Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Sachverhalt
\n A. A.________ (geb. ________1978, von C.________) und D.________ (geb. ________1973, von E.________) haben am ________ 2009 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter F.________ (geb. ________2007) und des gemeinsamen Sohnes G.________ (geb. ________2011). \n B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hat das Bezirksgericht H.________ die Eltern für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Die Familienwohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Kindsmutter zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Zudem wurde die Kindesschutzbehörde beauftragt, für die beiden Kinder gestützt auf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.04.2020 III 2020 44 Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.04.2020 III 2020 44 Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.04.2020 III 2020 44
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
\n \n \n \n \n \n \n \n III 2020 44 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 9. April 2020 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzung \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident \n \n \n \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin \n \n \n \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n \n \n \n gegen \n \n \n \n Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, \n Vorinstanz, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Gegenstand \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von \n Massnahmen) \n \n \n \n \n Sachverhalt: \n A. A.________ (geb. ________1978, von C.________) und D.________ (geb. ________1973, von E.________) haben am ________ 2009 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter F.________ (geb. ________2007) und des gemeinsamen Sohnes G.________ (geb. ________2011). \n B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hat das Bezirksgericht H.________ die Eltern für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Die Familienwohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Kindsmutter zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Zudem wurde die Kindesschutzbehörde beauftragt, für die beiden Kinder gestützt auf