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III 2022 147

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Massnahmen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB: sozialpädagogische Familienbegleitung)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-11-25 · Deutsch SZ
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Sachverhalt

A. B.________ (geb1994, nachfolgend Kindsmutter) und C.________ (geb. 1991, nachfolgend Kindsvater) sind die getrennt lebenden Eltern von A.________ (geb. 2013). Mit Beschluss vom 11. August 2021 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem ge- stützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine interventionsorientierte Sozialabklärung und für A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Gegen die Errichtung dieser Beistandschaft für den gemeinsamen Sohn (nicht aber gegen die erwähnte Sozialabklärung durch eine Fachperson) beschwerten sich die Kindseltern in separaten Eingaben beim Verwaltungsgericht. Mit Ent- scheid VGE III 2021 150 und 151 vom 20. Dezember 2021 hat das Gericht die Beschwerden abgewiesen sowie die Beistandschaft bestätigt. B. Der Bericht vom 16. April 2022 zur interventionsorientierten Sozialab- klärung ging am 20. April 2022 bei der KESB ein (Vi-act. 6.6). Am 6. Mai 2022 folgte noch ein Bericht der Schule zu den Ergebnissen des Standortgesprächs vom 26. April 2022 (Vi-act. 6.7.1; an dieser Schule wird A.________ seit dem Ende der Herbstferien 2021 als externer Schüler unterrich- tet). C. Mit separaten Einschreiben vom 13. Juni 2022 gewährte die KESB den Kindseltern das rechtliche Gehör zu den getroffenen Abklärungen sowie zum be- absichtigten weiteren Vorgehen (Vi-act. 6.8 und 6.9). Nachdem der Kindsvater die eingeschriebene Postsendung nicht abholte (Vi-act. 6.10), veranlasste die KESB am 22. Juli 2022 nochmals eine Zustellung der betreffenden Postsendung (Vi-act. 6.11.1). Die Kindseltern liessen sich zum von der KESB angekündigten Vorgehen nicht vernehmen. D. Die KESB hatte in der Zwischenzeit in der laufenden Beistandschaft für A.________ mit Beschluss vom 6. Juli 2022 für den bisherigen Berufsbeistand D.________, welcher die Amtsbeistandschaft verliess, als neuen Mandatsträger E.________ eingesetzt (wobei vorgängig den Kindseltern das rechtliche Gehör dazu gewährt worden war, vgl. Vi-act. 5.2 bis 5.6). E. Mit Beschluss Nr. IIA/003/39/2022 vom 31. August 2022 hat die KESB im Dispositiv was folgt festgehalten: (Vi-act. 6.13):

1. Für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch 2

F.________, angeordnet, für rund zwölf Monate mit einem Kostendach von Fr. 18'049.20.

2. Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes E.________ (…) den aktuellen Bege- benheiten entsprechend angepasst und lauten neu wie folgt:

a. die Kindeseltern in der Sorge um A.________ mit Rat und Tat zu unter- stützen;

b. mit A.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;

c. A.________ in der persönlichen und schulischen Entwicklung zu beglei- ten und zu unterstützen;

d. Ansprechperson für F.________, zu sein sowie an den allfälligen Stand- ortgesprächen teilzunehmen und diese zu koordinieren;

e. die sozialpädagogische Familienbegleitung laufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und wenn notwendig, spätestens jedoch bis am 15. Juli 2023, einen Bericht über den Verlauf der sozialpädagogischen Familien- begleitung einzureichen und entsprechend Antrag zu stellen, wenn die sozialpädagogische Familienbegleitung weitergeführt werden soll;

f. Ansprechperson für die Schule sowie für allfällige sonstige involvierte Fachstellen und Fachpersonen zu sein und an den jeweiligen Standort- gesprächen teilzunehmen;

g. für A.________ sofern angezeigt und notwendig, eine medizinisch- therapeutische Begleitung sowie allfällige weitere Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen;

h. der KESB Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;

i. ordentlicher Weise erstmals per 31. Juli 2023 für die Periode vom

11. August 2021 bis 31. Juli 2023 Bericht zu erstatten und diesen der KESB bis spätestens am 30. September 2023 einzureichen.

3. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

4. (Rechtsmittelbelehrung) F. Gegen diesen am 1. September 2022 versandten Beschluss erhoben die Kindseltern in einer gemeinsamen, per 29. September 2022 datierten und am

30. September 2022 der Post übergebenen Eingabe beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem (sinngemässen) Begehren, wonach Dispositiv-Ziffer 1 er- satzlos aufzuheben sei bzw. auf die Anordnung einer sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung zu verzichten sei. G. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2022 beantragte die KESB, die Be- schwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich die Kindsmutter in einem per 17. November 2022 datierten und am 18. November 2022 eingereichten Schreiben (ohne weitere Unterlagen nachzureichen). Der Kindsvater liess sich nicht ver- nehmen. 3

Das Verwaltungsgericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

E. 1.2 Zum Kindeswohl gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein stabiles und kontinuierliches Umfeld, die Möglichkeit des Kindes eine innere Bindung zu den Bezugspersonen zu entwickeln, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach einer Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3.5.2006 Erw. 4.1; BGE 129 III 250 Erw. 3.4.2 S. 255). Dementsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Kindeswohlgefährdung kann nur dann bestimmt werden, wenn im Einzelfall die Gesamtheit aller Umstände berücksichtigt wird. Dabei muss die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Die Gefahr muss sich allerdings nicht bereits verwirklicht haben. Worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, ist dabei unerheblich. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 320, mit Verweis auf das Urteil 5A_701/2011 vom 12.3.2012 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; VGE III 2020 66 vom 14.9.2020 Erw. 1.2).

E. 1.3 Alle behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts müssen rechtsprechungsgemäss die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einhalten (vgl. VGE III 2020 73 vom 16.7.2020 Erw. 1.1 mit Verweis auf Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).

E. 2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Wesentlichen streitig, ob die Vorinstanz zur Wahrung des Kindswohls für den 9-jährigen Knaben zu Recht eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die vorgesehene Fachperson angeordnet hat. Die Vorinstanz erachtet diese Massnahme nach den konkreten Umständen als nötig, derweil die Kindseltern einen Verzicht auf diese Massnahme fordern (weil sinngemäss die bestehende Beistandschaft ausreiche).

E. 4 3.1 Die Vorinstanz ordnete diese Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse im

Sozialbericht der beauftragten Fachperson an. In diesem Sozialbericht wurde

u.a. (sinngemäss) ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Abklärungen in

einer sehr turbulenten Zeit der Familie begonnen hätten, in denen die Kindsmut-

ter durch ein Strafverfahren stark belastet war, was sich (nachvollziehbar) auf alle

Familienmitglieder ausgewirkt habe. Zu dieser Fachperson habe die Kindsmutter

rasch ein Vertrauen aufbauen können; durch die Gespräche mit ihr habe die

Kindsmutter gelernt, die Bedürfnisse ihres Sohnes in das Zentrum zu stellen. Der

Sozialbericht empfahl (abgesehen von der Weiterführung der Beistandschaft)

weiterhin eine Fachperson zu engagieren, die in regelmässigem Austausch mit

der Familie stehe, ihnen bei allfälligen Fragen helfe und ihnen in herausfordern-

den Situationen im Umgang mit dem Knaben zur Seite stehe. Ziel sei es, die be-

reits erreichten Fortschritte und Veränderungen aufrecht zu erhalten. Weiter wur-

de vermerkt, dass auch wenn sich in letzter Zeit eine erfreulich positive Entwick-

lung gezeigt habe, die Kindsmutter dennoch mit den Anforderungen/ Bedürfnis-

sen ihres Sohnes und in ihrer Rolle als alleinerziehende Mutter stark gefordert

sei und ihr eine neutrale Fachperson an der Seite die nötige Sicherheit biete.

3.2 In der vorliegenden Beschwerde begründen die Eltern den Verzicht auf die

erwähnte Massnahme sinngemäss damit:

 dass der ursprünglich geäusserte Wunsch der Kindsmutter, mit der er-

wähnten Fachperson zusammenzuarbeiten, zu einer Zeit erfolgte, als ein

Mandatsträgerwechsel (Wechsel der Beistandsperson) bevorstand, und

keine zusätzliche Person einbezogen werden sollte, sondern vielmehr

diese Fachperson als Beistandsperson gewünscht wurde, was indessen

nicht möglich war;

 dass seit Frühjahr 2022 kein Kontakt mehr mit dieser Fachperson stattge-

funden habe;

 dass die Familie den Alltag (privat und im Schulbereich) gut meistere, was

die Schule wie auch der KJP bestätigen könne;

 dass es mit der neuen Beistandsperson sicher eine gute Zusammenarbeit

geben werde;

 dass die Eltern im Bedarfsfalle "in der Nähe Hilfe holen" könnten;

 und dass die sehr hohen Kosten gegen diese Massnahme sprechen wür-

den.

3.3 In der Eingabe vom 17. November 2022 äussert sich die Kindsmutter zur

Vernehmlassung dahingehend, sie sei nicht grundsätzlich gegen die Familien-

E. 4.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde argumentiert, dass die Kindsmutter (bzw. auch der Kindsvater) sich im Bedarfsfall "in der Nähe Hilfe holen" könnte. Dieser Argumentation könnte grundsätzlich dann beigepflichtet werden, wenn der Aktenlage zu entnehmen wäre, dass die Kindseltern hinsichtlich der Belange des gemeinsamen Kindes (regelmässig) adäquat reagierten bzw. reagieren konnten. Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 an die Kindsmutter und auch an den Kindsvater übermittelte die Vorinstanz den Eltern je ein Exemplar des erwähnten Sozialberichts und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten weiteren Vorgehen. Es wäre an dieser Stelle zu er- warten gewesen, dass die Eltern sich zum Inhalt des Sozialberichts und der als nötig beurteilten Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung geäussert hätten, sei es telefonisch oder schriftlich. Nichts dergleichen ist akten- kundig, im Gegenteil hat der Kindsvater nicht einmal die eingeschriebene Post- sendung abgeholt, weshalb die Zustellung wiederholt werden musste. Eine der- artige Untätigkeit der Kindseltern bzw. fehlende Reaktion auf behördliche Schrei- ben im Zusammenhang mit der Einschätzung des Kindswohls spricht gegen die Annahme, dass die Kindseltern in der Lage seien, selbständig für die Belange des Kindes Hilfe zu holen.

E. 4.3 Dies gilt erst recht, als die Vorkommnisse, welche die Vorinstanz mit Be- schluss vom 21. Juli 2021 zum Einschreiten veranlasste (vgl. die Erwägungen 4.2ff. des ersten Gerichtsentscheides III 2021 150+151 vom 20.12.2021, Unter- suchungshaft, Verwicklung in Drogendelikte, Einbezug des Kindes in die Dro- genangelegenheiten, Überforderung der Kindsmutter, Probleme des Kindes hin- sichtlich des Einkotens bagatellisiert etc.) noch nicht lange zurückliegen und die vorliegende Aktenlage keine anhaltende Stabilisierung der Situation belegt, zu- mal das Beschlussprotokoll zum Standortgespräch vom 26. April 2022 in der Schule noch relevante Defizite bzw. die Fortsetzung von Unterstützungsmass- nahmen dokumentiert (vgl. Vi-act. 6.7.1). Der konkrete Verlauf seit diesem Standortgespräch ist nicht ersichtlich, namentlich haben die Eltern dazu vor Ge- richts keine Unterlagen eingereicht, welche die geltend gemachte positive Ent- wicklung untermauern könnten.

E. 4.4 Im Übrigen haben die Eltern auch das ihnen zum angekündigten Mandats- trägerwechsel eingeräumte rechtliche Gehör nicht ausgeschöpft (Vi-act. 5.2 bis 5.6). Ein echtes Interesse an diese bevorstehende Massnahme hätte sich bei-

E. 4.5 Abgesehen davon ist aktenkundig, dass der Kindsvater gemäss den Anga- ben der abklärenden Fachperson mit den Empfehlungen dieser Fachperson aus- drücklich einverstanden war, wie sie am 20. April 2022 dem zuständigen Behör- denmitglied der Vorinstanz berichtet hat (vgl. Vi-act. 6.5). Eine Antwort auf die Fragestellung, weshalb der Kindsvater mit der Mitunterzeichnung der Beschwer- de seine Meinung geändert hat, bleibt er vor Gericht schuldig. Sollte er seine Meinungsänderung mit den Kosten der vorinstanzlichen Massnahme begründen, müsste ihm entgegengehalten werden, dass die Gebotenheit einer Massnahme sich grundsätzlich nicht daran orientiert, inwieweit durch diese Massnahme Kos- ten entstehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Ein- gabe der Kindsmutter vom 17. November 2022 verwiesen, wonach sie "nicht grundsätzlich gegen die Familienbegleitung" ist, allerdings aufgrund der Kosten darauf verzichten möchte. Das Kostenargument kann indessen – wie bereits er- wähnt – nicht ausschlaggebend sein.

E. 4.6 Nachdem aus den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, wie sich seit der Erstattung des Sozialberichts vom 16. April 2022 und der Ergebnisse des Standortgesprächs vom 26. April 2022 in der Schule der weitere Verlauf und die konkrete Entwicklung des 9-jährigen Kindes aus objektiver Sicht präsentieren, wobei es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, dazu umfassende eigene Ab- klärungen vorzunehmen, drängt sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen eine Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses auf. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend ausgeführt hat, sprechen die konkreten Umstände dafür, den Knaben sowie dessen Familiensystem noch über einen gewissen Zeitraum spezifisch zu begleiten und insbesondere die Kindsmutter in ihrer Rolle als Mutter zu stärken sowie sie in ihrem Erziehungsauf- trag zu unterstützen. Allerdings erweist sich die in dieser Dispositiv-Ziffer ange- sprochene Zeitdauer von "rund 12 Monaten" als zu starr, d.h. es ist nötig, dass die beauftragte Fachperson nach rund 3 bis 4 Monaten einen Zwischenbericht abliefert, in welcher der bisherige Verlauf und die Fragestellung, ob eine Fortset- zung der Massnahme nötig erscheint, hinreichend thematisiert wird. Alsdann wird den Kindseltern wiederum die Möglichkeit einzuräumen sein, sich zum Inhalt die- ses Zwischenberichts zu äussern. Soweit sie dannzumal mit der im Zwischenbe- richt enthaltenen Empfehlung nicht einverstanden sein sollten, wird es ihre Sache sein, rechtzeitig gegenüber der Vorinstanz ihre Gründe für eine (allfällige) abwei-

E. 5 begleitung, aber sie möchte die Kosten des Anfahrtsweges vermeiden bzw. der

Gemeinde nicht noch mehr finanzielle Lasten überbürden. Der Sohn werde

wöchentlich beim KJPD durch eine G.________ unterstützt, welche nur Gutes

vermelde; Elterngespräche würden ebenfalls einmal monatlich stattfinden. Die

Ergotherapie bei H.________ verlaufe positiv und der Sohn gehe gerne dorthin.

Auch die Rückmeldungen von der Schule seien gut. Der Berufsbeistand habe

versichert, dass er nur positive Rückmeldungen erhalten habe. Die Unterstützung

durch die Eltern der Kindsmutter (Grosseltern des Sohnes) gebe Sicherheit und

Ruhe. Der Sohn sei seit der Medikamenteneinnahme viel ruhiger geworden und

dadurch viel unauffälliger im Verhalten. Der Sohn gehe regelmässig reiten und

kümmere sich (mit der Kindsmutter) um die Tiere. Es seien die Bezugs- und Be-

treuungspersonen des Sohnes entsprechend zu befragen. Zudem teilte die

Kindsmutter mit, dass sie seit über 18 Monaten drogenfrei sei, was durch die

Rechtsmedizin Zürich am 17. November 2022 erneut bestätigt worden sei; weite-

re Drogentests seien nicht mehr nötig. Sie arbeite nun ca. 70% im Betrieb ihres

Vaters und komme selber für ihren Lebensunterhalt (und demjenigen des Soh-

nes) auf.

4.1.1 Im Rahmen einer gerichtlichen Würdigung der Aktenlage fällt auf, dass die

Beschwerde führenden Eltern sich mit dem aktenkundigen Sozialbericht der er-

wähnten Fachperson überhaupt nicht auseinandergesetzt haben, und zwar we-

der im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor Gericht.

4.1.2 Dass sich namentlich die Kindsmutter nicht mit diesem Sozialbericht be-

fasst hat, ist in der vorliegenden Beschwerdesache u.a. deshalb von Bedeutung,

weil sie vor Gericht nicht offengelegt hat, wie und wann das Strafverfahren abge-

schlossen wurde; auch bleibt unklar, ob dem damaligen Freund der Kindsmutter

in der aktuellen Situation noch eine gewisse Bedeutung zukommt. Denn auf Sei-

te 3 dieses Sozialberichts äusserte sich die Fachperson zum Strafverfahren und

dem damaligen Freund der Kindsmutter wie folgt:

In Bezug auf das Strafverfahren teilte sie mit, dass eine Einigungsverhandlung

stattgefunden habe. Sie werde eine Bewährungsstrafe erhalten, wie sie erfahren

habe. Zu ihrem damaligen Freund dürfe sie noch keinen Kontakt haben. Wie die-

ser nach der langen Zeit ausfalle, könne sie nicht im Voraus sagen. Das Urteil ste-

he noch aus und werde demnächst gefällt, so die Mutter am 14. April 2022. In Be-

zug auf die (ehemalige) Beziehung angesprochen meinte …, dass sie noch nicht

viel dazu sagen könne. Denn es sei ihnen noch untersagt, Kontakt zueinander zu

haben. Sobald das Urteil gesprochen sei, dürften sie wieder miteinander reden. Ob

und wie diese Kontaktaufnahme dann geschehen werde, werde sich herausstellen.

E. 6 Aus dem Umstand, wonach sich die Kindsmutter zu dieser Thematik weder in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 17. November 2022 geäussert hat, kann sie grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7 spielsweise darin zeigen können, dass die Kindsmutter oder der Kindsvater ge- genüber der Vorinstanz den Wunsch geäussert hätte, vor der Umsetzung dieser angekündigten Massnahme zunächst diese vorgesehene Beistandsperson per- sönlich kennenzulernen.

E. 8 chende Einschätzung konkret und detailliert darzulegen. Ein (allfälliges) erneutes Stillschweigen (bzw. eine erneut fehlende Reaktion) der Eltern darf die Vorin- stanz grundsätzlich als Zustimmung zur Empfehlung dieser Fachperson ausle- gen. Zusammenfassend ist die erwähnte Dispositiv-Ziffer 1 mit dem folgenden Zusatz zu ergänzen: Die beauftragte Fachperson der I.________ GmbH hat nach einer ersten Phase von 3-4 Monaten der KESB einen Zwischenbericht abzuliefern, in welchem die Gründe für oder gegen eine Fortsetzung der Massnahme substantiiert darzulegen sind. Alsdann wird die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme des Beistands sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Fortsetzung oder Einstellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu befinden haben. In diesem Sinne (mit der dargelegten Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 1) ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass sich die vorinstanzliche Massnahme zur Wahrung des Kindswohls als verhältnismässig und rechtmässig erweist.

5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit teilweise gut- zuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses mit dem oben dargelegten Zusatz ergänzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als un- begründet abgewiesen.

6. Diesem Ergebnis entsprechend wird auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet. Der bezahlte Kostenvorschuss wird aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

7. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt, drängen sich folgende Bemer- kungen auf. Nachdem in absehbarer Zeit erneut über die Frage einer weiteren sozialpädagogischen Familienbegleitung zu befinden sein wird, ist fraglich, in- wieweit gegen diesen Gerichtsentscheid beim Bundesgericht Beschwerde erho- ben werden kann. Diese Frage kann hier indessen offenbleiben. Um allen Even- tualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen, woraus die Beschwerdeführer bei einem Weiterzug nichts zu ih- ren Gunsten ableiten können.

E. 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gut- geheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 des KESB-Beschlusses IIA/003/39/2022 vom 31. August 2022 mit folgendem Zusatz ergänzt wird. Die beauftragte Fachperson der I.________ GmbH hat nach einer ersten Phase von 3-4 Monaten der KESB einen Zwischenbericht abzuliefern, in wel- chem die Gründe für oder gegen eine Fortsetzung der Massnahme substanti- iert darzulegen sind. Alsdann wird die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme des Bei- stands und Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Fortsetzung oder Einstellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu befinden haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird ihr aus der Gerichtskas- se zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG; siehe aber auch Erwägung 7).
  4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Beschwerdeführer (R, inkl. Eingabe der Kindsmutter v. 17.11.2022) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand, inkl. Eingabe der Kinds- mutter v. 17.11.2022) - und das Departement des Innern (z.K.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2022 147 Entscheid vom 25. November 2022 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern B.________, und C.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen, Art. 307 Abs. 1 ZGB: sozialpädagogische Familienbegleitung)

Sachverhalt: A. B.________ (geb1994, nachfolgend Kindsmutter) und C.________ (geb. 1991, nachfolgend Kindsvater) sind die getrennt lebenden Eltern von A.________ (geb. 2013). Mit Beschluss vom 11. August 2021 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem ge- stützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine interventionsorientierte Sozialabklärung und für A.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Gegen die Errichtung dieser Beistandschaft für den gemeinsamen Sohn (nicht aber gegen die erwähnte Sozialabklärung durch eine Fachperson) beschwerten sich die Kindseltern in separaten Eingaben beim Verwaltungsgericht. Mit Ent- scheid VGE III 2021 150 und 151 vom 20. Dezember 2021 hat das Gericht die Beschwerden abgewiesen sowie die Beistandschaft bestätigt. B. Der Bericht vom 16. April 2022 zur interventionsorientierten Sozialab- klärung ging am 20. April 2022 bei der KESB ein (Vi-act. 6.6). Am 6. Mai 2022 folgte noch ein Bericht der Schule zu den Ergebnissen des Standortgesprächs vom 26. April 2022 (Vi-act. 6.7.1; an dieser Schule wird A.________ seit dem Ende der Herbstferien 2021 als externer Schüler unterrich- tet). C. Mit separaten Einschreiben vom 13. Juni 2022 gewährte die KESB den Kindseltern das rechtliche Gehör zu den getroffenen Abklärungen sowie zum be- absichtigten weiteren Vorgehen (Vi-act. 6.8 und 6.9). Nachdem der Kindsvater die eingeschriebene Postsendung nicht abholte (Vi-act. 6.10), veranlasste die KESB am 22. Juli 2022 nochmals eine Zustellung der betreffenden Postsendung (Vi-act. 6.11.1). Die Kindseltern liessen sich zum von der KESB angekündigten Vorgehen nicht vernehmen. D. Die KESB hatte in der Zwischenzeit in der laufenden Beistandschaft für A.________ mit Beschluss vom 6. Juli 2022 für den bisherigen Berufsbeistand D.________, welcher die Amtsbeistandschaft verliess, als neuen Mandatsträger E.________ eingesetzt (wobei vorgängig den Kindseltern das rechtliche Gehör dazu gewährt worden war, vgl. Vi-act. 5.2 bis 5.6). E. Mit Beschluss Nr. IIA/003/39/2022 vom 31. August 2022 hat die KESB im Dispositiv was folgt festgehalten: (Vi-act. 6.13):

1. Für A.________ sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch 2

F.________, angeordnet, für rund zwölf Monate mit einem Kostendach von Fr. 18'049.20.

2. Im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes E.________ (…) den aktuellen Bege- benheiten entsprechend angepasst und lauten neu wie folgt:

a. die Kindeseltern in der Sorge um A.________ mit Rat und Tat zu unter- stützen;

b. mit A.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;

c. A.________ in der persönlichen und schulischen Entwicklung zu beglei- ten und zu unterstützen;

d. Ansprechperson für F.________, zu sein sowie an den allfälligen Stand- ortgesprächen teilzunehmen und diese zu koordinieren;

e. die sozialpädagogische Familienbegleitung laufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und wenn notwendig, spätestens jedoch bis am 15. Juli 2023, einen Bericht über den Verlauf der sozialpädagogischen Familien- begleitung einzureichen und entsprechend Antrag zu stellen, wenn die sozialpädagogische Familienbegleitung weitergeführt werden soll;

f. Ansprechperson für die Schule sowie für allfällige sonstige involvierte Fachstellen und Fachpersonen zu sein und an den jeweiligen Standort- gesprächen teilzunehmen;

g. für A.________ sofern angezeigt und notwendig, eine medizinisch- therapeutische Begleitung sowie allfällige weitere Begleitmassnahmen sicherzustellen und zu überwachen;

h. der KESB Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;

i. ordentlicher Weise erstmals per 31. Juli 2023 für die Periode vom

11. August 2021 bis 31. Juli 2023 Bericht zu erstatten und diesen der KESB bis spätestens am 30. September 2023 einzureichen.

3. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.

4. (Rechtsmittelbelehrung) F. Gegen diesen am 1. September 2022 versandten Beschluss erhoben die Kindseltern in einer gemeinsamen, per 29. September 2022 datierten und am

30. September 2022 der Post übergebenen Eingabe beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem (sinngemässen) Begehren, wonach Dispositiv-Ziffer 1 er- satzlos aufzuheben sei bzw. auf die Anordnung einer sozialpädagogischen Fami- lienbegleitung zu verzichten sei. G. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2022 beantragte die KESB, die Be- schwerde sei abzuweisen. Dazu äusserte sich die Kindsmutter in einem per 17. November 2022 datierten und am 18. November 2022 eingereichten Schreiben (ohne weitere Unterlagen nachzureichen). Der Kindsvater liess sich nicht ver- nehmen. 3

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 1.2 Zum Kindeswohl gehören - in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein stabiles und kontinuierliches Umfeld, die Möglichkeit des Kindes eine innere Bindung zu den Bezugspersonen zu entwickeln, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach einer Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3.5.2006 Erw. 4.1; BGE 129 III 250 Erw. 3.4.2 S. 255). Dementsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Kindeswohlgefährdung kann nur dann bestimmt werden, wenn im Einzelfall die Gesamtheit aller Umstände berücksichtigt wird. Dabei muss die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Die Gefahr muss sich allerdings nicht bereits verwirklicht haben. Worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, ist dabei unerheblich. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 320, mit Verweis auf das Urteil 5A_701/2011 vom 12.3.2012 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; VGE III 2020 66 vom 14.9.2020 Erw. 1.2). 1.3 Alle behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts müssen rechtsprechungsgemäss die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einhalten (vgl. VGE III 2020 73 vom 16.7.2020 Erw. 1.1 mit Verweis auf Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Wesentlichen streitig, ob die Vorinstanz zur Wahrung des Kindswohls für den 9-jährigen Knaben zu Recht eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die vorgesehene Fachperson angeordnet hat. Die Vorinstanz erachtet diese Massnahme nach den konkreten Umständen als nötig, derweil die Kindseltern einen Verzicht auf diese Massnahme fordern (weil sinngemäss die bestehende Beistandschaft ausreiche). 4

3.1 Die Vorinstanz ordnete diese Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse im Sozialbericht der beauftragten Fachperson an. In diesem Sozialbericht wurde u.a. (sinngemäss) ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Abklärungen in einer sehr turbulenten Zeit der Familie begonnen hätten, in denen die Kindsmut- ter durch ein Strafverfahren stark belastet war, was sich (nachvollziehbar) auf alle Familienmitglieder ausgewirkt habe. Zu dieser Fachperson habe die Kindsmutter rasch ein Vertrauen aufbauen können; durch die Gespräche mit ihr habe die Kindsmutter gelernt, die Bedürfnisse ihres Sohnes in das Zentrum zu stellen. Der Sozialbericht empfahl (abgesehen von der Weiterführung der Beistandschaft) weiterhin eine Fachperson zu engagieren, die in regelmässigem Austausch mit der Familie stehe, ihnen bei allfälligen Fragen helfe und ihnen in herausfordern- den Situationen im Umgang mit dem Knaben zur Seite stehe. Ziel sei es, die be- reits erreichten Fortschritte und Veränderungen aufrecht zu erhalten. Weiter wur- de vermerkt, dass auch wenn sich in letzter Zeit eine erfreulich positive Entwick- lung gezeigt habe, die Kindsmutter dennoch mit den Anforderungen/ Bedürfnis- sen ihres Sohnes und in ihrer Rolle als alleinerziehende Mutter stark gefordert sei und ihr eine neutrale Fachperson an der Seite die nötige Sicherheit biete. 3.2 In der vorliegenden Beschwerde begründen die Eltern den Verzicht auf die erwähnte Massnahme sinngemäss damit:  dass der ursprünglich geäusserte Wunsch der Kindsmutter, mit der er- wähnten Fachperson zusammenzuarbeiten, zu einer Zeit erfolgte, als ein Mandatsträgerwechsel (Wechsel der Beistandsperson) bevorstand, und keine zusätzliche Person einbezogen werden sollte, sondern vielmehr diese Fachperson als Beistandsperson gewünscht wurde, was indessen nicht möglich war;  dass seit Frühjahr 2022 kein Kontakt mehr mit dieser Fachperson stattge- funden habe;  dass die Familie den Alltag (privat und im Schulbereich) gut meistere, was die Schule wie auch der KJP bestätigen könne;  dass es mit der neuen Beistandsperson sicher eine gute Zusammenarbeit geben werde;  dass die Eltern im Bedarfsfalle "in der Nähe Hilfe holen" könnten;  und dass die sehr hohen Kosten gegen diese Massnahme sprechen wür- den. 3.3 In der Eingabe vom 17. November 2022 äussert sich die Kindsmutter zur Vernehmlassung dahingehend, sie sei nicht grundsätzlich gegen die Familien- 5

begleitung, aber sie möchte die Kosten des Anfahrtsweges vermeiden bzw. der Gemeinde nicht noch mehr finanzielle Lasten überbürden. Der Sohn werde wöchentlich beim KJPD durch eine G.________ unterstützt, welche nur Gutes vermelde; Elterngespräche würden ebenfalls einmal monatlich stattfinden. Die Ergotherapie bei H.________ verlaufe positiv und der Sohn gehe gerne dorthin. Auch die Rückmeldungen von der Schule seien gut. Der Berufsbeistand habe versichert, dass er nur positive Rückmeldungen erhalten habe. Die Unterstützung durch die Eltern der Kindsmutter (Grosseltern des Sohnes) gebe Sicherheit und Ruhe. Der Sohn sei seit der Medikamenteneinnahme viel ruhiger geworden und dadurch viel unauffälliger im Verhalten. Der Sohn gehe regelmässig reiten und kümmere sich (mit der Kindsmutter) um die Tiere. Es seien die Bezugs- und Be- treuungspersonen des Sohnes entsprechend zu befragen. Zudem teilte die Kindsmutter mit, dass sie seit über 18 Monaten drogenfrei sei, was durch die Rechtsmedizin Zürich am 17. November 2022 erneut bestätigt worden sei; weite- re Drogentests seien nicht mehr nötig. Sie arbeite nun ca. 70% im Betrieb ihres Vaters und komme selber für ihren Lebensunterhalt (und demjenigen des Soh- nes) auf. 4.1.1 Im Rahmen einer gerichtlichen Würdigung der Aktenlage fällt auf, dass die Beschwerde führenden Eltern sich mit dem aktenkundigen Sozialbericht der er- wähnten Fachperson überhaupt nicht auseinandergesetzt haben, und zwar we- der im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor Gericht. 4.1.2 Dass sich namentlich die Kindsmutter nicht mit diesem Sozialbericht be- fasst hat, ist in der vorliegenden Beschwerdesache u.a. deshalb von Bedeutung, weil sie vor Gericht nicht offengelegt hat, wie und wann das Strafverfahren abge- schlossen wurde; auch bleibt unklar, ob dem damaligen Freund der Kindsmutter in der aktuellen Situation noch eine gewisse Bedeutung zukommt. Denn auf Sei- te 3 dieses Sozialberichts äusserte sich die Fachperson zum Strafverfahren und dem damaligen Freund der Kindsmutter wie folgt: In Bezug auf das Strafverfahren teilte sie mit, dass eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe. Sie werde eine Bewährungsstrafe erhalten, wie sie erfahren habe. Zu ihrem damaligen Freund dürfe sie noch keinen Kontakt haben. Wie die- ser nach der langen Zeit ausfalle, könne sie nicht im Voraus sagen. Das Urteil ste- he noch aus und werde demnächst gefällt, so die Mutter am 14. April 2022. In Be- zug auf die (ehemalige) Beziehung angesprochen meinte …, dass sie noch nicht viel dazu sagen könne. Denn es sei ihnen noch untersagt, Kontakt zueinander zu haben. Sobald das Urteil gesprochen sei, dürften sie wieder miteinander reden. Ob und wie diese Kontaktaufnahme dann geschehen werde, werde sich herausstellen. 6

Aus dem Umstand, wonach sich die Kindsmutter zu dieser Thematik weder in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe vom 17. November 2022 geäussert hat, kann sie grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde argumentiert, dass die Kindsmutter (bzw. auch der Kindsvater) sich im Bedarfsfall "in der Nähe Hilfe holen" könnte. Dieser Argumentation könnte grundsätzlich dann beigepflichtet werden, wenn der Aktenlage zu entnehmen wäre, dass die Kindseltern hinsichtlich der Belange des gemeinsamen Kindes (regelmässig) adäquat reagierten bzw. reagieren konnten. Dies trifft nach der Aktenlage nicht zu. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 an die Kindsmutter und auch an den Kindsvater übermittelte die Vorinstanz den Eltern je ein Exemplar des erwähnten Sozialberichts und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten weiteren Vorgehen. Es wäre an dieser Stelle zu er- warten gewesen, dass die Eltern sich zum Inhalt des Sozialberichts und der als nötig beurteilten Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung geäussert hätten, sei es telefonisch oder schriftlich. Nichts dergleichen ist akten- kundig, im Gegenteil hat der Kindsvater nicht einmal die eingeschriebene Post- sendung abgeholt, weshalb die Zustellung wiederholt werden musste. Eine der- artige Untätigkeit der Kindseltern bzw. fehlende Reaktion auf behördliche Schrei- ben im Zusammenhang mit der Einschätzung des Kindswohls spricht gegen die Annahme, dass die Kindseltern in der Lage seien, selbständig für die Belange des Kindes Hilfe zu holen. 4.3 Dies gilt erst recht, als die Vorkommnisse, welche die Vorinstanz mit Be- schluss vom 21. Juli 2021 zum Einschreiten veranlasste (vgl. die Erwägungen 4.2ff. des ersten Gerichtsentscheides III 2021 150+151 vom 20.12.2021, Unter- suchungshaft, Verwicklung in Drogendelikte, Einbezug des Kindes in die Dro- genangelegenheiten, Überforderung der Kindsmutter, Probleme des Kindes hin- sichtlich des Einkotens bagatellisiert etc.) noch nicht lange zurückliegen und die vorliegende Aktenlage keine anhaltende Stabilisierung der Situation belegt, zu- mal das Beschlussprotokoll zum Standortgespräch vom 26. April 2022 in der Schule noch relevante Defizite bzw. die Fortsetzung von Unterstützungsmass- nahmen dokumentiert (vgl. Vi-act. 6.7.1). Der konkrete Verlauf seit diesem Standortgespräch ist nicht ersichtlich, namentlich haben die Eltern dazu vor Ge- richts keine Unterlagen eingereicht, welche die geltend gemachte positive Ent- wicklung untermauern könnten. 4.4 Im Übrigen haben die Eltern auch das ihnen zum angekündigten Mandats- trägerwechsel eingeräumte rechtliche Gehör nicht ausgeschöpft (Vi-act. 5.2 bis 5.6). Ein echtes Interesse an diese bevorstehende Massnahme hätte sich bei- 7

spielsweise darin zeigen können, dass die Kindsmutter oder der Kindsvater ge- genüber der Vorinstanz den Wunsch geäussert hätte, vor der Umsetzung dieser angekündigten Massnahme zunächst diese vorgesehene Beistandsperson per- sönlich kennenzulernen. 4.5 Abgesehen davon ist aktenkundig, dass der Kindsvater gemäss den Anga- ben der abklärenden Fachperson mit den Empfehlungen dieser Fachperson aus- drücklich einverstanden war, wie sie am 20. April 2022 dem zuständigen Behör- denmitglied der Vorinstanz berichtet hat (vgl. Vi-act. 6.5). Eine Antwort auf die Fragestellung, weshalb der Kindsvater mit der Mitunterzeichnung der Beschwer- de seine Meinung geändert hat, bleibt er vor Gericht schuldig. Sollte er seine Meinungsänderung mit den Kosten der vorinstanzlichen Massnahme begründen, müsste ihm entgegengehalten werden, dass die Gebotenheit einer Massnahme sich grundsätzlich nicht daran orientiert, inwieweit durch diese Massnahme Kos- ten entstehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Ein- gabe der Kindsmutter vom 17. November 2022 verwiesen, wonach sie "nicht grundsätzlich gegen die Familienbegleitung" ist, allerdings aufgrund der Kosten darauf verzichten möchte. Das Kostenargument kann indessen – wie bereits er- wähnt – nicht ausschlaggebend sein. 4.6 Nachdem aus den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, wie sich seit der Erstattung des Sozialberichts vom 16. April 2022 und der Ergebnisse des Standortgesprächs vom 26. April 2022 in der Schule der weitere Verlauf und die konkrete Entwicklung des 9-jährigen Kindes aus objektiver Sicht präsentieren, wobei es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, dazu umfassende eigene Ab- klärungen vorzunehmen, drängt sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen eine Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses auf. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend ausgeführt hat, sprechen die konkreten Umstände dafür, den Knaben sowie dessen Familiensystem noch über einen gewissen Zeitraum spezifisch zu begleiten und insbesondere die Kindsmutter in ihrer Rolle als Mutter zu stärken sowie sie in ihrem Erziehungsauf- trag zu unterstützen. Allerdings erweist sich die in dieser Dispositiv-Ziffer ange- sprochene Zeitdauer von "rund 12 Monaten" als zu starr, d.h. es ist nötig, dass die beauftragte Fachperson nach rund 3 bis 4 Monaten einen Zwischenbericht abliefert, in welcher der bisherige Verlauf und die Fragestellung, ob eine Fortset- zung der Massnahme nötig erscheint, hinreichend thematisiert wird. Alsdann wird den Kindseltern wiederum die Möglichkeit einzuräumen sein, sich zum Inhalt die- ses Zwischenberichts zu äussern. Soweit sie dannzumal mit der im Zwischenbe- richt enthaltenen Empfehlung nicht einverstanden sein sollten, wird es ihre Sache sein, rechtzeitig gegenüber der Vorinstanz ihre Gründe für eine (allfällige) abwei- 8

chende Einschätzung konkret und detailliert darzulegen. Ein (allfälliges) erneutes Stillschweigen (bzw. eine erneut fehlende Reaktion) der Eltern darf die Vorin- stanz grundsätzlich als Zustimmung zur Empfehlung dieser Fachperson ausle- gen. Zusammenfassend ist die erwähnte Dispositiv-Ziffer 1 mit dem folgenden Zusatz zu ergänzen: Die beauftragte Fachperson der I.________ GmbH hat nach einer ersten Phase von 3-4 Monaten der KESB einen Zwischenbericht abzuliefern, in welchem die Gründe für oder gegen eine Fortsetzung der Massnahme substantiiert darzulegen sind. Alsdann wird die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme des Beistands sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Fortsetzung oder Einstellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu befinden haben. In diesem Sinne (mit der dargelegten Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 1) ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass sich die vorinstanzliche Massnahme zur Wahrung des Kindswohls als verhältnismässig und rechtmässig erweist.

5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit teilweise gut- zuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses mit dem oben dargelegten Zusatz ergänzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als un- begründet abgewiesen.

6. Diesem Ergebnis entsprechend wird auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten verzichtet. Der bezahlte Kostenvorschuss wird aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

7. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt, drängen sich folgende Bemer- kungen auf. Nachdem in absehbarer Zeit erneut über die Frage einer weiteren sozialpädagogischen Familienbegleitung zu befinden sein wird, ist fraglich, in- wieweit gegen diesen Gerichtsentscheid beim Bundesgericht Beschwerde erho- ben werden kann. Diese Frage kann hier indessen offenbleiben. Um allen Even- tualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versehen, woraus die Beschwerdeführer bei einem Weiterzug nichts zu ih- ren Gunsten ableiten können. 9

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gut- geheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 des KESB-Beschlusses IIA/003/39/2022 vom 31. August 2022 mit folgendem Zusatz ergänzt wird. Die beauftragte Fachperson der I.________ GmbH hat nach einer ersten Phase von 3-4 Monaten der KESB einen Zwischenbericht abzuliefern, in wel- chem die Gründe für oder gegen eine Fortsetzung der Massnahme substanti- iert darzulegen sind. Alsdann wird die Vorinstanz nach Einholung einer Stellungnahme des Bei- stands und Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Fortsetzung oder Einstellung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu befinden haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird ihr aus der Gerichtskas- se zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG; siehe aber auch Erwägung 7).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- den Beschwerdeführer (R, inkl. Eingabe der Kindsmutter v. 17.11.2022)

- die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand, inkl. Eingabe der Kinds- mutter v. 17.11.2022)

- und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. November 2022 10