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III 2026 72Zwischenbescheid vom 11. Mai 2026im Hauptverfahren III 2026 66BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteienA.________gegenBezirk Einsiedeln,vertreten durch den Bezirksrat,Paracelsuspark 3, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,Vorinstanz,GegenstandPolitische Rechte (Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Bezirksgemeindebeschlüssen sowie von Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken; Bezirksgemeinde vom 13.4.2026; Aussetzung Urnenabstimmung)
III 2026 72
Zwischenbescheid vom 11. Mai 2026im Hauptverfahren III 2026 66
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Bezirk Einsiedeln,vertreten durch den Bezirksrat,Paracelsuspark 3, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,Vorinstanz,
Gegenstand
Politische Rechte (Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Bezirksgemeindebeschlüssen sowie von Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken; Bezirksgemeinde vom 13.4.2026; Aussetzung Urnenabstimmung)
Sachverhalt:Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirks zur Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 ein. Unter Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" stellte der Bezirksrat den Antrag (Botschaft S. 85):Dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken sei zuzustimmen.Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) empfahl den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag des Bezirksrates in vorliegender Form zur Annahme. Die Sachvorlage wurde der Bezirksgemeinde zur Beratung und Überweisung an die Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 vorgelegt.Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13.April 2026 wurden im Rahmen der Beratung von Traktandum 6 von zwei Stimmberechtigten ein Rückweisungsantrag gestellt und von A.________ ein Verschiebungsantrag. Der Bezirksammann nahm keinen der Anträge entgegen. Die Sachvorlage wurde an die Urnenabstimmung vom 14.Juni 2026 überwiesen.Am 23.April 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen:a)Antrag auf Erlass einer vorsorglichen MassnahmeDie Urnenabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen.b)Anträge in der Sache1.Der anlässlich der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 gefasste Entscheid des Bezirksammanns B.________, wonach der Verschiebungsantrag des Beschwerdeführers zu Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) nicht entgegengenommen und somit nicht zur Abstimmung gebracht wurde, sei aufzuheben.2.Der Bezirksrat sei anzuweisen, die Bezirksgemeindeversammlung betreffend Traktandum 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) zu wiederholen und über den Verschiebungsantrag abstimmen zu lassen.3.Die Überweisung an die Urne des Traktandums 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau des Schulhauses Willerzell) der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 sei aufzuheben.4.Für den Fall, dass die Volksabstimmung zur Abstimmungsfrage "Wollen sie dem Planungskredit (800 000 Franken) und dem Landerwerb (1 000 000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1 800 000 Franken zustimmen?" durchgeführt wird, sei die Volksabstimmung als ungültig zu erklären und der entsprechende Volksentscheid aufzuheben.c)Verfahrensanträge1.Es seien die vollständigen Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) beizuziehen.2.Es seien das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu sichern und beizuziehen.3.Es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in die Akten des Bezirksrates im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April betreffend Traktandum Nr. 6 (Planungskredit und Landerwerb für den Neubau der Schulanlage Willerzell) und der Durchführung der Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zu gewähren.4.Es seien dem Beschwerdeführer das Wortprotokoll und die Tonaufzeichnung (Audiodatei) der gesamten Bezirksgemeindeversammlung vom 13. April 2026 zur Einsicht bzw. Anhörung zu überlassen.5.Es sei dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Akteneinsicht und Anhörung der Tonaufzeichnung angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.6.Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde aufrechtzuerhalten.7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks.Mit Verfügung vom 24.April 2026 wird dem Bezirk eine Frist bis zum 15.Mai 2026 angesetzt, um eine Vernehmlassung zur Beschwerde, sowie eine Frist bis zum 6.Mai 2026, um eine Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme einzureichen.Am 30.April 2026 lässt sich der Bezirk sowohl zur Beschwerde als auch zum Antrag der vorsorglichen Massnahme vernehmen. Er stellt dabei die Anträge:Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und zwar sowohlunverzüglichin Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seiunverzüglichaufzuheben.Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet ausschliesslich der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag a; vgl. Ingress Bst.C), nämlich das Begehren, die Urnenabstimmung vom 14.Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800'000 Franken) und dem Landerwerb (1'000'000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1'800'000 Franken zustimmen?" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen.Bei vorsorglichen Massnahmen geht es um einen einstweiligen Rechtsschutz, womit der Streitgegenstand (z.B. Verhinderung eines Hausabbruchs, einer Waldrodung, einer widerrechtlichen Baute etc.) vorläufig gesichert wird (Baumann, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, §60 N95). Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird (vgl. VGE III 2012 86 vom 3.7.2012 E.2.2.1 mit Hinweisen; Kiener, in: Kommentar VRG § 6 N 30).Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf praxisgemäss einerseits eines dringlichen Falles und anderseits des Vorliegens besonderer Gründe. Es müssen überwiegende öffentliche oder private Interessen für die vorsorgliche Massnahme gegeben sein und die Sachlage muss so sein, dass der definitive materielle Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit in dem Sinne voraus, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fraglichen Vorkehren zu treffen (Urteil BGer1C_344/2021vom 14.1.2022 E.2.6). Voraussetzung ist auch, dass ein schwerer Nachteil droht. Ein solcher liegt vor, wenn (ohne die vorsorgliche Massnahme) ein Zustand geschaffen wird, der sich nicht mehr leicht im Sinne der Endentscheidung ändern liesse. Als Massstab kann die Wahrscheinlichkeit dienen, dass die Endentscheidung infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstands oder des Rechtschutzinteresses gegenstandslos würde. Es bedarf somit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu rechtfertigen, wobei der schwere Nachteil, der zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein muss als die bei einem Verzicht zu erwartenden Nachteile (vgl. VGE III 2008 104 vom 9.6.2008 E.4.2 mit Hinweis; VGE III 2012 111 vom 20.7.2012 E.3.1).Hat eine Behörde über eine vorsorgliche Massnahme zu entscheiden, tut sie dies anhand der ihr bis dahin zur Verfügung stehenden Akten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich bereits vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen (BGE 139 III 86E.4.2). Bei der entsprechenden Interessenabwägung kommt der Behörde praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 130 II 149E.2.2). Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (vgl.BGE 130 II 149E.2.2). Indessen soll der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen den durch die Endverfügung zu regelnden Zustand weder präjudizieren noch verunmöglichen bzw. das Hauptverfahren nicht von vornherein als gegenstandslos erscheinen lassen (vgl.BGE 130 II 149E.2.2; Urteile BGer2C_303/2022vom 4.5.2022 E.3.2;2C_149/2020vom 23.7.2020 E.3.1).Das Verwaltungsgericht bzw. der zuständige Einzelrichter als verfahrensleitender Richter ist bei der Beurteilung bzw. Gutheissung von Anträgen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Vorfeld von Bezirksgemeinden bzw. Urnenabstimmungen praxisgemäss sehr zurückhaltend. Dies gilt insbesondere bei Begehren um Abtraktandierung eines Sachgeschäftes bzw. Aussetzung der Urnenabstimmung bei Stimmrechtsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen und gegen Beschlüsse der vorberatenden Gemeinde- bzw. Bezirksversammlung. Diese Zurückhaltung wird vorwiegend pragmatisch begründet (zusätzliche Umtriebe und Kosten, Stimmmaterial bereits gedruckt, ggfs. versendet etc.). Aber auch prozessökonomische Überlegungen sprechen gegen die Absetzung eines Sachgeschäfts, da im Falle der Ablehnung die Stimmrechtsbeschwerde ohnehin gegenstandslos werden dürfte (vgl. VGE III 2025 158 vom 29.8.2025 E.2.5; VGE III 2025 126 vom 27.6.2025 E.1.5 je mit weiteren Hinweisen). Eine Absetzung wäre etwa dann zu rechtfertigen, wenn sich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass gravierende Mängel vorliegen, welche die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten verunmöglichen und deswegen eine Stimmrechtsbeschwerde offensichtlich begründet ist (vgl. VGE III 2017 153 vom 17.2.2017 E.3.3: VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 E.4.5; vgl. allgemein zur restriktiven Praxis der Absetzung von Abstimmungen Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S.377, siehe aber insbesondere auch dessen Kritik an der restriktiven Praxis des Bundesgerichts, S.380; Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP 3/96, S.279; Griffel, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3.Auflage, §27b Rz.21).Anlässlich der Bezirksgemeinde stellte der Bezirksrat die Vorlage Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" vor (vgl. Vi-act. 2, vom Bezirksrat noch nicht genehmigtes Protokoll der Bezirksgemeinde vom 13.4.2026, S. 19 ff). Die Ausführungen schlossen mit den Worten "Seit rund 32 Jahren werde versucht, an diesem Standort eine Schulraumerweiterung zu realisieren, und seit zwölf Jahren liefen konkrete Verhandlungen ohne Erfolg. Der Bezirk bleibe offen für eine realistische und rechtsverbindliche, machbare Lösung, sei jedoch nach all den Jahren und Bemühungen bereit, ein Verfahren einzuleiten" (Protokoll, S. 21). Im Rahmen der Beratung stellte D.________ den Antrag auf Rückweisung des Traktandums, er sei nicht gegen den Bau einer Turnhalle, fordere jedoch eine saubere Kommunikation und eine sachgerechte Lösung, weshalb er die Rückweisung der Vorlage beantrage (Protokoll, S.22, 24). Seitens der FDP stellte C.________ ebenfalls einen Rückweisungsantrag mit dem Ziel, den Parteien nochmals die Möglichkeit zu geben, aufeinander zuzugehen (Protokoll, S.26). Schliesslich äusserte sich auch der Beschwerdeführer. Die Äusserungen seines Vorredners, des Vermittlers des Bezirks, hätten ihn bewogen, einen formellen Antrag auf Verschiebung - ausdrücklich nicht Rückweisung - der Vorlage zu stellen. Die Sachvorlage sei zu verschieben; der Bezirksrat solle beauftragt werden, den Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt eine oder allenfalls zwei vollständige, transparente und mit sämtlichen finanziellen und rechtlichen Auswirkungen hinterlegte Vorlage vorzulegen, was innerhalb eines Jahres geschehen könne. Gemäss Botschaft habe bislang keine Einigung (zwischen Bezirk und Landeigentümer) erzielt werden können; anlässlich der Bezirksgemeinde wisse man nun, dass die Verhandlungen im März 2026 gescheitert und abgebrochen worden seien; eine Einigung über den Landerwerb liege aktuell nicht vor. Solange grundlegende Voraussetzungen fehlten, bestehe keine tragfähige rechtliche und planerische Grundlage für die Lancierung eines Projekts. Eine Volksabstimmung über ein derart weitreichendes Geschäft setze voraus, dass die Stimmberechtigten im Sinne von Treu und Glauben über vollständige, transparente und verlässliche Entscheidungsgrundlagen verfügen würden, was seines Erachtens bei der vorliegenden Vorlage nicht gegeben sei. Und schliesslich gemäss Protokoll: "Zusammenfassend hält er fest, dass die Vorlage unvollständig und intransparent sei. Sie solle deshalb verschoben und erst dann erneut vorgelegt werden, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei, offene Fragen zur Standortwahl, zum Projekt und zu möglichen Varianten geprüft seien und damit eine verlässliche Projektgrundlage geschaffen worden sei, sodass die Stimmberechtigten in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könnten" (Protokoll, S. 28 f.).Am Ende der Beratung stellte der Bezirksammann fest, die Rückweisungsanträge seien im Wortlaut gleich. Sie verlangten, dass der Bezirksrat mit der Vorlage erst wieder vor die Stimmberechtigten trete, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei. Damit aber würde der Grundeigentümerin ein faktisches Entscheidungsrecht eingeräumt, ob und zu welchem Preis sie das Land überhaupt abtreten wolle; der Bezirk wäre nicht mehr Verhandlungspartner, sondern Empfänger; ein solches Vorgehen sei für den Bezirksrat nicht annehmbar bzw. nicht möglich. Die Rückweisungsanträge seien rechtlich nicht umsetzbar, da in zentralen Punkten die Entscheidungskompetenz fehle. Aus Sicht des Bezirksrates kämen solche Rückweisungen faktisch einer Ablehnung gleich. Er nehme die Rückweisungsanträge daher nicht entgegen; es sollen die Stimmberechtigten am 14. Juni 2026 an der Urne über das Sachgeschäft entscheiden. Auch den Antrag auf Verschiebung des Beschwerdeführers habe er gleich beurteilt. Er betonte, dass die Verhandlungen ausgeschöpft seien und man keine weiteren Möglichkeiten sehe, um noch einen Schritt weiterzukommen. Aus diesem Grund werde auch der Verschiebungsantrag nicht entgegengenommen (Protokoll, S. 32).Gegenstand des Hauptverfahrens (III 2026 66) bildet allein die Nichtannahme des Verschiebungsantrags des Beschwerdeführers (nicht auch die Nichtannahme der Rückweisungsanträge). Entsprechend gilt es auch für die Beurteilung des vorliegenden Antrags einer vorsorglichen Massnahme ausschliesslich diesen Verschiebungsantrag zu beachten.Im Rahmen der Bezirksgemeindeberatung sind auch bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (
Der Bezirksrat Einsiedeln lud die Stimmberechtigten des Bezirks zur Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 ein. Unter Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" stellte der Bezirksrat den Antrag (Botschaft S. 85):
Anlässlich der Bezirksgemeinde vom 13.April 2026 wurden im Rahmen der Beratung von Traktandum 6 von zwei Stimmberechtigten ein Rückweisungsantrag gestellt und von A.________ ein Verschiebungsantrag. Der Bezirksammann nahm keinen der Anträge entgegen. Die Sachvorlage wurde an die Urnenabstimmung vom 14.Juni 2026 überwiesen.
Am 23.April 2026 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
Mit Verfügung vom 24.April 2026 wird dem Bezirk eine Frist bis zum 15.Mai 2026 angesetzt, um eine Vernehmlassung zur Beschwerde, sowie eine Frist bis zum 6.Mai 2026, um eine Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme einzureichen.
Am 30.April 2026 lässt sich der Bezirk sowohl zur Beschwerde als auch zum Antrag der vorsorglichen Massnahme vernehmen. Er stellt dabei die Anträge:
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, und zwar sowohlunverzüglichin Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seiunverzüglichaufzuheben.
Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenbescheides bildet ausschliesslich der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag a; vgl. Ingress Bst.C), nämlich das Begehren, die Urnenabstimmung vom 14.Juni 2026 über die Frage "Wollen sie dem Planungskredit (800'000 Franken) und dem Landerwerb (1'000'000 Franken) für den Neubau der Schulanlage Willerzell in der Höhe von gesamthaft 1'800'000 Franken zustimmen?" sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen.
Bei vorsorglichen Massnahmen geht es um einen einstweiligen Rechtsschutz, womit der Streitgegenstand (z.B. Verhinderung eines Hausabbruchs, einer Waldrodung, einer widerrechtlichen Baute etc.) vorläufig gesichert wird (Baumann, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, §60 N95). Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird (vgl. VGE III 2012 86 vom 3.7.2012 E.2.2.1 mit Hinweisen; Kiener, in: Kommentar VRG § 6 N 30).Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf praxisgemäss einerseits eines dringlichen Falles und anderseits des Vorliegens besonderer Gründe. Es müssen überwiegende öffentliche oder private Interessen für die vorsorgliche Massnahme gegeben sein und die Sachlage muss so sein, dass der definitive materielle Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit in dem Sinne voraus, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fraglichen Vorkehren zu treffen (Urteil BGer1C_344/2021vom 14.1.2022 E.2.6). Voraussetzung ist auch, dass ein schwerer Nachteil droht. Ein solcher liegt vor, wenn (ohne die vorsorgliche Massnahme) ein Zustand geschaffen wird, der sich nicht mehr leicht im Sinne der Endentscheidung ändern liesse. Als Massstab kann die Wahrscheinlichkeit dienen, dass die Endentscheidung infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstands oder des Rechtschutzinteresses gegenstandslos würde. Es bedarf somit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu rechtfertigen, wobei der schwere Nachteil, der zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein muss als die bei einem Verzicht zu erwartenden Nachteile (vgl. VGE III 2008 104 vom 9.6.2008 E.4.2 mit Hinweis; VGE III 2012 111 vom 20.7.2012 E.3.1).Hat eine Behörde über eine vorsorgliche Massnahme zu entscheiden, tut sie dies anhand der ihr bis dahin zur Verfügung stehenden Akten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich bereits vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen (BGE 139 III 86E.4.2). Bei der entsprechenden Interessenabwägung kommt der Behörde praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 130 II 149E.2.2). Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (vgl.BGE 130 II 149E.2.2). Indessen soll der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen den durch die Endverfügung zu regelnden Zustand weder präjudizieren noch verunmöglichen bzw. das Hauptverfahren nicht von vornherein als gegenstandslos erscheinen lassen (vgl.BGE 130 II 149E.2.2; Urteile BGer2C_303/2022vom 4.5.2022 E.3.2;2C_149/2020vom 23.7.2020 E.3.1).Das Verwaltungsgericht bzw. der zuständige Einzelrichter als verfahrensleitender Richter ist bei der Beurteilung bzw. Gutheissung von Anträgen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Vorfeld von Bezirksgemeinden bzw. Urnenabstimmungen praxisgemäss sehr zurückhaltend. Dies gilt insbesondere bei Begehren um Abtraktandierung eines Sachgeschäftes bzw. Aussetzung der Urnenabstimmung bei Stimmrechtsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen und gegen Beschlüsse der vorberatenden Gemeinde- bzw. Bezirksversammlung. Diese Zurückhaltung wird vorwiegend pragmatisch begründet (zusätzliche Umtriebe und Kosten, Stimmmaterial bereits gedruckt, ggfs. versendet etc.). Aber auch prozessökonomische Überlegungen sprechen gegen die Absetzung eines Sachgeschäfts, da im Falle der Ablehnung die Stimmrechtsbeschwerde ohnehin gegenstandslos werden dürfte (vgl. VGE III 2025 158 vom 29.8.2025 E.2.5; VGE III 2025 126 vom 27.6.2025 E.1.5 je mit weiteren Hinweisen). Eine Absetzung wäre etwa dann zu rechtfertigen, wenn sich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass gravierende Mängel vorliegen, welche die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten verunmöglichen und deswegen eine Stimmrechtsbeschwerde offensichtlich begründet ist (vgl. VGE III 2017 153 vom 17.2.2017 E.3.3: VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 E.4.5; vgl. allgemein zur restriktiven Praxis der Absetzung von Abstimmungen Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S.377, siehe aber insbesondere auch dessen Kritik an der restriktiven Praxis des Bundesgerichts, S.380; Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP 3/96, S.279; Griffel, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3.Auflage, §27b Rz.21).
Bei vorsorglichen Massnahmen geht es um einen einstweiligen Rechtsschutz, womit der Streitgegenstand (z.B. Verhinderung eines Hausabbruchs, einer Waldrodung, einer widerrechtlichen Baute etc.) vorläufig gesichert wird (Baumann, in Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, §60 N95). Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass der Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird (vgl. VGE III 2012 86 vom 3.7.2012 E.2.2.1 mit Hinweisen; Kiener, in: Kommentar VRG § 6 N 30).
Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf praxisgemäss einerseits eines dringlichen Falles und anderseits des Vorliegens besonderer Gründe. Es müssen überwiegende öffentliche oder private Interessen für die vorsorgliche Massnahme gegeben sein und die Sachlage muss so sein, dass der definitive materielle Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit in dem Sinne voraus, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fraglichen Vorkehren zu treffen (Urteil BGer1C_344/2021vom 14.1.2022 E.2.6). Voraussetzung ist auch, dass ein schwerer Nachteil droht. Ein solcher liegt vor, wenn (ohne die vorsorgliche Massnahme) ein Zustand geschaffen wird, der sich nicht mehr leicht im Sinne der Endentscheidung ändern liesse. Als Massstab kann die Wahrscheinlichkeit dienen, dass die Endentscheidung infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstands oder des Rechtschutzinteresses gegenstandslos würde. Es bedarf somit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu rechtfertigen, wobei der schwere Nachteil, der zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme führt, gewichtiger sein muss als die bei einem Verzicht zu erwartenden Nachteile (vgl. VGE III 2008 104 vom 9.6.2008 E.4.2 mit Hinweis; VGE III 2012 111 vom 20.7.2012 E.3.1).
Hat eine Behörde über eine vorsorgliche Massnahme zu entscheiden, tut sie dies anhand der ihr bis dahin zur Verfügung stehenden Akten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich bereits vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen (BGE 139 III 86E.4.2). Bei der entsprechenden Interessenabwägung kommt der Behörde praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 130 II 149E.2.2). Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (vgl.BGE 130 II 149E.2.2). Indessen soll der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen den durch die Endverfügung zu regelnden Zustand weder präjudizieren noch verunmöglichen bzw. das Hauptverfahren nicht von vornherein als gegenstandslos erscheinen lassen (vgl.BGE 130 II 149E.2.2; Urteile BGer2C_303/2022vom 4.5.2022 E.3.2;2C_149/2020vom 23.7.2020 E.3.1).
Das Verwaltungsgericht bzw. der zuständige Einzelrichter als verfahrensleitender Richter ist bei der Beurteilung bzw. Gutheissung von Anträgen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Vorfeld von Bezirksgemeinden bzw. Urnenabstimmungen praxisgemäss sehr zurückhaltend. Dies gilt insbesondere bei Begehren um Abtraktandierung eines Sachgeschäftes bzw. Aussetzung der Urnenabstimmung bei Stimmrechtsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen und gegen Beschlüsse der vorberatenden Gemeinde- bzw. Bezirksversammlung. Diese Zurückhaltung wird vorwiegend pragmatisch begründet (zusätzliche Umtriebe und Kosten, Stimmmaterial bereits gedruckt, ggfs. versendet etc.). Aber auch prozessökonomische Überlegungen sprechen gegen die Absetzung eines Sachgeschäfts, da im Falle der Ablehnung die Stimmrechtsbeschwerde ohnehin gegenstandslos werden dürfte (vgl. VGE III 2025 158 vom 29.8.2025 E.2.5; VGE III 2025 126 vom 27.6.2025 E.1.5 je mit weiteren Hinweisen). Eine Absetzung wäre etwa dann zu rechtfertigen, wenn sich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass gravierende Mängel vorliegen, welche die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten verunmöglichen und deswegen eine Stimmrechtsbeschwerde offensichtlich begründet ist (vgl. VGE III 2017 153 vom 17.2.2017 E.3.3: VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 E.4.5; vgl. allgemein zur restriktiven Praxis der Absetzung von Abstimmungen Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S.377, siehe aber insbesondere auch dessen Kritik an der restriktiven Praxis des Bundesgerichts, S.380; Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP 3/96, S.279; Griffel, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3.Auflage, §27b Rz.21).
Anlässlich der Bezirksgemeinde stellte der Bezirksrat die Vorlage Traktandum 6 "Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell" vor (vgl. Vi-act. 2, vom Bezirksrat noch nicht genehmigtes Protokoll der Bezirksgemeinde vom 13.4.2026, S. 19 ff). Die Ausführungen schlossen mit den Worten "Seit rund 32 Jahren werde versucht, an diesem Standort eine Schulraumerweiterung zu realisieren, und seit zwölf Jahren liefen konkrete Verhandlungen ohne Erfolg. Der Bezirk bleibe offen für eine realistische und rechtsverbindliche, machbare Lösung, sei jedoch nach all den Jahren und Bemühungen bereit, ein Verfahren einzuleiten" (Protokoll, S. 21). Im Rahmen der Beratung stellte D.________ den Antrag auf Rückweisung des Traktandums, er sei nicht gegen den Bau einer Turnhalle, fordere jedoch eine saubere Kommunikation und eine sachgerechte Lösung, weshalb er die Rückweisung der Vorlage beantrage (Protokoll, S.22, 24). Seitens der FDP stellte C.________ ebenfalls einen Rückweisungsantrag mit dem Ziel, den Parteien nochmals die Möglichkeit zu geben, aufeinander zuzugehen (Protokoll, S.26). Schliesslich äusserte sich auch der Beschwerdeführer. Die Äusserungen seines Vorredners, des Vermittlers des Bezirks, hätten ihn bewogen, einen formellen Antrag auf Verschiebung - ausdrücklich nicht Rückweisung - der Vorlage zu stellen. Die Sachvorlage sei zu verschieben; der Bezirksrat solle beauftragt werden, den Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt eine oder allenfalls zwei vollständige, transparente und mit sämtlichen finanziellen und rechtlichen Auswirkungen hinterlegte Vorlage vorzulegen, was innerhalb eines Jahres geschehen könne. Gemäss Botschaft habe bislang keine Einigung (zwischen Bezirk und Landeigentümer) erzielt werden können; anlässlich der Bezirksgemeinde wisse man nun, dass die Verhandlungen im März 2026 gescheitert und abgebrochen worden seien; eine Einigung über den Landerwerb liege aktuell nicht vor. Solange grundlegende Voraussetzungen fehlten, bestehe keine tragfähige rechtliche und planerische Grundlage für die Lancierung eines Projekts. Eine Volksabstimmung über ein derart weitreichendes Geschäft setze voraus, dass die Stimmberechtigten im Sinne von Treu und Glauben über vollständige, transparente und verlässliche Entscheidungsgrundlagen verfügen würden, was seines Erachtens bei der vorliegenden Vorlage nicht gegeben sei. Und schliesslich gemäss Protokoll: "Zusammenfassend hält er fest, dass die Vorlage unvollständig und intransparent sei. Sie solle deshalb verschoben und erst dann erneut vorgelegt werden, wenn der Landerwerb rechtlich verbindlich gesichert sei, offene Fragen zur Standortwahl, zum Projekt und zu möglichen Varianten geprüft seien und damit eine verlässliche Projektgrundlage geschaffen worden sei, sodass die Stimmberechtigten in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könnten" (Protokoll, S. 28 f.).
Gegenstand des Hauptverfahrens (III 2026 66) bildet allein die Nichtannahme des Verschiebungsantrags des Beschwerdeführers (nicht auch die Nichtannahme der Rückweisungsanträge). Entsprechend gilt es auch für die Beurteilung des vorliegenden Antrags einer vorsorglichen Massnahme ausschliesslich diesen Verschiebungsantrag zu beachten.Im Rahmen der Bezirksgemeindeberatung sind auch bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (
Im Rahmen der Bezirksgemeindeberatung sind auch bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (