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III 2019 150

Sz Verwaltungsgericht · 2020-03-24 · Deutsch SZ

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft und der Platzierung in der Wohngruppe Speerblick) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Sachverhalt

\n A. A.________ (geb. ________2007, nachfolgend Sohn genannt) ist der Sohn von E.________ (geb. ________, nachfolgend Kinds­mutter) und von D.________ (geb. ________, nachfolgend Kindsvater). \n Am 1. Juli 2013 war der Kindsvater vorläufig festgenommen worden, weil er beschuldigt wurde, im Rahmen eines Streits die Kindsmutter vom Stuhl gestossen, dann mit Fäusten traktiert und anschliessend mit einem Stuhl gegen den Hinterkopf geschlagen zu haben (dabei habe er ihr gesagt, dass er sie kaputt mache und in ein Baggerloch werfe). Im anschliessenden Verfahren ordnete das Kantonsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2013 die Entlassung aus der Unter­suchungshaft an und bestätigte die Ersatzmassnahme des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht, wonach für den Kindsvater ein vorläufig befristetes Rayonverbot (betreffend eheliche Wohnung) und Kontaktverbot (betreffend Kindsmutter) galt (vgl. Vi-act. 1.4/ Anhang). \n In der Folge errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 eine Erziehungsbeistandschaft nach

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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 III 2019 150 Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 III 2019 150 Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 III 2019 150

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft und der Platzierung in der Wohngruppe Speerblick) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

\n \n \n \n \n \n \n \n III 2019 150 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 24. März 2020 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Besetzung \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident \n \n \n \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin \n \n \n \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Parteien \n A.________, \n Beschwerdeführer, im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, \n \n \n \n gegen \n \n \n \n \n \n Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, \n Vorinstanz, \n D.________, \n Beigeladener, \n E.________, \n Beigeladene, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Gegenstand \n Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft und der Platzierung in der Wohngruppe G.________) \n \n \n \n \n Sachverhalt: \n A. A.________ (geb. ________2007, nachfolgend Sohn genannt) ist der Sohn von E.________ (geb. ________, nachfolgend Kinds­mutter) und von D.________ (geb. ________, nachfolgend Kindsvater). \n Am 1. Juli 2013 war der Kindsvater vorläufig festgenommen worden, weil er beschuldigt wurde, im Rahmen eines Streits die Kindsmutter vom Stuhl gestossen, dann mit Fäusten traktiert und anschliessend mit einem Stuhl gegen den Hinterkopf geschlagen zu haben (dabei habe er ihr gesagt, dass er sie kaputt mache und in ein Baggerloch werfe). Im anschliessenden Verfahren ordnete das Kantonsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2013 die Entlassung aus der Unter­suchungshaft an und bestätigte die Ersatzmassnahme des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht, wonach für den Kindsvater ein vorläufig befristetes Rayonverbot (betreffend eheliche Wohnung) und Kontaktverbot (betreffend Kindsmutter) galt (vgl. Vi-act. 1.4/ Anhang). \n In der Folge errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 eine Erziehungsbeistandschaft nach