu absolvieren, in welcher er sich mit den Grundlagen für ein angemessenes Trainer-Athletinnen-Verhältnis und seinem persönlichen Umgang mit Nähe-Distanz in Abhängigkeitsverhältnissen auseinandersetzt sowie das eigene diesbezügliche Verhalten gegenüber den Athletinnen seiner ehemaligen Stabgruppe des TV Z._____ reflektiert, dabei sei:
6.1 B._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer durch die Stiftung Swiss Sport Integrity (Swiss Sport Integrity) der/dem betreffenden Therapeuten:in vorzulegen zu lassen;
6.2 B._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des gewählten Therapieangebots von Swiss Sport Integrity bestätigen zu lassen; bei Bestätigung der Geeignetheit sendet Swiss Sport Integrity gemäss Ziff. 6.1 dem/der Therapeut/in den Untersuchungsbericht sowie den Entscheid der Disziplinarkammer zu;
7. Die gemäss Antrag Ziff. 4 und 5 zu verhängende Sperre sei nach Ablauf der 36- monatigen Mindestdauer lediglich aufzuheben, sofern:
7.1 B._____ den Nachweis gegenüber Swiss Sport Integrity erbringt, die Therapie gemäss Antrag Ziff. 6 erfolgreich absolviert zu haben;
7.2 B._____ vor Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainer sowie anschliessend quartalsweise gegenüber Swiss Sport Integrity nachweist, für die Dauer von mindestens einem Jahr ein regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren weiblicher AthletInnen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter Überwachung am Trainingsort); er sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit des Coachings von Swiss Sport
6 Integrity vorab prüfen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainer damit zusammenhängend bewilligen zu lassen;
8. Es sei gegenüber dem für B._____ zuständigen kantonalen Verband, Y._____, die Empfehlung auszusprechen, sobald B._____s Sperre abgelaufen ist und er wieder tätig sein sollte, während zwei Jahren halbjährlich bei den von B._____ betreuten weiblichen Athletinnen anonyme Erhebungen darüber zu machen, ob B._____ ein angemessenes Trainer-Athletinnen-Verhältnis beachtet und insbesondere die sexuelle Integrität der Athletinnen wahrt; Y._____ sei dabei aufzufordern, Swiss Sport Integrity jeweils anschliessend über die Erhebungen Bericht zu erstatten;
9. Es sei gegenüber B._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 2'000 aufzuerlegen;
10. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport Integrity seien in Höhe von CHF 10'000.00 B._____ aufzuerlegen;
11. Die Kosten des Verfahrens vor der Disziplinarkammer seien B._____ aufzuerlegen;
12. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zugunsten von Swiss Sport Integrity durch B._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von mindestens CHF 750.00 zu sprechen;
13. Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren, unter namentlicher Nennung von B._____;
14. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid der Disziplinarkammer zu bedienen;
15. Das Bundesamt für Sport sei durch die Disziplinarkammer in Anwendung von Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV mit deren Entscheid und der schriftlichen Entscheidbegründung zu bedienen."
29. Mit Schreiben vom 18. September 2024 erkundigte sich die angeschuldigte Person bei der Disziplinarkammer nach dem Stand des Verfahrens.
30. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Eingang des Schreibens von B._____ und teilte ihm mit, dass die Übertragung der Akten von der Disziplinarkammer an das Schweizer Sportgericht im Gang sei und er zu gegebener Zeit erneut kontaktiert werde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 31. Die Disziplinarkammer hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.
32. Die Disziplinarkammer reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.
7
33. Mit Eröffnungsschreiben vom 20. November 2024 informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien sowie die einen Ethikverstoss geltend machenden Personen über die Zustellung der Verfahrensakten der Disziplinarkammer an das Schweizer Sportgericht sowie über die sofortige Übernahme des Verfahrens durch die Stiftung Schweizer Sportgericht.
34. Im selben Schreiben wurden den Parteien sowie den einen Ethikverstoss geltend machenden Personen die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Ferner wurden sie über die zulässigen Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, die Möglichkeit eines Rechtsbeistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege informiert.
35. Swiss Athletics als betroffene nationale Sportorganisation sowie den einen Ethikverstoss geltend machenden Personen wurden eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um einen Antrag auf Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu stellen.
36. Schliesslich wurde den Parteien mitgeteilt, dass sie bis zum 11. Dezember 2024 das Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass diese Frist auch für Swiss Athletics sowie die einen Ethikverstoss geltend machenden Personen gilt, sofern sie die Parteistellung beantragt haben.
37. Mit E-Mail vom 20. November 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie in diesem Verfahren von Rechtsanwältin Seraina Gebhardt Furrer vertreten werde, und ersuchte um Akteneinsicht.
38. Am 22. November 2024 beantragte Swiss Athletics fristgerecht die Parteistellung.
39. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt René Furrer dem Schweizer Sportgericht mit, dass er die angeschuldigte Person in diesem Verfahren vertrete, und ersuchte gleichzeitig um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme.
40. Mit Verfahrensverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde die Parteistellung von Swiss Athletics bestätigt und festgestellt, dass die einen Ethikverstoss geltend machenden Personen auf ihre Parteistellung verzichtet haben. Zudem wurde der Eingang der erwähnten Eingaben bestätigt, den Parteien Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Stellungnahme für sämtliche Parteien bis zum 18. Dezember 2024 verlängert.
41. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 nahm die angeschuldigte Person durch ihren Rechtsvertreter Stellung zu den von der SSI erhobenen Vorwürfen und den beantragten Sanktionen. Zudem stellte sie Gegenbegehren zu den Rechtsbegehren der Antragstellerin.
42. Am 18. Dezember 2024 reichte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein.
43. Weder die Antragstellerin, Swiss Athletics noch die angeschuldigte Person haben mit den erwähnten Eingaben die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in Frage gestellt oder dazu Stellung genommen.
44. Mit Verfahrensverfügung vom 18. Februar 2025 setzte das Schweizer Sportgericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit, verbunden mit dem Hinweis, dass anschliessend ein Entscheid hierzu ergehen werde. Zugleich wurden die
8 Parteien auf jene relevanten Tatsachen hingewiesen, welche die Zuständigkeit des Gerichts in Frage stellen könnten.
45. Mit derselben Verfügung wies das Schweizer Sportgericht den Antrag von Swiss Athletics auf vorläufige Sperre von B._____ für die Dauer des Verfahrens unter Angabe der entsprechenden Begründung ab.
46. Ausserdem wurden die Parteien darüber informiert, dass der Entscheid nach Massgabe des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts veröffentlicht werde.
47. Am 4. März 2025 reichte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein, in der sie die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Verfahren ausführlich darlegte. Für den Fall einer Ablehnung der Zuständigkeit durch das Gericht wurde als Eventualbegehren beantragt, die Angelegenheit an die zuständige Institution bzw. Organisation weiterzuleiten.
48. Mit Stellungnahme vom 4. März 2025 legte auch Swiss Athletics seine Sicht zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall dar, ohne diese in Frage zu stellen.
49. Die angeschuldigte Person reichte keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit ein.
50. Mit Verfahrensverfügung vom 20. März 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Eingang der genannten Stellungnahmen und informierte die Parteien darüber, dass das Verfahren bis zum 20. April 2025 verlängert werde.
51. Mit Verfahrensverfügung vom 14. April 2025 wurde das Verfahren bis zum 11. Mai 2025 weiter verlängert.
52. Mit Schreiben vom 17. April 2024 (recte: 2025) beantragte die SSI die Sistierung des Verfahrens bis zum Ausgang des Verfahrens 2025/A/11306 vor dem Tribunal Arbitral du Sport ("TAS"), da dort dieselbe Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit Vorfällen zu klären sei, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen.
53. Mit Verfahrensverfügung vom 28. April 2025 wies das Schweizer Sportgericht den Sistierungsantrag ab. Es hielt fest, dass das vor dem TAS hängige Verfahren ein unter dem früheren Verfahrensreglement der Disziplinarkammer – in ihrer Funktion als Verbandsgericht – eröffnetes Disziplinarverfahren betreffe, weshalb die im künftigen TAS- Schiedsspruch entwickelten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar seien. IV. Zuständigkeit A. Allgemeines 54. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Schiedsgericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.
9 55. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl"). Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3.
56. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Positionen der Parteien 57. Mit Verfahrensverfügung vom 18. Februar 2025 lud das Schweizer Sportgericht die Parteien zur Stellungnahme zur Zuständigkeit ein und wies auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV sowie darauf hin, dass sämtliche vorgeworfene Handlungen vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben sollen.
58. Am 4. März 2025 hielten sowohl die SSI als auch Swiss Athletics an der Auffassung fest, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts vorliegend gegeben sei. Während Swiss Athletics seine Ansicht nicht näher begründete, stützte die SSI ihren Standpunkt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut und verwies hierzu auf einen Entscheid der ehemaligen Disziplinarkammer. Sie vertrat zudem die Auffassung, die Vorschriften der SpoFöV stünden der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht entgegen, da sie keine Privatregeln vorschreiben, sondern lediglich Subventionsvoraussetzungen definieren. Trotz des klaren Wortlauts seien die Bestimmungen der SpoFöV dahingehend auszulegen, dass es im Interesse des Gesetzgebers liege, dem Schweizer Sportgericht auch die Beurteilung solcher Vorfälle zu ermöglichen, die noch im Geltungsbereich früherer Regelwerke der Mitgliedsverbände stattgefunden hätten. Die SpoFöV sei nicht mit dem Ziel erlassen worden, das Regelwerk von Swiss Olympic anzupassen.
59. Die anwaltlich vertretene angeschuldigte Person reichte keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit ein. C. Beurteilung von Fehlverhalten, die sich seit Inkrafttreten des Ethik-Statuts ereignet haben 60. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom
24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Zudem legt diese Bestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer zuständig war. Schliesslich nimmt das Schweizer Sportgericht sämtliche Verfahren an die Hand, die gestützt auf die Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).
3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
10 61. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung möglicher Verstösse gegen das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Ethik-Statut ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik- Statut selbst. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller Ethikverstösse der Disziplinarkammer. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt, womit sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer auf die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen sind. Seit dem 1. Juli 2024 ist somit das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die Disziplinarkammer zuständig war.
62. Das Schweizer Sportgericht ist daher zuständig für die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Verhalten, das sich seit dem 1. Januar 2022 ereignet haben und unter das Ethik-Statut fallen. Diese Zuständigkeit wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts wiederholt bestätigt.4 D. Beurteilung von Fehlverhalten, die sich vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts ereignet haben 63. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die rechtliche Beurteilung mutmasslicher Ethikverstösse, die sich zwischen Mitte 2019 und Sommer 2021 ereignet haben sollen, also vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 und der Statutenänderungen von Swiss Olympic am 1. Juli 2024.
64. Vor dem 1. Januar 2022 lagen sowohl die Untersuchung als auch die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Ethikverstössen in der Zuständigkeit der nationalen Sportverbände. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut enthält aus diesem Grund Übergangsbestimmungen, die auch die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts für Vorfälle vor Inkrafttreten am 1. Januar 2022 regeln sollen
– wobei sich deren normative Reichweite als klärungsbedürftig erweist.
65. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten Regelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen.5 Als Nationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das Ethik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.6 Obwohl die Auslegung mit dem Wortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr verfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso entscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die gesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.7
4 Statt vieler: Entscheid SSG 2024/E/30 vom 5. März 2025, Rz. 86 ff. 5 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4; BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 6 BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1. 7 BGE 142 III 402, E. 2.5.1.
11 66. Als Übergangsbestimmung sieht Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut vor, dass Untersuchungsverfahren, die ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic vor dem 1. Januar 2022 eröffnet, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hat, von der damit befassten Instanz weiterzuführen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen sind. Die rechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse soll ab dem 1. Januar 2022 in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallen.
67. Diese Bestimmung präzisiert einerseits die Untersuchungskompetenz der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber der SSI, andererseits die Entscheidkompetenz der Disziplinarkammer gegenüber den rechtsprechenden Instanzen der Mitgliedsverbände. Die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Entscheidungszuständigkeit geht im Übrigen klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung von Art. 8.2 des hier massgeblichen Ethik-Statuts (Fassung vom 1. Januar 2022)
– soweit sich daraus Unklarheiten oder Regelungslücken ergeben – ergänzend auch die Fassung vom 1. Januar 2025 berücksichtigt werden kann, sofern diese von der zuständigen Stelle hinreichend konkretisiert worden ist.8
68. In casu wurde das Untersuchungsverfahren aufgrund der Meldung vom 23. Oktober 2022 am 12. Dezember 2022 durch die Antragstellerin eröffnet. Der auf den 13. Dezember 2023 datierte Untersuchungsbericht wurde der damaligen Disziplinarkammer am 12. März 2024 zusammen mit den entsprechenden Rechtsbegehren zur rechtlichen Beurteilung übermittelt. Nach der Auflösung der Disziplinarkammer wurden die Akten am 7. August an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet und das Verfahren durch das Schweizer Sportgericht mit Eröffnungsschreiben vom 20. November 2024 eröffnet. Somit war am
1. Januar 2022 weder eine Untersuchung eröffnet noch ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 1 und 2 Ethik-Statut im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
69. Daher ist übergangsrechtlich insbesondere Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut zu prüfen. Laut dieser Bestimmung soll die Disziplinarkammer ab dem 1. Januar 2022 für die rechtliche Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zuständig sein, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet wurde. Derselbe Grundsatz wurde in redaktionell leicht angepasster Form in Art. 10.3.3 des revidierten Ethik-Statuts vom
1. Januar 2025 übernommen. Weiter sieht Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut vor, dass bei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbands anwendet. Diese Vorschrift regelt das anwendbare Recht und entfaltet für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung.9 Im Lichte der genannten Übergangsbestimmungen stellt sich damit die Frage, ob sich die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts auch auf Sachverhalte erstreckt, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben.
70. Seit der Verabschiedung des Ethik-Statuts durch Swiss Olympic hat sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt. Seit dem 1. März 2023 ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts seine Funktion als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Das Gericht untersteht seither zwingend den entsprechenden Vorschriften und muss strengeren Anforderungen genügen als die
8 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3. 9 Vgl. Art. 10.3.4 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025, in dem diese Regelung unter dem Titel "Anwendbares Recht" übernommen wurde.
12 frühere Disziplinarkammer. Daher ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregelung des Ethik- Statuts mit den Bestimmungen der SpoFöV in Einklang steht.
71. Mit Inkrafttreten von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV am 1. März 2023 wurde festgelegt, dass die Disziplinarstelle – also das Schweizer Sportgericht – jene Sanktionen und Massnahmen aussprechen kann, die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehen sind. In den Erläuterungen vom 25. Januar 2023 zur Änderung der SpoFöV heisst es ausdrücklich: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen."10 Daraus folgt, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich das Ethik-Statut anwenden kann, nicht jedoch die früheren Regelwerke der Mitgliedsverbände. Die in Art. 8.2 Ethik-Statut enthaltenen übergangsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen treten insoweit zurück, als sie Sachverhalte erfassen wollen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben. Sie werden durch die höherrangige Norm von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV verdrängt und entfalten keine Rechtswirkung.
72. Vor diesem Hintergrund hat das Schweizer Sportgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es für die Beurteilung mutmasslicher Ethikverstösse, die sich vor dem
1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist.11
73. Auch im Schweizer Parlament wurde diese Problematik thematisiert. In einer Interpellation vom 30. September 2022 wurde der Bundesrat unter anderem gefragt: "Werden Meldungen, die Vorkommnisse der Zeit vor der Meldestelle betreffen, nicht überprüft? Falls nein, was sind die Gründe? Wäre der Bundesrat bereit dies noch anzupassen?" In seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 hielt der Bundesrat fest: "Die SSI bearbeitet sämtliche eingehenden Meldungen über potenzielle Ethikverstösse. Gemäss etablierten Rechtsgrundsätzen ist ein Verhalten nach den reglementarischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls in Kraft sind, zu beurteilen. Wird auf Sachverhalte Bezug genommen, die sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 ereignet haben, so wird die Meldestelle ein solches Verhalten nicht mit einem Antrag auf eine Sanktion an die Disziplinarkammer weiterleiten, auch wenn es nach heutigem Recht als Verstoss gegen das Ethik-Statut zu werten wäre. Hingegen spricht die Meldestelle eine entsprechende Feststellung aus. Diese geht sowohl an die angeschuldigte Person als auch an den involvierten Sportverband und Swiss Olympic. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen als zielführend."12
74. Diese Haltung wird durch die revidierten Statuten von Swiss Olympic bestätigt, die seit dem
1. Juli 2024 in Kraft sind. In Art. 1.2 Abs. 10 wird festgelegt: "Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden." Auch hier wird deutlich klargestellt, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Bereich Ethik ausschliesslich die Beurteilung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut umfasst.
10 Siehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Sport BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sportförderungsverordnung, S. 18. 11 Entscheid SSG 2024/E/15 vom 26. Februar 2025, Rz. 119. 12 Stellungnahme des Bundesrats vom 16. November 2022 zur Interpellation Nr. 22.4225 von NR Aline Trede (Swiss Sport Integrity. Wer wird gehört?).
13 75. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl der Dachverband Swiss Olympic als auch der Bundesrat – welcher die Teilrevision der SpoFöV erlassen hat – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich für die Beurteilung der Fälle zuständig ist, die ihm durch die SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Die Beurteilung von Ethikverstössen auf Grundlage der Regelwerke der Mitgliedsverbände fällt hingegen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.
76. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkammer aus der verbandsinternen Struktur von Swiss Olympic herausgelöst und zum 1. Juli 2024 durch die unabhängige Stiftung Schweizer Sportgericht abgelöst wurde. Das Schweizer Sportgericht kann daher – im Unterschied zur früheren Disziplinarkammer – nicht als eigentliches Verbandsgericht qualifiziert werden. Vielmehr sieht Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic ausdrücklich vor: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte". Somit ist, anders als zum Zeitpunkt des für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalts – als noch andere Regelwerke galten –, die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nunmehr an eine Schiedsklausel gebunden.13 Die vor dem 1. Januar 2022 geltenden Regelwerke – insbesondere die Ethik-Charta und die früheren Statuten von Swiss Olympic, das Ethik-Konzept 2.0 und der Verhaltenskodex von Swiss Athletics – enthalten weder Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV begründen könnten, noch eine Schiedsklausel gemäss Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic im Zusammenhang mit der Beurteilung von Ethikverstössen.
77. Die Bejahung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall, gestützt auf das Ethik-Statut, würde einer nachträglichen Bindung der angeschuldigten Person an eine Schiedsklausel gleichkommen, was aus rechtlicher Sicht problematisch erscheint. Dieses Problem wurde von Swiss Olympic offensichtlich erkannt, weshalb das revidierte Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 in Art. 10.3.3 Abs. 5 nun vorschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung erforderlich ist, damit die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 begangen wurden, überhaupt in Frage kommt. Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut bzw. Art. 10.3.3 Abs. 2 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 sind daher stets im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic sowie Art. 10.3.3 Abs. 5 des revidierten Ethik-Statuts zu lesen. Eine solche Schiedsvereinbarung liegt in casu nicht vor.
78. Somit lässt sich vorliegend aus Art. 8.2 Ethik-Statut bzw. Art. 10.3.3 Abs. 5 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ableiten. E. Fazit 79. Auch wenn der vorgetragene Sachverhalt an sich eine Beurteilung möglicher Disziplinarmassnahmen durch eine rechtsprechende Instanz geboten erscheinen lässt, bleibt es von zentraler Bedeutung, dass ein entsprechendes Verfahren auch während der Übergangsphase der Umstrukturierung der für den Bereich Ethik zuständigen Organe im Schweizer Sport im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und den rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wird. Nur so kann die Legitimität der Bekämpfung von Ethikverstössen im Schweizer Sport gewährleistet werden.
13 Vgl. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung vom 1. Juli 2024.
14 80. Aus den dargelegten Gründen sieht sich das Schweizer Sportgericht gezwungen, seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall abzulehnen. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf das Verfahren eintreten und folglich keinen Entscheid in der Sache fällen.
81. Da das Schweizer Sportgericht ausschliesslich über seine eigene Zuständigkeit befinden kann, kann dem Antrag der SSI, die Angelegenheit an die aus Sicht des Gerichts zuständige Instanz weiterzuleiten, nicht stattgegeben werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 82. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.
83. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere dass keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und in der Sache kein Entscheid ergangen ist, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.
84. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 85. Nach Art. 25 Abs. 5 VerfRegl besteht für die angeschuldigte Person ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten grundsätzlich nur im Falle eines Freispruchs.
86. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das Schweizer Sportgericht mit Verfahrensverfügung vom 18. Februar 2025 den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit ansetzte und darauf hinwies, dass anschliessend ein Entscheid über die Zuständigkeit ergehen werde. Die anwaltlich vertretene angeschuldigte Person war sich bewusst, dass das Schweizer Sportgericht im Falle der Ablehnung seiner Zuständigkeit einen Endentscheid fällen würde. Da sie weder eine Stellungnahme zur Zuständigkeit eingereicht noch eine Kostennote zur Stützung ihres Antrags auf Parteikostenersatz vorgelegt hat, ist dem Antrag auch aus diesem weiteren Grund nicht stattzugegeben.
87. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren kein Parteikostenersatz zuzusprechen.
15 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Auf das Verfahren SSG 2024/E/38 - SSI v. B._____ wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 200.00 festgelegt und der Stiftung Swiss Sport Integrity auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 11. Mai 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Frédéric Fitzi Vorsitzender Richter
Sabrina Schelbert Richterin Alain Amstutz Richter