Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2025 144Entscheid vom 20. Februar 2026BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterinlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,gegenKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,D.________,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,GegenstandKindes- und Erwachsenenschutzrecht (gemeinsame elterliche Sorge, Beistandschaft und Regelung des persönlichen Verkehrs)Sachverhalt:A.A.________ und D.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von F.________ (geb. .___2023).Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 gelangte D.________ an die KESB C.________ mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Regelung des Besuchsrechts sowie die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Am 3. Februar 2025 führte die KESB C.________ eine Besprechung mit den Kindseltern durch, wobei eine Besuchsregelung erarbeitet und die Zusprechung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Aussicht gestellt wurde. In der Folge fanden weitere Gespräche mit den Kindseltern statt.B.Mit Beschluss Nr. IIA/008/26/2025 vom 2. Juli 2025 verfügte die KESB C.________ was folgt:Für F.________ wird gemäss
III 2025 144
Entscheid vom 20. Februar 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,D.________,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,Vorinstanz,
D.________,Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (gemeinsame elterliche Sorge, Beistandschaft und Regelung des persönlichen Verkehrs)
Für F.________ wird gemäss