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I 2018 49

Sz Verwaltungsgericht · 2018-07-13 · Deutsch SZ

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Sachverhalt

\n A. A.________ (geb. ________1999) ist der Sohn von B.________ und D.________. Am 16. September 1999 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Trisomie 21, Down Syndrom\" umschrieben (IV-act. 11). Gemäss Mitteilung vom 29. August 2000 übernahm die IV-Stelle ab 8. August 2000 die Kosten für Sonderschulmassnahmen (heilpädagogische Früherziehung, vgl. IV-act. 19). Dieser Anspruch wurde mit Verfügungen vom 12. August 2004 und vom 16. Februar 2006 verlängert (IV-act. 27, 53). \n B. Am 1. Juli 2004 wurde die Hilfsbedürftigkeit von A.________ vor Ort abgeklärt (IV-act. 35). Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2005 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei der doppelte Ansatz ausgerichtet wurde, weil A.________ während des ganzen Jahres zu Hause lebte (IV-act. 36). Ab 1. November 2005 wurde eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt (IV-act. 45, 48; hinsichtlich Verlängerung des Anspruchs vgl. IV-act. 73 und 79). Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen im Einzelfall (IV-act. 54). Dieser Leistungsanspruch wurde ebenfalls verlängert (IV-act. 58, 67). \n C. Am 8. Juli 2010 wurde der Umfang der Hilfsbedürftigkeit erneut vor Ort überprüft (IV-act. 85). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Juli 2010 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2010 mit, es sei vorgesehen, den bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen (IV-act. 87). Dagegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Einwendungen (IV-act. 89), welche von der IV-Stelle dahingehend berücksichtigt wurden, dass gemäss Mitteilung vom 2. Dezember 2010 weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt wurde (IV-act. 93). Ein solcher Anspruch blieb nach einer erneuten Überprüfung im Jahre 2014 unverändert (IV-act. 109). \n D. Mit Verfügung vom 29. September 2017 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100%, vgl. IV-act. 125, 126). \n Mit Beschluss Nr. IA/008/46/2017 vom 11. Oktober 2017 hat die KESB Ausserschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.07.2018 I 2018 49

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

\n \n \n \n \n \n \n \n I 2018 49 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 13. Juli 2018 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzung \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident \n \n \n \n Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter \n \n \n \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien \n A.________, \n Beschwerdeführer, verbeiständet durch B.________, diese vertreten durch Advokatin lic.iur. C.________, \n \n \n \n gegen \n \n \n \n IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Gegenstand \n Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) \n \n \n \n \n Sachverhalt: \n A. A.________ (geb. ________1999) ist der Sohn von B.________ und D.________. Am 16. September 1999 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit \"Trisomie 21, Down Syndrom\" umschrieben (IV-act. 11). Gemäss Mitteilung vom 29. August 2000 übernahm die IV-Stelle ab 8. August 2000 die Kosten für Sonderschulmassnahmen (heilpädagogische Früherziehung, vgl. IV-act. 19). Dieser Anspruch wurde mit Verfügungen vom 12. August 2004 und vom 16. Februar 2006 verlängert (IV-act. 27, 53). \n B. Am 1. Juli 2004 wurde die Hilfsbedürftigkeit von A.________ vor Ort abgeklärt (IV-act. 35). Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2005 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei der doppelte Ansatz ausgerichtet wurde, weil A.________ während des ganzen Jahres zu Hause lebte (IV-act. 36). Ab 1. November 2005 wurde eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt (IV-act. 45, 48; hinsichtlich Verlängerung des Anspruchs vgl. IV-act. 73 und 79). Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen im Einzelfall (IV-act. 54). Dieser Leistungsanspruch wurde ebenfalls verlängert (IV-act. 58, 67). \n C. Am 8. Juli 2010 wurde der Umfang der Hilfsbedürftigkeit erneut vor Ort überprüft (IV-act. 85). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Juli 2010 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2010 mit, es sei vorgesehen, den bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabzusetzen (IV-act. 87). Dagegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Einwendungen (IV-act. 89), welche von der IV-Stelle dahingehend berücksichtigt wurden, dass gemäss Mitteilung vom 2. Dezember 2010 weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt wurde (IV-act. 93). Ein solcher Anspruch blieb nach einer erneuten Überprüfung im Jahre 2014 unverändert (IV-act. 109). \n D. Mit Verfügung vom 29. September 2017 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze IV-Rente zu (IV-Grad 100%, vgl. IV-act. 125, 126). \n Mit Beschluss Nr. IA/008/46/2017 vom 11. Oktober 2017 hat die KESB Ausserschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach