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III 2022 40

Strassenverkehrsrecht (Vollzug eines Führerausweisentzuges)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch SZ
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Strassenverkehrsrecht (Vollzug eines Führerausweisentzuges) | Strassenverkehrsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2022 40Entscheid vom 28. April 2022Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentIrene Thalmann, Richterinlic.iur. Karl Gasser, RichterMLaw Milena Pesic, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________gegenVerkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandStrassenverkehrsrecht (Vollzug eines Führerausweisentzuges)Sachverhalt:A.Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ (geb. A.________1962) den Führerausweis für 15 Monate entzogen. In Dispositiv-Ziffer 3 wurde er angewiesen, den Ausweis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung abzugeben. Dieser Führerausweisentzug wurde damit begründet, dass A.________ am 11. Dezember 2019 in Ibach einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises gelenkt habe (da ihm der Ausweis ab 13.11.2019 für vier Monate entzogen war).B.Nachdem A.________ den Führerausweis nicht deponierte, erliess das Verkehrsamt am 6. Februar 2022 eine Vollstreckungsverfügung mit folgenden Anordnungen:In Anwendung von § 78 der VRP (SRSZ 234.110) wird der Entzug des Führer­ausweises für die Entzugsdauer von 15 Monaten,ab dem Erhalt dieser Verfügung, vollzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während derDauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.Verfahrenskosten werden für diese Verfügung keine erhoben.Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (

III 2022 40

Entscheid vom 28. April 2022

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Irene Thalmann, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Verkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (Vollzug eines Führerausweisentzuges)

In Anwendung von § 78 der VRP (SRSZ 234.110) wird der Entzug des Führer­ausweises für die Entzugsdauer von 15 Monaten,ab dem Erhalt dieser Verfügung, vollzogen. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ist Ihnen während derDauer des Entzuges untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.

Verfahrenskosten werden für diese Verfügung keine erhoben.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (