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I 2020 63

Sz Verwaltungsgericht · 2020-11-13 · Deutsch SZ

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Sachverhalt

\n A. A.________ (geb. ________1961, von AA.________, Vater von 3 erwachsenen Kindern) hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit 1977 lebt er in der Schweiz (IV-act. 10-1/4). Er übte verschiedene Erwerbstätigkeiten aus, unter anderem als Betriebsmitarbeiter der Firma C.________ AG (D.________/ Zubehör von Webmaschinen), im Hotelbereich, als Produktionsmitarbeiter der Firma F.________ sowie als Reinigungsmitarbeiter (vgl. die Auflistung in IV-act. 11). \n B. Seit Ende August 2015 war A.________ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezugsberechtigt. Am 5. Juli 2016 nahm er einen Zwischenverdienst bei der Reinigungsfirma G.________ GmbH in H.________ auf (Suva-act. 5-15/55). Am 29. September 2016 hatte er während einer Arbeitspause seinen Wagen in eine Autowerkstatt gebracht und dort einen Unfall erlitten (er übersah beim Gespräch mit dem Werkstattverantwortlichen, welches gehend stattfand, eine (ca. 1 m bis 1.5 m tiefe) Grube und stürzte hinein; vgl. Suva-act. 3-29/198 i.V.m. 3-51/198). Nach diesem Sturz wurde zunächst hauptsächlich der linke Fuss behandelt. Im weiteren Verlauf traten immer mehr Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter auf, welche A.________ ebenfalls beim Sturz angeschlagen hatte (Suva-act. 3-62/198). Die Anstellung bei der Firma G.________ wurde per Anfang Juli 2017 gekündigt. Danach begann er ab dem 10. Juli 2017 für die Firma K.________ (Reinigungsunternehmen in Z.________) zu arbeiten (bei reduzierter Leistungsfähigkeit, vgl. Suva-act. 5-15/55 unten). \n C. Am 26. Oktober 2017 erfolgte im Spital D.________ eine Schulteroperation rechts (Suva-act. 3-109/198). Am 21. Dezember 2017 teilte die Suva mit, dass für die Folgen des Unfalls vom 29. September 2016 ab dem 26. Oktober 2017 ein Taggeld ausgerichtet werde (Suva-act. 3-126/198). \n D. Am 1. März 2018 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1). \n Am 10. April 2018 fand in der Rehaklinik L.________ eine berufliche Standortbestimmung statt (welche das Eingliederungspotential bejahte, indessen eine neue, leidensangepasste Arbeitsstelle sowie Unterstützung/ Coaching bei der Wiedereingliederung empfahl, Suva-act. 5-17/55). \n Am 28. Juni 2018 folgte eine weitere Schulteroperation (Suva-act. 8-26/41). \n Vom 16. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 hielt sich A.________ in der Rehaklinik L.________ auf. Der Austrittsbericht wurde am 23. Oktober 2019 erstattet (Suva-act. 14-10ff./61 = IV-act. 21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 informierte die Suva, dass der Abschluss vorgenommen werde und das Taggeld per 30. November 2019 eingestellt werde; aufgrund der Beurteilung durch die Rehaklinik L.________ sei hinsichtlich der unfallbedingten rechten Schulterverletzung eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar (mit gewissen Einschränkungen, wie z.B. keine Arbeit über Schulterhöhe (Suva-act. 14-29/61). \n Am 2. Dezember 2019 verfügte die Suva, dass kein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente bestehe. Hingegen sprach die Suva A.________ für die unfallbedingte Integritätseinbusse von 5% eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu (Suva-act. 15). \n Am 2. März 2020 ging bei der IV-Stelle die Mitteilung des behandelnden Arztes ein, wonach der Gesundheitszustand stabil sei und keine Veränderung der Befunde vorliege (IV-act. 23). \n Am 5. März 2020 nahm der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur medizinischen Aktenlage Stellung und äusserte sich dahingehend, dass auf die Abklärungen der Suva abgestellt werden könne (IV-act. 25). \n Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 eine ganze befristete Rente zu gewähren (IV-act. 27). Nachdem sich A.________ dazu nicht vernehmen liess, legte die IV-Stelle in der Verfügung vom 15. Juni 2020 den befristeten Rentenanspruch fest. \n E. Gegen diese Verfügung liess A.________ (gemäss dem Fristenstillstand nach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 63

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

\n \n \n \n \n \n \n \n I 2020 63 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 13. November 2020 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzung \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident \n \n \n \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter \n \n \n \n MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, \n \n \n \n gegen \n \n \n \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Gegenstand \n Invalidenversicherung (Leistungen) \n \n \n \n \n Sachverhalt: \n A. A.________ (geb. ________1961, von AA.________, Vater von 3 erwachsenen Kindern) hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit 1977 lebt er in der Schweiz (IV-act. 10-1/4). Er übte verschiedene Erwerbstätigkeiten aus, unter anderem als Betriebsmitarbeiter der Firma C.________ AG (D.________/ Zubehör von Webmaschinen), im Hotelbereich, als Produktionsmitarbeiter der Firma F.________ sowie als Reinigungsmitarbeiter (vgl. die Auflistung in IV-act. 11). \n B. Seit Ende August 2015 war A.________ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezugsberechtigt. Am 5. Juli 2016 nahm er einen Zwischenverdienst bei der Reinigungsfirma G.________ GmbH in H.________ auf (Suva-act. 5-15/55). Am 29. September 2016 hatte er während einer Arbeitspause seinen Wagen in eine Autowerkstatt gebracht und dort einen Unfall erlitten (er übersah beim Gespräch mit dem Werkstattverantwortlichen, welches gehend stattfand, eine (ca. 1 m bis 1.5 m tiefe) Grube und stürzte hinein; vgl. Suva-act. 3-29/198 i.V.m. 3-51/198). Nach diesem Sturz wurde zunächst hauptsächlich der linke Fuss behandelt. Im weiteren Verlauf traten immer mehr Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter auf, welche A.________ ebenfalls beim Sturz angeschlagen hatte (Suva-act. 3-62/198). Die Anstellung bei der Firma G.________ wurde per Anfang Juli 2017 gekündigt. Danach begann er ab dem 10. Juli 2017 für die Firma K.________ (Reinigungsunternehmen in Z.________) zu arbeiten (bei reduzierter Leistungsfähigkeit, vgl. Suva-act. 5-15/55 unten). \n C. Am 26. Oktober 2017 erfolgte im Spital D.________ eine Schulteroperation rechts (Suva-act. 3-109/198). Am 21. Dezember 2017 teilte die Suva mit, dass für die Folgen des Unfalls vom 29. September 2016 ab dem 26. Oktober 2017 ein Taggeld ausgerichtet werde (Suva-act. 3-126/198). \n D. Am 1. März 2018 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 1). \n Am 10. April 2018 fand in der Rehaklinik L.________ eine berufliche Standortbestimmung statt (welche das Eingliederungspotential bejahte, indessen eine neue, leidensangepasste Arbeitsstelle sowie Unterstützung/ Coaching bei der Wiedereingliederung empfahl, Suva-act. 5-17/55). \n Am 28. Juni 2018 folgte eine weitere Schulteroperation (Suva-act. 8-26/41). \n Vom 16. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 hielt sich A.________ in der Rehaklinik L.________ auf. Der Austrittsbericht wurde am 23. Oktober 2019 erstattet (Suva-act. 14-10ff./61 = IV-act. 21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 informierte die Suva, dass der Abschluss vorgenommen werde und das Taggeld per 30. November 2019 eingestellt werde; aufgrund der Beurteilung durch die Rehaklinik L.________ sei hinsichtlich der unfallbedingten rechten Schulterverletzung eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar (mit gewissen Einschränkungen, wie z.B. keine Arbeit über Schulterhöhe (Suva-act. 14-29/61). \n Am 2. Dezember 2019 verfügte die Suva, dass kein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente bestehe. Hingegen sprach die Suva A.________ für die unfallbedingte Integritätseinbusse von 5% eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu (Suva-act. 15). \n Am 2. März 2020 ging bei der IV-Stelle die Mitteilung des behandelnden Arztes ein, wonach der Gesundheitszustand stabil sei und keine Veränderung der Befunde vorliege (IV-act. 23). \n Am 5. März 2020 nahm der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur medizinischen Aktenlage Stellung und äusserte sich dahingehend, dass auf die Abklärungen der Suva abgestellt werden könne (IV-act. 25). \n Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 eine ganze befristete Rente zu gewähren (IV-act. 27). Nachdem sich A.________ dazu nicht vernehmen liess, legte die IV-Stelle in der Verfügung vom 15. Juni 2020 den befristeten Rentenanspruch fest. \n E. Gegen diese Verfügung liess A.________ (gemäss dem Fristenstillstand nach