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III 2024 63

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 215 [Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen])

Sz Verwaltungsgericht · 2024-05-13 · Deutsch SZ
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Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 215 [Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen]) | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2024 63Entscheid vom 13. Mai 2024Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, RichterinMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,B.________,C.________,D.________,Beschwerdeführer,(Beschwerdeführer Ziffer 1, 3 und 4 vertreten durch denBeschwerdeführer Ziffer 2)gegenGemeinderat Arth,Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,E.________ AG(bis 19.7.2021 F.________ AG),Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 215 [Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen])Sachverhalt:A.H.________ war Eigentümer der Liegenschaften KTN __1 und KTN __2 (I.________-weg __3, J.________) in der Gemeinde Arth. Im Oktober 2023 wurden die Liegenschaften im Rahmen einer Zwangsversteigerung an Dritte veräussert.B.1Am 21. April 2017 ersuchte die F.________ AG mit H.________ als einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift die Gemeinde Arth um Bewilligung für den Neubau einer Ferienresidenz mit Restaurant auf den Grundstücken KTN __1 und KTN __2. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat Arth gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Rau­entwicklung vom 5. Juli 2019 die Baubewilligung unter Abweisung der u.a. vom A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachstehend: Schutzverbände) erhobenen öffentlich-rechtlichen Einsprachen.B.2Am 12. August 2019 ersuchte die F.________ AG die Gemeinde Arth zudem um Bewilligung für die Verlegung der Hauszufahrt auf den Grundstücken KTN __1 und KTN __2 zu den Grundstücken KTN __4 und KTN __5. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat auch hierfür die Bewilligung unter Abweisung der von den Schutzverbänden erhobenen Einsprachen.C.Über die gegen diese beiden Beschlüsse des Gemeinderates von den Schutzverbänden erhobenen Verwaltungsbeschwerden entschied der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 890/2020 vom 1. Dezember 2020 wie folgt:1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.2.Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).3.Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit).(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).D.Gegen diesen RRB Nr. 890/2020 erhoben die Schutzverbände Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches mit VGE III 2020 215 vom 25. Februar 2022 wie folgt entschied:1.Die Beschwerde wird abgewiesen.2.Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 8. Januar 2021 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.3.Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der bean-walteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).E.Die Schutzverbände zogen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil1C_263/2022vom 5. März 2024 wie folgt entschied:1.Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.Weder der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar 2022 noch die Baubewilligungen der Gemeinde Arth vom 16. Dezember 2019 treten in Kraft.Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.2.Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.3.Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.4.(schriftliche Mitteilung).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Das Bundesgericht hat die Sache zur "Neuverteilung der Kosten der kantonalen Verfahren" ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Hierzu erwog das Bundesgericht Folgendes:2.1

III 2024 63

Entscheid vom 13. Mai 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,B.________,C.________,D.________,Beschwerdeführer,(Beschwerdeführer Ziffer 1, 3 und 4 vertreten durch denBeschwerdeführer Ziffer 2)

A.________,

B.________,

C.________,

D.________,

gegen

Gemeinderat Arth,Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,E.________ AG(bis 19.7.2021 F.________ AG),Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________,

Gemeinderat Arth,Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,

Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,

E.________ AG(bis 19.7.2021 F.________ AG),Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 215 [Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen])