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III 2026 45

Ausländerrecht (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2026 45Entscheid vom 26. Juni 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, RichterinMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,gegen1.Volkswirtschaftsdepartement,Bahnhofstrasse 15,Postfach 1180, 6431 Schwyz,2.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandAusländerrecht (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

III 2026 45

Entscheid vom 26. Juni 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin

MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

1.Volkswirtschaftsdepartement,Bahnhofstrasse 15,Postfach 1180, 6431 Schwyz,2.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Sachverhalt:A.________ (geb. 20__) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft aus D.________. Da er die E.________ unterstütze und Angst gehabt hätte, inhaftiert zu werden, verliess er die Türkei am 3.Juni 2022 und reiste schliesslich per Zug am 13.Juni 2022 illegal in die Schweiz ein (vgl. Vi-act. 59) und stellte gleichentags ein Asylgesuch (vgl. Vi-act. 79). Am 4.November 2022 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) über seine Zuweisung in der Kanton Schwyz gemäss Art.27 Abs.3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 und Art.21 f. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR142.311) vom 11.August 1999 (Vi-act. 7). Gleichentags erhielt er einen Ausweis für Asylsuchende gültig längstens bis 4.Mai 2023. Sein Ausweis N wurde mehrmals verlängert (Vi-act.70, 67, 64) bis zum 22.Juli 2024.Mit Entscheid vom 13.Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ab und er wurde verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (Vi-act. 59). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.Juli 2024 nicht ein (Vi-act. 53). Mit Einschreiben vom 3.Juli 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer, der Asyl- und Wegweisungsentscheid sei rechtskräftig geworden und er habe die Schweiz bis am 17.Juli 2024 zu verlassen (Vi-act.51).Am 9.Juli 2024 informierte das Amt für Migration das SEM, A.________ sei seit dem 30.Juni 2024 verschwunden (Vi-act. 49). Acht Monate später wurde er in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und im Rahmen des Dublins-Verfahrens am 6. März 2025 in die Schweiz überstellt (Vi-act. 46, 47, 48).Bereits schon im November 2022 lernte A.________ in der Asylunterkunft in F.________ B.________ (nachfolgend: Verlobte) kennen. Sie ist syrische und türkische Doppelbürgerin und wurde 2014 in Syrien mit 15 Jahren zwangsverheiratet. Im Juli 2022 flüchtete sie mit ihren beiden Töchtern (H.________ und I.________) in die Schweiz, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Aufenthaltsbewilligung B erhielten. A.________ und B.________ verliebten und verlobten sich im März 2023. Sie wollten heiraten und reichten - nach seiner Rücküberstellung in die Schweiz - am 20.Juni 2025 ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (Vi-act. 41). Das Zivilstandsamt J.________ trat auf Gesuch um Ehevorbereitung nicht ein, weil B.________ bereits offiziell verheiratet sei und sich zuerst scheiden lassen müsse (Bf-act. 1).Am 27. Juni 2025 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein (Vi-act. 41).Nachdem das Amt für Migration am 14. Juli 2025 informierte, auf das Gesuch werde nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen gemäss Asylgesetz nicht erfüllt seien, teilte A.________ am 22. Juli 2025 mit, das Gesuch stütze sich nicht auf Asylrecht; geltend gemacht werde vielmehr ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Konvention zum Schutze dem Menschenrecht und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 3. Oktober 1974 i.V.m. Art. 31 lit. b [recte Art. 30 Abs. 1 lit. b] Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 (Vi-act. 39).Am 11.August 2025 reichte A.________ beim SEM betreffend seines abgelehnten Asylgesuches ein Wiedererwägungsgesuch ein (Vi-act. 31), auf welches das SEM am 22.August 2025 nicht eintrat.Mit Strafbefehl vom 29.August 2025 wurde A.________ des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art.115 Abs.1 lit.b AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; Vi-act. 20).Am 15.September 2025 teilte dem Volkswirtschaftsdepartement A.________ mit, es beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (

A.________ (geb. 20__) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft aus D.________. Da er die E.________ unterstütze und Angst gehabt hätte, inhaftiert zu werden, verliess er die Türkei am 3.Juni 2022 und reiste schliesslich per Zug am 13.Juni 2022 illegal in die Schweiz ein (vgl. Vi-act. 59) und stellte gleichentags ein Asylgesuch (vgl. Vi-act. 79). Am 4.November 2022 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) über seine Zuweisung in der Kanton Schwyz gemäss Art.27 Abs.3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vom 26. Juni 1998 und Art.21 f. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR142.311) vom 11.August 1999 (Vi-act. 7). Gleichentags erhielt er einen Ausweis für Asylsuchende gültig längstens bis 4.Mai 2023. Sein Ausweis N wurde mehrmals verlängert (Vi-act.70, 67, 64) bis zum 22.Juli 2024.

Mit Entscheid vom 13.Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch von A.________ ab und er wurde verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (Vi-act. 59). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1.Juli 2024 nicht ein (Vi-act. 53). Mit Einschreiben vom 3.Juli 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer, der Asyl- und Wegweisungsentscheid sei rechtskräftig geworden und er habe die Schweiz bis am 17.Juli 2024 zu verlassen (Vi-act.51).

Am 9.Juli 2024 informierte das Amt für Migration das SEM, A.________ sei seit dem 30.Juni 2024 verschwunden (Vi-act. 49). Acht Monate später wurde er in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und im Rahmen des Dublins-Verfahrens am 6. März 2025 in die Schweiz überstellt (Vi-act. 46, 47, 48).

Bereits schon im November 2022 lernte A.________ in der Asylunterkunft in F.________ B.________ (nachfolgend: Verlobte) kennen. Sie ist syrische und türkische Doppelbürgerin und wurde 2014 in Syrien mit 15 Jahren zwangsverheiratet. Im Juli 2022 flüchtete sie mit ihren beiden Töchtern (H.________ und I.________) in die Schweiz, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Aufenthaltsbewilligung B erhielten. A.________ und B.________ verliebten und verlobten sich im März 2023. Sie wollten heiraten und reichten - nach seiner Rücküberstellung in die Schweiz - am 20.Juni 2025 ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein (Vi-act. 41). Das Zivilstandsamt J.________ trat auf Gesuch um Ehevorbereitung nicht ein, weil B.________ bereits offiziell verheiratet sei und sich zuerst scheiden lassen müsse (Bf-act. 1).

Am 27. Juni 2025 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein (Vi-act. 41).

Am 11.August 2025 reichte A.________ beim SEM betreffend seines abgelehnten Asylgesuches ein Wiedererwägungsgesuch ein (Vi-act. 31), auf welches das SEM am 22.August 2025 nicht eintrat.

Mit Strafbefehl vom 29.August 2025 wurde A.________ des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art.115 Abs.1 lit.b AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde; Vi-act. 20).

Am 15.September 2025 teilte dem Volkswirtschaftsdepartement A.________ mit, es beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (