Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht
Sachverhalt
\n A. Am 28. September 2022 um 13.10 Uhr lenkte A.________ (geb. 1963; deutscher Staatsangehöriger; Inhaber eines deutschen Fahrausweises) mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn A3 in ________ einen Personenwagen mit deutschem Kennzeichen, als er nach rechts geriet und in der Folge mit einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug kollidierte (vgl. Vi-act. 1). \n B. Mit Schreiben vom 30. November 2022 räumte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich der in Betracht gezogenen Aberkennung des ausländischen Ausweises für einen Monat ein (vgl. Vi-act. 2). Daraufhin verlangte der Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022, es sei das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren (vgl. Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gab das Verkehrsamt dem Begehren statt; gleichzeitig bzw. mit Schreiben vom 2. Juni 2023 ersuchte es die Strafbehörde um Zustellung des rechtskräftigen Strafbefehls (vgl. Vi-act. 4/5/6). \n C. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2023 wurde A.________ von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons C.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (vgl. Vi-act. 7/11). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtsraft. \n D. Nachdem der Rechtsvertreter am 2. Juni 2023 eine Stellungnahme in der Angelegenheit einreichte (vgl. Vi-act. 12 i.V.m. Vi-act. 7), aberkannte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 12. Juli 2023 - gestützt auf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.01.2024 III 2023 128 Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.01.2024 III 2023 128 Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.01.2024 III 2023 128
Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht
\n \n \n \n \n \n \n \n III 2023 128 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 25. Januar 2024 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzung \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident \n \n \n \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter \n \n \n \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, \n \n \n \n gegen \n \n \n \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Gegenstand \n Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen \n Führerausweises) \n \n \n \n \n Sachverhalt: \n A. Am 28. September 2022 um 13.10 Uhr lenkte A.________ (geb. 1963; deutscher Staatsangehöriger; Inhaber eines deutschen Fahrausweises) mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn A3 in ________ einen Personenwagen mit deutschem Kennzeichen, als er nach rechts geriet und in der Folge mit einem auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug kollidierte (vgl. Vi-act. 1). \n B. Mit Schreiben vom 30. November 2022 räumte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich der in Betracht gezogenen Aberkennung des ausländischen Ausweises für einen Monat ein (vgl. Vi-act. 2). Daraufhin verlangte der Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022, es sei das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren (vgl. Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gab das Verkehrsamt dem Begehren statt; gleichzeitig bzw. mit Schreiben vom 2. Juni 2023 ersuchte es die Strafbehörde um Zustellung des rechtskräftigen Strafbefehls (vgl. Vi-act. 4/5/6). \n C. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2023 wurde A.________ von der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons C.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (vgl. Vi-act. 7/11). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtsraft. \n D. Nachdem der Rechtsvertreter am 2. Juni 2023 eine Stellungnahme in der Angelegenheit einreichte (vgl. Vi-act. 12 i.V.m. Vi-act. 7), aberkannte das Verkehrsamt mit Verfügung vom 12. Juli 2023 - gestützt auf